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DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN - Pensplan

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<strong>DOKUMENT</strong> <strong>ZU</strong> <strong>DEN</strong> <strong>VORSCHÜSSEN</strong><br />

Das vorliegende Dokument versteht sich als Ergänzung zum Informationsblatt für den Beitritt zum<br />

offenen Rentenfonds mit festgelegter Beitragsleistung PENSPLAN PLURIFONDS.<br />

Als Gründungsgesellschaft des Rentenfonds übernimmt die ITAS LEBEN AG die Haftung für die<br />

Richtigkeit und die Vollständigkeit der im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen.<br />

Das vorliegende Dokument ist ab 1. Januar 2007 gültig.<br />

ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Art. 1 – Gegenstand<br />

Das vorliegende Dokument regelt die Vorgehensweise zur Beantragung eines Vorschusses auf die Rente<br />

gemäß Gesetzesdekret Nr. 252 vom 5. Dezember 2005, Art. 11, Absatz 7.<br />

Art. 2 – Bedingungen für den Erhalt des Vorschusses<br />

- Der Vorschuss der angereiften individuellen Position kann vom Mitglied nur für folgende Zwecke<br />

beantragt werden:<br />

a) Ausgaben im Gesundheitsbereich infolge besonders schwerwiegender Umstände, die das<br />

Mitglied, den Ehepartner oder die Kinder betreffen, für von den zuständigen öffentlichen<br />

Einrichtungen anerkannte außerordentliche Behandlungen und Eingriffe;<br />

der Antrag kann jederzeit gestellt werden, und zwar in Höhe von maximal 75%;<br />

b) Kauf der Erstwohnung für sich oder für die Kinder;<br />

der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />

zwar in Höhe von maximal 75%;<br />

c) Umbauarbeiten an der Erstwohnung gemäß Art. 3, Abs.1, Buchst. a), b), c) und d) des<br />

Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001;<br />

der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />

zwar in Höhe von maximal 75%;<br />

d) sonstige Erfordernisse;<br />

der Antrag kann nach achtjähriger Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform gestellt werden, und<br />

zwar in Höhe von maximal 30%.<br />

- Zur Berechnung der für den Anspruch auf Vorschuss erforderlichen Dauer der Mitgliedschaft (8<br />

Jahre) werden alle vom Mitglied bei irgendeiner Zusatzrentenform angereiften Mitgliedschaftsjahre<br />

berücksichtigt, für welche es keine Vollablösung der individuellen Position beansprucht hat.<br />

- Die Vorschüsse können auch während der etwaigen freiwilligen Weiterversicherung (mit oder<br />

ohne Beitragszahlung) über das vom jeweiligen Pflichtrentensystem vorgesehene Rentenantrittsalter<br />

hinaus gewährt werden, also bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rentenleistungen.<br />

- Unbeschadet der Bestimmungen zur Dauer der Mitgliedschaft und zum gewährbaren Höchstbetrag<br />

können die Anträge wiederholt gestellt werden, und zwar auch mit Bezug auf ein und denselben<br />

Zweck.<br />

Art. 3 – Höhe des Vorschusses<br />

- Bei der Ermittlung der Höhe wird Bezug genommen auf die angereifte individuelle Position, erhöht um<br />

die bezogenen und nicht wieder eingezahlten Vorschüsse.<br />

- Die dem Mitglied insgesamt ausgezahlten Beträge dürfen in jedem Fall nicht mehr als 75% der<br />

angereiften individuellen Position ausmachen, erhöht um die bezogenen und nicht wieder eingezahlten<br />

Vorschüsse und abzüglich der Steuern.<br />

- Dia als Vorschuss gewährten Beträge dürfen in keinem Fall die tatsächlich getätigten und belegten<br />

Ausgaben überschreiten.<br />

- Die ausgezahlten Beträge können jederzeit wieder eingezahlt werden; dazu ist das eigens<br />

vorgesehene Formblatt auszufüllen und dem Fonds zu übermitteln.<br />

Art. 4) Bedingungen für die Antragstellung<br />

- Die Anträge müssen anhand des eigens vorgesehenen Vordruckes schriftlich erfolgen (siehe Webseite<br />

www.plurifonds.it) und mittels Einschreiben mit Rückschein direkt an den Sitz des Fonds bei der ITAS<br />

LEBEN AG (Offener Rentenfonds Plurifonds, Via Mantova, 67 - 38122 Trento) oder über die Vermittler<br />

eingereicht werden.


