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Geheimhaltungsvereinbarung (PDF, 12Kb) - APAG Elektronik AG

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<strong>Geheimhaltungsvereinbarung</strong><br />

zwischen<br />

<strong>AP<strong>AG</strong></strong> <strong>Elektronik</strong> <strong>AG</strong><br />

Ringstr. 14<br />

CH-8600 Dübendorf<br />

und<br />

nachstehend „Partner“ genannt<br />

PRÄAMBEL<br />

Die Partner beabsichtigen den Austausch geschäftlicher und technischer Informationen<br />

hinsichtlich mechanischer, elektronischer und mechatronischer Komponenten und<br />

Baugruppen.<br />

Die Partner vereinbaren deshalb folgendes:<br />

1. MITTEILUNG VON INFORMATIONEN<br />

Die Partner werden sich während der Dauer dieser Vereinbarung gegenseitig<br />

geschäftliche und technische Informationen (Zeichnungen, Meßergebnisse, Werkzeuge,<br />

Pläne, Erfahrungen, Muster, etc.) hinsichtlich des in der Präambel genannten<br />

Gegenstandes/der in der Präambel genannten Dienstleistung mitteilen.<br />

2. GEHEIMHALTUNG<br />

2.1 Jeder Partner verpflichtet sich, alle vom anderen Partner erhaltenen Informationen<br />

geheimzuhalten, d.h. weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder<br />

in sonstiger Weise zugänglich zu machen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher<br />

Einwilligung des mitteilenden Partners. Für diese Information behält sich der<br />

mitteilende Partner alle Rechte vor (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur<br />

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Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern,<br />

usw.).<br />

2.2 Jeder Partner wird bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt anwenden, die er in<br />

vergleichbaren eigenen Angelegenheiten anwendet. Die Geheimhaltungsverpflichtung<br />

erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich:<br />

- zum Zeitpunkt der Mitteilung durch den einen Partner öffentlich bekannt<br />

waren oder danach ohne Verschulden des empfangenden Partners öffentlich<br />

bekannt werden oder<br />

- dem empfangenden Partner schon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm<br />

danach durch einen Dritten mitgeteilt werden, ohne daß er von diesem zur<br />

Geheimhaltung verpflichtet wurde oder<br />

- vom empfangenden Partner unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden<br />

sind oder entwickelt werden.<br />

2.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung.<br />

2.4 Jeder Partner ist verpflichtet, auf Anforderung des anderen Partners alle von diesem<br />

erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen<br />

(einschließlich angefertigter Kopien) und Muster unverzüglich an den anderen Partner<br />

zurückzusenden mit Ausnahme von Kopien für Archivierungszwecke in Erfüllung<br />

zwingender gesetzlicher Vorschriften. Die Anforderung muß innerhalb von drei<br />

Monaten nach Ende dieser Vereinbarung erfolgt sein.<br />

3. KEIN RECHTSERWERB<br />

Durch diese Vereinbarung und durch die gegenseitige Mitteilung von Informationen,<br />

gleichgültig ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden keinerlei Eigentums-,<br />

Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt.<br />

4. DAUER DER VEREINBARUNG<br />

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Partner in Kraft und endet 5<br />

Jahre nach Mitteilung der jeweiligen Information.<br />

5. ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung - einschließlich dieser Ziffer 5 -<br />

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch<br />

beide Partner.<br />

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6. GERICHTSSTAND<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Zürich. Alle<br />

Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben,<br />

unterstehen Schweizer Recht.<br />

, den Dübendorf/Zürich, den<br />

<strong>AP<strong>AG</strong></strong> <strong>Elektronik</strong> <strong>AG</strong><br />

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