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Stellungnahme (PDF, 99 KB) - Diakonie Deutschland

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<strong>Stellungnahme</strong> des Diakonischen Werkes der EKD zum<br />

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements (Bundestags-Drucksache<br />

16/5200)<br />

I. Vorbemerkung<br />

Das Diakonische Werk der EKD e.V. begrüßt, dass neben der Bundesregierung und<br />

den sie tragenden politischen Parteien sowie dem Bundesrat auch alle anderen im<br />

Bundestag vertretenen Parteien konsequent für die Stärkung der Zivilgesellschaft in<br />

<strong>Deutschland</strong> eintreten und eine Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

für notwendig erachten, wie die erste Beratung des Entwurfs am 10. Mai 2007 im<br />

Bundestag und die Anträge der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache<br />

16/5245) und der Fraktion der FDP (Bundestags-Drucksache 16/5410) gezeigt haben.<br />

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements stellt einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Systems der<br />

Gemeinnützigkeit als kulturellem Wert der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> dar. Die jetzt<br />

vorliegenden Überlegungen sind aber nur ein erster Schritt auf dem langen Weg zur<br />

Verbesserung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in <strong>Deutschland</strong>.<br />

Der Bundesregierung ist insofern zuzustimmen, dass mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf<br />

die Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts noch nicht abgeschlossen<br />

ist (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der<br />

Fraktion der FDP, Bundestags-Drucksache 16/4545, S. 2).<br />

Wichtig ist, dass das Gesetzgebungsverfahren möglicht bald abgeschlossen wird,<br />

damit sich die positiven Auswirkungen der geplanten Neuregelung auch zeitnah entfalten<br />

können. Gerade die erforderliche Arbeit an den untergesetzlichen Verfahrensregelungen,<br />

etwa im Spendenrecht, wird Zeit kosten, was im Hinblick auf das vorgesehene<br />

rückwirkende Inkrafttreten des überwiegenden Teils der geplanten Gesetzesänderungen<br />

im Auge zu behalten ist.<br />

Aus Anlass der bevorstehenden Beratung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss<br />

des Deutschen Bundestages am 11. Juni 2007 will das Diakonische Werk der EKD<br />

• zu den vorgesehenen Gesetzesänderungen Stellung nehmen (siehe II),<br />

• Ergänzungsvorschläge zur Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen<br />

gemeinnütziger Dienstleistungserbringung (siehe III) und<br />

• Ergänzungsvorschläge zum Umsatzsteuerrecht (siehe IV) sowie<br />

• Anregungen zur Gewährleistung einer „europafesten“ Gemeinnützigkeitsreform<br />

(siehe V) machen.<br />

Seite 1 von 14


II. <strong>Stellungnahme</strong> zu den vorgesehenen Gesetzesänderungen<br />

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG)<br />

Zu Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG)<br />

Das Diakonische Werk der EKD sieht in der Erhöhung des Steuerfreibetrags für nebenberuflich<br />

tätige Personen einen motivierenden Anreiz für Bürger zu verstärktem<br />

ehrenamtlichem Engagement.<br />

Die zu begrüßende Anhebung der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als<br />

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen von 1.848 Euro auf 2.100 Euro<br />

trägt dazu bei, das Engagement ehrenamtlich tätiger Personen zu stärken.<br />

Das Diakonische Werk der EKD unterstützt in diesem Zusammenhang ausdrücklich,<br />

dass der Bundesrat auch die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Betreuer im Sinne<br />

des BGB im Rahmen der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG fordert (Ziffer 1 der <strong>Stellungnahme</strong><br />

des Bundesrates). Eine solche Neuregelung vermeidet zum einen ein<br />

„Gerechtigkeitsgefälle“ unter unterschiedlich ehrenamtlich tätigen Bürgern, wie vom<br />

Bundesrat in seiner Begründung seiner Forderung formuliert. Ehrenamtliche Betreuer<br />

entlasten darüber hinaus die Justizhaushalte durch ihre Tätigkeit, weil sie verhindern,<br />

dass Berufsbetreuer, die Anspruch auf eine Vergütung aus der Justizkasse haben,<br />

eingesetzt werden müssen. Eine steuerliche Entlastung dieses Personenkreises und<br />

damit eine Unterstützung dessen ehrenamtlichen Engagements sollte daher auch vor<br />

dem Hintergrund des durch die demographische Entwicklung zu erwartenden Bedarfs<br />

an Betreuungen bei einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – wie bereits in<br />

der Vergangenheit vom Diakonischen Werk der EKD gefordert – unbedingt mit berücksichtigt<br />

werden.<br />

Ferner wird angeregt, gesetzlich zu regeln, dass auch Sanitätshelfer und Rettungsassistenten<br />

im Rettungs-, Sanitätsdienst und Krankentransport zu den begünstigten<br />

Tätigkeiten gehören. Die Hilfsorganisationen haben zurzeit das Problem, dass die<br />

Finanzverwaltung den Begriff der „nebenberuflichen Pflege“ einengend so auslegt,<br />

dass sie diese Dienste aufteilt in (steuerpflichtige) Bereitschaftszeiten und (steuerfreie)<br />

Einsatzzeiten. Eine solche Aufteilung wird jedoch – neben dem damit verbundenen<br />

Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung – nicht dem Charakter dieser Dienste<br />

gerecht, denn die Bereitschaftszeiten sind nur eine notwendige Nebenleistung, um<br />

einen möglichst schnellen Einsatz der Rettungskräfte zu gewährleisten. Eine entsprechende<br />

