bescheides/des Ausweises
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Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>amt<br />
für Soziales, Jugend und Familie<br />
Integrationsamt<br />
Behinderung<br />
und Ausweis<br />
– Anträge<br />
– Verfahren<br />
beim Versorgungsamt<br />
– Merkmale<br />
für den Nachteilsausgleich<br />
– GdB-Tabelle<br />
Stand: August 2007<br />
Niedersachsen
Behinderung und Ausweis
Behinderung<br />
und Ausweis<br />
■ Anträge<br />
■ Verfahren beim Versorgungsamt<br />
■ Merkmale für Nachteilsausgleiche<br />
■ GdB-Tabelle
4<br />
Impressum<br />
Detlef Bröcker,<br />
LWL-Integrationsamt Westfalen, Münster,<br />
in Zusammenarbeit mit Halfrid Meyer-Hesse und Günter Soika<br />
Bezirksregierung Münster, Abteilung, Soziales und Arbeit,<br />
Lan<strong>des</strong>versorgungsamt<br />
Bearbeitung Lan<strong>des</strong>ausgabe Niedersachsen:<br />
Peter Rudel<br />
Martin Werner<br />
Joachim Kelle<br />
Herausgeber:<br />
Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>amt für Soziales, Jugend und Familie –<br />
Lan<strong>des</strong>sozialamt (LS) – Integrationsamt –<br />
Postfach 10 08 44, 31008 Hil<strong>des</strong>heim<br />
Telefon 0 51 21/3 04-0<br />
Telefax 0 51 21/3 04-6 11<br />
Druck: LV Druck, Hülsebrockstraße 2, 48165 Münster<br />
© 2007: LWL-Integrationsamt Westfalen<br />
Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier<br />
ISSN 0935-8919<br />
Diese Broschüre können Sie aus<br />
dem Internet als pdf-Datei unter<br />
www.soziales.niedersachsen.de<br />
im Menü „Schwerbehinderte Menschen“<br />
unter „Behinderung und Ausweis“<br />
herunterladen!<br />
Antragsvordrucke zum Herunterladen<br />
finden sie dort im Unterpunkt<br />
„Anträge und Informationen“
Wichtige Hinweise<br />
Für behinderte Menschen bieten verschiedenste Vorschriften in Gesetzen, Erlassen,<br />
Satzungen, Tarifen usw. eine Reihe von Rechten und Pflichten. Oft können diese<br />
aber nur dann genutzt werden, wenn Betroffene die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis<br />
nachweisen.<br />
Diese Broschüre will aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweis<br />
vom Versorgungsamt ausgestellt wird und wie der behinderte<br />
Mensch am Verfahren mitwirken kann.<br />
Grundlage für alle Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind die<br />
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />
und nach dem Schwerbehindertenrecht“ – Auflage Juni 2005 –. Die Neuauflage<br />
der Anhaltspunkte wurde vom ehemaligen Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit<br />
und soziale Sicherung herausgegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Publikation<br />
im Internet als pdf-Datei kostenlos herunter zu laden oder zu bestellen (http:<br />
www.bmas.bund.de). Bei einer Bestellung betragen die Kosten pro Exemplar<br />
13,00 € Schutzgebühr zzgl. Versandkosten (Versand erfolgt mit Rechnung).<br />
Münster, Juli 2007<br />
Ihr LWL-Integrationsamt Westfalen<br />
Anmerkung für Land Niedersachsen<br />
Die Versorgungsämter sind mit Wirkung vom 01.01.2005 im Zuge der Verwaltungsreform<br />
als eigenständige Behörden aufgelöst worden. Sie nehmen ihre Aufgabe<br />
als Außenstelle <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>amtes für Soziales, Jugend<br />
und Familie wahr.<br />
Der Wegfall der Behördenbezeichnung „Versorgungsamt“ ist für das Anerkennungsverfahren<br />
ohne Bedeutung.<br />
Anschriften der Außenstellen sind in Anlage E aufgeführt.<br />
5
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Keine Rechte ohne Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Der Erstantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />
– Antragsmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14<br />
– Die Ausweismerkzeichen („Im Einzelnen bedeuten...“) . . . . . . . . . . . . . . . . . .25<br />
Feststellung der Behinderung und <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />
(Verfahren beim Versorgungsamt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />
Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />
der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmale für<br />
die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45<br />
Ausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52<br />
– Welche Nachteilsausgleiche bei welchen Merkzeichen? . . . . . . . . . . . . . . . .53<br />
– „Freifahrtausweis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54<br />
– Sondergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56<br />
– Gültigkeitsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56<br />
Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58<br />
Streckenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61<br />
Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63<br />
Rechtsbehelf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65<br />
Änderung <strong>des</strong> Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>/<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . .77<br />
– Auf Antrag <strong>des</strong> (schwer-) behinderten Menschen:<br />
a) Änderung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77<br />
b) Verzicht auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch . . . . . . . . . . . . .80<br />
– Von Amts wegen:<br />
a) Änderung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80<br />
b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80<br />
c) Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81<br />
Änderung eines Renten<strong>beschei<strong>des</strong></strong>, einer Verwaltungs- oder<br />
Gerichtsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .82<br />
7
8<br />
Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch . . . . . .83<br />
Einziehung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85<br />
Verlängerung der Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises . . . . . . .86<br />
Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87
Anlagen Seite<br />
