S A T Z U N G der Stadt Moers über die Grenzen für den im ...
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61/07<br />
S A T Z U N G<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Grenzen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteil „Hol<strong>der</strong>berg“ vom 28.06.2000<br />
gemäß § 34 (4) 1 und 3 BauGB<br />
Aufgrund des § 34 (4) 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 214) in Verbindung mit § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> das<br />
land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> in seiner Sitzung am<br />
23.09.1998 folgende Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Grenzen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteil „Hol<strong>der</strong>berg“ beschlossen:<br />
Präambel<br />
Diese Satzung wird zur Klarstellung <strong>der</strong> Abgrenzung des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
<strong>Moers</strong>er Ortsteiles „Hol<strong>der</strong>berg“ vom planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 34 (4) 1<br />
BauGB sowie zur Abrundung des Siedlungsgefüges durch Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen<br />
in <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 (4) 3 BauGB erlassen.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Das Abgrenzungsgebiet des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist gemäß <strong>den</strong> <strong>im</strong> anliegen<strong>den</strong><br />
Übersichtsplan <strong>im</strong> Maßstab 1 : 5000 dargestellten Begrenzungen festgelegt.<br />
Der Übersichtsplan ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
§ 2<br />
Nähere Best<strong>im</strong>mungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulässigkeit von Vorhaben<br />
Für <strong>die</strong> gemäß § 34 (4) 3 BauGB in <strong>den</strong> Satzungsbereich einbezogenen Außenbereichsflächen<br />
(schraffierte Flächen <strong>im</strong> Übersichtsplan) gelten folgende Festsetzungen:<br />
1. Es sind ausschließlich Wohngebäude zulässig.<br />
2. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig; je Wohngebäude sind nur 2 Wohnungen<br />
zulässig.<br />
3. Die Grundstücksgröße muß mindestens 400 qm betragen. Die Grundflächenzahl wird<br />
auf max. 0,3 festgesetzt.<br />
4. Zulässig ist max<strong>im</strong>al ein Vollgeschoß; <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> baulichen Anlagen (Firsthöhe) darf<br />
max<strong>im</strong>al 8,50 m <strong>über</strong> Oberkante <strong>der</strong> angrenzen<strong>den</strong> fertig ausgebauten Straßenverkehrsfläche<br />
liegen.<br />
5. Auf <strong>den</strong> <strong>über</strong>baubaren Grundstücksflächen sind Hauptgebäude nu bis zu einer Bebauungstiefe<br />
von 20 m und Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen nur bis zu einer<br />
Bebauungstiefe von 25 m (gemessen ab angrenzen<strong>der</strong> Verkehrsfläche) zulässig.<br />
6. Zwischen <strong>den</strong> zu errichten<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> und <strong>der</strong> angrenzen<strong>den</strong> Verkehrsfläche ist ein<br />
Streifen von 5 m Breite von jeglicher Bebauung freizuhalten.<br />
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7. Bei Neubaumaßnahmen auf gemäß § 34 (4) 3 BauGB einbezogenen Außenbereichsflächen<br />
ist <strong>der</strong> Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Ausgleichsmaßnahmen sind<br />
auf <strong>den</strong> jeweiligen Grundstücken, auf <strong>den</strong>en <strong>der</strong> eingriff erfolgt, gemäß nachstehen<strong>der</strong><br />
Pflanzliste zu leisten.<br />
In <strong>den</strong> Hausgärten sind folgende Anpflanzungen vorzunehmen:<br />
Einfriedigungen entlang <strong>der</strong> seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen durch<br />
dreireihige Hecken mindestens <strong>der</strong> Sortierung 60/100 als zwe<strong>im</strong>al verpflanzte Ware<br />
