GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
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<strong>GESTATTUNGSVERTRAG</strong><br />
zwischen<br />
______________________________________________<br />
______________________________________________<br />
______________________________________________<br />
______________________________________________<br />
nachstehend Eigentümer genannt<br />
und der Firma<br />
________________________________<br />
________________________________<br />
vertreten durch<br />
____________________________<br />
____________________________<br />
____________________________<br />
nachstehend Betreiber genannt<br />
über die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Windkraftanlagen mit ihrem<br />
Zubehör.
- 2 -<br />
Vorwort<br />
(1) Der Betreiber beabsichtigt im Rahmen des von ihm geplanten Windparks im Gebiet<br />
Langenbrander Höhe nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
auf dem/den im Eigentum des Eigentümers stehenden Grundstück(en)<br />
Windenergieanlage(n) einschließlich der erforderlichen Zuwegungen, Anschlussleitungen<br />
und Nebenanlagen zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten.<br />
(2) Der vorliegende Gestattungsvertrag ist in seiner Wirksamkeit mit dem Bestand anderer<br />
Gestattungsverträge verknüpft (nähere Regelungen in § 11 des Gestattungsvertrages),<br />
da der Eigentümer mit den anderen Grundstückseigentümern, deren Grundstücke sich<br />
im Planungsgebiet des Windparks befinden, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit<br />
bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung von Windkraftanlagen<br />
nebst Infrastruktur sowie der Verteilung des Gestattungsentgeltes für den Windpark<br />
Langenbrander Höhe (im Folgenden: Poolingvereinbarung) getroffen hat. Diese<br />
ist dem Gestattungsvertrag nebst Anlagen als Anlage 0 beigefügt. Die Verknüpfung der<br />
Wirksamkeit der Gestattungsverträge untereinander dient dazu, dass die von den Vertragspartnern<br />
der vorgenannten Vereinbarung getroffenen Bestimmungen während der<br />
Dauer des Betriebs des Windparks zugunsten aller beteiligten Grundstückseigentümer<br />
aufrechterhalten werden.<br />
(3) Die Flächen aller Grundstückseigentümer, welche sich im Planungsgebiet des Windparks<br />
befinden (nachstehend Bezugsgebiet genannt) wurden in der Poolingvereinbarung<br />
(Anlage 0) festgelegt und sind in Anlage 1 dargestellt. Hiervon umfasst sind die im<br />
Entwurf zum Teilflächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />
(Stand als gekennzeichneten Flächen.<br />
(4) Dieser Gestattungsvertrag wird zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem noch<br />
nicht feststeht, ob und in welchem Umfang das vertragsgegenständliche Grundstück<br />
für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlage(n) benötigt wird. Daher gestattet<br />
der Eigentümer zunächst die maximal mögliche Nutzung des Grundstückes.<br />
Diese wird gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gestattungsvertrages später auf die tatsächliche<br />
Nutzung beschränkt. Der Vertrag soll aber auch dann fortbestehen, wenn sich später<br />
herausstellt, dass das vertragsgegenständliche Grundstück tatsächlich gar nicht benötigt<br />
wird, jedoch die Grundstücksfläche ursprünglich in die Planung miteinbezogen<br />
werden musste. Aufgrund des Poolings soll der Grundstückseigentümer auch in diesem<br />
Fall einen Entgeltanteil erhalten.<br />
§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />
(1) Der Eigentümer der/des nachgenannten Grundstücke(s):<br />
Grundbuch: ___________________<br />
Blatt:<br />
___________________<br />
Flurstücks-Nr(n).: ___________________
- 3 -<br />
Gemeinde:<br />
Gemarkung:<br />
Waldstandort:<br />
___________________<br />
___________________<br />
___________________<br />
gestattet dem Betreiber auf einer noch zu bestimmenden Teilfläche (vgl. § 1 Abs. 2)<br />
der/des in Abs. 1 genannten insgesamt m 2 großen Grundstücke(s), soweit es<br />
im Bezugsgebiet (Anlage 1) liegt<br />
a. die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von ca.<br />
_____ Windkraftanlagen mit einer Mindest-Nennleistung von<br />
je ca.________ MW sowie der erforderlichen Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen<br />
und Sicherungsanlagen (nachstehend Windpark genannt),<br />
b. das Anlegen eines Schutzbereichs mit Kranstellfläche als ständige Arbeits- und<br />
Montagefläche (= Anlage), die Nutzung als vorübergehende Vormontage- und<br />
Kranauslegerfläche (für die Montage des Krans und der Anlage), die unterirdische<br />
Verlegung von elektrischen Anschlussleitungen, sowie Telekommunikationsleitungen<br />
zur Steuerung und Überwachung der Windkraftanlage/n (= Zu- und<br />
Ableitungstrassen),<br />
c. den Bau von Wegen bzw. Ausbau vorhandener Wege und deren Unterhaltung,<br />
soweit dies für die Zuwegung des Bezugsgebietes (Anlage 1) erforderlich ist, in<br />
Abstimmung mit der dem Eigentümer,<br />
d. das Überstreichen mit Rotorblättern der auf der benachbarten im Bezugsgebiet<br />
(Anlage1) liegenden Fläche errichteten Windenergieanlage(n),<br />
e. diese(s) als Abstandsfläche für die auf dem benachbarten im Bezugsgebiet (Anlage1)<br />
liegenden Grundstück zu errichtende(n) Windenergieanlage(n) zu verwenden.<br />
Der Eigentümer verpflichtet sich, Abstandsbaulasten auf der in § 1 bezeichneten<br />
Fläche im Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen,<br />
f. die Vornahme von Bodenuntersuchungen und Vermessungen sowie die Errichtung<br />
erforderlicher Messeinrichtungen.<br />
Alle auf Grund dieses Vertrages dem Betreiber gestatteten Maßnahmen erfolgen auf<br />
dessen Kosten.<br />
(2) Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geplante Parkkonfiguration und die vorgesehenen<br />
Anlagenstandorte, die Kranstellflächen, die Zuwegung und der Kabelverlauf<br />
sind in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan dargestellt, der Bestandteil des Vertrages<br />
ist und der zunächst die komplette in Abs. 1 bezeichnete Fläche des Eigentümers<br />
umfasst.<br />
Vor Stellung des Genehmigungsantrags stimmt der Betreiber das Gesamtkonzept des<br />
Windparks mit dem Eigentümer ab. Dabei wird u. a. eine optimale Ausnutzung der zur<br />
