10 Muster Totalunternehmer-Vertrag - Zürich
10 Muster Totalunternehmer-Vertrag - Zürich
10 Muster Totalunternehmer-Vertrag - Zürich
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NEUBAU GEWERBEHAUS<br />
STIFTUNG<br />
BEHINDERTENWERK<br />
ST. JAKOB<br />
<strong>Zürich</strong>-Escher Wyss<br />
Gesamtleistungsstudienauftrag im selektiven Verfahren<br />
<strong>Muster</strong> <strong>Totalunternehmer</strong>-Werkvertrag (Beilage B)<br />
<strong>Totalunternehmer</strong> (ARGE ARCH + GU)<br />
Zwischen der<br />
Stiftung Behindertenwerk St. Jakob<br />
Kanzleistrasse 18<br />
8004 <strong>Zürich</strong><br />
vertreten durch:<br />
den Stiftungsrat<br />
nachstehend Bestellerin genannt<br />
und der:<br />
……………………….<br />
………………………..<br />
………………………..<br />
nachstehend Totalunternehmung "TU" genannt<br />
wird nachfolgender <strong>Totalunternehmer</strong> – Werkvertrag abgeschlossen:<br />
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INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />
2. <strong>Vertrag</strong>sbestandteile (2.1 - 2.<strong>10</strong>)<br />
3. Projektorganisation (3.1- 3.3)<br />
4. Ausführungsplanung und Bauausführung (4.1 - 4.7)<br />
5. Phasen und Termine (5.1 - 5.4)<br />
6. Werkpreis (6.1 – 6.11)<br />
7. Bauhandwerkerpfandrecht (7.1 – 7.3)<br />
8. Qualität (8.1 - 8.4)<br />
9. Baustellenbetrieb und Sicherheit<br />
<strong>10</strong>. Information/Kontrollrecht/Vertretungsbefugnis (<strong>10</strong>.1 – <strong>10</strong>.3)<br />
11. Werbemassnahmen / Publikationen (11.1 – 11.4)<br />
12. Abnahme des Werkes, Mängelhaftung, Garantiefrist (12.1 – 12.7)<br />
13. Garantiearbeiten (13.1 . 13.3)<br />
14. Sicherheiten (14.1 – 14.2)<br />
15. <strong>Vertrag</strong>sschlussbestimmungen (15.1 – 15.4)<br />
16. Streitigkeiten und Gerichtsstand (16.1 – 16.3)<br />
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1. Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />
Die Bestellerin beauftragt die TU mit den ab vorliegendem Planungsstand<br />
erforderlichen Planungsleistungen, dem Baubewilligungsverfahren sowie mit der<br />
schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung (inkl. allfälliger Provisorien,<br />
Sicherungs- und Anschlussarbeiten sowie die Umgebungsgestaltung) und<br />
überträgt ihr hiermit auch die Gesamtleitung für die Realisierung des<br />
Neubauprojektes „Gewerbehaus Stiftung Behindertenwerk St. Jakob“<br />
auf der Parzelle AU64<strong>10</strong> in <strong>Zürich</strong>-Escher Wyss<br />
bestehend aus den Phasen<br />
01 Grundlagen und Eingabe Baubewilligungsgesuch<br />
02 Bewilligungsverfahren, Voraussetzungen für Baufreigabe<br />
03 Baurealisierung inkl. Inbetrieb- und Abnahme des Werkes<br />
2. <strong>Vertrag</strong>sbestandteile<br />
2.0 Der vorliegende TU-Werkvertrag (<strong>Vertrag</strong>sdokument)<br />
2.1 Funktionale Anforderungen, Baubeschrieb mit Raumblättern (Anhang 1)<br />
2.2 Pläne gem. Planverzeichnis vom ………….. (Anhang 2)<br />
2.3 Werkpreisgliederungen / Leistungsabgrenzung vom ……. (Anhang 3)<br />
2.4 Terminplan vom ……. (Anhang 4)<br />
2.5 Zahlungsplan vom …… (Anhang 5)<br />
2.6 Projektorganisation vom ….. (Anhang 6)<br />
sowie<br />
2.7 Energienachweis (Anhang 7)<br />
2.8 Bericht Bauphysiker (Massnahmen) (Anhang 8)<br />
2.9 Geologische Baugrunduntersuchung (Anhang 9)<br />
2.<strong>10</strong> Weitere ergänzende <strong>Vertrag</strong>sbestandteile sind, soweit sie vorgenannten Grundlagen<br />
nicht widersprechen:<br />
- Die SIA Norm 118<br />
- Die zum Zeitpunkt des <strong>Vertrag</strong>sabschlusses geltenden technischen Bedingungen<br />
übriger Normen, sofern sie ortsüblich sind und als Regeln der Bautechnik<br />
allgemein anerkannt sind.<br />
- Die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetze<br />
und Vorschriften<br />
3. Projektorganisation<br />
3.1 Die TU verpflichtet sich für die Planung dasjenige Planungsteam einzusetzen,<br />
das im Selektionsverfahren und mit dem gewählten Angebot genannt wurde. Die<br />
Projektorganisation richtet sich nach der Organisationsstruktur und den Funktionen<br />
gem. Anhang 6. Der Architekt, wie auch der Gesamtleiter der TU sind<br />
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Mitglieder der Baukommission, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Recht, im<br />
Namen und auf Rechnung der Bestellerin zu handeln. Diese Mitgliedschaft ist<br />
