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Gestattungsvertrag Sondernutzung

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Gemeinde ...........................StraßenverwaltungWappenAdresse_*HVWDWWXQJVYHUWUDJ6RQGHUQXW]XQJabgeschlossen zwischen1. *HPHLQGH, Straßenverwaltung, Adresse..................., im Folgenden kurzals „Straßenverwaltung“ bezeichnet,und2. )LUPD, Firmenbuchnummer ..........................., Adresse............................., im Folgenden kurz als „Nutzungsberechtigter“ bezeichnet,wie folgt:3UlDPEHO1.1. Der Nutzungsberechtigte ist Betriebsinhaber.1.2. Der Nutzungsberechtigte beabsichtigt die Errichtung des Kabels.................. und will zudiesem Zweck eine Kabelleitung im Güterweg ....................................... im Bereich bei km......................... verlegen. Es handelt sich um eine Verkehrsfläche der Gemeinde. DieseVerkehrsfläche wird im Folgenden als "Straße" bezeichnet.1.3. Gegenstand dieses Vertrages ist die Zustimmung der Straßenverwaltung zu der über denGemeingebrauch hinausgehenden Benützung der Straße (<strong>Sondernutzung</strong>) gemäß § 7 desOÖ. Straßengesetzes 1991.DVR.0069264 ¢¡ ¡¤£¦¥ § § ¨©¨©¨ ¦¦ ¦ ¢¡ ¦¤ ¦ ¢¡ (5200 Engelhartszell )


=XVWLPPXQJ2.1. Die Straßenverwaltung erteilt hiermit die Zustimmung zur <strong>Sondernutzung</strong> der Straße durchdie Verlegung einer Kabelleitung für die Errichtung des Kabels..................... im Folgendenals „ Einrichtung“ bezeichnet.2.2. Die Zustimmung zur <strong>Sondernutzung</strong> gilt nur für eine der planlichen Darstellung gemäßAnlage 1 entsprechende Ausführung. Jede Änderung bedarf einer neuerlichen Zustimmungder Straßenverwaltung.2.3. Die Zustimmung wird unter den in Punkt 3 geregelten Bedingungen und Auflagen erteilt.Die Ausführung muss den technischen Vorschriften gemäß Anlage 2 entsprechen.2.4. Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.$XIODJHQXQG%HGLQJXQJHQ3.1. Die Zustimmung wird erst wirksam, wenn sämtliche für die Einrichtung nach sonstigenRechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, insbesondereallfällige nach der StVO erforderliche Genehmigungen, rechtskräftig erteilt sind.3.2. Die Zustimmung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass von der Zustimmungbinnen 6 Monaten ab Wirksamwerden dieses Vertrages Gebrauch gemacht wird. Wenn biszu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Bau der Einrichtung begonnen wird, verliert dieZustimmung ihre Wirksamkeit. Die Arbeiten sind längstens binnen 1 Monaten abBaubeginn abzuschließen.3.3. Der Nutzungsberechtigte hat die Einrichtung so herzustellen, zu erhalten und zu betreuen,dass hierdurch weder der Bestand der Straße und der dazugehörenden Anlagen noch derVerkehr auf der Straße beeinträchtigt wird. Der Nutzungsberechtigte hat diesbezüglichenAnordnungen der Straßenverwaltung unverzüglich Folge zu leisten.3.4. Die Ausführung von Bauarbeiten zur Herstellung der Einrichtung hat durch befugteGewerbetreibende zu erfolgen.3.5. Vorhandene Grenzsteine sind vor Beginn der Bauarbeiten im Einvernehmen mit derStraßenverwaltung in einem Katasterplan festzulegen. Müssen Grenzsteine im Zuge derArbeiten entfernt werden, so muss die Wiederherstellung durch einenIngenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf Kosten des Nutzungsberechtigtendurchgeführt werde.3.6. Arbeiten jedweder Art in oder an der Straße und den dazugehörigen Anlagen dürfen nurnach vorheriger Zustimmung und im Einvernehmen mit der Straßenverwaltungdurchgeführt werden.Seite 2