Verfügung gestellten Fläche für die Windenergienutzung angestrebt. Dies betrifft vor
- 4 -<br />
allem den genauen Standort der Windkraftanlagen, den Verlauf der Leitungen und<br />
sonstige Anschlüsse, die Lage der Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, die<br />
Inanspruchnahme vorhandener Wege, den erforderlichen Wegeaus- und -neubau, die<br />
Lage und Bauausführung der Zufahrten sowie die Lage der erforderlichen Kran- und<br />
Aufbauplätze. Soweit Leitungstrassen anzulegen sind, sind diese soweit möglich entlang<br />
der vorhandenen oder neu gebauten Wege zu verlegen. Beim Wegeaus- und -<br />
neubau sind Eingriffe unter Berücksichtigung des Stands der Technik soweit wie möglich<br />
zu minimieren.<br />
Erdleitungen sind mit einer Mindestüberdeckung von 1 m zu verlegen.<br />
Das Ergebnis wird in einem Plan dokumentiert, den der Betreiber zum Gegenstand des<br />
Genehmigungsverfahrens macht und anhand dessen der genaue Umfang der vom Betreiber<br />
benötigten Fläche sowie die Nutzungsart der in Abs.1 bezeichneten Fläche<br />
festgelegt wird.<br />
Die tatsächliche Lage und Anzahl der Windkraftanlage/n, Nebenanlagen und Kabelsowie<br />
Leitungstrassen ergeben sich aus dem vom Betreiber nach Bestandskraft der erforderlichen<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorzulegenden Lageplan<br />
(Ausführungsplan), der zum Bestandteil dieses Vertrages wird und die bisherige Anlage<br />
2 ersetzt. Soweit nach Genehmigung eine Änderung der Planung erfolgt, wird ein<br />
geänderter Lageplan im Wege eines Nachtrags diesem Vertrag als dann neue Anlage<br />
2 beigefügt. Gleiches gilt für Änderungen nach Fertigstellung der Windkraftanlagen,<br />
Kranstellflächen, Anlagen, Kabel und Wege.<br />
Sollte die in Abs. 1 bezeichnete Fläche nach Abschluss der Planungen überhaupt nicht<br />
für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen benötigt werden, bleibt der<br />
Gestattungsvertrag dennoch wirksam. Dies dient dazu, dass der Eigentümer aufgrund<br />
des zwischen allen Grundstückseigentümern im Windpark vereinbarten Poolings, für<br />
die Bereitstellung seines Eigentums sowie für die Beachtung der in diesem Gestattungsvertrag<br />
geregelten Pflichten, ein jährliches Gestattungsentgelt gemäß den Bestimmungen<br />
dieses Vertrages erhält.<br />
(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Anlagen laufend dem jeweiligen Stand der Technik<br />
anzupassen und entsprechend abzuändern, soweit dadurch das Ausmaß der Inanspruchnahme<br />
des Grundstücks nicht erweitert wird. Gegebenenfalls hierfür notwendige<br />
Genehmigungen sind dem Eigentümer vor Baubeginn vorzulegen. Bei Erhöhung der<br />
Leistung (Repowering) behält sich der Eigentümer, in Abstimmung mit den anderen<br />
Grundstückseigentümern, vor, die Gestattungsentgelte neu zu vereinbaren.<br />
(4) Der Eigentümer verpflichtet sich auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Flächen und im<br />
Abstand von 600 m vom jeweiligen Standort der vorgesehenen Windkraftanlage/n ohne<br />
schriftliche Zustimmung des Betreibers keine baulichen Anlagen zu errichten oder<br />
deren Errichtung zuzustimmen. Der Betreiber wird die Zustimmung nicht verweigern,<br />
wenn die baulichen Anlagen die Energiegewinnung nicht negativ beeinträchtigen.<br />
(5) Eine Nutzung der Grundstücke durch den Eigentümer oder Dritte ist zulässig, wenn<br />
dadurch der Betrieb der Windkraftanlagen und Nebenanlagen und deren Wartung nicht
- 5 -<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Im Fall der Überlassung einer Teilfläche eines Grundstückes, welche der Betreiber zur<br />
alleinigen Nutzung benötigt, markiert der Betreiber auf seine Kosten die Grenzen der<br />
Teilfläche, damit für die Nutzer der Restfläche deutlich ist, wie weit die Flächen ihres<br />
Nutzungsrechts reichen.<br />
(6) Die öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen werden Bestandteil dieses Vertrages.<br />
Die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist Sache des Betreibers.<br />
(7) Die Windkraftanlage/n darf/dürfen nur bei Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen<br />
betrieben werden. Die Windkraftanlage/n darf/dürfen nur,<br />
sofern dies technisch möglich ist und sich nicht nachteilig auf die Gewährleistung des<br />
Anlagenherstellers oder der Lebensdauer der Anlagen auswirkt, unter Einsatz biologisch<br />
abbaubarer Betriebs- und Schmierstoffe betrieben werden.<br />
(8) Die Nutzung der Windkraftanlage für andere Zwecke als zur Stromerzeugung bedarf<br />
der Zustimmung des Eigenümers. Der Eigentümer wird die Zustimmung nicht verweigern,<br />
soweit im Einzelfall diese Nutzung für die Genehmigung der Windkraftanlage erforderlich<br />
ist (z. B. Richtfunkanlagen). Für eine anderweitige Nutzung als zur Stromerzeugung<br />
behält sich der Eigentümer die Vereinbarung eines Entgelts mit dem Betreiber<br />
ebenso vor, wie den Abschluss eines eigenen Gestattungsvertrages mit anderen<br />
Mitnutzern. Dies gilt insbesondere für die Mitbenutzung durch kommerzielle Mobilfunkdienste.<br />
(9) Sofern der Betreiber Windmessungen durchführt, wird er deren Ergebnisse dem Eigentümer<br />
kostenfrei zur Verfügung stellen. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Ergebnisse<br />
während der Vertragslaufzeit nur zum eigenen Gebrauch zu verwenden.<br />
§ 2 Laufzeit des Vertrages, Kündigung<br />
(1) Der Nutzungsvertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Seine Laufzeit endet<br />
nach Ablauf von zwanzig Kalenderjahren, berechnet ab Beginn des Kalenderjahres,<br />
das auf das Jahr der Inbetriebnahme der letzten errichteten Windkraftanlage folgt, sofern<br />
der Betreiber nicht von der ihm in Abs. 2 eingeräumten Verlängerungsmöglichkeit<br />
Gebrauch macht.<br />
Die Inbetriebnahme von der/den Windkraftanlage/n wird durch das/die Inbetriebnahmeprotokoll(e)<br />
dokumentiert. Der Betreiber ist verpflichtet, dem Eigentümer den Zeitpunkt<br />
der Inbetriebnahme der Windkraftanlage/n mitzuteilen und eine Kopie des/der<br />
Inbetriebnahmeprotokolls/-e zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Dem Betreiber wird die Option eingeräumt, diesen Vertrag zweimal um jeweils fünf Jahre<br />
zu den zum Zeitpunkt der Verlängerung angemessenen Konditionen zu verlängern.
