Eheregister - Fachverband der bayerischen Standesbeamten
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1<br />
Tagung des <strong>Fachverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> <strong>Standesbeamten</strong> e.V.<br />
11.-13. Mai 2009 in Bad Tölz<br />
_______________________________________________________________<br />
Eheschließung nach neuem Personenstandsrecht<br />
Vortrag von Karl Krömer, Leiter Standesamt Augsburg<br />
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
mein Kurzvortrag zu den Erfahrungen mit dem neuen Recht<br />
beschäftigt sich mit dem Teil des Personenstandswesens, mit<br />
dem wohl je<strong>der</strong> Standesbeamte umzugehen hat, nämlich mit<br />
<strong>der</strong> Eheschließung und <strong>der</strong>en Beurkundung im <strong>Eheregister</strong>.<br />
Zunächst einmal gilt es – und dies betrifft die gesamte Reform<br />
– eine Grundfeststellung nochmals vorauszuschicken: Das neue<br />
PStG brachte Än<strong>der</strong>ungen im Verfahrensrecht, nicht im<br />
materiellen Recht. Als mich im Februar eine aufgeregte<br />
Kollegin anrief und sagte, dass sie seit über 20 Jahren perfekt<br />
ihre Arbeit erledigen konnte, nunmehr aber den Eindruck habe,<br />
nichts mehr zu wissen, konnte ich sie beruhigen:<br />
Eine Ehe wird nach wie vor durch persönliche<br />
Konsenserklärungen <strong>der</strong> Verlobten vor dem <strong>Standesbeamten</strong><br />
geschlossen, die Mehrehe islamischen Rechts wurde (noch)<br />
nicht eingeführt, auch die Zeitehe à la Pauli fand nicht die<br />
Billigung des Gesetzgebers.
2<br />
Es blieb vielmehr bei den bekannten Vorgaben zur Ehefähigkeit<br />
und zu den Eheverboten. Än<strong>der</strong>ungen gab es, wie gesagt, im<br />
verfahrensrechtlichen Bereich. Welche dies im Kern waren und<br />
welche erste Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Recht<br />
auftraten, soll Gegenstand meines Vortrags sein.<br />
Vorweg lässt sich aber bereits an dieser Stelle sagen, dass die<br />
<strong>Standesbeamten</strong> die Umstellung im Kern in gewohnter Weise<br />
gemeistert haben. Suizide aus dem Kollegenkreis aus Anlass<br />
<strong>der</strong> Reform sind mir jedenfalls nicht bekannt geworden....<br />
Meine Damen und Herren,<br />
zur Illustration möchte ich mit Ihnen zusammen ein deutsches<br />
Standardpaar auf seinem personenstandsrechtlichen Weg zur<br />
Eheschließung begleiten:<br />
Ferdinand Wil<strong>der</strong> und Angelika Hundt wohnen beide im<br />
Standesamtsbezirk <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> Gemeinde A. Sie<br />
wollen in absehbarer Zeit beim ebenfalls <strong>bayerischen</strong><br />
Standesamt B die Ehe schließen. Dort kennen sie nämlich<br />
den zum Eheschließungsstandesbeamten bestellten<br />
Bürgermeister gut. Beide Verlobte sind 33 Jahre alt und<br />
in Regensburg geboren. Herr Wil<strong>der</strong> war bisher einmal<br />
verheiratet. Seine erste Ehe schloss er im Jahre 2000 in<br />
Augsburg. Durch das dortige Familiengericht wurde diese<br />
Ehe 2003 rechtskräftig geschieden. Frau Hundt war
3<br />
bisher noch nicht verheiratet. Ihre Eltern hatten 1970 in<br />
München geheiratet. Die sonstige Ehefähigkeit bei<strong>der</strong><br />
Verlobter sowie das Nichtvorliegen weiterer Eheverbote<br />
sei an dieser Stelle unterstellt.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
nun, zunächst einmal hat unser Paar die Eheschließung<br />
natürlich anzumelden. Das neue Recht hat die Zuständigkeit zur<br />
Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung im Grundsatz unverän<strong>der</strong>t<br />
gelassen: Zuständig für die Anmeldung, die mündlich o<strong>der</strong><br />
schriftlich erfolgen kann, ist das Standesamt, in dessen<br />
Zuständigkeitsbereich einer <strong>der</strong> Eheschließenden seinen<br />
Wohnsitz o<strong>der</strong> seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 1 . In<br />
unserem Beispiel ist die Eheschließung also beim Standesamt<br />
A. anzumelden.<br />
Würde unser Paar übrigens in Paris leben, käme eine Neuerung<br />
des PStG zum Tragen: Nach altem Recht wäre in diesem Fall<br />
das Standesamt I in Berlin o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Hauptstandesämter<br />
in München, Baden-Baden und Hamburg für die<br />
Entgegennahme <strong>der</strong> Anmeldung zuständig gewesen 2 . Das<br />
Anmeldestandesamt hätte dann das Eheschließungsstandesamt<br />
