Baubeschreibung Flickstellen Kreise 2010 x
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<strong>Baubeschreibung</strong> 100<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel<br />
<strong>Baubeschreibung</strong><br />
Ausführung von Schadstellenbeseitigungen an Kreisstraßen<br />
des Landkreis Kassel und des Schwalm Eder Kreis<br />
im Bereich des ASV Kassel<br />
1. Allgemeine Beschreibung der Leistung<br />
2. Angaben zur Baustelle<br />
3. Angaben zur Ausführung der Bauleistung<br />
4. Ausführungsunterlagen<br />
5. Zusätzliche Technische Vorschriften, Normen, Prüfvorschriften,<br />
Lieferbedingungen, Richtlinien und Merkblätter
<strong>Baubeschreibung</strong> 101<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung<br />
Im Bezirk des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel sind im Streckenbereich der<br />
Straßenmeistereibezirke Borken, Espenau, Gudensberg, Melsungen, Oberweser,<br />
Schwalmstadt und Wolfhagen Schadstellen an verschiedenen Kreisstraßen zu beseitigen.<br />
Die Anschriften der einzelnen Straßenmeistereien sowie eines Übersichtkarte des<br />
Amtsbezirkes und der Straßenmeistereibezirke befinden sich auf der mitgelieferten CD.<br />
1.1. Auszuführende Leistungen<br />
1.1.1 Art und Umfang<br />
Es handelt es sich um einzelne Schadstellen unterschiedlicher Flächengröße von bis zu<br />
10 m², 10 m² bis 100 m² und über 100 m², deren Beseitigung in Einzelmaßnahmen in Form<br />
von Deckenerneuerungen sowie Grundhaften Erneuerungen gemäß Leistungsverzeichnis<br />
erfolgen soll.<br />
Des Weiteren sind Regulierungs- und Anpassungsarbeiten an Einbauteilen, Schieberkappen,<br />
Schachtabdeckungen und Entwässerungsrinnen vorzunehmen. Nähere Einzelheiten sind dem<br />
Leistungsverzeichnis zu entnehmen.<br />
Die Erschwernisse beim Einbau der Asphaltschichten aufgrund der teilweise vorhandenen<br />
Einbauteile sind bei der Preisbildung der entsprechenden Positionen zu berücksichtigen.<br />
Die Gesamtleistung der Arbeiten wird über Einzelaufträge, die als Tagesbaustellen ausgeführt<br />
werden, abgewickelt.<br />
Dem AN werden jeweils von dem/r Leiter/in der Straßenmeisterei die zu beseitigenden<br />
Schadstellen mitgeteilt, und welche Positionen des Leistungsverzeichnisses zum Tragen<br />
kommen.<br />
Nach Absprache mit dem zuständigen Straßenmeister und der örtlichen Bauüberwachung<br />
sind die Längen der Verkehrsführung sowie das umsetzen pro Straßenzug abzustimmen.<br />
Die Ausführungsfristen werden pro Straßenmeisterei pro Einzelauftrag festgelegt. Spätester<br />
Beginn jeweils 12 Werktage nach Einzelauftragserteilung.<br />
Die Bauüberwachung jedes Einzelauftrages erfolgt durch die zuständige Straßenmeisterei.<br />
Die Tagesleistungen sind so abzuschließen, dass nach Abbau der Verkehrssicherung der<br />
Verkehr wieder ungehindert über die <strong>Flickstellen</strong> geführt werden kann.<br />
Für jeden Einzelauftrag erfolgt eine Abnahme.<br />
Jede in Auftrag gegebene Einzelmaßnahme ist getrennt nach Meistereien und Straßenzug<br />
abzurechnen.<br />
Die Rechnungen sind der jeweiligen Straßenmeisterei zu stellen.<br />
Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der verschiedenen Straßenmeistereien und<br />
Örtlichkeiten Arbeiten gleichzeitig durchzuführen sind.<br />
Es ist immer sicher zu stellen, dass an bis zu drei Einzelmaßnahmen in unterschiedlichen<br />
Straßenmeistereibezirken gleichzeitig gearbeitet werden kann. Das heißt der AN hat<br />
mindestens drei Kolonnen bereitzustellen, die zeitgleich drei Einzelmaßnahmen durchführen<br />
können. Dies ist einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.<br />
Das tatsächliche Auftragsvolumen der einzelnen Arbeiten resultiert aus dem Schadensumfang<br />
der tatsächlich erforderlich werdenden Beseitigungen.<br />
Die in den Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses angegebenen Mengen beinhalten zum<br />
einen Teil den schon vorhandenen und weiterhin zum anderen Teil den voraussichtlich<br />
anfallenden Bedarf an Schadstellenbeseitigungen und werden voraussichtlich auch in vollem<br />
Umfang zur Ausführung kommen.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 102<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und Besonderheiten dieser Ausschreibung sowie unter<br />
Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung<br />
von entfallenen bzw. nicht zur Ausführung kommender Positionen bzw. Leistungen.<br />
Entwässerung<br />
Das anfallende Oberflächenwasser wird über die Querneigung der Fahrbahn und größtenteils<br />
über die Bankette in Randgräben und Mulden abgeschlagen.<br />
Oberflächenwasser muss während der gesamten Bauzeit, auch in Zwischenstadien, durch<br />
Maßnahmen des AN schadlos abgeführt werden. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.<br />
Landschaftsbau<br />
Bäume dürfen nur in Abstimmung mit AG und der Naturschutzbehörde beseitigt werden.<br />
Anlagen in Vorgärten, Bepflanzung, Baum- und Strauchwerkbestand sind besonders zu<br />
schützen.<br />
Bei Bedarf von Bauflächen ist vor Beseitigung von Bewuchs und Anlagen die Vorherige<br />
Zustimmung aller Beteiligten einzuholen bzw. einzuleiten.<br />
Die Bodenvorbereitung, die zur Andeckung des Oberbodens im Bereich der Seitenstreifen und<br />
Böschungen erforderlich ist, hat nach DIN 18915 zu erfolgen.<br />
Im Bereich des Baumbestandes sind die Auskofferungsarbeiten mit Vorsicht, d.h. in den<br />
Wurzelbereichen mit Handschachten, auszuführen. Beschädigte Wurzeln sind<br />
nachzuschneiden, zu glätten und mit Wurzelschutzmittel zu behandeln und in die<br />
entsprechende OZ einzukalkulieren.<br />
1.2 bis 1.4 entfällt<br />
1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote:<br />
Die zusätzlich technischen Vertragsbedingungen gemäß dem anliegenden Vordruck StB-<br />
Mindestanforderungen gelten auch für die vertraglichen Leistungen des Hauptangebotes.<br />
Es gilt der neuste Stand.<br />
Vorzulegende Unterlagen bei Entsorgungsleistungen<br />
-Beschreibung der Entsorgungswege<br />
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe<br />
(z. B. Mischanlagen, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
- Alle Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene<br />
Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme<br />
und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV,<br />
Annahmegrenzwerte, Begrenzungen der Kapazität).<br />
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in anderen Maßnahmen sind<br />
folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
- Nennung des Verwertungsortes,<br />
- Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen<br />
Entsorgung des Abfalls an dem vorgesehenen Ort,<br />
- Erklärung des Entsorgers (z.B. Bauherr der anderen Maßnahme), dass er mit der<br />
vorgesehenen Entsorgung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist,<br />
- Bestätigung des AN, dass nach der vollständigen Entsorgung vom Entsorger (z.B. Bauherr<br />
der anderen Maßnahme) ein Bestätigungsschreiben vorgelegt wird, dass der „nicht<br />
gefährliche“ Abfall vollständig, ordnungsgemäß und schadlos verwertet wurde.<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 103<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe (z. B.<br />
Mischanlagen, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
- Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der EfbV:<br />
a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass Organisation des Betriebes so<br />
ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle sichergestellt st [§ 3<br />
(1)],<br />
b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)],<br />
c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)],<br />
d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung es<br />
Betriebs [§ 4 (1)],<br />
e) Einsatzplan [§ 4 (2)],<br />
f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch gemäß §5 EfbV<br />
geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebstagebucheingesehen<br />
werden [§ 5],<br />
g) Versicherungsverträge [§ 6],<br />
h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit<br />
ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden<br />
erfüllt werden. [§ 7 (1)],<br />
i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers<br />
(max. 1 Jahr alt) [§ 8],<br />
j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit derLeitung und<br />
Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Personen(max. 1 Jahr alt),<br />
Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen<br />
über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9 [§ 9],<br />
k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des<br />
Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10],<br />
l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis<br />
für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],<br />
- Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsorgungsbetriebs<br />
nach § 52 KrW-/AbfG,<br />
- jedoch immer: Genehmigungspapiere (jeweils erste und letzte Seite aller relevanter<br />
Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort<br />
sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung<br />
relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte,<br />
Begrenzungen der Kapazität)) und<br />
- Transportgenehmigungen oder Nachweis der Tätigkeit des Beförderns von Abfällen durch<br />
Ausweisung im Entsorgungsfachbetriebzertifikat.<br />
Bei Angeboten zur Verwertung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch (Abfallschlüssel 17<br />
03 01*), welches von der Baustelle abtransportiert, aufbereitet und wieder in derselben<br />
Maßnahme in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln eingebaut wird, sind folgende<br />
Unterlagen vorzulegen:<br />
- Genehmigungspapiere zur Lagerung und Aufbereitung (jeweils erste und letzte Seite aller<br />
relevanter Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene<br />
Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme,<br />
und Verwertung relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV,<br />
Annahmegrenzwerte, Begrenzungen der Kapazität).<br />
Bei Angeboten zur Verwertung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch (Abfallschlüssel 17<br />
03 01*), das am Herkunftsort aufbereitet und wieder eingebaut wird, sind folgende<br />
Unterlagen vorzulegen:<br />
- Behördlichen Genehmigungen zur Lagerung und Aufbereitung am Herkunftsort (das teer-<br />
/pechhaltige Ausbaumaterial gilt abfallrechtlich als nicht angefallen).<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 104<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
2. Angaben zur Baustelle<br />
2.1 Lage der Baustellen<br />
Im Bereich aller Kreisstraßen des Landkreis Kassel und des Schwalm Eder Kreis diese<br />
liegen im Amtsbereich Bereich des ASV Kassel.<br />
Übersichtkarten des Amtsbezirkes und der Straßenmeistereibezirke befinden sich in den<br />
Anlagen.<br />
Die Lage der bereits bekannten Schadstellen sind den in den Anlagen befindlichen Tabellen<br />
zu entnehmen.<br />
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege<br />
Vorhandene öffentliche Straßen.<br />
2.3 Zugänge und Zufahrten<br />
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Bundes-, Landes- und<br />
Kreisstraßen.<br />
Besondere Zufahrtswege stehen nicht zur Verfügung und sind vom AN ggf. selbst und auf<br />
eigene Kosten zu schaffen.<br />
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen hat der AN bei den jeweils<br />
zuständigen Versorgungsunternehmen selbst zu erfragen und ggf. zu beschaffen. Die dafür<br />
anstehenden Kosten sind in die Position "Baustelle einrichten" einzurechnen.<br />
2.5 Lager- und Arbeitsplätze<br />
Besondere Lagerplätze, Wasser-, Abwasser- und Stromanschlussmöglichkeiten sind nicht<br />
vorhanden. Diese hat sich der AN selbst zu beschaffen und werden nicht gesondert vergütet.<br />
2.6 Oberflächenwasser<br />
Das Oberflächenwasser muss während der gesamten Bauzeit, auch bei Zwischenstadien,<br />
unter Benutzung der teilweise vorhandenen Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen<br />
des AN ohne besondere Vergütung schadlos abgeführt werden.<br />
2.7 bis 2.8 entfällt<br />
2.9 Schutzbereiche und Objekte<br />
Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, des öffentlichen Verkehrs, der<br />
Anlieger und der Bauteile sind durch den AN durchzuführen sowie entsprechend mit<br />
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.<br />
Beschädigungen und Verschmutzungen von Fahrbahnen, Nebenflächen, Gebäuden und<br />
sonstigen Bauteilen sind zu vermeiden. Anfallende bzw. gemeldete Schäden sind auf Kosten<br />
des AN zu beseitigen.<br />
Alle Einrichtungen, die den Umweltschutz, den Arbeitsschutz und den Schutz der<br />
Verkehrsteilnehmer betreffen, sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert<br />
vergütet.<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 105<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Bodendenkmäler<br />
Es kann möglich sein, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern,<br />
Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde, z.B. Scherben, Steingeräte,<br />
Skelettreste entdeckt werden können. Diese sind gem. §21 DschG unverzüglich dem<br />
Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Außenstelle Marburg, Tel.: 06421/63650, zu melden.<br />
Fräsarbeiten<br />
Bei der Aufnahme des vorhandenen Fahrbahnaufbaus sowie der Herstellung der neuen<br />
Fahrbahn, sind Erschwernisse die durch Schutzplanken, Leitpfosten Rinnenplatten, Abläufe,<br />
Schächte, Schieberkappen, Bordanlagen o.ä. entstehen in die entsprechenden<br />
Ordnungszahlen einzukalkulieren.<br />
Innerhalb der Baustrecke ist während der gesamten Baumaßnahme darauf zu achten, dass<br />
bei den auszuführenden Arbeiten keine Schäden an den Einfriedungsanlagen und der<br />
seitlichen Bebauung und Vegetation entstehen (z.B. Baumschutz). Der Mehraufwand ist in<br />
der entsprechenden OZ einzukalkulieren.<br />
Im Zweifelsfall sind sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten. Vorhandene<br />
Meilensteine entlang der Strecke sind während der gesamten Bauzeit ohne besondere<br />
Vergütung zu sichern.<br />
Schieber und Hydranten<br />
Im Bereich der Baustrecke befinden sich Schieber und Hydranten, die erhalten bleiben<br />
sollen.<br />
Beim Auf- und Abtrag ist so zu arbeiten, dass die Schieber- und Hydrantengestänge sowie<br />
deren Kappen nicht beschädigt werden.<br />
Zu schützende Bereiche und Objekte<br />
Innerhalb der Baustrecke ist während der Baumaßnahme darauf zu achten, dass bei<br />
Verdichtungsarbeiten keine Schäden an den Einfriedungsanlagen und der seitlichen<br />
Bebauung entstehen. Der Boden ist vor den Einfriedungsmauern und Zäunen von Hand zu<br />
lösen und dies in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.<br />
Im Zweifelsfall sind sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten. Vorhandene<br />
Meilensteine entlang der Strecke sind während der gesamten Bauzeit ohne besondere<br />
Vergütung zu sichern.<br />
2.10 Anlagen im Baubereich<br />
Der AN hat sich vor Beginn der Bauarbeiten über das Vorhandensein sowie die genaue Lage<br />
von Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren, dies entsprechend zu dokumentieren und<br />
dem AG unverzüglich eine Kopie seiner Dokumentation zu übergeben.<br />
Vorhandenen Leitungen im Bereich der Maßnahme sind in Absprache mit den<br />
Leitungseigentümern und dem AG zu sichern. Beschädigungen durch den AN sind durch<br />
selbigen zu beseitigen und werden nicht gesondert vergütet.<br />
2.11 Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle<br />
Den Anliegern ist die Zufahrt zu ihren Grundstücken in zumutbarer Weise während der<br />
Ganzen Bauzeit zu ermöglichen.<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 106<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
3. Angaben zur Ausführung<br />
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung<br />
Die Durchführung der Einzelmaßnahmen erfolgt im Zuge von Tagesbaustellen nach RSA 95<br />
bzw. gemäß beiliegenden Verkehrszeichenplänen.<br />
Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderlichen<br />
Maßnahmen an der Arbeitsstelle zu treffen.<br />