- 6 -<br />
Der Betreiber hat die Option jeweils bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit<br />
des Vertrages durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer auszuüben.<br />
(3) Das Vertragsverhältnis kann durch den Eigentümer mit sofortiger Wirkung gekündigt<br />
werden, wenn<br />
a. die vom Betreiber beantragte Genehmigung für sämtlich beantragte Windkraftanlagen<br />
nach dem BImSchG bestandskräftig abgelehnt wird,<br />
b. der Betreiber den Antrag auf Genehmigung nach BImSchG nicht spätestens<br />
24 Monate nach Vertragsschluss stellt. Bei Verzögerungen, die im Zusammenhang<br />
mit dem Raumordnungsverfahren oder der Bauleitplanung der Kommunen<br />
stehen, wird die Frist um max. 12 Monate verlängert. Nach 36 Monaten ist der<br />
Betreiber befugt, die Kündigung durch Zahlung eines Bereitstellungsentgeltes in<br />
Höhe von 50% des in § 7 Abs. 1 a) vereinbarten Mindestentgeltes für weitere<br />
12 Monate abzuwenden. Die erfolgte Zahlung wird nicht auf das nach Inbetriebnahme<br />
gem. § 7 fällige Gestattungsentgelt angerechnet und setzt nicht die in § 2<br />
Abs. 1 bestimmte Laufzeit in Gang,<br />
c. der Betreiber mit dem Bau (Fundamentaushub) nicht spätestens zwölf Monate<br />
nach Bestandskraft der Genehmigung nach dem BImSchG beginnt oder die Anlagen<br />
nicht spätestens 24 Monate nach Bestandskraft der Genehmigung nach<br />
dem BImSchG in Betrieb nimmt,<br />
d. der Betreiber den Bau dauerhaft einstellt. Der Bau gilt als dauerhaft eingestellt,<br />
wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten fortgesetzt wird und eine Fertigstellung<br />
nicht zu erwarten ist,<br />
e. der Betreiber, ohne vorherige Zustimmung durch den Eigentümer und damit entgegen<br />
§ 10, Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten überträgt oder die Nutzung<br />
des Vertragsgegenstandes einem Dritten überlässt.<br />
Die entsprechenden Nachweise sind dem Eigentümer unaufgefordert vorzulegen.<br />
(5) Der Betreiber kann vor Baubeginn der ersten Windkraftanlage diesen Vertrag mit Wirkung<br />
zum Ende eines jeden Monats kündigen, sollte sich der Standort als ungeeignet<br />
erweisen. Dies gilt auch dann, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen der Bau der Anlage<br />
nicht mehr möglich ist und dies durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.<br />
(6) Ab Inbetriebnahme gem. Abs. 1 kann der Vertrag vom Betreiber mit einer Frist von<br />
12 Monaten gekündigt werden,<br />
a) falls der Eigentümer bauliche Veränderungen auf den Grundstücken vornimmt<br />
oder sonstige Maßnahmen trifft, die zu einer Leistungsminderung der Windkraftanlagen<br />
führen, und entweder der Betreiber den Eigentümer zuvor erfolglos abgemahnt<br />
hat oder die Leistungsminderung mehr als nur unerheblich und kurzfristig<br />
nicht reversibel ist,
- 7 -<br />
b) wenn die Möglichkeit zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche<br />
Netz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entfällt und ein alternativer Einspeisepunkt<br />
nicht zur Verfügung steht oder ein Netzanschluss unverhältnismäßige<br />
Kosten verursachen würde,<br />
c) falls die Windkraftanlagen aufgrund behördlicher Anordnungen stillgelegt<br />
und/oder abgebaut werden müssen oder die Windkraftanlagen durch höhere<br />
Gewalt zerstört werden,<br />
Die Kündigungsrechte nach vorstehenden Absätzen 4 und 5 können jeweils auch im<br />
Hinblick auf einzelne Grundstücke (Teilflächen für die Nutzung von einzelnen Windkraftanlagen)<br />
ausgeübt werden. Der Betreiber hat in diesem Fall die betreffende Windkraftanlage<br />
nebst technischen Einrichtungen nach Maßgabe von § 8 zu entfernen.<br />
Der Betreiber kann das Vertragsverhältnis dagegen nicht kündigen, wenn das/die vertragsgegenständliche<br />
Grundstück/e nicht oder (z. B. aufgrund einer Änderung der Planung<br />
des Windparks) nicht mehr für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen<br />
benötigt wird. Der Eigentümer soll in diesem Fall vor dem Hintergrund des<br />
zwischen den Grundstückseigentümern vereinbarten Poolings gleichwohl für die Bereitstellung<br />
landeseigener Flächen und für die Beachtung der in diesem Vertrag geregelten<br />
Pflichten eine jährliche Vergütung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages<br />
erhalten.<br />
(6) Der Eigentümer kann den Vertrag nach Einspeisungsbeginn mit einer Frist von<br />
12 Monaten kündigen, falls die Anlagen mindestens 12 Monate nicht betrieben werden.<br />
Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Stillstand der Anlagen auf eine Reparatur,<br />
eine technische Umrüstung oder auf eine Maßnahme des Netzbetreibers zurückzuführen<br />
ist und der Mindestbetrag des Entgeltes weiter gezahlt wird.<br />
(7) Der Eigentümer ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn<br />
— der Betreiber die Vertragspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt und<br />
trotz Mahnung durch den Eigentümer diese Vertragspflichten nicht innerhalb der<br />
ihm gesetzten, angemessenen Frist erfüllt,<br />
— der Betreiber die Zahlungen einstellt, in Vermögensverfall oder in Insolvenz gerät<br />
oder sich auflöst,<br />
— der Betreiber mit fälligen Entgelten oder Entschädigungen oder sonstigen Verbindlichkeiten<br />
aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise länger als 2 Monate in<br />
Verzug ist und der Eigentümer eine letztmalige schriftliche Zahlungsaufforderung<br />
an den Betreiber übersandt hat ,<br />
— der Nachweis über das Bestehen einer nach § 6 Abs. 8 erforderlichen Haftpflichtversicherung<br />
nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erbracht<br />
wird,<br />
— die in § 9 Abs. 1 vereinbarte Sicherheitsleistung bis zum Baubeginn nach erfolgloser<br />
Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erbracht ist,
- 8 -<br />
— eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung bestandskräftig zurückgenommen<br />
oder widerrufen wird oder der Betrieb der Anlage auf Grund öffentlichrechtlicher<br />
Maßnahmen endgültig nicht mehr erfolgen darf,<br />
— ein wichtiger Grund vorliegt und daher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses<br />
unzumutbar ist.<br />
(8) Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
(9) Im Falle der Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrages besteht kein Anspruch<br />
auf Rückerstattung der nach § 7 fällig gewordenen Entgelte, Entschädigungen<br />
oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.<br />
(10)Vor der Kündigung durch den Eigentümer, ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich<br />
das finanzierende Kreditinstitut als Sicherungseigentümer der Windenergieanlagen von<br />
der Kündigungsabsicht zu unterrichten und diesem sodann Gelegenheit zu geben, innerhalb<br />
einer Frist von zwei Monaten an die Stelle des Betreibers zu treten oder hierfür<br />
unter Beachtung des § 10 einen Dritten zu stellen.<br />
§ 3 Waldfläche, Eigentum, Dienstbarkeiten<br />
(1) Die für die gesamten Anlagen erforderliche Fläche bleibt im Eigentum der Grundstückseigentümer.<br />
(2) Zwischen den Vertrag schließenden Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die auf<br />
dem Grundstück des Eigentümers errichteten Windkraftanlage/n nebst Nebenanlagen<br />
nicht in das Eigentum des Eigentümers übergehen. Die Anlagen werden nur zu einem<br />
vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB und in Ausübung eines zeitlich<br />
begrenzten Rechtes zur Nutzung an dem in Rede stehenden Grundstück durch den<br />
Betreiber aufgestellt.<br />
(3) Der Eigentümer verpflichtet sich, zur Sicherung der dem Betreiber auf Grund dieses<br />
Vertrages zukommenden Nutzungs-, Bau-, Leitungs- und Wegerechte auf Antrag eine<br />
beschränkte persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch, befristet auf 30 Jahre, eintragen<br />
zu lassen.<br />
Der Eigentümer ist weiterhin verpflichtet, die inhaltlich gleiche beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit, die zu Gunsten des Betreibers in das Grundbuch eingetragen wird, zu<br />
Gunsten eines Dritten oder der finanzierenden Bank für den Fall zu bestellen, dass ein<br />
Dritter oder die finanzierende Bank gemäß den Regeln dieses Vertrages in diesen Gestattungsvertrag<br />
eintritt, sofern sich dieser zur Tragung der Eintragungskosten bereit<br />
erklärt. Dieser Dritte bzw. die finanzierende Bank kann im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB<br />
die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vom Eigentümer unmittelbar<br />
fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist.
