TRBS 1201 Teil 2 - IMS-Koch
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Vorbemerkung<br />
Technische Regeln für Betriebssicherheit (<strong>TRBS</strong>)<br />
<strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> <strong>Teil</strong> 2<br />
Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck<br />
(GMBl. Nr. 50, vom 20.10.08, S. 1042)<br />
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (<strong>TRBS</strong>) gibt dem Stand der Technik,<br />
Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte<br />
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von<br />
Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.<br />
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für<br />
Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.<br />
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der<br />
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten<br />
Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der<br />
Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der<br />
Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine<br />
andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich<br />
nachzuweisen.<br />
Inhalt<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />
2.2 Schutzabstände<br />
2.3 Sicherheitsabstand<br />
2.4 Schutzobjekte<br />
2.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV<br />
2.6 Äußere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV
- 2 -<br />
2.7 Innere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />
2.8 Festigkeitsprüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />
2.9 Prüfgegenstand<br />
3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen<br />
3.1 Allgemeines<br />
3.2 Sollzustand<br />
3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Personen<br />
3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />
3.5 Festlegung der Prüffrist<br />
4 Durchführung der Prüfung<br />
4.1 Vergleich und Bewertung<br />
4.2 Aufzeichnungen/Prüfbescheinigungen<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen bei<br />
Gefährdungen durch Dampf und Druck und beschreibt beispielhaft<br />
- Prüfungen auf Basis von § 3 und § 10 BetrSichV von Arbeitsmitteln und<br />
- Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 14, 15 und 17<br />
BetrSichV.<br />
Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV<br />
angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
Hinweis: Die nachfolgenden Begriffe sind in der <strong>TRBS</strong> 2141 bzw. der <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong><br />
bestimmt:
<strong>TRBS</strong> 2141:<br />
- Baugruppe<br />
- Bauteil<br />
- bestimmungsgemäße Betriebsweise<br />
- Dampfkesselanlage<br />
- Druckanlage<br />
- Druckbehälteranlage<br />
- Druckgerät<br />
- einfacher Druckbehälter<br />
- Prüfdruck (PP)<br />
- zulässige Betriebstemperatur (TB)<br />
- zulässige Temperatur (TS)<br />
- zulässiger Betriebsdruck (PB)<br />
<strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong>:<br />
- Ordnungsprüfung<br />
- Prüfumfang<br />
- Prüffrist<br />
- Technische Prüfung<br />
- 3 -<br />
2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />
Im Sinne der Definition „Druckanlage“ der <strong>TRBS</strong> 2141 kann sich der<br />
Arbeitgeber/Betreiber an folgenden Beispielen für Anlagenteile<br />
überwachungsbedürftiger Druckanlagen orientieren:<br />
Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger (z. B. Hochdruckteil,<br />
Zwischenüberhitzerteil), Rohrleitungen im Sinne der Druckgeräterichtlinie (sofern sie<br />
nicht unter Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG fallen), einfache Druckbehälter nach<br />
Richtlinie 87/404/EWG (sofern das Druckinhaltsprodukt mehr als 50 bar x Liter beträgt).<br />
Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftige Anlagenteile, sofern sie für
- 4 -<br />
entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige<br />
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind.<br />
Den o. g. Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile, wie z. B. Sicherheitsventile,<br />
Absperrarmaturen, zugeordnet.<br />
2.2 Schutzabstände<br />
Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen und benachbarten Anlagen,<br />
Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die<br />
Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie<br />
- Erwärmung infolge Brandbelastung oder<br />
- mechanische Beschädigung<br />
zu schützen.<br />
2.3 Sicherheitsabstand<br />
Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der Abstand zwischen<br />
einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen<br />
eines bestimmbaren störungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom<br />
bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll.<br />
Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, außerhalb dessen<br />
- bei brennbaren Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer explosionsfähigen<br />
Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben, wenn die untere<br />
Explosionsgrenze (UEG) nicht überschritten wird.<br />
- bei sehr giftigen oder giftigen Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer<br />
gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dies ist gegeben,<br />
wenn ein gasspezifischer Grenzwert (z. B. der<br />
Emergency Response Planning Guideline-2-Wert - ERPG-2-Wert) nicht überschritten<br />
wird.<br />
2.4 Schutzobjekte<br />
Schutzobjekte sind:<br />
- Wohngebäude,
- 5 -<br />
- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werksgeländes,<br />
in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren<br />
Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen<br />
getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),<br />
- betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werksgeländes,<br />
in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl<br />
von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten<br />
Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die<br />
eigenen Mitarbeiter (z. B. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und<br />
- öffentliche Verkehrswege, wobei in Abstimmung mit der zuständigen Behörde<br />
festgestellt werden kann, dass z. B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität<br />
keine Schutzobjekte im Sinne dieser Technischen Regel sind.<br />
Bei Flüssiggaslagerbehälteranlagen ist der Sicherheitsabstand von den v. g.<br />
Schutzobjekten zu den lösbaren Verbindungen der Anlage zu bemessen, in denen sich<br />
Flüssigphase befindet oder beim Befüll- oder Entleervorgang Flüssigphase befinden<br />
kann.<br />
2.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV<br />
Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die<br />
überwachungsbedürftige Druckanlage sich für die bestimmungsgemäße Betriebsweise<br />
in ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />
2.6 Äußere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />
Die äußere Prüfung umfasst die Beurteilung des äußeren Zustandes der Anlagenteile<br />
