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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

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<strong>Steuerschuldnerschaft</strong> <strong>des</strong> <strong>Leistungsempfängers</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong>Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im § 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger dieUmsatzsteuer schuldet und nicht der Rechnungssteller. Dies gilt insbesondere für <strong>Bauleistungen</strong>. In derPraxis ist es nicht immer einfach festzustellen, ob eine Leistung unter die Regelung <strong>des</strong> § 13 b UStG fällt undman die Rechnung ohne Umsatzsteuer aber mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld zuerstellen hat.Zur Orientierung hat die Oberfinanzdirektion Karlruhe eine alphabetisch sortierte Liste mit Leistungsarten inder Bauwirtschaft erstellt, die unter diese Regelung fallen.1 Reparatur- und WartungsleistungenNach Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen vonBauwerken nur dann unter die Regelung <strong>des</strong> § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für deneinzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, sind nur dann als <strong>Bauleistungen</strong> zubehandeln, wenn Teile verändert, bear<strong>bei</strong>tet oder ausgetauscht werden.2 Hinweis für KleinunternehmerEin Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem sog. Kleinunternehmer bezieht, <strong>bei</strong> dem die Steuernach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der <strong>Bauleistungen</strong> erbringt, Umsatzsteuer nach § 13b UStGschulden.3 Begriff der BauleistungLeistungsbeschreibung ja nein BemerkungenAbbruch von Bauwerken einschließlichAbtransport und DeponierungAnlagenbau (Montagebänder, Montagelinien,Krananlagen, Kiesförderanlagen,Getränkeabfüllanlagen usw.)xxEine Bauleistung liegt vor, wenn großeMaschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeitaufgebaut werden müssen oder wenn einGegenstand aufwändig installiert werdenmuss.Baukran, Zurverfügungstellen mitBedienungspersonalxes sei denn, dass der Kranführereigenverantwortlich <strong>bei</strong>m Einsetzen von Teilentätig wirdBausatzhaus x wenn die Verantwortung für dieordnungsgemäße Gebäudeerrichtungmin<strong>des</strong>tens teilweise <strong>bei</strong>m Lieferer <strong>des</strong>Bausatzes liegtBeleuchtungsinstallation x ausgenommen Beleuchtungssysteme (z.B. inKaufhäusern oder Fabrikhallen)Berliner VerbauxBetonmischer x wenn gleichzeitig Bedienungspersonal fürsubstanzverändernde Ar<strong>bei</strong>ten zur Verfügunggestellt wird, z.B. Verfüllung von OrtbetonBrandmeldeanlage einbauenx


EDV-Anlagen x wenn sie fest mit dem Bauwerk verbundensindEinrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche,Regale)xwenn mit Gebäude fest verbunden und nichtohne größeren Aufwand vom Gebäude wiedertrennbar (vgl. Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 2 UStR)Erdaushub x auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl.Abbruch von BauwerkenErdkabel verlegen oder austauschen x siehe auch ÜberlandleitungenErdwärmebohrungFang- und Sicherheitsnetze <strong>bei</strong>Baumaßnahmen im Außenbereichxx vgl. Gerüstbau in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 9UStRFahrbahnbelag x incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästenFahrbahndeckenFertiggaragen x wenn der Lieferer die Verantwortung für dasordnungsgemäße Aufstellen trägtFestzelterrichtung x vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn.182a Abs. 9 Nr. 6 UStRFeuerlöschereinbau, fester Verbund mit demGebäudeFliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolienxxkein Einrichtungsgegenstand i.S. <strong>des</strong> Abschn.182a Abs. 7 Nr. 2 UStRFotovoltaik- und Solaranlagen x vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a Abs. 9Nr. 11 Satz 2 UStRGartenzaunGebäude: schlüsselfertige Erstellung einesGebäu<strong>des</strong> auf fremdem Grund und Boden incl.Fälle <strong>des</strong> einheitlichen Vertragswerkes i.S. <strong>des</strong>Abschn. 71 Abs. 1 UStRGrundwasserabsenkungxxxmaßgebend ist, dass die Werklieferung nichtunter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fälltHausanschlüsse x vgl. Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 8 UStRKranvermietung mit Bedienpersonal zwecksAbladen von BaustoffenLandschaftsgestaltung x Anschütten von Hügeln und Böschungen sowiedas Ausheben von Gräben und MuldenLeitplankenxMaschinen x Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln undBefestigungsvorrichtungen sind in der RegelNebenleistungen (vgl. Abschn. 182a Abs. 6UStR)Pflege einer DachbegrünungPlanierraupe, Zurverfügungsstellung mitBedienungspersonalxxxvgl. BaukranSpielplätze und Spielanlagen x wenn mit dem Grund und Boden durchFundament o.Ä. fest verbundenTankanlageneinbaux


Telefonanlagenvgl. EDV-AnlagenÜberlandleitungen verlegen oder austauschen x siehe auch ErdkabelVerkehrsschilder und Ampelanlagen- dauerhaft x- vorübergehend xVerlegen von Rohren für die Energie- oderWasserversorgungVerkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur fürdie Zeit der Baustelle errichtet werdenVideo-ÜberwachungsanlageWartung von Brandschutzanlagen,Heizungsanlagen, Klimaanlagenxxxx<strong>bei</strong> substanzverändernden Instandhaltungsar<strong>bei</strong>tengilt die Grenze von 500 EUR, vgl.Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStRvgl. Betongleitwändewenn Teile verändert, bear<strong>bei</strong>tet oderausgetauscht werden und die Grenze von 500EUR überschritten ist, vgl. Abschn. 182a Abs. 9Nr. 15 UStRQuellen: OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.8.2009, S 7279/1, UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 4; Abschn. 182a UStR; BMF-Schreiben vom 2.12.2004, BStBl 2004 I S. 1129

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