Geschäftsordnung eines Betriebsrats
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Geschäftsordnung eines Betriebsrats
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<strong>Geschäftsordnung</strong><br />
<strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> des <strong>Betriebsrats</strong> .................................................................................. 1<br />
Was ist eine <strong>Geschäftsordnung</strong> .................................................................................... 1<br />
Bedeutung für die <strong>Betriebsrats</strong>arbeit ............................................................................. 1<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Betriebsrat .............................................................................. 2<br />
§ 1 Geltungsdauer ...................................................................................................... 2<br />
§ 2 <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen ............................................................................................. 2<br />
§ 3 Einladung zur <strong>Betriebsrats</strong>sitzung ........................................................................... 2<br />
§ 4 Tagesordnung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung .................................................................... 3<br />
§ 5 Ablauf der Sitzung ................................................................................................. 3<br />
§ 6 Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong> .......................................................................... 4<br />
§ 7 Protokoll der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung ............................................................................. 4<br />
§ 8 Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende (für Betriebsräte mit weniger als neun<br />
Mitgliedern) ................................................................................................................ 4<br />
§ 8 Der Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern) ................... 5<br />
§ 9 Zuständigkeiten und Arbeitsteilung (Für Betriebsräte ohne ständige Ausschüsse) ....... 5<br />
§ 9 Zuständigkeiten, Ausschüsse und Arbeitsteilung (für Betriebsräte mit ständigen<br />
Ausschüssen) .............................................................................................................. 6<br />
§ 10 Arbeitsplanung des <strong>Betriebsrats</strong> ........................................................................... 7<br />
§ 11 Betriebsversammlungen ...................................................................................... 7<br />
§ 12 Inkrafttreten der <strong>Geschäftsordnung</strong> ...................................................................... 8<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008
<strong>Geschäftsordnung</strong> des <strong>Betriebsrats</strong><br />
Was ist eine <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 1<br />
Nach § 36 BetrVG „soll“ der Betriebsrat sich eine schriftliche <strong>Geschäftsordnung</strong> geben. Die<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> enthält Bestimmungen über die innere Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit.<br />
Insbesondere werden durch die <strong>Geschäftsordnung</strong> diejenigen Sachverhalte konkretisiert,<br />
die grob bereits durch die § 26 bis 41 BetrVG geregelt sind. In der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
können beispielsweise genauer bestimmt werden:<br />
� Fragen der Arbeitsteilung: insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen<br />
des <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden sowie s<strong>eines</strong> Stellvertreters (vgl. § 26<br />
BetrVG), des Betriebsausschusses (vgl. § 27 BetrVG) bzw. der weiteren Ausschüsse<br />
(vgl. § 28 BetrVG), der nach § 38 BetrVG freigestellten und der weiteren<br />
Mitglieder des <strong>Betriebsrats</strong><br />
� der Begriff „laufende Geschäfte“ (vgl. § 27 BetrVG);<br />
� die Einzelheiten über die <strong>Betriebsrats</strong>sitzung (vgl. § 29 BetrVG) und die Betriebsversammlung<br />
(vgl. § 42ff. BetrVG).<br />
Zu beachten ist, dass von den Vorschriften der §§ 26 bis 41 BetrVG nicht abgewichen werden<br />
darf, soweit diese zwingenden Charakter haben (z. B. ist die Bildung <strong>eines</strong> Betriebsausschusses<br />
in einem neun- und mehrköpfigen Betriebsrat zwingend vorgeschrieben, vgl. § 27<br />
