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TRBS 1201 Teil 2 - IMS-Koch

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Vorbemerkung<br />

Technische Regeln für Betriebssicherheit (<strong>TRBS</strong>)<br />

<strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> <strong>Teil</strong> 2<br />

Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck<br />

(GMBl. Nr. 50, vom 20.10.08, S. 1042)<br />

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (<strong>TRBS</strong>) gibt dem Stand der Technik,<br />

Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte<br />

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von<br />

Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.<br />

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für<br />

Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.<br />

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der<br />

Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten<br />

Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der<br />

Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der<br />

Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine<br />

andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich<br />

nachzuweisen.<br />

Inhalt<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />

2.2 Schutzabstände<br />

2.3 Sicherheitsabstand<br />

2.4 Schutzobjekte<br />

2.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV<br />

2.6 Äußere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV


- 2 -<br />

2.7 Innere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />

2.8 Festigkeitsprüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />

2.9 Prüfgegenstand<br />

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Sollzustand<br />

3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Personen<br />

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />

3.5 Festlegung der Prüffrist<br />

4 Durchführung der Prüfung<br />

4.1 Vergleich und Bewertung<br />

4.2 Aufzeichnungen/Prüfbescheinigungen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen bei<br />

Gefährdungen durch Dampf und Druck und beschreibt beispielhaft<br />

- Prüfungen auf Basis von § 3 und § 10 BetrSichV von Arbeitsmitteln und<br />

- Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 14, 15 und 17<br />

BetrSichV.<br />

Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV<br />

angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

Hinweis: Die nachfolgenden Begriffe sind in der <strong>TRBS</strong> 2141 bzw. der <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong><br />

bestimmt:


<strong>TRBS</strong> 2141:<br />

- Baugruppe<br />

- Bauteil<br />

- bestimmungsgemäße Betriebsweise<br />

- Dampfkesselanlage<br />

- Druckanlage<br />

- Druckbehälteranlage<br />

- Druckgerät<br />

- einfacher Druckbehälter<br />

- Prüfdruck (PP)<br />

- zulässige Betriebstemperatur (TB)<br />

- zulässige Temperatur (TS)<br />

- zulässiger Betriebsdruck (PB)<br />

<strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong>:<br />

- Ordnungsprüfung<br />

- Prüfumfang<br />

- Prüffrist<br />

- Technische Prüfung<br />

- 3 -<br />

2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />

Im Sinne der Definition „Druckanlage“ der <strong>TRBS</strong> 2141 kann sich der<br />

Arbeitgeber/Betreiber an folgenden Beispielen für Anlagenteile<br />

überwachungsbedürftiger Druckanlagen orientieren:<br />

Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger (z. B. Hochdruckteil,<br />

Zwischenüberhitzerteil), Rohrleitungen im Sinne der Druckgeräterichtlinie (sofern sie<br />

nicht unter Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG fallen), einfache Druckbehälter nach<br />

Richtlinie 87/404/EWG (sofern das Druckinhaltsprodukt mehr als 50 bar x Liter beträgt).<br />

Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftige Anlagenteile, sofern sie für


- 4 -<br />

entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige<br />

Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind.<br />

Den o. g. Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile, wie z. B. Sicherheitsventile,<br />

Absperrarmaturen, zugeordnet.<br />

2.2 Schutzabstände<br />

Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen und benachbarten Anlagen,<br />

Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die<br />

Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie<br />

- Erwärmung infolge Brandbelastung oder<br />

- mechanische Beschädigung<br />

zu schützen.<br />

2.3 Sicherheitsabstand<br />

Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der Abstand zwischen<br />

einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen<br />

eines bestimmbaren störungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom<br />

bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll.<br />

Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, außerhalb dessen<br />

- bei brennbaren Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer explosionsfähigen<br />

Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben, wenn die untere<br />

Explosionsgrenze (UEG) nicht überschritten wird.<br />

- bei sehr giftigen oder giftigen Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer<br />

gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben,<br />

wenn ein gasspezifischer Grenzwert (z. B. der<br />

Emergency Response Planning Guideline-2-Wert - ERPG-2-Wert) nicht überschritten<br />

wird.<br />

2.4 Schutzobjekte<br />

Schutzobjekte sind:<br />

- Wohngebäude,


- 5 -<br />

- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werksgeländes,<br />

in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren<br />

Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen<br />

getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),<br />

- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werksgeländes,<br />

in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl<br />

von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten<br />

Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die<br />

eigenen Mitarbeiter (z. B. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und<br />

- öffentliche Verkehrswege, wobei in Abstimmung mit der zuständigen Behörde<br />

festgestellt werden kann, dass z. B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität<br />

keine Schutzobjekte im Sinne dieser Technischen Regel sind.<br />

Bei Flüssiggaslagerbehälteranlagen ist der Sicherheitsabstand von den v. g.<br />

Schutzobjekten zu den lösbaren Verbindungen der Anlage zu bemessen, in denen sich<br />

Flüssigphase befindet oder beim Befüll- oder Entleervorgang Flüssigphase befinden<br />

kann.<br />

2.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV<br />

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die<br />

überwachungsbedürftige Druckanlage sich für die bestimmungsgemäße Betriebsweise<br />

in ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />

2.6 Äußere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />

Die äußere Prüfung umfasst die Beurteilung des äußeren Zustandes der Anlagenteile<br />

überwachungsbedürftiger Druckanlagen sowie eine Prüfung des Vorhandenseins, des<br />

Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.<br />

2.7 Innere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />

Die innere Prüfung umfasst:<br />

- die Prüfung der drucktragenden Wandung<br />

- die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungen auf Vorhandensein, Zustand und<br />

Funktionsfähigkeit sowie<br />

- eine Überprüfung der Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben der<br />

