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Geschäftsordnung eines Betriebsrats

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<strong>Geschäftsordnung</strong><br />

<strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> des <strong>Betriebsrats</strong> .................................................................................. 1<br />

Was ist eine <strong>Geschäftsordnung</strong> .................................................................................... 1<br />

Bedeutung für die <strong>Betriebsrats</strong>arbeit ............................................................................. 1<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Betriebsrat .............................................................................. 2<br />

§ 1 Geltungsdauer ...................................................................................................... 2<br />

§ 2 <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen ............................................................................................. 2<br />

§ 3 Einladung zur <strong>Betriebsrats</strong>sitzung ........................................................................... 2<br />

§ 4 Tagesordnung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung .................................................................... 3<br />

§ 5 Ablauf der Sitzung ................................................................................................. 3<br />

§ 6 Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong> .......................................................................... 4<br />

§ 7 Protokoll der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung ............................................................................. 4<br />

§ 8 Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende (für Betriebsräte mit weniger als neun<br />

Mitgliedern) ................................................................................................................ 4<br />

§ 8 Der Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern) ................... 5<br />

§ 9 Zuständigkeiten und Arbeitsteilung (Für Betriebsräte ohne ständige Ausschüsse) ....... 5<br />

§ 9 Zuständigkeiten, Ausschüsse und Arbeitsteilung (für Betriebsräte mit ständigen<br />

Ausschüssen) .............................................................................................................. 6<br />

§ 10 Arbeitsplanung des <strong>Betriebsrats</strong> ........................................................................... 7<br />

§ 11 Betriebsversammlungen ...................................................................................... 7<br />

§ 12 Inkrafttreten der <strong>Geschäftsordnung</strong> ...................................................................... 8<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008


<strong>Geschäftsordnung</strong> des <strong>Betriebsrats</strong><br />

Was ist eine <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 1<br />

Nach § 36 BetrVG „soll“ der Betriebsrat sich eine schriftliche <strong>Geschäftsordnung</strong> geben. Die<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> enthält Bestimmungen über die innere Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit.<br />

Insbesondere werden durch die <strong>Geschäftsordnung</strong> diejenigen Sachverhalte konkretisiert,<br />

die grob bereits durch die § 26 bis 41 BetrVG geregelt sind. In der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

können beispielsweise genauer bestimmt werden:<br />

� Fragen der Arbeitsteilung: insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen<br />

des <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden sowie s<strong>eines</strong> Stellvertreters (vgl. § 26<br />

BetrVG), des Betriebsausschusses (vgl. § 27 BetrVG) bzw. der weiteren Ausschüsse<br />

(vgl. § 28 BetrVG), der nach § 38 BetrVG freigestellten und der weiteren<br />

Mitglieder des <strong>Betriebsrats</strong><br />

� der Begriff „laufende Geschäfte“ (vgl. § 27 BetrVG);<br />

� die Einzelheiten über die <strong>Betriebsrats</strong>sitzung (vgl. § 29 BetrVG) und die Betriebsversammlung<br />

(vgl. § 42ff. BetrVG).<br />

Zu beachten ist, dass von den Vorschriften der §§ 26 bis 41 BetrVG nicht abgewichen werden<br />

darf, soweit diese zwingenden Charakter haben (z. B. ist die Bildung <strong>eines</strong> Betriebsausschusses<br />

in einem neun- und mehrköpfigen Betriebsrat zwingend vorgeschrieben, vgl. § 27<br />

Abs. 1 BetrVG; ebenso verbindlich sind die Regelungen über die Beschlussfassung im Betriebsrat,<br />

vgl. § 33 BetrVG).<br />

Auch Personalräte können sich eine <strong>Geschäftsordnung</strong> geben (§ 42 BPersVG, entsprechende<br />

Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen), daher gelten die Hinweise in<br />

diesem Script auch für Personalräte.<br />

Bedeutung für die <strong>Betriebsrats</strong>arbeit<br />

Der Erlass einer <strong>Geschäftsordnung</strong> ist meistens sinnvoll. Schon die Debatte um den Inhalt<br />

der <strong>Geschäftsordnung</strong> ist ein Vorgang, der den Sinn aller <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder für die<br />

bestmögliche Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit schärft. Hinzu kommt, dass eine <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

des <strong>Betriebsrats</strong> dazu beitragen kann, die Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit<br />

für alle <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder, insbesondere auch für neu eintretende Ersatzmitglieder,<br />

transparent und effizient zu machen. Außerdem stellt eine <strong>Geschäftsordnung</strong> ein Stück<br />

Rechtssicherheit dar: Jedes Mitglied weiß um seine Rechte und Pflichten und kann die Einhaltung<br />

der <strong>Geschäftsordnung</strong> einfordern.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008


Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Betriebsrat<br />

Seite 2<br />

Der Betriebsrat der (Firma) hat nach § 36 BetrVG in seiner Sitzung vom (Datum) diese <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsdauer<br />

Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> gilt nur für Dauer der laufenden Amtsperiode. Sie kann jederzeit<br />

durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> mit absoluter Mehrheit der Stimmen der <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder<br />

geändert werden.<br />

§ 2 <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen<br />

1. Der Betriebsrat tritt regelmäßig an jedem (Wochentag) um (Uhrzeit) zu einer Sitzung<br />

zusammen.<br />

2. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende ist berechtigt, wenn dies notwendig ist, jederzeit zusätzliche<br />

außerordentliche <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen anzusetzen. Dies hat auf jeden Fall zu geschehen,<br />

wenn<br />

� ein Viertel der <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder<br />

� die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder<br />

� der Arbeitgeber<br />

dies beantragen. Eine solche <strong>Betriebsrats</strong>sitzung muss innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung<br />

einberufen werden.<br />

§ 3 Einladung zur <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />

1. Die Einladung zu den wöchentlichen <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen erfolgt unter Mitteilung der<br />

Tagesordnung schriftlich. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens drei Arbeitstage<br />

vor der Sitzung zugestellt worden sein.<br />

2. Bei der Einladung zu außerordentlichen <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen ist eine kürzere Frist für<br />

die Einladung zulässig.<br />

3. Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung<br />

sind zu jeder Sitzung einzuladen.<br />

4. Die/der Vertreter(in) der [zuständige Gewerkschaft] werden zu jeder <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />

eingeladen und haben das Recht, daran teilzunehmen.<br />

5. Der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter nimmt an der Sitzung nur teil, wenn diese auf<br />

seinen Antrag hin einberufen wurde, oder wenn die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende den Arbeitgeber<br />

eingeladen hat. In diesem Fall erfolgt die Einladung für die Teilnahme zu genau<br />

zu benennenden Tagesordnungspunkten.<br />

6. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, eingeladene Ersatzmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

und Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilen der/dem Vorsitzenden unverzüglich<br />

unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe mit, wenn sie an einer Sitzung nicht<br />

teilnehmen können.<br />

Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (Urlaub, Kur, Seminarbesuch, Dienstreise)<br />

sind der/dem Vorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008


Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 3<br />

7. Die/der Vorsitzende hat im Falle einer Verhinderung einzelner <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder sofort<br />

das/die nachrückende(n) Ersatzmitglied(er) einzuladen und sich zu vergewissern, dass<br />

eine Teilnahme gesichert ist.<br />

8. Hat der Betriebsrat beschlossen, dass zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten<br />

betroffene oder sachkundige Arbeitnehmer in der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung gehört werden sollen,<br />

hat die/der Vorsitzende dies dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen und sicherzustellen,<br />

dass Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 39 Abs. 3 BetrVG) erfolgt.<br />

Werden personelle Angelegenheiten (insbesondere geplante Entlassungen) oder persönliche<br />

Beschwerden einzelner Arbeitnehmer in einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung besprochen, sollen diese<br />

