14.01.2014 Aufrufe

Gestattungsvertrag (Muster)

2145-2013_Anlage2.3.pdf

2145-2013_Anlage2.3.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anlage 3<br />

<strong>Gestattungsvertrag</strong> (<strong>Muster</strong>)<br />

Zwischen der<br />

Landeshauptstadt Hannover<br />

Trammplatz 2<br />

30159 Hannover<br />

- nachstehend bezeichnet als Stadt -<br />

und der<br />

Stadtwerke Hannover AG<br />

Ihmeplatz 2<br />

30449 Hannover<br />

- nachstehend bezeichnet als Gesellschaft -<br />

wird folgender <strong>Gestattungsvertrag</strong> geschlossen:


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 2<br />

Inhalt:<br />

§ 1 – Vertragsgegenstand ................................................................................................................ 3<br />

§ 2 – Nutzungsrechte ....................................................................................................................... 3<br />

§ 3 – Vertragslaufzeit ....................................................................................................................... 3<br />

§ 4 – Geltung des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/<br />

Konzessionsvertrages Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser] ............................................... 3<br />

§ 5 – Baumaßnahmen ...................................................................................................................... 4<br />

§ 6 – Recht zum Betreten der Grundstücke .................................................................................... 5<br />

§ 7 – Nutzungsentschädigung .......................................................................................................... 5<br />

§ 8 – Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt ...................................................................... 5<br />

§ 9 – Kündigung ............................................................................................................................... 6<br />

§ 10 – Endschaft und Stilllegung von Vertragsanlagen ................................................................... 6<br />

§ 11 – Haftung ................................................................................................................................. 7<br />

§ 12 – Schlussbestimmungen .......................................................................................................... 7<br />

Anlagenverzeichnis .......................................................................................................................... 8


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 3<br />

[Bearbeitungshinweis:<br />

Die gelb markierten Bereiche dieses Vertrages sind vor Vertragsschluss zu vervollständigen bzw.<br />

auszuwählen.]<br />

§ 1 – Vertragsgegenstand<br />

(1) Die Stadt ist Eigentümerin der Grundstücksflächen mit den Katasterbezeichnungen<br />

Gemarkung [xxx], Flur [xxx], Flurstück [xxx], Größe [xxx]<br />

eingetragen in den beim Amtsgericht Hannover geführten Grundbüchern von [xxx] (im Folgenden<br />

mit Vertragsgrundstücke bezeichnet).<br />

(2) Vorbezeichnete Grundstücke gehören nicht zum Bestand der im Eigentum der Stadt stehenden<br />

öffentlichen Verkehrswege.<br />

§ 2 – Nutzungsrechte<br />

(1) Die Stadt gestattet der Gesellschaft, die in den anliegenden Lageplänen (Anlage 1 bis [x])<br />

gekennzeichnete ca. [xxx] m² Grundstücksfläche der Vertragsgrundstücke zum Bau, Betrieb<br />

und Unterhaltung der in den Anlagen aufgeführten Versorgungsanlagen zu nutzen (im Folgenden<br />

mit Vertragsanlagen bezeichnet).<br />

[Hinweis: In den Anlagen ist zumindest der genutzte Schutzstreifen in Lageplänen zeichnerisch<br />

darzustellen. Die Versorgungsanlagen sind zumindest textlich zu benennen.]<br />

(2) Die Anlagen 1 bis [x] sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages.<br />

(3) Die Stadt verpflichtet sich, solche Verrichtungen und Maßnahmen zu unterlassen, die den<br />

Bestand und den Betrieb der Leitung gefährden könnten und den Schutzbereich bei Baumaßnahmen<br />

auf den Vertragsgrundstücken durch genaue Beachtung der Planungsunterlagen<br />

der Gesellschaft zu sichern.<br />

§ 3 – Vertragslaufzeit<br />

(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung/am [Datum] in Kraft.<br />

(2) Der Vertrag endet mit der Entfernung der Vertragsanlagen oder durch Kündigung gemäß<br />

§ 9.<br />

§ 4 – Geltung des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/ Konzessionsvertrages<br />

Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser]<br />

(1) Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen<br />

des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/ Konzessionsvertrages<br />

Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser] vom [Datum] für die Vertragsgrundstücke<br />

und die Vertragsanlagen entsprechend:


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 4<br />

[Hinweis: Abhängig von den vertragsgegenständlichen Versorgungsanlagen ist eine der<br />

nachstehenden Variante auszuwählen.]<br />

[Verweise bei Versorgungsanlagen aus den Bereichen Strom, Gas, Fernwärme auf den zugehörigen<br />

