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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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Das <strong>Familienrecht</strong> des Schweizerischen Zivilgesetzbuches <br />

H. Hausheer/T. Geiser/R. E. Aebi-­‐Müller <br />

§ 1 Einführung in das <strong>Familienrecht</strong> <br />

1. Gegenstand des <strong>Familienrecht</strong>s <br />

a. Familie <br />

-­‐ soziale Gruppe <br />

-­‐ Mehrzahl von (verwandten, verschwägerten oder im gleichen Haushalt lebenden) Per-­sonen<br />

<br />

à Familienstruktur ist stetigem gesellschaftlichen Wandel unterworfen <br />

b. <strong>Familienrecht</strong> <br />

-­‐ Gesamtheit der Normen, die personen-­‐ und vermögensrechtliche Beziehungen, durch <br />

Ehe oder Verwandtschaft entstanden, regeln <br />

-­‐ regelt Vormundschafts-­‐ und Erwachsenenschutz <br />

-­‐ sehr vielfältig und lebensnah <br />

c. Charakterisierung der Regelungsbereiche <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong> regelt Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Familienmitgliedern <br />

-­‐ das <strong>Familienrecht</strong> hat eine ordnende Funktion (Bestimmungen zum Personenstatus) <br />

-­‐ „dogmatisch erfassbare“ (Bsp. Güterrecht) und stark wertungs-­‐/ermessensgeprägte <br />

Teilbereiche (Bsp. elterliche Sorge) <br />

-­‐ Bestimmungen zu Sozialhilferecht und materiell öff. Recht (Erwachsenenschutz) <br />

2. Gesetzessystematik <br />

<strong>Familienrecht</strong> ist der zweite Teil des Zivilgesetzbuches und in drei Abteilungen unterteilt: <br />

-­‐ Eherecht (1. Abteilung) <br />

-­‐ Verwandtschaft (2. Abteilung) <br />

-­‐ Vormundschaft/Erwachsenenschutz (3. Abteilung) <br />

3. Charakterisierung des <strong>Familienrecht</strong>s <br />

a. Beschränkte Gleichstellung der Beteiligten <br />

-­‐ Gleichstellung im <strong>Familienrecht</strong> teilweise fragwürdig: Eltern-­‐Kind-­‐Verhältnis, Vormund-­schaftsschutz<br />

à Gleichstellung? (beides Private, trotzdem „hoheitliche“) <br />

b. Einschränkung der Privatautonomie <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong> setzt privatautonomer Rechtsverhältnisse Schranken mittels zwingendem <br />

Recht oder durch Behörden <br />

-­‐ Gründe: <br />

• Rechtssicherheit (was meint Ehe, Verlöbnis etc. konkret) <br />

• Schutz vor Machtgefällen/Emotionen (Scheidung, Adoption) <br />

c. Höchstpersönliche Rechte <br />

-­‐ unübertragbar, nicht vererbbar, im Voraus unverzichtbar, bedingungsfeindlich <br />

• relativ: können ausnahmsweise mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aus-­geübt<br />

werden, Vertreter kann Handlung für Person vornehmen <br />

• absolut: vertretungsfeindlich, Vertreter kann Rechte nicht an Stelle von Person <br />

wahrnehmen <br />

<br />

1


4. <strong>Familienrecht</strong> und ausserrechtliche Faktoren <br />

-­‐ eherechtliche Bestimmungen sind meist zwingende Normen <br />

-­‐ menschliche Beziehungen basieren aber auf Zuneigung und Liebe, die nicht vom Gesetz erzwun-­gen<br />

werden können <br />

-­‐ Recht probiert deshalb Missbräuchen entgegenzuwirken und die Schwächeren zu schützen <br />

-­‐ Gerichte und Sozialhilfebehörden unterstützen die Durchsetzung <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong> durchzusetzen ist nur dann möglich, wenn Bevölkerung sich mit den Regeln und <br />

ihren Anschauungen und Brächen identifizieren kann <br />

-­‐ familienrechtliche Regeln notwendig um Schutz der Schwächeren und Rechtsfrieden zu gewähr-­leisten<br />

<br />

5. Historische Wurzeln des <strong>Familienrecht</strong>s <br />

-­‐ vor 1912 war <strong>Familienrecht</strong> einzeln durch die Kantone geregelt <br />

-­‐ seit 1912 einheitliches Eherecht im <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ inzwischen einige Male revidiert und abgeändert <br />

6. Die eingetragene Partnerschaft <br />

-­‐ der Ehe ähnliche Rechtsform <br />

-­‐ vermögensrechtliche Gleichbehandlung wie bei Ehepaaren (Gütertrennung) <br />

-­‐ Adoption ist für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich <br />

§ 2 Ehe und Eherecht <br />

1. Begriff der Ehe <br />

-­‐ Willenseinigung zwischen Mann und Frau <br />

-­‐ Begründung einer auf Dauer angelegten öffentlich anerkannten Lebensgemeinschaft <br />

-­‐ gesetzlich geordnete Verbindung zweier nicht gleichgeschlechtlichen Personen (Institution) <br />

2. Die Ehe als Vertrag und Institution <br />

-­‐ Vertrag mit gesellschaftlichem Charakter <br />

-­‐ Absolutheit der Bindung und gesetzliche Inhaltsbestimmung als Besonderheiten <br />

3. Ehe und Kirche <br />

-­‐ nach Säkularisierung auch Ehe klar säkularisiert (Art. 97 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ religiöse Eheschliessung erst nach Ziviltrauung möglich <br />

4. Schutz der Ehe als Institution <br />

-­‐ es gilt die Ehefreiheit sowie der Schutz der Ehe als Institution gegenüber des Staates <br />

(garantiert in der BV und EMRK) <br />

-­‐ Schutz der Eheentscheidungsfreiheit als absolut höchstpersönliches Recht <br />

-­‐ Schutz gegen Ehestörung durch Dritte <br />

-­‐ lex specialis; besondere persönlichkeitsrechtliche Klagen gegen den Ehepartner möglich <br />

5. Eherecht im formellen und materiellen Sinn <br />

a. formeller Sinn: Rechtnormen betreffend Abschluss, Wirkungen und Auflösung der Ehe <br />

b. materieller Sinn: Rechtsnormen, die an Bestand einer Ehe Wirkungen knüpfen <br />

(Entstehung eines Kindsverhältnisses, Schwägerschaft, Erbrecht) <br />

<br />

2


§ 4 Verlobung und Verlöbnis <br />

1. Einführung <br />

-­‐ geringe praktische Bedeutung <br />

-­‐ Ausdruck individueller Moralvorstellung, Rechtstradition <br />

-­‐ dem Eheversprechen bei Zivilstandsamt geht zwingend ein Verlöbnis voraus <br />

2. Begriffe <br />

a. Verlobung: <br />

familienrechtlicher Vertrag, gegenseitiges Eheversprechen zwischen Mann und Frau, <br />

führt zum Verlöbnis <br />

b. Verlöbnis: <br />

familienrechtlicher Status, an den bestimmte Wirkungen geknüpft sind <br />

3. Die Verlobung als Vertrag <br />

a. Allgemein <br />

-­‐ Klage auf Abschluss der Ehe ist nicht möglich <br />

-­‐ absolut höchstpersönliches Recht, keine Vertretung möglich <br />

b. Persönliche Voraussetzungen <br />

-­‐ Urteilsfähigkeit <br />

-­‐ Volljährigkeit oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bei Minderjährigen) <br />

-­‐ keine Ehehindernisse (nahe Verwandtschaft, verheiratet sein) <br />

-­‐ bestehendes Verlöbnis ist kein Hindernis für eine weitere Verlobung <br />

c. Form <br />

-­‐ formfrei <br />

-­‐ konkludente (übereinstimmende) Erklärung genügt, kein Eheversprechen nötig <br />

-­‐ Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung gilt als Ehe-­versprechen<br />

<br />

d. Wirkungen <br />

-­‐ Verlobung begründet Treuepflicht <br />

-­‐ Verlobte sind nahe stehende Personen, im Strafrecht jedoch keine „Angehörige“ <br />

e. Kein Erfüllungsanspruch <br />

-­‐ Nichterzwingbarkeit der Erfüllung des Eheversprechens <br />

-­‐ unvollkommene Verbindlichkeit (kein Erfüllungsanspruch) <br />

4. Beendigungsgründe <br />

-­‐ durch Eheabschluss wird Verlöbnis beendet <br />

-­‐ einseitige Auflösung des Verlöbnisses ist jederzeit möglich <br />

-­‐ Rücktrittsgründe spielen keine Rolle <br />

5. Folgen der Beendigung eines Verlöbnisses ohne Vertrag <br />

a. Rückgabe der Geschenke (Rückerstattungspflicht nach Art. 91 <strong>ZGB</strong> unter Verlobten) <br />

-­‐ Geschenke (Vermögensgegenstände mit Vermögenswert), können gegenseitig zurückge-­fordert<br />

werden <br />

-­‐ übliche Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag, Weihnachten etc. sowie Briefe/Fotos <br />

mit Affektionswert können nicht zurückgefordert werden <br />

-­‐ Dritte können sich nicht auf Rückerstattungspflicht nach Art. 91 <strong>ZGB</strong> berufen <br />

à müssen nach Vorschriften des Schenkungs-­‐/Bereicherungsrechts vorgehen <br />

<br />

3


. Beitragspflicht (Art. 92 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ für Aufwendungen, die in guten Treuen im Hinblick auf Eheschliessung vorgenommen <br />

wurden, kann Verlobter vom anderen angemessenen Beitrag verlangen, wenn Verlöbnis <br />

aufgelöst wird <br />

-­‐ dabei müssen diese Ausgaben Vermögensverminderung bzw. entgangener Gewinn zur <br />

Folge gehabt haben <br />

-­‐ Dritte können grundsätzlich keine Beiträge nach Art. 92 <strong>ZGB</strong> verlangen; Auslagen dann <br />

den Verlobten zurechnen, wenn diese ohne Unterstützung Dritter von den Verlobten <br />

selbst getätigt worden wären (Bsp. Hochzeitsessen von Eltern organisiert) <br />

c. Genugtuung bei Verlöbnisbruch? <br />

-­‐ grundsätzlich keine Genugtuungsansprüche wegen Verlöbnisbruch <br />

-­‐ schwere Persönlichkeitsverletzungen bleiben vorbehalten <br />

§ 5 Die Eheschliessung <br />

1. Voraussetzungen <br />

a. Ehefähigkeit <br />

-­‐ Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (höchstpersönliches Recht) <br />

-­‐ Entmündigte dürfen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters heiraten <br />

b. Ehehindernisse <br />

-­‐ Verwandtschaft in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister, Adoptivkinder <br />

-­‐ Verbot der Bigamie (frühere noch bestehende Ehen als Hindernis für neue Ehe) <br />

-­‐ gleichgeschlechtliche Partner à eingetragene Partnerschaft <br />

2. Vorbereitungen der Eheschliessung <br />

a. Vorbereitungsverfahren <br />

-­‐ vor und mit Zivilstandsbeamten <br />

-­‐ keine religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung <br />

-­‐ zuerst Gesuch um Durchführung Vorbereitungsverfahren am Wohnsitz einer Person <br />

-­‐ Zivilstandsamt prüft Gesuch (Identität der Brautleute, Ehevoraussetzungen) <br />

-­‐ falls Kriterien erfüllt; Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, !gesetzliche Fristen! <br />

-­‐ bei Scheinehen 1 oder Zwangsheiraten tritt Zivilstandsamt nicht auf Gesuch ein <br />

b. Trauung <br />

-­‐ nach frühstens 10 Tagen (Bedenkzeit) und spätestens 3 Monaten nach Abschluss des <br />

Vorbereitungsverfahrens stattfinden <br />

-­‐ in jedem Zivilstandskreis und amtlichen Trauungslokal der Schweiz möglich (Trauungs-­ermächtigung,<br />

falls Trauung in anderem Zivilstandskreis stattfindet als Vorbereitungsver-­fahren)<br />

<br />

-­‐ öffentlich, Anwesenheit zweier volljähriger und urteilsfähiger Zeugen (Trauzeugen) <br />

-­‐ amtliche Erklärung der Ehe hat nur deklaratorischen (feststellenden) Charakter <br />

3. Eheungültigkeit <br />

a. Grundsatz: keine Eheungültigkeit ohne gesetzliche Grundlage <br />

-­‐ von Zivilstandbeamte geschlossene Ehe kann nur aus Gründen von Art. 105 <strong>ZGB</strong> oder <br />

Art. 107 <strong>ZGB</strong> für ungültig erklärt werden (unbefristete/befristete Ungültigkeit) <br />

1 Ehe zur Umgehung der Bestimmungen über Aufenthalt von Ausländer. Verlobte die ein Schweizer Bürgerrecht besitzen, müssen <br />

rechtmässigen Aufenthalt in Schweiz nachweisen. <br />

<br />

4


. „Nichtehe“ <br />

-­‐ es liegt keine Ehe vor, wenn grundlegende Mängel die Ehe verunmöglichen <br />

-­‐ keine Ungültigkeitsklage möglich, da nie eine „Ehe“ bestanden hat <br />

c. Unbefristete Ungültigkeit <br />

-­‐ Klagegründe: <br />

• Bigamie <br />

• dauernde Urteilsunfähigkeit zur Zeit der Eheschliessung <br />

• Verwandschaft/Stiefkindverhältnis <br />

• Scheinehe <br />

-­‐ Klagelegitimation: <br />

• kantonale Behörde am Wohnsitz der Ehegatten (Klage von Amtes wegen) <br />

• jedermann der Interessen ökonomischer, ideeller, aktueller oder virtueller Natur <br />

hat (betreffende und frühere Ehegatten) <br />

• Klage ist nicht befristet und verjährt nicht <br />

d. Befristete Ungültigkeit <br />

-­‐ Klagegründe: <br />

• bei Trauung aus vorübergehendem Grund nicht urteilsfähig <br />

• Irrtum in der Person, Ehe nie gewollt <br />

• absichtliche wesentliche Täuschung <br />

• Drohung (wegen Vermögenswerten kein Ungültigkeitsgrund) <br />

-­‐ Klagelegitimation: <br />

• nur betroffener Ehegatte kann klagen, Behörden nicht <br />

• Erben können Klage nur weiterführen, wenn sie bereits vor dem Tod des klagen-­den<br />

Ehegatten angehoben wurde <br />

• Klagefrist dauert 6 Monate seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes, in jedem Fall <br />

aber nach Ablauf von 5 Jahren seit Eheschliessung (Verwirkungsfrist) <br />

e. Wirkungen des Urteils <br />

-­‐ ex nunc („von nun an, ab jetzt“) <br />

-­‐ bis zum Urteil bleibt Ehe gültig und Eheleute bleiben verheiratet <br />

-­‐ alle ehelichen Wirkungen (Ausnahme erbrechtliche Ansprüche) bleiben bestehen <br />

§ 6 Die allgemeinen Wirkungen der Ehe <br />

1. Die eheliche Gemeinschaft <br />

a. Begriff (Art. 159 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ bestehend aus Ehegatten, gemeinsamen, minderjährigen Kindern und evt. nichtgemein-­samen<br />

Kindern die im gleichen Haushalt zusammenleben <br />

-­‐ entsteht bei Trauung und dauert bis zum Tod, Scheidung oder Ungültigkeitsurteil <br />

-­‐ kein Rechtssubjekt, hat kein eigenes Vermögen <br />

-­‐ sie entfaltet ihre Wirkungen gegenüber Eheleuten sowie gegenüber Dritten <br />

b. Inhalt und Wirkungen <br />

-­‐ Intern: <br />

• durch Eheschliessung entsteht Interessengemeinschaft <br />

• deren Inhalt und Wirkungen sind zwingend durch Gesetz geregelt <br />

<br />

5


-­‐ Verhältnis zu anderen Bestimmungen: <br />

• weitere Artikel ergänzen/präzisieren die Tragweite der Gemeinschaft <br />

(Bsp. Art. 114 <strong>ZGB</strong>: zweijähriges Getrenntleben reicht für Scheidungsbegehren) <br />

-­‐ Extern: <br />

• Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten möglich <br />

-­‐ Stellung der Ehegatten: <br />

• beide Ehegatten sind gleichberechtigt und gleichverpflichtet <br />

• Ehegatten sind gemeinsam „Haupt der Familie“ und tragen Verantwortung <br />

2. Die Organisation der ehelichen Gemeinschaft <br />

a. Einträchtiges Zusammenwirken <br />

-­‐ Wahrung des Wohls und der Interessen der Gemeinschaft <br />

-­‐ freie, formlose aber verbindliche „Rollenverteilung“ in der ehelichen Gemeinschaft <br />

-­‐ übereinstimmende Abänderbarkeit der Vereinbarung: Gesamtwohl der Ehe im Vorder-­grund<br />

<br />

-­‐ Art. 159 <strong>ZGB</strong> als Grund-­‐ und Auslegungsnorm für das gesamte Eherecht: Zusammenwir-­ken<br />

der Treue-­‐ und Beistandspflicht als Grundregel für alle Bereiche des Ehelebens, <br />

Pflicht der Sicherstellung des Wohlergehens der ehelichen Gemeinschaft und gemein-­samer<br />

Unterhalt/Erziehung der Kinder <br />

b. Treuepflicht (Loyalität) <br />

-­‐ sexueller, geistig-­‐sittlicher Schutz der Intimität, gegenseitige Achtung und Loyalität <br />

-­‐ gegenseitige Auskunftspflicht und Rücksichtnahme der Gemeinschaftsinteressen <br />

c. Beistandspflicht (Solidarität) <br />

-­‐ Wohlergehen der ehelichen Gemeinschaft sichern <br />

-­‐ gegenseitige moralische sowie materielle Unterstützung bei Schwierigkeiten <br />

-­‐ moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sind begrenzt, kei-­ne<br />

gegenseitige „Ausbeutung“ und in Notlageversetzung <br />

d. Pflicht zum Zusammenleben <br />

-­‐ gesetzliche Vorschrift des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung <br />

à gemeinsamer Wohnsitz <br />

-­‐ Verweigerung einer Wohngemeinschaft bedeutet Pflichtverletzung und kann zu Verlust <br />

der Unterhaltsleistungen sowie zu Scheidung führen <br />

§ 7 Der persönliche Status der Ehegatten <br />

1. Namensrecht <br />

a. Der amtlicher Name <br />

-­‐ Amtliche Namen werden im Zivilstandsregister eingetragen (Familienname) <br />

-­‐ Allianzname und Name des täglichen Gebrauchs sind nicht-­‐amtliche Namen <br />

b. Der Familienname <br />

-­‐ Grundsatz vom Name „von Wiege bis zur Bahre“ <br />

-­‐ bei Heirat: Ehegatten behalten ihren Namen bei oder wählen einer ihrer Ledignamen als <br />

gemeinsamen Familiennamen <br />

-­‐ entscheiden sich die Eheleute nicht für einen Familiennamen, so müssen sie trotzdem <br />

bei Heirat erklären, wie allfällige Kinder heissen sollen <br />

<br />

6


à nach Geburt des ersten Kindes können sie innert Jahresfrist den Namen nochmals <br />

ändern (nach Änderung gilt Familienname für alle Kinder), alles Kinder aus gleicher Ehe <br />

sollen gleichen Namen tragen <br />

c. Der Allianzname und der Name des täglichen Gebrauchs <br />

-­‐ der nicht als gewählte Familienname des anderen Ehegatten wird mit Bindestrich an <br />

Familiennamen gehängt <br />

-­‐ Pseudonyme können als Namen des täglichen Gebrauchs im Rahmen künstlerischer Tä-­tigkeiten<br />

auch nach Heirat weitergeführt werden <br />

-­‐ Allianzname und Pseudonym sind beides nicht-­‐amtliche Namen <br />

d. Der Name der Ehegatten nach Auflösung der Ehe <br />

-­‐ bei Auflösung der Ehe durch Tod behält überlebender Ehegatte den Familiennamen bei <br />

-­‐ bei Auflösung durch Scheidung behalten Ehegatten Namen bei, sofern sie nicht binnen <br />

Jahresfrist erklären, wieder den Ledignamen führen zu wollen <br />

e. Familienname und Firma <br />

-­‐ Firma ist der für den Handelsverkehr gewählten Name des Trägers einer Unternehmung <br />

-­‐ Einzelkaufleute müssen Firma aus Familienname bilden <br />

-­‐ Kollektiv-­‐/Kommanditgesellschaften müssen als Firma wenigstens einen Familiennamen <br />

tragen <br />

2. Bürgerrecht <br />

-­‐ Bürgerrecht im <strong>ZGB</strong> = Kantons-­‐ und Gemeindebürgerrecht <br />

-­‐ Erwerb/Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch öff. Recht des Bundes geregelt <br />

-­‐ für Erwerb des Kantonsbürgerrechts ist Kanton zuständig <br />

a. Bedeutung von Art. 161 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ findet nur Anwendung auf Ehen zwischen Schweizer Staatsbürgern <br />

-­‐ Ehefrau erwirbt kantonales/kommunales Bürgerrecht ihres Mannes ohne Verlust ihres <br />

ledigen Bürgerrechts <br />

b. Bürgerrecht bei Auflösung der Ehe <br />

-­‐ durch Auflösung der Ehe behält Frau durch Ehe erworbene Bürgerrechte bei <br />

-­‐ verwitwete Frauen verlieren ihre Bürgerrechte nur durch Wiederverheiratung <br />

c. Bürgerrecht der Kinder <br />

-­‐ Kind, das in Ehe geboren wurde, erwirbt Bürgerecht seines Vaters, ist nur die Mutter <br />

Schweizerin, erwirbt Kind das Bürgerrecht der Mutter <br />

-­‐ besteht keine Ehe, erhält Kind das Bürgerrecht der Mutter, heiraten die Eltern später, <br />

erwirbt Kind das Bürgerrecht des Vaters <br />

d. Ausländische Ehegatten: Schweizerbürgerrecht und Familiennachzug <br />

-­‐ kein automatisches Schweizer Bürgerrecht bei Heirat mit Schweizer, lediglich erleichter-­te<br />

Einbürgerung <br />

-­‐ ausländischer Ehegatte erhält Kantons-­‐ und Gemeindebürgerrecht seines Partners <br />

-­‐ ausländische Ehegatten haben Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung einer <br />

Aufenthaltsbewilligung (stets befristet) <br />

-­‐ nach ununterbrochenem Aufenthalt in Schweiz während mind. 5 Jahren hat ausländi-­scher<br />

Ehegatte Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (unbefristet) <br />

-­‐ kein Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Heirat mit Ausländer <br />

3. Wohnung und Wohnsitz der Ehegatten und Kinder <br />

a. Eheliche Wohnung (Art. 162 <strong>ZGB</strong>) <br />

<br />

7


-­‐ tatsächlich gemeinsam bewohnte Wohnräume <br />

-­‐ mehrere eheliche Wohnungen möglich (Mietwohnung, Ferienwohnung) <br />

-­‐ Ehegatten bestimmen eheliche Wohnung gemeinsam; oft ist Wahl von verschiedenen <br />

Faktoren abhängig (Finanzen, Beruf, Schule, Familiengrösse) <br />

b. Familienwohnung (Art. 169 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Mittelpunkt des Ehe-­‐ und Familienlebens, Lebensmittelpunkt <br />

-­‐ grundsätzlich nur eine Familienwohnung möglich, Ehegatten verfügen gemeinsam dar-­über<br />

<br />

c. Rechte der Ehegatten bezüglich der ehelichen Wohnung <br />

-­‐ beide Ehegatten haben Recht, eheliche Wohnung zu bewohnen <br />

-­‐ beide Ehegatten verfügen über Hausgewalt, häusliche Autorität <br />

§ 8 Allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe <br />

1. Der eheliche Unterhalt nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Ehegatten sorgen gemeinsam mit ihren möglichen Kräften für den Familienunterhalt <br />

-­‐ Unterhaltsleistungen sind geschuldet von Heirat bis zur Auflösung der Ehe <br />

-­‐ das Recht auf Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich <br />

b. Umfang des Unterhalts <br />

-­‐ Verpflichtung beider Ehegatten für den Familienunterhalt zu sorgen <br />

-­‐ Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie müssen befriedigt werden <br />

-­‐ gesamter Lebensbedarf (häusliche und persönliche Bedürfnisse der Familie) decken <br />

c. Konkretisierung des Lebensbedarfs <br />

-­‐ nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> haben Ehegatten für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor-­gen<br />

(wirtschaftliche und individuelle Verhältnisse) <br />

-­‐ wirtschaftliche Verhältnisse richten sich nach Einkommen <br />

-­‐ Lebenshaltung wird von beiden Ehegatten vereinbart und beide haben Anspruch auf <br />

gleiche Teilhabe an vereinbarten Lebenshaltung <br />

d. Beitragsarten <br />

-­‐ Geldleistungen (aus Einkommen) und Naturalleistungen (Dienst-­‐/Sachleistungen) <br />

-­‐ die wichtigsten ideell gleichwertigen Leistungsarten werden in Art. 163 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> auf-­gezählt:<br />

Geldzahlungen, Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung, Mithilfe im Be-­ruf/Gewerbe<br />

des anderen <br />

e. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge <br />

-­‐ Aufteilung der Unterhaltsbeiträge/Rollenverteilung ist Sache der Ehegatten <br />

-­‐ Einigung über Ehemodell (Mass und Art der Beiträge) <br />

-­‐ familiäre Bedürfnisse, persönliche Umstände und Leistungsfähigkeit berücksichtigen <br />

-­‐ es Leistungsbeiträge sind im Sinne der zu unternehmenden Anstrengung gleichwertig <br />

-­‐ bei Uneinigkeiten der Ehegatten bezgl. Beitragsumfang à gerichtliche Festlegung <br />

-­‐ zwei Arten von Unterhaltsbeiträgen: <br />

-­‐ Beiträge an den gesamten Unterhaltsbedarf <br />

-­‐ Geldbeiträge für die Ehegatten <br />

f. Abänderbarkeit der Vereinbarung <br />

-­‐ getroffene Vereinbarungen sind verbindlich; auf gemeinsamen Wunsch abänderbar <br />

<br />

8


-­‐ einseitige Abänderung zulässig, wenn keine groben Nachteile entstehen <br />

-­‐ „clausula rebus sic stantibus“: Aufgabenteilung nach Treu und Glauben (Art. 2 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Vereinbarungen werden im Verlauf der Ehe den veränderten Verhältnissen angepasst <br />

g. Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung <br />

-­‐ wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, wird für Pfändung Verhältnis der Einkommen <br />

berücksichtigt und pfändbare Quote danach festgelegt <br />

-­‐ Existenzminimum wird auf Nettoeinkommen der Ehegatten aufgeteilt <br />

h. Vollstreckung des Anspruchs zwischen den Ehegatten <br />

-­‐ Beitreibungsverfahren jeder Zeit möglich um vertragliche Beiträge zu erreichen <br />

-­‐ Gläubiger kann bis zum Existenzminimum des Schuldners eingreifen, sofern Gläubiger <br />

zur Deckung seines Notbedarfs darauf angewiesen ist <br />

2. Der Betrag zur freien Verfügung des haushaltführenden Ehegatten nach Art. 164 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck der Bestimmung <br />

-­‐ erweiterter Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der für Haushalt/Kinder sorgt <br />

-­‐ soll anderem Ehegatten persönliche Befriedigung eigener Bedürfnisse sichern <br />

-­‐ gibt ihm gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit (ohne Rechenschaft abzulegen) <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Hausgattenehe (einer arbeitet, einer besorgt Haushalt/Kinder) <br />

-­‐ wenn beide arbeiten, nur dann Anspruch, wenn Erwerb einer Person keine wirtschaftli-­che<br />

Unabhängigkeit ermöglicht <br />

-­‐ Betrag zur freien Verfügung nur dann, wenn wirtschaftliche Verhältnisse es zulassen <br />

c. Angemessener Betrag <br />

-­‐ Ehegatten bestimmten Höhe/Arte des Beitrags zur freien Verfügung selbst <br />

