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10 Muster Totalunternehmer-Vertrag - Zürich

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NEUBAU GEWERBEHAUS<br />

STIFTUNG<br />

BEHINDERTENWERK<br />

ST. JAKOB<br />

<strong>Zürich</strong>-Escher Wyss<br />

Gesamtleistungsstudienauftrag im selektiven Verfahren<br />

<strong>Muster</strong> <strong>Totalunternehmer</strong>-Werkvertrag (Beilage B)<br />

<strong>Totalunternehmer</strong> (ARGE ARCH + GU)<br />

Zwischen der<br />

Stiftung Behindertenwerk St. Jakob<br />

Kanzleistrasse 18<br />

8004 <strong>Zürich</strong><br />

vertreten durch:<br />

den Stiftungsrat<br />

nachstehend Bestellerin genannt<br />

und der:<br />

……………………….<br />

………………………..<br />

………………………..<br />

nachstehend Totalunternehmung "TU" genannt<br />

wird nachfolgender <strong>Totalunternehmer</strong> – Werkvertrag abgeschlossen:<br />

Seite 1 / 13


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />

2. <strong>Vertrag</strong>sbestandteile (2.1 - 2.<strong>10</strong>)<br />

3. Projektorganisation (3.1- 3.3)<br />

4. Ausführungsplanung und Bauausführung (4.1 - 4.7)<br />

5. Phasen und Termine (5.1 - 5.4)<br />

6. Werkpreis (6.1 – 6.11)<br />

7. Bauhandwerkerpfandrecht (7.1 – 7.3)<br />

8. Qualität (8.1 - 8.4)<br />

9. Baustellenbetrieb und Sicherheit<br />

<strong>10</strong>. Information/Kontrollrecht/Vertretungsbefugnis (<strong>10</strong>.1 – <strong>10</strong>.3)<br />

11. Werbemassnahmen / Publikationen (11.1 – 11.4)<br />

12. Abnahme des Werkes, Mängelhaftung, Garantiefrist (12.1 – 12.7)<br />

13. Garantiearbeiten (13.1 . 13.3)<br />

14. Sicherheiten (14.1 – 14.2)<br />

15. <strong>Vertrag</strong>sschlussbestimmungen (15.1 – 15.4)<br />

16. Streitigkeiten und Gerichtsstand (16.1 – 16.3)<br />

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1. Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />

Die Bestellerin beauftragt die TU mit den ab vorliegendem Planungsstand<br />

erforderlichen Planungsleistungen, dem Baubewilligungsverfahren sowie mit der<br />

schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung (inkl. allfälliger Provisorien,<br />

Sicherungs- und Anschlussarbeiten sowie die Umgebungsgestaltung) und<br />

überträgt ihr hiermit auch die Gesamtleitung für die Realisierung des<br />

Neubauprojektes „Gewerbehaus Stiftung Behindertenwerk St. Jakob“<br />

auf der Parzelle AU64<strong>10</strong> in <strong>Zürich</strong>-Escher Wyss<br />

bestehend aus den Phasen<br />

01 Grundlagen und Eingabe Baubewilligungsgesuch<br />

02 Bewilligungsverfahren, Voraussetzungen für Baufreigabe<br />

03 Baurealisierung inkl. Inbetrieb- und Abnahme des Werkes<br />

2. <strong>Vertrag</strong>sbestandteile<br />

2.0 Der vorliegende TU-Werkvertrag (<strong>Vertrag</strong>sdokument)<br />

2.1 Funktionale Anforderungen, Baubeschrieb mit Raumblättern (Anhang 1)<br />

2.2 Pläne gem. Planverzeichnis vom ………….. (Anhang 2)<br />

2.3 Werkpreisgliederungen / Leistungsabgrenzung vom ……. (Anhang 3)<br />

2.4 Terminplan vom ……. (Anhang 4)<br />

2.5 Zahlungsplan vom …… (Anhang 5)<br />

2.6 Projektorganisation vom ….. (Anhang 6)<br />

sowie<br />

2.7 Energienachweis (Anhang 7)<br />

2.8 Bericht Bauphysiker (Massnahmen) (Anhang 8)<br />

2.9 Geologische Baugrunduntersuchung (Anhang 9)<br />

2.<strong>10</strong> Weitere ergänzende <strong>Vertrag</strong>sbestandteile sind, soweit sie vorgenannten Grundlagen<br />

nicht widersprechen:<br />

- Die SIA Norm 118<br />

- Die zum Zeitpunkt des <strong>Vertrag</strong>sabschlusses geltenden technischen Bedingungen<br />

übriger Normen, sofern sie ortsüblich sind und als Regeln der Bautechnik<br />

allgemein anerkannt sind.<br />

- Die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetze<br />

und Vorschriften<br />

3. Projektorganisation<br />

3.1 Die TU verpflichtet sich für die Planung dasjenige Planungsteam einzusetzen,<br />

das im Selektionsverfahren und mit dem gewählten Angebot genannt wurde. Die<br />

Projektorganisation richtet sich nach der Organisationsstruktur und den Funktionen<br />

gem. Anhang 6. Der Architekt, wie auch der Gesamtleiter der TU sind<br />

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Mitglieder der Baukommission, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Recht, im<br />

