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Schulordnung der FWS Mainz - Freie Waldorfschule Mainz

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<strong>Schulordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freie</strong>n <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>1. PräambelDie <strong>Freie</strong> <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong> ist eine Schule in freier gemeinnütziger Trägerschaft undberuht auf <strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern undLehrerinnen. Die Schülerinnen und Schüler werden nach den Grundsätzen <strong>der</strong>Menschenkunde Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik) erzogen und unterrichtet. DieErziehungsberechtigten för<strong>der</strong>n durch ihre Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen undLehrern die Verwirklichung <strong>der</strong> pädagogischen Zielsetzung und unterstützen diese bei ihrerErziehung und Unterrichtung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.2. Aufnahme und Abmeldunga) Die Aufnahme <strong>der</strong> Schüler erfolgt durch die Unterzeichnung des Schulvertragesdurch die Erziehungsberechtigten und die Schule.b) Diese <strong>Schulordnung</strong> ist Bestandteil des Schulvertrages und wird mit Unterzeichnungdes Vertrages anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet ein dafür gebildetesAufnahmegremium, welches vor je<strong>der</strong> Aufnahme mit den Erziehungsberechtigten einGespräch über die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowieüber die Ziele und Methoden <strong>der</strong> Schule führt.c) Ergeben sich im Laufe des 1. Schuljahres Zweifel darüber, ob das Kind geistig o<strong>der</strong>körperlich ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, isteine Entscheidung über die Zurückstellung des Kindes herbeizuführen. Der Schularztist in die Entscheidung mit einzubeziehen. Das Lehrerkollegium entscheidet darübernach Anhörung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten. Diese werden hierüber schriftlich inKenntnis gesetzt. Die Erziehungsberechtigten sehen diese Entscheidung als für siebindend an. Die Aufnahme <strong>der</strong> Schüler in an<strong>der</strong>e Klassen soll nach Möglichkeit zumBeginn des Schuljahres erfolgen.d) Das erste Jahr nach Unterrichtsbeginn gilt immer als Probezeit (s. § 3 desSchulvertrages). Ergibt es sich im Laufe <strong>der</strong> Probezeit, dass die Schule für einenSchüler nicht den richtigen Bildungsweg darstellt, soll im Interesse des Schülersbereits zu diesem Zeitpunkt eine an<strong>der</strong>e Schule gefunden werden. Die Probezeitkann in begründeten Fällen verlängert werden. Über das Bestehen <strong>der</strong> Probezeitentscheidet das Lehrerkollegium.e) Ergeben sich im Laufe <strong>der</strong> Schulzeit Umstände, die wegen Mangels anLeistungsfähigkeit o<strong>der</strong> wegen des Verhaltens des Schülers eine Unterrichtung undErziehung in <strong>der</strong> Klasse verunmöglichen, kann <strong>der</strong> Schulverein den Schulvertrag zumAblauf des Schulhalbjahres bzw. zum Schuljahresende kündigen. Die Möglichkeit <strong>der</strong>fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt (Genaueres regelt bezüglich desVerfahrens bei Leistungsschwächen Anlage I). Erfolgt das Ausscheiden des Schülersim Einvernehmen aller Beteiligten, kann die Kündigungsfrist entfallen.f) Wird durch das Verhalten des/<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten das für dieZusammenarbeit notwendige Vertrauen zerstört o<strong>der</strong> kommen diese ihrenVerpflichtungen gegenüber <strong>der</strong> Schule nicht nach, kann <strong>der</strong> Schulvertrag mit einerFrist von 3 Monaten zum Schuljahreshalbjahr bzw. Schuljahresende gekündigtwerden.Zu diesen Pflichtversäumnissen gehören auch Verletzungen <strong>der</strong> Pflichten alsordentliches Mitglied im Schulverein.g) Will ein Schüler die Schule verlassen, müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitigdurch Kündigung mit einer Dreimonatsfrist o<strong>der</strong> durch Herbeiführung einesentsprechenden Aufhebungsvertrages das Schulverhältnis beenden (s. §3Schulvertrag). Die neue Schule o<strong>der</strong> etwaige Ausbildungsstelle ist dabei anzugeben.Im Übrigen gelten die im Schulvertrag vereinbarten Kündigungsregelungen.


