DIE SCHLUSSRECHNUNG - Wolf & Partner
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<strong>DIE</strong> <strong>SCHLUSSRECHNUNG</strong><br />
In der Praxis kommt es häufig vor, dass aufgrund des Umfangs oder der Dauer eines Auftrags Anzahlungsrechnungen<br />
ausgestellt und entsprechende Vorauszahlungen geleistet werden. Nach Fertigstellung der<br />
Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) wird im Rahmen einer Schlussrechnung der Auftrag abgerechnet,<br />
wobei die bereits geleisteten Anzahlungen in Abzug gebracht werden. Wird die Endrechnung nicht<br />
korrekt ausgestellt, könnte es bei einer Betriebsprüfung ein böses Erwachen geben. Der vorliegende Artikel<br />
hilft Ihnen dabei, formale Fehler zu vermeiden, die zu einer zusätzlichen Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung<br />
führen können.<br />
1. Voraus- oder Anzahlungsrechnung<br />
Grundsätzlich müssen auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen die 11 Rechnungsmerkmale des § 11<br />
UStG enthalten (siehe RWP 2007/8). Zusätzlich ist bei Ausstellung von derartigen Rechnungen Folgendes<br />
zu beachten:<br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder<br />
Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen<br />
wurden<br />
Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der<br />
Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag<br />
Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung<br />
Hinweis<br />
Geht aus der Rechnung nicht eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine Voraus- bzw. Anzahlungsrechnung<br />
handelt, wird die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung geschuldet. Allerdings<br />
kann sich der Rechnungsempfänger die ausgewiesene und eventuell bereits bezahlte Umsatzsteuer<br />
nicht als Vorsteuer abziehen, da die Leistung noch nicht erbracht wurde und kein Hinweis auf eine<br />
Anzahlung bzw. Vorauszahlung erkennbar ist.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist bereits vor Leistungserbringung gegeben, wenn über die Anzahlung<br />
eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und die Anzahlung bezahlt wurde. Die Vorsteuer<br />
ist frühestens dann geltend zu machen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt werden.<br />
Abfuhr der Umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Ist das im Voraus vereinnahmte Entgelt<br />
niedriger als das in Rechnung gestellte, so entsteht die Steuerschuld nur für den niedrigeren bezahlten<br />
Teil. Ebenso berechtigt auch nur dieser Teil zum Vorsteuerabzug. Eine Berichtigung der Rechnung ist in<br />
diesem Fall nicht erforderlich.<br />
2. Schluss- oder Endrechnung<br />
Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen sind in der Schlussrechnung alle vereinnahmten Teilentgelte<br />
(Anzahlungen) und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte entsprechende<br />
Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt wurden. Der<br />
Abzug der Anzahlungen und der darauf entfallenden Steuerbeträge kann entweder einzeln für jede Anzahlung<br />
oder in Summe für alle Anzahlungen vorgenommen werden.<br />
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Beispiele<br />
Die drei folgenden Beispiele zeigen korrekte Schlussrechnungen. Rechnung 1 unter Anführung der einzelnen<br />
Anzahlungen, Rechnung 2 mit Ausweis der Gesamtanzahlung und Rechnung 3 unter Bezugnahme auf<br />
die einzelnen Akontorechnungen. In Abzug gebracht werden dürfen nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen!<br />
Rechnung 1:<br />
Schlussrechnung<br />
Lieferung und Annahme: 15. April 2007<br />
Entgelt USt (20 %) brutto<br />
Endrechnungsbetrag<br />
1.000.000,00<br />
EUR<br />
200.000,00 EUR<br />
1.200.000,00<br />
EUR<br />
Abschlagszahlungen<br />
vom 13. Februar 2007<br />
-250.000,00<br />
EUR<br />
-50.000,00 EUR<br />
-300.000,00<br />
EUR<br />
vom 22. März 2007<br />
-400.000,00<br />
EUR<br />
-80.000,00 EUR<br />
-480.000,00<br />
EUR<br />
Restforderung 350.000,00 EUR 70.000,00 EUR 420.000,00 EUR<br />
Rechnung 2:<br />
Schlussrechnung<br />
Lieferung und Annahme: 15. April 2007<br />
Entgelt USt (20 %) brutto<br />
Endrechnungsbetrag<br />
1.000.000,00<br />
EUR<br />
200.000,00 EUR 1.200.000,00<br />
EUR<br />
Abschlagszahlungen<br />
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13. Februar 2007 und<br />
22. März 2007<br />
-650.000,00<br />
EUR<br />
-130.000,00 EUR -780.000,00<br />
EUR<br />
Restforderung 350.000,00 EUR 70.000,00 EUR 420.000,00 EUR<br />
Rechnung 3:<br />
Schlussrechnung<br />
Lieferung und Annahme: 15. April 2007<br />
Entgelt USt (20 %) brutto<br />
Endrechnungsbetrag<br />
1.000.000,00<br />
EUR<br />
200.000,00 EUR<br />
1.200.000,00<br />
EUR<br />
Anzahlungsrechnungen<br />
Nr. 2007001 vom<br />
5. Februar 2007<br />
bezahlt<br />
-250.000,00<br />
EUR<br />
-50.000,00 EUR<br />
-300.000,00<br />
EUR<br />
Nr. 2007002 vom<br />
10. März 2007<br />
bezahlt<br />
-400.000,00<br />
EUR<br />
-80.000,00 EUR<br />
-480.000,00<br />
EUR<br />
Restforderung 350.000,00 EUR 70.000,00 EUR 420.000,00 EUR<br />
Hinweis<br />
Werden in der Schlussrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die entsprechenden Steuerbeträge<br />
nicht oder falsch abgezogen, wird die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung für den Gesamtbetrag geschuldet.<br />
Die Steuerschuld besteht bis zum Zeitpunkt der Berichtigung der Schlussrechnung. Im Gegenzug<br />
dazu besteht jedoch kein Vorsteuerabzug für den Gesamtbetrag, wenn die Rechnung offensichtlich<br />
unrichtig ist. Um diese Folgen und eventuell nachträgliche Berichtigungen zu vermeiden, achten<br />
Sie bei Rechnungsausstellung auf die richtige Gestaltung der Rechnung.<br />
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Entsprechen die bereits ausgehändigten Voraus- oder Anzahlungsrechnungen und die geleisteten Anzahlungen<br />
den tatsächlich erbrachten Leistungen oder wird hinsichtlich des noch offenen Restbetrages eine<br />
"Restrechnung" ausgestellt, kann auf die Ausstellung einer Schlussrechnung verzichtet werden.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Der Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung steht nach den allgemeinen Vorschriften bei Vorliegen einer<br />
ordnungsgemäßen Rechnung und nach Erbringung der Leistung zu.<br />
Abfuhr der Umsatzsteuer<br />
Die Steuerschuld entsteht ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften mit Ausführung der Leistung bzw<br />
einen Kalendermonat später, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt,<br />
in dem die Leistung erbracht worden ist (Soll-Versteuerung).<br />
3. Zusammenfassung<br />
Umsatzsteuerliche Risiken wie zusätzliche Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung oder Versagung des<br />
Vorsteuerabzugs lassen sich, wie man sieht, mit sorgfältiger Gestaltung von Anzahlungs- und Schlussrechnungen<br />
ganz einfach vermeiden!<br />
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