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Eheregister - Fachverband der bayerischen Standesbeamten

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1<br />

Tagung des <strong>Fachverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> <strong>Standesbeamten</strong> e.V.<br />

11.-13. Mai 2009 in Bad Tölz<br />

_______________________________________________________________<br />

Eheschließung nach neuem Personenstandsrecht<br />

Vortrag von Karl Krömer, Leiter Standesamt Augsburg<br />

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

mein Kurzvortrag zu den Erfahrungen mit dem neuen Recht<br />

beschäftigt sich mit dem Teil des Personenstandswesens, mit<br />

dem wohl je<strong>der</strong> Standesbeamte umzugehen hat, nämlich mit<br />

<strong>der</strong> Eheschließung und <strong>der</strong>en Beurkundung im <strong>Eheregister</strong>.<br />

Zunächst einmal gilt es – und dies betrifft die gesamte Reform<br />

– eine Grundfeststellung nochmals vorauszuschicken: Das neue<br />

PStG brachte Än<strong>der</strong>ungen im Verfahrensrecht, nicht im<br />

materiellen Recht. Als mich im Februar eine aufgeregte<br />

Kollegin anrief und sagte, dass sie seit über 20 Jahren perfekt<br />

ihre Arbeit erledigen konnte, nunmehr aber den Eindruck habe,<br />

nichts mehr zu wissen, konnte ich sie beruhigen:<br />

Eine Ehe wird nach wie vor durch persönliche<br />

Konsenserklärungen <strong>der</strong> Verlobten vor dem <strong>Standesbeamten</strong><br />

geschlossen, die Mehrehe islamischen Rechts wurde (noch)<br />

nicht eingeführt, auch die Zeitehe à la Pauli fand nicht die<br />

Billigung des Gesetzgebers.


2<br />

Es blieb vielmehr bei den bekannten Vorgaben zur Ehefähigkeit<br />

und zu den Eheverboten. Än<strong>der</strong>ungen gab es, wie gesagt, im<br />

verfahrensrechtlichen Bereich. Welche dies im Kern waren und<br />

welche erste Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Recht<br />

auftraten, soll Gegenstand meines Vortrags sein.<br />

Vorweg lässt sich aber bereits an dieser Stelle sagen, dass die<br />

<strong>Standesbeamten</strong> die Umstellung im Kern in gewohnter Weise<br />

gemeistert haben. Suizide aus dem Kollegenkreis aus Anlass<br />

<strong>der</strong> Reform sind mir jedenfalls nicht bekannt geworden....<br />

Meine Damen und Herren,<br />

zur Illustration möchte ich mit Ihnen zusammen ein deutsches<br />

Standardpaar auf seinem personenstandsrechtlichen Weg zur<br />

Eheschließung begleiten:<br />

Ferdinand Wil<strong>der</strong> und Angelika Hundt wohnen beide im<br />

Standesamtsbezirk <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> Gemeinde A. Sie<br />

wollen in absehbarer Zeit beim ebenfalls <strong>bayerischen</strong><br />

Standesamt B die Ehe schließen. Dort kennen sie nämlich<br />

den zum Eheschließungsstandesbeamten bestellten<br />

Bürgermeister gut. Beide Verlobte sind 33 Jahre alt und<br />

in Regensburg geboren. Herr Wil<strong>der</strong> war bisher einmal<br />

verheiratet. Seine erste Ehe schloss er im Jahre 2000 in<br />

Augsburg. Durch das dortige Familiengericht wurde diese<br />

Ehe 2003 rechtskräftig geschieden. Frau Hundt war


3<br />

bisher noch nicht verheiratet. Ihre Eltern hatten 1970 in<br />

München geheiratet. Die sonstige Ehefähigkeit bei<strong>der</strong><br />

Verlobter sowie das Nichtvorliegen weiterer Eheverbote<br />

sei an dieser Stelle unterstellt.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

nun, zunächst einmal hat unser Paar die Eheschließung<br />

natürlich anzumelden. Das neue Recht hat die Zuständigkeit zur<br />

Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung im Grundsatz unverän<strong>der</strong>t<br />

gelassen: Zuständig für die Anmeldung, die mündlich o<strong>der</strong><br />

schriftlich erfolgen kann, ist das Standesamt, in dessen<br />

Zuständigkeitsbereich einer <strong>der</strong> Eheschließenden seinen<br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 1 . In<br />

unserem Beispiel ist die Eheschließung also beim Standesamt<br />

A. anzumelden.<br />

Würde unser Paar übrigens in Paris leben, käme eine Neuerung<br />

des PStG zum Tragen: Nach altem Recht wäre in diesem Fall<br />

das Standesamt I in Berlin o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Hauptstandesämter<br />

in München, Baden-Baden und Hamburg für die<br />

Entgegennahme <strong>der</strong> Anmeldung zuständig gewesen 2 . Das<br />

Anmeldestandesamt hätte dann das Eheschließungsstandesamt<br />

B. zur Vornahme <strong>der</strong> Eheschließung „ermächtigt“. Nach<br />

heutigem Recht wäre das Standesamt B., vor dem die Ehe<br />

geschlossen werden soll, für die Anmeldung zuständig 3 . Das<br />

1 § 12 Abs. 1 Satz 1 PStG<br />

2 § 6 Abs. 3 PStG a.F.<br />

3 § 12 Abs. 1 Satz 2 PStG


Instrument <strong>der</strong> Ermächtigung kennt das neue PStG nicht mehr.<br />