Bestandteil ihrer Honorierung und im Werkpreis inbegriffen<br />
3.2 Die Verträge mit Planern und Spezialisten werden von der TU in ihrem Namen<br />
und auf ihre Rechnung abgeschlossen und die Honorare sind im Werkpreis<br />
inbegriffen. Änderungen im Planungsteam dürfen nur im ausdrücklichen<br />
Einverständnis der Bestellerin vorgenommen werden.<br />
Die Fachingenieure stehen in ihrem Fachbereich der Bestellerin für die Abnahme<br />
der entsprechenden Anlagen unentgeltlich zur Verfügung.<br />
3.3 Die Bestellerin wird zur Steuerung und Überwachung des Bauvorhabens auf ihre<br />
Kosten eine Baukommission mit der erforderlichen Bauherrenkompetenz<br />
einsetzen.<br />
4. Planungsleistungen und Bauausführung<br />
4.1 Zielsetzung<br />
Die Bestellerin verbindet im Rahmen des Stiftungszweckes mit dem Neubau Gewerbehaus<br />
und unter Beachtung der gegebenen baurechtlichen und baulichen<br />
Bedingungen folgende unternehmungsorientierte Zielsetzung:<br />
- Erreichen der für das zukünftige Betriebskonzept erforderlichen<br />
Funktionstüchtigkeit, auch hinsichtlich einer langfristigen Nutzungsflexibilität<br />
- Einhalten der Gesamtinvestition von Fr. ………. (inkl. MwSt) mit einem<br />
optimalen gesamtwirtschaftlichen Kosten / Nutzen und Qualitätsverhältnis<br />
- Schaffen von geeigneten Behindertenarbeitsplätzen, die auch bezüglich<br />
Arbeitsumfeld neuzeitlichen Anforderungen entsprechen.<br />
Mit der Gesamtleitung übernimmt die TU dem Besteller gegenüber die Verantwortung<br />
für die auf die Funktionstüchtigkeit des Gesamtprojektes ausgerichtete<br />
weitere Planung und das Bewilligungsverfahren sowie für die Bauvorbereitung<br />
und die vertragskonforme und kostengünstige Erstellung und Übergabe des<br />
Gesamtprojektes. Sie garantiert der Bestellerin die Einhaltung der Planungs- und<br />
Bauqualität, der Maximalkosten (Kostendach) und der Termine, wie sie mit dem<br />
vorliegenden <strong>Vertrag</strong> vereinbart sind.<br />
Die Verantwortung für die Definition der betrieblichen Anforderungen und der<br />
betrieblichen Abläufe in konzeptioneller Hinsicht, liegt jedoch bei der Bestellerin.<br />
4.2 Leistungen der TU<br />
4.2.1 Die TU erbringt im Rahmen dieses Werkvertrages alle Leistungen, die zur Erreichung<br />
der Zielsetzung notwendig sind, auch wenn sie in den<br />
<strong>Vertrag</strong>sbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehören<br />
insbesondere alle Leistungen und Lieferungen, die für die Funktionstüchtigkeit<br />
und die gesetzeskonforme Benützung des Bauwerkes erforderlich sind.<br />
4.2.2 Nebst dem für eine effiziente Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Management-,<br />
Planungs- und Bauleistungen sichert sie der Bestellerin volle Kostentransparenz<br />
zu und gewährleistet ihr die Befolgung aller mit der Baurealisierung<br />
verbundenen, per <strong>Vertrag</strong>sdatum gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften<br />
und Auflagen.<br />
4.2.3 Die TU unterbreitet der Bestellerin alle 2 Monate (erstmals am ……) eine<br />
Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten im Vergleich mit dem<br />
vereinbarten Kostendach (Kostenmanagement). Die Struktur dieser Übersicht ist<br />
vorgängig mit der Bestellerin zu vereinbaren.<br />
Seite 4 / 13
4.2.4 Die TU erfasst ferner in Absprache mit der Bestellerin alle jene Projektdaten, die<br />
für den späteren Betrieb und die Bewirtschaftung der Gesamtanlage (Datenmanagement)<br />
notwendig sind.<br />
4.3 Submissionen / Vergabungen<br />
Die TU unterbreitet der Bestellerin rechtzeitig eine nach Arbeitsgattungen gegliederte<br />
Submittentenliste. Die Bestellerin hat das Recht, diese zu ergänzen oder<br />
auch Streichungen vorzunehmen. Nach durchgeführter Submission unterbreitet<br />
die TU der Bestellerin jeweils das Resultat und je einen Vergabeantrag. Die<br />
Bestellerin verpflichtet sich, an den dafür mit der TU festgelegten Sitzungen oder<br />
in Ausnahmefällen auf dem Korrespondenzweg innert 5 Tagen über die definitive<br />
Vergabe zu entscheiden. Folgt sie nicht dem Vergabeantrag der TU, so hat sie<br />
allfällige Kosten- und Terminkonsequenzen zu tragen. Hat die TU Vorbehalte zur<br />
Qualität oder Bonität zu der von der Bestellerin gewählten Vergabe, so steht ihr<br />
ein Abmahnungsrecht zu.<br />
4.4 Unternehmer und Lieferanten<br />
