Kreisschreiben Nr. 2 (a26) Akteneinsicht Word-Vorlage - Justiz
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Obergericht<br />
des Kantons Bern<br />
Zivilabteilung<br />
Cour suprême<br />
du canton de Berne<br />
Section civile<br />
Hochschulstrasse 17<br />
Postfach 7475<br />
3001 Bern<br />
Telefon 031 635 48 02<br />
Fax 031 635 48 14<br />
Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch<br />
www.justice.be.ch/obergericht<br />
<strong>Kreisschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 2<br />
Gewährung von Einsicht in und Herausgabe von Akten zivilprozessualer Verfahren<br />
I. Anwendbare Bestimmungen<br />
Der Anspruch auf <strong>Akteneinsicht</strong> und dessen Grenzen hinsichtlich zivilprozessualer Akten<br />
ergeben sich<br />
- für hängige Verfahren aus Art. 29 BV bzw. Art. 53 Abs. 2 ZPO<br />
- für abgeschlossene Verfahren aus Art. 17 Abs. 3 Kantonsverfassung (KV) i.V.m. Art. 3<br />
des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur<br />
Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) und dem dort für anwendbar erklärten<br />
Datenschutzgesetz inkl. Datenschutzverordnung (KDSG, BSG 152.04; DSV, BSG<br />
152.040.1).<br />
Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Zivilgerichte ist das<br />
Informationsreglement der Zivil-, Straf-, und Jugendgerichtsbehörden (IR ZSJ; BSG 162.13)<br />
massgebend. Die Bekanntmachung von zivilrechtlichen Entscheiden richtet sich nach Art. 11<br />
IR ZSJ und ist nicht Gegenstand dieses <strong>Kreisschreiben</strong>s. Verfahrensbezogene Anfragen<br />
richten sich hingegen nach Art. 13 IR ZSJ.<br />
Aus dem allgemeinen <strong>Akteneinsicht</strong>srecht gemäss Art. 27 ff. Informationsgesetz (IG; BSG<br />
107.1) können Personen ohne Parteirechte keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten<br />
hängiger oder abgeschlossener Verfahren ableiten.<br />
Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen, die zur Einsichtnahme in<br />
Zivilakten ermächtigen (vgl. Sonderfälle, Ziff. IV).<br />
II.<br />
Hängige Zivilverfahren<br />
Berechtigte und Verfahren<br />
Das Recht auf <strong>Akteneinsicht</strong> ist Teil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.<br />
Wem ein Anspruch auf Einsicht in die Akten laufender zivilprozessualer Verfahren zusteht,<br />
wird durch Art. 53 ZPO geregelt.<br />
a) Am Verfahren Beteiligte (Parteien und Intervenienten)<br />
Das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung, gilt<br />
voraussetzungslos, ohne Nachweis eines besonderen Interesses und für sämtliche Akten.