Arbeitnehmer grundsätzlich gehört werden. Mit dieser Anhörung kann der Betriebsrat auch<br />

einzelne seiner Mitglieder beauftragen.<br />

§ 4 Tagesordnung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />

1. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende schlägt zu jeder <strong>Betriebsrats</strong>sitzung eine Tagesordnung<br />

vor und teilt diese allen einzuladenden Personen schriftlich als Anlage zur Einladung mit.<br />

<strong>Betriebsrats</strong>sitzungen können zu wichtigen Themen auch nur mit einem Tagesordnungspunkt<br />

einberufen werden.<br />

2. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauensperson<br />

der Schwerbehinderten können Anträge zur Tagesordnung einreichen. Dies<br />

muss spätestens vier Wochentage vor der Sitzung schriftlich geschehen oder ausnahmsweise<br />

mündlich am Beginn der Sitzung. Eine Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung<br />

ist nur zulässig, wenn kein Widerspruch der anwesenden Mitglieder erfolgt.<br />

3. Die Tagesordnung soll die zu behandelnden Themen konkret benennen. Allgemeine<br />

Sammelbegriffe sind nur zulässig, wenn der/dem Vorsitzenden zum Zeitpunkt der Einladung<br />

keine konkret zu benennenden Themen bekannt sind.<br />

4. Verfügt die/der Vorsitzende zu wichtigen Tagesordnungspunkten über schriftliches Informationsmaterial,<br />

soll sie/ er das Material im Büro des <strong>Betriebsrats</strong> zur Einsicht für die<br />

<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bereithalten. Dies gilt insbesondere für: Mitteilungen des Arbeitgebers,<br />

Unterlagen zu personellen Maßnahmen, Gesprächsnotizen und Ausschussprotokolle,<br />

Entwürfe von Betriebsvereinbarungen, Entwürfe für Beschlüsse und Stellungnahmen des<br />

<strong>Betriebsrats</strong>.<br />

§ 5 Ablauf der Sitzung<br />

1. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der<br />

Stellvertretung geleitet.<br />

2. Zu Beginn jeder Sitzung sind eine Anwesenheitsliste zu erstellen und die Beschlussfähigkeit<br />

zu prüfen.<br />

3. Zu jedem Beratungsthema wird von der/dem Vorsitzenden oder einem sachkundigen <strong>Betriebsrats</strong>mitglied<br />

eine kurze Einführung gegeben. Ergebnisse der Diskussion sollen zusammengefasst<br />

werden.<br />

4. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.<br />

5. Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redebeitrag begrenzt, es sei denn, die anwesenden<br />

<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder stimmen einer Verlängerung der Redezeit zu.<br />

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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

§ 6 Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 4<br />

1. Vor der Beschlussfassung muss der Wortlaut der Anträge formuliert werden, ggf. durch<br />

die Sitzungsleitung.<br />

2. Liegt nur ein Antrag zur Abstimmung vor, werden die Jastimmen abgefragt und im Protokoll<br />

unter Angabe der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder vermerkt. Stehen<br />

mehrere alternative Anträge zur Abstimmung, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt.<br />

Abgefragt werden nur die Ja-Stimmen. Die Stimmenzahlen werden im Protokoll festgehalten.<br />

3. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur,<br />

wenn ein Mitglied des <strong>Betriebsrats</strong> dies beantragt. Gleiches gilt für Mitglieder der Jugend-<br />

und Auszubildendenvertretung, wenn Jugend- und Ausbildungsfragen entschieden werden<br />

sollen.<br />

4. In Anwesenheit des Arbeitgebers oder s<strong>eines</strong> Stellvertreters werden keine Abstimmungen<br />

durchgeführt.<br />

§ 7 Protokoll der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />

1. Für den Kopf des Protokolls wird ein Standard-Vordruck verwendet. Er ist vollständig<br />

auszufüllen. Die Anwesenheitsliste wird als Anlage zum Protokoll hinzugefügt.<br />

2. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt bzw. Beratungsthema enthalten:<br />

