Gestattungsvertrag (Muster)
2145-2013_Anlage2.3.pdf
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Anlage 3<br />
<strong>Gestattungsvertrag</strong> (<strong>Muster</strong>)<br />
Zwischen der<br />
Landeshauptstadt Hannover<br />
Trammplatz 2<br />
30159 Hannover<br />
- nachstehend bezeichnet als Stadt -<br />
und der<br />
Stadtwerke Hannover AG<br />
Ihmeplatz 2<br />
30449 Hannover<br />
- nachstehend bezeichnet als Gesellschaft -<br />
wird folgender <strong>Gestattungsvertrag</strong> geschlossen:
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 2<br />
Inhalt:<br />
§ 1 – Vertragsgegenstand ................................................................................................................ 3<br />
§ 2 – Nutzungsrechte ....................................................................................................................... 3<br />
§ 3 – Vertragslaufzeit ....................................................................................................................... 3<br />
§ 4 – Geltung des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/<br />
Konzessionsvertrages Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser] ............................................... 3<br />
§ 5 – Baumaßnahmen ...................................................................................................................... 4<br />
§ 6 – Recht zum Betreten der Grundstücke .................................................................................... 5<br />
§ 7 – Nutzungsentschädigung .......................................................................................................... 5<br />
§ 8 – Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt ...................................................................... 5<br />
§ 9 – Kündigung ............................................................................................................................... 6<br />
§ 10 – Endschaft und Stilllegung von Vertragsanlagen ................................................................... 6<br />
§ 11 – Haftung ................................................................................................................................. 7<br />
§ 12 – Schlussbestimmungen .......................................................................................................... 7<br />
Anlagenverzeichnis .......................................................................................................................... 8
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 3<br />
[Bearbeitungshinweis:<br />
Die gelb markierten Bereiche dieses Vertrages sind vor Vertragsschluss zu vervollständigen bzw.<br />
auszuwählen.]<br />
§ 1 – Vertragsgegenstand<br />
(1) Die Stadt ist Eigentümerin der Grundstücksflächen mit den Katasterbezeichnungen<br />
Gemarkung [xxx], Flur [xxx], Flurstück [xxx], Größe [xxx]<br />
eingetragen in den beim Amtsgericht Hannover geführten Grundbüchern von [xxx] (im Folgenden<br />
mit Vertragsgrundstücke bezeichnet).<br />
(2) Vorbezeichnete Grundstücke gehören nicht zum Bestand der im Eigentum der Stadt stehenden<br />
öffentlichen Verkehrswege.<br />
§ 2 – Nutzungsrechte<br />
(1) Die Stadt gestattet der Gesellschaft, die in den anliegenden Lageplänen (Anlage 1 bis [x])<br />
gekennzeichnete ca. [xxx] m² Grundstücksfläche der Vertragsgrundstücke zum Bau, Betrieb<br />
und Unterhaltung der in den Anlagen aufgeführten Versorgungsanlagen zu nutzen (im Folgenden<br />
mit Vertragsanlagen bezeichnet).<br />
[Hinweis: In den Anlagen ist zumindest der genutzte Schutzstreifen in Lageplänen zeichnerisch<br />
darzustellen. Die Versorgungsanlagen sind zumindest textlich zu benennen.]<br />
(2) Die Anlagen 1 bis [x] sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages.<br />
(3) Die Stadt verpflichtet sich, solche Verrichtungen und Maßnahmen zu unterlassen, die den<br />
Bestand und den Betrieb der Leitung gefährden könnten und den Schutzbereich bei Baumaßnahmen<br />
auf den Vertragsgrundstücken durch genaue Beachtung der Planungsunterlagen<br />
der Gesellschaft zu sichern.<br />
§ 3 – Vertragslaufzeit<br />
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung/am [Datum] in Kraft.<br />
(2) Der Vertrag endet mit der Entfernung der Vertragsanlagen oder durch Kündigung gemäß<br />
§ 9.<br />
§ 4 – Geltung des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/ Konzessionsvertrages<br />
Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser]<br />
(1) Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen<br />
des [Wegenutzungsvertrages Strom/ Wegenutzungsvertrages Gas/ Konzessionsvertrages<br />
Fernwärme/ Konzessionsvertrages Wasser] vom [Datum] für die Vertragsgrundstücke<br />
und die Vertragsanlagen entsprechend:
