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Import-Akkreditiv

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<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />

Hinweise für den <strong>Akkreditiv</strong>auftraggeber / <strong>Import</strong>eur<br />

Merkmale<br />

Das <strong>Akkreditiv</strong> ist ein abstraktes Schuldversprechen einer Bank, losgelöst vom Warengeschäft. Es<br />

wird zwischen Ihnen und dem Exporteur als Zahlungsbedingung vereinbart,<br />

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um Ihnen die Sicherheit zu geben, dass die Ware nur dann bezahlt wird, wenn die von Ihnen<br />

vorgeschriebenen Dokumente von der Bank als akkreditivgerecht befunden worden sind.<br />

um dem Exporteur den Zahlungseingang abzusichern bzw. zu finanzieren.<br />

Voraussetzungen:<br />

− Kaufvertrag wurde mit seriösem, lieferfähigen Exporteur geschlossen<br />

− Einfuhrbestimmungen wurden von Ihnen geprüft<br />

− Kreditlinie bei Ihrer Bank ist ausreichend<br />

International einheitliche Regeln<br />

Grundlage für die weltweite <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche<br />

für Dokumentenakkreditive. Seit dem 01. Juli 2007 findet die Revision , die als Publikation Nr.<br />

600 (nachfolgend „ERA 600“) von der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris, veröffentlicht<br />

wurde, Anwendung.<br />

Neben anderen sind für Sie folgende Artikel der ERA 600 von besonderer Bedeutung:<br />

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INFORMATION<br />

<strong>Akkreditiv</strong>e sind von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen,<br />

getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen<br />

zu tun (aus Art. 4 a)<br />

Im <strong>Akkreditiv</strong>-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren<br />

und/oder Leistungen, auf die sich Dokumente beziehen (aus Art. 5).<br />

Banken übernehmen keine Haftung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung<br />

oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten, keine Haftung für Bezeichnung, Menge,<br />

Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der Ware<br />

sowie für Leistungsvermögen von Frachtführer, Spediteur oder Versicherer (aus Art. 34).<br />

Um die Risiken, die sich aus den erwähnten Artikeln der ERA 600 ergeben, zu minimieren, sollten<br />

Sie sorgfältig abwägen, ob Sie dem Exporteur ein <strong>Akkreditiv</strong> zur Verfügung stellen wollen und wer<br />

die geforderten Dokumente ausstellen soll.<br />

<strong>Akkreditiv</strong>auftrag<br />

Um Ihnen die Auftragserteilung zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein spezielles Auftragsformular<br />

zur Verfügung. Zu den einzelnen Positionen (Feldnummern gemäß S.W.I.F.T.-Standard) geben wir<br />

folgende Erläuterungen und weisen ggf. auf den entsprechenden Artikel in den ERA 600 hin:<br />

- 1 -


<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />

Weiterleitung, Art. 11 ERA 600<br />

Grundsätzlich - und soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist - leiten wir unsere <strong>Akkreditiv</strong>e<br />

volltextlich über das S.W.I.F.T.-System weiter.<br />

40) Übertragbarkeit, Art. 38 ERA 600<br />

Ein übertragbares <strong>Akkreditiv</strong> sollte nur vorgesehen werden, wenn dies mit dem Begünstigten vereinbart<br />

worden ist. Der <strong>Akkreditiv</strong>-Auftraggeber trägt bei einem übertragbaren <strong>Akkreditiv</strong> das Risiko,<br />

von einem ihm unbekannten Zweitbegünstigten Ware zu erhalten, die unter Umständen nicht<br />

seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erstbegünstigten entspricht.<br />

Beachten Sie bitte, dass ein <strong>Akkreditiv</strong> nur von einer Bank übertragen werden kann, bei der es<br />

benutzbar ist (siehe Art. 38 b ERA 600). Um der anderen Bank die Möglichkeit zu geben, die<br />

Übertragung vorzunehmen, darf das <strong>Akkreditiv</strong> nicht bei der WGZ BANK benutzbar sein (Feld 41<br />

des Auftrages).<br />

Bei der Eröffnung eines frei negoziierbaren, übertragbaren <strong>Akkreditiv</strong>es werden wir - sofern in<br />

Ihrem Auftrag nichts anderes vorgeschrieben ist - die avisierende Bank (unsere<br />

Korrespondenzbank) ermächtigen, die Übertragung vorzunehmen.<br />

59) Begünstigter<br />

Geben Sie hier bitte den genauen Namen und die Anschrift des Begünstigten an, um<br />

Verzögerungen oder Nachfragen der avisierenden Bank zu vermeiden.<br />

39) Betragstoleranz, Art. 30 ERA 600 + zusätzlich zum <strong>Akkreditiv</strong>betrag abgedeckte Beträge<br />

A) In diesem Feld können Betragstoleranzen (z. B. plus/minus 5 Prozent) angegeben werden.<br />

B) Sind Teilverladungen nicht gestattet, können durch den Zusatz „höchstens" (not exceeding)<br />

