06.11.2014 Aufrufe

Auszug aus dem Runderlass - Wesel

Auszug aus dem Runderlass - Wesel

Auszug aus dem Runderlass - Wesel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Runderlass</strong> des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und<br />

Integration des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Vorbereitung und Durchführung der Wahl<br />

für das Schöffen- und Jugendschöffenamt<br />

(Schöffenwahl-AV)<br />

AV d. JM (3221 - I. 2) und RdErl. d. MGFFI (313 - 6153)<br />

vom 4. März 2009 - JMBl. NRW S. 70 -<br />

in der Fassung vom 22. Februar 2011<br />

2.3<br />

In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten<br />

Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft <strong>aus</strong> <strong>dem</strong><br />

Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:<br />

- Familienname,<br />

- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,<br />

- Vorname,<br />

- Geburtsort, bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit<br />

Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten<br />

mit Angabe des Landes,<br />

- Geburtstag,<br />

- Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des<br />

Tätigkeitsbereichs,<br />

- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und H<strong>aus</strong>nummer der vorgeschlagenen<br />

Person.<br />

2.4<br />

Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.<br />

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:<br />

2.4.1<br />

Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt<br />

unfähig sind, nämlich:<br />

- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mehr als sechs Monaten verurteilt sind,<br />

- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den<br />

Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,


2.4.2<br />

Personen, die gemäß § 33 GVG <strong>aus</strong> persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt<br />

berufen werden sollen, nämlich:<br />

- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben würden,<br />

- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn<br />

der Amtsperiode vollenden würden,<br />

- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde<br />

wohnen,<br />

- Personen, die <strong>aus</strong> gesundheitlichen Gründen zu <strong>dem</strong> Amt nicht geeignet sind,<br />

- Personen, die mangels <strong>aus</strong>reichender Beherrschung der deutschen Sprache für<br />

das Amt nicht geeignet sind (Fn 1),<br />

- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />

2.4.3<br />

Personen, die gemäß § 34 GVG <strong>aus</strong> beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt<br />

berufen werden sollen, nämlich:<br />

- die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,<br />

- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,<br />

- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand<br />

versetzt werden können,<br />

- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,<br />

Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,<br />

- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen<br />

und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und<br />

Gerichtshelferinnen und -helfer,<br />

- Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen,<br />

die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,<br />

- Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei<br />

aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte<br />

Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.<br />

2.4.4<br />

Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum<br />

Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die<br />

- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen<br />

haben oder


- wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst<br />

der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des<br />

Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als nach<br />

§ 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das<br />

Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.<br />

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den<br />

Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />

2.5<br />

Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77<br />

GVG):<br />

- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments,<br />

eines Landtages oder einer zweiten Kammer,<br />

- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum<br />

Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie<br />

Personen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter tätig sind,<br />

- Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern,<br />

Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,<br />

- Apothekenleiterinnen und -leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen<br />

weiteren Apotheker beschäftigen,<br />

- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge<br />

für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,<br />

- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum<br />

Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,<br />

- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen<br />

Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer <strong>aus</strong>reichenden<br />

wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!