Die Verkehrssicherung und die Sicherung der Arbeitsstelle sind in Absprache mit den<br />
einzelnen Meistereien sowie nach dem Leistungsverzeichnis durchzuführen.<br />
Die gesamte hierfür erforderliche Beschilderung sowie die Beschilderung und Markierung hat<br />
der AN zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung der Maßnahme wieder abzubauen und<br />
abzutransportieren.<br />
Mit einzukalkulieren sind sämtliche Kosten für An- und Abtransport, Aufstellung nach Plan<br />
und Weisung (Straßenmeister/in), protokolierte Abnahme der Beschilderung vor Baubeginn,<br />
Unterhaltung, Überwachung, Wartung und Reinigung während der Bauzeit sowie Abbau und<br />
Abtransport nach Beendigung der Maßnahme.<br />
Maßgebend für die Verkehrssicherung der Baustelle sind:<br />
Für jede Arbeitsstelle ist mit dem/der zuständigen Straßenmeister/in abzustimmen, welcher<br />
der Verkehrszeichenpläne anzuwenden und dem ASV Kassel oder dem/der<br />
Straßenmeister/in zur Genehmigung vorzulegen ist.<br />
Die Vergütung der Verkehrssicherung erfolgt je Einzelauftrag. Bei der Preisbildung ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Vergütung der Verkehrssicherung für jede Einzelmaßnahme nur<br />
einmal erfolgt, auch wenn diese sich über mehrere Tage hinzieht. Dem abgestimmten<br />
Verkehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Baulänge minimal erforderliche<br />
Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszuführen.<br />
Die Tagesleistungen sind so abzuschließen, dass nach Abbau der Verkehrssicherung der<br />
Verkehr wieder ungehindert über die <strong>Flickstellen</strong> geführt werden kann.<br />
3.1.1 Baustellenbeschilderung (BLK)<br />
Sämtliche Verkehrszeichen, Lenkungstafeln usw. müssen der StVO in der zuletzt gültigen<br />
Fassung und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, den "Richtlinien für die Sicherung von<br />
Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Ausgabe 1995“ sowie den Erlassen des Hessischen<br />
Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) und Verfügungen des<br />
Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen (HLSV) entsprechen. Ferner sind<br />
die „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die<br />
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ mit den Technischen<br />
Lieferbedingungen (TL-x x 97) und den „Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)“<br />
(Ausgabe 1993) zu beachten.<br />
Nach Auftragserteilung ist mit dem AN eine Baubesprechung durchzuführen, in der an Hand<br />
eines Bauzeitenplanes der Bauablauf besprochen und Art und Zeitpunkt der Einrichtung und<br />
Dauer der Arbeitsstellenführung festgelegt werden. Zu dieser Baubesprechung sind alle<br />
Beteiligten –AG / AN / SM / Polizei / Gemeinde und ggf. Verkehrsbehörde- einzuladen. Über<br />
das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und dem Fachbereich T 13 des ASV zu<br />
übersenden.<br />
Sämtliche Hinweistafeln, Verkehrszeichen usw. müssen voll reflektierend (Folientyp 2 nach<br />
DIN 67520) sein und das RAL-Gütezeichen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen<br />
tragen. Baken müssen den Vorgaben der TL-Baken `97 entsprechen und ebenfalls in<br />
Folientyp 2 ausgeführt sein. Abweichend von der ZTV-SA Pkt. 5.1 (5) dürfen<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 107<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Verkehrszeichen bereits nicht mehr verwendet werden, wenn die Folienfläche um mehr als<br />
10 % beschädigt und /oder der Reflektionswert geringer als 80% gemäß DIN 67520, Teil 2<br />
ist. Bei der Aufstellung der Schilder sind sowohl die TL-Aufstell-vorrichtung 97 als auch die in<br />
der ZTV-SA Pkt 6.2.2 genannten Aufstellhöhen zu beachten. Als Windlast soll 0.42 kN/m2<br />
der Bemessung zu Grunde gelegt werden. Ständer und Pfosten dürfen am<br />
Schutzplankenpfosten, nicht am Schutzplankenholm befestigt werden, da sonst die<br />
Wirkungsweise der Schutzeinrichtung beeinträchtigt wird<br />
Die Schenkellänge der Dreiecke beträgt 900 mm, der Durchmesser der Ronden 600 mm.<br />
Die Beschriftung auf Hinweistafeln soll gemäß DIN in Mittel- oder Engschrift erfolgen. Die<br />
Schrifthöhe beträgt 126 mm (V = 50 km/h) und 175 mm (v = 50 km/h) bei Bodenschildern<br />
und min. 210 mm bei einer Überkopfbeschilderung bzw. BAB-Bodenschilder.<br />
Alle Baustellen-Verkehrszeichen müssen bis zur Inbetriebnahme wirksam abgedeckt<br />
werden. Dies gilt auch für die stationären Verkehrszeichen, die für den Zeitraum der<br />
Baustellenverkehrsführung ihre Gültigkeit verlieren. Kleinere Verkehrszeichen sind mit<br />
retroreflektierenden Folienbändern zu durchkreuzen. Große Tafeln dürfen nur mit 10 cm<br />
breiten, retroreflektierenden Latten durchkreuzt werden.<br />
Vorrübergehende Markierung ist nach den „Richtlinie für Markierungen von Straßen (RMS)“<br />
in Verbindung mit der StVO herzustellen, wobei die „TL -Vorrübergehende Markierung 97“ zu<br />
beachten ist. Die Baustellenverkehrsführung ist in gelber Folie - Folientyp P2 (H 1)<br />
auszuführen, die den Anforderungen der Tabelle 8 Abschnitt 2.2.4 (TL) entspricht. Ist die<br />
Liegezeit der Folie länger als 6 Monate (geplante Bauzeit), so ist Folientyp P4 (H 2) zu<br />
verwenden. Um auch bei feuchter Fahrbahnoberfläche oder tiefen Temperaturen ein<br />
sachgerechtes Verlegen von Folien zu ermöglichen, wird auf den Einsatz von<br />
Trocknungsgeräten mit Heißluftgebläse hingewiesen.<br />
Gelbe Markierungsfarbe an Stelle von Folie darf nur dann eingesetzt werden, wenn der<br />
Fahrbahnbelag bei Bauende überbaut oder erneuert wird. Der Einsatz von gelber<br />
Markierungsfarbe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fachbereiches T13 des ASV-<br />
Kassel.<br />
Nachstehende Anforderungen werden an Folien bzw. gelbe Markierungsfarbe gestellt:<br />
Tagessichtbarkeit:<br />
Leuchtdichtefaktor ß B2 = 0,3<br />
Leuchtdichtekoeffizient Qd Q2 = 100 mcd/m2 x lx<br />
Nachtsichtbarkeit:<br />
Leuchtdichtekoeffizient (trocken) RL R3 = 150 mcd/m2 x lx<br />
Griffigkeit:<br />
SRT - Wert S1 = 45<br />
Farbbereich:<br />
Klasse Y2 Tabelle 10 (TL)<br />
Durch weiße Pfeile vorgegebene Fahrtrichtungen, die während der Bauzeit zu ändern sind,<br />
sollen mit gelber Folie durchkreuzt bzw. geändert werden. Beschädigungen an Folien sind<br />
umgehend bei Aufforderung durch den AG innerhalb von 48 Stunden zu erneuern. Die<br />
Eignung der einzusetzenden Materialien (z.B. Folie, Markierungsfarbe u. -knöpfe) ist durch<br />
einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen nachzuweisen.<br />
Transportable Lichtsignalanlagen müssen den „Technischen Lieferbedingungen für<br />
transportable Lichtsignalanlagen“ und den Anforderungen der ZTV-SA Pkt. 5.7 und 6.7<br />
entsprechen. Die Lichtsignalanlagen (Typ C + D ) sind verkehrsabhängig<br />
(verkehrsabhängige Grünzeitverlängerung) über Funk oder Kabel zu steuern, soweit keine<br />
abweichende Regelung im LV festgelegt wird. Bei Ausfall der Fahrzeugerfassung muss die<br />
Anlage über ein Festprogramm oder durch manuelle Steuerung betrieben werden können.<br />
Die minimalen und maximalen Grünzeiten müssen getrennt für jede Fahrtrichtung über eine<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 108<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Tastatur oder BCD-Schaltung einstellbar sein. Die Überganszeit Gelb soll 4 Sekunden<br />
betragen. An den Signalgebern ist auf einem Schild anzugeben, wer (Person und Firma) im<br />
Falle einer Störung zu verständigen ist (Schadensbeseitigung innerhalb 1 Stunde nach<br />
Benachrichtigung). Der AN soll ein Signalzeitenplan [ZTV-SA Pkt.4.2 (5)] vor Inbetriebnahme<br />
der LZA erstellen und dem AG zur Genehmigung vorlegen. Die Arbeitsstellenlänge eines<br />
LZA-geregelten Bauabschnittes wird auf max. 500 m begrenzt bzw. die Umlaufzeit gemäß<br />
Signalzeitenplan soll 5 Minuten nicht übersteigen.<br />
Beim Einsatz von transportablen Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe T1 und T 2 muss<br />
durch eine zusätzliche Prüfung nachgewiesen werden, dass im Falle des Umkippens die<br />
