Import-Akkreditiv
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<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />
Hinweise für den <strong>Akkreditiv</strong>auftraggeber / <strong>Import</strong>eur<br />
Merkmale<br />
Das <strong>Akkreditiv</strong> ist ein abstraktes Schuldversprechen einer Bank, losgelöst vom Warengeschäft. Es<br />
wird zwischen Ihnen und dem Exporteur als Zahlungsbedingung vereinbart,<br />
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um Ihnen die Sicherheit zu geben, dass die Ware nur dann bezahlt wird, wenn die von Ihnen<br />
vorgeschriebenen Dokumente von der Bank als akkreditivgerecht befunden worden sind.<br />
um dem Exporteur den Zahlungseingang abzusichern bzw. zu finanzieren.<br />
Voraussetzungen:<br />
− Kaufvertrag wurde mit seriösem, lieferfähigen Exporteur geschlossen<br />
− Einfuhrbestimmungen wurden von Ihnen geprüft<br />
− Kreditlinie bei Ihrer Bank ist ausreichend<br />
International einheitliche Regeln<br />
Grundlage für die weltweite <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche<br />
für Dokumentenakkreditive. Seit dem 01. Juli 2007 findet die Revision , die als Publikation Nr.<br />
600 (nachfolgend „ERA 600“) von der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris, veröffentlicht<br />
wurde, Anwendung.<br />
Neben anderen sind für Sie folgende Artikel der ERA 600 von besonderer Bedeutung:<br />
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INFORMATION<br />
<strong>Akkreditiv</strong>e sind von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen,<br />
getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen<br />
zu tun (aus Art. 4 a)<br />
Im <strong>Akkreditiv</strong>-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren<br />
und/oder Leistungen, auf die sich Dokumente beziehen (aus Art. 5).<br />
Banken übernehmen keine Haftung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung<br />
oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten, keine Haftung für Bezeichnung, Menge,<br />
Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der Ware<br />
sowie für Leistungsvermögen von Frachtführer, Spediteur oder Versicherer (aus Art. 34).<br />
Um die Risiken, die sich aus den erwähnten Artikeln der ERA 600 ergeben, zu minimieren, sollten<br />
Sie sorgfältig abwägen, ob Sie dem Exporteur ein <strong>Akkreditiv</strong> zur Verfügung stellen wollen und wer<br />
die geforderten Dokumente ausstellen soll.<br />
<strong>Akkreditiv</strong>auftrag<br />
Um Ihnen die Auftragserteilung zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein spezielles Auftragsformular<br />
zur Verfügung. Zu den einzelnen Positionen (Feldnummern gemäß S.W.I.F.T.-Standard) geben wir<br />
folgende Erläuterungen und weisen ggf. auf den entsprechenden Artikel in den ERA 600 hin:<br />
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<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />
Weiterleitung, Art. 11 ERA 600<br />
Grundsätzlich - und soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist - leiten wir unsere <strong>Akkreditiv</strong>e<br />
volltextlich über das S.W.I.F.T.-System weiter.<br />
40) Übertragbarkeit, Art. 38 ERA 600<br />
Ein übertragbares <strong>Akkreditiv</strong> sollte nur vorgesehen werden, wenn dies mit dem Begünstigten vereinbart<br />
worden ist. Der <strong>Akkreditiv</strong>-Auftraggeber trägt bei einem übertragbaren <strong>Akkreditiv</strong> das Risiko,<br />
von einem ihm unbekannten Zweitbegünstigten Ware zu erhalten, die unter Umständen nicht<br />
seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erstbegünstigten entspricht.<br />
Beachten Sie bitte, dass ein <strong>Akkreditiv</strong> nur von einer Bank übertragen werden kann, bei der es<br />
benutzbar ist (siehe Art. 38 b ERA 600). Um der anderen Bank die Möglichkeit zu geben, die<br />
Übertragung vorzunehmen, darf das <strong>Akkreditiv</strong> nicht bei der WGZ BANK benutzbar sein (Feld 41<br />
des Auftrages).<br />
Bei der Eröffnung eines frei negoziierbaren, übertragbaren <strong>Akkreditiv</strong>es werden wir - sofern in<br />
Ihrem Auftrag nichts anderes vorgeschrieben ist - die avisierende Bank (unsere<br />
Korrespondenzbank) ermächtigen, die Übertragung vorzunehmen.<br />
59) Begünstigter<br />
Geben Sie hier bitte den genauen Namen und die Anschrift des Begünstigten an, um<br />
Verzögerungen oder Nachfragen der avisierenden Bank zu vermeiden.<br />
39) Betragstoleranz, Art. 30 ERA 600 + zusätzlich zum <strong>Akkreditiv</strong>betrag abgedeckte Beträge<br />