Es ist hinfällig geworden, da nach jetziger Rechtslage jedes<br />

deutsche Standesamt für die Eheschließung zuständig ist 4 . Ich<br />

werde hierauf später nochmals zurückkommen.<br />

4<br />

Meine Damen und Herren,<br />

doch nun zurück zur Ausgangskonstellation: Die Eheschließung<br />

ist also in unserem Fall beim Standesamt A. anzumelden.<br />

Welche Unterlagen sind hierfür von den Beteiligten vorzulegen?<br />

Nun, hierzu äußert sich zum einen das PStG selbst, nämlich im<br />

§ 12 Abs. 2, konkretisierend aber auch <strong>der</strong> Entwurf einer<br />

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz.<br />

Letztere ist das in Aussicht genommene, etwas magersüchtige,<br />

Nachfolgemodell unserer altbekannten DA.<br />

Wie bisher, gibt es auch unter <strong>der</strong> Geltung des neuen Rechts<br />

Nachweise, die ein je<strong>der</strong> beizubringen hat. Im Einzelnen kommt<br />

es zusätzlich dann noch auf den jeweiligen Sachverhalt an.<br />

Für unseren Fall gilt folgendes 5 : Beide haben einen amtlichen<br />

Lichtbildausweis vorzulegen. Beide benötigen auch weiterhin<br />

grundsätzlich die altbekannte Aufenthaltsbescheinigung.<br />

Hierzu bestimmt allerdings <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> VwV in seiner<br />

<strong>der</strong>zeitigen Fassung, dass künftig auf die Vorlage <strong>der</strong><br />

Aufenthaltsbescheinigung verzichtet werden soll, wenn das<br />

Standesamt Zugriff auf die Meldedaten hat. In diesem Fall soll<br />

4 § 11 PStG<br />

5 Nr. 12.5 VwV-E


eine Bildschirmkopie o<strong>der</strong> ein Vermerk über Inhalt und Abgleich<br />

<strong>der</strong> Meldedaten zur Nie<strong>der</strong>schrift über die Anmeldung <strong>der</strong><br />

Eheschließung genommen werden. Sofern die Entwurfsfassung<br />

in Kraft tritt, werden den Gemeinden künftig an dieser Stelle<br />

wohl Einnahmen fehlen!<br />

5<br />

Weiter benötigen beide einen Nachweis zur Geburt, zur<br />

Namensführung und zur Abstammung. Bei unverheirateten, wie<br />

in unserem Beispiel bei <strong>der</strong> Verlobten, verlangten die alten<br />

Vorschriften hierzu, wie Sie sicher noch wissen, die Vorlage<br />

einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch <strong>der</strong> Eltern.<br />

Diese „Standardurkunde“ <strong>der</strong> Unverheirateten kann nach <strong>der</strong><br />

Abschaffung des Familienbuches grundsätzlich nicht mehr<br />

verlangt werden.<br />

Der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht<br />

deshalb vor, dass für jeden Verlobten entwe<strong>der</strong> eine<br />

Geburtsurkunde o<strong>der</strong> ein beglaubigter Ausdruck aus dem<br />

Geburtenregister vorzulegen ist. Terminologisch richtig<br />

müsste es im letzteren Fall heißen, eine beglaubigte Abschrift<br />

aus dem Geburtenbuch. Die PStG-Reform hat nämlich zum<br />

einen die Bezeichnung <strong>der</strong> Altregister unverän<strong>der</strong>t gelassen.<br />

Und zum an<strong>der</strong>en bestimmt die PStV, dass bei <strong>der</strong> Benutzung<br />

von Altregistern an Stelle des beglaubigten Registerausdrucks<br />

die beglaubigte Abschrift tritt 6 .<br />

6 § 70 Abs. 1 Satz 2 PStV


6<br />

Meine Damen und Herren,<br />

sie werden sich vielleicht fragen, warum auch eine<br />

Geburtsurkunde ausreichend sein soll. Ich frage mich das<br />

ehrlich gesagt auch: Nachdem einerseits auch nach neuem<br />

Recht im Falle <strong>der</strong> Adoption in die Geburtsurkunde nur die<br />

Annehmenden als Eltern aufgenommen werden und<br />

an<strong>der</strong>erseits das Eheverbot <strong>der</strong> leiblichen Verwandtschaft auch<br />

nach Erlöschen <strong>der</strong> Verwandtschaftsverhältnisses durch<br />

Adoption 7 unverän<strong>der</strong>t gilt, ist dem <strong>Standesbeamten</strong> eine<br />

vollständige Prüfung nach meiner Einschätzung nur bei Vorlage<br />

einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch möglich.<br />

Dass auch eine Geburtsurkunde ausreichen soll, wird unter<br />

einem Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum neuen PStG vor<br />

allem damit begründet, dass bisher in Deutschland noch keine<br />

entsprechenden Fälle bekannt geworden sind.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

ich kann diese Aussage letztlich nicht überprüfen. Allerdings<br />

kenne ich keinen Rechtsgrundsatz, nachdem sich die<br />

Maßgeblichkeit einer Rechtsnorm nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

