Strafrecht AT II - hemmer.shop
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<strong>II</strong>I. Der Versuch<br />
Prüfungsschema<br />
StGB <strong>AT</strong> <strong>II</strong><br />
Karte 80<br />
Das Gesetz bestraft nicht nur den Täter, dessen Tat auch tatsächlich vollständig gelingt<br />
(d.h. bei verwirklichtem Erfolgsunrecht), sondern es stellt in § 23 StGB auch den Versuch<br />
unter Strafe. Hiermit soll das Handlungsunrecht der Tat erfasst werden. Ein Versuch<br />
kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn der Täter zur Tat i.S.v. § 22<br />
StGB unmittelbar angesetzt hat.<br />
1. Welche Verwirklichungsstufen einer Tat sind zu unterscheiden?<br />
2. Erstellen Sie ein Prüfungsschema für die Versuchsstrafbarkeit!<br />
1. Am Beginn der Verwirklichung einer Straftat steht jeweils der Entschluss, ein bestimmtes deliktisches Ziel<br />
zu erreichen. Dieser Plan ist regelmäßig noch nicht strafbar (Ausnahme: § 30 <strong>II</strong> StGB). Daraufhin schafft der<br />
Täter durch die Vorbereitungshandlungen die Voraussetzungen für die Verwirklichung seiner Tat. Auch dies<br />
ist grundsätzlich noch nicht strafbar, weil die Ausführung noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt (Ausnahmen<br />
z.B.: §§ 80, 83, 87, 149 StGB). Die Strafbarkeit beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat,<br />
vgl. § 22 StGB. Wenn alle Tatbestandsmerkmale eines Deliktes erfüllt sind, so spricht man von Vollendung<br />
der Tat. Der Begriff Beendigung bezeichnet den Zeitpunkt, in dem das Tatgeschehen über die eigentliche Tatbestandserfüllung<br />
hinaus seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Wann dies der Fall ist, muss für jeden<br />
Tatbestand gesondert ermittelt werden.<br />
2. Prüfungsschema:<br />
1) Vorprüfung<br />
a) keine Strafbarkeit wegen Vollendung<br />
b) Strafbarkeit des Versuchs<br />
2) Tatbestand<br />
a) Tatentschluss<br />
Vorsatz und sonstige subj. Tatbestandsmerkmale<br />
b) Unmittelbares Ansetzen<br />
c) Obj. Bedingungen der Strafbarkeit<br />
3) Rechtswidrigkeit<br />
4) Schuld<br />
5) Strafausschließungs- und -aufhebungsgründe (insbes. Rücktritt, § 24 StGB)<br />
<strong>hemmer</strong>-Methode: Die Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung ist in<br />
vielen Bereichen von Bedeutung. Der Begriff der Beendigung spielt v.a. bei Dauerdelikten eine Rolle, beispielsweise<br />
für die Verjährung, vgl. § 78a StGB. Auch bei anderen Delikten kann die Unterscheidung zwischen<br />
Vollendung und Beendigung relevant werden, vor allem für die Frage, ob nach Vollendung noch eine sukzessive<br />
Beteiligung an der Tat möglich ist.
