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Übersicht „Spenden“ - KFV Bad Kissingen

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Übersicht „Spenden“<br />

Quelle: „Steuertipps für Vereine“ vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen<br />

I. Spendenbegriff<br />

Vorbemerkungen<br />

Gemeinnützige Vereine können für Zuwendungen, die zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks<br />

vom Förderer stammen, Zuwendungsbestätigungen (bisher auch Spendenbestätigungen oder<br />

Spendenbescheinigungen) ausstellen.<br />

Wichtig ist zu wissen ob überhaupt eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vorliegt, was bei<br />

Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zu beachten ist und welche Fehler passieren können, die<br />

u.U. zur Haftung der Verantwortlichen für entgangene Steuern führen kann.<br />

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind<br />

- Freiwillige und unentgeltliche Ausgaben des Förderers<br />

- Zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke<br />

- Einer spendenbegünstigten Körperschaft<br />

- Bestimmung für den steuerbegünstigten Bereich (Ideeller Bereich)<br />

Achtung: Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Spende des<br />

Bäckers für Brötchen anlässlich eines Jubiläumsfestes) sind nicht begünstigt<br />

Ausgaben können Geld- oder Sachspenden sein, u.U. auch Mitgliedsbeiträge<br />

Dienstleistungen<br />

Dienstleistungen wie z.B. unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von<br />

Räumen sind keine Spenden.<br />

Aufwandsspenden<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden<br />

Aufwendungsersatzanspruch verzichtet (so genannte Aufwandsspende).<br />

Voraussetzung ist, dass<br />

- ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher<br />

Aufwendungsersatzanspruch besteht oder<br />

- dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt<br />

worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.<br />

Der Anspruch muss<br />

- vor der zum Aufwand führenden beziehungsweise zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt<br />

werden<br />

- muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und<br />

- darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen.<br />

Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn<br />

dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.<br />

Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins. Dieser muss ungeachtet eines späteren Verzichts<br />

in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.


Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen<br />

geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Die vorstehenden Ausführungen zu den<br />

Aufwandsspenden gelten entsprechend, wenn Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden<br />

Geldspende ausgezahlt wird.<br />

Sachspenden<br />

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich mit<br />

dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand<br />

unmittelbar vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert<br />

angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich<br />

der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein<br />

(Buchwertprivileg).<br />

Unentgeltlichkeit<br />

Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die<br />

Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der<br />

Gegenleistung übersteigt. Es ist nicht zulässig, eine Zuwendung in Gegenleistung und Spende<br />

aufzuteilen.<br />

Sponsoring<br />

Wird nicht eingegangen.<br />

Rechtsquelle: §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 10b Abs. 1, 3 EStG, H 10b.1 EStH<br />

II.<br />

Spendenbegünstigte Vereine<br />

Die Gemeinnützigkeit hat seit dem 1. Januar 2007 automatisch zur Folge, dass der Verein auch<br />

steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen kann. Ein Verein ist spendenbegünstigt, wenn er<br />

- einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO fördert und<br />

- vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt wurde.<br />

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EStG, §§ 52 - 54 AO<br />

III.<br />

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen<br />

Ob auch Mitgliedsbeiträge begünstigt sind, hängt von dem Zweck ab, den der Verein fördert.<br />

Die spendenbegünstigten gemeinnützigen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 AO.<br />

Grundsätzlich sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Nicht abziehbar sind nach § 10b Abs.<br />

1 Satz 3 EStG allerdings Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die<br />

- den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO),<br />

- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,<br />

- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO) oder<br />

- Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO<br />

fördern. Fördert eine Körperschaft neben anderen steuerbegünstigten Zwecken auch einen der<br />

genannten Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig.<br />

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür keine Zuwendungsbestätigungen<br />

(Spendenbescheinigungen) ausstellen.


Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein. (Wird nicht eingegangen).<br />

Umlagen, Aufnahmegebühren<br />

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind<br />

allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes.<br />

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EStG, §§ 52 - 54 AO<br />

IV.<br />

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)<br />

Bedeutung der Zuwendungsbestätigung<br />

- Spende ist nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie vom Empfänger auch<br />

tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird<br />

- Spendenabzug nur dann wenn Spender eine Bescheinigung nach amtlichen Muster vorlegt, in<br />

welcher der Empfänger (neben anderen Angaben) bestätigt, dass er die Zuwendung nur für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />

Amtliche Muster<br />

- Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen nach einem verbindlichen<br />

amtlichen Muster ausgestellt werden<br />

- Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits<br />

sind dabei jeweils gesonderte Muster zu verwenden<br />

- Die aktuellen Muster stehen auf der Internetseite des <strong>KFV</strong> unter www.kfv-badkissingen.de<br />

unter der Rubrik Downloads oder www.stmf.bayern.de in der Rubrik Service -<br />

Formulardownload - Spenden zur Verfügung<br />

Verwendung der amtlichen Muster<br />

- Jeder Verein muss die Zuwendungsbestätigungen unter Berücksichtigung seiner individuellen<br />

Verhältnisse anhand der amtlichen Muster selbst gestalten. So ist es z.B. nicht erforderlich, in<br />

die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle Formulierungen aufzunehmen, die in den<br />

Mustern vorgesehen sind. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind,<br />

weggelassen werden.<br />

- Der vollständige Wortlaut der Muster ohne Änderung der Textpassagen muss aber<br />

übernommen werden<br />

- Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A4 Seite nicht übersteigen<br />

- das Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids darf nicht länger als 5 Jahre<br />

oder der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der<br />

Zuwendungsbestätigung zurückliegen<br />

- Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder<br />

Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein<br />

- Bei Sachspenden müssen der Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus<br />

der Zuwendungsbestätigung ersichtlich sein<br />

- Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.<br />

Vereinfachter Zuwendungsnachweis<br />

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro wird es zugelassen, dass anstelle einer Zuwendungsbestätigung<br />

die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder – im Falle der Bareinzahlung auf das Konto des<br />

Vereins – der Bareinzahlungsbeleg eines Kreditinstitutes vorgelegt wird.


