28.01.2014 Aufrufe

Vorlage-Nr.: 115/2013 - Dippoldiswalde

Vorlage-Nr.: 115/2013 - Dippoldiswalde

Vorlage-Nr.: 115/2013 - Dippoldiswalde

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stadtverwaltung <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

-Oberbürgermeister-<br />

Öffentliche Sitzung des Stadtrates der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

am 04.12.<strong>2013</strong><br />

<strong>Vorlage</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>115</strong>/<strong>2013</strong><br />

Beschluss <strong>Nr</strong>.:<br />

Bearbeiter: Frau Schulz Az: 880.23<br />

Gegenstand der <strong>Vorlage</strong>:<br />

Ausübung des allgemeines Vorkaufsrechtes nach § 24<br />

Grundstück im Sanierungsgebiet – Bereich in <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

Abs.1 <strong>Nr</strong>.3 BauGB über ein<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> beschließt in der Sitzung am 04.12.<strong>2013</strong> das<br />

allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 BauGB über das<br />

An der Kleinbahn gelegene Grundstück, Flurstück 445/1 der Gemarkung <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

auszuüben.<br />

Produktsachkonto/en Bezeichnung Auszahlung Einzahlung jährliche<br />

Folgekosten<br />

5110212.7821010 derzeit:Freifläche<br />

lt. Planung: Parkfläche<br />

max. 26.000,00 €<br />

+ Nebenkosten<br />

Unterhaltungs<br />

Kosten<br />

Deckungsvorschlag<br />

Die finanziellen Mittel stehen im Bund-Länder-Programm „Kleine Städte und Gemeinde –<br />

Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke (KSP)“ bereitgestellt. Das Programm wird in Höhe von<br />

je 1/3 durch den Bund und das Land gefördert.<br />

Stellungnahme zu finanziellen Auswirkungen:<br />

Die finanziellen Auswirkungen wurden geprüft und werden aus Sicht der Finanzverwaltung<br />

nicht beanstandet.<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 21.11.<strong>2013</strong><br />

Hamann<br />

Fachbereichsleiter Finanz- und Bauverwaltung<br />

Begründung:<br />

Mit notariellem Schreiben vom 30.09.<strong>2013</strong> erhielt die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong><br />

auszugsweise eine Kopie eines Kaufvertrages vom 28.09.<strong>2013</strong> über das Grundstück „An der<br />

Kleinbahn“, Flurstück 445/1 der Gemarkung <strong>Dippoldiswalde</strong> mit Beantragung der Ausstellung<br />

einer Bescheinigung über das Bestehen/Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.<br />

Mit Schreiben vom 07.11.<strong>2013</strong> teilte die Große Kreisstadt <strong>Dippoldiswalde</strong> dem Notar und dem<br />

Verkäufer mit, dass sie vorgenannte Bescheinigung nicht ausstellen wird, sondern beabsichtigt,<br />

das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 <strong>Nr</strong>.3 über das „An der Kleinbahn“ gelegene Grundstück ,<br />

Flurstück 445/1 mit 1728 m², auszuüben.<br />

Rechtliche Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 BauGB<br />

Auszug aus dem Gesetzestext


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken<br />

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt,<br />

für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für<br />

Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt<br />

ist<br />

2. in einem Umlegungsgebiet,<br />

3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen<br />

Entwicklungsbereich,<br />

4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von<br />

Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung<br />

5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute<br />

Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine<br />

Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie<br />

6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden<br />

bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind.<br />

7. Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der<br />

öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss<br />

gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im<br />

Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die<br />

Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht hat, einen<br />

Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach<br />

dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige<br />

Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.<br />

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach<br />

dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.<br />

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der<br />

Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die<br />

Gemeinde den Ver-wendungszweck des Grundstücks anzugeben.<br />

Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht (nur) ausgeübt werden, wenn<br />

das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt; der Verwendungszweck des<br />

Grundstücks ist hierbei anzugeben.<br />

Gerechtfertigt ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der<br />

Allgemein-heit auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung (die<br />

immer nur als Ultima Ratio in Betracht kommt) nicht vorliegen, aber im Hinblick<br />

auf eine be-stimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die<br />

Allgemeinheit ange-strebt werden. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht<br />

abstrakt-generell, sondern nur einzelfallbezogen beurteilen (BVerwG, Beschl. v.<br />

