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Kreisschreiben Nr. 2 (a26) Akteneinsicht Word-Vorlage - Justiz

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Obergericht<br />

des Kantons Bern<br />

Zivilabteilung<br />

Cour suprême<br />

du canton de Berne<br />

Section civile<br />

Hochschulstrasse 17<br />

Postfach 7475<br />

3001 Bern<br />

Telefon 031 635 48 02<br />

Fax 031 635 48 14<br />

Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch<br />

www.justice.be.ch/obergericht<br />

<strong>Kreisschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. 2<br />

Gewährung von Einsicht in und Herausgabe von Akten zivilprozessualer Verfahren<br />

I. Anwendbare Bestimmungen<br />

Der Anspruch auf <strong>Akteneinsicht</strong> und dessen Grenzen hinsichtlich zivilprozessualer Akten<br />

ergeben sich<br />

- für hängige Verfahren aus Art. 29 BV bzw. Art. 53 Abs. 2 ZPO<br />

- für abgeschlossene Verfahren aus Art. 17 Abs. 3 Kantonsverfassung (KV) i.V.m. Art. 3<br />

des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur<br />

Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) und dem dort für anwendbar erklärten<br />

Datenschutzgesetz inkl. Datenschutzverordnung (KDSG, BSG 152.04; DSV, BSG<br />

152.040.1).<br />

Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Zivilgerichte ist das<br />

Informationsreglement der Zivil-, Straf-, und Jugendgerichtsbehörden (IR ZSJ; BSG 162.13)<br />

massgebend. Die Bekanntmachung von zivilrechtlichen Entscheiden richtet sich nach Art. 11<br />

IR ZSJ und ist nicht Gegenstand dieses <strong>Kreisschreiben</strong>s. Verfahrensbezogene Anfragen<br />

richten sich hingegen nach Art. 13 IR ZSJ.<br />

Aus dem allgemeinen <strong>Akteneinsicht</strong>srecht gemäss Art. 27 ff. Informationsgesetz (IG; BSG<br />

107.1) können Personen ohne Parteirechte keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten<br />

hängiger oder abgeschlossener Verfahren ableiten.<br />

Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen, die zur Einsichtnahme in<br />

Zivilakten ermächtigen (vgl. Sonderfälle, Ziff. IV).<br />

II.<br />

Hängige Zivilverfahren<br />

Berechtigte und Verfahren<br />

Das Recht auf <strong>Akteneinsicht</strong> ist Teil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.<br />

Wem ein Anspruch auf Einsicht in die Akten laufender zivilprozessualer Verfahren zusteht,<br />

wird durch Art. 53 ZPO geregelt.<br />

a) Am Verfahren Beteiligte (Parteien und Intervenienten)<br />

Das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung, gilt<br />

voraussetzungslos, ohne Nachweis eines besonderen Interesses und für sämtliche Akten.


Einschränkungen des <strong>Akteneinsicht</strong>srechts sind zulässig, wenn überwiegende öffentliche<br />

oder private Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO).<br />

Entsprechende Begehren sind ohne spezielle Formerfordernisse an die Verfahrensleitung zu<br />

richten.<br />

b) Behörden<br />

Geht das Einsichts- oder Herausgabebegehren von einer <strong>Justiz</strong>-, Administrativ- oder<br />

Gemeindebehörde oder von einer <strong>Justiz</strong>- oder Administrativbehörde des Bundes aus, ist<br />

ihm nach Anhörung der Parteien zu entsprechen.<br />

- bei ausdrücklicher und aktenkundiger Zustimmung aller Verfahrensparteien ohne<br />

weiteres;<br />

- wenn eine Partei sich dem Begehren widersetzt oder ihre Zustimmung aus irgendeinem<br />

Grunde fehlt, sofern und soweit die Behörde glaubhaft darlegt, dass sie ganzer oder<br />

teilweiser <strong>Akteneinsicht</strong> zur Erfüllung ihrer gesetzlicher Aufgabe bedarf und sich die<br />