- 9 -<br />
Zur Sicherung dieses veräußerlichen Anspruchs wird vom Eigentümer die Eintragung<br />
der Vormerkung auf Bestellung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bewilligt.<br />
Im Rahmen dessen ist der Eigentümer verpflichtet, alle erforderlichen Willenserklärungen<br />
in grundbuchmäßiger Form zu diesem Vertrag abzugeben bzw. beizubringen. Der<br />
Eigentümer erteilt dem Betreiber Vollmacht zur Einholung eines Grundbuchauszuges<br />
für die in § 1 aufgeführten Grundstücke.<br />
Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses werden die Grundbucheintragungen unverzüglich<br />
gelöscht. Sämtliche mit den Grundbucheintragungen und den Löschungen<br />
verbundenen Kosten trägt der Betreiber.<br />
Eine Löschungspflicht hinsichtlich der zugunsten der finanzierenden Bank bestellten<br />
Rechte besteht nicht, wenn und soweit der finanzierenden Bank nach den Bestimmungen<br />
dieses Vertrages ein Eintrittsrecht zusteht und die finanzierende Bank davon fristgerecht<br />
Gebrauch macht.<br />
(4) Der Eigentümer verpflichtet sich, im Falle der Übertragung des Eigentums an der überlassenen<br />
Fläche oder Teilflächen davon dem Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten<br />
nach diesem Vertrag aufzuerlegen und auf Verlangen des Betreibers die nach diesem<br />
Vertrag bestehenden Rechte des Betreibers dinglich zu sichern und als beschränkte<br />
persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung zu Gunsten und auf Kosten des<br />
Betreibers in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung der Dienstbarkeit hat<br />
zu erfolgen, bevor das Eigentum an der überlassenen Fläche oder Teilfläche auf einen<br />
Dritten übertragen wird.<br />
(5) Der Eigentümer verzichtet im Falle einer erforderlichen Sicherungsübereignung gegenüber<br />
der finanzierenden Bank auf das nach §§ 581 Abs. 2, 562 ff. BGB zustehende<br />
Verpächterpfandrecht an der /den Windkraftanlage(n), den Anschlussleitungen und<br />
Nebenanlagen.<br />
(6) Hinsichtlich der unter § 1 Abs. 1 bezeichneten Fläche erklärt der Eigentümer, dass –<br />
mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten – keine sonstigen Nutzungsrechte bestehen<br />
oder vereinbart sind, die der Ausübung der Rechte aus diesem Gestattungsvertrag<br />
ganz oder teilweise entgegenstehen oder die Ausübung sonst behindern.<br />
(7) Soweit anderweitige Pacht- und Nutzungsverhältnisse an der unter § 1 Abs. 1 bezeichneten<br />
Fläche bestehen, werden diese im Folgenden aufgeführt (Name/ Firma):<br />
1. ……………………………………………………………………………………..…………<br />
2. …………………………………………………………………………………………….….<br />
§ 4 Durchführung von Bauarbeiten
- 10 -<br />
(1) Mit allen Arbeiten auf Grundstücken des Eigentümers, die mit der Errichtung, dem Betrieb<br />
und der Unterhaltung der Anlagen im Zusammenhang stehen, darf erst begonnen<br />
werden, wenn<br />
a. die für die Anlagen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf Grund<br />
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Vertragsbestandteil werden, in Kopie überlassen<br />
worden sind<br />
und<br />
b. der Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 8 nachgewiesen ist.<br />
Dies gilt nicht für bauvorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 f).<br />
(2) Zur Errichtung und für Baumaßnahmen an den Anlagen und der Leitungen darf der<br />
Betreiber nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer Grundstücke und Wege des<br />
Eigentümers befahren und betreten sowie an die Anlagen angrenzende Flächen nutzen.<br />
a. Zur Dokumentation des Wegezustandes und der nach Absprache mit dem Eigentümer<br />
benötigten angrenzenden Flächen wird gemeinsam vor der jeweiligen<br />
Maßnahme sowie nach ihrer Fertigstellung jeweils ein Protokoll mit Fotodokumentation<br />
erstellt. Werden durch den Betreiber oder seine Beauftragten verursachte<br />
Schäden festgestellt, hat der Betreiber den ursprünglichen Zustand auf<br />
eigene Kosten innerhalb einer vom Eigentümer gesetzten angemessenen Frist<br />
wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, ist der Eigentümer zur Ersatzvornahme<br />
auf Kosten des Betreibers berechtigt.<br />
b. Finden nach der Aufstellung der Windenergieanlagen im Zuge des Betriebs<br />
überdimensionierte Transporte (Gesamtgewicht von mehr als 40 Tonnen) statt,<br />
hat der Betreiber dies rechtzeitig bei dem Eigentümer anzumelden. Es gilt § 4<br />
Abs. 2 a.<br />
(3) Einschlag und Abtransport des auf der benötigten Waldfläche stockenden verwertbaren<br />
Holzes sowie die Räumung der Flächen von unverwertbarem Holz, soweit dieses<br />
nicht stehen bleiben kann, erfolgt in Absprache mit dem Eigentümer auf Kosten des<br />
Betreibers. Den Umfang der notwendigen Räumung legt der Eigentümer zusammen<br />
mit dem Betreiber fest.<br />
(4) Sofern auf Kosten des Betreibers zur Ausübung des gestatteten Nutzungsrechtes Wege<br />
neu angelegt oder bestehende Wege ertüchtigt werden müssen, hat dies so zu erfolgen,<br />
dass weder die weitere Nutzung der Gestattungsfläche, noch der forstwirtschaftliche<br />
Betrieb beeinträchtigt werden. Ist ein Wegeaus- oder Neubau im Rahmen<br />
der gestatteten Nutzung notwendig, ist hierfür frostbeständiges, tragfähiges, mineralisches<br />
Material ohne Bindemittelanteil zu verwenden.<br />
(5) Falls außerhalb der nach dem Lageplan laut Genehmigung freizulegenden Waldfläche<br />
weitere Flächen als Lagerplätze für Baumaterialien, zur Aufstellung von Arbeitsunter-
- 11 -<br />
künften oder zur zeitweiligen Lagerung von Aushubmaterial benötigt werden, ist die<br />
Zustimmung des Eigentümers hierzu unverzüglich einzuholen und, soweit erforderlich,<br />
eine befristete Umwandlungsgenehmigung zu beantragen. Die hierfür zusätzlich zur<br />
Rekultivierung gem. § 8 Abs. 2 zu entrichtende Entschädigung richtet sich nach<br />
§ 7 Abs. 2 a. Die Aufstellung von Wohn- und Schlafcontainern ist grundsätzlich nicht<br />
zulässig.<br />
(6) Der Betreiber wird bei der Terminierung und Durchführung der Arbeiten auf forstbetriebliche<br />
Belange weitgehend Rücksicht nehmen; er wird mit dem Eigentümer rechtzeitig<br />
eine Terminabstimmung herbeiführen.<br />
(7) Vor Beginn von Arbeiten am oder im Erdreich sind der Betreiber oder die mit der Arbeitsausführung<br />
beauftragten Firmen oder Personen verpflichtet, festzustellen, ob in<br />
der Nähe der Arbeitsstelle Leitungen oder Kabel liegen, die gefährdet werden können.<br />
Bei einer Gefährdung ist der Eigentümer dieser Anlage unverzüglich zu benachrichtigen,<br />
damit er entsprechende Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen treffen kann. Die<br />
Deutsche Telekom ist vor Beginn der Arbeiten stets zu benachrichtigen.<br />
(8) Nach endgültiger Fertigstellung der Windkraftanlagen sowie nach, im Laufe der Vertragslaufzeit<br />
erforderlich werdenden, sonstigen Baumaßnahmen, hat der Betreiber sicherzustellen,<br />
dass sämtliche während des Baus benötigten Arbeitsmaterialien und<br />
Arbeitsabfälle wieder beseitigt werden. Sollte der Betreiber dieser Verpflichtung nach<br />
angemessener Fristsetzung nicht nachkommen, so ist der Eigentümer zur Ersatzvornahme<br />
auf Kosten des Betreibers berechtigt.<br />
(9) Der Betreiber hat dem Eigentümer einen bis zur Beendigung der Bauphase ständig<br />
erreichbaren fachlich geeigneten Ansprechpartner zu nennen. Der Wechsel des Ansprechpartners<br />
ist dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 5 Zuwegung<br />
(1) Die Gestattung schließt den für den Betrieb der Anlagen im Bezugsgebiet (Anlage1)<br />
erforderlichen Zugang ein. Für die jederzeitige Befahrbarkeit der Wege wird keine Gewähr<br />
geleistet. Der Eigentümer übernimmt keinen Winterdienst. Die Wege werden vom<br />
Eigentümer ausschließlich für den forstlichen Betrieb unterhalten, besondere Verkehrssicherungspflichten<br />
werden nicht begründet.<br />
(2) Die Wege sind schonend und mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu befahren.<br />
(3) Für die Benutzung staatsforsteigener Wege, die zum Standort der Windkraftanlage/n<br />
führen, ist die Fahrberechtigung gemäß der Wegebenutzungs-Anweisung des Ministeriums<br />
Ländlicher Raum für die Waldwege im Staatswald (WBA) einzuholen.