h) Das Schuljahr läuft vom 1. August des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres bis zum 31. Juli desfolgenden Jahres.3. Beiträge und ZahlungenBeiträge und Zahlungen sind in <strong>der</strong> Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung, in <strong>der</strong>jeweils gültigen Fassung, ist Bestandteil des Schulvertrages.4. SchulbesuchDer Unterricht muss regelmäßig nach dem für die Schüler verbindlichen Stundenplanbesucht werden. Ebenso ist es Pflicht, an den sonst als verbindlich erklärtenVeranstaltungen teilzunehmen.Bei Versäumnis des Unterrichts o<strong>der</strong> verbindlichen Schulveranstaltungen müssen dieErziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, denKlassenlehrer/-betreuer informieren (genaueres regelt Anlage II).In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen o<strong>der</strong> denSchüler dem Schularzt vorstellen.5. Ferien, Beurlaubung und FreistellungDauer und Zeitpunkt <strong>der</strong> Ferien werden durch die Konferenz bestimmt.Schulpflichtige Kin<strong>der</strong> dürfen nur in Ausnahmefällen für längere Zeit o<strong>der</strong> dauerndvom Schulbesuch beurlaubt werden.Urlaub, durch den Ferien verlängert werden, muss mindestens 14 Tage vorherschriftlich bei <strong>der</strong> Schulführungskonferenz beantragt werden. Eine Genehmigungerfolgt nur in beson<strong>der</strong>en Fällen.Sonstige Beurlaubungen bis zu 3 Tagen sind beim zuständigen Klassenlehrer/-betreuer zu beantragen, darüber hinaus gehende Beurlaubungen bei <strong>der</strong>Schulführungskonferenz.Befreiungen von einzelnen Unterrichtsfächern (nur in dringenden Fällen o<strong>der</strong> auflängere Zeit nur aus gesundheitlichen Gründen) müssen von denErziehungsberechtigten rechtzeitig bei <strong>der</strong> Schulführung beantragt werden. Beigesundheitlichen Gründen muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.6. VersicherungenDie Schüler sind in <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Folgenkörperlicher Unfälle versichert.Alle Schulunfälle müssen durch die Erziehungsberechtigten im Sekretariat gemeldetwerden (zur Erstellung einer schriftlichen Unfallmeldung).Alle Schüler sind durch die Schule haftpflichtversichert für Schäden, die imZusammenhang mit dem Schulbetrieb Dritten zugefügt werden.Schulgebäude und Einrichtungen stehen im Eigentum des Schulvereins.Verursachen Schüler durch Unachtsamkeit o<strong>der</strong> vorsätzlich Schäden, so stehen sieo<strong>der</strong> ihre Erziehungsberechtigten für den entstandenen Schaden ein.


7. Lern- und LehrmittelLernmittel (z.B. Hefte, Schreib-, Zeichengeräte, usw.) werden, soweit nichtLernmittelfreiheit gegeben ist, von den Erziehungsberechtigten nach Angaben <strong>der</strong>Schule beschafft. Die im Unterricht angefertigten Arbeiten kann die Schule fürAusstellungszwecke zurückbehalten.8. Pädagogische- und Ordnungsmaßnahmen1) Pädagogische Maßnahmen (erzieherische Einwirkungen)Diese orientieren sich am Gesichtspunkt pädagogischer Zweckmäßigkeit undsollen Schüler zu einer Än<strong>der</strong>ung des Verhaltens bewegen. PädagogischeMaßnahmen dienen <strong>der</strong> Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages<strong>der</strong> Schule, <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Schulordnung</strong> und dem Schutz von Personen undSachen innerhalb <strong>der</strong> Schule.Mögliche Maßnahmen und Einwirkungen sind:Gespräch, Ermahnung, Missbilligung des Verhaltens, Beauftragung mitgeeigneten Aufgaben, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts, zeitweiseWegnahme von Gegenständen, Trennen von Schülern, erneutes Schreibennachlässig gefertigter Arbeiten, Auferlegen beson<strong>der</strong>er Pflichten,Wie<strong>der</strong>gutmachung angerichteter Schäden.OrdnungsmaßnahmenDiese sind in erster Linie darauf gerichtet, die auf schwerwiegendenPflichtverletzungen beruhenden Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Unterrichts- undErziehungsarbeit <strong>der</strong> Schule für die Zukunft zu verhin<strong>der</strong>n, nicht aber als Sühneund Vergeltung für vergangenes Fehlverhalten von Schülern.Ihre Anwendung ist im Abschnitt 2) geregelt.2) Maßnahmenkatalog für SchülerA. Anwenden von OrdnungsmaßnahmenWenn erzieherische Einwirkungen bei Störungen <strong>der</strong> Ordnung (siehe B) nichtausreichen (Gespräche, Therapieangebote, Tadel o<strong>der</strong> IV 1 und 2 <strong>der</strong>Hausordnung), können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn je<strong>der</strong> einzelneSchüler <strong>der</strong> Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt seinund in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.B. Störung <strong>der</strong> OrdnungBei Verstößen gegen die Ordnung in <strong>der</strong> Schule können Ordnungsmaßnahmenausgesprochen werden.Verstöße liegen vor bei:1. Störung des Unterrichts2. Störung sonstiger Schulveranstaltungen3. Verletzung <strong>der</strong> Teilnahmepflicht4. Verletzung <strong>der</strong> Hausordnung


5. Handlungen die das Zusammenleben in <strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> die Sicherheit<strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong> am Schulleben Beteiligten gefährden.C. MaßnahmenkatalogEs können folgende Maßnahmen getroffen werden:1. Untersagung <strong>der</strong> Teilnahme am Unterricht <strong>der</strong> laufenden Unterrichtsstundedurch den unterrichtenden Lehrer.2. Schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten durch denunterrichtenden Lehrer.3. Schriftliche Verwarnung durch den unterrichtenden Lehrer.Das Schriftstück wird in die Schülerakte aufgenommen.4. Untersagung <strong>der</strong> Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstagesdurch den unterrichtenden Lehrer.5. Ausschluss aus <strong>der</strong> Schule bis zu 3 vollen Unterrichtstagen o<strong>der</strong> an übereinwöchigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz (mindestens3 Personen, dabei <strong>der</strong> Klassenlehrer) mit Einverständnis <strong>der</strong>Schulführungskonferenz (mindestens 2 Personen) o<strong>der</strong>Androhung einer Abmahnung durch Klassenkonferenz (mind. 2 Pers.) mitEinverständnis <strong>der</strong> SFK.6. Androhung des Ausschlusses (1. Abmahnung) durch die Schulleitung/SFK.Nach formaler Prüfung durch den Vorstand unterschreiben SFK und Vorstandgemeinsam die Abmahnung. Die Abmahnung wird auf höchstens 2 Jahrebefristet und dementsprechend aus <strong>der</strong> Schülerakte entfernt.7. Ausschluss (2. Abmahnung durch Schulleitung/SFK unter Einbeziehung desVorstandes). Sobald klar wird, dass es zu einem Ausschluss auf Dauerkommen könnte, wird <strong>der</strong> Vorstand einbezogen. An <strong>der</strong> weiterenBildgestaltung, <strong>der</strong> Urteilsphase und dem Entschluss wirken neben <strong>der</strong> SFKdie beiden Lehrerdelegierten, <strong>der</strong> Geschäftsführer und mindestens 3Vorstandseltern mit.8. Ausschluss auf Zeit o<strong>der</strong> DauerEin Schüler, dessen Verbleib in <strong>der</strong> Schule eine ernstliche Gefahr für dieErziehung, die Sicherheit o<strong>der</strong> die Unterrichtung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schülerbedeutet, kann auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch die Schulführungskonferenzausgeschlossen werden; bei Ausschluss auf Dauer durch Schulleitung/SFKund Vorstand. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war, essei denn, <strong>der</strong> durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreichtwerden. Die Schulführungskonferenz kann einen Schüler bis zurEntscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Unterrichtsbesuchausschließen und kann ihm das Betreten des Schulgeländes untersagen,wenn dies zur Sicherung <strong>der</strong> Unterrichts- und Erziehungsarbeit o<strong>der</strong> zumSchutz <strong>der</strong> am Schulleben Beteiligten erfor<strong>der</strong>lich ist.