Probleme vermieden werden, die entstehen, wenn eine Inanspruchnahme den <strong>Akkreditiv</strong>betrag<br />

um mehr als 5 Prozent unterschreitet.<br />

C) Zusätzlich zum <strong>Akkreditiv</strong>betrag abgedeckte Beträge (z.B. separat auszuweisende Versicherungsprämien,<br />

Frachtkosten, Zinsen) können hier angegeben werden. Wenn diese Zusatzbeträge<br />

nicht genau bekannt sind, empfehlen wir auch hier den Zusatz „höchstens" (not<br />

exceeding).<br />

31) Datum und Ort des Verfalls, Art. 6 ERA 600<br />

Spätestens an diesem Datum müssen die Dokumente bei der Bank vorliegen, bei der das <strong>Akkreditiv</strong><br />

benutzbar ist (Feld 41 A). Das Verfalldatum ergibt sich, wenn der späteste Termin für den<br />

Warenversand (Feld 44 C/D) und die Dokumentenvorlagefrist (Feld 48) von Ihnen festgelegt<br />

worden sind.<br />

Beispiel: Verladung spätestens am 30.06. plus 15 Tage Vorlagefrist = Verfalldatum 15.07.<br />

Der Ort für die Dokumentenvorlage wird von uns aus Feld 41 A in das <strong>Akkreditiv</strong> übernommen.<br />

44 C, D) Verladetermin + Verladezeitraum, Art. 3 + 32 ERA 600<br />

Sie können ein letztes Verladedatum oder einen Zeitraum für den Warenversand einsetzen.<br />

Andernfalls gilt das Verfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s als letzes Verladedatum.<br />

48) Vorlagefrist, Art. 14 c + 29 ERA 600<br />

Es ist darauf zu achten, dass diese Frist der Spanne zwischen dem letzten Verladetermin und dem<br />

Verfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s entspricht. Bei der Fristbestimmung sollten Sie den voraussichtlichen<br />

Zeitbedarf des Begünstigten - einschließlich Kurier-/Postlaufzeiten - berücksichtigen,<br />

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um die eigenen Dokumente zu erstellen bzw. um Dokumente von Dritten zu erlangen,<br />

um alle Dokumente bei der „Zahlstelle“ zu präsentieren.<br />

- 2 -


<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />

43 P) Teilverladungen, Art. 31 ERA 600<br />

Wenn Sie die gesamte Ware in einer Sendung wünschen, sollten Teilverladungen nicht gestattet<br />

werden.<br />

43 T) Umladungen, Art. 19 bis 24 ERA 600<br />

Selbst wenn im <strong>Akkreditiv</strong> Umladung verboten ist, nehmen Banken multimodale Transportdokumente<br />

(Art. 19), Lufttransportdokumente (Art. 23) und Dokumente des Straßen-, Eisenbahn- oder<br />

Binnenschiffstransports (Art. 24) unter bestimmten Voraussetzungen an, die vorsehen, dass<br />

Umladung stattfinden wird.<br />

Seekonnossemente (Art. 20) und Seefrachtbriefe (Art. 21) werden bei verbotener Umladung nur<br />

angenommen, wenn angegeben ist, dass die Ware in Containern, Anhängern und/oder "Lash-"<br />

Leichtern verladen ist.<br />

44 A, E, F, B) Transportweg<br />

Hier sind die Namen der Orte einzusetzen, die im verlangten Transportdokument erscheinen<br />

sollen.<br />

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Übernahmeort und Bestimmungsort im Dokument des multimodalen (kombinierten) Transports.<br />

Der Verladehafen, Abflughafen, Löschungshafen und/oder Bestimmungsflughafen und die<br />

Transportart (in Feld 44 A und/oder in Feld 44 B) kann zusätzlich angegeben werden.<br />

Versandort und Bestimmungsort im Internationalen Frachtbrief (CMR)<br />

Verladehafen und Löschungshafen im Konnossement (Bill of Lading)<br />

Abflughafen und Bestimmungsflughafen im Luftfrachtbrief (Air Waybill)<br />

49) Avisierung/Bestätigung, Art. 8 + 9 ERA 600<br />

Der Auftrag zur Hinzufügung der Bestätigung des <strong>Akkreditiv</strong>s sollte nur dann erteilt werden, wenn<br />

der Begünstigte dies ausdrücklich verlangt hat (Mehrkosten!). In diesem Fall muss das <strong>Akkreditiv</strong><br />

bei der Korrespondenzbank benutzbar sein (siehe Feld 41).<br />

41 + 42) Benutzbarkeit, Art. 6 ERA 600<br />

Sofern mit dem Begünstigten nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das <strong>Akkreditiv</strong> bei einer anderen<br />

Bank benutzbar zu stellen, empfehlen wir hier „WGZ BANK" anzukreuzen. Dies hat für Sie den<br />

Vorteil, dass unsere Leistung erst nach Eingang der vollständigen Dokumente bei uns ausgelöst<br />

wird. Außerdem verbleibt das Risiko des Dokumentenverlusts auf dem Weg bis zu uns beim<br />

