DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN - Pensplan
DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN - Pensplan
DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN - Pensplan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>DOKUMENT</strong> <strong>ZU</strong> <strong>DEN</strong> <strong>VORSCHÜSSEN</strong><br />
Das vorliegende Dokument versteht sich als Ergänzung zum Informationsblatt für den Beitritt zum<br />
offenen Rentenfonds mit festgelegter Beitragsleistung PENSPLAN PLURIFONDS.<br />
Als Gründungsgesellschaft des Rentenfonds übernimmt die ITAS LEBEN AG die Haftung für die<br />
Richtigkeit und die Vollständigkeit der im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen.<br />
Das vorliegende Dokument ist ab 1. Januar 2007 gültig.<br />
ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Art. 1 – Gegenstand<br />
Das vorliegende Dokument regelt die Vorgehensweise zur Beantragung eines Vorschusses auf die Rente<br />
gemäß Gesetzesdekret Nr. 252 vom 5. Dezember 2005, Art. 11, Absatz 7.<br />
Art. 2 – Bedingungen für den Erhalt des Vorschusses<br />
- Der Vorschuss der angereiften individuellen Position kann vom Mitglied nur für folgende Zwecke<br />
beantragt werden:<br />
a) Ausgaben im Gesundheitsbereich infolge besonders schwerwiegender Umstände, die das<br />
Mitglied, den Ehepartner oder die Kinder betreffen, für von den zuständigen öffentlichen<br />
Einrichtungen anerkannte außerordentliche Behandlungen und Eingriffe;<br />
der Antrag kann jederzeit gestellt werden, und zwar in Höhe von maximal 75%;<br />
b) Kauf der Erstwohnung für sich oder für die Kinder;<br />
der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />
zwar in Höhe von maximal 75%;<br />
c) Umbauarbeiten an der Erstwohnung gemäß Art. 3, Abs.1, Buchst. a), b), c) und d) des<br />
Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001;<br />
der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />
zwar in Höhe von maximal 75%;<br />
d) sonstige Erfordernisse;<br />
der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />
zwar in Höhe von maximal 30%.<br />
- Zur Berechnung der für den Anspruch auf Vorschuss erforderlichen Dauer der Mitgliedschaft (8<br />
Jahre) werden alle vom Mitglied bei irgendeiner Zusatzrentenform angereiften Mitgliedschaftsjahre<br />
berücksichtigt, für welche es keine Vollablösung der individuellen Position beansprucht hat.<br />
- Die Vorschüsse können auch während der etwaigen freiwilligen Weiterversicherung (mit oder<br />
ohne Beitragszahlung) über das vom jeweiligen Pflichtrentensystem vorgesehene Rentenantrittsalter<br />
hinaus gewährt werden, also bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rentenleistungen.<br />
- Unbeschadet der Bestimmungen zur Dauer der Mitgliedschaft und zum gewährbaren Höchstbetrag<br />
können die Anträge wiederholt gestellt werden, und zwar auch mit Bezug auf ein und denselben<br />
Zweck.<br />
Art. 3 – Höhe des Vorschusses<br />
- Bei der Ermittlung der Höhe wird Bezug genommen auf die angereifte individuelle Position, erhöht um<br />
die bezogenen und nicht wieder eingezahlten Vorschüsse.<br />
- Die dem Mitglied insgesamt ausgezahlten Beträge dürfen in jedem Fall nicht mehr als 75% der<br />
angereiften individuellen Position ausmachen, erhöht um die bezogenen und nicht wieder eingezahlten<br />
Vorschüsse und abzüglich der Steuern.<br />
- Dia als Vorschuss gewährten Beträge dürfen in keinem Fall die tatsächlich getätigten und belegten<br />
Ausgaben überschreiten.<br />
- Die ausgezahlten Beträge können jederzeit wieder eingezahlt werden; dazu ist das eigens<br />
vorgesehene Formblatt auszufüllen und dem Fonds zu übermitteln.<br />
Art. 4) Bedingungen für die Antragstellung<br />
- Die Anträge müssen anhand des eigens vorgesehenen Vordruckes schriftlich erfolgen (siehe Webseite<br />
www.plurifonds.it) und mittels Einschreiben mit Rückschein direkt an den Sitz des Fonds bei der ITAS<br />
LEBEN AG (Offener Rentenfonds Plurifonds, Via Mantova, 67 - 38122 Trento) oder über die Vermittler<br />
eingereicht werden.