� Ziffer und Thema des Tagesordnungspunktes<br />

� Kurzbeschreibung des Themas bzw. der zu beratenden Situation<br />

� Zusammenfassung aller Informationen, Fakten und Meinungen, die in der Diskussion<br />

zur Sprache kommen<br />

� Wortlaut der Anträge zur Beschlussfassung<br />

� Abstimmungsergebnis in Stimmenzahlen einschließlich Enthaltungen<br />

� Arbeitsaufträge an einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bzw. Ausschüsse oder andere<br />

Personen mit Terminvorgabe<br />

3. Das Protokoll einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung soll bis zur nächsten Sitzung vorliegen.<br />

4. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertrauensperson<br />

der Schwerbehinderten erhalten Einblick in das Protokoll. Der Vertreter der Gewerkschaft<br />

erhält eine Kopie des Protokolls, wenn er auf der Sitzung anwesend war.<br />

5. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Protokolls nur, wenn er an der Sitzung teilgenommen<br />

hat und nur zu den Tagesordnungspunkten, zu denen er anwesend war. Erhält dieser<br />

Protokollauszug eine Zusammenfassung von Informationen des Arbeitgebers oder die<br />

schriftliche Formulierung mündlicher Zusagen und Vereinbarungen, soll der Arbeitgeber<br />

aufgefordert werden, durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie im Protokoll korrekt wiedergegeben<br />

sind.<br />

§ 8 Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende (für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern)<br />

1. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende übernimmt zusätzlich zu den im Betriebsverfassungsgesetz<br />

ausdrücklich genannten Aufgaben die Führung der laufenden Geschäfte.<br />

Darunter wird verstanden:<br />

� Erledigung des Schriftverkehrs<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008


Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 5<br />

� Organisation des <strong>Betriebsrats</strong>büros<br />

� Vorbereitung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen, insbesondere Zusammenstellung der<br />

Informationsmaterialien<br />

� Koordination der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit (Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen<br />

von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen)<br />

2. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen.<br />

3. Ist die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung ihre/seine<br />

Aufgaben. Ist auch die Stellvertretung verhindert, kann jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied den Betriebsrat<br />

zu einer Sitzung zusammenrufen, auf der dann über die Vertretung der/des <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden<br />

entschieden wird.<br />

§ 8 Der Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern)<br />

1. Der nach den Vorschriften des § 27 Betriebsverfassungsgesetz gewählte und zusammengesetzte<br />

Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des <strong>Betriebsrats</strong>. Die dafür notwendigen<br />

Entscheidungen über eine Arbeitsverteilung trifft er selber.<br />

Laufende Geschäfte sind:<br />

� Erledigung des Schriftverkehrs<br />

� Organisation des <strong>Betriebsrats</strong>büros<br />

� Vorbereitung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen, insbesondere Zusammenstellung der<br />

Informationsmaterialien<br />

� Koordination der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit (Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen<br />

von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen)<br />

2. Weitere Aufgaben übernimmt der Betriebsausschuss nur aufgrund schriftlicher Beschlüsse<br />

des <strong>Betriebsrats</strong>.<br />

3. Der Betriebsausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an, die allen <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern<br />

zugänglich gemacht werden.<br />

4. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende übernimmt die Aufgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz<br />

ausdrücklich vorsieht. Sie/er vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen.<br />

5. Ist die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung ihr/seine<br />

Aufgaben. Ist auch die Stellvertretung verhindert, verständigen sich die anderen Mitglieder<br />

des Betriebsausschusses über die Einberufung einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung und laden dazu ein.<br />

Der Betriebsrat entscheidet dann über den Vertretungsfall.<br />

§ 9 Entgegennahme von Erklärungen<br />

1. Eine Erklärung kann schriftlich gegenüber der zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigten<br />

Person abgegeben werden oder in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong> gelegt werden.<br />

Wird die Erklärung in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong> gelegt, erhält es einen Eingangsstempel,<br />

auf dem auch die Uhrzeit vermerkt wird. Ausschließlich dies gilt als Zeitpunkt der Entgegennahme<br />

der Erklärung.<br />

2. Ausschließlich der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in)<br />

nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen.<br />

3. Sind sowohl der/die Vorsitzend(e) als auch sein(e) Stellvertreter(in) verhindert, können<br />

Erklärungen an den Betriebsrat an folgende Personen abgegeben werden:<br />

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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 6<br />