Dieses Verfahren setzt voraus, dass der spendenbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung<br />

verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer auf<br />

einem vom Verein hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben<br />

werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.<br />

Buchungsbestätigung<br />

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zum Beispiel um den Kontoauszug, einen<br />

Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus<br />

der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers,<br />

der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zusätzlich zur Buchungsbestätigung muss auch<br />

der vom Verein hergestellte Beleg vorgelegt werden (in der Regel die Durchschrift oder der<br />

Auftraggeberabschnitt des vom Verein hergestellten Überweisungsformulars), weil die Angaben über<br />

die Steuerbegünstigung des Vereins nur aus diesem Beleg ersichtlich sind.<br />

Rechtsquelle: § 50 Abs. 1 und 2 EStDV, R 10b.1 EStR, BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007<br />

V. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

Der Verein muss die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung<br />

ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren. Bei<br />

Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden) müssen<br />

sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der<br />

Zuwendung ergeben.<br />

Rechtsquelle: § 50 Abs. 4 EStDV<br />

VI.<br />

Vertrauensschutz und Haftung<br />

Vertrauensschutz<br />

Dem Spender ist in aller Regel nicht bekannt, ob der Verein, an den er eine Spende leistet, vom<br />

Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Ebenso wenig hat er Einfluss auf die tatsächliche<br />

Verwendung seiner Zuwendung durch den Verein. Der Spender ist daher auf die Richtigkeit der<br />

Angaben in der Zuwendungsbestätigung angewiesen. Dieses Vertrauen ist auch gesetzlich geschützt:<br />

Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge<br />

vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder<br />

dass ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.<br />

Haftung<br />

Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten des Vereins und seiner<br />

Verantwortlichen die Haftung für die dadurch verursachten Steuerausfälle gegenüber:<br />

Wer<br />

- vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder<br />

- veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden,<br />

haftet für die entgangene Steuer.<br />

Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der<br />

Gewerbesteuer wird mit 15 Prozent berücksichtigt.


Diese persönliche Haftung soll dem Missbrauch von Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies<br />

ist zum Beispiel dann der Fall,<br />

- wenn ein nicht gemeinnütziger oder nicht spendenbegünstigter Verein<br />

Zuwendungsbestätigungen ausstellt,<br />

- wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,<br />

- Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden,<br />

- Umsätze als Spenden bescheinigt werden,<br />

- Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden<br />

und anderes mehr.<br />

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zum<br />

Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Rechtsquelle: § 10b Abs. 4 EStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 9 Abs. 3 KStG<br />

VII.<br />

Höhe des Spendenabzugs<br />

Der Spender kann die Ausgaben für spendenbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis<br />

zu gewissen Grenzen abziehen.<br />

Seit dem 1. Januar 2007 gilt Folgendes: Der Abzug der Zuwendungen ist im Rahmen der<br />

Einkommensteuer auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der<br />

gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt.<br />

Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der<br />

Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden<br />

Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Die Abziehbarkeit der Zuwendungen ist im<br />

Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer – trotz gewisser Unterschiede – ähnlich geregelt.<br />

Rechtsquelle: § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG<br />

Bitte darauf achten dass die bisher verwendeten Zuwendungsbestätigungen den amtlichen Mustern<br />

entsprechen.<br />

Soweit Unklarheiten oder Rückfragen bestehen bitte ich um Mitteilung.<br />

Oerlenbach, den 16.08.2011<br />

Alexander Böse<br />

Schatzmeister<br />

Anlagen<br />

Amtliches Muster Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge<br />

Amtliches Muster Sachzuwendung


Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)<br />

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag<br />

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen<br />

Name und Anschrift des Zuwendenden:<br />

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:<br />

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein<br />

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………<br />

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des<br />

Finanzamtes ................................................................, StNr. ............................................., vom ......................................nach<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des<br />

Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.<br />

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………<br />

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes .............................................., StNr. ……………………..............., vom<br />

....................... ab ........................... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.<br />

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)<br />

verwendet wird.<br />

Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:<br />

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes<br />

handelt).<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)<br />

Hinweis:<br />

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass<br />

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet<br />

werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden<br />

entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum<br />

des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit<br />

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).


Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)<br />

Bestätigung über Sachzuwendungen<br />

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen<br />

Name und Anschrift des Zuwendenden:<br />

Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:<br />

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.<br />

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem<br />

Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.<br />

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.<br />

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.<br />

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.<br />

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………………………………..<br />

nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des<br />

Finanzamtes …………………………………………… StNr. ……………………………… vom ………………. nach<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes<br />

von der Gewerbesteuer befreit.<br />

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………….<br />

durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ………………..…….….. Steuernummer ………………………..……..<br />

vom …………….. ab ………………… als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.<br />

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)<br />

verwendet wird.<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)<br />

Hinweis:<br />

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass<br />

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet<br />

werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden<br />

entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das<br />

Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3<br />

Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl. I S. 884).

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