Prüfunterlagen


- 6 -<br />

2.8 Festigkeitsprüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />

Festigkeitsprüfungen sind in der Regel statische Druckprüfungen, zum Nachweis einer<br />

entsprechenden Sicherheit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck PB.<br />

2.9 Prüfgegenstand<br />

Prüfgegenstand sind Druckanlagen und deren Anlagenteile bei Gefährdungen durch<br />

Dampf und Druck.<br />

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen<br />

3.1 Allgemeines<br />

Durch Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckanlagen wird der<br />

ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des<br />

Betriebes festgestellt. Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln wird, sofern die Sicherheit<br />

von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die<br />

sichere Funktion festgestellt. Sofern Schäden verursachende Einflüsse vorliegen, die zu<br />

gefährlichen Situationen führen können, erfolgt die Überprüfung und erforderlichenfalls<br />

Erprobung auf Basis von in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen. Die für<br />

überwachungsbedürftige Anlagen ermittelten Prüfregeln können auch als<br />

Erkenntnisquelle für die Prüfung von Arbeitsmitteln dienen.<br />

3.2 Sollzustand<br />

Zur Festlegung des Sollzustandes ist für eine überwachungsbedürftige Druckanlage die<br />

bestimmungsgemäße Betriebsweise und für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel die<br />

vorgesehene Benutzung zu Grunde zu legen (siehe auch <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Nr. 3.2).<br />

Beispiel: Bei einem Behälter erfolgt fortschreitende Schädigung der<br />

druckbeaufschlagten Wandung durch flächenförmige Korrosion. Bei der Prüfung wird<br />

der Sollzustand für die Wanddicke ermittelt, so dass unter Berücksichtigung weiter<br />

andauernder Abzehrungen durch flächenförmige Korrosion die sichere Benutzung des<br />

Behälters bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist.<br />

3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Personen


- 7 -<br />

Für Prüfungen auf Basis von § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber unterwiesene<br />

Personen nach <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> bzw. auf der Basis von § 10 BetrSichV befähigte Personen<br />

nach <strong>TRBS</strong> 1203 zu beauftragen.<br />

Für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist in den §§ 14, 15 sowie<br />

17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV geregelt, für welche Prüfungen eine befähigte<br />

Person und für welche Prüfungen die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen<br />

ist. Die befähigten Personen müssen hierbei die in der <strong>TRBS</strong> 1203 <strong>Teil</strong> 2 genannten<br />

Qualifikationen erfüllen.<br />

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />

Bei der Prüfung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen wird davon ausgegangen,<br />

dass eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten<br />

werden kann, ohne dass die Einhaltung aller in den <strong>TRBS</strong> festgelegten Anforderungen<br />

im einzelnen nachgeprüft wird. Soweit erforderlich, kann sich die befähigte Person/die<br />

zugelassene Überwachungsstelle bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen<br />

und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der befähigten Person/der<br />

zugelassenen Überwachungsstelle obliegt.<br />

3.4.1 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel,<br />

die nicht überwachungsbedürftige Anlagen sind<br />

Die Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für diese druckbeaufschlagten Arbeitsmittel<br />

ergeben sich auf Basis der § 3 Abs. 3 und § 10 der BetrSichV. Die für<br />

überwachungsbedürftige Anlagen formulierte Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />

können, sofern zutreffend, als Erkenntnisquelle dienen.<br />

Sofern mögliche Gefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von<br />

Arbeitsmitteln oder <strong>Teil</strong>en davon oder andere Maßnahmen ausgeschlossen sind, kann<br />

sich der Arbeitgeber an folgenden Beispielen für Prüfungen druckbeaufschlagter<br />

Arbeitsmittel orientieren:<br />

3.4.1.1 Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen<br />

Sicht-/Sinnesprüfung im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen zur Feststellung<br />

von Mängeln, die durch äußere Begutachtung ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen,<br />

Installation oder Montage, ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. einer Leiter,<br />

einer Prüflehre, erkannt werden können, wie z. B.:


- 8 -<br />

- Feststellung von Undichtigkeiten/Leckagen in Form von Schlieren, Tropfen bzw.<br />

Eisbildung, Nebelbildung, leckagetypischer Geräusche oder Gerüche<br />

- Feststellung von äußerlichen Veränderungen der Druckanlage durch Korrosion,<br />

Verfärbungen infolge zu hoher Temperatur, mechanische Beschädigung, Fehlen<br />

sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile bzw. Manipulation dieser <strong>Teil</strong>e<br />

- Feststellung unerwünschter Schwingungen/Vibrationen<br />

Prüfungen bei Wartungs- oder Anschlussarbeiten zur Überprüfung der<br />

ordnungsgemäßen Arbeitsausführung oder der Feststellung von Mängeln, wie z. B.:<br />

- Kontrolle des Anzugsmomentes von Flanschverschraubungen nach der Neumontage<br />

von Dichtungen<br />

- Feststellung von Verschleißerscheinungen, innere/äußere Korrosion, Rissbildung,<br />

Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern<br />

- Prüfung des Anschlusses einer Druckgasflasche an eine Verbrauchseinrichtung mit<br />

schaumbildenden Mitteln<br />

Funktionsprüfung von Ausrüstungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der<br />

ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z. B.:<br />

- Vergleich von örtlichen Anzeigen und Fernanzeigen<br />

- Überprüfung der Gangbarkeit von Armaturen<br />

- Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Kondensatabscheidern<br />

3.4.1.2 Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch eine befähigte Person<br />

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den<br />

Montagebedingungen abhängt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:<br />

- Prüfung von Getränkeschankanlagen nach der Montage und vor Inbetriebnahme<br />

hinsichtlich der Dichtheit der Anschlüsse und der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />

Ausrüstungsteile<br />

- Prüfung von Flüssiggasanlagen zum Beheizen oder Austrocknen von Gebäuden,<br />