3.7. Bei augenscheinlich mangelhafter Ausführung von Arbeiten in oder an der Straße oder dendazugehörigen Anlagen ist die Straßenverwaltung berechtigt, vom Nutzungsberechtigteneine gemeinsame Begehung zur Feststellung der Mängel und unverzügliche Abhilfe zuverlangen. Kommt die gemeinsame Begehung aus Gründen, die vomNutzungsberechtigten zu vertreten sind, nicht zustande, so kann die Straßenverwaltungohne vorherige Anhörung des Nutzungsberechtigten die Mängel feststellen und Abhilfeverlangen. Beseitigt der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb angemessener Frist die vonder Straßenverwaltung aufgezeigten Mängel, so ist die Straßenverwaltung berechtigt, aufKosten des Nutzungsberechtigten eine Bauaufsicht mit Anordnungsbefugnis zu bestellen.Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten dieerforderlichen Ersatzmaßnahmen durchführen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug ist dieStraßenverwaltung auch ohne vorherige Information des Nutzungsberechtigten berechtigt,die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen zulassen.3.8. Der Beginn der Arbeiten auf Straßengrund ist dem zuständigen Wegeerhaltungsverbandund der Gemeinde 14 Tage vor dem vorgesehenen Baubeginn schriftlich anzuzeigen. DieAnzeige hat den Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten zu enthalten.Die Fertigstellung der Arbeiten auf Straßengrund ist der zuständigen Gemeinde und demWegeerhaltungsverband schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der Straßenverwaltung isteine Begehung unter Beiziehung der Straßenverwaltung zur Feststellung derordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten durchzuführen.3.9. Mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten ist das Einvernehmen mit der TelekomAustria oder anderen Leitungsberechtigten herzustellen, um Schäden an eventuellvorhandenen Kabeln und Leitungen zu vermeiden..RVWHQ4.1. Die Kosten für die Errichtung, die Erhaltung und allfällige Änderung der Einrichtung sindvom Nutzungsberechtigten zu tragen. Der Nutzungsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dassdies auch für den Fall gilt, dass eine Änderung oder Entfernung der Einrichtung zurDurchführung eines Straßenbauvorhabens erforderlich ist.4.2. Der Nutzungsberechtigte hat der Straßenverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die ihr aus derHerstellung, dem Bestand, der Änderung oder der Beseitigung der Einrichtung erwachsen.4.3. Alle baulichen Umgestaltungen an der Straße und den dazugehörigen Anlagen gehenentschädigungslos in das Eigentum der Straßenverwaltung über. +DIWXQJ6FKDGHQHUVDW]5.1. Der Nutzungsberechtigte verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger aufSchadenersatzansprüche gegen die Straßenverwaltung für Schäden, die an der Einrichtungdurch Maßnahmen der Straßenverwaltung, einschließlich Baumaßnahmen, entstehenkönnen, insbesondere auch durch Schneeräumung und Salzstreuung etc., weiters aufallfällige Ansprüche wegen der von der Straße ausgehenden Immissionen.Seite 3


5.2. Die Haftung der Straßenverwaltung und ihrer Organe für indirekte Schäden undFolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird außer für den Fall dervorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen. Die Geltendmachung vonSchadenersatzansprüchen durch den Nutzungsberechtigten wegen mangelnderBenutzbarkeit der Einrichtung infolge von Maßnahmen der Straßenverwaltung, die dieStraße betreffen, wird ausgeschlossen.5.3. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf jegliche Ersatzansprüche für die von ihmgeschaffenen Anlagen für den Fall eines Widerrufs der Zustimmung durch dieStraßenverwaltung gemäß Punkt 6 oder einer Beendigung dieses Vertrages, aus welchemGrund auch immer.5.4. Der Nutzungsberechtigte haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten an/aufder Straße. Die Haftung des Nutzungsberechtigten wird durch eine Begehung undAbnahme im Sinne des Punktes 3.8. nicht eingeschränkt. Der Nutzungsberechtigte haftetfür die von ihm zur Durchführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmen undsonstigen Gehilfen im Sinne des § 1313a ABGB. Treten Mängel auf, die auf die Arbeitenan/auf der Straße zurückzuführen sind, so ist der Berechtigte verpflichtet, diese Mängelunverzüglich zu beseitigen, es sei denn, dass er den Beweis erbringt, dass ihn keinVerschulden trifft.5.5. Der Nutzungsberechtigte hat die Straßenverwaltung für alle Ansprüche Dritter, die aus derHerstellung oder dem Bestand der Einrichtung entstehen, schad- und klaglos zu halten.9HUWUDJVGDXHU6.1. Der Vertrag tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft.6.2. Die Zustimmung wird unbefristet erteilt.6.3. Die Straßenverwaltung ist zum Widerruf der Zustimmung bei Vorliegen einesWiderrufsgrundes nach § 7 Abs. 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 verpflichtet. DieStraßenverwaltung ist darüber hinaus zum Widerruf der Zustimmung berechtigt, wenna) in diesem Vertrag oder der Anlage 2 festgelegte Auflagen trotz Mahnung undSetzung einer Nachfrist nicht eingehalten werden und dadurch die Benutzbarkeit derStraße beeinträchtigt oder die Sicherheit des Verkehrs gefährdet werden kann,b) die für die Errichtung oder den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Bewilligungenoder Genehmigungen widerrufen werden oder ihre Wirksamkeit verlieren.6.4. Nach Widerruf der Zustimmung und bei Beendigung des Vertrages hat derNutzungsberechtigte unverzüglich die Einrichtung zu entfernen und den ursprünglichenZustand wieder herzustellen. Die Kosten sind gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Straßengesetzes1991 vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Recht der Behörde, die Beseitigung gemäߧ 7 Abs. 6 des Oö Straßengesetzes 1991 aufzutragen, bleibt unberührt.Seite 4