B. zur Vornahme <strong>der</strong> Eheschließung „ermächtigt“. Nach<br />
heutigem Recht wäre das Standesamt B., vor dem die Ehe<br />
geschlossen werden soll, für die Anmeldung zuständig 3 . Das<br />
1 § 12 Abs. 1 Satz 1 PStG<br />
2 § 6 Abs. 3 PStG a.F.<br />
3 § 12 Abs. 1 Satz 2 PStG
Instrument <strong>der</strong> Ermächtigung kennt das neue PStG nicht mehr.<br />
Es ist hinfällig geworden, da nach jetziger Rechtslage jedes<br />
deutsche Standesamt für die Eheschließung zuständig ist 4 . Ich<br />
werde hierauf später nochmals zurückkommen.<br />
4<br />
Meine Damen und Herren,<br />
doch nun zurück zur Ausgangskonstellation: Die Eheschließung<br />
ist also in unserem Fall beim Standesamt A. anzumelden.<br />
Welche Unterlagen sind hierfür von den Beteiligten vorzulegen?<br />
Nun, hierzu äußert sich zum einen das PStG selbst, nämlich im<br />
§ 12 Abs. 2, konkretisierend aber auch <strong>der</strong> Entwurf einer<br />
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz.<br />
Letztere ist das in Aussicht genommene, etwas magersüchtige,<br />
Nachfolgemodell unserer altbekannten DA.<br />
Wie bisher, gibt es auch unter <strong>der</strong> Geltung des neuen Rechts<br />
Nachweise, die ein je<strong>der</strong> beizubringen hat. Im Einzelnen kommt<br />
es zusätzlich dann noch auf den jeweiligen Sachverhalt an.<br />
Für unseren Fall gilt folgendes 5 : Beide haben einen amtlichen<br />
Lichtbildausweis vorzulegen. Beide benötigen auch weiterhin<br />
grundsätzlich die altbekannte Aufenthaltsbescheinigung.<br />
Hierzu bestimmt allerdings <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> VwV in seiner<br />
<strong>der</strong>zeitigen Fassung, dass künftig auf die Vorlage <strong>der</strong><br />
Aufenthaltsbescheinigung verzichtet werden soll, wenn das<br />
Standesamt Zugriff auf die Meldedaten hat. In diesem Fall soll<br />
4 § 11 PStG<br />
5 Nr. 12.5 VwV-E
eine Bildschirmkopie o<strong>der</strong> ein Vermerk über Inhalt und Abgleich<br />
<strong>der</strong> Meldedaten zur Nie<strong>der</strong>schrift über die Anmeldung <strong>der</strong><br />
Eheschließung genommen werden. Sofern die Entwurfsfassung<br />
in Kraft tritt, werden den Gemeinden künftig an dieser Stelle<br />
wohl Einnahmen fehlen!<br />
5<br />
Weiter benötigen beide einen Nachweis zur Geburt, zur<br />
Namensführung und zur Abstammung. Bei unverheirateten, wie<br />
in unserem Beispiel bei <strong>der</strong> Verlobten, verlangten die alten<br />
Vorschriften hierzu, wie Sie sicher noch wissen, die Vorlage<br />
einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch <strong>der</strong> Eltern.<br />
Diese „Standardurkunde“ <strong>der</strong> Unverheirateten kann nach <strong>der</strong><br />
Abschaffung des Familienbuches grundsätzlich nicht mehr<br />
verlangt werden.<br />
Der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht<br />
deshalb vor, dass für jeden Verlobten entwe<strong>der</strong> eine<br />
Geburtsurkunde o<strong>der</strong> ein beglaubigter Ausdruck aus dem<br />
Geburtenregister vorzulegen ist. Terminologisch richtig<br />
müsste es im letzteren Fall heißen, eine beglaubigte Abschrift<br />
aus dem Geburtenbuch. Die PStG-Reform hat nämlich zum<br />
einen die Bezeichnung <strong>der</strong> Altregister unverän<strong>der</strong>t gelassen.<br />
Und zum an<strong>der</strong>en bestimmt die PStV, dass bei <strong>der</strong> Benutzung<br />
von Altregistern an Stelle des beglaubigten Registerausdrucks<br />
die beglaubigte Abschrift tritt 6 .<br />
6 § 70 Abs. 1 Satz 2 PStV
6<br />
Meine Damen und Herren,<br />
sie werden sich vielleicht fragen, warum auch eine<br />
Geburtsurkunde ausreichend sein soll. Ich frage mich das<br />
ehrlich gesagt auch: Nachdem einerseits auch nach neuem<br />
Recht im Falle <strong>der</strong> Adoption in die Geburtsurkunde nur die<br />
Annehmenden als Eltern aufgenommen werden und<br />
an<strong>der</strong>erseits das Eheverbot <strong>der</strong> leiblichen Verwandtschaft auch<br />
nach Erlöschen <strong>der</strong> Verwandtschaftsverhältnisses durch<br />
Adoption 7 unverän<strong>der</strong>t gilt, ist dem <strong>Standesbeamten</strong> eine<br />
vollständige Prüfung nach meiner Einschätzung nur bei Vorlage<br />
einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch möglich.<br />
Dass auch eine Geburtsurkunde ausreichen soll, wird unter<br />
einem Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum neuen PStG vor<br />