� [name1], ist auch diese Person verhindert,<br />

� [name2], ist auch diese Person verhindert,<br />

� [name3], ist auch diese Person verhindert,<br />

� [name4], ist auch diese Person verhindert,<br />

� [name5], ist auch diese Person verhindert,<br />

� durch Einwurf in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong>.<br />

4. Anträge des Arbeitgebers an den Betriebsrat müssen bis spätestens vier Tage vor einer<br />

ordentlichen Sitzung vorliegen. Erfolgt eine spätere Vorlage des Antrags, wird der Antrag<br />

entweder auf der übernächsten ordentlichen Sitzung behandelt, oder, falls ein Fristverfall<br />

droht, eine Sondersitzung einberufen.<br />

§ 10 Zuständigkeiten und Arbeitsteilung (Für Betriebsräte ohne ständige Ausschüsse)<br />

1. Der Betriebsrat beauftragt von Fall zu Fall durch schriftlichen Beschluss (Formblatt)<br />

einzelne oder mehrere <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder mit der Bearbeitung besonderer Aufgaben<br />

oder Sachgebiete. Darunter sind nur Vorarbeiten für die Diskussion des <strong>Betriebsrats</strong> bzw.<br />

die praktische Ausführung von Beschlüssen zu verstehen.<br />

Entscheidungen über Sachverhalte, die durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> geregelt werden<br />

müssen, dürfen von der beauftragten Person nicht allein getroffen werden. Dies gilt mit<br />

Ausnahme der in § 8 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> genannten Arbeiten auch für die/den <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende(n).<br />

2. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil/eine Abteilung zu, für die<br />

dieses <strong>Betriebsrats</strong>mitglied in besonderer Weise zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird<br />

durch ständigen Aushang bekanntgegeben.<br />

3. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, dem eine besondere Aufgabe übertragen wurde, ist verpflichtet,<br />

über diese Arbeit zu berichten und über wichtige Ereignisse, Informationen und Gespräche<br />

Akten- bzw. Gesprächsnotizen anzufertigen und der/dem <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden<br />

zu übergeben.<br />

§ 10 Zuständigkeiten, Ausschüsse und Arbeitsteilung (für Betriebsräte mit ständigen Ausschüssen)<br />

1. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil/eine Abteilung zu, für die<br />

dieses <strong>Betriebsrats</strong>mitglied in besonderer Weise zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird<br />

durch ständigen Aushang bekanntgegeben. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende(r) und freigestellte<br />

<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bekommen keinen eigenen Zuständigkeitsbereich.<br />

2. Der Betriebsrat bildet zu folgenden Sachgebieten ständige Ausschüsse:<br />

� Ausschuss „neue Technologie/IT-Systeme“<br />

� Ausschuss für personelle Angelegenheiten<br />

� Ausschuss für Fragen der Entlohnung<br />

� Ausschuss für Arbeitsschutz<br />

� Ausschuss für betriebliche Öffentlichkeitsarbeit<br />

� [ggf. weitere]<br />

Die personelle Zusammensetzung und die genaue Aufgabenbeschreibung werden in einem<br />

gesonderten Beschluss schriftlich festgelegt.<br />

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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 7<br />

3. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss zu einzelnen aktuellen Aufgaben Ausschüsse<br />

bilden, die nur für die Erledigung dieser Aufgabe zuständig sind, also zeitlich befristet<br />

arbeiten.<br />

4. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss Ausschüssen oder einzelnen <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern<br />

bestimmte Einzelarbeiten übertragen.<br />

5. Die Ausschüsse bzw. mit Aufgaben betraute einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder leisten nur<br />

Vorarbeiten für die Diskussion und Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong> bzw. sind für die<br />

praktische Durchführung der Beschlüsse des <strong>Betriebsrats</strong> zuständig. Entscheidungen über<br />