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 4<br />
[Hinweis: Abhängig von den vertragsgegenständlichen Versorgungsanlagen ist eine der<br />
nachstehenden Variante auszuwählen.]<br />
[Verweise bei Versorgungsanlagen aus den Bereichen Strom, Gas, Fernwärme auf den zugehörigen<br />
Konzessionsvertrag bzw. Wegenutzungsvertrag:]<br />
a) § 4 Dokumentation der Versorgungsanlagen, Planauskunft,<br />
b) Abs. 3 aus § 9 Abstimmung und Durchführung von Baumaßnahmen,<br />
c) § 11 Gemeinsame Nutzung von Baumaßnahmen,<br />
d) § 12 Versorgungsanlagen und öffentliches Grün,<br />
e) § 13 Wiederherstellung nach Baumaßnahmen,<br />
f) § 15 Kosten der Stadt durch Versorgungsanlagen der Gesellschaft,<br />
g) § 21 Übertragung von Rechten und Pflichten.<br />
[Verweisblock Ende]<br />
[Verweise bei Wasserversorgungsanlagen auf den Konzessionsvertrag Wasser:]<br />
a) § 5 Dokumentation der Versorgungsanlagen, Planauskunft,<br />
b) Abs. 3 aus § 9 Abstimmung und Durchführung von Baumaßnahmen,<br />
c) § 11 Gemeinsame Nutzung von Baumaßnahmen,<br />
d) § 13 Versorgungsanlagen und öffentliches Grün,<br />
e) § 14 Wiederherstellung nach Baumaßnahmen,<br />
f) § 16 Kosten der Stadt durch Versorgungsanlagen der Gesellschaft,<br />
g) § 22 Übertragung von Rechten und Pflichten.<br />
[Verweisblock Ende]<br />
Die vorgenannten Regelungen werden Bestandteil dieses Vertrages.<br />
(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und den nach dem vorstehenden<br />
Absatz in Bezug genommenen Regelungen des Konzessionsvertrages/ Wegenutzungsvertrages<br />
haben die Regelungen dieses Vertrages Vorrang.<br />
(3) Zur Auslegung dieses Vertrages bei Regelungslücken ist der Konzessionsvertrag/ Wegenutzungsvertrag<br />
ergänzend heran zu ziehen.<br />
§ 5 – Baumaßnahmen<br />
(1) Die Gesellschaft hat der Stadt – außer bei Gefahr im Verzuge – Baumaßnahmen so rechtzeitig<br />
mindestens einen Monat vor Baubeginn detailliert anzuzeigen, dass die Stadt und/oder<br />
die Gesellschaft in Abstimmung mit der Stadt die Öffentlichkeit und betroffene Anlieger angemessen<br />
vorab informieren kann. Auf Verlangen der Stadt oder der Gesellschaft erfolgt<br />
vor Beginn der Baumaßnahmen eine gemeinsame Begehung und Protokollierung.<br />
(2) Der Anzeige von Baumaßnahmen sind alle ggfs. benötigten ergänzenden Genehmigungen,<br />
z.B. die nach Baumschutzsatzung, Arten- und Biotopschutz beizufügen. Beanstandet die<br />
Stadt die Maßnahme nicht binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Zugang der vollständigen<br />
Unterlagen, kann die Gesellschaft die Arbeiten zu dem angezeigten Termin beginnen.
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 5<br />
Die Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien für die Anlagen von Straßen (RAS),<br />
Teil Landschaftspflege (RASLP), Abschn. 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und<br />
Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999, der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt<br />
Hannover mit Stand vom 08.07.1995, und DIN 18920 in der jeweils gültigen Fassung sind<br />
während der gesamten Bauzeit einzuhalten und nach Bauende vollständig zurück zu bauen.<br />
§ 6 – Recht zum Betreten der Grundstücke<br />
(1) Die Stadt gestattet den Bediensteten und Beauftragten der Gesellschaft die Vertragsgrundstücke<br />
jederzeit zur Überwachung und Inspektion der Vertragsanlagen zu betreten und die<br />
erforderlichen Arbeiten durchzuführen.<br />
(2) Das Betreten von umfriedeten Grundstücken ist außer bei Gefahr im Verzug vorab anzumelden<br />
bei [Stelle].<br />
(3) Ist das Grundstück umfriedet und entstehen durch das Betreten bei Gefahr im Verzug<br />
Schäden an der Umzäunung, trägt diese die Gesellschaft.<br />
§ 7 – Nutzungsentschädigung<br />
(1) Die Gesellschaft zahlt der Stadt als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />
für Vertragsanlagen der Gesellschaft gemäß § 1 eine einmalige Entschädigung in Höhe der<br />
Wertminderung des Grundstücks, die auf den Zeitpunkt des Abschluss dieses Vertrages zu<br />
bestimmen ist. Die Wertminderung wird von der zuständigen Stelle der Stadt nach den üblichen<br />
Bewertungsrichtlinien auf der Grundlage der ImmoWertV sowie der einschlägigen<br />
Fachliteratur ermittelt. Widerspricht die Gesellschaft unter Angabe von Gründen der Wertermittlung<br />
durch die Stadt, ist die Gesellschaft berechtigt, ein Gutachten durch einen öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, auf den sich die Parteien<br />
einigen und dessen Ergebnis für beide Seiten verbindlich ist. Die Kosten dieses Gutachtens<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
(2) Die Entschädigung beträgt mithin [xxx] € (in Worten: [xxx] Euro).<br />
(3) Ein vollständiger oder anteiliger Rückzahlungsanspruch der Entschädigung bei Beendigung<br />