überwachungsbedürftiger Druckanlagen sowie eine Prüfung des Vorhandenseins, des<br />
Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.<br />
2.7 Innere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />
Die innere Prüfung umfasst:<br />
- die Prüfung der drucktragenden Wandung<br />
- die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungen auf Vorhandensein, Zustand und<br />
Funktionsfähigkeit sowie<br />
- eine Überprüfung der Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben der<br />
Prüfunterlagen
- 6 -<br />
2.8 Festigkeitsprüfungen gemäß § 15 BetrSichV<br />
Festigkeitsprüfungen sind in der Regel statische Druckprüfungen, zum Nachweis einer<br />
entsprechenden Sicherheit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck PB.<br />
2.9 Prüfgegenstand<br />
Prüfgegenstand sind Druckanlagen und deren Anlagenteile bei Gefährdungen durch<br />
Dampf und Druck.<br />
3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen<br />
3.1 Allgemeines<br />
Durch Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckanlagen wird der<br />
ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des<br />
Betriebes festgestellt. Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln wird, sofern die Sicherheit<br />
von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die<br />
sichere Funktion festgestellt. Sofern Schäden verursachende Einflüsse vorliegen, die zu<br />
gefährlichen Situationen führen können, erfolgt die Überprüfung und erforderlichenfalls<br />
Erprobung auf Basis von in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen. Die für<br />
überwachungsbedürftige Anlagen ermittelten Prüfregeln können auch als<br />
Erkenntnisquelle für die Prüfung von Arbeitsmitteln dienen.<br />
3.2 Sollzustand<br />
Zur Festlegung des Sollzustandes ist für eine überwachungsbedürftige Druckanlage die<br />
bestimmungsgemäße Betriebsweise und für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel die<br />
vorgesehene Benutzung zu Grunde zu legen (siehe auch <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Nr. 3.2).<br />
Beispiel: Bei einem Behälter erfolgt fortschreitende Schädigung der<br />
druckbeaufschlagten Wandung durch flächenförmige Korrosion. Bei der Prüfung wird<br />
der Sollzustand für die Wanddicke ermittelt, so dass unter Berücksichtigung weiter<br />
andauernder Abzehrungen durch flächenförmige Korrosion die sichere Benutzung des<br />
Behälters bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist.<br />
3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Personen
- 7 -<br />
Für Prüfungen auf Basis von § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber unterwiesene<br />
Personen nach <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> bzw. auf der Basis von § 10 BetrSichV befähigte Personen<br />
nach <strong>TRBS</strong> 1203 zu beauftragen.<br />
Für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist in den §§ 14, 15 sowie<br />
17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV geregelt, für welche Prüfungen eine befähigte<br />
Person und für welche Prüfungen die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen<br />
ist. Die befähigten Personen müssen hierbei die in der <strong>TRBS</strong> 1203 <strong>Teil</strong> 2 genannten<br />
Qualifikationen erfüllen.<br />
3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />
Bei der Prüfung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen wird davon ausgegangen,<br />
dass eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten<br />
werden kann, ohne dass die Einhaltung aller in den <strong>TRBS</strong> festgelegten Anforderungen<br />
im einzelnen nachgeprüft wird. Soweit erforderlich, kann sich die befähigte Person/die<br />
zugelassene Überwachungsstelle bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen<br />
und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der befähigten Person/der<br />
zugelassenen Überwachungsstelle obliegt.<br />
3.4.1 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel,<br />
die nicht überwachungsbedürftige Anlagen sind<br />
Die Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für diese druckbeaufschlagten Arbeitsmittel<br />
ergeben sich auf Basis der § 3 Abs. 3 und § 10 der BetrSichV. Die für<br />
überwachungsbedürftige Anlagen formulierte Festlegung von Prüfart und Prüfumfang<br />
können, sofern zutreffend, als Erkenntnisquelle dienen.<br />
Sofern mögliche Gefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von<br />
Arbeitsmitteln oder <strong>Teil</strong>en davon oder andere Maßnahmen ausgeschlossen sind, kann<br />
sich der Arbeitgeber an folgenden Beispielen für Prüfungen druckbeaufschlagter<br />
Arbeitsmittel orientieren:<br />
3.4.1.1 Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen<br />
Sicht-/Sinnesprüfung im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen zur Feststellung<br />
von Mängeln, die durch äußere Begutachtung ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen,<br />
Installation oder Montage, ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. einer Leiter,<br />
einer Prüflehre, erkannt werden können, wie z. B.:
- 8 -<br />
- Feststellung von Undichtigkeiten/Leckagen in Form von Schlieren, Tropfen bzw.<br />
Eisbildung, Nebelbildung, leckagetypischer Geräusche oder Gerüche<br />
- Feststellung von äußerlichen Veränderungen der Druckanlage durch Korrosion,<br />
Verfärbungen infolge zu hoher Temperatur, mechanische Beschädigung, Fehlen<br />
sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile bzw. Manipulation dieser <strong>Teil</strong>e<br />
- Feststellung unerwünschter Schwingungen/Vibrationen<br />
Prüfungen bei Wartungs- oder Anschlussarbeiten zur Überprüfung der<br />
ordnungsgemäßen Arbeitsausführung oder der Feststellung von Mängeln, wie z. B.:<br />
- Kontrolle des Anzugsmomentes von Flanschverschraubungen nach der Neumontage<br />
von Dichtungen<br />
- Feststellung von Verschleißerscheinungen, innere/äußere Korrosion, Rissbildung,<br />
Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern<br />
- Prüfung des Anschlusses einer Druckgasflasche an eine Verbrauchseinrichtung mit<br />
schaumbildenden Mitteln<br />
Funktionsprüfung von Ausrüstungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der<br />
ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z. B.:<br />
- Vergleich von örtlichen Anzeigen und Fernanzeigen<br />
- Überprüfung der Gangbarkeit von Armaturen<br />
- Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Kondensatabscheidern<br />
3.4.1.2 Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch eine befähigte Person<br />
Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den<br />
Montagebedingungen abhängt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:<br />
- Prüfung von Getränkeschankanlagen nach der Montage und vor Inbetriebnahme<br />
hinsichtlich der Dichtheit der Anschlüsse und der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />
Ausrüstungsteile<br />
- Prüfung von Flüssiggasanlagen zum Beheizen oder Austrocknen von Gebäuden,<br />
Unterkünften, Zelten o. ä. mit mehreren Druckgasflaschen hinsichtlich Kompatibilität<br />