Unterkünften, Zelten o. ä. mit mehreren Druckgasflaschen hinsichtlich Kompatibilität<br />

und ordnungsgemäßen Zusammenbau sowie Dichtheit


- 9 -<br />

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden<br />

Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können (§ 10 Abs. 2<br />

Satz 1 BetrSichV). Art, Umfang und Fristen der Prüfungen folgen aus der<br />

Gefährdungsbeurteilung. Beispiele hierfür sind:<br />

- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Sterilisatoren in Laboren<br />

(Tischsterilisatoren), die häufigen Temperatur- und Drucklastwechseln unterliegen, auf<br />

Anrisse an hoch beanspruchten Stellen mittels Oberflächenrissprüfung<br />

- Prüfung von Dampfleitungen, die im Zeitstandsbereich betrieben werden, hinsichtlich<br />

Gefügeveränderungen und bleibenden Dehnungen<br />

- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitungen, die durch Erosion<br />

gefährdet sind, mittels Wanddickenmessung an erosionsgefährdeten Stellen<br />

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, wenn außergewöhnliche Ereignisse<br />

stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der<br />

Arbeitsmittel haben können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:<br />

- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln nach einer<br />

sicherheitstechnisch bedenklichen Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur<br />

hinsichtlich Verformungen und Gefügeveränderungen<br />

- Prüfung einer nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitung nach einem Brandschaden<br />

durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gefügeveränderungen<br />

und Verformungen<br />

- Prüfung eines nicht überwachungsbedürftigen Druckbehälters nach Beschädigung<br />

durch Anfahren mit einem Gabelstapler. Hierbei Prüfung auf sicherheitstechnisch<br />

bedenkliche Verformungen, Anrisse und Schäden an der Verankerung<br />

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach Instandsetzungsarbeiten, welche<br />

die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können (§ 10 Abs. 3 BetrSichV).<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

- Prüfungen an einer nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitung nach dem<br />

Einschweißen eines neuen Rohrbogens. Durchführung einer Festigkeits- und ggf. einer<br />

Dichtheitsprüfung<br />

- Durchführung einer Funktions- und Dichtheitsprüfung nach dem Austausch bzw. Ein-<br />

und Ausbau von Sicherheitseinrichtungen in Flüssiggas-Verbrauchsgeräten (z. B.<br />

Zündsicherung)<br />

3.4.2 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für überwachungsbedürftige<br />

Druckanlagen und ihre Anlagenteile


- 10 -<br />

Für überwachungsbedürftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß den<br />

§§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV die in den nachfolgenden<br />

Kapiteln beschriebenen Prüfungen durchzuführen.<br />

Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die zugleich Arbeitsmittel sind, können<br />

ergänzend hierzu auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen<br />

Bewertung auch Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen<br />

sowie Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen nach <strong>TRBS</strong> 1203<br />

erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:<br />

- Prüfung von Wasserstandsanzeigen bei Dampfkesselanlagen vor Ort an der Anlage<br />

und in der Messwarte durch eine unterwiesene Person (Prüfung nach § 3 Abs. 3<br />

BetrSichV)<br />

- Funktionsprüfungen an Prozessleittechnik-Schutzeinrichtungen (PLT-<br />

Schutzeinrichtungen) gegen Druck- oder Temperaturüberschreitungen oder -<br />

unterschreitungen durch eine befähigte Person (Prüfung nach § 10 BetrSichV)<br />

3.4.2.1 Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme<br />

gemäß § 14 BetrSichV<br />

3.4.2.1.1 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen<br />

Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV<br />

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung<br />

der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des<br />

ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei<br />

werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der<br />

sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. Die Prüfung besteht in der Regel aus einer<br />

Prüfung der Dokumentation und Prüfungen an der überwachungsbedürftigen<br />

Druckanlage. Beispiele hierzu sind:<br />

- Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind, z. B.<br />

Betriebsanleitung des Herstellers und ggf. weitere technische Unterlagen wie<br />

Unterlagen zur Auslegung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung,<br />

- Prüfung, ob der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der<br />

Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet<br />

wird, z. B. Eignung des Druckgerätes für die vorgesehene Betriebsweise unter<br />

Berücksichtigung des im Rohrleitungs- und Instrumentierungsfließbildes (R&I-<br />

Fließbild) dokumentierten Absicherungskonzeptes


- 11 -<br />

- Prüfung, ob die von der Behörde im Sinne der BetrSichV ggf. geforderten Auflagen im<br />

Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind<br />

- Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen, z. B. Fabrikschild und,<br />

falls zutreffend, CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung/-bescheinigung dem<br />

Prüfobjekt zugeordnet werden können<br />

- Prüfung der ordnungsgemäßen Verankerung eines Druckbehälters<br />

- Prüfung der ordnungsgemäßen Installation der angeschlossenen Rohrleitungen<br />

- Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen<br />

- Prüfung auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei Behältern zum Lagern von<br />

brennbaren (hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich) oder giftigen und sehr<br />

giftigen Gasen zu Schutzobjekten<br />

- Prüfung von sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteilen auf anwendungsgerechte<br />

Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern<br />

dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist<br />

- Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von aus Sicherheitseinrichtungen<br />

austretenden Gasen, Stäuben und Flüssigkeiten<br />

- Prüfung auf Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Aufstellung, wie z. B. Lüftung,<br />

Zugänglichkeit, Bodengestaltung, Schutz von Räumen, Kanaleinläufen, Fluchtwegen,<br />

Selbstbefeuerung<br />

- Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten/wiederkehrende Prüfungen<br />

Bei Baugruppen nach Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) werden die<br />

Aufstellbedingungen geprüft. Die durch die EG-Konformitätserklärung abgedeckten<br />

Aspekte hinsichtlich Montage und Installation, werden nicht mehr geprüft, sofern die<br />

Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere<br />

Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Baugruppe und die dem<br />

sicheren Betrieb dienenden Einrichtungen werden geprüft, sofern die Prüfungen im<br />

Rahmen der Konformitätserklärung nicht bescheinigt sind.<br />

Bei der Eigenherstellung von Druckanlagen bzw. <strong>Teil</strong>en davon durch den<br />

Arbeitgeber/Betreiber, werden neben der Montage und Installation auch die im Zuge der<br />

Herstellung erforderlichen Prüfungen durch eine zugelassene<br />

Überwachungsstelle/befähigte Person durchgeführt. Hierbei gilt hinsichtlich der<br />

Beschaffenheitsanforderungen der Anhang I der Richtlinie 97/23/EG<br />

(Druckgeräterichtlinie) als Stand der Technik. Die Übereinstimmung der Druckanlage


- 12 -<br />

bzw. deren <strong>Teil</strong>e mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie<br />

97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung - entsprechend § 12<br />

Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV - festgestellt. Bei der Eigenherstellung sind z. B. die<br />

nachfolgenden Prüfungen erforderlich:<br />

- Bewertung der Druckgeräte, die keiner Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung<br />

unterzogen wurden bzw. nicht nach sonstigen Rechtsvorschriften<br />

ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden oder nicht Bestandteil einer Baugruppe<br />

gemäß Druckgeräterichtlinie sind, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie<br />

97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I,<br />

- Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Druckanlage<br />

(einschließlich z. B. Pumpen, Kompressoren) gemäß Richtlinie 97/23/EG<br />

(Druckgeräterichtlinie) Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9, wenn der Zusammenbau<br />

noch keiner Konformitätsbewertung als Baugruppe unterzogen wurde,<br />

- Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen<br />

gemäß Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I, Abschnitte 2.10, 2.11 und<br />

3.2.3, sofern der Schutz der zusammengebauten Druckgeräte noch keiner<br />

Konformitätsbewertung unterzogen wurde.<br />

3.4.2.1.2 Prüfung nach einer Änderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage<br />

gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV<br />

Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Druckanlage nur wieder in<br />

Betrieb genommen werden, wenn diese hinsichtlich des Betriebs auf ordnungsgemäßen<br />

Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person geprüft worden<br />

ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.<br />

Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />

beeinflusst.<br />

Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderung wird insbesondere festgestellt, ob<br />

auch sonstige Merkmale des Betriebes oder der Beschaffenheit/Bauart, z. B.<br />

sicherheitsrelevante Wechselwirkungen, seit der letzten Prüfung geändert worden sind.<br />

Nach einer Änderung der Betriebsweise, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst,<br />

führt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person eine Prüfung durch, in der<br />

analog zur Prüfung vor Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die Druckanlage unter der<br />

geänderten Betriebsweise sicher betrieben werden kann. Beispiele für Prüfungen nach<br />

einer Änderung der Betriebsweise sind:<br />

- Nach einer Erhöhung des zulässigen Betriebsdruckes einer Druckanlage wird geprüft,<br />

ob die Druckanlage für den erhöhten Betriebsdruck geeignet ist und die


- 13 -<br />

Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung die zu erwartenden<br />

Massenströme bei Druckentlastung gefahrlos abführen können<br />

- Bei der Änderung eines chemischen Verfahrens einschließlich einer Erhöhung der<br />

Betriebsdrücke und -temperaturen wird geprüft, ob die Beständigkeit der Werkstoffe<br />

weiterhin gegeben ist und die Druckanlage für die höheren Drücke und Temperaturen<br />

geeignet ist<br />

Nach einer Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung eines<br />

Druckgerätes/einfachen Druckbehälters, wodurch die Sicherheit der Anlage beeinflusst<br />

wird, stellt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person fest, ob sich das<br />

Druckgerät/der einfache Druckbehälter nach der Änderung/Instandsetzung in einem für<br />

die vorgesehene Betriebsweise ordnungsgemäßen Zustand befindet. Im Vorfeld von<br />

Änderungen ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen<br />

Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen. Die Sicherheit ist entsprechend<br />

dem bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten.<br />

Beispiele für Prüfungen nach Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung sind:<br />

- Nach dem Einschweißen eines zusätzlichen Stutzens an einem Druckbehälter werden<br />

die Werkstoffauswahl für den Stutzen sowie die Auslegung des Druckbehälters<br />

überprüft. Die Schweißnähte werden einer Sichtprüfung und ggf. einer<br />

zerstörungsfreien Prüfung unterzogen. Ebenso wird eine Druckprüfung durchgeführt.<br />

- Nach einer im Zuge einer Instandsetzungsmaßnahme erforderlichen<br />

Wärmebehandlung an der drucktragenden Wandung eines Druckbehälters erfolgt<br />

eine Prüfung auf Anrisse und eine Prüfung der Oberflächenhärte<br />

3.4.2.2 Wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß<br />

§ 15 BetrSichV<br />

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist eine Aussage, wonach sich die<br />

überwachungsbedürftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes in ordnungsgemäßem<br />

Zustand befindet.<br />

3.4.2.2.1 Ordnungsprüfung<br />

Bei der Ordnungsprüfung im Zuge der wiederkehrenden Prüfung erfolgt die Prüfung der<br />

Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit mit dem Fokus auf<br />

vorangegangene Prüfungen. Bei wiederkehrenden Ordnungsprüfungen wird<br />

insbesondere festgestellt, ob


- 14 -<br />

- die Bauart oder die Betriebsweise seit der letzten Prüfung nach Aussage des<br />

Betreibers geändert (nicht nur sicherheitsrelevante Änderungen) worden ist<br />

- Instandsetzungsarbeiten nach Aussage des Betreibers durchgeführt worden sind, die<br />

die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können<br />

- die ggf. von der Behörde geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder<br />

