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Gestattungsvertrag

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<strong>Gestattungsvertrag</strong><br />

Zwischen<br />

Herr / Frau ………………………als Vertreter / Vertreterin von…………….<br />

- Gestattungsgeber<br />

und<br />

dem Naturpark Münden, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Landrat<br />

Schermann<br />

– Gestattungsnehmer<br />

§ 1<br />

Vertragsgegenstand<br />

(1) Der Gestattungsgeber gestattet dem Gestattungsnehmer, auf den Wanderwegen<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuweisen, zu markieren und<br />

Unterhaltungsmaßnahmen an den Markierungseinrichtungen durchzuführen. Eine<br />

Erweiterung des gesetzlich geltenden Nutzungsrechts für land- und<br />

forstwirtschaftliche Wege ist mit der Hinweisbeschilderung nicht verbunden.<br />

(2) Die Wanderwegstrecken sind in den anliegenden Lageplänen (Anlage 1 u. 2)<br />

eingezeichnet, die ein wesentlicher Bestandteil dieses <strong>Gestattungsvertrag</strong>es sind.<br />

Sie verlaufen auf land-und forstwirtschaftlich genutzten Wegen.<br />

§ 2<br />

Rechte und Pflichten<br />

(1) Der Gestattungsnehmer ist befugt, die Wanderwegstrecken im Einvernehmen mit<br />

dem zuständigen Grundeigentümer auszuschildern. Die Wegweiserschilder dürfen<br />

nur an Pfählen angebracht werden. Das Befestigen an Bäumen ist untersagt.<br />

Markierungszeichen dürfen vom Gestattungsnehmer und von ihm beauftragten<br />

Dritten mit Farbe im bisher üblichen Umfang weiterhin direkt auf Bäume gemalt<br />

1


werden. Weiterhin können für die farbliche Wegemarkierung in Absprache<br />

vorhandene Bänke etc. benutzt werden.<br />

Entbehrlich gewordene Beschilderungen und Markierungen (z.B. aufgegebene<br />

Wegstrecken oder Beschilderungssysteme) sind zeitnah durch den<br />

Gestattungsnehmer zu entfernen.<br />

(2) Der Gestattungsgeber übernimmt bei und nach der Durchführung der betrieblichen<br />

Arbeiten weiterhin ausschließlich die üblichen Sicherungs- und<br />

Unterhaltungsmaßnahmen an den Wirtschaftswegen. Eine Umleitungsauschilderung<br />

durch den Gestattungsgeber bei Sperrung oder eingeschränkter Nutzung des<br />

Weges (z. B. bei Erntemaßnahmen) findet nicht statt.<br />

(3) Dem Gestattungsnehmer ist bekannt, dass der Ausbauzustand der<br />

Wanderwegstrecken dem eines normalen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Wirtschaftsweges entspricht. Der Wegezustand nach einer wegweisenden<br />

Ausschilderung wird auf dem land- und forstwirtschaftlich üblichen Niveau gehalten.<br />

Eine Zusicherung über den Wegezustand läßt sich daraus nicht ableiten. Die<br />

Benutzung der Wanderwegstrecken erfolgt insgesamt auf eigene Gefahr.<br />

(4) Die Wanderwegstrecken stehen den nicht kommerziellen Nutzern unentgeltlich zur<br />

Verfügung. Veranstaltungen mit kommerziellen Zielen sind von dieser Gestattung<br />

ausgenommen und bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung.<br />

(5) Der Gestattungsgeber leistet keine Gewähr für den Zustand, die Größe und die<br />

besondere Eignung bzw. Beschaffenheit der Grundstücke zur Ausweisung und zum<br />

Betrieb der Wanderwege; er hat insofern etwaige Mängel nicht zu vertreten.<br />

§ 3<br />

Kontrollgänge<br />

Die Parteien stimmen im Rahmen einer Erstbegehung die Standorte des<br />

Wegweisungssystems ab und dokumentieren den Zustand der zum Wandern<br />

vorgesehenen Routen. Weitere Kontrollgänge des Gestattungsgebers werden unter<br />

Hinweis auf § 30 NWaldLG nicht durchgeführt. Der Gestattungsnehmer ist davon<br />

unabhängig zu regelmäßigen Kontrollfahrten bzw. Kontrollgängen des<br />

Wegweisungssystems berechtigt.<br />

2


§ 4<br />

Direktionsrechte<br />

(1) Anordnungen des Gestattungsgebers zum Schutze der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Wege oder ihrer sonstigen Grundstücke sind vom<br />

Gestattungsnehmer sowie seinen Bediensteten und Beauftragten Folge zu leisten.<br />

(2) Rechte aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung des<br />

Gestattungsgebers übertragen werden.<br />

§ 5<br />

Kraftfahrzeuge, Schadenbeseitigung<br />

(1) Der Gestattungsgeber gestattet dem Gestattungsnehmer die Benutzung der von der<br />

Ausweisung als Wanderwege betroffenen land und forstwirtschaftlichen Wege mit<br />

normalen Kraftfahrzeugen. Der Gestattunsgeber erteilt hierzu auf Grundlage einer<br />

vom Gestattungsnehmer erstellten Kraftfahrzeugübersicht Fahrgenehmigungen.<br />

Gekennzeichnete Fahrzeuge des Naturparks Münden benötigen keine gesonderte<br />

Fahrgenehmigung. Die Benutzung von schweren Baufahrzeugen (Lkw,<br />

Baumaschinen), Quads und Motorräder ist untersagt. Das Recht auf<br />

Wegebenutzung der durch diese Vereinbarung betroffenen land- und<br />

forstwirtschaftlichen Wege kann auf Antrag des Gestattungsnehmers auf Dritte<br />