5HFKWVQDFKIROJH7.1. Dieser Vertrag geht auf Seiten des Nutzungsberechtigten auf Rechtsnachfolger in derVerfügungsmacht der Einrichtung über, sofern der Rechtsnachfolger sämtliche in diesemVertrag vereinbarten Pflichten vollinhaltlich übernimmt. Der Nutzungsberechtigte istverpflichtet, einen allfälligen Rechtsnachfolger nachweislich über diesen Vertrag inKenntnis zu setzen und die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten auf denRechtsnachfolger zu überbinden.7.2. Der Nutzungsberechtigte hat die Straßenverwaltung über jede Rechtsnachfolgeunverzüglich schriftlich zu informieren. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich gegenüberder Straßenverwaltung zu bestätigen, dass er in diesen Vertrag anstelle desNutzungsberechtigten eingetreten ist.7.3. Solange der Straßenverwaltung keine Mitteilung über eine Rechtsnachfolge zugeht, kannsie ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Rechtsnachfolge vorliegt. DieStraßenverwaltung kann alle diesen Vertrag betreffenden Erklärungen und Mitteilungen,insbesondere auch einen Widerruf, auch mit Wirkung für einen allfälligenRechtsnachfolger dem Nutzungsberechtigten zustellen.6FKOXVVEHVWLPPXQJHQ8.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit derSchriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. MündlicheNebenabreden bestehen nicht.8.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichtensich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welchedem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.8.3. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eineAusfertigung erhält.8.4. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Linz vereinbart.8.5. Soweit in diesem Vertrag auf das Oö. Straßengesetz 1991 verwiesen wird, beziehen sichdie Verweise auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Im Falleeiner Änderung der betreffenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 treten andie Stelle der im Vertrag angeführten Bestimmungen die entsprechendenNachfolgebestimmungen.Seite 5


8.6. Die Vertragserrichtung erfolgt durch die Straßenverwaltung, dem Nutzungsberechtigtenwerden keine Vertragserrichtungskosten verrechnet. Die Kosten einer allfälligenrechtsfreundlichen Beratung und Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst. Im Übrigenträgt der Nutzungsberechtigte alle mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertragesverbundenen Kosten, Steuern und Gebühren. Der Nutzungsberechtigte hält dieStraßenverwaltung diesbezüglich schad- und klaglos. Die Vertragsparteien gehenübereinstimmend davon aus, dass dieser Vertrag keinen gebührenpflichtigenBestandvertrag darstellt.Anlage 1Anlage 2Planliche DarstellungTechnische BestimmungenGemeinde.............. , am............................................................................................................, am............................................................. ....................................................................Gemeinde............................NutzungsberechtigterStraßenverwaltungSeite 6