D. Verfahrensbestimmung zu den OrdnungsmaßnahmenBevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist <strong>der</strong> Schüler zuhören. Die Anhörung muss durch die entscheidende Gruppe o<strong>der</strong> durch vondieser Gruppe benannte Vertreter erfolgen. Die Ordnungsmaßnahme ist zubegründen. Sie wird den betroffenen Schülern und Eltern schriftlich mitgeteiltund in den betreffenden Unterlagen vermerkt. (Schülerakte, Klassenbuch).Der Klassenlehrer, Klassenbetreuer ist zu unterrichten.Im Fall C.5., C.6. C.7. sind die Eltern und auf Wunsch ein Beistand desSchülers zu hören. Als Beistand können <strong>der</strong> Schule angehörende Lehrer,Schüler, sowie Eltern von Schülern o<strong>der</strong> ein Vertreter des Elternrates gewähltwerden.Der Ausschluss (2. Abmahnung, Fall C7) muss innerhalb von 14 Tagen nachBekanntwerden des Vorfalls bei den Kündigungsberechtigten entschieden undvollzogen werden. Rechtlich handelt es sich um eine außerordentlicheKündigung des Schulvertrages gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb <strong>der</strong> 14Tage sollen die betroffenen Eltern gehört werden. Sollte eine Anhörung nichtzustande kommen, muss trotzdem innerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Fristentschieden werden.Im Falle C3 kann nach dreimaliger Verwarnung eine Abmahnungausgesprochen werden. Eine zweimalige Abmahnung führt zum Ausschlussaus <strong>der</strong> Schule.Gemeinsam beraten und verabschiedet in Elternrat, Vorstand und Schulführungskonferenzam 27.4.06.Verabschiedet im Vorstand am 03.05.06;Verabschiedet in <strong>der</strong> Schulführungskonferenz am 04.05.06.9. ZeugnisDie Schüler erhalten ein Jahreszeugnis. Die Erziehungsberechtigten sollen so überden Entwicklungs- und Leistungsstand ihrer Kin<strong>der</strong> unterrichtet werden.Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahmedes Zeugnisses. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Schuljahresanfang wie<strong>der</strong>dem Klassenlehrer/-betreuer vorzulegen.Die Teilnahme an Praktika wird den Schülern in den Zeugnissen bestätigt.Hat ein Schüler bis zum Ende <strong>der</strong> 12. Klasse den Bildungsgang nach demWaldorflehrplan abgeschlossen, erhält er ein Abschlusszeugnis <strong>der</strong> <strong>Waldorfschule</strong>.Verlässt <strong>der</strong> Schüler die Schule vorher, erhält er ein Austrittszeugnis.Bei Bedarf erhalten Schüler, frühestens nach <strong>der</strong> 6. Klasse, auch ein Zeugnis, in demdie Leistungen nach Noten bewertet werden. In diesem Zusammenhang kann aucheine Schulempfehlung ausgesprochen werden.Zeugnisse werden erst ausgehändigt nach Rückgabe aller im Eigentum <strong>der</strong> Schulestehenden Gegenstände (z.B. entliehener Bücher, leihweise gelieferter Lernmittel,Instrumente, etc.).