Einschränkungen des <strong>Akteneinsicht</strong>srechts sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche<br />
oder private Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO).<br />
Entsprechende Begehren sind ohne spezielle Formerfordernisse an die Verfahrensleitung zu<br />
richten.<br />
b) Behörden<br />
Geht das Einsichts- oder Herausgabebegehren von einer <strong>Justiz</strong>-, Administrativ- oder<br />
Gemeindebehörde oder von einer <strong>Justiz</strong>- oder Administrativbehörde des Bundes aus, ist<br />
ihm nach Anhörung der Parteien zu entsprechen.<br />
- bei ausdrücklicher und aktenkundiger Zustimmung aller Verfahrensparteien ohne<br />
weiteres;<br />
- wenn eine Partei sich dem Begehren widersetzt oder ihre Zustimmung aus irgendeinem<br />
Grunde fehlt, sofern und soweit die Behörde glaubhaft darlegt, dass sie ganzer oder<br />
teilweiser <strong>Akteneinsicht</strong> zur Erfüllung ihrer gesetzlicher Aufgabe bedarf und sich die<br />
Edition, Teiledition oder Auskunft bei Abwägung sich widersprechender Interessen als<br />
gerechtfertigt<br />
erweist.<br />
- vorbehalten bleibt die Einsichtnahme auch ohne Zustimmung der betroffenen Partei<br />
gestützt auf eine besondere gesetzliche Grundlage (z.B. Ersuchen einer KESB nach Art.<br />
448 Abs. 4 ZGB, <strong>Akteneinsicht</strong> der Sozialversicherungen nach Art. 32 ATSG [SR 830.1];<br />
der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nach Art. 194 StPO sowie der<br />
Steuerbehörden nach Art. 112 DBG und Art. 155 Abs. 1 StG; dazu Ziff. IV, Sonderfälle).<br />
Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />
Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ), d.h. der oder die<br />
Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,<br />
der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Handelsgerichts bzw. der<br />
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Zivilkammern des Obergerichts.<br />
c) Private ohne Parteistellung<br />
Am Verfahren nicht beteiligten privaten Drittpersonen (einschliesslich privater<br />
Versicherungsgesellschaften und Medienschaffender) darf <strong>Akteneinsicht</strong> zunächst mit<br />
ausdrücklicher und aktenkundiger Zustimmung aller Verfahrensparteien gewährt werden.<br />
Dazu müssen die Verfahrensparteien angehört werden.<br />
Sodann kann die Gewährung der <strong>Akteneinsicht</strong> an einen Aussenstehenden selbst gegen den<br />
Willen einer Partei kraft bundesverfassungsrechtlicher Minimalgarantie in Frage stehen (BGE<br />
1P.330/2004). Dazu muss der Gesuchsteller ein besonders schützwürdiges Interesse<br />
glaubhaft machen. Das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht findet zudem seine Grenzen an berechtigten<br />
Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates.<br />
Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />
Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ), d.h. der oder die<br />
Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,<br />
der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Handelsgerichts bzw. der<br />
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Zivilkammern des Obergerichts.
d) Rechtsschutz<br />
Die Entscheide der erstinstanzlichen Behörden können mit Beschwerde bei den Zivilkammern<br />
des Obergerichts angefochten werden.<br />
III.<br />
Abgeschlossene Zivilverfahren<br />
1. Verfahren<br />
Gesuche sind schriftlich und begründet an diejenige Behörde zu richten, die das Verfahren<br />
zuletzt geführt hat (Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ, Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />
Auf das Verfahren ist das VRPG anwendbar (Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ). Parteien und<br />
gegebenenfalls andere Betroffene des früheren Verfahrens sind anzuhören.<br />
Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ).<br />
Eine Beschwerde betreffend erstinstanzliche Akten ist an das Obergericht zu richten.<br />
Anschliessend kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 3 Abs. 3<br />
EG ZSJ). Eine Beschwerde betreffend oberinstanzliche Akten ist an das Verwaltungsgericht<br />
zu richten (Art. 95 GSOG).<br />
2. Berechtigte<br />
a) Den am ehemaligen Verfahren Beteiligten (Parteien und Intervenienten, resp. deren<br />