- 12 -<br />
§ 6 Gewährleistung, Verkehrssicherungspflicht, Haftung<br />
(1) Der Betreiber übernimmt die Grundstücksteilfläche in dem ihm bekannten Zustand.<br />
Eine Zusicherung jeglicher Art z. B. für Größe, Güte, Beschaffenheit und Eignung derselben<br />
zum vorgesehenen Zweck übernimmt der Eigentümer nicht.<br />
(2) Für die von ihm errichteten Anlagen ist der Betreiber für die Einhaltung der gesetzlichen<br />
und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.<br />
Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm errichteten Anlagen. Außerdem<br />
übernimmt er für die Zeit der Bauphase die Verkehrssicherungspflicht für alle von<br />
ihm in Anspruch genommenen Wege. Nach Inbetriebnahme wird die Verkehrssicherungspflicht<br />
des Betreibers auf die Wege, die ausschließlich für die Errichtung und den<br />
Betrieb der Anlagen angelegt werden, beschränkt. Er übernimmt für diese auch die<br />
sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebende Gefährdungshaftung. Sollten aufgrund<br />
der Pflicht der Verkehrssicherung konkrete Maßnahmen erforderlich werden, ist dies<br />
dem Eigentümer anzuzeigen und von dieser auf Kosten des Betreibers vorzunehmen.<br />
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die Windkraftanlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden<br />
Eissensoren auszustatten, die eine Abschaltung der Anlage bei Vereisung<br />
bewirken. Soweit im Rahmen der bestandskräftigen Genehmigung Auflagen zur<br />
Verhinderung von Eisabwurf vorgegeben werden, sind diese umzusetzen. Mit der Umsetzung<br />
solcher Auflagen gilt Satz 1 als erfüllt.<br />
Der Betreiber hat die Gondel der Windkraftanlage mit einer automatischen Löscheinrichtung<br />
zu versehen und diese in funktionsbereitem Zustand zu erhalten.<br />
(4) Der Betreiber haftet gegenüber dem Eigentümer und mit der Bewirtschaftung seines<br />
Waldes Beauftragten für jeden vom Betreiber schuldhaft verursachten Schaden, der im<br />
Zusammenhang mit Errichtung, Kontrolle, Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und<br />
Entfernen der Anlagen oder durch die Anlagen selbst sowie bei Benutzung der Waldwege<br />
entsteht.<br />
(5) Der Betreiber stellt den Eigentümer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger<br />
Prozesskosten frei, die gegen den Eigentümer aus Verletzung der in diesem Vertrag<br />
genannten Pflichten durch den Betreiber oder in Zusammenhang mit der Durchführung<br />
des Vertrages erhoben werden. Die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1<br />
Satz 2 BGB wird ausgeschlossen.<br />
(6) Der Eigentümer haftet dem Betreiber nicht für Schäden an den Anlagen, die anlässlich<br />
oder im Zusammenhang des forstlichen Betriebs, insbesondere anlässlich von Holzfällungen,<br />
Wegebau/ -unterhaltung, Befahren von Leitungstrassen mit forstlichen Fahrzeugen<br />
oder durch die Erfüllung sonstiger Aufgaben durch den Eigentümer eintreten,<br />
es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.<br />
(7) Der Betreiber haftet gegenüber dem Eigentümer auch für Schäden, die durch Maßnahmen<br />
des Energieversorgungsunternehmens von der/den Windkraftanlage/n bis<br />
zum Netzeinspeisepunkt im Zusammenhang mit dem Anschluss der Windkraftanlage/n
- 13 -<br />
an das Stromnetz entstehen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Schadens nicht<br />
zustande, ist sie durch einen von ForstBW bestellten anerkannten, öffentlich bestellten<br />
und vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Betreibers festzustellen.<br />
(8) Der Betreiber hat sich für die aus diesem Vertragsverhältnis entstehende und übernommene<br />
Haftung, einschließlich der Haftung für Waldbrandgefahr ausreichend versichern<br />
zu lassen (Bau- und Betriebshaftpflicht mit einer Deckungssumme von<br />
fünf Millionen EUR je Schadensfall, insgesamt zehn Millionen EUR je Jahr). Sollten<br />
sich im Laufe der Vertragszeit die für die Versicherungshöhe maßgebenden Verhältnisse<br />
ändern, hat der Betreiber die Versicherungshöhe anzupassen. Das Bestehen<br />
des Versicherungsschutzes ist bei Vertragsschluss und für die Folgejahre jeweils zum<br />
01.02. eines Jahres nachzuweisen.<br />
§ 7 Gestattungsentgelt und Entschädigungen<br />
(1) Der Betreiber bezahlt für die Inanspruchnahme der Flächen und für die Einräumung<br />
der vertraglichen Rechte ein Entgelt, das sich wie folgt berechnet:<br />
a) Jährliches Gestattungsentgelt<br />
I. Ab dem Monat, in dem die erste Anlage in Betrieb geht und mit der Stromerzeugung<br />
begonnen wird:<br />
— Umsatzbeteiligung:<br />
___ % der jährlichen Erträge der Windenergieanlage/n.<br />
— Die Umsatzbeteiligung erhöht sich zusätzlich um<br />
___ % der jährlichen Erträge der Windenergieanlage/n ab dem<br />
11. Betriebsjahr.<br />
Die vom Windpark erzielten jährlichen Erträge setzen sich aus den im Kalenderjahr<br />
erzielten Erlöse aus dem Verkauf der Stromproduktion sowie den geleisteten<br />
Entschädigungszahlungen von Dritten (z.B. Versicherungen, Anlagenhersteller)<br />
für Betriebsunterbrechungen zusammen.<br />
II. Ab dem Monat der jeweiligen Inbetriebnahme beträgt das Mindestentgelt<br />
________ EUR je MW installierter Nennleistung der Windkraftanlagen.<br />
Das Mindestentgelt erhöht sich ab dem 11. Betriebsjahr zusätzlich um<br />
____________EUR je MW installierter Nennleistung der Windkraftanlagen.<br />
Das jährliche Gestattungsentgelt steht für das gesamte Bezugsgebiet, zur Verfügung.<br />
Umfasst sind jedoch nur die Flächen der Grundstückseigentümer, die die<br />
Poolingvereinbarung (Anlage 0) unterzeichnet haben.
