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07 BESCHEID - Umweltbundesamt

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A-1010 Wien, Stubenbastei 5<br />

REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Umweltsenat<br />

Tel. : (01) 515 22-2124<br />

Fax : (01) 515 22-7122<br />

e-mail : post@umweltsenat.gv.at<br />

Internet : www.umweltsenat.at<br />

DVR : <strong>07</strong>75517<br />

US 1A/2005/16-7 Wien, am 14. September 2005<br />

Betrifft:<br />

Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des Stmk. Landeshauptmannes<br />

bezüglich der abfallrechtlichen Genehmigung im Drehrohrofen<br />

in Retznei<br />

B e s c h e i d<br />

Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer B r o c k als Vorsitzenden sowie Dr. Bernhard<br />

R a s c h a u e r als Berichter und Mag. Erich H a h n e n k a m p als drittes<br />

stimmführendes Mitglied über die Berufung des Jakob F u c h s , Dorfstraße 76, 8430<br />

Tillmitsch, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark, GZ. FA 13A-<br />

38.10 47 – 02/87, vom 8.2.2002, betreffend Genehmigung nach dem AWG zu Recht<br />

erkannt:<br />

S p r u c h :<br />

Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit des Umweltsenats zurückgewiesen.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 66 Abs. 4 AVG<br />

B e g r ü n d u n g :<br />

1.1. Dem Berufungswerber wurde auf seinen Antrag hin mit Schreiben des Amts der<br />

steiermärkischen Landesregierung vom 9.2.2004 der in der Sache Lafarge Perlmooser<br />

AG, Werk Retznei, Verwertung von Ersatzbrennstoffen, Genehmigung nach dem AWG,<br />

ergangene Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark, GZ FA 13A-38.10 47 –<br />

02/87, vom 8.2.2002, zugestellt. Mit diesem Bescheid wurden der Lafarge Perlmooser<br />

AG unter ausdrücklicher Berufung auf § 29 Abs. 1 Z 3 und die §§ 29b ff des<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr. 325/1990 idgF - die abfallrechtliche Genehmigung<br />

für die Verwertung von bestimmten Ersatzbrennstoffen im Werk Retznei erteilt, – die<br />

Bewilligung des Versuchsbetriebes in eine ordentliche Genehmigung umgewandelt und -<br />

eine bestimmte Abfalllagerung genehmigt.<br />

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.2.2004 Einspruch<br />

an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.<br />

Mit Schreiben des Bundesministeriums vom 6.4.2004 wurde dieser Einspruch<br />

an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Ermöglichung einer<br />

Berufungsvorentscheidung weitergeleitet. Nach Darstellung des Berufungswerbers<br />

erfolgte darüber keine Erledigung.


- 2 -<br />

1.2. Mit Schreiben vom 14.12.2004 richtete der Berufungswerber ein ausführliches<br />

Schreiben an den Umweltsenat, das in den Antrag auf Aufhebung des genannten abfallrechtlichen<br />

Bescheides mündet. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 13.6.2005<br />

wurde der Berufungswerber davon unterrichtet, dass dieses – vorläufig als Berufung gewertete<br />

– Schreiben an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde, da dem Umweltsenat zur Behandlung dieser<br />

Eingabe keine Zuständigkeit zukommt.<br />

Mit Schreiben des Berufungswerbers vom 1.7.2005 replizierte dieser, er habe am<br />

14.12.2004 keine Berufung an den Umweltsenat eingebracht. Gleichwohl stelle er den<br />

Antrag, seine Eingabe ernst zu nehmen, die Verstöße abzustellen und mit Bescheid zu<br />

entscheiden.<br />

Da ein ähnliches Schreiben vom gleichen Tag auch an das Bundesministerium für Landund<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichtet wurde, allerdings unter<br />

Berufung auf § 69 Abs. 1 Abs. 2 AVG und unter Hinweis darauf, dass der bekämpfte<br />

Bescheid gegen die Ethik und die Guten Sitten verstoße, ersuchte die Geschäftsstelle<br />

des Umweltsenates mit Schreiben vom 26.7.2005 neuerlich um Klarstellung, ob der<br />

Berufungswerber eine Erledigung durch den Umweltsenat oder durch die zuständige<br />