Edition, Teiledition oder Auskunft bei Abwägung sich widersprechender Interessen als<br />

gerechtfertigt<br />

erweist.<br />

- vorbehalten bleibt die Einsichtnahme auch ohne Zustimmung der betroffenen Partei<br />

gestützt auf eine besondere gesetzliche Grundlage (z.B. Ersuchen einer KESB nach Art.<br />

448 Abs. 4 ZGB, <strong>Akteneinsicht</strong> der Sozialversicherungen nach Art. 32 ATSG [SR 830.1];<br />

der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nach Art. 194 StPO sowie der<br />

Steuerbehörden nach Art. 112 DBG und Art. 155 Abs. 1 StG; dazu Ziff. IV, Sonderfälle).<br />

Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />

Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ), d.h. der oder die<br />

Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,<br />

der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Handelsgerichts bzw. der<br />

Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Zivilkammern des Obergerichts.<br />

c) Private ohne Parteistellung<br />

Am Verfahren nicht beteiligten privaten Drittpersonen (einschliesslich privater<br />

Versicherungsgesellschaften und Medienschaffender) darf <strong>Akteneinsicht</strong> zunächst mit<br />

ausdrücklicher und aktenkundiger Zustimmung aller Verfahrensparteien gewährt werden.<br />

Dazu müssen die Verfahrensparteien angehört werden.<br />

Sodann kann die Gewährung der <strong>Akteneinsicht</strong> an einen Aussenstehenden selbst gegen den<br />

Willen einer Partei kraft bundesverfassungsrechtlicher Minimalgarantie in Frage stehen (BGE<br />

1P.330/2004). Dazu muss der Gesuchsteller ein besonders schützwürdiges Interesse<br />

glaubhaft machen. Das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht findet zudem seine Grenzen an berechtigten<br />

Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates.<br />

Gesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />

Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ), d.h. der oder die<br />

Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,<br />

der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Handelsgerichts bzw. der<br />

Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Zivilkammern des Obergerichts.


d) Rechtsschutz<br />

Die Entscheide der erstinstanzlichen Behörden können mit Beschwerde bei den Zivilkammern<br />

des Obergerichts angefochten werden.<br />

III.<br />

Abgeschlossene Zivilverfahren<br />

1. Verfahren<br />

Gesuche sind schriftlich und begründet an diejenige Behörde zu richten, die das Verfahren<br />

zuletzt geführt hat (Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ, Art. 13 Abs. 4 IR ZSJ).<br />

Auf das Verfahren ist das VRPG anwendbar (Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ). Parteien und<br />

gegebenenfalls andere Betroffene des früheren Verfahrens sind anzuhören.<br />

Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 13 Abs. 1 IR ZSJ).<br />

Eine Beschwerde betreffend erstinstanzliche Akten ist an das Obergericht zu richten.<br />

Anschliessend kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 3 Abs. 3<br />

EG ZSJ). Eine Beschwerde betreffend oberinstanzliche Akten ist an das Verwaltungsgericht<br />

zu richten (Art. 95 GSOG).<br />

2. Berechtigte<br />

a) Den am ehemaligen Verfahren Beteiligten (Parteien und Intervenienten, resp. deren<br />

Gesamtrechtsnachfolgern) ist die verlangte <strong>Akteneinsicht</strong> bei nachgewiesenem Interesse zu<br />

gewähren. Sie ist jedoch hinsichtlich solcher Aktenstücke zu verweigern, die<br />

- zufolge Art. 156 ZPO einer Partei (oder allen Parteien) bereits während der Hängigkeit<br />

des Zivilverfahrens nicht zugänglich waren.<br />

- den persönlichen Geheimbereich (Art. 3 lit. b KDSG) einer verstorbenen Person<br />

betreffende Angaben enthalten (postmortaler Persönlichkeitsschutz).<br />

b) Über Gesuche von Behörden (einschliesslich Sozialversicherungen) um Edition von<br />

Akten erledigter Zivilverfahren ist in Anwendung von Art. 10 KDSG zu entscheiden. Dabei ist<br />