- Handelt es sich beim Mitglied um eine minderjährige oder unzurechnungsfähige Person oder um einen<br />
Begünstigten einer Sachwalterschaft, so muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter, vom Vormund<br />
oder vom Sachwalter unterzeichnet werden. Außerdem ist das Original oder die beglaubigte Abschrift<br />
der Ermächtigung des Vormundschaftsrichters zur Entgegennahme der Beträge beizulegen.<br />
- Wird anstelle eines Prozentsatzes ein bestimmter Betrag angegeben, so wird der Fonds diesen Betrag<br />
- zuzüglich zu den geschuldeten Steuern - desinvestieren.<br />
- Nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit und der Vollständigkeit der Unterlagen wird der Fonds<br />
innerhalb von 2 Monaten nach Annahme des Antrages den Betrag auszahlen. Die Auszahlung der<br />
Leistung wird mittels Überweisung dem vom Mitglied im Antragsformular angeführten Konto<br />
gutgeschrieben.<br />
- Bei nicht ordnungsgemäßen oder nicht vollständigen Unterlagen wird der Fonds das Mitglied<br />
auffordern, diese innerhalb von 1 Monat ab Erhalt des Antrags zu vervollständigen, und die 2-<br />
monatige Frist wird ausgesetzt; nach Erhalt der Unterlagen und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />
derselben läuft die Frist wieder weiter.<br />
- Sofern die vorgelegten Unterlagen formell in Ordnung und vollständig sind, haftet der Fonds nicht für<br />
Auszahlungen an die Mitglieder, die sich nachträglich als zur Beantragung des Vorschusses nicht<br />
berechtigt erweisen sollten.<br />
ABSCHNITT II – FÄLLE, IN <strong>DEN</strong>EN EIN VORSCHUSS BEANTRAGT WER<strong>DEN</strong> KANN, UND<br />
BEI<strong>ZU</strong>LEGENDE UNTERLAGEN<br />
Art. 5 – Ausgaben im Gesundheitsbereich für außerordentliche Behandlungen und Eingriffe<br />
- Der Vorschuss wird dem Mitglied in besonders schwerwiegenden Situationen gewährt, aufgrund<br />
welcher Ausgaben im Gesundheitsbereich erforderlich sind, und zwar für von den zuständigen<br />
öffentlichen Einrichtungen anerkannte außerordentliche Behandlungen und Eingriffe im Interesse des<br />
Mitglieds selbst, des Ehepartners oder der Kinder.<br />
- Der Vorschuss kann in Situationen besonderer Schwere gewährt werden, in welchen Eingriffe und<br />
Behandlungen erforderlich sind, die sowohl aus medizinischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht<br />
außerordentlicher Natur sind (Anträge über wirtschaftlich nicht erhebliche Beträge können<br />
beispielsweise nicht angenommen werden).<br />
- Der Vorschuss wird nämlich in jenen Fällen gewährt, in welchen die Auslagen die wirtschaftliche<br />
Situation des Mitglieds belasten, und somit auch in dem Falle, dass die Behandlungen<br />
beziehungsweise die Eingriffe den Ehegatten, die Kinder oder steuerlich zu Lasten des Mitglieds<br />
lebende Personen betreffen.<br />
- Die ausgezahlten Beträge können auch für mit der Behandlung beziehungsweise mit dem Eingriff<br />
verbundene Ausgaben verwendet werden, sofern diese belegbar sind (Reise- und Aufenthaltskosten).<br />
- Die von den öffentlichen Einrichtungen ausgestellte Bescheinigung verwehrt dem Mitglied nicht die<br />
Möglichkeit, die Einrichtung auszuwählen, in welcher die Behandlung beziehungsweise der Eingriff<br />
erfolgen soll, wobei es sich auch um eine private Einrichtung sowohl in Italien als auch im Ausland<br />
handeln kann.<br />
- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />
- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />
a) Bescheinigung der zuständigen öffentlichen Einrichtung (Sanitätsbetrieb), aus welcher der<br />
außerordentliche Charakter der Behandlung beziehungsweise des Eingriffes hervorgeht;<br />
b) Abschrift der Rechnungen oder Steuerquittungen, aus welchen die tatsächlich angefallenen<br />
Auslagen hervorgehen; als Alternative dazu ein vom Facharzt unterschriebener Kostenvoranschlag;<br />
c) Identitätskarte und Familienbogen bei Auslagen für die Kinder.<br />
