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StX<br />

<strong>Steuer</strong>-<strong>Telex</strong><br />

31-32/072. August 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter,<strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner<br />

Verlag Köln<br />

AUS DEM INHALT<br />

� RECHTSPRECHUNG<br />

KOMMENTIERTES<br />

STEUERRECHT IM ÜBERBLICK<br />

� BFH AKTUELL<br />

– Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen . . . . . . . . . . . . 482<br />

– Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />

getauschten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482<br />

– BFH-Entscheidung des Monats:<br />

Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung . . . . . . . . 484<br />

– Private Nutzung eines betrieblichen Pkw in 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 486<br />

– Zugangsvoraussetzung bei abgelehntem Antrag auf AdV . . . . . . . . . . 488<br />

� FG AKTUELL<br />

– Gewerblicher Grundstückshandel:<br />

Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />

– Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei<br />

der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

– Übernahme von Pflegeleistungen als Gegenleistung bei Schenkung . . 490<br />

� VERWALTUNGSPRAXIS<br />

– Mitteilung über steuerpflichtige Altersvorsorgeleistungen . . . . . . . . . 490<br />

– Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung an<br />

<strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />

– Besteuerung von Finanzinnovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />

� STEUERTIPP<br />

– Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />

zwischen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />

� WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSRECHT<br />

– MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />

sieht aber Änderungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493<br />

� ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT<br />

– Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />

� BEIHEFTER<br />

– Einführung einer Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009<br />

(Teil 3 von 3)<br />

� BEILAGE<br />

– Literatur-Report Juli 2007<br />

www.steuer-telex.de<br />

31-32/07 · 2. August 2007 · G 20573 C<br />

�Zeitschrift für den steuerberatenden Beruf<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

der I. Senat des BFH macht mit seiner Entscheidung<br />

vom 07.02.2007 deutlich, dass er<br />

an der Rechtsprechung des Großen Senats<br />

zur phasengleichen Bilanzierung festhält. Sie<br />

kommt demnach nur dann in Betracht, wenn<br />

am Bilanzstichtag bereits unwiderruflich<br />

feststeht, dass eine Ausschüttung eines<br />

bestimmten Betrags festgestanden hat.<br />

Der VIII. Senat des BFH hat durch seinen<br />

Beschluss vom 20.06.2007 - VIII B 50/07 eine<br />

sehr praxisnahe verfahrensrechtliche Frage<br />

entschieden. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige hatte im<br />

Streitfall eine Einkommensteuerfestsetzung<br />

angefochten und gleichzeitig Aussetzung der<br />

Vollziehung beantragt. Beide Anträge begründete<br />

er zunächst nicht. Das Finanzamt<br />

lehnte den Aussetzungsantrag ab. Fraglich<br />

war, ob der <strong>Steuer</strong>pflichtige nach dieser<br />

Ablehnung unmittelbar zur Antragstellung<br />

beim FG nach § 69 FGO berechtigt war. Der<br />

VIII. Senat beantwortete diese Streitfrage<br />

positiv. Es sei nicht erforderlich, nach Vorlage<br />

der Einspruchsbegründung erneut einen<br />

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim<br />

Finanzamt zu stellen.<br />

Ihr<br />

Alfred P. Röhrig, <strong>Steuer</strong>berater<br />

481


Rechtsprechung - BFH aktuell<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo001.xml<br />

Phasengleiche Aktivierung von<br />

Dividendenansprüchen<br />

1. Der Senat hält daran fest, dass ein<br />

beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche<br />

gegenüber der<br />

beherrschten Kapitalgesellschaft<br />

jedenfalls dann nicht schon vor Fassung<br />

des Gewinnverwendungsbeschlusses<br />

("phasengleich") aktivieren<br />

kann, wenn nicht durch objektiv<br />

nachprüfbare Umstände belegt ist,<br />

dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag<br />

unwiderruflich zur Ausschüttung<br />

eines bestimmten Betrages<br />

entschlossen war (Bestätigung<br />

des BFH, Beschl. v. 07.08.2000 - GrS<br />

2/99, BFHE 192, 339, BStBl II, 632,<br />

und der Senatsurteile v. 20.12.2000<br />

- I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II<br />

2001, 409, sowie v. 28.02.2001 - I R<br />

48/94, BFHE 195, 189, BStBl II, 401).<br />

2. Die Ablehnung eines Antrags auf<br />

Erlass einer Billigkeitsentscheidung<br />

nach § 163 AO, der auf eine nach einer<br />

Rechtsprechungsänderung ergangene<br />

Verwaltungsanweisung<br />

gestützt wird, derzufolge die "bisherigen<br />

Grundsätze" für eine Übergangszeit<br />

weiter angewendet werden<br />

sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft,<br />

wenn das Begehren des Antragstellers<br />

auf der Grundlage der<br />

vor der Rechtsprechungsänderung<br />

gehandhabten Verwaltungspraxis<br />

ebenfalls abschlägig beschieden<br />

worden wäre. Es ist insoweit unerheblich,<br />

ob die damalige Verwaltungspraxis<br />

auf der Basis der von<br />

der früheren Rechtsprechung für<br />

zutreffend gehaltenen Rechtslage<br />

tragfähig war oder nicht.<br />

** BFH, Urt. v. 07.02.2007 - I R 15/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013899/2007<br />

KURZFASSUNG Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag<br />

noch nicht beschlossenen<br />

Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft<br />

kann eine Kapitalgesellschaft nach<br />

dem Beschluss des Großen Senats des BFH<br />

vom 07.08.2000 (GrS 2/99, BStBl II, 632)<br />

grundsätzlich nicht aktivieren. Eine Dividendenforderung<br />

kann danach am Bilanzstichtag<br />

zum einen nur insoweit als eigen-<br />

ständiges Wirtschaftsgut entstanden sein,<br />

wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn der<br />

beherrschten Gesellschaft auszuweisen<br />

und der mindestens ausschüttungsfähige<br />

Gewinn bekannt ist.<br />

Zum anderen muss anhand objektiver Gesichtspunkte<br />

nachgewiesen sein, dass die<br />

Gesellschafter jener Gesellschaft am Bilanzstichtag<br />

endgültig entschlossen waren,<br />

eine bestimmte Gewinnverwendung<br />

künftig zu beschließen. Überdies muss<br />

sich die Ausschüttungsabsicht des beherrschenden<br />

Gesellschafters auf einen<br />

genau festgelegten Betrag beziehen. Hier<br />

reicht es nicht aus, dass die Höhe des auszuschüttenden<br />

Betrags nur ungefähr feststeht<br />

und seine exakte Bezifferung von<br />

erst in der Zukunft erkennbaren Umständen<br />

abhängig ist.<br />

Die Ausnahmevoraussetzungen müssen<br />

anhand objektiver, nachprüfbarer und<br />

nach außen in Erscheinung tretender Kriterien<br />

festgestellt werden können, die weder<br />

unterstellt noch vermutet werden dürfen.<br />

Bei der hiernach gebotenen Prüfung<br />

ist insbesondere zu berücksichtigen, dass<br />

auch ein beherrschender Gesellschafter<br />

oder ein Alleingesellschafter seine am Bilanzstichtag<br />

bestehenden Absichten später<br />

ändern kann. Schließlich kann der erforderliche<br />

feste Ausschüttungswille nicht<br />

schon daraus geschlossen werden, dass<br />

die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung<br />

es der Muttergesellschaft<br />

ermöglichen würde, einen vom Verfall<br />

bedrohten Verlustvortrag zu nutzen.<br />

Die Verwaltung hat zur Anwendung dieser<br />

Grundsätze eine Übergangsregelung getroffen,<br />

wonach für Gewinnausschüttungen,<br />

für die letztmals die Grundsätze des<br />

Anrechungsverfahrens gelten, die früheren<br />

Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung<br />

von Dividendenansprüchen angewendet<br />

werden konnten (vgl. BMF-Schreiben<br />

v. 01.11.2000 - IV A 6 - S 2134 - 9/00,<br />

BStBl I, 1510).<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo002.xml Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />

getauschten Beteiligungen<br />

1. Wird eine Beteiligung nach einer<br />

Teilwertabschreibung unter (auf<br />

das sog. Tauschgutachten des BFH<br />

gestützter) Fortführung des Buchwerts<br />

gegen die Beteiligung an einer<br />

anderen Gesellschaft getauscht,<br />

ist für die Bemessung der Anschaffungskosten<br />

der erhaltenen Beteiligung<br />

im Rahmen des steuerlichen<br />

482 STEUER-TELEX 31-32/07


Wertaufholungsgebots auf die historischen<br />

Anschaffungskosten der<br />

hingegebenen Beteiligung und<br />

nicht auf den fortgeführten Buchwert<br />

abzustellen.<br />

2. Das Wertaufholungsgebot ist auch<br />

insoweit verfassungsgemäß, als es<br />

vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens<br />

eingetretene Teilwertsteigerungen<br />

erfasst.<br />

** BFH, Urt. v. 24.04.2007 - I R 16/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013900/2007<br />

KURZFASSUNG Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung<br />

des Wertaufholungsgebots nach § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/<br />

2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft, die durch<br />

Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum<br />

durch Tausch erworbene - Beteiligung<br />

unter jeweiliger Fortführung der<br />

Buchwerte erworben wurde, nachdem auf<br />

die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung<br />

vorgenommen worden<br />

war. Die Anwendung des Tauschgutachtens<br />

führte im Streitfall dazu, dass die erworbene<br />

Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung<br />

verminderten Anschaffungskosten<br />

der hingegebenen Beteiligung<br />

anzusetzen war. Der für die erworbene<br />

Beteiligung tatsächlich vorhandene<br />

Mehrwert war nach Ansicht des BFH im<br />

Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend<br />

zu berücksichtigen.<br />

Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende<br />

Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2<br />

EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3<br />

und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass<br />

Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

zum Vermögen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen gehört<br />

haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten zu bewerten<br />

sind, wenn nicht der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweist.<br />

Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen<br />

in den Folgejahren stets<br />

durch Zuschreibung bis zur Obergrenze<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

rückgängig zu machen sind, soweit nicht<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige auch im jeweiligen Folgejahr<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweisen<br />

kann. Nach der Übergangsbestimmung<br />

des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im<br />

Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots<br />

eine den steuerlichen Gewinn<br />

mindernde Rücklage von vier Fünfteln des<br />

Wertaufholungsbetrags gebildet werden,<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

die in den Folgejahren mit jeweils mindestens<br />

einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen<br />

ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten<br />

des Wertaufholungsgebots verwirklichter<br />

Teilwertsteigerungen entfaltet<br />

nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige<br />

"unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche<br />

Rückanknüpfung".<br />

Die Anwendung des Tauschgutachtens,<br />

nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral<br />

erfolgen konnte, ist ab<br />

1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6<br />

EStG ausgeschlossen.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo003.xml Anspruch auf Kindergeld<br />

für verheiratetes Kind<br />

1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes<br />

Kind besteht nur dann,<br />

wenn die Einkünfte des Ehepartners<br />

für den vollständigen Unterhalt des<br />

Kindes nicht ausreichen, das Kind<br />

ebenfalls nicht über ausreichende eigene<br />

Mittel für den Unterhalt verfügt<br />

und die Eltern deshalb weiterhin für<br />

das Kind aufkommen müssen - sog.<br />

Mangelfall - (Fortführung der BFH-<br />

Urteile v. 02.03.2000 - VI R 13/99,<br />

BFHE 191, 69, BStBl II, 522 sowie<br />

STX 21/2000, 323, und v. 23.11.2001<br />

- VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).<br />

2. Ein Mangelfall ist anzunehmen,<br />

wenn die Einkünfte und Bezüge des<br />

Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen<br />

des Ehepartners<br />

niedriger sind als das steuerrechtliche<br />

- dem Jahresgrenzbetrag des<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende<br />

- Existenzminimum.<br />

** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - III R 65/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013901/2007<br />

Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners<br />

sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im<br />

Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in<br />

Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung<br />

des BFH entspricht es der Lebenserfahrung,<br />

dass in einer kinderlosen<br />

Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient<br />

und ein durchschnittliches Nettoeinkommen<br />

erzielt, dem nicht verdienenden<br />

Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses<br />

Nettoeinkommens in Form von Geld- und<br />

Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt<br />

das Kind auch über eigene Mittel, ist<br />

zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr<br />

TELEX-TIPP<br />

KURZFASSUNG<br />

483


verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen<br />

sind daher in Höhe der<br />

Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften<br />

des unterhaltsverpflichteten Ehepartners<br />

und den geringeren eigenen Mitteln<br />

des Kindes anzunehmen. Das gilt jedoch<br />

nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares<br />

Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen<br />

Existenzminimums verbleibt.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo008.xml<br />

Einkünfte aus nebenberuflicher<br />

künstlerischer Tätigkeit<br />

Eine nebenberufliche künstlerische<br />

Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn<br />

sie die eigentliche künstlerische<br />

(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt,<br />

sofern sie Teil des gesamten<br />

künstlerischen Geschehens ist.<br />

** BFH, Urt. v. 18.04.2007 - XI R 21/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013906/2007<br />

KURZFASSUNG Der Kläger ist Beamter. Neben seiner beruflichen<br />

Tätigkeit war er als Statist an der<br />

Oper beschäftigt, wofür er die <strong>Steuer</strong>befreiung<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG geltend macht.<br />

TELEX-TIPP<br />

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei u.a.<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen<br />

Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag<br />

einer inländischen juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts oder einer unter<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung<br />

zur Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu<br />

1.848 € im Jahr. Durch die Einbeziehung<br />

nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten<br />

sollte - so die Gesetzesbegründung -<br />

insbesondere die Arbeit der im kulturellen<br />

Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine<br />

gefördert werden (BT-Drucks. 11/7833,<br />

S. 8); auch in diesem Bereich entspricht<br />

das künstlerische Niveau nicht zwingend<br />

professioneller Gestaltungshöhe.<br />

Der BFH lehnt die Verwaltungsmeinung<br />

ab, nach der an die nebenberufliche<br />

künstlerische Tätigkeit die gleichen strengen<br />

Anforderungen wie an die hauptberufliche<br />

künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG zu stellen seien. Diese<br />

Auffassung berücksichtige nicht die besondere<br />

Situation, die sich aus der Nebenberuflichkeit<br />

ergebe.<br />

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur<br />

weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements soll der <strong>Steuer</strong>freibe-<br />

trag des § 3 Nr. 26 EStG mit Wirkung ab<br />

2007 auf 2.100 € erhöht werden (vgl.<br />

STX 9/2007, 130; STX 28/2007, 435).<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo040.xml BFH-Entscheidung des Monats:<br />

Anschaffungskosten bei vorzeitiger<br />

Erbauseinandersetzung<br />

1. Vorbemerkung<br />

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Frage,<br />

ob Aufwendungen Anschaffungskosten darstellen, sowohl für<br />

die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte<br />

nach § 255 HGB. Das gilt auch für Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung (BFH, Urt. v. 11.01.2005 - IX R 15/03, BStBl II,<br />

477 m.w.N. sowie STX 20/2005, 307). Anschaffungskosten<br />

sind danach Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten<br />

Zustand zu versetzen. Hinzu kommen Nebenkosten<br />

und evtl. nachträgliche Anschaffungskosten. Wenn sie durch<br />

die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

veranlasst sind, werden die Aufwendungen im Rahmen der AfA<br />

berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 EStG).<br />

Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines<br />

Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z.B. die Erbanteile<br />

aller übrigen Miterben erwirbt. Wird das Gemeinschaftsvermögen<br />

im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben<br />

verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs<br />

kein Anschaffungsgeschäft. Vielmehr<br />

führt dann der übernehmende Miterbe die Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich<br />

das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte<br />

Nachlassvermögen zusammensetzt, hat in diesem Zusammenhang<br />

keine Bedeutung. Übersteigt der Wert des Erlangten<br />

den Wert des Erbanteils und muss der Miterbe deshalb<br />

Ausgleichszahlungen leisten, so hat der Miterbe in dieser<br />

Höhe Anschaffungskosten (ständ. Rspr., vgl. nur BFH, Beschl.<br />

v. 05.07.1990 - GrS 2/89, BStBl II, 837).<br />

Nunmehr hatte der BFH erstmalig Gelegenheit, über die Frage<br />

zu entscheiden, ob bei der Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />

die dabei übernommenen Schulden als Anschaffungskosten<br />

einzustufen sind.<br />

Leitsatz<br />

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung<br />

festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst<br />

und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />

anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so<br />

bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten,<br />

wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende<br />

Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />

der Erbengemeinschaft in sein eigenes<br />

Vermögen überführen kann.<br />

** BFH, Urt. v. 19.12.2006 - IX R 44/04<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 006476/2007<br />

484 STEUER-TELEX 31-32/07


KURZFASSUNG 2. Sachverhalt<br />

Der Vater des Klägers hatte durch ein<br />

1986 errichtetes Testament den Kläger,<br />

die Beigeladene und eine weitere Tochter<br />

(X) gemeinsam als Erben eingesetzt. Die<br />

Erbengemeinschaft sollte bis zum<br />

31.12.1996 bestehen bleiben und dann so<br />

geteilt werden, dass die drei Erben verschiedene<br />

näher bezeichnete Grundstücke<br />

erhielten. Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft<br />

sollte der Kläger den gesamten<br />

Besitz in Absprache mit den beiden Töchtern<br />

verwalten. Der Überschuss sollte unter<br />

den drei Erben aufgeteilt werden.<br />

1987 verstarb der Vater des Klägers. X<br />

schied im Jahr 1989 gegen eine Abfindung<br />

aus der Erbengemeinschaft aus.<br />

Nachdem es in der Folgezeit zwischen<br />

dem Kläger und der Beigeladenen zu erheblichen<br />

persönlichen Differenzen gekommen<br />

war, lösten sie im Januar 1992<br />

durch einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag<br />

die Erbengemeinschaft<br />

rückwirkend zum 31.12.1990 auf. Die<br />

Beigeladene erhielt, wie im Testament<br />

vorgesehen, das Hotel, übernahm von den<br />

darauf lastenden Verbindlichkeiten jedoch<br />

nur einen Teilbetrag von<br />

160.000 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten<br />

(293.456 DM) übernahm der Kläger.<br />

Er erhielt den übrigen im Testament<br />

genannten Grundbesitz einschließlich der<br />

darauf lastenden Verbindlichkeiten.<br />

Der Kläger beantragte vergeblich, die für<br />

die Beigeladene übernommenen Verbindlichkeiten<br />

von 293.456 DM als Werbungskosten<br />

bei seinen Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung abzuziehen. Das Finanzamt<br />

berücksichtigte den Betrag im<br />

<strong>Steuer</strong>bescheid zunächst als Anschaffungskosten<br />

der auf den Kläger übergegangenen<br />

Grundstücke. Im Einspruchsbescheid<br />

machte das Finanzamt hingegen<br />

die gewährte AfA rückgängig und ließ den<br />

Betrag unberücksichtigt.<br />

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen<br />

Erfolg (FG Niedersachsen, Urt. v.<br />

17.09.2003 - 7 K 323/97, DStRE 2005,<br />

78). Das FG war der Auffassung, die Übernahme<br />

der Verbindlichkeiten stehe in<br />

keinem Zusammenhang mit den Einkünften<br />

des Klägers aus Vermietung und Verpachtung,<br />

sondern berühre die Vermögensebene<br />

und sei daher steuerrechtlich<br />

nicht relevant. Der Kläger und die Beigeladene<br />

hätten lediglich die gegenständliche<br />

Auseinandersetzung, die nach dem<br />

Testament erst nach dem 31.12.1996 erfolgen<br />

sollte, zeitlich vorgezogen. Sie hätten<br />

die vom Erblasser festgelegte Erb-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

quote dabei aber nicht verändert, sondern<br />

lediglich die durch die vorgezogene<br />

Auseinandersetzung bedingten Veränderungen<br />

ausgeglichen.<br />

3. Entscheidung des BFH<br />

Auf die Revision des Klägers hat der BFH<br />

das FG-Urteil aufgehoben und der Klage<br />

stattgegeben.<br />

Die strittigen Aufwendungen des Klägers<br />

sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung als Anschaffungskosten<br />

der geerbten Grundstücke<br />

zu berücksichtigen. Der Kläger hat<br />

in Form der teilweisen Übernahme von<br />

Schulden, die auf dem Grundbesitz der<br />

Beigeladenen lasteten, eine Ausgleichsleistung<br />

dafür erbracht, dass er entgegen<br />

der Teilungsanordnung um mehrere Jahre<br />

verfrüht den ihm zugedachten Grundbesitz<br />

aus dem Nachlass erwerben konnte.<br />

Nach den bindenden Feststellungen des<br />

FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben der Kläger<br />

und die Beigeladene 1992 bei der vorgezogenen<br />

Erbauseinandersetzung zwar<br />

den Grundbesitz entsprechend der Teilungsanordnung<br />

verteilt, aber die durch<br />

die Vorverlegung des Auseinandersetzungszeitpunkts<br />

bedingten Veränderungen<br />

ausgeglichen. Ohne diese Ausgleichsleistungen<br />

in Form einer zusätzlichen<br />

Schuldübernahme hätte der Kläger<br />

die für ihn bestimmten Grundstücke<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht erwerben können,<br />

so dass die zusätzliche Schuldübernahme<br />

die Voraussetzungen des § 255<br />

Abs. 1 HGB erfüllt.<br />

Indes kommt ein vollständiger Abzug des<br />

strittigen Betrags als Werbungskosten<br />

nach Meinung des BFH nicht in Betracht.<br />

Auch wenn die zusätzliche Schuldübernahme<br />

des Klägers im wirtschaftlichen Ergebnis<br />

ganz oder teilweise die der Beigeladenen<br />

entgehenden Mieteinkünfte hätte<br />

ersetzen und dem Kläger entsprechende<br />

Einkünfte hätte verschaffen sollen, beruht<br />

sie doch in erster Linie auf dem vorzeitigen<br />

Erwerb der für den Kläger bestimmten<br />

Grundstücke. Dieser Zusammenhang ist<br />

sachnäher und führt zur Verteilung der<br />

Aufwendungen in Form von AfA.<br />

Handelt es sich aber bei dem zusätzlich<br />

übernommenen Schuldbetrag um Anschaffungskosten<br />

der Grundstücke des<br />

Klägers, so ist der gesetzliche AfA-Verteilungszeitraum<br />

von 50 Jahren maßgebend.<br />

Für einen kürzeren Verteilungszeitraum<br />

- wie vom Kläger begehrt - fehlt es<br />

an einer Rechtsgrundlage.<br />

485


KOMMENTAR<br />

Mit der Rezensionsentscheidung bleibt<br />

der BFH im Ergebnis bei seiner bisherigen<br />

Linie (s. Vorbemerkung). Die Entscheidung<br />

ist aber insofern weiterführend,<br />

als der BFH den in der Praxis häufig<br />

anzutreffenden Fall der Übernahme<br />

von Schulden bei Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />

in wirtschaftlich sinnvoller<br />

Weise konkretisiert und löst:<br />

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem<br />

vom Erblasser in der Teilungsanordnung<br />

festgelegten Termin durch Realteilung<br />

aufgelöst und übernimmt ein<br />

Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />

anderen Miterben bestimmten<br />

Grundstück lasten, so stellt die Schuldübernahme<br />

Anschaffungskosten dar,<br />

wenn sie eine Gegenleistung dafür ist,<br />

dass der übernehmende Miterbe den<br />

ihm nach der Teilungsanordnung erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten<br />

Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />

der Erbengemeinschaft<br />

in sein eigenes Vermögen überführen<br />

und darüber unbeschränkt verfügen<br />

kann. Der übernehmende Miterbe<br />

hat insoweit Anschaffungskosten,<br />

nämlich Aufwendungen, um den<br />

Grundbesitz i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB<br />

(zu diesem Zeitpunkt) zu erwerben<br />

(vgl. BFH, Urt. v. 28.11.1991 - XI R 2/<br />

87, BStBl II 1992, 381; v. 21.07.1992 -<br />

IX R 72/90, BStBl II 1993, 486). Dass er<br />

aufgrund der Teilungsanordnung einen<br />

schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung<br />

des Grundbesitzes zu einem<br />

späteren Zeitpunkt hatte, steht dem<br />

nicht entgegen. Dieser Umstand kann<br />

sich lediglich auf die Höhe der Anschaffungskosten<br />

auswirken: Insoweit kommen<br />

als preisbildende Faktoren unter<br />

anderem die dem anderen Miterben<br />

entgehenden Einkünfte in Betracht, die<br />

dieser ohne die vorzeitige Auseinandersetzung<br />

in der Zeit bis zur planmäßigen<br />

Auflösung der Erbengemeinschaft<br />

aus der gemeinschaftlichen Vermietung<br />

der im Nachlass vorhandenen<br />

Immobilien erzielt hätte.<br />

Joachim Moritz,<br />

Richter am BFH München<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo009.xml<br />

Beteiligungsverlust:<br />

keine Werbungskosten bei § 19 EStG<br />

Ein Arbeitnehmer kann den Verlust<br />

seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden<br />

GmbH grundsätzlich nicht<br />

als Werbungskosten bei seinen Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit<br />

geltend machen.<br />

** BFH, Beschl. v. 22.02.2007 - VI B 99/<br />

06, NV<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009208/2007<br />

Von diesem Grundsatz macht der BFH<br />

auch keine Ausnahme, wenn der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

geltend macht, dass von vornherein<br />

mit keiner Wertsteigerung der Kapitalbeteiligung<br />

zu rechnen war. Die dieser<br />

Rechtsprechung zugrunde liegenden<br />

Erwägungen müssen erst recht gelten,<br />

wenn der Verlust des Stammkapitals - wie<br />

im Streitfall - bei einem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer eintritt<br />

(vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25.<br />

Aufl., § 19 Rdnr. 60, Stichwort Stammkapital;<br />

Blümich/Thürmer, § 9 EStG,<br />

Rdnr. 600, Stichwort Beteiligungen, jeweils<br />

m.w.N; Siewert, DB 1999, 2231,<br />

2232; BFH, Urt. v. 08.12.1992 - VIII R 99/<br />

90, BFH/NV 1993, 654 zur Bürgschaft eines<br />

beherrschenden Gesellschafters).<br />

Umsatzsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo004.xml Private Nutzung eines<br />

betrieblichen Pkw in 2003<br />

Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die<br />

ihm bei der Anschaffung eines sowohl<br />

betrieblich als auch privat genutzten<br />

Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

gemäß der damals geltenden Vorschrift<br />

des § 15 Abs. 1b UStG (nur) in<br />

Höhe von 50 % als Vorsteuer abgezogen<br />

und macht er im Jahr 2003 einen<br />

Teil der ursprünglich nicht abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG<br />

nachträglich geltend, muss er die in diesem<br />

Jahr erfolgte private Verwendung<br />

des Pkw versteuern.<br />

** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - V R 48/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013902/2007<br />

Im Streitfall machte der Kläger Folgendes<br />

geltend: Die Nichtsteuerbarkeit der streitigen<br />

privaten Verwendung des betrieblichen<br />

Pkw ergebe sich für das Streitjahr<br />

2003 unmittelbar aus dem Gesetz selbst,<br />

nämlich aus § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG. Nach<br />

dieser Vorschrift sei die private Verwendung<br />

eines dem Unternehmen zugeordneten<br />

Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung<br />

Vorsteuerbeträge nur zu 50 % abziehbar<br />

486 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

KURZFASSUNG


Verfahrensrecht<br />

gewesen seien, nicht zu versteuern. Die<br />

Anwendbarkeit dieser Vorschrift werde<br />

nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />

Kläger mit Billigung der Finanzverwaltung<br />

(Hinweis auf Tz. 6.2 des BMF-Schreibens<br />

v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04,<br />

BStBl I, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />

aus den Anschaffungskosten seines<br />

betrieblichen Pkw durchgeführt habe.<br />

Denn die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2<br />

UStG (sowie die des § 15 Abs. 1b UStG) sei<br />

erst durch das StÄndG 2000 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2004 aufgehoben worden.<br />

Diesem Vortrag folgte der BFH nicht. Werde<br />

- wie im Streitfall - über § 15a UStG der bislang<br />

von § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossene<br />

("gekappte") Vorsteuerabzug teilweise<br />

nachgeholt - und damit ein über die in § 15<br />

Abs. 1b UStG vorgesehene Grenze von 50 %<br />

hinausgehender Vorsteuerabzug gewährt,<br />

so müsse dies konsequenterweise eine entsprechende<br />

Besteuerung der privaten Nutzung<br />

zur Folge haben.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo006.xml<br />

Haftung des Geschäftsführers für<br />

Lohnsteuer und Insolvenzverfahren<br />

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich<br />

unterschiedliche Bewertung<br />

der Lohnsteuer-Abführungspflicht<br />

des Arbeitgebers in insolvenzreifer<br />

Zeit kann zu einer<br />

Pflichtenkollision führen. Eine solche<br />

steht der Haftung des Geschäftsführers<br />

wegen Nichtabführung<br />

der Lohnsteuer aber jedenfalls<br />

dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter<br />

die Beträge im gedachten<br />

Fall der pflichtgemäßen<br />

Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt<br />

deshalb nicht herausverlangen<br />

kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen<br />

nach §§ 129 ff.<br />

InsO nicht vorliegen.<br />

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht<br />

des Geschäftsführers zur Sicherung<br />

der Masse i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG<br />

kann die Verpflichtung zur Vollabführung<br />

der Lohnsteuer allenfalls in<br />

den drei Wochen suspendieren, die<br />

dem Geschäftsführer ab Kenntnis<br />

der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />

der GmbH nach § 64<br />

Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um<br />

die Sanierungsfähigkeit der GmbH<br />

zu prüfen und Sanierungsversuche<br />

durchzuführen. Nur in diesem Zeit-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

raum kann das die Haftung nach<br />

§ 69 AO begründende Verschulden<br />

ausgeschlossen sein.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013904/2007<br />

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die<br />

Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender<br />

Lohnsteuer zu den gesetzlichen<br />

Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig<br />

eine zumindest grob fahrlässige Verletzung<br />

der Geschäftsführerpflichten dar.<br />

Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern<br />

nach dieser Rechtsprechung weder<br />

etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers,<br />

noch schließen sie sein<br />

Verschulden bei Nichterfüllung aus. Reichen<br />

die ihm zur Verfügung stehenden<br />

Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich<br />

geschuldeten Löhne (einschließlich<br />

des in ihnen enthaltenen <strong>Steuer</strong>anteils)<br />

nicht aus, so darf der Geschäftsführer die<br />

Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen<br />

und muss aus den dadurch übrig<br />

bleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />

(Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an<br />

das Finanzamt abführen. Dem Haftungsanspruch<br />

aus § 69 AO kann der Geschäftsführer<br />

einer GmbH auch eingeschränkt<br />

entgegenhalten, dass er gemäß<br />

§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum<br />

Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die<br />

nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der<br />

Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer<br />

Überschuldung geleistet werden.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo005.xml Berechnung der Haftungsquote<br />

für Umsatzsteuer<br />

Bei der Ermittlung der Haftungsquote<br />

für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum<br />

getilgten Lohnsteuern<br />

weder bei den Gesamtverbindlichkeiten<br />

noch bei den geleisteten Zahlungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 60/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013903/2007<br />

Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang<br />

nach auf den Betrag beschränkt, der infolge<br />

der Pflichtverletzung nicht entrichtet<br />

worden ist. Stehen zur Begleichung der<br />

<strong>Steuer</strong>schulden keine ausreichenden Mittel<br />

zur Verfügung, so bewirkt die durch<br />

die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte<br />

Nichterfüllung der Ansprüche aus<br />

dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis die Haftung<br />

nur in dem Umfang, in dem der Verpflich-<br />

KURZFASSUNG<br />

KURZFASSUNG<br />

487


tete das Finanzamt gegenüber den anderen<br />

Gläubigern benachteiligt hat. Rückständige<br />

Umsatzsteuer ist danach vom<br />

Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen<br />

Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten<br />

gegenüber anderen<br />

Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so<br />

liegt im Umfang des die durchschnittliche<br />

Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags<br />

eine schuldhafte Pflichtverletzung<br />

vor, für die der Geschäftsführer<br />

als Haftungsschuldner einzustehen hat<br />

(= Haftungssumme). Hierzu hat das Finanzamt<br />

unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />

Daten und Zahlen die Haftungsquote<br />

zu ermitteln oder - soweit der<br />

Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann<br />

- im Schätzungswege die Quote festzustellen,<br />

die der Wahrscheinlichkeit am<br />

nächsten kommt (§ 162 AO). Dabei sind<br />

grundsätzlich alle Verbindlichkeiten in die<br />

Berechnung der anteiligen Tilgungsquote<br />

einzubeziehen, ungeachtet ihres Rechtsgrundes<br />

und ihrer Bedeutung für die Fortführung<br />

des Unternehmens. Eine Tilgungsvordringlichkeit<br />

- mit der Folge<br />

der Nichtberücksichtigung einer Zahlung<br />

bei der Ermittlung der Haftungsquote - ist<br />

grundsätzlich nicht anzuerkennen, auch<br />

nicht bei Personalkosten, d.h. den Löhnen<br />

und den darauf entfallenden Abgaben.<br />

Grundsätzlich sind deshalb auch die auf<br />

die gesamten rückständigen <strong>Steuer</strong>verbindlichkeiten<br />

geleisteten Zahlungen der<br />

GmbH zu berücksichtigen. Ausgenommen<br />

davon sind jedoch Zahlungen auf die<br />

vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge.<br />

Das bedeutet allerdings nicht, dass<br />

Zahlungen auf die Lohnsteuer gleichwohl<br />

in den Gesamtverbindlichkeiten enthalten<br />

sein dürfen. Vielmehr sind getilgte Lohnsteuern<br />

weder bei den Verbindlichkeiten<br />

noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten<br />

Zahlungen zu berücksichtigen.<br />

Denn die Einbeziehung der abzuführenden<br />

Lohnsteuern im Rahmen der Gesamtverbindlichkeiten<br />

und der abgeführten<br />

Lohnsteuern bei den geleisteten Zahlungen<br />

führt rechnerisch - weil insoweit eine<br />

Tilgung zu 100 % vorliegt - zu einer höheren<br />

Tilgungsquote als die jeweilige Nichtberücksichtigung<br />

dieser Beträge.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo007.xml<br />

Zugangsvoraussetzung bei<br />

abgelehntem Antrag auf AdV<br />

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten,<br />

jedoch nicht näher begründeten<br />

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

ohne weitere Sachprüfung abgelehnt,<br />

so ist für einen anschließenden,<br />

nunmehr aber mit Begründung versehenen<br />

Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung<br />

nach § 69 Abs. 4<br />

Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss<br />

an BFH, Beschl. v. 20.08.1998 -<br />

VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II, 744,<br />

STX 42/1998, 646).<br />

** BFH, Beschl. v. 20.06.2007 - VIII B 50/<br />

07<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013905/2007<br />

Der VIII. Senat schließt sich entgegen zahlreicher<br />

gegenteiliger Entscheidungen der<br />

FG, aber in Übereinstimmung mit dem<br />

überwiegenden Schrifttum der ausführlich<br />

begründeten Rechtsauffassung des<br />

VI. Senats des BFH im Beschluss vom<br />

20.08.1998 (a.a.O.) an. Anhaltspunkte dafür,<br />

dass der Gesetzgeber eine "qualifizierte"<br />

Ablehnung durch das Finanzamt<br />

verlangt, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien<br />

nicht.<br />

Wie der BFH bereits mehrfach entschieden<br />

hat, ist es auch nach § 69 Abs. 4 Satz 1<br />

FGO nicht vertretbar, den Zugang zum Gericht<br />

in Aussetzungssachen durch eine einengende<br />

Auslegung dieser Vorschrift über<br />

ihren Wortlaut hinaus ohne eine eindeutige<br />

Äußerung des Gesetzgebers weiter einzuschränken,<br />

zumal diese Vorschrift ohnehin<br />

schon eine Zugangsschranke enthält.<br />

Einkommensteuer<br />

488 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

Rechtsprechung - FG aktuell<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo010.xml Gewerblicher Grundstückshandel:<br />

Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR<br />

1. Auch bei einer Veräußerung von weniger<br />

als vier Objekten können besondere<br />

Umstände auf eine gewerbliche<br />

Betätigung schließen lassen.<br />

2. Die Eigenschaft als Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer Immobiliengeschäfte<br />

tätigenden GmbH indiziert<br />

die Gewerblichkeit eigener<br />

Grundstücksverkäufe.<br />

3. Grundstücksverkäufe einer GbR<br />

sind bei einem Gesellschafter bei<br />

der Beurteilung, ob ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel in seiner Person<br />

begründet ist, wie ein eigenes Objekt<br />

zuzurechnen, wenn die GbR<br />

nicht selbst gewerblich tätig ist und


der Anteil des betreffenden Gesellschafters<br />

nicht geringer als 10 % ist.<br />

** FG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2006 - 12<br />

K 3679/02 E, Revision eingelegt<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009094/2007<br />

KURZFASSUNG Persönliche oder finanzielle Beweggründe<br />

für den Verkauf von Immobilien sind für<br />

die Zuordnung zum gewerblichen Bereich<br />

oder zum Bereich der Vermögensverwaltung<br />

grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH,<br />

Urt. v. 20.02.2003 - III R 10/01, BStBl II,<br />

510, STX 23/2003, 355).<br />

Zum ersten Leitsatz ist anzumerken, dass<br />

es angesichts der Nähe zum Immobilienbereich<br />

nicht darauf ankommt, ob der Kläger<br />

selbst als gewerblicher Immobilienhändler<br />

in Erscheinung getreten ist.<br />

Mit dem dritten Leitsatz bestätigt das FG<br />

die Verwaltungsauffassung (vgl. Rz. 17<br />

des BMF-Schreibens v. 26.03.2004 - IV A 6<br />

- S 2240 - 46/04, BStBl I, 434, STX 16/<br />

2004, 250). Bei einer Beteiligung von weniger<br />

als 10 % gilt Entsprechendes, wenn<br />

der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils<br />

oder des Anteils an dem veräußerten<br />

Grundstück mehr als 250.000 € beträgt.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo011.xml<br />

Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke<br />

bei der Entfernungspauschale<br />

Nutzt ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger mit einer<br />

44 km langen Strecke statt der kürzesten<br />

Route (25 km) genau die Straßenverbindung<br />

für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte, die nach den<br />

städtebaulichen Planungen zum Zwecke<br />

der Ableitung der Straßenverkehrsströme<br />

aus der Innenstadt errichtet<br />

worden ist, so ist diese Umwegstrecke<br />

auch bei einer täglichen Zeitersparnis<br />

von nur 31 Minuten als offensichtlich<br />

verkehrsgünstiger einzuordnen.<br />

** FG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2007 - 1<br />

K 3285/06 E, Revision zugelassen<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009098/2007<br />

KURZFASSUNG Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des<br />

Ansatzes der Entfernungspauschale auf<br />

der Grundlage der "offensichtlich verkehrsgünstigeren"<br />

Umwegstrecke unter<br />

Hinweis auf das BFH-Urteil vom<br />

10.10.1975 - VI R 33/74 (BStBl II, 852) eingeführt<br />

und sich damit den dortigen Urteilsgründen<br />

angeschlossen, so dass die<br />

allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

städtebaulichen Planungen zur Vermeidung<br />

von innerstädtischen Verkehrsstauungen<br />

mit zu berücksichtigen sind.<br />

Im Übrigen ist eine tägliche Zeitersparnis<br />

von mindestens 31 Minuten schon bei absoluter<br />

Betrachtung nicht ganz unerheblich<br />

und im Streitfall insbesondere in Relation<br />

zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin<br />

bedeutend, da sie in etwa dem Zeitaufwand<br />

für eine einfache Fahrt entspricht.<br />

Das FG lehnt es ausdrücklich ab, an die<br />

steuerliche Beurteilung der Benutzung einer<br />

Umwegstrecke zur Arbeitsstätte dieselben<br />

Maßstäbe wie an den Werbungskostenabzug<br />

für einen den Weg zur Arbeitsstätte<br />

verkürzenden Umzug (erforderliche<br />

Zeitersparnis eine Stunde arbeitstäglich;<br />

vgl. H 41 LStH) anzulegen.<br />

TELEX-TIPP<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo013.xml Straßenausbaubeiträge sind<br />

keine außergewöhnliche Belastung<br />

Straßenausbaubeiträge für ein im Wege<br />

der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes<br />

Grundstück können nicht<br />

als außergewöhnliche Belastungen abgezogen<br />

werden. Das gilt auch dann,<br />

wenn die Beiträge erst zehn Jahre nach<br />

der Durchführung des Straßenausbaus<br />

vom nunmehr neuen Grundstückseigentümer<br />

angefordert worden sind, zum<br />

Zeitpunkt des Grundstückserwerbs<br />

nicht absehbar waren, das Grundstück<br />

auch vor dem streitigen Straßenausbau<br />

schon erschlossen war und die Grundstückspreise<br />

in dem Zehnjahreszeitraum<br />

stark gesunken sind.<br />

** FG Sachsen-Anhalt, Urt. v.<br />

07.12.2006 - 3 K 1339/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009160/2007<br />

Zwar mag der Erwerb des Grundstücks die<br />

Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen<br />

zwangsläufig nach sich gezogen<br />

haben. Der Erwerb selbst erfolgte jedoch<br />

durch ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Mithin<br />

fehlt es - auch für etwaige Folgekosten<br />

- an einem zwangläufigen Ereignis.<br />

KURZFASSUNG<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo012.xml Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters<br />

für rundes Betriebsjubiläum<br />

1. Ist eine Feier objektiv und subjektiv<br />

beruflich veranlasst, so können<br />

489


die dadurch veranlassten Aufwendungen<br />

als Werbungskosten abgezogen<br />

werden.<br />

2. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich<br />

aus Bediensteten des<br />

dem Kläger unterstellten Amts,<br />

spricht das für die berufliche Veranlassung<br />

der Feier.<br />

** FG Niedersachsen, Urt. v. 15.06.2006<br />

- 1 K 11346/02, Revision eingelegt<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009149/2007<br />

KURZFASSUNG Objektiver Anlass für die Feier war<br />

das fünfjährige Bestehen der Behörde.<br />

Subjektiv wollte der Kläger die Leistungen<br />

aller Mitarbeiter würdigen, zur weiteren<br />

Leistungsbereitschaft motivieren und damit<br />

auch seine eigene Amtsstellung fördern.<br />

Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich<br />

aus den 80 Bediensteten der<br />

Behörde und die Aufwendungen waren<br />

mit 15 € pro Person alles andere als unangemessen<br />

hoch. Zudem war ein privater<br />

Bezug des Klägers oder eines Mitarbeiters<br />

(z.B. Geburtstag) zu der Feier nicht ersichtlich.<br />

Auch die Tatsache, dass der<br />

Kläger keine variablen, sondern feste Bezüge<br />

bezog, stand dem Werbungskostenabzug<br />

nicht entgegen.<br />

TELEX-TIPP<br />

Aus der Begründung des FG ist allerdings<br />

ersichtlich, dass die beruflich veranlassten<br />

Bewirtungskosten aufgrund<br />

der gesetzlichen Abzugsbeschränkung<br />

nur zu 70 % als Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden können (§ 9 Abs. 5<br />

EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo014.xml<br />

Übernahme von Pflegeleistungen<br />

als Gegenleistung bei Schenkung<br />

Übernimmt es der Beschenkte, den<br />

Schenker persönlich zu pflegen, bestimmt<br />

sich der Wert der als Gegenleistung<br />

zu berücksichtigenden Pflegeleistung<br />

weder nach § 36 Abs. 3 SGB XI, noch<br />

nach dem üblichen Stundensatz eines<br />

Pflegedienstes, sondern nach dem Tariflohn<br />

für sog. ungelernte Pflegekräfte.<br />

** FG Rheinland-Pfalz, Urt. v.<br />

23.03.2007 - 4 K 2892/04<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 009155/2007<br />

Die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin<br />

war nicht mit dem Stundensatz zu<br />

bewerten, der üblicherweise bei der Inanspruchnahme<br />

eines Pflegedienstes zu entrichten<br />

ist. Dieser Wert wäre nur anzusetzen<br />

gewesen, wenn sich die Klägerin vertraglich<br />

verpflichtet hätte, die Pflege- und<br />

Betreuungsleistungen von einem Pflegedienst<br />

durchführen zu lassen. Ansonsten<br />

würden hierdurch fiktive Aufwendungen<br />

berücksichtigt, die mit der Grundstücksübertragung<br />

in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

stehen. Pflegedienste haben<br />

nämlich eine völlig andere Kostenstruktur<br />

als diejenigen, die sich - wie die Klägerin -<br />

zur persönlichen Erbringung von Pflegeund<br />

Betreuungsleistungen verpflichten.<br />

Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />

in dem auch hier vorliegenden<br />

Fall der gemischten Schenkung vgl.<br />

R 17 Abs. 2 und H 17 Abs. 2 ErbStRL.<br />

Verwaltungspraxis<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo016xml Mitteilung über steuerpflichtige<br />

Altersvorsorgeleistungen<br />

Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter<br />

eines Altersvorsorgevertrags<br />

oder einer betrieblichen Altersversorgung<br />

bei erstmaligem Bezug von Leistungen,<br />

in den Fällen der schädlichen<br />

Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) sowie<br />

bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden<br />

Leistungen dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck den Betrag der im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr zugeflossenen<br />

Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4<br />

EStG jeweils gesondert mitzuteilen.<br />

Die Verwaltung hat das ab dem Kalenderjahr<br />

2007 anzuwendende Vordruckmuster<br />

für die Mitteilung nach § 22<br />

Nr. 5 Satz 5 EStG bekanntgemacht. Es<br />

ersetzt ab diesem Kalenderjahr das mit<br />

BMF-Schreiben vom 08.04.2005 - IV C 3<br />

S 2257b - 13/05 (BStBl I, 620) bekanntgegebene<br />

Muster, das für die Kalenderjahre<br />

2002 bis 2006 weiterhin gilt.<br />

** BMF-Schreiben v. 11.07.2007 - IV C 8<br />

- S 2257-b/07/0002<br />

www.steuer-telex.de<br />

490 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

KURZFASSUNG<br />

TELEX-TIPP


�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo017.xml<br />

Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung<br />

an <strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt<br />

Das vorliegende BMF-Schreiben nimmt<br />

zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 15b EStG (modellhafte Gestaltung,<br />

vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete<br />

Leistungsbeziehungen, steuerliche<br />

Vorteile, prognostizierte Verluste/10-%-<br />

Grenze, Anfangsphase), zu den Rechtsfolgen<br />

der Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

und der Übergangsregelung<br />

des § 52 Abs. 33a EStG Stellung.<br />

Die Neuregelung erfasst auch modellhafte<br />

Anlage- und Investitionstätigkeiten<br />

einzelner <strong>Steuer</strong>pflichtiger außerhalb<br />

einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass<br />

mehrere <strong>Steuer</strong>pflichtige im Hinblick<br />

auf die Einkünfteerzielung im weitesten<br />

Sinne gemeinsam tätig werden. Es sind<br />

demnach auch Investitionen mit modellhaftem<br />

Charakter von Einzelpersonen<br />

betroffen. Erwähnt wird hierzu von der<br />

Verwaltung ausdrücklich die mit Darlehen<br />

gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung<br />

gegen Einmalbetrag.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

gilt auch für Verluste bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Von der Regelung sind insbesondere<br />

geschlossene Immobilienfonds betroffen.<br />

Interessant sind hier die Verwaltungsgrundsätze<br />

für den Erwerb einer<br />

Immobilie von einem Bauträger:<br />

Der Erwerb einer Eigentumswohnung<br />

vom Bauträger zum Zweck der Vermietung<br />

stellt grundsätzlich keine schädliche<br />

modellhafte Gestaltung dar, die zur<br />

Einschränkung der Verlustverrechnung<br />

führt. Eine steuerschädliche modellhafte<br />

Gestaltung kann jedoch vorliegen,<br />

wenn der Anleger modellhafte Zusatzoder<br />

Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)<br />

- vom Bauträger selbst,<br />

- von dem Bauträger nahestehenden<br />

Personen sowie von Gesellschaften,<br />

an denen der Bauträger selbst oder<br />

diesem nahestehende Personen beteiligt<br />

sind, oder<br />

- auf Vermittlung des Bauträgers von<br />

Dritten<br />

in Anspruch nimmt, die den <strong>Steuer</strong>stundungseffekt<br />

ermöglichen sollen. Zur<br />

Annahme einer Modellhaftigkeit ist es<br />

nicht erforderlich, dass der Anleger<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

mehrere Nebenleistungen in Anspruch<br />

nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer<br />

einzigen Nebenleistung (wie z.B.<br />

Mietgarantie oder Bürgschaft für die<br />

Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit<br />

der Anlage. Unschädlich<br />

sind jedoch die Vereinbarungen über<br />

Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung<br />

und Verwaltung des Objekts<br />

betreffen (z.B. Aufwendungen für die<br />

Hausverwaltung, Vereinbarung über<br />

den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit<br />

als WEG-Verwalter), soweit es sich<br />

nicht um Vorauszahlungen für mehr als<br />

zwölf Monate handelt.<br />

Keine schädliche modellhafte Gestaltung<br />

liegt vor, wenn der Bauträger mit<br />

dem Erwerber zugleich die Modernisierung<br />

des Objekts ohne weitere modellhafte<br />

Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart.<br />

Dies gilt insbesondere für Objekte<br />

in Sanierungsgebieten und Baudenkmale,<br />

für die erhöhte Absetzungen<br />

geltend gemacht werden können und<br />

bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung<br />

an Erwerber außerhalb einer<br />

Fondskonstruktion veräußert werden.<br />

** BMF-Schreiben v. 17.07.2007 - IV B 2 -<br />

S 2241-b/07/0001<br />

www.steuer-telex.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo015.xml Besteuerung von<br />

Finanzinnovationen<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02, VIII R 43/05, vom 13.12.2006 -<br />

VIII R 62/04, VIII R 79/03 und VIII R 6/<br />

05 hat der BFH ausgeführt, dass § 20<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege<br />

teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer<br />

Auslegung tatbestandlich<br />

dahin einzugrenzen ist, dass<br />

die Regelung auf solche Wertpapiere<br />

keine Anwendung findet, bei denen keine<br />

Vermengung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene besteht und bei denen<br />

eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt<br />

und Kursgewinn ohne<br />

größeren Aufwand möglich ist.<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02 und vom 13.12.2006 - VIII R 6/05<br />

hat er in Anwendung dieser Grundsätze<br />

und in Abweichung von der bisherigen<br />

Verwaltungsauffassung ausgeführt,<br />

dass Kursgewinne aus der Veräußerung<br />

von Reverse Floatern bzw.<br />

von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG<br />

steuerpflichtig sind.<br />

491


Mit dem Urteil vom 11.07.2006 - VIII R<br />

67/04 hat er ausgeführt, dass Gleitzins-<br />

Schuldverschreibungen grundsätzlich<br />

eine Emissionsrendite haben und dass<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein<br />

Wahlrecht im juristischen Sinne zur Anwendung<br />

der Marktrendite eröffnet.<br />

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung<br />

hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige ein Wahlrecht<br />

zwischen der Anwendung der<br />

Emissionsrendite und der Marktrendite<br />

(BMF-Schreiben v. 06.09.2006 - IV C 1 -<br />

S 2252a - 10/06, BStBl I, 508, STX 38/<br />

2006, 587 und Vordrucke für die Einkommensteuererklärung2006/Anleitung<br />

zur Anlage KAP).<br />

Für die allgemeine Anwendung dieser<br />

Urteile gilt Folgendes:<br />

I. Die BFH-Rechtsprechung findet bei<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

grundsätzlich keine Anwendung.<br />

Hiervon ausgenommen sind lediglich<br />

Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen,<br />

sofern die Emissionsbedingungen<br />

der Anleihe den Emissionsbedingungen,<br />

die den BFH-Urteilen<br />

zugrunde liegen, entsprechen<br />

und deshalb durch den Emittenten<br />

bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung<br />

veranlasst worden ist.<br />

II. Bei der Anwendung der neuen BFH-<br />

Rechtsprechung im Rahmen der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer<br />

kann aus verwaltungsökonomischen<br />

Gründen den Angaben des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen zur Höhe der Erträge<br />

aus den Finanzinnovationen<br />

gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht<br />

mehr zwischen Emissionsrendite<br />

und Marktrendite besteht. In<br />

geeigneten Fällen (erhebliche steuerliche<br />

Auswirkungen oder Erklärung<br />

eines Verlusts unter Anwendung<br />

der Marktrendite) kann der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige aufgefordert werden,<br />

die Emissionsrendite nachzuweisen<br />

bzw. - bei mit den BFH-Urteilen<br />

vergleichbaren Sachverhalten -<br />

die Berücksichtigung des Verlusts<br />

versagt werden.<br />

Bei der Anwendung des BFH-Urteils<br />

vom 20.11.2006 - VIII R 97/02 ist zu<br />

beachten, dass es am Markt zahlreiche<br />

Floatervarianten gibt, bei denen<br />

- anders als im Urteilsfall - eine<br />

Trennung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene nicht oder nur mit<br />

größerem Aufwand möglich ist. In<br />

diesen Fällen sind Reverse Floater<br />

weiterhin als Finanzinnovationen<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) einzustufen.<br />

Entsprechendes gilt für<br />

Down-Rating-Anleihen.<br />

** BMF-Schreiben v. 18.07.2007 - IV B 8 -<br />

S 2252/0/2007/0331067<br />

www.steuer-telex.de<br />

Ab 2009 werden laufende Einnahmen<br />

und realisierte Kurserträge auf gleicher<br />

Basis mit 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).<br />

Die Trennung zwischen Emissionsrendite<br />

und Marktrendite entfällt.<br />

Maßgebend ist immer der Kursgewinn.<br />

<strong>Steuer</strong>tipp<br />

492 STEUER-TELEX 31-32/07<br />

TELEX-TIPP<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo018.xml Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />

zwischen Angehörigen<br />

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung<br />

war im Fall einer teilentgeltlichen<br />

Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern<br />

zwischen nahen Angehörigen (z.B.<br />

bei einer vorweggenommenen Erbfolge)<br />

das Verhältnis der Verkehrswerte für die<br />

Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich.<br />

An dieser Ansicht hält die Verwaltung<br />

nicht mehr fest, weil der BFH davon<br />

abweichend entschieden hat. Nunmehr ist<br />

grundsätzlich die von Vertragsparteien<br />

vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises<br />

auf einzelne Wirtschaftsgüter der Besteuerung<br />

zugrunde zu legen. Dies gilt<br />

auch im Fall der gemischten Schenkung.<br />

Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich<br />

übertragen, ist eine von den Vertragsparteien<br />

vorgenommene Zuordnung<br />

der Anschaffungskosten auf die einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter somit auch für die Besteuerung<br />

maßgeblich (z.B. Bemessung<br />

der Abschreibung), wenn die Zuordnung<br />

nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung<br />

nicht zu einer unangemessenen<br />

wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter führt.<br />

Beispiel 1:<br />

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />

erhält Sohn S von seinem Vater V einen<br />

Betrieb mit einem Verkehrswert von<br />

1.000 T€ (BW laut Kapitalkonto 200 T€)<br />

und ein Mietwohngrundstück mit einem<br />

Verkehrswert von 800 T€. S ist verpflichtet,<br />

an V einen Betrag von 900 T€ zu zahlen. Sie<br />

vereinbaren einen Preis von 800 T€ für das<br />

Mietwohngrundstück und von 100 T€ für<br />

den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.


Lösung 1:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Betrieb<br />

und das Mietwohngrundstück in Höhe der<br />

Zahlung von 900 T€. Aufgrund der vereinbarten<br />

Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück<br />

vollentgeltlich erworben worden,<br />

die Übernahme des Betriebs wird wegen<br />

Unterschreitung des Kapitalkontos<br />

dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur<br />

Bemessung der Abschreibung ist für das<br />

Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung<br />

(nach den Verkehrswertanteilen<br />

von Grund und Boden und vom Gebäude)<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />

erhält S von seinem Vater V einen<br />

Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert<br />

von 1.000 T€ (BW 100 T€) und ein Mietwohngrundstück<br />

mit einem Verkehrswert<br />

von 500 T€, das mit Verbindlichkeiten von<br />

150 T€ belastet ist. Die Verbindlichkeiten<br />

stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet,<br />

seiner Schwester T einen Betrag<br />

von 600 T€ zu zahlen. Eine besondere<br />

Vereinbarung über die Aufteilung des<br />

Kaufpreises wird nicht getroffen.<br />

Lösung 2:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb<br />

und das Mehrfamilienhaus von<br />

insgesamt 750 T€ (Verbindlichkeiten<br />

150 T€, Gleichstellungsgeld 600 T€).<br />

Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />

(Gewerbebetrieb 1.000 T€, Mietwohngrundstück<br />

500 T€) entfallen die Anschaffungskosten<br />

zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb<br />

und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück.<br />

S hat danach Anschaffungskosten<br />

für den Gewerbebetrieb von 500 T€ und<br />

für das Mietwohngrundstück von 250 T€.<br />

Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert<br />

500 T€) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und<br />

zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb<br />

entfallenden Verbindlichkeiten<br />

in Höhe von 100 T€ (2/3 von 150 T€)<br />

stellen betriebliche Verbindlichkeiten des<br />

S dar (BMF-Schreiben v. 26.02.2007 - IV<br />

C 2 - S 2230 - 46/06, STX 11/2007, 171).<br />

Wirtschafts- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo030.xml<br />

MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />

sieht aber Änderungsbedarf<br />

Im STEUER-TELEX 23/07 haben wir bereits<br />

ausführlich über die wichtigsten ge-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

planten Änderungen durch die anstehende<br />

Reform des GmbH-Rechts berichtet.<br />

Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat nun<br />

der Bundesrat zu dem in Rede stehenden<br />

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />

vom 23.05.2007 Stellung genommen (BR-<br />

Drucks. 354/07). Dabei hat der Bundesrat<br />

dem Gesamtkonzept der GmbH-Reform<br />

zugestimmt. Dennoch sieht er in entscheidenden<br />

Punkten noch Änderungsbedarf.<br />

Die zehn wichtigsten Punkte seien<br />

im Folgenden kurz dargestellt:<br />

1. Zweifel an der Notwendigkeit und<br />

Tauglichkeit einer Mustersatzung<br />

Mit der Absicht, die GmbH-Gründung zu<br />

erleichtern und zu beschleunigen, soll das<br />

GmbHG nach dem Regierungsentwurf in<br />

Zukunft im Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag<br />

für unkomplizierte Standardfälle<br />

enthalten. Der Bundesrat sieht in<br />

der Mustersatzung keine entscheidende<br />

Vereinfachung und Beschleunigung des<br />

Gründungsprozesses. Auch bei Verwendung<br />

der Mustersatzung sei eine Prüfung<br />

der Übereinstimmung mit dem konkreten<br />

Gründungssachverhalt erforderlich. Der<br />

knappe Regelungsinhalt der Mustersatzung<br />

verlange zudem regelmäßig weitere<br />

schuldrechtliche Vereinbarungen oder<br />

eine nachfolgende Satzungsänderung.<br />

Auch schwerwiegende Kostengesichtspunkte<br />

könnten für eine Mustersatzung<br />

ohne Beurkundungserfordernis nicht ins<br />

Feld geführt werden. Die Notargebühren<br />

für die Beurkundung der Gründung einer<br />

Ein-Personen-GmbH mit einem Stammkapital<br />

von 25.000 € betrügen derzeit lediglich<br />

84 € und könnten nicht als übermäßige<br />

Kostenbelastung angesehen werden.<br />

Der Bundesrat bemängelt zudem u.a. die<br />

zu weitgefassten formularmäßigen Angaben<br />

des Unternehmensgegenstands.<br />

Statt der Einführung einer Mustersatzung<br />

regt der Bundesrat die Einführung eines<br />

vereinfachten Gründungsverfahrens<br />

unter Integration eines notariell beurkundeten<br />

Gründungsprotokolls an, das<br />

zugleich als Gesellschafterliste gilt.<br />

2. Abweichende Bezeichnung der Unternehmergesellschaft<br />

Um dem Publikum deutlicher zu machen,<br />

dass es sich bei einer Gesellschaft i.S.v.<br />

§ 5a GmbHG-E nicht um eine neue Rechtsform,<br />

sondern um eine GmbH handelt, regt<br />

der Bundesrat die Bezeichnung “Gesell-<br />

493


schaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)“<br />

bzw. “GmbH (o.M.)“ an.<br />

Die Abkürzung wäre damit kongruent mit<br />

der Bezeichnung der GmbH in Liquidation,<br />

die mit “GmbH i.L.“ abgekürzt wird.<br />

3. Ein-Mann-GmbH: Keine Streichung<br />

des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />

Die Streichung des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />

bei der Ein-Mann-GmbH<br />

lehnt der Bundesrat vor allem im Hinblick<br />

auf die vorgesehene Zurückführung des<br />

Mindeststammkapitals ab.<br />

4. Erweiterung des gesteigerten Schutzes<br />

vor Missbrauchsfällen<br />

Der von der Bundesregierung initiierte gesteigerte<br />

Schutz vor Missbrauchsfällen<br />

wird vom Bundesrat noch erweitert. So<br />

plädiert er für die Erweiterung der Aufzählung<br />

der Inhabilitätsgründe in § 6<br />

GmbHG-E (Berücksichtigung der Untersagung<br />

der Geschäftsführertätigkeit, der<br />

Zuwiderhandlung gegen die Baugeldverwendungspflicht<br />

und Erweiterungen um<br />

<strong>Steuer</strong>straftatbestände).<br />

5. Modifizierung beim gutgläubigen<br />

Erwerb von Geschäftsanteilen<br />

Die Vorschriften des Regierungsentwurfs<br />

zum gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils<br />

bedürfen nach Ansicht des<br />

Bundesrats einer Überarbeitung, um<br />

Missbräuche auszuschließen und eine<br />

Überprüfung aller Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

über die Abtretungsfälle<br />

hinaus sicherzustellen. Insbesondere<br />

stelle der reine Zeitablauf - der Gesetzesentwurf<br />

sieht einen dreijährigen offenen<br />

Zeitraum vor, innerhalb dessen ein gutgläubiger<br />

Erwerb grundsätzlich nicht<br />

möglich ist - keine angemessene Anknüpfungstatsache<br />

dar.<br />

6. Aufnahme der Berechtigung eines<br />

Geschäftsführers zur Einzelvertretung<br />

sowie die Befreiung von § 181<br />

BGB als gesetzliche Regelfälle<br />

Um der gesellschaftsrechtlichen Praxis<br />

gerecht zu werden, regt der Bundesrat zudem<br />

an, die Einzelvertretungsbefugnis eines<br />

Geschäftsführers sowie die Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

zum Regelfall zu erheben.<br />

Während das Gesetz bisher die Gesamtvertretungsbefugnis<br />

ohne Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB als<br />

gesetzlichen Ausgangsfall statuiert, sieht<br />

das Bild in der gesellschaftsrechtlichen<br />

Praxis anders aus. Hier dominiert die Ein-<br />

zelvertretung samt einer Befreiung von<br />

§ 181 BGB. Diese Abweichung von dem<br />

bislang geltenden gesetzlichen Regelfall<br />

setzt bisher jedoch stets entsprechende<br />

Gesellschafterbeschlüsse sowie Anmeldungen<br />

zum Handelsregister voraus. Um<br />

dieses Szenario künftig für das Gros der<br />

Fälle unnötig zu machen, regt der Bundesrat<br />

an, die gesetzlich zulässigen Ausnahmen<br />

zum Regelfall zu machen.<br />

7. Pflicht zur elektronischen Einreichung<br />

der Gesellschafterliste in öffentlich<br />

beglaubigter Form<br />

In Anbetracht der geplanten Einführung eines<br />

gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen<br />

fordert der Bundesrat die elektronische<br />

Einreichung der Gesellschafterliste<br />

gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG<br />

in öffentlich beglaubigter Form.<br />

Die notariell beglaubigte Form soll mit der<br />

damit einhergehenden Kontrolle der Identität<br />

des Einreichenden durch den Notar<br />

zur Vermeidung von Missbrauchsrisiken<br />

beitragen.<br />

8. Pflicht der Gesellschafter zur Einreichung<br />

von Gesellschafterlisten im<br />

Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft<br />

In diesem Zusammenhang regt die Stellungnahme<br />

des Bundesrats zudem die<br />

Schaffung einer Pflicht der Gesellschafter<br />

zur Einreichung von Gesellschafterlisten<br />

für den Fall der Führungslosigkeit<br />

der Gesellschaft oder bei unbekanntem<br />

Aufenthalt der Geschäftsführer an.<br />

Damit soll insbesondere den Problematiken<br />

im Rahmen der klassischen Bestattungsfälle<br />

entgegengewirkt werden.<br />

9. Schaffung einer Intransparenzhaftung<br />

In der Praxis wird die Durchsetzung eventueller<br />

Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer<br />

und Gesellschafter häufig<br />

durch eine völlig unzureichende oder<br />

nicht vorhandene Buchhaltung wesentlich<br />

erschwert oder sogar unmöglich gemacht.<br />

Durch mangelhafte unternehmensinterne<br />

Dokumentation werden Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft oftmals vorsätzlich dem<br />