allem damit begründet, dass bisher in Deutschland noch keine<br />
entsprechenden Fälle bekannt geworden sind.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
ich kann diese Aussage letztlich nicht überprüfen. Allerdings<br />
kenne ich keinen Rechtsgrundsatz, nachdem sich die<br />
Maßgeblichkeit einer Rechtsnorm nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />
Anwendungsfälle bestimmt. Ich möchte Ihnen daher für die<br />
Praxis empfehlen, keine Geburtsurkunden, son<strong>der</strong>n beglaubigte<br />
Abschriften aus den Geburtenbüchern zu verlangen.<br />
7 § 1307 Satz 2 BGB
Nach dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hat,<br />
bezogen auf unseren Fall, nicht nur die Verlobte, son<strong>der</strong>n auch<br />
<strong>der</strong> Verlobte einen Nachweis seiner Geburt beizubringen. Auch<br />
für ihn sollte nach dem eben Gesagten somit die Vorlage einer<br />
beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch gefor<strong>der</strong>t<br />
werden.<br />
7<br />
Meine Damen und Herren,<br />
nun war aber unser Verlobter bereits auch schon einmal<br />
verheiratet. Für diesen Fall bestimmt <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> VwV, dass<br />
zusätzlich zu den bereits angesprochenen Unterlagen die<br />
Eheurkunde <strong>der</strong> letzten Ehe und ein Nachweis über <strong>der</strong>en<br />
Auflösung vorzulegen ist. Dass etwa eine Eheurkunde mit<br />
Scheidungsvermerk als Nachweis ausreicht, ist sicher unstrittig.<br />
Fraglich ist aber, ob dies <strong>der</strong> einzige geeignete Nachweis ist.<br />
Der Leser des Entwurfs <strong>der</strong> VwV sucht vergeblich nach<br />
Alternativen. Insbeson<strong>der</strong>e wird die beglaubigte Abschrift des<br />
als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs <strong>der</strong> ersten Ehe<br />
des Verlobten nicht erwähnt. Dies verwun<strong>der</strong>t und würde für<br />
die Standesämter in <strong>der</strong> Praxis künftig eine erhebliche<br />
Arbeitsmehrung bedeuten, da in entsprechenden Fällen immer<br />
Eheurkunden zu schreiben wären.<br />
Hintergrund <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung im VwV-Entwurf ist ein<br />
Streit, welche voll beweiskräftigen Personenstandsurkunden<br />
aus dem zum Heirateintrag mutierten Familienbuch ausgestellt
8<br />
werden dürfen. Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit noch vom BMI vertretenen<br />
Auffassung können allein Eheurkunden ausgestellt werden 8 . Ich<br />
bin <strong>der</strong> Meinung, dass die PStV in zulässiger Weise eine an<strong>der</strong>e<br />
Regelung enthält.<br />
Auf Anregung des <strong>bayerischen</strong> <strong>Fachverband</strong>es hatte es das<br />
Bayerische Staatsministerium im Bundesrat erreicht, dass in die<br />
PStV ein Passus aufgenommen wurde, dass die umgewidmeten<br />
Familienbücher auch in <strong>der</strong> - als Personenstandsurkunde<br />
geltenden - Form einer beglaubigten Abschrift, jedenfalls in<br />
Bezug auf die Ehegatten - genutzt werden können. An dieser<br />
Stelle wird gegenüber dem Bund noch Überzeugungsarbeit zu<br />
leisten sein.<br />
Bis auf weiteres möchte ich aber an dieser Stelle ausdrücklich<br />
empfehlen, dass sie in einem Fall wie dem unseren, von dem<br />
Verlobten eine beglaubigte Abschrift aus dem als<br />
Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch zum Nachweis<br />
<strong>der</strong> Eingehung und Auflösung seiner Ehe for<strong>der</strong>n.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
fassen wir nochmals kurz zusammen: Wir verlangen also von<br />
beiden einen Ausweis, eine Aufenthaltsbescheinigung und eine<br />
beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags. Der Verlobte hat<br />
zusätzlich noch eine beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag<br />
fortgeführten Familienbuchs seiner Vorehe beizubringen.<br />
8 § 77 Abs. 3 PStG
9<br />
Wie geht es nun beim Standesamt A. weiter? Als nächstes ist<br />
vom Standesamt A., wie bereits nach altem Recht, eine<br />
Nie<strong>der</strong>schrift über die Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung<br />
aufzunehmen 9 . Die Nie<strong>der</strong>schrift soll Aufschluss über alle<br />
Fragen geben, die die Ehefähigkeit <strong>der</strong> Eheschließenden und<br />
etwaige Eheverbote betreffen und alle Angaben enthalten, die<br />
zur Eheschließung benötigt werden. Die Eheschließenden sollen<br />