-­‐ Betrag soll so hoch sein, dass Ehegatte nach Abzug der allgemein zu begleichenden Las-­ten<br />

Summe für persönliche Bedürfnisse übrig hat <br />

d. Rechtsnatur des Anspruchs <br />

-­‐ familienrechtlicher Anspruch „sui generis“ <br />

-­‐ Betrag soll dem Gatte gewisse finanzielle Selbständigkeit/Freiraum ermöglichen <br />

-­‐ Ehegatte soll Alltag und persönliche Bedürfnisse ohne „Betteln“ finanzieren können <br />

e. Zwangsvollstreckung <br />

-­‐ Zwangsvollstreckung unter Ehegatten immer möglich <br />

-­‐ Betrag zur freien Verfügung ist Privileg erster Klasse <br />

-­‐ Eingriff in Existenzminimum des Schuldners ist berechtigt <br />

-­‐ bei Beiträgen durch Dritte ist Pfändbarkeit eingeschränkt <br />

-­‐ Eingriff in ihr Existenzminimum ist grundsätzlich ausgeschlossen <br />

3. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten an den Familienhaushalt nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck der Bestimmung <br />

-­‐ angemessener Ausgleich für Ehegatte, der erheblich grösseren Beitrag an ehelichen Un-­terhalt<br />

geleistet hat <br />

-­‐ Entschädigungsanspruch für Ehegatte auch dann, wenn er aufgrund der Beistandspflicht <br />

mehr zum Unterhalt beitragen muss, als normalerweise erforderlich <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Entschädigungsanspruch, wenn geleisteter Beitrag erheblich/aussergewöhnlich grösser <br />

ist und übliches Mass klar übersteigt <br />

<br />

9


-­‐ kein Anspruch bei geringen Mehrleistungen und besonderen Vertragsverhältnissen <br />

c. Angemessene Entschädigung <br />

-­‐ keine volle sondern nur eine angemessene Entschädigung nötig <br />

-­‐ Leistungsfähigkeit des Schuldners und Umfang der Beitragsleistung berücksichtigen <br />

d. Arten von ausserordentlichen Beiträgen <br />

-­‐ Dienstleistungen (Beruf, Gewerbe des anderen Ehegatten) <br />

-­‐ finanzielle Leistungen <br />

-­‐ soweit Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten sich im Rahmen hält, besteht kein <br />

Anspruch auf Gegenleistung (Mithilfe im Betrieb) <br />

-­‐ Gegenleistung nötig, wenn Ehegatte durch Einkommen/Vermögen im weit grösserem <br />

Mass zum Familienunterhalt beigetragen hat <br />

-­‐ Beitrag nicht als Rückerstattung sondern nur als „angemessene Entschädigung“ <br />

e. Festsetzung der Entschädigung <br />

-­‐ Ansprüche nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> können jederzeit geltend gemacht werden <br />

-­‐ falls Ehe zur Zeit im Scheidungsverfahren, wird Gericht darüber bestimmen <br />

f. Geltendmachung der Forderungen nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> unter Ehegatten <br />

-­‐ Entschädigungsanspruch ist höchstpersönlich und verjährt während Ehe nicht <br />

-­‐ bis vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ist Anspruch jederzeit einforderbar <br />

g. Massenzuordnung der Anspruch nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> im ordentlichen, subsidiären Güterstand <br />

-­‐ Entschädigung bei Gläubiger als Errungenschaft (ordentlicher Güterstand) <br />

-­‐ Belastung der Errungenschaft des Schuldners <br />

-­‐ Errungenschaft des Gläubigers unterliegt aber der hälftigen Teilung <br />

4. Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft <br />

a. Überblick <br />

-­‐ tägliche Verbindlichkeiten zur Deckung der Familienbedürfnisse <br />

-­‐ Art. 166 <strong>ZGB</strong> verpflichtet Ehegatten zu solidarischer Mithaftung gegenüber Gläubiger <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten notwendig (keine Vertretungs-­macht<br />

für Ehegatten mit Beistandschaft) <br />

-­‐ Vertretungsrecht besteht nur während dem Zusammenleben der Ehegatten <br />

-­‐ Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nur im Rahmen der „Familienbedürfnisse“ <br />

-­‐ die Leistungen müssen unmittelbar dem Haushalt/Familienmitglieder zukommen <br />

-­‐ Familienbedürfnisse werden hinsichtlich der Vertretungsbefugnis unterteilt: <br />

-­‐ laufende Bedürfnisse; des täglichen Lebens (Kleider, Essen, Arzt) <br />

-­‐ übrige Bedürfnisse; Ferienkosten, Mietzins, Autokauf <br />

c. Umfang der Vertretungsbefugnis <br />

-­‐ ordentliche Vertretungsbefugnis für laufende Bedürfnisse der ehel. Gemeinschaft <br />

(Befugnis steht beiden Ehegatten jederzeit zu) <br />

-­‐ ausserordentliche Vertretungsbefugnis für übrige Bedürfnisse <br />

(Ermächtigung des Ehegatten, Gericht oder Dringlichkeit im Familieninteresse) <br />

-­‐ Ermächtigung des Ehegatten kann stillschweigend oder ausdrücklich sein <br />

-­‐ Ermächtigung des Gerichts, wenn Einigung der Ehegatten nicht möglich, Antragssteller <br />

kann von Gericht für bestimmtes Rechtsgeschäft ermächtigt werden <br />

-­‐ Dringlichkeit, wenn Geschäft nicht aufgeschoben werden und Genehmigung des ande-­ren<br />

Ehegatten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann <br />

<br />

10


d. Wirkungen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gegenüber Dritten <br />

-­‐ beide Ehegatten haften solidarisch und gleichmässig für Rechtsgeschäfte <br />

-­‐ gutgläubige Dritte ist geschützt, indem er beide Ehegatten belangen kann <br />

-­‐ bei ausserordentlichen Vertretungsbefugnissen muss Dritter nachweisen, dass Ermäch-­tigung<br />

oder Fall der Dringlichkeit vorlag <br />

-­‐ wenn Ehegatte Schulden begleichen muss, für die er intern nicht aufkommen müsste, <br />

kann er güterrechtliche Ersatzforderung verlangen <br />

e. Entzug der Vertretungsbefugnis <br />

-­‐ Entzug der Vertretungsbefugnis durch Eheschutzgericht <br />

-­‐ Gründe der Entziehung sind: <br />

-­‐ Unfähigkeit eines Ehegatten <br />

-­‐ Überschreitung seiner Befugnis <br />

-­‐ die Entziehung wirkt sofort, sie darf nicht durch öffentliche Publikation erfolgen <br />

5. Fähigkeit/Freiheit zur Eingehung von Rechtsbeziehungen mit anderem Ehegatten und Dritten <br />

a. Grundsatz <br />

-­‐ jeder Ehegatte kann mit anderem oder Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen (sofern Ge-­setz<br />

nichts anderes bestimmt) <br />

-­‐ Rechtsgeschäfte = beliebige Willenserklärungen, obligationenrechtliche Verträge <br />

b. Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten <br />

-­‐ Freiheit der Berufswahl aber mit Pflicht zur Rücksichtnahme auf Gemeinschaftswohl <br />

-­‐ es gilt die gegenseitige Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen, Schulden <br />

-­‐ Recht auf Informationen und wirtschaftliche Lage des Ehegatten <br />

-­‐ Schulden zwischen Ehegatten können nicht verjähren, so lange die Ehe andauert <br />

c. Rechtsbeziehungen eines Ehegatten zu Dritten: Schutz der Familienwohnung <br />

-­‐ Art. 169 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> beschränkt Recht der Ehegatten, ohne Zustimmung des anderen <br />

über Familienwohnung zu bestimmen à Schutz vor Verlust der Familienwohnung <br />

-­‐ als Familienwohnung gelten Räumlichkeiten, in denen sich Ehegatten mit Kindern zu <br />

Wohnzwecken hauptsächlich aufhält <br />

-­‐ grundsätzlich eine Familienwohnung, bei jahreszeitlichen Wechsel oder gesundheitli-­chen<br />

Problemen innerhalb der Familie können auch zwei Familienwohnungen möglich <br />

sein <br />

-­‐ Art. 169 <strong>ZGB</strong> beschränkt Handlungsfähigkeit der Ehegatten bzgl. Familienwohnung <br />

-­‐ die Zustimmung des anderen Ehegatten muss ausdrücklich aber ohne bestimmte Form <br />

erfolgen (nachträgliche Zustimmung wirkt ex tunc) <br />

-­‐ bei fehlender Zustimmung ist kein Geschäftsabschluss möglich bzw. nichtig <br />

-­‐ will Vermieter die Familienwohnung künden, so muss er beiden Ehegatten getrennt <br />

form-­‐ und fristgerecht die Kündigung zustellen <br />

-­‐ beide Ehegatten haben Recht auf Anfechtung der Kündigung <br />

§ 9 Schutz der ehelichen Gemeinschaft <br />

1. Allgemeines <br />

-­‐ bei Uneinigkeiten betreffend eheliche Gemeinschaft à Eheschutzgericht als Vermittlerin <br />

-­‐ Mithilfe bei Konfliktlösung und zum Schutz der Persönlichkeit (Hilfe zur Heilung der gefährdeten <br />

Ehe und Verhinderung der Scheidung) <br />

a. Zweck und Aufgabe des Eheschutzes <br />

-­‐ Verhinderung, dass Uneinigkeiten zur vollständigen Entfremdung führen <br />

<br />

11


-­‐ Hilfe zur Konsensfindung durch Beratung, Ermahnung und gerichtliche Massnahmen <br />

b. Gerichtliche Massnahmen (Art. 172 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ nicht autoritativer Eheschutz: ohne konkrete Anordnung (Ermahnung, Vermittlung) <br />

-­‐ autoritativer Eheschutz: mit gerichtlichen Massnahmen verbunden (Verpflichtungen) <br />

-­‐ neben Schutz der Ehe ist auch Art. 28b <strong>ZGB</strong> bedeutend (Schutz vor häuslicher Gewalt <br />

und Stalking), welcher jedoch sinngemäss angewendet werden soll <br />

c. Ehe-­‐ und Familienberatung <br />

-­‐ Beratung zum Schutz und Hilfe zwischenmenschlicher Beziehungen <br />

-­‐ Beratungsstellen geben Rat zu Lebens-­‐, Beziehungs-­‐ und Erziehungsfragen <br />

2. Voraussetzungen des gerichtlichen Eheschutzes <br />

a. Formelle Eheschutzvoraussetzungen <br />

-­‐ Eheschutz soll nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden <br />

-­‐ Eheschutz erfolgt nicht von Amtes wegen (Ausnahme Massnahmen bezüglich Kinder) <br />

b. Materielle Eheschutzvoraussetzungen <br />

-­‐ zwei Gründe zur Anrufung des Eheschutzrichters: <br />

• Vernachlässigung familiärer Pflichten: <br />

o objektiv feststellbares Fehlverhalten <br />

o<br />

o<br />

ernsthafte Missachtung der Familienpflichten <br />

eheliche Pflichten auf Grund des Gesetzes (Treue und Beistand, Zusam-­menwirken<br />

zum Wohl der Gemeinschaft) oder aus vereinbarten Aufgaben-­teilung<br />

der Ehegatten <br />

• Uneinigkeiten in wichtigen ehelichen Angelegenheiten: <br />

o Ehe verlangt grosses Mass an Kooperationsbereitschaft <br />

o Verweigerung an Mitwirkung der gemeinsamen Entscheide gilt als Miss-­achtung<br />

der Pflichten <br />

o allgemeine Meinungsverschiedenheiten (politisch, religiös) betreffen nicht <br />

den Eheschutz <br />

c. Hoffnung auf Wiedervereinigung der Ehegatten? <br />

-­‐ Eheschutz als Helfer, einen unheilbaren Konflikt im Sinne Schadensbegrenzung wieder in <br />

die richtigen Bahnen zu lenken à nach Scheidung soll Zusammenwirken der Familie <br />

möglich bleiben <br />

-­‐ Eheschutz setzt deshalb nicht voraus, dass eheliche Gemeinschaft noch rettbar ist <br />

3. Massnahmen nicht autoritativer Art <br />

-­‐ die Ermahnung dient zur Versöhnung und Pflichten in Erinnerung rufen <br />

-­‐ durch die Vermittlung soll Bedeutung, Umfang und Ursachen der Meinungsverschiedenheiten <br />

erklärt werden und Aussöhnung der Ehegatten möglichst erreichen <br />

4. Autoritative Eheschutzmassnahmen <br />

a. Massnahmen während des Zusammenlebens <br />

-­‐ Festsetzung von Geldleistungen durch Gericht auf Antrag eines Ehegatten <br />

(für Familienunterhalt und Beträge zur freien Verfügung) <br />

-­‐ Entzug der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten bei böswilliger Überschreitung seiner <br />

Vertretungsbefugnis à Schutz vor Haftungsrisiken wegen Solidarhaftung <br />

b. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />

i. -­‐ grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet zusammenzuleben <br />

-­‐ Getrenntleben = Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes <br />

<br />

12


-­‐ keine Pflichtverletzung wenn weiteres Zusammenleben <br />

-­‐ Gefährdung der Persönlichkeit <br />

-­‐ materielle Sicherheit <br />

-­‐ Familienwohl gefährdet <br />

-­‐ Eheschutzgericht stellt fest, ob Getrenntleben gerechtfertigt ist falls nicht, beste-­hen<br />

gegenseitig keine Unterhaltansprüche <br />

ii.<br />

-­‐ Regelungen des Getrenntlebens hängen von Abmachungen der Ehegatten ab <br />

bei Auflösung muss Lebensbedarf beider gedeckt sein (abhängig von bisheriger <br />

Aufgabenteilung) à Eheschutzgericht legt zu erbringende Beträge der Ehegatten <br />

fest <br />

-­‐ Unterhaltsbeiträge von Leistungsfähigkeit und Bedarf der Familie abhängig <br />

-­‐ Unterhaltsbeiträge sind nach unten durch Existenzminimum und nach oben durch <br />

bisherige Lebenshaltung begrenzt <br />

-­‐ Eheschutz ist für Vorbereitungen der Scheidung zuständig <br />

-­‐ Zuteilung der Familienwohnung/Hausrat entscheidet Gericht nach freiem Ermes-­sen<br />

<br />

-­‐ Auflösung des Haushaltes bedeutet nicht automatisch Gütertrennung v.G.w. <br />

-­‐ Gericht setzt fest, wie hoch Unterhaltsbeiträge für Kinder sind, wer Obhut der -­‐ <br />

Kinder hat und wie Besuchsrecht geregelt sein wird, zuständig für Kinderschutz-­massnahmen<br />

<br />

c. Weitere autoritative Eheschutzmassnahmen <br />

-­‐ Anordnung möglich, egal ob gemeinsamer Haushalt besteht oder aufgelöst wurde <br />

i. Auskunftspflicht <br />

-­‐ Voraussetzung für guten Gang der Gemeinschaft <br />

-­‐ um über wirtschaftliche Verhältnisse Bescheid zu wissen dürfen Auskünfte einge-­holt<br />

werden und bei Eheschutzgericht Gütertrennung verlangt werden <br />

à Schutzmassnahmen des Ehegatten und Familie <br />

ii.<br />

iii.<br />

Anweisung an die Schuldner <br />

-­‐ wenn Ehegatte Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann Gericht Schuldner anweisen, <br />

Zahlungen dem anderen Ehegatten zukommen zu lassen <br />

-­‐ Nichterfüllung der Unterhaltspflicht braucht kein Verschulden <br />

-­‐ zum Familienunterhalt zählen Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder <br />

Beschränkung der Verfügungsbefugnis <br />

-­‐ Verfügungsbefugnis über Vermögen beschränken (Sicherung der wirtschaftlichen <br />

Lage der Familie) <br />

-­‐ Voraussetzung: ohne Beschränkung ist wirtschaftliche Lebensgrundlage der Fami-­lie<br />

ernsthaft gefährdet <br />

-­‐ Vermögenswerte und Gegenstände mit Verfügungsbeschränkung müssen mög-­lichst<br />

bestimmt angegeben werden <br />

-­‐ die Verfügungsbeschränkung verlangt eine Zustimmung des anderen Ehegatten, <br />

ansonsten ist die Beschränkung nichtig <br />

-­‐ sichernde Massnahmen, damit Ehegatte tatsächlich keine Verfügungsmöglichkeit <br />

mehr hat (Bankkontensperre etc.) <br />

d. Gültigkeitsdauer und Abänderung der Massnahmen <br />

-­‐ Gültigkeit ist begrenzt und endet, sobald sich Verhältnisse ändern <br />

-­‐ Änderungen auf Antrag eines Ehegatte, wenn wesentlich veränderte Verhältnisse <br />

-­‐ angeordnete Eheschutzmassnahmen gelten solange bis sie durch vorsorgliche Mass-­nahmen<br />

oder Scheidungsregelungen abgelöst werden <br />

<br />

13


e. Vereinbarung der Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />

-­‐ Vereinbarungen bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung <br />

Ausnahme: elterliche Sorge <br />

5. Zuständigkeit und Verfahren <br />

a. Örtliche Zuständigkeit bzw. Gerichtsstand <br />

-­‐ ausschliesslich und zwingend Gerichtsstand am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig <br />

-­‐ für Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung der Massnahmen ist Gericht zuständig, wel-­ches<br />

Eheschutzmassnahmen angeordnet hat <br />

b. Sachliche Zuständigkeit <br />

-­‐ Eheschutzmassnahmen sind durch kantonale gerichtliche Behörden zu erlassen <br />

-­‐ bei Kinderschutzmassnahmen ist exklusive die Vormundschafts-­‐/ Kindesschutzbehörde <br />

zuständig <br />

c. Verfahren und Rechtsmittel <br />

-­‐ Summarverfahren <br />

-­‐ Richter darf bi Entscheidungen nicht über Rahmen dessen hinausgehen, was die Partei-­en<br />

von ihm verlangen (Dispositionsmaxime) <br />

-­‐ Eheschutzgericht führt mündliche Verhandlung und versucht einvernehmliche Lösung <br />

zwischen Parteien herbeizuführen <br />

-­‐ für Massnahmen betreffend Kinder gelten die Offizial-­‐ /Untersuchungsmaxime <br />

-­‐ Eheschutzentscheide auf kantonaler Ebene mit Berufung anfechtbar <br />

-­‐ letzte kantonale Entscheide sind auf Bundesebene mittels Beschwerde in Zivilsachen zu-­lässig<br />

<br />

§ 10 Die Ehescheidung <br />

I. Die Scheidungsvoraussetzungen <br />

1. Einleitung <br />

drei Scheidungsgründe der Ehe: <br />

• einverständliche Ehescheidung im Interesse aller Beteiligten (Art. 111 -­‐ 112 <strong>ZGB</strong>) <br />

• bei Uneinigkeit nach zweijähriger Trennungszeit Scheidungsbegehren einreichen (Art. 114) <br />

• bei Unzumutbarkeit vor der zweijährigen Trennungszeit auf Scheidung klagen (Art. 115) <br />

à Scheidungsgründe gelten, wenn Ehe als endgültig gescheitert gilt. <br />

2. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren <br />

a. Vollständige Einigung <br />

-­‐ vollständige Einigung über das Scheidungsbegehren und alle Scheidungsfolgen <br />

-­‐ Scheidungsfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung geregelt <br />

-­‐ die Vereinbarung muss klar, vollständig, zulässig und angemessen sein <br />

-­‐ sie muss gerichtlich genehmigt werden und gilt als qualifizierter Rechtstitel <br />

-­‐ die Kinderbelangen unterliegen der Offizial-­‐ und Untersuchungsmaxime (Art. 145 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Gericht berücksichtig jedoch Antrag der Eltern sowie Meinung der Kinder <br />

-­‐ Zustimmung zur Scheidung und zur Vereinbarung ist grundsätzlich unwiderruflich <br />

-­‐ die Vereinbarung muss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen <br />

b. Teileinigung <br />

-­‐ Einigung über den Scheidungswillen, jedoch Uneinigkeiten bezgl. Scheidungsfolgen <br />

-­‐ offene/streitige Fragen zu den Scheidungsfolgen soll Gericht klären und entscheiden <br />

-­‐ das gerichtliche Gesamturteil gilt als Scheidungsurteil <br />

<br />

14


c. Wechsel vom gemeinsamen Scheidungsbegehren zur Scheidungsklage <br />

-­‐ wenn Voraussetzungen für Scheidung nicht erfüllt sind, Frist für jeden Ehegatten, um <br />

Scheidungsbegehren durch Klage zu ersetzen <br />

3. Die Scheidung auf Klage eines Ehegatten <br />

a. Klage nach Getrenntleben <br />

-­‐ keine Einigung über Scheidungswille (einer will, der andere will nicht scheiden) <br />

-­‐ wenn Ehegatten mind. zwei Jahre getrennt leben, kann jeder von ihnen, gegen den Wil-­len<br />

des anderen, ein Scheidungsbegehren einreichen <br />

-­‐ Trennungsfrist beginnt, wenn eheliches Zusammenleben willentlich aufgegeben ist <br />

(gewolltes Getrenntleben) <br />

b. Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe <br />

-­‐ wenn es dem scheidungswilligen nicht zumutbar ist, währen zwei Jahren die Ehe fortzu-­setzen<br />

und getrennt zu leben, kann auf Unzumutbarkeit der Ehe geklagt und die Schei-­dung<br />

verlangt frühzeitig verlangt werden <br />

à Schutzwirkung des Scheidungswilligen/Notventil für Härtefälle <br />

-­‐ für das frühzeitige Scheidungsbegehren sind schwerwiegende Gründe nötig <br />

-­‐ schwerste körperliche Attacken <br />

-­‐ psychische Krankheit <br />

-­‐ Belästigung und Verfolgung <br />

-­‐ Scheinehe <br />

c. Zustimmung zur Scheidungsklage oder Widerklage <br />

-­‐ wenn beide Ehegatten die Ehe auflösen wollen, sie sich aber nur über die Scheidungfol-­gen<br />

streitig sind, sind Bestimmungen über gemeinsames Begehren (Art. 111/112) an-­wendbar<br />

<br />

-­‐ beim gemeinsamen Begehren sind beide Parteien mit der Entscheidung des Gerichts <br />

einverstanden <br />

<strong>II</strong>. Die persönlichen Wirkungen der Ehescheidung <br />

-­‐ Scheidungsurteil ist ex nun wirksam (ab nun/jetzt, für die Zukunft) <br />

-­‐ gewisse Wirkung der Ehe bestehen jedoch auch nach der Scheidung weiter <br />

(Bsp. Schwägerschaft bleibt auch nach der Scheidung bestehen) <br />

<strong>II</strong>I. Die wirtschaftlichen Wirkungen Nebenfolgen der Ehescheidung <br />

1. Güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

-­‐ nur besondere Vorschriften für den Scheidungsfall, wenn die einzelnen Güterstände dies vorse-­hen<br />

(Art. 217 bzw. 242 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall muss gerichtlich genehmigt werden <br />

2. Wohnung der Familie <br />

a. Zweck von Art. 121 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ einem Ehegatten werden Recht und Pflichten aus dem Mietvertrag alleine übertragen, <br />

wenn dieser auf die Familienwohnung angewiesen ist <br />

-­‐ wenn die Familienwohnung im Eigentum eines Ehegatten ist, kann das Gericht dem an-­deren<br />

Ehegatten ein befristetes Wohnrecht nach Art. 776 ff. <strong>ZGB</strong> eingeräumt werden <br />

-­‐ dieses Wohnrecht wird aber angemessen entschädigt bzw. am Unterhaltsanspruch an-­gerechnet<br />

<br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Übertragung des Mietvertrages oder Einräumung des Wohnrechts erfolgt nur aus einem <br />

wichtigen Grund (richterliches Ermessen nach Art. 4 <strong>ZGB</strong>) <br />

<br />

15


-­‐ Interessenabwägung, Zumutbarkeit und Affektionsinteresse sehr bedeutend <br />

(Kinder in bisherigen Lebensumständen weiterleben, Berufsausübung eines Gatten) <br />

-­‐ die nachehelichen Verhältnisse sollen für beide Partner ertragbar sein <br />

c. Modalitäten <br />

i. Mietwohnung <br />

-­‐ bei Mieterwechsel wird Vermieterinteresse geschützt, in dem der bisherige <br />

Mieter für den Mietzins solange haftet, bis sein Mietvertrag beendet ist <br />

-­‐ falls bisheriger Mieter in dieser Zeit für den Mietzins aufkommen muss, kann <br />

er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses <br />

beim anderen Ehegatten verrechnen (u.U. mit den Unterhaltsbeiträgen) <br />

ii. Einräumung eines Wohnrechts <br />

-­‐ durch das eingeräumte Wohnrecht wird Eigentümer in seiner faktischen Ver-­fügungsmöglichkeit<br />

beschränkt <br />

-­‐ deshalb wird das Wohnrecht nur befristet eingeräumt (Art. 121 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

• bei älteren Kindern, kurze Befristung des Wohnrechts <br />

• bei jüngeren Kindern, länger befristetes Wohnrecht <br />

-­‐ aus wichtigem Grund kann das Wohnrecht vorzeitig aufgehoben werden, ei-­ne<br />

Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen <br />

-­‐ das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen <br />

-­‐ Eigentümer muss angemessen entschädigt werden (entgeltliches Recht) <br />

-­‐ die Entschädigung wird am Verkehrswert der Liegenschaft bemessen <br />

-­‐ bei Hypotheken; Wohnberechtigter soll Hypothekarzinsen bezahlen <br />

3. Berufliche Vorsorge <br />

a. Altersvorsorge im Allgemeinen <br />

-­‐ Drei-­‐Säulen-­‐Prinzip (AHV/IV, berufliche Vorsorge, freiwillige Vorsorge Säule 3a) <br />

-­‐ 1. Säule bildet gleichmässige Renten für die Ehegatten <br />

-­‐ Beiträge der 2. Säule werden kumuliert und gleichmässig auf Ehegatten verteilt <br />

-­‐ Beiträge der 3. Säule sind Errungenschaften und somit hälftig zu teilen <br />

b. Aufteilung der 2. Säule: Ausgangslage <br />

-­‐ nach Art. 122 <strong>ZGB</strong> werden die Anwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen <br />

-­‐ die Teilung fördert die wirtschaftliche Selbständigkeit der Ehegatten nach der Scheidung <br />

(Vorsorge für die Zukunft wäre sonst beiden zugekommen) <br />

c. Aufteilung bei Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles <br />

i. Grundsatz: (hälftige) Teilung der Austrittsleistung <br />

-­‐ Anwartschaften (Anspruch auf künftige Leistung) muss geteilt werden <br />

-­‐ Art. 122 Abs. 1 legt Austrittsleistung fest, die der Person gegenüber ihrer bis-­herigen<br />

Vorsorgeeinrichtung zusteht, die Hälfte davon dem Ehegatten <br />

-­‐ wenn beide Ehegatten Anspruch auf Austrittsleistung haben, wird nur der <br />

Differenzbetrag der beiden Beträge auf die Ehegatten aufgeteilt <br />

ii.<br />

iii.<br />

Durchführung der Teilung <br />

-­‐ die Ansprüche werden nicht in bar ausbezahlt <br />

-­‐ die Ehegatten erhalten sog. Freizügigkeitsleistungen, mit denen sie sich in ei-­ner<br />