Sachverhalte, die durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> geregelt werden müssen, dürfen von den<br />

Ausschüssen bzw. <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern nicht allein getroffen werden. Dies gilt (mit<br />

Ausnahme der in § 8 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> genannten Aufgaben) auch für den Betriebsausschuss.<br />

6. Der Betriebsrat beschließt aufgrund von Vorschlägen einzelner Ausschüsse, wie oft die<br />

Ausschüsse zu regelmäßigen Sitzungen zusammenkommen sollen. Zusammensetzung und<br />

regelmäßige Sitzungstermine werden dem Arbeitgeber mitgeteilt.<br />

7. Jeder Ausschuss fertigt über alle seine Sitzungen Protokolle an. Diese Protokolle und alles<br />

weitere schriftliche Material (Mitteilungen des Arbeitgebers, Akten- und Gesprächsnotizen,<br />

Beschlussvorlagen und Entwürfe) werden dem Betriebsausschuss in Kopie übergeben.<br />

Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, in diese Unterlagen Einsicht zu<br />

nehmen.<br />

8. Der Betriebsausschuss sorgt dafür, dass über die Ausschussarbeit auf <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen<br />

regelmäßig berichtet und diskutiert wird. Unterlagen für diese Diskussion werden den<br />

<strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung zugestellt.<br />

§ 11 Arbeitsplanung des <strong>Betriebsrats</strong><br />

1. Der Betriebsrat erstellt jeweils zu Beginn seiner Amtperiode eine detaillierte Arbeitsplanung<br />

für seine zukünftige Amtszeit.<br />

2. Der Betriebsrat überprüft in regelmäßigen Abständen (mindestens halbjährlich) diesen<br />

Arbeitsplan und bringt ihn auf den neuesten Stand.<br />

§ 12 Betriebsversammlungen<br />

1. Der Betriebsrat führt in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durch. Die<br />

Einladung dazu erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor der Betriebsversammlung unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang; bei aus aktuellen Gründen kurzfristig einzuberufenden<br />

Betriebsversammlungen kann die Frist verkürzt werden. Die Tagesordnung<br />

muss genau über die zur Berichterstattung und Diskussion anstehenden wichtigen Themen<br />

informieren. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht ständig auf dem Betriebsgelände<br />

haben (Außendienstler, Fahrer u.ä.) sind einzeln schriftlich einzuladen. Wenn besonders<br />

wichtige Themen auf der Betriebsversammlung besprochen werden müssen, erfolgt eine<br />

Einladung durch Flugblatt an alle Arbeitnehmer.<br />

2. Die Betriebsversammlung soll innerhalb der ersten zwei Wochen jedes Kalendervierteljahres<br />

stattfinden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können vom Betriebsrat weitere Betriebsversammlungen<br />

durchgeführt werden.<br />

3. Der Betriebsrat kann von Fall zu Fall beschließen, statt einer Betriebsversammlung Abteilungsversammlungen<br />

in allen Abteilungen möglichst gleichzeitig oder kurz hintereinander<br />

durchzuführen. Es sollen aber pro Jahr nicht mehr als zwei der vorgeschriebenen vier<br />

Betriebsversammlungen in der Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.<br />

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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />

Seite 8<br />

Die Abteilungsversammlungen werden von dem für diesen Bereich zuständigen <strong>Betriebsrats</strong>mitglied<br />

geleitet.<br />

4. Der Betriebsrat beschließt über Form und Inhalt des Tätigkeitsberichtes. Der Tätigkeitsbericht<br />

wird arbeitsteilig abgegeben. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende berichtet über die allgemeine<br />

<strong>Betriebsrats</strong>tätigkeit. Einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder, vor allem Mitglieder der<br />

Ausschüsse, berichten über besondere Einzelthemen.<br />

5. Nach jedem Tagesordnungspunkt bzw. Bericht oder Teilbericht ist den Arbeitnehmern<br />

Gelegenheit zu Fragen und Diskussionsbeiträgen zu geben.<br />

§ 13 Inkrafttreten der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am (Datum) in Kraft.<br />

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