ferner befragt werden, ob sie Erklärungen über ihre<br />
Namensführung in <strong>der</strong> Ehe abgeben wollen. Sofern sie Angaben<br />
über die beabsichtigte Namensführung in <strong>der</strong> Ehe machen<br />
können, ist dies in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu vermerken.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
dies alles ist nicht wirklich neu und bedarf keiner eingehenden<br />
Erläuterung. Auffällig ist aber natürlich <strong>der</strong> im Vergleich zum<br />
alten Recht geringere Umfang <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift. Hier wirken<br />
sich ein paar Kernpunkte <strong>der</strong> PStG-Reform aus, nämlich die<br />
Reduzierung <strong>der</strong> zu beurkundenden Daten und die Abschaffung<br />
des Familienbuches. In <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift finden sich somit keine<br />
Angaben mehr zu Berufen und akademischen Graden. Auch<br />
nach den Eltern <strong>der</strong> Verlobten sucht man vergeblich.<br />
Bezogen auf unseren Fall sei für meine weiteren Ausführungen<br />
unterstellt, dass <strong>der</strong> Standesbeamte in A. natürlich auch über<br />
9 § 28 Abs. 2 PStV; Nrn. 12.6. ff. VwV-E
die Namensführung in <strong>der</strong> Ehe gesprochen hat. Unser Pärchen<br />
war von den Ausführungen zu § 1355 BGB sehr beeindruckt.<br />
Die beiden haben schließlich die Absicht bekundet, den Namen<br />
<strong>der</strong> Frau „Hundt“ zum Ehenamen bestimmen zu wollen.<br />
Nachdem <strong>der</strong> Verlobte aber doch nicht ganz weichen möchte<br />
und in Erinnerung an frühere – vielleicht bessere – Zeiten hat<br />
er die Absicht erklärt, dem künftigen Ehenamen seinen<br />
Geburtsnamen voranstellen und somit künftig „Wil<strong>der</strong>-Hundt“<br />
heißen zu wollen. Nomen est omen!<br />
10<br />
Meine Damen und Herren,<br />
wir erinnern uns: Die Eheschließung soll in B. erfolgen.<br />
Nachdem die Nie<strong>der</strong>schrift beim Standesamt A. ordnungsgemäß<br />
aufgenommen und von beiden Verlobten unterschrieben wurde,<br />
prüft dieses als nächstes, ob ein Ehehin<strong>der</strong>nis vorliegt 10 .<br />
Nachdem alles richtig gemacht wurde – wir haben es ja<br />
gemeinsam verfolgt – teilt das Standesamt A. den<br />
Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen<br />
werden kann und übersendet die vollständigen<br />
Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis <strong>der</strong><br />
Prüfung an das Standesamt B. 11<br />
Im Unterschied zum alten Recht, muss das Standesamt in B.<br />
zur Vornahme <strong>der</strong> Eheschließung nicht mehr „ermächtigt“<br />
werden, denn, wir haben es bereits ja einmal gehört, zuständig<br />
10 § 28 Abs. 3 Satz 1 PStV<br />
11 § 28 Abs. 3 Satz 2 PStV
für die Eheschließung ist bereits kraft Gesetzes jedes deutsche<br />
Standesamt.<br />
11<br />
Meine Damen und Herren,<br />
Wie geht jetzt das Standesamt B. mit dem eingehenden<br />
„Päckchen“ um? Nun, zunächst einmal erinnert sich das<br />
Standesamt B – hoffentlich – an eine Neuerung, die die Reform<br />
mit sich brachte: Die Mitteilung des Standesamts A. an die<br />
Verlobten, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann,<br />
ist für das Standesamt B. verbindlich! 12<br />
Der Gesetzgeber wollte in einem Fall wie dem unseren keine<br />
Doppelprüfung mehr, ob <strong>der</strong> Eheschließung ein Ehehin<strong>der</strong>nis<br />
entgegensteht. Diese Prüfung obliegt nach neuem Recht<br />
regelmäßig dem Anmeldestandesamt. Ein gewisses Unwohlsein<br />
erregt die Bestimmung gleichwohl. Soll jetzt wirklich die Devise<br />
gelten: Augen zu und durch?<br />
Gilt die Bindungswirkung für den<br />
Eheschließungsstandesbeamten auch dann noch, wenn das<br />
Anmeldestandesamt ein absolutes Ehehin<strong>der</strong>nis einfach<br />
übersehen hat? Nehmen wir doch nur mal den Fall, dass ein<br />
Deutscher 1980 in Polen geschieden wurde und das<br />
Anmeldestandesamt für diesen Fall völlig zu Unrecht von einer<br />
automatisch geltenden EU-Scheidung ausging!<br />
12 § 13 Abs. 4 Satz 1 letzter HS. PStG
12<br />
Meine Damen und Herren,<br />
das kann es nicht sein! Der Eheschließungsstandesbeamte<br />
bleibt immer noch dem Vorrang des Gesetzes verpflichtet.<br />
Rechtswidriges handeln ist ihm untersagt! Die PStV bestimmt<br />
dann auch etwas weniger scharf, dass eine erneute Prüfung<br />
jedenfalls dann erfolgen soll, wenn dem Standesamt ein<br />
sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden<br />
ist 13 . In <strong>der</strong> Praxis läuft es wohl darauf hinaus, dass das<br />
Standesamt bei dem die Eheschließung stattfindet, sich zwar<br />
nicht an je<strong>der</strong> Kleinigkeit aufhängen kann, etwa nach dem<br />
Motto: Na, die Urkunde hätte ich aber gerne 2 Monate jünger!<br />
In Bezug auf Ehehin<strong>der</strong>nisse wird gleichwohl auch künftig<br />
zumindest eine „Kurzprüfung“ erfolgen. Ganz wichtig ist aber<br />
eines: Bei Auftauchen von Hin<strong>der</strong>nissen liegt die Zuständigkeit<br />
für <strong>der</strong>en Abklärung nicht beim Eheschließungsstandesamt,<br />
son<strong>der</strong>n beim Anmeldestandesamt. Letzterem sind in einem<br />
solchen Fall die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung<br />
zurückzusenden. 14<br />
Meine Damen und Herren,<br />
wir gehen in unserem Fall natürlich weiter davon aus, dass alles<br />
in Ordnung ist. Und an dieser Stelle machen wir nun einen<br />
kleinen Zeitsprung zur Eheschließungshandlung. Wir befinden<br />
uns jetzt also zusammen mit unserem Brautpaar und dem zum<br />
13 § 29 Abs. 2 Satz 1 PStV<br />
14 § 29 Abs. 2 Satz 2 PStV
13<br />
Eheschließungsstandesbeamten bestellten Bürgermeister in<br />
blumengeschmückten Trauraum <strong>der</strong> Gemeinde B.<br />
Stellung und Befugnisse unseres zum<br />
Eheschließungsstandesbeamten bestellten Bürgermeisters<br />
richten sich übrigens <strong>der</strong>zeit immer noch nach <strong>der</strong> insoweit<br />
fortgeltenden altbekannten Verordnung zum Vollzug des<br />
Personenstandsgesetzes 15 . Weitere Mitwirkende bei <strong>der</strong><br />
Trauung sind zwei Trauzeugen und 54 stark berührte Gäste.<br />
Der Tag ist schwülwarm. Der Bürgermeister schwitzt. Aber<br />
nicht nur wegen <strong>der</strong> Wetterlage, son<strong>der</strong>n auch, weil er es im<br />
Gegensatz zur letzten Eheschließung im Herbst 2008 mit einem<br />
geän<strong>der</strong>ten Personenstandsgesetz zu tun hat.<br />
Mit welchen Neuigkeiten ist er konfrontiert? Nun, er wird<br />
verschiedene Dinge in den vorbereiteten Unterlagen vergeblich<br />
suchen: Es gibt keinen Heiratseintrag und kein Familienbuch<br />
mehr. Anstelle von Heiratsurkunden entdeckt er Eheurkunden<br />
über <strong>der</strong>en Inhalt im Hintergrund ein grimmiger Adler zu<br />
wachen scheint.<br />
Doch jetzt mal <strong>der</strong> Reihe nach: Geän<strong>der</strong>t hat sich, wie eingangs<br />
schon einmal erwähnt, nicht das materielle<br />
Eheschließungsrecht, son<strong>der</strong>n in Teilen <strong>der</strong> verfahrensmäßige<br />
Vollzug. Die höchstpersönlichen Konsenserklärungen <strong>der</strong><br />
Verlobten 16 vor dem mitwirkungsbereiten <strong>Standesbeamten</strong><br />
wurden teilweise in neue verfahrensrechtliche Vorgaben<br />
15 § 2 Abs. 3 PStVollzV<br />
16 §§ 1310ff. BGB
eingebunden. Der Eheschließungsvorgang wird ferner in neuer<br />
Form beurkundet.<br />
14<br />
Neu ist etwa, dass die Eheschließenden vor <strong>der</strong> Eheschließung,<br />
in unserem Fall also vom Bürgermeister, zu befragen sind, ob<br />
sich seit <strong>der</strong> Anmeldung ihrer Eheschließung Än<strong>der</strong>ungen in<br />
ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen<br />
Verhältnissen ergeben haben.<br />
Derart romantische Sequenzen waren dem alten PStG fremd.<br />
Die Praxis hat gezeigt, dass diese Neuerung zwar gelegentlich<br />
einen etwas verwun<strong>der</strong>ten Ausdruck in das Gesicht <strong>der</strong><br />
Verlobten zu zaubern vermag: „Nö, nö, ich habe nicht<br />
zwischendurch auf Hawaii ne an<strong>der</strong>e geheiratet....“. Ansonsten<br />
ist diese Neuerung aber durchaus „zu händln“.<br />
Geblieben ist übrigens die Aufgabe des <strong>Standesbeamten</strong>, beide<br />
Verlobte vor <strong>der</strong> Eheschließung zu befragen, ob sie einen<br />
Ehenamen bestimmen wollen. 17<br />
Meine Damen und Herren,<br />
die auffälligsten Neuerungen brachte das neue Recht aber wohl<br />
bei <strong>der</strong> Dokumentation des Eheschließungsvorgangs. Wir<br />
erinnern uns: Im alten Recht war jede Eheschließung im Beisein<br />
<strong>der</strong> Ehegatten in dem Personenstandsbuch „Heiratseintrag“ zu<br />
beurkunden. Die Eintragung war von den Ehegatten,<br />
17 § 14 Abs. 1 PStG, § 6 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F.