Genehmigungsbescheid eingehalten sind<br />

- die erforderlichen Unterlagen (z. B. Dokumentation über vorangegangene Prüfungen,<br />

wie Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, angeordnete Prüfungen<br />

und besondere Prüfungen in der Verantwortung des Betreibers) vorhanden sind<br />

- die Festlegung für Art, Umfang und Fristen der Prüfungen definiert und eingehalten<br />

sind<br />

Sofern Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden, sind entsprechende<br />

Dokumentationen für den von der Änderung betroffenen <strong>Teil</strong> der Anlage vorzulegen.<br />

Bei der Ordnungsprüfung brauchen die Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger<br />

Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung der Geräte und<br />

Einrichtungen vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es für die<br />

Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist.<br />

3.4.2.2.2 Technische Prüfung<br />

Ziel der technischen Prüfung der Anlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie<br />

die Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungen der Druckanlage zu<br />

bewerten. Die Prüfung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb. Die Prüfung kann auf<br />

Stichproben beschränkt werden, wenn hierdurch der sichere Zustand der Druckanlage<br />

beurteilt werden kann.<br />

Die technische Prüfung umfasst zum Beispiel:<br />

- Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, unzulässige<br />

Feststoffablagerungen, Korrosion von außen, unzulässige Verlagerungen von<br />

Rohrleitungen und Kanälen<br />

- Besichtigung der Tragkonstruktionen und der Wärmedämmung<br />

- Prüfung der Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile z. B.<br />

PLT-Schutzeinrichtungen


- 15 -<br />

- Feststellung der Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen<br />

3.4.2.3 Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile gemäß den §§ 15 und 17<br />

BetrSichV<br />

Wiederkehrende Prüfungen an Anlagenteilen sind in dem Umfang durchzuführen, dass<br />

aus deren Ergebnissen unter Berücksichtigung der Einschränkungen in Abschnitt 3.4<br />

der ordnungsgemäße Zustand der Anlagenteile und deren sicherheitstechnischen<br />

Ausrüstung beurteilt werden kann und eine Aussage darüber getroffen werden kann,<br />

dass gegen den Weiterbetrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.<br />

3.4.2.3.1 Äußere Prüfung<br />

Die äußere Prüfung für Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />

erstreckt sich auf die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile sowie der<br />

Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen und umfasst die Beurteilung des äußeren<br />

Zustandes sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Funktion der<br />

sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.<br />

Für Druckgeräte nach den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 Satz 1 der<br />

BetrSichV kann die äußere Prüfung entfallen, sofern diese Druckgeräte nicht elektrisch,<br />

abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen hiervon sind in Anhang 5<br />

BetrSichV enthalten.<br />

Bei äußeren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige<br />

Verfahren ersetzt werden, wenn die Besichtigung aus Gründen der Bauart des<br />

Druckgerätes nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich<br />

ist. In der Regel wird dabei das Druckgerät bzw. das Anlagenteil dafür nicht außer<br />

Betrieb genommen.<br />

Beispielhaft kann bei der äußeren Prüfung wie nachfolgend beschrieben vorgegangen<br />

werden:<br />

- Prüfung von Rohrleitungen:<br />

Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B.<br />

Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen<br />

geprüft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äußeren<br />

Prüfung unterzogen, sondern auf repräsentative <strong>Teil</strong>stücke wie z. B.<br />

Rohrleitungsabschnitte, Rohrbögen oder T-Stücke beschränkt.


- 16 -<br />

Die äußere Prüfung wird ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen ergänzt, wenn<br />

sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitungswandung (z. B.<br />

Korrosion an der Innenseite) nicht hinreichend sicher auszuschließen sind.<br />

Prüfverfahren und Prüfumfang werden mit der befähigten Person bzw. der<br />

zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt. Kritische Stellen an Rohrleitungen<br />

sind z. B. Erweiterungen, Verjüngungen, Zumischstellen, Tiefpunkte, Stellen unter<br />

Halterungsbügeln oder nicht durchströmte Abschnitte.<br />

- Prüfung von Druckgeräten im Zeitstandsbereich (z. B. Dampfkessel):<br />

Bei der Prüfung von Bauteilen, deren Sicherheit von zeitstandsabhängigen<br />

Festigkeitskennwerten abhängig ist, wird eine repräsentative Messreihe (z. B.<br />

aufgrund von Druck und Temperatur anhand vorgelegter Unterlagen) bewertet. Dabei<br />

werden die Betriebsmessgeräte stichprobenweise nachgeprüft.<br />

Sofern für die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die<br />

betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, können<br />

Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erschöpfung abgeleitet werden. Zur<br />

Ermittlung der Erschöpfung können die Erhebungen durch die befähigte Person bzw.<br />

die zugelassene Überwachungsstelle ausgewertet oder überprüft werden, so dass das<br />

Erreichen einer bestimmten Erschöpfung einzelner Bauteile rechtzeitig erkannt und<br />

demgemäß die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />

Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und<br />

Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgeführten<br />

Inspektions- und Prüfungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung,<br />

überprüft.<br />

- Prüfung von besonderen Druckgeräten nach Anhang 5 BetrSichV:<br />

Es werden die im Anhang 5 BetrSichV beschriebenen Anforderungen sowie die aus<br />

der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung abgeleiteten<br />

Maßnahmen berücksichtigt. So werden bei der zweijährigen äußeren Prüfung von<br />

Druckgeräten mit Schnellverschlüssen gemäß Anhang V Abs. 26 BetrSichV der<br />

Deckel und die Verschlusselemente auf Verschleiß geprüft. Ebenso wird die<br />

Funktionsfähigkeit der Vorentlüftung geprüft.<br />

3.4.2.3.2 Innere Prüfung<br />

Ziel der inneren Prüfung ist die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der<br />

drucktragenden Wandungen für den Betrieb. Hierbei sollten sich Prüfumfang und<br />