<strong>II</strong>I. Der Versuch<br />
Tatentschluss<br />
StGB <strong>AT</strong> <strong>II</strong><br />
Karte 81<br />
Bevor Sie zur Versuchsprüfung übergehen, müssen sie zunächst feststellen, dass keine<br />
Strafbarkeit wegen Vollendung der Tat in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn der objektive Unrechtstatbestand nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Dies wird<br />
regelmäßig aufgrund der Nichtverwirklichung eines Tatbestandsmerkmales, insbesondere<br />
des Ausbleibens des tatbestandlichen Erfolges, der Fall sein. In Betracht kommt<br />
eine Versuchsstrafbarkeit jedoch auch beim Fehlen der Kausalität oder der objektiven<br />
Zurechnung. Grundlage der Versuchsstrafbarkeit sind die Vorstellungen des Täters von<br />
der Tat. Wichtigster Punkt bei der Versuchsprüfung ist daher das Vorliegen des Tatentschlusses.<br />
Da die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist, muss für die Frage der Strafbarkeit<br />
genau untersucht werden, was der Täter wollte und wie er sich die Tat vorgestellt<br />
hat.<br />
Wann ist ein ausreichender Tatentschluss gegeben?<br />
Der Tatentschluss ist Grundlage der Versuchsstrafbarkeit. Er liegt vor, wenn der Täter Vorsatz bzgl. aller objektiven<br />
Tatbestandsmerkmale hat und alle sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind.<br />
Dabei muss der Täter den Willen haben, die Tat zu vollenden und sein Tatentschluss muss grundsätzlich unbedingt<br />
und endgültig („vorbehaltlos“) sein.<br />
Dabei lassen aber nur solche Bedingungen den Tatentschluss entfallen, die sich auf die Tatbegehung als<br />
solche beziehen, d.h. wenn der Täter noch gar nicht weiß, ob er die Tat tatsächlich begehen will. Unschädlich<br />
sind Bedingungen, wenn der Täter bereits endgültig den Tatentschluss gefasst hat, die Ausführung jedoch<br />
noch von einer vom Täter nicht beeinflussbaren Bedingung abhängt oder der Täter sich vorbehält, beim Eintritt<br />
gewisser Umstände (auflösende Bedingung) die Tat nicht auszuführen oder die begonnene Tat abzubrechen.<br />
Ein vorbehaltloser Tatentschluss liegt daher z.B. auch dann vor, wenn der Täter auf dem Weg in die Bank, welche<br />
er ausrauben will, die Tat nicht durchzuführen gedenkt, falls zu viele Kunden in der Bank sein sollten.<br />
Grundsätzlich ausreichend ist für den Tatentschluss, wenn der Täter lediglich mit dolus eventualis handelt,<br />
wenn er mehrere Tatpläne hat, die er alternativ ausführen will (alternativer Tatentschluss) oder wenn er das<br />
Tatobjekt bzw. deren Anzahl noch nicht konkretisiert hat.<br />
<strong>hemmer</strong>-Methode: Häufig kommen in Klausuren folgende Fallgestaltungen vor: Ein Einbrecher dringt in ein<br />
Haus ein und will erst dort entscheiden, was er konkret mitnimmt. Weiterhin weiß er meist nicht genau, ob er<br />
im Haus die Bewohner überwältigen muss oder ob das Haus von einem Hund bewacht wird. In all diesen Fällen<br />
hat der Täter jedoch zunächst einmal den Entschluss gefasst, in das Haus einzudringen, um etwas zu stehlen.<br />
Auch wenn er beim Anblick eines großen Schäferhundes oder des bewaffneten Hauseigentümers seinen<br />
Plan aufgibt, ändert dies nichts am Vorliegen eines vorbehaltslosen Tatentschlusses. Problematisch kann<br />
dann regelmäßig nur sein, ob der Täter überhaupt bereits zur Tat unmittelbar angesetzt hat. Kein vorbehaltsloser<br />
Tatentschluss liegt etwa dann vor, wenn der Täter zunächst nur die Umgebung des Hauses auskundschaften<br />
will.