Vorsorgeeinrichtung neu „einkaufen“ können <br />

Ausnahme: Verzicht und Verweigerung einer hälftigen Teilung <br />

-­‐ Verzicht auf Teilungsanspruch nur möglich, wenn AHV/IV auf andere Weise <br />

gewährleistet ist <br />

<br />

16


-­‐ wenn Teilung offensichtlich unbillig ist, kann Gericht nach Art. 123 Abs. 2 die-­se<br />

verweigern, krasse Missverhältnisse sollen verhindert werden <br />

iv.<br />

Vorbezüge <br />

-­‐ bei Vorbezügen der Vorsorgeleistungen für Wohneigentum oder Hypothe-­kenabzahlung,<br />

werden diese Beträge zur Austrittsleistung hinzugerechnet <br />

v. Barauszahlung <br />

-­‐ Barauszahlung der Austrittsleistung kann verlangt werden (Verlass der <br />

Schweiz, selbständige Erwerbstätigkeit) <br />

-­‐ bei Scheidung wird Anspruch auf Austrittsleistung geschmälert <br />

-­‐ Ausgleich findet dann güterrechtlich statt (bildet Errungenschaft) <br />

-­‐ nach Art. 124 schuldet Ehegatte, der Barauszahlung erhalten hat, dem ande-­ren<br />

eine angemessene Entschädigung <br />

d. Entschädigung bei Scheidung nach Eintritt des Vorsorgefalles <br />

-­‐ kein Anspruch auf Austrittsleistung, wenn während Ehe ein Vorsorgefall (Invalidität, <br />

Rentenalter) eingetreten ist <br />

-­‐ Ausgleich findet in diesem Sinn durch angemessene Entschädigung statt <br />

4. Nachehelicher Unterhalt <br />

a. Ausgangslage <br />

-­‐ wer nicht selber in der Lage ist, nach der Scheidung für seinen Unterhalt in zumutbarer <br />

Weise aufzukommen, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt <br />

-­‐ der andere Ehegatte muss in diesem Fall einen angemessenen Unterhaltsbeitrag bezah-­len,<br />

sofern er in der Lage ist <br />

-­‐ wirtschaftliche Nachteile im Unterhaltsbereich („Scheidungsschaden“) entstehen, wenn <br />

Versorgung der Ehegatten und Kinder nach Scheidung nicht mehr gesichert ist <br />

à nachehelicher Unterhaltsbedarf nötig <br />

b. Konkretes Vorgehen bzw. Prüfschema <br />

i. War gelebte Ehe lebensprägend (Lebensverhältnisse)? <br />

ii. zumutbare Eigenversorgung bzgl. nachehelicher Eigenversorgung <br />

iii. wo sind Grenzen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten? <br />

iv. Ausschlussgrund zur Unterhaltspflicht bei Unbilligkeit/Rechtsmissbrauch? <br />

c. Die Nachhaltigkeit der Ehe du die Bedeutung für den Scheidungsunterhalt <br />

i. Lebensprägende Ehe <br />

-­‐ wirtschaftliche Nachteile nur ausgleichspflichtig bei lebensprägender Ehe <br />

-­‐ Ausgleich, um an letzten ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen <br />

-­‐ lebensprägend wenn; <br />

• Kinder, die weiterhin zu betreuen sind <br />

• lange Ehedauer (mehr als 10 Jahre) <br />

• Entwurzelung des unterhaltsbedürftigen Gatten aus Ursprungsland <br />

und keine Reintegration in Aussicht <br />

ii.<br />

Nicht lebensprägende Ehe <br />

-­‐ i.d.R. für beide Ehegatten kein Problem, mit ihrer Lebensweise an die vorehe-­lichen<br />

Verhältnisse anzuknüpfen <br />

-­‐ Ehegatten so stellen, wie wenn Ehe nie abgeschlossen worden wäre <br />

-­‐ nicht lebensprägend wenn; <br />

• kurze (weniger als 5 Jahre) und kinderlose Ehe <br />

<br />

17


• Altersehe von kurzer Dauer <br />

à Ehedauer vor allem bei kinderlosen Ehen wesentliches Kriterium <br />

d. Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts <br />

i. Der nacheheliche Bedarf <br />

-­‐ gebührender Unterhalt (Art. 163), zu erreichende Zielgrösse nach Scheidung <br />

-­‐ bei längerer Trennungszeit (ca. 10 Jahre) vor Scheidung wird von i.d.R. tiefe-­ren<br />

Lebenshaltung während Trennungszeit ausgegangen <br />

ii.<br />

iii.<br />

Die Leistungsfähigkeit (Eigenversorgungskapazität) der Ehegatten <br />

-­‐ veränderter Bedarf soll durch Eigenleistungen gedeckt werden <br />

à Eigenverantwortlichkeit <br />

-­‐ nur bei Unzumutbarkeit wird Unterhaltsbeitrag geschuldet <br />

à Gedanken der nachehelichen Solidarität <br />

-­‐ wirtschaftliche Leistungskraft = Eigenversorgungskapazität bemisst sind an <br />

• voraussichtlicher Vermögensertrag <br />

• künftiger Vermögensanfall <br />

• Anwartschaften der AHV/IV und beruflichen Vorsorge <br />

• tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte <br />

à für Unterhaltsbedürftige und –verpflichtete zu bemessen <br />

Tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehegatten <br />

-­‐ Erwerbstätigkeit nach Scheidung möglich und zumutbar <br />

-­‐ zumutbare Erwerbstätigkeit als hypothetisches Einkommen angerechnet <br />

-­‐ Kriterien zur Abklärung der Zumutbarkeit nach Art. 125 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>, Bsp: <br />

• Betreuungspflicht bei minderjährigen Kindern <br />

Teilzeitarbeit zumutbar, wenn alle Kinder mind. 10jährig <br />

volle Erwerbstätigkeit, wenn alle Kinder 16jährig <br />

• lange Ehedauer und traditionelle Rollenteilung <br />

wenn älter als 45jährig, Wiedereinstieg in Beruf unzumutbar <br />

-­‐ fehlende Möglichkeit (Krankheit, Invalidität) auch Hindernis der Wiederauf-­nahme<br />

der Erwerbstätigkeit <br />

-­‐ Ausbildung, Erwerbsaussichten und Aufwand für Eingliederung beachten <br />

e. Angemessener nachehelicher Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen <br />

Unterhaltsbeitrag von Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängig <br />

i. Ausreichende Mittel <br />

-­‐ vorhandene/zumutbare Mittel reichen aus, um familienrechtliches Existenz-­minimum<br />

aller unterhaltsberechtigter Parteien (inkl. Kinder) zu decken <br />

-­‐ Überschuss wird gleichmässig geteilt (wenn lebensprägende Ehe) <br />

-­‐ wenn letzter gelebter Lebensstandard nicht fortgesetzt werden kann, haben <br />

beide Ehegatten gleichen Anspruch auf Lebenshaltung auf tieferer Stufe <br />

-­‐ Unterhaltsbeitrag geht aber nicht höher als letzter Lebensstandard (Grenze) <br />

ii.<br />

iii.<br />

Mangellage <br />

-­‐ Unmöglichkeit der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums <br />

-­‐ Existenzminimum = erweiterter Notbedarf <br />

Sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse <br />

-­‐ Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, kein Anspruch auf mehr <br />

-­‐ Überschuss wird deshalb nicht geteilt <br />

<br />

18


f. Höhe, Dauer und Form des Unterhaltsbeitrags <br />

-­‐ Unterhaltpflicht endet meistens mit Eintritt des AHV-­‐Alters des Berechtigten, da durch <br />

die Vorsorge im Rentenalter wirtschaftlich beide ungefähr gleich gestellt sind <br />

-­‐ bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist unbefristete Dauerrente möglich <br />

-­‐ Unterhaltsbeitrag kann je nach Veränderungen der Lebenskosten geändert werden <br />

-­‐ Unterhaltsbeitrag i.d.R. in Form einer Rente <br />

-­‐ unter besonderen Umständen auch in Form einer Kapitalabfindung (Vorteil: durch ein-­malige<br />

Zahlung sind Parteien „quitt“, Nachteil: nachher keine Änderungen möglich) <br />

g. Unterschiedliche Berechnungsmethoden <br />

i. Allgemeines <br />

-­‐ Unterhalt muss exakt nach vorgegebenen Kriterien berechnet werden <br />

-­‐ die Kriterienumsetzung in Zahlen durch Berechnungsmethoden bestimmt <br />

ii.<br />

iii.<br />

Abstrakte Methode <br />

-­‐ der Bedarf jedes Beteiligten entspricht bestimmten einem Anteil des zur Ver-­fügung<br />

stehenden Einkommens <br />

-­‐ nacheheliches Einkommen wird somit in Quoten aufgeteilt (Prozentanteil) <br />

-­‐ „Drittelsregel“: Anteil der nichterwerbstätigen Ehefrau beträgt einen Drittel <br />

am Einkommen des Ehemannes <br />

-­‐ einfache evt. willkürliche Berechnung <br />

Konkrete Methoden <br />

-­‐ detaillierte Einkommens-­‐ und Bedarfsermittlung <br />

-­‐ Pauschalisierung kombiniert mit individuellen Einzelfragen <br />

-­‐ familienrechtliches Existenzminimum + hypothetisches Einkommen vs. ge-­samtes<br />

massgebliches Einkommen nach Auflösung des Haushaltes <br />

-­‐ evt. Überschuss wird gleichmässig verteilt, sofern ausreichend Mittel vorhan-­den<br />

sind (nicht höherer Lebensstandard als vor der Scheidung) <br />

h. Kürzung zufolge Rechtsmissbrauch <br />

-­‐ wenn Unterhaltsbeitrag offensichtlich unbillig ist, kann er versagt oder gekürzt werden <br />

(Rechtsmissbrauch) <br />

-­‐ Verschulden muss nicht vorliegen <br />

i. Erlöschen und nachträgliche Abänderung von Unterhaltsrente <br />

i. Allgemeines <br />

-­‐ zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge von Zukunftsprognosen ausgehen <br />

-­‐ falls im Nachhinein unzutreffend, Aufhebung/Abänderung nötig <br />

ii.<br />

iii.<br />

iv.<br />

Erlöschen der Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen <br />

-­‐ Tod (Vererblichkeit ausgeschlossen, falls nichts anderes vereinbart) <br />

-­‐ Wiederverheiratung <br />

-­‐ mit Abschluss der Ausbildung erlischt Anspruch bei Volljährigen <br />

Aufhebung oder Abänderung nach vorheriger Vereinbarung <br />

-­‐ in Scheidungsurteil/-­‐konvention kann vorgesehen werden, dass Rente bei <br />

Eintritt eines bestimmten Ereignis dahinfällt/abgeändert wird <br />

Nachträgliche Aufhebung oder Herabsetzung von Renten durch das Gericht <br />

-­‐ bei Veränderungen der Verhältnisse (unvorhersehbar, erheblich, dauernd) <br />

kann Richter die Unterhaltsrente herauf-­‐/hinabsetzen <br />

-­‐ v.a. wenn Verhältnisse des Berechtigten verbessert <br />

<br />

19


v. Nachträgliche Festsetzung oder Erhöhung von Renten durch das Gericht <br />

-­‐ wenn sich wirtschaftliche Verhältnisse des Verpflichteten verbessert haben <br />

-­‐ innerhalb von 5 Jahren seit Scheidung kann Rente erstmals festgesetzt bzw. <br />

neu erhöht werden <br />

-­‐ nachträgliche Anpassung in Folge der Teuerung möglich <br />

vi.<br />

Sistierung der Unterhaltsrente <br />

-­‐ Zahlungspflicht einstellen und Entwicklung der Verhältnisse abwarten <br />

-­‐ die Sistierung der Rente muss immer für eine bestimmt Zeit erfolgen <br />

-­‐ Sistierung kann nachträglich, jedoch auch bereits auf den Zeitpunkt der <br />

Scheidung festgesetzt werden <br />

j. Durchsetzung des Unterhaltsbeitrages <br />

-­‐ Inkassohilfe durch Vormundschaftsbehörde, falls Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht re-­gelmässig<br />

erbracht werden <br />

-­‐ Arbeitgeber des Schuldners kann bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages den Lohn an den <br />

Unterhaltsberechtigen entrichten <br />

IV. Kind und Scheidung der Eltern <br />

1. Offizial-­‐ und Untersuchungsmaxime <br />

-­‐ bezüglich der Kinderbelange <br />

-­‐ Partei darf nicht nur den Parteianträgen folgen, sondern muss beste Lösung für Kind suchen <br />

-­‐ Lösung im Bereich <br />

-­‐ elterliche Sorge <br />

-­‐ Recht auf persönlichen Verkehr <br />

-­‐ Kinderunterhalt <br />

2. Zuteilung der elterlichen Sorge <br />

a. Elterliche Sorge an einen Elternteil <br />

-­‐ Zuordnung der elterlichen Sorge am Kindeswohl orientieren <br />

-­‐ Interessen des Kindes und seine Umstände sind für Zuteilungsentscheid massgebend <br />

-­‐ insgesamt muss Gericht bei Entscheid Umstände des Einzelfalls betrachten <br />

-­‐ persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind <br />

-­‐ Erziehungsfähigkeit der Eltern <br />

-­‐ stabile Lebensverhältnisse des Kindes (Freunde, Schule, etc.) <br />

-­‐ Zuteilungswunsch des Kindes <br />

-­‐ in der Regel keine Trennung der Geschwister <br />

b. gemeinsame elterliche Sorge <br />

-­‐ Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht der Eltern <br />

-­‐ gemeinsamer Antrag der Eltern (Kooperationswillen) <br />

-­‐ gemeinsame elterliche Sorge ist mit Kindeswohl vereinbar <br />

-­‐ Vereinbarung der Eltern dem Gericht zur Genehmigung vorlegen (Anteile der <br />

künftigen Betreuung und Verteilung der Unterhaltskosten festgelegt) <br />

-­‐ gemeinsame Sorge i.d.R. nur bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren <br />

3. Besuchsrecht <br />

-­‐ Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit Elternteil ohne elterliche Sorge <br />

-­‐ es bestehen gegenseitige Rechte des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes <br />

-­‐ Besuchsrecht dient dem elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse <br />

-­‐ für die Ausgestaltung des Besuchsrecht muss das Kindeswohl berücksichtigt werden <br />

-­‐ der sorgeberechtigte Elternteil muss alles vorkehren, damit ein sinnvoller, persönlicher Verkehr <br />

mit dem anderen Elternteil stattfinden kann <br />

<br />

20


-­‐ wer den nicht fürsorgeberechtigten an der Ausübung seines Besuchsrecht hindert, kann bestraft <br />

werden <br />

4. Anhörung des Kindes und Prozessbeistand <br />

a. Anhörung des Kindes <br />

-­‐ für die Mitgestaltung der Zukunft ist Kindesmeinung anzuhören und zu berücksichtigen <br />

-­‐ die Anhörung dient der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des rechtlichen Gehörs <br />

-­‐ Gericht ist jedoch nicht an Meinung des Kindes gebunden (auch wenn urteilsfähig) <br />

-­‐ bei urteilsunfähigen Kindern hat die Anhörung lediglich eine Sachverhaltsermittlung zum <br />

Zweck, um Klarheit über das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern zu schaffen <br />

-­‐ die Anhörung hat durch den Richter selbst zu erfolgen <br />

-­‐ von der Abhörung kann abgesehen werden bei Kleinkindern < 6 Jahre <br />

b. Prozessbeistand <br />

-­‐ falls nötig, kann Gericht eine Vertretung des Kindes im Verfahren anordnen <br />

-­‐ das Gericht selbst bestimmt eine dafür geeignete Person <br />

5. Kinderunterhalt <br />

-­‐ der Inhaber der elterlichen Sorge trägt seinen Beitrag am Unterhalt in Form des Naturalunter-­halts<br />

bei, während der nicht Inhaber der elterlichen Sorge den Unterhalt in bar erbringt <br />

-­‐ auch der Kinderunterhalt hat seine Grenze am Existenzminimum des Verpflichteten <br />

-­‐ alle Geschwister haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung <br />

-­‐ die Werte sind an Leistungsfähigkeit der Eltern und konkrete Kinderbedürfnisse anzupassen <br />

-­‐ Kinderzulagen, die dem unterhaltsverpflichteten zufallen, sind dem Unterhaltsberechtigten zu-­sätzlich<br />

zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen <br />

-­‐ die Kinderrenten können jederzeit auch erhöht werden <br />

-­‐ die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen des volljährigen Kindes vor <br />

-­‐ jedes Kind hat Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung <br />

6. Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderbelange <br />

-­‐ die Umteilung der elterlichen Sorge kann erfolgen, wenn auf Grund wesentlicher Veränderun-­gen<br />

der Verhältnisse dem Kindeswohle entspricht <br />

-­‐ Voraussetzung der Abänderung des persönlichen Verkehrs ist, dass die Regelung infolge der <br />

Entwicklung der Verhältnisse unangemessen geworden ist <br />

-­‐ die Veränderung des Unterhaltsbeitrags ist bei erheblichen Veränderungen der Verhältnisse auf <br />

Antrag eines Elternteils oder des Kindes möglich <br />

-­‐ besondere Beitragsleistung bei nichtvoraussehbarem ausserordentlichen Bedürfnis des Kindes <br />

V. Das Scheidungsverfahren <br />

1. Zuständigkeit <br />

-­‐ Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehegatten <br />

-­‐ Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Klageerhebung) entscheidend <br />

2. Rechtshängigkeit <br />

-­‐ gemeinsames Scheidungsbegehren wird im Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht rechtshängig <br />

-­‐ die Rechtshängigkeit führt zur Fixierung des Gerichtsstandes, zum Ausschluss weiterer gleicher <br />

Prozesse und zum grundsätzlichen Verbot der Klageänderung <br />

-­‐ mit Eintritt der Rechtshängigkeit ist Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für Verfahrens-­dauer<br />

möglich <br />

3. Vorsorgliche Massnahmen <br />

-­‐ mit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, kann Gericht auf Antrag alle nötigen vorsorglichen <br />

Massnahmen anordnen (bzgl. Lebensbedingungen der Ehegatten: Beiträge, Familienwohnung) <br />

<br />

21


-­‐ vorher ist Eheschutzgericht für Reglung des Getrenntlebens zuständig <br />

-­‐ Auflösung des ehelichen Haushaltes bedarf keiner besonderen Rechtfertigung <br />

-­‐ Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ist für vorsorgliche Massnahmen zuständig <br />

4. Prozessgrundsätze <br />

-­‐ Grundsatz der freien Beweiswürdigung <br />

-­‐ Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest à Untersuchungsgrundsatz gilt <br />

-­‐ Gericht ist in Bezug auf Kinderbelangen an die Offizialmaxime 2 gebunden <br />

5. Rechtsmittel <br />

-­‐ Scheidungsurteil ist innert 30 Tagen mit Berufung anfechtbar <br />

-­‐ gegen das kantonale Urteil (2. Instanz) ist die Beschwerde in Zivilsachen an BGer möglich <br />

-­‐ im Verfahren vor der oberen kt. Instanz kann man nur neue Tatsachen/Beweismittel vorbringen <br />

-­‐ Klageänderung ist nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht <br />

-­‐ Mängel im Vertragsschluss (Irrtum, Täuschung) sind bundesrechtlich ein Revisionsgrund <br />

VI. Die Ehetrennung <br />

-­‐ bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes kann auf Antrage eines/beider Ehegatten eine Trennung auf <br />

bestimmte/unbestimmte Zeit verlangt werden <br />

-­‐ Trennung anstatt Scheidung (religiöse Gründe, kein Untergang der erbrechtl. Ansprüche) <br />

-­‐ durch die Trennung gelten die Wirkungen der Ehe weiter (Ausnahme: Pflicht des Zusammenlebens) <br />

§ 11 Allgemeine Vorschriften zum ehelichen Güterrecht <br />

1. Güterrecht <br />

-­‐ Wirkungen der Ehe auf Vermögen der Ehegatten <br />

-­‐ Zuordnung und Behandlung der Vermögenswerte der Ehegatten <br />

-­‐ Haftung und Aufteilung der Vermögensmassen bei Auflösung des Güterstandes <br />

-­‐ eheliches Güterrecht ist nur Ausschnitt des ehelichen Vermögensrecht <br />

2. Güterstände und ihre Ordnung <br />

a. Begriff <br />

-­‐ Güterstand ordnet Vermögen der Ehegatten <br />

-­‐ es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Güterständen <br />

à Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung <br />

-­‐ Ermöglichung der individuellen Gestaltungsmöglichkeit der Ehegatten <br />

b. Überblick über die Güterstände <br />

i. ordentlicher Güterstand <br />

-­‐ Errungenschaftsbeteiligung (wenn nichts anderes geregelt) <br />

-­‐ am weitesten verbreiteter Güterstand <br />

ii.<br />

iii.<br />

vertragliche Güterstände <br />

-­‐ Gütergemeinschaft und Gütertrennung <br />

-­‐ durch freie Willensbildung der Ehegatten mittels Ehevertrag <br />

ausserordentlicher Güterstand <br />

-­‐ ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung <br />

-­‐ Eintritt auf gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen <br />

2 Gericht ist nicht an Anträge der Eltern gebunden, sondern kann eigene Lösung durchsetzen. <br />

<br />

22


3. Begriff des Ehevertrags <br />

-­‐ vertragliche Vereinbarung zur Begründung, Wechsel oder Modifikation des Güterstandes <br />

-­‐ vermögensrechtliche Bestimmungen der Ehe sind nicht Gegenstand des Ehevertrages <br />

4. Voraussetzungen des Ehevertrags <br />

a. Persönliche Voraussetzungen <br />

-­‐ Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit <br />

-­‐ bei fehlender Urteilsfähigkeit können anderer Ehegatte und gesetzlicher Vertreter ge-­richtliche<br />

Anordnung der Gütertrennung verlangen (Abschluss eines Ehevertrags bleibt <br />

unmöglich) <br />

b. Formelle Voraussetzungen <br />

-­‐ öffentliche Beurkundung <br />

-­‐ Unterzeichnung beider Vertragsschliessenden <br />

-­‐ Abänderung/Aufhebung in gesetzlicher vorgeschriebener Form <br />

5. Inhaltliche Schranken des Ehevertrags <br />

-­‐ Güterstand kann nur innerhalb gesetzlicher Schranken gewählt/aufgehoben werden <br />

-­‐ Kombinationen von Güterständen ist nicht zulässig <br />

-­‐ infolge eines Konkurses kann Gütertrennung von Gesetzes wegen eintreten <br />

-­‐ nach Befriedigung der Gläubiger kann Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütergemein-­schaft<br />

wieder hergestellt werden <br />

6. Wirkungen des Ehevertrags <br />

-­‐ Ehevertrag wird mit Abschluss wirksam und dauert bis zur Auflösung der Ehe (ausser, wenn vor-­her<br />

ausserordentlicher Güterstand eintritt) <br />

-­‐ Wirkungen erstrecken sich auf Eheleute sowie auf Dritte <br />

7. Die Ehegattengesellschaft (Exkurs) <br />

a. Begriff und Bedeutung <br />

-­‐ Begründung einer einfachen Gesellschaft für Liegenschaften <br />

-­‐ Ergänzung zur Errungenschaftsbeteiligung à Gesamthandverhältnis (Eigentum) <br />

-­‐ Gesamteigentum ist jedoch für wirtschaftlich schwächere Person risikoreicher <br />

b. Gesellschaftsvertrag <br />

-­‐ Gesellschaftsvertrag nötig, falls Ehegatten nicht in Gütergemeinschaft leben <br />

à formlos, übereinstimmender Wille <br />

c. Gesellschaftsbeschlüsse, Vertretung und Haftung <br />

-­‐ Regeln der einfachen Gesellschaft <br />

-­‐ für Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich <br />

-­‐ Ehegatten haften solidarisch für Schulden bezüglich Ehegattengesellschaft <br />

d. Auflösung der Ehegattengesellschaft <br />

-­‐ aus Gründen nach Art. 545 OR <br />

-­‐ Auflösung der Ehe führt i.d.R. zur Auflösung der einfachen Gesellschaft <br />

-­‐ bei Auflösung wird Gesellschaft zu Liquidationsgesellschaft <br />

-­‐ Vermögen dient der Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden <br />

-­‐ Überschuss bzw. Fehlbetrag wird unter Ehegatten hälftig aufgeteilt <br />

e. Güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

-­‐ Gesellschaft gehört zum Vermögen der Ehegatten <br />

-­‐ Gewinn bzw. Verlust muss den Ehegatten zugeordnet werden <br />

<br />

23


-­‐ Rückforderungsanspruch nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> eines Ehegatten, falls er Gesellschaft stärker <br />

finanziert hat (sofern keine Schenkung) <br />

8. Verwaltung des Vermögens der Ehegatten <br />

-­‐ jeder Ehegatte verwaltet seine alleinigen Vermögenswerte selbst <br />

-­‐ Verwaltung des Vermögens durch anderen Ehegatten mittels Auftrag möglich <br />

-­‐ Voraussetzung der Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatte ist getrenntes Eigentum <br />

-­‐ Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatten kann auch nur Teilvermögen betreffen <br />

-­‐ es gelten die allgemeinen Regeln des OR, wobei die Interessen mit Sorgfalt zu bewahren sind <br />

-­‐ Vermögensverwalter ist jederzeit zur Rechenschaftsablegung verpflichtet <br />

-­‐ der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen/gekündigt werden <br />

9. Inventar <br />

-­‐ öffentliche Beurkundung nötig (Nachweis der Richtigkeit) <br />

-­‐ zur Beweisvereinfachung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung <br />

-­‐ Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden à Mitwirkungsverpflichtung <br />

-­‐ Gesetz vermutet inhaltliche Richtigkeit des Inventars <br />

10. Schutz der Gläubiger <br />

a. Zweck und Inhalt von Art. 193 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Gläubiger sollen in ihrem Vertrauen auf Vermögensverhältnisse geschützt werden <br />

-­‐ Behandlung des Gläubigers, wie wenn die Änderung der Vermögenszuordnung nie statt <br />

gefunden hätte (er soll nichts „spüren“) <br />

b. Anwendungsbereich <br />

-­‐ bei Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung haftet jeder Ehegatte uneinge-­schränkt<br />

mit einem Vermögen wie ein Unverheirateter <br />

-­‐ Gläubigerschutz umfasst jede Vermögensübertragung vom Schuldner auf seinen Ehegat-­ten<br />

<br />

-­‐ Abwicklung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten bedeutet keine güterrechtliche Aus-­einandersetzung<br />

<br />

-­‐ bei Güterstandswechsel wird dem Gläubiger Haftungssubstrat für Forderung entzogen <br />

11. Zweck und Wirkung der Gütertrennung <br />

-­‐ in Fällen, wenn wirtschaftliches Zusammenwirken der Ehegatten gestört oder Vermögensverfall <br />

eingetreten ist <br />

-­‐ Zweck; Trennung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehegatten <br />

-­‐ Art. 185 <strong>ZGB</strong> als Eheschutzmassnahme <br />

-­‐ Übergang zur Gütertrennung, nicht auf vertragliche Gütertrennung anwendbar <br />

-­‐ Wirkung der vertraglichen Gütertrennung: bei Auflösung des Güterstandes stehen den Ehegat-­ten<br />

keine Ansprüche zu à in vermögensrechtlicher Hinsicht als wären sie unverheiratet <br />

-­‐ Gütertrennung = ausserordentlicher Güterstand (tritt auch gegen Willen eines Ehegatten ein) <br />

-­‐ kann auf Begehren eines Ehegatten oder des Gerichts oder von Gesetzes wegen eintreten <br />

12. Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes aufgrund gerichtlicher Anordnung <br />

a. Auf Begehren eines Ehegatten <br />

-­‐ aus wichtigen Gründen (Art. 185 <strong>ZGB</strong>) <br />

wenn ideelle und materielle Grundlagen ernstlich gefährdet sind <br />

-­‐ als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben <br />

Anordnung der Gütertrennung bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, <br />

wenn es die Umstände rechtfertigen <br />

-­‐ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungs-­‐/Trennungsverfahren <br />

<br />

24


Gütertrennung als nötige vorsorgliche Massnahme nach Art. 137 <strong>ZGB</strong> <br />

Scheidungsklage als wichtiger Grund <br />

b. Auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-­‐ und Konkurssachen <br />

-­‐ gerichtliche Anordnung der Gütertrennung (wenn Ehegatten bereits in Gütergemein-­schaft<br />

leben) <br />

-­‐ Anordnung möglich, wenn Anteil am Gesamtgut gepfändet wird <br />

c. Zuständigkeiten und Verfahren <br />

-­‐ Örtlich: Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten, bei Betreibungssachen Gericht am Wohn-­sitz<br />

des Schuldnerehegatten <br />

-­‐ Sachlich: i.d.R. Eheschutzgericht (Kantone bestimmen), ordentliches Gericht für güter-­rechtliche<br />