Namen und auf Rechnung der Bestellerin zu handeln. Diese Mitgliedschaft ist<br />

Bestandteil ihrer Honorierung und im Werkpreis inbegriffen<br />

3.2 Die Verträge mit Planern und Spezialisten werden von der TU in ihrem Namen<br />

und auf ihre Rechnung abgeschlossen und die Honorare sind im Werkpreis<br />

inbegriffen. Änderungen im Planungsteam dürfen nur im ausdrücklichen<br />

Einverständnis der Bestellerin vorgenommen werden.<br />

Die Fachingenieure stehen in ihrem Fachbereich der Bestellerin für die Abnahme<br />

der entsprechenden Anlagen unentgeltlich zur Verfügung.<br />

3.3 Die Bestellerin wird zur Steuerung und Überwachung des Bauvorhabens auf ihre<br />

Kosten eine Baukommission mit der erforderlichen Bauherrenkompetenz<br />

einsetzen.<br />

4. Planungsleistungen und Bauausführung<br />

4.1 Zielsetzung<br />

Die Bestellerin verbindet im Rahmen des Stiftungszweckes mit dem Neubau Gewerbehaus<br />

und unter Beachtung der gegebenen baurechtlichen und baulichen<br />

Bedingungen folgende unternehmungsorientierte Zielsetzung:<br />

- Erreichen der für das zukünftige Betriebskonzept erforderlichen<br />

Funktionstüchtigkeit, auch hinsichtlich einer langfristigen Nutzungsflexibilität<br />

- Einhalten der Gesamtinvestition von Fr. ………. (inkl. MwSt) mit einem<br />

optimalen gesamtwirtschaftlichen Kosten / Nutzen und Qualitätsverhältnis<br />

- Schaffen von geeigneten Behindertenarbeitsplätzen, die auch bezüglich<br />

Arbeitsumfeld neuzeitlichen Anforderungen entsprechen.<br />

Mit der Gesamtleitung übernimmt die TU dem Besteller gegenüber die Verantwortung<br />

für die auf die Funktionstüchtigkeit des Gesamtprojektes ausgerichtete<br />

weitere Planung und das Bewilligungsverfahren sowie für die Bauvorbereitung<br />

und die vertragskonforme und kostengünstige Erstellung und Übergabe des<br />

Gesamtprojektes. Sie garantiert der Bestellerin die Einhaltung der Planungs- und<br />

Bauqualität, der Maximalkosten (Kostendach) und der Termine, wie sie mit dem<br />

vorliegenden <strong>Vertrag</strong> vereinbart sind.<br />

Die Verantwortung für die Definition der betrieblichen Anforderungen und der<br />

betrieblichen Abläufe in konzeptioneller Hinsicht, liegt jedoch bei der Bestellerin.<br />

4.2 Leistungen der TU<br />

4.2.1 Die TU erbringt im Rahmen dieses Werkvertrages alle Leistungen, die zur Erreichung<br />

der Zielsetzung notwendig sind, auch wenn sie in den<br />

<strong>Vertrag</strong>sbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehören<br />

insbesondere alle Leistungen und Lieferungen, die für die Funktionstüchtigkeit<br />

und die gesetzeskonforme Benützung des Bauwerkes erforderlich sind.<br />

4.2.2 Nebst dem für eine effiziente Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Management-,<br />

Planungs- und Bauleistungen sichert sie der Bestellerin volle Kostentransparenz<br />

zu und gewährleistet ihr die Befolgung aller mit der Baurealisierung<br />

verbundenen, per <strong>Vertrag</strong>sdatum gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften<br />

und Auflagen.<br />

4.2.3 Die TU unterbreitet der Bestellerin alle 2 Monate (erstmals am ……) eine<br />

Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten im Vergleich mit dem<br />

vereinbarten Kostendach (Kostenmanagement). Die Struktur dieser Übersicht ist<br />

vorgängig mit der Bestellerin zu vereinbaren.<br />

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4.2.4 Die TU erfasst ferner in Absprache mit der Bestellerin alle jene Projektdaten, die<br />

für den späteren Betrieb und die Bewirtschaftung der Gesamtanlage (Datenmanagement)<br />

notwendig sind.<br />

4.3 Submissionen / Vergabungen<br />

Die TU unterbreitet der Bestellerin rechtzeitig eine nach Arbeitsgattungen gegliederte<br />

Submittentenliste. Die Bestellerin hat das Recht, diese zu ergänzen oder<br />

auch Streichungen vorzunehmen. Nach durchgeführter Submission unterbreitet<br />

die TU der Bestellerin jeweils das Resultat und je einen Vergabeantrag. Die<br />

Bestellerin verpflichtet sich, an den dafür mit der TU festgelegten Sitzungen oder<br />

in Ausnahmefällen auf dem Korrespondenzweg innert 5 Tagen über die definitive<br />

Vergabe zu entscheiden. Folgt sie nicht dem Vergabeantrag der TU, so hat sie<br />

allfällige Kosten- und Terminkonsequenzen zu tragen. Hat die TU Vorbehalte zur<br />