<strong>II</strong>I. Der Versuch<br />
Tatentschluss - Irrtümer<br />
StGB <strong>AT</strong> <strong>II</strong><br />
Karte 82<br />
Der Tatentschluss beschreibt die subjektive Tätervorstellung, d.h. er entspricht dem<br />
subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt. Unabhängig davon, ob das Delikt zur<br />
Vollendung kommt oder nicht, kann der Täter gewissen Fehlvorstellungen unterliegen.<br />
Einen speziellen Fall regelt dabei § 23 <strong>II</strong>I StGB: danach kann das Gericht eine Strafmilderung<br />
aussprechen oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter aus grobem Unverstand<br />
gehandelt.<br />
Lösen Sie folgende Irrtumsfälle:<br />
1. A will im Haus des B ein Buch mitnehmen, von dem er irrig annimmt, dass es<br />
sein eigenes sei. Dabei wird er von B erwischt.<br />
2. B will den A als Dieb überführen. Daher legt er speziell präpariertes Geld gut<br />
sichtbar auf den Tisch. A nimmt dieses an sich.<br />
3. A versucht den bereits kurz zuvor an einem Herzinfarkt verstorbenen B mit<br />
einer zu geringen Giftmenge zu töten.<br />
4. A betrügt seine Frau, wobei er glaubt, Ehebruch sei verboten.<br />
Fall 1: Strafbarkeit gemäß § 242 I, <strong>II</strong>, 22, 23 I StGB<br />
a) Vorprüfung: Die Tat wurde nicht vollendet, da A von B erwischt wurde. Der Versuch ist gemäß § 242 <strong>II</strong> StGB<br />
strafbar.<br />
b) Tatentschluss: A wollte eine bewegliche Sache an sich nehmen. Dabei ging er jedoch davon aus, dass es sich<br />
um seine eigene Sache handelte. A handelte somit in Unkenntnis der Fremdheit der Sache. Gemäß § 16 I 1 StGB<br />
lässt diese Unkenntnis den Vorsatz und damit auch den Tatentschluss entfallen. A hat sich nicht strafbar gemacht.<br />
Fall 2: Strafbarkeit gemäß § 242 I, <strong>II</strong>, 22, 23 I StGB<br />
a) Vorprüfung: B ist mit der Ansichnahme des Geldes durch A einverstanden (sog. „Diebesfalle“). Es fehlt somit<br />
objektiv an einer Wegnahme i.S.d. § 242 StGB, da eine solche objektiv ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten<br />
voraussetzt. Der Diebstahl ist folglich nicht vollendet. Der Versuch ist gemäß § 242 <strong>II</strong> StGB strafbar.<br />
b) Tatentschluss: A wollte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen und sie sich rechtswidrig zueignen.<br />
c) Unmittelbares Ansetzen: Da A das Geld schon genommen hatte, lag auch ein unmittelbares Ansetzen vor.<br />
d) RW, Schuld (+) => § 242 I, <strong>II</strong>, 22, 23 I StGB (+)<br />
Fall 3: Strafbarkeit gemäß § 212, 22, 23 I StGB<br />
a) Vorprüfung: Die Tat wurde nicht vollendet, da B bereits tot war, und A somit keinen „Menschen“ mehr töten<br />
konnte. Zudem reichte die Giftmenge nicht aus, um einen Menschen zu töten. Der Versuch dieses Verbrechens ist<br />
strafbar, vgl. §§ 12, 23 I StGB.<br />
b) Tatbestand: A wollte den B töten und hat dazu auch unmittelbar angesetzt. RW, Schuld (+)<br />
Aus dem Rückschluss aus § 23 <strong>II</strong>I StGB ergibt sich, dass der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist. Dabei<br />
ist es unerheblich, ob es sich um ein untaugliches Tatobjekt (B war bereits tot) und/oder um ein untaugliches Tatmittel<br />
(zu geringe Giftmenge) handelt. => § 212, 22, 23 I StGB (+)<br />
Fall 4: Für das Handeln des A besteht kein Straftatbestand, so dass er sich nicht strafbar gemacht hat. Es handelt<br />
sich um ein Wahndelikt, das straflos ist.<br />
<strong>hemmer</strong>-Methode: Verdeutlichen Sie sich noch mal den Unterschied zwischen untauglichem Versuch und<br />
Wahndelikt: beim untauglichen Versuch stellt sich der Täter eine Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen<br />
sein Handeln einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklichen würde (umgekehrter Tatbestandsirrtum). Beim<br />
Wahndelikt nimmt der Täter irrig an, sein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten verwirkliche<br />
einen Straftatbestand, der in Wirklichkeit nicht existiert (umgekehrter Verbots-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum).