15<br />
eventuellen Zeugen und dem <strong>Standesbeamten</strong> zu<br />
unterschreiben. 18 Der Standesbeamte, vor dem die Ehe<br />
geschlossen wurde, hatte das Personenstandsbuch<br />
„Familienbuch“ für die Ehegatten spätestens am folgenden<br />
Werktag anzulegen. 19<br />
Und wie sieht es heute aus? Unser Bürgermeister wird bei den<br />
Trauunterlagen – hoffentlich, sonst gibt’s Ärger für den<br />
<strong>Standesbeamten</strong> – eine vorbereitete „Nie<strong>der</strong>schrift über die<br />
Eheschließung“ finden. Diese muss alle im <strong>Eheregister</strong> zu<br />
beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten,<br />
eventuellen Zeugen und dem <strong>Standesbeamten</strong> im Anschluss an<br />
die Eheschließungshandlung zu unterschreiben und mit dem<br />
Dienstsiegelabdruck zu versehen. 20<br />
Bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift handelt es sich um kein<br />
Personenstandsregister. Sie wird vielmehr nach <strong>der</strong> Trauung zu<br />
den Sammelakten des Eheeintrags genommen. Die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift ist nach dem amtlichen Muster <strong>der</strong> Anlage 10 zur<br />
PStV zu fertigen. 21 Wichtig ist, dass die Nie<strong>der</strong>schrift die<br />
Grundlage für die nachfolgende Beurkundung <strong>der</strong><br />
Eheschließung im <strong>Eheregister</strong> bildet.<br />
18 §§ 9 und 11 PStG a.F.<br />
19 § 19 PStV a.F.<br />
20 § 14 Abs. 4 PStG, Nr. 14.6 VwV-E<br />
21 § 29 Abs. 3 PStV
16<br />
Meine Damen und Herren,<br />
wie die Nie<strong>der</strong>schrift für unseren Fall aussehen könnte, sehen<br />
Sie hinter mir. Es wird also das Geschehene dokumentiert. Das<br />
kannte man im alten Recht vom Heiratseintrag. Damit findet<br />
sich in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nunmehr natürlich auch ein Hinweis<br />
darauf, dass <strong>der</strong> Standesbeamte nochmals gefragt hat, ob sich<br />
seit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung Än<strong>der</strong>ungen ergeben<br />
haben, die die tatsächlichen Verhältnisse <strong>der</strong><br />
Ehevoraussetzungen betreffen.<br />
Neu ist, dass über den Inhalt des amtlich vorgeschriebenen<br />
Vordrucks die von den Ehegatten abgegebenen<br />
namensrechtlichen Erklärungen immer zu dokumentieren sind.<br />
Wir erinnern uns: Im alten Recht haben die allermeisten von<br />
uns in <strong>der</strong> Praxis zwar separate Namenserklärungen in allen<br />
Fällen aufgenommen. Nach <strong>der</strong> DA hätte aber für die nicht an<br />
eine gesetzliche Form gebundenen Erklärungen, wie etwa die<br />
Bestimmung eines Ehenamens bei <strong>der</strong> Eheschließung, ein<br />
Aktenvermerk genügt. Dies ist nunmehr, wie gesagt, an<strong>der</strong>s.<br />
Der VwV-Entwurf bestimmt dazu näher, dass in die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung auch – also nicht nur –<br />
formbedürftige Erklärungen zur Namensführung <strong>der</strong> Ehegatten,<br />
z.B. zur Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen,<br />
einzubeziehen sind. Und weiter heißt es dort: „Die auf diese<br />
Weise beurkundeten Erklärungen sind mit <strong>der</strong> Unterzeichnung<br />
<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift durch die Ehegatten und den
<strong>Standesbeamten</strong>, <strong>der</strong> den Eheeintrag zu errichten hat, wirksam<br />
entgegengenommen.“ Diese Formulierung sollte noch präzisiert<br />
werden. Gemeint sein kann nur <strong>der</strong> Standesbeamte, <strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />
Eheschließung mitgewirkt hat 22 .<br />
17<br />
Meine Damen und Herren,<br />
gehen wir an dieser Stelle nochmals zurück zu unserem Fall:<br />
Unterstellt, in <strong>der</strong> Gemeinde B. wird das in <strong>der</strong> Praxis relativ<br />
weit verbreitete Produkt eines bestimmten Verlags verwendet,<br />
so findet unser Bürgermeister in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift bezüglich <strong>der</strong><br />
Erklärungen zur Namensführung folgenden Passus vor: „Zur<br />
Namensführung in <strong>der</strong> Ehe gaben die Ehegatten folgende<br />
Erklärung ab: Wir bestimmen den Geburtsnamen <strong>der</strong> Frau<br />
Hundt zu unserem Ehenamen. Ich, <strong>der</strong> Mann, stelle dem<br />
Ehenamen meinen Geburtsnamen voran.“ In <strong>der</strong> Folge wird<br />
dann die Namensführung in <strong>der</strong> Ehe dokumentiert: Für die Frau<br />
also Hundt und für den Mann Wil<strong>der</strong>-Hundt.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schrift ist – jedenfalls nach meiner Auffassung – von<br />
den Ehegatten mit dem mit dem zweiten Ja-Wort erworbenen<br />
Ehenamen Hundt zu unterschreiben. Nach <strong>der</strong><br />
Unterschriftsleistung durch den Bürgermeister ist dann in Bezug<br />
auf den Begleitnamen <strong>der</strong> Vorgang <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Beglaubigung abgeschlossen und nach <strong>der</strong> oben zitierten<br />
Rechtsauslegung vom Mann <strong>der</strong> Name Wil<strong>der</strong>-Hundt wirksam<br />
erworben.<br />
22 Der Eheschließungsstandesbeamte muss nicht identisch mit dem <strong>Standesbeamten</strong> sein, <strong>der</strong> den Eheeintrag<br />
errichtet (dazu später mehr). Nur auf die Mitwirkung des erstgenannte kann es jedoch ankommen.