Konzessionsvertrag bzw. Wegenutzungsvertrag:]<br />

a) § 4 Dokumentation der Versorgungsanlagen, Planauskunft,<br />

b) Abs. 3 aus § 9 Abstimmung und Durchführung von Baumaßnahmen,<br />

c) § 11 Gemeinsame Nutzung von Baumaßnahmen,<br />

d) § 12 Versorgungsanlagen und öffentliches Grün,<br />

e) § 13 Wiederherstellung nach Baumaßnahmen,<br />

f) § 15 Kosten der Stadt durch Versorgungsanlagen der Gesellschaft,<br />

g) § 21 Übertragung von Rechten und Pflichten.<br />

[Verweisblock Ende]<br />

[Verweise bei Wasserversorgungsanlagen auf den Konzessionsvertrag Wasser:]<br />

a) § 5 Dokumentation der Versorgungsanlagen, Planauskunft,<br />

b) Abs. 3 aus § 9 Abstimmung und Durchführung von Baumaßnahmen,<br />

c) § 11 Gemeinsame Nutzung von Baumaßnahmen,<br />

d) § 13 Versorgungsanlagen und öffentliches Grün,<br />

e) § 14 Wiederherstellung nach Baumaßnahmen,<br />

f) § 16 Kosten der Stadt durch Versorgungsanlagen der Gesellschaft,<br />

g) § 22 Übertragung von Rechten und Pflichten.<br />

[Verweisblock Ende]<br />

Die vorgenannten Regelungen werden Bestandteil dieses Vertrages.<br />

(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und den nach dem vorstehenden<br />

Absatz in Bezug genommenen Regelungen des Konzessionsvertrages/ Wegenutzungsvertrages<br />

haben die Regelungen dieses Vertrages Vorrang.<br />

(3) Zur Auslegung dieses Vertrages bei Regelungslücken ist der Konzessionsvertrag/ Wegenutzungsvertrag<br />

ergänzend heran zu ziehen.<br />

§ 5 – Baumaßnahmen<br />

(1) Die Gesellschaft hat der Stadt – außer bei Gefahr im Verzuge – Baumaßnahmen so rechtzeitig<br />

mindestens einen Monat vor Baubeginn detailliert anzuzeigen, dass die Stadt und/oder<br />

die Gesellschaft in Abstimmung mit der Stadt die Öffentlichkeit und betroffene Anlieger angemessen<br />

vorab informieren kann. Auf Verlangen der Stadt oder der Gesellschaft erfolgt<br />

vor Beginn der Baumaßnahmen eine gemeinsame Begehung und Protokollierung.<br />

(2) Der Anzeige von Baumaßnahmen sind alle ggfs. benötigten ergänzenden Genehmigungen,<br />

z.B. die nach Baumschutzsatzung, Arten- und Biotopschutz beizufügen. Beanstandet die<br />

Stadt die Maßnahme nicht binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Zugang der vollständigen<br />

Unterlagen, kann die Gesellschaft die Arbeiten zu dem angezeigten Termin beginnen.


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 5<br />

Die Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien für die Anlagen von Straßen (RAS),<br />

Teil Landschaftspflege (RASLP), Abschn. 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und<br />

Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999, der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt<br />

Hannover mit Stand vom 08.07.1995, und DIN 18920 in der jeweils gültigen Fassung sind<br />

während der gesamten Bauzeit einzuhalten und nach Bauende vollständig zurück zu bauen.<br />

§ 6 – Recht zum Betreten der Grundstücke<br />

(1) Die Stadt gestattet den Bediensteten und Beauftragten der Gesellschaft die Vertragsgrundstücke<br />

jederzeit zur Überwachung und Inspektion der Vertragsanlagen zu betreten und die<br />

erforderlichen Arbeiten durchzuführen.<br />

(2) Das Betreten von umfriedeten Grundstücken ist außer bei Gefahr im Verzug vorab anzumelden<br />

bei [Stelle].<br />

(3) Ist das Grundstück umfriedet und entstehen durch das Betreten bei Gefahr im Verzug<br />

Schäden an der Umzäunung, trägt diese die Gesellschaft.<br />

§ 7 – Nutzungsentschädigung<br />

(1) Die Gesellschaft zahlt der Stadt als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />

für Vertragsanlagen der Gesellschaft gemäß § 1 eine einmalige Entschädigung in Höhe der<br />