mit einem Reihenabstand von 0,75 m mit einem Pflanzabstand von 1,00 m aus folgen<strong>der</strong><br />
Pflanzliste:<br />
Feldahorn, Hainbuche, Kornelkirsche, Roter Hartriegel, Hasel, Weißdorn, Heckenkirsche,<br />
Hundsrose.<br />
Ausnahmsweise zulässig sind geschlossene Einfriedungen (Mauern etc.) zum Zwecke<br />
des Sichtschutzes in einer Gesamtlänge von max. 3,5 m und einer Höhe von<br />
max. 2,0 m.<br />
Je Grundstück ist ein großkroniger, hochstämmiger Laubbaum (Eßkastanie, Rotbuche,<br />
Walnuß, Stieleiche, Winterlinde) o<strong>der</strong> zwei kleinkronige, hochstämmige Laubbäume<br />
(Vogelkirsche), Mehlbeere, Eberesche) o<strong>der</strong> zwei hochstämmige Obstbäume<br />
(Pflaume, Birne, Apfel, Kirsche) mindestens <strong>der</strong> Sortierung 8/10 zu pflanzen.<br />
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.<br />
§ 3<br />
Hinweise<br />
1. Vor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten ist <strong>der</strong> höchste zu berücksichtigende Grundwasserstand bei<br />
<strong>der</strong> LINEG, Friedrich-Heinrich-Allee 64, 47475 Kamp-Lintfort, Tel. 02842/960-0, zu erfragen.<br />
2. Der Planbereich liegt <strong>im</strong> Bergbaugebiet. Bei einzelnen Bauvorhaben sind <strong>die</strong> Planungsgrundsätze<br />
<strong>der</strong> „Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausführung von Bauten <strong>im</strong> Einflußbereich des untertätigen<br />
Bergbaus“ zu beachten (M.BL.NW 1963, S. 1715).<br />
Die Bauherren sind gehalten, <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> Planung zwecks eventuell notwendig wer<strong>den</strong><strong>der</strong><br />
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen mit <strong>der</strong> Ruhrkohle Bergbau AG,<br />
Shamrockring 1, 44623 Herne, Tel. 02323/15-0, Kontakt aufzunehmen.<br />
3. Im Plangebiet ist mit archäologischen Bo<strong>den</strong>fun<strong>den</strong> zu rechnen. Auf <strong>die</strong> Meldepflicht<br />
gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird verwiesen.<br />
3. Die Vorschriften <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> sind zu beachten.<br />
4. Die Vorschriften <strong>der</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> sind zu beachten.<br />
5. Das gesamte Plangebiet liegt <strong>im</strong> Trinkwasserschutzgebiet <strong>Moers</strong>-Vinn, Schutzzone IIIb.<br />
Die Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserwerkes <strong>Moers</strong>-Vinn vom 01.02.1972 ist<br />
zu beachten.<br />
Gemäß Neudarstellung des Einzugsgebietes <strong>der</strong> o.g. Wassergewinnanlage sind jetzt<br />
schon weitgehende Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>den</strong> Trinkwasserschutz zu stellen.<br />
Bei zukünftigen Bauvorhaben sind <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren Einzelfallprüfungen<br />
durch <strong>die</strong> Untere Wasserbehörde erfor<strong>der</strong>lich.<br />
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§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
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B e g r ü n d u n g<br />
zur Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Grenzen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteil „Hol<strong>der</strong>berg“ gemäß § 34 (4) 1 und 3 BauGB<br />
1. Aufstellungserfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Satzung<br />
Zur Sicherung <strong>der</strong> städtebaulichen Ordnung und <strong>der</strong> örtlich bedingten angemessenen<br />
Entwicklung des Ortsteiles Hol<strong>der</strong>berg, zur Verbesserung <strong>der</strong> städtebaulichen Verhältnisse<br />
und Wohnbedingungen sowie zur sinnvollen Abrundung es Ortsteiles ist es erfor<strong>der</strong>lich,<br />
eine sog. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) 1 und 3 BauGB<br />
