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Muster-Betriebsvereinbarung als PDF - BR-WIKI

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<strong>Muster</strong>-<strong>Betriebsvereinbarung</strong> zum ThemaGleitende Arbeitszeit (2. Vorschlag)Zwischender Firma ……………unddem Betriebsrat der ……………§ 1 Allgemeines(1) Gegenstand dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist die Regelung der gleitenden Arbeitszeit. Mit dieserArbeitszeitregelung soll allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Gelegenheit gegeben werden, ihreArbeitszeiten unter Berücksichtigung gesetzlicher und tariflicher Vorschriften sowie sonstiger betrieblicherund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen und der betrieblichen Notwendigkeiten selbst zu gestalten.(2) Die einschlägigen Regelungen der "Tarifverträge für ..." gelten auch für diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong>.(3) Das Unternehmen und der Betriebsrat bekennen sich zum Grundsatz der Arbeitszeitsouveränität derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wegen der selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung derTagesarbeitszeit innerhalb einzelner Organisationseinheiten haben sich in erster Linie die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter selbst abzustimmen.(4) Können sich die zeitautonomen Arbeitsgruppen nicht darüber verständigen, wie sie denordnungsgemäßen Betriebsablauf sichern wollen, entscheidet der Vorgesetzte unter Berücksichtigung derInteressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es ist Aufgabe der Führungskräfte darauf zu achten, dasseinzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht benachteiligt werden.(5) Ansonsten gelten die Bestimmungen der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> "Konfliktregelung bei derArbeitszeitflexibilisierung".§ 2 GeltungsbereichDiese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens, mit Ausnahmevon leitenden Angestellten, Auszubildenden, Praktikanten und Aushilfskräften. Weitere Ausnahmen könnenzwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart werden und sind <strong>als</strong> Anlage 1 Bestandteildieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong>.§ 3 Tägliche Sollarbeitszeit(1) Die Tagessollarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte Montag bis Freitag jeweils ein Fünftel dertariflichen Wochenarbeitszeit.(2) Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine einzelfallbezogene Sollarbeitszeitregelung. BeiTeilzeitbeschäftigten, die zeitweise in Vollzeit beschäftigt sind, gelten für die Dauer der Tätigkeit dieRegelungen zur Sollarbeitszeit analog den Vollzeitbeschäftigten. Hierbei sind die Mitbestimmungsrechte desBetriebsrates zu beachten.§ 4 Rahmenarbeitszeit(1) Montag bis Freitag: 6:00 bis 20:00 UhrDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unter Maßgabe des § 5 und unter Einhaltung der gesetzlichvorgeschriebenen Ruhezeit Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit innerhalb der Rahmenarbeitszeit selbstbestimmen.(2) Die tägliche Arbeitszeit - ohne Pausen und Reisezeiten - darf auch im Falle von Überstunden 10Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Mitarbeiterinnen unter 18 Jahre, die unter dasMutterschutzgesetz fallen, liegt die Grenze bei 8,0 Stunden; bei Mitarbeiterinnen über 18 Jahre, die unterdas Mutterschutzgesetz fallen und bei Jugendlichen liegt diese Grenze bei 8,5 Stunden.