Auseinandersetzungen <br />

-­‐ Endentscheid vor Bundesgericht ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar <br />

13. Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes von Gesetzes wegen <br />

-­‐ Wechsel zur Gütertrennung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn übe Ehegatte(n) in Gütergemein-­schaft<br />

lebend Konkurs eröffnet wird <br />

14. Beginn der Wirkung des ausserordentlichen Güterstandes <br />

-­‐ Gütertrennung tritt rückwirkend (ex tunc) auf Tag des Begehrens an das Gericht/Ehegatten oder <br />

mit rechtskräftiger Konkurseröffnung ein <br />

15. Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung <br />

-­‐ güterrechtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich Sache der Ehegatten <br />

-­‐ jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Ei-­gengut<br />

wäre <br />

16. Aufhebung der Gütertrennung <br />

a. Aufhebung durch Ehevertrag <br />

-­‐ wenn Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten angeordnet wurde, kann jederzeit <br />

durch Ehevertrag wieder anderer/früherer Güterstand vereinbart werden <br />

-­‐ Gläubigerinteresse müssen geschützt und befriedigt werden <br />

b. Aufhebung durch Gericht <br />

-­‐ Gericht kann auch gegen Willen des anderen Ehegatten früherer/anderer Güterstand <br />

herstellen <br />

-­‐ nur, wenn Grund der zur Gütertrennung geführt hat, weggefallen ist <br />

17. Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

-­‐ Örtlich: für güterrechtliche Auseinandersetzung sind zwingende Gerichtsstände zuständig <br />

-­‐ Auflösung durch Tod: Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers <br />

-­‐ Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung: Gericht am Wohnsitz einer Partei <br />

-­‐ übrige Fälle: Gericht am Wohnsitz einer Partei <br />

-­‐ Sachlich: ordentliches Gericht ist zuständig, sofern nicht bereits anderes hängiges Verfahren <br />

§ 12 Die Errungenschaftsbeteiligung <br />

1. Allgemeines <br />

-­‐ jeder Ehegatte verfügt über zwei Vermögensmassen innerhalb seines Vermögens <br />

-­‐ er nutzt, verwaltet und verfügt selbständig darüber <br />

<br />

25


-­‐ kein eheliches Vermögen (Vermögensmasse, die beiden Ehegatten gehört) <br />

2. Errungenschaft <br />

a. Gesetzliche Umschreibung <br />

Errungenschaft besteht aus Vermögenswerten, die Ehegatte während der Dauer des Güter-­standes<br />

entgeltlich erwirbt <br />

b. Entgeltlichkeit <br />

-­‐ Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter <br />

-­‐ Entgeltlicher Erwerb führt grundsätzlich zu Errungenschaften <br />

(Ausnahme: erworbene Gegenstände dienen ausschliesslich persönlichem Gebrauch) <br />

-­‐ Unentgeltlich sind Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen <br />

c. Gesetzestechnische Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 und 198 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Art. 198 <strong>ZGB</strong> ist abschliessend, Art. 197 Abs. 2 jedoch nicht <br />

-­‐ alles was nicht dem Eigengut zugeordnet werden kann ist Errungenschaft <br />

-­‐ Bsp. für nicht gesetzlich erwähnte Errungenschaften: Familienzulagen <br />

d. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen <br />

-­‐ die Zuordnung der Vermögensmassen ist zwingen, da sie nur im Rahmen von Art. 199 <br />

<strong>ZGB</strong> abgeändert werden kann (zu Lasten der Errungenschaft) <br />

-­‐ soll Eigengut verringert werden, so ist Güterstand der Gütergemeinschaft zu wählen <br />

e. Arbeitserwerb <br />

-­‐ Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit <br />

-­‐ Gewinn im Zusammenhang mit einem Gewerbe oder Unternehmen <br />

-­‐ industrielle Mehrwerte <br />

-­‐ Entschädigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit <br />

f. Leistungen von Personal-­‐/Sozialfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen <br />

-­‐ ausgerichtete Leistungen fallen der Errungenschaft zu <br />

à Ersatz für Erwerbseinkommen <br />

-­‐ nur Teil des Kapitals, welches die Rente bis zur Auflösung des Güterstandes ersetzt, zählt <br />

zur Errungenschaft <br />

-­‐ Leistungen der ersten und zweiten Säule (AHV und PK) gehören zur Errungenschaft <br />

-­‐ Leistungen der dritten Säule (freiwillige Vorsorge) wird jener Gütermasse zugeordnet, <br />

welche dafür finanziell aufgekommen ist <br />

g. Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit <br />

-­‐ Kostenersatz, Ausfall von Erwerbseinkommen und Erschwerung des wirtschaftlichen <br />

Fortkommens wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR entschädigt <br />

h. Erträge des Eigengutes <br />

-­‐ natürliche und zivile Früchte (Zinsen, Dividenden) <br />

-­‐ Gratisaktien und Liquidationsgewinne sind keine Erträge <br />

i. Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft <br />

-­‐ Ersatzanschaffungen dienen der Erhaltung des wertmässigen Bestandes der Gütermasse <br />

à Surrogation 3<br />

-­‐ hier geht es nicht um Zweck-­‐, sondern um Wertersatz <br />

3 Surrogation = Zuordnung eines neu erworbenen Vermögensgegenstanden zu einer Vermögensmasse, unabhängig vom <br />

Willen der Parteien <br />

<br />

26


3. Eigengut <br />

a. Begriff <br />

-­‐ erweiterbares Sondervermögen, welches bei Auflösung des Güterstandes vollumfänglich <br />

dem Eigentümer verbleibt <br />

-­‐ Erträge des Eigenguts fallen der Errungenschaft zu <br />

b. Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch <br />

-­‐ hauptsächlich bewegliche Sachen (Schmuck, Kleider) und weitere Vermögensgegenstän-­de<br />

<br />

-­‐ Mittel zum persönlichen Gebrauch, auch wenn sie durch Finanzierungsmittel der Errun-­genschaft<br />

erfolgen <br />

-­‐ bei grösseren Anschaffungen, die über gewöhnlichen Rahmen hinaus gehen, entsteht <br />

eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut <br />

c. Vermögenswerte, die Ehegatte vor oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat <br />

-­‐ Vermögenswerte, die bereits vor Ehe bzw. vor Güterstand erworben wurden <br />

-­‐ unentgeltlichen Vermögensanfälle während Ehe werden dem Eigengut zugerechnet <br />

-­‐ Unentgeltlichkeit, wenn keine persönliche/vermögensmässige Gegenleistung erbracht <br />

worden ist <br />

(Bsp: Erbschaft, Schenkung, Schuldenerlass) <br />

d. Genugtuungsansprüche <br />

-­‐ Vermögensvorteile aufgrund physischen/psychischen Leiden im Zusammenhang mit <br />

Persönlichkeitsverletzungen <br />

-­‐ Genugtuung sehr personenbezogen, deshalb Eigengut betreffend <br />

e. Ersatzanschaffungen für Eigengut <br />

-­‐ Ersatzanschaffungen für Eigengut bilden wiederum Eigengut <br />

-­‐ Wert-­‐/Mittelersatz, nicht jedoch Zweckersatz <br />

f. Ehevertraglich begründetes Eigengut <br />

-­‐ mittels Ehevertrag können Vermögensbestandteile dem Eigengut zugewiesen werden <br />

4. Beweisfragen <br />

a. Nachweis des Eigentums <br />

-­‐ Art. 200 <strong>ZGB</strong> regelt die Beweislast <br />

-­‐ Vermutung und Fiktion spielen grosse Rolle <br />

-­‐ Inventar bewirkt eine Beweiserleichterung (Art. 195a <strong>ZGB</strong>) <br />

b. Zuordnung zu den Gütermassen <br />

-­‐ gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft <br />

-­‐ Ehegatte, der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Eigengut behauptet, muss Nachtei-­le<br />

einer allfälligen Beweislosigkeit tragen <br />

5. Eigentumsunabhängige Vermögensaufteilung bei Auflösung des Güterstandes <br />

-­‐ bei Auflösung behalten Ehegatten ihr Eigengut und die Hälfte ihrer Errungenschaft <br />

6. Verwaltung, Nutzung und Verfügung <br />

-­‐ jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein eigenes Vermögen <br />

-­‐ Ehegatten verfügen grundsätzlich frei über ihr Vermögen <br />

<br />

27


7. Haftung <br />

-­‐ jeder Ehegatte haftet für seine Schulden ausschliesslich mit seinem gesamten Vermögen <br />

-­‐ im Rahmen des Unterhalts oder aus einer entsprechenden Vereinbarung entsteht eine solidari-­sche<br />

Haftung <br />

8. Massenzuordnung von Schulden <br />

-­‐ Schulden gegenüber Dritten belasten Vermögensmassen, mit welchen sie sachlich zusammen-­hängen<br />

<br />

-­‐ Entstehungszeitpunkt der Schuld bedeutend: liegt er vor Abschluss der Ehe, wird immer Eigen-­gut<br />

belastet <br />

-­‐ bei Schulden, die während der Ehe entstanden sind, wird Schuld beim Einkommen angeknüpft <br />

-­‐<br />

-­‐<br />

Schuld belastet Gütermasse, welcher das entsprechende Einkommen zufliesst <br />

nur wenn Schuld nicht bei Einkommen anknüpft, kommt es auf Massenzuordnung des <br />

Vermögensgegenstandes an, Objektschuld ist derjenigen Gütermasse zuzuordnen, <br />

welcher der fragliche Vermögensgegenstand zusteht <br />

9. Verhältnis und Zusammenwirken zwischen den Gütermassen eines Ehegatten <br />

a. Ausgangslage <br />

-­‐ wenn sich beide Gütermassen eines Ehegatten an Finanzierung eines Vermögenswertes <br />

beteiligen, muss Gegenstand einer bestimmten Gütermasse zugeordnet werden <br />

-­‐ vollständige Zuordnung nötig (entweder voll Eigengut oder voll Errungenschaft) <br />

b. Massenzuordnung <br />

-­‐ Vermögenswert wird jeweils der Masse zugeordnet, die Übergewicht an Beteiligung hat <br />

-­‐ bei gleich grosser Beteiligung, wird von Errungenschaft ausgegangen <br />

-­‐ Massenzuordnung wird nach Zeitpunkt der ersten Beteiligung gemacht <br />

-­‐ spätere Veränderungen/Beteiligungen bleiben unbeachtlich <br />

c. Ersatzforderung der anderen beteiligten Gütermasse <br />

-­‐ wird Vermögensgegenstand der einen Gütermasse zugeordnet, entsteht für andere Gü-­termasse<br />

eine variable Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

10. Sonderfall: Massenzuordnung einer Liegenschaft bei Erwerb mittels Hypotheken <br />

a. Zuordnung der Liegenschaft im Verhältnis zwischen Ehegatten nach sachlichen Kriterien <br />

-­‐ Liegenschaft wird Vermögen desjenigen Ehegatten zugeordnet, der durch Grundbuch-­eintrag<br />

als Eigentümer gilt <br />

-­‐ falls sich anderer Ehegatte auch am Liegenschaftserwerb beteiligt hat, steht ihm eine <br />

mehrwertberechtigte Forderung nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> zu <br />

-­‐ Mit-­‐/Gesamteigentum möglich, wenn im Grundbuch eingetragen <br />

b. Reiner Kreditkauf (Hypothek) <br />

-­‐ wenn Erwerb ausschliesslich durch grundpfandgesicherten Kredit, wird Liegenschaft der <br />

Errungenschaft des/der berechtigten Ehegatten zugeordnet <br />

c. Erwerb durch Eigenmitte und Mittel aus grundpfandgesichertem Kredit (Hypothek) <br />

i. Zuordnung der Liegenschaft innerhalb Gütermassen des/der Eigentümer nach <br />

Übergewicht der Beteiligung <br />

• bei Finanzierung durch Eigenmittel und Hypothek, wird Liegenschaft der Gü-­termasse<br />

zugeordnet, die engsten sachlichen Zusammenhang mit Liegenschaft <br />

hat <br />

• andere Gütermasse erhält Ersatzanspruch nach Art. 209 <strong>ZGB</strong> <br />

• falls gleich grosse Beteiligung herrscht, wird auch hier von Errungenschaft aus-­gegangen<br />

<br />

<br />

28


ii.<br />

Zuordnung der Hypothek <br />

• grundsätzliche Zuordnung zu Vermögensmasse mit welcher Liegenschaft sach-­lich<br />

zusammenhängt <br />

• Ausnahme: wenn Hypothekarzinsen durch andere Gütermasse bezahlt wer-­den,<br />

als Hypothek angehört, ist Neuzuteilung der Hypothek möglich <br />

• Gegenausnahmen: <br />

o falls Hypothekarzinsen aus Mieterträgen bezahlt werden, zählt Hy-­pothek<br />

zu Errungenschaft, da auch Mieterträge einer Eigengutslie-­genschaft<br />

an Errungenschaft fallen würden <br />

o auch keine Umteilung, wenn Eigengutsliegenschaft eheliche Woh-­nung<br />

ist und Zinsen aus Errungenschaftsmittel bezahlt wird <br />

à Beitrag an Unterhalt <br />

• Amortisationen durch belastete Gütermasse ersetzen Hypothek und ändern <br />

nichts an Zuordnung der Hypothek <br />

11. Die Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck der Bestimmung <br />

-­‐ wenn Ehegatte auch zur Finanzierung eines Vermögenswertes beigetragen hat und kon-­junktureller<br />

Mehrwert entsteht, soll „Gewinn“ beiden Ehegatten zukommen <br />

-­‐ verhindern, dass Gütermasse zu Lasten des anderen Ehegatten finanziert wird <br />

b. Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen <br />

-­‐ erforderlich für Mehrwertbeteiligung ist Investition in Vermögenswert des anderen Ehe-­gatten<br />

<br />

-­‐ Investition kann durch Geld oder geldwerte Sach-­‐ oder Arbeitsleistung erfolgen <br />

c. Verwendung der Investition <br />

-­‐ investierter Betrag muss Erwerb (Erlangung des Eigentums), Verbesserung (zur wesentli-­chen<br />

Veränderung der Gebrauchsfähigkeit) oder Erhaltung (Verhinderung von Wertzer-­fall)<br />

des Vermögensgegenstandes dienen <br />

d. Ohne entsprechende Gegenleistung <br />

-­‐ Beitrag darf weder Schenkung noch Betrag mit Gegenleistung sein <br />

-­‐ er muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch mit sich führen <br />

e. Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte <br />

-­‐ Beitrag muss zu konjunkturellem Mehrwert führen (Wertzuwachs) <br />

-­‐ Mehrwert muss im Zeitpunkt d. güterrechtlichen Auseinandersetzung vorhanden sein <br />

f. Keine Beteiligung am Minderwert (Nennwertgarantie) <br />

-­‐ Minderwert bleibt unbeachtlich <br />

-­‐ Beitragsleistender hat Anspruch auf Rückerstattung des Nennwerts seines Beitrages <br />

g. Berechnung des Mehrwertanteils <br />

-­‐ Mehrwert = Differenz zwischen Anfangswert und Endwert <br />

-­‐ Wertsteigerung eines Vermögenswertes ist anteilsmässig auf Eigentümerehegatten auf-­zuteilen<br />

à nach proportionalem Beitragsverhältnis im Zeitpunkt der Investition <br />

-­‐ Mehrwert wird verhältnismässig auf beteiligte Gütermassen aufgeteilt <br />

-­‐ bei neuen Investitionen ist Mehrwert auf frühere Investitionen zu verteilen <br />

-­‐ bei mehreren Investitionen in verschiedene Vermögenswerte à Globalrechnung <br />

h. Rechtsnatur des Mehrwertanteils <br />

-­‐ einheitliche, einseitig variable Forderung <br />

-­‐ abhängig vom Schicksal des Vermögensgegenstandes im Vermögen des Eigentümers <br />

<br />

29


i. Massenzuordnung <br />

i. Im Vermögen des Berechtigten <br />

• Mehrwert gehört zur Vermögensmasse, welche die Investition erbrachte <br />

• jeder Masse steht mindestens Wert der ursprünglichen Investition zu <br />

ii.<br />

Im Vermögen des Verpflichteten <br />

• Forderung/Schulden nach Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>, die Vermögen betreffen <br />

• Vermögensmasse belastet, welcher Vermögenswert angehört <br />

• Verlust muss vollumfänglich der Eigentümer-­‐Ehegatte tragen <br />

• Fallunterscheidungen bei Globalrechnung <br />

o Investitionen durch Errungenschaft und Eigengut; Mehrwerte auch <br />

entsprechende Gütermassen zuordnen <br />

o Gesamtbetrag (Mehr-­‐/Minderwerte) wird dem Berechtigten belas-­tet<br />

<br />

o wenn Gesamtbetrag weniger als Summe der Investitionen ergibt, <br />

hat Gläubiger Anspruch auf getätigte Investitionen <br />

j. Fälligkeit und Rückzahlbarkeit <br />

-­‐ Mehrwertanteile werden erst mit güterrechtlicher Auseinandersetzung fällig <br />

-­‐ bei vorzeitiger Veräusserung des Vermögensgegenstandes wird Abrechnung vorgezogen <br />

-­‐ vorzeitige Rückzahlung des Beitrages ist nur mit Zustimmung des Gläubigerehegatten <br />

möglich <br />

-­‐ Berechnung des Mehrwertanteils muss mit Dauer des Beitrags übereinstimmen <br />

k. Ausschluss der Mehrwertbeteiligung <br />

-­‐ Mehrwertbeteiligung als dispositives Recht <br />

-­‐ Verzicht auf Mehrwertanteil ist möglich <br />

-­‐ umstritten, ob Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann <br />

12. Mehr-­‐ und Minderwertbeteiligung nach Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck <br />

-­‐ beide Vermögensmassen eines Ehegatten werden für Vermögenswert verwendet <br />

-­‐ zwischen Gütermassen entsteht Ersatzanforderung <br />

à damit keine Vermögensverschiebung zu Lasten einer Vermögensmasse entsteht <br />

b. Ausgestaltung <br />

i. Gemeinsamkeit/Unterschied zu Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />

• bei beiden ist Zweck, dass keine Vermögensmasse zur Finanzierung der anderen <br />

verwendet wird <br />

• Voraussetzungen für Mehr-­‐/Minderwert ist investierter Beitrag für Erwerb, Verbes-­serung,<br />

Erhaltung des Vermögenswertes <br />

• im Gegensatz zu Art. 206 umfasst Art. 209 auch Minderwerte <br />

• Art. 209 setzt kein Fehlen einer Schenkung voraus, Art. 206 jedoch schon <br />

• Art. 206 erfordert für vorzeitige Rückzahlung Zustimmung des Ehegatten <br />

ii. Massenzuordnung <br />

• Ersatzforderung wird Masse zugerechnet, welcher auch Gegenstand angehört <br />

• nachträgliche Investitionen fallen ebenfalls in gleiche Masse <br />

iii. Berechnung <br />

• Minderwertanteil erfolgt analog zur Mehrwertanteilsberechnung <br />

• bei mehreren Investitionen wird jeder Mehr-­‐/Minderwert einzeln berechnet <br />

<br />

30


iv. Rechtsnatur <br />

• nach Art. 209 ist Mehr-­‐/Minderwertbeteiligung zwingendes Recht <br />

• durch Ehevertrag ist Ausschluss der Beteiligung nach Art. 199 zulässig <br />

c. Sonderproblem: Berechnung von Mehr-­‐/Minderwertanteil auf Hypothek oder Vorbezug <br />

i. Aufteilung des Mehrwerts auf beteiligte Vermögensmassen <br />

• Finanzierung der Hypothek aus beiden Gütermassen sowie aus Kreditmittel <br />

• Mehr-­‐/Minderwertanteil wird nach Übergewicht der einen Gütermasse zugeordnet; <br />

variable Ersatzforderung für weniger beteiligte Gütermasse <br />

ii. Praktisches Vorgehen <br />

• 1. Schritt: <br />

-­‐ Berechnung des Verhältnisses der Beteiligungen (Vermögensmassen und Hypo-­thek)<br />

an der Liegenschaft <br />

-­‐ Wertminderung/-­‐steigerung der Liegenschaft wird verhältnismässig auf Hypothek <br />

und Vermögensmassen aufgeteilt <br />

• 2. Schritt: <br />

-­‐ Mehr-­‐/Minderwert der Hypothek ist im Verhältnis der Beteiligung auf Vermö-­gensmassen<br />

aufzuteilen <br />

-­‐ bei jeder neuen Investition/Amortisation der Hypothek ist bisher eingetretener <br />

Mehrwert auf frühere Investitionen zu verteilen <br />

iii. Ausnahme: Aufteilung bei einer dem Nichteigentümer zugeteilte Hypothek <br />

• Minderwert der Hypothek wird nicht auf Investition des Nichteigentümerehegatten <br />

verteilt, nur Beteiligung an Mehrwerten (Art. 206) <br />

13. Hinzurechnung und Herabsetzung nach Art. 208 und 220 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck <br />

-­‐ Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag (Art. 215) <br />

-­‐ nötig, da jeder Ehegatte frei über Errungenschaft verfügen (und verschleudern) kann <br />

b. Tatbestände der Hinzurechnung <br />

-­‐ Art. 208; zwei Tatbestände, damit Vermögenswerte, die sich bei Auflösung des Güter-­standes<br />

nicht mehr in Vermögen des Ehegatten befinden, trotzdem für Berechnung des <br />

Vorschlags berücksichtigt werden <br />

i. Unentgeltliche Zuwendung ohne Zustimmung des Ehegatten <br />

• in letzten fünf Jahren vor Auflösung getätigt (keine Gelegenheitsgeschenke) <br />

• dabei handelt es sich nur um Zuwendungen aus der Errungenschaft <br />

ii. Vermögensentäusserung in Schädigungsabsicht <br />

• Umgehungsgeschäfte <br />

• Schmälerungsabsicht; Entäusserung zur Verminderung des Beteiligungsanspruchs <br />

des anderen Ehegatten <br />

c. Hinzurechnungswert <br />

-­‐ erfolgt wertmässig; Verkehrswert massgebend <br />

-­‐ Wert im Zeitpunkt der Veräusserung <br />

d. Berechtigte <br />

-­‐ jeder Ehegatte kann Hinzurechnung verlangen, wenn er Entäusserung nicht zugestimmt <br />

hat <br />

<br />

31


-­‐ wenn er bereits gestorben ist, können Erben das Recht geltend machen <br />

e. Verjährung <br />

-­‐ Anspruch auf güterrechtliche Hinzurechnung wird mit Auflösung des Güterstandes fällig; <br />

Verjährung beginnt mit diesem Zeitpunkt an zu laufen <br />

f. Wirkung der Hinzurechnung <br />

-­‐ grundsätzlich nur unter Ehegatten und nur rechnerisch <br />

-­‐ Hinzurechnung richtet sich gegen Veräusserer (Ehegatte) <br />

-­‐ durch Vermögensveräusserung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wird in erster <br />

Linie das Eigengut des Veräusserers belastet <br />

g. Klage gegen Dritte (Herabsetzung) <br />

i. Zweck <br />

• wenn Vermögen des Veräusserers nicht ausreicht, um Forderung der Hinzurech-­nung<br />

zu begleichen, kann diese beim begünstigten Dritten bis zur Höhe des Fehlbe-­trags<br />

eingefordert werden <br />

• evt. Schadenersatzforderung des Dritten gegenüber dem Veräusserer <br />

ii. Massgebender Wert <br />

• Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung für Beurteilung der Vermö-­gensdeckung<br />

massgeblich <br />

• Art. 220 nur anwenden, wenn Vermögen des verpflichteten Ehegatte im Zeitpunkt <br />

der güterrechtlichen Auseinandersetzung Forderung nicht deckt <br />

iii. Frist <br />

• Klage gegen Dritte nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis der Verletzung und innert 10 <br />

Jahren seit Auflösung des Güterstandes geltend gemacht werden <br />

14. Auflösung des Güterstandes und güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

a. Auflösung des Güterstandes <br />

-­‐ bei Tod und Vereinbarung eines anderen Güterstandes fällt Auflösung des Güterstandes <br />

mit Ereignis zusammen <br />

-­‐ bei Scheidung, Ungültigkeitserklärung etc. fällt Auflösung mit Tag der Einreichung des <br />

Begehrens zusammen <br />

-­‐ bei Verschollenheit wird Ehe mit Verschollenheitserklärung aufgelöst; Zeitpunkt der To-­desgefahr<br />

bzw. der letzten Nachricht massgeblich <br />

b. Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung <br />

-­‐ Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten <br />

-­‐ Verwirklichung der Vorschlags-­‐ und Mehrwertbeteiligungen <br />

-­‐ bei Tod wird zuerst güterrechtliche dann erbrechtliche Auseinandersetzung gemacht <br />

-­‐ Vorgehen der güterrechtlichen Auseinandersetzung: <br />

-­‐ Trennung von Mannes-­‐/Frauengut <br />

-­‐ Vorschlagsberechnung (Mehrwertanteile berücksichtigen) <br />

-­‐ Beteiligung am Vorschlag bestimmen <br />

-­‐ Erfüllung der Ansprüche <br />

c. Trennung von Frauen-­‐ und Mannesgut <br />

i. Rücknahme des Eigentums <br />

-­‐ bei Miteigentum wird Sache dem Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen, der <br />

überwiegendes Interesse daran vorweist <br />

<br />

32


-­‐<br />

-­‐<br />

anderer Ehegatte erhält volle Entschädigung dafür <br />

so lange Vermögenszuweisung noch nicht klar ist, wird vorerst Wert des Miteigen-­tumsanteils<br />

zugeordnet <br />

ii. Begleichung der gegenseitigen Schulden <br />

-­‐ Schulden werden mit dem Nennwert eingesetzt und werden beglichen <br />

-­‐ Forderungen nach Art. 206 sind zu bereinigen, Mehrwertanteil bezieht sich auf <br />

Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen <br />

-­‐ auch Schulden gegenüber Dritten müssen beglichen werden <br />

d. Berechnung des Vorschlags <br />

i. Allgemeines <br />

-­‐ Saldo der Errungenschaft bestimmen (nach Festlegung der Aktiven/Passiven) <br />

-­‐ Vorschlag bzw. Rückschlag (positiver bzw. negativer Vorschlag) <br />

-­‐ jeder Ehegatte bzw. Erben haben Anspruch auf Teilvorschlag des anderen <br />

ii. Vorgehensweise <br />

-­‐ Zuweisung innerhalb des Mannes-­‐/Frauengutes <br />

-­‐ Aufteilung der Vermögenswerte auf Eigengut bzw. Errungenschaft <br />

-­‐ engster sachlicher Zusammenhang entscheidend <br />

-­‐ Errungenschaftswert ist zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend <br />

-­‐ Feststellung und Begleichung von Ersatzforderungen zwischen Gütermassen <br />

-­‐ Schulden der Vermögensmasse zuordnen, mit welcher sie sachlich zusammen-­hängen<br />

<br />

-­‐ Ersatzanforderung nötig, wenn Schulden aus „falscher“ Vermögensmasse be-­zahlt<br />

wurden <br />

-­‐ Berechnung und Zuordnung von Mehr-­‐/Minderwertanteilen <br />

-­‐ Ersatzforderung entspricht dem Anteil des Beitrages und wird wertmässig zum <br />

Zeitpunkt der Auseinandersetzung bzw. der Veräusserung berechnet <br />

-­‐ Korrektur zu Gunsten des Eigengutes <br />

-­‐ Kapitalleistungen gehören während Güterstand zur Errungenschaft (Erwerbser-­satz),<br />

nach dessen Auflösung wird noch zustehender/nicht gebrauchter Betrag <br />

dem Eigengut zugerechnet <br />

-­‐ Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte <br />

-­‐ unentgeltliche Zuwendungen sowie Veräusserungen (ohne Zustimmung des <br />

Ehegatten in letzten fünf Jahre vor Auflösung getätigt) der Errungenschaft zurech-­nen<br />