aufzustellen. Dabei wird <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Satzung in <strong>den</strong> Ortsteil einbezogenen<br />
Flächen <strong>für</strong> eine bauliche Nutzung an dem Baulandbedarf <strong>der</strong> <strong>im</strong> Ortsteil ansässigen<br />
Bevölkerung orientiert, wobei <strong>die</strong> in <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogenen<br />
einzelnen Außenbereichsflächen durch <strong>die</strong> bauliche Nutzung des angrenzen<strong>den</strong><br />
Bereichs entsprechend geprägt sind.<br />
Der durch <strong>die</strong> Satzung erfaßte Bereich des Ortsteiles Hol<strong>der</strong>berg wird planungsrechtlich<br />
<strong>über</strong>wiegend als ein <strong>im</strong> Zusammenhang bebauter Ortsteil betrachtet. Die Zulässigkeit<br />
von Vorhaben richtet sich hier nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Im übrigen erfolgt <strong>die</strong><br />
Beurteilung von Vorhaben <strong>der</strong>zeit noch nach § 35 BauGB.<br />
Da in <strong>den</strong> letzten Jahren <strong>die</strong> innerhalb des Ortsteils Hol<strong>der</strong>berg vorhan<strong>den</strong>en Baulücken<br />
<strong>im</strong> wesentlichen bebaut wur<strong>den</strong>, soll durch <strong>die</strong>se Satzung entsprechendes Bauland <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> ortsansässige Bevölkerung zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Durch <strong>die</strong> Satzung wird <strong>der</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebaute Ortsteil eindeutig vom Außenbreich<br />
abgegrenzt und <strong>die</strong> planungsrechtliche Zuordnung einzelner Außenbereichsgrundstücke<br />
zum <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteil sichergestellt.<br />
Hierdurch wird <strong>der</strong> Ortsteil in einigen Teilbereichen baulich abgerundet, d.h. bisherige<br />
Außenbereichsflächen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> bisher kein Baurecht nach § 34 BauGB bestand, wer<strong>den</strong><br />
in <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen (vgl. Übersichtsplan – schraffierte<br />
Flächen).<br />
2. Darstellung <strong>im</strong> Gebietsentwicklungsplan<br />
Hol<strong>der</strong>berg hat eine Einwohnerzahl von ca. 1.200 Personen. Entsprechend <strong>die</strong>ser Bevölkerungszahl<br />
ist Hol<strong>der</strong>berg <strong>im</strong> gültigen Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirkes<br />
Düsseldorf zeichnerisch lediglich als Agrarbereich dargestellt.<br />
Der Entwurf des Gebietsentwicklungsplans sieht eine Darstellung als Allgemeiner Freiraum<br />
und Agrarbereich vor. Eine Darstellung als Allgemeiner Siedlungsbereich kommt<br />
generell nicht in Betracht, da <strong>der</strong> Bereich Hol<strong>der</strong>berg weniger als 2.000 Einwohner hat.<br />
Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß <strong>die</strong> weitere Entwicklung eines <strong>der</strong>artigen Ortsteiles<br />
gänzlich verhin<strong>der</strong>t wird.<br />
3. Darstellung <strong>im</strong> Flächennutzungsplan<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> ist <strong>der</strong> Planbereich <strong>der</strong> Satzung als<br />
gemischte Baufläche, als Wohnbaufläche, als gewerbliche Baufläche, als Fläche <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>über</strong>örtlichen Verkehr und <strong>für</strong> <strong>die</strong> örtlichen Hauptverkehrszüge, als Grünfläche, als<br />
Waldfläche, als Fläche <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landwirtschaft o<strong>der</strong> als Fläche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Gemeinbedarf<br />
(Kin<strong>der</strong>garten) dargestellt.<br />
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An <strong>die</strong>sen bestehen<strong>den</strong> Nutzungen soll auch zukünftig festgehalten wer<strong>den</strong>. Einzelne<br />