Regelung dürfte auch nicht zu einer Mehrbelastung der öffentlichen<br />

Haushalte führen.<br />

Zu Nr. 3 Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 EStG)<br />

Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die Zusammenfassung der bisher im Einkommensteuergesetz<br />

und in der Abgabenordnung verankerten, jedoch nicht identischen,<br />

steuerbegünstigten Zwecke in einem einzigen Katalog in § 52 der Abgaben-<br />

Seite 2 von 14


ordnung. Dies trägt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl bei den<br />

betroffenen Personen und Organisationen als auch bei der Finanzverwaltung bei.<br />

Die Aufhebung unterschiedlicher Höchstgrenzen für die Abzugsfähigkeit von Spenden<br />

und von Mitgliedsbeiträgen sowie die Anhebung der abzugsfähigen Beträge auf<br />

20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 Promille der Summe der gesamten<br />

Umsätze der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter führt ebenfalls<br />

zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwands. Als viel wichtiger ist jedoch<br />

der motivierende Charakter der Neuregelung im Hinblick auf die freiwillige Einbringung<br />

zusätzlicher Mittel in den gemeinnützigen Bereich anzusehen.<br />

Zu Nr. 3 Buchstabe b (§ 10b Abs. 1a EStG)<br />

Bereits die von der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der Höchstbeträge<br />

auf 750.000 Euro sowie die Ermöglichung, auch Zustiftungen von der Steuer absetzen<br />

zu können, ist aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD ausdrücklich zu begrüßen.<br />

Die Regelung trägt dazu bei, die Zukunftsfähigkeit von Stiftungen und damit<br />

auch ihren Nutzen für die Zivilgesellschaft zu stärken. Die erhöhte Abzugsmöglichkeit<br />

für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird sich ebenso stimulierend<br />

auswirken wie die Steuerkürzungsmöglichkeit von Körperschaften bei der Neugründung<br />

einer Stiftung. Eine Heraufsetzung der Höchstbeträge auf 1.000.000 Euro, wie<br />

vom Bundesrat (Ziffer 5 der <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesrates) und von der Fraktion<br />

der FDP in ihrem Antrag (Bundestags-Drucksache 16/5410, S. 2, Abschnitt II, Ziffer<br />

5) gefordert, würde diesen Effekt verstärken und Stiftungen durch die verbesserte<br />

Kapitalausstattung als Grundlage bei ihrer Zweckerfüllung spürbar unterstützen.<br />

Zu Nr. 3 Buchstabe d (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG)<br />

Grundsätzlich ist eine Absenkung des Haftungsbetrags von 40 % auf 30 % als positiv<br />

anzusehen.<br />

Nach wie vor sieht das geltende Recht jedoch eine auf grobe Fahrlässigkeit begrenzte<br />

Ausstellerhaftung und eine verschuldensunabhängige Haftung bei einer Fehlverwendung<br />

von Spenden vor.<br />

Nach bisheriger Praxis nutzt die Finanzverwaltung oft den Haftungsanlass nach § 10<br />

b Abs. 4 Satz 3 EStG, um über den Zuwendungsbetrag hinausgehende Schäden<br />

geltend zu machen.<br />

Dazu ist Folgendes festzustellen:<br />

Es entspricht den Grundprinzipien des deutschen Haftungsrechts, dass – solange<br />

kein spezieller Gefährdungstatbestand vorliegt – eine verschuldenslose Schadenszufügung<br />

sanktionslos bleibt, d.h. vom Geschädigten als „Schicksal“ hingenommen<br />

werden muss. Eine Analogie zu den Gefährdungshaftungsbeständen (z.B. des Straßenverkehrs,<br />

der Arzneimittelhaftung oder des Atomrechts) ist im Steuerrecht nicht<br />

zu begründen. Es kann nicht angehen, dass der Aussteller einer Zuwendungsbestätigung<br />

nach den gleichen Maßstäben zur Verantwortung gezogen wird wie der<br />

Betreiber eines Kernkraftwerks.<br />

Seite 3 von 14


Angesichts der Rechtsprechung insbesondere des XI. Senats des Bundesfinanzhofs<br />

hat die vorgeschlagene Änderung weitgehend nur klarstellende Bedeutung. Sie klärt,<br />

dass es keine verschuldensunabhängige Haftung und im Rahmen des § 10 b Abs. 4<br />

EStG nur eine Haftung der Körperschaft, nicht aber der für sie als Vorstand usw.<br />

handelnden natürlichen Personen, gibt (Urteil vom 10. September 2003, AZ XI R<br />

58/01).<br />

Es erscheint zweckmäßig, den 30-%-Betrag ausdrücklich von der steuerlichen Auswirkung<br />

der Zuwendungen zu trennen, da aus dem gegenwärtigen Wortlaut („...für<br />

die entgangene Steuer ...“) z.T. auf die denkbare Tatbestandsvoraussetzung „Steuerausfall“<br />

geschlossen wird.<br />

Die Haftung von Organmitgliedern nach anderen Vorschriften – insbesondere nach<br />

§§ 34, 35, 69 AO – bleibt selbstverständlich unberührt. Diese Haftungssanktion ist<br />

sowohl im Hinblick auf den Schadensausgleich wie auf die erforderliche Abschreckungswirkung<br />

ausreichend.<br />

Während es im zivilrechtlichen Haftungsrecht keinen Unterschied machen sollte, ob<br />

der Geschädigte von einem professionellen oder einem ehrenamtlichen Verantwortlichen<br />

in seinen Rechten verletzt wird, kann der Staat (Fiskus) als Geschädigter<br />

rechtspolitisch bewusst die Attraktivität für ehrenamtliche Arbeit dadurch erhöhen,<br />

dass er die zum Teil beträchtlichen und für ehrenamtliche Funktionsträger oft unübersichtlichen<br />