4.4.1 Gegenüber den von ihr beigezogenen resp. beauftragten Unternehmern und<br />
Lieferanten handelt die TU als Bestellerin im Sinne von Art. 363 ff OR bzw. als<br />
Käuferin im Sinne von Art. 184 ff OR.<br />
4.4.2 Die TU schliesst die Verträge mit Unternehmern und Lieferanten in ihrem Namen<br />
und auf eigene Rechnung und Gefahr ab.<br />
4.4.3 Die TU ist der Bestellerin gegenüber für die Tätigkeit ihrer Unternehmer, Lieferanten<br />
und sonstigen Dritten verantwortlich, auch wenn die Bestellerin deren Wahl<br />
ausdrücklich genehmigt hat. Die TU übernimmt ausdrücklich die Risiken von<br />
allfälligen Planungs- und oder Baumängeln<br />
4.4.4 Die Bestellerin hat kein Weisungsrecht gegenüber den Unternehmern und<br />
Lieferanten und sonstigen Dritten der TU. Allfällige Weisungen sind schriftlich an<br />
die TU zu richten.<br />
4.5 Notwendige Änderungen<br />
Als notwendige Änderungen infolge höherer Gewalt oder andere, nicht von der<br />
TU verschuldete Umstände gelten:<br />
- archäologische Funde<br />
- unvorhergesehene Umweltereignisse (z.B. Sturm, Überschwemmung)<br />
- neue, gültige gesetzliche und behördliche Vorschriften und Auflagen<br />
- gerichtliche und polizeiliche Weisungen ohne TU-Verschulden<br />
als Stichtag gilt das <strong>Vertrag</strong>sdatum, resp. der Baubeginn<br />
Ebenfalls als notwendige Änderungen gelten Mehr- und Minderleistungen infolge<br />
nicht durch die TU verschuldete Terminverschiebungen.<br />
Die TU ist verpflichtet solche notwendigen Änderungen unter Bekanntgabe der<br />
Massnahmen, Kosten- und Terminfolgen der Bestellerin unverzüglich mitzuteilen<br />
und in ihrem Einverständnis unter Minimierung von Folgekosten zu veranlassen.<br />
4.6 Versicherungen<br />
4.6.1 Die TU ist verpflichtet, für ihre zivilrechtliche Haftung eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen und der Bestellerin bei Abschluss dieses Werkvertrages<br />
einen entsprechenden Versicherungsnachweis mit Angabe der Versicherungssumme<br />
auszuhändigen.<br />
4.6.2 Die TU ist verantwortlich für den Abschluss der vertraglich vereinbarten oder<br />
üblichen Versicherungen (Bauzeit- und Bauwesenversicherung) für das Bauwerk.<br />
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entsprechenden Ver-<br />
Der Bestellerin ist, vor Baubeginn, eine Kopie der<br />
sicherungspolicen auszuhändigen.<br />
4.6.3 Die Bestellerin schliesst auf ihren Namen und auf eigene Rechnung eine Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />
ab. Bei Schäden, welche schuldhaft durch die TU<br />
und oder der unter ihrem <strong>Vertrag</strong> stehenden Planer, Unternehmer und<br />
Lieferanten verursacht werden, bleibt jedoch das Rückgriffsrecht auf die TU<br />
vorbehalten.<br />
4.6.4 Nach erfolgter Bauabnahme trägt die Bestellerin die alleinige Verantwortung für<br />
den Abschluss aller das Bauwerk betreffenden Versicherungen.<br />
4.7 Baudokumentation<br />
4.7.1 Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung (Abnahmedatum) sind der Bestellerin<br />
folgende Unterlagen resp. Baudokumente kostenlos zu übergeben:<br />
- Bauabrechnung (Budgetbeträge, Kostenmutationen) : 2 Exemplare<br />
- Bauübergabeprotokolle : 1 Exemplar<br />
- Behördliche Akten, Bewilligungen : 1 Exemplar<br />
- Planer- und Unternehmerverzeichnis : 2 Exemplare<br />
- Revidierte Ausführungs- und Installationspläne : 2 Exemplare<br />
(Weisskopie und Tochterpause)<br />
(+ Datenträger)<br />
- Betriebsanleitungen von Anlagen : 2 Exemplare<br />
- Installationsschematas : 3 Exemplare<br />
- Projektdaten sowie revidierte Raumblätter : 2 Exemplare<br />
(+ Datenträger)<br />
4.7.2 Die TU verpflichtet sich ferner, die von Bestellerin bezeichneten Personen über<br />
die Inbetriebsetzung und Wartung sämtlicher Anlagen unentgeltlich zu instruieren<br />
und in den Betrieb und die Wartung der entsprechenden Anlagen einzu-führen.<br />
5. Phasen und Termine resp. Fristen<br />
5.1 Die TU verpflichtet sich, ab Unterzeichnung des vorliegenden TU-Werkvertrags<br />
folgende Fristen einzuhalten:<br />
Phase 1<br />
Grundlagen und Eingabe Baubewilligungsgesuch<br />
Phase 2<br />
Baubewilligungsverfahren sowie Grundlagen und<br />
Voraussetzungen für die Baufreigabe durch Bestellerin<br />
(spätestens bis Vorliegen der rechtsgültigen Baubewilligung)<br />
……...Wochen<br />
……..Wochen<br />
Phase 3<br />
Beginn Altlastensanierung Grundstück<br />
Baubeginn<br />
Fertigstellung des Werkes<br />