Anwendungsfälle bestimmt. Ich möchte Ihnen daher für die<br />

Praxis empfehlen, keine Geburtsurkunden, son<strong>der</strong>n beglaubigte<br />

Abschriften aus den Geburtenbüchern zu verlangen.<br />

7 § 1307 Satz 2 BGB


Nach dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hat,<br />

bezogen auf unseren Fall, nicht nur die Verlobte, son<strong>der</strong>n auch<br />

<strong>der</strong> Verlobte einen Nachweis seiner Geburt beizubringen. Auch<br />

für ihn sollte nach dem eben Gesagten somit die Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch gefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

7<br />

Meine Damen und Herren,<br />

nun war aber unser Verlobter bereits auch schon einmal<br />

verheiratet. Für diesen Fall bestimmt <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> VwV, dass<br />

zusätzlich zu den bereits angesprochenen Unterlagen die<br />

Eheurkunde <strong>der</strong> letzten Ehe und ein Nachweis über <strong>der</strong>en<br />

Auflösung vorzulegen ist. Dass etwa eine Eheurkunde mit<br />

Scheidungsvermerk als Nachweis ausreicht, ist sicher unstrittig.<br />

Fraglich ist aber, ob dies <strong>der</strong> einzige geeignete Nachweis ist.<br />

Der Leser des Entwurfs <strong>der</strong> VwV sucht vergeblich nach<br />

Alternativen. Insbeson<strong>der</strong>e wird die beglaubigte Abschrift des<br />

als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs <strong>der</strong> ersten Ehe<br />

des Verlobten nicht erwähnt. Dies verwun<strong>der</strong>t und würde für<br />

die Standesämter in <strong>der</strong> Praxis künftig eine erhebliche<br />

Arbeitsmehrung bedeuten, da in entsprechenden Fällen immer<br />

Eheurkunden zu schreiben wären.<br />

Hintergrund <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung im VwV-Entwurf ist ein<br />

Streit, welche voll beweiskräftigen Personenstandsurkunden<br />

aus dem zum Heirateintrag mutierten Familienbuch ausgestellt


8<br />

werden dürfen. Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit noch vom BMI vertretenen<br />

Auffassung können allein Eheurkunden ausgestellt werden 8 . Ich<br />

bin <strong>der</strong> Meinung, dass die PStV in zulässiger Weise eine an<strong>der</strong>e<br />

Regelung enthält.<br />

Auf Anregung des <strong>bayerischen</strong> <strong>Fachverband</strong>es hatte es das<br />

Bayerische Staatsministerium im Bundesrat erreicht, dass in die<br />

PStV ein Passus aufgenommen wurde, dass die umgewidmeten<br />

Familienbücher auch in <strong>der</strong> - als Personenstandsurkunde<br />

geltenden - Form einer beglaubigten Abschrift, jedenfalls in<br />

Bezug auf die Ehegatten - genutzt werden können. An dieser<br />

Stelle wird gegenüber dem Bund noch Überzeugungsarbeit zu<br />

leisten sein.<br />

Bis auf weiteres möchte ich aber an dieser Stelle ausdrücklich<br />

empfehlen, dass sie in einem Fall wie dem unseren, von dem<br />

Verlobten eine beglaubigte Abschrift aus dem als<br />

Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch zum Nachweis<br />

<strong>der</strong> Eingehung und Auflösung seiner Ehe for<strong>der</strong>n.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

fassen wir nochmals kurz zusammen: Wir verlangen also von<br />

beiden einen Ausweis, eine Aufenthaltsbescheinigung und eine<br />

beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags. Der Verlobte hat<br />

zusätzlich noch eine beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag<br />

fortgeführten Familienbuchs seiner Vorehe beizubringen.<br />

8 § 77 Abs. 3 PStG


9<br />

Wie geht es nun beim Standesamt A. weiter? Als nächstes ist<br />

vom Standesamt A., wie bereits nach altem Recht, eine<br />

Nie<strong>der</strong>schrift über die Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung<br />

aufzunehmen 9 . Die Nie<strong>der</strong>schrift soll Aufschluss über alle<br />

Fragen geben, die die Ehefähigkeit <strong>der</strong> Eheschließenden und<br />

etwaige Eheverbote betreffen und alle Angaben enthalten, die<br />

zur Eheschließung benötigt werden. Die Eheschließenden sollen<br />

ferner befragt werden, ob sie Erklärungen über ihre<br />

Namensführung in <strong>der</strong> Ehe abgeben wollen. Sofern sie Angaben<br />

über die beabsichtigte Namensführung in <strong>der</strong> Ehe machen<br />

können, ist dies in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu vermerken.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

dies alles ist nicht wirklich neu und bedarf keiner eingehenden<br />

Erläuterung. Auffällig ist aber natürlich <strong>der</strong> im Vergleich zum<br />

alten Recht geringere Umfang <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift. Hier wirken<br />

sich ein paar Kernpunkte <strong>der</strong> PStG-Reform aus, nämlich die<br />

Reduzierung <strong>der</strong> zu beurkundenden Daten und die Abschaffung<br />

des Familienbuches. In <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift finden sich somit keine<br />