Zugriff der Gläubiger entzogen.<br />

Der Bundesrat hat daher den von Wissenschaft<br />

und Praxis aufgeworfenen Wunsch<br />

nach einer Intransparenzhaftung der Geschäftsführer<br />

und ggf. der Gesellschafter<br />

aufgenommen.<br />

494 STEUER-TELEX 31-32/07


KOMMENTAR<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo032.xml<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

beim Entgelt<br />

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen<br />

die Pflicht zur unternehmensinternen Dokumentation<br />

von Geschäftsvorgängen,<br />

insbesondere bei gänzlichem Fehlen oder<br />

schwerer Mangelhaftigkeit der vorhandenen<br />

Buchführung, würde sich der nach<br />

§ 41 GmbHG zur ordnungsgemäßen Buchführung<br />

verpflichtete Geschäftsführer den<br />

Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig<br />

machen.<br />

10. Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

Zur Steigerung der Flexibilität der Gesellschaftsform<br />

der GmbH regt der Beschluss<br />

des Bundesrats vom 06.07.2007 zudem<br />

die Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

nach aktienrechtlichem Vorbild an. Im<br />

Gegensatz zu Aktiengesellschaften sollen<br />

bei der Einführung des genehmigten Kapitals<br />

im GmbH-Recht jedoch keine wertmäßige<br />

Begrenzungen erfolgen.<br />

** Bundesrat, Beschl. v. 06.07.2007 zum<br />

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-<br />

Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG) - BR-Drucks.<br />

354/07<br />

www.steuer-telex.de<br />

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />

Stellungnahme des Bundesrats in den<br />

einzelnen Punkten den weiteren Verlauf<br />

des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen<br />

wird. Der Weg zu einer entscheidenden<br />

Modernisierung des<br />

GmbH-Rechts scheint jedoch auch nach<br />

der Stellungnahme des Bundesrats geebnet<br />

zu sein.<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber, zusätzlich<br />

zum Gehalt oder Lohn eine weitere<br />

Leistung zu gewähren, wird häufig ein Widerrufs-<br />

oder Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.<br />

Damit möchte der Arbeitgeber<br />

die Option behalten, diese zusätzliche<br />

Leistung an den Arbeitnehmer künftig<br />

einzustellen oder zu reduzieren.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Dr. Michael Bäumker, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Arbeits- und<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Unproblematisch ist es, Sondervergütungen<br />

wie Weihnachtsgeld und andere<br />

Gratifikationen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

zu stellen. Diese Leistungen<br />

stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />

Ist aber das laufende Arbeitsentgelt<br />

betroffen, so sind Freiwilligkeitsoder<br />

Widerrufsvorbehalte problematisch.<br />

Das BAG hat am 25.04.2007 in einer weiteren<br />

Entscheidung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

entschieden, dass eine vom Arbeitgeber<br />

im Arbeitsvertrag vorformulierte<br />

Klausel, wonach eine monatlich zu zahlende<br />

Leistungszulage, die unter Ausschluss<br />

jeden Rechtsanspruchs erfolgt<br />

und damit den Arbeitnehmer unangemessen<br />

benachteiligt, unwirksam ist.<br />

Im vom BAG entschiedenen Fall war es so,<br />

dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag<br />

selbst, sondern in zwei zu späteren<br />

Zeitpunkten formulierten “Anhängen zum<br />

Arbeitsvertrag“ dem Arbeitnehmer eine<br />

monatliche Leistungszulage gewährte,<br />

diese aber mit folgender Einschränkung<br />

versah: “Die Zahlung erfolgt als freiwillige<br />

Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<br />

Aus der Zahlung können für die<br />

Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“<br />

Diese Anhänge waren für die mehrfache<br />

Verwendung bestimmt und wurden<br />

allein im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer<br />

dreimal verwendet. Nach begründungsloser<br />

Einstellung der Leistung klagte<br />

der Arbeitnehmer auf Zahlung und erhielt<br />

in drei Instanzen Recht.<br />

Wird nämlich in einem vorformulierten<br />

Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare<br />

Leistungszulage unter Ausschluss jeden<br />

Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser<br />

Teil der vertraglichen Regelung unwirksam.<br />

Die Klausel hält als allgemeine Geschäftsbedingung<br />

(AGB) einer Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht<br />

stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs<br />

bei der Zusage einer monatlich<br />

zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren<br />

Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften<br />

ab und unterliegt deshalb gemäß<br />

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.<br />

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht<br />

wie der Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

weicht von dem allgemeinen Grundsatz<br />

ab, dass Verträge und die sich aus ihnen<br />

ergebenden Verpflichtungen für jede Seite<br />

bindend sind.<br />

** BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013151/2007<br />

495


TELEX-TIPP<br />

Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss<br />

jeden Rechtsanspruchs bei laufendem<br />

Arbeitsentgelt benachteiligt den Arbeitnehmer<br />

entgegen den Geboten von<br />

Treu und Glauben unangemessen und<br />

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<br />

Etwas anderes gilt aber dann,<br />

wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung<br />

um eine Individualabrede<br />

handelt, auf die das Recht der AGB keine<br />

Anwendung findet. Eine Individualabrede<br />

liegt dann vor, wenn die Klausel<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

ausgehandelt, also der Inhalt der<br />

Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt<br />

wird. In diesem Fall kann auch<br />

laufendes Entgelt unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

gestellt werden.<br />

Vor allem in Fällen, in denen die Vereinbarung<br />

einmalig und nur mit einem Arbeitnehmer<br />

abgeschlossen wird, liegt<br />

keine AGB vor. Noch besser ist es, wenn<br />

der Wortlaut der Klausel von Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer gemeinsam erarbeitet<br />

wird. Keinesfalls reicht es aus,<br />

wenn die Klausel mit dem Zusatz versehen<br />

wird, dass dem Arbeitnehmer die<br />

Unterzeichnung "freigestellt" war oder<br />

"die Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt<br />

wurden" und der Arbeitnehmer<br />

diesen Zusatz auch unterzeichnet.<br />

Rechtsanwältin Dr. Margit Böhme<br />

� IMPRESSUM<br />

Herausgeber: Dipl.-Finanzwirt Alfred P. Röhrig,<br />

<strong>Steuer</strong>berater, Bad Honnef<br />

Autoren: <strong>Steuer</strong>recht: Regierungsdirektor Karl-<br />

Heinz Boveleth und Oberamtsrat Jürgen Plenker sowie<br />

Oberamtsrätin Anne Risthaus, Düsseldorf. BFH-<br />

Entscheidung des Monats: Joachim Moritz, Richter<br />

am BFH, München. FG-Entscheidung des Monats:<br />

Dr. h.c. Elmar Joseph Schuler, Finanzgerichtspräsident<br />

a.D., Regensburg. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht:<br />

RA’in Susanne Thonemann, LL.M.,<br />

Söffing & Partner Rechtsanwälte und <strong>Steuer</strong>berater,<br />

Düsseldorf; RA Dr. Michael Bäumker, LL.M.,<br />

Raupach & Wollert-Elmendorff, Düsseldorf; RA Dr.<br />

Lars Micker, BScEC, LL.M., Freshfields, Bruckhaus,<br />

Deringer, Düsseldorf, RA Dr. Joachim Groß, Koblenzer<br />

Groß Mühlhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

Bonn. Arbeitsrecht: RA Dr. Margit Böhme, FA für<br />

Arbeitsrecht, Esslingen. Sozialversicherungsrecht:<br />

Wilfried Koch, ISP Beratungs GmbH, Kerpen.<br />

Chefredaktion: Dipl.-Betriebswirtin (FH) Pia Reuter,<br />

Köln.<br />

Anschrift: Deubner Verlag GmbH & Co. KG,<br />

Oststraße 11, D-50996 Köln, Telefon +49 221<br />

937018-39, Telefax +49 221 937018-90,<br />

E-Mail: kundenservice@deubner-verlag.de<br />

Internet: www.steuer-telex.de<br />

Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Sitz in Köln –<br />

Registergericht Köln HRA 16268<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

Deubner Verlag Beteiligungs GmbH, Registergericht<br />

Köln HRB 37127<br />

Geschäftsführer: Alfred Mertens, Dr. Heinz Weinheimer<br />

Alle veröffentlichten Beiträge und Grafiken sind urheberrechtlich<br />

geschützt. Die Inhalte werden nach<br />

bestem Wissen erstellt. Haftung und Gewähr müssen<br />

jedoch ausgeschlossen werden. Vervielfältigungen<br />

jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung<br />

des Verlags gestattet.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

ISSN: 0170-7620<br />

Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

Bezugspreis: mtl. 28,20 € inkl. Versand, zzgl. USt<br />

Kündigung jeweils mit sechswöchiger Frist zum<br />

Halbjahresende.<br />

STEUER-TELEX Online-Datenbank<br />

DRsp bezeichnet die "Deutsche Rechtsprechung",<br />

die Online-Datenbank des Deubner-Verlags. Die in<br />

den Ausgaben mit einer DRsp-Nummer versehenen<br />

Entscheidungen finden Sie im Internet unter<br />

www.steuer-telex.de im Volltext.<br />

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das STEUER-TELEX online freischalten.<br />

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496 STEUER-TELEX 31-32/07


StX www.steuer-telex.de<br />

31-32/0725. juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />

von Regierungsdirektor Karl-Heinz Boveleth, Düsseldorf<br />

Inhalt<br />

<strong>Steuer</strong>berater, 070724bo001.xml<br />

1. Einleitung 1<br />

2. Grundzüge der neuen Abgeltungsteuer 2<br />

2.1. Allgemeines 2<br />

2.2. Höhe der Abgeltungsteuer 2<br />

2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung 3<br />

2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei<br />

der sog. Teilveranlagung 3<br />

3. Welche Einkünfte unterliegen der<br />

Abgeltungsteuer? 4<br />

3.1. Allgemeines 4<br />

3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne 4<br />

3.3. Gewinne aus der Veräußerung von<br />

Kapitalanlagen 5<br />

3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht<br />

der Abgeltungsteuer unterliegen 7<br />

4. Ermittlung der Einkünfte 8<br />

5. Verrechnung von Verlusten 8<br />

6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug 9<br />

6.1. Allgemeines 9<br />

6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei<br />

Versicherungsleistungen 9<br />

6.3. Ausländische Kapitalerträge 9<br />

6.4. Wegfall der Bagatellregelungen 10<br />

6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG 10<br />

6.6. Umwandlungsvorgänge 10<br />

7. Höhe der Kapitalertragsteuer 10<br />

7.1. <strong>Steuer</strong>satz 10<br />

7.2. Bemessungsgrundlage für den<br />

Kapitalertragsteuerabzug 10<br />

8. Freistellungsmethoden 10<br />

9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen 11<br />

10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />

neues Teileinkünfteverfahren 11<br />

11. Sonstige Änderungen 11<br />

11.1. Bemessungsgrundlage für<br />

außersteuerliche Zwecke 11<br />

11.2. Bemessungsgrundlage für<br />

<strong>Steuer</strong>vergünstigungen 11<br />

11.3. Kontenabruf 11<br />

12. Überblick über die Änderungen des Investmentsteuergesetzes<br />

12<br />

1. Einleitung<br />

Das “Unternehmensteuerreformgesetz 2008“ sieht neben den<br />

Änderungen hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung im engeren<br />

Sinne, über die wir in den Beiheftern der STEUER-TELEX-<br />

FACHBEITRAG (TEIL 3 VON 3)<br />

EINFÜHRUNG EINER ABGELTUNGSTEUER<br />

FÜR KAPITALEINKÜNFTE AB 2009<br />

Ausgaben 29/07 und 30/07 berichtet haben, die Einführung einer<br />

Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 vor.<br />

Die vorgesehenen Regelungen sind äußerst komplex. Als Einstiegshilfe<br />

in die Thematik soll daher folgende Zusammenfassung<br />

der Grundsätze dienen:<br />

Anwendungsbereich:<br />

- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), insbesondere<br />

Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,<br />

Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden,<br />

Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge;<br />

ausgenommen Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften,<br />

partiarischen Darlehen, sonstigen Darlehen im Privatvermögen<br />

bei Kapitalüberlassung zwischen nahestehenden<br />

Personen oder Kapitalgesellschaften und ihren<br />

Anteilseignern bzw. diesen nahestehenden Personen<br />

- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20<br />

Abs. 2 EStG), insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen<br />

und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />

nicht jedoch Immobilien<br />

<strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle:<br />

- Inländische Schuldner/Zahlstellen (z.B. Banken) sind<br />

verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger<br />

zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen einen <strong>Steuer</strong>abzug<br />

vorzunehmen und an die Finanzverwaltung<br />

abzuführen (§§ 43, 43a EStG).<br />

- Mit dem <strong>Steuer</strong>abzug ist die Einkommensteuer des<br />

Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten. Das<br />

Abzugssystem umfasst auch den Einbehalt der Kirchensteuer<br />

(§ 43a Abs. 5 EStG).<br />

Besteuerungsgrundsätze:<br />

- Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen<br />

(Zinsen, Dividenden, Investmenterträge, Zertifikatserträge<br />

usw.) und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

privater Kapitalanlagen ab 01.01.2009 mit einem<br />

einheitlichen <strong>Steuer</strong>satz von 25 % (Abgeltungsteuer;<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,<br />

§ 32d Abs. 1 EStG).<br />

- Wegfall der sog. “Veräußerungsfrist“, d.h. Besteuerung<br />

von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

unabhängig von der Haltedauer beim Anleger<br />

(Ausnahme: Grundstücke; hier verbleibt es bei der<br />

zehnjährigen Behaltefrist). Anwendung der Neuregelung<br />

nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen<br />

(Neufälle, §§ 20 Abs. 2, 52a Abs. 11 EStG).<br />

- Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für natürliche<br />

Personen bei Einkünften im Privatvermögen -<br />

im Betriebsvermögen wird ein Teileinkünfteverfahren<br />

(<strong>Steuer</strong>befreiung von 40 %) anstatt des Halbein-<br />

F 1


künfteverfahrens eingeführt; unveränderte Fortführung<br />

der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen<br />

aus der Veräußerung von Beteiligungen bei<br />

Körperschaften (§ 8b KStG).<br />

- Bemessungsgrundlage: Bruttoerträge, die nur durch<br />

den Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparerfreibetrag<br />

und Werbungskosten-Pauschbetrag in<br />

Höhe von 801 €) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender<br />

Werbungskostenabzug ist nicht möglich<br />

(§§ 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />

- <strong>Steuer</strong>festsetzung durch das Finanzamt mit dem Abgeltungsteuersatz<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug<br />

nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte<br />

Erträge und die Veräußerung von GmbH-Anteilen);<br />

Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten<br />

(z.B. aus Aktiengeschäften) im Rahmen dieser “besonderen“<br />

<strong>Steuer</strong>festsetzung (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG).<br />

Die Verlustverrechnung wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen<br />

(Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt<br />

(§ 20 Abs. 6 EStG).<br />

- Veranlagungsoption, d.h., <strong>Steuer</strong>pflichtige können -<br />

zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus<br />

Kapitalanlagen optieren (§ 32d Abs. 6 EStG).<br />

- Durch die Abgeltungsteuer ist ein Kontenabruf zur<br />

Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht<br />

mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche<br />

Änderung in § 93 AO klargestellt.<br />

Zur Orientierung soll die vereinfachte Übersicht dienen:<br />

nein<br />

(z.B. wegen § 20<br />

Abs. 8 EStG)<br />

Einbeziehung in<br />

ESt-Veranlagung<br />

nach allgemeinen<br />

Grundsätzen,<br />

ggf. Anrechnung<br />

der nach § 43<br />

EStG einbehaltenenKapitalertragsteuer<br />

Einkünfte i.S.d. § 20 EStG?<br />

Kapitalertragsteuerabzug<br />

nach § 43 EStG<br />

Abgeltungswirkung<br />

nach § 43 Abs. 5 EStG,<br />

ggf.:<br />

- punktuelle Einbeziehung<br />

in Veranlagung<br />

(Teilveranlagung)<br />

gem. § 32d Abs. 4<br />

EStG<br />

- Günstigerprüfung<br />

nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG<br />

Ausnahme:<br />

§ 32d Abs. 2 EStG<br />

beachten<br />

ja<br />

ohne Kapitalertragsteuerabzug<br />

nach<br />

§ 43 EStG<br />

Erklärungspflicht nach<br />

§ 32d Abs. 3 EStG<br />

Erhebung der<br />

25%igen Abgeltungsteuer<br />

bei <strong>Steuer</strong>festsetzung,<br />

ggf.:<br />

- Günstigerprüfung<br />

nach<br />

§ 32d Abs. 6 EStG<br />

Ausnahme:<br />

§ 32d Abs. 2 EStG<br />

beachten<br />

2. Grundzüge der neuen<br />

Abgeltungsteuer<br />

2.1. Allgemeines<br />

Ab 2009 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend<br />

neu geregelt. Private Kapitaleinkünfte werden dann<br />

grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.<br />

Mit der Erhebung der Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer<br />

auf die Kapitaleinkünfte abgegolten; dies bedeutet,<br />

dass diese Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung<br />

einzubeziehen sind und damit auch<br />

nicht mehr nach dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert<br />

werden. Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle<br />

(durch den Kapitalertragsteuerabzug) erhoben. Die inländischen<br />

Schuldner/Zahlstellen der Kapitalerträge (z.B. Banken)<br />

sind verpflichtet, von den Erträgen aus Kapitalanlagen den<br />

<strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.<br />

Dabei haben die zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer<br />

verpflichteten Stellen dem Bundeszentralamt für<br />

<strong>Steuer</strong>n weiterhin die Fälle mitzuteilen, in denen Freistellungsaufträge<br />

zum Tragen kommen (§ 45d EStG).<br />

2.2. Höhe der Abgeltungsteuer<br />

a) Allgemeines (§ 32d Abs. 1 EStG)<br />

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.<br />

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.<br />

Ausländische Quellensteuer mindert die Einkommensteuer<br />

von 25 % (§§ 32d Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 EStG).<br />

Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer ist<br />

nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4<br />

EStG). Stattdessen wird die Abziehbarkeit der Kirchensteuer<br />

bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer berücksichtigt<br />

(§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />

Gesetzestechnisch wird die Berücksichtigung der ausländischen<br />

Quellensteuern und der Kirchensteuer durch folgende,<br />

in § 32d Abs.1 Satz 4 EStG festgeschriebene Berechnungsformel<br />

festgeschrieben: e – 4q<br />

4 + k<br />

Dabei sind “e“ die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten<br />

Einkünfte, “q“ die anrechenbare ausländische <strong>Steuer</strong><br />

und “k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft<br />

(Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.<br />

Beispiel:<br />

Ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger erzielt Kapitaleinkünfte von 4.000 €.<br />

Die anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt<br />

600 €. Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen ist ein Kirchensteuersatz<br />

von 8 % maßgebend. Die Einkommensteuer beträgt:<br />

4.000 € - (4 x 600) € = 392,16 €.<br />

(4 + 8 %)<br />

Die Kirchensteuer beträgt somit 31,37 € (= 392,16 € x 8 %).<br />

b) Verfahrensgrundsätze zur Erhebung der Kirchensteuer<br />

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Kirchensteuer<br />

als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben<br />

F 2 STEUER-TELEX 31-32/07


(§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG). Dabei haben die <strong>Steuer</strong>zahler ein<br />

Wahlrecht, auf welchem Weg die Kirchensteuer erhoben wird:<br />

Auf unwiderruflichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen<br />

hin wird die Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung durch den<br />

Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende<br />

Stelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft,<br />

der der <strong>Steuer</strong>pflichtige angehört, einbehalten. Damit<br />

steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die<br />

Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens mit abgeltender<br />

Wirkung erheben zu lassen. Zahlt der zum Abzug der<br />

Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar,<br />

sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie z.B.<br />

Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse<br />

über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften<br />

vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher<br />

nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen<br />

von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben<br />

grundsätzlich die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung<br />

des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug<br />

vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B.<br />

das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei<br />

der Gutschrift von Gewinnausschüttungen aufgrund einer<br />

GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird.<br />

Sind die Kapitalerträge anteilig mehreren Personen zuzurechnen,<br />

kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />

grundsätzlich nur durchgeführt<br />

werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft<br />

angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den<br />

einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge<br />

von ihm im Wege der Veranlagung nach § 51 Abs. 2d EStG<br />

zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten<br />

nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine<br />

Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen<br />

werden. Ist z.B. nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer<br />

erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der<br />

Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn<br />

entfallenden Anteil erhoben wird.<br />

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der<br />

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den<br />

für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen<br />

in § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der<br />

Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen<br />

eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen.<br />

Stellt der zur Kirchensteuer verpflichtete <strong>Steuer</strong>zahler keinen<br />

Antrag auf Erhebung der Kirchsteuer im Abzugsverfahren,<br />

wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.<br />

Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />

und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.<br />

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings<br />

nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte<br />

<strong>Steuer</strong> auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung<br />

gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG (s. Beispiel auf Seite 2) ergibt.<br />

Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch<br />

Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer<br />

von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds<br />

gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 InvStG anfällt.<br />

Diese zwei vorbeschriebenen Alternativverfahren sollen nur<br />

befristet gelten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 sollen die<br />

Kreditinstitute die Kirchensteuer generell in der Form des<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte<br />

Datenbank beim Bundeszentralamt für <strong>Steuer</strong>n notwendig,<br />

bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes<br />

eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer<br />

Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.<br />

2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung<br />

Bezieher von Kapitaleinkünften haben die Möglichkeit, diese<br />

Einkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

im Rahmen der Veranlagung zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6<br />

EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-Pauschbetrag<br />

(§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Von diesem Antragsrecht sollte vor allem dann Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz<br />

niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25 %). Der Antrag<br />

kann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt<br />

werden. Er muss für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres<br />

gelten. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die<br />

Wahl nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben.<br />

Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt von Amts wegen,<br />

ob die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Ermittlung<br />

der Einkommensteuer günstiger als die Abgeltungsteuer<br />

ist. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil der persönliche<br />

<strong>Steuer</strong>satz des <strong>Steuer</strong>pflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz<br />

liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es<br />

hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einer Berechnung<br />

der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte<br />

nach der Abgeltungsteuer.<br />

2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei der<br />

sog. Teilveranlagung<br />

Für Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungsteuer an der<br />

Quelle erhoben worden ist, besteht auch das Wahlrecht, diese<br />

im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d<br />

Abs. 4 EStG). Somit können besondere, steuermindernde Tatbestände,<br />

die beim <strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle nicht berücksichtigt<br />

werden konnten, noch geltend gemacht werden (z.B.<br />

bei einem Verlustvortrag oder einem nicht vollständig ausgeschöpften<br />

Sparer-Pauschbetrag). Ebenso besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

die Möglichkeit, den <strong>Steuer</strong>einbehalt des Kreditinstituts<br />

dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen.<br />

So kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige z.B. bei Veräußerungsfällen<br />

Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt<br />

hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Ein Abzug<br />

der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch auch hier<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />

Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Macht der <strong>Steuer</strong>pflichtige die Kapitaleinkünfte in diesen Fällen<br />

in der Veranlagung geltend, so unterliegen die entsprechenden<br />

Erträge jedoch nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />

Vielmehr erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer<br />

um 25 % der - durch die genannten Tatbestände geminderten<br />

- Einkünfte (§ 2 Abs. 6 EStG). Da die einbehaltene Abgeltungsteuer<br />

auf die hier geltend gemachten Einkünfte höher ist als<br />

der bei der <strong>Steuer</strong>festsetzung zugrunde gelegte Betrag - denn<br />

der <strong>Steuer</strong>abzug erfolgte ohne die in der Veranlagung zu berücksichtigenden<br />

einkünftemindernden Tatbestände -, wird die<br />

einbehaltene Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />

Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.<br />

F 3


Beispiel:<br />

Die Eheleute A und B haben bei der A-Bank einen Freistellungsauftrag<br />

über ihren vollen Sparer-Pauschbetrag von<br />

1.602 € erteilt. Sie erzielen im Jahr 2009 bei der A-Bank<br />

1.000 € und bei der B-Bank 802 € Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />

Lösung:<br />

A und B können wegen des im Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens<br />

nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-<br />

Pauschbetrags eine <strong>Steuer</strong>festsetzung für ihre Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen in Höhe von 200 € (= 1.802 € abzüglich<br />

1.602 €) mit dem <strong>Steuer</strong>satz von 25 % beantragen<br />

(§ 32d Abs. 4 EStG). Die Einkommensteuer für die Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen beträgt dann 50 € (= 25 % von<br />

200 €). Die von der B-Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 200,50 € (= 25 % von 802 €) wird hierauf<br />

angerechnet und in Höhe von 150,50 € erstattet.<br />

Erklärungspflicht, wenn Abgeltungsteuer nicht an der<br />

Quelle einbehalten wurde<br />

Nicht bei allen Kapitaleinkünften, die von der Abgeltungsteuer<br />

erfasst werden, wird diese <strong>Steuer</strong> bereits im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

an der Quelle einbehalten (§ 32d<br />

Abs. 3 EStG). Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:<br />

- Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen bei nicht<br />

wesentlicher Beteiligung (unter 1 %) des Veräußerers,<br />

- Gewinne aus der Veräußerung von Lebensversicherungen<br />

(vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG),<br />

- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nicht nahestehenden<br />

Personen,<br />

- Kapitalerträge, die von einem ausländischen Institut<br />

ausgezahlt werden.<br />

In diesen Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />

angegeben werden. Im Rahmen der Veranlagung<br />

wird die Einkommensteuer auf diese Einkünfte jedoch<br />

entsprechend der Abgeltungsteuer mit 25 % festgesetzt,<br />

wenn der persönliche Einkommensteuersatz nicht günstiger<br />

ist. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch hier<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />

Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

3. Welche Einkünfte unterliegen<br />

der Abgeltungsteuer?<br />

3.1. Allgemeines<br />

Nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG unterliegen<br />

der neuen Abgeltungsteuer. Für Zwecke der Abgeltungsteuer<br />

werden künftig auch Veräußerungsgewinne, die mit Kapitalvermögen<br />

zusammenhängen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

definiert (§ 20 Abs. 2 EStG). Sie sind so auch außerhalb der bisher<br />

geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig.<br />

3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne<br />

Hierzu gehören die bereits bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

erfassten Erträge, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen<br />

bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,<br />

Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zerti-<br />

fikatserträge. Neu ist, dass ab 2009 auch Stillhalterprämien,<br />

die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, als<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Schließt der<br />

Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die steuerpflichtigen<br />

Einnahmen um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten<br />

Prämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).<br />

Eine Änderung hat sich auch bei Erträgen aus Lebensversicherungen<br />

ergeben. Die steuerpflichtigen Erträge für nach<br />

dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge<br />

berechnen sich grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Versicherungsleistung und den gezahlten<br />

Beiträgen. Neu geregelt wird der entgeltliche Erwerb<br />

von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG). In diesem Fall sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen<br />

Unterschiedsbetrags beim Erwerber nicht die vom<br />

Veräußerer geleisteten Beiträge, sondern die Anschaffungskosten<br />

des Erwerbers anzusetzen. Die beim Veräußerer des<br />

Anspruchs aufgelaufenen Erträge werden durch die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) erfasst. Diese Regelung bestimmt,<br />

dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung<br />

ab 2009 steuerbar ist. Hierunter fallen<br />

zunächst solche Versicherungen, die nach dem 31.12.2004<br />

abgeschlossen worden sind (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Gemäß<br />

§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG werden jedoch auch Veräußerungsgewinne<br />

aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />

einbezogen, wenn im Veräußerungszeitpunkt<br />

die Voraussetzungen für die <strong>Steuer</strong>befreiung für Altverträge<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum<br />

31.12.2004 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Bei der Veräußerung<br />

von Altverträgen ist also insbesondere auf die Einhaltung<br />

der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zu achten, damit<br />

keine <strong>Steuer</strong>pflicht eintritt.<br />

Als Veräußerungsvorgänge kommen vor allem Verträge in Betracht,<br />

in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />

insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen<br />

abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter<br />

selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag<br />

als Versicherungsnehmer übernimmt.<br />

Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge<br />

durch die Finanzverwaltung auch tatsächlich<br />

vollzogen wird, ist vorgeschrieben, dass das Versicherungsunternehmen<br />

die für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen zuständige Finanzbehörde<br />

nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung<br />

unverzüglich zu informieren hat. Der Veräußerer hat das<br />

Recht, von seiner Versicherung eine Bescheinigung über die<br />

Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung<br />

zu verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 EStG); diese Regelung<br />

ist vor allem bei der Veräußerung von Altverträgen von Bedeutung,<br />

da in diesen Fällen die Höhe der Beitragsleistungen<br />

bislang keine steuerliche Rolle spielte.<br />

Beispiel:<br />

A veräußert an B einen Lebensversicherungsvertrag für<br />

20.000 €. Die von A gezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt<br />

der Veräußerung betragen 17.500 €.<br />

Lösung:<br />

Sofern es sich um eine von A nach dem 31.12.2004 abgeschlossene<br />

Versicherung handelt oder um einen im Zeitpunkt<br />

der Veräußerung nicht begünstigten Altvertrag<br />

F 4 STEUER-TELEX 31-32/07


muss er die Differenz von 2.500 € mit der Abgeltungsteuer<br />

(25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG)<br />

versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<br />

Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die<br />

Anschaffungskosten von 20.000 € an die Stelle der vor<br />

dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3<br />

EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei<br />

der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer<br />

die <strong>Steuer</strong> durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />

erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen der Versicherungsleistung und<br />

den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gemäß § 32d Abs. 2 EStG nicht<br />

von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den<br />

Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren<br />

nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen<br />

Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />

angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen<br />

den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen<br />

zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen<br />

der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die<br />

Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer<br />

bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des<br />

Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

3.3. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />

Hier tritt ab 2009 eine grundlegende Änderung ein. Gewinne<br />

aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />

werden bislang regelmäßig nur dann besteuert, wenn sie innerhalb<br />

von einem Jahr nach ihrer Anschaffung veräußert<br />

werden (§ 23 EStG). Künftig werden derartige Gewinne unabhängig<br />

von der Haltedauer der Besteuerung unterworfen,<br />

und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer.<br />

Das Gesetz nennt ausdrücklich u.a. folgende Veräußerungstatbestände,<br />

die ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

führen:<br />

a) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

(z.B. Aktien, GmbH-Anteile) oder ähnlichen Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen<br />

(insbesondere Aktien) ohne zeitliche Beschränkung in<br />

die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben werden. Die Besteuerung der Veräußerung von vor<br />

dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen richtet sich auch in<br />

den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung<br />

von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />

EStG, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist<br />

in diesen Fällen weiterhin zu beachten ist.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Beispiel:<br />

Der A erwirbt in 2008 Aktien, die er in 2010 mit Gewinn<br />

veräußert. Da die Aktien vor 2009 erworben wurden und<br />

die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der Gewinn<br />

aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.<br />

Konkurrenz zu § 17 EStG:<br />

Bei Veräußerung von Beteiligungen, deren Umfang mindestens<br />

ein Prozent beträgt, besteht ein Konkurrenzverhältnis<br />

zwischen der Abgeltungsteuer und der Besteuerung nach<br />

§ 17 EStG. Der neue § 20 Abs. 8 EStG regelt insoweit den Vorrang<br />

des § 17 EStG. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer<br />

nicht. Es gilt das neue Teileinkünfteverfahren, d.h., der Gewinn<br />

gehört - insoweit wie bisher - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

und ist ab 2009 zu 60 % (bisher: 50 %) steuerpflichtig<br />

(§ 3 Nr. 40 EStG). Ferner ergeben sich gravierende<br />

Unterschiede bei Verlusten. Verluste i.S.d. § 17 EStG sind uneingeschränkt<br />

auch mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />

während bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG ein<br />

eigener Verlustverrechnungskreis zum Tragen kommt (§ 20<br />

Abs. 6 EStG).<br />

b) Veräußerung von Dividendenscheinen sowie von<br />

Zinsscheinen und Zinsforderungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG)<br />

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG entspricht der bisherigen Regelung,<br />

nach der die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne das<br />

Stammrecht sowie die isolierte Veräußerung von Zinsscheinen<br />

oder Zinsforderungen steuerbar ist. Die entsprechenden<br />

Einkünfte unterliegen nunmehr der Abgeltungsteuer.<br />

c) Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)<br />

Zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch Termingeschäfte,<br />

durch die der <strong>Steuer</strong>pflichtige einen Differenzausgleich oder<br />

einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten<br />

Geldbetrag oder Vorteil erhält sowie die Veräußerung<br />

eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.<br />

Hierunter fallen auch die nach den bisherigen Grundsätzen<br />

als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte<br />

bei Optionsgeschäften.<br />

Nach der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich<br />

steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und<br />

der Beendigung des Rechts zwölf Monate betrug. Nunmehr<br />

sind die entsprechenden Wertzuwächse unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Rechts steuerbar.<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften<br />

anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem<br />

31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).<br />

d) Partiarische Darlehen und stille Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />

Nach dieser Vorschrift sind die Wertzuwächse, die aufgrund<br />

der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen<br />

oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen,<br />

ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung<br />

an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben,<br />

welches einem stillen Gesellschafter bei der<br />

Auflösung der Gesellschaft zufließt.<br />

F 5


Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />

denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />

Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />

werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />

e) Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie<br />

Rentenschulden (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG)<br />

Wertzuwächse aus Übertragung von Hypotheken, Grundschulden<br />

sowie Rentenschulden unterliegen als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer.<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />

denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />

Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />

werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />

f) Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)<br />

Die Regelung ist entsprechend der Vorschrift in § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG als Auffangtatbestand gestaltet, um neben den<br />

Erträgen aufgrund der Nutzungsüberlassung aus sonstigen<br />

Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst<br />

werden, auch die Besteuerung des Vermögenszuflusses aus<br />

der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen<br />

Kapitalforderungen zu sichern. Neben den Zinserträgen<br />

aus Finanzinnovationen, die bereits unter die bisherige Regelung<br />

des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fielen, erfasst diese<br />

Vorschrift auch die entsprechenden Wertzuwächse auf der<br />

Vermögensebene. Aufgrund der Änderung in § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG unterfallen dieser Regelung auch Spekulationserträge,<br />

bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens,<br />

die Ertragserzielung oder beides unsicher ist. Insbesondere<br />

sind damit Zertifikate erfasst. Hierbei handelt es sich<br />

i.d.R. um Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung<br />

von der Entwicklung eines Basiswerts, z.B. eines Indexes, abhängig<br />

ist. Bisher unterlagen Wertzuwächse aus Zertifikaten<br />

nach § 23 EStG lediglich dann der Einkommensteuer, wenn<br />

die Rückzahlung des Kapitals - wie bei Garantie-Zertifikaten -<br />

zumindest teilweise zugesagt war oder wenn als Basiswert<br />

des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb<br />

zugrunde lag und der Erwerber des Zertifikats innerhalb<br />

von einem Jahr nach der Anschaffung aus dem Geschäft<br />

einen Geldbetrag oder sonstigen Vorteil erzielte. Um zukünftig<br />

eine einheitliche Behandlung sämtlicher Kapitalanlageformen<br />

zu gewährleisten, erfolgt eine umfassende einkommensteuerrechtliche<br />

Erfassung der Zertifikatserträge.<br />

Hier ist eine besondere zeitliche Anwendungsregelung zu beachten:<br />

Die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung gilt für<br />

alle nach dem 30.06.2009 erzielten Veräußerungsgewinne,<br />

wenn die betreffende Kapitalforderung nach dem<br />

14.03.2007 angeschafft wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).<br />

Somit können Zertifikate ab dem 01.07.2009 nur steuerfrei<br />

verkauft werden, wenn sie am 14.03.2007 - dem Tag des Kabinettsbeschlusses<br />

zur Abgeltungsteuer - oder vorher erworben<br />

wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer<br />

restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert<br />

maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss<br />

erkennbaren Bestreben der Branche, Zertifikate<br />

mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten<br />

aufzulegen. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der bisherige<br />

Zertifikatemarkt überwiegend durch Produkte aus, die nur<br />

eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende<br />

Veränderungen des Anlegerverhaltens waren aus Sicht des<br />

Gesetzgebers nicht hinnehmbare <strong>Steuer</strong>ausfälle zu befürchten.<br />

Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten<br />

spielte auch eine gewisse Rolle, dass mittels<br />

Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden<br />

in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale<br />

Veräußerungsgewinne umgestaltet werden konnten.<br />

Beispiel:<br />

A hat ein vorstehend beschriebenes Zertifikat im Mai 2007<br />

erworben. Bei Fälligkeit im November 2009 erzielt er einen<br />

Kursgewinn von 18 %. Aufgrund der eng gefassten zeitlichen<br />

Anwendungsvorschrift in § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG führt<br />

der Kursgewinn zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />

Hätte A das Zertifikat bereits im Februar 2007<br />

erworben (also vor dem Kabinettsbeschluss über das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008), wäre der bei Einlösung im<br />

November 2009 erzielte Kursgewinn nicht steuerpflichtig.<br />

g) Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG)<br />

Als Veräußerung von Kapitalanlagen gelten neben der entgeltlichen<br />

Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums<br />

auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige<br />

oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung<br />

oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers.<br />

Entsprechendes gilt - vergleichbar mit der Regelung in<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG - für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern<br />

in eine Kapitalgesellschaft. Künftig gehört<br />

auch das bislang steuerlich nicht erfasste Emissionsdisagio<br />

nach der sog. Disagio-Staffel (vgl. BMF-Schreiben v.<br />

24.11.1986, BStBl I, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der<br />

Schuldverschreibung zum steuerpflichtigen Kapitalertrag.<br />

Als Veräußerung bei einer stillen Beteiligung gilt auch die<br />

Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens (vgl.<br />

dazu auch die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr 4 EStG).<br />

h) Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG)<br />

Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft gilt auch als Anschaffung oder Veräußerung<br />

der anteiligen Wirtschaftsgüter. Damit wird erreicht, dass<br />

die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer Personengesellschaft,<br />

die Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG - z.B.<br />

Wertpapiere - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.<br />

Die Regelung ist dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare<br />

oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

vorliegt. Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben,<br />

wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

ist oder wenn jemand treuhänderisch an einer Personengesellschaft<br />

beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft ist anzunehmen, wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger<br />

an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer<br />

Personengesellschaft beteiligt ist (Unterbeteiligung).<br />

Hat ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger eine unmittelbare oder mittelbare<br />

Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben und veräußert,<br />

so sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 3<br />

EStG nur insoweit erfüllt, als die Wirtschaftsgüter anteilig auf<br />

den <strong>Steuer</strong>pflichtigen entfallen. Dies gilt auch, wenn sich im<br />

Gesamthandsvermögen der Personengesellschaften neben<br />

den Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG andere Wirtschaftsgüter<br />

befinden.<br />

F 6 STEUER-TELEX 31-32/07


i) Sondervorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns<br />

(§ 20 Abs. 4 EStG)<br />

Es gilt der Grundsatz wie bei allen Veräußerungsgeschäften,<br />

dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer grundsätzlich<br />

der Betrag ist, um den Veräußerungerlös abzüglich der<br />

Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts<br />

übersteigen. Zu den Veräußerungskosten gehören in den<br />

Fällen der Ausübung von Verkaufsoptionen mit Andienung des<br />

Basiswerts auch bereits geleisteten Optionsprämien.<br />

§ 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass für die Gewinnermittlung<br />

bei nicht in Euro getätigten Geschäften die<br />

Einnahmen und die Anschaffungskosten jeweils in Euro anzusetzen<br />

sind. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen<br />

ergebenden Gewinne einkommensteuerrechtlich<br />

erfasst. Dies gilt z.B. für den Erwerb von Wertpapieren<br />

in fremder Währung oder von ausländischen Anleihen.<br />

Bei verdeckten Einlagen tritt an die Stelle der Einnahmen<br />

aus der Veräußerung der gemeine Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2<br />

EStG). Bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das aus einem<br />

Betriebsvermögen entnommen wurde oder aufgrund einer<br />

Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt wurde,<br />

tritt an Stelle der Anschaffungskosten der bei der Entnahme<br />

oder bei der Betriebsaufgabe angesetzte Wert (§ 20 Abs. 4<br />

Satz 3 EStG). Damit wird berücksichtigt, dass der Besteuerung<br />

nach § 20 EStG lediglich die im Privatvermögen zugeflossenen<br />

Wertzuwächse unterfallen.<br />

Bei der Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus<br />

einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die vor<br />

der Veräußerung entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.<br />

Wurde der Anspruch entgeltlich erworben, gelten sowohl<br />

die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb<br />

entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten (§ 20<br />

Abs. 4 Satz 4 EStG).<br />

Bei einem Termingeschäft mindern die in unmittelbarem<br />

sachlichen Zusammenhang mit den Termingeschäften anfallenden<br />

Aufwendungen den Gewinn (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).<br />

Hierunter fallen z.B. in den Fällen der Optionsgeschäfte mit<br />

Barausgleich die Aufwendungen für das Optionsrecht. Von dieser<br />

Regelung werden Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften<br />

an der EUREX nicht erfasst. In diesen Fällen erfolgt<br />

eine Gewinnermittlung nach dem allgemeinen Grundsatz (Einnahmen<br />

abzüglich Aufwendungen und Anschaffungskosten).<br />

Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern<br />

im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Schenkung) sind<br />

dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen<br />

des Rechtsvorgängers zuzurechnen.<br />

Bei Wertpapieren in der sog. Girosammelverwahrung findet<br />

die Fifo-Methode (first in/first out) als Verwertungsreihenfolge<br />

Anwendung. Damit wird erreicht, dass die Kreditinstitute<br />

den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von gleichartigen<br />

Wertpapieren, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft<br />

wurden, in der Praxis leichter bewältigen können.<br />

3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der<br />

Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs. 2 EStG)<br />

Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte aus typisch stillen<br />

Beteiligungen, partiarischen Darlehen und sonstigen Kapitalforderungen<br />

(z.B. Darlehen),<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

1. wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende<br />

Personen sind,<br />

2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu<br />

mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft<br />

beteiligt ist, oder wenn der Gläubiger der Kapitalerträge<br />

eine dem Anteilseigner nahestehende Person<br />

ist oder<br />

3. soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits<br />

Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen<br />

hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen), d.h. in<br />

den Fällen, in denen z.B. der Gesellschafter oder eine<br />

ihr nahestehende Person bei einer Bank eine Einlage<br />

unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit<br />

an die Gesellschaft vergibt, die Einkünfte aus der Einlage<br />

dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen,<br />

sofern die Bank auf den Gesellschafter oder die<br />

nahestehende Person aufgrund eines rechtlichen Anspruchs<br />

(z.B. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit<br />

wie z.B. Grundschuld zurückgreifen kann.<br />

Beispiel zu 2:<br />

Die Ehefrau des Gesellschafters A (zu 33 % beteiligt) gewährt<br />

der A-B-C-GmbH zu unter Fremden üblichen Bedingungen<br />

ein Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen.<br />

Die von der GmbH gezahlten Zinsen (= Betriebsausgaben)<br />

unterliegen bei der Ehefrau des A nicht<br />

der Abgeltungsteuer, sondern der regulären Besteuerung.<br />

Beispiel zu 3:<br />

A unterhält bei der X-Bank ein Sparguthaben. Bei der gleichen<br />

Bank nimmt er für die Errichtung eines Miethauses ein<br />

Darlehen auf. Bei wörtlicher Anwendung des § 32d Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 EStG liegt eine sog. Back-to-back-Finanzierung<br />

vor; mit der Folge, dass die Guthabenzinsen aus dem Sparguthaben<br />

nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie sind<br />

mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.<br />

Eine Back-to-back-Finanzierung wird auch regelmäßig bei<br />

einer Finanzierung über eine Bausparkasse vorliegen.<br />

Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungsteuer sind die<br />

Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die<br />

Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung<br />

und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen<br />

ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Dies gilt in den Fällen, in<br />

denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des<br />

60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss<br />

ausgezahlt wird. Die Ausnahme soll Wettbewerbsverzerrungen<br />

vermeiden, da der Wertzuwachs - bei Anwendung<br />

des Abgeltungsteuersatzes - bei diesen Leistungen<br />

nur in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde.<br />

In den genannten Ausnahmefällen müssen die Kapitalerträge<br />

in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese<br />

Einkünfte unterliegen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen<br />

Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer<br />

im Rahmen der Veranlagung. Wird in diesen<br />

Fällen Kapitalertragsteuer einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung.<br />

Die Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte<br />

Einkommensteuer bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen<br />

des Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

F 7


4. Ermittlung der Einkünfte<br />

Das bislang geltende Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40<br />

EStG gilt ab 2009 für private Kapitaleinkünfte nicht mehr; der<br />

Ansatz erfolgt dann zu 100 %. Gravierend ist auch, dass keine<br />

Werbungskosten mehr steuermindernd abgezogen werden<br />

können (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />

Das gilt auch für die Fälle, in denen die Kapitalerträge (wahlweise)<br />

in die Veranlagung einbezogen werden (vgl. § 32d<br />

Abs. 3, 4 und 6 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

werden ab 2009 nur noch um einen sog. Sparer-Pauschbetrag<br />

gemindert (§ 20 Abs. 9 EStG). Dieser beträgt für Ledige<br />

801 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €.<br />

5. Verrechnung von Verlusten<br />

Eine Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(Veräußerungsverluste) kommt nach dem neuen<br />

Verfahren alternativ bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

gemäß § 43a Abs. 3 EStG oder im Veranlagungsverfahren (z.B.<br />

aufgrund einer Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG) in Betracht<br />

(§§ 20 Abs. 6, 43a Abs. 3 EStG). Für beide Verfahren gilt<br />

der Grundsatz, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit<br />

anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen und auch<br />

nicht innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege<br />

des Verlustrücktrags abgezogen werden dürfen. Soweit ein<br />

Ausgleich im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht erfolgen<br />

kann, kommt ein Verlustvortrag innerhalb der Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen in Betracht.<br />

Zur Anwendung der beiden Verfahren gilt Folgendes:<br />

a) Verlustverrechnung beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

(§ 43a Abs. 3 EStG)<br />

Diese Verlustverrechnung hat gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG<br />

Vorrang, soweit die Abgeltungsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug<br />

erhoben wird. Bei jedem Institut wird für jeden<br />

Anleger ein sog. Verlustverrechnungstopf gebildet. Bestandteile<br />

des Verlustverrechnungstopfs sind neben den negativen<br />

Stückzinsen aus dem Kauf festverzinslicher Wertpapiere<br />

und negativen Zwischengewinnen aus der Anschaffung<br />

von Investmentfonds nun auch Veräußerungsverluste i.S.d.<br />

§ 20 Abs. 2 EStG. Ferner wird ausländische Quellensteuer<br />

einbezogen. Bis zur Gesamthöhe des Verlustverrechnungstopfs<br />

wird bei dem jeweiligen Institut bei positiven Kapitaleinkünften<br />

keine Kapitalertragsteuer abgezogen. Dabei muss<br />

das Institut die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5<br />

EStG beachten, nach der Verluste aus der Veräußerung von<br />

Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien<br />

verrechnet werden dürfen.<br />

Verbleibt zum Ende eines Jahres ein negativer Saldo des Verlustverrechnungstopfs,<br />

hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige zwei Möglichkeiten<br />

zur Berücksichtigung dieses Saldos: Das Institut<br />

überträgt den Saldo in das nächste Jahr. Alternativ kann der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige den Antrag stellen, dass das Institut eine Bescheinigung<br />