Außenbereichsgrundstücke, <strong>die</strong> zur Zeit als Fläche <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landwirtschaft dargestellt<br />
sind, wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Satzungsbereich einbezogen.<br />
Die Einbeziehung <strong>die</strong>ser Flächen soll <strong>der</strong> städtebaulichen Abrundung und Ordnung <strong>die</strong>nen.<br />
4. Darstellung <strong>im</strong> Landschaftsplan<br />
Einige Außenbereichsgrundstücke, südwestlich <strong>der</strong> Hol<strong>der</strong>beger Straße und nordöstlich<br />
<strong>der</strong> <strong>Moers</strong>er Straße bzw. Max-Beckmann-Straße (<strong>im</strong> Übersichtsplan als schraffierte Flächen<br />
gekennzeichnet) liegen <strong>im</strong> Geltungsbereich des Landschaftsplanes Raum <strong>Moers</strong>/<br />
Neukirchen-Vluyn in <strong>der</strong> gültigen Fassung (Rechtskraft 05.04.1991). Der Landschaftsplan<br />
sieht <strong>für</strong> <strong>die</strong> o.g. Bereiche keine Festsetzungen vor.<br />
5. Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich <strong>der</strong> Satzung ist in einem Übersichtsplan zur Satzung<br />
dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />
6. Nähere Best<strong>im</strong>mungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulässigkeit von Vorhaben (§ 2)<br />
Der Satzungsbereich umfaßt <strong>im</strong> wesentlichen Flächen, <strong>die</strong> in dem <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteil liegen. Für <strong>die</strong>se Flächen sollen hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit von Vorhaben<br />
auch in Zukunft <strong>die</strong> Regelungen des § 34 (1) und (2) BauGB gelten. Hierdurch ist<br />
vor dem Hintergrund <strong>der</strong> durchmischten Nutzungsstruktur Hol<strong>der</strong>bergs auch in Zukunft<br />
eine genügende Flexibilität <strong>für</strong> <strong>die</strong> planungsrechtliche Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit von Vorhaben<br />
gegeben. An<strong>der</strong>erseits wird nicht in <strong>die</strong> nach § 34 BauGB bestehende Rechte<br />
eingegriffen.<br />
Die noch nicht bebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile, <strong>im</strong> Übersichtsplan als<br />
schraffierte Flächen gekennzeichnet, sind gemäß § 34 (4) 3 BauGB in <strong>den</strong> Geltungsbereich<br />
<strong>der</strong> Satzung nach § 35 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen waren, wird gemäß<br />
§ 34 (4) 3 BauGB best<strong>im</strong>mt, daß ausschließlich Wohngebäude zulässig sind (§ 2 (1) <strong>der</strong><br />
Satzung). Durch <strong>die</strong>se Best<strong>im</strong>mung ist <strong>die</strong> zukünftige Art <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> einbezogenen<br />
Grundstücke eindeutig festgelegt.<br />
Des weiteren wird best<strong>im</strong>mt, daß lediglich Einzel- und Doppelhäuser mit max<strong>im</strong>al zwei<br />
Wohnungen zulässig sind (§ 2 (2) <strong>der</strong> Satzung). Diese Best<strong>im</strong>mungen zielen darauf ab,<br />
daß sich <strong>die</strong> Neubauvorhaben in <strong>die</strong> vorhan<strong>den</strong>e Bebauung einfügen. Damit soll sichergestellt<br />
wer<strong>den</strong>, daß keine untypische Reihenhaus- o<strong>der</strong> Mehrfamilienhausbebauung <strong>im</strong><br />
Bereich Hol<strong>der</strong>berg entsteht.<br />
In § 2 (3) <strong>der</strong> Satzung wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> Mindestgrundstücksgröße mit 400 qm und <strong>die</strong> Grundflächenzahl<br />
auf max. 0,3 festgesetzt. Mit <strong>die</strong>ser Festsetzung soll unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en lockeren offenen Baustruktur einer zu starken baulichen Verdichtung<br />