18<br />
Wie wir noch sehen werden, wird diese Namensführung für den<br />
Mann im Haupteintrag des <strong>Eheregister</strong>s sowie in <strong>der</strong><br />
Eheurkunde vermerkt.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
es konnte nicht an<strong>der</strong>s sein. Das neue Recht hat schon im<br />
bisher geschil<strong>der</strong>ten Verfahren verschieden Fragen von Seiten<br />
<strong>der</strong> Praxis ausgelöst.<br />
So wurde etwa kontrovers darüber diskutiert, wann <strong>der</strong> Mann in<br />
unserem Beispiel seinen Begleitnamen wirksam erwirbt. Nach<br />
dem reinen Wortlaut des neuen PStG 23 würde die wirksame<br />
Entgegennahme einen mit <strong>der</strong> Unterschrift des <strong>Standesbeamten</strong><br />
abgeschlossenen <strong>Eheregister</strong>eintrag voraussetzen. Diese<br />
Auslegung hätte bedeutet, dass <strong>der</strong> Mann im Haupteintrag des<br />
<strong>Eheregister</strong>s nur mit dem Ehenamen Hundt eingetragen werden<br />
könnte. Die Begleitnamensführung wäre dann die erste<br />
Folgebeurkundung geworden.<br />
Ein solches Ergebnis war dann aber doch nicht gewünscht. Der<br />
Entwurf zur VwV stellt nunmehr klar, dass, sobald <strong>der</strong><br />
Standesbeamte, <strong>der</strong> den Eheeintrag zu errichten hat - besser<br />
wäre, wie gesagt, <strong>der</strong> die Ehe geschlossen hat - die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift mit <strong>der</strong> Namenserklärung unterzeichnet hat, <strong>der</strong><br />
23 § 41 Abs. 2 Satz 1 PStG
Doppelname wirksam erworben ist und in den Haupteintrag des<br />
<strong>Eheregister</strong>s aufgenommen werden kann.<br />
19<br />
Weiter ist die Frage aufgetreten, was denn zu tun sei, wenn<br />
beim Verlesen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung Fehler<br />
auffallen, z.B. ein falscher Wohnort für einen Zeugen<br />
eingetragen wurde. Antwort: In diesem Fall ist natürlich die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift zu berichtigen. Steht im Vorzimmer des<br />
Trauraums die EDV-Anlage, so empfiehlt sich ein romantischer<br />
break <strong>der</strong> Trauhandlung und ein korrigierter Neuausdruck <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schrift.<br />
Findet die Eheschließung im als Trauraum gewidmeten<br />
Wasserturm ohne EDV statt, so würde ich unter Anwendung<br />
allgemeiner Urkundsgrundsätze eine händische Korrektur samt<br />
Erläuterungsvermerk vor den Unterschriften empfehlen, etwa<br />
mit dem Wortlaut: Die Anschrift des Zeugen Kurt Huber wurde<br />
berichtigt.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
<strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung<br />
folgt chronologisch die Beurkundung <strong>der</strong> Eheschließung im<br />
<strong>Eheregister</strong> 24 . Hierzu führt <strong>der</strong> Entwurf zur VwV aus, dass die<br />
Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> unverzüglich, spätestens am<br />
Werktag nach <strong>der</strong> Eheschließung, erfolgen soll. Sie soll<br />
24 § 15 PStG
möglichst von dem <strong>Standesbeamten</strong> durchgeführt werden, <strong>der</strong><br />
an <strong>der</strong> Eheschließung mitgewirkt hat 25 .<br />
20<br />
Bezogen auf unseren Fall und unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Vorgaben <strong>der</strong> Personenstandsvollzugsverordnung bedeutet dies<br />
in <strong>der</strong> gegenwärtigen <strong>bayerischen</strong> Ära <strong>der</strong> papiermäßigen<br />
Übergangsbeurkundungen, dass <strong>der</strong> Bürgermeister in seinen<br />
Trauunterlagen möglichst den vorbereiteten <strong>Eheregister</strong>eintrag<br />
vorfinden sollte.<br />
Dass <strong>der</strong> zum Eheschließungsstandesbeamten bestellte<br />
Bürgermeister auch das <strong>Eheregister</strong> unterschreiben kann, steht<br />
meines Erachtens nach den insoweit maßgeblichen<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Personenstandsvollzugsverordnung außer<br />
Frage. 26 Dort ist zwar immer noch von <strong>der</strong> Befugnis zur<br />
Unterzeichnung des Heiratseintrags und Familienbuchs die<br />
Rede. Nach <strong>der</strong> ratio <strong>der</strong> Bestimmung kann aber für das<br />
<strong>Eheregister</strong> des neuen Rechts nichts an<strong>der</strong>es gelten.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
die soeben geschil<strong>der</strong>te Vorgehensweise ist sicher zulässig. Sie<br />