<strong>II</strong>I. Der Versuch<br />
Abgrenzung Vorbereitung - Versuch<br />
StGB <strong>AT</strong> <strong>II</strong><br />
Karte 83<br />
Das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes stellt das objektive Unrechtselement<br />
des Versuchs dar. Hier findet die Abgrenzung zwischen der straflosen<br />
Vorbereitungshandlung und dem strafbaren Versuch statt. Unproblematisch ist diese<br />
Abgrenzung, wenn der Täter bereits mit der Ausführung der tatbestandsmäßigen Handlung<br />
selbst begonnen hat. Fraglich ist jedoch, wann die Grenze zu ziehen ist, wenn das<br />
Handeln des Täters sich noch im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung bewegt.<br />
Liegt in folgendem Fall bereits ein unmittelbares Ansetzen vor?<br />
Räuber R wartet an einem dunklen Waldweg auf die junge und reiche M, um sie<br />
auf dem täglichen Weg zu ihrer Großmutter zu überfallen und auszurauben. Aufgrund<br />
des schlechten Wetters ist M heute jedoch zu Hause geblieben und R wartet<br />
vergeblich.<br />
Nach § 22 StGB setzt der objektive Versuchstatbestand voraus, dass der Täter „nach seiner Vorstellung von<br />
der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dieser Ansatzformel hat sich der<br />
Gesetzgeber für eine Kombination aus objektiven und subjektiven Kriterien entschieden, dem sich auch die<br />
h.M. mit der gemischt subjektiv-objektiven Theorie angeschlossen hat. Dadurch wurde ein lange währender<br />
Streit zwischen rein objektiven Theorien und den extrem subjektiven Theorien beendet. Während die einen<br />
den Versuchsbeginn erst dann annehmen wollten, wenn der Täter mit der tatbestandsmäßigen Handlung im<br />
strengen Sinn begonnen hat, stellten die anderen allein auf das Vorstellungsbild des Täters vom Beginn der<br />
Ausführung ab. Heute werden Elemente beider Ansätze verknüpft, so dass für den Versuchsbeginn die subjektive<br />
Vorstellung des Täters vom Ausführungsbeginn zugrunde zu legen ist und auf dieser Basis anhand objektiver<br />
Kriterien zu ermitteln ist, ob der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat.<br />
Im Fall hat R bereits Stunden auf der Lauer gelegen, ohne dass sich das Opfer M dem Ort des Geschehens<br />
auch nur genähert hätte. Die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung ist jedoch nur dann überschritten,<br />
wenn die Handlung des Täters nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung<br />
verknüpft ist, dass sie aus der Sicht des Täters ohne wesentliche weitere Zwischenschritte<br />
das betroffene Rechtsgut unmittelbar gefährdet (sog. Zwischenaktstheorie). Schon aus der subjektiven<br />
Sicht des R konnte ein Versuchsbeginn frühestens dann angenommen werden, wenn M sich dem Hinterhalt<br />
genähert hätte, also in den unmittelbaren Gefahrenbereich gelangt wäre. Da dies nicht der Fall war, lag aus<br />
subjektiver Sicht des R kein Versuch, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung vor. R hat sich daher<br />
nicht strafbar gemacht.<br />
<strong>hemmer</strong>-Methode: Merken Sie sich, dass sich der Versuchsbeginn jeweils über einen subjektiven und einen<br />
objektiven Faktor bestimmt. Zum einen muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht´s los“ überschritten haben.<br />
In objektiver Hinsicht ist zu klären, ob noch wesentliche Zwischenschritte für eine konkrete Gefährdung<br />
des geschützten Rechtsguts erforderlich sind oder nicht. Beachten Sie aber, dass dabei stets die Vorstellung<br />
des Täters vom Sachverhalt zugrunde zu legen ist! Insoweit beruht auch die objektive Bewertung eines unmittelbaren<br />
Ansetzens auf der Vorstellung des Täters vom konkreten Sachverhalt.
<strong>II</strong>I. Der Versuch<br />
Unmittelbares Ansetzen<br />
StGB <strong>AT</strong> <strong>II</strong><br />
Karte 84<br />
Nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie setzt der Versuchsbeginn außer der<br />
Vorstellung des Täters von der unmittelbaren Gefährdung des Rechtsgutes auch ein<br />
objektives Element voraus. Dieses kann in der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals<br />
oder in einem tatsächlichen Ansetzen zur Tat liegen. Ist bereits ein Tatbestandsmerkmal<br />
verwirklicht, so erübrigt sich in der Klausur regelmäßig die Darstellung eines<br />
Theorienstreits. Sonst ist jedoch problematisch, wann ein unmittelbares Ansetzen angenommen<br />
werden kann.<br />
Hat R in folgendem Fall bereits unmittelbar zur Tat angesetzt?<br />
Wieder wartet R im Wald auf M, die sich diesmal tatsächlich auf dem Weg zu ihrer<br />
Großmutter befindet. Als R sein Messer gezogen hat und sich gerade bereit<br />
macht aus dem Gebüsch zu springen, biegt die M plötzlich völlig unerwartet zum<br />
Blumenpflücken auf einen Nebenweg ab und verschwindet.<br />
Gemäß § 22 StGB liegt ein Versuch dann vor, wenn der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat.<br />
1. Nach der Gefährdungstheorie muss der Tatplan in eine Situation eingetreten sein, in welcher das betroffene<br />
Rechtsgut aus Tätersicht bereits unmittelbar konkret gefährdet ist.<br />
2. Die Sphärentheorie stellt dagegen auf den räumlich-zeitlichen Zusammenhang ab, d.h. die zeitliche Nähe<br />
zur Tatbestandsverwirklichung und die räumliche Beziehung von Täter zu Opfer.<br />
3. Wohl herrschend ist jedoch die Zwischenakttheorie, die vom Täterplan ausgeht. Der Versuchsbeginn soll<br />
dann vorliegen, wenn zwischen der in Frage stehenden Handlung und der Tatbestandsverwirklichung keine<br />
wesentlichen Zwischenschritte mehr liegen. Dadurch soll es ermöglicht werden, einen einheitlichen Geschehensablauf<br />
in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.<br />
4. Dieser Ansicht hat sich auch die Rechtsprechung angeschlossen und den Versuchsbeginn folgendermaßen<br />
definiert. Die Grenze zum Versuch wird überschritten, wenn der Täter<br />
a) subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht´s los“ überschreitet und<br />
b) objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert<br />
sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschützte Rechtsgut - nach<br />
der Vorstellung des Täters - in eine konkrete Gefahr bringen.<br />
Im Fall hatte R schon sein Messer gezückt und hatte schon zum Sprung auf sein Opfer angesetzt. Bei ungestörtem<br />
Fortgang hätte diese Handlung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung geführt. Es bestand bereits<br />
eine konkretisierte Gefahrensituation für M. Der räumlich-zeitliche Zusammenhang hätte es dem R ermöglicht<br />
mit seinem Messer sofort zuzustechen oder die M zu bedrohen, so dass bereits von einem unmittelbaren Ansetzen<br />
auszugehen ist.<br />
R kann somit wegen Versuchs bestraft werden.<br />
<strong>hemmer</strong>-Methode: In der Klausur verlangt niemand von ihnen, dass sie alle zu diesem Problembereich vertretenen<br />
Theorien kennen. Stellen Sie jedoch immer klar, dass sich der Versuchsbeginn aus subjektiven und objektiven<br />
Elementen zusammensetzt. Scheuen Sie sich nicht mit der „Jetzt geht´s los“-Formel zu argumentieren,<br />
die auch von der Rechtsprechung verwendet wird. Hinsichtlich des objektiven Elements des unmittelbaren<br />
Ansetzens müssen Sie beachten, dass stets das Vorstellungsbild des Täters vom zugrundeliegenden<br />
Sachverhalt entscheidend ist. In Betracht kommt deshalb auch dann eine Strafbarkeit wegen Versuchs, wenn<br />
objektiv keine Gefährdung des geschützten Rechtsguts gegeben ist („untauglicher Versuch“).