und ordnungsgemäßen Zusammenbau sowie Dichtheit
- 9 -<br />
Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden<br />
Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können (§ 10 Abs. 2<br />
Satz 1 BetrSichV). Art, Umfang und Fristen der Prüfungen folgen aus der<br />
Gefährdungsbeurteilung. Beispiele hierfür sind:<br />
- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Sterilisatoren in Laboren<br />
(Tischsterilisatoren), die häufigen Temperatur- und Drucklastwechseln unterliegen, auf<br />
Anrisse an hoch beanspruchten Stellen mittels Oberflächenrissprüfung<br />
- Prüfung von Dampfleitungen, die im Zeitstandsbereich betrieben werden, hinsichtlich<br />
Gefügeveränderungen und bleibenden Dehnungen<br />
- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitungen, die durch Erosion<br />
gefährdet sind, mittels Wanddickenmessung an erosionsgefährdeten Stellen<br />
Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, wenn außergewöhnliche Ereignisse<br />
stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der<br />
Arbeitsmittel haben können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:<br />
- Prüfung von nicht überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln nach einer<br />
sicherheitstechnisch bedenklichen Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur<br />
hinsichtlich Verformungen und Gefügeveränderungen<br />
- Prüfung einer nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitung nach einem Brandschaden<br />
durch Unterfeuerung hinsichtlich Veränderungen der Oberfläche, Gefügeveränderungen<br />
und Verformungen<br />
- Prüfung eines nicht überwachungsbedürftigen Druckbehälters nach Beschädigung<br />
durch Anfahren mit einem Gabelstapler. Hierbei Prüfung auf sicherheitstechnisch<br />
bedenkliche Verformungen, Anrisse und Schäden an der Verankerung<br />
Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach Instandsetzungsarbeiten, welche<br />
die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können (§ 10 Abs. 3 BetrSichV).<br />
Beispiele hierfür sind:<br />
- Prüfungen an einer nicht überwachungsbedürftigen Rohrleitung nach dem<br />
Einschweißen eines neuen Rohrbogens. Durchführung einer Festigkeits- und ggf. einer<br />
Dichtheitsprüfung<br />
- Durchführung einer Funktions- und Dichtheitsprüfung nach dem Austausch bzw. Ein-<br />
und Ausbau von Sicherheitseinrichtungen in Flüssiggas-Verbrauchsgeräten (z. B.<br />
Zündsicherung)<br />
3.4.2 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für überwachungsbedürftige<br />
Druckanlagen und ihre Anlagenteile
- 10 -<br />
Für überwachungsbedürftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß den<br />
§§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV die in den nachfolgenden<br />
Kapiteln beschriebenen Prüfungen durchzuführen.<br />
Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die zugleich Arbeitsmittel sind, können<br />
ergänzend hierzu auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen<br />
Bewertung auch Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen<br />
sowie Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen nach <strong>TRBS</strong> 1203<br />
erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:<br />
- Prüfung von Wasserstandsanzeigen bei Dampfkesselanlagen vor Ort an der Anlage<br />
und in der Messwarte durch eine unterwiesene Person (Prüfung nach § 3 Abs. 3<br />
BetrSichV)<br />
- Funktionsprüfungen an Prozessleittechnik-Schutzeinrichtungen (PLT-<br />
Schutzeinrichtungen) gegen Druck- oder Temperaturüberschreitungen oder -<br />
unterschreitungen durch eine befähigte Person (Prüfung nach § 10 BetrSichV)<br />
3.4.2.1 Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme<br />
gemäß § 14 BetrSichV<br />
3.4.2.1.1 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen<br />
Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV<br />
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung<br />
der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des<br />
ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei<br />
werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der<br />
sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. Die Prüfung besteht in der Regel aus einer<br />
Prüfung der Dokumentation und Prüfungen an der überwachungsbedürftigen<br />
Druckanlage. Beispiele hierzu sind:<br />
- Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind, z. B.<br />
Betriebsanleitung des Herstellers und ggf. weitere technische Unterlagen wie<br />
Unterlagen zur Auslegung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung,<br />
- Prüfung, ob der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der<br />
Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet<br />
wird, z. B. Eignung des Druckgerätes für die vorgesehene Betriebsweise unter<br />
Berücksichtigung des im Rohrleitungs- und Instrumentierungsfließbildes (R&I-<br />
Fließbild) dokumentierten Absicherungskonzeptes
- 11 -<br />
- Prüfung, ob die von der Behörde im Sinne der BetrSichV ggf. geforderten Auflagen im<br />
Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind<br />
- Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen, z. B. Fabrikschild und,<br />
falls zutreffend, CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung/-bescheinigung dem<br />
Prüfobjekt zugeordnet werden können<br />
- Prüfung der ordnungsgemäßen Verankerung eines Druckbehälters<br />
- Prüfung der ordnungsgemäßen Installation der angeschlossenen Rohrleitungen<br />
- Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen<br />
- Prüfung auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei Behältern zum Lagern von<br />
brennbaren (hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich) oder giftigen und sehr<br />
giftigen Gasen zu Schutzobjekten<br />
- Prüfung von sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteilen auf anwendungsgerechte<br />
Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern<br />
dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist<br />
- Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von aus Sicherheitseinrichtungen<br />
austretenden Gasen, Stäuben und Flüssigkeiten<br />
- Prüfung auf Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Aufstellung, wie z. B. Lüftung,<br />
Zugänglichkeit, Bodengestaltung, Schutz von Räumen, Kanaleinläufen, Fluchtwegen,<br />
Selbstbefeuerung<br />
- Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten/wiederkehrende Prüfungen<br />
Bei Baugruppen nach Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) werden die<br />
Aufstellbedingungen geprüft. Die durch die EG-Konformitätserklärung abgedeckten<br />
Aspekte hinsichtlich Montage und Installation, werden nicht mehr geprüft, sofern die<br />
Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere<br />
Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Baugruppe und die dem<br />
sicheren Betrieb dienenden Einrichtungen werden geprüft, sofern die Prüfungen im<br />
Rahmen der Konformitätserklärung nicht bescheinigt sind.<br />