A Auszug aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) . . . . . . . . . . . 94<br />
B Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (Zehntes Buch) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
C MdE-(GdB-)Tabelle (Auszug aus den Anhaltspunkten für<br />
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />
und nach dem Schwerbehindertenrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .105<br />
Das Inhaltsverzeichnis befindet sich auf Seite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .106<br />
D Auszug aus der Schwerbehindertenausweisverordnung . . . . . . . . . . . . . .222<br />
E Anschriften der Versorgungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .229<br />
F Zuständige „Auslandsversorgungsämter“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .231<br />
G Anschriften der Sozialgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .233<br />
Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wurde aus<br />
Gründen der Lesbarkeit nicht konsequent eingehalten. Gleichwohl<br />
sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und<br />
weibliche Form gemeint.<br />
9
10<br />
Keine Rechte ohne Nachweis<br />
Die Rechte und Nachteilsausgleiche,<br />
die schwerbehinderten Menschen<br />
zustehen, ergeben sich nicht nur aus<br />
dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />
(SGB IX), sondern auch aus vielen<br />
anderen Vorschriften, wie z. B. dem<br />
Steuerrecht.<br />
Nachteilsausgleiche werden in Gestalt<br />
von besonderen Schutzrechten<br />
und Leistungsansprüchen gewährt.<br />
Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche<br />
und soziale Nachteile, die<br />
jemand durch seine Behinderung erleidet,<br />
auszugleichen.<br />
Welche Nachteilsausgleiche im Einzelnen<br />
zustehen, ergibt sich aus Heft<br />
2 dieser Schriftenreihe.<br />
Wer sein Recht als schwerbehinderter<br />
Mensch beanspruchen will, muss<br />
seine Schwerbehinderteneigenschaft<br />
nachweisen können. Nur in Ausnahmefällen,<br />
z. B. wenn offensichtlich<br />
eine Schwerbehinderung vorliegt, können<br />
die Rechte auch ohne formellen<br />
Nachweis durchgesetzt werden. Aber<br />
auch diese behinderten Menschen<br />
sind gut beraten, sich einen amtlichen<br />
Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
geben zu lassen, um es<br />
nicht auf Streitigkeiten vor Gerichten<br />
ankommen zu lassen.<br />
Schwerbehinderte<br />
Menschen im Sinne <strong>des</strong><br />
SGB IX sind Menschen<br />
■ bei denen ein Grad der Behinderung<br />
von wenigstens 50 vorliegt<br />
■ und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder ihre<br />
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 73 SGB IX<br />
rechtmäßig im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzbuches (Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland) haben (§ 2<br />
Abs. 2 SGB IX).<br />
■ Menschen sind behindert, wenn<br />
ihre körperliche Funktion, geistige<br />
Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
länger als sechs Monate von dem<br />
für das Lebensalter typischen<br />
Zustand abweichen und daher ihre<br />
Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie<br />
sind von Behinderung bedroht,<br />
wenn die Beeinträchtigung zu<br />
erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).<br />
Als Nachweis der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch dient ein<br />
vom Versorgungsamt ausgestellter<br />
Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.
In diesem Heft wird erläutert, wie die<br />
Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt<br />
und welcher Nachweis (Ausweis)<br />
im Einzelfall ausgestellt wird.<br />
Für bestimmte Menschen, die behindert,<br />
aber nicht schwerbehindert sind<br />
(GdB weniger als 50), gibt es Bescheinigungen,<br />
die vom Versorgungsamt<br />
zur Inanspruchnahme von Rechten<br />
und Nachteilsausgleichen ausgestellt<br />
werden (z. B. für einen Steuerfreibetrag).<br />
11
12<br />
Der Erstantrag<br />
Das Versorgungsamt prüft das Vorliegen<br />
einer Behinderung, den Grad der<br />
Behinderung und weitere gesundheitliche<br />
Merkmale für die Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen nur<br />
auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen.<br />
Dieser kann formlos gestellt<br />
werden. Ausreichend wäre ein Schreiben<br />
nach folgendem Muster:<br />
Muster:<br />
Allein aufgrund eines solchen Schreibens<br />
ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis<br />
zu erwarten. Das<br />
Versorgungsamt wird dem Antragsteller<br />
den Eingang bestätigen (Muster<br />
siehe Seite 39) und ihm einen Antragsvordruck<br />
zusenden.<br />
Nach der Rechtsprechung zur bisherigen<br />
Rechtslage war anerkannt,<br />
dass auch Personen, die vor Ausspruch<br />
der Kündigung beim zuständigen<br />
Versorgungsamt einen Antrag<br />
auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
bzw. bei der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit einen<br />
Antrag auf Gleichstellung mit den<br />
schwerbehinderten Menschen gestellt<br />
haben, den Sonderkündigungsschutz<br />
bis zum bestands- bzw.<br />
rechtskräftigen Abschluss dieses<br />
Verfahrens genießen.<br />
Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />
12345 Musterstadt, den<br />
An das<br />
zuständige<br />
Versorgungsamt (siehe Anlage E diese Heftes)<br />
Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.<br />
Ralf Meyer<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 90 Abs. 2a SGB IX<br />
bestimmt demgegenüber, dass die<br />
Vorschriften <strong>des</strong> 4. Kapitels keine<br />
Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt<br />
der Kündigung die Eigenschaft<br />
als schwerbehinderter Mensch nicht<br />
nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt<br />
nach Ablauf der Frist <strong>des</strong><br />
§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung<br />
wegen fehlender Mitwirkung<br />
nicht treffen konnte.