Gesamtlänge der umgekippten Elemente (Kipp-länge) eine Strecke von 250 m nicht<br />
überschreitet. Die mit dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999 des BMV<br />
vom August 1999 geänderten Einsatzkriterien für transportable Schutzeinrichtungen<br />
(Änderung der ZTV-SA in Abschnitt 6.11.1 sowie Tabelle 5) sind beim Einsatz dieser<br />
Systeme zu beachten.<br />
3.1.1.1 Umleitungsbeschilderung bei einer Vollsperrung<br />
Alle im Widerspruch zur Umleitungsbeschilderung stehenden Einzelziele sind mit<br />
reproreflektierenden Folienband abzukleben. Vorhandene große Tafeln, deren Zielführung<br />
ganz während der Umleitung entfallen (dies gilt für alle Schilderbrücken) dürfen nur mit 10<br />
cm breiten, roten retroreflektierenden Latten durchkreuzt werden.<br />
Für die Umleitungsstrecken sind alle Hinweistafeln entsprechend nachstehender Vorgaben<br />
zu fertigen und 7 Tage vor Aufstellung der zuständigen AM/SAM/SM zur<br />
Aufstellungsfreigabe vorzustellen:<br />
Grundfarbe: weiß / voll reflektierend (Folientyp 2)<br />
Schrifthöhe: 126 mm (V = 50 km/h) und 175 mm (v = 50 km/h)<br />
210 mm Überkopfbeschilderung und Aufstellort BAB<br />
Schriftinhalte: grafische Symbole, Pfeile und Ränder in schwarz<br />
Verkehrszeichen: alle VZ sind in entsprechend der StVO (Größe 2) auszuführen<br />
3.1.2 Kontrolle und Wartung<br />
Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu<br />
unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Während dieser Zeit<br />
abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser<br />
Verkehrssicherungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal<br />
des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für<br />
zerstörtes, beschädigtes oder fehlendes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial haftet<br />
der AG nicht.<br />
Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird folgendes zwingend vorgeschrieben:<br />
a) Der AN hat geschultes Personal (Anforderung siehe ZTV-SA Nr.: 4.2 Abs. 9)<br />
einzusetzen, das durch tägliche Kontrollfahrten die gesamten<br />
Verkehrssicherungseinrichtungen der Baustelle auf Vollständigkeit und<br />
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel<br />
Sorge zu tragen hat.<br />
b) Die Kontrollfahrten sind entsprechend der ZTV-SA Pkt. 7 (3) zweimal täglich (an<br />
arbeitsfreien Tagen einmal täglich) durchzuführen. Beginn und Ende jeder Kontrolle ist<br />
durch den AN in einer Kontrollliste festzuhalten und dem AG ist diese Liste einmal<br />
wöchentlich zur Kenntnisnahme vorzulegen.<br />
Nachstehende Kontrollzeiten werden vorgeschrieben:<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 109<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
1. Kontrollfahrt: zwischen 04.00 h und 06.00 h<br />
2. Kontrollfahrt: zwischen 20.00 h und 22.00 h<br />
Bei arbeitsfreien Tagen ist nur die 1. Kontrollfahrt durchzuführen.<br />
Es ist ein beweiskräftiger Nachweis über die durchgeführten Kontrollen zu führen. So ist der<br />
Beginn und Ende jeder Kontrolle z.B. mittels einer Stechuhr oder elektronischem<br />
Baustellenüberwachungsgerät nachzuweisen. Das Kontrollgerät/der Kontrollchip ist im<br />
Baustellenbereich jeweils an Anfang und Ende der Baustelle in Absprache mit dem AG zu<br />
montieren und gegen ein unberechtigtes Entfernen zu sichern. Der Ausdruck der Kontrollliste<br />
ist dem AG einmal wöchentlich zu übersenden. Werden Kontrollen nicht oder ohne<br />
Begründung zu Zeiten durchgeführt, die außerhalb der o.g. Festlegung liegen, so wird je<br />
ausgefallenen Kontrolle ein Abzug (2 Std. * Mittellohn der Baustelle) vorgenommen.<br />
Die Kontrolle der Baustellenbeschilderung muss auch in den Zeiträumen des<br />
Beschilderungsaufbaues und während des Beschilderungsabbaues erfolgen. Wird das<br />
Vorhalten und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung nach Tagen vergütet, so wird dieser<br />
Betrag jedoch erstmals fällig (wenn im LV nichts anderes geregelt wird), nachdem die<br />
Baustelle vollständig eingerichtet und die Kontrolle der gesamten Baustelleneinrichtung<br />
erfolgt. Sie wird letzmalig vergütet, wenn die Verkehrsfreigabe der Baustellenfläche erfolgt<br />
ist.<br />
c) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung,<br />
mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung und<br />
Beleuchtung zurückzuführen sind. Die Wartungsperson (Anforderungen gemäß ZTV-SA<br />
97 Nr. 4.2 Abs. 9.) muss jederzeit telefonisch erreichbar und einsatzbereit sein. Nach<br />
der Alarmierung durch AG oder Polizei muss mit der Schadensbeseitigung auf der<br />
Baustelle innerhalb einer Stunde begonnen werden. Schäden an Beschilderungen und<br />
sonstigen Einrichtungen durch Feststellung des AN sind sofort zu beheben. Eine<br />
Aufteilung der Kontrollfunktionen mit den notwendigen Wartungsarbeiten auf<br />
unterschiedliche Personen (z.B. am Tage durch den AN selbst, bei Nacht durch einen<br />
Subunternehmer) ist nicht zulässig.<br />
Der Auftragnehmer hat bei Auftragsvergabe einen Verantwortlichen für die<br />
Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jeder<br />
Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende<br />
Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen.<br />
Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an<br />
Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche<br />
Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist bei der<br />
Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fehlen eines<br />
solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei ausländischen<br />
Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.<br />
Dem AG ist spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme der ersten Baustellenbeschilderung<br />
schriftlich der Namen, die Anschrift und die Fernsprechnummer des zuständigen Mitarbeiters<br />
des AN bzw. der entsprechenden Fachfirma mitzuteilen, der für die Kontrollfahrten und ggf.<br />
für die Lichtzeichensignalanlage zuständig ist und während der normalen Arbeitszeit und<br />
außerhalb der üblichen Geschäftszeit erreichbar sein muss.<br />
3.1.3 Abnahme<br />
Nach Einrichtung der Arbeitsstellenverkehrsführung erfolgt sofort deren Abnahme,<br />
spätestens innerhalb 24 Stunden. Der Abnahmetermin wird einvernehmlich zw. AM/SM und<br />
AN festgelegt. Es sind die örtliche Bauüberwachung, die Polizei und ggf. der Fachbereich<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 110<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
T13 des Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel zu beteiligen. Dem Fachbereich T13<br />
ist eine Durchschrift des Abnahmeprotokolls für die Einrichtung der<br />
Arbeitsstellenverkehrsführung zu übersenden.<br />
3.1.4 Räumen der Baustelle<br />
Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist die Baustellenverkehrsführung zügig abzuräumen.<br />
Es sind alle Beschilderungsmaßnahmen abzubauen, die Baustellenmarkierung zu entfernen<br />
und die Fahrbahnflächen der Baustellen sind zu reinigen. Das Demarkieren von<br />
Baustellenmarkierung und das Entfernen von Kleberesten ist umweltfreundlich,<br />
fahrbahndeckenschonend und rückstandsfrei auszuführen. Geeignet ist z.B. das Entfernen<br />
durch Wasserhochdruckverfahren.<br />
3.1.5 Verkehrsrechtliche Anordnung<br />
Der Auftragnehmer muss gemäß StVO § 45 Abs. 6 vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den<br />
Straßenverkehr auswirken, einen Verkehrszeichenplan zur Anordnung dem Fachbereich T13<br />
vorlegen. Die Vorlage dieses Planes soll in der Regel spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn<br />
erfolgen. In dem Plan sind alle für die Arbeitsstelle notwendigen Angaben (z.B.<br />
Kreuzungsbereiche, einmündende Straßen bzw. stark befahrene Zufahrten, vorhandene<br />
Beschilderung) einzutragen (Ausnahme: siehe Ziffer IV der VwV-StVO zu § 45 Abs. 6).<br />
Liegt dem LV ein vom AG erstellt Verkehrszeichenplan bei, ist die Anordnung durch den AN<br />
spätestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn unter Angabe der Ausführungszeit beim AG (N 3) zu<br />
beantragen.<br />
Die Einrichtung einer Arbeitsstellenverkehrsführung darf erst nach verkehrsrechtlicher<br />