Bei der Eigenherstellung von Druckanlagen bzw. <strong>Teil</strong>en davon durch den<br />
Arbeitgeber/Betreiber, werden neben der Montage und Installation auch die im Zuge der<br />
Herstellung erforderlichen Prüfungen durch eine zugelassene<br />
Überwachungsstelle/befähigte Person durchgeführt. Hierbei gilt hinsichtlich der<br />
Beschaffenheitsanforderungen der Anhang I der Richtlinie 97/23/EG<br />
(Druckgeräterichtlinie) als Stand der Technik. Die Übereinstimmung der Druckanlage
- 12 -<br />
bzw. deren <strong>Teil</strong>e mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie<br />
97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung - entsprechend § 12<br />
Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV - festgestellt. Bei der Eigenherstellung sind z. B. die<br />
nachfolgenden Prüfungen erforderlich:<br />
- Bewertung der Druckgeräte, die keiner Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung<br />
unterzogen wurden bzw. nicht nach sonstigen Rechtsvorschriften<br />
ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden oder nicht Bestandteil einer Baugruppe<br />
gemäß Druckgeräterichtlinie sind, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie<br />
97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I,<br />
- Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Druckanlage<br />
(einschließlich z. B. Pumpen, Kompressoren) gemäß Richtlinie 97/23/EG<br />
(Druckgeräterichtlinie) Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9, wenn der Zusammenbau<br />
noch keiner Konformitätsbewertung als Baugruppe unterzogen wurde,<br />
- Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen<br />
gemäß Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) Anhang I, Abschnitte 2.10, 2.11 und<br />
3.2.3, sofern der Schutz der zusammengebauten Druckgeräte noch keiner<br />
Konformitätsbewertung unterzogen wurde.<br />
3.4.2.1.2 Prüfung nach einer Änderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage<br />
gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV<br />
Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Druckanlage nur wieder in<br />
Betrieb genommen werden, wenn diese hinsichtlich des Betriebs auf ordnungsgemäßen<br />
Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person geprüft worden<br />
ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.<br />
Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />
beeinflusst.<br />
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderung wird insbesondere festgestellt, ob<br />
auch sonstige Merkmale des Betriebes oder der Beschaffenheit/Bauart, z. B.<br />
sicherheitsrelevante Wechselwirkungen, seit der letzten Prüfung geändert worden sind.<br />
Nach einer Änderung der Betriebsweise, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst,<br />
führt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person eine Prüfung durch, in der<br />
analog zur Prüfung vor Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die Druckanlage unter der<br />
geänderten Betriebsweise sicher betrieben werden kann. Beispiele für Prüfungen nach<br />
einer Änderung der Betriebsweise sind:<br />
- Nach einer Erhöhung des zulässigen Betriebsdruckes einer Druckanlage wird geprüft,<br />
ob die Druckanlage für den erhöhten Betriebsdruck geeignet ist und die
- 13 -<br />
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung die zu erwartenden<br />
Massenströme bei Druckentlastung gefahrlos abführen können<br />
- Bei der Änderung eines chemischen Verfahrens einschließlich einer Erhöhung der<br />
Betriebsdrücke und -temperaturen wird geprüft, ob die Beständigkeit der Werkstoffe<br />
weiterhin gegeben ist und die Druckanlage für die höheren Drücke und Temperaturen<br />
geeignet ist<br />
Nach einer Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung eines<br />
Druckgerätes/einfachen Druckbehälters, wodurch die Sicherheit der Anlage beeinflusst<br />
wird, stellt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person fest, ob sich das<br />
Druckgerät/der einfache Druckbehälter nach der Änderung/Instandsetzung in einem für<br />
die vorgesehene Betriebsweise ordnungsgemäßen Zustand befindet. Im Vorfeld von<br />
Änderungen ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen<br />
Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen. Die Sicherheit ist entsprechend<br />
dem bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten.<br />
Beispiele für Prüfungen nach Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung sind:<br />
- Nach dem Einschweißen eines zusätzlichen Stutzens an einem Druckbehälter werden<br />
die Werkstoffauswahl für den Stutzen sowie die Auslegung des Druckbehälters<br />
überprüft. Die Schweißnähte werden einer Sichtprüfung und ggf. einer<br />
zerstörungsfreien Prüfung unterzogen. Ebenso wird eine Druckprüfung durchgeführt.<br />
- Nach einer im Zuge einer Instandsetzungsmaßnahme erforderlichen<br />
Wärmebehandlung an der drucktragenden Wandung eines Druckbehälters erfolgt<br />
eine Prüfung auf Anrisse und eine Prüfung der Oberflächenhärte<br />
3.4.2.2 Wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß<br />
§ 15 BetrSichV<br />
Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist eine Aussage, wonach sich die<br />
überwachungsbedürftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes in ordnungsgemäßem<br />
Zustand befindet.<br />
3.4.2.2.1 Ordnungsprüfung<br />
Bei der Ordnungsprüfung im Zuge der wiederkehrenden Prüfung erfolgt die Prüfung der<br />
Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit mit dem Fokus auf<br />
vorangegangene Prüfungen. Bei wiederkehrenden Ordnungsprüfungen wird<br />
insbesondere festgestellt, ob
- 14 -<br />
- die Bauart oder die Betriebsweise seit der letzten Prüfung nach Aussage des<br />
Betreibers geändert (nicht nur sicherheitsrelevante Änderungen) worden ist<br />
- Instandsetzungsarbeiten nach Aussage des Betreibers durchgeführt worden sind, die<br />
die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können<br />
- die ggf. von der Behörde geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder<br />
Genehmigungsbescheid eingehalten sind<br />
- die erforderlichen Unterlagen (z. B. Dokumentation über vorangegangene Prüfungen,<br />
wie Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, angeordnete Prüfungen<br />
und besondere Prüfungen in der Verantwortung des Betreibers) vorhanden sind<br />
- die Festlegung für Art, Umfang und Fristen der Prüfungen definiert und eingehalten<br />
sind<br />
Sofern Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden, sind entsprechende<br />
Dokumentationen für den von der Änderung betroffenen <strong>Teil</strong> der Anlage vorzulegen.<br />
Bei der Ordnungsprüfung brauchen die Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger<br />
Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung der Geräte und<br />
Einrichtungen vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es für die<br />
Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist.<br />
3.4.2.2.2 Technische Prüfung<br />