Folgendes zu beachten:<br />

- Dem Editionsbegehren ist gestützt auf Art.10 Abs. 1 lit. b KDSG stattzugeben, sofern die<br />

ersuchende Behörde nachweist, dass sie der <strong>Akteneinsicht</strong> als Entscheidgrundlage in<br />

einer bei ihr hängigen Angelegenheit bedarf, und sofern zwischen derselben und dem<br />

Gegenstand des abgeschlossenen Zivilverfahrens ein sachlicher Zusammenhang<br />

besteht.<br />

- Enthalten Akten besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG,<br />

ist Art. 6 KDSG zu beachten. Sind die dort umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt,<br />

müssen die entsprechenden Aktenteile aus dem Dossier entfernt werden.<br />

- Die auch nach Abschluss eines Verfahrens zu wahrenden schutzwürdigen Interessen<br />

gemäss Art. 156 ZPO unterstehen einer besonderen Geheimhaltungspflicht im Sinne von<br />

Art. 5 Abs. 5 KDSG. Ihre Wahrung gegenüber den am Verfahren vor der ersuchenden<br />

Behörde beteiligten Personen ist durch eine entsprechende Auflage im Sinne von Art. 14<br />

Abs. 1 KDSG zu sichern. Editionsbegehren von Behörden und Amtsstellen aus anderen<br />

Kantonen sind mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 2 KDSG, die Haftung des Staates gemäss


Art. 25 KDSG und dessen Rückgriffsrecht nur gutzuheissen, wenn die Sicherung des<br />

Geheimnisses nach dem entsprechenden kantonalen Recht gewährleistet ist.<br />

c) Private Personen ohne Parteistellung am abgeschlossenen Verfahren<br />

Für Gesuche von am abgeschlossenen Verfahren nicht beteiligten privaten Drittpersonen<br />

(einschliesslich privater Versicherungsgesellschaften und Medienschaffender) ist Art. 11<br />

KDSG einschlägig. Privaten kann bei entsprechendem Interessennachweis nur unter den in<br />

Art. 11 lit. b KDSG genannten Voraussetzungen <strong>Akteneinsicht</strong> gewährt werden. Diese sind<br />

erfüllt sofern<br />

- entweder die ausdrückliche oder aktenkundige Zustimmung sämtlicher Parteien des<br />

abgeschlossenen Verfahrens vorliegt<br />

- oder sich bei Ausbleiben einer Reaktion einzelner oder aller zur Vernehmlassung<br />

aufgeforderten Parteien ergibt, dass die Herausgabe in deren Interesse liegt.<br />

IV.<br />

Sonderfälle<br />

1. Schlichtungs- oder Summarverfahren und nachfolgender Hauptprozess<br />

Werden die Akten eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens beigezogen oder werden<br />

diejenigen eines Summarverfahrens zum Bestandteil der Akten eines nachfolgenden<br />

Hauptprozesses, gelten während dessen Hängigkeit auch für sie die Regeln nach Abschnitt<br />

II. Das Datenschutzgesetz ist somit für solche Akten erst nach Abschluss des<br />

Hauptprozesses wieder anwendbar.<br />

2. Edition von Zivilakten in Strafverfahren<br />

Art. 194 StPO sieht u.a. den Beizug konnexer Zivilakten durch Staatsanwaltschaft oder<br />

Gerichte vor. Diese Bestimmung geht allen anderen Vorschriften des eidgenössischen und<br />

kantonalen Rechts zur <strong>Akteneinsicht</strong> vor, insbesondere solchen, die das <strong>Akteneinsicht</strong>srecht<br />

beschränken wollen.<br />

Es ist Folgendes zu beachten:<br />

- die mit der Strafverfolgung befasste Behörde muss kurz angeben, inwieweit die<br />

betreffenden Akten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind. Die ersuchte<br />

Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell<br />

begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist<br />

- die Herausgabe kann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private<br />

Geheimhalteinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob<br />

derartige Geheimhaltungsinteressen einer Einsichtnahme entgegenstehen, ist durch die<br />

Behörde zu treffen, an welche das Gesuch um Aktenherausgabe gerichtet ist bzw. in<br />

deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 391).<br />

- der Rechtsmittelweg richtet sich nach Art. 194 Abs. 3 StPO.<br />

3. Auskünfte an Steuerbehörden<br />

Die bernischen Zivilgerichte sind Behörden im Sinne von Art. 155 Abs. 1 StG und Art. 112<br />