Anordnung durch den AG erfolgen. Abweichungen vom VZ-Plan sind nur mit Zustimmung<br />
des AG zulässig. Eine Arbeitsstellenverkehrsführung, darf erst dann in Betrieb genommen<br />
werden, wenn alle angeordneten Maßnahmen vollständig ausgeführt wurden.<br />
3.1.6 Breiten Arbeitsbereich / Verkehrsbereich<br />
Die Bauarbeiten sind in der Regel in beengten Arbeitsbereichen auszuführen. Wegen der<br />
vorhandenen Fahrbahnbreiten und der notwendigen Mindestbreiten für die Fahrspur/en<br />
(Verkehrsbereich) können zusätzlich zu den Arbeitsbereichen in der Regel keine oder nur<br />
geringe Sicherheitsabstände zum Verkehrsbereich ausgewiesen werden. Der AN hat diese<br />
erschwerenden Randbedingungen bei der Baudurchführung zu berücksichtigen. Wird der<br />
Verkehrsbereich zum Arbeitsbereich durch eine transportable Schutzeinrichtung getrennt<br />
und diese Trennung behindert den Einbau der Deckschicht bzw. Restarbeiten, so sind für<br />
diese Arbeiten die transportable Schutzeinrichtung durch Baken und einer Folienrandlinie<br />
(Typ P 2) zu ersetzen.<br />
3.1.7 Vorschriften und Richtlinien<br />
Es gelten folgende Vorschriften und Richtlinien:<br />
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)<br />
- Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)<br />
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)<br />
- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an<br />
Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)<br />
- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)<br />
- Richtlinien für Signalanlagen (RiLSa)<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 111<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
- RAL-Gütebedingungen für Verkehrszeichen<br />
- Hinweise für die Wahl der Bauart von Verkehrszeichen und -einrichtungen<br />
- Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen RPS<br />
- MVAS 99 (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur<br />
Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen)<br />
- Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB)<br />
- TL - Aufstellvorrichtungen<br />
- TL - Leitelemente<br />
- TL - Leitbaken<br />
- TL - Warnbänder<br />
- TL - Absperrtafeln<br />
- TL - Absperrschranken<br />
- TL - vorrübergehende Markierung<br />
- TL - Transportable Schutzeinrichtungen mit Ergänzung ARS Nr. 5/99<br />
- TL - Transportable Lichtsignalanlagen<br />
- TL - Stahlschutzplanken<br />
- TL – Betonschutzwand - Fertigteile<br />
3.2 Bauablauf, Bauverfahren<br />
Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit den jeweils<br />
zuständigen Straßenmeistereien. Sie ist abhängig von der Dringlichkeit die verschiedenen<br />
Schadstellen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu beseitigen.<br />
3.3 Wasserhaltung<br />
Oberflächenwasser muss während der gesamten Bauzeit, auch in Zwischenstadien, durch<br />
Maßnahmen des AN schadlos abgeführt werden. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.<br />
3.4 Baubehelfe<br />
3.4.1 Weitere Baubehelfe<br />
Für den AN gewählten Bauablauf erforderlich Baubehelfe müssen kalkulativ berücksichtigt<br />
werden.<br />
3.4.2 Beseitigung<br />
Vom AG vergütete Baubehelfe sind nach Aufforderung zu beseitigen und die Flächen zu<br />
rekultivieren. Die Vergütung erfolgt durch entsprechende Positionen. Baubehelfe nach<br />
Ziff.3.3.1 sind unaufgefordert nach Beendigung der Benutzung ohne besondere Vergütungen<br />
zu beseitigen.<br />
3.5 Stoffe, Bauteile<br />
3.5.1 Straßenbau<br />
Es ist damit zurechnen, dass sämtliches Straßenaufbruchmaterial pechhaltig und/oder<br />
anderweitig gefährlich verunreinigt ist.<br />
Das Material ist zur GAB in Borken zu transportieren und nach Angaben des AG abzuladen.<br />
Die hierfür anfallenden Kosten sowie die Wiegekosten sind in die jeweiligen Positionen<br />
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.<br />
3.5.2 Mineralstoffe<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 112<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Zuschlagsstoffe für die bit. Schichten entsprechen den Eignungsprüfungen und unterliegen<br />
der Überwachung nach TL Min StB und RG Min StB.<br />
3.5.3 Bindemittel<br />
Die Art der zu verwendenden Bindemittel ist im Leistungstext angeben.<br />
3.5.5 Muster zu Pflastersteinen/Bordsteine<br />
Der AN hat dem AG auf Verlangen vor Ausführung der Pflasterarbeiten Muster vorzulegen.<br />
Güteüberwachung erfolgt gemäß einschlägiger DIN-Vorschriften (siehe auch sonstige<br />
Anlagen „Baustoffprüfung“ Frost-Tausalz-Beständigkeit wird nach dem CDF- Verfahren<br />
geprüft.<br />
3.6 Abfälle<br />
Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und<br />
Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie<br />
einschlägiger umwelt- und abfallrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen.<br />
Bei der vollständigen Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit<br />
der vollständigen Entsorgung des Abfalls z. B. mit dem Einbau in einer anderen Maßnahme,<br />
Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf einer Deponie. Ist die<br />
vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN<br />
vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegen nimmt und erst später (z.B. nach<br />
Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die<br />
Leistungen können trotzdem abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.<br />
Sofern der AN nicht selbst die Mindestanforderungen gemäß Nr. 1.5 der <strong>Baubeschreibung</strong> für die<br />
in den einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung geforderten abfalltechnischen Tätigkeiten<br />
besitzt, hat der AN für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich<br />
eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe zu beauftragen und die dazugehörigen<br />
Nachweise, die die Mindestanforderungen gemäß Nr. 1.5 der <strong>Baubeschreibung</strong> erfüllen, auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
Sofern der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung<br />
zusätzliche bzw. weitere Analysen des Abfalls fordert, sind diese in die Einheitspreise<br />
einzurechnen.<br />
„Gefährliche“ Abfälle sind immer Entsorgungsfachbetrieben anzudienen,. Dies gilt nicht, wenn<br />
gefährliche Stoffe in derselben Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, bis längstens 1 Jahr bereit<br />
gestellt, aufbereitet und dort wieder verwertet werden, da sie in diesen Fällen nicht als Abfall<br />
angefallen gelten.<br />
Der AN erstellt für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt Abfallschlüssel und LAGA-<br />
Einstufung.<br />
Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung nicht<br />
erforderlich.<br />
Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist ein Nachweis der durchgeführten Entsorgung mit Hilfe des<br />
Formblattes „HSVV - Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlicherm Abfall“ (Anlage 2) zu<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 113<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben<br />
zu dem Transport und der Entsorgungsbetrieb durch Unterschrift die Annahme des Abfalls. Auf<br />
besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich<br />
der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen,<br />
müssen sie, die mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das<br />
Datum und die Uhrzeit der Wägungen enthalten.<br />
Wird der Transport von "gefährlichen" Abfällen innerhalb Hessens gewerblich durchgeführt, darf<br />
die Ausführung der Transportleistung ausschließlich von Beförderern vorgenommen werden, die<br />
im Besitz einer Transportgenehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind oder<br />
den Nachweis der Tätigkeit des Beförderns von Abfällen im Entsorgungsfachbetriebzertifikat<br />
explizit ausgewiesen haben. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen.<br />
Für „gefährliche“ Abfälle sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen.<br />
Das Führen der Vorabnachweise (Entsorgungsnachweise) und der Verbleibsnachweise<br />