Ziel der technischen Prüfung der Anlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie<br />
die Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungen der Druckanlage zu<br />
bewerten. Die Prüfung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb. Die Prüfung kann auf<br />
Stichproben beschränkt werden, wenn hierdurch der sichere Zustand der Druckanlage<br />
beurteilt werden kann.<br />
Die technische Prüfung umfasst zum Beispiel:<br />
- Feststellung von Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, unzulässige<br />
Feststoffablagerungen, Korrosion von außen, unzulässige Verlagerungen von<br />
Rohrleitungen und Kanälen<br />
- Besichtigung der Tragkonstruktionen und der Wärmedämmung<br />
- Prüfung der Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile z. B.<br />
PLT-Schutzeinrichtungen
- 15 -<br />
- Feststellung der Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen<br />
3.4.2.3 Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile gemäß den §§ 15 und 17<br />
BetrSichV<br />
Wiederkehrende Prüfungen an Anlagenteilen sind in dem Umfang durchzuführen, dass<br />
aus deren Ergebnissen unter Berücksichtigung der Einschränkungen in Abschnitt 3.4<br />
der ordnungsgemäße Zustand der Anlagenteile und deren sicherheitstechnischen<br />
Ausrüstung beurteilt werden kann und eine Aussage darüber getroffen werden kann,<br />
dass gegen den Weiterbetrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.<br />
3.4.2.3.1 Äußere Prüfung<br />
Die äußere Prüfung für Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen<br />
erstreckt sich auf die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile sowie der<br />
Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen und umfasst die Beurteilung des äußeren<br />
Zustandes sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Funktion der<br />
sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.<br />
Für Druckgeräte nach den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 Satz 1 der<br />
BetrSichV kann die äußere Prüfung entfallen, sofern diese Druckgeräte nicht elektrisch,<br />
abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen hiervon sind in Anhang 5<br />
BetrSichV enthalten.<br />
Bei äußeren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige<br />
Verfahren ersetzt werden, wenn die Besichtigung aus Gründen der Bauart des<br />
Druckgerätes nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich<br />
ist. In der Regel wird dabei das Druckgerät bzw. das Anlagenteil dafür nicht außer<br />
Betrieb genommen.<br />
Beispielhaft kann bei der äußeren Prüfung wie nachfolgend beschrieben vorgegangen<br />
werden:<br />
- Prüfung von Rohrleitungen:<br />
Es wird der Zustand der Rohrleitung insbesondere an den Auflagerungen, z. B.<br />
Festlager, Gleitlager, Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen<br />
geprüft. In der Regel wird die Rohrleitung nicht über die gesamte Länge einer äußeren<br />
Prüfung unterzogen, sondern auf repräsentative <strong>Teil</strong>stücke wie z. B.<br />
Rohrleitungsabschnitte, Rohrbögen oder T-Stücke beschränkt.
- 16 -<br />
Die äußere Prüfung wird ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen ergänzt, wenn<br />
sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitungswandung (z. B.<br />
Korrosion an der Innenseite) nicht hinreichend sicher auszuschließen sind.<br />
Prüfverfahren und Prüfumfang werden mit der befähigten Person bzw. der<br />
zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt. Kritische Stellen an Rohrleitungen<br />
sind z. B. Erweiterungen, Verjüngungen, Zumischstellen, Tiefpunkte, Stellen unter<br />
Halterungsbügeln oder nicht durchströmte Abschnitte.<br />
- Prüfung von Druckgeräten im Zeitstandsbereich (z. B. Dampfkessel):<br />
Bei der Prüfung von Bauteilen, deren Sicherheit von zeitstandsabhängigen<br />
Festigkeitskennwerten abhängig ist, wird eine repräsentative Messreihe (z. B.<br />
aufgrund von Druck und Temperatur anhand vorgelegter Unterlagen) bewertet. Dabei<br />
werden die Betriebsmessgeräte stichprobenweise nachgeprüft.<br />
Sofern für die Betriebsdaten eine Datenerfassung und -verarbeitung vorliegt, die die<br />
betriebliche Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, können<br />
Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erschöpfung abgeleitet werden. Zur<br />
Ermittlung der Erschöpfung können die Erhebungen durch die befähigte Person bzw.<br />
die zugelassene Überwachungsstelle ausgewertet oder überprüft werden, so dass das<br />
Erreichen einer bestimmten Erschöpfung einzelner Bauteile rechtzeitig erkannt und<br />
demgemäß die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />
Die Betriebsweise wird anhand der betrieblichen Aufzeichnungen über Speise- und<br />
Kesselwasser, Aufzeichnungen der betrieblicherseits nach Betriebsanweisung durchgeführten<br />
Inspektions- und Prüfungsarbeiten, z. B. bei nicht ständiger Beaufsichtigung,<br />
überprüft.<br />
- Prüfung von besonderen Druckgeräten nach Anhang 5 BetrSichV:<br />
Es werden die im Anhang 5 BetrSichV beschriebenen Anforderungen sowie die aus<br />
der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung abgeleiteten<br />
Maßnahmen berücksichtigt. So werden bei der zweijährigen äußeren Prüfung von<br />
Druckgeräten mit Schnellverschlüssen gemäß Anhang V Abs. 26 BetrSichV der<br />
Deckel und die Verschlusselemente auf Verschleiß geprüft. Ebenso wird die<br />
Funktionsfähigkeit der Vorentlüftung geprüft.<br />
3.4.2.3.2 Innere Prüfung<br />
Ziel der inneren Prüfung ist die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der<br />
drucktragenden Wandungen für den Betrieb. Hierbei sollten sich Prüfumfang und<br />
Prüftiefe an möglichen Schädigungsszenarien orientieren, wobei auch die Betriebsanleitung<br />
des Herstellers Hinweise liefern kann. Soweit erforderlich, wird die Übereinstimmung<br />
der Aufstellungsbedingungen mit den Angaben in den Prüfunterlagen<br />
festgestellt.<br />
Neben der Beurteilung der Wandung des Anlagenteiles werden Vorhandensein und<br />
Zustand der sicherheitstechnischen Ausrüstung durch Besichtigen geprüft. Sofern die
- 17 -<br />
Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung auf ihre Funktion nicht im Rahmen einer<br />
äußeren Prüfung erfolgt ist, gehört diese zum Prüfumfang der inneren Prüfung.<br />
Die innere Prüfung wird im allgemeinen am geöffneten Anlagenteil durch<br />
Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter<br />
Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte, oder durch zusätzliche Prüfmaßnahmen, wie z. B.<br />
Aufweitungsmessungen, Wanddickenmessungen oder Oberflächenrissprüfungen,<br />
ergänzt wird. Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der<br />
Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden oder besteht der Verdacht auf<br />
Schädigungen, so kann es erforderlich sein, die <strong>Teil</strong>e, die die Besichtigung behindern,<br />
z. B. Rohre, Einbauten, Einmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen.<br />
Bei inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige<br />
Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des<br />
Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.<br />
Hierbei muss eine sicherheitstechnisch gleichwertige Prüfaussage erzielt werden.<br />
Wird die innere Prüfung in <strong>Teil</strong>prüfungen durchgeführt, ist sie innerhalb der für das<br />
Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden.<br />
Nachfolgend sind beispielhaft Methoden und Vorgehensweisen zur Durchführung von<br />
inneren Prüfungen aufgeführt:<br />
- Besichtigen der drucktragenden Wandungen ggf. mit Hilfsmitteln wie z. B. Spiegel,<br />
Videoskop, Kamerasysteme<br />
- Anwendung geeigneter zerstörungsfreier Prüfmethoden, sofern eine<br />
Schadensanfälligkeit bekannt ist oder eine Schadensvermutung besteht, z. B.:<br />
stichprobenweise Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung der<br />
Wanddicke bei gleichförmigem Korrosions-/Erosionsabtrag<br />
flächige Ultraschall-Wanddickenmessung zur Bestimmung von Restwanddicken<br />
bei Muldenkorrosion<br />
Oberflächenrissprüfung (Farbeindringprüfung oder Magnetpulverprüfung) zum<br />
Auffinden von Rissen, die von der Oberfläche ausgehen (z. B. bei<br />
Spannungsrisskorrosion oder bei Schwingungsrissen)<br />
Volumenprüfung mittels Ultraschall- oder Durchstrahlungsprüfung zum Auffinden<br />
von Schädigungen im Wandungsinneren
- 18 -<br />
Härtemessung zur Ermittlung von Aufhärtungen nach thermischer<br />
Überbeanspruchung von Werkstoffen<br />
Gefügeabdrücke zur Ermittlung von Zeitstandsschädigungen<br />
Wirbelstromprüfung zur Ermittlung des Zustandes der Rohre von<br />
Rohrbündelwärmetauschern<br />
- Wasserdruckprüfung von Rohrbündelwärmetauschern als Ersatzprüfung im Raum um<br />
die Rohre, sofern eine Besichtigung nicht möglich ist<br />
- Anwendung geeigneter gleichwertiger Verfahren, wie z. B. Monitoring- und<br />
Diagnoseverfahren sowie alle Prüfverfahren, die eine Beurteilung des<br />
sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile ermöglichen<br />
- Prüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen durch eine<br />
Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte<br />
Prüfung. Prüfung der Einrichtungen im ausgebauten Zustand wenn im eingebauten<br />
Zustand eine Prüfung nicht erfolgen kann. Die Funktion kann auch in geeigneter<br />
anderer Weise beurteilt werden, z. B. durch Einsichtnahme in die Protokolle der<br />
periodischen Prüfungen der Einrichtungen mit Sicherheitsfunktion<br />
- Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Zeitstandsbeanspruchung werden die Bereiche<br />
mit der höchsten Beanspruchung unter Verwendung der Herstellerunterlagen<br />
festgelegt. Die zeitstandsbedingte Erschöpfung dieser Bauteile wird über einen<br />
geeigneten Nachweis ermittelt. Anhand dieses Nachweises ist eine Aussage darüber<br />
möglich, ob die bisherige Betriebsweise besondere Prüfungen oder Maßnahmen<br />
erfordert. Besondere Prüfungen sind beispielsweise Prüfungen auf Anrisse (Magnet-<br />
Durchflutungsverfahren, Farbeindringverfahren, Ultraschall-Prüfungen,<br />
Durchstrahlungsprüfungen), Aufweitungsmessungen, Dehnungsmessungen,<br />
Oberflächengefügeuntersuchungen oder Besichtigungen mittels<br />
Innenbesichtigungsgeräten (Endoskope und andere). Besondere Maßnahmen sind<br />
beispielsweise zusätzliche Instrumentierungen und Berechnungen, Absenkung der<br />
Betriebsparameter, Änderung von Prüffristen und -umfängen, Reparatur oder<br />
Austausch des Bauteils<br />
- Bei der Prüfung von Druckgeräten mit Wechselbeanspruchungen infolge Druck- oder<br />
Temperaturwechsel werden die Bereiche mit der höchsten Beanspruchung unter<br />
Verwendung der Herstellerunterlagen festgelegt. In einem Prüfprogramm werden<br />
unter Berücksichtigung der im Betrieb vorhandenen Lastwechsel (Erfassung z. B. über<br />
registrierende Messungen), Prüfungen auf Anrisse (z. B. Oberflächenrissprüfungen,<br />
Ultraschallprüfungen) festgelegt. Hierzu kann es erforderlich sein Schweißnähte<br />
prüfbar zu gestalten (z. B. blecheben verschleifen), um drucktragende Wandungen<br />
z. B. mittels Ultraschallprüfung zur Detektion von Rissen auf der Innenseite von außen<br />
prüfen zu können. Außerdem können Nullmessungen am Neuapparat erforderlich sein
- 19 -<br />
- Bei Druckgeräten, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind, wird die innere<br />
Besichtigung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch zerstörungsfreie<br />
Prüfungen von außen ersetzt, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren<br />
Prüfung Nullmessungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfungen notwendigen<br />
Umfang durchgeführt worden sind
3.4.2.3.3 Festigkeitsprüfung<br />
- 20 -<br />
Ziel der Festigkeitsprüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Druckfestigkeit<br />
gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck (PB).<br />
Die Festigkeitsprüfung erfolgt in der Regel als statische Druckprüfung mit Wasser oder<br />
einer anderen, geeigneten Flüssigkeit. Im Rahmen der Druckprüfung werden<br />
Anlagenteile in der Regel durch Besichtigung daraufhin geprüft, ob Risse, unzulässige<br />
Formänderungen oder Undichtheiten vorhanden sind. Stichprobenartige Besichtigungen<br />
oder instrumentierte Druckprüfungsverfahren (z. B. Dehnungsmessungen), die zu<br />
gleichwertigen Ergebnissen führen, sind zulässig.<br />
Die in Druckprüfungsabschnitte einzuschließenden Anlagenteile werden vom Betreiber<br />
auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Es<br />
ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person<br />
abzusprechen.<br />
Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks weitere oder ergänzende Prüfungen<br />
notwendig oder sinnvoll sind, werden diese bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Ggf.<br />
werden im Rahmen der Festigkeitsprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen der<br />
Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung unterzogen.<br />
Wenn eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (z. B. bei<br />
Zwischenüberhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckprüfung entweder unter<br />
Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und<br />
ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen oder durch gleichwertige, zerstörungsfreie<br />
Verfahren ersetzt werden. Dazu gehören z. B. Oberflächenrissprüfungen,<br />
Volumenprüfungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Prüfverfahren,<br />
die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile<br />
ermöglichen.<br />
Im Rahmen der Festigkeitsprüfung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes gegenüber<br />
dem Prüfmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der<br />
Festigkeitsprüfung als Druckprüfung gegenüber dem Betriebsmedium (z. B. Gase,<br />
Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitsprüfung mit<br />
einem geeigneten Prüfmedium und Prüfverfahren durchgeführt. Die Dichtheitsprüfung<br />
erfolgt bei Drücken unterhalb des Betriebsdruckes.