(3) Die Neufestlegung der Rahmenarbeitszeiten bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen demUnternehmen und dem Betriebsrat.§ 5 Kernrichtzeit(1) Montag bis Donnerstag: 10:00 bis 14:00 Uhr; Freitag: 10:00 - 13:00 UhrInnerhalb dieses Zeitraumes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich zur Anwesenheitverpflichtet, um <strong>als</strong> Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Bei geplanter Abwesenheit während derKernrichtzeit sind Abstimmungen innerhalb des jeweiligen Tätigkeitsbereiches zwingende Voraussetzung.Protokollnotiz: Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen von z. Z.11 Std. ist kein Verstoß gegen die Kernrichtzeit.(2) Für Teilzeitbeschäftigte ist für jeden der für sie festgelegten Arbeitstage die Kernrichtzeit in der Weisefestzusetzen, dass zumindest in Teilen Übereinstimmung mit der vorgesehenen Kernrichtzeit besteht. Ist fürTeilbeschäftigte eine ungleichmäßige Verteilung in der Weise vorgesehen, dass sie an einzelnenWochentagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, so ist für diese Tage die für Vollzeitbeschäftigte geltendeKernrichtzeit maßgebend.§ 6 Funktionszeit und Betriebsbereitschaft(1) Wenn es nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen zweckmäßig ist, kann anstelle der Kernrichtzeiteine Funktionszeit mit dem Betriebsrat für einzelne Organisationseinheiten, Arbeitsgruppen oderAbteilungen vereinbart werden. Sie kann auch nur für bestimmte Wochentage vereinbart werden.(2) Funktionszeit ist die Zeitspanne, innerhalb der die jeweilige Organisationseinheit die Betriebsbereitschaftüblicherweise sicherzustellen hat.(3) Im Rahmen der vorgegebenen Rahmenarbeitszeit sind - differenziert nach dem betrieblichen Bedarf undin Abstimmung mit innerbetrieblichen Organisationseinheiten - die Funktionszeiten von den jeweiligenFührungskräften der Organisationseinheiten unter Mitwirkung der Mitarbeiter/innen festzulegen.(4) Die Organisationseinheiten regeln die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft selbst. Grundsätzlichbilden Abteilungen und Arbeitsgruppen ab jeweils 8 besetzten Stellen im Sinne dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong>Organisationseinheiten, die eine angemessene Betriebsbereitschaft gewährleisten.(5) Funktionszeiten, Betriebsbereitschaft, Mindestbesetzung der Organisationseinheiten während derFunktionszeit usw. werden mit dem Betriebsrat abgestimmt. Nach erfolgter Abstimmung sind die dannverbindlich formulierten Funktionszeiten der Organisationseinheiten, dem Personalwesen, dem Betriebsratund den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben.§ 7 Pausen(1) Die Arbeitszeit ist grundsätzlich zusammenhängend zu legen. Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit derPausen können von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungenund in Absprache mit dem jeweiligen Arbeitsbereich frei gestaltet werden.Z. Z. sind folgende Pausen gesetzlich vorgeschrieben:Bei einer Gesamtarbeitszeit von- bis zu 6 Std. 0 min- bis zu 9 Std. 30 min- mehr <strong>als</strong> 9 Std. 45 min (davon gelten 15 min <strong>als</strong> bezahlte Arbeitszeit).(2) Unbezahlte Pausen oder Arbeitsunterbrechungen sollen arbeitstäglich 1 Stunde nicht überschreiten.(3) Die Anordnung, Arbeitszeit in mehreren Arbeitszeitblöcken zu erbringen, ist nicht zulässig.§ 8 Gleitzeitkonto(1) Es wird ein Gleitzeitkonto geführt, das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine kurzfristige Dispositionder Arbeitszeit ermöglicht.