Qualität oder Bonität zu der von der Bestellerin gewählten Vergabe, so steht ihr<br />

ein Abmahnungsrecht zu.<br />

4.4 Unternehmer und Lieferanten<br />

4.4.1 Gegenüber den von ihr beigezogenen resp. beauftragten Unternehmern und<br />

Lieferanten handelt die TU als Bestellerin im Sinne von Art. 363 ff OR bzw. als<br />

Käuferin im Sinne von Art. 184 ff OR.<br />

4.4.2 Die TU schliesst die Verträge mit Unternehmern und Lieferanten in ihrem Namen<br />

und auf eigene Rechnung und Gefahr ab.<br />

4.4.3 Die TU ist der Bestellerin gegenüber für die Tätigkeit ihrer Unternehmer, Lieferanten<br />

und sonstigen Dritten verantwortlich, auch wenn die Bestellerin deren Wahl<br />

ausdrücklich genehmigt hat. Die TU übernimmt ausdrücklich die Risiken von<br />

allfälligen Planungs- und oder Baumängeln<br />

4.4.4 Die Bestellerin hat kein Weisungsrecht gegenüber den Unternehmern und<br />

Lieferanten und sonstigen Dritten der TU. Allfällige Weisungen sind schriftlich an<br />

die TU zu richten.<br />

4.5 Notwendige Änderungen<br />

Als notwendige Änderungen infolge höherer Gewalt oder andere, nicht von der<br />

TU verschuldete Umstände gelten:<br />

- archäologische Funde<br />

- unvorhergesehene Umweltereignisse (z.B. Sturm, Überschwemmung)<br />

- neue, gültige gesetzliche und behördliche Vorschriften und Auflagen<br />

- gerichtliche und polizeiliche Weisungen ohne TU-Verschulden<br />

als Stichtag gilt das <strong>Vertrag</strong>sdatum, resp. der Baubeginn<br />

Ebenfalls als notwendige Änderungen gelten Mehr- und Minderleistungen infolge<br />

nicht durch die TU verschuldete Terminverschiebungen.<br />

Die TU ist verpflichtet solche notwendigen Änderungen unter Bekanntgabe der<br />

Massnahmen, Kosten- und Terminfolgen der Bestellerin unverzüglich mitzuteilen<br />

und in ihrem Einverständnis unter Minimierung von Folgekosten zu veranlassen.<br />

4.6 Versicherungen<br />

4.6.1 Die TU ist verpflichtet, für ihre zivilrechtliche Haftung eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen und der Bestellerin bei Abschluss dieses Werkvertrages<br />

einen entsprechenden Versicherungsnachweis mit Angabe der Versicherungssumme<br />

auszuhändigen.<br />

4.6.2 Die TU ist verantwortlich für den Abschluss der vertraglich vereinbarten oder<br />

üblichen Versicherungen (Bauzeit- und Bauwesenversicherung) für das Bauwerk.<br />

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entsprechenden Ver-<br />

Der Bestellerin ist, vor Baubeginn, eine Kopie der<br />

sicherungspolicen auszuhändigen.<br />

4.6.3 Die Bestellerin schliesst auf ihren Namen und auf eigene Rechnung eine Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

ab. Bei Schäden, welche schuldhaft durch die TU<br />

und oder der unter ihrem <strong>Vertrag</strong> stehenden Planer, Unternehmer und<br />

Lieferanten verursacht werden, bleibt jedoch das Rückgriffsrecht auf die TU<br />

vorbehalten.<br />

4.6.4 Nach erfolgter Bauabnahme trägt die Bestellerin die alleinige Verantwortung für<br />

den Abschluss aller das Bauwerk betreffenden Versicherungen.<br />

4.7 Baudokumentation<br />

4.7.1 Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung (Abnahmedatum) sind der Bestellerin<br />

folgende Unterlagen resp. Baudokumente kostenlos zu übergeben:<br />

- Bauabrechnung (Budgetbeträge, Kostenmutationen) : 2 Exemplare<br />

- Bauübergabeprotokolle : 1 Exemplar<br />

- Behördliche Akten, Bewilligungen : 1 Exemplar<br />

- Planer- und Unternehmerverzeichnis : 2 Exemplare<br />

- Revidierte Ausführungs- und Installationspläne : 2 Exemplare<br />

(Weisskopie und Tochterpause)<br />

(+ Datenträger)<br />

- Betriebsanleitungen von Anlagen : 2 Exemplare<br />

- Installationsschematas : 3 Exemplare<br />

- Projektdaten sowie revidierte Raumblätter : 2 Exemplare<br />

(+ Datenträger)<br />

4.7.2 Die TU verpflichtet sich ferner, die von Bestellerin bezeichneten Personen über<br />

die Inbetriebsetzung und Wartung sämtlicher Anlagen unentgeltlich zu instruieren<br />

und in den Betrieb und die Wartung der entsprechenden Anlagen einzu-führen.<br />