7HFKQLVFKH%HVWLPPXQJHQ$QODJHzu <strong>Gestattungsvertrag</strong> Zl..................................................9HUOHJXQJHLQHU.DEHOOHLWXQJ1. Die Kabelleitung samt deren Nebenanlagen ist sach- und fachgemäß nach den einschlägigenNormen technischen Inhalts und den Richtlinien für den Straßenbau (RVS), jeweils in derzum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Fassung und nach dem letzten Stand derTechnik zu verlegen.2. Die Kabelleitung ist mit Ausnahme der nachstehenden Festlegungen hinsichtlich derVerlegetiefe und dem Winkel bei Straßenquerungen entsprechend den ÖVE Richtlinien zuverlegen.3. 9HUOHJHWLHIH (entgegen den ÖVE-L20 Bestimmungen):Die Verlegetiefe der Kabelleitung ist so zu wählen, dass die hEHUGHFNXQJ der KabelleitungPLQGHVWHQV FP (gemessen von der Fahrbahnoberkante bis zur Oberkante derKabelleitung (Schutzrohr) beträgt.4. Die Querung der Straße / Längsführung hat RKQH$XIJUDEXQJ des Straßenkörpers zuerfolgen.Die grabungslose Leitungsverlegung hat so zu erfolgen, dass zwischen Leitungsrohr undErdkörper kein Hohlraum entsteht und somit keine Setzungen im Straßenkörper auftretenkönnen.5. Der Leitungsgraben darf nicht rechtwinkelig zur Straßenachse angelegt werden, sondernmuss mindestens um einen Winkel von 15 Grad (4:1) maximal jedoch 30 Grad (2:1)verschwenkt werden (entgegen den ÖVE-L20 Richtlinien).6. Sämtliche Kabellegungen sind mittels Abdeckplatten und Warnbänder im Leitungsgraben zukennzeichnen.7. Im Bereich von Straßenquerungen und Zufahrten sind die Kabelleitungen in Schutzrohren zuverlegen.8. Die genaue Festlegung der Leitungstrasse ist mit einem Vertreter der Straßenverwaltungvorzunehmen.9. Die Kabelleitung ist / außerhalb der Fahrbahn / außerhalb des Bankettes zuverlegen.10. Bei Verlegung innerhalb der Fahrbahn muss die Trasse so gewählt werden, dass Schächte inder Mitte eines Fahrstreifens zu liegen kommen. Bei jeder Aufbringung einer neuenbituminös gebundenen Schichte sind diese Schachtabdeckungen je nach Erfordernis aufKosten des Nutzungsberechtigten an das neue Niveau anzugleichen.11. Die Schachtabdeckungen und andere Straßeneinbauten sind bis max. 5 mm unter Niveau derendgültigen Fahrbahn einzubauen.Seite 7