A) In diesem Feld können Betragstoleranzen (z. B. plus/minus 5 Prozent) angegeben werden.<br />
B) Sind Teilverladungen nicht gestattet, können durch den Zusatz „höchstens" (not exceeding)<br />
Probleme vermieden werden, die entstehen, wenn eine Inanspruchnahme den <strong>Akkreditiv</strong>betrag<br />
um mehr als 5 Prozent unterschreitet.<br />
C) Zusätzlich zum <strong>Akkreditiv</strong>betrag abgedeckte Beträge (z.B. separat auszuweisende Versicherungsprämien,<br />
Frachtkosten, Zinsen) können hier angegeben werden. Wenn diese Zusatzbeträge<br />
nicht genau bekannt sind, empfehlen wir auch hier den Zusatz „höchstens" (not<br />
exceeding).<br />
31) Datum und Ort des Verfalls, Art. 6 ERA 600<br />
Spätestens an diesem Datum müssen die Dokumente bei der Bank vorliegen, bei der das <strong>Akkreditiv</strong><br />
benutzbar ist (Feld 41 A). Das Verfalldatum ergibt sich, wenn der späteste Termin für den<br />
Warenversand (Feld 44 C/D) und die Dokumentenvorlagefrist (Feld 48) von Ihnen festgelegt<br />
worden sind.<br />
Beispiel: Verladung spätestens am 30.06. plus 15 Tage Vorlagefrist = Verfalldatum 15.07.<br />
Der Ort für die Dokumentenvorlage wird von uns aus Feld 41 A in das <strong>Akkreditiv</strong> übernommen.<br />
44 C, D) Verladetermin + Verladezeitraum, Art. 3 + 32 ERA 600<br />
Sie können ein letztes Verladedatum oder einen Zeitraum für den Warenversand einsetzen.<br />
Andernfalls gilt das Verfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s als letzes Verladedatum.<br />
48) Vorlagefrist, Art. 14 c + 29 ERA 600<br />
Es ist darauf zu achten, dass diese Frist der Spanne zwischen dem letzten Verladetermin und dem<br />
Verfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s entspricht. Bei der Fristbestimmung sollten Sie den voraussichtlichen<br />
Zeitbedarf des Begünstigten - einschließlich Kurier-/Postlaufzeiten - berücksichtigen,<br />
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um die eigenen Dokumente zu erstellen bzw. um Dokumente von Dritten zu erlangen,<br />
um alle Dokumente bei der „Zahlstelle“ zu präsentieren.<br />
- 2 -
<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />
43 P) Teilverladungen, Art. 31 ERA 600<br />
Wenn Sie die gesamte Ware in einer Sendung wünschen, sollten Teilverladungen nicht gestattet<br />
werden.<br />
43 T) Umladungen, Art. 19 bis 24 ERA 600<br />
Selbst wenn im <strong>Akkreditiv</strong> Umladung verboten ist, nehmen Banken multimodale Transportdokumente<br />
(Art. 19), Lufttransportdokumente (Art. 23) und Dokumente des Straßen-, Eisenbahn- oder<br />
Binnenschiffstransports (Art. 24) unter bestimmten Voraussetzungen an, die vorsehen, dass<br />
Umladung stattfinden wird.<br />
Seekonnossemente (Art. 20) und Seefrachtbriefe (Art. 21) werden bei verbotener Umladung nur<br />
angenommen, wenn angegeben ist, dass die Ware in Containern, Anhängern und/oder "Lash-"<br />
Leichtern verladen ist.<br />
44 A, E, F, B) Transportweg<br />
Hier sind die Namen der Orte einzusetzen, die im verlangten Transportdokument erscheinen<br />
sollen.<br />
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Übernahmeort und Bestimmungsort im Dokument des multimodalen (kombinierten) Transports.<br />
Der Verladehafen, Abflughafen, Löschungshafen und/oder Bestimmungsflughafen und die<br />
Transportart (in Feld 44 A und/oder in Feld 44 B) kann zusätzlich angegeben werden.<br />
Versandort und Bestimmungsort im Internationalen Frachtbrief (CMR)<br />
Verladehafen und Löschungshafen im Konnossement (Bill of Lading)<br />
Abflughafen und Bestimmungsflughafen im Luftfrachtbrief (Air Waybill)<br />
49) Avisierung/Bestätigung, Art. 8 + 9 ERA 600<br />
Der Auftrag zur Hinzufügung der Bestätigung des <strong>Akkreditiv</strong>s sollte nur dann erteilt werden, wenn<br />
der Begünstigte dies ausdrücklich verlangt hat (Mehrkosten!). In diesem Fall muss das <strong>Akkreditiv</strong><br />
bei der Korrespondenzbank benutzbar sein (siehe Feld 41).<br />
41 + 42) Benutzbarkeit, Art. 6 ERA 600<br />
Sofern mit dem Begünstigten nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das <strong>Akkreditiv</strong> bei einer anderen<br />
Bank benutzbar zu stellen, empfehlen wir hier „WGZ BANK" anzukreuzen. Dies hat für Sie den<br />
Vorteil, dass unsere Leistung erst nach Eingang der vollständigen Dokumente bei uns ausgelöst<br />
wird. Außerdem verbleibt das Risiko des Dokumentenverlusts auf dem Weg bis zu uns beim<br />
Begünstigten.<br />
Begünstigte aus einigen Ländern - speziell Fernost - verlangen frei negoziierbare <strong>Akkreditiv</strong>e (freely<br />