Abs. 1 BetrVG; ebenso verbindlich sind die Regelungen über die Beschlussfassung im Betriebsrat,<br />
vgl. § 33 BetrVG).<br />
Auch Personalräte können sich eine <strong>Geschäftsordnung</strong> geben (§ 42 BPersVG, entsprechende<br />
Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen), daher gelten die Hinweise in<br />
diesem Script auch für Personalräte.<br />
Bedeutung für die <strong>Betriebsrats</strong>arbeit<br />
Der Erlass einer <strong>Geschäftsordnung</strong> ist meistens sinnvoll. Schon die Debatte um den Inhalt<br />
der <strong>Geschäftsordnung</strong> ist ein Vorgang, der den Sinn aller <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder für die<br />
bestmögliche Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit schärft. Hinzu kommt, dass eine <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
des <strong>Betriebsrats</strong> dazu beitragen kann, die Organisation der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit<br />
für alle <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder, insbesondere auch für neu eintretende Ersatzmitglieder,<br />
transparent und effizient zu machen. Außerdem stellt eine <strong>Geschäftsordnung</strong> ein Stück<br />
Rechtssicherheit dar: Jedes Mitglied weiß um seine Rechte und Pflichten und kann die Einhaltung<br />
der <strong>Geschäftsordnung</strong> einfordern.<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008
Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Betriebsrat<br />
Seite 2<br />
Der Betriebsrat der (Firma) hat nach § 36 BetrVG in seiner Sitzung vom (Datum) diese <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsdauer<br />
Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> gilt nur für Dauer der laufenden Amtsperiode. Sie kann jederzeit<br />
durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> mit absoluter Mehrheit der Stimmen der <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder<br />
geändert werden.<br />
§ 2 <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen<br />
1. Der Betriebsrat tritt regelmäßig an jedem (Wochentag) um (Uhrzeit) zu einer Sitzung<br />
zusammen.<br />
2. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende ist berechtigt, wenn dies notwendig ist, jederzeit zusätzliche<br />
außerordentliche <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen anzusetzen. Dies hat auf jeden Fall zu geschehen,<br />
wenn<br />
� ein Viertel der <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder<br />
� die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder<br />
� der Arbeitgeber<br />
dies beantragen. Eine solche <strong>Betriebsrats</strong>sitzung muss innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung<br />
einberufen werden.<br />
§ 3 Einladung zur <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />
1. Die Einladung zu den wöchentlichen <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen erfolgt unter Mitteilung der<br />
Tagesordnung schriftlich. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens drei Arbeitstage<br />
vor der Sitzung zugestellt worden sein.<br />
2. Bei der Einladung zu außerordentlichen <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen ist eine kürzere Frist für<br />
die Einladung zulässig.<br />
3. Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung<br />
sind zu jeder Sitzung einzuladen.<br />
4. Die/der Vertreter(in) der [zuständige Gewerkschaft] werden zu jeder <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />
eingeladen und haben das Recht, daran teilzunehmen.<br />
5. Der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter nimmt an der Sitzung nur teil, wenn diese auf<br />
seinen Antrag hin einberufen wurde, oder wenn die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende den Arbeitgeber<br />
eingeladen hat. In diesem Fall erfolgt die Einladung für die Teilnahme zu genau<br />
zu benennenden Tagesordnungspunkten.<br />
6. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, eingeladene Ersatzmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
und Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilen der/dem Vorsitzenden unverzüglich<br />
unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe mit, wenn sie an einer Sitzung nicht<br />
teilnehmen können.<br />
Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (Urlaub, Kur, Seminarbesuch, Dienstreise)<br />
sind der/dem Vorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen.<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 3<br />
