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Bescheid - Lilienapotheke

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Marktgemeindeamt Altmünster<br />

Marktstraße 21<br />

4813 Altmünster<br />

Pol. Bezirk: Gmunden<br />

Tel.: 07612/87611<br />

Fax: 07612/87611/22<br />

ZI.: III 31/8/47-2006<br />

Gegenstand: Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztordination<br />

Grundstück Nr. 148/14, .137, KG Altmünster<br />

Zurückweisung der Fertigstellungsanzeige<br />

Untersagung der Benützung<br />

Bezug: Ihre Baufertigstellungsanzeige vom 29.10.2007, eingegangen am 30.10.2007<br />

An<br />

Frau<br />

Anna Zehetner<br />

Roithstraße 44<br />

4810 Gmunden<br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Altmünster, am 16.11.2007<br />

Mit Eingabe vom 29.10.2007 haben Sie die Baufertigstellung für den mit ha <strong>Bescheid</strong> vom<br />

28.12.2006, GZ: 111-131/8/47-2006 Kg/Schi, bewilligten Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung<br />

und Arztordination auf den Grundstücken Nr. 148/14, .137 KG Altmünster angezeigt.<br />

Aufgrund der Vorstellungsentscheidung vom 21.09.2007, AZ BauR-013860/7-20Ö7- Ba/Le wurde<br />

die Baubewilligung für den Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztordination<br />

aufgehoben. Derzeit liegt keine rechtskräftige Baubewilligung für dieses Bauvorhaben vor.<br />

Es ergeht daher folgender<br />

Spruch<br />

1. Die mit Schreiben vom 29.10.2007 bei der Baubehörde eingebrachte Fertigstellungsanzeige<br />

wird mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung zurückgewiesen.<br />

2. Gemäß § 44 Abs. 2 Oö.BauO 1994 idF LGBI. Nr. 70/1998 wird die Benützung der oa baulichen<br />

Anlage untersagt.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§§ 43 u. 44 Oö. BauO. 1994 idgF.<br />

§§ 56-62 AVG<br />

Hinweis:<br />

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z. 9 begeht, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung<br />

entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen lässt;<br />

Begründung<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster als Baubehörde II. Instanz hat mit <strong>Bescheid</strong> vom<br />

06.03.2007 die Berufung der Nachbarn abgewiesen. Gem. § 102 Oö. Gemeindeordnung wurde gegen<br />

diesen <strong>Bescheid</strong> das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Während des<br />

Vorstellungsverfahrens wurde mit dem Bauvorhaben begonnen und bis zum Vorliegen der<br />

Vorstellungsentscheidung großteils fertig gestellt.<br />

RSb


Mit Vorstellungsentscheidung vom 21.09.2007, eingelangt am 28.09.2007, wurde der<br />

Vorstellung Folge gegeben, der <strong>Bescheid</strong> des Gemeinderates im vollen Umfang behoben<br />

und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Altmünster zurückverwiesen.<br />

Mit <strong>Bescheid</strong> vom 02.10.2007 wurde gemäß § 41 (3) Oö.BauO. die Fortsetzung der<br />

* Bauausführung bis zum neuerlichen Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung<br />

untersagt.<br />

Es liegt daher derzeit für dieses oa Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vor.<br />

Eine Fertigstellungsanzeige für ein Bauvorhaben für welches keine rechtskräftige Baubewilligung<br />

vorliegt ist daher unzulässig und behördlich mit <strong>Bescheid</strong> zurückzuweisen.<br />

Mit Postwurfsendung vom 14.11.2007 wurde öffentlich eingeladen, dass die neue Apotheke<br />

am 19.11.2007 eröffnen wird.<br />

Gemäß § 44 Abs. 2 Oö. BauO 1994 idF LGBI. Nr. 70/1998 ist bei baulichen Anlagen, deren<br />

Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, die Benützung zu untersagen, wenn die<br />

bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist die Berufung zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es schriftlich oder nach Maßgabe der bei der Behörde zur<br />

Verfügung stehenden Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich oder sonst<br />

automationsunterstützt beim Marktgemeindeamt Altmünster eingebracht werden kann. Die<br />

Berufung hat den bekämpften <strong>Bescheid</strong> zu bezeichnen, einen begründeten Berufungsantrag<br />

zu enthalten und ist mit€ 13,20 zu vergebühren.<br />

Ergeht an:<br />

Bauwerber und Grundeigentümer:<br />

Anna Zehetner, Roithstraße 44, 4810 Gmunden und weiters an Schillerstraße 29, 8700<br />

Leoben Bevollmächtigter Vertreter v. Fr Anna Zehetner<br />

Dr. Eduard Zehetner, Canovagasse 7/2# 1010 Wien und weiters an Schubert-Platz 1, 6800<br />

Feldkirch Planverfasser<br />

Architekt Dipl.lng. Johann Schmitzberger, Schlösslgasse 3, 4810<br />

Gmunden Bauakt<br />

Nachrichtlich an<br />

BH-Gmunden Abt. Baurecht<br />

H. Schobesberger<br />

Der Bürgermeister:

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