DBG. Sie werden durch diese Gesetzesbestimmungen verpflichtet, den bernischen und<br />

eidgenössischen Steuerbehörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Auskunftspflicht schliesst die <strong>Akteneinsicht</strong> ein, jedoch beschränkt auf Aktenteile, welche<br />

für die ersuchende Steuerbehörde relevant sind. Da sie gemäss den angeführten<br />

Bestimmungen voraussetzungslos besteht, entfällt bei Hängigkeit des Zivilverfahrens die


Interessenabwägung gemäss Ziff. II hiervor. Geht es um Akten abgeschlossener<br />

Zivilverfahren, braucht aus demselben Grunde nicht geprüft zu werden, ob der sonst<br />

erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der bei der ersuchenden Behörde<br />

hängigen Angelegenheit und dem Gegenstand des beendeten zivilprozessualen Verfahrens<br />

gegeben ist (Ziff. III 2.b. hiervor).<br />

Dies gilt auch für Auskunfts- oder Einsichtsbegehren von Steuerbehörden eines anderen<br />

schweizerischen Kantons (Art. 38 und 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der<br />

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; SR 642.14).<br />

4. Gesetzliche Meldepflichten<br />

Für Zivilgerichte sind insbesondere folgende gesetzliche Meldepflichten relevant:<br />

- Art. 443 Abs. 2 ZGB begründet eine auch den Zivilrichter treffende Meldepflicht<br />

gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde;<br />

- Art. 32 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 15<br />

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte<br />

(BGFA; SR 935.61) begründet eine solche gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde.<br />

Es sind das Fehlen von Voraussetzungen für den Anwaltsregistereintrag sowie<br />

Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden.<br />

- Art. 48 EG ZSJ begründet für Behörden, Angestellte des Kantons und der<br />

Gemeinden eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft bei konkreten<br />

Verdachtsgründen für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen.<br />

Die Meldungen erfolgen ohne vorgängige Anhörung der Parteien des hängigen oder<br />

abgeschlossenen Zivilverfahrens. Den dadurch ausgelösten Editionsbegehren ist ohne<br />

Anhörung der Parteien zu entsprechen, jedoch unter Beschränkung auf diejenigen<br />

Aktenteile, welche die ersuchenden Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.<br />

5. KES-Verfahren<br />

Abgesehen von der generellen Anwendbarkeit des VRPG sind folgende Besonderheiten für<br />

die <strong>Akteneinsicht</strong> zu beachten:<br />

- hängige Verfahren: gestützt auf Art. 449b Abs.1 ZGB haben die am Verfahren<br />

beteiligten Personen (Betroffene und Nahestehende) Anspruch auf Einsicht in<br />

sämtliche verfahrensbezogene Akten. Drittpersonen gelten nur dann als<br />

Verfahrensbeteiligte, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass<br />

der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.<br />

- abgeschlossene Verfahren: es gilt das unter Ziff. III oben Ausgeführte. Bezieht sich<br />

die Einsicht ausschliesslich auf eigene Daten, ist kein Interessennachweis nötig.<br />

- Zusammenarbeitspflicht: Art. 448 Abs. 4 und Art. 453 ZGB sowie Art. 25 KESG<br />

sehen zwecks Erfüllung der KES-Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen den<br />

involvierten Behörden, aber auch öffentlichen und privaten Einrichtungen vor. Diese<br />

Bestimmungen regeln den erleichterten Informationsaustausch. Die Einwilligung der<br />

beteiligten Personen zum Informationsaustausch ist nicht erforderlich, doch hat die<br />

ersuchte Behörde zu prüfen, ob private Interessen Dritter oder öffentliche Interessen<br />

verletzt werden könnten.<br />

Dieses <strong>Kreisschreiben</strong> tritt am 1. November 2013 in Kraft und ersetzt das bisherige <strong>Kreisschreiben</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 26 der Zivilabteilung, das damit aufgehoben ist.

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