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Kündigung<br />

I. Kündigung in der Probezeit<br />

Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit<br />

ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung einer<br />

Schwangeren ist auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.<br />

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der<br />

Probezeit zugegangen sein.<br />

II.<br />

Kündigung nach Ablauf der Probezeit<br />

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).<br />

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden<br />

• die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit<br />

• unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles<br />

• und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien<br />

nicht länger zuzumuten ist.<br />

Wichtige Gründe können sein:<br />

A. Betriebsbedingte Gründe<br />

- Stilllegung der Ausbildungsstätte<br />

B. Vertragswidriges Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung<br />

- unentschuldigten Fehlen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher<br />

Ausbildung<br />

- wiederholtes Zuspätkommen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher<br />

Ausbildung<br />

- während der Ausbildungszeit begangene Straftat<br />

- Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten / Mitauszubildenden<br />

- rassistische Beleidigungen von Mitauszubildenden<br />

- fehlende Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung<br />

C. Vertragswidriges Verhalten des Ausbildungsbetriebes trotz Abmahnung<br />

- mangelhafte Ausbildung<br />

- fehlende Ausbildungsberechtigung<br />

- erhebliche Verstöße gegen das JarbSchG


III.<br />

Kündigung aus wichtigem Grund<br />

Vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund muss der Auszubildende in der<br />

Regel wiederholt abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z.B.<br />

wegen Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung überflüssig.<br />

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes<br />

erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).<br />

Der wichtige Grund, auf den sich die Kündigung stützt, muss so genau bezeichnet<br />

werden, dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle<br />

es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und<br />

Art des Vertragsverstoßes.<br />

Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares<br />

Verhalten“ oder „Häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht.<br />

Wir die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur<br />

unzureichend angegeben, ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder<br />

Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.<br />

Von dem Zeitpunkt an dem der Kündigungsberechtigte von dem Ereignis erfährt, das<br />

ihn zur Kündigung veranlasst, hat er maximal zwei Wochen Zeit, um dem<br />

Kündigungsempfänger die Kündigung zugehen zu lassen (§ 22 Abs. 4 BBiG).<br />

Geht die Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist ab Kenntnis zu, ist sie<br />

unwirksam.<br />

Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22<br />

Abs.2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er<br />

- die Berufsausbildung insgesamt aufgeben<br />

- oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will<br />

Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des besonderen<br />

Kündigungsgrundes (Berufsaufgabe bzw. –wechsel) erfolgen (§22 Abs. 3 BBiG).<br />

Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiterlernen und lediglich den<br />

Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht. Hat der<br />

Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund der Berufsaufgabe bzw. des<br />

Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen<br />

Betrieb machen zu können, kann der alte Ausbildungsbetrieb von ihm Schadenersatz<br />

verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG).<br />

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist eine wesentliche Änderung des<br />

Inhaltes des Berufsausbildungsvertrages und muss der Kammer vom<br />

Ausbildungsbetrieb gemäß § 30 HwO in jedem Fall sofort mitgeteilt werden.


Will der Kündigungsempfänger gegen die Kündigung vorgehen, muss er den<br />

Schlichtungsausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten anrufen. Für die Anrufung des<br />

Ausschusses besteht keine gesetzliche Frist – die 3 Wochenfrist des KSchG gilt nicht.<br />

Eine unangemessen späte Anrufung kann aber zur Verwirkung des Anrufsrechtes führen.<br />

Die Kündigung einer Schwangeren ist nur zulässig (§9 MuSchG) in besonderen<br />

Ausnahmefällen.<br />

Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem<br />

gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der<br />

gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

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