<br />

iii. Bestimmung des Saldos der Errungenschaft <br />

-­‐ Wert der Errungenschaft bemisst sich nach Zeitpunkt der güterrechtlichen Ausei-­nandersetzung<br />

<br />

-­‐ die einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft werden zum Verkehrswert (ak-­tueller<br />

Marktwert) berechnet <br />

-­‐ Nettoverkehrswert massgebend (Wert nach Abzug der lastenden Schulden) <br />

e. Verteilung des Vorschlags <br />

i. Gesetzliche Regelung <br />

-­‐ jedem Ehegatten steht Hälfte des Vorschlags des anderen zu <br />

-­‐ niemand muss mehr als Hälfte des Vorschlags dem anderen abgeben <br />

ii. Ehevertragliche Abänderung der Vorschlagsteilung <br />

-­‐ Änderung der gegenseitigen Vorschlagsteilung durch Ehevertrag möglich <br />

<br />

33


-­‐<br />

erbrechtliche Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder dürfen durch <br />

veränderte Vorschlagsverteilung aber nicht beeinträchtigt werden <br />

iii. Zur Scheidungsresistenz einer abgeänderten Vorschlagsteilung <br />

-­‐ abgeänderte Vorschlagsteilung gilt nur dann auch im Scheidungsfall, Ehetrennung, <br />

Ungültigkeitserklärung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung, wenn <br />

dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart wurde <br />

f. Erfüllung der Ansprüche <br />

i. Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen <br />

-­‐ Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht miteinander verrechnen <br />

-­‐ Ansprüche werden mit Abschluss d. güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig <br />

-­‐ bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten kann Gericht Zahlungsaufschub geben <br />

-­‐ der Zahlungsaufschub ist aber mit Zinspflicht verbunden <br />

ii. Klage gegen Dritte <br />

-­‐ falls Ehegatte Beteiligungsforderung nicht decken kann, darf Ehegatte bzw. seine <br />

Erben bis Höhe des Fehlbetrags auf begünstigte Dritte zurückgreifen <br />

(Art. 220 <strong>ZGB</strong>) <br />

iii. Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod eines Ehegatten <br />

-­‐ auf Antrag kann überlebendem Ehegatte Nutzniessung oder Wohnrecht an Woh-­nung<br />

sowie Eigentum am Hausrat zugeteilt werden <br />

-­‐ Recht auf Wohnung und Hausrat unter Vorbehalt auf Nutzung durch Nachkom-­men<br />

und Gewerbe <br />

§ 13 Die vertraglichen Güterstände <br />

I. Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

1. Merkmale der Gütergemeinschaft <br />

-­‐ Gesamtgut; gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, steht beiden zur Verfügung <br />

-­‐ gemeinschaftliches Eigentum als materiell vermögensrechtliche Gleichstellung beider E. <br />

-­‐ eher schwerfälliger und nicht leicht durchschaubarer Güterstand <br />

-­‐ Misswirtschaft des einen berührt immer auch den anderen <br />

-­‐ grosses Mass an Kooperationsbereitschaft nötig <br />

-­‐ drei Gütermassen: Gesamtgut, Eigengut Frau, Eigengut Mann <br />

2. Vertragsfreiheit innerhalb des Güterstandes <br />

-­‐ Wille der Ehegatten, was zu Gesamtgut gehört und was Eigengut bleibt <br />

-­‐ von Gesetzes wegen drei Möglichkeiten der Aufteilung, Ehegatten entscheiden für eines <br />

-­‐ durch Ehevertrag kann gewähltes Modell aber jederzeit geändert werden <br />

a. Allgemeine Gütergemeinschaft (Grundmodell) <br />

-­‐ Gesamtgut beinhaltet alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehegatten <br />

-­‐ gesetzliches Eigengut bleibt Eigengut <br />

-­‐ Anwendung des Grundmodells, wenn Ehevertrag keine näheren Bestimmungen über <br />

Gesamtgut enthält <br />

b. Errungenschaftsgemeinschaft (Variante I) <br />

-­‐ Gesamtgut enthält alle Errungenschaften (entgeltlich erworbene Vermögenswerte <br />

während der Ehe beider Ehegatten, Arbeitserwerb, Erträge des Eigengutes) <br />

<br />

34


c. Ausschlussgemeinschaft (Variante <strong>II</strong>) <br />

-­‐ durch Ehevertrag werden bestimmte Vermögenswerte vom Gesamtgut ausgeschlossen <br />

(bspw. Grundstück, Arbeitserwerb, Geschäftsvermögen) <br />

-­‐ Gesamtgut = alle nicht zum gesetzl. Eigengut gehörenden Vermögenswerte <br />

-­‐ durch Vertrag können Gegenstände dem Eigengut zugeordnet werden (Art. 199) <br />

3. Das Gesamtgut <br />

a. Umfang <br />

-­‐ Gesamtgut als notwendige Voraussetzung der Gütergemeinschaft <br />

-­‐ zwingend vom Gesamtgut ausgenommen sind gesetzliche Eigengutsgegenstände <br />

-­‐ Erträge des Eigenguts fallen aber ins Gesamtgut (Art. 223 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>) <br />

b. Eigentumsverhältnisse <br />

-­‐ Gesamtgut als gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten (Art. 652-­‐654a <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Eintrag ins Grundbuch kann jeder Ehegatte vornehmen à deklaratorische Wirkung <br />

c. Beweisfragen <br />

-­‐ Gesamtgut wird bei allen Vermögenswerten vermutet, solange nicht Eigengut bewie-­sen<br />

wird (Art. 226 <strong>ZGB</strong>) <br />

d. Verwaltung und Verfügung <br />

-­‐ Verwaltung durch beide Ehegatten, Kosten belasten Gesamtgut <br />

-­‐ ordentliche Verwaltungshandlung: alleinige Verwaltung eines Ehegatten <br />

-­‐ ausserordentliche Verwaltungshandlung: Zustimmung beider Ehegatten nötig <br />

-­‐ mit Zustimmung kann Ehegatte alleine Gewerbe betreiben und Rechtsgeschäft vor-­nehmen<br />

(Art. 229) <br />

-­‐ die Ausschlagung einer Erbschaft ist gemeinsam vorzunehmen <br />

4. Das Eigengut <br />

a. Umfang und Entstehungsgründe <br />

-­‐ durch Gesetz, Ehevertrag, Zuwendung Dritter, Ersatzanschaffung durch Surrogation <br />

-­‐ Eigengut = Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch, Genugtuungs-­ansprüche<br />

und Ersatzanschaffungen für Eigengut <br />

b. Nutzung, Verwaltung und Verfügung <br />

-­‐ Eigengut = Alleineigentum, selber verwalten und verfügen <br />

-­‐ wenn Erträge ins Eigengut fallen, trägt dieses auch Kosten der Verwaltung <br />

5. Haftung der Ehegatten <br />

a. Haftung gegenüber Dritten <br />

i. Vollschulden (Art. 233 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ jeder Ehegatte haftet mit Eigengut und Gesamtgut <br />

-­‐ Haftung erforderlich durch unerlaubte Handlung (Solidarschuldner) <br />

-­‐ volle Haftung auch, wenn Verwaltung des Gesamtgutes in Frage steht <br />

-­‐ Erbschaftsschluden fallen nicht unter die Vollschulden <br />

ii.<br />

Eigenschulden (Art. 234 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Ehegatte haftet mit Eigengut und Hälft des Gesamtgutes <br />

-­‐ diese Haftung gilt bei allen Schulden, die keine Vollschulden sind <br />

-­‐ Wert des Gesamtgutanteils: Gesamtgut abzüglich Schulden und Ersatzanschaffun-­gen<br />

berechnen <br />

<br />

35


. Schulden unter den Ehegatten <br />

-­‐ Schulden belasten Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängen <br />

-­‐ im Zweifel das Gesamtgut <br />

-­‐ Ersatzanforderungen und Mehrwertanteile nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> berechnen (weil zwei <br />

Ehegatten am Gesamtgut beteiligt) <br />

6. Besonderheiten der Schuldbetreibung <br />

-­‐ Zahlungsbefehle und Betreibungsurkunden immer beiden Ehegatten zustellen <br />

-­‐ Ehegatte ist Mitbetriebener und kann Rechte eines Betriebenen ausüben (Rechtsvorschlag) <br />

-­‐ bei Vollschluden kann Eigengut des Schuldners sowie ganzes Gesamtgut gepfändet werden <br />

-­‐ bei Eigenschulden wird nur Eigengut des Schuldners sowie halbes Gesamtgut verpfändet <br />

-­‐ Gesamtgut kommet bei Eigenschuld nur dann in Betracht, wenn Eigengut nicht ausreicht <br />

-­‐ die Pfändung des Gesamtgutsanteils führt meist zur Auflösung der Gütergemeinschaft <br />

à „Schönwettergüterstand“ (wenig konfliktresistent) <br />

-­‐ bei Konkurseröffnung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein <br />

7. Auflösung des Güterstandes und güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

-­‐ durch Tod, Verschollenheit, Vereinbarung eines anderen Güterstandes, Konkurseröffnung <br />

-­‐ güterrechtliche Auseinandersetzung: <br />

a. Feststellung des Gesamtguts <br />

-­‐ Eigengut und Gesamtgut aufteilen, Zeitpunkt der Auflösung massgebend <br />

-­‐ Schulden belasten Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängen <br />

-­‐ im Zweifel das Gesamtgut <br />

-­‐ Mehrwertanteile nach Art. 206 verrechnen <br />

b. Bestimmung der Anteile <br />

i. bei Auflösung durch Vertrag oder Tod <br />

-­‐ jedem Ehegatte bzw. dessen Erben steht Hälft des Gesamtgutes zu <br />

-­‐ durch Ehevertrag kann andere Teilung vereinbart werden <br />

à Pflichtteile aller Nachkommen müssen berücksichtigt werden <br />

ii.<br />

bei gerichtlicher Auflösung <br />

-­‐ jeder Ehegatte nimmt zurück, was unter Errungenschaftsbeteiligung zu Eigengut <br />

gehören würde à nachträgliche gesetzl. Errungenschaftsbeteiligung <br />

-­‐ Gesamtgut wird hälftig geteilt <br />

-­‐ vorbehalten bleiben andere vertraglich geregelte Verteilungsschlüssel <br />

c. Durchführung der Teilung <br />

-­‐ überlebender Ehegatte kann verlangen, dass ihm überlassen wird, was unter Errun-­genschaftsbeteiligung<br />

Eigengut wäre (auf Anrechnung) <br />

-­‐ weiter kann er verlangen, dass er auf Anrechnung Eigetum am gemeinsamen Haus er-­hält<br />

<br />

-­‐ bei überwiegendem Interesse ist Übertragung weiterer Vermögenswerte auf Anrech-­nung<br />

denkbar <br />

-­‐ bei Auflösung nicht durch Tod, kann jeder Ehegatte dieselben Begehren stellen wie der <br />

andere; überwiegendes Interesse vorausgesetzt <br />

<strong>II</strong>. Die Gütertrennung (Art. 247 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

1. Merkmale der Gütertrennung <br />

-­‐ Nichtgüterstand <br />

-­‐ Eheschliessung hat keinen Einfluss auf Vermögen der Ehegatten (wie unverheiratete Leute) <br />

<br />

36


-­‐ durch die Auflösung des Güterstandes entstehen keine durch die Ehe begründeten Forderungen <br />

(Ausnahme: Art. 251 <strong>ZGB</strong>, Vermögenswerte im Miteigentum) <br />

-­‐ Gütertrennung kann ehevertraglich von Brautleuten oder während Ehe von Ehegatten der Er-­rungenschaftsbeteiligung<br />

bzw. Gütergemeinschaft vereinbart werden <br />

-­‐ zwei Vermögensmassen: Vermögen Frau, Vermögen Mann <br />

2. Verhältnisse während des Güterstandes <br />

-­‐ Investitionen in Vermögenswerte des Partners haben keine Mehrwertbeteiligung bzw. Hinzu-­rechnung<br />

zur Folge <br />

-­‐ jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt selbständig über sein Vermögen <br />

-­‐ bei Vermischungen von Gütermassen, gilt die Miteigentumsvermutung (Art. 248) <br />

-­‐ bei gegenseitigen Schulden kann zur Begleichung besondere Zahlungsfrist verlangt werden <br />

3. Güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

-­‐ keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nötig <br />

-­‐ Auseinandersetzung bzgl. Rücknahme der Vermögenswerte und Regelung der Schulden <br />

-­‐ Ausnahme güterrechtlicher Ansprüche: bei Vermögenswerten im Miteigentum und überwie-­gendem<br />

Interesse kann Gericht Vermögenswert gegen Entschädigung einem Ehegatten zuwei-­sen<br />

(Art. 251 <strong>ZGB</strong>) <br />

§ 15 Grundlagen des Kindesrechts <br />

1. Das Kindesrecht <br />

-­‐ Verhältnis zwischen Eltern und Kind <br />

-­‐ Regelung der Rechte und Pflichten, die aus Eltern-­‐Kind-­‐Beziehung entstehen <br />

-­‐ Aufgabe ist es, jungen Menschen (Minderjährigen) besonderen Schutz zu gewähren <br />

2. Das Kindesverhältnis <br />

-­‐ genetische (Erbgut für die Zeugung), biologische (Austragung des Kindes) und geistig-­‐soziale <br />

(Adoptiv-­‐,Stief-­‐, Pflegeeltern)Eltern-­‐Kind-­‐Beziehung <br />

-­‐ das rechtliche Kindesverhältnis ist Grundlage aller rechtl. Wirkungen die aus Eltern-­‐Kind-­‐<br />

Beziehung hervorgehen <br />

-­‐ Regelung der Verwandtschaft/Schwägerschaft eines Kindes (Abstammungsverhältnis) <br />

3. Das Kindeswohl <br />

-­‐ wegen Minderjährigkeit handlungsunfähig und nicht selbstentscheidungsbefugt (Willkür?) <br />

-­‐ Anrecht auf Wahrung ihrer Integrität und Entfaltung der Persönlichkeit <br />

-­‐ dieser Grundsatz richtet sich an alle, die mit minderjährigen Kindern in Kontakt treten <br />

-­‐ Gefährdung des Kindeswohls nach Art. 11 BV kann zu behördlichem Einschreiten führen <br />

§ 16 Die Entstehung des Kindesverhältnisses <br />

I. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Rechtliche Zuordnung eines Kindes zu bestimmten Eltern <br />

-­‐ Kindesverhältnis zur Mutter durch Geburt, zum Vater durch Ehe zur Mutter, Anerkennung, Urteil <br />

-­‐ Entstehung des Kindesverhältnis durch Adoption <br />

-­‐ Möglichkeit, dass Kind nur einen Elternteil besitzt (Einelternschaft) <br />

-­‐ Offizial-­‐ und Untersuchungsmaxime gelten zur Feststellung/Anfechtung des Kindesverhältnisses <br />

<br />

37


<strong>II</strong>. Das Kindesverhältnis zur Mutter <br />

1. Entstehung <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ durch Geburt entsteht Kindesverhältnis zur Mutter (biologisch), Art. 252 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Entstehung des Kindesverhältnis entsteht unabhängig vom Willen der Mutter <br />

-­‐ Kindesverhältnis zur Mutter beginnt bereits in der Schwangerschaft (Rechtsfähigkeit des <br />

Nasciturus vorbehalten) <br />

-­‐ Kindesverhältnis zur Mutter als Grundlage zu deren Verwandtschaft sowie zur Feststel-­lung<br />

des Kindesverhältnisses zum Vater <br />

b. Unbekannte oder streitige Mutter <br />

-­‐ auch zum Findelkind und seiner unbekannten Mutter besteht ein Kindesverhältnis <br />

-­‐ sobald mutmassliche Mutter ausfindig gemacht -­‐> Klage auf Feststellung der Mutterschaft <br />

(per DNA-­‐Analyse die genetische Abstammung abklären) <br />

à künstliche Fortpflanzung (Eispende) in der Schweiz verboten: Kindesverhältnis zur genetischen <br />

Mutter wäre dann nur durch Adoption begründbar, da keine Anfechtung mütterlicherseits möglich! <br />

2. Erlöschen <br />

Kindesverhältnis zur leiblichen Mutter erlischt durch Adoption (Vorbehalt: Stiefvateradoption) <br />

<strong>II</strong>I. Das Kindesverhältnis zum Vater <br />

1. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Ehe zur Kindesmutter, durch Anerkennung durch Va-­terschaftsurteil<br />

(aufgrund einer Vaterschaftsklage) <br />

-­‐ Kindesverhältnis zum Vater nur feststellbar, wenn rechtliche Mutter klar <br />

-­‐ geistig-­‐soziale Beziehung zwischen Vater und Kind ist bedeutender als die genetische <br />

2. Die vermutete Vaterschaft des Ehemannes <br />

a. Voraussetzungen <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung; wer bei Geburt mit Kindesmutter verheiratet ist (Art. 255 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ gerichtl. Trennung/Auflösung des Haushaltes, kein Grund des Vermutungsausschlusses <br />

-­‐ auch kein Vermutungsausschluss bei Zeugungsunfähigkeit, äussere Erscheinung (Haut) <br />

-­‐ Vermutung besteht weiter, wenn Kind innert 300 Tagen nach Tod des Ehemannes gebo-­ren,<br />

falls Kind später geboren -­‐> Nachweis der Zeugung vor dem Tod des Ehemannes <br />

(gleiche Geltung für Verschollenheit: 300-­‐Tagefrist ab Todesgefahr, letzter Nachricht) <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung endet mit Scheidung <br />

-­‐ Kindesverhältnis durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründen <br />

b. Besonderheiten bei der künstlichen Befruchtung <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung gilt auch, wenn Kind durch künstliche Befruchtung gezeugt, egal, <br />

ob Sperma des Ehemannes oder eines anderen Mannes <br />

-­‐ für die Verwendung der Samenzellen des Dritten ist Zustimmung des Ehemannes nötig <br />

c. Zusammentreffen zweier Vermutungen <br />

-­‐ wenn Mutter vor 300 Tagen nach Tod des ersten Ehemannes wieder heiratet, gilt verstor-­bener<br />

Ehegatte wie auch neuer Ehegatte als Vater <br />

-­‐ nach Art. 257 wird der neue Ehemann als Vater vermutet, solange diese Vermutung nicht <br />

widerlegt wird <br />

d. Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes <br />

-­‐ Vater wird durch nachträgliche Heirat mit der Kindesmutter nicht automatisch zum recht-­lichen<br />

Vater des Kindes <br />

-­‐ die Vaterschaft des Ehemannes muss durch Anerkennung oder Urteil hergestellt werden <br />

<br />

38


e. Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 256 ff. <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ durch Beweis des Gegenteils, Vaterschaft des Ehemannes angezweifelt -­‐> Klage <br />

i. Aktiv-­‐ und Passivlegitimation <br />

-­‐ Klagerecht steht dem Ehemann zu (sofern er nicht der künstlichen Befruchtung zu-­gestimmt<br />

hat), verstirbt er oder wird er während Klagerist urteilsunfähig, könne <br />

seine Eltern klage (Art. 258) <br />

-­‐ Kind ist klageberechtigt, sofern Eltern den gemeinsamen Haushalt während seiner <br />

Minderjährigkeit aufgelöst hatten <br />

-­‐ Kindesmutter und Dritte sind nicht klageberechtigt <br />

à relativ höchstpersönliches Recht <br />

ii. Klagegrund <br />

-­‐ Vaterschaft des Ehemannes als Anfechtungsgegenstand <br />

-­‐ Ehemann sei nicht genetischer Vater (direkter Nachweis mittels DNA-­‐Analyse) <br />

iii. Klagefristen <br />

-­‐ Ehemann: Klage innert Jahresfrist, seitdem er von der Geburt und der Tatsache er-­fahren<br />

und Gewissheit hat, absolute Verwirkung nach 5 Jahren nach der Geburt <br />

-­‐ Kind: bis zum 19. Geburtstag klageberechtigt <br />

à Interesse aller, Frage der Vaterschaft möglichst schnell zu kälren <br />

iv. Wirkungen des Urteils <br />

-­‐ bei Gutheissung der Klage -­‐> rückwirkende Aufhebung des Kindesverhältnis <br />

-­‐ Unterhaltspflicht zum vermeintlichen Vater entfällt ebenfalls rückwirkend <br />

(geleistete Unterhaltsbeiträge können zurückgefordert werden, Art. 62 ff. OR) <br />

-­‐ durch Anerkennung/Vaterschaftsurteil wird Kindesverhältnis zum leiblichen Vater <br />

begründet <br />

3. Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Feststellung des Kindesverhältnis zum Vater durch formellen Akt (Anerkennung) <br />

-­‐ unwiderrufliche Erklärung des Mannes, mit seinem Willen das Kindesverhältnis zu be-­gründen<br />

und sich als Vater des Kindes zu bezeichnen <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ es besteht nur ein Kindesverhältnis zur Mutter <br />

-­‐ die genetische Vaterschaft muss sich mindestens als möglich erweisen <br />

-­‐ die Urteilsfähigkeit des Anerkennenden ist erforderlich (absolut höchstpersönliches R.) <br />

-­‐ Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten durch letztwillige Verfügung <br />

-­‐ falls gleichzeitig eine Vaterschaftsklage hängig ist, erfolgt die Erklärung vor Gericht <br />

-­‐ Anerkennung des Kindes nach seinem Tode ist möglich <br />

c. Wirkung <br />

-­‐ durch Anerkennung wird Kindesverhältnis rückwirkend auf Zeitpunkt der Geburt festge-­stellt<br />

<br />

-­‐ der Anerkennende erwirbt sämtliche Rechte und Pflichten einen rechtlichen Vaters <br />

d. Anfechtung der Anerkennung <br />

i. Klagelegitimation <br />

-­‐ die Anerkennung des Kindes kann vor Gericht angefochten werden (Art. 260a ff.) <br />

-­‐ jedermann, der ein Interesse hat, ist zur Klage berechtigt (Mutter, Kind, genetischer <br />

Vater, Verwandte des Anerkennenden) <br />

-­‐ der Anerkennende ist nur zur Anfechtung berechtigt, falls er unter Drogeneinfluss <br />

stand oder sich in einem groben Irrtum befand <br />

<br />

39


ii. Klagegrund <br />

-­‐ Anfechtungskläger muss beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes <br />

ist (DNA-­‐Analyse) <br />

iii. Fristen <br />

-­‐ Anfechtung innert Jahresfrist, seitdem Kläger Kenntnis hat, dass der Anerkennende <br />

nicht Vater ist bzw. ein Dritter mit Kindesmutter zum gefragten Zeitpunkt Sex hatte <br />

-­‐ Anfechtung durch den Anerkennenden selbst binnen eines Jahres nach Wegfall der <br />

Drohung bzw. Irrtum <br />

-­‐ absolute Verwirkungsfrist nach 5 Jahren seit der der Anerkennung <br />

-­‐ Kind kann bis zu seinem 19. Geburtstag klagen <br />

iv. Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung <br />

-­‐ bei erfolgreicher Anfechtung wird Anerkennung aufgehoben <br />

-­‐ das Kindesverhältnis fällt rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt dahin <br />

4. Die Vaterschaftsklage -­‐ Begründung des Kindesverhältnisses durch Urteil <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ falls Kindesverhältnis nicht freiwillig anerkannt wird, kann dieses mittels Vaterschaftsklage <br />

gerichtlich begründet werden (Art. 261 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Bestehen eines Kindesverhältnis zur Mutter <br />

-­‐ kein Vorliegen eines väterlichen Kindesverhältnisses <br />

c. Parteien <br />

-­‐ Mutter und Kind sind klageberechtigt (relativ höchstpersönliches Recht) <br />

-­‐ Vertretung des Kindes mittels Beistand (nicht gesetzlicher Vertreter bzw. Mutter) <br />

-­‐ Klage richtet sich gegen den Mann, der von den Klägern als Vater behauptet wird <br />

-­‐ wenn mehrere Männer in Frage kommen, muss gegen jeden einzelnen einen separate <br />

Klage erhoben werden <br />

-­‐ falls der beklagte Mann bereits tot ist, richtet sich die Klage gegen seine Nachkommen, El-­tern<br />

oder Geschwister <br />

-­‐ Vaterschaftsklage gegen den künstlichen Befruchter ist ausgeschlossen <br />

d. Klaggrund <br />

-­‐ Kläger muss beweisen, dass der Beklagte der Vater des Kindes ist (DNA-­‐Analyse) <br />

-­‐ der Beklagte kann die Klage anerkennen (=Anerkennung durch Erklärung bei Zivilst.B.) <br />

e. Klagefrist <br />

-­‐ Mutter: binnen Jahresfrist seit Geburt des Kindes <br />

-­‐ Kind: bis zu seinem 19. Geburtstag <br />

à Fristen gemäss Art. 263 <strong>ZGB</strong> <br />

f. Wirkung <br />

-­‐ durch die erfolgreiche Vaterschaftsklage wird das Kindesverhältnis zum Beklagten rück-­wirkend<br />

auf den Zeitpunkt der Geburt begründet <br />

5. Erlöschen <br />

Das Kindesverhältnis zum Vater erlöscht <br />

-­‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (durch Vermutung entstanden) <br />

-­‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung (durch Anerkennung entstanden) <br />

-­‐ bei der Adoption des Kindes (Stiefvateradoption vorbehalten) <br />

<br />

40


IV. Die Adoption <br />

1. Im Allgemeinen <br />

-­‐ rechtliche Eltern-­‐Kind-­‐Beziehung auf Grund eines nicht genetischen Abstammungsverhältnis <br />

-­‐ ein Adoptivkind erhält die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind zu seinen Eltern <br />

-­‐ die Adoption ist grundsätzlich unauflöslich (Anfechtung nach Art. 269 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ internationales Recht von grosser Bedeutung, da Adoptionen oft grenzüberschreitend erfolgen <br />

2. Voraussetzungen der Adoption <br />

a. Eigenschaften des/der Adoptierenden <br />

i. Allgemeines <br />

-­‐ die adoptierende Person muss handlungsfähig sein, da die Adoption Rechte und <br />

Pflichten begründet und mit sich bringt <br />

-­‐ Urteilsfähigkeit von besonderer Bedeutung <br />

-­‐ kein Bestehen eines rechtlichen Kindesverhältnisses <br />

ii. Gemeinschaftliche Adoption <br />

-­‐ Adoption durch verheiratete Personen <br />

-­‐ seit mind. 5 Jahren verheiratet oder 35 Jahre alt sein <br />

iii. Einzeladoption <br />

-­‐ kann nur durch eine unverheiratete Person erfolgen, mind. 35 jährig <br />

-­‐ verheiratete Person adoptionsberechtigt, falls der Ehegatte dauernd urteilsunfähig, <br />

seit mehr als zwei Jahren abwesend ist (Ort unbekannt) oder die Ehe seit mehr als <br />

drei Jahren gerichtlich getrennt ist. <br />

à Kind hat dann aber nur einen Elternteil (Kindeswohl?!) <br />

iv. Stiefkindadoption <br />

-­‐ der Stiefelternteil adoptiert das Kind seines Ehegatten <br />

-­‐ „Einzeladoption“, da nur ein Elternteil adoptiert <br />

-­‐ Stiefkindadoption nur nach mind. 5 jähriger Ehedauer zulässig <br />

b. Alter des zu Adoptierenden <br />

-­‐ Minderjährigenadoption; der zu adoptierende ist ein Kind (minderjährig, Art. 14) <br />

-­‐ Adoption von Volljährigen; wenn Voraussetzung nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1-­‐3 erfüllt <br />

-­‐ der Altersunterschied muss in beiden Fällen mind. 16 Jahre und höchstens 45 Jahre betra-­gen,<br />

um mit dem Kindeswohl vereinbar zu sein. <br />

c. Vorgängiges Pflegeverhältnis <br />

-­‐ zukünftige Adoptiveltern müssen dem zu adoptierenden Pflege und Erziehung erweisen <br />