Art. 6 – Kauf der Erstwohnung für das Mitglied oder für dessen Kinder<br />
- Der Vorschuss wird gewährt für die beim Kauf der Erstwohnung für sich oder für die Kinder<br />
anfallenden Ausgaben. Die ausgezahlten Beträge können auch für mit dem Kauf verbundene und dazu<br />
erforderliche Ausgaben verwendet werden, sofern diese belegbar sind.<br />
- Als Erstwohnung gilt jene Wohnung, in welcher das Mitglied (oder eines dessen Kinder) wohnt oder<br />
den Wohnsitz zu verlegen gedenkt.<br />
- Ein Vorschuss wird auch in folgenden Fällen gewährt: Kauf von Dritten, Kauf durch eine<br />
Wohnbaugenossenschaft, Bau.<br />
- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab dem Abschluss des Kaufs - beziehungsweise ab<br />
der Zuweisung im Falle eines Kaufs durch eine Wohnbaugenossenschaft - und auf jeden Fall innerhalb<br />
von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />
- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />
a) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher der meldeamtliche Wohnsitz oder die Absicht<br />
hervorgeht, innerhalb von 12 Monaten ab dem Kauf den Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen, in<br />
welcher sich die Immobilie befindet;<br />
2
) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass das Mitglied über keine<br />
dinglichen Rechte (Eigentum oder Nutzungsrecht) an anderen Wohnungen im Gebiet der Gemeinde<br />
verfügt, in welcher sich die Immobilie befindet;<br />
c) Abschrift eines gültigen Personalausweises des Mitgliedes.<br />
- Ferner gilt Folgendes:<br />
1. Beim Kauf von Dritten ist die Abschrift des notariellen Kaufvertrages oder - in Ermangelung<br />
desselben - die Abschrift des registrierten Kaufvorvertrages beizulegen (der endgültige Vertrag<br />
muss in diesem Fall nachgereicht werden);<br />
2. beim Kauf durch eine Wohnbaugenossenschaft ist die Abschrift der Urkunde über die Zuteilung der<br />
Wohnung beizulegen (vorläufig der notarielle Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis, aus welchem<br />
die Vormerkung der Wohnung hervorgeht);<br />
3. beim Bau ist zudem die Abschrift der Baukonzession sowie der quittierten Rechnungen, welche die<br />
Baukosten nachweisen, beizulegen. Diese müssen die von den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen;<br />
4. beim Kauf oder beim Bau für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde ausgestellten<br />
Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung hervorgeht.<br />
Art. 7 – Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />
- Der Vorschuss wird gewährt zur Tätigung von Ausgaben für Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />
(siehe Art. 6, Abs. 2). Berücksichtigung finden die Maßnahmen gemäß Art. 3, Buchst. a), b), c) und d)<br />
des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001.<br />
- Der Vorschuss kann beantragt werden für Umbauarbeiten an der als Erstwohnung dienenden<br />
Immobilie, die sowohl im Eigentum des Mitglieds als auch im Eigentum dessen Kinder stehen kann.<br />
Der Antrag auf Vorschuss für die genannten Ausgaben ist nicht zulässig, wenn die Immobilie nicht im<br />
Eigentum des Mitglieds (oder dessen Kinder) steht, sondern Dritten gehört, und zwar auch dann,<br />
wenn die Immobilie als Erstwohnung für das Mitglied (oder für dessen Kinder) dient.<br />
- Gemäß dem vorgenannten Gesetz wird der Vorschuss gewährt für folgende Maßnahmen:<br />
a) Ordentliche Instandhaltung: Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung oder Auswechslung von<br />
Ausrüstungsgegenständen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der<br />
bestehenden technischen Anlagen;<br />
b) Außerordentliche Instandhaltung: Maßnahmen und Änderungen, die erforderlich sind, um auch<br />
strukturelle Bauteile zu erneuern und zu ersetzen sowie um sanitäre und technische Anlagen<br />
einzubauen, wobei sich dadurch weder das Bauvolumen noch die Oberflächen der einzelnen<br />
Wohneinheiten ändern und die Bestimmung beibehalten wird;<br />