Fertigstellung der Begrünung<br />
……. Wochen nach Baufreigabe<br />
…….. Wochen nach Baufreigabe<br />
…….. Wochen ab Baubeginn<br />
…….. (je nach Jahreszeit)<br />
Die Fertigsstellungsfrist der Phase 3 umfasst auch allfällige Abnahmen (und<br />
Freigaben) durch die zuständigen Behörden und durch die Bestellerin. Sie gilt<br />
auch für die Abnahme- und Garantiefristen.<br />
Verzögert sich der Baubeginn infolge längerer Dauer der Altlastensanierung, so<br />
verschiebt sich die Frist für die Fertigstellung des Werkes um die Dauer der<br />
Verzögerung. Eine solche Verzögerung hat die TU der Bestellerin rechtzeitig<br />
mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen.<br />
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5.2 Werden die auf der Basis der genannten Fristen (mit Ausnahme der effektiven<br />
Dauer für die Altlastensanierung) sich ergebende Termine überschritten, dann<br />
wird die TU der Bestellerin gegenüber schadenersatzpflichtig für die verspätete<br />
Inbetriebnahme und schuldet ihr eine Konventionalstrafe für jeden Kalendertag<br />
der Verspätung. Diese Konventionalstrafe beträgt in den ersten vierzehn Tagen<br />
Fr. 20‘000.- pro Tag und ab dem fünfzehnten Tag Fr. 50‘000.- pro Tag, jedoch<br />
maximal Fr. 1‘000‘000.-.<br />
In Abweichung von Art. 160 Abs. 2 OR bleibt die Konventionalstrafe trotz<br />
vorbehaltloser Abnahme geschuldet und die Bestellerin darf neben der<br />
Konventionalstrafe die <strong>Vertrag</strong>serfüllung fordern. Auch solange geschuldet,<br />
solange wesentliche Mängel, insbesondere solche, welche den Betrieb oder<br />
Bereiche davon verunmöglichen oder erschweren, noch nicht behoben sind. Eine<br />
Mahnung oder ein Vorbehalt der Bestellerin bei Verspätung der TU ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Übersteigt der tatsächliche Schaden die Höhe der insgesamt zu zahlenden<br />
Konventionalstrafe, so ist die TU auch zur Leistung des Ersatzes dieses weiteren<br />
Schadens verpflichtet, sofern sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass sie an<br />
diesem Verspätungsschaden kein Verschulden trifft.<br />
5.3 Bei notwendigen Änderungen gemäss Ziff. 4.5 oder bei anderen von der TU nicht<br />
beeinflussbare Ereignissen wie Streik, Naturkatastrophen etc., verschieben sich<br />
die vereinbarten Termine um die durch die Verzögerung bedingte Dauer. Die TU<br />
ist jedoch verpflichtet, der Bestellerin den Eintritt eines solchen Ereignisses<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle von solchen Verzö-gerungen sind die<br />
mit dem Zahlungsplan vereinbarten Zahlungstermine neu zu vereinbaren,<br />
mindestens entsprechend zu erstrecken. Diese Regelung gilt auch bei einer<br />
Verzögerung des Baubeginns (z.B. infolge längerer Dauer<br />
der<br />
Baugrundsanierung)<br />
5.4 Die TU räumt im Rahmen gemeinsam vereinbarten Terminplanes der Bestellerin<br />
für ihre Entscheidungen genügend Zeit ein und unterbreitet ihr entsprechend<br />
fristgerecht die dazu notwendigen Unterlagen.<br />
6. Werkpreis<br />
6.1 Der vertragliche Werkreis gilt als Höchstpreis im Sine eines Kostendaches<br />
mit offener Abrechnung (inkl. Bauteuerung bis zur Bauschlussabrechnung)<br />
und setzt sich wie folgt zusammen<br />
Phase 1<br />
Phase 2<br />
Phase 3<br />
Total 1 (Werkpreis exkl. MwSt)<br />
MwSt. 8.0%<br />
Total Werkpreis (Kostendach) inkl. MwSt<br />
Fr. ……… …...-<br />
Fr. …………….-<br />
Fr. …………….-<br />
Fr. …………….-<br />
Fr. …………….-<br />
Fr. …………….-<br />
6.2 Eine allfällige Erhöhung des MwSt-Satzes von heute 8.0% wird ab in Krafttreten<br />
pro rata temporis offen ausgewiesen und der Bestellerin zusätzlich verrechnet.<br />
Sollte sich die Baufreigabe und damit der Baubeginn aus Gründen die nicht die<br />
TU zu verantworten hat um mehr als …. Kalendermonate verzögern, so kann die<br />
TU eine Erhöhung des Werkpreisanteiles Phase 3 um die durch die Verzögerung<br />
eingetretene Bauteuerung verlangen. Massgebend dazu ist die Differenz des<br />
Index der Zürcher Baukosten Stand abgeschlossene Phase 2 bis tatsächlicher<br />
Beginn Phase 3.<br />
Zürcher Baukostenindex bei <strong>Vertrag</strong>sabschluss = ……..<br />
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6.3 Die TU verpflichtet sich, das bestellte Werk unter Einhaltung der vorgegebenen<br />
Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bauund<br />