Hol<strong>der</strong>bergs entgegengewirkt wer<strong>den</strong>. Dar<strong>über</strong> hinaus wird somit <strong>die</strong> Bo<strong>den</strong>versiegelung<br />
begrenzt und dem dörflichen Charakter Hol<strong>der</strong>bergs Rechnung getragen.<br />
Gemäß § 2(4) <strong>der</strong> Satzung wird <strong>die</strong> Firsthöhe von 8,50 m <strong>über</strong> Oberkante <strong>der</strong> angrenzen<strong>den</strong><br />
fertig ausgebauten Straßenverkehrsfläche festgelegt, wobei eine Höhenbeschränkung<br />
<strong>der</strong> Neubebauung gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en Baustruktur vorgeschrieben<br />
wird. Damit wird hinsichtlich <strong>der</strong> Gebäudehöhenentwicklung sichergestellt, daß sich <strong>die</strong><br />
Wohnbauvorhaben harmonisch in das ortstypische Siedlungsgefüge und in das umgebende<br />
Landschaftsbild einfügen.<br />
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Die textliche Begrenzung <strong>der</strong> Bebauungstiefe von max<strong>im</strong>al 20 bzw. <strong>für</strong> Nebenanlagen<br />
von max<strong>im</strong>al 25 m (§ 2 (5) <strong>der</strong> Satzung) <strong>die</strong>nt dazu, auf <strong>den</strong> nicht <strong>über</strong>baubaren Grundstücksflächen<br />
eine Freiflächen- bzw. Gartennutzung <strong>im</strong> Übergang zur freien Landschaft<br />
zu gewährleisten.<br />
Zur Sicherung des Verkehrsablaufes und zur Wahrung des dörflichen Charakters <strong>im</strong><br />
Ortsteil Hol<strong>der</strong>berg wird in § 2 (6) <strong>der</strong> Satzung festgesetzt, daß zwischen <strong>den</strong> zu errichten<strong>den</strong><br />
Gebäuen (Hauptgebäu<strong>den</strong> und Nebenanlagen) und <strong>der</strong> angrenzen<strong>den</strong> Verkehrsfläche<br />
ein Streifen von 5 m Breite von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.<br />
Gemäß § 8a (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Vorhaben innerhalb <strong>der</strong> <strong>im</strong><br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile, <strong>die</strong> nach § 34 (1) und (2) zulässig sind, nicht als<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen.<br />
Dementsprechend ist <strong>die</strong> naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur auf <strong>die</strong> einzubeziehen<strong>den</strong><br />
Außenbereichsflächen gemäß § 34 (4) BauGB anzuwen<strong>den</strong> (siehe auch § 8a<br />
(1) BNatSchG).<br />
Die durch <strong>die</strong> Satzung planungsrechtlich ermöglichte Bebaubarkeit <strong>der</strong> bisher unbebaubaren<br />
Bereiche stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der Ausgleich <strong>die</strong>ser zu<br />
erwarten<strong>den</strong> Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt in Abwägung <strong>der</strong> privaten und öffentlichen<br />
Belange gemäß § 34 (4) BauGB durch geeignete Pflanzfestsetzungen auf <strong>den</strong><br />
Grundstücken selbst.<br />
Dazu ist bei <strong>der</strong> Errichtung von Gebäu<strong>den</strong> eine dichte Abpflanzung <strong>der</strong> rückwärtigen und<br />
seitlichen Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft mit he<strong>im</strong>ischen und bo<strong>den</strong>ständigen<br />
Gehölzen vorgeschrieben (§ 2 (7) <strong>die</strong>ser Satzung). Auch <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Abpflanzung <strong>der</strong><br />
Ortsrandgestaltung bzw. <strong>der</strong> landschaftsgerechten Einbindung des neuen Ortsrandes.<br />
7. Hinweise (§ 3)<br />
Zur Sicherung des Grundwassers und <strong>der</strong> Bauvorhaben <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Hinweis in § 4 (1) <strong>der</strong><br />
Satzung auf <strong>den</strong> bei <strong>der</strong> LINEG zu erfragen<strong>den</strong> und zu berücksichtigen<strong>den</strong> Grundwasserstand.<br />
Zum Vorbeugen<strong>den</strong> Schutz baulicher Anlagen und zur Verhütung von Gefahren durch<br />
