Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 HGB - Friedrichs ...
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<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>325</strong> <strong>HGB</strong><br />
Als offenzulegende Rechnungslegungsunterlagen kommen in Betracht (<strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 1, 3 <strong>HGB</strong>)<br />
- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang),<br />
- Lagebericht,<br />
- Bestätigungsvermerk oder Vermerk über seine Versagung,<br />
- Bericht des Aufsichtsrats,<br />
- Entsprechenserklärung des Vorstands,<br />
- informatorischer IFRS-Einzelabschluss,<br />
- Konzernabschluss (Konzernbilanz, Konzerngewinn- und -verlustrechnung, Konzernanhang,<br />
Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel),<br />
- Konzernlagebericht,<br />
- Liquidations-Eröffnungsbilanz/Liquidations-Schlussbilanz.<br />
Zu beachten ist dabei, dass die erstellten Abschlüsse in unveränderter Form wiederzugeben<br />
sind (Ausnahme: Inanspruchnahme offenlegungsspezifischer Erleichterungen <strong>§</strong><strong>§</strong> 326, 327<br />
<strong>HGB</strong>). Die Abschlüsse müssen vollständig und richtig sein und das Datum der Feststellung oder<br />
Billigung des Abschlusses ist anzugeben.<br />
Überblick über die offenzulegenden Unterlagen in Abhängigkeit <strong>von</strong> den Größenklassen<br />
(<strong>§</strong><strong>§</strong> 267, 267a <strong>HGB</strong>) der betroffenen Gesellschaften:<br />
Große Kapitalgesellschaften<br />
(& Co.)<br />
Mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />
(& Co.)<br />
Kleine Kapitalgesellschaften<br />
(& Co.)<br />
Kleinstkapitalgesellschaften<br />
(& Co.)<br />
I. Beim Betreiber<br />
des<br />
elektronischen<br />
Bundesanzeigers<br />
einzureichende<br />
Unterlagen<br />
II. Frist zur<br />
Einreichung<br />
Bilanz, Gewinn- und<br />
Verlustrechnung,<br />
Anhang, Lagebericht,<br />
Bestätigungsvermerk<br />
oder Vermerk<br />
über dessen<br />
Versagung, Bericht<br />
des Aufsichtsrats,<br />
Entsprechenserklärung<br />
des Vorstands<br />
(<strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 1 <strong>HGB</strong>)<br />
Bilanz in der für kleine<br />
Kapitalgesellschaften<br />
vorgeschriebenen<br />
Form mit zusätzlichen<br />
Angaben, G+V verkürzt,<br />
Anhang verkürzt;<br />
sonstige Unterlagen<br />
wie bei großen Gesellschaften<br />
Bilanz und Anhang<br />
ohne Angaben zur<br />
Gewinn- und Verlustrechnung<br />
(<strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 1,<br />
<strong>§</strong> 326 Abs. 1 <strong>HGB</strong>)<br />
Vorschlag und Beschluss zur Ergebnisverwendung unter Angabe<br />
des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages (aber: <strong>§</strong> <strong>325</strong> (1)<br />
S. 4 <strong>HGB</strong>)<br />
Hinterlegung Bilanz<br />
ggf. Angaben<br />
„unter der Bilanz“<br />
- vgl. II.2.<br />
(<strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 1,<br />
<strong>§</strong> 326 Abs. 2 <strong>HGB</strong>)<br />
Grundsätzlich: Unverzüglich <strong>nach</strong> Vorlage an die Gesellschafter, spätestens <strong>nach</strong> Ablauf<br />
des Geschäftsjahres innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten (Registerpublizität, <strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 1 S. 1<br />
<strong>HGB</strong>).<br />
Kapitalmarktorientierte Unternehmen: Publizitätspflichtige Unterlagen sind spätestens vor<br />
Ablauf des vierten Monats des dem Abschlussstichtag <strong>nach</strong>folgenden Geschäftsjahres<br />
einzureichen (<strong>§</strong> <strong>325</strong> Abs. 4 <strong>HGB</strong>).<br />
Stand: August 2013
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I. Verstöße gegen die Einreichungs- und <strong>Offenlegung</strong>spflichten<br />
Amtsermittlungsgrundatz. Ein Ordnungsgeldverfahren wird <strong>von</strong> Amts wegen betrieben. Hierzu<br />
gibt es eine Prüfungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger<br />
Verlags-gesellschaft mbH) bezüglich der ordnungsgemäßen <strong>Offenlegung</strong> (<strong>§</strong> 329 <strong>HGB</strong>). Für<br />
die Ahndung <strong>von</strong> Verstößen durch Verhängung eines Ordnungsgeldes ist das Bundesamt für<br />
Justiz zuständig (<strong>§</strong> 335 <strong>HGB</strong>).<br />
Ermittlungsverfahren. Zunächst prüft der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger<br />
Verlagsgesellschaft mbH), ob die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und<br />
vollständig (z.B. Lagebericht oder Bestätigungsvermerk) eingereicht worden sind.<br />
Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass <strong>von</strong> der Größe der Gesellschaft abhängige Erleichterungen<br />
nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann der Betreiber vom<br />
publizitätspflichtigen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse<br />
und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft<br />
die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen bei der <strong>Offenlegung</strong> als zu<br />
Unrecht in Anspruch genommen (<strong>§</strong> 329 Abs. 2 <strong>HGB</strong>).<br />
Werden die offen zu legenden Unterlagen nicht fristgemäß oder unvollständig eingereicht, unterrichtet<br />
der Betreiber das Bundesamt für Justiz (<strong>§</strong> 329 Abs. 4 <strong>HGB</strong>) und das Ordnungsgeldverfahren<br />
wird eingeleitet. Der Gesetzgeber verspricht sich dadurch Auswirkungen auf die Qualität.<br />
Ordnungsgeldverfahren (<strong>§</strong> 335 Abs. 3 bis 5 <strong>HGB</strong>): Zunächst wird das Ordnungsgeld unter Setzung<br />
einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen angedroht. Bereits mit der Androhung <strong>von</strong> Ordnungsgeld<br />
(gegen den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) und alternativ<br />
auch gegen die Gesellschaft selbst) werden dem oder den Beteiligten die Verfahrenskosten<br />
(50 €) auferlegt. Nach fruchtlosem Fristablauf wird das Ordnungsgeld (2.500 bis 25.000 €) festgesetzt;<br />
gleichzeitig wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes<br />
zuzüglich weiterer Verfahrenskosten wiederholt.<br />
II. Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden die Vorgaben<br />
der Micro-Richtlinie (2012/6/EU) in nationales Recht umgesetzt. Für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
und Kleinstkapitalgesellschaften & Co. wurden umfangreiche Erleichterungen geschaffen.<br />
1. Wann liegt eine Kleinstkapitalgesellschaft vor?<br />
Eine Kleinstkapitalgesellschaft i. S. d. MicroBilG liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft an<br />
zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei <strong>nach</strong>stehenden Merkmale nicht überschreitet:<br />
• 350.000 EUR Bilanzsumme<br />
• 700.000 EUR Umsatzerlöse<br />
• im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer<br />
Es ist nicht erforderlich, dass an beiden Bilanzstichtagen die gleichen Größenklassen nicht<br />
überschritten werden.<br />
Stand: August 2013
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2. Welche Erleichterungen wurden eingeführt?<br />
Folgende Erleichterungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften:<br />
• Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs (<strong>§</strong> 264 Abs. 1 Satz 5 <strong>HGB</strong>), wenn Angaben zu den<br />
Haftungsverhältnissen i.S.d. <strong>§</strong><strong>§</strong> 251, 268 Abs. 7 <strong>HGB</strong> und zu den Vorschüssen und Krediten<br />
an Mitglieder der Geschäftsführung (<strong>§</strong> 285 Nr. 9c <strong>HGB</strong>) unterhalb der Bilanz gemacht werden<br />
Im Falle einer AG bzw. KGaA ist auch <strong>§</strong> 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG zu beachten.<br />
• Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)<br />
• Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen<br />
3. Wie ist die <strong>Offenlegung</strong> zukünftig vorzunehmen?<br />
Für Kleinstkapitalgesellschaften ist es ausreichend, zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen <strong>Offenlegung</strong>spflichten,<br />
nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer<br />
Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger<br />
ist dann nicht mehr notwendig.<br />
Eine Einsichtnahme in die hinterlegten Bilanzen ist für Dritte nur noch auf Antrag möglich und<br />
zudem kostenpflichtig.<br />
4. Ab wann gelten die Erleichterungen?<br />
Da die betreffenden Kleinstkapitalgesellschaften <strong>von</strong> den durch das MicroBilG vorgesehenen<br />
Erleichterungen möglichst schnell profitieren sollen, gelten die wesentlichen Regelungen des<br />
MicroBilG erstmals bereits für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 2012 endet.<br />
5. Welche Auswirkungen entstehen für die Praxis?<br />
Den Erleichterungen stehen derzeit praktische Anforderungen entgegen. So bedürfen die steuerliche<br />
Buchführung und bspw. die Erstellung der E-Bilanz weiterhin einer gewissen Detailtiefe.<br />
Zudem werden Banken wie bisher aussagekräftige Jahresabschlussinformationen anfordern,<br />
sodass Kleinstkapitalgesellschaften unter Umständen nicht alle vorgesehenen Erleichterungen<br />
des MicroBilG auch in der Praxis umsetzen können.<br />
FRIEDRICHS & PARTNER<br />
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Stand: August 2013