Betriebskosten resultieren und der offen ausgewiesene und abzurechnende<br />
Werkpreis gem. Ziff. 6.1 nicht überschritten wird.<br />
6.4 Verlangt die Bestellerin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl.<br />
Honorar (Planer und TU) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu<br />
offerieren. Die Bestellerin entscheidet alsdann schriftlich,<br />
solche<br />
Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung<br />
einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bestellerin wird<br />
der Werkpreis (Ziff. 6.1) um den offerierten und akzeptierten Betrag erhöht resp.<br />
gesenkt.<br />
Verzichtet die Bestellerin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr offerierten<br />
Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausarbeitung<br />
der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang<br />
mit Änderungswünschen (Varianten, Vergleichsrechnungen etc.). Solche<br />
Entschädigungen sind vorgängig durch die Bestellerin genehmigen zu lassen.<br />
Erteilt die Bestellerin nach abgeschlossener Phase 1 keinen Auftrag für die<br />
Bearbeitung der Phase 2 und oder nach abgeschlossener Phase 2 keine<br />
Baufreigabe, aus welchen Gründen auch immer, so wird die TU per Saldo ihrer<br />
Ansprüche nach ausgewiesenem Aufwand, maximal jedoch im Betrag der<br />
jeweiligen Werkpreisanteilen der Phasen 1 und 2 entschädigt.<br />
6.5 Für die mit dem vorliegenden Werkvertrag verbundenen Planungs- und<br />
Managementleistungen wird die TU mit einem Pauschalhonorar von Fr.<br />
……………. (exkl. MwSt) entschädigt. Dieses TU-Honorar umfasst sowohl<br />
sämtliche Honorare der Planer und Spezialisten, wie die Entschädigung der TU<br />
für ihre Leistungen inkl. ein TU-Risikohonorar von …. %. Es gilt als Grundlage für<br />
die offene Abrechnung des Werkpreises.<br />
Für Mehrleistungen gem. Ziff. 4.5 und 6.4 steht der TU ein Honorar (Planer und<br />
TU) von … % zu. Minderleistungen haben keine Reduktion der<br />
Honorarpauschale zur Folge.<br />
6.6 Die Zahlungen erfolgen gem. Zahlungsplan (Anhang 5) auf ein durch die TU für<br />
dieses Bauvorhaben errichtete s Konto bei XXXXXXXXXXXX K onto Nr.<br />
XXXXXXX . Zahlungsgesuche sind in 2-facher Ausfertigung mindestens 30 Tage<br />
im Voraus der Bestellerin einzureichen.<br />
6.7 Die TU verpflichtet sich, die von der Bestellerin geleisteten Zahlungen primär zur<br />
Begleichung von Forderungen der von ihr beauftragten Planern, Unternehmern<br />
und Lieferanten und erst sekundär für ihre eigenen Leistungen zu verwenden.<br />
6.8 Die TU hat dem Besteller innert 3 Monaten nach Abnahme des Werkes eine<br />
vollständige Bauschlussabrechnung zu unterbreiten, siehe auch Ziff. 4.7.1<br />
6.9 Die im Baubeschrieb (Anhang 2) mit Budgetpreisen vereinbarten TU-Leistungen<br />
sind im Werkpreis enthalten. Wird die totale Budgetsumme durch Entscheide der<br />
Bestellerin überschritten, so wird der Werkpreis (Ziff. 6.1) unter Aufrechnung<br />
eines TU-Honorars von …. %) (Planer und TU) entsprechend erhöht. Wird die<br />
totale Budgetsumme durch Entscheide des Bestellers hingegen unterschritten,<br />
so trägt dies zur Unterschreitung des Werkpreises bei und es gilt Ziff.6.<strong>10</strong>.<br />
6.<strong>10</strong> Wird bei der gem. Ziff. 6.2 – 6.9 ermittelten Bauschlussabrechnung der<br />
vereinbarte Werkpreis (Ziff. 6.1) unterschritten, so partizipiert die Bestellerin mit<br />
… % und die TU mit … % an der Kostenunterschreitung. Wird hingegen der<br />
Werkpreis überschritten, so hat die TU für die Kostenüberschreitung vollumfänglich<br />
aufzukommen.<br />
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6.11 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind<br />
- Grundstücks- und Grundstücksnebenkosten<br />
- Finanzierungskosten (mit Ausnahme von BKP 544 und 545, Zinsen für<br />
Garantieleistungen der TU)<br />
- Bauteuerung im Sinne von Ziff. 6.2<br />
- Honorare und Nebenkosten der Beauftragten der Bestellerin (Bauherrenleistungen)<br />
- Steuern, Gebühren, Abgaben und Anschlussbeiträge<br />
- Kosten für Betriebseinrichtungen und Ausstattungen (zB Mieterausbauten,<br />
Möblierung, etc) soweit nicht im Baubeschrieb (Anlage 2) enthalten<br />
- Mehrkostendifferenz zu den im Baubeschrieb (Anlage 2) enthaltenen und im<br />
Werkpreis inbegriffenen Budgetbeträgen<br />
- Um zugskosten<br />
- Depositum für Baufreigabe<br />
7. Bauhandwerkerpfandrecht<br />