Prüftiefe an möglichen Schädigungsszenarien orientieren, wobei auch die Betriebsanleitung<br />

des Herstellers Hinweise liefern kann. Soweit erforderlich, wird die Übereinstimmung<br />

der Aufstellungsbedingungen mit den Angaben in den Prüfunterlagen<br />

festgestellt.<br />

Neben der Beurteilung der Wandung des Anlagenteiles werden Vorhandensein und<br />

Zustand der sicherheitstechnischen Ausrüstung durch Besichtigen geprüft. Sofern die


- 17 -<br />

Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung auf ihre Funktion nicht im Rahmen einer<br />

äußeren Prüfung erfolgt ist, gehört diese zum Prüfumfang der inneren Prüfung.<br />

Die innere Prüfung wird im allgemeinen am geöffneten Anlagenteil durch<br />

Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter<br />

Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte, oder durch zusätzliche Prüfmaßnahmen, wie z. B.<br />

Aufweitungsmessungen, Wanddickenmessungen oder Oberflächenrissprüfungen,<br />

ergänzt wird. Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der<br />

Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden oder besteht der Verdacht auf<br />

Schädigungen, so kann es erforderlich sein, die <strong>Teil</strong>e, die die Besichtigung behindern,<br />

z. B. Rohre, Einbauten, Einmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen.<br />

Bei inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige<br />

Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des<br />

Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.<br />

Hierbei muss eine sicherheitstechnisch gleichwertige Prüfaussage erzielt werden.<br />

Wird die innere Prüfung in <strong>Teil</strong>prüfungen durchgeführt, ist sie innerhalb der für das<br />

Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden.<br />

Nachfolgend sind beispielhaft Methoden und Vorgehensweisen zur Durchführung von<br />

inneren Prüfungen aufgeführt:<br />

- Besichtigen der drucktragenden Wandungen ggf. mit Hilfsmitteln wie z. B. Spiegel,<br />

Videoskop, Kamerasysteme<br />

- Anwendung geeigneter zerstörungsfreier Prüfmethoden, sofern eine<br />

Schadensanfälligkeit bekannt ist oder eine Schadensvermutung besteht, z. B.:<br />

stichprobenweise Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung der<br />

Wanddicke bei gleichförmigem Korrosions-/Erosionsabtrag<br />

flächige Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung von Restwanddicken<br />

bei Muldenkorrosion<br />

Oberflächenrissprüfung (Farbeindringprüfung oder Magnetpulverprüfung) zum<br />

Auffinden von Rissen, die von der Oberfläche ausgehen (z. B. bei<br />

Spannungsrisskorrosion oder bei Schwingungsrissen)<br />

Volumenprüfung mittels Ultraschall- oder Durchstrahlungsprüfung zum Auffinden<br />

von Schädigungen im Wandungsinneren


- 18 -<br />

Härtemessung zur Ermittlung von Aufhärtungen nach thermischer<br />

Überbeanspruchung von Werkstoffen<br />

Gefügeabdrücke zur Ermittlung von Zeitstandsschädigungen<br />

Wirbelstromprüfung zur Ermittlung des Zustandes der Rohre von<br />

Rohrbündelwärmetauschern<br />

- Wasserdruckprüfung von Rohrbündelwärmetauschern als Ersatzprüfung im Raum um<br />

die Rohre, sofern eine Besichtigung nicht möglich ist<br />

- Anwendung geeigneter gleichwertiger Verfahren, wie z. B. Monitoring- und<br />

Diagnoseverfahren sowie alle Prüfverfahren, die eine Beurteilung des<br />

sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile ermöglichen<br />

- Prüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen durch eine<br />

Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte<br />

Prüfung. Prüfung der Einrichtungen im ausgebauten Zustand wenn im eingebauten<br />

Zustand eine Prüfung nicht erfolgen kann. Die Funktion kann auch in geeigneter<br />

anderer Weise beurteilt werden, z. B. durch Einsichtnahme in die Protokolle der<br />

periodischen Prüfungen der Einrichtungen mit Sicherheitsfunktion<br />

- Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Zeitstandsbeanspruchung werden die Bereiche<br />

mit der höchsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen<br />

festgelegt. Die zeitstandsbedingte Erschöpfung dieser Bauteile wird über einen<br />

geeigneten Nachweis ermittelt. Anhand dieses Nachweises ist eine Aussage darüber<br />

möglich, ob die bisherige Betriebsweise besondere Prüfungen oder Maßnahmen<br />

erfordert. Besondere Prüfungen sind beispielsweise Prüfungen auf Anrisse (Magnet-<br />

Durchflutungsverfahren, Farbeindringverfahren, Ultraschall-Prüfungen,<br />

Durchstrahlungsprüfungen), Aufweitungsmessungen, Dehnungsmessungen,<br />

Oberflächengefügeuntersuchungen oder Besichtigungen mittels<br />

Innenbesichtigungsgeräten (Endoskope und andere). Besondere Maßnahmen sind<br />

beispielsweise zusätzliche Instrumentierungen und Berechnungen, Absenkung der<br />

Betriebsparameter, Änderung von Prüffristen und -umfängen, Reparatur oder<br />

Austausch des Bauteils<br />

- Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder<br />

Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der höchsten Beanspruchung unter<br />

Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt. In einem Prüfprogramm werden<br />

unter Berücksichtigung der im Betrieb vorhandenen Lastwechsel (Erfassung z. B. über<br />

registrierende Messungen), Prüfungen auf Anrisse (z. B. Oberflächenrissprüfungen,<br />

Ultraschallprüfungen) festgelegt. Hierzu kann es erforderlich sein Schweißnähte<br />

prüfbar zu gestalten (z. B. blecheben verschleifen), um drucktragende Wandungen<br />

z. B. mittels Ultraschallprüfung zur Detektion von Rissen auf der Innenseite von außen<br />

prüfen zu können. Außerdem können Nullmessungen am Neuapparat erforderlich sein


- 19 -<br />

- Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere<br />

Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch zerstörungsfreie<br />

Prüfungen von außen ersetzt, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren<br />