- Handelt es sich beim Mitglied um eine minderjährige oder unzurechnungsfähige Person oder um einen<br />

Begünstigten einer Sachwalterschaft, so muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter, vom Vormund<br />

oder vom Sachwalter unterzeichnet werden. Außerdem ist das Original oder die beglaubigte Abschrift<br />

der Ermächtigung des Vormundschaftsrichters zur Entgegennahme der Beträge beizulegen.<br />

- Wird anstelle eines Prozentsatzes ein bestimmter Betrag angegeben, so wird der Fonds diesen Betrag<br />

- zuzüglich zu den geschuldeten Steuern - desinvestieren.<br />

- Nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit und der Vollständigkeit der Unterlagen wird der Fonds<br />

innerhalb von 2 Monaten nach Annahme des Antrages den Betrag auszahlen. Die Auszahlung der<br />

Leistung wird mittels Überweisung dem vom Mitglied im Antragsformular angeführten Konto<br />

gutgeschrieben.<br />

- Bei nicht ordnungsgemäßen oder nicht vollständigen Unterlagen wird der Fonds das Mitglied<br />

auffordern, diese innerhalb von 1 Monat ab Erhalt des Antrags zu vervollständigen, und die 2-<br />

monatige Frist wird ausgesetzt; nach Erhalt der Unterlagen und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

derselben läuft die Frist wieder weiter.<br />

- Sofern die vorgelegten Unterlagen formell in Ordnung und vollständig sind, haftet der Fonds nicht für<br />

Auszahlungen an die Mitglieder, die sich nachträglich als zur Beantragung des Vorschusses nicht<br />

berechtigt erweisen sollten.<br />

ABSCHNITT II – FÄLLE, IN <strong>DEN</strong>EN EIN VORSCHUSS BEANTRAGT WER<strong>DEN</strong> KANN, UND<br />

BEI<strong>ZU</strong>LEGENDE UNTERLAGEN<br />

Art. 5 – Ausgaben im Gesundheitsbereich für außerordentliche Behandlungen und Eingriffe<br />

- Der Vorschuss wird dem Mitglied in besonders schwerwiegenden Situationen gewährt, aufgrund<br />

welcher Ausgaben im Gesundheitsbereich erforderlich sind, und zwar für von den zuständigen<br />

öffentlichen Einrichtungen anerkannte außerordentliche Behandlungen und Eingriffe im Interesse des<br />

Mitglieds selbst, des Ehepartners oder der Kinder.<br />

- Der Vorschuss kann in Situationen besonderer Schwere gewährt werden, in welchen Eingriffe und<br />

Behandlungen erforderlich sind, die sowohl aus medizinischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht<br />

außerordentlicher Natur sind (Anträge über wirtschaftlich nicht erhebliche Beträge können<br />

beispielsweise nicht angenommen werden).<br />

- Der Vorschuss wird nämlich in jenen Fällen gewährt, in welchen die Auslagen die wirtschaftliche<br />

Situation des Mitglieds belasten, und somit auch in dem Falle, dass die Behandlungen<br />

beziehungsweise die Eingriffe den Ehegatten, die Kinder oder steuerlich zu Lasten des Mitglieds<br />

lebende Personen betreffen.<br />

- Die ausgezahlten Beträge können auch für mit der Behandlung beziehungsweise mit dem Eingriff<br />

verbundene Ausgaben verwendet werden, sofern diese belegbar sind (Reise- und Aufenthaltskosten).<br />

- Die von den öffentlichen Einrichtungen ausgestellte Bescheinigung verwehrt dem Mitglied nicht die<br />

Möglichkeit, die Einrichtung auszuwählen, in welcher die Behandlung beziehungsweise der Eingriff<br />

erfolgen soll, wobei es sich auch um eine private Einrichtung sowohl in Italien als auch im Ausland<br />

handeln kann.<br />

- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />

- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />

a) Bescheinigung der zuständigen öffentlichen Einrichtung (Sanitätsbetrieb), aus welcher der<br />

außerordentliche Charakter der Behandlung beziehungsweise des Eingriffes hervorgeht;<br />

b) Abschrift der Rechnungen oder Steuerquittungen, aus welchen die tatsächlich angefallenen<br />