7.1 Unter der Voraussetzung der vertragsgemässen Erfüllung der Zahlungspflicht<br />
durch die Bestellerin garantiert die TU durch Leistung einer hinreichenden<br />
Sicherheit gemäss ZGB Art.839 Abs 3, dass seitens der von der TU beauftragten<br />
Unternehmer keine Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch definitv<br />
eingetragen werden. Für allfällige gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten, die<br />
dem Besteller zur Abwehr oder Löschung von solchen<br />
Bauhandwerkerpfandrechten<br />
entstehen, ist die TU schadenersatzpflichtig.<br />
7.2 Die Bestellerin ist berechtigt, bereits im Fall einer provisorischen Eintragung<br />
eines Bauhandwerkerpfandrechtes den entsprechenden Betrag bei der nächsten<br />
fälligen Zahlung zurückzubehalten. Der Rückbehalt ist freizugeben, sobald die<br />
TU eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs.3 ZGB geleistet hat.<br />
7.3 Die Bestellerin ist zur Vermeidung der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten<br />
im Weiteren berechtigt, Direktzahlungen an Subunternehmer und oder<br />
Lieferanten etc. der TU zu leisten. Vor einer Direktzahlung hört die Bestellerin<br />
sowohl die TU als auch den Pfandrechtgläubiger über Bestand und Höhe der<br />
unbezahlten Forderung des Pfandrechtsgläubigers an. Einen umstrittenen Betrag<br />
darf die Bestellerin mit befreiender Wirkung gegenüber der TUI hinterlegen.<br />
8. Qualität<br />
8.1 Die TU ist verantwortlich und garantiert für die Qualität des Werkes (Leistungen,<br />
Arbeiten, Lieferungen) gemäss dem im Baubeschrieb und mit den Detailplänen<br />
(Anhang 1 und 2) festgelegten Qualitätsstandard. Die Garantie umfasst zudem<br />
die Leistungsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit des Werkes, soweit diese<br />
Anforderungen durch die <strong>Vertrag</strong>srundlagen (Anhang 1) erfüllt werden. Die TU<br />
garantiert ferner für die Zweckmässigkeit der Planung, soweit sie aus ihrer<br />
Erfahrung Mängel, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, erkennen kann.<br />
8.2 Die TU hat alle Leistungen und Sicherheiten zu erbringen, die zur standardgemässen<br />
und betriebsbereiten Ausführung und Fertigstellung des Werkes erforderlich<br />
sind, auch wenn sie in den Grundlagen versehentlich nicht enthalten oder<br />
ausdrücklich beschrieben sind.<br />
8.3 Die TU ist verpflichtet, das Projekt mit ihren Planern so weiter zu bearbeiten und<br />
den Bau hinsichtlich Baumethoden, Konstruktion, Baumaterialien unter<br />
Einhaltung der vorgegeben Anforderungen, dem Kostendach und dem Fertigstellungstermin<br />
so zu optimieren, dass für die Bestellerin möglichst minimale Bau-<br />
Seite 9 / 13
und Betriebskosten entstehen. Sie räumt der Bestellerin ein<br />
Mitentscheidungsrecht ein.<br />
diesbezügliches<br />
8.4 Von der TU vorgeschlagene Abweichungen von den <strong>Vertrag</strong>sgrundlagen bedürfen<br />
der schriftlichen Zustimmung durch die Bestellerin.<br />
Bei von der Bestellerin oder behördlichen Amtsstellen verlangten Änderungen<br />
sind die Kosten- und Terminfolgen von der TU schriftlich zu unterbreiten. Auch<br />
diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Bestellerin<br />
9. Baustellenbetrieb und Sicherheit<br />
Die TU gewährleistet die erforderlichen Sicherheiten während dem Baustellenbetrieb<br />
und der Ausführung der Umgebungsgestaltung. Dies betrifft insbesondere<br />
die Zugänge zu den benachbarten Gebäuden und Geschäften sowie allfällige<br />
Provisorien.<br />
<strong>10</strong>. Information/Kontrollrecht/Vertretungsbefugnis<br />
<strong>10</strong>.1 Die TU verpflichtet sich, der Bestellerin regelmässig, mindestens jedoch an den<br />
periodischen “Sitzungen”, über den Stand der Planung, die Kosten- und<br />
Terminentwicklung, den Baustellenbetrieb sowie über die Resultate und<br />
Massnahmen aus Gesprächen mit Behörden und Dritten offen zu informieren.<br />
Sie informiert ferner die Bestellerin frühzeitig über notwendige, wesentliche<br />
Entscheidungen und unterbreitet ihr rechtzeitig und vollständig die für die<br />
Entscheidungen notwendigen Grundlagen.<br />
Verletzt die TU ihre Informationspflicht oder übt sie sie nicht rechtzeitig aus, so<br />
gehen die daraus entstehenden Nachteile zu ihren Lasten. Die Information der<br />
Bestellerin entlastet die TU nicht von ihrer Verantwortung.<br />
