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Übersicht 2 / Beschränkte Ausschreibung - bei der NBank

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<strong>Übersicht</strong> 2 / <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />

<strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />

Die beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> ist grundsätzlich gegenüber <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Ausschreibung</strong> nachrangig.<br />

So ist die beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> nach den Regelungen <strong>der</strong> VOB/A und VOL/A nur in<br />

Ausnahmefällen zulässig; vgl. § 3 Abs. 3 VOL/A.<br />

Bis zum 31.12.2013 können sich Zuwendungsempfänger auf Erleichterungen aus dem<br />

Wertgrenzenerlass des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Ar<strong>bei</strong>t und Verkehr vom 25.11.2011<br />

(verlängert am 03.12.2012) berufen, welcher nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides auch für<br />

Zuwendungsempfänger maßgeblich ist. Demgemäß kann eine beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> von<br />

Bauleistungen (VOB) bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. EUR, für Liefer- und Dienstleistungen (VOL)<br />

bis zu einem Auftragswert von 100 TEUR durchgeführt werden.<br />

Wie in jedem Vergabeverfahren ist auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> beschränkten <strong>Ausschreibung</strong> ein Wettbewerb<br />

herzustellen. Dazu geht die Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen <strong>der</strong> beschränkten<br />

<strong>Ausschreibung</strong> aber nur an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen. Mindestens sind dies fünf<br />

Unternehmen.<br />

1. Bekanntmachung<br />

Die Bekanntmachung des Verfahrens sollte da<strong>bei</strong> mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

a) Bezeichnung (Anschrift) <strong>der</strong> zur Angebotsabgabe auffor<strong>der</strong>nden Stelle und <strong>der</strong> den Zuschlag<br />

erteilenden Stelle sowie <strong>der</strong> Stelle, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die Angebote o<strong>der</strong> Teilnahmeanträge einzureichen<br />

sind.<br />

b) Art <strong>der</strong> Vergabe,<br />

c) die Form, in <strong>der</strong> die Angebote und Teilnahmeanträge einzureichen sind,<br />

d) Art und Umfang <strong>der</strong> Leistung sowie den Ort <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />

e) gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art <strong>der</strong> einzelnen Lose,<br />

f) gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,<br />

g) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />

h) gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift <strong>der</strong> Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt<br />

o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> sie eingesehen werden können,<br />

i) die Teilnahme, Angebots- und Bindefrist,<br />

j) die Höhe etwa gefor<strong>der</strong>ter Sicherheitsleistungen,<br />

k) die wesentlichen Zahlungsbedingungen o<strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Unterlagen, in denen sie enthalten<br />

sind,<br />

l) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber für die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Eignung des Bewerbers verlangen,<br />

m) sofern verlangt, die Höhe <strong>der</strong> Kosten für Vervielfältigungen <strong>der</strong> Vergabeunterlagen,<br />

n) die Angabe <strong>der</strong> Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen verlangt<br />

werden.<br />

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2. Auswahl Bieterkreis<br />

a) mit Teilnahmewettbewerb<br />

Grundsätzlich sollte einer beschränkten <strong>Ausschreibung</strong> ein sog. Teilnahmewettbewerb vorausgehen,<br />

welcher dazu dient, eine möglichst große Teilnehmerzahl zu erreichen und aus dieser dann die zur<br />

Auftragsausführung geeigneten Unternehmen zu ermitteln, die zur Angebotsabgabe aufgefor<strong>der</strong>t<br />

werden. Die Bekanntmachung hat da<strong>bei</strong> in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern,<br />

Fachzeitschriften o<strong>der</strong> Internetportalen zu erfolgen. Eine genaue Art <strong>der</strong> Bekanntmachung mit<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen ist jedoch nicht geregelt. Daher ist es dem Projektträger weitgehend freigestellt,<br />

wie er den Teilnahmewettbewerb bekanntmacht, soweit ein ausreichen<strong>der</strong> Wettbewerb geschaffen<br />

wird.<br />

Die Unternehmen, die sich um eine Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb bewerben, müssen ihre<br />