(2) Das Zeitkonto wird im Sinne eines "Girokontos" geführt. Zeitguthaben und Zeitschulden, die sich aus derSaldierung von Ist- und Sollarbeitszeiten am Ende eines Monats unter Verrechnung des Übertrags aus demVormonat in Form eines Monatssaldos ergeben, dürfen grundsätzlich nicht mehr <strong>als</strong> 30 Stunden betragen.(3) Die Inanspruchnahme von Gleittagen und Blockfreizeiten, auch im Vorgriff, ist unter Berücksichtigungder Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit uneingeschränkt möglich.(4) Das Zeitkonto ist in drei Ampelzonen eingeteilt:Grüne Zone: bis ± 20 StundenInnerhalb dieses Rahmens disponiert die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.Gelbe Zone: bis ± 30 StundenBei Über- bzw. Unterschreiten eines Zeitsaldos von ± 20 Stunden ist sicherzustellen, dass der / die direkteVorgesetzte die entsprechende Meldung des Zeiterfassungssystems erhält. Beim Erreichen der Zonesprechen Mitarbeiter/in und Vorgesetzte/r geeignete Maßnahmen ab, um den Zeitsaldo in angemessenerZeit wieder in die grüne Zone zurückzuführen. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, wenn das Erreichen derroten Zone sich abzeichnet, einen Überstundenantrag zu stellen.Protokollnotiz: Bei manueller Erfassung der Arbeitszeit gilt die monatliche Abgabe des Erfassungsbogens<strong>als</strong> entsprechende Meldung.Rote Zone: über ± 30 Stunden Diese Zone darf nur ausnahmsweise und vorübergehend genutzt werden.Die Vorgesetzten haben zusammen mit den betroffenen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern entsprechendeMaßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, die rote Zone unverzüglich wieder zu verlassen. Über dieNutzung dieser Zone ist der Betriebsrat in jedem Einzelfall unverzüglich schriftlich zu informieren.(5) Gerät eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines Halbjahres mehrfach oder geraten innerhalbeiner Abteilung / einer Organisationseinheit überdurchschnittlich viele Mitarbeiter/innen in die rote Zone,findet eine gemeinsame Beratung des Personalwesens, des Betriebsrates und des Leiters der betroffenenAbteilungs- / Organisationseinheit statt, in der Änderungen zur Arbeitsorganisation und Personalplanung zuvereinbaren sind. Die Initiative zu einem solchen Gespräch kann von jeder der örtlichen Betriebsparteienausgehen.(6) Bei Erreichen des Zeitschuldensaldos von 30 Stunden ist zwischen dem Vorgesetzten und derMitarbeiterin / dem Mitarbeiter zwingend ein Gespräch über den geplanten Ausgleich zu führen.(7) Die über 30 Stunden hinausgehenden Zeitguthaben werden dem Überstundenkonto gutgeschrieben undauf einer Liste des Zeiterfassungssystems ausgegeben.(8) Für Teilzeitkräfte gelten die gleichen Grenzwerte.(9) Zeitguthaben sind in Freizeit abzugelten. Eine Bezahlung ist nicht zulässig.(10) Bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters ist für einen rechtzeitigen Zeitausgleich zusorgen. Bestehende Zeitguthaben / Zeitschulden, die aus zwingenden betrieblichen oder persönlichenGründen nicht ausgeglichen werden können, werden mit dem Gehalt verrechnet.§ 9 Überstunden und Überstundenkonto(1) Überstunden nennt man die Arbeit, die über die tägliche Sollarbeitszeit hinaus angeordnet und geleistetwurde sowie angeordnete oder geduldete Arbeit, die außerhalb der Rahmenarbeitszeit, an Wochenenden,gesetzlichen Feiertagen, tariflich vereinbarten arbeitsfreien Tagen oder über den betrieblich geregeltenGleitzeitübertrag hinaus geleistet wurde. Sie sind zu vermeiden. Sollten Überstunden dennoch anfallen,werden sie durch Freizeit abgegolten. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind zu beachten.(2) Zur Verwaltung der Überstunden wird ein Überstundenkonto geführt. Auf diesem werden alleÜberstunden einschließlich der Zuschläge in Zeit gutgeschrieben und verwaltet.(3) Die Inanspruchnahme des Guthabens in Form von Freistunden, freien Tagen und Blockfreizeiten istunter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit uneingeschränkt möglich.(4) Kann aus innerbetrieblichen oder persönlichen Gründen das Konto innerhalb von 6 Monaten nichtausgeglichen werden, muss dieses gegenüber dem Betriebsrat begründet werden. Innerhalb von 12Monaten ist der Ausgleich des Kontos durch das Unternehmen zwingend durchzuführen.