- 21 -<br />
Prüfdrücke dürfen in der Regel nicht höher sein als bei der erstmaligen<br />
Festigkeitsprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen<br />
Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung<br />
unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.<br />
Der Prüfdruck (PP) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der<br />
Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (Fp) ermittelt.<br />
PP = FP x PB<br />
Sollen höhere Prüfdrücke als die nachfolgend genannten Prüfdrücke zur Anwendung<br />
kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden<br />
Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet.<br />
- Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen<br />
Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP<br />
PP = 1,3 x PB<br />
In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen.<br />
Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP<br />
PP = 1,1 x PB<br />
- Festlegung der Prüfdrücke bei Dampfkesseln<br />
Die wiederkehrende Festigkeitsprüfung wird in der Regel als statische Wasserdruck-
- 22 -<br />
prüfung durchgeführt. Der Prüfdruck PP beträgt bei:<br />
a) Umlaufkesseln (Wasserrohrkesseln)<br />
PP = 1,3 x PB bei Land- und Binnenschiffsdampfkesseln und deren Anlageteilen.<br />
PP = 1,2 x PB bei Land- und Binnenschiffsdampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder<br />
geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen, und deren Anlageteilen.<br />
Soweit bei kleinen Dampfkesseln eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich<br />
ist, kann der Prüfdruck bis auf 1,5 x PB erhöht werden.<br />
b) Zwangdurchlaufkessel (Wasserrohrkessel)<br />
PP = 1,1 x P′B bei Landdampfkesseln und deren Anlageteilen<br />
Bei Durchlaufkesseln beträgt der Prüfdruck mindestens das 1,1-fache des dem<br />
zulässigen Betriebsdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden<br />
Wassereintrittsdruckes (P′B). Ggf. werden die einzelnen Abschnitte des<br />
Durchlaufkessels mit einem Druck geprüft, der dem im Rahmen der<br />
Vorprüfung/Entwurfsprüfung ermittelten Prüfdruck der einzelnen <strong>Teil</strong>e entspricht.<br />
c) Großwasserraumkessel > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °C Heißwassertemperatur:<br />
Die Festigkeitsprüfungen werden mit einem Prüfdruck durchgeführt, bei welchem die<br />
zulässige Spannung für den inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und<br />
die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert für den äußeren<br />
Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.<br />
In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein als bei der<br />
erstmaligen Druckprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des<br />
zulässigen Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen<br />
Bewertung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.<br />
Die zulässige Spannung bei innerem Überdruck beträgt 95 % der Kaltstreckgrenze.<br />
In der Regel sind bei einem Prüfdruck unter PP = 1,85 x PB ergänzende<br />
zerstörungsfreie Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.<br />
d) Großwasserraumkessel ≤ 1 bar Dampfdruck bzw. ≤ 120 °C Heißwassertemperatur:<br />
Die Prüfdrücke werden individuell ermittelt. Der Mindestprüfdruck beträgt bei<br />
Dampferzeugern 2 bar. Bei Heißwassererzeugern beträgt der Mindestprüfdruckfaktor<br />
1,6 Bei der Anwendung niedrigerer Prüfdrücke sind ergänzende zerstörungsfreie<br />
Prüfungen an den hochbeanspruchten Stellen erforderlich.
- 23 -<br />
e) Für Kessel aus nicht zähen Werkstoffen sind individuelle Prüfdrücke festzulegen.<br />
3.5 Festlegung der Prüffrist<br />
Die Festlegung der Prüffristen erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der<br />
Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung. Für<br />
überwachungsbedürftige Anlagenteile, die wiederkehrend durch die zugelassene<br />
Überwachungsstelle zu prüfen sind, dürfen die in § 15 BetrSichV in den Absätzen 5 bis<br />
9 und 12 genannten Höchstfristen grundsätzlich nicht überschritten werden.<br />
Für besondere Druckgeräte nach Anhang 5 BetrSichV gelten die dort genannten<br />
Festlegungen.<br />
Bei der Prüffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines<br />
Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen müssen die Einflussparameter aus der<br />
vorgesehenen Verwendung berücksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Prüffrist<br />
kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in<br />
ausreichendem Maße bei der Auslegung und Fertigung berücksichtigt wurden, oder<br />
wenn Beanspruchungen vorhanden sind, die eine nicht auslegungsgemäße<br />
zeitabhängige Schädigung bewirken können.<br />
Zur Ermittlung der Prüffrist werden die notwendigen Informationen beschafft und es wird<br />
geprüft, inwieweit die bei der Auslegung berücksichtigten Betriebsparameter die<br />
betrieblichen Zustände abdecken und inwieweit betriebliche Einflüsse berücksichtigt<br />
werden müssen.<br />
Hierbei zu betrachtende Einflussfaktoren sind zur Orientierung:<br />
1. Auslegung/Fertigung<br />
2. dokumentierte Qualität<br />
3. Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme<br />
4. betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer<br />
Die aufgeführten Einflussfaktoren sind ebenfalls von Bedeutung, wenn Prüffristen im<br />
Einzelfall gemäß § 15 Abs. 17 BetrSichV in Abstimmung mit der zuständigen Behörde<br />
über die in § 15 Abs. 5 bis 9 und 12 BetrSichV genannten Fristen hinaus verlängert<br />
werden sollen.
- 24 -<br />
Bei Druckgeräten/einfachen Druckbehältern, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und<br />
Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, für welche Erfahrungen hinsichtlich der<br />
Prüffristen vorhanden sind, können die bisherigen Prüffristen als Orientierung dienen.<br />
Ist die Dokumentation hinsichtlich der Ermittlung der Prüffristen nicht ausreichend, um<br />
den oben genannten Vergleich durchzuführen, sollte die Prüffrist höchstens 2 Jahre, bei<br />
überhitzungsgefährdeten Druckgeräten höchstens 1 Jahr betragen.<br />
Bei der sicherheitstechnischen Bewertung und der darauf basierenden Ermittlung der<br />
Prüffristen, des Prüfumfangs und der Prüfverfahren sind die spezifischen<br />
Schädigungsmechanismen und ggf. deren Überlagerung zu berücksichtigen.<br />
Zur Berücksichtigung zeitabhängiger Schädigungen der drucktragenden Wandungen<br />
siehe <strong>TRBS</strong> 2141 <strong>Teil</strong> 2.<br />
Werden zur Ermittlung der Prüffrist zusätzlich zu der Dokumentation, die nach der<br />
Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GPSGV) oder<br />
die nach der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) beim Inverkehrbringen erforderlich<br />
ist, weitere technische Unterlagen und Berichte für die Ermittlung der Prüffristen als<br />
sinnvoll erachtet, so wird der Umfang dieser Unterlagen im Beschaffungsprozess z. B.<br />
über eine Bestellspezifikation bzw. einen Kaufvertrag festgelegt.<br />
- Beispiel zu Anforderungen an die Dokumentation<br />
Eine Drucklufttrocknungsanlage beinhaltet zwei Druckbehälter, die schwellend<br />
belastet sind. Zur Bewertung der Prüffrist der zwei Druckbehälter sind folgende<br />
Faktoren wichtig:<br />
1. Konformitätserklärung mit Angabe von Kategorie und Modul der Druckgeräterichtlinie<br />
2. Informationen des Herstellers über Restgefahren<br />
3. Informationen des Herstellers zu dem für die Auslegung angewendeten<br />
Regelwerk, um z. B. zu erkennen, inwieweit Schwellbelastungen berücksichtigt<br />
wurden, mit Angabe der Zyklenzahl der Schwellbelastungen (Aussage über die<br />
Lebensdauer)<br />
4. Schnittzeichnung oder gleichwertige Darstellung des Herstellers, um<br />
Möglichkeiten der inneren Besichtigung erkennen und bewerten zu können<br />
5. Angaben des Herstellers zu den eingesetzten Werkstoffen (Mindestwanddicke<br />
und Korrosionszuschlag)
- 25 -<br />
6. Angaben zur sicherheitstechnischen Absicherung<br />
7. Korrosionsbelastung durch das Medium oder durch die äußere Atmosphäre am<br />
Aufstellungsort<br />
- Beispiel zur Berücksichtigung betriebsbedingter Einflüsse auf die Lebensdauer<br />
Bei Druckbehältern deren Sicherheit durch Wechselbeanspruchungen infolge Druck-<br />
und/oder Temperaturschwankungen, beeinträchtigt wird, können verkürzte Prüffristen<br />
für die innere Prüfung erforderlich sein. Die Prüffrist kann auf Basis einer<br />
Lastwechselanrisskurve oder eines Ermüdungsnachweises, der die betriebliche<br />
Beanspruchung abbildet und eine Bewertung ermöglicht, ermittelt werden. Sofern bei<br />
der Auslegung gegen Wechselbeanspruchung als Versagenskriterium der technische<br />
Anriss zugrunde gelegt wurde, ist in der Regel spätestens bei Erreichen der<br />
zulässigen Lastwechselzahl eine innere Prüfung durchzuführen .<br />
4 Durchführung der Prüfung<br />
4.1 Vergleich und Bewertung<br />
Gemäß <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Abschnitt 4.1 wird der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem<br />
Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter<br />
welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. sich<br />
die überwachungsbedürftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
befindet.<br />
Ist die Abweichung größer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an<br />
vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Prüfung<br />
keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überprüfung der bislang festgelegten Prüffristen<br />
(Verlängerung, Verkürzung).<br />
Beispiele hierzu sind:<br />
- Das Prüfergebnis zeigt hinsichtlich Schädigung der Wandung keinen Befund, die<br />
vorgesehenen Betriebsparameter wurden nachweislich eingehalten. Bei Fortführung<br />
der Betriebsweise wird das bestehende Prüfintervall bestätigt.<br />
- An innenliegenden Rohren ist eine Abrasionsrate gemäß erwarteter Annahme<br />
eingetreten. Bei weiterhin gleichbleibenden Betriebsparametern führt die Abrasion bei<br />
dem vorgesehenen Prüfintervall nicht zu einer Unterschreitung der Soll-Wanddicke.<br />
Das bestehende Prüfintervall wird bestätigt.
- 26 -<br />
- An innenliegenden Rohren ist bei gleichbleibenden Betriebsparametern eine höhere<br />
Abrasionsrate eingetreten als erwartet, wodurch eine Unterschreitung der Soll-<br />
Wanddicke im kommenden Prüfintervall zu erwarten ist. Das bestehende Prüfintervall<br />
wird verkürzt oder es werden andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit<br />
festgelegt.<br />
4.2 Aufzeichnungen/Prüfbescheinigungen<br />
Bezüglich der unterschiedlichen Aufzeichnungen siehe <strong>TRBS</strong> <strong>1201</strong> Nr. 4.2.