Angaben mehr zu Berufen und akademischen Graden. Auch<br />

nach den Eltern <strong>der</strong> Verlobten sucht man vergeblich.<br />

Bezogen auf unseren Fall sei für meine weiteren Ausführungen<br />

unterstellt, dass <strong>der</strong> Standesbeamte in A. natürlich auch über<br />

9 § 28 Abs. 2 PStV; Nrn. 12.6. ff. VwV-E


die Namensführung in <strong>der</strong> Ehe gesprochen hat. Unser Pärchen<br />

war von den Ausführungen zu § 1355 BGB sehr beeindruckt.<br />

Die beiden haben schließlich die Absicht bekundet, den Namen<br />

<strong>der</strong> Frau „Hundt“ zum Ehenamen bestimmen zu wollen.<br />

Nachdem <strong>der</strong> Verlobte aber doch nicht ganz weichen möchte<br />

und in Erinnerung an frühere – vielleicht bessere – Zeiten hat<br />

er die Absicht erklärt, dem künftigen Ehenamen seinen<br />

Geburtsnamen voranstellen und somit künftig „Wil<strong>der</strong>-Hundt“<br />

heißen zu wollen. Nomen est omen!<br />

10<br />

Meine Damen und Herren,<br />

wir erinnern uns: Die Eheschließung soll in B. erfolgen.<br />

Nachdem die Nie<strong>der</strong>schrift beim Standesamt A. ordnungsgemäß<br />

aufgenommen und von beiden Verlobten unterschrieben wurde,<br />

prüft dieses als nächstes, ob ein Ehehin<strong>der</strong>nis vorliegt 10 .<br />

Nachdem alles richtig gemacht wurde – wir haben es ja<br />

gemeinsam verfolgt – teilt das Standesamt A. den<br />

Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen<br />

werden kann und übersendet die vollständigen<br />

Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Prüfung an das Standesamt B. 11<br />

Im Unterschied zum alten Recht, muss das Standesamt in B.<br />

zur Vornahme <strong>der</strong> Eheschließung nicht mehr „ermächtigt“<br />

werden, denn, wir haben es bereits ja einmal gehört, zuständig<br />

10 § 28 Abs. 3 Satz 1 PStV<br />

11 § 28 Abs. 3 Satz 2 PStV


für die Eheschließung ist bereits kraft Gesetzes jedes deutsche<br />

Standesamt.<br />

11<br />

Meine Damen und Herren,<br />

Wie geht jetzt das Standesamt B. mit dem eingehenden<br />

„Päckchen“ um? Nun, zunächst einmal erinnert sich das<br />

Standesamt B – hoffentlich – an eine Neuerung, die die Reform<br />

mit sich brachte: Die Mitteilung des Standesamts A. an die<br />

Verlobten, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann,<br />

ist für das Standesamt B. verbindlich! 12<br />

Der Gesetzgeber wollte in einem Fall wie dem unseren keine<br />

Doppelprüfung mehr, ob <strong>der</strong> Eheschließung ein Ehehin<strong>der</strong>nis<br />

entgegensteht. Diese Prüfung obliegt nach neuem Recht<br />

regelmäßig dem Anmeldestandesamt. Ein gewisses Unwohlsein<br />

erregt die Bestimmung gleichwohl. Soll jetzt wirklich die Devise<br />

gelten: Augen zu und durch?<br />

Gilt die Bindungswirkung für den<br />

Eheschließungsstandesbeamten auch dann noch, wenn das<br />

Anmeldestandesamt ein absolutes Ehehin<strong>der</strong>nis einfach<br />

übersehen hat? Nehmen wir doch nur mal den Fall, dass ein<br />

Deutscher 1980 in Polen geschieden wurde und das<br />

Anmeldestandesamt für diesen Fall völlig zu Unrecht von einer<br />

automatisch geltenden EU-Scheidung ausging!<br />

12 § 13 Abs. 4 Satz 1 letzter HS. PStG


12<br />

Meine Damen und Herren,<br />

das kann es nicht sein! Der Eheschließungsstandesbeamte<br />

bleibt immer noch dem Vorrang des Gesetzes verpflichtet.<br />

Rechtswidriges handeln ist ihm untersagt! Die PStV bestimmt<br />

dann auch etwas weniger scharf, dass eine erneute Prüfung<br />

jedenfalls dann erfolgen soll, wenn dem Standesamt ein<br />

sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden<br />

ist 13 . In <strong>der</strong> Praxis läuft es wohl darauf hinaus, dass das<br />