15.2.1990 -- 4 B 245.89).<br />

Das Vorkaufsrecht kann sich - je nach Reichweite des durch die gesetzliche<br />

Ermächtigung gedeckten Gemeinwohlzwecks - auch auf (nur) Teile eines Buchgrundstücks<br />

beschränken. Nicht etwa erstreckt sich - weil es nicht zur<br />

allgemeinen Bodenbeschaffung legitimiert - dann das Vorkaufsrecht auf das<br />

Grundstück insge-samt; vielmehr hat die Gemeinde/Stadt für die Teilfläche<br />

einen Kaufpreis zu zahlen, der dem Wert dieser Teilfläche entspricht (BGH, Urt.


v. 10.10.1969 -- V ZR 155/66). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn durch<br />

das sich auf das Teilgrund-stück erstreckende Vorkaufsrecht nicht nur das<br />

Grundstück, sondern auch eine darauf stehende Bebauung durchschnitten wird<br />

(BGH, Urt. v. 15.1.1971 -- V ZR 164/68; BGH, Urt. v. 5.7.1990 -- III ZR 229/89).<br />

Abweichend von den Bestimmungen in BGB kann die Gemeinde den zu<br />

zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im<br />

Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den<br />

Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich<br />

überschreitet (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Abs. 3 ermächtigt die Gemeinde, den<br />

von ihr zu zahlenden Betrag - abweichend vom Grundsatz des § 28 Abs. 2 S. 2<br />

BauGB, § 505 BGB, wonach mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zu<br />

den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Bedingungen zustande kommt<br />

- als den Verkehrswert zu bestimmen.“<br />

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.04.2011 das SEKO<br />

(Stadtentwicklungskonzept) beschlossen.<br />

Der Bereich „An der Kleinbahn“ liegt in einem durch Sanierungssatzung räumlich<br />

abgegrenzten Gebiet.<br />

Das SEKO sieht für das zu verkaufende Grundstück eine öffentliche Parkfläche vor.<br />

Im Bereich „An der Kleinbahn“ gibt es nur sehr wenige öffentliche Stellflächen. Mit<br />

dem Bau der Parkfläche verbessert sich auch die Infrastruktur in diesem Bereich.<br />

Davon profitieren nicht nur die Besucher des Museums, des Friedhofes, der Kleinbahn<br />

sondern auch die umliegenden Gewerbetreibenden und die Anwohner.<br />

Die Verwaltung hat sich seit längerem um das Grundstück bemüht.<br />

Eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer hinsichtlich Verkauf des Grundstückes<br />

an die Stadt konnte jedoch nicht erzielt werden.<br />

Der Kaufvertrag muss wirksam sein, bevor die Gemeinde sich zum Vorkaufsrecht<br />

erklären kann.<br />

Der Notar hat der Stadt mitgeteilt, dass die zum Vertrag notwendigen Genehmigungen<br />

vorliegen.<br />

(Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung des<br />

Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden).<br />

Der Kaufpreis ist aus dem uns vorliegenden Vertragsauszug nicht ersichtlich.<br />

Bereits im August 2008 hat die Stadt das besagte Grundstück bewerten lassen.<br />

Bei der im November <strong>2013</strong> erfolgten Überprüfung des Gutachtens durch einen<br />

Sachverständigen wurde der Grundstückswert angepasst.


Zum Stichtag 07.11.<strong>2013</strong> beträgt der Wert des Grundstückes „ An der Kleinbahn“, Flurstück<br />

445/1<br />

26.000,00 € ( rd. 2000 € mehr wie 2008)<br />

Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zu folgen.<br />

<strong>Dippoldiswalde</strong>, den 19.11.<strong>2013</strong><br />

Kerndt<br />

Oberbürgermeister<br />

Anlagen<br />

Kaufabsichtserklärung<br />

Lageplan<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzliche Anzahl des Stadtrates: 22<br />

Oberbürgermeister: 1<br />

Davon anwesend:<br />

Stimmberechtigte:<br />

Befangenheit:<br />

Ja-Stimmen:<br />

Nein-Stimmen:<br />

Stimmenthaltungen:<br />

Bemerkungen:<br />

Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt<br />

geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März <strong>2013</strong> (SächsGVBl. S. 158) waren keine<br />

Mitglieder des Stadtrates wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung<br />

ausgeschlossen.<br />

Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der Beratung<br />

noch an der Abstimmung mitgewirkt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!