Begünstigten.<br />

Begünstigte aus einigen Ländern - speziell Fernost - verlangen frei negoziierbare <strong>Akkreditiv</strong>e (freely<br />

negotiable credits). Dadurch hat der Begünstigte die Möglichkeit, das <strong>Akkreditiv</strong> als Finanzierungsinstrument<br />

bei einer Bank seiner Wahl zu nutzen und dort auch die Dokumente vorzulegen.<br />

In diesem Fall kreuzen Sie bitte das Feld „benutzbar bei jeder Bank im Land des<br />

Begünstigten (frei negoziierbar)" an. Das Postlaufrisiko von der benannten Bank zur WGZ Bank<br />

geht in diesem Fall zu Ihren Lasten (Art. 35 ERA 600).<br />

45) Warenbeschreibung, Art. 18 c ERA 600<br />

Die Warenbeschreibung ist möglichst kurz und in der Sprache aufzuführen, in der der Vertrag, die<br />

Proforma-Rechnung o.ä. abgefasst ist, und darauf ist zweckmäßigerweise Bezug zu nehmen, z. B.<br />

„... as per proforma-invoice no. ... dated ...", Eine umfangreiche Warenbeschreibung ist für alle<br />

Beteiligten arbeitsaufwendig und kann die problemlose <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung gefährden, da es<br />

leicht zu Schreib- und/oder Übertragungsfehlern kommen kann, die Kosten durch dann notwendige<br />

<strong>Akkreditiv</strong>änderungen verursachen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand der Banken könnte sich in<br />

einer höheren Provision niederschlagen. Eine Sicherheit für die vertragsgemäße Lieferung wird<br />

durch umfangreiche Einzelheiten in der Warenbeschreibung nicht erreicht, da sich ein Betrüger<br />

- 3 -


<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />

dadurch nicht abschrecken lassen würde. Bitte achten Sie darauf, dass die Formulierung der<br />

Lieferbedingung den INCOTERMS entspricht, Beispiel: CIF Hamburg, INCOTERMS 2010.<br />

46) Dokumente, Art. 14,17 bis 28 ERA 600<br />

Der Auftrag zur <strong>Akkreditiv</strong>-Eröffnung muss genau angeben, gegen welche Dokumente Honorierung<br />

oder Negoziierung vorgenommen werden soll. Transportdokumente, Versicherungsdokumente und<br />

Handelsrechnungen sind in den ERA 600 näher erläutert. Wenn andere Dokumente ohne nähere<br />

Beschreibung verlangt werden, nehmen Banken solche Dokumente an, wie sie präsentiert werden.<br />

Um hier ein mögliches Risiko auszuschalten, sollten diese Dokumente nach Art, Inhalt und<br />

Aussteller so eindeutig wie möglich beschrieben werden.<br />

Beispiel: „Inspection-Certificate, indicating that quality of goods is according to contract, issued and<br />

signed by... (Name des Ausstellers).“<br />

Die Auswahl der Dokumente hängt auch von den in den betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrländern<br />

geltenden Bestimmungen ab. Der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass die geforderten Dokumente<br />

den behördlichen Einfuhrbestimmungen entsprechen und dass der Begünstigte in der<br />

Lage ist, die Dokumente beizubringen.<br />

47) zusätzliche Bedingungen, Art. 14 h ERA 600<br />

Wenn zusätzliche Bedingungen angegeben sind, ohne das (die) zum Erfüllungsnachweis vorzulegende(n)<br />

Dokument(e) anzugeben, ist eine Rückfrage erforderlich, da Banken solche Bedingungen<br />

nicht beachten. Beispiel: „Original Exportlizenz soll an den Käufer gesandt werden“ sollte<br />

heißen: „Certificate issued and signed by beneficiary, indicating that the Original of Export licence<br />

has been sent to the applicant.“<br />

Meldebestimmungen<br />

Nach §§ 59 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Gebietsansässige Zahlungen, die den<br />

Betrag von € 12.500,- oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigen und die an<br />

Gebietsfremde geleistet werden, zu melden. Zahlungen für Wareneinfuhren sind nicht mehr zu<br />

melden.<br />

Bitte leiten Sie ggf. die Meldung mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage<br />

Z4)“ erst nach erfolgter Zahlung an die Deutsche Bundesbank weiter. Auskünfte dazu erteilt die<br />

Deutsche Bundesbank unter der kostenfreien Servicetelefonnummer (0 800) 12 34 111.<br />

Schlusswort<br />

Vorstehende Erläuterungen zur <strong>Akkreditiv</strong>eröffnung und den einzelnen Positionen des Auftrages<br />

konnten nur in geraffter Form dargestellt werden, um den Rahmen dieser Hinweise zu Eröffnung<br />

von <strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>en nicht zu sprengen. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter der WGZ BANK gern für weitere Informationen zur Verfügung.<br />

Stand der Hinweise: Februar 2011 - unverbindlich<br />

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