à Probe-­‐ und Bedenkzeit <br />

-­‐ bei der Minderjährigenadoption muss das Pflegverhältnis mind. 1 Jahr bestehen <br />

(Pflegezeit in der Schweiz entfällt, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes erfolgt) <br />

-­‐ Pflegekindverhältnis (Familienverhältnis) = minderjährige Person lebt in der Obhut von <br />

Personen, mit denen sie nicht durch ein rechtliches Kindesverhältnis verbunden ist <br />

-­‐ das Pflegeverhältnis dient dem Schutz/Entwicklungsmöglichkeit des Kindes <br />

-­‐ falls das Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen wird, ist eine be-­hördliche<br />

Bewilligung erforderlich <br />

d. Kindeswohl <br />

-­‐ die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen = Ziel/Rechtfertigung der Adoption <br />

-­‐ das neue Kindesverhältnis muss die Entwicklung/Entfaltung des Kindes fördern <br />

-­‐ die Adoptiveltern dürfen durch die Adoption ihre evt. anderen (leiblichen) Kinder nicht <br />

schlechterstellen bzw. unbillig zurücksetzen <br />

<br />

41


e. Zustimmungen <br />

i. Zustimmung der leiblichen Eltern <br />

-­‐ Zustimmung durch Vater und Mutter; Elternteile, die mit dem Kind in einem rechtli-­chen<br />

Kindesverhältnis stehen (nur genetische Abstammung genügt nicht) <br />

-­‐ falls ein rechtl. Elternteil dauernd urteilsunfähig oder lange abwesend ist oder sich <br />

nicht um Kind gekümmert hat, ist von dessen Zustimmung zur Adoption absehbar <br />

-­‐ Eltern können der Adoption durch bestimmte/bekannte Adoptiveltern oder zur In-­kognitoadoption<br />

zustimmen (Adoptiveltern unbekannt) <br />

-­‐ Zustimmung frühestens 6 Wochen nach der Geburt möglich und während 6 Wo-­chen<br />

widerrufbar (keine überstürzte Zustimmung, Gefühlsschwankung, Druck ...) <br />

-­‐ Zustimmung nach Widerruf ist jedoch endgültig (Vorbehalt: Willensmangel) <br />

ii. Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person <br />

-­‐ Zustimmung erforderlich, sofern die Person urteilsfähig ist (mind. 14 jährig) <br />

-­‐ Urteilsunfähige müssen mind. in das Adoptionsverfahren einbezogen werden <br />

iii. Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichts-­‐ bzw. Kindesschutzbehörde <br />

-­‐ wenn zu adoptierendes Kind bevormundet ist, müssen Eltern sowie die Kindes-­schutzbehörde<br />

der Adoption zustimmen (auch wenn das urteilsfähige Kind zu-­stimmt),<br />

die Behörde stimmt zu, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient <br />

f. Besondere Voraussetzungen der Erwachsenenadoption <br />

-­‐ gilt als Ausnahme, Voraussetzungen der Minderjährigenadoption müssen erfüllt sein (Kin-­desverhältnis<br />

im Interesse des zu Adoptierenden, seine Zustimmung , falls urteilsfähig, <br />

mind. 16 Jahre Altersunterschied) <br />

-­‐ zusätzliche Voraussetzungen: <br />

o Person ist dauernd hilfsbedürftig oder andere wichtige Gründe (Adoptiveltern haben <br />

ihr bereits seit mind. 5 Jahren Pflege bzw. Hausgemeinschaft erwiesen) <br />

o Erwachsenenadoption möglich, falls während Minderjährigkeit während mind. 5 Jah-­ren<br />

ein Pflegeverhältnis bestanden hat <br />

o falls zu adoptierende Person verheiratet ist, ist Zustimmung des Ehegatten nötig <br />

o die Adoptiveltern/Adoptierenden dürfen keine eigenen Nachkommen haben (weder <br />

leiblich noch adoptiert, keine Enkel oder Urenkel) <br />

3. Wirkungen der Adoption <br />

-­‐ Volladoption: Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Adoptiveltern mit Verwandtschaftswirkung <br />

wie bei leiblichen Kindern <br />

-­‐ Kindesverhältnis zu den bisherigen rechtlichen (evt. leiblichen) Eltern wird aufgehoben <br />

-­‐ Adoptivkind erhält den Familiennamen der Eltern (bei der Heirat für die Kinder gewählt) <br />

-­‐ die Adoptiveltern können dem Kind einen neuen Vornamen geben (Kindeswohl!!) <br />

-­‐ es erhält das Kantons-­‐/Gemeindebürgerrecht dessen Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt <br />

-­‐ die Adoption ist endgültig/unauflöslich, Aufhebung nur durch Anfechtung oder neue Adoption <br />

4. Verfahren <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Hoheitsakt, Verfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime 4<br />

-­‐ kant. Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern bzgl. Entscheid über Adoption zuständig <br />

b. Ablauf des Verfahrens <br />

-­‐ Adoptionsvermittler führen Adoptionswillige und Adoptivkinder zusammen <br />

4 Untersuchungsmaxime = der Sachverhalt ist von Amtes wegen von der Behörde festzustellen (Untersuchungen veranlassen und <br />

Beweise erheben). <br />

<br />

42


-­‐<br />

-­‐<br />

-­‐<br />

-­‐<br />

Vermittlung ist bewilligungspflichtig, Pflegeplatzbewilligung durch die Eltern einholbar <br />

Gesuch durch die Adoptiveltern (absolut höchtpersönliches Recht) <br />

falls Gesuchsteller nach Einreichung urteilsunfähig oder tot; keine Hinderung der Adopti-­on,<br />

falls im Interesse/Wohl des Kindes <br />

Wirkung der Adoption ist rückwirkend auf Einreichung des Adoptionsgesuches <br />

c. Untersuchung der Umstände und Entscheid <br />

-­‐ umfassende Untersuchung der Umstände und der Voraussetzungen zur Adoption <br />

-­‐ negativer/positiver Entscheid ist zu begründen <br />

-­‐ bei Gutheissung muss begründetes Kindesverhältnis, Familienname und evt. Vorname im <br />

Entscheid vermerken <br />

5. Anfechtung der Adoption <br />

-­‐ Anfechtung des Adoptionsentscheides durch die bisherigen rechtlichen Eltern, falls ohne gesetz-­lichen<br />

Grund ihre Zustimmung zur Adoption nicht eingeholt wurde (Art. 269 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ zur Beseitigung von schwerwiegenden Mängel der Adoption ist jedermann ist zur Klage berech-­tigt,<br />

der ein Interesse daran hat <br />

-­‐ in jedem Fall darf durch die Anfechtung das Kindeswohl nicht ernstlich beeinträchtigt werden <br />

-­‐ Verwirkungsfrist der Klage beträgt 6 Monate seit der Entdeckung des Anfechtungsgrundes und <br />

spätestens nach 2 Jahren seit der bewilligten Adoption <br />

6. Adoptionsgeheimnis <br />

-­‐ Identität der Adoptiveltern darf den bisherigen rechtlichen Eltern nur mit Zustimmung der <br />

Adoptiveltern bekannt gegeben werden <br />

-­‐ leibliche Eltern haben aber Anspruch darauf zu wissen, ob und wann ihr Kind adoptiert wurde <br />

-­‐ Adoptiveltern haben Informationspflicht, das Kind über den Umstand der Adoption zu informie-­ren<br />

(Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung) <br />

V. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung <br />

-­‐ nach dem 18. Lebensjahr hat Adoptivkind Recht, Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern <br />

zu verlangen; dieses Recht gilt auch Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden <br />

-­‐ bezüglich der Samenspende ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; falls neben der Einsicht in die <br />

Akten noch eine genetische Untersuchung erforderlich ist, muss Samenspender selber zustimmen <br />

§ 17 Die Wirkungen des Kindesverhältnis <br />

I. Die Gemeinschaft der Eltern und der Kinder <br />

1. Allgemeines <br />

-­‐ Wirkungen des Kindesverhältnis bzgl. den Rechten/Pflichten bzw. Personenstandes des Kindes <br />

-­‐ allg. Erscheinungsbild der Beziehung gegen aussen, Rechte/Pflichten gegen innen <br />

2. Personenstand <br />

a. Familienname <br />

-­‐ Kinder erhalten Familiennamen, den die Eltern bei der Eheschliessung festgelegt haben <br />

(Ledigname, Änderung des Namens binnen Jahresfrist nach Geburt des ersten Kindes) <br />

-­‐ bei unverheirateten Eltern erhält das Kind den Ledignamen der Mutter <br />

-­‐ falls die elterliche Sorge auf beide Elternteile übertragen wird, kann binnen Jahresfrist der <br />

Ledigname des Vaters als Name des Kindes erklärt werden <br />

-­‐ falls Kind dann bereits 12 jährig ist, ist seine Zustimmung zur Namensänderung nötig <br />

b. Bürgerrecht <br />

-­‐ Kind erhält das Kantons-­‐/Gemeindebürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen es trägt <br />

<br />

43


-­‐<br />

falls es während seiner Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils erwirbt, er-­hält<br />

es seine Bürgerrechte an Stelle der bisherigen <br />

c. Wohnsitz <br />

-­‐ Wohnsitz richtet sich nach Inhaber der elterlichen Sorge <br />

-­‐ falls beide Elternteile die elterliche Sorge, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, <br />

hat das Kind den Wohnsitz des Elternteils, in dessen Obhut es sich befindet <br />

3. Beistand und Gemeinschaft <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ gegenseitiges Pflichtenrecht, sich gegenseitig Rücksicht und Achtung zu gewähren <br />

-­‐ Beistandspflicht zwischen Personen, die durch ein rechtl. Kindesverhältnis direkt mitei-­nander<br />

verbunden sind (unabhängig von der elterlichen Sorge) <br />

-­‐ Inhalt des Pflichtenrechts ist von den konkreten Umständen abhängig, grundsätzlich gilt <br />

das Verhalten der Eltern als Vorbild-­‐ und Schutzfunktion <br />

-­‐ nach Art. 272 <strong>ZGB</strong> sind die Beteiligten nach Möglichkeiten/Fähigkeiten zu Beistand ver-­pflichtet<br />

<br />

-­‐ die Erfüllung der Beistandspflicht ist nicht mit Rechtsmittel durchsetzbar, sondern kann <br />

nur freiwillig erfolgen <br />

b. Zu den einzelnen Inhalten <br />

-­‐ Leistungen zugunsten des Kindes/der Eltern -­‐> Natural-­‐, Geld-­‐, Dienstleistungen <br />

-­‐ geistig-­‐sittlicher Beistand (Pflicht zur psychischen-­‐/physischen Unterstützung) <br />

-­‐ gegenseitige Informationspflicht als schutzwürdiges Interesse <br />

-­‐ körperliche/seelische Eigenarten bei der Beistandspflicht beachten <br />

-­‐ Achtung der Persönlichkeit als Teilaspekt der gegenseitigen Rücksichtname <br />

4. Persönlicher Verkehr <br />

a. Im Allgemeinen, Sinn und Zweck <br />

-­‐ Regelung zwischen minderjährigem Kind und Elternteil ohne elterliche Sorge/Obhut <br />

-­‐ Art. 273 ff. <strong>ZGB</strong> regeln den persönlichen Verkehr zwischen diesen Personen <br />

b. Berechtigte und Verpflichtete <br />

-­‐ Berechtigt ist Elternteil ohne elterliche Sorge bzw. Obhut (rechtliches Kindesverhältnis <br />

aber vorhanden) sowie das Kind à gegenseitiges Pflichtenrecht <br />

-­‐ leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, haben keinen Anspruch auf <br />

persönlichen Verkehr zu ihrem leiblichen Kind <br />

-­‐ verpflichtet, den persönlichen Verkehr zu gewährleisten, ist der Inhaber der elterlichen <br />

Sorge/Obhut <br />

-­‐ der Berechtigte gilt insofern ebenfalls als Verpflichteter, als dass er den persönlichen Ver-­kehr<br />

wahrzunehmen hat <br />

c. Form, Inhalt und Umfang <br />

-­‐ der persönliche Verkehr beinhaltet jegliche Art von Kontakt (Besuchsrecht, telefoni-­scher/schriftlicher<br />

Verkehr <br />

-­‐ der Verkehr soll dem Kindeswohl angemessen sein, keine Gefährdung des Kindeswohls <br />

-­‐ Verweigerung/Entziehung des persönlichen Verkehrs als ultima ratio, wenn das Besuchs-­recht<br />

negative Auswirkungen hat, die auch durch „begleitetes Besuchsrecht“ nicht verhin-­dert<br />

werden können <br />

-­‐ wenn ein urteilsfähiges Kind den Kontakt verweigert, ist vom pers. Verkehr abzusehen <br />

<br />

44


-­‐<br />

die Kosten des Besuchsrechts trägt der Berechtigte, sofern dieser nicht in wesentlich <br />

schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen ist als der Sorgeberechtigte (v.a. der Fall bei <br />

behinderten Kindern) <br />

d. Regelung des persönlichen Verkehrs <br />

-­‐ der pers. Verkehr untersteht der Selbstregulierung <br />

-­‐ falls dies nicht möglich ist, wird die Kindesschutzbehörde eingeschaltet <br />

-­‐ die Meinung des Kindes ist von der Behörde immer anzuhören <br />

-­‐ gerichtliche Regelung des pers. Verkehrs, wenn die elterliche Sorge/Obhut via Eheschutz-­‐<br />

/Scheidungsverfahren oder ein Abänderungsverfahren festgelegt wird <br />

-­‐ Kindesschutzbehörde kann beteiligte ermahnen und ihnen Weisungen erteilen <br />

-­‐ Begleitetes Besuchsrecht als Weisungsmöglichkeit à Besuchsrechtsbeistandschaft <br />

e. Recht auf Information und Auskunft <br />

-­‐ Eltern ohne elterliche Sorge haben Recht auf Informationen und Auspflicht bzgl. des Kin-­des,<br />

sie dürfen selbständig Auskünfte einholen (Lehrer, Ärzte etc.) <br />

-­‐ bei wichtigen Entscheidungen sind sie anzuhören <br />

<strong>II</strong>. Die Unterhaltspflicht <br />

1. Im Allgemeinen <br />

a. Gegenstand, Umfang und Dauer <br />

-­‐ alles, was das Kind für die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung benötigt <br />

-­‐ physische Grundbedürfnisse und geistige und emotionale Anliegen à Art. 276 ff. <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐<br />

-­‐<br />

Eltern müssen alle ihre Ressourcen ausschöpfen, um den Kinderunterhalt zu bestreiten <br />

i.d.R. endet die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit, vorbehalten bleibt, wenn das Kind <br />

zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung hat und den Unterhalt nicht <br />

selber bestreiten kann (Art. 277) <br />

b. Die Unterhaltsverpflichteten <br />

-­‐ die Eltern, mit dem Kind durch ein Kindesverhältnis verbunden <br />

-­‐ Stiefeltern (ohne Adoption) sind durch Ehe nur indirekt zu Unterhalt verpflichtet <br />

-­‐ Pflegeeltern haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Pflege <br />

-­‐ Unterhaltsbeiträge stehen dem Kind zu (Geldunterhalt geht an die gesetzl. Vertreter) <br />

-­‐ wenn der Unterhalt nicht finanziert werden kann, unterstützt das Gemeinwesen <br />

-­‐ Gemeinwesen kann Ansprüche später evt. beim Unterhaltsverpflichteten zurückfordern <br />

c. Form und Berechnung des Geldunterhalts <br />

-­‐ Unterhalt durch Naturalleistung und Geldzahlung <br />

-­‐ Geldzahlung nur, wenn Kind nicht unter Obhut der rechtlichen Eltern lebt <br />

-­‐ Höhe der Unterhaltsleistung ergibt sich aus den Bedürfnissen des Kindes (Bedarf) <br />

-­‐ durch den Kindesunterhalt muss aber das Existenzminimum der Eltern gewahrt bleiben <br />

2. Volljährigen Unterhalt im Besonderen <br />

-­‐ ist geschuldet, bis eine angemessene Ausbildung abgeschlossen ist <br />

-­‐ die Kosten der Ausbildung sind ebenfalls Bestandteil der elterlichen Unterhaltspflicht <br />

-­‐ der Volljährigenunterhalt muss für die Eltern zumutbar sein <br />

-­‐ Eltern gelten als leistungsfähig, wenn ihnen neben Unterhalt noch weiter Mittel verbleiben <br />

3. Ansprüche der unverheirateten Mutter <br />

-­‐ keine eherechtlichen Ansprüche gegen den Erzeuger des Kindes <br />

-­‐ Schadloshaltung gemäss Art. 295 <strong>ZGB</strong> à Anspruch der unverheirateten Mutter auf Ersatz der <br />

Entbindungskosten, Erstausstattung des Kindes <br />

-­‐ wenn Dritte für die Auslagen aufkommen, ist der Erzeuger von der Ersatzpflicht bereit <br />

-­‐ Ansprüche müssen binnen Jahresfrist nach Geburt gerichtlich geltend gemacht werden <br />

<br />

45


-­‐<br />

Schadloshaltung steht auch der verheirateten Mutter zu, die ein aussereheliches Kind gezeugt <br />

hat à Anwendung des Artikels, wenn Mutter nicht mit Erzeuger des Kindes verheiratet ist <br />

4. Verfahren <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Unterhaltsbeiträge durch Vereinbarung oder mittels Urteil festgesetzt <br />

-­‐ oft werden die Beiträge zusammen mit anderen Verfahren (bspw. mit Klage zur Feststel-­lung<br />

des Kindesverhältnis) festgesetzt <br />

b. Unterhaltsvertrag <br />

-­‐ genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft, Konkretisierung der gesetzl. Unterhaltspflicht <br />

-­‐ als Voraussetzung gilt das Vorhandensein eines Kindesverhältnisses <br />

-­‐ der Unterhaltsvertrag muss durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt werden <br />

-­‐ Vereinbarungen, die den Unterhalt von volljährigen Kindern regeln, bedürfen keiner be-­hördlichen<br />

Genehmigung, da das Kind als selbständig handelnde Partei auftritt <br />

c. Unterhaltsurteil, Art. 280 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ einfaches, rasches Urteil, es gelten die Untersuchungs-­‐ und Offizialmaxime <br />

-­‐ für die Unterhaltsklage ist Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig <br />

-­‐ bei erstmaliger Festsetzung des Unterhaltsbeitrages kann das Gericht festlegen, dass die <br />

Beiträge bei veränderten Verhältnissen automatisch angepasst werden sollen <br />

-­‐ wird diese Klausel nicht erwähnt, wird Gericht den Unterhalt nur neu festlegen, falls sich <br />

Verhältnisse erheblich und dauernd geändert haben <br />

-­‐ bei ausserordnetlichen und unvorhersehbaren Bedürfnissen können Eltern zur Leistung <br />

eines besonderen Beitrages verpflichtet werden <br />

<strong>II</strong>I. Die elterliche Sorge <br />

1. Begriff <br />

-­‐ Pflichtrecht der Eltern, das minderjährige Kind in die Selbständigkeit zu führen <br />

-­‐ Aufgaben: notwendige Entscheidungen treffen, erziehen, vertreten, Vermögen verwalten <br />

2. Inhaber <br />

a. Voraussetzungen der elterlichen Sorge <br />

-­‐ Kindesverhältnis, nur rechtliche Eltern können Inhaber der elterlichen Sorge sein <br />

-­‐ der Stiefelterteil ist zur Unterstützung des Gatten berechtigt (Art. 299 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Pflegeeltern werden bei wichtigen Entscheidungen angehört, sie vertreten die rechtlichen <br />

Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge <br />

-­‐ zur Ausübung der elterlichen Sorge müssen die Eltern volljährig sein und nicht unter um-­fassender<br />

Beistandschaft stehen <br />

b. Die Inhaber der elterlichen Sorge im Einzelnen <br />

i. verheiratete Eltern <br />

-­‐ gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge während Ehe <br />

-­‐ bei gerichtl. Trennung oder Aufhebung des Haushaltes, kann Gericht die elterliche <br />

Sorge einem Ehegatten übertragen, soweit möglich, aber bei beiden belassen <br />

-­‐ bei Scheidung entscheidet Gericht über die Zuteilung der elterlichen Sorge <br />

(mittels Vereinbarung können Eltern gemeinsame Sorge beantragen) <br />

-­‐ beim Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem Überlebenden zu <br />

ii. unverheiratete Eltern <br />

-­‐ volljährige Mutter als Alleininhaberin der elterlichen Sorge, auch wenn ein Kindes-­verhältnis<br />

zum Vater besteht <br />

<br />

46


-­‐ ist Mutter minderjährig, unter umfassender Beistandschaft, gestorben oder der el-­terlichen<br />

Sorge entzogen à Vormund oder Übertragung der elterlichen Sorge an <br />

den Vater (sofern Kindesverhältnis); Kindeswohl massgebend (Art. 298 Abs. 2) <br />

-­‐ mittels Vereinbarung können auch unverheiratete Eltern gemeinsame elterliche <br />

Sorge beantragen (Art. 298a) <br />

-­‐ bei späterer Heirat erhält Ehemann elterliche Sorge, wenn das Kindesverhältnis zu <br />

ihm besteht (Art. 259) <br />

3. Dauer der elterlichen Sorge <br />

-­‐ elterliche Sorge entfällt mit der Volljährigkeit des Kindes <br />

-­‐ sie entfällt bereits vorher, wenn Eltern sterben oder unter umfassende Beistandschaft gestellt <br />

werden <br />

-­‐ wird Kind nach der Volljährigkeit entmündigt, wird elterliche Sorge verlängert (Art. 385 Abs. 3) <br />

4. Inhalt der elterlichen Sorge <br />

a. Erziehung <br />

-­‐ Recht und Pflicht der Erziehung nach Verhältnissen der Eltern und Fähigkeit des Kindes <br />

-­‐ Ziel ist die persönlichkeitsadäquate Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen <br />

Entfaltung des Kindes (Schul-­‐/Berufsbildung, Gesundheits-­‐/Körperpflege, Ernährung) <br />

-­‐ religiöse Erziehung; endet mit vollendetem 16. Lebensjahr des Kindes) <br />

b. Obhut <br />

i. rechtliche Obhut <br />

-­‐ Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen <br />

-­‐ Bestandteil der elterlichen Sorge, steht dessen Inhaber zu <br />

-­‐ Recht der Aufenthaltsbestimmung richtet sich gegen Kind und gegen Dritte <br />

-­‐ Kind darf Gemeinschaft nicht ohne Einwilligung der Eltern verlassen <br />

-­‐ Kind darf den Eltern nicht widerrechtlich entzogen werden <br />

ii. faktische Obhut <br />

-­‐ tatsächliches Zusammenleben mit Kind in häuslicher Gemeinschaft <br />

-­‐ fällt mit rechtlicher Obhut zusammen, wenn Kind mit Inhaber der rechtl. Obhut lebt <br />

-­‐ wenn Kind bei Dritten lebt (Pflegeeltern), verfügen diese über die faktische Obhut <br />

-­‐<br />

-­‐<br />

-­‐<br />

persönlicher Verkehr und öff.rechtl. Pflichten (Schulpflicht) als Schranken der Obhut <br />

mittels Kindesschutzmassnahmen kann den Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut oder <br />

auch die elterliche Sorge (und damit die Obhut) entzogen werden <br />

durch den Entzug der rechtlichen Obhut, geht die Aufenthaltsbestimmung aber nicht auf <br />

Inhaber der faktischen Obhut über à Kindesschutzbehörde entscheidet <br />

c. Vertretung <br />

-­‐ Eltern treffen für das Kind nötige Entscheidungen (Art. 304 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ ein urteilsfähiges Kind ist beschränkt handlungsunfähig (höchstpersönliche Rechte, ent-­geltliche<br />

Vorteile und Schadenersatzpflicht bleiben vorbehalten möglich) <br />

-­‐ für die übrigen Rechtsgeschäfte ist Zustimmung des gesetzl. Vertreters nötig oder es wird <br />

von diesem vertreten (Art. 304) <br />

5. Schranken der elterlichen Sorge <br />

-­‐ die elterliche Entscheidungsbefugnis geht bis zur Handlungsfähigkeit des Kindes <br />

-­‐ das Kindeswohl und die Persönlichkeit des Kindes bilden Schranken der elterlichen Sorge <br />

<br />

47


6. Kindesschutz <br />

a. Begriff <br />

Rechtsbehelfe, die Eingriff in die elterliche Sorge erlauben, um Gefährdung des Kindeswohls <br />

abzuwenden <br />

b. Grundsätze des Kindesschutzes <br />

-­‐ Kindesschutzmassnahmen werden nur angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist <br />

-­‐ Massnahmen (subsidiär) nur ergreifen, falls Gefährdung nicht anders abwendbar ist <br />

-­‐ elterliche Fähigkeiten sollen durch Massnahmen nicht verdrängt sondern ergänzt werden <br />

-­‐ die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die elterliche Sorge nur soweit nötig <br />

einschränken <br />

c. Massnahmen <br />

vier Arten von Massnahmen werden nach Schwere des Eingriffs unterschieden <br />

i. Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1) <br />

-­‐ Ermahnung, Erteilung von Weisungen <br />

-­‐ Person bestimmen, die Beobachtungen an Kindesschutzbehörde meldet <br />

ii. Beistandschaft <br />

-­‐ Beistand für das Kind, welcher die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge unter-­stützt<br />

und dem Kind mit Rat und Tat zur Seite steht (Art. 308) <br />

-­‐ Erziehungsbeistand beschränkt teilweise die elterliche Sorge <br />

-­‐ bei zerstrittenen Eltern kann Besuchsrechtsbeistand eingesetzt werden <br />

iii. Obhutsentzug <br />

-­‐ wenn Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1) <br />

-­‐ Kindesschutzbehörde entscheidet in diesem Fall über den Aufenthaltsort des Kindes <br />

-­‐ Eltern oder Kind sollen um die Aufhebung der Obhut ersuchen <br />

-­‐ durch die Aufhebung der Obhut werden aber Recht auf persönlicher Verkehr und Ent-­scheide<br />

über Ausbildung nicht eingeschränkt <br />

iv. Entzug der elterlichen Sorge <br />

-­‐ Eltern dauernd unfähig zur Ausübung der elterlichen Sorge (Unerfahrenheit, Krankheit) <br />

-­‐ Eltern kümmern sich nicht ernsthaft um das Kind <br />

-­‐ Entzug ist unbefristet, frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgehoben <br />

-­‐ Recht auf persönlichen Verkehr und Unterhaltspflicht sind dadurch nicht betroffen <br />

d. Änderung und Dauer der Massnahmen <br />

-­‐ wenn sich Verhältnisse wesentlich und dauernd geändert haben <br />

-­‐ die elterliche Sorge wird für mind. ein Jahr entzogen <br />

-­‐ Kindesschutzmassnahmen enden mit Eintritt der Volljährigkeit (Art. 307 ff.) <br />

e. Zuständigkeit <br />

-­‐ Behörden für Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig <br />

-­‐ Gericht zuständig, falls Massnahmen im eherechtlichen Verfahren angeordnet werden <br />

-­‐ Behörden am Wohnsitz des Kindes (falls gleicher Wohnsitz wie Eltern) <br />

-­‐ falls nicht gleicher Wohnsitz, Behörden beider Wohnortsitze zuständig <br />

-­‐ beim Verfahren werden Kinder persönlich angehört, wenn nicht unbillig (Art. 314 Ziff. 1) <br />

7. Exkurs: fehlende elterliche Sorge <br />

-­‐ Kind erhält einen Vormund <br />

-­‐ Sicherstellung, dass alle Kinder einen gesetzlichen Vertreter haben <br />

-­‐ durch Vormund hat Kind gleiche Rechte wie wenn Eltern die Sorge hätten <br />

