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Erbschaftsausschlagung "aus allen Gründen" nicht anfechtbar

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Prof. Dr. Heribert Heckschen<br />

Dr. Oswald van de Loo<br />

<strong>Erbschafts<strong>aus</strong>schlagung</strong> "<strong>aus</strong> <strong>allen</strong> Gründen" <strong>nicht</strong> <strong>anfechtbar</strong><br />

Hohe Straße 12<br />

01069 Dresden<br />

Tel 0351 . 473 05 0<br />

Fax 0351 . 473 05 10<br />

OLG Hamm v. 17.02.2011 - 15 W 167/10 NJW-Spezial 2011, 360<br />

Leitsatz<br />

Schlägt ein Erbe „<strong>aus</strong> <strong>allen</strong> Berufungsgründen” die Erbschaft <strong>aus</strong>, zeigt er, dass er auf<br />

jegliche Nachlassbeteiligung keinerlei Wert legt. Diese Ausschlagung erfasst sowohl die dem<br />

Ausschlagenden bekannten als auch ihm unbekannte Berufungsgründe und ist <strong>nicht</strong> wegen<br />

Irrtums <strong>anfechtbar</strong>.<br />

Sachverhalt<br />

Nach dem Tod des längstlebenden Elternteils trat gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der drei<br />

Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein. Ein Sohn schlug die Erbschaft „<strong>aus</strong> jedem<br />

Berufungsgrund” <strong>aus</strong>. Die Ausschlagung wollte er anschließend wegen Irrtums anfechten. Er<br />

war fälschlich davon <strong>aus</strong>gegangen, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in<br />

welchem seine Geschwister als Erben eingesetzt wurden, gültig sei, so dass er die<br />

Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der richtigen Rechtslage abgegeben hatte.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das OLG Hamm verneint die Wirksamkeit der Anfechtung und begründet dies damit, dass<br />

der Ausschlagende mit seiner Ausschlagungserklärung „<strong>aus</strong> <strong>allen</strong> Berufungsgründen” gezeigt<br />

hat, dass er keinerlei Teilhabe am Nachlass begehrt. Durch die Ausschlagung hat er<br />

rückwirkend seine Erbenstellung verloren, § 1953 Abs.1 BGB, so dass sein Erbteil auf seine<br />

Kinder als Nächstberufene überging, §§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3, 1924 Abs. 4 BGB. Selbst<br />

wenn er sich bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung Fehlvorstellungen gemacht hat<br />

und daher diese als Irrtum über den Berufungsgrund gem. § 1949 BGB anführen kann<br />

(Unkenntnis seiner Stellung als gesetzlicher Miterbe), ist dieser Irrtum für die Ausschlagung<br />

<strong>nicht</strong> k<strong>aus</strong>al geworden. Da er <strong>aus</strong>drücklich „<strong>aus</strong> <strong>allen</strong> Berufungsgründen” <strong>aus</strong>geschlagen<br />

hatte, erfasst die Erklärung <strong>nicht</strong> nur die dem Ausschlagenden bekannten (gewillkürte<br />

Erbfolge), sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe. Eine solche<br />

Erklärung zeigt, dass dem Ausschlagenden der konkrete Berufungsgrund gleichgültig ist<br />

(BVerwG, BeckRS 2010, 49200; OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380; Palandt/Weidlich, 70. Aufl.,<br />

§ 1949 Rn 3.).<br />

Praxishinweis / Fazit<br />

Allzu schnell werden in der Regel Ausschlagungen „<strong>aus</strong> <strong>allen</strong> Berufungsgründen” notariell<br />

beurkundet. Dabei wird <strong>nicht</strong> selten übersehen, dass eine Erbenstellung auf gewillkürter oder<br />

gesetzlicher Erbfolge beruhen kann. Die Ausschlagung sollte auf den jeweiligen<br />

Berufungsgrund <strong>aus</strong>drücklich beschränkt werden, anderenfalls der Verlust der gesamten<br />

Erbschaft, gleich <strong>aus</strong> welchem Rechtsgrund, droht. Auch eine voreilige Ausschlagung wegen<br />

zum Beispiel nur vermuteter Nachlassüberschuldung sollte <strong>nicht</strong> vorgenommen werden, da<br />

www.heckschen-vandeloo.de<br />

info@heckschen-vandeloo.de<br />

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der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung hat (Becker/Klinger, NJW-Spezial 2006,<br />

301.).<br />

Prof. Dr. Heribert Heckschen<br />

Dr. Oswald van de Loo<br />

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