10.Verbindliche Regeln für die Klasse 11 – 13 und Aufnahme in dieAbiturvorbereitungsklasseFür die Klassen 11 – 13 gibt es verbindliche Regeln, die in ihrer jeweils gültigenFassung von den Erziehungsberechtigten und dem Schüler zu unterzeichnen sind.Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Kenntnisnahme wird in <strong>der</strong> Schülerakte abgelegt.Zulassungsregelung für die 13. Klasse:Das Zeugnis eines Schülers <strong>der</strong> 12. Klasse darf keine 0 Punkte (o<strong>der</strong> Note 6) und innicht mehr als 1 Fach unter 4 Punkten (Note 5) aufweisen, will <strong>der</strong> Schüler in die 13.Klasse zugelassen werden. Grundlage hierfür sind alle Fächer, die in <strong>der</strong> 12. Klasseunterrichtet werden.In den Kombifächern gilt diese Regelung für jeden Teilbereich, d.h. die Noten fürDeutsch, und Theater, Musik und Eurythmie werden einzeln betrachtet im Hinblickauf die Zulassung.Schüler, die den Fachhochschulabschluss bereits vor Eintritt in die Klasse 13anstreben, können die zweite Fremdsprache als „Streichnote“ einbringen, d.h. wennsie hier weniger als 4 Punkte haben, dürfen sie noch in einem an<strong>der</strong>en Fach unter 4Punkten liegen.Je<strong>der</strong> Schüler kann die Klasse 12 nur höchstens 1-mal wie<strong>der</strong>holen, bevor er in die13. Klasse versetzt wird.Ausgenommen von <strong>der</strong> Zulassungsregelung sind Schüler, die schon in die 13.Klasse zugelassen waren, die Zulassung zum Abitur aber nicht erreichten.11.Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> SchuleDie Aufsichtspflicht <strong>der</strong> Schule besteht für die Dauer des Unterrichtes und <strong>der</strong>Schulveranstaltungen für Schüler, die sich auf dem Grundstück aufhalten.Fahrschüler <strong>der</strong> Klassen 1 – 4 warten in <strong>der</strong> Warteklasse.Die Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht auf den Schulweg.12. Behin<strong>der</strong>ung des SchulbetriebesBei Behin<strong>der</strong>ung des Schulbetriebes durch Höhere Gewalt wird <strong>der</strong> Schulbetrieb imRahmen des Möglichen aufrechterhalten.Bei starkem Schneefall o<strong>der</strong> Ähnlichem entscheiden die Eltern über denSchulbesuch des Kindes. Eine schriftliche Entschuldigung ist erfor<strong>der</strong>lich.13. Klassenfahrten und PraktikaKlassenfahrten und Praktika sind Schulveranstaltungen. Sie werden imEinvernehmen mit den Eltern frühzeitig geplant. Gesundheitliche Schwierigkeiteno<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen eines Schülers sind dem verantwortlichen Lehrer frühzeitigmitzuteilen. Für die Dauer <strong>der</strong> Klassenfahrten und Praktika sind die Schüler in <strong>der</strong>gesetzlichen Unfallversicherung versichert.14. SchlichtungsverfahrenIn Konfliktfällen können sich die Betroffenen zunächst an die Schlichtungsgremien<strong>der</strong> Schule wenden (Klärwerk, eventuell Elternrat o<strong>der</strong> Schulführungskonferenz).


15. DateiDie Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass ihre Angaben in einerEDV-Anlage erfasst werden und dass die Adresslisten unter den jeweiligenErziehungsberechtigten einer Klasse verteilt werden können.16.Gültigkeit, InkrafttretenDie <strong>Schulordnung</strong> ist Bestandteil des Schulvertrages. Sie tritt mit <strong>der</strong> Verabschiedungim Vorstand in Kraft.Verabschiedet in Vorstand, SFK, Kollegium und Elternrat am 29.November 2007Anlagen II und III ergänzt Oktober 2013


Anlage I zur <strong>Schulordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freie</strong>n <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>Verfahren bei LeistungsschwächenKin<strong>der</strong> mit Lernschwierigkeiten werden entsprechend ihrer individuellenVoraussetzungen geför<strong>der</strong>t.Über Art und Dauer <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung entscheidet <strong>der</strong> Klassenlehrer gemeinsam mitweiteren Lehrern <strong>der</strong> Klasse und den För<strong>der</strong>lehrern.Die För<strong>der</strong>ung muss angemessen erfolgen und dokumentiert werden.Die Eltern werden vor Beginn <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und regelmäßig in Gesprächen über dieEntwicklung informiert.Ergänzend können den Eltern auch außerschulische För<strong>der</strong>maßnahmen empfohlenwerden.Außerschulische Fachleute können im Einvernehmen zur Beratung hinzugezogenwerden.Zeigt sich nach eingehen<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung kein Erfolg in <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit desSchülers, kann die Schule einen Antrag auf ein son<strong>der</strong>pädagogisches Gutachten bei<strong>der</strong> zuständigen Schulbehörde (ADD) stellen.Danach wird gemeinsam mit den Lehrern, dem Gutachter und den Eltern über dieweitere Beschulung des Kindes beraten.