übertragen werden. Hierzu sind gesonderte Fahrgenehmigungen zu beantragen.<br />

(2) Werden im Zusammenhang mit der Gestattung beim Betrieb oder bei der<br />

Unterhaltung der Wanderwegbeschilderung Flächen oder Einrichtungen des<br />

Gestattungsgebers beschädigt, so sind die Schäden unter Berücksichtigung des<br />

ursprünglichen Zustandes von dem Gestattungsnehmer sachgemäß innerhalb einer<br />

angemessenen Frist zu beseitigen.<br />

3


§ 6<br />

Haftung<br />

(1) Der Gestattungsgeber haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für<br />

Schäden, die durch ihn selbst, Bedienstete oder Erfüllungsgehilfen an den Anlagen<br />

des Gestattungsnehmers verursacht werden.<br />

(2) Der Gestattungsnehmer haftet dem Gestattungsgeber im Rahmen der gesetzlichen<br />

Vorschriften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausweisung der<br />

Wanderwege sowie der Errichtung und der Unterhaltung der Anlagen an den<br />

Grundstücken und Wegen entstehen. Dritte, die der Gestattungsnehmer mit<br />

Arbeiten oder Tätigkeiten beauftragt, gelten als seine Erfüllungs- oder<br />

Verrichtungsgehilfen.<br />

(3) Der Gestattungsnehmer wird den Gestattungsgeber von allen rechtlich begründeten<br />

Ansprüchen Dritter freistellen, die im Zusammenhang mit der Ausweisung und<br />

Benutzung dieser Wanderwege gegen sie erhoben werden.<br />

(4) Für Schäden an Wegen, an Bauwerken und Sonderbauwerken, die der<br />

Wegeeigentümer selbst infolge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung verursacht,<br />

übernimmt der Gestattungsnehmer keine Haftung.<br />

§ 7<br />

Verkehrssicherung<br />

(1) Der Gestattungsnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die mit dem<br />

Vereinbarungszweck zusammenhängende Beschilderung und andere extra<br />

angebrachte touristische Infrastruktur.<br />

(2) Durch die Ausweisung und Nutzung der Wege als Wanderwege werden keine<br />

höheren Anforderungen als bisher an die Verkehrssicherungspflicht des<br />

Wegeeigentümers gestellt. Mithin trägt jeder Benutzer des Weges die typischen<br />

Gefahren selbst.<br />

(3) Durch die Ausschilderung von Wanderwegen auf land- und forstwirtschaftlichen<br />

Wegen ändert sich der rechtliche Status des Weges nicht. Mit der Ausschilderung<br />

4


wird keine Widmung i.S.d. § 6 NStrG vorgenommen und keine Ausweisung nach §<br />

37 NWaldLG eingeleitet. Die Ausschilderung hat allein „hinweisenden Charakter“.<br />

§ 8<br />

Versicherungsschutz<br />

Für die in § 6 Absatz (2) und (3) übernommene Haftung hat der Gestattungsnehmer<br />

eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 1.500.000,- €<br />

für Personen- und 500.000,- € für Sachschäden abzuschließen. Der<br />

Gestattungsnehmer legt dem Gestattungsgeber eine entsprechende<br />

Versicherungsbestätigung vor und unterrichtet den Gestattungsgeber über<br />

Änderungen des Versicherungsvertrages.<br />

§ 9<br />

Vertragsdauer und Kündigung<br />

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2010.<br />

(2) Das Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(3) Der Gestattungsgeber kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn der<br />

Gestattungsnehmer eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung nicht<br />

innerhalb einer vom Gestattungsgeber schriftlich gesetzten angemessenen Frist<br />

erfüllt oder ein anderes vertragswidriges Verhalten trotz schriftlicher Aufforderung<br />

fortsetzt.<br />

(4) Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen sechs<br />

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, erstmalig zum 31.12.2022, gekündigt<br />

werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Gestattungsnehmer in einer<br />

vom Gestattungsgeber zu bestimmenden, angemessenen Frist das<br />

Wegweisungssystem auf der Fläche des Gestattungsgebers auf seine Kosten zu<br />

entfernen und den ursprünglichen Zustand, insoweit dies möglich ist, im<br />

gegenseitigen Einvernehmen wieder herzustellen. Hält der Gestattungsnehmer die<br />

gesetzte Frist nicht ein, so ist der Gestattungsgeber berechtigt, die Arbeiten auf<br />

Kosten des Gestattungsnehmers durchführen zu lassen.<br />

5


§ 10<br />

Kein Aufwendungsersatz<br />

Für alle Aufwendungen, die der Gestattungsnehmer vornimmt, leistet der<br />

Gestattungsgeber keinen Ersatz.<br />

§ 11 Gültigkeit des Vertrages<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder sich in<br />

der Praxis einvernehmlich nicht bewähren, so werden die Parteien eine dem Sinne<br />

der Vereinbarung entsprechende wirksame Ergänzung treffen. Die Gültigkeit des<br />

Vertrages im übrigen wird hierdurch nicht berührt.<br />

Gerichtsstand ist Hann. Münden.<br />

(2) Alle Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag, auch Änderungen des<br />

Streckenverlaufs, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

__________________________, den _____________ 2009<br />

Für den Gestattungsgeber<br />

Für den Gestattungsnehmer<br />

_______________________<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

__________________________<br />

………………………………………<br />

………………………………………<br />

6

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