Standesamt bei dem die Eheschließung stattfindet, sich zwar<br />

nicht an je<strong>der</strong> Kleinigkeit aufhängen kann, etwa nach dem<br />

Motto: Na, die Urkunde hätte ich aber gerne 2 Monate jünger!<br />

In Bezug auf Ehehin<strong>der</strong>nisse wird gleichwohl auch künftig<br />

zumindest eine „Kurzprüfung“ erfolgen. Ganz wichtig ist aber<br />

eines: Bei Auftauchen von Hin<strong>der</strong>nissen liegt die Zuständigkeit<br />

für <strong>der</strong>en Abklärung nicht beim Eheschließungsstandesamt,<br />

son<strong>der</strong>n beim Anmeldestandesamt. Letzterem sind in einem<br />

solchen Fall die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung<br />

zurückzusenden. 14<br />

Meine Damen und Herren,<br />

wir gehen in unserem Fall natürlich weiter davon aus, dass alles<br />

in Ordnung ist. Und an dieser Stelle machen wir nun einen<br />

kleinen Zeitsprung zur Eheschließungshandlung. Wir befinden<br />

uns jetzt also zusammen mit unserem Brautpaar und dem zum<br />

13 § 29 Abs. 2 Satz 1 PStV<br />

14 § 29 Abs. 2 Satz 2 PStV


13<br />

Eheschließungsstandesbeamten bestellten Bürgermeister in<br />

blumengeschmückten Trauraum <strong>der</strong> Gemeinde B.<br />

Stellung und Befugnisse unseres zum<br />

Eheschließungsstandesbeamten bestellten Bürgermeisters<br />

richten sich übrigens <strong>der</strong>zeit immer noch nach <strong>der</strong> insoweit<br />

fortgeltenden altbekannten Verordnung zum Vollzug des<br />

Personenstandsgesetzes 15 . Weitere Mitwirkende bei <strong>der</strong><br />

Trauung sind zwei Trauzeugen und 54 stark berührte Gäste.<br />

Der Tag ist schwülwarm. Der Bürgermeister schwitzt. Aber<br />

nicht nur wegen <strong>der</strong> Wetterlage, son<strong>der</strong>n auch, weil er es im<br />

Gegensatz zur letzten Eheschließung im Herbst 2008 mit einem<br />

geän<strong>der</strong>ten Personenstandsgesetz zu tun hat.<br />

Mit welchen Neuigkeiten ist er konfrontiert? Nun, er wird<br />

verschiedene Dinge in den vorbereiteten Unterlagen vergeblich<br />

suchen: Es gibt keinen Heiratseintrag und kein Familienbuch<br />

mehr. Anstelle von Heiratsurkunden entdeckt er Eheurkunden<br />

über <strong>der</strong>en Inhalt im Hintergrund ein grimmiger Adler zu<br />

wachen scheint.<br />

Doch jetzt mal <strong>der</strong> Reihe nach: Geän<strong>der</strong>t hat sich, wie eingangs<br />

schon einmal erwähnt, nicht das materielle<br />

Eheschließungsrecht, son<strong>der</strong>n in Teilen <strong>der</strong> verfahrensmäßige<br />

Vollzug. Die höchstpersönlichen Konsenserklärungen <strong>der</strong><br />

Verlobten 16 vor dem mitwirkungsbereiten <strong>Standesbeamten</strong><br />

wurden teilweise in neue verfahrensrechtliche Vorgaben<br />

15 § 2 Abs. 3 PStVollzV<br />

16 §§ 1310ff. BGB


eingebunden. Der Eheschließungsvorgang wird ferner in neuer<br />

Form beurkundet.<br />

14<br />

Neu ist etwa, dass die Eheschließenden vor <strong>der</strong> Eheschließung,<br />

in unserem Fall also vom Bürgermeister, zu befragen sind, ob<br />

sich seit <strong>der</strong> Anmeldung ihrer Eheschließung Än<strong>der</strong>ungen in<br />

ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen<br />

Verhältnissen ergeben haben.<br />

Derart romantische Sequenzen waren dem alten PStG fremd.<br />

Die Praxis hat gezeigt, dass diese Neuerung zwar gelegentlich<br />

einen etwas verwun<strong>der</strong>ten Ausdruck in das Gesicht <strong>der</strong><br />

Verlobten zu zaubern vermag: „Nö, nö, ich habe nicht<br />

zwischendurch auf Hawaii ne an<strong>der</strong>e geheiratet....“. Ansonsten<br />

ist diese Neuerung aber durchaus „zu händln“.<br />

Geblieben ist übrigens die Aufgabe des <strong>Standesbeamten</strong>, beide<br />

Verlobte vor <strong>der</strong> Eheschließung zu befragen, ob sie einen<br />

Ehenamen bestimmen wollen. 17<br />

Meine Damen und Herren,<br />

die auffälligsten Neuerungen brachte das neue Recht aber wohl<br />

bei <strong>der</strong> Dokumentation des Eheschließungsvorgangs. Wir<br />

erinnern uns: Im alten Recht war jede Eheschließung im Beisein<br />

<strong>der</strong> Ehegatten in dem Personenstandsbuch „Heiratseintrag“ zu<br />

beurkunden. Die Eintragung war von den Ehegatten,<br />

17 § 14 Abs. 1 PStG, § 6 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F.


