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Kündigung<br />
I. Kündigung in der Probezeit<br />
Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit<br />
ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung einer<br />
Schwangeren ist auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.<br />
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der<br />
Probezeit zugegangen sein.<br />
II.<br />
Kündigung nach Ablauf der Probezeit<br />
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).<br />
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden<br />
• die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit<br />
• unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles<br />
• und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien<br />
nicht länger zuzumuten ist.<br />
Wichtige Gründe können sein:<br />
A. Betriebsbedingte Gründe<br />
- Stilllegung der Ausbildungsstätte<br />
B. Vertragswidriges Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung<br />
- unentschuldigten Fehlen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher<br />
Ausbildung<br />
- wiederholtes Zuspätkommen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher<br />
Ausbildung<br />
- während der Ausbildungszeit begangene Straftat<br />
- Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten / Mitauszubildenden<br />
- rassistische Beleidigungen von Mitauszubildenden<br />
- fehlende Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung<br />
C. Vertragswidriges Verhalten des Ausbildungsbetriebes trotz Abmahnung<br />
- mangelhafte Ausbildung<br />
- fehlende Ausbildungsberechtigung<br />
- erhebliche Verstöße gegen das JarbSchG
III.<br />
Kündigung aus wichtigem Grund<br />
Vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund muss der Auszubildende in der<br />
Regel wiederholt abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z.B.<br />
wegen Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung überflüssig.<br />
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes<br />
erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).<br />
Der wichtige Grund, auf den sich die Kündigung stützt, muss so genau bezeichnet<br />
werden, dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle<br />
es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und<br />
Art des Vertragsverstoßes.<br />
Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares<br />
Verhalten“ oder „Häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht.<br />
Wir die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur<br />
unzureichend angegeben, ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder<br />
Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.<br />
Von dem Zeitpunkt an dem der Kündigungsberechtigte von dem Ereignis erfährt, das<br />
ihn zur Kündigung veranlasst, hat er maximal zwei Wochen Zeit, um dem<br />
Kündigungsempfänger die Kündigung zugehen zu lassen (§ 22 Abs. 4 BBiG).<br />
Geht die Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist ab Kenntnis zu, ist sie<br />
unwirksam.<br />
Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22<br />
Abs.2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er<br />
- die Berufsausbildung insgesamt aufgeben<br />
- oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will<br />
Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des besonderen<br />
Kündigungsgrundes (Berufsaufgabe bzw. –wechsel) erfolgen (§22 Abs. 3 BBiG).<br />
Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiterlernen und lediglich den<br />
Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht. Hat der<br />
Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund der Berufsaufgabe bzw. des<br />
Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen<br />
Betrieb machen zu können, kann der alte Ausbildungsbetrieb von ihm Schadenersatz<br />
verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG).<br />
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist eine wesentliche Änderung des<br />
Inhaltes des Berufsausbildungsvertrages und muss der Kammer vom<br />
Ausbildungsbetrieb gemäß § 30 HwO in jedem Fall sofort mitgeteilt werden.
Will der Kündigungsempfänger gegen die Kündigung vorgehen, muss er den<br />
Schlichtungsausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten anrufen. Für die Anrufung des<br />
Ausschusses besteht keine gesetzliche Frist – die 3 Wochenfrist des KSchG gilt nicht.<br />
Eine unangemessen späte Anrufung kann aber zur Verwirkung des Anrufsrechtes führen.<br />
Die Kündigung einer Schwangeren ist nur zulässig (§9 MuSchG) in besonderen<br />
Ausnahmefällen.<br />
Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem<br />
gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der<br />
gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.