Haftungsrisiken mindert.<br />

Die Abgrenzung zwischen strengeren Voraussetzungen für hauptamtlich tätige Organe<br />

und angepasster subjektiver Fahrlässigkeit für ehrenamtliche Funktionsträger<br />

im Rahmen der sonstigen steuerlichen Haftungstatbestände folgt der Linie des aus<br />

dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB abgeleiteten Merkmals der Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit.<br />

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterbreitet das Diakonische Werk der EKD<br />

folgenden Formulierungsvorschlag:<br />

§ 10b Abs. 4 S. 2 EStG (neu):<br />

„Wird vorsätzlich oder grobfahrlässig<br />

a) eine unrichtige Bestätigung ausgestellt oder<br />

b) veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebnen<br />

Zweck verwendet werden,<br />

haftet die Körperschaft unabhängig vom tatsächlichen Steuerausfall mit 30<br />

v.H. des zugewendeten Betrags.“<br />

Darüber hinaus sollten bei der aus § 10 b Abs. 4 EStG herausgenommenen persönlichen<br />

Haftung gegenüber der Finanzverwaltung nach sonstigen steuerlichen Vorschriften,<br />

namentlich §§ 34, 35, 69 AO, im Rahmen der groben Fahrlässigkeit ein<br />

eingeschränktes persönliches Engagement, fehlende Rechtskenntnisse sowie berufliche<br />

Erfahrungen und begrenzte tatsächliche Erkenntnismöglichkeiten im Verschulden<br />

ausdrücklich berücksichtigt werden.<br />

Seite 4 von 14


Zu Nr. 4 (Abschnitt 2c § 34h EStG)<br />

Das Diakonische Werk der EKD sieht in der erstmals möglichen Abzugsfähigkeit von<br />

„Zeitspenden“ einen Beitrag zur Verbesserung der Betreuung und Versorgung insbesondere<br />

von Menschen mit Behinderung sowie von alten und/oder pflegebedürftigen<br />

Menschen.<br />

Allerdings zieht die Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen<br />

Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke die Notwendigkeit des Nachweises<br />

bzw. eine Bestätigung durch diejenige gemeinnützige Körperschaft nach sich, bei der<br />

die unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit verrichtet worden ist.<br />

In der Sache wird die Bestätigung dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass in<br />

Gestalt der Steuerermäßigung nach § 34h EStG kein Geld als Einkommen fließt,<br />

sondern lediglich eine auf das Einkommen anzurechnende Wertgrenze gezogen<br />

wird. Entsprechende bundeseinheitliche Gestaltungshinweise werden von den ausstellenden<br />

Körperschaften benötigt. Diesbezüglich muss eine einfache, unbürokratische<br />

Handhabung ermöglicht werden, über deren Eckpunkte bereits im anhängigen<br />

Gesetzgebungsverfahren Klarheit hergestellt werden muss. Im Hinblick auf den –<br />

bezogen auf das gesamte Jahr – überschaubaren Betrag hält das Diakonische Werk<br />

der EKD ein pauschaliertes Verfahren für angemessen.<br />

Zu Nr. 6 (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c)<br />

Über den vorgesehenen „Nachweis von Zuwendungen i.S.d. § 10b“ wird die Möglichkeit<br />

eröffnet, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und<br />

Weise des Nachweises von Zuwendungen in Rechtsverordnungen regelt.<br />

Da nicht auszuschließen ist, dass der aus den zu erwartenden rechtlichen Bestimmungen<br />

resultierende Verwaltungsaufwand für die betroffenen gemeinnützigen Körperschaften<br />

unangemessen hoch ausfällt oder Vorgaben in Gestalt verwaltungsinterner<br />

Verwaltungsvorschriften erfolgen, spricht sich das Diakonische Werk der EKD<br />

dafür aus, das Verfahren und die Form des Nachweises bereits im anhängigen Gesetzgebungsverfahren<br />

zu klären.<br />

Das Diakonische Werk der EKD schlägt daher vor: Im Gesetzestext wird für Zuwendungsbestätigungen<br />

lediglich der Mindestinhalt vorgeschrieben (Name, Anschrift,<br />

satzungsmäßige Zwecke, Betrag und Tag der Zuwendung, Bezugnahme auf Rechtsgrundlage<br />

[Freistellungsbescheid], Datum, Unterschrift). Die Pflicht zum Abdruck der<br />

Spendenhaftungsklausel wird aufgehoben. Darüber hinaus sind die Organisationen<br />

bei der Gestaltung hinsichtlich Inhalt und Form frei.<br />

Mit einer solchen Vorgehensweise könnten und sollten Probleme, die in der Vergangenheit<br />

mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen auftraten, vermieden werden.<br />

So ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung<br />

von Stiftungen am 01. Juli 2000 die Verwendung von Zuwendungsbestätigungen<br />

nach amtlich verbindlichem Muster vorgeschrieben. Gem. § 50 Abs. 1 EStDV ist<br />

ihre Verwendung Voraussetzung für den Spendenabzug. In einem Schreiben vom<br />

Seite 5 von 14


02. Juni 2000 hat das BMF (AZ IV C 5 – S 2223 – 568/00) umfassend zur Verwendung<br />

der amtlich vorgeschriebenen Vordruckmuster Stellung genommen. Danach<br />

sind Abweichungen nur in Bezug auf optische Hervorhebungen zulässig. Die Wortwahl<br />

und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen<br />

sind zu übernehmen. Das führt dazu, dass die Finanzbehörden bei kleinsten<br />

Abweichungen die Zuwendung des Spenders nicht als Spende anerkennen müssen<br />

(z.B. bei ergänzenden Danksagungen!). Zudem gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen<br />

Mustern (getrennt nach Sach- und Geldzuweisungen und nach unterschiedlichen<br />

Empfängerkörperschaften).<br />

Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

Zu Nr. 1 und Nr. 3 (§§ 48 und 49 EStDV)<br />

Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die mit der Streichung einhergehende Zusammenführung<br />

der gemeinnützigen Zwecke und die daraus resultierende Verwaltungsvereinfachung.<br />

Zu Nr. 2 Buchstabe a (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV)<br />

Mit der Neuregelung, d.h. der Ersetzung der Formulierung „zur Linderung der Not“<br />

durch die Formulierung „zur Hilfe“, wird eine mehrfach erhobene Forderung des Diakonischen<br />

Werkes der EKD erfüllt und eine nachhaltige Hilfe in Katastrophenfällen<br />

erleichtert.<br />

Der Bundesrat fordert in diesem Zusammenhang, in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a auch<br />

eine Änderung des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV vorzunehmen (Ziffer 7 der <strong>Stellungnahme</strong><br />

des Bundesrates). Die vorgeschlagene Heraufsetzung der Betragsgrenze<br />

auf 200 Euro, bei der für Zuwendungen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder<br />

die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht, wird eine erhebliche bürokratische<br />

Entlastung sowohl für die Spender als auch für spendensammelnde Organisationen<br />

mit sich bringen. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass auch die Bundesregierung<br />

in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag des Bundesrates aufgeschlossen<br />

gegenübersteht.<br />

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes<br />

Zu Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)<br />

Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die Neuregelung (siehe unsere Anmerkungen<br />

zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a).<br />

Zu Nr. 1 Buchstabe c (§ 9 Abs. 3 Satz 3 KStG)<br />

Siehe hierzu unsere Anmerkungen zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d.<br />

Seite 6 von 14


Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />

Zu Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 GewStG)<br />

Siehe hierzu unsere Anmerkungen zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b.<br />

Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung<br />

Zu Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 AO)<br />

Das Diakonische Werk der EKD begrüßt die Zusammenführung der förderungswürdigen<br />

Zwecke in der Abgabenordnung. Es kann dabei die Forderung des Bundesrates<br />

(Ziffer 3 Buchstabe d aa der <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesrates) und der Fraktion<br />

der FDP in ihrem Antrag (Bundestags-Drucksache 16/5410, S. 2, Abschnitt II, Ziffer<br />

2) nur unterstreichen, den Katalog der steuerbegünstigten Zwecke nicht als abschließenden<br />

vorzusehen, wie es die Bundesregierung befürwortet. Angesichts einer<br />

sich wandelnden Gestaltungspraxis und der vielfältigen Lebenssachverhalte ist es<br />

unumgänglich, den § 52 Abs. 2 AO n.F. nicht als abschließenden enumerativen Katalog<br />

zu fassen.<br />

Die Forderung des Bundesrates, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements<br />

als gemeinnützigen Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO zu streichen (Ziffer 3 Buchstabe<br />

d bb der <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesrates), ist hingegen abzulehnen. Der unter § 52<br />

Abs. 2 Nr. 25 AO aufgeführte Zweck ist entgegen der Auffassung des Bundesrates<br />

nicht entbehrlich und versteht sich als eigenständiger Förderzweck, der nicht bereits<br />

in den übrigen Zwecken aufgeht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Problem<br />

der im Gemeinnützigkeitsrecht erforderlichen Unmittelbarkeit der Mittelverwendung.<br />

Gerade die Arbeit an Struktur- und Organisationsentwicklungen für bürgerschaftliches<br />

Engagement wird wegen fehlender Unmittelbarkeit der Mittelverwendung bislang<br />

nicht als gemeinnützig angesehen. Mit einer entsprechenden Erweiterung des<br />

Katalogs gemeinnütziger Zwecke würden zahlreiche Akteure der Engagementförderung<br />

endlich auch im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts anerkannt.<br />

Jedoch sollte die von der Bundesregierung vorgeschlagene Formulierung redaktionell<br />

überarbeitet werden, da sie die Praxis der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements<br />

nicht hinreichend berücksichtigt. So ist zum Beispiel die Förderung des<br />

Engagements in der Stadtteilarbeit nicht in jedem Fall den bestehenden gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuordnen, aber zugleich in ihrem umfassenden<br />

Ansatz für die Zivilgesellschaft in unserem Land unverzichtbar. Außerdem<br />

stellt die bisherige Formulierung auf eine objektive Prüfung aus ex-post-Sicht ab. Da<br />

im Einzelnen aber trefflich darüber gestritten werden kann, ob das bürgerschaftliche<br />

Engagement tatsächlich einem gemeinnützigen Zweck dient, ist es besser, auf die<br />

ex-ante-Sicht abzustellen. Zur Vermeidung von absehbaren Problemen bei einer<br />

praxisfernen Auslegung sollte § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO offener formuliert werden:<br />

§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO (neu):<br />

„25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, wenn es gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.“<br />