15<br />

eventuellen Zeugen und dem <strong>Standesbeamten</strong> zu<br />

unterschreiben. 18 Der Standesbeamte, vor dem die Ehe<br />

geschlossen wurde, hatte das Personenstandsbuch<br />

„Familienbuch“ für die Ehegatten spätestens am folgenden<br />

Werktag anzulegen. 19<br />

Und wie sieht es heute aus? Unser Bürgermeister wird bei den<br />

Trauunterlagen – hoffentlich, sonst gibt’s Ärger für den<br />

<strong>Standesbeamten</strong> – eine vorbereitete „Nie<strong>der</strong>schrift über die<br />

Eheschließung“ finden. Diese muss alle im <strong>Eheregister</strong> zu<br />

beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten,<br />

eventuellen Zeugen und dem <strong>Standesbeamten</strong> im Anschluss an<br />

die Eheschließungshandlung zu unterschreiben und mit dem<br />

Dienstsiegelabdruck zu versehen. 20<br />

Bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift handelt es sich um kein<br />

Personenstandsregister. Sie wird vielmehr nach <strong>der</strong> Trauung zu<br />

den Sammelakten des Eheeintrags genommen. Die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift ist nach dem amtlichen Muster <strong>der</strong> Anlage 10 zur<br />

PStV zu fertigen. 21 Wichtig ist, dass die Nie<strong>der</strong>schrift die<br />

Grundlage für die nachfolgende Beurkundung <strong>der</strong><br />

Eheschließung im <strong>Eheregister</strong> bildet.<br />

18 §§ 9 und 11 PStG a.F.<br />

19 § 19 PStV a.F.<br />

20 § 14 Abs. 4 PStG, Nr. 14.6 VwV-E<br />

21 § 29 Abs. 3 PStV


16<br />

Meine Damen und Herren,<br />

wie die Nie<strong>der</strong>schrift für unseren Fall aussehen könnte, sehen<br />

Sie hinter mir. Es wird also das Geschehene dokumentiert. Das<br />

kannte man im alten Recht vom Heiratseintrag. Damit findet<br />

sich in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nunmehr natürlich auch ein Hinweis<br />

darauf, dass <strong>der</strong> Standesbeamte nochmals gefragt hat, ob sich<br />

seit <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Eheschließung Än<strong>der</strong>ungen ergeben<br />

haben, die die tatsächlichen Verhältnisse <strong>der</strong><br />

Ehevoraussetzungen betreffen.<br />

Neu ist, dass über den Inhalt des amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordrucks die von den Ehegatten abgegebenen<br />

namensrechtlichen Erklärungen immer zu dokumentieren sind.<br />

Wir erinnern uns: Im alten Recht haben die allermeisten von<br />

uns in <strong>der</strong> Praxis zwar separate Namenserklärungen in allen<br />

Fällen aufgenommen. Nach <strong>der</strong> DA hätte aber für die nicht an<br />

eine gesetzliche Form gebundenen Erklärungen, wie etwa die<br />

Bestimmung eines Ehenamens bei <strong>der</strong> Eheschließung, ein<br />

Aktenvermerk genügt. Dies ist nunmehr, wie gesagt, an<strong>der</strong>s.<br />

Der VwV-Entwurf bestimmt dazu näher, dass in die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung auch – also nicht nur –<br />

formbedürftige Erklärungen zur Namensführung <strong>der</strong> Ehegatten,<br />

z.B. zur Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen,<br />

einzubeziehen sind. Und weiter heißt es dort: „Die auf diese<br />

Weise beurkundeten Erklärungen sind mit <strong>der</strong> Unterzeichnung<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift durch die Ehegatten und den


<strong>Standesbeamten</strong>, <strong>der</strong> den Eheeintrag zu errichten hat, wirksam<br />

entgegengenommen.“ Diese Formulierung sollte noch präzisiert<br />

werden. Gemeint sein kann nur <strong>der</strong> Standesbeamte, <strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

Eheschließung mitgewirkt hat 22 .<br />

17<br />

Meine Damen und Herren,<br />

gehen wir an dieser Stelle nochmals zurück zu unserem Fall:<br />

Unterstellt, in <strong>der</strong> Gemeinde B. wird das in <strong>der</strong> Praxis relativ<br />

weit verbreitete Produkt eines bestimmten Verlags verwendet,<br />

so findet unser Bürgermeister in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift bezüglich <strong>der</strong><br />

Erklärungen zur Namensführung folgenden Passus vor: „Zur<br />

Namensführung in <strong>der</strong> Ehe gaben die Ehegatten folgende<br />

Erklärung ab: Wir bestimmen den Geburtsnamen <strong>der</strong> Frau<br />

Hundt zu unserem Ehenamen. Ich, <strong>der</strong> Mann, stelle dem<br />

Ehenamen meinen Geburtsnamen voran.“ In <strong>der</strong> Folge wird<br />

dann die Namensführung in <strong>der</strong> Ehe dokumentiert: Für die Frau<br />

also Hundt und für den Mann Wil<strong>der</strong>-Hundt.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift ist – jedenfalls nach meiner Auffassung – von<br />

den Ehegatten mit dem mit dem zweiten Ja-Wort erworbenen<br />

Ehenamen Hundt zu unterschreiben. Nach <strong>der</strong><br />

Unterschriftsleistung durch den Bürgermeister ist dann in Bezug<br />

auf den Begleitnamen <strong>der</strong> Vorgang <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Beglaubigung abgeschlossen und nach <strong>der</strong> oben zitierten<br />

Rechtsauslegung vom Mann <strong>der</strong> Name Wil<strong>der</strong>-Hundt wirksam<br />

erworben.<br />

22 Der Eheschließungsstandesbeamte muss nicht identisch mit dem <strong>Standesbeamten</strong> sein, <strong>der</strong> den Eheeintrag<br />

errichtet (dazu später mehr). Nur auf die Mitwirkung des erstgenannte kann es jedoch ankommen.