Prüfung Nullmessungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfungen notwendigen<br />

Umfang durchgeführt worden sind


3.4.2.3.3 Festigkeitsprüfung<br />

- 20 -<br />

Ziel der Festigkeitsprüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Druckfestigkeit<br />

gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck (PB).<br />

Die Festigkeitsprüfung erfolgt in der Regel als statische Druckprüfung mit Wasser oder<br />

einer anderen, geeigneten Flüssigkeit. Im Rahmen der Druckprüfung werden<br />

Anlagenteile in der Regel durch Besichtigung daraufhin geprüft, ob Risse, unzulässige<br />

Formänderungen oder Undichtheiten vorhanden sind. Stichprobenartige Besichtigungen<br />

oder instrumentierte Druckprüfungsverfahren (z. B. Dehnungsmessungen), die zu<br />

gleichwertigen Ergebnissen führen, sind zulässig.<br />

Die in Druckprüfungsabschnitte einzuschließenden Anlagenteile werden vom Betreiber<br />

auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Es<br />

ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person<br />

abzusprechen.<br />

Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks weitere oder ergänzende Prüfungen<br />

notwendig oder sinnvoll sind, werden diese bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Ggf.<br />

werden im Rahmen der Festigkeitsprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen der<br />

Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung unterzogen.<br />

Wenn eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (z. B. bei<br />

Zwischenüberhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckprüfung entweder unter<br />

Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und<br />

ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen oder durch gleichwertige, zerstörungsfreie<br />

Verfahren ersetzt werden. Dazu gehören z. B. Oberflächenrissprüfungen,<br />

Volumenprüfungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Prüfverfahren,<br />

die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile<br />

ermöglichen.<br />

Im Rahmen der Festigkeitsprüfung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes gegenüber<br />

dem Prüfmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der<br />

Festigkeitsprüfung als Druckprüfung gegenüber dem Betriebsmedium (z. B. Gase,<br />

Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitsprüfung mit<br />

einem geeigneten Prüfmedium und Prüfverfahren durchgeführt. Die Dichtheitsprüfung<br />

erfolgt bei Drücken unterhalb des Betriebsdruckes.


- 21 -<br />

Prüfdrücke dürfen in der Regel nicht höher sein als bei der erstmaligen<br />

Festigkeitsprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen<br />

Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung<br />

unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.<br />

Der Prüfdruck (PP) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der<br />

Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (Fp) ermittelt.<br />

PP = FP x PB<br />

Sollen höhere Prüfdrücke als die nachfolgend genannten Prüfdrücke zur Anwendung<br />

kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden<br />

Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet.<br />

- Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen<br />

Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP<br />

PP = 1,3 x PB<br />

In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen.<br />

Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP<br />

PP = 1,1 x PB<br />

- Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln<br />

Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruck-


- 22 -<br />

prüfung durchgeführt. Der Prüfdruck PP beträgt bei:<br />

a) Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln)<br />

PP = 1,3 x PB bei Land- und Binnenschiffsdampfkesseln und deren Anlageteilen.<br />

PP = 1,2 x PB bei Land- und Binnenschiffsdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder<br />

geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen.<br />

Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich<br />

ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden.<br />

b) Zwangdurchlaufkessel (Wasserrohrkessel)<br />

PP = 1,1 x P′B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen<br />

Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1-fache des dem<br />

zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden<br />

Wassereintrittsdruckes (P′B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des<br />

Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der<br />

Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen <strong>Teil</strong>e entspricht.<br />

c) Großwasserraumkessel > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Heißwassertemperatur:<br />

Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die<br />

zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und<br />

die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren<br />

Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.<br />

In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der<br />

erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des<br />

zulässigen Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen<br />

Bewertung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.<br />

Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze.<br />

In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende<br />

zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.<br />

d) Großwasserraumkessel ≤ 1 bar Dampfdruck bzw. ≤ 120 °C Heißwassertemperatur:<br />

Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei<br />

Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor<br />

1,6 Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie<br />

Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.


- 23 -<br />

e) Für Kessel aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Prüfdrücke festzulegen.<br />

3.5 Festlegung der Prüffrist<br />

Die Festlegung der Prüffristen erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der<br />

Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung. Für<br />

überwachungsbedürftige Anlagenteile, die wiederkehrend durch die zugelassene<br />

Überwachungsstelle zu prüfen sind, dürfen die in § 15 BetrSichV in den Absätzen 5 bis<br />

9 und 12 genannten Höchstfristen grundsätzlich nicht überschritten werden.<br />

Für besondere Druckgeräte nach Anhang 5 BetrSichV gelten die dort genannten<br />

Festlegungen.<br />

Bei der Prüffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines<br />

Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen müssen die Einflussparameter aus der<br />

vorgesehenen Verwendung berücksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Prüffrist<br />

kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in<br />

ausreichendem Maße bei der Auslegung und Fertigung berücksichtigt wurden, oder<br />

wenn Beanspruchungen vorhanden sind, die eine nicht auslegungsgemäße<br />

zeitabhängige Schädigung bewirken können.<br />

Zur Ermittlung der Prüffrist werden die notwendigen Informationen beschafft und es wird<br />

geprüft, inwieweit die bei der Auslegung berücksichtigten Betriebsparameter die<br />

betrieblichen Zustände abdecken und inwieweit betriebliche Einflüsse berücksichtigt<br />

werden müssen.<br />

Hierbei zu betrachtende Einflussfaktoren sind zur Orientierung:<br />

1. Auslegung/Fertigung<br />

2. dokumentierte Qualität<br />

3. Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme<br />

4. betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer<br />

Die aufgeführten Einflussfaktoren sind ebenfalls von Bedeutung, wenn Prüffristen im<br />

Einzelfall gemäß § 15 Abs. 17 BetrSichV in Abstimmung mit der zuständigen Behörde<br />

über die in § 15 Abs. 5 bis 9 und 12 BetrSichV genannten Fristen hinaus verlängert<br />

werden sollen.