Auslagen hervorgehen; als Alternative dazu ein vom Facharzt unterschriebener Kostenvoranschlag;<br />

c) Identitätskarte und Familienbogen bei Auslagen für die Kinder.<br />

Art. 6 – Kauf der Erstwohnung für das Mitglied oder für dessen Kinder<br />

- Der Vorschuss wird gewährt für die beim Kauf der Erstwohnung für sich oder für die Kinder<br />

anfallenden Ausgaben. Die ausgezahlten Beträge können auch für mit dem Kauf verbundene und dazu<br />

erforderliche Ausgaben verwendet werden, sofern diese belegbar sind.<br />

- Als Erstwohnung gilt jene Wohnung, in welcher das Mitglied (oder eines dessen Kinder) wohnt oder<br />

den Wohnsitz zu verlegen gedenkt.<br />

- Ein Vorschuss wird auch in folgenden Fällen gewährt: Kauf von Dritten, Kauf durch eine<br />

Wohnbaugenossenschaft, Bau.<br />

- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab dem Abschluss des Kaufs - beziehungsweise ab<br />

der Zuweisung im Falle eines Kaufs durch eine Wohnbaugenossenschaft - und auf jeden Fall innerhalb<br />

von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />

- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />

a) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher der meldeamtliche Wohnsitz oder die Absicht<br />

hervorgeht, innerhalb von 12 Monaten ab dem Kauf den Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen, in<br />

welcher sich die Immobilie befindet;<br />

2


) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass das Mitglied über keine<br />

dinglichen Rechte (Eigentum oder Nutzungsrecht) an anderen Wohnungen im Gebiet der Gemeinde<br />

verfügt, in welcher sich die Immobilie befindet;<br />

c) Abschrift eines gültigen Personalausweises des Mitgliedes.<br />

- Ferner gilt Folgendes:<br />

1. Beim Kauf von Dritten ist die Abschrift des notariellen Kaufvertrages oder - in Ermangelung<br />

desselben - die Abschrift des registrierten Kaufvorvertrages beizulegen (der endgültige Vertrag<br />

muss in diesem Fall nachgereicht werden);<br />

2. beim Kauf durch eine Wohnbaugenossenschaft ist die Abschrift der Urkunde über die Zuteilung der<br />

Wohnung beizulegen (vorläufig der notarielle Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis, aus welchem<br />

die Vormerkung der Wohnung hervorgeht);<br />

3. beim Bau ist zudem die Abschrift der Baukonzession sowie der quittierten Rechnungen, welche die<br />

Baukosten nachweisen, beizulegen. Diese müssen die von den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />

vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen;<br />

4. beim Kauf oder beim Bau für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde ausgestellten<br />

Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung hervorgeht.<br />

Art. 7 – Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />

- Der Vorschuss wird gewährt zur Tätigung von Ausgaben für Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />

(siehe Art. 6, Abs. 2). Berücksichtigung finden die Maßnahmen gemäß Art. 3, Buchst. a), b), c) und d)<br />

des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001.<br />

- Der Vorschuss kann beantragt werden für Umbauarbeiten an der als Erstwohnung dienenden<br />

Immobilie, die sowohl im Eigentum des Mitglieds als auch im Eigentum dessen Kinder stehen kann.<br />

Der Antrag auf Vorschuss für die genannten Ausgaben ist nicht zulässig, wenn die Immobilie nicht im<br />

Eigentum des Mitglieds (oder dessen Kinder) steht, sondern Dritten gehört, und zwar auch dann,<br />

wenn die Immobilie als Erstwohnung für das Mitglied (oder für dessen Kinder) dient.<br />

- Gemäß dem vorgenannten Gesetz wird der Vorschuss gewährt für folgende Maßnahmen:<br />

a) Ordentliche Instandhaltung: Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung oder Auswechslung von<br />

Ausrüstungsgegenständen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der<br />

bestehenden technischen Anlagen;<br />

b) Außerordentliche Instandhaltung: Maßnahmen und Änderungen, die erforderlich sind, um auch<br />

strukturelle Bauteile zu erneuern und zu ersetzen sowie um sanitäre und technische Anlagen<br />

einzubauen, wobei sich dadurch weder das Bauvolumen noch die Oberflächen der einzelnen<br />

Wohneinheiten ändern und die Bestimmung beibehalten wird;<br />

c) Restaurierung und Sanierung: Maßnahmen zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Sicherstellung der<br />