(5) Bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters ist für einen rechtzeitigen Ausgleich desÜberstundenkontos zu sorgen. Bestehende Zeitguthaben, die aus zwingenden betrieblichen oderpersönlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können, werden in begründeten Ausnahmefällen finanziellabgegolten.(6) Der Betriebsrat erhält monatlich eine Aufstellung der Guthaben auf den Überstundenkonten.§ 10 Abwesenheitszeiten mit Anspruch auf Zeitgutschrift(1) Bei Abwesenheit wegen Urlaub, Arbeitsbefreiungen, Kur, Heilverfahren oder Krankheit wird dieentsprechende Sollarbeitszeit gutgeschrieben.(2) Bei verspäteter Arbeitsaufnahme bzw. vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes infolge von Gründen,die die Arbeitsaufnahme oder Weiterarbeit unmöglich machen, erfolgt die Gutschrift über die Differenz biszur täglichen Sollarbeitszeit an dem betreffenden Tag. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine Zeitgutschrift biszur Höhe der mit ihnen individuell vereinbarten Arbeitszeit.(3) Arztbesuche, Heilbehandlungen u. ä. sollen außerhalb der Kernrichtzeit terminiert werden.In folgenden Fällen gelten Arztbesuche ab 7:00 Uhr <strong>als</strong> bezahlte Abwesenheitszeit, für die eineentsprechende Zeitgutschrift erfolgt:- amts- oder vertrauensärztliche Untersuchungen,- ärztlicherseits angeordnete Test- und Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen,Spezialbehandlungen usw. sowie- unaufschiebbare Arzttermine, auf deren Terminierung die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter keinen Einfluss hatoder die nur zu einer bestimmten Tageszeit durchgeführt werden können.(4) Für die Wahrnehmung dienstlich oder amtlich angeordneter Termine (z. B. <strong>als</strong> Zeuge oder Schöffe)erfolgt eine Zeitgutschrift in Höhe der hierdurch bedingten Abwesenheit.(5) Für sonstige ganztägige Abwesenheitszeiten, für die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicherBestimmungen eine bezahlte Freistellung vorgesehen ist, wird die jeweilige tägliche Sollarbeitszeitgutgeschrieben.(6) An seinem Geburtstag erhält die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter eine Zeitgutschrift von 1 Std. DieKernrichtzeit verkürzt sich an diesem Tag entsprechend.§ 11 Dienstgänge / Dienstreisen / Weiterbildung / Dienstliche Veranstaltungen(1) Bei Dienstgängen, z. B. bei Kundenbesuchen oder Messebetreuung, erfolgt eine Zeitgutschrift für dietatsächliche Zeit der Abwesenheit. Am Dienstsitz stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen und sonstige,dienstlich bedingte Veranstaltungen werden wie Dienstgänge behandelt.(2) Bei Dienstreisen wird die tatsächliche Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme einschließlich der Reisezeitgutgeschrieben. Auswärts stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen und sonstige, dienstlich bedingteVeranstaltungen werden wie Dienstreisen behandelt.(3) Bei ganztägigen Maßnahmen außerhalb der Arbeitsstätte wird mindestens die tägliche Sollarbeitszeitgutgeschrieben.(4) Reisezeiten werden grundsätzlich dem Überstundenkonto gutgeschrieben. Auf Wunsch der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters können sie auch dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben oder finanziell abgegolten werden.(5) Der Betriebsrat erhält monatlich eine Aufstellung der angefallenen Reisezeiten.§ 12 Verstöße(1) Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> können zum befristeten oderdauerhaften Ausschluss von der Teilnahme an der Gleitenden Arbeitszeit führen.(2) Betrugstatbestände können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.


§ 13 Schlussbestimmungen(1) Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> tritt am ………… in Kraft. Damit sind alle bisherigen Vereinbarungen imZusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit aufgehoben.(2) Sie kann mit einer beiderseitigen Frist von 6 Monaten zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigtwerden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten dieRegelungen dieser Vereinbarung weiter.(3) Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen unddeshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Dieunwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteienentspricht.Ort ……………Datum ……….GeschäftsleitungBetriebsrat

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