Eignung anhand <strong>der</strong> angefor<strong>der</strong>ten Unterlagen nachweisen. Bewerben sich mehr geeignete<br />

Unternehmen als zur Angebotsabgabe aufgefor<strong>der</strong>t werden sollen, muss eine Begrenzung <strong>der</strong><br />

Bewerberzahl anhand transparenter Kriterien erfolgen.<br />

b) ohne Teilnahmewettbewerb<br />

Sofern kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, so sind Unternehmen direkt am Wettbewerb zu<br />

beteiligen. Wenn bereits ein ausreichend großer Unternehmenskreis und <strong>der</strong>en Eignung bekannt ist,<br />

können diese unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefor<strong>der</strong>t werden. Wenn noch kein ausreichend<br />

großer Unternehmenskreis bekannt ist, so ist eine Markterkundung durchzuführen und die Eignung<br />

ausgewählter Unternehmen zu prüfen. Anschließend können dann die geeigneten Unternehmen zur<br />

Angebotsabgabe aufgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

c) Angebotsauffor<strong>der</strong>ung<br />

Nachdem <strong>der</strong> Kreis geeigneter Bewerber ausgewählt worden ist, sind die Vergabeunterlagen den<br />

ausgewählten Unternehmen zusammen mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebotes zur<br />

Verfügung zu stellen. Die Vergabeunterlagen sollten da<strong>bei</strong> alle Unterlagen enthalten, die erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, über eine Teilnahme am Verfahren zu entscheiden. In <strong>der</strong> Regel sind das die<br />

Bewerbungsbedingungen, die Zuschlagskriterien, die Leistungsbeschreibung sowie die<br />

Vertragsbedingungen. Ebenso ist es möglich, in diesem Rahmen bestimmte Nachweise anzufor<strong>der</strong>n,<br />

welche zur Prüfung <strong>der</strong> Eignung dienen. Sollten Nebenangebote zugelassen sein, können die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an solche in den Unterlagen näher spezifiziert werden.<br />

Sobald die Angebote eingereicht werden, sollte auf den ungeöffneten Umschlägen das Eingangsdatum<br />

(mit Uhrzeit) vermerkt werden. Dies dient zur Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Angebotsfrist. Schon im<br />

Zuge <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong> sollte daher die für den Posteingang zuständige Stelle<br />

über die <strong>Ausschreibung</strong> und die notwendige Geheimhaltung <strong>der</strong> Inhalte eingehen<strong>der</strong> Angebote<br />

informiert sein. Entsprechende Post kann dann schon <strong>bei</strong> Eingang aussortiert werden. Zu diesem Zweck<br />

sollte den Unternehmen mit Versand <strong>der</strong> Vergabeunterlagen, z.B. im Anschreiben, eine<br />

Vergabenummer o<strong>der</strong> ähnliche beson<strong>der</strong>e Kennzeichnung mitgeteilt werden, die auf dem Umschlag<br />

deutlich sichtbar zu vermerken ist.<br />

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3. Eröffnungstermin<br />

Das Öffnen <strong>der</strong> Angebote ist erst im sog. Eröffnungstermin (Submission) unter Anwesenheit von Zeugen<br />

(mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers inkl. Verhandlungsführer) vorzunehmen. Da<strong>bei</strong> sind <strong>bei</strong><br />

Vergaben nach VOB Bieter o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bevollmächtigte berechtigt, am Termin teilzunehmen. Bei<br />

Vergaben nach <strong>der</strong> VOL sind Bieter hingegen nicht zugelassen.<br />

Das Öffnen <strong>der</strong> Angebote ist erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist zulässig. Daher ist <strong>der</strong> Ort, an dem <strong>der</strong><br />