Seite 7 von 14


Zu Nr. 4 (§ 64 Abs. 3 AO)<br />

Die inflationsadäquate Anhebung der Besteuerungsgrenzen von derzeit 30.678 Euro<br />

auf 35.000 Euro ist grundsätzlich zu begrüßen. Das Diakonische Werk der EKD unterstützt<br />

zugleich den Vorschlag des Bundesrates, die Besteuerungsgrenze auf<br />

40.000 Euro zu erhöhen (Ziffer 11 der <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesrates). Dies erscheint<br />

aufgrund bereits eingetretener bzw. noch zu erwartender Preissteigerungen<br />

u.a. durch die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 01. Januar 2007 sachgerecht.<br />

Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes<br />

Siehe unsere Ausführungen zu Artikel 5 Nr. 4.<br />

III. Ergänzungsvorschläge zur Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen<br />

gemeinnütziger Dienstleistungserbringung<br />

1. Zur zeitnahen Mittelverwendung<br />

a) Erweiterter Zeitraum<br />

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung findet seinen Ausdruck darin, dass<br />

die Mittel spätestens im auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahr verwendet<br />

werden müssen.<br />

Es hat sich gezeigt, dass dieser Zeitraum in vielen Fällen einer sinnvollen Mittelverwendung<br />

abträglich ist. Auch zur Abwendung eines aus dem Gebot der zeitnahen<br />

Mittelverwendung resultierenden Bestandsrisikos sollte dieser Zeitraum um<br />

ein Jahr verlängert werden.<br />

b) Angemessene Fristsetzung für die zeitnahe Mittelverwendung durch die Finanzverwaltung<br />

Hat eine Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des<br />

§ 58 Nr. 6 und 7 AO vorliegen, steht es – entsprechend der Vorschrift des<br />

§ 63 Abs. 4 AO – im Ermessen des Finanzamts, ihr eine Frist zur Verwendung der<br />

Mittel zu setzen.<br />

Werden zeitnah zu verwendende Mittel entgegen dem Grundsatz des § 55 Abs. 1<br />

Nr. 5 AO angesammelt, können gemeinnützige Organisationen oftmals nicht die<br />

Reaktion der Finanzverwaltung und damit die Folgen für die Gemeinnützigkeit abschätzen.<br />

Im schlimmsten Fall führt der Verstoß unmittelbar zum Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

der Körperschaft, ohne dass das Finanzamt zuvor eine angemessene<br />

Frist zur Verwendung der Mittel gesetzt oder den Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

zuvor angedroht hat. Erschwerend kommt die uneinheitliche Praxis der Finanzverwaltung<br />

in ähnlich gelagerten Fällen hinzu.<br />

Seite 8 von 14


Um der bestehenden Unsicherheit auf Seiten der gemeinnützigen Körperschaften<br />

erfolgreich entgegenzuwirken und zugleich die Arbeit vieler ehrenamtlich Tätiger<br />

erheblich zu erleichtern, regen wir an:<br />

Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen den Grundsatz der zeitnahen<br />

Mittelverwendung, soll das Finanzamt ihr abweichend von der bisherigen Kann-<br />

Vorschrift des § 63 Abs. 4 AO stets eine angemessene Frist für die Verwendung<br />

der Mittel setzen. Für weitergehende Sanktionen ist ein transparenter, abgestufter<br />

Maßnahmenkatalog bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit zu erstellen, der<br />

entweder über eine gesetzliche Regelung oder über ein BMF-Schreiben verbindliche<br />

Leitlinien für die Finanzverwaltung vorgibt.<br />

§ 63 Abs. 4 AO sollte wie folgt gefasst werden:<br />

„Hat eine Körperschaft Mittel gesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des<br />

§ 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, setzt das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung<br />

dieser Mittel. Im Regelfall beträgt die Frist ein Jahr bis zum Ende des<br />

folgenden Kalenderjahrs.“<br />

c) Personalgestellung<br />

Regelungsbedarf ergibt sich auch im Kontext der Personalgestellung. So ist einerseits<br />

die Personalgestellung gemeinnütziger Einrichtungen an andere gemeinnützige<br />

Einrichtungen zur unmittelbaren Hilfe von Personen nicht gemeinnützigkeitsschädlich,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO erfüllt sind.<br />

Auch Schulungsaufgaben können unter § 58 Nr. 3 AO gefasst werden. Andererseits<br />

übernehmen Fachkräfte jedoch neben der unmittelbaren Hilfe für bestimmte<br />

Personengruppen und Schulungsaufgaben im Vorfeld der unmittelbaren Hilfeleistung<br />

weitere Tätigkeiten, die für die unmittelbare Hilfeleistung unerlässlich sind.<br />

So sieht § 39a Abs. 2 SGB V als Voraussetzung für die Förderung ambulanter<br />

Hospizdienste den Einsatz von Fachkräften vor, die „die Gewinnung, Schulung,<br />

Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die<br />

Sterbebegleitung zur Verfügung stehen“, sicherstellen. Die einzelnen Tätigkeitsfelder<br />

der Koordinatoren lassen sich sinnvoll nicht trennen. Ähnliche Tätigkeitsmuster<br />

ergeben sich auch in anderen Bereichen.<br />

Im Rahmen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sollte deshalb sichergestellt<br />

werden, dass auch Vorleistungen für die unmittelbare Hilfe für bestimmte Personengruppen<br />

im Zusammenhang mit einer Personalgestellung gemeinnützigkeitsunschädlich<br />

sind.<br />

d) Einschränkung des Endowmentverbotes<br />

Der Katalog des § 58 AO, der die Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzählt, enthält keine besondere Regelung,<br />

nach der die Bildung von Endowments für Stiftungen zulässig wäre.<br />

Nach der geltenden Fassung der Abgabenordnung ist die Zuwendung von verwendungspflichtigen<br />