der Nutzung oder Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt ist ausgeschlossen.<br />
(4) Gesellschaft leistet die Nutzungsentschädigung zugunsten des allgemeinen Haushaltes der<br />
Stadt unter Angabe des Kassenzeichens [xxx]. Die Zahlung ist mit Vertragsschluss fällig.<br />
(5) Eine andere als die in diesem Vertrag geregelte Nutzung der Leitungen, der Leitungsschächte<br />
oder Leerrohre bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Stadt kann die Zustimmung<br />
nur unter Angabe von Gründen verweigern. Für die weitergehende Nutzung nach<br />
Satz 1 ist von der Gesellschaft eine gemäß Abs. 1 ermittelte Nutzungsentschädigung zu entrichten,<br />
soweit hieraus eine zusätzliche Wertminderung nach Abs. 1 resultiert.<br />
§ 8 – Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt<br />
(1) Überträgt die Stadt das Eigentum des betroffenen Grundstücks einem Dritten, informiert<br />
die Stadt die Gesellschaft rechtzeitig und bestellt auf Verlangen der Gesellschaft zu deren<br />
Gunsten und auf deren Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.<br />
(2) Die Gesellschaft zahlt der Stadt eine einmalige Entschädigung in Höhe der Wertminderung<br />
des Grundstücks, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. Die Wertminderung<br />
wird nach § 7 Abs. 1 ermittelt und ist auf den Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit zu
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 6<br />
bestimmen. Eine bereits geleistete Nutzungsentschädigung gemäß § 7 ist auf die Wertminderung<br />
anzurechnen.<br />
§ 9 – Kündigung<br />
(1) Die Stadt kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 01. eines Monats<br />
kündigen, wenn die Entfernung der Vertragsanlagen aufgrund eines berechtigten öffentlichen<br />
oder stadtwirtschaftlichen Interesses erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann<br />
gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks maßgeblich behindern<br />
oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen Umgestaltung der<br />
Grünfläche erforderlich ist [Hinweis: Zusatz des letzten Halbsatzes gilt nur bei einem <strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
über Anlagen in Grünflächen. Bei einem Vertrag über andere Flächen ist er zu<br />
streichen.].<br />
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist frühestens sechs Jahre nach Vertragsschluss zulässig, es sei<br />
denn, die Stadt hat die Gesellschaft bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des<br />
Grundstücks, die eine Kündigung nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen. Kündigt die Stadt<br />
nach Ablauf der sechs Jahre, aber vor Ablauf von Zehn Jahren, ist sie der Gesellschaft zur<br />
Erstattung des Restwertes der Anlage verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Stadt die Gesellschaft<br />
bei Vertragsschluss auf eine mögliche Verwendung des Grundstücks, die eine Kündigung<br />
nach Abs. 1 rechtfertigt, hingewiesen hat.<br />
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 10 – Endschaft und Stilllegung von Vertragsanlagen<br />
(1) Die Gesellschaft hat die Vertragsanlagen nach Vertragsende aufgrund einer Kündigung gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 unverzüglich zu entfernen.<br />
(2) Dauerhaft stillgelegte Anlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich zu entfernen,<br />
sofern hierfür ein berechtigtes öffentliches oder stadtwirtschaftliches Interesse vorhanden<br />
ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vertragsanlagen den Verkauf des Grundstücks<br />
maßgeblich behindern oder wenn eine Entfernung der Anlagen aufgrund einer wesentlichen<br />
Umgestaltung der Grünfläche erforderlich ist.<br />
(3) Die Gesellschaft gestattet hiermit die Überpflanzung und Überbauung von Leitungen, die<br />
dauerhaft stillgelegt, aber nicht entfernt werden. Auf überpflanzte oder überbaute Leitungen<br />
findet Abs. 2 für die Dauer der Überpflanzung oder Überbauung keine Anwendung.<br />
(4) Eine dauerhafte Stilllegung liegt vor, wenn eine Wiederinbetriebnahme der Vertragsanlagen<br />
oder Anlagenteile innerhalb von fünf Jahren seit Außerbetriebnahme durch die Gesellschaft<br />
voraussichtlich nicht erfolgen wird. Wurden Vertragsanlagen vorübergehend stillgelegt<br />
und erfolgte innerhalb von fünf Jahren keine Wiederinbetriebnahme, gelten diese Anlagen<br />
ebenfalls als dauerhaft stillgelegt.<br />
(5) Die Gesellschaft weist vorübergehend oder dauerhaft stillgelegte Vertragsanlagen bis zu<br />
ihrer Entfernung in den Bestandsplänen weiter gesondert aus.<br />
(6) Verweigert die Gesellschaft unberechtigt die Entfernung der Vertragsanlagen, ist die Stadt<br />
berechtigt diese auf Kosten der Gesellschaft entfernen zu lassen.