über die Höhe des Verlustvortrags ausstellt. Dieser<br />

Verlust kann im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d<br />

Abs. 4 EStG nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6<br />

EStG geltend gemacht werden. Der unwiderrufliche Antrag<br />

muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden<br />

Stelle zugehen.<br />

b) Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren<br />

nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6 EStG<br />

Der von der auszahlenden Stelle bescheinigte Verlustvortrag<br />

bzw. Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften i.S.d.<br />

§ 20 Abs. 2 EStG, die nicht der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen<br />

bei nicht wesentlicher Beteiligung, Altverluste aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften), sind im Veranlagungsverfahren<br />

gemäß § 32d Abs. 4 EStG geltend zu machen.<br />

Dabei sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zunächst Verluste<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31.12.2008<br />

im Geltungsbereich des § 23 EStG entstanden sind (Altverluste),<br />

mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nach Maßgabe<br />

des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zu verrechnen. Die<br />

Verrechnung von Altverlusten ist noch bis zum 31.12.2013<br />

möglich (§ 52a Abs. 11 EStG). Dies bedeutet, dass zunächst die<br />

positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus<br />

GmbH-Anteilen unter 1 %), und die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Veräußerungsgewinne<br />

aus Wertpapiergeschäften), - nach der Verrechnung<br />

dieser Einkünfte im Rahmen des sog. “Verrechnungstopfs“<br />

des § 43a Abs. 3 EStG bei der Kapitalertragsteuer - in einer<br />

ersten Stufe nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen aus<br />

dem gleichen Veranlagungszeitraum oder mit Verlusten aus<br />

vorangegangenen Veranlagungszeiträumen, sondern zunächst<br />

mit den Altverlusten i.S.d. § 23 EStG verrechnet werden. Da die<br />

Altverluste lediglich bis einschließlich des Veranlagungszeitraums<br />

2013 vorgetragen werden können, wird dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

somit ermöglicht, diese vorrangig vor anderen Verlusten<br />

aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. Zu<br />

beachten ist hierbei, dass Verluste aus alten Spekulationsgeschäften<br />

nur mit Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

und nicht mit laufenden Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG verrechnet<br />

werden dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).<br />

Beispiel:<br />

A erzielt im Jahr 2009 aus Veräußerungsgeschäften positive<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) in<br />

Höhe von 2.000 €. Bis einschließlich 2008 hat sich ein Verlust<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />

Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG von 1.000 € angesammelt.<br />

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG sind die “Altverluste“ aus<br />

§ 23 EStG im Jahr 2009 mit den positiven Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen zu verrechnen.<br />

Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von<br />

Aktien entstehen (Achtung: nur Aktien, die nach dem<br />

31.12.2008 erworben worden sind!), dürfen nur mit Gewinnen<br />

aus der Veräußerung von Aktien (auch hier nur Aktien,<br />

die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind) verrechnet<br />

werden. Können die “Neuverluste“ nicht innerhalb des Kalenderjahres<br />

verrechnet werden, mindern sie die Gewinne, die<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige in den folgenden Kalenderjahren aus der<br />

Veräußerung von Aktien erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m.<br />

Satz 3 und 4 EStG). Die Berücksichtigung des Verlustvortrags<br />

aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben worden sind, kann auch von einem Kreditinstitut<br />

im Rahmen des Verlustverrechnungstopfs gemäß § 43a<br />

Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Verlustrücktrag bei Neuverlusten<br />

aus der Veräußerung von Aktien ist nicht vorgesehen.<br />

F 8 STEUER-TELEX 31-32/07


Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2009 100 Aktien der A-AG angeschafft und<br />

veräußert. Der dabei erzielte Verlust beläuft sich auf<br />

1.000 €. Seine übrigen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(keine Aktiengeschäfte) betragen 2.000 €.<br />

Lösung:<br />

Auch die Veräußerung von Aktien, die nach dem<br />

31.12.2008 erworben werden, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die “Neuverluste“<br />

können aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von<br />

Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ausgeglichen<br />

werden. Sie werden daher nur im Wege des Verlustvortrags<br />

nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 3 und 4<br />

EStG berücksichtigt. Ein Ausgleich im Jahr 2009 mit den<br />

übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch<br />

nicht möglich.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

gilt nicht für Altverluste aus Aktiengeschäften i.S.d. § 23<br />

EStG. Diese können auch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften<br />

i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.<br />

Beispiel:<br />

A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten<br />

Aktiengeschäften von 20.000 € erzielt, die er bisher<br />

noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er<br />

positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von<br />

20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte<br />

und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20<br />

Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen<br />

aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen<br />

bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen),<br />

aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen<br />

aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte<br />

nach § 20 Abs. 2 EStG).<br />

Lösung:<br />

A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen,<br />

da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften<br />

und Dividendenausschüttungen verrechnet werden<br />

können. Eine Verrechnung ist aber auch mit Gewinnen<br />

aus nicht Aktien betreffenden Geschäften möglich. Für A<br />

besteht allerdings die Möglichkeit, die in 2010 noch nicht<br />

verrechneten Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013<br />

geltend zu machen.<br />

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten<br />

ist jedoch, dass der <strong>Steuer</strong>pflichtige solche Verluste im Jahr<br />

ihrer Entstehung in seiner <strong>Steuer</strong>erklärung angegeben hat<br />

und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids<br />

- berücksichtigt wurden.<br />

Durch eine Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG wird erreicht,<br />

dass trotz der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

der volle Sparer-Pauschbetrag von den übrigen<br />

Kapitaleinkünften abgezogen werden kann.<br />

Beispiel:<br />

Ein Lediger erzielt nach dem neuen Recht Zinserträge aus<br />

Spareinlagen in Höhe von 1.000 € sowie einen Verlust aus<br />

Aktienverkäufen in Höhe von 700 €.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Lösung:<br />

Der Verlust mindert nicht die steuerpflichtigen Zinserträge.<br />

Er kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen<br />

verrechnet werden. Von den Zinserträgen<br />

von 900 € ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag von 801 €<br />

abzuziehen (kein Abzug nur in Höhe des Saldos von 200 €),<br />

so dass 199 € mit der Abgeltungsteuer (ggf. im Rahmen eines<br />

Antrags zur Veranlagung) zu versteuern sind.<br />

6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

6.1. Allgemeines<br />

§ 43 Abs. 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d.<br />

§ 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Mit<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d.<br />

§ 20 EStG ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten<br />

(§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese neue Regelung bildet die zentrale<br />

Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung<br />

der Kapitalertragsteuer. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG tritt die<br />

Abgeltungswirkung nicht ein in Fällen des neuen § 32d<br />

Abs. 2 EStG (insbes. Kapitalerträge unter nahestehenden Personen)<br />

und wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />

Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.<br />

6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei Versicherungsleistungen<br />

(§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />

Das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Kapitalerträge<br />

hat bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als<br />

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag<br />

anzuwenden. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb<br />

des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der<br />

damit verbundene Ansatz der Anschaffungskosten (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer<br />

unberücksichtigt. Den Ansatz der Anschaffungskosten<br />

an Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge<br />

kann der Erwerber der Versicherung nur bei der Veranlagung<br />

nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG geltend machen. Weiterhin ist<br />

vorgesehen, dass der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags<br />

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG beim <strong>Steuer</strong>abzug<br />

nicht erfolgt. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann diese Freistellung in<br />

seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei<br />

die Kapitalertragsteuer in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung<br />

hat (§ 43 Abs. 5 EStG). Es gelten somit die allgemeinen<br />

Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).<br />

6.3. Ausländische Kapitalerträge<br />

Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ab 2009 auch<br />

ausländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Für den<br />

Einbehalt dieser <strong>Steuer</strong> ist nicht der Schuldner der Kapitalerträge,<br />

sondern die auszahlende Stelle verpflichtet. Die Neuregelung<br />

steht im Zusammenhang mit dem Verlustverrechnungstopf<br />

in § 43a Abs. 3 EStG. Danach hat die auszahlende<br />

Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer<br />

die auf die Dividende entfallende ausländische<br />

Quellensteuer zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht,<br />

dass auch bei ausländischen Dividenden eine Abgeltungswirkung<br />

eintreten kann.<br />

F 9


6.4. Wegfall der Bagatellregelungen<br />

Die bisherigen Bagatellregelungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4<br />

EStG) für bestimmte Kapitalerträge, bei denen von einem Kapitalertragsteuerabzug<br />

abgesehen werden kann, die aber<br />

dennoch nicht steuerbefreit sind, sondern im Rahmen der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer zu erklären sind, entfallen<br />

(Sichteinlagen mit max. 1 % Verzinsung, bestimmte Bausparverträge,<br />

Guthaben mit max. 10 € Gutschrift). Diese Tatbestände<br />

müssen der Kapitalertragsteuer unterworfen werden,<br />

da sie ansonsten häufig nachzuerklären wären.<br />

6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

Mit den neuen Nummern 9 bis 12 des § 43 Abs. 1 werden bestimmte<br />

in § 20 Abs. 2 EStG neu hinzugekommene Kapitalerträge<br />

der Kapitalertragsteuer unterworfen. Es handelt sich um<br />

die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbes.<br />

Veräußerung von Aktien), Nr. 2 Buchst. b und Nr. 7 (Veräußerung<br />

von Zinsscheinen und Veräußerung oder Einlösung sonstiger<br />

Kapitalforderungen jeder Art), Nr. 3 (Termingeschäfte)<br />

und Nr. 8 (insbes. Gewinne aus der Übertragung von Anteilen<br />

an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind).<br />

Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs wird bei jeder<br />

Übertragung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />

auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich von einem<br />

entgeltlichen Geschäft und damit von einer Veräußerung<br />

ausgegangen (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Dem <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

als Gläubiger bleibt es aber unbenommen, gegenüber der<br />

auszahlenden Stelle darzulegen, dass kein steuerpflichtiger<br />

Vorgang (z.B. eine Schenkung) vorliegt. Die auszahlende<br />

Stelle hat in diesem Fall nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG dem<br />

Betriebsstättenfinanzamt solche unentgeltliche Rechtsgeschäfte<br />

mitzuteilen.<br />

Anstelle des Nachweises zur unentgeltlichen Übertragung gegenüber<br />

der auszahlenden Stelle kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige die<br />

Erstattung der Kapitalertragsteuer auch im Rahmen einer Veranlagung<br />

der Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG erreichen.<br />

6.6. Umwandlungsvorgänge<br />

(§ 43 Abs. 1 Satz 7 EStG)<br />

Bei Kapitalmaßnahmen i.S.d. Umwandlungsteuergesetzes,<br />

insbesondere bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Anteilstausch,<br />

hat die den <strong>Steuer</strong>abzug durchführende Stelle,<br />

(z.B. die Kreditinstitute) keine Kenntnis darüber, ob die entsprechende<br />

Kapitalmaßnahme nach dem Umwandlungsteuergesetz<br />

steuerneutral ist, weil dem Anteilseigner die Antragsmöglichkeit<br />

nach § 13 Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 2<br />

Satz 3 UmwStG zusteht. Daher wird zum Zweck des Kapitalertragsteuerverfahrens<br />

von Gesetzes wegen zunächst ein<br />

steuerneutraler Übertragungsvorgang fingiert. Die tatsächliche<br />

materiell-rechtliche Würdigung entsprechend dem Umwandlungsteuergesetz<br />

erfolgt im Veranlagungsverfahren.<br />

7. Höhe der Kapitalertragsteuer<br />

7.1. <strong>Steuer</strong>satz<br />

Grundsätzlich werden die bisherigen <strong>Steuer</strong>sätze (20 %, 25 %,<br />

30 %) durch einen einheitlichen Satz von 25 % ersetzt (§ 43a<br />

Abs. 1 EStG). Im Fall der Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer<br />

um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden<br />

Kirchensteuer ermäßigt (vgl. dazu die Berechnungsformel in<br />

§ 32d Abs. 1 EStG, Seite 2).<br />

Lediglich für die Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c<br />

EStG (Leistungen bzw. Gewinn von Betrieben gewerblicher<br />

Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wird ein <strong>Steuer</strong>satz<br />

von 15 % bestimmt.<br />

7.2. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />

(§ 43a Abs. 2 EStG)<br />

Dem <strong>Steuer</strong>abzug unterliegen wie bisher die vollen Kapitalerträge<br />

ohne jeden Abzug. Gesondert geregelt wird die Ermittlung<br />

des Kapitalertrags bei Depotwechsel und identischem<br />

Gläubiger; hier wird insbesondere die Möglichkeit der Übermittlung<br />

der Anschaffungsdaten von der abgebenden an die<br />

übernehmende auszahlende Stelle eröffnet. In Fällen der unentgeltlichen<br />

Übertragung werden die Anschaffungskosten<br />

an die auszahlende Stelle des Neugläubigers übermittelt, damit<br />

diese im Fall einer Veräußerung die Bemessungsgrundlage<br />

für den Kapitalertragsteuerabzug ermitteln kann.<br />

Werden beim Depotwechsel ohne Gläubigerwechsel sowie<br />

Depotwechsel bei unentgeltlicher Übertragung die Anschaffungsdaten<br />

nicht übermittelt, hat im Fall der Veräußerung<br />

das Kreditinstitut, das die Wirtschaftsgüter in sein Depot<br />

übernommen hat, den Veräußerungsgewinn in Höhe von<br />

30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung anzusetzen<br />

(sog. Ersatzbemessungsgrundlage). In diesem Fall<br />

besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen die Möglichkeit, die zutreffende<br />

Einkünfteermittlung im Rahmen einer Veranlagung<br />

nach § 32d Abs. 4 EStG zu erreichen.<br />

Beispiel:<br />

Bei einem Depotwechsel von der A-Bank zur B-Bank werden<br />

die Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht mit übermittelt.<br />

Einige Zeit später werden diese Wertpapiere von C<br />

veräußert.<br />

Lösung:<br />

Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs hat die B-Bank<br />

den Veräußerungsgewinn von 30 % der Einnahmen aus der<br />

Veräußerung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />

anzusetzen (sog. Ersatzbemessungsgrundlage<br />

nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG).<br />

C kann die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere<br />

im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung<br />

nachweisen und eine Teilveranlagung dieser Kapitaleinkünfte<br />

nach § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG beantragen.<br />

Es kommt dann zum Ansatz des Abgeltungsteuersatzes<br />

von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinn.<br />

8. Freistellungsmethoden<br />

Wie bisher kann der Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer)<br />

durch einen Freistellungsauftrag oder durch Vorlage<br />

einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden<br />

(vgl. § 44a EStG). Beim Freistellungsauftrag darf der Gesamtbetrag<br />

den neuen Sparer-Pauschbetrag (801 €, bei Verheirateten<br />

1.602 €) nicht übersteigen.<br />

F 10 STEUER-TELEX 31-32/07


9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen<br />

Nach geltendem Recht haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />

ihren Kunden eine Jahresbescheinigung<br />

über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen<br />

auszustellen (§ 24c EStG). Sie ist als Ausfüllhilfe<br />

für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen beim Ausfüllen der Anlagen KAP,<br />

AUS und SO (soweit es um Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

geht) konzipiert. Die Vorschrift des § 24c EStG entfällt<br />

ersatzlos. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind alle<br />

Daten, die der <strong>Steuer</strong>pflichtige bzw. das für ihn zuständige<br />

Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer<br />

(vgl. § 32d EStG) benötigt, vom Schuldner der<br />

Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle in einer neugestalteten<br />

Bescheinigung aufzuführen (vgl. § 45a Abs. 2<br />

und 3 EStG). Diese Bescheinigung wird nur auf Verlangen des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgestellt.<br />

10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />

neues Teileinkünfteverfahren<br />

Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit<br />

gilt die Abgeltungsteuer nicht. Aber auch hier tritt ab 2009<br />

eine wesentliche Änderung ein: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren<br />

wird in ein sog. Teileinkünfteverfahren umgewandelt<br />

(vgl. §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Die <strong>Steuer</strong>freistellung<br />

beträgt nur noch 40 %. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne<br />

i.S.d. § 17 EStG. Dementsprechend wird der Abzug steuermindernder<br />

Beträge von 50 auf 60 % erhöht (§ 3c Abs. 2 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Bei einer Betriebsaufspaltung erhält das Besitzeinzelunternehmen<br />

von der Betriebs-GmbH eine Gewinnausschüttung<br />

in Höhe von 50.000 €. Bis 2008 ist die Gewinnausschüttung<br />

nur zur Hälfte (25.000 €) steuerpflichtig. Ab 2009 beträgt<br />

der steuerpflichtige Teil (60 %) 30.000 €, die mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz bei der Veranlagung<br />

besteuert werden.<br />

Die <strong>Steuer</strong>befreiung von Beteiligungserträgen i.S.d. § 8b<br />

KStG bleibt auch ab 2009 unverändert bestehen.<br />

11. Sonstige Änderungen<br />

11.1. Bemessungsgrundlage für außersteuerliche<br />

Zwecke (§ 2 Abs. 5a EStG)<br />

Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer<br />

mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG<br />

unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte,<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen<br />

und dem zu versteuernden Einkommen für außersteuerliche<br />

Zwecke hinzuzurechnen.<br />

11.2. Bemessungsgrundlage für <strong>Steuer</strong>vergünstigungen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG)<br />

Die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitaler-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

tragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen<br />

haben, bleiben für Zwecke der Einkommensteuer bei<br />

der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu<br />

versteuernden Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt.<br />

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />

- Die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben für<br />

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,<br />

wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter gemeinnütziger Zwecke<br />

nach § 10b Abs. 1 EStG, soweit dies vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

beantragt wird,<br />

- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32<br />

Abs. 4 Satz 2 EStG,<br />

- die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen<br />

Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG,<br />

- die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts<br />

nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs<br />

nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche<br />

Belastungen.<br />

11.3. Kontenabruf<br />

§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen<br />

der Finanzbehörden und anderer Behörden<br />

und Gerichte neu. Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung<br />

auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne<br />

besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein<br />

Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können<br />

sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />

bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.<br />

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:<br />

- Der <strong>Steuer</strong>pflichtige beantragt nach § 32d Abs. 6 EStG,<br />

dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

unterworfen werden. Damit soll verhindert<br />

werden, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte,<br />

die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben,<br />

nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine<br />

Einkommensteuerberechnung einbeziehen.<br />

- Die Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Abs. 5b<br />

Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für bestimmte <strong>Steuer</strong>vergünstigungen einzubeziehen.<br />

- Die Kontenabfrage dient der Verifikation von Einkünften<br />

nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume<br />

bis einschließlich 2008.<br />

- Der Kontenabruf dient der Erhebung (im Gegensatz<br />

zur Festsetzung) bundesgesetzlich geregelter <strong>Steuer</strong>n.<br />

Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher<br />

auch die Vollstreckung von <strong>Steuer</strong>n.<br />

- Der Kontenabruf erfolgt mit Zustimmung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />

Diese Zustimmung kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert<br />

erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen<br />

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollstän-<br />

F 11


digkeit der Angaben des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zu steuerpflichtigen<br />

Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen<br />

bestehen, kann die Finanzverwaltung den<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen auffordern, seine Zustimmung zum<br />

Kontenabruf zu erteilen. Erteilt der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

trotz Aufforderung die Zustimmung nicht und bestehen<br />

tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit der vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen gemachten<br />

Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />

oder Betriebsvermögensmehrungen, kann wegen der<br />

Beweisnähe des <strong>Steuer</strong>pflichtigen eine Schätzung der<br />

Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO<br />

in Betracht kommen.<br />

Der neue § 93 Abs. 8 AO enthält eine Aufzählung außersteuerlicher<br />

Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des<br />

Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist.<br />

12. Überblick über die Änderungen<br />

des Investmentsteuergesetzes<br />

Für vom Investmentvermögen erzielte und ausgeschüttete<br />

Erträge sollen grundsätzlich die gleichen Besteuerungsfolgen<br />

eintreten wie bei der Direktanlage (meist als Transparenzprinzip<br />

bezeichnet). Es wird aber weiter daran festgehalten,<br />

dass die Erträge aus einem Investmentanteil unabhängig<br />

von der Art der Einkünfte auf der Eingangsseite nur einer Einkunftsart<br />

zugeordnet werden, nämlich den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich<br />

nicht um Betriebseinnahmen handelt oder die Erträge zu § 22<br />

Nr. 5 EStG gehören, weil sie im Rahmen eines zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrags erzielt werden.<br />

Der Entwurf hält auch an den grundsätzlichen Entscheidungen<br />

des geltenden Rechts zur <strong>Steuer</strong>barkeit von Erträgen aus<br />

Investmentanteilen fest, vollzieht aber für ausgeschüttete Erträge<br />

den Verzicht auf eine Behaltefrist für die Besteuerung<br />

von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen bei<br />

der Direktanlage (§ 20 Abs. 2 EStG) nach. Angesichts der Besteuerung<br />

der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />

beim Direktanleger ohne jede Haltefrist kann die <strong>Steuer</strong>freiheit<br />

ausgeschütteter Gewinne aus der Veräußerung von<br />

Wertpapieren beim Privatanleger (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in<br />

der geltenden Fassung) nicht fortgeführt werden. Dieses<br />

“Fondsprivileg“ wird folglich gestrichen.<br />

Bei ausschüttungsgleichen Erträgen werden wie bisher die<br />

laufenden Erträge mittels einer Zuflussfiktion zum Ende des<br />

Geschäftsjahres des Investmentvermögens beim Anleger besteuert.<br />

Für thesaurierte Veräußerungsgewinne bleibt es in<br />

Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bei der grundsätzlichen<br />

Nichtsteuerbarkeit.<br />

Der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen<br />

wird dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen.<br />

Den <strong>Steuer</strong>abzug hat grundsätzlich die inländische<br />

auszahlende Stelle durchzuführen. Bei der unmittelbaren<br />

Rückgabe eines Investmentanteils an eine inländische Investmentgesellschaft<br />

hat diese an Stelle der auszahlenden Stelle<br />

den <strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen. Für den <strong>Steuer</strong>abzug gelten<br />

ergänzend die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />

für den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von direkt gehaltenen<br />