Mitteln in das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten<br />

Körperschaft nicht möglich. Stiftungen können sich daher nicht selbst als Stifter<br />

betätigen. Steuerrechtlich möglich ist zwar die Dotation aus der im Rahmen des<br />

Seite 9 von 14


§ 58 Nr. 7a AO gebildeten Rücklage sowie aus Vermögen nach § 58 Nr. 11 AO;<br />

dieser in der Praxis eingeschlagene Umweg scheitert aber oft an den Vorgaben<br />

des Stiftungsrechts zur dauerhaften Vermögenserhaltung, da die freie Rücklage<br />

in erster Linie inflationsbedingte Substanzverluste ausgleichen und die Effizienz<br />

der Stiftungen steigern soll. Mit der Aufhebung des Endowmentverbotes würde<br />

die Möglichkeit geschaffen, dass sich Stiftungen ohne Verstoß gegen den Grundsatz<br />

der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) als Stifter und Zustifter<br />

an anderen Stiftungen beteiligen und für besondere, satzungskonforme Zielsetzungen<br />

zum Aufbau des Stiftungskapitals junger Stiftungsinitiativen beitragen<br />

können. Beispielsweise könnten Endowments zur Errichtung von Stiftungslehrstühlen,<br />

zur Unterhaltung von Kulturgütern oder zur Gründung von Bildungseinrichtungen<br />

dienen.<br />

Um einem Missbrauch vorzubeugen, könnte die Möglichkeit der Kapitalausstattung<br />

anderer gemeinnütziger Organisationen auf bis zu 10 % des Einkommens<br />

der zuwendenden Stiftung beschränkt werden.<br />

Die Aufhebung des Endowmentverbotes wäre ohne jegliche Beeinträchtigung des<br />

Steueraufkommens zu verwirklichen, da es sich allein um eine Änderung der Finanzströme<br />

im gemeinnützigen Bereich handelt.<br />

§ 58 Nr. 2 AO sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Weitergabe<br />

von zeitnah zu verwendenden Mitteln zur Kapitalausstattung einer anderen, ebenfalls<br />

steuerbegünstigten Körperschaft bis zu einer Höhe von 10 % des Einkommens<br />

der zuwendenden Stiftung steuerlich unschädlich ist.<br />

2. Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Tätigkeitsverrichtung<br />

§ 57 Abs. 2 AO fingiert bei sogenannten Dach- oder Spitzenverbänden, die ihre<br />

gemeinnützigen Mitgliedskörperschaften fördern oder betreuen, die Unmittelbarkeit<br />

der Förderung. Laut Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 57<br />

Nr. 3 ist hierfür Voraussetzung, dass jede der Mitgliedskörperschaften des Dach-<br />

oder Spitzenverbandes sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung<br />

erfüllt.<br />

Verfolgt der Dach- oder Spitzenverband selbst unmittelbar steuerbegünstigte<br />

Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Mitgliedskörperschaft<br />

für die Steuerbegünstigung unschädlich. Der Dach- oder Spitzenverband<br />

darf diese aber nicht mit Rat und Tat fördern, z. B. durch Zuweisung von<br />

Mitteln oder Rechtsberatung (AEAO Zu § 57 Nr. 3 Satz 4).<br />

Dies hat zur Folge, dass der Dach- oder Spitzenverband seine Stellung als gemeinnützige<br />

Körperschaft verliert, wenn er auch die Mitgliedskörperschaften fördert,<br />

die nicht steuerbegünstigt sind, weil er dann nicht mehr selbstlos und ausschließlich<br />

gemeinnützig tätig ist. Um die Vergünstigung nicht zu gefährden, muss<br />

den nicht steuerbegünstigten Mitgliedskörperschaften damit die Förderung im<br />

Rahmen normaler Mitgliedschaftsrechte verwehrt bleiben, selbst wenn für die<br />

Förderung ausschließlich deren eigene Beitragsleistungen verwendet werden.<br />

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Klargestellt werden sollte, dass die „Rat- und Tatklausel“ in AEAO zu § 57 Nr. 3<br />

Satz 4 sich gegen eine Mittelfehlverwendung richtet, nicht aber gegen die Begründung<br />

normaler Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.<br />

Das Diakonische Werk der EKD regt an, den § 57 der Abgabenordnung um<br />

folgenden Absatz 3 zu ergänzen:<br />

„Verfolgt eine Körperschaft selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke, so ist<br />

bei ihr die Mitgliedschaft auch nicht steuerbegünstigter Organisationen unschädlich,<br />

wenn zu deren Förderung nur deren eigene Beitragsleistungen<br />

verwendet werden.“<br />

Ähnlich problematisch gestaltet sich die Bildung tragfähiger Organisationsstrukturen,<br />

wenn gemeinnützige Körperschaften Aktivitäten auf Tochtergesellschaften<br />

auslagern. Auch hier sollte durch eine Neuformulierung von § 57 AO im Rahmen<br />

der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts der Aufbau tragfähiger Organisationsstrukturen<br />

ermöglicht werden, wenn die Muttergesellschaft im Innenverhältnis gegenüber<br />

ihren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften organisatorische Aufgaben<br />

wie z.B. Verwaltung, Controlling oder Qualitätssicherung übernimmt.<br />

3. Zur Schaffung zukunftsfähiger Organisationsstrukturen<br />

Zur Schaffung zukunftsfähiger Organisationsstrukturen ist es sinnvoll, wenn sich<br />

mehrere gemeinnützige Körperschaften zusammenschließen. Gehen Grundstücke<br />

aus dem Vermögen einer übertragenden Körperschaft auf eine neue Körperschaft<br />