18<br />

Wie wir noch sehen werden, wird diese Namensführung für den<br />

Mann im Haupteintrag des <strong>Eheregister</strong>s sowie in <strong>der</strong><br />

Eheurkunde vermerkt.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

es konnte nicht an<strong>der</strong>s sein. Das neue Recht hat schon im<br />

bisher geschil<strong>der</strong>ten Verfahren verschieden Fragen von Seiten<br />

<strong>der</strong> Praxis ausgelöst.<br />

So wurde etwa kontrovers darüber diskutiert, wann <strong>der</strong> Mann in<br />

unserem Beispiel seinen Begleitnamen wirksam erwirbt. Nach<br />

dem reinen Wortlaut des neuen PStG 23 würde die wirksame<br />

Entgegennahme einen mit <strong>der</strong> Unterschrift des <strong>Standesbeamten</strong><br />

abgeschlossenen <strong>Eheregister</strong>eintrag voraussetzen. Diese<br />

Auslegung hätte bedeutet, dass <strong>der</strong> Mann im Haupteintrag des<br />

<strong>Eheregister</strong>s nur mit dem Ehenamen Hundt eingetragen werden<br />

könnte. Die Begleitnamensführung wäre dann die erste<br />

Folgebeurkundung geworden.<br />

Ein solches Ergebnis war dann aber doch nicht gewünscht. Der<br />

Entwurf zur VwV stellt nunmehr klar, dass, sobald <strong>der</strong><br />

Standesbeamte, <strong>der</strong> den Eheeintrag zu errichten hat - besser<br />

wäre, wie gesagt, <strong>der</strong> die Ehe geschlossen hat - die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift mit <strong>der</strong> Namenserklärung unterzeichnet hat, <strong>der</strong><br />

23 § 41 Abs. 2 Satz 1 PStG


Doppelname wirksam erworben ist und in den Haupteintrag des<br />

<strong>Eheregister</strong>s aufgenommen werden kann.<br />

19<br />

Weiter ist die Frage aufgetreten, was denn zu tun sei, wenn<br />

beim Verlesen <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung Fehler<br />

auffallen, z.B. ein falscher Wohnort für einen Zeugen<br />

eingetragen wurde. Antwort: In diesem Fall ist natürlich die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift zu berichtigen. Steht im Vorzimmer des<br />

Trauraums die EDV-Anlage, so empfiehlt sich ein romantischer<br />

break <strong>der</strong> Trauhandlung und ein korrigierter Neuausdruck <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift.<br />

Findet die Eheschließung im als Trauraum gewidmeten<br />

Wasserturm ohne EDV statt, so würde ich unter Anwendung<br />

allgemeiner Urkundsgrundsätze eine händische Korrektur samt<br />

Erläuterungsvermerk vor den Unterschriften empfehlen, etwa<br />

mit dem Wortlaut: Die Anschrift des Zeugen Kurt Huber wurde<br />

berichtigt.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

<strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung<br />

folgt chronologisch die Beurkundung <strong>der</strong> Eheschließung im<br />

<strong>Eheregister</strong> 24 . Hierzu führt <strong>der</strong> Entwurf zur VwV aus, dass die<br />

Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> unverzüglich, spätestens am<br />

Werktag nach <strong>der</strong> Eheschließung, erfolgen soll. Sie soll<br />

24 § 15 PStG


möglichst von dem <strong>Standesbeamten</strong> durchgeführt werden, <strong>der</strong><br />

an <strong>der</strong> Eheschließung mitgewirkt hat 25 .<br />

20<br />

Bezogen auf unseren Fall und unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Vorgaben <strong>der</strong> Personenstandsvollzugsverordnung bedeutet dies<br />

in <strong>der</strong> gegenwärtigen <strong>bayerischen</strong> Ära <strong>der</strong> papiermäßigen<br />

Übergangsbeurkundungen, dass <strong>der</strong> Bürgermeister in seinen<br />

Trauunterlagen möglichst den vorbereiteten <strong>Eheregister</strong>eintrag<br />

vorfinden sollte.<br />

Dass <strong>der</strong> zum Eheschließungsstandesbeamten bestellte<br />

Bürgermeister auch das <strong>Eheregister</strong> unterschreiben kann, steht<br />

meines Erachtens nach den insoweit maßgeblichen<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Personenstandsvollzugsverordnung außer<br />

Frage. 26 Dort ist zwar immer noch von <strong>der</strong> Befugnis zur<br />

Unterzeichnung des Heiratseintrags und Familienbuchs die<br />

Rede. Nach <strong>der</strong> ratio <strong>der</strong> Bestimmung kann aber für das<br />