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 7<br />
§ 11 – Haftung<br />
(1) Die Gesellschaft haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und<br />
Nachteile, die der Stadt oder Dritten durch den Bau und Betrieb der Vertragsanlagen entstehen.<br />
(2) Von Schadensersatzansprüchen, die aus solchen Gründen Dritte der Stadt gegenüber geltend<br />
machen, hat die Gesellschaft die Stadt freizustellen und die Kosten der Rechtsverfolgung<br />
und -verteidigung zu übernehmen, soweit die Stadt das Vorgehen mit der Gesellschaft<br />
nach Möglichkeit rechtzeitig vorab abgestimmt hat und etwaigen Weisungen der Gesellschaft<br />
Folge leistet. Zur Abwehr von Forderungen Dritter wird die Stadt die Gesellschaft<br />
nach besten Kräften unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten.<br />
§ 12 – Schlussbestimmungen<br />
(1) Mündliche Nebenvereinbarungen, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag aufgeführt,<br />
sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Schriftform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag, ebenso<br />
ein Abweichen von dieser Schriftformklausel.<br />
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die<br />
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle unwirksamer<br />
oder undurchführbarer Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung<br />
treten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die<br />
Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie<br />
bei Abschluss dieses Vertrages oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt<br />
bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem<br />
in diesem Vertrag normierten Maß einer Leistung oder einer Zeit (Frist oder Termin) beruht;<br />
es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges<br />
Maß der Leistung und der Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des vereinbarten.<br />
Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form zu bestätigen.<br />
(3) Sollten sich die für diesen Vertrag wesentlichen wirtschaftlichen, technischen und/oder<br />
rechtlichen Umständen gegenüber denjenigen Umständen grundlegend ändern, die bei Abschluss<br />
dieses Vertrages herrschten, oder sollten während der Laufzeit dieses Vertrages<br />
Umstände eintreten, die bei seinem Abschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht berücksichtigt<br />
wurden, die jedoch die wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtlichen Auswirkungen<br />
dieses Vertrages grundlegend berühren, so ist der Vertrag entsprechend den geänderten<br />
Umständen unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragspartner nach<br />
Vernunft und Billigkeit anzupassen.<br />
(4) Die Ausübung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten aus diesem Vertrag ist<br />
nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.<br />
(5) Sollten in Zukunft einzelne vergütungspflichtige Leistungen dieses Vertrages durch gesetzliche<br />
Regelung oder Auffassung der Finanzverwaltung als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit<br />
eingestuft werden, schuldet der Leistungsempfänger dem anderen Vertragspartner ab dem<br />
Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer,<br />
wenn und soweit der Leistungsempfänger dem anderen Vertragspartner eine den Bestimmungen<br />
des UStG entsprechende Rechnung erteilt.<br />
(6) Nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen werden<br />
von der Gesellschaft auf ihre Kosten vorgenommen bzw. eingeholt.
<strong>Gestattungsvertrag</strong> 8<br />
(7) Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.<br />
(8) Dieser Vertrag wird in drei Urschriften gefertigt. Die erste und zweite Urschrift erhält die<br />
Stadt, die dritte Urschrift die Gesellschaft.<br />
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1: Lageplan<br />
[ggf. weitere Anlagen]<br />
Hannover, den<br />
Hannover, den<br />
.......................................................... ........................................................<br />
Landeshauptstadt Hannover<br />
Stadtwerke Hannover AG