Wertminderung des Grundstücks, die auf den Zeitpunkt des Abschluss dieses Vertrages zu<br />

bestimmen ist. Die Wertminderung wird von der zuständigen Stelle der Stadt nach den üblichen<br />

Bewertungsrichtlinien auf der Grundlage der ImmoWertV sowie der einschlägigen<br />

Fachliteratur ermittelt. Widerspricht die Gesellschaft unter Angabe von Gründen der Wertermittlung<br />

durch die Stadt, ist die Gesellschaft berechtigt, ein Gutachten durch einen öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, auf den sich die Parteien<br />

einigen und dessen Ergebnis für beide Seiten verbindlich ist. Die Kosten dieses Gutachtens<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

(2) Die Entschädigung beträgt mithin [xxx] € (in Worten: [xxx] Euro).<br />

(3) Ein vollständiger oder anteiliger Rückzahlungsanspruch der Entschädigung bei Beendigung<br />

der Nutzung oder Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt ist ausgeschlossen.<br />

(4) Gesellschaft leistet die Nutzungsentschädigung zugunsten des allgemeinen Haushaltes der<br />

Stadt unter Angabe des Kassenzeichens [xxx]. Die Zahlung ist mit Vertragsschluss fällig.<br />

(5) Eine andere als die in diesem Vertrag geregelte Nutzung der Leitungen, der Leitungsschächte<br />

oder Leerrohre bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Stadt kann die Zustimmung<br />

nur unter Angabe von Gründen verweigern. Für die weitergehende Nutzung nach<br />

Satz 1 ist von der Gesellschaft eine gemäß Abs. 1 ermittelte Nutzungsentschädigung zu entrichten,<br />

soweit hieraus eine zusätzliche Wertminderung nach Abs. 1 resultiert.<br />

§ 8 – Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt<br />

(1) Überträgt die Stadt das Eigentum des betroffenen Grundstücks einem Dritten, informiert<br />

die Stadt die Gesellschaft rechtzeitig und bestellt auf Verlangen der Gesellschaft zu deren<br />

Gunsten und auf deren Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.<br />

(2) Die Gesellschaft zahlt der Stadt eine einmalige Entschädigung in Höhe der Wertminderung<br />

des Grundstücks, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. Die Wertminderung<br />

wird nach § 7 Abs. 1 ermittelt und ist auf den Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit zu


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 6<br />

bestimmen. Eine bereits geleistete Nutzungsentschädigung gemäß § 7 ist auf die Wertminderung<br />

anzurechnen.<br />

§ 9 – Kündigung<br />

(1) Die Stadt kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 01. eines Monats<br />

kündigen, wenn die Entfernung der Vertragsanlagen aufgrund eines berechtigten öffentlichen<br />

oder stadtwirtschaftlichen Interesses erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann<br />

gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks maßgeblich behindern<br />

oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen Umgestaltung der<br />

Grünfläche erforderlich ist [Hinweis: Zusatz des letzten Halbsatzes gilt nur bei einem <strong>Gestattungsvertrag</strong><br />

über Anlagen in Grünflächen. Bei einem Vertrag über andere Flächen ist er zu<br />

streichen.].<br />

(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist frühestens sechs Jahre nach Vertragsschluss zulässig, es sei<br />

denn, die Stadt hat die Gesellschaft bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des<br />

Grundstücks, die eine Kündigung nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen. Kündigt die Stadt<br />

nach Ablauf der sechs Jahre, aber vor Ablauf von Zehn Jahren, ist sie der Gesellschaft zur<br />

Erstattung des Restwertes der Anlage verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Stadt die Gesellschaft<br />

bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des Grundstücks, die eine Kündigung<br />

nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen hat.<br />

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 10 – Endschaft und Stilllegung von Vertragsanlagen<br />

(1) Die Gesellschaft hat die Vertragsanlagen nach Vertragsende aufgrund einer Kündigung gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 unverzüglich zu entfernen.<br />

(2) Dauerhaft stillgelegte Anlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich zu entfernen,<br />

sofern hierfür ein berechtigtes öffentliches oder stadtwirtschaftliches Interesse vorhanden<br />

ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks<br />

maßgeblich behindern oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen<br />

Umgestaltung der Grünfläche erforderlich ist.<br />

(3) Die Gesellschaft gestattet hiermit die Überpflanzung und Überbauung von Leitungen, die<br />

dauerhaft stillgelegt, aber nicht entfernt werden. Auf überpflanzte oder überbaute Leitungen<br />

findet Abs. 2 für die Dauer der Überpflanzung oder Überbauung keine Anwendung.<br />