- 14 -<br />
b) Grundsätze der Verteilung des jährlichen Gestattungsentgeltes:<br />
• 25-fache Gewichtung für Standortflächen.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Standortfläche an der Standortfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Auf diesen Flächen wird das Fundament der Windenergieanlage(n) errichtet.<br />
• 10-fache Gewichtung für Kranstellflächen und neu zu schaffende Zuwegung.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Kranstellfläche an der Kranstellfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Diese Flächen werden als Fläche für die Aufstellung und die Montage des<br />
Krans oder die Segmente eines Kranes (Kranstell- und Kranauslegerfläche)<br />
verwendet (Kranstell- und Kranauslegerflächen sind auch nach Errichtung<br />
der Windenergieanlagen für künftige Reparaturmaßnahmen an den Anlagen<br />
freizuhalten) oder Sie dienen der neu zu schaffenden Zuwegung der Windenergieanlagen<br />
inkl. Wege die verbreitert werden müssen.<br />
• 1-fache Gewichtung für Basisflächen.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Basisfläche an der Basisfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Basisflächen sind sämtliche übrigen Flächen der Grundstückseigentümer,<br />
die sich im Bezugsgebiet befinden.<br />
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:<br />
Z steht für die 1-fache Gewichtung (Preis pro Flächeneinheit (m²) für Restflächen):<br />
Restflächen in m² x Z + Kranstellflächen u. neue Wegflächen in m² x Z x 10 +<br />
Standortflächen in m² x Z x 25 = Gestattungsentgelt<br />
Durch Einfügen der jeweiligen Flächenanteile und des Gestattungsentgelts, kann<br />
die Gleichung nach Z aufgelöst und das jeweilige Gestattungsentgelt für die drei<br />
Flächenkategorien pro m² ermittelt werden.<br />
Die Entgeltzahlungen des Realisierungspartners erfolgen direkt an jeden Grundstückseigentümer.<br />
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, den anderen, auf<br />
Verlangen diese Zahlungen und die zu Grunde liegende Abrechnung offen zu legen<br />
und die entsprechenden Unterlagen zu übersenden.<br />
c) Das Mindestentgelt nach Abs. 1 a) Ziff. II wird jährlich zum 01.07. fällig. Für jede<br />
Windkraftanlage ist im Jahr der Inbetriebnahme das Mindestentgelt anteilig unter<br />
Berücksichtigung des Inbetriebnahmedatums zu zahlen.<br />
Das umsatzabhängige, jährliche Entgelt nach Abs. 1 a.) Ziff. I wird unter Anrechnung<br />
des bezahlten Mindestentgeltes zum 01.04. des Folgejahres fällig.<br />
Der Betreiber legt dem Eigentümer den Nachweis über die Einspeisevergütung<br />
bzw. den Erlös der vermarkteten Strommenge für das Vorjahr zum 31.03. eines jeden<br />
Jahr-es vor.<br />
Auf Verlangen ist dem Eigentümer die Einsicht in alle zur Berechnung der Erlösbeteiligung<br />
maßgeblichen Unterlagen zu gestatten.
- 15 -<br />
(2) Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber einmalige Entschädigungen gemäß folgender<br />
Bestimmungen zu zahlen.<br />
a. Die einmaligen Entgelte berechnen sich wie folgt:<br />
• Entschädigung für den Aufhieb auf Dauer benötigter Flächen (z. B.: Standflächen<br />
für Windenergieanlagen und Kräne, Wegeneubau):<br />
2,00 EUR/m² Aufhiebsfläche<br />
• Entschädigung für den Aufhieb vorübergehend benötigter Flächen (z. B.: Arbeitsflächen):<br />
1,70 EUR/m² Aufhiebsfläche.<br />
• Entschädigung für den Aufhieb zum Ausbau vorhandener Wege:<br />
2,70 EUR/lfm aufgehauenem Trauf (je Seite).<br />
• Entschädigung für das Recht zur Verlegung von Leitungen zwischen den<br />
Windkraftanlagen sowie von der/den Windkraftanlage/n zur Übernahmestation:<br />
1,50 EUR/lfm Leitungstrasse.<br />
b. Die einmaligen Entschädigungen werden spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme<br />
der letzten Windkraftanlage im Windpark fällig.<br />
c. Eine anteilige Entschädigung ist auch dann zu bezahlen, wenn nach einem Holzeinschlag<br />
oder der Bearbeitung des Bodens/der Anpflanzungen tatsächlich keine<br />
Infrastruktur errichtet wird und die Fläche dem Eigentümer wieder uneingeschränkt<br />
zur Verfügung steht.<br />
Die einmaligen Entschädigungszahlungen erhalten nur die in der in § 11 genannten<br />
Vollzugserklärung (Anlage 3) genannten betroffenen Grundstückseigentümer, auf<br />
deren Grundstück die unter lit. a. genannten Eingriffe tatsächlich vorgenommen<br />
wurden.<br />
(3) Darüber hinaus erhalten die Grundstückseigentümer folgende Einmalzahlung, die nach<br />
dem Verhältnis der Basisfläche zueinander zwischen den Grundstückseigentümern<br />
aufgeteilt wird:<br />
Ab Vertragsbeginn einmalig bis zur Inbetriebnahme 8.000 EUR.<br />
Dieses Entgelt ist einen Monat nach Unterzeichnung des letzten Gestattungsvertrages,<br />
der mit den Grundstückseigentümern aufgrund der Poolingvereinbarung (Anlage 0)<br />
abzuschließen ist, fällig. Wenn die Anlagen nicht gebaut werden, findet eine Rückerstattung<br />
nicht statt.<br />
(4) Um die vorstehend geregelten Gestattungsentgelte und Entschädigungen errechnen<br />
zu können, hat der Betreiber ein Flächenaufmaß zu erstellen, sobald die letzte Windenergieanlage<br />
im Windpark errichtet worden ist. Darin wird die exakte Größe des Bezugsgebiets<br />
beziffert und jeweils die tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen auf<br />
dem jeweiligen Grundstück vermessen und eingetragen. Das Flächenaufmaß ist mit<br />
diesem Gestattungsvertrag als Anlage 4 nachträglich fest zu verbinden. Auf der Grundlage<br />
des Flächenaufmaßes ist eine konkrete Berechnung des anteiligen Gestattungs-
- 16 -<br />
entgeltes der Grundstückseigentümer zu erstellen. Diese Berechnung ist mit diesem<br />
Gestattungsvertrag nachträglich als Anlage 5 fest zu verbinden.<br />
Die Einmalzahlung nach § 7 Abs. 3 ist zunächst auf der Grundlage der Flächenangaben<br />
in dem zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Lageplan des Bezugsgebietes<br />
(Anlage 1) zu entrichten. Eine Verrechnung der zu viel oder zu wenig gezahlten<br />
Beträge findet mit der nächsten auf die Vorlage des Flächenaufmaßes folgenden<br />
Zahlung statt.<br />
(5) Für die vorgenannten Entgelte und Entschädigungen ist vom Betreiber die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer zu entrichten.<br />
(6) Bei Zahlungsrückständen sind vom Fälligkeitstag an ohne Mahnung Verzugszinsen in<br />
Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m.<br />
§ 247 Abs. 1 BGB zu entrichten.<br />
(7) Der Betreiber trägt die Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten, die aus Anlass der<br />
Errichtung, des Betriebs, der Unterhaltung, der Verlegung oder der Entfernung der Anlagen<br />
entstehen.<br />
(8) Der Betreiber trägt das durch die Grundstückseigentümer mit der <strong>Landsiedlung</strong> <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> <strong>GmbH</strong> im Moderationsvertrag aus dem Jahr 2013 vereinbarte Honorar<br />
für die Durchführung der Angebotseinholung, Bewertung der Angebote, Auswahl des<br />
Betreibers etc. i. H. v. 117,- EUR/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. mindestens jedoch<br />
9.000,- EUR zzgl. gesetzlicher MwSt.<br />
Die Vergütung ist nach Vorlage der Rechnung durch ForstBW zur Zahlung fällig. Wenn<br />
die Anlagen nicht gebaut werden, findet eine Rückerstattung nicht statt.<br />
(9) Sollte sich die Bankverbindung ändern, teilt der Eigentümer dies dem Betreiber rechtzeitig<br />
schriftlich mit.<br />
§ 8 Beseitigung der Anlagen<br />
(1) Mit Vertragsende, Nichtverlängerung oder Kündigung des Vertrages ist der Betreiber<br />
verpflichtet, die gesamten Anlagen einschließlich aller dazugehörigen Erschließungsanlagen<br />
und Leitungen, insbesondere auch die Fundamente bis auf eine Tiefe von<br />
mind. 2 m unter Geländeoberkante, Betriebsgebäude samt Nebenanlagen sowie Zuwegungen<br />
und Schalt- und Übergabestationen innerhalb eines Jahres auf seine Kosten<br />
zu entfernen und den ursprünglichen bzw. einen technisch und wertmäßig vergleichbaren<br />
Zustand wieder herzustellen. Ausgenommen hiervon sind existierende<br />
Fahrwege, die vom Betreiber lediglich verbreitert oder verfestigt wurden. Auf Verlangen<br />
des Eigentümers verbleiben die befestigten Zuwegungen, die vom Betreiber neu gebaut<br />
wurden. Hierüber stimmen sich die Parteien ab, sobald der Betreiber in die Planungsphase<br />
des Rückbaus eintritt. Für eventuelle Werterhöhungen besteht kein Ausgleichsanspruch.