bergbauliche Einwirkungen sind <strong>für</strong> Bauvorhaben <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Innenbereichssatzung<br />
ggf. beson<strong>der</strong>e Sicherungsmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich. Ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Hinweis ist in § 4 (2) <strong>der</strong> Satzung aufgenommen wor<strong>den</strong>.<br />
Da <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Donkenlandschaft zahlreiche archäologische Bo<strong>den</strong>funde entdeckt<br />
wur<strong>den</strong> und möglicherweise auch <strong>im</strong> Satzungsgebiet mit <strong>der</strong>artigen Fun<strong>den</strong> gerechnet<br />
wer<strong>den</strong> kann, ist ein Hinweis in <strong>der</strong> Satzung aufgenommen wor<strong>den</strong>, damit sichergestellt<br />
wird, daß bei Tiefbaumaßnahmen mögliche archäologische Bo<strong>den</strong>funde nicht zerstört<br />
o<strong>der</strong> <strong>über</strong>sehen wer<strong>den</strong>. Hierzu wird auf <strong>die</strong> Meldepflicht gemäß Denkmalschutzgesetz<br />
hingewiesen.<br />
Für <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en Baumbestand enthält <strong>die</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> <strong>im</strong><br />
wesentlichen ausreichende Regelungen. In <strong>der</strong> Satzung ist ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis<br />
auf <strong>die</strong>se Satzung aufgenommen.<br />
* WEITERER TEXT SIEHE FORTSCHREIBUNG DER BEGRÜNDUNG<br />
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8. Infrastrukturelle Situation<br />
8.1 Verkehr<br />
Die Erschließung <strong>der</strong> Abrundungsbereiche ist bereits durch vorhan<strong>den</strong>e öffentliche<br />
Straßen gesichert.<br />
Durch <strong>die</strong> Hol<strong>der</strong>berger Straße und <strong>die</strong> <strong>Moers</strong>er Straße ist <strong>die</strong> Anbindung Hol<strong>der</strong>bergs<br />
an das örtliche und <strong>über</strong>örtliche Verkehrsnetz gegeben. Es ist geplant, <strong>die</strong> Hol<strong>der</strong>berger<br />
Straße mit Fahrbahn, Geh- und Radweg auszubauen.<br />
Die Anbindung des Satzungsgebietes an das vorhan<strong>den</strong>e Nahverkehrsnetz ist gegeben.<br />
Eine Bushaltestelle befindet sich auf <strong>der</strong> Hol<strong>der</strong>berger Straße. Damit besteht eine Verbindung<br />
zur Innenstadt von <strong>Moers</strong> und zur Nachbarstadt Krefeld.<br />
8.2 Ver- und Entsorgung<br />
Die Ver- und Entsorgung des Satzungsgebietes kann <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erweiterung <strong>der</strong> <strong>im</strong> Umfeld<br />
vorhan<strong>den</strong>en Leitungsnetze sichergestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Dieses trifft auf <strong>die</strong> Versorgung des Satzungsgebietes mit Trinkwasser, Elektroenergie,<br />
Telekommunikation sowie auch Erdgas zu.<br />
Abwassertechnisch ist <strong>der</strong> Bereich erschlossen. Die Beseitigung des anfallen<strong>den</strong><br />
Schmutzwassers erfolgt <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorhan<strong>den</strong>en Schmutzwasserkanäle. Die Abwässer<br />
können schadlos abgeleitet und <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorhan<strong>den</strong>e Pumpanlage an <strong>der</strong> Bruchstraße<br />
<strong>der</strong> Kläranlage in Duisburg-Rheinhausen zugeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Das auf <strong>den</strong> öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Nie<strong>der</strong>schlagswasser wird <strong>über</strong><br />
<strong>den</strong> zu erstellen<strong>den</strong> Regenwasserkanal in ein Regenklärbecken dosiert in <strong>den</strong><br />
Aubruchskanal eingeleitet.<br />