12. Schalt- bzw. Verteilerkästen etc. sind außerhalb der Fahrbahn in einem Abstand vonmindestens ........... cm zu situieren.+LQZHLVIUGHQ%HDUEHLWHU%HL HLQHP $EVWDQG YRQ P LVW GLH $QODJH PLW HLQHU 6LFKHUKHLWVOHLWVFKLHQHDE]XVLFKHUQ±0LQGHVWOlQJH)HOGHU13. Es obliegt dem Nutzungsberechtigten, bei einem nicht einwandfreien Zustand der Straßegemeinsam mit der Straßenverwaltung eine Beweisaufnahme vorzunehmen. Unterlässt erdies, so ist von einem einwandfreien Zustand auszugehen.14. Die Ränder des Leitungsgrabens sind beim Öffnen und vor Wiederverschließung desLeitungsgrabens durch jeweils geradliniges Durchschneiden oder Fräsen derFahrbahnkonstruktion herzustellen.15. :LHGHUYHUIOOXQJGHU/HLWXQJVJUlEHQ9DULDQWH.DQWN|UQXQJDie Verfüllung der Leitungsgräben hat sowohl im Unterbau als auch in den ungebundenenTragschichten mit IURVWVLFKHUHP0DWHULDO – .DQWN|UQXQJ – zu erfolgen. Dieses Materialist entsprechend den einschlägigen technischen Vorschriften in Lagen einzubauen und zuverdichten.9DULDQWHJOHLFKHV0DWHULDOYHUZHQGHQDie Verfüllung der Leitungsgräben hat sowohl im Unterbau als auch in den ungebundenenTragschichten mit dem Material zu erfolgen, welches dem anstehenden Straßenkörpergleichwertig ist (Frost - Setzungsverhalten). Dieses Material ist entsprechend deneinschlägigen technischen Vorschriften in Lagen einzubauen und zu verdichten.Nicht verdichtbares Material ist auszutauschen.16. 'XUFKIKUXQJYRQ$EQDKPHSUIXQJHQ in wiederverfüllten Leitungsgräben:Die Verdichtung von wiederverfüllten Gräben in der "Instandsetzungszone" (ungebundeneTragschichte) ist mittels /DVWSODWWHQYHUVXFKH nachzuweisen, wobei folgendeMindestanforderungen zu erfüllen sind:- LP%HUHLFKGHU)DKUEDKQHQDie in Tabelle 2 der RVS 08.15.01 (8S.05.11) – OBERBAUARBEITEN – UngebundeneTragschichte – angeführten Mindestwerte sind zu erfüllen.Auf dem Unterbauplanum hat der Verformungsmodul E V1 •01PP 2 zu betragen.- IUEDXOLFKYRQGHU)DKUEDKQJHWUHQQWH5DGZHJHauf dem Unterbauplanum: Verformungsmodul E V1 •01 mm 2auf dem Planum der ungebundenen Tragschichte: E V1 •01 mm 2- IU*HKVWHLJH*HKZHJHauf dem Unterbauplanum: Verformungsmodul E V1 •01PP 2auf dem Planum der ungebundenen Tragschichte: E V1 •01 mm 2 IU 5DGZHJH XQG *HKVWHLJH in %HUHLFKHQ YRQ =XIDKUWHQ bzw. einmündendenStraßenanschlüssen:Die in Tabelle 2 der RVS 08.15.01 (8S.05.11) – OBERBAUARBEITEN – UngebundeneTragschichte – angeführten Mindestwerte sind zu erfüllen.Seite 8


21. Befindet sich der Leitungsgraben am Fahrbahnrand, muss die Breite der neuen bituminösenTragschichte mindestens P betragen. Der Einbau der bituminösen Schichten hat miteinem Gehsteigfertiger zu erfolgen.22. Die vorläufige Instandsetzung der bituminös gebundenen Schichte ist mit Walzasphalt, ineiner Mindeststärke von ............... cm, Type BT 22 LK III auszuführen.In Sonderfällen kann im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung auch bituminösesKaltmischgut, mind. 5 cm dick, verwendet werden.23. Nach dem Abklingen der Setzungen, frühestens aber nach einer Winterperiode, ist diebituminös gebundene Tragschichte und die Deckschicht nach dem Entfernen derprovisorischen Instandsetzung unter Berücksichtigung der Übergriffe unmittelbarnacheinander herzustellen.24. Die bituminöse Tragschichte ist sofort unter Berücksichtigung der Übergriffe, bis zurOberkante der angrenzenden Fahrbahnoberfläche herzustellen. Nach dem Abklingen vonSetzungen, frühestens nach einer Winterperiode, ist die bituminöse Tragschicht in dererforderlichen Dicke und Breite abzufräsen und danach die endgültige Deckschichte miteinem beidseitigen Übergriff von jeweils mind. 20 cm aufzubringen.25. Bei Straßenquerungen ist die Asphaltbeton-Deckschichte in einer Länge von mind. 8 m (überdie gesamt Fahrbahnbreite) mit einem Asphaltfertiger herzustellen, um Unebenheiten imFahrbahnbelag und die damit verbundenen Lärmbelästigungen für die Anrainer zuvermeiden.26. Der Bereich des Leitungsgrabens ist vom Nutzungsberechtigten bis zur Übernahme desendgültig instandgesetzten Leitungsgrabens ständig zu beobachten und in einemverkehrssicheren Zustand zu erhalten. Auftretende Setzungen sind durch denNutzungsberechtigten laufend zu beheben.27. Die durch Leitungsführung beanspruchten Straßengrundflächen einschließlich allerNebenanlagen außerhalb der Straßenfahrbahn sind nach Fertigstellung der Arbeiten wieder inden ursprünglichen Zustand zu versetzen.28. Der Nutzungsberechtigte hat der Straßenverwaltung im Anlassfall die Leitungstrassezeitgerecht und ohne Kostenersatz in der Natur zu kennzeichnen.Seite 11

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