Behörde nach dem AWG 2002 beantrage. In diesem Schreiben wurde der<br />

Berufungswerber darauf hingewiesen, dass derzeit ein UVP-Verfahren betreffend die<br />

Änderung der Anlage Werk Retznei anhängig ist.<br />

Daraufhin antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 4.8.2005, indem er auf<br />

eine Reihe von Punkten hinweist, die seines Erachtens Missstände bilden. Die Eingabe<br />

schließt mit den Worten:<br />

"Dies wie beschrieben fällt in den Bereich des Umweltsenates, daher stelle ich den<br />

Antrag mein Schreiben vom Dezember 2004 bzw vom 1.Juli 2005 sowie dieses<br />

Schreiben durch Bescheid des Umweltsenat zu beantworten, und die Schädigung<br />

des Schutzgut zu schützen Mensch, Tier und Umwelt abzustellen und den<br />

Bescheid vom 8.2.2002 Zl FA13A-38.1047-02/87 aufzuheben".<br />

1.3. Der Umweltsenat ist zu der Beurteilung gekommen, dass die dargestellte Eingabe<br />

rechtlich als eine Berufung zu werten ist, und zwar ungeachtet einer gegenteiligen<br />

Äußerung im Schreiben vom 1.7.2005 an das Bundesministerium für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und ungeachtet der Anführung des § 69<br />

AVG in einer an eine andere Behörde gerichteten Eingabe. Dies aus folgenden Gründen:<br />

Die Eingabe wendet sich gegen einen namentlich angeführten Bescheid.<br />

Es wird ausdrücklich die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.<br />

Es wird eine bescheidförmige Erledigung durch den Umweltsenat beantragt.<br />

Im Licht der den Umweltsenat bestimmenden Organisations- und Verfahrensprinzipien<br />

kann der Umweltsenat die gegenständliche Eingabe daher nur als Berufung behandeln.<br />

Insbesondere kommt für den Umweltsenat ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG nicht in<br />

Betracht.<br />

1.4. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich unzweideutig um einen in<br />

Anwendung des AWG 1990 in der damals geltenden Fassung erlassenen Bescheid.<br />

Dieser Bescheid wäre auch nicht in Anwendung des UVP-G zu erlassen gewesen. Der<br />

Umweltsenat hat nämlich mit Bescheid vom 20.11.2000, US 3/2000/11/16, entschieden,<br />

dass für das ihm damals vorliegende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

rechtlich nicht vorgesehen ist. Gleichzeitig hat er in dieser Entscheidung zum Ausdruck


- 3 -<br />

gebracht, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schwellenwerte von den Materienbehörden<br />

von Amts wegen sicherzustellen ist.<br />

2. Die vorstehenden rechtlichen Beurteilungen führen in rechtlicher Hinsicht zu der<br />

Folgerung, dass dem Umweltsenat eine Berufung vorliegt, zu deren Erledigung er nach<br />

dem AWG 2002 einerseits und nach dem UVP-G 2000 andererseits nicht zuständig ist.<br />

Da der Berufungswerber eine bescheidförmliche Erledigung ausdrücklich beantragt hat,<br />

konnte nur spruchgemäß entschieden werden.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s :<br />

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides<br />

Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung<br />

einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.<br />

Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3<br />

VwGG).<br />

Ergeht an:<br />

1. Jakob Fuchs, Dorfstraße 76, 8430 Tillmitsch;<br />

2. Gemeinde Retznei, 8461 Retznei 43, mit dem Ersuchen<br />

diesen Berufungsbescheid gemäß § 13 USG 2000 acht Wochen zur öffentlichen<br />

Einsicht aufzulegen und<br />

die beiliegende Kundmachung an die dortige Amtstafel anzuschlagen und<br />

nach Ablauf der Frist von acht Wochen die Kundmachung mit Anschlags- und<br />

Abnahmevermerk an den Umweltsenat, Stubenbastei 5, 1010 Wien zu<br />

senden;<br />

3. Umweltsenat – Aushang der Kundmachung an der Amtstafel und Kundmachung des<br />

Bescheides unter der Internetadresse www.umweltsenat.at jeweils für acht Wochen.<br />

Ergeht weiters zur Kenntnis an:<br />

4. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, Landhausgasse 7,<br />

8010 Graz.<br />

Der Umweltsenat<br />

Dr. B r o c k<br />

Für die Richtigkeit<br />

der Ausfertigung:

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