5. Phasen und Termine resp. Fristen<br />

5.1 Die TU verpflichtet sich, ab Unterzeichnung des vorliegenden TU-Werkvertrags<br />

folgende Fristen einzuhalten:<br />

Phase 1<br />

Grundlagen und Eingabe Baubewilligungsgesuch<br />

Phase 2<br />

Baubewilligungsverfahren sowie Grundlagen und<br />

Voraussetzungen für die Baufreigabe durch Bestellerin<br />

(spätestens bis Vorliegen der rechtsgültigen Baubewilligung)<br />

……...Wochen<br />

……..Wochen<br />

Phase 3<br />

Beginn Altlastensanierung Grundstück<br />

Baubeginn<br />

Fertigstellung des Werkes<br />

Fertigstellung der Begrünung<br />

……. Wochen nach Baufreigabe<br />

…….. Wochen nach Baufreigabe<br />

…….. Wochen ab Baubeginn<br />

…….. (je nach Jahreszeit)<br />

Die Fertigsstellungsfrist der Phase 3 umfasst auch allfällige Abnahmen (und<br />

Freigaben) durch die zuständigen Behörden und durch die Bestellerin. Sie gilt<br />

auch für die Abnahme- und Garantiefristen.<br />

Verzögert sich der Baubeginn infolge längerer Dauer der Altlastensanierung, so<br />

verschiebt sich die Frist für die Fertigstellung des Werkes um die Dauer der<br />

Verzögerung. Eine solche Verzögerung hat die TU der Bestellerin rechtzeitig<br />

mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen.<br />

Seite 6 / 13


5.2 Werden die auf der Basis der genannten Fristen (mit Ausnahme der effektiven<br />

Dauer für die Altlastensanierung) sich ergebende Termine überschritten, dann<br />

wird die TU der Bestellerin gegenüber schadenersatzpflichtig für die verspätete<br />

Inbetriebnahme und schuldet ihr eine Konventionalstrafe für jeden Kalendertag<br />

der Verspätung. Diese Konventionalstrafe beträgt in den ersten vierzehn Tagen<br />

Fr. 20‘000.- pro Tag und ab dem fünfzehnten Tag Fr. 50‘000.- pro Tag, jedoch<br />

maximal Fr. 1‘000‘000.-.<br />

In Abweichung von Art. 160 Abs. 2 OR bleibt die Konventionalstrafe trotz<br />

vorbehaltloser Abnahme geschuldet und die Bestellerin darf neben der<br />

Konventionalstrafe die <strong>Vertrag</strong>serfüllung fordern. Auch solange geschuldet,<br />

solange wesentliche Mängel, insbesondere solche, welche den Betrieb oder<br />

Bereiche davon verunmöglichen oder erschweren, noch nicht behoben sind. Eine<br />

Mahnung oder ein Vorbehalt der Bestellerin bei Verspätung der TU ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Übersteigt der tatsächliche Schaden die Höhe der insgesamt zu zahlenden<br />

Konventionalstrafe, so ist die TU auch zur Leistung des Ersatzes dieses weiteren<br />

Schadens verpflichtet, sofern sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass sie an<br />

diesem Verspätungsschaden kein Verschulden trifft.<br />

5.3 Bei notwendigen Änderungen gemäss Ziff. 4.5 oder bei anderen von der TU nicht<br />

beeinflussbare Ereignissen wie Streik, Naturkatastrophen etc., verschieben sich<br />

die vereinbarten Termine um die durch die Verzögerung bedingte Dauer. Die TU<br />

ist jedoch verpflichtet, der Bestellerin den Eintritt eines solchen Ereignisses<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle von solchen Verzö-gerungen sind die<br />

mit dem Zahlungsplan vereinbarten Zahlungstermine neu zu vereinbaren,<br />

mindestens entsprechend zu erstrecken. Diese Regelung gilt auch bei einer<br />

Verzögerung des Baubeginns (z.B. infolge längerer Dauer<br />

der<br />

Baugrundsanierung)<br />

5.4 Die TU räumt im Rahmen gemeinsam vereinbarten Terminplanes der Bestellerin<br />

für ihre Entscheidungen genügend Zeit ein und unterbreitet ihr entsprechend<br />

fristgerecht die dazu notwendigen Unterlagen.<br />

6. Werkpreis<br />

6.1 Der vertragliche Werkreis gilt als Höchstpreis im Sine eines Kostendaches<br />

mit offener Abrechnung (inkl. Bauteuerung bis zur Bauschlussabrechnung)<br />

und setzt sich wie folgt zusammen<br />

Phase 1<br />

Phase 2<br />

Phase 3<br />

Total 1 (Werkpreis exkl. MwSt)<br />

MwSt. 8.0%<br />

Total Werkpreis (Kostendach) inkl. MwSt<br />

Fr. ……… …...-<br />

Fr. …………….-<br />

Fr. …………….-<br />

Fr. …………….-<br />

Fr. …………….-<br />

Fr. …………….-<br />

6.2 Eine allfällige Erhöhung des MwSt-Satzes von heute 8.0% wird ab in Krafttreten<br />

pro rata temporis offen ausgewiesen und der Bestellerin zusätzlich verrechnet.<br />

Sollte sich die Baufreigabe und damit der Baubeginn aus Gründen die nicht die<br />

TU zu verantworten hat um mehr als …. Kalendermonate verzögern, so kann die<br />

TU eine Erhöhung des Werkpreisanteiles Phase 3 um die durch die Verzögerung<br />

eingetretene Bauteuerung verlangen. Massgebend dazu ist die Differenz des<br />

Index der Zürcher Baukosten Stand abgeschlossene Phase 2 bis tatsächlicher<br />

Beginn Phase 3.<br />

Zürcher Baukostenindex bei <strong>Vertrag</strong>sabschluss = ……..<br />

Seite 7 / 13


6.3 Die TU verpflichtet sich, das bestellte Werk unter Einhaltung der vorgegebenen<br />

Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bauund<br />

Betriebskosten resultieren und der offen ausgewiesene und abzurechnende<br />

Werkpreis gem. Ziff. 6.1 nicht überschritten wird.<br />

6.4 Verlangt die Bestellerin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl.<br />

Honorar (Planer und TU) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu<br />

offerieren. Die Bestellerin entscheidet alsdann schriftlich,<br />

solche<br />

Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung<br />

einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bestellerin wird<br />

der Werkpreis (Ziff. 6.1) um den offerierten und akzeptierten Betrag erhöht resp.<br />

gesenkt.<br />

Verzichtet die Bestellerin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr offerierten<br />

Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausarbeitung<br />

der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang<br />

mit Änderungswünschen (Varianten, Vergleichsrechnungen etc.). Solche<br />

Entschädigungen sind vorgängig durch die Bestellerin genehmigen zu lassen.<br />

Erteilt die Bestellerin nach abgeschlossener Phase 1 keinen Auftrag für die<br />

Bearbeitung der Phase 2 und oder nach abgeschlossener Phase 2 keine<br />

Baufreigabe, aus welchen Gründen auch immer, so wird die TU per Saldo ihrer<br />

Ansprüche nach ausgewiesenem Aufwand, maximal jedoch im Betrag der<br />

jeweiligen Werkpreisanteilen der Phasen 1 und 2 entschädigt.<br />

6.5 Für die mit dem vorliegenden Werkvertrag verbundenen Planungs- und<br />

Managementleistungen wird die TU mit einem Pauschalhonorar von Fr.<br />

……………. (exkl. MwSt) entschädigt. Dieses TU-Honorar umfasst sowohl<br />

sämtliche Honorare der Planer und Spezialisten, wie die Entschädigung der TU<br />

für ihre Leistungen inkl. ein TU-Risikohonorar von …. %. Es gilt als Grundlage für<br />

die offene Abrechnung des Werkpreises.<br />

Für Mehrleistungen gem. Ziff. 4.5 und 6.4 steht der TU ein Honorar (Planer und<br />

TU) von … % zu. Minderleistungen haben keine Reduktion der<br />

Honorarpauschale zur Folge.<br />

6.6 Die Zahlungen erfolgen gem. Zahlungsplan (Anhang 5) auf ein durch die TU für<br />

dieses Bauvorhaben errichtete s Konto bei XXXXXXXXXXXX K onto Nr.<br />

XXXXXXX . Zahlungsgesuche sind in 2-facher Ausfertigung mindestens 30 Tage<br />

im Voraus der Bestellerin einzureichen.<br />

6.7 Die TU verpflichtet sich, die von der Bestellerin geleisteten Zahlungen primär zur<br />

Begleichung von Forderungen der von ihr beauftragten Planern, Unternehmern<br />

und Lieferanten und erst sekundär für ihre eigenen Leistungen zu verwenden.<br />

6.8 Die TU hat dem Besteller innert 3 Monaten nach Abnahme des Werkes eine<br />

vollständige Bauschlussabrechnung zu unterbreiten, siehe auch Ziff. 4.7.1<br />

6.9 Die im Baubeschrieb (Anhang 2) mit Budgetpreisen vereinbarten TU-Leistungen<br />

sind im Werkpreis enthalten. Wird die totale Budgetsumme durch Entscheide der<br />

Bestellerin überschritten, so wird der Werkpreis (Ziff. 6.1) unter Aufrechnung<br />

eines TU-Honorars von …. %) (Planer und TU) entsprechend erhöht. Wird die<br />

totale Budgetsumme durch Entscheide des Bestellers hingegen unterschritten,<br />

so trägt dies zur Unterschreitung des Werkpreises bei und es gilt Ziff.6.<strong>10</strong>.<br />

6.<strong>10</strong> Wird bei der gem. Ziff. 6.2 – 6.9 ermittelten Bauschlussabrechnung der<br />

vereinbarte Werkpreis (Ziff. 6.1) unterschritten, so partizipiert die Bestellerin mit<br />

… % und die TU mit … % an der Kostenunterschreitung. Wird hingegen der<br />

Werkpreis überschritten, so hat die TU für die Kostenüberschreitung vollumfänglich<br />

aufzukommen.<br />

Seite 8 / 13


6.11 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind<br />

- Grundstücks- und Grundstücksnebenkosten<br />

- Finanzierungskosten (mit Ausnahme von BKP 544 und 545, Zinsen für<br />

Garantieleistungen der TU)<br />

- Bauteuerung im Sinne von Ziff. 6.2<br />

- Honorare und Nebenkosten der Beauftragten der Bestellerin (Bauherrenleistungen)<br />

- Steuern, Gebühren, Abgaben und Anschlussbeiträge<br />

- Kosten für Betriebseinrichtungen und Ausstattungen (zB Mieterausbauten,<br />

Möblierung, etc) soweit nicht im Baubeschrieb (Anlage 2) enthalten<br />

- Mehrkostendifferenz zu den im Baubeschrieb (Anlage 2) enthaltenen und im<br />

Werkpreis inbegriffenen Budgetbeträgen<br />

- Um zugskosten<br />

- Depositum für Baufreigabe<br />

7. Bauhandwerkerpfandrecht<br />

7.1 Unter der Voraussetzung der vertragsgemässen Erfüllung der Zahlungspflicht<br />

durch die Bestellerin garantiert die TU durch Leistung einer hinreichenden<br />

Sicherheit gemäss ZGB Art.839 Abs 3, dass seitens der von der TU beauftragten<br />

Unternehmer keine Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch definitv<br />

eingetragen werden. Für allfällige gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten, die<br />

dem Besteller zur Abwehr oder Löschung von solchen<br />

Bauhandwerkerpfandrechten<br />

entstehen, ist die TU schadenersatzpflichtig.<br />

7.2 Die Bestellerin ist berechtigt, bereits im Fall einer provisorischen Eintragung<br />

eines Bauhandwerkerpfandrechtes den entsprechenden Betrag bei der nächsten<br />

fälligen Zahlung zurückzubehalten. Der Rückbehalt ist freizugeben, sobald die<br />

TU eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs.3 ZGB geleistet hat.<br />

7.3 Die Bestellerin ist zur Vermeidung der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten<br />

im Weiteren berechtigt, Direktzahlungen an Subunternehmer und oder<br />

Lieferanten etc. der TU zu leisten. Vor einer Direktzahlung hört die Bestellerin<br />

sowohl die TU als auch den Pfandrechtgläubiger über Bestand und Höhe der<br />

unbezahlten Forderung des Pfandrechtsgläubigers an. Einen umstrittenen Betrag<br />

darf die Bestellerin mit befreiender Wirkung gegenüber der TUI hinterlegen.<br />

8. Qualität<br />

8.1 Die TU ist verantwortlich und garantiert für die Qualität des Werkes (Leistungen,<br />

Arbeiten, Lieferungen) gemäss dem im Baubeschrieb und mit den Detailplänen<br />

(Anhang 1 und 2) festgelegten Qualitätsstandard. Die Garantie umfasst zudem<br />

die Leistungsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit des Werkes, soweit diese<br />

Anforderungen durch die <strong>Vertrag</strong>srundlagen (Anhang 1) erfüllt werden. Die TU<br />

garantiert ferner für die Zweckmässigkeit der Planung, soweit sie aus ihrer<br />

Erfahrung Mängel, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, erkennen kann.<br />

8.2 Die TU hat alle Leistungen und Sicherheiten zu erbringen, die zur standardgemässen<br />

und betriebsbereiten Ausführung und Fertigstellung des Werkes erforderlich<br />

sind, auch wenn sie in den Grundlagen versehentlich nicht enthalten oder<br />

ausdrücklich beschrieben sind.<br />

8.3 Die TU ist verpflichtet, das Projekt mit ihren Planern so weiter zu bearbeiten und<br />

den Bau hinsichtlich Baumethoden, Konstruktion, Baumaterialien unter<br />

Einhaltung der vorgegeben Anforderungen, dem Kostendach und dem Fertigstellungstermin<br />

so zu optimieren, dass für die Bestellerin möglichst minimale Bau-<br />

Seite 9 / 13


und Betriebskosten entstehen. Sie räumt der Bestellerin ein<br />

Mitentscheidungsrecht ein.<br />

diesbezügliches<br />

8.4 Von der TU vorgeschlagene Abweichungen von den <strong>Vertrag</strong>sgrundlagen bedürfen<br />

der schriftlichen Zustimmung durch die Bestellerin.<br />

Bei von der Bestellerin oder behördlichen Amtsstellen verlangten Änderungen<br />

sind die Kosten- und Terminfolgen von der TU schriftlich zu unterbreiten. Auch<br />

diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Bestellerin<br />

9. Baustellenbetrieb und Sicherheit<br />

Die TU gewährleistet die erforderlichen Sicherheiten während dem Baustellenbetrieb<br />

und der Ausführung der Umgebungsgestaltung. Dies betrifft insbesondere<br />

die Zugänge zu den benachbarten Gebäuden und Geschäften sowie allfällige<br />

Provisorien.<br />

<strong>10</strong>. Information/Kontrollrecht/Vertretungsbefugnis<br />

<strong>10</strong>.1 Die TU verpflichtet sich, der Bestellerin regelmässig, mindestens jedoch an den<br />

periodischen “Sitzungen”, über den Stand der Planung, die Kosten- und<br />

Terminentwicklung, den Baustellenbetrieb sowie über die Resultate und<br />

Massnahmen aus Gesprächen mit Behörden und Dritten offen zu informieren.<br />

Sie informiert ferner die Bestellerin frühzeitig über notwendige, wesentliche<br />

Entscheidungen und unterbreitet ihr rechtzeitig und vollständig die für die<br />

Entscheidungen notwendigen Grundlagen.<br />

Verletzt die TU ihre Informationspflicht oder übt sie sie nicht rechtzeitig aus, so<br />

gehen die daraus entstehenden Nachteile zu ihren Lasten. Die Information der<br />

Bestellerin entlastet die TU nicht von ihrer Verantwortung.<br />

<strong>10</strong>.2 Die Bestellerin ist berechtigt, den Planungs- und Baufortschritt sowie das Rechnungs-<br />

und Zahlungswesen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Sie hat<br />

zu diesem Zweck während der ordentlichen Arbeitszeit freien Zugang zur Baustelle<br />

und auf Voranmeldung zu den Büros der TU. Die TU ist jederzeit zur Auskunft<br />

verpflichtet.<br />

Die Bestellerin und oder die gemäss Bauprojektorganisation von ihr beauftragten<br />

Personen mit Kontrollfunktion sind jedoch nicht berechtigt, den am Bau<br />

beteiligten Planern, Unternehmern und Lieferanten Weisungen zu erteilen.<br />

<strong>10</strong>.3 Ohne anderweitige Vereinbarung ist die TU berechtigt und verpflichtet, die<br />

Bestellerin in Bezug auf die vertraglichen Leistungen gegenüber Behörden,<br />

Amtsstellen und öffentlichen Betrieben zu vertreten. Bei wesentlichen Fragen,<br />

hat sie die Bestellerin vorgängig zu informieren und oder diese beizuziehen.<br />

11. Werbemassnahmen / Publikationen<br />

11.1 Die TU ist berechtigt, in Absprache und mit Zustimmung der Bestellerin eine Baureklametafel<br />

anzubringen und weitere Werbemassnahmen zu treffen, die auf den<br />

Bau Bezug nehmen.<br />

Seite <strong>10</strong> / 13


11.2 Weitergehende Werbemassnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Besichtigungen)<br />

sowie Publikationen über das Werk, bedürfen der vorgängigen schriftlichen<br />

Bewilligung der Bestellerin.<br />

11.3 Informationen, welche die Sicherheit des Bauwerkes betreffen, unterliegen der<br />

Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />

11.4 Die TU, wie auch die durch die TU beauftragten Planer haben das Recht, das<br />

Bauwerk in Abstimmung mit der Bestellerin das Bauwerk auch nach Beendigung<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es einmalig zu betreten, um fotografische oder sonstige Innenund<br />

Aussenaufnahmen zu fertigen. Allfällige Besichtigungen sind vorgängig mit<br />

der Bestellerin zu vereinbaren und zum Schutz der „Privatsphäre“ der<br />

Mitarbeitenden auf ein Minimum zu beschränken<br />

12. Abnahme des Werkes, Mängelhaftung, Garantiefrist<br />

12.1 Die TU legt der Bestellerin rechtzeitig ein detailliertes, mit Terminen versehenes<br />

Abnahmeprogramm vor und leitet dadurch die Abnahme der bereits vollendeten,<br />

in sich geschlossenen, mit dem Besteller definierten Werkteile ein. Die noch nicht<br />

vollendeten Werkteile bilden Gegenstand einer separaten Abnahme nach deren<br />

Vollendung (inkl. Umgebungsarbeiten). Die Bauabnahme und insbesondere allfällige<br />

Mängel und noch auszuführende Arbeiten werden in einem Protokoll festgehalten,<br />

das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mängel müssen durch die<br />

TU bis spätestens …… Woche… vor Bezug behoben sein. Es ist eine<br />

mängelfreie Übergabe des Werkes sicherzustellen.<br />

12.2 Es besteht eine Garantie- und Rügefrist von zwei Jahren.<br />

Die Garantiefrist beginnt für das Werk mit dem Tag der Übergabe zu laufen.<br />

12.3 Die TU garantiert der Bestellerin die fachgemässe Ausführung sämtlicher<br />

Arbeiten und die Verwendung einwandfreier Materialien, die auch ökologisch<br />

nachhaltig sind.<br />

12.4 Während der Garantie- und Rügefrist kann die Bestellerin in Abweichung vom<br />

Gesetz (Art. 367 und Art 370 OR) Mängel aller Art jederzeit rügen.<br />

Mit Ablauf der Garantie- und Rügefrist erlischt das Recht der Bestellerin, vorher<br />

entdeckte Mängel zu rügen. Hingegen bleiben die Rechte der Bestellerin aus bereits<br />

gerügten Mängeln unter Vorbehalt der Verjährung fortbestehen.<br />

Mängel, die schon während der Garantie- und Rügefrist offensichtlich waren, gelten<br />

unwiderleglich als vor deren Ablauf entdeckte, weshalb sie nach Ablauf der<br />

Garantiefrist nicht mehr gerügt werden können.<br />

12.5 Verdeckte Mängel sind solche Mängel, die die Bestellerin erst nach Ablauf der<br />

Garantiefrist entdeckt.<br />

Die TU haftet für verdeckte Mängel, sofern sie von der Bestellerin sofort nach<br />