7. Die/der Vorsitzende hat im Falle einer Verhinderung einzelner <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder sofort<br />
das/die nachrückende(n) Ersatzmitglied(er) einzuladen und sich zu vergewissern, dass<br />
eine Teilnahme gesichert ist.<br />
8. Hat der Betriebsrat beschlossen, dass zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten<br />
betroffene oder sachkundige Arbeitnehmer in der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung gehört werden sollen,<br />
hat die/der Vorsitzende dies dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen und sicherzustellen,<br />
dass Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 39 Abs. 3 BetrVG) erfolgt.<br />
Werden personelle Angelegenheiten (insbesondere geplante Entlassungen) oder persönliche<br />
Beschwerden einzelner Arbeitnehmer in einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung besprochen, sollen diese<br />
Arbeitnehmer grundsätzlich gehört werden. Mit dieser Anhörung kann der Betriebsrat auch<br />
einzelne seiner Mitglieder beauftragen.<br />
§ 4 Tagesordnung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />
1. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende schlägt zu jeder <strong>Betriebsrats</strong>sitzung eine Tagesordnung<br />
vor und teilt diese allen einzuladenden Personen schriftlich als Anlage zur Einladung mit.<br />
<strong>Betriebsrats</strong>sitzungen können zu wichtigen Themen auch nur mit einem Tagesordnungspunkt<br />
einberufen werden.<br />
2. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauensperson<br />
der Schwerbehinderten können Anträge zur Tagesordnung einreichen. Dies<br />
muss spätestens vier Wochentage vor der Sitzung schriftlich geschehen oder ausnahmsweise<br />
mündlich am Beginn der Sitzung. Eine Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung<br />
ist nur zulässig, wenn kein Widerspruch der anwesenden Mitglieder erfolgt.<br />
3. Die Tagesordnung soll die zu behandelnden Themen konkret benennen. Allgemeine<br />
Sammelbegriffe sind nur zulässig, wenn der/dem Vorsitzenden zum Zeitpunkt der Einladung<br />
keine konkret zu benennenden Themen bekannt sind.<br />
4. Verfügt die/der Vorsitzende zu wichtigen Tagesordnungspunkten über schriftliches Informationsmaterial,<br />
soll sie/ er das Material im Büro des <strong>Betriebsrats</strong> zur Einsicht für die<br />
<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bereithalten. Dies gilt insbesondere für: Mitteilungen des Arbeitgebers,<br />
Unterlagen zu personellen Maßnahmen, Gesprächsnotizen und Ausschussprotokolle,<br />
Entwürfe von Betriebsvereinbarungen, Entwürfe für Beschlüsse und Stellungnahmen des<br />
<strong>Betriebsrats</strong>.<br />
§ 5 Ablauf der Sitzung<br />
1. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der<br />
Stellvertretung geleitet.<br />
2. Zu Beginn jeder Sitzung sind eine Anwesenheitsliste zu erstellen und die Beschlussfähigkeit<br />
zu prüfen.<br />
3. Zu jedem Beratungsthema wird von der/dem Vorsitzenden oder einem sachkundigen <strong>Betriebsrats</strong>mitglied<br />
eine kurze Einführung gegeben. Ergebnisse der Diskussion sollen zusammengefasst<br />
werden.<br />
4. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.<br />
5. Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redebeitrag begrenzt, es sei denn, die anwesenden<br />
<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder stimmen einer Verlängerung der Redezeit zu.<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
§ 6 Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 4<br />
1. Vor der Beschlussfassung muss der Wortlaut der Anträge formuliert werden, ggf. durch<br />
die Sitzungsleitung.<br />
2. Liegt nur ein Antrag zur Abstimmung vor, werden die Jastimmen abgefragt und im Protokoll<br />
unter Angabe der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder vermerkt. Stehen<br />
mehrere alternative Anträge zur Abstimmung, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt.<br />
Abgefragt werden nur die Ja-Stimmen. Die Stimmenzahlen werden im Protokoll festgehalten.<br />
3. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur,<br />
wenn ein Mitglied des <strong>Betriebsrats</strong> dies beantragt. Gleiches gilt für Mitglieder der Jugend-<br />
und Auszubildendenvertretung, wenn Jugend- und Ausbildungsfragen entschieden werden<br />
sollen.<br />
4. In Anwesenheit des Arbeitgebers oder s<strong>eines</strong> Stellvertreters werden keine Abstimmungen<br />
durchgeführt.<br />
§ 7 Protokoll der <strong>Betriebsrats</strong>sitzung<br />