<br />

48


V. Das Kindesvermögen <br />

1. Begriff <br />

-­‐ Umfasst vermögenswerte Rechte (Schenkung, Erbgang, Arbeitserwerb, Unterhaltszahlung) <br />

-­‐ Freies Kindesvermögen (Art. 321 ff. <strong>ZGB</strong>): vermögenswerte Rechte die dem Kind zustehen <br />

-­‐ Kindesvermögen i.e.S. (Art. 318 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

2. Befugnisse und Pflichten <br />

a. Kindesvermögen i.e.S. <br />

-­‐ Eltern verwalten Kindesvermögen, solange sie die elterliche Sorge haben <br />

-­‐ Ziel: Kindesvermögen zu erhalten und zu mehren <br />

-­‐ Wenn nur ein Elternteil elterliche Sorge hat, ist er Alleinverwalter, muss aber Kindesschutzbe-­hörde<br />

ein Inventar des Kindesvermögen einreichen/vorlegen <br />

-­‐ Erträge des Kindesvermögen zur Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden (wenn elterli-­che<br />

Einkünfte nicht ausreichen, können Erträge auch für Haushalt eingesetzt werden) <br />

-­‐ Abfindungen, Schadenersatz u.ä. werden nur für den Kindesunterhalt verwendet <br />

b. Freies Kindesvermögen <br />

-­‐ elterliche Verwaltung ausschliessbar, Zuwendender entscheidet über Verwalter <br />

-­‐ Erträge der Zuwendung dürfen nicht durch Eltern verwendet werden <br />

-­‐ Arbeitserwerb des Kindes gehört zum freien Kindesvermögen und wird vom urteilsfähigen Kind <br />

selbst verwaltet und genutzt (Art. 323 <strong>ZGB</strong>) <br />

3. Kindesvermögensschutz <br />

-­‐ Schutz vor unsorgfältiger Verwaltung und ungetreuer Verwendung, abwehrende Massnahmen in <br />

Art. 324 ff. <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Wenn Kindesvermögen gefährdet und Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, wird <br />

Verwaltung des Vermögens einem Beistand übertragen <br />

4. Ende der elterlichen Befugnisse <br />

-­‐ Elterliche Sorge und somit Verwaltung des Kindesvermögens erlischt mit Volljährigkeit (Art. 325) <br />

§ 18 Die Familiengemeinschaft <br />

I. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Familienverhältnisse regeln, die Mehrzahl von Verwandten, im gleichen Haushalt lebenden Personen be-­treffen<br />

oder über mehrere Generationen bedeutsam sind <br />

-­‐ Die Normen/Regelungen beziehen sich nicht auf Eltern-­‐Kind-­‐Verhältnis <br />

<strong>II</strong>. Die Verwandtenunterstützung <br />

1. Funktion <br />

-­‐ Eltern sind für Unterhaltspflicht der Eltern verantwortlich <br />

-­‐ Frage, wer unterstützt, wenn erwachsene Person in finanzielle Schwierigkeiten gerät <br />

à öffentlichrechtliche und privatrechtliche Unterhalts-­‐/Unterstützungspflichten <br />

-­‐ Verwandtenunterstützungspflicht ist subsidiär ggü. den Unterhaltspflichten (Art. 328 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

2. Voraussetzungen <br />

a. Notlage des Berechtigten <br />

-­‐ Betreibungsrechtlicher Notbedarf (Deckung des Lebensbedarfs auf bescheidenem Niveau) <br />

-­‐ Wenn Deckung unmöglich kommt Verwandtenunterstützungspflicht zum Zuge <br />

-­‐ Obergrenze bildet Bedarf, für den das Gemeinwesen im Rahmen der Sozialhilfe aufkommen <br />

müsste (Verschulden ist unwichtig) <br />

<br />

49


. Unterstützungspflichtige Verwandte <br />

-­‐ In auf-­‐ und absteigender Linie zwischen den Verwandten (Vorfahren und Nachkommen) <br />

-­‐ Rechtliches Kindesverhältnis massgebend, Verschwägerte werden indirekt über die Beistands-­pflicht<br />

unterstützungspflichtig <br />

-­‐ Zusätzlich zur Verwandtschaft muss auch angemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhan-­den<br />

sein (wohlhabende Lebensführung) à Unterstützungsbeiträge dürfen Lebensstandard nicht <br />

wesentlich beeinträchtigen <br />

-­‐ Die Existenz des Unterstützungspflichtigen bleibt gesichert <br />

-­‐ Wenn mehrere Verwandte unterstützungspflichtig, geht Pflicht gemäss Reihenfolge der Erbbe-­rechtigung<br />

(zuerst Nachkommen, dann Vorfahren) <br />

-­‐ Bei Unbilligkeit kann Gericht die Unterstützungspflicht aufheben/ermässigen <br />

3. Umfang <br />

-­‐ Umfang richtet sich nach Notlage des Berechtigten und nach Leistungsfähigkeit des Verpflichteten <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong>liche Unterstützungspflicht geht öffentlichrechtlicher Unterstützung vor <br />

-­‐ Dagegen gehen Sozialversicherungsleistungen (ALV, IV) der Unterstützungspflicht vor <br />

4. Geltendmachung des Anspruchs und Subrogation <br />

-­‐ Zuerst gelangt Berechtigter an Gemeinwesen, um Leistungen der sozialen Sicherheit zu erlangen <br />

-­‐ Verwandtenunterstützungspflicht besteht zuerst auf freiwilliger Basis, Gemeinwesen kann Berechtigter <br />

nicht an Verwandte verweisen <br />

-­‐ Wenn nach Art. 328 f. <strong>ZGB</strong> tatsächlich Unterstützungspflicht besteht, kann Gemeinwesen die erbrachten <br />

Leistungen von den pflichtigen Verwandten zurückfordern à Subrogation <br />

<strong>II</strong>I. Die Hausgewalt <br />

1. Begriff <br />

-­‐ Eine Person als Familienhaupt den Hausgenossen übergeordnet (Art. 331 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Recht und Pflicht, Ordnung zu wahren und Fürsorge zu leisten <br />

-­‐ Hausgewalt kann im Haushalt mehreren Personen zustehen <br />

-­‐ Bedeutend ist Regelung der Haftung des Familienhauptes und Bestimmungen über Lidlohn <br />

2. Die Haftung des Familienhauptes <br />

-­‐ Familienhaupt haftet, wenn es nicht nachweisen kann, dass es das übliche und gebotene Mass an Sorg-­falt<br />

aufgebracht hat à milde Kausalhaftung (Art. 333 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Wenn Hausgewalt mehreren Personen zusteht, haften sie solidarisch <br />

-­‐ Minderjährige bzw. umfassend verbeiständete Person führt einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, <br />

Familienhaupt haftet <br />

3. Der Lidlohn <br />

-­‐ Angemessener finanzieller Ausgleich für erwachsene Kinder, die im Gewerbe mitgearbeitet haben oder <br />

auswärts verdienten Lohn in Haushalt eingebracht haben (Art. 334 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Gesetzlicher, schuldrechtlicher Anspruch eines Hausgenossen gegen das Familienhaupt <br />

-­‐ Anspruch nur innerhalb Eltern-­‐Kind bzw.Grosseltern-­‐Kind-­‐Verhältnis <br />

-­‐ Kind wird nur für Arbeit und Einkünfte entschädigt, die es dem gemeinsamen Haushalt nach Erreichen <br />

der Volljährigkeit zugewendet hat <br />

-­‐ Lidlohn bildet eine angemessene Entschädigung <br />

-­‐ Keine Verjährung vorgesehen, spätestens bei Teilung der Erbschaft <br />

IV. Das Familienvermögen <br />

1. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Bestimmtes Vermögen mit der Familie verbinden <br />

-­‐ Den Mitgliedern der Familie über Generationen hinweg erhalten bleiben (Art. 335 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

2. Familienstiftung <br />

<br />

50


-­‐ Verselbständigtes Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit <br />

-­‐ Destinatäre sind ausschliesslich Familienangehörige des Stifters <br />

-­‐ Zweck: Unterstützung der Familienangehörigen in besonderen Lebenslagen <br />

-­‐ Rechtspersönlichkeit ohne Handelsregistereintrag, keiner Aufsichtsbehörde unterstellt <br />

3. Gemeinderschaft <br />

-­‐ Rechtsgemeinschaft verwandten Personen <br />

-­‐ Zweck: gemeinsame Nutzung eines Familienvermögens <br />

-­‐ Familienvermögen als Gesamteigentum der Verwandten <br />

§ 19 Grundlagen des Erwachsenenschutzrechts <br />

I. Allgemeines zum Erwachsenenrecht <br />

1. Begriff <br />

-­‐ bis anhin kantonale Regelung, seit 1.1.2013 Vereinheitlichung <br />

-­‐ Erwachsenenschutzrecht befasst sich mit volljährigen Personen <br />

-­‐ für behördliche Massnahmen bei Minderjährigen ist Kindesschutzbehörde zuständig <br />

-­‐ Erwachsenenschutz ist in Art. 360-­‐456 <strong>ZGB</strong> geregelt (Massnahmen und Organisation) <br />

2. Aufgabe und Rechtsnatur <br />

-­‐ Schwächezustände, die das Wohl des Betroffenen gefährden, sollen durch Erwachsenenschutzrecht <br />

gemildert, ausgeglichen werden à Interessen von Betroffenen dauerhaft wahren/sichern <br />

-­‐ Erwachsenenschutzmassnahmen: von Gesetzes wegen, von betroffener Person selbst getroffen (ei-­gene<br />

Vorsorge) oder von Behörde angeordnet <br />

-­‐ Anordnung von Massnahmen nur möglich, wenn gesetzlicher Schwächezustand vorliegt <br />

3. Arten von Massnahmen <br />

a. nicht behördliche: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Vertretung von Gesetzes wegen bei Ur-­teilsfähigkeit<br />

(Vertretung vor allem bei medizinischen Massnahmen und Rechtsgeschäften) <br />

b. behördliche: Arten von Beistandschaften, Arten zur fürsorglichen Unterbringung <br />

<strong>II</strong>. Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts <br />

1. Verhältnismässigkeit <br />

-­‐ Massnahme darf nur so weit erforderlich in Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen <br />

-­‐ Geeignetheit (Zweck-­‐/Zielerfüllung) <br />

-­‐ Erforderlichkeit (Notwendigkeit) <br />

-­‐ Interessenabwägung (privat vs. öffentlich) <br />

2. Stufenfolge der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts <br />

-­‐ Eingriffsintensität; Ziel, angepasste Massnahmen anordnen (-­‐> Verhältnismässigkeitsprinzip) <br />

-­‐ umfassende Beistandschaft = schwerster (behördlicher) Eingriff <br />

-­‐ Begleitbeistandschaft = mildester (behördlicher) Eingriff (Handlungsfähigkeit nicht beschränkt) <br />

3. Subsidiaritätsprinzip <br />

-­‐ Erwachsenenschutzmassnahmen sollen nur angeordnet werden, wenn Folgen des Schwächezu-­standes<br />

nicht anders abgewendet werden können (bspw. Betreuung durch persönl. Umfeld) <br />

-­‐ Erwachsenenschutzmassnahmen gelten also subsidiär zu anderen Möglichkeiten <br />

4. Stufengebundenheit <br />

-­‐ Behörde verfügt über Gestaltungsfreiheit bzgl. Kombinationen von Arten von Beistandschaften <br />

-­‐ kann jedoch nur die gesetzlich vorgesehen Massnahmen treffen <br />

<br />

51


<strong>II</strong>I. Erwachsenenschutz und Handlungsfähigkeit <br />

-­‐ Handlungsfähigkeit; Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit nötig (Art. 13 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ bei Urteilsunfähigkeit -­‐> handlungsunfähig (behördlicher Akt notwendig in allen Belangen) <br />

-­‐ bei Unmündigkeit oder entzogener Handlungsfähigkeit: <br />

o beschränkt handlungsunfähig: <br />

§ urteilsfähige Minderjährige oder umfassend verbeiständete Personen (urteilsfähig) <br />

§ selbständige Vornahme von täglichen Rechtsgeschäften, Vorteile erlangen <br />

§ für weiter rechtsgeschäftliche Angelegenheiten benötigen sie die Zustimmung des ge-­setzlichen<br />

Vertreters <br />

§ Schadenersatzpflicht bei unerlaubter Handlung (da urteilsfähig und somit deliktsfähig) <br />

o beschränkt handlungsfähig: <br />

§ urteilsfähig und volljährig <br />

§ Handlungsfähigkeit durch Erwachsenenschutzrecht eingeschränkt <br />

§ selbständige Teilnahme am Rechtsleben <br />

§ Ausnahmen: Bereiche, für welche ihnen die Handlungsfähigkeit entzogen wurde <br />

à massgeschneiderte Massnahmen <br />

IV. Organisation und Verfahren <br />

1. Behörden des Erwachsenenschutzrechtes <br />

a. Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Fachbehörde aus mind. drei Mitgliedern (genaue Vorgaben kantonal bedingt) <br />

-­‐ Aufgaben: Anordnung/Aufhebung von Beistandschaften, Überwachung des Beistandes, Einschrei-­ten<br />

bei Interessensgefährdung <br />

b. Aufsichtsbehörde <br />

-­‐ Gericht oder Administrativbehörde (kantonal bedingt) <br />

-­‐ Aufsicht über die Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Organisation und Fachkenntnis der ESB kontrollieren und sicherstellen <br />

c. Das Arten des Beistandes <br />

-­‐ Begleitbeistand: Personensorge, keine gesetzl. Vertretungsmacht, kann aber ermächtigt werden <br />

-­‐ Mitwirkungsbeistand: kein gesetzl. Vertreter, handelt mit Betroffenem zusammen (beraten) <br />

-­‐ Vertretungsbeistand/umfassender Beistand: gesetzl. Vertreter, durch ihr Handeln berechtigen <br />

und verpflichten sie die betroffene Person <br />

à Kombination der verschiedenen Beistandschaften möglich (ausgeschlossen die umfassende Bei-­standschaft!)<br />

<br />

2. Verfahren <br />

a. Zuständigkeit der vormundschaftlicher Behörde <br />

-­‐ Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig <br />

-­‐ bei grosser Gefahr kann auch Behörde am Aufenthaltsort zuständig werden <br />

b. Anordnung der Massnahmen <br />

-­‐ kantonales Recht, ansonsten Bestimmungen der ZPO <br />

-­‐ zur Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme wird zuständige Behörde von Amtes wegen <br />

oder auf private Meldung hin tätig <br />

-­‐ ESB trifft vorsorgliche Massnahmen für Dauer des Verfahrens <br />

c. Beschwerde und andere Rechtsbehelfe <br />

-­‐ gegen Handlungen/Unterlassungen des Beistandes und Dritter kann ESB angerufen werden <br />

-­‐ Beschwerde ist nicht an bestimmte Frist gebunden <br />

-­‐ Beschlüsse der ESB können mit Beschwerde an Gericht angefochten werden <br />

-­‐ Beschwerde an Gericht ist binnen 30 Tagen seit Beschlussmitteilung beim Gericht einzureichen <br />

-­‐ alle die ein geschütztes Interesse haben sind zur Beschwerde legitimiert <br />

<br />

52


d. Datenschutz und Zusammenarbeit mit anderen Behörden <br />

-­‐ Erwachsenenschutzgeheimnis <br />

-­‐ Zusammenarbeit verschiedener Behörden/Polizei, wenn Person in ernsthafter Gefahr <br />

-­‐ bei Zusammenarbeit ist gegenseitige Informationspflicht nötig <br />

V. Erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeit <br />

-­‐ Verantwortlichkeit für Handlungen der Organe des Erwachsenenschutzes (Art. 454-­‐456 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Kausalhaftung; der betroffenen Person wurde im Rahmen behördlicher Massnahmen widerrechtlich <br />

Schaden zugefügt <br />

§ 20 Die Rechtsinstitute des Erwachsenenschutzrechts <br />

I. Eigene Vorsorge <br />

1. Der Vorsorgeauftrag <br />

a. Inhalt und vorsorgebeauftrage Person <br />

-­‐ Betroffener beauftragt Person, die bei seiner Urteilsunfähigkeit für ihn handelt <br />

-­‐ Entscheidungsbefugnis bzgl. Medizinischen Massnahmen und Personensorge <br />

-­‐ Vorsorgebeauftragter muss namentlich bezeichnet werden <br />

-­‐ Natürliche oder juristische Person als Vorsorgebeauftragter einsetzen <br />

(bspw. Pro Senectute; erhöhte Professionalität, ausführende Peron aber unbekannt) <br />

-­‐ Grundsätzlich nur eine Person als Vorsorgebeauftragte <br />

-­‐ Bei mehreren Personen: Verhältnis und Aufgabenteilung/Kompetenzen regeln <br />

b. Form und Errichtung, Hinterlegung und Register <br />

-­‐ Zum Zeitpunkt der Errichtung muss Auftraggeber handlungsfähig sein <br />

-­‐ Auftrag entweder öffentlich beurkundet oder eigenhändig errichtet (wie Testament) <br />

-­‐ Vorsorgeauftrag nur gültig, wenn Behörde Kenntnis hat <br />

-­‐ Mitteilung an Zivilstandsamt, dass und wo sich Vorsorgeauftrag befindet <br />

-­‐ Vorsorgeauftrag wird dann im Register der Vorsorgeaufträge eingetragen (Infostar) <br />

c. Widerruf und Erlöschen des Vorsorgeauftrags <br />

-­‐ Widerruf bei Urteilsfähigkeit jederzeit möglich (solange Vorsorgefall nicht eingetreten) <br />

-­‐ Widerruf durch Vernichtung oder Neuerrichtung des Vorsorgeauftrags <br />

-­‐ Wenn Urteilsfähigkeit wieder erlangt, erlischt Vorsorgeauftrag <br />

-­‐ Bei erneuter Urteilsunfähigkeit tritt Vorsorgeauftrag wieder in Kraft, wenn Person ihn nicht <br />

widerrufen hat <br />

-­‐ Grundsätzlich erlischt der Vorsorgeauftrag mit dem Tod des Auftraggebers <br />

-­‐ Keine Pflicht der beauftragten Person zur Annahme des Auftrags <br />

-­‐ Zweimonatige Kündigungsfrist, jederzeit und ohne Begründung möglich <br />

d. Wirkungen des Auftrags und Aufgaben des Beauftragten <br />

-­‐ Eintritt des Vorsorgeauftrags mit dauerhafter Urteilsunfähigkeit der Person <br />

-­‐ Auftraggeber muss im Auftrag umschriebenen Rechtsbereich urteilsunfähig sein <br />

-­‐ Beauftragter ist nur für im Auftrag genannten Aufgaben zuständig <br />

-­‐ Insbesondere für: <br />

• Wahrnehmung der Interessen des Urteilsunfähigen <br />

• Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen <br />

• Rechtsgeschäftliche Vertretung für umschriebene Aufgaben <br />

• Dokumentation der betreuten Geschäfte, Bericht, Rechenschaftsablage <br />

• Unverzügliche Benachrichtigung der ESB, falls nötig, weitere Geschäfte zu besorgen, <br />

welche nicht im Auftrag stehen, um Interessen zu wahren <br />

-­‐ Sobald Vorsorgefall eingetreten, muss Beauftragter ESB informieren <br />

<br />

53


-­‐ Beauftragter ist rechtsgeschäftlicher Vertreter des Auftraggebers <br />

-­‐ Ob Entgeltlicher/unentgeltlicher Auftrag bestimmt Auftraggeber selbst <br />

-­‐ Erlaubnis der ESB, diesen Punkt des Vorsorgeauftrags zu ergänzen, falls zum Zeitpunkt der Er-­richtung<br />

nicht klar, wie gross der Aufwand sein wird <br />

-­‐ Entschädigungen sind durch Einkommen/Vermögen des Auftraggebers zu decken <br />

e. Aufgaben der Behörden <br />

-­‐ Wenn ESB von Urteilsfähigkeit einer Person erfährt, klärt sie bei Zivilstandsamt ab, ob Vorsor-­geauftrag<br />

vorliegt <br />

-­‐ Prüfung der Gültigkeit, Wirksamkeit und Geeignetheit der Person durch ESB <br />

-­‐ ESB darf Ergänzungen in Nebenpunkten vornehmen (bspw. Entgeltlichkeit), Zuweisung neuer <br />

Aufgaben etc. ist nicht zulässig <br />

-­‐ Mittels Verfügung stellt ESB Wirksamkeit und Aufgaben des Beauftragten fest <br />

-­‐ Dies Urkunde dient Beauftragtem zum Ausweis <br />

-­‐ ESB führt Beauftragten in Amt ein und klärt ihn über seine Rechte und Pflichten auf <br />

-­‐ Falls Auftrag missbraucht wird und Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausgeführt, kann ESB ein-­greifen<br />

<br />

-­‐ Eingriffsmöglichkeit i.S.v. Anordnung weiterer Massnahmen (bspw. Inventarvorlegung, Rech-­nungsablage,<br />

Berichterstattung, allg. Weisungen erteilen, Befugnisse entziehen) <br />

-­‐ Falls beauftragte Person nicht mehr geeignet, wird anstelle einen Beistand errichtet <br />

2. Die Patientenverfügung <br />

a. Ausgangslage <br />

-­‐ Für rechtmässige medizinisches Eingriffe ist Einwilligung des Patienten erforderlich <br />

-­‐ Einwilligung setzt Urteilsfähigkeit voraus <br />

-­‐ Frage nach der Behandlung, wenn Patient in diesem Zeitpunkt urteilsunfähig <br />

-­‐ Möglichkeit der vorgängigen Anordnung (Patientenverfügung) <br />

b. Inhalt und beauftragte Person <br />

-­‐ Anordnung bzgl. Zukünftigen medizinischen Massnahmen falls urteilsunfähig <br />

-­‐ Festlegung, welchen Massnahmen sie allgemein zustimmt und welche sie ablehnt und/ oder <br />

bestimmte Person bestimmen, die für sie über med. Massnahmen entscheidet <br />

-­‐ Beauftragte Person muss individuell bezeichnet werden, nur natürliche Person möglich <br />

-­‐ Keine Verpflichtung, Auftrag anzunehmen, Widerruf der Annahme analog Art. 404 OR <br />

c. Form, Errichtung und Widerruf <br />

-­‐ Zur Errichtung der Patientenverfügung ist Urteils-­‐, nicht aber Handlungsfähigkeit nötig <br />

-­‐ Verfügung muss in einfacher Schriftlichkeit und datiert errichtet worden sein <br />

-­‐ Verfügung muss zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt sein <br />

-­‐ Die Tatsache und der Hinterlegungsort der Verfügung können auf Versichertenkarte eingetra-­gen<br />

werden <br />

-­‐ Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar, sofern Urteilsfähigkeit vorliegt <br />

d. Wirkung der Patientenverfügung <br />

-­‐ Wirkung erst und nur solange Urteilsunfähigkeit des Betroffenen vorliegt <br />

-­‐ Arzt ist verpflichtet, bei Eingriff an urteilsunfähiger Person abzuklären, ob Patientenverfügung <br />

vorliegt (sofern aus Dringlichkeit nicht unmöglich) <br />

-­‐ Liegt Patientenverfügung vor, muss Arzt Folge leisten <br />

-­‐ Bei begründeten Zweifeln am Willen des Patienten ist Verfügung unverbindlich <br />

-­‐ Jede dem Patienten nahestehende Person kann ESB schriftlich informieren, wenn Behandlun-­gen<br />

der Ärzte der Verfügung widersprechen <br />

<br />

54


e. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Einschreiten der ESB von Amtes wegen oder wenn schriftlicher Antrag durch nahestehende <br />

Person eingeht, dass Verfügung nicht befolgt wird <br />

-­‐ ESB kann keine Entschädigungen festlegen, sofern Person dies in Verfügung nicht selbst an-­ordnet<br />

<br />

<strong>II</strong>. Massnahmen von Gesetzes wegen <br />

1. Gesetzliches Vertretungsrecht <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Persönliche und materielle Bedürfnisse einer urteilsunfähigen Person sollen weiter befriedigt <br />

werden können, ohne dass ESB eingeschaltet werden muss <br />

-­‐ Vertretungsrecht besteht, falls und solange zu vertretende Person urteilsunfähig ist <br />

-­‐ Wenn eine Beistandschaft angeordnet oder Vorsorgeauftrag errichtet wird, entfällt das Vertre-­tungsrecht<br />

<br />

b. Vertretungsberechtigte Personen <br />

-­‐ Ehegatte und eingetragener Partner sind gesetzlich berechtigte Vertreter <br />

-­‐ Vertretungsrecht aber nur gerechtfertigt, wenn Beziehung auch tatsächlich gelebt wird <br />

c. Inhalt des Vertreterrechts <br />

-­‐ Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich sind <br />

-­‐ Ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens <br />

-­‐ Für ausserordentliche Aufgaben (vgl. Art. 227 f. <strong>ZGB</strong>) ist Zustimmung der ESB nötig <br />

-­‐ Keine Verpflichtung zur Handlung, lediglich im Sinne der Beistandspflicht <br />

-­‐ Wenn Vertretungsrecht wahrgenommen wird, müssen Handlungen aber im Interesse des Ver-­tretenen<br />

ausgeführt werden <br />

-­‐ Die Vertretungsperson erhält von ESB eine Urkunde über ihr Vertretungsrecht <br />

d. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Wird ESB zur Ausstellung einer Urkunde ersucht, erfährt sie dabei von Urteilsunfähigkeit der <br />

Person und prüft gleichzeitig, ob zur Vertretungsmacht auch noch weitere schützende Mass-­nahmen<br />

nötig sind <br />

-­‐ ESB kann Vertretungsmacht jederzeit entziehen/einschränken (Interessenwahrung) <br />

-­‐ Zustimmungserteilung zu ausserordentlichen Verwaltungs-­‐/Verfügungsaufgaben <br />

2. Vertretung bei medizinischen Massnahmen <br />

a. Gesetzliches Vertretungsrecht <br />

-­‐ Person erteilt stellvertretende Einwilligung für urteilsunfähigen Patienten <br />

-­‐ Vertretungsrecht im Interesse der betroffenen Person <br />

-­‐ Entscheidung im Sinne des mutmasslichen Willens des Patienten <br />

-­‐ Erstellung eines Behandlungsplans bei Behandlung eines Urteilsunfähigen <br />

b. Zur Vertretung berechtigte Personen <br />

-­‐ Vertretungsrecht nach Art. 377 ff. <strong>ZGB</strong>, wenn Person urteilsunfähig <br />

-­‐ Reihenfolge der Zuständigkeit der Vertreter: <br />

• Mittels Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag befugte Person <br />

• Von der ESB ernannter vertretungsberechtigter Beistand <br />

• Ehegatte bzw. eingetragener Partner, wenn in gemeinsamem Haushalt <br />

• Alle Personen, die mit Betroffenem im gleichen Haushalt leben und dieser regelmässig <br />

Beistand leisten (aber nicht in rechtlicher Beziehung zur Person stehen) <br />

• Schliesslich können auch Nachkommen, Eltern und Geschwister (in dieser Reihenfolge) <br />

als Vertreter handeln, sofern sie regelmässig Beistand leisten <br />

<br />

55


à wenn mehrere Personen gleichzeitig vertretungsberechtigt sind, entscheiden sie gemein-­sam<br />

<br />

c. Vorgehen bei Dringlichkeit der medizinischen Massnahmen <br />

-­‐ Bei grosser Dringlichkeit ist Medizinpersonal berechtigt, selber zu entscheiden und nicht auf <br />

Meinung des Vertretungsberechtigten zu warten <br />

-­‐ Arzt entscheidet nach mutmasslichem Wille und Interesse der urteilsunfähigen Person <br />

d. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen entsteht von Gesetzes wegen <br />

-­‐ Keine behördliche Verfügung nötig (Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein) <br />

-­‐ Eingriff der ESB, wenn Vertretung nicht sichergestellt ist und Interessen gefährdet <br />

<strong>II</strong>I. Die behördlichen Massnahmen <br />

1. Bedeutung <br />

-­‐ ESB ist für Anordnung, Prüfung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen zuständig <br />