- 24 -<br />

Bei Druckgeräten/einfachen Druckbehältern, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und<br />

Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, für welche Erfahrungen hinsichtlich der<br />

Prüffristen vorhanden sind, können die bisherigen Prüffristen als Orientierung dienen.<br />

Ist die Dokumentation hinsichtlich der Ermittlung der Prüffristen nicht ausreichend, um<br />

den oben genannten Vergleich durchzuführen, sollte die Prüffrist höchstens 2 Jahre, bei<br />

überhitzungsgefährdeten Druckgeräten höchstens 1 Jahr betragen.<br />

Bei der sicherheitstechnischen Bewertung und der darauf basierenden Ermittlung der<br />

Prüffristen, des Prüfumfangs und der Prüfverfahren sind die spezifischen<br />

Schädigungsmechanismen und ggf. deren Überlagerung zu berücksichtigen.<br />

Zur Berücksichtigung zeitabhängiger Schädigungen der drucktragenden Wandungen<br />

siehe <strong>TRBS</strong> 2141 <strong>Teil</strong> 2.<br />

Werden zur Ermittlung der Prüffrist zusätzlich zu der Dokumentation, die nach der<br />

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV) oder<br />

die nach der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) beim Inverkehrbringen erforderlich<br />

ist, weitere technische Unterlagen und Berichte für die Ermittlung der Prüffristen als<br />

sinnvoll erachtet, so wird der Umfang dieser Unterlagen im Beschaffungsprozess z. B.<br />

über eine Bestellspezifikation bzw. einen Kaufvertrag festgelegt.<br />

- Beispiel zu Anforderungen an die Dokumentation<br />

Eine Drucklufttrocknungsanlage beinhaltet zwei Druckbehälter, die schwellend<br />

belastet sind. Zur Bewertung der Prüffrist der zwei Druckbehälter sind folgende<br />

Faktoren wichtig:<br />

1. Konformitätserklärung mit Angabe von Kategorie und Modul der Druckgeräterichtlinie<br />

2. Informationen des Herstellers über Restgefahren<br />

3. Informationen des Herstellers zu dem für die Auslegung angewendeten<br />

Regelwerk, um z. B. zu erkennen, inwieweit Schwellbelastungen berücksichtigt<br />

wurden, mit Angabe der Zyklenzahl der Schwellbelastungen (Aussage über die<br />

Lebensdauer)<br />

4. Schnittzeichnung oder gleichwertige Darstellung des Herstellers, um<br />

Möglichkeiten der inneren Besichtigung erkennen und bewerten zu können<br />

5. Angaben des Herstellers zu den eingesetzten Werkstoffen (Mindestwanddicke<br />

und Korrosionszuschlag)


- 25 -<br />

6. Angaben zur sicherheitstechnischen Absicherung<br />

7. Korrosionsbelastung durch das Medium oder durch die äußere Atmosphäre am<br />

Aufstellungsort<br />

- Beispiel zur Berücksichtigung betriebsbedingter Einflüsse auf die Lebensdauer<br />

Bei Druckbehältern deren Sicherheit durch Wechselbeanspruchungen infolge Druck-<br />

und/oder Temperaturschwankungen, beeinträchtigt wird, können verkürzte Prüffristen<br />

für die innere Prüfung erforderlich sein. Die Prüffrist kann auf Basis einer<br />

Lastwechselanrisskurve oder eines Ermüdungsnachweises, der die betriebliche<br />

Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, ermittelt werden. Sofern bei<br />

der Auslegung gegen Wechselbeanspruchung als Versagenskriterium der technische<br />

Anriss zugrunde gelegt wurde, ist in der Regel spätestens bei Erreichen der<br />

zulässigen Lastwechselzahl eine innere Prüfung durchzuführen .<br />

4 Durchführung der Prüfung<br />

4.1 Vergleich und Bewertung<br />

Gemäß <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Abschnitt 4.1 wird der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem<br />

Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter<br />

welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. sich<br />

die überwachungsbedürftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />

befindet.<br />

Ist die Abweichung größer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an<br />

vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Prüfung<br />

keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überprüfung der bislang festgelegten Prüffristen<br />

(Verlängerung, Verkürzung).<br />

Beispiele hierzu sind:<br />

- Das Prüfergebnis zeigt hinsichtlich Schädigung der Wandung keinen Befund, die<br />

vorgesehenen Betriebsparameter wurden nachweislich eingehalten. Bei Fortführung<br />

der Betriebsweise wird das bestehende Prüfintervall bestätigt.<br />

- An innenliegenden Rohren ist eine Abrasionsrate gemäß erwarteter Annahme<br />

eingetreten. Bei weiterhin gleichbleibenden Betriebsparametern führt die Abrasion bei<br />

dem vorgesehenen Prüfintervall nicht zu einer Unterschreitung der Soll-Wanddicke.<br />

Das bestehende Prüfintervall wird bestätigt.


- 26 -<br />

- An innenliegenden Rohren ist bei gleichbleibenden Betriebsparametern eine höhere<br />

Abrasionsrate eingetreten als erwartet, wodurch eine Unterschreitung der Soll-<br />

Wanddicke im kommenden Prüfintervall zu erwarten ist. Das bestehende Prüfintervall<br />

wird verkürzt oder es werden andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit<br />

festgelegt.<br />

4.2 Aufzeichnungen/Prüfbescheinigungen<br />

Bezüglich der unterschiedlichen Aufzeichnungen siehe <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Nr. 4.2.

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