<strong>Eheregister</strong> des neuen Rechts nichts an<strong>der</strong>es gelten.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

die soeben geschil<strong>der</strong>te Vorgehensweise ist sicher zulässig. Sie<br />

hat übrigens den Reiz, dass damit eine Registernummer<br />

vorhanden ist und diese dann auch in <strong>der</strong> Eheurkunde ihren<br />

Nie<strong>der</strong>schlag finden kann.<br />

25 Nr. 15.1 VwV-E<br />

26 § 2 Abs. 3 Satz 2 PStVollzV


21<br />

Rechtlich zulässig wäre aber auch eine gesplittete<br />

Verfahrensweise in <strong>der</strong> Art, dass bei <strong>der</strong> Trauung nur die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift über die Eheschließung gefertigt wird und die<br />

Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> – so die Vorgabe des VwV-<br />

Entwurfs – spätestens am Werktag nach <strong>der</strong> Eheschließung<br />

erfolgt. Diese Beurkundung könnte dann in unserem Fall vom<br />

allgemein bestellten <strong>Standesbeamten</strong> des Standesamts B, nach<br />

Auffassung unserer obersten Aufsichtsbehörde aber auch vom<br />

Bürgermeister unterschrieben werden.<br />

Dass <strong>der</strong> die Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> vornehmende<br />

Standesbeamte nicht zwingend mit dem<br />

Eheschließungsstandesbeamten identisch sein muss, stellt <strong>der</strong><br />

VwV-Entwurf ausdrücklich klar. Zwar sollen beide<br />

Beurkundungen regelmäßig von <strong>der</strong> gleichen Person<br />

vorgenommen werden. Zwingend ist dies jedoch nicht.<br />

Sollte die Beurkundung im <strong>Eheregister</strong> später erfolgen, gäbe es<br />

übrigens am Tag <strong>der</strong> Eheschließung zwar Eheurkunden.<br />

Allerdings ohne Registernummer und – rechtlich ausdrücklich so<br />

zugelassen – ausgestellt aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die<br />

Eheschließung.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

<strong>der</strong> Inhalt des <strong>Eheregister</strong>s ergibt sich erschöpfend aus § 15<br />

des neuen PStG. Die Anlage 2 zur PStV enthält hierzu einen<br />

amtlichen Vordruck. Auffällig im Unterschied zum alten Recht


sind <strong>der</strong> tabellarische Stil <strong>der</strong> Darstellung, die neuen Vorgaben<br />

zu den Registrierungsdaten und <strong>der</strong> „abgespeckte“ Inhalt.<br />

Keine Berufe, keine akademischen Grade, keine Wohnorte.<br />

Angaben zum Recht <strong>der</strong> Namensführung und zur<br />

Staatsangehörigkeit sowie zur Geburtsregistrierung <strong>der</strong><br />

Ehegatten finden sich nach neuem Recht ausschließlich im<br />

Hinweisteil. Wie <strong>der</strong> Eheeintrag für unseren Fall aussehen<br />

würde, sehen Sie hinter mir.<br />

22<br />

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

nun noch ein Wort zu den Urkunden: An<br />

Personenstandsurkunden können wir nach geltendem Recht für<br />

unseren Fall anbieten: Eine Eheurkunde, eine beglaubigte<br />

Abschrift des <strong>Eheregister</strong>s sowie eine internationale<br />

Heiratsurkunde. Die Erstausstellung und Aushändigung dieser<br />

Urkunden am Eheschließungstag kann grundsätzlich übrigens<br />

auch durch unseren Bürgermeister erfolgen.<br />

Werfen wir zum Schluss nur noch einen Blick auf die<br />

Eheurkunde. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 57 des Gesetzes.<br />

Zu verwenden ist <strong>der</strong> amtlich vorgeschriebene Vordruck nach<br />

Anlage 6 zur PStV. Die Darstellung überrascht nach Kenntnis<br />

des <strong>Eheregister</strong>s nicht mehr: Die dort enthaltenen wesentlichen<br />

Daten werden ebenfalls in tabellarischer Form übernommen.<br />

Die Eheurkunde für unseren Fall sehen Sie hinter mir. Im<br />

Unterschied zur alten Heiratsurkunde äußert sich die


Eheurkunde auch zur Namensführung in <strong>der</strong> Ehe. Lei<strong>der</strong> blieben<br />

Bemühungen <strong>der</strong> <strong>Standesbeamten</strong> erfolglos, Hinweise auf das<br />

jeweilige Geburtsstandesamt und die Registrierungsnummer in<br />

die Eheurkunde aufzunehmen. Dies hätte vor allem die<br />

<strong>Standesbeamten</strong> erfreut, die künftige Geburten und Sterbefälle<br />

zu beurkunden haben und denen nur eine Eheurkunde<br />

vorgelegt wird.<br />

23<br />

Doch die Hoffnung stirbt zuletzt: Vielleicht gibt es irgendwann<br />

einmal einen Anlauf, verschiedene, sicher noch vorhandene<br />

Mängel <strong>der</strong> Reform im Wege <strong>der</strong> Gesetz- o<strong>der</strong><br />

Verordnungsgebung auszumerzen. Unterm Strich denke ich<br />

aber, dass die <strong>Standesbeamten</strong> mit dem neuen Recht leben und<br />

arbeiten können.<br />

Ich danke für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit!

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