<strong>10</strong>.2 Die Bestellerin ist berechtigt, den Planungs- und Baufortschritt sowie das Rechnungs-<br />
und Zahlungswesen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Sie hat<br />
zu diesem Zweck während der ordentlichen Arbeitszeit freien Zugang zur Baustelle<br />
und auf Voranmeldung zu den Büros der TU. Die TU ist jederzeit zur Auskunft<br />
verpflichtet.<br />
Die Bestellerin und oder die gemäss Bauprojektorganisation von ihr beauftragten<br />
Personen mit Kontrollfunktion sind jedoch nicht berechtigt, den am Bau<br />
beteiligten Planern, Unternehmern und Lieferanten Weisungen zu erteilen.<br />
<strong>10</strong>.3 Ohne anderweitige Vereinbarung ist die TU berechtigt und verpflichtet, die<br />
Bestellerin in Bezug auf die vertraglichen Leistungen gegenüber Behörden,<br />
Amtsstellen und öffentlichen Betrieben zu vertreten. Bei wesentlichen Fragen,<br />
hat sie die Bestellerin vorgängig zu informieren und oder diese beizuziehen.<br />
11. Werbemassnahmen / Publikationen<br />
11.1 Die TU ist berechtigt, in Absprache und mit Zustimmung der Bestellerin eine Baureklametafel<br />
anzubringen und weitere Werbemassnahmen zu treffen, die auf den<br />
Bau Bezug nehmen.<br />
Seite <strong>10</strong> / 13
11.2 Weitergehende Werbemassnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Besichtigungen)<br />
sowie Publikationen über das Werk, bedürfen der vorgängigen schriftlichen<br />
Bewilligung der Bestellerin.<br />
11.3 Informationen, welche die Sicherheit des Bauwerkes betreffen, unterliegen der<br />
Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />
11.4 Die TU, wie auch die durch die TU beauftragten Planer haben das Recht, das<br />
Bauwerk in Abstimmung mit der Bestellerin das Bauwerk auch nach Beendigung<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es einmalig zu betreten, um fotografische oder sonstige Innenund<br />
Aussenaufnahmen zu fertigen. Allfällige Besichtigungen sind vorgängig mit<br />
der Bestellerin zu vereinbaren und zum Schutz der „Privatsphäre“ der<br />
Mitarbeitenden auf ein Minimum zu beschränken<br />
12. Abnahme des Werkes, Mängelhaftung, Garantiefrist<br />
12.1 Die TU legt der Bestellerin rechtzeitig ein detailliertes, mit Terminen versehenes<br />
Abnahmeprogramm vor und leitet dadurch die Abnahme der bereits vollendeten,<br />
in sich geschlossenen, mit dem Besteller definierten Werkteile ein. Die noch nicht<br />
vollendeten Werkteile bilden Gegenstand einer separaten Abnahme nach deren<br />
Vollendung (inkl. Umgebungsarbeiten). Die Bauabnahme und insbesondere allfällige<br />
Mängel und noch auszuführende Arbeiten werden in einem Protokoll festgehalten,<br />
das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mängel müssen durch die<br />
TU bis spätestens …… Woche… vor Bezug behoben sein. Es ist eine<br />
mängelfreie Übergabe des Werkes sicherzustellen.<br />
12.2 Es besteht eine Garantie- und Rügefrist von zwei Jahren.<br />
Die Garantiefrist beginnt für das Werk mit dem Tag der Übergabe zu laufen.<br />
12.3 Die TU garantiert der Bestellerin die fachgemässe Ausführung sämtlicher<br />
Arbeiten und die Verwendung einwandfreier Materialien, die auch ökologisch<br />
nachhaltig sind.<br />
12.4 Während der Garantie- und Rügefrist kann die Bestellerin in Abweichung vom<br />
Gesetz (Art. 367 und Art 370 OR) Mängel aller Art jederzeit rügen.<br />
Mit Ablauf der Garantie- und Rügefrist erlischt das Recht der Bestellerin, vorher<br />
entdeckte Mängel zu rügen. Hingegen bleiben die Rechte der Bestellerin aus bereits<br />
gerügten Mängeln unter Vorbehalt der Verjährung fortbestehen.<br />
Mängel, die schon während der Garantie- und Rügefrist offensichtlich waren, gelten<br />
unwiderleglich als vor deren Ablauf entdeckte, weshalb sie nach Ablauf der<br />
Garantiefrist nicht mehr gerügt werden können.<br />
12.5 Verdeckte Mängel sind solche Mängel, die die Bestellerin erst nach Ablauf der<br />
Garantiefrist entdeckt.<br />
Die TU haftet für verdeckte Mängel, sofern sie von der Bestellerin sofort nach<br />
deren Entdeckung gerügt werden.<br />
Die Mängelrechte der Bestellerin verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes<br />
resp. der einzelnen Abnahmetermine. Die Rechte aus Mängeln, an<br />
neuartigen Bauteilen und Konstruktionen sowie aus Mängeln welche die TU<br />
absichtlich verschwiegen hat, verjähren dagegen in zehn Jahren.<br />