(Begleitscheine) für den AG als Abfallerzeuger beim Ausbau und der Entsorgung von<br />
„gefährlichen“ Abfällen bzw. für den AG als Abfallentsorger beim Einbau des zu Pechgranulat bzw.<br />
Fundationsschichtmischgut aufbereiteten pechhaltigen Straßenaufbruchmaterials wird weitgehend<br />
dem AN übertragen. Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG die für den rechtmäßigen<br />
Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen<br />
Vertreter.<br />
Aus- und Einbau von „gefährlichen“ Abfällen: Der AN meldet mindestens drei Wochen vorher dem<br />
AG gesondert den Beginn und die Dauer der Ein- bzw. Ausbauarbeiten sowie die Menge.<br />
Nachweisverfahren beim Ausbau und der Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen:<br />
Ab 01.04.<strong>2010</strong> mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV)<br />
Das ASV / der AG ist der Abfallerzeuger.<br />
Hinweis bei Andienung von pechhaltigen Ausbaustoffen an einen Rahmenvertragspartner: Der<br />
Rahmenvertragspartner ist von der Bestätigungspflicht bei der Führung des<br />
Entsorgungsnachweises freigestellt (Teilnahme am privilegierten Verfahren nach § 7 NachwV ).<br />
Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis):<br />
(a) Der AN hat das Deckblatt EN, sowie die verantwortliche Erklärung VE einschließlich der<br />
Deklarationsanalyse DA rechtzeitig vor dem Beginn des Ausbaus des gefährlichen Abfalls<br />
auszufüllen und dem AG zur Unterschrift vorzulegen. Neben den hier erwähnten Fristen wird<br />
auf die Fristen gemäß Nachweisverordnung verwiesen.<br />
(b) Der AG sendet die geprüften und unterschriebenen o. g. Originalunterlagen innerhalb von 7<br />
Tagen nach Erhalt an den AN zurück.<br />
(c) Der AN leitet die Unterlagen mit der Annahmeerklärung AE und der Teil Behördliche<br />
Bestätigung BB dem Entsorger zu.<br />
(d) Variante 1: Im Grundverfahren prüft der Entsorger die Unterlagen, unterschreibt die AE<br />
und sendet die ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Unterlagen des<br />
Entsorgungsnachweises (Deckblatt EN, die Verantwortliche Erklärung VE sowie die<br />
Deklarationsanalyse DA, Annahmeerklärung AE mit dem Teil Behördliche Bestätigung BB)<br />
innerhalb von 7 Tagen an die Entsorgerbehörde und in Kopie an den AG als<br />
Abfallerzeuger.<br />
Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger den Eingang der Nachweiserklärungen<br />
innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zulässigkeit des beabsichtigten<br />
Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser Frist bestätigt.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 114<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des<br />
beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden.<br />
Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen bzw.<br />
zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen werden.<br />
Die Entsorgerbehörde übersendet den Entsorgungsnachweis im Original an den AG als<br />
Abfallerzeuger und in Kopie an den Entsorger.<br />
Hinweis: Im Falle einer dringend anstehenden Entsorgung sollte der AN mit der<br />
bestätigenden Behörde Kontakt aufnehmen, um die 30-Tage-Frist gegebenenfalls<br />
verkürzen zu können.<br />
Variante 2: Im privilegierten Verfahren prüft der Abfallentsorger die Unterlagen,<br />
unterschreibt die AE und sendet die ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen<br />
Unterlagen des Entsorgungsnachweises im eANV (Deckblatt EN, die Verantwortliche<br />
Erklärung VE sowie die Deklarationsanalyse DA, Annahmeerklärung AE) innerhalb von 7<br />
Tagen an den AG als Abfallerzeuger und in Kopie an die zuständige Entsorgerbehörde.<br />
(e) Der AG heftet einen Ausdruck des vollständigen Entsorgungsnachweises in die Bauakte.<br />
Die Andienung des Abfalls an den Entsorger kann sofort nach elektronischer Bestätigung<br />
durch die Erzeugerbehörde beginnen.<br />
Führen der Verbleibsnachweise (Begleitscheine):<br />
bis 31.01.2011 ohne Pflicht zur elektronischen Signatur für den Erzeuger<br />
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleitscheine hat<br />
die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen<br />
verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer<br />
spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die<br />
Begleitschiene auszufüllen und zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist<br />
zwingend vorgeschrieben und einzuhalten.<br />
Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element und die<br />
Baumaßnahme einzutragen.<br />
(a) Die Begleitscheine, je ein gesonderter Satz je Abfallart, werden durch den AN im System<br />
des eANV zur Verfügung gestellt. Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur<br />
Unterschriftsleistung/Quittierung entweder vom ASV selbst erstellt oder vom Entsorger<br />
erstellt und zur Baustelle gebracht.<br />
(b) Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein im Original als Ausdruck des im<br />
eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers<br />
in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen.<br />
(c) Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger handschriftlich, der Name muss lesbar<br />
dazugesetzt werden.<br />
(d) Bei Übernahme der Abfälle signiert der Abfallbeförderer den Begleitschein .handschriftlich,<br />
der Name muss lesbar dazugesetzt werden.<br />
(e) Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden handsignierten<br />
Ausdrucke des Begleitscheins.<br />
(f) Bei der Anlieferung an den Entsorger überträgt der Entsorger die Daten in das eANV-<br />
System und bestätigt die Signaturen des Erzeugers und des Beförderers. Der Entsorger<br />
signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle des eANV zur<br />
Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde.<br />
(g) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS im<br />
die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvorgangs.<br />
(h) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der<br />
Bauakte.<br />
Führen der Verbleibsnachweise (Begleitscheine):<br />
Nach dem 01.02.2011 mit Pflicht zur elektronischen Signatur für den Erzeuger<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 115<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleitscheine hat<br />
die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen<br />
verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer<br />
spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die<br />
Begleitschiene auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu signieren.<br />
Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend vorgeschrieben und einzuhalten. Die<br />
Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an anderer Stelle<br />
als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Beförderung zu erteilen.<br />
Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element und die<br />
Baumaßnahme einzutragen.<br />
Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV erstellten<br />
Begleischeins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem Fahrzeug des<br />
Beförderers mitzuführen.<br />
(a) Die Begleitscheine, je ein gesonderter Satz je Abfallart, werden durch den AN im System<br />
des eANV zur Verfügung gestellt.<br />
(b) Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor. Je Begleitschein werden 2<br />
Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur Baustelle gebracht.<br />
(c) Bei Übernahme der Abfälle signiert der Abfallbeförderer (der LKW-Fahrer) .handschriftlich,<br />
der Name muss lesbar dazugesetzt werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten<br />
jeweils eine der beiden handsignierten Ausdrucke des Begleitscheins.<br />
(d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger hat der Beförderer elektronisch zu<br />
signieren.<br />
(e) Bei Übergabe signiert der Entsorger und sendet die Daten an die zuständige<br />
Koordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde.<br />
(f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS im<br />
die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvorgangs.<br />