Funktionstüchtigkeit durch systematische Eingriffe, welche unter Beibehaltung der<br />

charakteristischen Eigenschaften sowie der Formen und der Strukturen des Bauwerkes die damit<br />

vereinbaren Arten der Nutzung ermöglichen. Besagte Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die<br />

Instandsetzung und die Erneuerung der Bauteile, den Einbau von Zubehörteilen und der für die<br />

Nutzung erforderlichen Anlagen sowie die Beseitigung der dem Baukörper fremden Elemente;<br />

d) Umbauarbeiten: Maßnahmen zur Umgestaltung der Baukörper durch systematische Eingriffe, aus<br />

welchen sich ein ganz oder teilweise vom vorhergehenden Gebäude abweichendes Gebäude<br />

ergeben kann. Diese Maßnahmen umfassen die Instandsetzung beziehungsweise die Auswechslung<br />

von Bauteilen sowie die Beseitigung, die Änderung und den Einbau von neuen Bauteilen und<br />

Anlagen. Zu den Umbauarbeiten gehören auch solche, die den Abbruch und den Wiederaufbau bei<br />

unverändertem Bauvolumen und gleicher äußeren Form umfassen und lediglich Anpassungen an<br />

die Erdbebenschutzbestimmungen vorsehen.<br />

- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />

- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />

a) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher der meldeamtliche Wohnsitz hervorgeht;<br />

b) Abschrift der Baukonzession beziehungsweise der Baubeginnmeldung;<br />

c) Abschrift der Urkunde, aus welcher das Eigentum an der umzubauenden Immobilie hervorgeht;<br />

d) Abschrift der Rechnungen oder Steuerquittungen, aus welchen die angefallenen Auslagen<br />

hervorgehen;<br />

e) Abschrift der Überweisungsbelege;<br />

f) falls die Maßnahmen Gemeinschaftsanteile der Immobilie betreffen, Abschrift des Beschlusses der<br />

Eigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Spesen;<br />

g) bei Umbauarbeiten an der Erstwohnung für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde<br />

ausgestellten Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung<br />

hervorgeht.<br />

3


Art. 8 – Sonstige Erfordernisse<br />

Der Vorschuss wird dem Mitglied für sonstige Erfordernisse gewährt. Dem an den Fonds gestellten<br />

Antrag müssen keinerlei Unterlagen beigefügt werden.<br />

Art. 9 – Steuern<br />

Die als Vorschuss ausgezahlten Beträge unterliegen – abzüglich der bereits der Steuer unterzogenen<br />

Erträge – je nach Begründung des Vorschusses unterschiedlichen Steuereinbehalten. Für die in Art. 6,<br />

7, und 8 genannten Vorschüsse beträgt der Steuersatz 23%, während für die Vorschüsse gemäß Art. 5<br />

ein Steuersatz von 15% vorgesehen ist, wobei dieser für jedes über das fünfzehnte Jahr der<br />

Mitgliedschaft an einer Zusatzrentenform hinausgehende Jahr um 0,30 Prozentpunkte – maximal jedoch<br />

um insgesamt 6 Prozentpunkte – verringert wird.<br />

Art. 10 – Kosten<br />

Auf die vom Fonds ausgezahlten Vorschüsse fallen keine Spesen zu Lasten des Mitglieds an.<br />

Art. 11 – Fristen für die Auszahlung und Vorgangsweise<br />

Falls die vorgelegten Unterlagen als geeignet erachtet werden, wird der Fonds innerhalb von 2 Monaten<br />

nach Eingang derselben beziehungsweise nach Feststellung der vorgesehenen Voraussetzungen den<br />

Vorschuss mittels Überweisung auf das vom Mitglied angegebene und auf diesen lautende Konto<br />

auszahlen.<br />

Art. 12 – Schlussbestimmungen<br />

Für den Fall, dass das Mitglied zum Zeitpunkt der Nachfrage nicht in der Lage sein sollte, alle in Art. 5,<br />

6 und 7 angeführten Unterlagen vorzulegen, behält sich der Fonds vor, von Fall zu Fall zu entscheiden<br />

und die beantragten Beträge gegebenenfalls auch abweichend von den obgenannten Bestimmungen<br />

auszuzahlen, wobei das Mitglied auf jeden Fall verpflichtet ist, alle erforderlichen Unterlagen so schnell<br />

wie möglich nachzureichen.<br />

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