- 17 -<br />
(2) Die von den Anlagen des Betreibers in Anspruch genommenen Flächen sind vom Betreiber<br />
auf dessen Kosten im Einvernehmen mit dem Eigentümer zu rekultivieren und,<br />
falls erforderlich, wieder aufzuforsten.<br />
(3) Bis zur vollständigen Entfernung der gesamten Anlagen einschließlich aller dazugehörigen<br />
Erschließungsanlagen und Leitungen, insbesondere auch die Fundamente bis<br />
auf eine Tiefe von mind. 2 m unter Geländeoberkante, Betriebsgebäude samt Nebenanlagen<br />
sowie Zuwegungen und Schalt- und Übergabestationen hat der Betreiber ein<br />
monatliches Bereitstellungsentgelt in Höhe von 1/12 des nach § 7 Abs. 1 a) Ziff. II. vereinbarten<br />
Mindestentgeltes zu entrichten. Er ist jeweils bis zum dritten Werktag eines<br />
jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Außerdem haftet der Betreiber nach § 6 bis<br />
die Rückbauarbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen wurden.<br />
(4) Hat der Betreiber die in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht spätestens binnen<br />
eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß<br />
abgeschlossen, kann der Grundstückseigentümer die noch ausstehenden<br />
Arbeiten auf Kosten des Betreibers vornehmen oder vornehmen lassen.<br />
§ 9 Sicherheitsleistung<br />
(1) Zur Sicherung der Vertragsbedingungen, insbesondere der Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtung<br />
nach § 8 und ggf. erforderlicher Sanierung durch Bodenverunreinigungen<br />
hat der Betreiber vor Beginn des Holzeinschlags zur Vorbereitung der Baufläche<br />
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Bank vorzulegen, welche<br />
in ihrer Laufzeit die vereinbarte Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoptionen,<br />
um mindestens drei Jahre überdauert. Der Betreiber ist verpflichtet sicherzustellen,<br />
dass die Bürgschaftsurkunde einen Verzicht des Bürgen auf dessen<br />
Hinterlegungsrecht enthält. Die Bürgschaftsurkunde wird an ForstBW ausgehändigt.<br />
Der Eigentümer erhält eine Kopie.<br />
Die Höhe des Bürgschaftsbetrages beträgt 60.000 EUR je MW installierte Nennleistung.<br />
Er mindert sich um den Betrag, über den der Betreiber der genehmigenden Behörde<br />
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft vorzulegen hat.<br />
Sowohl nach Ablauf von zehn als auch von achtzehn Jahren ist die Höhe der Bürgschaft<br />
durch einen auf Kosten des Betreibers bestellten Gutachter zu überprüfen und<br />
ggf. neu festzusetzen.<br />
(2) Nach Beendigung der Abbauarbeiten besichtigen die Vertragspartner die aufgegebenen<br />
Flächen gemeinsam. Wird dabei der ordnungsgemäße Zustand gemäß § 8 Abs. 1<br />
festgestellt, erfolgt durch ForstBW eine schriftliche Bestätigung und die Rückgabe der<br />
Bürgschaftsurkunde.<br />
§ 10 Übertragung auf Dritte
- 18 -<br />
(1) Der Betreiber hat das Recht, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte<br />
oder die finanzierende Bank abzutreten oder zu übertragen. Dies bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung durch den Eigentümer. Der Eigentümer wird die Zustimmung nur verweigern,<br />
wenn<br />
− über das Vermögen des Dritten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist,<br />
− der Dritte nicht bereit ist, in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich<br />
der Erbringung der Sicherheitsleistung gem. § 9 Abs. 1 einzutreten,<br />
− die Abtretung oder Übertragung den Zwecken des Poolings (vgl. Poolingvereinbarung<br />
(Anlage 0)) zuwiderläuft.<br />
(2) Bei Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag hat der Betreiber an den Eigentümer<br />
eine Abstandszahlung in Höhe von 20.000 EUR zu leisten. Das gilt nicht, wenn die<br />
Übertragung der Rechte auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des<br />
§ 15 Aktiengesetz, an eine sich zu dem Zweck der Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen<br />
und Bürger bildenden Betreibergesellschaft und/oder Genossenschaft erfolgt<br />
oder zur Absicherung der Finanzierung der Windkraftanlage/n erforderlich ist.<br />
§ 11 Aufschiebende Bedingung/Loyalitätsverpflichtung<br />
(1) Der Eigentümer hat mit weiteren Grundstückseigentümern, deren Grundstücke sich im<br />
Bezugsgebiet befinden eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Planung,<br />
Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung von Windkraftanlagen -Windpark<br />
(Anlage 0) getroffen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Betreiber mit jedem<br />
Grundstückseigentümer einen separaten Gestattungsvertrag schließt, welcher den<br />
vereinbarten Verteilungsschlüssel umsetzt. Um die Aufteilung des Gestattungsentgeltes,<br />
wie in der oben genannten Vereinbarung vorgesehen, sicherzustellen, werden die<br />
Gestattungsverträge in ihrer Wirksamkeit miteinander wie folgt verknüpft:<br />
Der vorliegende Gestattungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass<br />
mit sämtlichen Grundstückseigentümern, die die Poolingvereinbarung (Anlage 0) unterzeichnet<br />
haben, Gestattungsverträge abgeschlossen wurden.<br />
Nach Eintritt der Bedingung wird der vorliegende Gestattungsvertrag nicht dadurch<br />
unwirksam, dass ein Gestattungsvertrag, der in der Vollzugserklärung aufgeführt ist,<br />
später unwirksam wird oder endet. (z.B. Beendigung aufgrund einer wirksamen Kündigung<br />
durch den Betreiber oder durch den jeweiligen Grundstückseigentümer).<br />
Der Eigentümer verpflichtet sich keine Regelungen dieses Vertrags, die den Gedanken<br />
des Poolings (vgl. Poolingvereinbarung (Anlage 0)) berühren, zu ändern, zu ergänzen<br />
oder aufzuheben. Dies gilt auch für die Aufhebung des Vertrags als Ganzes. Der Eigentümer<br />
verpflichtet sich weiter, der Übertragung dieses Vertrags durch den Betreiber<br />
auf einen Dritten nur zuzustimmen, wenn alle Gestattungsverträge, die unter der Poolingvereinbarung<br />
(Anlage 0) abgeschlossen wurden, ebenfalls übertragen werden. Sollte<br />
z. B. von der finanzierenden Bank eine Vertragsänderung oder -ergänzung gefordert<br />
werden, die den Gedanken des Poolings berührt, ist hierzu die schriftliche Zustimmung
- 19 -<br />
aller Grundstückseigentümer, die die Poolingvereinbarung (Anlage 0) unterzeichnet<br />
haben, erforderlich. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet<br />
er für daraus entstehende Schäden den anderen Eigentümern gegenüber, deren<br />
Grundstücke im Bezugsgebiet (Anlage1) liegen.<br />
(2) Zum Nachweis des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hat der Betreiber unverzüglich<br />
nach Abschluss des letzten Gestattungsvertrages eine Kopie der Vollzugserklärung<br />
an den Eigentümer zu übergeben. Die Vollzugserklärung wird im Original von<br />
ForstBW 30 Jahre ab ihrer Unterzeichnung aufbewahrt. Eine Kopie der unterzeichneten<br />
und hinterlegten Vollzugserklärung wird als Anlage 3 zu diesem Vertrag genommen<br />
und fest mit diesem Vertrag verbunden.<br />
§ 12 Sonstige Bestimmungen<br />
(1) Mit Abschluss dieses Vertrages treten alle etwaigen früheren vertraglichen Vereinbarungen<br />
zwischen den Vertragsparteien - einschließlich aller Vorverträge - über die Nutzung<br />
des/der Grundstück(e)s durch die in § 1 genannten Anlagen, seien sie mündlich<br />
oder schriftlich getroffen worden, außer Kraft. Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich<br />
durch diesen Gestattungsvertrag und die in Ergänzung zur Anwendung gelangenden<br />
gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Mündliche Nebenabreden sind bei Abschluss<br />
dieses Vertrages nicht geschlossen worden und wären im Übrigen unwirksam.<br />
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform.<br />
(3) Sollte der Vertrag lückenhaft oder einzelne seiner Bestimmungen unwirksam sein oder<br />
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon nicht beeinträchtigt.<br />
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, eine wirksame Regelung zu treffen,<br />
die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt bzw. lückenhafte<br />
Bestimmungen entsprechend ausfüllt.<br />
(4) Die Vertragspartner erklärten sich hinsichtlich des Datenschutzes mit der Erhebung<br />
und Speicherung personenbezogener Daten einverstanden, soweit diese zur Verwaltung<br />
des Vertrages und zur Zahlung des Entgeltes benötigt werden.<br />
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige<br />
Gericht, in dessen Bezirk das vertragsgegenständliche Grundstück belegen ist<br />
(6) Alle mit der Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten trägt der Betreiber.<br />
(7) Der Vertrag wird vierfach gefertigt; die Vertragsparteien erhalten je zwei Ausfertigungen.