Eröffnungstermin stattfindet, <strong>bei</strong> Vergaben nach VOB so zu beschil<strong>der</strong>n, dass auch Bieter, die „in letzter<br />

Sekunde“ ein Angebot abgeben wollen, diesen ohne Umstände finden können.<br />

Über die Öffnung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, welche mindestens die Namen und Adressen <strong>der</strong><br />

Bieter sowie den Preis enthalten sollte und zusätzlich den Hinweis, ob Nebenangebote eingereicht<br />

wurden. Zudem müssen Ausschlüsse, bspw. wegen Nichteinhaltung <strong>der</strong> Frist, geson<strong>der</strong>t erfasst werden.<br />

Beweise müssen gesichert werden, z.B. Umschläge aufbewahrt. Die Angebote müssen auch nach<br />

Öffnung sicher verwahrt und vertraulich behandelt werden.<br />

Die Angebote sollten im nächsten Schritt umgehend so markiert werden, dass eine nachträgliche<br />

Abän<strong>der</strong>ung ausgeschlossen ist; z.B. mit einem sog. Sternlocher.<br />

4. Prüfung und Wertung <strong>der</strong> Angebote<br />

In einem ersten Prüfungsschritt sind die Angebote dann auf Vollständigkeit zu überprüfen. Da<strong>bei</strong><br />

müssen (§ 16 Abs. Nr. 3 VOB/A) bzw. können (§ 16 Abs. 2 VOL/A) Erklärungen und Nachweise<br />

nachgefor<strong>der</strong>t werden. Dies betrifft auch unwesentliche Preisangaben ohne Auswirkung auf den<br />

Gesamtpreis o<strong>der</strong> die Wertung.<br />

Eingehende Angebote müssen anschließend darauf hin überprüft werden, ob Ausschlussgründe nach<br />

§ 16 Abs. 1 VOB/A bzw. § 16 Abs. 3 VOL/A vorliegen.<br />

Anschließend wird die Eignungsprüfung anhand <strong>der</strong> angefor<strong>der</strong>ten Nachweise durchgeführt sowie eine<br />

Prüfung <strong>der</strong> Angebote auf rechnerische, technische, wirtschaftliche Richtigkeit und Angemessenheit des<br />

angebotenen Preises.<br />

In einem letzten Schritt erfolgt dann eine Wertung anhand <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> den<br />

Vergabeunterlagen benannten Kriterien. Da<strong>bei</strong> ist das wirtschaftlichste Angebot entscheidend, nicht<br />

allein <strong>der</strong> niedrigste Preis; vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A bzw. § 18 Abs. 1 VOL/A. Es bleibt dem<br />

Auftraggeber jedoch vorbehalten, alleine den Preis als Kriterium zur Ermittlung des wirtschaftlichsten<br />

Angebots zu benennen. Daneben dürfen dann an<strong>der</strong>e Erwägungen keine Rolle mehr spielen.<br />

Bei <strong>Ausschreibung</strong>en sind Verhandlungen mit den Bietern grundsätzlich ausgeschlossen; vgl. § 15 Abs. 3<br />

VOB/A bzw. 15 VOL/A. Der Auftraggeber darf von den Bietern lediglich Aufklärungen über das Angebot<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Eignung verlangen.<br />

Der Zuschlag muss schriftlich erfolgen. Da<strong>bei</strong> ist eine Zuschlagserteilung auch per Fax möglich.<br />

Nicht berücksichtigte Bieter sind schriftlich zu informieren, auf Antrag hin auch über die Gründe für die<br />

Nichtberücksichtigung sowie über den bezuschlagten Bieter.<br />

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Über das gesamte Verfahren ist von Anfang an eine schriftliche Dokumentation zu erstellen, die die<br />

einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Entscheidungen darstellt; vgl. § 20 VOB/A bzw. § 20 VOL/A.<br />

© Investitions- und För<strong>der</strong>bank Nie<strong>der</strong>sachsen – <strong>NBank</strong> 2013<br />

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