negotiable credits). Dadurch hat der Begünstigte die Möglichkeit, das <strong>Akkreditiv</strong> als Finanzierungsinstrument<br />
bei einer Bank seiner Wahl zu nutzen und dort auch die Dokumente vorzulegen.<br />
In diesem Fall kreuzen Sie bitte das Feld „benutzbar bei jeder Bank im Land des<br />
Begünstigten (frei negoziierbar)" an. Das Postlaufrisiko von der benannten Bank zur WGZ Bank<br />
geht in diesem Fall zu Ihren Lasten (Art. 35 ERA 600).<br />
45) Warenbeschreibung, Art. 18 c ERA 600<br />
Die Warenbeschreibung ist möglichst kurz und in der Sprache aufzuführen, in der der Vertrag, die<br />
Proforma-Rechnung o.ä. abgefasst ist, und darauf ist zweckmäßigerweise Bezug zu nehmen, z. B.<br />
„... as per proforma-invoice no. ... dated ...", Eine umfangreiche Warenbeschreibung ist für alle<br />
Beteiligten arbeitsaufwendig und kann die problemlose <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung gefährden, da es<br />
leicht zu Schreib- und/oder Übertragungsfehlern kommen kann, die Kosten durch dann notwendige<br />
<strong>Akkreditiv</strong>änderungen verursachen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand der Banken könnte sich in<br />
einer höheren Provision niederschlagen. Eine Sicherheit für die vertragsgemäße Lieferung wird<br />
durch umfangreiche Einzelheiten in der Warenbeschreibung nicht erreicht, da sich ein Betrüger<br />
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<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong><br />
dadurch nicht abschrecken lassen würde. Bitte achten Sie darauf, dass die Formulierung der<br />
Lieferbedingung den INCOTERMS entspricht, Beispiel: CIF Hamburg, INCOTERMS 2010.<br />
46) Dokumente, Art. 14,17 bis 28 ERA 600<br />
Der Auftrag zur <strong>Akkreditiv</strong>-Eröffnung muss genau angeben, gegen welche Dokumente Honorierung<br />
oder Negoziierung vorgenommen werden soll. Transportdokumente, Versicherungsdokumente und<br />
Handelsrechnungen sind in den ERA 600 näher erläutert. Wenn andere Dokumente ohne nähere<br />
Beschreibung verlangt werden, nehmen Banken solche Dokumente an, wie sie präsentiert werden.<br />
Um hier ein mögliches Risiko auszuschalten, sollten diese Dokumente nach Art, Inhalt und<br />
Aussteller so eindeutig wie möglich beschrieben werden.<br />
Beispiel: „Inspection-Certificate, indicating that quality of goods is according to contract, issued and<br />
signed by... (Name des Ausstellers).“<br />
Die Auswahl der Dokumente hängt auch von den in den betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrländern<br />
geltenden Bestimmungen ab. Der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass die geforderten Dokumente<br />
den behördlichen Einfuhrbestimmungen entsprechen und dass der Begünstigte in der<br />
Lage ist, die Dokumente beizubringen.<br />
47) zusätzliche Bedingungen, Art. 14 h ERA 600<br />
Wenn zusätzliche Bedingungen angegeben sind, ohne das (die) zum Erfüllungsnachweis vorzulegende(n)<br />
Dokument(e) anzugeben, ist eine Rückfrage erforderlich, da Banken solche Bedingungen<br />
nicht beachten. Beispiel: „Original Exportlizenz soll an den Käufer gesandt werden“ sollte<br />
heißen: „Certificate issued and signed by beneficiary, indicating that the Original of Export licence<br />
has been sent to the applicant.“<br />
Meldebestimmungen<br />
Nach §§ 59 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Gebietsansässige Zahlungen, die den<br />
Betrag von € 12.500,- oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigen und die an<br />
Gebietsfremde geleistet werden, zu melden. Zahlungen für Wareneinfuhren sind nicht mehr zu<br />
melden.<br />
Bitte leiten Sie ggf. die Meldung mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (Anlage<br />
Z4)“ erst nach erfolgter Zahlung an die Deutsche Bundesbank weiter. Auskünfte dazu erteilt die<br />
Deutsche Bundesbank unter der kostenfreien Servicetelefonnummer (0 800) 12 34 111.<br />
Schlusswort<br />
Vorstehende Erläuterungen zur <strong>Akkreditiv</strong>eröffnung und den einzelnen Positionen des Auftrages<br />
konnten nur in geraffter Form dargestellt werden, um den Rahmen dieser Hinweise zu Eröffnung<br />
von <strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>en nicht zu sprengen. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter der WGZ BANK gern für weitere Informationen zur Verfügung.<br />
Stand der Hinweise: Februar 2011 - unverbindlich<br />
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