Aktien.<br />

F 12 STEUER-TELEX 31-32/07


StX www.steuer-telex.de<br />

31-32/073. Juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />

<strong>Steuer</strong>berater, 070101bo000.xml<br />

Das Deutsche Wissenschaftliche Institut der <strong>Steuer</strong>berater<br />

e.V. stellt seinen Mitgliedern und <strong>Steuer</strong>beratern unter<br />

folgender Internetadresse einen Archivdienst aus seiner<br />

Fachbibliothek zur Verfügung:<br />

www.dws-institut.de (unter Service/Archivdienst).<br />

Soweit es das Urheberrecht erlaubt, erhalten Sie dort einzelne<br />

Aufsätze gegen ein geringes Entgelt in Kopie. Die<br />

dort zu beziehenden Aufsätze sind entsprechend gekennzeichnet.<br />

Sofern die Aufsätze nicht über das DWS-Institut<br />

zu beziehen sind, wenden Sie sich bitte an den Verlag der<br />

jeweiligen Zeitschrift.<br />

Schrifttum<br />

Einkommensteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo001.xml<br />

Gedanken zum Verpächterwahlrecht:<br />

Betriebsverpachtung oder -aufgabe<br />

Bei steuerlich nicht beratenen <strong>Steuer</strong>pflichtigen kann die Finanzbehörde<br />

anfragen, ob tatsächlich eine gewerbliche Betriebsverpachtung<br />

gewollt ist. Auf die Folgen einer Betriebsaufgabe<br />

bzw. einer Betriebsaufgabe in späteren Veranlagungszeiträumen<br />

muss sie hinweisen. Auch wenn ein Betriebsverpächter<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt,<br />

muss - nach einem entsprechenden Aufklärungsschreiben der<br />

Verwaltung - hieran festgehalten werden. Dieses Verfahren<br />

dient den Interessen aller Beteiligten und ist für sie vorteilhaft:<br />

Die <strong>Steuer</strong>pflichtigen, die ihren Betrieb verpachten, werden<br />

von der Finanzbehörde nicht mit einem Betriebsaufgabegewinn<br />

konfrontiert, den sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht<br />

versteuern wollen. Fälle, in denen sich <strong>Steuer</strong>pflichtige für eine<br />

gewerbliche Betriebsverpachtung entschieden haben, ihre<br />

Rechtsnachfolger aber mit Hilfe der Gerichte erfolgreich eine<br />

Betriebsaufgabe in festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen<br />

durchsetzen können, sind nicht mehr möglich.<br />

Schuster, Finanz-Rundschau 2007, 584 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo002.xml<br />

Probleme bei der Freiberufler-<br />

Personengesellschaft<br />

Vermieten die Partner einer Sozietät als Bruchteilsgemeinschaft<br />

oder im Rahmen einer GbR wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

an die Sozietät, so sind die Mieteinkünfte nur des-<br />

LITERATUR-REPORT<br />

JULI 2007<br />

wegen den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen, weil es<br />

sich bei den wesentlichen Betriebsgrundlagen um Sonderbetriebsvermögen<br />

handelt, nicht jedoch wegen des Vorliegens<br />

einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Eine<br />

wegen personeller Verflechtung als gewerblich anzusehende<br />

Vermietung freiberuflichen Sonderbetriebsvermögens führt<br />

nicht zur Abfärbung. Zur Abfärbung führt dagegen die Beteiligung<br />

eines Berufsfremden an einer ansonsten freiberuflich<br />

tätigen Sozietät.<br />

Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 577 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo003.xml Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags<br />

verringert Melde- und Abgabepflichten<br />

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder<br />

Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen,<br />

künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter<br />

Menschen werden gegenwärtig nach § 3 Nr. 26 EStG<br />

bis zu 1.848 € von der Besteuerung freigestellt. Angesprochen<br />

werden vor allem Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />

Betreuer, die sich zum Wohl der Allgemeinheit mit der Erziehung,<br />

Betreuung und Pflege ehrenamtlich engagieren. Diese<br />

ehrenamtlich Tätigen erhalten häufig eine geringere Vergütung<br />

für ihre nebenberuflichen Tätigkeiten, in der Praxis auch<br />

als pauschale Aufwandsentschädigung bezeichnet. Mit der<br />

Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € sollen rund<br />

300.000 ehrenamtlich Tätige in Deutschland, die eine geringe<br />

Entschädigung für ihr bürgerschaftliches Engagement erhalten,<br />

finanziell und verwaltungstechnisch entlastet werden, indem<br />

Melde- und Abgabepflichten entfallen und die steuerfreien<br />

Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt erfasst werden, sondern<br />

von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.<br />

Seibold-Freund, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 211 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo004.xml Besteuerung von heilberuflichen<br />

Mitunternehmerschaften<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.06.2006 wird ein weiterer<br />

Problemkreis im Bereich der heilberuflichen Mitunternehmerschaften<br />

geschaffen. Grundlage dafür sind die Vorschriften<br />

über die integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V. Danach<br />

können zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge<br />

abgeschlossen werden, nach denen die Krankenkasse<br />

dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen<br />

zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe<br />

von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Nach Auffassung<br />

der Verwaltung umfasst die zwischen Krankenkasse und<br />

Arzt vereinbarte Fallpauschale Vergütungen sowohl für frei-<br />

L 49


erufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese<br />

Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden,<br />

kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung,<br />

dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze<br />

(1,25 %) überschritten ist, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />

einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen.<br />

Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten<br />

Ärzte haben die Einkünfte somit insgesamt als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn<br />

der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.<br />

Fuhrmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 207 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo005.xml<br />

Brennpunkt: Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte<br />

Die Norm des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG regelt die Besteuerungsfolge<br />

von Veräußerungen oder Abtretungen von Wertpapieren<br />

und Kapitalforderungen, deren laufende Erträge unter<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Der Anwendungsbereich des<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst nicht die Einlösung von Finanzinnovationen<br />

durch den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber,<br />

sondern nur durch den Ersterwerber. Die so entstehende<br />

Lücke wird durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gefüllt. Ferner<br />

regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Besteuerungsfolgen,<br />

die nur den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber bei Rückzahlung<br />

des vom Ersterwerber eingesetzten Kapitals treffen können,<br />

denn nur beim Ersterwerber ist die Kapitalrückzahlung<br />

ein nicht steuerbarer Vorgang auf der Vermögensebene. Der<br />

Zweit- und jeder weitere Erwerber erzielt hingegen ggf. Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen.<br />

Carlé, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15594 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo014.xml<br />

Subjektive Tatbestandsmerkmale<br />

und innere Tatsachen<br />

Der Autor zeigt die Bedeutung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen<br />

und inneren Tatsachen für die Einkunftsermittlung<br />

mit praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung auf.<br />

Dötsch, Finanz-Rundschau 2007, 589 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo016.xml<br />

Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und MU-Anteilen in eine GmbH<br />

Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen, aber auch für den Berater ist die in<br />

§ 22 Abs. 3 UmwStG geregelte Nachweispflicht problematisch.<br />

Danach muss der Einbringende innerhalb der Siebenjahresfrist<br />

jährlich, spätestens bis zum 31.05., den Nachweis erbringen,<br />

wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt<br />

entspricht, der erhaltene Anteil zuzurechnen<br />

ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, regelt das<br />

Gesetz nicht. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile<br />

als veräußert. Eine lediglich verspätete Nachweisführung<br />

(Fristversäumnis) löst den Einbringungsgewinn I wohl nicht<br />

aus. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich ausweislich der<br />

Gesetzesbegründung nicht um eine Ausschlussfrist. Der Nachweis<br />

kann durch Vorlage von Registerauszügen, Gesellschafterlisten<br />

oder Bescheinigungen von beteiligten Rechtsträgern<br />

erbracht werden. Mangels tatsächlichen Veräußerungspreises<br />

ist der gemeine Wert der (als veräußert geltenden) Kapitalgesellschaftsanteile<br />

zu ermitteln und der Besteuerung des Einbringungsgewinns<br />

I zugrunde zu legen. Der Nachweis ist - das<br />

Gesetz schweigt hierzu - wohl gegenüber dem für den Einbringenden<br />

zuständigen Finanzamt zu erbringen.<br />

Hörtnagl, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 257 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo017.xml Weiterverpachtung in Fällen<br />

der Betriebsaufspaltung<br />

In der Praxis kommt es vor, dass die Betriebs-GmbH ihre gewerbliche<br />

Tätigkeit, z.B. Großhandel, einstellt und die ihr<br />

vom Besitzunternehmen verpachteten Räumlichkeiten an<br />

Dritte weiterverpachtet. Auch in diesem Fall stellt sich die<br />

Frage, ob die Betriebsaufspaltung fortbesteht oder eine Betriebsaufgabe<br />

beim Besitzunternehmen vorliegt, weil die<br />

sachliche Verflechtung entfallen ist. Eine höchstrichterliche<br />

Entscheidung liegt zu dieser Fallkonstellation noch nicht vor.<br />

Im Schrifttum wird die zutreffende Ansicht vertreten, dass<br />

die Betriebsaufspaltung fortbesteht. Nach herrschender Meinung<br />

muss die Betriebs-GmbH ein gewerbliches Unternehmen<br />

betreiben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn<br />

sie nicht eigengewerblich tätig ist, sondern ein Gewerbebetrieb<br />

kraft Rechtsform ist.<br />

Schoor, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 269 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo015.xml Abgrenzung von Kapital- und Darlehenskonten<br />

bei Personengesellschaften<br />

Kapitalkontenregelungen in Satzungen von Personengesellschaften<br />

sind zivil- und steuerrechtlich von enormer Bedeutung.<br />

Dies wird in der Praxis immer wieder unterschätzt und<br />

führt zu Nachlässigkeiten bei der Vertragsabfassung. Zivilund<br />

steuerrechtliche Probleme sind damit vorprogrammiert.<br />

Eines der Streitfelder ist die Unterscheidung von Kapital- und<br />

Darlehenskonten. Der Autor gibt zunächst einen Überblick<br />

über die Bedeutung dieser Differenzierung. Anschließend<br />

werden anhand der Rechtsprechung Kapitalkontenstrukturen<br />

gezeigt, die es zu meiden gilt.<br />

Rödel, Die Information für <strong>Steuer</strong>berater und Wirtschaftsprüfer<br />

2007, 456 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo026.xml Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

verfassungswidrig?<br />

Der Entlastungsbetrag wirft mehrere Probleme auf. Zum einen<br />

geht er von einer Haushaltsersparnis oder Synergieeffekten<br />

aus, die es juristisch nicht gibt und die daher für seine Beurtei-<br />

L 50 STEUER-TELEX 31-32/07


lung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem stellt er statt<br />

auf das Betrachtungsobjekt Kind auf die Lebenssituation Alleinerziehender<br />

ab, obwohl diese in Bezug auf das Kind nicht<br />

mehr Aufwand haben als andere Eltern. Er könnte die Ehe im<br />

Bereich der doppelten Haushaltsführung benachteiligen und<br />

tut dies mindestens bis zum 14. Lebensjahr der Kinder bei der<br />

Berücksichtigung des beruflich bedingten Betreuungsaufwands.<br />

Durch die geringe Entdeckungsgefahr von Falschangaben<br />

ist er zudem mit einem Vollzugsdefizit belastet.<br />

Schulenburg, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 428 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo028.xml<br />

Mehr Klarheit bei der Besteuerung von<br />

Finanzinnovationen?<br />

Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 13.12.2006 - VIII<br />

R 6/05 - mit der Frage, inwieweit die Veräußerung einer<br />

Down-Rating-Anleihe eine Besteuerung aus Kapitalvermögen<br />

nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG auf Basis der Marktrendite nach<br />

sich zieht. Im Ergebnis verneint er diese Frage; er sieht lediglich<br />

Raum für eine Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des<br />

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft). Im<br />

konkreten Fall war die Jahresfrist des § 23 EStG jedoch verstrichen,<br />

so dass der Gewinn aus der Veräußerung nicht steuerpflichtig<br />

wurde. Das Urteil steht in einer Reihe mehrerer<br />

Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr zur Besteuerung<br />

von Kapitalanlageprodukten. Der Autor versucht, eine dogmatische<br />

Linie in der jüngsten Rechtsprechung aufzuzeigen.<br />

Geurts, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 393 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo040.xml<br />

Anrechnung und Abzug<br />

ausländischer <strong>Steuer</strong>n<br />

Bisher bestand bei steuerfreien Erträgen die Möglichkeit des<br />

Abzugs nach § 34c Abs. 2 EStG. Durch das JStG 2007 ist diese<br />

Möglichkeit ausdrücklich entfallen. Damit wird der Abzug der<br />

ausländischen <strong>Steuer</strong>n von der Bemessungsgrundlage bei § 8b<br />

KStG voll (eigentlich müsste von 95 % ausgegangen werden)<br />

und bei § 3 Nr. 40 EStG zu 50 % (künftig 60 %) ausgeschlossen.<br />

Gleiches galt nach § 4 Abs. 3 InvStG für Investmentvermögen<br />

schon bisher. Nach der Anwendungsregelung des JStG 2007<br />

dürfte dieser Ausschluss erst ab VZ 2007 gelten.<br />

Roser, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 227 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo038.xml<br />

Anwendung der 1-%-Regelung bei privater<br />

Pkw-Nutzung ab 2006<br />

Wird ein Fahrzeug zwar zu mehr als 50 % betrieblich, daneben<br />

aber auch noch zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. als<br />

Arbeitnehmer oder im Rahmen von Vermietungseinkünften)<br />

eingesetzt, ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung<br />

des BFH vom 26.04.2006 insoweit eine weitere Verkomplizierung<br />

der Privatanteilsermittlung. Nach Auffassung des<br />

BFH deckt die 1-%-Regelung lediglich die echten Privatfahrten<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

ab, nicht dagegen die Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang<br />

mit der Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />

Einkünfte stehen. In einem solchen Fall sind also<br />

neben dem nach der 1-%-Regelung ermittelten Privatanteil die<br />

auf die Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />

Einkünfte entfallenden Kosten ebenfalls abzugrenzen. Dabei<br />

kann es je nach Sachverhalt günstiger sein, sich für die Fahrtenbuch-Methode<br />

zu entscheiden.<br />

Günther, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 222 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo027.xml Abfärbewirkung von<br />

Rechnungslegungspflichten?<br />

Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften stellt<br />

sich bezüglich der steuerlichen Ergebnisermittlung die grundlegende<br />

Frage, ob es - sofern keine eigenständige Buchführungs-<br />

und Bilanzierungspflicht der einzelnen Gesellschaften<br />

besteht - in steuerlicher Hinsicht zu einer Abfärbewirkung bestehender<br />

Rechnungslegungspflichten in der Kette kommt<br />

(Top-down- oder Bottom-up-Infektion) und sich damit für die<br />

einzelne Personengesellschaft auch Auswirkungen auf die Art<br />

der steuerlichen Ergebnisermittlung ergeben können. Die Autoren<br />

kommen zu dem Ergebnis, dass - sofern steuerlich nicht<br />

ausnahmsweise bei einer rein vermögensverwaltend tätigen<br />

Personengesellschaft eine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen<br />

ist - keine solche Abfärbewirkung besteht. Die teilweise<br />

in der Literatur vorzufindende und mit der Rechtsprechung<br />

zur sog. Zebragesellschaft begründete gegenteilige Auffassung,<br />

dass eine Top-down-Infektion einer Rechnungslegungspflicht<br />

besteht, wird von den Autoren abgelehnt. Die Autoren<br />

zeigen, dass es im Fall einer Zebragesellschaft - anders als bei<br />

mitunternehmerischen Strukturen - lediglich zu einer Umqualifizierung<br />

der Einkunftsart von Überschuss- in Gewinneinkünfte<br />

kommt, so dass sich Auswirkungen auf die Rechnungslegung<br />

und folglich auch auf die Art der steuerlichen Ergebnisermittlung<br />

nur auf indirekte Weise ergeben.<br />

Schmidt/Heinz/Jung, GmbHRundschau 2007, 628 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo039.xml Neue Pauschalierungsmöglichkeit<br />

für Sachzuwendungen<br />

Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an eigene<br />

Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer kann nur einheitlich<br />

ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt<br />

durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4<br />

EStG. Das Pauschalierungswahlrecht kann grundsätzlich nach<br />

der amtlichen Gesetzesbegründung nicht widerrufen werden.<br />

In der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass<br />

durch die im Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger<br />

in Nichtarbeitnehmer (Anwendungsfall<br />

des § 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (Anwendungsfall<br />

des § 37b Abs. 2 EStG) zwei Pauschalierungskreise eröffnet<br />

werden, innerhalb derer das Pauschalierungswahlrecht einheitlich<br />

ausgeübt werden muss. Es bleibt jedoch abzuwarten,<br />

ob die Verwaltung dieser Sichtweise folgt.<br />

Warnke, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 216 6/07<br />

L 51


Körperschaftsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo018.xml<br />

Zeitwertkonten als Vergütungsform für<br />

die mittelständische GmbH<br />

Das Zeitwertkonto ist auch für die mittelständische GmbH<br />

personalwirtschaftlich eine interessante Vergütungsform. Sowohl<br />

in der Anspar- wie auch in der Entnahmephase reizen<br />

weitreichende Flexibilitäten, wobei allerdings auch einschränkende<br />

Restriktionen zu beachten sind. <strong>Steuer</strong>betriebswirtschaftlich<br />

ist das Zeitwertkonto attraktiv. Der Vorteil ergibt<br />

sich aus dem Bruttoanlageeffekt, der umso größer ist, je<br />

länger die Ansparphase läuft, je höher die Rendite der von<br />

der GmbH gewählten Kapitalanlage ist und je höher die nachhaltige<br />

<strong>Steuer</strong>progression des Arbeitnehmers ist. Durch die<br />

geplante Abgeltungsteuer werden diese Vorteile des Zeitwertkontos<br />

gemindert, weil das Sparen im Zeitwertkonto<br />

nicht von der Abgeltungsteuer profitiert. Es ist zu vermuten,<br />

dass dies nicht der Wille des <strong>Steuer</strong>gesetzgebers ist. Daher<br />

wäre es sachgerecht, wenn die Abgeltungsteuer auch für den<br />

Renditebestandteil des Zeitwertkontos gelten würde.<br />

Stollenwerk, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 176 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo029.xml<br />

Pensionsverbindlichkeiten bei der<br />

GmbH-Liquidation<br />

Für konzerninterne Restrukturierungen oder zur Vorbereitung<br />

von Unternehmensverkäufen ist häufig die gesellschaftsrechtliche<br />

Bereinigung der Unternehmensstruktur erforderlich.<br />

Um sich von überflüssigen Konzerngesellschaften endgültig<br />

zu trennen, können diese nach §§ 60 ff. GmbHG liquidiert<br />

werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sämtliche Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft vollumfänglich erfüllt worden<br />

sind. Einen finanziell umfangreichen - und in seiner rechtlichen<br />

und praktischen Handhabung komplexen - Posten stellen<br />

dabei regelmäßig die Pensionsverbindlichkeiten der<br />

GmbH dar. Ziel der Gesellschaft ist die möglichst unkomplizierte<br />

Befreiung von den Pensionsverbindlichkeiten - dies insbesondere<br />

ohne ein hemmendes Zustimmungserfordernis<br />

seitens der Versorgungsberechtigten. Allerdings hat der Gesetzgeber<br />

die Möglichkeit zur Befreiung von Pensionsverbindlichkeiten<br />

ganz erheblich eingeschränkt. Der Autor gibt einen<br />

Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Befreiung<br />

von Pensionsverbindlichkeiten bei der GmbH-Liquidation.<br />

Passarge, GmbHRundschau 2007, 701 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo031.xml<br />

Rückflüsse aus Besserungsscheinen<br />

nach Übertragung der Anteile<br />

Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegenüber<br />

dieser auf eine Forderung gegen Besserungsschein, erlischt<br />

die Forderung und dem Gesellschafter entstehen durch<br />

den Vermögensverlust Aufwendungen, die sich abhängig von<br />

der Rechtsform des Gesellschafters, der Veranlassung des Forderungsverzichts<br />

und der Zuordnung der Anteile zum Betriebsoder<br />

Privatvermögen steuerlich niederschlagen. Die steuerli-<br />

chen Rechtsfolgen des Forderungsverzichts selbst sind durch<br />

Rechtsprechung und Verwaltung weitgehend geklärt; das Gleiche<br />

gilt auch für den Fall des Eintritts der Bedingungen des Besserungsscheins,<br />

wenn der Inhaber weiterhin Gesellschafter ist.<br />

Fragen wirft allerdings noch der Fall auf, wie die Vermögensmehrung<br />

bei Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall<br />

steuerlich zu charakterisieren ist, wenn der Inhaber des Besserungsscheins<br />

nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin ist. Die<br />

Brisanz der Thematik liegt dabei auf der Hand, handelt es sich<br />

doch in der Praxis regelmäßig um beträchtliche Beträge, die im<br />

Besserungsfall bei der Schuldnerin gewinnmindernd erfasst<br />

werden. Der Autor geht dieser Frage nach.<br />

Korn, GmbHRundschau 2007, 624 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo019.xml Grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />

nach neuem Recht<br />

Die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Fall<br />

der Hinausverschmelzung stellt insoweit, als die Dividenden<br />

aus der ausländischen aufnehmenden Kapitalgesellschaft<br />

möglicherweise der Quellensteuer unterliegen, keine Beschränkung<br />

i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG dar, da es sich<br />

hierbei nicht um die Beschränkung des Besteuerungsrechts<br />

im Hinblick auf die Verwertung des Anteils seiner Substanz<br />

nach (insbesondere Veräußerung) handelt.<br />

Schwedhelm, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 182 6/07<br />

�<br />

<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo030.xml § 8 Abs. 2 KStG: <strong>Steuer</strong>günstige Verteilung<br />

des Einkommens<br />

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 2 KStG<br />

durch das SEStEG fallen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG (sonstige juristische<br />

Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine,<br />

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des<br />

privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts) nicht mehr in dessen Anwendungsbereich.<br />

Solche Körperschaften können daher dem<br />

Grunde nach (auch) Überschusseinkünfte erzielen. Bei deren<br />

Ermittlung bleiben Wertsteigerungen von zur Erzielung von<br />

Einkünften eingesetzten Vermögens außer Betracht. Dies<br />

kann im Bereich eines nicht rechtsfähigen Vereins zu vorteilhaften<br />

steuerlichen Effekten führen.<br />

Küffner/Eisgruber, GmbHRundschau 2007, 640 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo041.xml Übertragung von Pensionszusagen<br />

auf Dritte<br />

Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem<br />

bevorstehenden Generationenwechsel erweisen sich in<br />

der Vergangenheit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einer GmbH erteilte Pensionszusagen als Gestaltungsbremse.<br />

Die steuerlichen Vorteile der oft über Jahrzehn-<br />

L 52 STEUER-TELEX 31-32/07


te gebildeten Pensionsrückstellung drohen die Beteiligten kumuliert<br />

einzuholen und sich ins Gegenteil zu verkehren. Zudem<br />

stellt sich bei einer mittels Rückdeckungsversicherung<br />

finanzierten Pensionszusage immer häufiger die Erkenntnis<br />

ein, dass die bei Abschluss der Rückdeckungsversicherung<br />

prognostizierte Ablaufleistung nicht ausreichen wird, um die<br />

Lasten der Pensionszusage zu tragen, und somit eine Finanzierungslücke<br />

besteht, die negative Einflüsse auf das Rating<br />

des Unternehmens haben kann. Die Autoren zeigen Wege<br />

auf, wie Pensionsverpflichtungen auf Dritte übertragen werden<br />

können und welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus<br />

für die Gesellschaft und die pensionsberechtigten Gesellschafter<br />

ergeben.<br />

Fuhrmann/Demuth, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15625 7/07<br />

Umsatzsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo009.xml<br />

Kein Verzicht auf die unechte<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG?<br />

§ 4 Nr. 20 UStG kann als unechte <strong>Steuer</strong>befreiung zu heimlichen<br />

Umsatzsteuerbelastungen führen, wenn die nichtabziehbaren<br />

Vorsteuern merklich sind. Diese Belastung<br />

könnte vermieden werden, wenn die betroffenen Unternehmen<br />

- Gebietskörperschaften mit ihren kulturellen Einrichtungen<br />

- auf die <strong>Steuer</strong>befreiung verzichten könnten. Da<br />

eine Option nach § 9 UStG nicht möglich ist, könnte eine<br />

<strong>Steuer</strong>belastung durch <strong>Steuer</strong>befreiung lediglich dann vermieden<br />

werden, wenn die anderen Unternehmen einen indirekten<br />

Verzicht ausüben dürften. Ein indirekter Verzicht wäre<br />

dadurch möglich, dass die anderen Unternehmen keine<br />

Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Kultur<br />

einholen und folglich von der <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4<br />

Nr. 20 Buchst. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen bleiben. Ihre<br />

Umsätze würden sodann als steuerpflichtige Umsätze nach<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz unterliegen.<br />

Die entstandenen Vorsteuern wären vom Vorsteuerabzug<br />

nicht ausgeschlossen. Etwaige Vorsteuerüberhänge<br />

wären erstattungsfähig.<br />

Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 409 11/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo021.xml<br />

Leasingverträge<br />

in der Umsatzsteuer<br />

Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zu der Frage,<br />

ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung<br />

auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen<br />

Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten<br />

im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich<br />

ausgestaltet. Deshalb geht der Autor zunächst der Frage<br />

nach, inwieweit nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten<br />

Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren sind.<br />

Er beantwortet diese Frage dahin gehend, dass das Umsatzsteuerrecht<br />

weder an das Zivilrecht noch an das Einkommensteuerrecht<br />

gebunden ist. Maßgebend für die Umsatzsteuer<br />

ist nach Meinung des Autors der von den Parteien gewollte<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

und abgewickelte Austausch von Leistung und Gegenleistung.<br />

Nach seiner Auffassung ist es deshalb sachlich nicht<br />

gerechtfertigt, ein sale and sale back (unter Eigentumsvorbehalt)<br />

umsatzsteuerrechtlich in eine Kreditfinanzierung umzudeuten,<br />

wenn dies von den Leistungsaustauschpartnern nicht<br />

gewollt wird.<br />

Beiser, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 182 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo008.xml Berichtigungspflichten beim<br />

Vorsteuerabzug<br />

Werden unmittelbar an einem Wirtschaftsgut sonstige<br />

Leistungen ausgeführt, so ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />

der Verhältnisse nach den Grundsätzen des § 15a<br />

Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht<br />

i.S.d. § 15a Abs. 3 UStG ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />

ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des<br />

Wirtschaftsguts geführt hat. Die sonstige Leistung darf nicht<br />

bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht<br />

sein; insbesondere sonstige Leistungen für die Unterhaltung<br />

und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts<br />

fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des<br />

§ 15a Abs. 3 UStG.<br />

Jütten, Die <strong>Steuer</strong>-Warte 2007, 122 6/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo042.xml Umsatzsteuerpflicht des Finanzamts für<br />

kostenpflichtige verbindliche Auskünfte?<br />

Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />

der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat<br />

keine Aussicht auf Erfolg. Die Erteilung einer entgeltlichen<br />

verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter stellt mangels<br />

Wettbewerbsrelevanz eine hoheitliche Betätigung dar, die<br />

nicht umsatzsteuerbar ist.<br />

Becker/Kretzschmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 492<br />

13/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo033.xml Einkauf von Beratungsleistungen<br />

über eine Betriebsstätte im Ausland<br />

Werden Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz in<br />

Deutschland über eine Betriebsstätte im Ausland eingekauft,<br />

stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung. Besonders relevant<br />

ist diese Frage bei Leistungen im IT-Umfeld, die weltweit<br />

genutzt werden, z.B. Softwareentwicklung, Softwarepflege,<br />

-support und -customizing. Bei diesen Leistungen gilt<br />

nach § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG das Empfängerortprinzip. Ist<br />

der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, ist der Ort der<br />

Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Gemäß § 3a<br />

Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend,<br />

wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />

ausgeführt wird. Dabei ist ungeklärt, nach welchen Kriterien<br />

L 53


die Zurechnung zu der Betriebsstätte bzw. zum Stammhaus<br />

oder Sitz des Unternehmens erfolgen soll. Im Jahr 2006 sind<br />

zwei Urteile ergangen, die in diesem Zusammenhang relevant<br />

sind. Der Autor nimmt die beiden Urteile zum Anlass,<br />

um die darin aufgeworfenen Fragen anhand der Rechtsprechung<br />

des EuGH, der Literaturmeinung und der Auffassung<br />

der Verwaltung in Deutschland zu erörtern und einen eigenen<br />

Lösungsansatz vorzustellen.<br />

Schreib, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 437 12/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo043.xml<br />

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten<br />

Gegenständen und Dienstleistungen<br />

Wird ein erworbener Gegenstand oder eine bezogene Dienstleistung<br />

teilweise privat genutzt und steht hinsichtlich des privaten<br />

Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zu, führt dies zu<br />

der letztlich jedenfalls vorzunehmenden Besteuerung des Endverbrauchs.<br />

Der Richtlinien- bzw. die Gesetzgeber könnten<br />

sich jedoch auch dafür entschieden haben, zunächst den vollen<br />

Vorsteuerabzug zu gewähren und sodann (innerhalb eines<br />

bestimmten Zeitraums) entweder die Privatnutzung zu besteuern<br />

oder den auf den privat genutzten Anteil entfallenden Vorsteuerabzug<br />

wieder zu berichtigen. Nach der MwStSystRL<br />

steht generell nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Folgt man<br />

der herrschenden Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht - und<br />

konkret die MwStSystRL - nur dann unmittelbar anzuwenden<br />

ist, wenn es den Rechtsunterworfenen begünstigt und sich<br />

dieser hierauf beruft, ist dies inkonsequent: Hat das Gemeinschaftsrecht<br />

Vorrang, dann gilt das wohl in allen Fällen.<br />

Krumenacker, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 473 13/07<br />

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Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo011.xml<br />

Die gemeinnützige Stiftung<br />

zur Förderung der Kunst<br />

Sowohl die selbständige als auch die treuhänderische Stiftung<br />

eignen sich in zunehmendem Maß dazu, insbesondere<br />

eine Sammlung von Kunstgegenständen auf Dauer in ihrer<br />

Gesamtheit nicht nur nachfolgenden Generationen zu erhalten,<br />

sondern auch in ihrem Bestand weiter zu pflegen und sie<br />

ggf. einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es<br />

gibt zudem genügend Beispiele dafür, wie auf diese Weise<br />

eine solche Sammlung in ihrem Wert steigen kann, beispielsweise<br />

durch eine geschickte Ver- und Ankaufstrategie in Bezug<br />

auf einzelne Kunstgegenstände, vorausgesetzt, sie hält<br />

sich im Rahmen der steuerunschädlichen bloßen Bestandspflege.<br />

Ein wesentlicher Faktor bei der Errichtung einer<br />

Kunststiftung ist dabei zunächst der Umstand, dass die Übertragung<br />

der Kunstgegenstände nicht zu einer Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerbelastung führt, sofern die Stiftung als gemeinnützig<br />

anerkannt wird.<br />

Ebling, Finanz-Rundschau 2007, 565 12/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo012.xml Erwerb einer Lebensversicherung<br />

von Todes wegen<br />

Stirbt der Versicherungsnehmer, nicht jedoch die versicherte<br />

Person, geht die Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag<br />

steuerpflichtig gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ErbStG auf den<br />

Erwerber über. In diesen Fällen ist fraglich, ob der Erwerb sofort<br />

zu erfassen ist, da nicht feststeht, wann der spätere Versicherungsfall<br />

durch Fristablauf oder Tod der versicherten<br />

Person eintritt. Man könnte daran denken, hierin einen aufschiebend<br />

bedingten Erwerb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG<br />

zu sehen, so dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des<br />

BFH die <strong>Steuer</strong> erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls entsteht.<br />

Andererseits ist festzuhalten, dass anders als bei den<br />

vom BFH entschiedenen Fällen ein Versicherungsverhältnis<br />

fortgeführt wird, so dass Bereicherungsgegenstand der noch<br />

nicht fällige Anspruch aus der Lebensversicherung ist, während<br />

die entschiedenen Fälle die Versicherungssumme zum<br />

Gegenstand hatten. Insoweit entsteht eine sofortige Bereicherung<br />

durch Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs,<br />

für welchen die <strong>Steuer</strong> nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<br />

sofort und nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls entsteht.<br />

Dieser Erwerb wird nach § 12 Abs. 4 BewG bewertet.<br />

Geck, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15584 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo022.xml Kritische Analyse von Schenkungen unter<br />

Nutzungsvorbehalt<br />

Obwohl es häufig angeraten erscheint, bei einer ersten<br />

Schenkung diese und den Nutzungsvorbehalt so aufeinander<br />

abzustimmen, dass Freibeträge nicht überschritten werden,<br />

ist dies bei einer nachfolgenden Schenkung oder einem Erbanfall<br />

von dem Schenker insofern nachteilig, als nach der<br />

Rechtsprechung des BFH später der Letzterwerb ohne Stundungsmöglichkeit<br />

besteuert wird. Ist bei einem nachfolgenden<br />

Erbfall der Erblasser zugleich der Nutzungsberechtigte,<br />

fällt die Belastung bei Nacherwerb aber ohnehin weg mit der<br />

Folge, dass schon aus diesem Grund eine Stundung nicht<br />

mehr möglich ist. In einem nachfolgenden Erbfall, in dem der<br />

Ehegatte der Nutzungsberechtigte aus dem Vorerwerb ist,<br />

besteht keine Stundungsmöglichkeit.<br />

Dobroschke, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 188 6/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo034.xml Kritische Anmerkungen zum<br />

steuerbegünstigten Betriebsvermögen<br />

Bei den derzeit geltenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungstatbeständen<br />

des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG<br />

handelt es sich um im Grundsatz zulässige Sozialzweck- bzw.<br />

Lenkungsnormen. Die auch vom BVerfG angeführten Gründe<br />

für die Begünstigung von Betriebsvermögen sind legitim. Da<br />

die Betriebe selbst nicht steuerpflichtig sind, ggf. aber die<br />

<strong>Steuer</strong> wirtschaftlich zu tragen haben (Verkauf, Liquiditätsentzug),<br />

kann die Förderung nur bei den Erben/Beschenkten<br />

als <strong>Steuer</strong>schuldnern ansetzen. Förderungswürdig sind diese<br />

aber nur, wenn sie den Betrieb tatsächlich fortsetzen. Jedoch<br />

sind weder § 13a und § 19a ErbStG in ihrer jetzigen Gestalt<br />

L 54 STEUER-TELEX 31-32/07


noch die bisher geplante <strong>Steuer</strong>reform mit ihrer Unterscheidung<br />

zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen<br />

in der Lage, eine zutreffende Abgrenzung des<br />

Kreises der Begünstigten von den Nichtbegünstigten zu erzielen.<br />

Auch bleiben Zweifel, ob der nach dem Abschmelzungsmodell<br />

noch erheblich höhere Abstand zu den Nichtbegünstigten<br />

im Hinblick auf die real erzielte Beförderung des<br />

Lenkungszwecks als angemessen bezeichnet werden kann.<br />

Schulte/Birnbaum, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 409 13/<br />

07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo045.xml<br />

Stichtagsprinzip im<br />

Erbschaftsteuerrecht<br />

Das Stichtagsprinzip erfüllt bei richtigem Verständnis seine<br />

Aufgabe, die für die <strong>Steuer</strong>festsetzung maßgeblichen Verhältnisse<br />

auf das Datum der Entstehung der <strong>Steuer</strong> festzulegen.<br />

Dies führt im Rahmen des § 9 ErbStG mit gewissen Ausnahmen<br />

zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Gleiches gilt auch für die<br />

Wertermittlung nach § 11 ErbStG, zumindest dann, wenn die<br />

Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung börsennotierter<br />

Vermögensgegenstände einen begrenzten Zeitraum zur Ermittlung<br />

eines Durchschnittswerts zugrunde legen würde.<br />

Geck, Finanz-Rundschau 2007, 631 13/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo044.xml<br />

Ehegattenzuwendungen<br />

im Erbschaftsteuerrecht<br />

Schenken die Eltern eines Kindes, das in Gütergemeinschaft<br />

verheiratet ist, dem eigenen Kind einen Vermögensgegenstand,<br />

der automatisch von Gesetzes wegen in das Gesamtgut<br />

fällt, so ist allein das eigene Kind beschenkt. Es liegt keine<br />

schädliche Kettenschenkung vor, sondern eine hälftige freigebige<br />

Zuwendung des beschenkten Kindes an seinen Ehegatten.<br />

Der BFH sollte seine Rechtsprechung zur Schwiegerkindschenkung<br />

bei gesetzlichem Güterstand entsprechend anpassen.<br />

Wälzholz, Finanz-Rundschau 2007, 638 13/07<br />

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�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo047.xml<br />

Mehrfache Nutzung<br />

von Freibeträgen<br />

Freibeträge können gem. § 14 ErbStG mehrfach in Anspruch<br />

genommen werden, wenn zwischen zwei Vermögensübergängen<br />

mehr als zehn Jahre liegen. Durch eine vorgezogene<br />

Schenkung lassen sich daher regelmäßig erbschaftsteuerliche<br />

Vorteile erzielen. Diese Überlegung kann jedoch zu kurz<br />

greifen, wenn der Ertragsteuersatz des Schenkers deutlich<br />

unter dem Ertragsteuersatz des Beschenkten liegt. In diesem<br />

Fall können erbschaftsteuerliche Vorteile durch eine mehrfache<br />

Nutzung von Freibeträgen durch ertragsteuerliche Nachteile<br />

auf Zinserträge aus dem Vermögen kompensiert werden.<br />

Die Autoren leiten in Abhängigkeit vom zu erwartenden<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Erbschaftsteuersatz eine kritische Differenzierung der Ertragsteuersätze<br />

her, ab der sich eine vorgezogene Schenkung<br />

nicht mehr als vorteilhaft erweist.<br />

Eichfelder/Glawe, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 258 7/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo023.xml Überführung von Vermögensgegenständen<br />

in den gemeinnützigen Bereich<br />

Übertragungen in den gemeinnützigen Bereich werden von<br />

Erblassern oftmals nicht mehr rechtzeitig umgesetzt. Die Erben<br />

fühlen sich an den Erblasserwillen gebunden, treffen bei<br />

der Umsetzung aber auf die Schwierigkeit, dass die Übertragung<br />

von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen<br />

nicht ohne weiteres möglich ist. Der Autor befasst sich mit<br />

der Frage, ob die <strong>Steuer</strong>freiheit entfällt, wenn der Erbe nicht<br />

die geerbten Vermögensgegenstände, sondern an ihre Stelle<br />

tretende Surrogate in den gemeinnützigen Bereich überführt.<br />

Lüdicke, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

2007, 254 6/07<br />

Verfahrensrecht<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo024.xml Betriebswirtschaftliche Analyse<br />

als Mittel der Außenprüfung<br />

Der Anwendungserlass zu § 158 AO stellt klar, dass die Buchführung<br />

und Aufzeichnungen der Besteuerung nur dann zugrunde<br />

zu legen sind, wenn sie die tatsächlichen Verhältnisse<br />

abbilden. Deshalb kommt der Untersuchung der grundsätzlichen<br />

Richtigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen<br />

während einer Betriebsprüfung eine besondere Bedeutung zu.<br />

Bis zur Einführung des Datenanalyseprogramms IDEA ließen<br />

sich die Unterlagen jedoch nur mit erheblichem Aufwand auf<br />

Glaubwürdigkeit prüfen. Durch die elektronische Prüfung von<br />

Massendaten ist es inzwischen möglich geworden, in kurzer<br />

Zeit die betriebswirtschaftliche und statistische Schlüssigkeit<br />

der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen. So kann die Betriebsprüfung<br />

den hohen Anforderungen des § 158 AO gerecht<br />

werden. Der Autor stellt eine derartige kombinierte<br />

Schlüssigkeitsprüfung an einem Beispielsfall vor.<br />

Wähnert, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 289 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo035.xml Verfassungsrechtliche Zweifel:<br />

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte<br />

Die Gebührenregelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO widerspricht den<br />

Vorgaben der bundesstaatlichen Finanzverfassung, da sie sich<br />

nicht deutlich von einer <strong>Steuer</strong> unterscheidet. Es fehlt an einer<br />

Leistung; denn der Gesetzgeber hat die Gebührenregelung in einen<br />

Kernbereich der steuerlichen Eingriffsverwaltung implementiert.<br />

So werden Sachverhalte, die dem <strong>Steuer</strong>zugriff unterliegen<br />

sollen, nicht nur ins Fadenkreuz des <strong>Steuer</strong>zugriffs genommen,<br />

sondern überdies auch mit einer Gebühr belegt. Zwei-<br />

L 55


fel an der Rechtfertigung der Höhe der Gebühr unter dem<br />

Aspekt der Kostendeckung lassen sich erst ausräumen, wenn<br />

die Finanzverwaltung eine Kalkulationsgrundlage für die Berechnung<br />

des mit der Gebühr kompensierten Aufwands vorlegt.<br />

Hans, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 421 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo013.xml<br />

Aktuelle Entwicklungen zur Haftung eines<br />

GmbH-Geschäftsführers<br />

Der Autor stellt anhand der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung<br />

dar, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-<br />

Geschäftsführer für Ansprüche aus dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis<br />

der GmbH haftet. Er geht dabei insbesondere auf die spezifischen<br />

Probleme ein, die sich bei einer Haftungsinanspruchnahme<br />

für Umsatzsteuerschulden ergeben.<br />

Beckmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 222 6/07<br />

PRODUKT-TIPP<br />

Haftungsgefahren für den GmbH-Geschäftsführer<br />

und wie sie vermieden<br />

werden können, zeigt die gleichnamige<br />

Deubner-Broschüre aus der Praxisreihe<br />

GmbH-Beratung auf. Checklisten und<br />

Praxistipps sind die Werkzeuge für eine<br />

optimale GmbH-Mandantenberatung.<br />

Für Ihre Bestellung wenden Sie sich bitte<br />

an den Verlag; per E-Mail: kundenservice@deubner-verlag.de,telefonisch:<br />

0221 937018-0 oder per Fax:<br />

0221 937018-90 oder besuchen Sie unsere<br />

Homepage www.deubner-steuern.de<br />

(Produktsuche: "629" eingeben).<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo048.xml<br />

Abgabe der <strong>Steuer</strong>erklärung kein Antrag<br />

auf <strong>Steuer</strong>festsetzung<br />

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist in Fällen der<br />

Pflichtveranlagung kein Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung i.S.d.<br />

§ 171 Abs. 3 erster Fall AO und kann daher nicht den Ablauf<br />

der Festsetzungsverjährung als Unterbrechungstatbestand<br />

hemmen. Da bei Eintritt der Festsetzungsverjährung keine<br />

weiteren Möglichkeiten zur Heilung einer Fristversäumnis bestehen,<br />

ist zu empfehlen, für jeden einzelnen <strong>Steuer</strong>fall den<br />

Ablauf der Festsetzungsverjährung zu kontrollieren, um ggf.<br />

fristgerecht einen Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung stellen zu<br />

können. Dieser Antrag kann auch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />

für die entsprechende Veranlagung<br />

gestellt werden und sollte klar und eindeutig das Begehren<br />

des <strong>Steuer</strong>pflichtigen enthalten, die entsprechende <strong>Steuer</strong><br />

festzusetzen. Ein solcher Antrag wäre nur mit wenig Aufwand<br />

verbunden, würde aber gleichzeitig hinreichende Gewähr dafür<br />

bieten, den Eintritt eines Haftungsfalls wegen Festsetzungsverjährung<br />

zu verhindern.<br />

Lühn, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 255 7/07<br />

Sonstiges<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo025.xml Schenkweise Anteilsübertragung an einer<br />

grundbesitzenden Personengesellschaft<br />

Der BFH hat ein weiteres Mal bestätigt, dass er bei den fiktiven<br />

Besteuerungstatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts<br />

seine Beurteilung auf den dahinter stehenden Lebenssachverhalt<br />

abstellt. Insoweit wurde in einem weiteren, bisher<br />

nicht amtlich veröffentlichten Urteil die Auffassung der Verwaltung<br />

vom BFH nicht anerkannt. In prägnanter Klarheit<br />

weist er in seiner Urteilsbegründung auf den Sinn und Zweck<br />

der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG hin, die doppelte<br />

Besteuerung eines einheitlichen Sachverhalts - Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen - mit Erbschaft- oder<br />

Schenkungsteuer auf der einen und Grunderwerbsteuer auf<br />

der anderen Seite zu vermeiden. Allein die unterschiedliche<br />

rechtstechnische Anknüpfung darf nicht den Zweck der<br />

Gesetzesnorm aufheben.<br />

Mack, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 185 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo037.xml GrESt-Schuldnerin bei Übertragungen<br />

nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

Obgleich die Bemessungsgrundlage und damit die festzusetzende<br />

GrESt bei § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG gleich sind, unterscheiden<br />

sich die Vorschriften im Hinblick auf den <strong>Steuer</strong>schuldner.<br />

Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn im<br />

Rahmen einer Transaktion mindestens 95 % der Anteile am<br />

Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft übertragen<br />

werden, die zwar zivilrechtlich keine Grundstücke besitzt,<br />

aber mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

mit inländischem Grundvermögen hält. Hierbei wird<br />

häufig verkannt, dass vorrangig § 1 Abs. 2a GrEStG anstatt<br />

§ 1 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.<br />

Adolf, GmbHRundschau 2007, 689 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo049.xml Grunderwerbsteuerliche Aspekte bei<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

Die Einbringung von Grundstücken quoad sortem (dem Wert<br />

nach) kann oftmals eine sinnvolle Gestaltungsalternative darstellen.<br />

Insbesondere bei Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

kann eine grunderwerbsteuerliche Belastung vermieden werden,<br />

sofern i.R.d. Einbringungsvereinbarung der Gesellschaft<br />

nicht die Verwertungsbefugnis übertragen wird. Im Einzelfall<br />

wird sich die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft<br />

anbieten.<br />

Rupp, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 225 6/07<br />

L 56 STEUER-TELEX 31-32/07

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