- 20 -<br />
Anlagen:<br />
Anlage 0:<br />
Anlage 1:<br />
Anlage 2:<br />
Anlage 3:<br />
Anlage 4:<br />
Anlage 5:<br />
Anlage 6:<br />
Poolingvereinbarung<br />
Lageplan Entwurf Konzentrationszone Stand xx.xx.xxxx<br />
Lageplan des Betreibers mit geplanter Parkkonfiguration<br />
Muster der Vollzugserklärung (Kopie der unterzeichneten Vollzugserklärung<br />
wird nach Hinterlegung bei nachträglich fest mit diesem Gestattungsvertrag<br />
verbunden)<br />
Später vom Betreiber zu erstellendes Flächenaufmaß<br />
Auf der Grundlage des Flächenaufmaßes vom Betreiber zu erstellende Berechnung<br />
des anteiligen Gestattungsentgeltes<br />
Muster Bestellungsurkunde einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />
nebst Vormerkung und Zustimmungserklärung zur Einsichtsnahme in das<br />
Grundbuch<br />
______________, den ______________<br />
_________, den______________<br />
Unterschrift Eigentümer
Anlage 3:<br />
Muster der Vollzugserklärung (Kopie der unterzeichneten Vollzugserklärung<br />
wird nach Hinterlegung bei nachträglich fest mit diesem Gestattungsvertrag<br />
verbunden)<br />
V O L L Z U G S E R K L Ä R U N G<br />
Hiermit erklärt der/die<br />
[Betreiber]<br />
[Straße]<br />
[Ort]<br />
dass er/sie mit allen Eigentümern der Grundstücke im Bezugsgebiet des Windparks<br />
einen Gestattungsvertrag abgeschlossen hat. Um welche Eigentümer und Grundstücke<br />
es sich handelt und zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Gestattungsvertrag abgeschlossen<br />
wurde, ist aus der als Anlage zu dieser Vollzugserklärung beigefügten Liste ersichtlich.<br />
……………………………………………………..<br />
Ort, Datum<br />
……………………………………………………..<br />
[Realisierungspartner]
Anlage 6:<br />
Muster Bestellungsurkunde einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />
nebst Vormerkung und Zustimmungserklärung zur Einsichtnahme<br />
in das Grundbuch<br />
Bewilligung<br />
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />
Herr/Frau ______________________________________________________<br />
Nachstehend Eigentümer genannt<br />
ist Eigentümer des Grundstückes<br />
eingetragen im Grundbuchheft<br />
1. Der Eigentümer bewilligt zu Gunsten , nachstehend „Betreiber“ genannt,<br />
an seinem eingangs beschriebenen Grundstück die Eintragung einer beschränkten<br />
persönlichen Dienstbarkeit folgenden Inhalts:<br />
a) Der Betreiber ist berechtigt, auf dem Grundeigentum entsprechend dem beigefügten<br />
Lageplan (Anlage) auf die Dauer von 30 Jahren eine Windkraftanlage (WKA)<br />
mit Zubehör zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, Leitungen zu verlegen<br />
und zu diesen Zwecken das Grundeigentum zu benutzen und zu betreten bzw. auf<br />
bereits vorhandenen Wegen oder eigens hierfür angelegten Wegen zu befahren.<br />
Der Zugang und die Zufahrt zu den Anlagen sind dem Betreiber jederzeit gestattet.<br />
Der Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung.<br />
b) Im Wege jeweils eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter, so dass der Dritte ein<br />
eigenes Forderungsrecht hat, verpflichtet sich der Eigentümer ferner gegenüber<br />
dem Betreiber,<br />
(1) unter der Bedingung, dass ein Dritter als neuer Betreiber den zwischen dem<br />
Eigentümer und dem bisherigen Betreiber geschlossenen<br />
Gestattungsvertrag vom ***<br />
zu den vorbezeichneten Flurstücken<br />
an Stelle des Betreibers übernimmt, in die Rechte und Pflichten desselben eintritt<br />
und die Eintragungskosten übernimmt<br />
(2) oder unter der Bedingung, dass die finanzierende Bank den zwischen dem Eigentümer<br />
und dem bisherigen Betreiber geschlossenen vorgenannten Gestattungsvertrag<br />
an Stelle des bisherigen Betreibers übernimmt, in die Rechte und<br />
Pflichten desselben eintritt und die Eintragungskosten übernimmt,
zu Gunsten des übernehmenden Betreibers oder der finanzierenden Bank (echte<br />
Verträge zu Gunsten Dritter) die gleichen Rechte wie unter obiger Ziffer 1 a) einzuräumen<br />
und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen.<br />
Der unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts in den Gestattungsvertrag<br />
stehende Anspruch auf Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />
zugunsten der finanzierenden Bank oder des Dritten nach Ziffer 1. b) ist durch<br />
Vormerkung zu sichern. Die Eintragung dieser Vormerkung wird hiermit vom Eigentümer<br />
bewilligt.<br />
2. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Ziffer 1. a) soll der Vormerkung gemäß<br />
Ziffer 1. b) im Rang vorgehen.<br />
3. Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses werden die Grundbucheintragungen unverzüglich<br />
gelöscht.<br />
Sämtliche mit den Grundbucheintragungen und den Löschungen verbundenen Kosten<br />
trägt der Betreiber.<br />
Dem Betreiber wird hiermit die Vollmacht zur Einholung eines Grundbuchauszuges für<br />
die o. a. Grundstücke erteilt. Die Kosten hierfür trägt der Betreiber.<br />
4. Die Urschrift der Eintragungsbewilligung erhält das Grundbuchamt zum Vollzug gegen<br />
Vollzugsanzeige an den Betreiber und den Eigentümer.<br />
Anlage: Lageplan<br />
_____________________, den<br />
Unterschrift Eigentümer