deren Entdeckung gerügt werden.<br />

Die Mängelrechte der Bestellerin verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes<br />

resp. der einzelnen Abnahmetermine. Die Rechte aus Mängeln, an<br />

neuartigen Bauteilen und Konstruktionen sowie aus Mängeln welche die TU<br />

absichtlich verschwiegen hat, verjähren dagegen in zehn Jahren.<br />

12.6 Für Apparate und maschinelle Einrichtungen leistet die TU Garantie nur im Umfange<br />

der durch die Lieferanten und/oder Unternehmer gewährten Garantien.<br />

12.7 Die TU haftet auch für Mängelfolgeschäden, sofern die Mängel von ihr oder ihren<br />

<strong>Vertrag</strong>spartnern (Planern, Unternehmern, Lieferanten etc.) schuldhaft verursacht<br />

wurden.<br />

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13. Garantiearbeiten<br />

13.1 Die TU verpflichtet sich, unter ihre Haftung fallende Mängel auf eigene Kosten zu<br />

beheben oder beheben zu lassen.<br />

13.2 Mängel, die nach dem Bezug entdeckt werden und deren verspätete Behebung<br />

zu Schäden führen oder die für die Bestellerin erhebliche Nachteile zeitigen, sind<br />

von der TU so rasch wie möglich zu beheben oder beheben zu lassen.<br />

Mängel mit zumutbaren Folgen werden von der TU gesamthaft innert angemessener<br />

Frist behoben. Für grössere Arbeiten ist ein Arbeitsprogramm zu erstellen<br />

und der Bestellerin zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Bestellerin ist<br />

verpflichtet, die Ausführung der Garantiearbeiten zu dulden und die daraus<br />

entstehenden Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen.<br />

13.3 Kommt die TU ihrer Garantieverpflichtung nicht nach, so kann sich die Bestellerin<br />

die Ansprüche gegen die betreffenden Unternehmer, Handwerker und Lieferanten<br />

abtreten lassen und die Aushändigung der betreffenden Garantiescheine verlangen.<br />

14. Sicherheiten<br />

14.1 Die TU verpflichtet sich, alle ihre Verpflichtungen aus diesem <strong>Vertrag</strong> zu erfüllen.<br />

Sie leistet der Bestellerin gegenüber eine bis zur Werkübergabe gültige<br />

Erfüllungsgarantie im Wert von … % des Werkpreises durch Übergabe einer<br />

abstrakten Garantie über Fr. .......................-- der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. bei <strong>Vertrag</strong>sunterzeichnung.<br />

14.2 Die Schlusszahlung auf den Werkpreis erfolgt gegen Übergabe eines Garantiescheines<br />

in der Form einer abstrakten Garantie der ................................. in der<br />

Höhe von … % des Werkpreises mit einer Geltungsdauer entsprechend der<br />

Garantiefrist gemäss Norm SIA 118 Art. 172.<br />

15. <strong>Vertrag</strong>sschlussbestimmungen<br />

15.1 Der TU-Werkvertrag gilt als abgeschlossen, sobald er von beiden Parteien<br />

rechtsgültig unterzeichnet ist und die unter Artikel 14.1 genannten Sicherheiten<br />

vorliegen.<br />

15.2 Änderungen des Werkvertrages sowie ergänzende Vereinbarungen bedürfen der<br />

schriftlichen Form und der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien.<br />

15.3 Rechte und Pflichten aus dem TU-Werkvertrag können nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

der anderen <strong>Vertrag</strong>spartei gesamthaft oder über spezifische<br />

Werkteile (z.B. Energie-Contracting) auf einen Dritten übertragen werden<br />

(Parteiwechsel).<br />

15.4 Subventionen oder Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Gemeinde oder anderer<br />

Stellen werden von der Bestellerin beansprucht. Die TU hat in Absprache<br />

mit der Bestellerin die entsprechenden Gesuche und Abrechnungen den<br />

zuständigen Amtsstellen einzureichen und die Auszahlung der Subvention oder<br />

anderer Beiträge an die Bestellerin zu veranlassen, soweit diese das Verfahren<br />

nicht selbst durchführt.<br />

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16. Streitigkeiten und Gerichtsstand<br />

16.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten über Entstehung, Auslegung<br />

und Erfüllung des TU-Werkvertrages durch den Beizug einer unabhängigen,<br />

fachlich geeigneten und durch beide Parteien gemeinsam gewählte Drittperson,<br />

auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.<br />

16.2 Kommt auf dem Verhandlungsweg und Vermittlung keine Einigung zustande, so<br />

wird der Streitfall durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden.<br />

16.3 Gerichtsstand ist am Sitz der Bestellerin<br />

Dieser TU-Werkvertrag wird in 2 Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet.<br />

<strong>Zürich</strong> / ........................, den .......................<br />

Der Besteller:<br />

Die Totalunternehmung:<br />

…………… ……………….<br />

………………….. ……………….<br />

Anhänge gemäss Verzeichnis im <strong>Vertrag</strong> Ziff.2<br />

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