Gemäß <strong>der</strong> Entwässerungssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> ist das auf <strong>den</strong> Grundstücken anfallende<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser dort zur Versickerung zu bringen.<br />
8.3 Sonstige Infrastruktureinrichtungen<br />
Schulen, Kirchen etc. sind in ausreichen<strong>der</strong> Anzahl <strong>im</strong> nahegelegenen Ortskern von Kapellen<br />
vorhan<strong>den</strong>.<br />
Die Versorgung mit Kin<strong>der</strong>garten, Kin<strong>der</strong>spielplatz und Bolzplatz zur Deckung des Bedarfs<br />
ist <strong>im</strong> Satzungsgebiet gewährleistet.<br />
Lä<strong>den</strong> zur Deckung des täglichen Bedarfs befin<strong>den</strong> sich ebenfalls <strong>im</strong> nahegelegenen<br />
Ortskern von Kapellen.<br />
9. Immissionsschutz<br />
Die Immissionsbelastung durch ortsansässige Gewerbebetriebe wur<strong>den</strong> geprüft.<br />
Die Gewerbe<strong>im</strong>mission liegen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> zulässigen Höchstwerte er TA Lärm und<br />
sind mit <strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en und <strong>der</strong> geplanten Wohnbebauung verträglich.<br />
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10. Bo<strong>den</strong>belastung<br />
Altlasten und Altablagerungen sind <strong>im</strong> zukünftigen Satzungsbereich und dessen näheren<br />
Umfeld nicht bekannt.<br />
11. Kosten<br />
Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> entstehen durch <strong>den</strong> Erlaß <strong>der</strong> Satzung nicht.<br />
Die gemäß § 34 (4) 3 BauGB in <strong>den</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Satzung einbezogenen Außenbereichsgrundstücke,<br />
welche bisher nach § 35 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen<br />
waren, wer<strong>den</strong> wie schon <strong>die</strong> bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen<strong>den</strong><br />
Grundstücke erschließungsbeitragspflichtig.<br />
<strong>Moers</strong> <strong>den</strong> 12.02.1998<br />
Selmoser<br />
Dipl.-Ing.<br />
Fortschreibung <strong>der</strong> Begründung:<br />
Der Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> hat am 25.03.1998 <strong>die</strong> öffentliche Auslegung des Entwurfes <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Moers</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Grenzen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteil<br />
Hol<strong>der</strong>berg beschlossen.<br />
Die <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung von Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten<br />
Anregungen wur<strong>den</strong> <strong>im</strong> einzelnen abgewogen und haben <strong>im</strong> Ergebnis zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>im</strong><br />
Entwurf <strong>der</strong> Satzung und zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Begrünung, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Fortschreibung <strong>der</strong><br />
Begründung aufgenommen wurde, geführt.<br />
Das staatliche Umweltamt brachte <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung <strong>die</strong> Anregung, <strong>den</strong><br />
Hinweis, daß das Plangebiet in <strong>der</strong> Wasserschutzzone IIIb liegt, in <strong>die</strong> Satzung aufzunehmen.<br />
Dazu ist ein zusätzlicher Hinweis in § 3 <strong>der</strong> Satzung aufgenommen wor<strong>den</strong>.<br />
Die Begründung wird in Punkt 7. Hinweise um folgen<strong>den</strong> Absatz ergänzt:<br />
Das Plangebiet liegt <strong>im</strong> Trinkwassergebiet <strong>Moers</strong>-Vinn in <strong>der</strong> Schutzzone IIIb. Ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Hinweis ist in <strong>die</strong> Satzung aufgenommen.<br />
<strong>Moers</strong>, <strong>den</strong> 17.08.1998<br />
Selmoser<br />
Dipl.-Ing.<br />
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