(i) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der Bauakte.<br />
Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und<br />
regelmäßig zu übergeben.<br />
Sollte der Abfall zu Betrieben in anderen Bundesländern als Hessen verbracht werden,<br />
können hiervon abweichende Bestimmungen gelten. Sofern Entsorger zusätzliche Analysen<br />
fordern, sind diese in die Einheitspreise einzukalkulieren.<br />
3.7 entfällt<br />
3.8 Beweissicherung<br />
Beweissicherung sind vom AN gemeinsam mit dem AG, den jeweiligen Verantwortlichen<br />
(z.B. Eigentümer, Besitzer) der unter Beweis zu nehmenden baulichen und sonstigen<br />
natürlichen und künstlichen Anlagen durchzuführen (s. auch VOB/B § 3 Abs. 4).<br />
3.9 Sicherungsmaßnahmen<br />
Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) ist zu<br />
beachten.<br />
Die Maßnahmen nach § 2 werden dem AN in eigener Verantwortung übertragen. Bei<br />
Baustellen gemäß § 2, Abs. 2 dieser Verordnung ist unmittelbar nach Auftragserteilung,<br />
spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung der<br />
zuständigen Behörde zu übermitteln.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 116<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Für Baustellen nach § 2, Abs. 3 ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu<br />
erstellen.<br />
Beabsichtigt der AN Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen oder<br />
wird für die Durchführung der Maßnahme eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gegründet,<br />
muss der AN oder die ARGE einen Koordinator nach § 3 BaustellV bestellen, der die<br />
Koordination nach § 3 in eigener Verantwortung übernimmt.<br />
3.10 Belastungsannahmen<br />
Rohrleitungen und Bauanlagensind nach den Belastungsannahmen in den betreffenden OZ<br />
und gemäß stat. Nachweisen des AN zu bemessen. Eine besondere Vergütung für die stat.<br />
Nachweise erfolgt nicht, wenn keine besondere Positionen im LV vorgesehen sind.<br />
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren<br />
3.11.1 Allgemeines<br />
Aufmasse und Skizzen sowie auch tabellarische Aufstellungen müssen jeweils an die BAB-<br />
Achse, bei Straßen an die Straßen-Achse, angeschlossen werden. Die Aufmasse sind so<br />
einzutragen, dass die genaue Lage der einzelnen Details daraus ohne Schwierigkeiten<br />
entnommen werden kann.<br />
Die Abrechnungszeichnungen sollen auf der Grundlage der vorh. vom AG ausgehändigten<br />
Planunterlagen beruhen. In diese Pläne sind vom AN alle durch ihn baulich bzw.<br />
topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten Einzelheiten wie z.B. Böschungen,<br />
Durchlässe, Drainagen, Straßenanschlüsse, sonstige Knotenpunkte, Kanalisation, Einläufe,<br />
Gräben, Fahrbahndecken, Leitungen usw. in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen, sie sollen<br />
der Qualität von RE-Entwürfen entsprechen. Sind Entwurfsunterlagen nicht vorhanden, ist<br />
die Abrechnungszeichnung in Form eines Streckenbandes aufzustellen. Für die<br />
Eintragungen gelten die gleichen Auflagen wie auch bei Eintragungen in Lagepläne.<br />
3.11.2 Ermittlung der Schichtdicken<br />
siehe "Sonstige Anlagen"<br />
3.11.3 Bauabrechnung mit Datenverarbeitungsanlagen<br />
Die objektbezogenen Bedingungen für die Bauabrechnung mit Datenverarbeitungsanlagen<br />
sind in den "Besonderen Vertragsbedingungen" enthalten.<br />
3.11.4 Oberbodenabrechnung<br />
entfällt.<br />
3.12 Prüfungen<br />
Die Messreflektoren für die Dickenmessung der einzelnen Asphaltschichten sind in die<br />
entsprechende OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.<br />
Eignungsprüfungen<br />
- im bit. Deckenbau durch zugelassene Labore und andere Einrichtungen<br />
- im Erdbau durch zugelassene Prüfstellen bzw. AN mit AG<br />
- Eignungsprüfungen im Rahmen der techn. Vorschriften<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 117<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Kontrollprüfungen<br />
entsprechend den Anforderungen der techn. Vorschriften (für Aufmaß und Abnahme gelten<br />
die Kontrollprüfungen).<br />
Erweiterung Eignungsprüfungen<br />
Für Straßen der Bauklasse SV und I sowie für Verkehrsflächen mit besonderen<br />
Beanspruchungen sind gemäß ZTV-Asphalt-StB 01 Abschnitt 1.6.2 zusätzliche Prüfungen in<br />
Form einer erweiterten Eignungsprüfung für das Mischgut der Decke erforderlich.<br />
Griffigkeit<br />
Die Griffigkeitsmessung erfolgt gem. der Technischen Prüfvorschriften für<br />
Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SCRIM, (TP Griff-StB (SCRIM)).<br />
Die Durchführung erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen des AG durch die BBP<br />
Darmstadt.<br />
Bei der Eigenüberwachung gem. ZTV-Asphalt-StB 01, Abschnitt 1.6.3, muß der AN den<br />
Nachweis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messungen oder durch<br />
Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfungen nach dem Formblatt<br />
„Dokumentation der Eigenüberwachung der Maßnahmen zur Sicherstellung der<br />
Anfangsgriffigkeit von Walzasphaltdeckschichten“ führen.<br />
Beabsichtigt der AN, den Nachweis nicht durch Messung zu führen, dann hat er in einer<br />
Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und die Arbeitsweise<br />
- beim Einbau<br />
- bei der Verdichtung und<br />
- für die Bearbeitung der Oberfläche<br />
festzulegen und dem Auftraggeber gemäß beigefügten Formblatt vor Bauausführung<br />
vorzulegen.<br />
Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden dann als Eigenüberwachungsprüfung akzeptiert.<br />
Die Einhaltung der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem<br />
Auftraggeber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die vom AN festgelegten Soll-Vorgaben<br />
sind an Hand der Ergebnisse der Griffigkeitsmessungen der Kontrollprüfungen zu bewerten.<br />
4. Ausführungsunterlagen<br />
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen<br />
LV und <strong>Baubeschreibung</strong> inklusive "Sonstige Anlagen".<br />
4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen<br />
a) Abrechnungszeichnungen<br />
b) Beschilderungsplan<br />
c) Bauzeitenplan<br />
d) Dokumentations- u. Beweisaufnahmen<br />
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Normen, Lieferbedingungen,<br />
Prüfvorschriften, Richtlinien u. Merkblätter<br />
Gültig ist jeweils die neueste Fassung der genannten Regelwerke.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
<strong>Baubeschreibung</strong> 118<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die diesen<br />
technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat<br />
durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen<br />
das geforderte Schutzniveau - Sicherheit - Gesundheit u. Gebrauchstauglichkeit -<br />
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />
5.1 Geltende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)<br />
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gemäß dem anliegenden Vordruck StB-<br />
Mindesanforderungen gelten auch für die vertraglichen Leistungen des Hautangebotes.<br />
Gültig ist die jeweils neuste Fassung der genannten Regelwerke.<br />
5.2 Geltende Normen<br />
Es gelten die DIN-Normen im Bauwesen mit deren jeweils dem neuesten Stand<br />
entsprechenden ergänzenden Bestimmungen.<br />
5.3 Geltende Technische Lieferbedingungen (TL) ,<br />
Prüfvorschriften (TP) und Vorläufige Lieferbedingungen (VL).<br />
Gültig ist jeweils die neuste Fassung der genannten Regelwerke.<br />
5.4 Geltende Richtlinien und Merkblätter<br />
Gültig ist jeweils die neueste Fassung der genannten Regelwerke.<br />
5.5 Festlegung für die Herstellung von Asphaltdeckschichten mit Aufhellungsgestein im<br />
Bereich der Hess. Straßen- und Verkehrsverwaltung<br />
Allgemeines:<br />
Helle Fahrbahnoberflächen erhöhen die Verkehrssicherheit, die Wirtschaftlichkeit ortsfester<br />
Beleuchtungsanlagen und tendenziell auch die Verformungsbeständigkeit von<br />
Asphaltbefestigungen.<br />
Sollte im Bauvertrag Anforderungen an die Helligkeit von Fahrbahnoberflächen gestellt<br />
werden, gilt in Anlehnung an der Entwurf des FGSV-Arbeitspapiers „Reflexionseigenschaften<br />