Anlage II zur <strong>Schulordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freie</strong>n <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>Fehlzeitenregelung für die <strong>Freie</strong> <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>Fehlzeiten bei ErkrankungenKann ein/e Schüler/in die Schule aus Krankheitsgründen nicht besuchen, muss am erstenTag per Mail eine Krankmeldung an das Schulbüro (info@fws-mainz.de) erfolgen. Beiabsehbaren längeren Erkrankungen erfolgt spätestens am 3. Krankheitstag eine erneuteBenachrichtigung an die Schule o<strong>der</strong> an die Klassenbetreuung, die schriftlicheEntschuldigung erfolgt am 1. Tag <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme des Unterrichts.Fehlt ein/e Schüler/in <strong>der</strong> 11.-13. Klasse an einem Klausurtag, so ist bis spätestens 8.00Uhr eine telefonische Krankmeldung notwendig. Innerhalb von drei Tagen ist ein ärztlichesAttest vorzulegen. Ein Nachschreibtermin ist zeitnah durch den Schüler zu beantragen. Wirdauch <strong>der</strong> Nachschreibtermin entschuldigt versäumt, kann eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong>Leistungsüberprüfung vom Fachlehrer durchgeführt werden.Erkrankungen während <strong>der</strong> UnterrichtszeitVerlässt ein/e Schüler/in aus Gründen des Unwohlseins vorzeitig die Schule, muss dieAbmeldung beim nachfolgenden Fachlehrer erfolgen. Der Schüler füllt denEntlassungsvordruck aus und lässt ihn vom Fachlehrer abzeichnen. Er händigt ihn nachKenntnisnahme und Unterschrift <strong>der</strong> Eltern den Klassenbetreuern aus. Eine schriftlicheEntschuldigung ist dennoch, wie oben ausgeführt, notwendig. Die Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unterstufekönnen vom Sekretariat aus zu Hause anrufen, damit sie abgeholt werden können.Freistellungen vom UnterrichtAntrag auf Beurlaubung/Freistellung vom UnterrichtIn beson<strong>der</strong>s begründeten Ausnahmefällen kann die Schule eine/n Schüler/in für einzelneTage vom Unterricht freistellen. Es ist durch die Eltern rechtzeitig ein begründeter Antrag aufFreistellung einzureichen. Bis zu drei Tagen können die Klassenbetreuer über dieFreistellung entscheiden. Über eine Freistellung für mehr als drei Tage entscheidet dieSchulführung. Der Antrag ist frühzeitig zu stellen.An Klausurtagen kann keine Beurlaubung erfolgen. Eine Führerscheinprüfung ist an einemKlausurtag z.B. kein Beurlaubungsgrund. Klassenarbeiten o<strong>der</strong> Klausuren müssen dahermindestens eine Woche vorher angekündigt sein.Arztbesuche während <strong>der</strong> UnterrichtszeitArztbesuche sollten grundsätzlich außerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit liegen. Falls ein Arztbesuchinnerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit nicht vermeidbar ist, muss <strong>der</strong> Klassenlehrer/Betreuerrechtzeitig vor dem Termin schriftlich informiert werden.Beurlaubung vor und nach den FerienGrundsätzlich können direkt vor o<strong>der</strong> nach den Ferien keine Beurlaubungen ausgesprochenwerden. Dies ist eine Regelung, die in <strong>der</strong> Übergreifenden <strong>Schulordnung</strong> des LandesRheinland-Pfalz §36 festgelegt ist. Ausnahmen in beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen regeltausschließlich die Schulführung. Ein Antrag ist bis spätestens drei Wochen vor den Ferien zustellen. Zuständig ist ausschließlich die Schulleitung. Eine schon gebuchte Urlaubsreise o<strong>der</strong>Preisvorteile bei Reisen gehören nicht zu den wichtigen Gründen.