12.6 Für Apparate und maschinelle Einrichtungen leistet die TU Garantie nur im Umfange<br />
der durch die Lieferanten und/oder Unternehmer gewährten Garantien.<br />
12.7 Die TU haftet auch für Mängelfolgeschäden, sofern die Mängel von ihr oder ihren<br />
<strong>Vertrag</strong>spartnern (Planern, Unternehmern, Lieferanten etc.) schuldhaft verursacht<br />
wurden.<br />
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13. Garantiearbeiten<br />
13.1 Die TU verpflichtet sich, unter ihre Haftung fallende Mängel auf eigene Kosten zu<br />
beheben oder beheben zu lassen.<br />
13.2 Mängel, die nach dem Bezug entdeckt werden und deren verspätete Behebung<br />
zu Schäden führen oder die für die Bestellerin erhebliche Nachteile zeitigen, sind<br />
von der TU so rasch wie möglich zu beheben oder beheben zu lassen.<br />
Mängel mit zumutbaren Folgen werden von der TU gesamthaft innert angemessener<br />
Frist behoben. Für grössere Arbeiten ist ein Arbeitsprogramm zu erstellen<br />
und der Bestellerin zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Bestellerin ist<br />
verpflichtet, die Ausführung der Garantiearbeiten zu dulden und die daraus<br />
entstehenden Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen.<br />
13.3 Kommt die TU ihrer Garantieverpflichtung nicht nach, so kann sich die Bestellerin<br />
die Ansprüche gegen die betreffenden Unternehmer, Handwerker und Lieferanten<br />
abtreten lassen und die Aushändigung der betreffenden Garantiescheine verlangen.<br />
14. Sicherheiten<br />
14.1 Die TU verpflichtet sich, alle ihre Verpflichtungen aus diesem <strong>Vertrag</strong> zu erfüllen.<br />
Sie leistet der Bestellerin gegenüber eine bis zur Werkübergabe gültige<br />
Erfüllungsgarantie im Wert von … % des Werkpreises durch Übergabe einer<br />
abstrakten Garantie über Fr. .......................-- der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. bei <strong>Vertrag</strong>sunterzeichnung.<br />
14.2 Die Schlusszahlung auf den Werkpreis erfolgt gegen Übergabe eines Garantiescheines<br />
in der Form einer abstrakten Garantie der ................................. in der<br />
Höhe von … % des Werkpreises mit einer Geltungsdauer entsprechend der<br />
Garantiefrist gemäss Norm SIA 118 Art. 172.<br />
15. <strong>Vertrag</strong>sschlussbestimmungen<br />
15.1 Der TU-Werkvertrag gilt als abgeschlossen, sobald er von beiden Parteien<br />
rechtsgültig unterzeichnet ist und die unter Artikel 14.1 genannten Sicherheiten<br />
vorliegen.<br />
15.2 Änderungen des Werkvertrages sowie ergänzende Vereinbarungen bedürfen der<br />
schriftlichen Form und der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien.<br />
15.3 Rechte und Pflichten aus dem TU-Werkvertrag können nur mit schriftlicher Genehmigung<br />
der anderen <strong>Vertrag</strong>spartei gesamthaft oder über spezifische<br />
Werkteile (z.B. Energie-Contracting) auf einen Dritten übertragen werden<br />
(Parteiwechsel).<br />
15.4 Subventionen oder Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Gemeinde oder anderer<br />
Stellen werden von der Bestellerin beansprucht. Die TU hat in Absprache<br />
mit der Bestellerin die entsprechenden Gesuche und Abrechnungen den<br />
zuständigen Amtsstellen einzureichen und die Auszahlung der Subvention oder<br />
anderer Beiträge an die Bestellerin zu veranlassen, soweit diese das Verfahren<br />
nicht selbst durchführt.<br />
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16. Streitigkeiten und Gerichtsstand<br />
16.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten über Entstehung, Auslegung<br />
und Erfüllung des TU-Werkvertrages durch den Beizug einer unabhängigen,<br />
fachlich geeigneten und durch beide Parteien gemeinsam gewählte Drittperson,<br />
auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.<br />
16.2 Kommt auf dem Verhandlungsweg und Vermittlung keine Einigung zustande, so<br />
wird der Streitfall durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden.<br />
16.3 Gerichtsstand ist am Sitz der Bestellerin<br />
Dieser TU-Werkvertrag wird in 2 Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet.<br />
<strong>Zürich</strong> / ........................, den .......................<br />
Der Besteller:<br />
Die Totalunternehmung:<br />
…………… ……………….<br />
………………….. ……………….<br />
Anhänge gemäss Verzeichnis im <strong>Vertrag</strong> Ziff.2<br />
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