von Gesteinskörnungen und Oberflächen aus Asphalt“ vom 24. März 2005 sinngemäß<br />
folgende:<br />
Forderung an die Helligkeit<br />
Gleichgültig, ob die Helligkeit durch eine oder mehrere spezifizierten „hellen“<br />
Gesteinskörnungen (Quarzit, Granit o.ä.) oder den gesamten groben Gesteinkörnungsanteil<br />
in der Asphaltdeckschicht erreicht werden soll, muss ein mittlerer Leuchtdichtekoeffizient von<br />
mindestens<br />
Qo> = 0,07 (cd/m²)lx<br />
erreicht werden.<br />
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und vorliegender Prüfergebnisse wird dieser Wert auch<br />
bei einer Asphaltdeckschicht mit dunklem Basisgestein ( z.B. Basalt) mit<br />
= 15 M.-% Quarzit als Aufhellung (Körnung 1/3, 2/5 oder 5/8) in der Regel erreicht. Auf einen<br />
Nachweis gemäß o.g. Entwurf der FGSV -Arbeitspapiers kann in diesem Fall verzichtet<br />
werden.<br />
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<strong>Baubeschreibung</strong> 119<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Bei allen anderen Zusammensetzungen des Deckschichtmischgutes ist der geforderte<br />
Leuchtdichtekoeffizient nachzuweisen. Dieser Nachweis ist Gegenstand einer erweiterten<br />
Eignungsprüfung, der zusätzlich zu den Anforderungen der ZTV Asphalt- StB / (zukünftig TL<br />
Asphalt- StB 07)<br />
Anforderungen an die Prüfstelle<br />
Die Prüfung und Beurteilung der Reflexionseigenschaften erfordern eine lichttechnische<br />
Qualifikation der Prüfstelle. Die Prüfung der Reflektionseigenschaften kann daher von der<br />
RAP Stra- Prüfstelle, die die Eignungsprüfung durchführt, an eine geeignete Einrichtung<br />
weiter vergeben werden.<br />
Einfluss des Aufhellungsgesteins auf andere Eigenschaften der Oberfläche<br />
Der PSV-Wert der aufhellenden Gesteinskörnung (en) ist entsprechend seinem (n) Anteil<br />
(en) am gesamten groben Gesteinskörnungsgemisch in den resultierenden „mittleren“ PSV-<br />
Wert einzurechnen. Das Abstumpfen bzw. Abstreuen der Asphaltdeckschicht ist dann je<br />
nach Mischgutart in einer Gesteinskörnung 1/3 bzw. 2/5 des aufhellenden Gesteins<br />
durchzuführen.<br />
Herstellung und Vorbereitung der Prüfmuster<br />
Die Prüfmuster für die Eignungsprüfungen sind aus Laborproben gemäß Rezeptur in<br />
Anlehnung an die Technischen Prüfvorschriften für Asphalt im Straßenbau ( TP A-StB), Teil „<br />
Spurbildungsversuch – Spurrinnentiefe im Wasserbad“ gemäß Tabelle 1 herzustellen. Die<br />
Dicke des Prüfmusters soll 40 mm betragen, die Abmessungen mindestens 320 x 260 mm.<br />
Die verwendeten Gesteinskörnungen in Asphaltdeckschichten für Fahrbahndeckschichten<br />
sind im „Neuzustand“ mit einem Bindemittelfilm umhüllt. Um die Reflexionseigenschaften der<br />
Oberfläche ohne Bindemittel messen zu können, ist es notwendig, diesen Bindemittelfilm zu<br />
beseitigen, ohne die Oberflächenstruktur zu verändern. Dazu wird die Probeoberfläche mit<br />
einem Luftdruck von etwa 8 bar und Glasperlen der Lieferkörnung 0,2 bis 0,8 mm gestrahlt.<br />
Die Strahlzeit ist beendet, wenn der Bindemittelfilm nach visuellem Eindruck entfernt ist.<br />
Dabei darf das Bindemittel nur soweit abgestrahlt werden, dass nur der oberflächliche Film<br />
entfernt wird. Keinesfalls dürfen die Gesteinskörnungen von ihrem seitlichen Mörtel freigelegt<br />
werden. Die Oberflächentexturtiefe (Rautiefe) darf maximal 1,2 mm betragen.<br />
Die Makrotexturtiefe (Rautiefe) der Prüfmustern wird in Anlehnung an DIN EN 1306<br />
„Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen, Prüfverfahren“, Teil 1: „Messung<br />
der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens“,<br />
bestimmt.<br />
Abweichend zu DIN EN 13036, Teil 1, wird die Schüttdichte (S) des zu verwendenden<br />
Glassandes gemäß DIN EN 1097 „Prüfung für mechanische und physikalische<br />
Eigenschaften von Gesteinskörnungen“ Teil 3 „Bestimmung von Schüttdichte und<br />
Hohlraumgehalt“, sowie der mittlere Durchmesser D der Prüfmuster ermittelt. Die Prüfmuster<br />
werden auf der Mantelfläche so mit einem Klebestreifen versehen, dass der obere Rand der<br />
Klebestreifens mit der zu erwartenden Auffüllung des Glassandes abschließt, und gewogen.<br />
Nach Aufbringen des Glassandes gemäß DIN EN 13036 wird das Gewicht der Prüfmusters<br />
einschließlich Glassand bestimmt. Die Differenz der beiden Geweichte ergibt die verbrauchte<br />
Glassandmenge (G). Mit dem Volumen V des aufgeschütteten Glasssandes ( in cm³):<br />
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V = G/S<br />
wird die Oberflächentexturtiefe (Rauhtiefe) MTD in mm berechnet:<br />
MTD = 10 X 4V/-D²
<strong>Baubeschreibung</strong> 120<br />
Schadstellenbeseitigung ( <strong>Flickstellen</strong> ) auf Kreisstraßen im Bereich des ASV Kassel.<br />
Bei Prüfungsmustern aus Gussasphalt ist die Oberfläche sofort nach Herstellung (im<br />
„heißen“ Zustand, grobe Gesteinskörnung (Abstreusplitt) muss noch einsinken) mit mind. 10<br />
kg/m² Abstreusplitt ist „manuell“ leicht anzudrücken.<br />
Die Messung der Rautiefe entfällt bei offenporigem Asphalt.<br />
Durchführung der Prüfung der lichttechnischen Eigenschaften der Prüfmuster<br />
Die Messung der lichttechnischen Eigenschaften der Prüfmuster erfolgt gemäß Abschnitt<br />
7.2.4 des Arbeitspapiers. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Probekörper durch<br />
unsachgemäße Lagerung und /oder erhöhte Raumtemperaturen verformen können und<br />
hierdurch keine hinreichend genauen Messungen erfolgen können.<br />
Die Prüfung (Eignungsprüfung) der lichttechnischen Eigenschaften der Oberfläche von<br />
Prüfmuster ist in einem Prüfbereicht gemäß Abschnitt 7.3 des Arbeitspapiers zu<br />
dokumentieren.<br />
Kontrollprüfungen<br />
Zur Bestimmung des Anteils an Aufhellungsgesteinen im Rahmen von Kontrollprüfungen und<br />
somit zur Überprüfung der lichttechnischen Eigenschaften erfolgt die Ermittlung des Anteils<br />
an hellen Gesteinskörnungen ( z.B. natürliche und künstliche Aufhellungsgesteine) größer 2<br />
mm durch visuelles Auslesen an dem gesamten hierfür vorbereiteten<br />
Gesteinskörnungsgemisch.<br />
Werden künstliche und natürliche Aufhellungsgesteine im Gesteinskörnungsgemisch<br />
verwendet, sind diese getrennt zu ermitteln.<br />
Werden in der Korngruppe 0/2 helle Gesteinskörungen vereinbart, erfolgt die Prüfung in<br />
Anlehnung an die TP Min-StB, Teil 6.7.2.1, „ Abschätzung des Brechsand-Natursand-<br />
Verhältnisses mit dem Binokular“. Für die Beurteilung des Aufhellungsanteils in der feinen<br />
Gesteinskörung wird die Kornfraktion 0,71/2,0 als repräsentative Körnung aus der<br />
Eignungsprüfung herangezogen.<br />
Die Prüfung des Kornklasse 0,71/2,0 erfolgt gemäß TP Min-StB, Teil 6.7.2.1, Abschnitt 5.1,<br />
indem die hellen Körner von den übrigen getrennt und beide Sorten in bereitgestellte<br />
Schalen gegeben werden. Die getrennten Anteile an Aufhellungsgestein der Kornklasse<br />
0,71/2,0 werden gewogen und auf die Einwaage der Gesteinskörnungen ( siehe Anhang C<br />
zum Arbeitspapier), gezogen in M.-% berechnet.<br />
Werden in der Korngruppe 0/2 künstliche und natürliche Gesteinkörnungen verwendet, so ist<br />
eine weitere Trennung der Gesteinsarten nach DIN EN 1744-1; „Prüfverfahren für chemische<br />
Eigenschaften von Gesteinskörnungen“, Teil 1: Chemische Analysen, möglich die Trennung<br />
der Gesteinskörnungen erfolgt in Anlehnung an Abschnitt 14.2: „Untersuchung auf<br />
aufschwimmende (Verunreinigungen) Gesteinskörnung an den oben ausgezählten<br />
Gesteinskörnungen“ in der Kornklasse 0,71/2,0 mm.<br />
Die Ermittlung der Anteile an Aufhellungsgestein erfolgt gemäß dem vorgenanten<br />
Arbeitsblatt ( Anhang C des Arbeitspapiers).<br />
Im übrigen gilt bei der Durchführung von Asphalt-Kontrollprüfungen bezüglich der<br />
Feststellung des Anteils an aufhellendem Gestein in extrahierten Gesteinskörnungsgemisch<br />
und der Beurteilung des Prüfergebnisses (Toleranzregelung) weiterhin die „EF Asphalt<br />
2001“, Abschnitt Kontrollprüfungen, Einführung mit Allgemeinverfügung „Straßenbautechnik“<br />
Nr. 10/2001.<br />
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