1. Für den Kopf des Protokolls wird ein Standard-Vordruck verwendet. Er ist vollständig<br />
auszufüllen. Die Anwesenheitsliste wird als Anlage zum Protokoll hinzugefügt.<br />
2. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt bzw. Beratungsthema enthalten:<br />
� Ziffer und Thema des Tagesordnungspunktes<br />
� Kurzbeschreibung des Themas bzw. der zu beratenden Situation<br />
� Zusammenfassung aller Informationen, Fakten und Meinungen, die in der Diskussion<br />
zur Sprache kommen<br />
� Wortlaut der Anträge zur Beschlussfassung<br />
� Abstimmungsergebnis in Stimmenzahlen einschließlich Enthaltungen<br />
� Arbeitsaufträge an einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bzw. Ausschüsse oder andere<br />
Personen mit Terminvorgabe<br />
3. Das Protokoll einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung soll bis zur nächsten Sitzung vorliegen.<br />
4. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertrauensperson<br />
der Schwerbehinderten erhalten Einblick in das Protokoll. Der Vertreter der Gewerkschaft<br />
erhält eine Kopie des Protokolls, wenn er auf der Sitzung anwesend war.<br />
5. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Protokolls nur, wenn er an der Sitzung teilgenommen<br />
hat und nur zu den Tagesordnungspunkten, zu denen er anwesend war. Erhält dieser<br />
Protokollauszug eine Zusammenfassung von Informationen des Arbeitgebers oder die<br />
schriftliche Formulierung mündlicher Zusagen und Vereinbarungen, soll der Arbeitgeber<br />
aufgefordert werden, durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie im Protokoll korrekt wiedergegeben<br />
sind.<br />
§ 8 Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende (für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern)<br />
1. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende übernimmt zusätzlich zu den im Betriebsverfassungsgesetz<br />
ausdrücklich genannten Aufgaben die Führung der laufenden Geschäfte.<br />
Darunter wird verstanden:<br />
� Erledigung des Schriftverkehrs<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 5<br />
� Organisation des <strong>Betriebsrats</strong>büros<br />
� Vorbereitung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen, insbesondere Zusammenstellung der<br />
Informationsmaterialien<br />
� Koordination der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit (Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen<br />
von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen)<br />
2. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen.<br />
3. Ist die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung ihre/seine<br />
Aufgaben. Ist auch die Stellvertretung verhindert, kann jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied den Betriebsrat<br />
zu einer Sitzung zusammenrufen, auf der dann über die Vertretung der/des <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden<br />
entschieden wird.<br />
§ 8 Der Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern)<br />
1. Der nach den Vorschriften des § 27 Betriebsverfassungsgesetz gewählte und zusammengesetzte<br />
Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des <strong>Betriebsrats</strong>. Die dafür notwendigen<br />
Entscheidungen über eine Arbeitsverteilung trifft er selber.<br />
Laufende Geschäfte sind:<br />
� Erledigung des Schriftverkehrs<br />
� Organisation des <strong>Betriebsrats</strong>büros<br />
� Vorbereitung der <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen, insbesondere Zusammenstellung der<br />
Informationsmaterialien<br />
� Koordination der <strong>Betriebsrats</strong>arbeit (Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen<br />
von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen)<br />
2. Weitere Aufgaben übernimmt der Betriebsausschuss nur aufgrund schriftlicher Beschlüsse<br />
des <strong>Betriebsrats</strong>.<br />
3. Der Betriebsausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an, die allen <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
4. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende übernimmt die Aufgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz<br />
ausdrücklich vorsieht. Sie/er vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen.<br />
5. Ist die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung ihr/seine<br />
Aufgaben. Ist auch die Stellvertretung verhindert, verständigen sich die anderen Mitglieder<br />
des Betriebsausschusses über die Einberufung einer <strong>Betriebsrats</strong>sitzung und laden dazu ein.<br />