über, ist jedoch grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu entrichten. Daraus resultieren<br />

Hemmnisse für entsprechende Zusammenschlüsse: Zum einen können<br />

Zusammenschlüsse hieran gänzlich scheitern. Zum anderen müssen mit einem<br />

hohen bürokratischen Aufwand verbundene intelligente Lösungsmöglichkeiten<br />

gegangen werden.<br />

Um derzeit bestehende Hemmnisse für die Schaffung zukunftsfähiger Organisationsstrukturen<br />

zu beseitigen, sollten Zusammenschlüsse gemeinnütziger Körperschaften<br />

erleichtert werden. Das Diakonische Werk der EKD schlägt deshalb – so<br />

im Ergebnis auch der Antrag der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache<br />

16/5245, S. 3, Abschnitt II, Ziffer 9 Buchstabe f) – eine Ergänzung von § 4 Grunderwerbsteuergesetz<br />

um folgende Nummer 10 vor:<br />

„10. der Übergang eines Grundstücks von einer gemeinnützigen Körperschaft<br />

auf eine andere gemeinnützige Körperschaft aufgrund einer Verschmelzung,<br />

Umwandlung oder Übertragung, soweit dieses nicht überwiegend einem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb dient.“<br />

IV. Ergänzungsvorschläge zum Umsatzsteuerrecht<br />

Bezogen auf das Umsatzsteuergesetz greift der Gesetzentwurf lediglich die – zu<br />

begrüßende – Erhöhung des Betrags zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes<br />

auf 35.000 Euro (§ 23a UStG) auf.<br />

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Für wesentliche Probleme der Freien Wohlfahrtspflege im Zusammenhang mit<br />

der Erhebung der Umsatzsteuer sieht der Gesetzentwurf jedoch keine Lösungen<br />

vor. Diese Probleme resultieren zum einen aus der Weiterentwicklung sozialer<br />

Konzepte, die im Umsatzsteuergesetz keinen Niederschlag gefunden haben. Zum<br />

anderen ist die neugefasste Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November<br />

2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu berücksichtigen. Diese<br />

Neufassung enthält für die hier einschlägigen sozialen Dienstleistungen keine inhaltlichen<br />

Änderungen im Vergleich zu ihrer Vorläuferin, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie<br />

(sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage),<br />

weshalb deren Vorgaben weiterhin aktuell bleiben. Nach wie vor sind die Vorgaben<br />

des europäischen Rechts nicht in deutsches Recht umgesetzt worden bzw.<br />

steht das deutsche Recht im Widerspruch zu den Inhalten der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie,<br />

nunmehr der Richtlinie 2006/112/EG.<br />

Dem Diakonischen Werk der EKD geht es nicht um eine weitere Privilegierung<br />

bestimmter Anbieter sozialer Dienstleistungen, sondern um eine sachgerechte<br />

wettbewerbsneutrale Besteuerung der Erbringung sozialer Dienstleistungen.<br />

Das Diakonische Werk der EKD sieht großen Handlungsbedarf im Bereich des<br />

Umsatzsteuerrechts. Detaillierte Ausführungen hierzu befinden sich in dem<br />

Schreiben des Vizepräsidenten des Diakonischen Werkes der EKD, Herrn Dr.<br />

Wolfgang Teske, an den Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen,<br />

Herrn Dr. Axel Nawrath, vom 08. Januar 2007, auf das hier Bezug genommen<br />

wird.<br />

V. Anregung zur Gewährleistung einer „europafesten“ Gemeinnützigkeitsreform<br />

Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Zivilgesellschaft in<br />

<strong>Deutschland</strong> zu stärken, setzt sinnvollerweise im Steuerrecht an.<br />

Staatssubstituierendes Handeln der Akteure der Zivilgesellschaft, aber auch die<br />

Grundorientierung an der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit durch ehrenamtlich<br />

tätige Bürger sowie die Akteure des Dritten Sektors und hier insbesondere<br />

die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder haben ihren<br />

Niederschlag im steuerrechtlichen System der „Gemeinnützigkeit“ gefunden.<br />

Gleichwohl erschöpft sie sich darin nicht.<br />

Nach dem Verständnis des Diakonischen Werkes der EKD handelt es sich beim<br />

Rechtsinstitut der „Gemeinnützigkeit“ um eine ordnungspolitische Größe der Zivilgesellschaft,<br />

die über die rein steuerliche Beschreibung eines Sachverhalts hinausreicht.<br />

Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht ist Ausdruck kultureller Identität<br />

im europäischen Kontext. Der kulturelle Wert gemeinnütziger Aufgabenerfüllung<br />

in der Gesellschaft der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> und damit auch im Mitgliedstaat<br />

<strong>Deutschland</strong> der Europäischen Union drückt sich auch in der derzeitigen<br />

Unterteilung der gemeinnützigen Aufgabenerfüllung in einen ideellen Teil, in den<br />

Teil des Zweckbetriebs und – im Rahmen des Nebenzweckprivilegs – den des<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus.<br />