(4) Eine dauerhafte Stilllegung liegt vor, wenn eine Wiederinbetriebnahme der Vertragsanlagen<br />

oder Anlagenteile innerhalb von fünf Jahren seit Außerbetriebnahme durch die Gesellschaft<br />

voraussichtlich nicht erfolgen wird. Wurden Vertragsanlagen vorübergehend stillgelegt<br />

und erfolgte innerhalb von fünf Jahren keine Wiederinbetriebnahme, gelten diese Anlagen<br />

ebenfalls als dauerhaft stillgelegt.<br />

(5) Die Gesellschaft weist vorübergehend oder dauerhaft stillgelegte Vertragsanlagen bis zu<br />

ihrer Entfernung in den Bestandsplänen weiter gesondert aus.<br />

(6) Verweigert die Gesellschaft unberechtigt die Entfernung der Vertragsanlagen, ist die Stadt<br />

berechtigt diese auf Kosten der Gesellschaft entfernen zu lassen.


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 7<br />

§ 11 – Haftung<br />

(1) Die Gesellschaft haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und<br />

Nachteile, die der Stadt oder Dritten durch den Bau und Betrieb der Vertragsanlagen entstehen.<br />

(2) Von Schadensersatzansprüchen, die aus solchen Gründen Dritte der Stadt gegenüber geltend<br />

machen, hat die Gesellschaft die Stadt freizustellen und die Kosten der Rechtsverfolgung<br />

und -verteidigung zu übernehmen, soweit die Stadt das Vorgehen mit der Gesellschaft<br />

nach Möglichkeit rechtzeitig vorab abgestimmt hat und etwaigen Weisungen der Gesellschaft<br />

Folge leistet. Zur Abwehr von Forderungen Dritter wird die Stadt die Gesellschaft<br />

nach besten Kräften unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten.<br />

§ 12 – Schlussbestimmungen<br />

(1) Mündliche Nebenvereinbarungen, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag aufgeführt,<br />

sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag, ebenso<br />

ein Abweichen von dieser Schriftformklausel.<br />

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle unwirksamer<br />

oder undurchführbarer Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />

treten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die<br />

Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie<br />

bei Abschluss dieses Vertrages oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt<br />

bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem<br />

in diesem Vertrag normierten Maß einer Leistung oder einer Zeit (Frist oder Termin) beruht;<br />

es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges<br />

Maß der Leistung und der Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des vereinbarten.<br />

Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form zu bestätigen.<br />

(3) Sollten sich die für diesen Vertrag wesentlichen wirtschaftlichen, technischen und/oder<br />

rechtlichen Umständen gegenüber denjenigen Umständen grundlegend ändern, die bei Abschluss<br />

dieses Vertrages herrschten, oder sollten während der Laufzeit dieses Vertrages<br />

Umstände eintreten, die bei seinem Abschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht berücksichtigt<br />

wurden, die jedoch die wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtlichen Auswirkungen<br />

dieses Vertrages grundlegend berühren, so ist der Vertrag entsprechend den geänderten<br />

Umständen unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragspartner nach<br />

Vernunft und Billigkeit anzupassen.<br />

(4) Die Ausübung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten aus diesem Vertrag ist<br />

nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.<br />

(5) Sollten in Zukunft einzelne vergütungspflichtige Leistungen dieses Vertrages durch gesetzliche<br />

Regelung oder Auffassung der Finanzverwaltung als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit<br />

eingestuft werden, schuldet der Leistungsempfänger dem anderen Vertragspartner ab dem<br />

Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer,<br />

wenn und soweit der Leistungsempfänger dem anderen Vertragspartner eine den Bestimmungen<br />

des UStG entsprechende Rechnung erteilt.<br />

(6) Nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen werden<br />

von der Gesellschaft auf ihre Kosten vorgenommen bzw. eingeholt.


<strong>Gestattungsvertrag</strong> 8<br />

(7) Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.<br />

(8) Dieser Vertrag wird in drei Urschriften gefertigt. Die erste und zweite Urschrift erhält die<br />

Stadt, die dritte Urschrift die Gesellschaft.<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1: Lageplan<br />

[ggf. weitere Anlagen]<br />

Hannover, den<br />

Hannover, den<br />

.......................................................... ........................................................<br />

Landeshauptstadt Hannover<br />

Stadtwerke Hannover AG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!