Der Betriebsrat entscheidet dann über den Vertretungsfall.<br />
§ 9 Entgegennahme von Erklärungen<br />
1. Eine Erklärung kann schriftlich gegenüber der zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigten<br />
Person abgegeben werden oder in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong> gelegt werden.<br />
Wird die Erklärung in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong> gelegt, erhält es einen Eingangsstempel,<br />
auf dem auch die Uhrzeit vermerkt wird. Ausschließlich dies gilt als Zeitpunkt der Entgegennahme<br />
der Erklärung.<br />
2. Ausschließlich der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in)<br />
nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen.<br />
3. Sind sowohl der/die Vorsitzend(e) als auch sein(e) Stellvertreter(in) verhindert, können<br />
Erklärungen an den Betriebsrat an folgende Personen abgegeben werden:<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 6<br />
� [name1], ist auch diese Person verhindert,<br />
� [name2], ist auch diese Person verhindert,<br />
� [name3], ist auch diese Person verhindert,<br />
� [name4], ist auch diese Person verhindert,<br />
� [name5], ist auch diese Person verhindert,<br />
� durch Einwurf in das Postfach des <strong>Betriebsrats</strong>.<br />
4. Anträge des Arbeitgebers an den Betriebsrat müssen bis spätestens vier Tage vor einer<br />
ordentlichen Sitzung vorliegen. Erfolgt eine spätere Vorlage des Antrags, wird der Antrag<br />
entweder auf der übernächsten ordentlichen Sitzung behandelt, oder, falls ein Fristverfall<br />
droht, eine Sondersitzung einberufen.<br />
§ 10 Zuständigkeiten und Arbeitsteilung (Für Betriebsräte ohne ständige Ausschüsse)<br />
1. Der Betriebsrat beauftragt von Fall zu Fall durch schriftlichen Beschluss (Formblatt)<br />
einzelne oder mehrere <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder mit der Bearbeitung besonderer Aufgaben<br />
oder Sachgebiete. Darunter sind nur Vorarbeiten für die Diskussion des <strong>Betriebsrats</strong> bzw.<br />
die praktische Ausführung von Beschlüssen zu verstehen.<br />
Entscheidungen über Sachverhalte, die durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> geregelt werden<br />
müssen, dürfen von der beauftragten Person nicht allein getroffen werden. Dies gilt mit<br />
Ausnahme der in § 8 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> genannten Arbeiten auch für die/den <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende(n).<br />
2. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil/eine Abteilung zu, für die<br />
dieses <strong>Betriebsrats</strong>mitglied in besonderer Weise zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird<br />
durch ständigen Aushang bekanntgegeben.<br />
3. Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied, dem eine besondere Aufgabe übertragen wurde, ist verpflichtet,<br />
über diese Arbeit zu berichten und über wichtige Ereignisse, Informationen und Gespräche<br />
Akten- bzw. Gesprächsnotizen anzufertigen und der/dem <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzenden<br />
zu übergeben.<br />
§ 10 Zuständigkeiten, Ausschüsse und Arbeitsteilung (für Betriebsräte mit ständigen Ausschüssen)<br />
1. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil/eine Abteilung zu, für die<br />
dieses <strong>Betriebsrats</strong>mitglied in besonderer Weise zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird<br />
durch ständigen Aushang bekanntgegeben. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende(r) und freigestellte<br />
<strong>Betriebsrats</strong>mitglieder bekommen keinen eigenen Zuständigkeitsbereich.<br />
2. Der Betriebsrat bildet zu folgenden Sachgebieten ständige Ausschüsse:<br />
� Ausschuss „neue Technologie/IT-Systeme“<br />
� Ausschuss für personelle Angelegenheiten<br />
� Ausschuss für Fragen der Entlohnung<br />
� Ausschuss für Arbeitsschutz<br />
� Ausschuss für betriebliche Öffentlichkeitsarbeit<br />
� [ggf. weitere]<br />
Die personelle Zusammensetzung und die genaue Aufgabenbeschreibung werden in einem<br />
gesonderten Beschluss schriftlich festgelegt.<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 7<br />
3. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss zu einzelnen aktuellen Aufgaben Ausschüsse<br />
bilden, die nur für die Erledigung dieser Aufgabe zuständig sind, also zeitlich befristet<br />
arbeiten.<br />
4. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss Ausschüssen oder einzelnen <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern<br />