hat übrigens den Reiz, dass damit eine Registernummer<br />
vorhanden ist und diese dann auch in <strong>der</strong> Eheurkunde ihren<br />
Nie<strong>der</strong>schlag finden kann.<br />
25 Nr. 15.1 VwV-E<br />
26 § 2 Abs. 3 Satz 2 PStVollzV
21<br />
Rechtlich zulässig wäre aber auch eine gesplittete<br />
Verfahrensweise in <strong>der</strong> Art, dass bei <strong>der</strong> Trauung nur die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung gefertigt wird und die<br />
Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> – so die Vorgabe des VwV-<br />
Entwurfs – spätestens am Werktag nach <strong>der</strong> Eheschließung<br />
erfolgt. Diese Beurkundung könnte dann in unserem Fall vom<br />
allgemein bestellten <strong>Standesbeamten</strong> des Standesamts B, nach<br />
Auffassung unserer obersten Aufsichtsbehörde aber auch vom<br />
Bürgermeister unterschrieben werden.<br />
Dass <strong>der</strong> die Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> vornehmende<br />
Standesbeamte nicht zwingend mit dem<br />
Eheschließungsstandesbeamten identisch sein muss, stellt <strong>der</strong><br />
VwV-Entwurf ausdrücklich klar. Zwar sollen beide<br />
Beurkundungen regelmäßig von <strong>der</strong> gleichen Person<br />
vorgenommen werden. Zwingend ist dies jedoch nicht.<br />
Sollte die Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> später erfolgen, gäbe es<br />
übrigens am Tag <strong>der</strong> Eheschließung zwar Eheurkunden.<br />
Allerdings ohne Registernummer und – rechtlich ausdrücklich so<br />
zugelassen – ausgestellt aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die<br />
Eheschließung.<br />
Meine Damen und Herren,<br />
<strong>der</strong> Inhalt des <strong>Eheregister</strong>s ergibt sich erschöpfend aus § 15<br />
des neuen PStG. Die Anlage 2 zur PStV enthält hierzu einen<br />
amtlichen Vordruck. Auffällig im Unterschied zum alten Recht
sind <strong>der</strong> tabellarische Stil <strong>der</strong> Darstellung, die neuen Vorgaben<br />
zu den Registrierungsdaten und <strong>der</strong> „abgespeckte“ Inhalt.<br />
Keine Berufe, keine akademischen Grade, keine Wohnorte.<br />
Angaben zum Recht <strong>der</strong> Namensführung und zur<br />
Staatsangehörigkeit sowie zur Geburtsregistrierung <strong>der</strong><br />
Ehegatten finden sich nach neuem Recht ausschließlich im<br />
Hinweisteil. Wie <strong>der</strong> Eheeintrag für unseren Fall aussehen<br />
würde, sehen Sie hinter mir.<br />
22<br />
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
nun noch ein Wort zu den Urkunden: An<br />
Personenstandsurkunden können wir nach geltendem Recht für<br />
unseren Fall anbieten: Eine Eheurkunde, eine beglaubigte<br />
Abschrift des <strong>Eheregister</strong>s sowie eine internationale<br />
Heiratsurkunde. Die Erstausstellung und Aushändigung dieser<br />
Urkunden am Eheschließungstag kann grundsätzlich übrigens<br />
auch durch unseren Bürgermeister erfolgen.<br />
Werfen wir zum Schluss nur noch einen Blick auf die<br />
Eheurkunde. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 57 des Gesetzes.<br />
Zu verwenden ist <strong>der</strong> amtlich vorgeschriebene Vordruck nach<br />
Anlage 6 zur PStV. Die Darstellung überrascht nach Kenntnis<br />
des <strong>Eheregister</strong>s nicht mehr: Die dort enthaltenen wesentlichen<br />
Daten werden ebenfalls in tabellarischer Form übernommen.<br />
Die Eheurkunde für unseren Fall sehen Sie hinter mir. Im<br />
Unterschied zur alten Heiratsurkunde äußert sich die
Eheurkunde auch zur Namensführung in <strong>der</strong> Ehe. Lei<strong>der</strong> blieben<br />
Bemühungen <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong> erfolglos, Hinweise auf das<br />
jeweilige Geburtsstandesamt und die Registrierungsnummer in<br />
die Eheurkunde aufzunehmen. Dies hätte vor allem die<br />
<strong>Standesbeamten</strong> erfreut, die künftige Geburten und Sterbefälle<br />
zu beurkunden haben und denen nur eine Eheurkunde<br />
vorgelegt wird.<br />
23<br />
Doch die Hoffnung stirbt zuletzt: Vielleicht gibt es irgendwann<br />
einmal einen Anlauf, verschiedene, sicher noch vorhandene<br />
Mängel <strong>der</strong> Reform im Wege <strong>der</strong> Gesetz- o<strong>der</strong><br />
Verordnungsgebung auszumerzen. Unterm Strich denke ich<br />
aber, dass die <strong>Standesbeamten</strong> mit dem neuen Recht leben und<br />
arbeiten können.<br />
Ich danke für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit!