Gestattungsvertrag
Gestattungsvertrag
Gestattungsvertrag
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<strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
Zwischen<br />
Herr / Frau ………………………als Vertreter / Vertreterin von…………….<br />
- Gestattungsgeber<br />
und<br />
dem Naturpark Münden, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Landrat<br />
Schermann<br />
– Gestattungsnehmer<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Der Gestattungsgeber gestattet dem Gestattungsnehmer, auf den Wanderwegen<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuweisen, zu markieren und<br />
Unterhaltungsmaßnahmen an den Markierungseinrichtungen durchzuführen. Eine<br />
Erweiterung des gesetzlich geltenden Nutzungsrechts für land- und<br />
forstwirtschaftliche Wege ist mit der Hinweisbeschilderung nicht verbunden.<br />
(2) Die Wanderwegstrecken sind in den anliegenden Lageplänen (Anlage 1 u. 2)<br />
eingezeichnet, die ein wesentlicher Bestandteil dieses <strong>Gestattungsvertrag</strong>es sind.<br />
Sie verlaufen auf land-und forstwirtschaftlich genutzten Wegen.<br />
§ 2<br />
Rechte und Pflichten<br />
(1) Der Gestattungsnehmer ist befugt, die Wanderwegstrecken im Einvernehmen mit<br />
dem zuständigen Grundeigentümer auszuschildern. Die Wegweiserschilder dürfen<br />
nur an Pfählen angebracht werden. Das Befestigen an Bäumen ist untersagt.<br />
Markierungszeichen dürfen vom Gestattungsnehmer und von ihm beauftragten<br />
Dritten mit Farbe im bisher üblichen Umfang weiterhin direkt auf Bäume gemalt<br />
1
werden. Weiterhin können für die farbliche Wegemarkierung in Absprache<br />
vorhandene Bänke etc. benutzt werden.<br />
Entbehrlich gewordene Beschilderungen und Markierungen (z.B. aufgegebene<br />
Wegstrecken oder Beschilderungssysteme) sind zeitnah durch den<br />
Gestattungsnehmer zu entfernen.<br />
(2) Der Gestattungsgeber übernimmt bei und nach der Durchführung der betrieblichen<br />
Arbeiten weiterhin ausschließlich die üblichen Sicherungs- und<br />
Unterhaltungsmaßnahmen an den Wirtschaftswegen. Eine Umleitungsauschilderung<br />
durch den Gestattungsgeber bei Sperrung oder eingeschränkter Nutzung des<br />
Weges (z. B. bei Erntemaßnahmen) findet nicht statt.<br />
(3) Dem Gestattungsnehmer ist bekannt, dass der Ausbauzustand der<br />
Wanderwegstrecken dem eines normalen land- und forstwirtschaftlichen<br />
Wirtschaftsweges entspricht. Der Wegezustand nach einer wegweisenden<br />
Ausschilderung wird auf dem land- und forstwirtschaftlich üblichen Niveau gehalten.<br />
Eine Zusicherung über den Wegezustand läßt sich daraus nicht ableiten. Die<br />
Benutzung der Wanderwegstrecken erfolgt insgesamt auf eigene Gefahr.<br />
(4) Die Wanderwegstrecken stehen den nicht kommerziellen Nutzern unentgeltlich zur<br />
Verfügung. Veranstaltungen mit kommerziellen Zielen sind von dieser Gestattung<br />
ausgenommen und bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung.<br />
(5) Der Gestattungsgeber leistet keine Gewähr für den Zustand, die Größe und die<br />
besondere Eignung bzw. Beschaffenheit der Grundstücke zur Ausweisung und zum<br />
Betrieb der Wanderwege; er hat insofern etwaige Mängel nicht zu vertreten.<br />
§ 3<br />
Kontrollgänge<br />
Die Parteien stimmen im Rahmen einer Erstbegehung die Standorte des<br />
Wegweisungssystems ab und dokumentieren den Zustand der zum Wandern<br />
vorgesehenen Routen. Weitere Kontrollgänge des Gestattungsgebers werden unter<br />
Hinweis auf § 30 NWaldLG nicht durchgeführt. Der Gestattungsnehmer ist davon<br />
unabhängig zu regelmäßigen Kontrollfahrten bzw. Kontrollgängen des<br />
Wegweisungssystems berechtigt.<br />
2
§ 4<br />
Direktionsrechte<br />
(1) Anordnungen des Gestattungsgebers zum Schutze der land- und<br />
forstwirtschaftlichen Wege oder ihrer sonstigen Grundstücke sind vom<br />
Gestattungsnehmer sowie seinen Bediensteten und Beauftragten Folge zu leisten.<br />
(2) Rechte aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung des<br />
Gestattungsgebers übertragen werden.<br />
§ 5<br />
Kraftfahrzeuge, Schadenbeseitigung<br />
(1) Der Gestattungsgeber gestattet dem Gestattungsnehmer die Benutzung der von der<br />
Ausweisung als Wanderwege betroffenen land und forstwirtschaftlichen Wege mit<br />
normalen Kraftfahrzeugen. Der Gestattunsgeber erteilt hierzu auf Grundlage einer<br />
vom Gestattungsnehmer erstellten Kraftfahrzeugübersicht Fahrgenehmigungen.<br />
Gekennzeichnete Fahrzeuge des Naturparks Münden benötigen keine gesonderte<br />
Fahrgenehmigung. Die Benutzung von schweren Baufahrzeugen (Lkw,<br />
Baumaschinen), Quads und Motorräder ist untersagt. Das Recht auf<br />
Wegebenutzung der durch diese Vereinbarung betroffenen land- und<br />
forstwirtschaftlichen Wege kann auf Antrag des Gestattungsnehmers auf Dritte<br />
übertragen werden. Hierzu sind gesonderte Fahrgenehmigungen zu beantragen.<br />
(2) Werden im Zusammenhang mit der Gestattung beim Betrieb oder bei der<br />