bestimmte Einzelarbeiten übertragen.<br />
5. Die Ausschüsse bzw. mit Aufgaben betraute einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder leisten nur<br />
Vorarbeiten für die Diskussion und Beschlussfassung des <strong>Betriebsrats</strong> bzw. sind für die<br />
praktische Durchführung der Beschlüsse des <strong>Betriebsrats</strong> zuständig. Entscheidungen über<br />
Sachverhalte, die durch Beschluss des <strong>Betriebsrats</strong> geregelt werden müssen, dürfen von den<br />
Ausschüssen bzw. <strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern nicht allein getroffen werden. Dies gilt (mit<br />
Ausnahme der in § 8 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> genannten Aufgaben) auch für den Betriebsausschuss.<br />
6. Der Betriebsrat beschließt aufgrund von Vorschlägen einzelner Ausschüsse, wie oft die<br />
Ausschüsse zu regelmäßigen Sitzungen zusammenkommen sollen. Zusammensetzung und<br />
regelmäßige Sitzungstermine werden dem Arbeitgeber mitgeteilt.<br />
7. Jeder Ausschuss fertigt über alle seine Sitzungen Protokolle an. Diese Protokolle und alles<br />
weitere schriftliche Material (Mitteilungen des Arbeitgebers, Akten- und Gesprächsnotizen,<br />
Beschlussvorlagen und Entwürfe) werden dem Betriebsausschuss in Kopie übergeben.<br />
Jedes <strong>Betriebsrats</strong>mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, in diese Unterlagen Einsicht zu<br />
nehmen.<br />
8. Der Betriebsausschuss sorgt dafür, dass über die Ausschussarbeit auf <strong>Betriebsrats</strong>sitzungen<br />
regelmäßig berichtet und diskutiert wird. Unterlagen für diese Diskussion werden den<br />
<strong>Betriebsrats</strong>mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung zugestellt.<br />
§ 11 Arbeitsplanung des <strong>Betriebsrats</strong><br />
1. Der Betriebsrat erstellt jeweils zu Beginn seiner Amtperiode eine detaillierte Arbeitsplanung<br />
für seine zukünftige Amtszeit.<br />
2. Der Betriebsrat überprüft in regelmäßigen Abständen (mindestens halbjährlich) diesen<br />
Arbeitsplan und bringt ihn auf den neuesten Stand.<br />
§ 12 Betriebsversammlungen<br />
1. Der Betriebsrat führt in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durch. Die<br />
Einladung dazu erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor der Betriebsversammlung unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang; bei aus aktuellen Gründen kurzfristig einzuberufenden<br />
Betriebsversammlungen kann die Frist verkürzt werden. Die Tagesordnung<br />
muss genau über die zur Berichterstattung und Diskussion anstehenden wichtigen Themen<br />
informieren. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht ständig auf dem Betriebsgelände<br />
haben (Außendienstler, Fahrer u.ä.) sind einzeln schriftlich einzuladen. Wenn besonders<br />
wichtige Themen auf der Betriebsversammlung besprochen werden müssen, erfolgt eine<br />
Einladung durch Flugblatt an alle Arbeitnehmer.<br />
2. Die Betriebsversammlung soll innerhalb der ersten zwei Wochen jedes Kalendervierteljahres<br />
stattfinden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können vom Betriebsrat weitere Betriebsversammlungen<br />
durchgeführt werden.<br />
3. Der Betriebsrat kann von Fall zu Fall beschließen, statt einer Betriebsversammlung Abteilungsversammlungen<br />
in allen Abteilungen möglichst gleichzeitig oder kurz hintereinander<br />
durchzuführen. Es sollen aber pro Jahr nicht mehr als zwei der vorgeschriebenen vier<br />
Betriebsversammlungen in der Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.<br />
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Muster-<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Betriebsrats</strong><br />
Seite 8<br />
Die Abteilungsversammlungen werden von dem für diesen Bereich zuständigen <strong>Betriebsrats</strong>mitglied<br />
geleitet.<br />
4. Der Betriebsrat beschließt über Form und Inhalt des Tätigkeitsberichtes. Der Tätigkeitsbericht<br />
wird arbeitsteilig abgegeben. Die/der <strong>Betriebsrats</strong>vorsitzende berichtet über die allgemeine<br />
<strong>Betriebsrats</strong>tätigkeit. Einzelne <strong>Betriebsrats</strong>mitglieder, vor allem Mitglieder der<br />
Ausschüsse, berichten über besondere Einzelthemen.<br />
5. Nach jedem Tagesordnungspunkt bzw. Bericht oder Teilbericht ist den Arbeitnehmern<br />
Gelegenheit zu Fragen und Diskussionsbeiträgen zu geben.<br />
§ 13 Inkrafttreten der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am (Datum) in Kraft.<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin, 2008