Freistellung vom SportunterrichtEine längerfristige Freistellung vom Sportunterricht kann nur aus gesundheitlichen Gründenerfolgen. Eine Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten beantragt werden; demSportlehrer ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wenn <strong>der</strong> Freistellungsgrund es zulässt,muss <strong>der</strong> Schüler während des Unterrichts anwesend sein.Diese Regelung gilt auch für das Bewegungsfach Eurythmie sowie für Orchester, Bigbandund Chor.Unentschuldigte FehlzeitenGrundsätzlich besteht Anwesenheitspflicht im Unterricht. Der Schüler bzw. die Schülerin (beiVolljährigkeit) o<strong>der</strong> die Erziehungsberechtigten müssen einen Grund für die Fehlzeitenangeben. Unentschuldigt ist die Fehlzeit, wenn kein Grund genannt wird, wenn <strong>der</strong> Grundnicht anerkannt wird o<strong>der</strong> wenn die Mitteilung des Grundes für die Fehlzeit verspätet eintrifft.Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht zieht Maßnahmen nach sich. Bei mehrmaligemunentschuldigtem Fehlen einzelner Stunden erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong>Eltern und gegebenenfalls ein anschließendes Gespräch <strong>der</strong> Klassenbetreuung mit <strong>der</strong>Schülerin/dem Schüler und den Eltern. Es können Auflagen vereinbart werden. Die Schulekann Attestpflicht anordnen. Sind die pädagogischen Mittel ausgeschöpft, tritt bei weiterenVerstößen gegen die Anwesenheitspflicht im Unterricht im Sinne von unentschuldigtemFehlen <strong>der</strong> Maßnahmenkatalog in Kraft.26. Juni 2013


Anlage III zur <strong>Schulordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freie</strong>n <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong><strong>Freie</strong> <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>Regelung zu Auslandsaufenthalten von SchülernDer Auslandsaufenthalt stellt für die Schüler eine Möglichkeit zur fachlichen För<strong>der</strong>ung(Sprachaufenthalt) und zur persönlichen Entwicklung dar.Geplant, begleitet und nachbereitet wird <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt vor allem von dem Schülerund den Eltern. Die Schule kann im Findungsprozess beratend zur Seite stehen.Folgende Punkte sollen als Leitfaden, Richtlinie und Unterstützung dienen:1. Der Auslandsaufenthalt ist bis einschließlich <strong>der</strong> 11. Klasse möglich.Wenn <strong>der</strong> Wunsch besteht ins Ausland zu gehen, sollte rechtzeitig ein Antrag bei <strong>der</strong>Schulführungskonferenz gestellt werden, d.h. in <strong>der</strong> Regel drei Monate vor demAuslandsaufenthalt.Der Antrag beinhaltet Zeitraum, Land, Ort und Namen <strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Organisation.2. Die Schulführung gibt den Antrag an die Klassenbetreuer weiter und diesebesprechen ihn mit <strong>der</strong> Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz gibt eineEmpfehlung unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und <strong>der</strong> geplantenSchullaufbahn.3. Sobald eine Bestätigung <strong>der</strong> ausländischen Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organisation vorliegt,soll diese bei <strong>der</strong> Schulführungskonferenz eingereicht werden. Ohne Bestätigung <strong>der</strong>Schule o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organisation kann <strong>der</strong> Antrag wegen <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Schulpflichtletztlich nicht genehmigt werden. Sie wird anschließend als Nachweis in <strong>der</strong>Schülerakte abgelegt.4. Nach <strong>der</strong> Rückkehr in die Schule sollen Leistungsnachweise <strong>der</strong> Auslands-schuleeingereicht werden und ein Gespräch mit dem Schüler über den Auslandsaufenthaltstattfinden.5. Sollte <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt in <strong>der</strong> 11. Klasse stattfinden und das Leistungsniveaudes Schülers nicht deutlich feststellbar sein, ist eine Einstufung in die Abiturgruppe<strong>der</strong> 12. Klasse nicht möglich.6. Die Einstufung in die Lerngruppe für den entsprechenden Schulabschluss erfolgtdurch die Klassenkonferenz und die Prüfungsbeauftragten <strong>der</strong> Schule. Sollte einSchüler bereits in das Berufsreife-Abschlussverfahren eingestuft sein, kann er nichtmehr daran teilnehmen, wenn er in <strong>der</strong> 11. Klasse seinen Auslandaufenthaltdurchführt. Teilnahme am Berufsreifeunterricht ist möglich.7. Während des Aufenthaltes versäumte Unterrichtsinhalte <strong>der</strong> <strong>Waldorfschule</strong> <strong>Mainz</strong>sind in einem gemeinsam mit den Lehrern festgelegten Zeitraum nachzuarbeiten.8. Sämtliche Beratungsergebnisse, die aus dem Antrag zum Auslandsaufenthaltentstehen, werden mit dem Schüler und den Eltern besprochen und dokumentiert.<strong>Mainz</strong>, den 31.10.13Oberstufenkonferenz

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