Unterhaltung der Wanderwegbeschilderung Flächen oder Einrichtungen des<br />
Gestattungsgebers beschädigt, so sind die Schäden unter Berücksichtigung des<br />
ursprünglichen Zustandes von dem Gestattungsnehmer sachgemäß innerhalb einer<br />
angemessenen Frist zu beseitigen.<br />
3
§ 6<br />
Haftung<br />
(1) Der Gestattungsgeber haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für<br />
Schäden, die durch ihn selbst, Bedienstete oder Erfüllungsgehilfen an den Anlagen<br />
des Gestattungsnehmers verursacht werden.<br />
(2) Der Gestattungsnehmer haftet dem Gestattungsgeber im Rahmen der gesetzlichen<br />
Vorschriften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausweisung der<br />
Wanderwege sowie der Errichtung und der Unterhaltung der Anlagen an den<br />
Grundstücken und Wegen entstehen. Dritte, die der Gestattungsnehmer mit<br />
Arbeiten oder Tätigkeiten beauftragt, gelten als seine Erfüllungs- oder<br />
Verrichtungsgehilfen.<br />
(3) Der Gestattungsnehmer wird den Gestattungsgeber von allen rechtlich begründeten<br />
Ansprüchen Dritter freistellen, die im Zusammenhang mit der Ausweisung und<br />
Benutzung dieser Wanderwege gegen sie erhoben werden.<br />
(4) Für Schäden an Wegen, an Bauwerken und Sonderbauwerken, die der<br />
Wegeeigentümer selbst infolge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung verursacht,<br />
übernimmt der Gestattungsnehmer keine Haftung.<br />
§ 7<br />
Verkehrssicherung<br />
(1) Der Gestattungsnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die mit dem<br />
Vereinbarungszweck zusammenhängende Beschilderung und andere extra<br />
angebrachte touristische Infrastruktur.<br />
(2) Durch die Ausweisung und Nutzung der Wege als Wanderwege werden keine<br />
höheren Anforderungen als bisher an die Verkehrssicherungspflicht des<br />
Wegeeigentümers gestellt. Mithin trägt jeder Benutzer des Weges die typischen<br />
Gefahren selbst.<br />
(3) Durch die Ausschilderung von Wanderwegen auf land- und forstwirtschaftlichen<br />
Wegen ändert sich der rechtliche Status des Weges nicht. Mit der Ausschilderung<br />
4
wird keine Widmung i.S.d. § 6 NStrG vorgenommen und keine Ausweisung nach §<br />
37 NWaldLG eingeleitet. Die Ausschilderung hat allein „hinweisenden Charakter“.<br />
§ 8<br />
Versicherungsschutz<br />
Für die in § 6 Absatz (2) und (3) übernommene Haftung hat der Gestattungsnehmer<br />
eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 1.500.000,- €<br />
für Personen- und 500.000,- € für Sachschäden abzuschließen. Der<br />
Gestattungsnehmer legt dem Gestattungsgeber eine entsprechende<br />
Versicherungsbestätigung vor und unterrichtet den Gestattungsgeber über<br />
Änderungen des Versicherungsvertrages.<br />
§ 9<br />
Vertragsdauer und Kündigung<br />
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2010.<br />
(2) Das Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(3) Der Gestattungsgeber kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn der<br />
Gestattungsnehmer eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung nicht<br />
innerhalb einer vom Gestattungsgeber schriftlich gesetzten angemessenen Frist<br />
erfüllt oder ein anderes vertragswidriges Verhalten trotz schriftlicher Aufforderung<br />
fortsetzt.<br />
(4) Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen sechs<br />
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, erstmalig zum 31.12.2022, gekündigt<br />
werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Gestattungsnehmer in einer<br />
vom Gestattungsgeber zu bestimmenden, angemessenen Frist das<br />
Wegweisungssystem auf der Fläche des Gestattungsgebers auf seine Kosten zu<br />
entfernen und den ursprünglichen Zustand, insoweit dies möglich ist, im<br />
gegenseitigen Einvernehmen wieder herzustellen. Hält der Gestattungsnehmer die<br />
gesetzte Frist nicht ein, so ist der Gestattungsgeber berechtigt, die Arbeiten auf<br />
Kosten des Gestattungsnehmers durchführen zu lassen.<br />
5
§ 10<br />
Kein Aufwendungsersatz<br />
Für alle Aufwendungen, die der Gestattungsnehmer vornimmt, leistet der<br />
Gestattungsgeber keinen Ersatz.<br />
§ 11 Gültigkeit des Vertrages<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder sich in<br />
der Praxis einvernehmlich nicht bewähren, so werden die Parteien eine dem Sinne<br />
der Vereinbarung entsprechende wirksame Ergänzung treffen. Die Gültigkeit des<br />
Vertrages im übrigen wird hierdurch nicht berührt.<br />
Gerichtsstand ist Hann. Münden.<br />
(2) Alle Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag, auch Änderungen des<br />
Streckenverlaufs, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
__________________________, den _____________ 2009<br />
Für den Gestattungsgeber<br />
Für den Gestattungsnehmer<br />
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…………………………………<br />
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