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Der Steuerbefreiung nach der Abgabenordnung und der ermäßigten Besteuerung<br />

gemeinnütziger Körperschaften im Umsatzsteuergesetz stehen – im Verhältnis zu<br />

gewerblichen Konkurrenten – das Verbot der freien Gewinnverwendung sowie die<br />

Gebote der zeitnahen Mittelverwendung und der gemeinnützigen Vermögensbindung<br />

gegenüber. Gemeinnützige Körperschaften der Freien Wohlfahrtspflege<br />

werden weiter im Wettbewerb unter Gemeinnützigen und Gewerblichen tätig, unterliegen<br />

jedoch einer Vielzahl normativer Vorgaben für ihr wirtschaftliches Tätigwerden,<br />

das mit der wirtschaftlichen Dienstleistungserbringung gewerblicher Träger<br />

nicht vergleichbar ist.<br />

Gleichwohl unterliegen sie nach der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission<br />

und des den EG-Vertrag auslegenden Europäischen Gerichtshofs dem<br />

Regime des Beihilfenrechts nach Art. 80 ff. EG-Vertrag. Für die Annahme „wirtschaftlichen<br />

Handelns“ wird dabei allein auf „Wettbewerb“ abgestellt, wobei potentieller<br />

Wettbewerb ausreichen soll.<br />

Bei isolierter Betrachtung der Steuerbefreiung nach der Abgabenordnung bzw.<br />

dem ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

stellt sich allzu leicht der Eindruck einer einseitigen „Privilegierung“<br />

gemeinnütziger Träger ein, die wiederum Gefahr läuft, als rechtswidrige<br />

„Beihilfe“ im Sinne des EG-Vertrags eingeordnet zu werden.<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass „Gemeinnützigkeit“ im Mitgliedstaat <strong>Deutschland</strong><br />

ein Ausdruck kultureller Identität ist und damit eine ordnungspolitische Größe, die<br />

als Gesamtheit ein Gegenüber zum Beihilfenregime darstellt. Dies kommt auch<br />

darin zum Ausdruck, dass dem Mitgliedstaat <strong>Deutschland</strong> de lege lata die nationale<br />

Definitionsmacht der eigenen kulturellen Identität zukommt, wie sie auf europäischer<br />

Ebene im EG-Vertrag in Art. 151 verbürgt ist.<br />

Wer Gemeinnützigkeit weiter in der Bürgergesellschaft in <strong>Deutschland</strong> erhalten<br />

will, wird das Spannungsverhältnis dieses Rechts im Verhältnis auch zu den<br />

Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags klarstellen müssen.<br />

Es besteht anderenfalls die Gefahr, dass die vom vorliegenden Gesetzentwurf intendierte<br />

Absicht einer Verstärkung der facettenreichen gemeinnützigen Zivilgesellschaft<br />

in <strong>Deutschland</strong> an zentraler Stelle über das europäische Wettbewerbsrecht<br />

zunichte gemacht wird.<br />

Das Diakonische Werk der EKD regt daher an, dass die Bundesregierung an geeigneter<br />

Stelle auch die europarechtliche Dimension einbezieht und das Gemeinnützigkeitsrecht<br />

„europafest“ ausgestaltet. Beispielhaft möchten wir die Erörterung<br />

einer Freistellungsverordnung für soziale gemeinnützige Dienste erwähnen, zumal<br />

sich die gemeinnützigen sozialen Dienste nicht in den bekannten „Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ nach Art. 86 Abs. 2 EG-<br />

Vertrag erschöpfen.<br />

Der Gedanke, gemeinnützige Dienstleistungen nur als gemeinnützigkeitsbedingten<br />

„Mehraufwand“ anzusehen und lediglich als Ausgleichszahlung ersetzt zu bekommen<br />

– zur Auslegung durch die Europäische Kommission und den Europäischen<br />

Gerichtshof sei stellvertretend erinnert an die Kommissionsentscheidung<br />

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„Gemeinnützige Abfallverwertung Aachen“ (vom 16.09.1<strong>99</strong>7, Az. K (1<strong>99</strong>7) 2903))<br />

sowie an die EuGH-Urteile „Ambulanz Glöckner“ (vom 25.10.2001, Az. C-475/<strong>99</strong>)<br />

und „Altmark Trans“ (vom 24.07.2003, Az. C-280/00) – wird weder der oben beschriebenen<br />

Institution der Gemeinnützigkeit in <strong>Deutschland</strong> als Ganzer gerecht,<br />

noch ist das damit einhergehende Gebot einer Bezifferung des Mehraufwands<br />

leistbar.<br />

Am Beispiel der gemeinnützigen Familienferienstätten, die zwischenzeitlich als<br />

„Pilotfall“ für den gemeinnützigen Sektor eingestuft werden, verdeutlicht: Soll etwa<br />

die Aufnahme behinderter Menschen in Familienferienstätten und nicht in Hotels<br />

als ausgleichsfähiger „Nachteil“ qualifiziert werden?<br />

Das Anliegen des Diakonischen Werkes der EKD ist neben der Stärkung der Zivilgesellschaft<br />

in <strong>Deutschland</strong>, die mit dem vorliegenden Gesetz verfolgt wird, die<br />

Gewährleistung der damit verfolgten Verbesserungen gegenwärtig und in die Zukunft<br />

hinein. Das anhängige Gesetzgebungsverfahren vermag hier Impulse für einen<br />

nachhaltigen Schutz der Zivilgesellschaft zu geben.<br />

Stuttgart, 05.06.2007<br />

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