-­‐ Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person sicherstellen <br />

-­‐ Massnahmen sollen Selbstbestimmung des Betroffenen so weit wie möglich erhalten/fördern <br />

-­‐ à Subsidiaritätsprinzip <br />

-­‐ Massnahmen werden von Amtes wegen oder auf Antrag der Betroffenen/nahe stehenden Perso-­nen<br />

getroffen (Art. 390 <strong>ZGB</strong>) <br />

2. Amtsgebundene Massnahmen (Beistandschaften) <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Beistandschaft als behördliche Massnahme <br />

-­‐ verschiedene Arten, unterscheiden sich in Intensität ihres Eingriffs in Handlungsfähigkeit <br />

-­‐ Beistandschaft wird flexibel und im Einzelfall verhältnismässig ausgestaltet <br />

-­‐ Beistandschaft endet mit Tod des Verbeiständeten oder wenn kein Grund mehr besteht <br />

-­‐ Abänderungen sind jederzeit Möglich <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Unvermögen, bestimmte Angelegenheiten zu besorgen <br />

-­‐ Unvermögen auf Grund eines gesetzlichen Schwächezustandes <br />

§ geistige Behinderung, psychische Störung (Intelligenzdefekte) <br />

§ vorübergehend urteilsunfähig oder abwesend (Psychose, Demenz, Sucht) <br />

c. Aufgaben des Beistandes <br />

-­‐ Aufgaben müssen möglichst genau umschrieben werden <br />

-­‐ Beistandschaften stellen Massnahmen nach Mass dar <br />

-­‐ Ermächtigungen bzw. Einwilligung des Verbeiständeten muss ausdrücklich vorliegen (bspw. für <br />

Post öffnen, Wohnräume betreten) <br />

d. Beistandschaften im Einzelnen <br />

i. Begleitbeistandschaft <br />

-­‐ Beistand für bestimmte Angelegenheiten <br />

-­‐ betroffene Person muss mit Zusammenarbeit einverstanden sein <br />

-­‐ keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, nur Kontrolle und Beratung <br />

ii. Vertretungsbeistandschaft <br />

-­‐ Vertretung für gewisse Angelegenheiten <br />

-­‐ Beistand als gesetzlicher Vertreter in Angelegenheiten, in denen Vertretung möglich ist <br />

-­‐ Handlungsfähigkeit berührt, da Betroffener Handlungen des Beistandes zulassen muss <br />

-­‐ Verbeiständeter kann aber selber auch handeln -­‐> konkurrierende Handlungsbefugnis <br />

<br />

56


iii. Vermögensverwaltungsbeistandschaft <br />

-­‐ Person verfügt über grössere Vermögenswerte, die sie nicht selber verwalten kann <br />

-­‐ klare Anordnung der ESB, welche Vermögenswerte verwaltet werden <br />

-­‐ verwaltetes Vermögen soll erhalten bleiben, zweckverwendet oder gemehrt werden <br />

-­‐ Möglichkeit einer Einkommensverwaltung <br />

iv. Mitwirkungsbeistandschaft <br />

-­‐ kein gesetzlicher Vertreter, er handelt nicht für sondern mit der betroffenen Person <br />

-­‐ Person kann nicht mehr alleine gültig handeln (Zustimmung des Beistandes nötig) <br />

v. Kombinierte Beistandschaft <br />

-­‐ keine bestimmte Beistandschaft <br />

-­‐ Möglichkeit, verschiedene Beistandschaften zu kombinieren (Art. 397 <strong>ZGB</strong>) <br />

vi. Umfassende Beistandschaft <br />

-­‐ Beistand in allen Angelegenheiten, absolut höchstpersönliche Rechte ausgeschlossen <br />

-­‐ Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr <br />

-­‐ Handlungsfähigkeit entfällt ganz, beschränkt handlungsunfähig, sofern urteilsfähig <br />

-­‐ umfassende Beistandschaft vor allem bei dauernder Urteilsunfähigkeit <br />

-­‐ 1. Funktion: Vornahme weiterer Handlungen durch Person ist unverantwortbar <br />

-­‐ 2. Funktion: Schutz für Personen, die nicht mehr handeln können <br />

e. Die Ernennung des Beistandes <br />

i. Geeignete Person <br />

-­‐ bzgl. persönlichen, fachlichen Eigenschaften und Sozial-­‐, Selbst-­‐ und Fachkompetenz <br />

-­‐ nur natürliche Personen können Beistand sein <br />

-­‐ Mitglieder der ESB können nicht Beistand sein, ungenügende Unabhängigkeit <br />

-­‐ mehrere Personen als Beistände, Zuständigkeiten festlegen <br />

-­‐ Angehörige als Beistand müssen Berichterstattung ablegen, Zustimmungen einholen <br />

ii. Wünsche der betroffenen Person <br />

-­‐ wenn Person vorgeschlagen wird, die Amt annehmen würde, muss ESB auf Antrag eingehen <br />

-­‐ betroffene Person darf von ESB vorgeschlagene Person ablehnen <br />

iii. Entschädigung <br />

-­‐ Erstattung der Auslagen und Entschädigung der Tätigkeit (Art. 404 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Entschädigung fällt Beistand bzw. Arbeitgeber zu (falls in Anstellungsverhältnis) <br />

-­‐ Spesenersatz und Entschädigung wird aus Vermögen des Verbeiständeten bezahlt <br />

f. Die Führung der Beistandschaft <br />

i. Übernahme des Amtes und Inventarpflicht <br />

-­‐ ESB umschreibt Aufgaben des Beistandes möglichst genau <br />

-­‐ Beistand nimmt mit verbeiständeten Person Kontakt auf, Überblick verschaffen <br />

-­‐ Inventar aufnehmen, wenn Vermögensverwaltungsbeistand <br />

ii. Verhältnis zur betroffenen Person und Vertetungsrecht <br />

-­‐ persönliche Fürsorge von Hilfsbedürftigkeit der Person abhängig <br />

-­‐ sofern urteilsfähig, weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und über Lebenshaltung <br />

entscheiden -­‐> soweit möglich grosser Spielraum belassen <br />

-­‐ Vertretungsmacht des Beistandes entfällt bei Interessenskollisionen <br />

iii. Vermögensverwaltung <br />

-­‐ sorgfältige Verwaltung, „risikoarm“ anlegen <br />

-­‐ Pflicht des Beistandes, Rechnung über die Verwaltung zu führen und Berichte vorzulegen <br />

<br />

57


-­‐ verbotene Geschäfe: Bürgschaften eingehen, Stiftungen errichten, Schenkungen vorneh-­men<br />

(übliche Gelegenheitsgeschenke vorbehalten) <br />

-­‐ Verbeitständeter hat gewisse Autonomie: Beistand lässt ihr angemessener Betrag zur freien <br />

Verfügung <br />

iv. Pflichten des Mitwirkungsbeistandes <br />

-­‐ Beistand ist nicht selber zum Handeln verpflichtet <br />

-­‐ verbeiständete Person zieht Beistand zum Geschäft hinzu <br />

-­‐ Beistand entscheidet über Zustimmung bzgl. Interesse des Betroffenen <br />

v. Sorgfalts-­‐, Verschwiegenheits-­‐ und Informationspflicht <br />

-­‐ Aufgaben mit Sorgfalt ausüben, Haftung nach Art. 454 f. <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Vertraulichkeit der Informationen; Grenze bei überwiegendem Interesse <br />

-­‐ Beistand informiert ESB über Veränderungen und wichtige Ereignisse <br />

g. Ende des Amtes des Beistandes <br />

-­‐ von Gesetzes wegen (Tod, Frist) oder durch Entscheid der ESB (Entlassung wegen wichtigen <br />

Gründen) <br />

-­‐ Interesse des Verbeiständeten muss mit Aufhebung des Beistandes nicht gewahrt bleiben <br />

-­‐ abtretender Beistand muss Schlussbericht und Schlussrechnung der ESB noch abliefern <br />

h. Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Beaufsichtigung des Beistandes durch ESB <br />

-­‐ Beschwerden bzgl. Tun/Unterlassen des Beistandes an ESB einreichen (Verbeiständeter und <br />

Nahestehende) <br />

-­‐ Rechnungen und Berichte des Beistandes sind zu prüfen und zu genehmigen <br />

-­‐ gewisse Geschäfte kann Beistand nicht alleine für Verbeiständeten vornehmen (Art. 416 I) <br />

3. Eigenes Handeln der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ wenn nur punktuelle Eingriffe durch Vertretung erforderlich sind, kann ESB selbst als gesetzlicher <br />

Vertreter für betroffene Person handeln <br />

-­‐ ESB kann vorsorgliche Massnahmen anordnen, solange Vefahren auf Anordnung eines Beistandes <br />

noch nicht abgeschlossen ist <br />

4. Die fürsorgerische Unterbringung <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Praktisch bedeutsam, nicht amtsgebundene Massnahme <br />

-­‐ Wenn Person Fürsorge und Pflege bedarf und ihre diese aber nur in einer geeigneten Anstalt <br />

erbracht werden kann <br />

-­‐ keine eingeschränkte Handlungsfähigkeit, aber Einschränkung der Bewegungsfreiheit <br />

-­‐ Person in Selbständigkeit zurückführen und Eigenverantwortung stärken <br />

b. Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung <br />

i. Schwächezustand <br />

-­‐ Psychische Störung, geistige Behinderung (auch Suchtkrankheiten), schwere Ver-­wahrlosung<br />

(Art. 426 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

ii. Besonderes Schutzbedürftigkeit <br />

-­‐ Schwächezustand erfordert persönliche Fürsorge <br />

iii. Verhältnismässigkeit <br />

-­‐ Allgemeine Grundsätze des Erwachsenenrechts berücksichtigen <br />

<br />

58


c. Rechtsfolgen <br />

i. Unterbringung oder Zurückbehaltung <br />

-­‐ Unterbringung oder Zurückbehaltung einer betroffenen Person gegen oder ohne <br />

deren Willen in eine Einrichtung <br />

ii. Geeignete Einrichtung <br />

-­‐ Nicht unbedingt geschlossene Anstalt, aber Entweichen daraus entweder verbo-­ten<br />

oder nicht ohne weiteres möglich <br />

-­‐ „geeignet“, wenn Einrichtung es erlaubt, die wesentlichen Schutzbedürfnisse der <br />

eingewiesenen Person abzudecken <br />

iii. Vertrauensperson <br />

-­‐ Zur Unterstützung der betroffenen Person in allen mit Aufenthalt verbunden Ver-­fahren<br />

<br />

-­‐ Aufklärung der Rechte und Formulierungen der Anliegen des Betroffenen <br />

-­‐ Mit Vollmacht Anspruch auf Einsicht in Krankengeschichte und Akten <br />

d. Entlassung <br />

-­‐ Zwingende Entlassung, wenn Voraussetzungen für Unterbringung nicht mehr erfüllt (Art. 426 <br />

Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Jederzeit Gesuch um Entlassung möglich, auf welches aber nicht eingegangen werden muss <br />

-­‐ Stufenweise Lockerung der Massnahmen denkbar (Freiheitsbeschränkung verringern) <br />

-­‐ Austrittsgespräch (Art. 436 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Ambulante Nachbetreuungen möglich, kantonal geregelt <br />

e. Zuständigkeit <br />

i. Für die Unterbringung und Zurückbehaltung <br />

-­‐ Für die Anordnung ist ESB zuständig (zeitlich unbeschränkt) <br />

-­‐ Kt. Möglichkeit, Ärzte als zuständig zu bezeichnen (zeitlich befristet, max. 6 Wo-­chen<br />

<br />

-­‐ Bei freiwilligem Eintritt in Klinik muss Klinikleitung dem Austritt jederzeit zustim-­men<br />

(bei psych. Störung max. 3 Tage gegen Willen zurückbehalten) <br />

ii. Für die Entlassung <br />

-­‐ Hat ESB die Unterbringung angeordnet, entscheidet sie über Entlassung <br />

-­‐ Falls Arzt Unterbringung angeordnet hat, entscheidet Einrichtung darüber <br />

-­‐ Möglichkeit der ESB, Entlassungskompetenz an Einrichtung zu übertragen <br />

-­‐ Pflicht der ESB, nach max. 6 Monaten die Einweisung auf ihre Notwendigkeit zu <br />

überprüfen (bzgl. Passivverhalten/Abfindung der Person mit Situation) <br />

f. Verfahren <br />

i. Vor der Erwachsenenschutzbehörde <br />

-­‐ Verfahren gemäss Art. 443 ff. <strong>ZGB</strong> <br />

ii. Bei Einweisung der Ärzte oder Rückbehaltung durch die Klinik <br />

-­‐ Verfahren nach Art. 430 <strong>ZGB</strong>, hoheitliche Aufgabe an Private übertragen <br />

• Arzt muss betroffene Person persönlich anhören/untersuchen <br />

• Angaben bzgl. Einweisungsentscheid (Anlass für Massnahme) <br />

• Rechtsmittelbelehrung (Hinweisung der Person, dass gegen Entscheid innert 10 <br />

Tagen schriftlich Beschwerde eingereicht werden kann) <br />

-­‐ Unterbringungsentscheid an Person und Klinik aushändigen <br />

iii. Gerichtliche Überprüfung <br />

-­‐ Gegen alle Entscheide der ESB ist Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Mitteilung des <br />

Entscheids möglich, keine Begründung nötig <br />

-­‐ Für Entscheid bzgl. psychischer Störung ist sachliches Gutachten nötig <br />

<br />

59


g. Behandlung und Zwangsmassnahmen <br />

-­‐ Art. 433 ff. <strong>ZGB</strong> bzgl. Regelung zur Behandlung/Zwangsmassnahmen bei psychisch Kranken, <br />

wenn diese fürsorgerisch in Klinik untergebracht <br />

-­‐ Erstellung eines schriftlichen Behandlungsplans, Person oder mind. Vertrauensperson hat <br />

Kenntnis davon <br />

-­‐ Behandlung auch ohne oder gegen Willen der Person ausführbar <br />

• Ernsthaft drohender gesundheitlicher Schaden <br />

• Ohne Behandlung ist Leben/körperliche Integrität Dritter gefährdet <br />

• Patient ist bzgl. Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig (somit keine Zwangsbehand-­lung<br />

bei Urteilsfähigen) <br />

• Keine milderen Mittel vorhanden/einsetzbar <br />

-­‐ Gegen alle Anordnungen kann Gericht angerufen werden (Art. 439 <strong>ZGB</strong>) <br />

IV. Exkurs: Aufenthalt in Wohn-­‐ oder Pflegeeinrichtungen <br />

-­‐ Selbständiger Vertragsabschluss mit Einrichtung bzgl. Leistungen wenn urteilsfähig <br />

-­‐ Wohn-­‐/Pflegeheim fördert Aussenkontakte und benachrichtigt Angehörige bzw. ESB <br />

-­‐ Einschränkung der Bewegungsfreiheit nötigenfalls möglich wenn: <br />

• Leben/körperliche Integrität der Person in ernsthafter Gefahr <br />

• Ernstliche Drittgefährdung vorliegt <br />

• Zur Beseitigung schwerwiegender Störungen des Gemeinschaftslebens <br />

-­‐ Dokumentation der Massnahmen und Information der Person/Vertreter nötig <br />

-­‐ Gegen Massnahmen; schriftlich ESB am Sitz der Einrichtung anrufen (nicht Gericht!) <br />

-­‐ Kt. Verpflichtung, Wohn-­‐/Pflegeeinrichtungen Urteilsunfähiger einer Aufsicht zu unterstellen <br />

§ 23 Intertemporales Recht <br />

I. Gegenstand des intertemporalen Rechts <br />

-­‐ Regelung von Rechtsfolgen bzgl. Tatsachen, die bereits vor Inkrafttreten neuer Bestimmungen <br />

eingetroffen sind <br />

-­‐ oft übergangsrechtliche Regelungen für Tatsachen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung <br />

eingetreten sind à Art. 1-­‐50 SchlT <strong>ZGB</strong> (Schlusstitel) <br />

<strong>II</strong>. Allgemeine Regeln des schweizerischen intertemporalen Privatrechts <br />

1. Grundsatz der Nichtrückwirkung <br />

-­‐ Grundsatz des Rückwirkungsverbot (neue Regel gilt nicht für Tatsachen, die vor Gesetzesän-­derung<br />

eingetreten sind) à Vertrauensschutz <br />

-­‐ Dauertatsachen (Zustand zur Zeit des alten Rechts eingetreten und nach Eintritt des neuen <br />

Rechts beendet), werden nach neuem Recht beurteilt <br />

2. Ausnahmen <br />

-­‐ Grundsatz des Vertrauensschutzes <br />

-­‐ Ausnahme, wenn öff. Interesse daran besteht, die Tatsache nach neuem Recht zu beurteilen <br />

(Art. 2-­‐4 SchlT <strong>ZGB</strong>) <br />

<strong>II</strong>I. Bedeutung für das Eherecht <br />

1. Bedeutung für das Eheschliessungs-­‐ und Ehescheidungsrecht <br />

a. Eheschliessung und Ehescheidung <br />

-­‐ der Frist (nach neuem Recht) zur Anfechtung der Ehe wegen befristetem Ungültig-­keitsgrund<br />

wird angelaufene Frist des alten Rechts angerechnet <br />

-­‐ Klage wegen unbefristetem Ungültigkeitsgrund kann jederzeit erhoben werden <br />

-­‐ Scheidungsurteile, die vor Gesetzesrevision rechtskräftig wurden, bleiben anerkannt <br />

<br />

60


2. Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe <br />

-­‐ Wirkungen früherer Ehen bleiben nach Gesetzesrevision anerkannt <br />

3. Güterrecht <br />

-­‐ Art. 9-­‐11a SchlT <strong>ZGB</strong> regeln Folgen für Ehen bei Gesetzesänderungen <br />

-­‐ für Ehen mit Güterverbindung (vor 1988) gelten seit Gesetzesrevision die Bestimmungen der <br />

Errungenschaftsbeteiligung, diese gelten auch bei Auflösung der Ehe für die ganze Ehedauer <br />

-­‐ Ehegatten konnten ohne Zustimmung des anderen schriftlich erklären, dass sie die Anwen-­dung<br />

des neuen Rechts für Ehedauer vor 1988 nicht wollen <br />

-­‐ Beibehaltungserklärung der Güterverbindung innert Jahresfrist seit neuem Recht gemeinsam <br />

und schriftlich einreichen (Art. 9e SchlT <strong>ZGB</strong>) <br />

IV. Bedeutung für das Kindesrecht <br />

-­‐ grundsätzlich haben „alte“ Adoptionen Wirkung nach altem Recht (einfache Adoption, keine <br />

rechtliche Aufhebung zur vorherigen Familie) <br />

-­‐ mit gemeinsamem Begehren der Adoptiveltern und des Adoptierten konnten sie innert Frist <br />

beantragen, die Adoption unter neues Recht zu stellen <br />

-­‐ wurde diese Begehren nicht eingereicht, können heute „alte“ Adoptionen nur noch durch <br />

neue Adoption die Wirkung der Volladoption erhalten <br />

§ 24 Internationales Privatrecht <br />

I. Gegenstand des internationalen Privatrechts <br />

1. Einleitende Informationen <br />

-­‐ jeder Staat hat kulturell, geschichtlich bedingte eigene Rechtsordnung <br />

-­‐ staatliche Rechtsordnungen regeln grundsätzlich Sachverhalte, die eine Beziehung zum <br />

Staat/Inland haben <br />

-­‐ bei internationalen Sachverhalten stellt sich Frage nach zuständigem Gericht und Recht <br />

2. Vorbehalte internationaler Vereinbarungen <br />

-­‐ Staatsverträge stehen auf Stufe der Bundesgesetze <br />

-­‐ zwar ist Bundesverfassung die höchste gesetzliche Grundlage <br />

-­‐ gemäss Art. 190 BV müssen Behörden und Bundesgericht vom Parlament genehmigt Staats-­verträge<br />

anwenden, auch wenn sie der BV widersprechen <br />

3. Anwendung bi-­‐ und multilateraler Verträge <br />

-­‐ EMRK garantieren einen minimalen europäischen Standard, im <strong>Familienrecht</strong> v.a. Art. 8, 12, 14 <br />

-­‐ Lugano-­‐Übereinkommen, zur Einklage des Unterhaltsschuldner, sofern er in Vertragsstaat wohnt <br />

-­‐ Haager-­‐Übereinkommen, erleichtern Anerkennung und Durchsetzung familienrechtl. Ansprüche <br />

(bspw. Zusammenarbeit von Behörden des Heimatlandes des Kindes und der Adoptiveltern) <br />

<strong>II</strong>. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht <br />

1. Gegenstand <br />

-­‐ Regelung internationaler Sachverhalte <br />

-­‐ für Eherecht ist Staatsangehörigkeit Voraussetzung für Vorliegen internationalen Sachverhalt <br />

2. Wesentliche Grundsätze <br />

-­‐ Regelung der zuständigen Schweizer Gerichte für internationale Sachverhalte <br />

-­‐ ohne besondere Regelung der Zuständigkeit ist subsidiär schweiz. Gericht am Wohnsitz des Be-­klagten<br />

zuständig (Art. 2 IPRG) <br />

-­‐ Schweizer Gerichte/Behörden müssen IPRG von Amtes wegen anweden <br />

-­‐ Rückverweisungen des IPR auf Schweiz. Recht (Renvoi) nur beachten, wenn das IPRG dies vorsieht <br />

<br />

61


-­‐<br />

Ordre Public (Generalklausel): Ermächtigung des Richters, ausnahmsweise ausländisches Recht <br />

nicht anzuwenden, wenn dies konkret zu einem ungerechten Ergebnis führen würde (Art. 17) <br />

3. Die IPRG-­‐Bestimmungen im Eherecht <br />

a. Eheschliessung <br />

-­‐ Schweizer Behörden zuständig, sofern eine Person Wohnsitz in Schweiz hat oder <br />

Schweizer Bürger ist <br />

-­‐ fehlt beides, kann Ehe nur bewilligt werden, sofern geschlossene Ehe in Heimat-­‐<br />

/Wohnsitzstaat beider Ehegatten anerkannt ist/wird, Durchführung nach CH-­‐Recht <br />

-­‐ geschiedene Eheleute können nur heiraten, sofern die Scheidung in Schweiz ausgespro-­chen<br />

oder zumindest anerkannt ist <br />

-­‐ im Ausland geschlossene Ehen in CH grundsätzlich anerkannt <br />

-­‐ Verweigerung der Anerkennung nur, wenn Ehe gegen Ordre public verstösst oder im Aus-­land<br />

geschlossen wurde, um zwingendes Schweizer Recht zu umgehen <br />

b. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen <br />

-­‐ Unterhaltsklagen/Eheschutzmassnahmen am Aufenthaltsort der klagenden Partei <br />

-­‐ Schweizer ohne Wohnsitz/Aufenthalt in Schweiz, können am Heimatort klagen bzw. Mas-­snahmen<br />

verlangen <br />

-­‐ Rechte &Pflichten der Eheleute nach Staatsrecht, indem sie Wohnsitz haben (Art. 48) <br />

c. Ehegüterrecht <br />

-­‐ bei Tod sind Schweizer Gerichte/Behörden für güterrechtl. Auseinandersetzung zuständig <br />

-­‐ bei Scheidung die verantwortlichen Gerichte <br />

-­‐ Zuständigkeit von Schweiz. Gerichten/Behörden, wenn Ehegatte Wohnsitz/gewöhnl. Auf-­enthalt<br />

in Schweiz hat <br />

-­‐ wenn für Auslandschweizer unzumutbar, Gerichte des Wohnsitz-­‐/Aufenthaltsstaates an-­zurufen,<br />

ist ebenfalls Schweizer Gericht zuständig <br />

-­‐ Güterstand ist gewähltem Recht unterstellt, falls kein Recht gewählt, unterliegt er dem <br />

Recht, in dessen Staat die Eheleute Wohnsitz haben/zuletzt hatten <br />

d. Scheidung und Trennung <br />

-­‐ Gericht am Schweizer Wohnort, sofern Kläger/Beklagter mind. ein Jahr dort wohnt oder <br />

Schweizer Bürger ist <br />

-­‐ Schweizer Gerichte beurteilen nach Schweizer Recht, Ausnahme: Heimatrecht von aus-­ländischen<br />

Staatsangehörigen wird angewendet, wenn nur einer Wohnsitz in Schweiz hat <br />

-­‐ ausländische Scheidungen/Trennungen werden grundsätzlich in Schweiz anerkannt (es <br />

muss aber mind. ein Ehegatte dem Land, das das Urteil ausgesprochen hat, angehören) <br />

4. IPRG-­‐Bestimmungen im Kindesrecht <br />

a. Feststellung und Entstehung des Kindesverhältnisses <br />

-­‐ Recht bzgl. Kindesverhältnis nach Aufenthaltsort bei Geburt des Kindes bestimmt <br />

-­‐ für Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft ist Gericht am Wohnsitz/Aufenthalt des Kin-­des,<br />

der Mutter oder des Vaters zuständig <br />

-­‐ wenn keine der Personen Wohnsitz/Aufenthalt in Schweiz hat und Klage im Ausland nicht <br />

zumutbar, so kann Klage am Heimatort von Mutter/Vater eingereicht werden <br />

-­‐ für Adoption ist grundsätzlich Behörde am Wohnsitz der adoptierenden Person zuständig <br />

-­‐ bei Gefahr, dass Schweiz. Adoption in Heimatstaat nicht anerkannt wird, kann Heimat-­recht<br />

berücksichtigt werden <br />

<br />

62


. Wirkungen des Kindesverhältnisses <br />

-­‐ Klagen bzgl. Beziehung zwischen Eltern und Kind betreffen Gericht am Aufenthaltsort <br />

des Kindes (Notzuständigkeit am Heimatort) <br />

-­‐ für Unterhaltspflicht ist Haager-­‐Übereinkommen anzuwenden; Kaskade möglicher An-­knüpfungspunkte<br />

zur Sicherstellung, dass Unterhaltsanspruch besteht <br />

c. Kindesschutzmassnahmen <br />

-­‐ Haager-­‐Übereinkommen stellt Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmassnahmen <br />

in allen Vertragsstaaten sicher und erleichtert die behördliche Zusammenarbeit <br />

-­‐ Behörden des Aufenthaltsstaates des Kindes für Massnahmen zuständig <br />

-­‐ Abkommen gilt unter Vertragsstaaten, nach Schweizer Auffassung gilt es aber auch ge-­genüber<br />

Nichtvertragsstaaten, da das Abkommen für „alle“ Kinder anwendbar sei <br />

5. Vormundschafts-­‐ bzw. Erwachsenenschutzrecht <br />

-­‐ Haager Erwachsenenschutzübereinkommen ist wie bei Kindern auch im Verhältnis zu Drittstaaten <br />

(Nichtvertragsstaaten) anwendbar <br />

-­‐ es regelt die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bzgl. ES-­‐Massnahmen und fürsorgerische <br />

Freiheitsentziehung <br />

6. IPRG-­‐Bestimmungen im Recht der eingetragenen Partnerschaft <br />

-­‐ für Eintragung ist Schweiz. Behörde zuständig, sofern eine Partei Wohnsitz in Schweiz oder <br />

Schweizer Bürgerrecht hat <br />

-­‐ Ausländer ohne Wohnsitz können sich nicht in Schweiz eintragen lassen à Vermeidung eines <br />

„Eintragungstourismus“ <br />

-­‐ in Ausland geschlossene Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gilt in Schweiz trotzdem <br />

nur als eingetragene Partnerschaft <br />

-­‐ eingetragene Partner können in der Schweiz nicht adoptieren <br />

-­‐ bewirken aber eingetragene Partner im Ausland eine Adoption, die in der Schweiz nach adopti-­onsrechtlichen<br />

Grundsätzen anerkannt ist, so kann die Wirkung der Adoption in der Schweiz nicht <br />

verweigert werden: das Partnerschaftsgesetz gehört in diesem Fall nicht zum Ordre Public <br />

<br />

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