c) Restaurierung und Sanierung: Maßnahmen zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Sicherstellung der<br />
Funktionstüchtigkeit durch systematische Eingriffe, welche unter Beibehaltung der<br />
charakteristischen Eigenschaften sowie der Formen und der Strukturen des Bauwerkes die damit<br />
vereinbaren Arten der Nutzung ermöglichen. Besagte Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die<br />
Instandsetzung und die Erneuerung der Bauteile, den Einbau von Zubehörteilen und der für die<br />
Nutzung erforderlichen Anlagen sowie die Beseitigung der dem Baukörper fremden Elemente;<br />
d) Umbauarbeiten: Maßnahmen zur Umgestaltung der Baukörper durch systematische Eingriffe, aus<br />
welchen sich ein ganz oder teilweise vom vorhergehenden Gebäude abweichendes Gebäude<br />
ergeben kann. Diese Maßnahmen umfassen die Instandsetzung beziehungsweise die Auswechslung<br />
von Bauteilen sowie die Beseitigung, die Änderung und den Einbau von neuen Bauteilen und<br />
Anlagen. Zu den Umbauarbeiten gehören auch solche, die den Abbruch und den Wiederaufbau bei<br />
unverändertem Bauvolumen und gleicher äußeren Form umfassen und lediglich Anpassungen an<br />
die Erdbebenschutzbestimmungen vorsehen.<br />
- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />
- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />
a) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher der meldeamtliche Wohnsitz hervorgeht;<br />
b) Abschrift der Baukonzession beziehungsweise der Baubeginnmeldung;<br />
c) Abschrift der Urkunde, aus welcher das Eigentum an der umzubauenden Immobilie hervorgeht;<br />
d) Abschrift der Rechnungen oder Steuerquittungen, aus welchen die angefallenen Auslagen<br />
hervorgehen;<br />
e) Abschrift der Überweisungsbelege;<br />
f) falls die Maßnahmen Gemeinschaftsanteile der Immobilie betreffen, Abschrift des Beschlusses der<br />
Eigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Spesen;<br />
g) bei Umbauarbeiten an der Erstwohnung für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde<br />
ausgestellten Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung<br />
hervorgeht.<br />
3
Art. 8 – Sonstige Erfordernisse<br />
Der Vorschuss wird dem Mitglied für sonstige Erfordernisse gewährt. Dem an den Fonds gestellten<br />
Antrag müssen keinerlei Unterlagen beigefügt werden.<br />
Art. 9 – Steuern<br />
Die als Vorschuss ausgezahlten Beträge unterliegen – abzüglich der bereits der Steuer unterzogenen<br />
Erträge – je nach Begründung des Vorschusses unterschiedlichen Steuereinbehalten. Für die in Art. 6,<br />
7, und 8 genannten Vorschüsse beträgt der Steuersatz 23%, während für die Vorschüsse gemäß Art. 5<br />
ein Steuersatz von 15% vorgesehen ist, wobei dieser für jedes über das fünfzehnte Jahr der<br />
Mitgliedschaft an einer Zusatzrentenform hinausgehende Jahr um 0,30 Prozentpunkte – maximal jedoch<br />
um insgesamt 6 Prozentpunkte – verringert wird.<br />
Art. 10 – Kosten<br />
Auf die vom Fonds ausgezahlten Vorschüsse fallen keine Spesen zu Lasten des Mitglieds an.<br />
Art. 11 – Fristen für die Auszahlung und Vorgangsweise<br />
Falls die vorgelegten Unterlagen als geeignet erachtet werden, wird der Fonds innerhalb von 2 Monaten<br />
nach Eingang derselben beziehungsweise nach Feststellung der vorgesehenen Voraussetzungen den<br />
Vorschuss mittels Überweisung auf das vom Mitglied angegebene und auf diesen lautende Konto<br />
auszahlen.<br />
Art. 12 – Schlussbestimmungen<br />
Für den Fall, dass das Mitglied zum Zeitpunkt der Nachfrage nicht in der Lage sein sollte, alle in Art. 5,<br />
6 und 7 angeführten Unterlagen vorzulegen, behält sich der Fonds vor, von Fall zu Fall zu entscheiden<br />
und die beantragten Beträge gegebenenfalls auch abweichend von den obgenannten Bestimmungen<br />
auszuzahlen, wobei das Mitglied auf jeden Fall verpflichtet ist, alle erforderlichen Unterlagen so schnell<br />
wie möglich nachzureichen.<br />
4