Gesamtrechtsnachfolgern) ist die verlangte <strong>Akteneinsicht</strong> bei nachgewiesenem Interesse zu<br />
gewähren. Sie ist jedoch hinsichtlich solcher Aktenstücke zu verweigern, die<br />
- zufolge Art. 156 ZPO einer Partei (oder allen Parteien) bereits während der Hängigkeit<br />
des Zivilverfahrens nicht zugänglich waren.<br />
- den persönlichen Geheimbereich (Art. 3 lit. b KDSG) einer verstorbenen Person<br />
betreffende Angaben enthalten (postmortaler Persönlichkeitsschutz).<br />
b) Über Gesuche von Behörden (einschliesslich Sozialversicherungen) um Edition von<br />
Akten erledigter Zivilverfahren ist in Anwendung von Art. 10 KDSG zu entscheiden. Dabei ist<br />
Folgendes zu beachten:<br />
- Dem Editionsbegehren ist gestützt auf Art.10 Abs. 1 lit. b KDSG stattzugeben, sofern die<br />
ersuchende Behörde nachweist, dass sie der <strong>Akteneinsicht</strong> als Entscheidgrundlage in<br />
einer bei ihr hängigen Angelegenheit bedarf, und sofern zwischen derselben und dem<br />
Gegenstand des abgeschlossenen Zivilverfahrens ein sachlicher Zusammenhang<br />
besteht.<br />
- Enthalten Akten besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG,<br />
ist Art. 6 KDSG zu beachten. Sind die dort umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt,<br />
müssen die entsprechenden Aktenteile aus dem Dossier entfernt werden.<br />
- Die auch nach Abschluss eines Verfahrens zu wahrenden schutzwürdigen Interessen<br />
gemäss Art. 156 ZPO unterstehen einer besonderen Geheimhaltungspflicht im Sinne von<br />
Art. 5 Abs. 5 KDSG. Ihre Wahrung gegenüber den am Verfahren vor der ersuchenden<br />
Behörde beteiligten Personen ist durch eine entsprechende Auflage im Sinne von Art. 14<br />
Abs. 1 KDSG zu sichern. Editionsbegehren von Behörden und Amtsstellen aus anderen<br />
Kantonen sind mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 2 KDSG, die Haftung des Staates gemäss
Art. 25 KDSG und dessen Rückgriffsrecht nur gutzuheissen, wenn die Sicherung des<br />
Geheimnisses nach dem entsprechenden kantonalen Recht gewährleistet ist.<br />
c) Private Personen ohne Parteistellung am abgeschlossenen Verfahren<br />
Für Gesuche von am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten privaten Drittpersonen<br />
(einschliesslich privater Versicherungsgesellschaften und Medienschaffender) ist Art. 11<br />
KDSG einschlägig. Privaten kann bei entsprechendem Interessennachweis nur unter den in<br />
Art. 11 lit. b KDSG genannten Voraussetzungen <strong>Akteneinsicht</strong> gewährt werden. Diese sind<br />
erfüllt sofern<br />
- entweder die ausdrückliche oder aktenkundige Zustimmung sämtlicher Parteien des<br />
abgeschlossenen Verfahrens vorliegt<br />
- oder sich bei Ausbleiben einer Reaktion einzelner oder aller zur Vernehmlassung<br />
aufgeforderten Parteien ergibt, dass die Herausgabe in deren Interesse liegt.<br />
IV.<br />
Sonderfälle<br />
1. Schlichtungs- oder Summarverfahren und nachfolgender Hauptprozess<br />
Werden die Akten eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens beigezogen oder werden<br />
diejenigen eines Summarverfahrens zum Bestandteil der Akten eines nachfolgenden<br />
Hauptprozesses, gelten während dessen Hängigkeit auch für sie die Regeln nach Abschnitt<br />
II. Das Datenschutzgesetz ist somit für solche Akten erst nach Abschluss des<br />
Hauptprozesses wieder anwendbar.<br />
2. Edition von Zivilakten in Strafverfahren<br />
Art. 194 StPO sieht u.a. den Beizug konnexer Zivilakten durch Staatsanwaltschaft oder<br />
Gerichte vor. Diese Bestimmung geht allen anderen Vorschriften des eidgenössischen und<br />
kantonalen Rechts zur <strong>Akteneinsicht</strong> vor, insbesondere solchen, die das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht<br />
beschränken wollen.<br />
Es ist Folgendes zu beachten:<br />
- die mit der Strafverfolgung befasste Behörde muss kurz angeben, inwieweit die<br />
betreffenden Akten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind. Die ersuchte<br />
Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell<br />
begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist<br />
- die Herausgabe kann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private<br />
Geheimhalteinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob<br />
derartige Geheimhaltungsinteressen einer Einsichtnahme entgegenstehen, ist durch die<br />
Behörde zu treffen, an welche das Gesuch um Aktenherausgabe gerichtet ist bzw. in<br />
deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 391).<br />
- der Rechtsmittelweg richtet sich nach Art. 194 Abs. 3 StPO.<br />
3. Auskünfte an Steuerbehörden<br />
Die bernischen Zivilgerichte sind Behörden im Sinne von Art. 155 Abs. 1 StG und Art. 112<br />
DBG. Sie werden durch diese Gesetzesbestimmungen verpflichtet, den bernischen und<br />
eidgenössischen Steuerbehörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Auskunftspflicht schliesst die <strong>Akteneinsicht</strong> ein, jedoch beschränkt auf Aktenteile, welche<br />
für die ersuchende Steuerbehörde relevant sind. Da sie gemäss den angeführten<br />
Bestimmungen voraussetzungslos besteht, entfällt bei Hängigkeit des Zivilverfahrens die
Interessenabwägung gemäss Ziff. II hiervor. Geht es um Akten abgeschlossener<br />
Zivilverfahren, braucht aus demselben Grunde nicht geprüft zu werden, ob der sonst<br />
erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der bei der ersuchenden Behörde<br />
hängigen Angelegenheit und dem Gegenstand des beendeten zivilprozessualen Verfahrens<br />
gegeben ist (Ziff. III 2.b. hiervor).<br />
Dies gilt auch für Auskunfts- oder Einsichtsbegehren von Steuerbehörden eines anderen<br />
schweizerischen Kantons (Art. 38 und 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der<br />
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; SR 642.14).<br />
4. Gesetzliche Meldepflichten<br />
Für Zivilgerichte sind insbesondere folgende gesetzliche Meldepflichten relevant:<br />
- Art. 443 Abs. 2 ZGB begründet eine auch den Zivilrichter treffende Meldepflicht<br />
gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde;<br />
- Art. 32 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 15<br />
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte<br />
(BGFA; SR 935.61) begründet eine solche gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde.<br />
Es sind das Fehlen von Voraussetzungen für den Anwaltsregistereintrag sowie<br />
Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden.<br />
- Art. 48 EG ZSJ begründet für Behörden, Angestellte des Kantons und der<br />
Gemeinden eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft bei konkreten<br />
Verdachtsgründen für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen.<br />
Die Meldungen erfolgen ohne vorgängige Anhörung der Parteien des hängigen oder<br />
abgeschlossenen Zivilverfahrens. Den dadurch ausgelösten Editionsbegehren ist ohne<br />
Anhörung der Parteien zu entsprechen, jedoch unter Beschränkung auf diejenigen<br />
Aktenteile, welche die ersuchenden Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.<br />
5. KES-Verfahren<br />
Abgesehen von der generellen Anwendbarkeit des VRPG sind folgende Besonderheiten für<br />
die <strong>Akteneinsicht</strong> zu beachten:<br />
- hängige Verfahren: gestützt auf Art. 449b Abs.1 ZGB haben die am Verfahren<br />
beteiligten Personen (Betroffene und Nahestehende) Anspruch auf Einsicht in<br />
sämtliche verfahrensbezogene Akten. Drittpersonen gelten nur dann als<br />
Verfahrensbeteiligte, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass<br />
der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.<br />
- abgeschlossene Verfahren: es gilt das unter Ziff. III oben Ausgeführte. Bezieht sich<br />
die Einsicht ausschliesslich auf eigene Daten, ist kein Interessennachweis nötig.<br />
- Zusammenarbeitspflicht: Art. 448 Abs. 4 und Art. 453 ZGB sowie Art. 25 KESG<br />
sehen zwecks Erfüllung der KES-Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen den<br />
involvierten Behörden, aber auch öffentlichen und privaten Einrichtungen vor. Diese<br />
Bestimmungen regeln den erleichterten Informationsaustausch. Die Einwilligung der<br />
beteiligten Personen zum Informationsaustausch ist nicht erforderlich, doch hat die<br />
ersuchte Behörde zu prüfen, ob private Interessen Dritter oder öffentliche Interessen<br />
verletzt werden könnten.<br />
Dieses <strong>Kreisschreiben</strong> tritt am 1. November 2013 in Kraft und ersetzt das bisherige <strong>Kreisschreiben</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 26 der Zivilabteilung, das damit aufgehoben ist.