Wenn es nicht auf eine besonders<br />
schnelle Antragstellung ankommt, ist<br />
es sinnvoller, anstelle <strong>des</strong> formlosen<br />
Antrages sofort den amtlichen Antragsvordruck<br />
zu verwenden. Ihn gibt<br />
es kostenlos beim Versorgungsamt<br />
(Anruf genügt/Tel. siehe Seite 229),<br />
bei den örtlichen Fürsorgestellen der<br />
Kreise oder der größeren Städte, bei<br />
den Sozialämtern der Gemeinden, bei<br />
den Behindertenverbänden oder bei<br />
den Schwerbehin dertenvertretungen<br />
Wichtige Hinweis<br />
in Betrieben und Dienststellen. Die<br />
kleine Mühe lohnt sich, denn dadurch<br />
wird die Zeit für die Bearbeitung <strong>des</strong><br />
formlosen Antrages gespart. Möglicherweise<br />
kann der beantragte<br />
Schwerbehindertenausweis dann<br />
schon einige Wochen eher ausgestellt<br />
werden. Die Stellen, bei denen das<br />
Antragsformular zu erhalten ist, helfen<br />
auch gern, es richtig auszufüllen.<br />
Nachfolgend ist der Antragsvordruck im Original abgedruckt.<br />
Die Randnummern (z. B. �) verweisen auf die einzelnen<br />
Erläuterungen auf den Seiten 14 bis 28.<br />
Die Auftragsvordrucke können innerhalb der Bun<strong>des</strong>länder<br />
geringfügig voneinander abweichen.<br />
Aktuelle<br />
– Erstanträge mit Merkblatt<br />
– Neufeststellungsanträge mit Merkblatt<br />
der Lan<strong>des</strong>sozialverwaltung in Niedersachsen finden Sie<br />
zum Downloaden im Internet unter<br />
www.soziales.niedersachsen.de<br />
Mit der Internet-Anwendung LS-Online und dort speziell unter dem<br />
Navigationspunkt „LS-Online“ besteht seit dem Frühjahr 2007 auch die<br />
Möglichkeit, einen Schwerbehindertenantrag online zu stellen.<br />
Mehr Informationen zum Online-Auftrag finden Sie unter:<br />
www.soziales.niedersachsen.de und dort speziell unter dem<br />
Navigationspunkt „LS-Online“<br />
13
Randnummer<br />
�<br />
14<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�
Randnummer<br />
�<br />
�<br />
�<br />
15
Randnummer<br />
16<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�
Randnummer<br />
�<br />
17
18<br />
Zu Randnummer �:<br />
Der Antrag muss an das Versorgungsamt<br />
gerichtet werden, in <strong>des</strong>sen<br />
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz<br />
<strong>des</strong> Antragstellers liegt (siehe Anlage<br />
E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />
welches „Auslandsversorgungsamt“<br />
für die Antragstellung zuständig<br />
ist, wenn der Antragsteller<br />
Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu<br />
Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort,<br />
wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />
genommen hat, sie beibehalten<br />
und benutzen will. Für Ausländer und<br />
Staatenlose ist das Versorgungsamt<br />
zuständig, in <strong>des</strong>sen Bereich der<br />
Wohnsitz im Bun<strong>des</strong>gebiet (Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX) liegt. Bei der Bestimmung<br />
<strong>des</strong> zuständigen Versorgungsamtes<br />
hat der behinderte<br />
Mensch ein Wahlrecht, ob er den<br />
Antrag an das Versorgungsamt, das<br />
für den 1., für den 2. oder für einen<br />
weiteren Wohnsitz zuständig ist, richten<br />
will.<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />
Firmen oder Behörden zeitlich<br />
begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind und keinen<br />
Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX haben, richten ihren<br />
Antrag an das aus der Anlage F ersichtliche<br />
so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im eigenen Interesse sollten alle Angaben<br />
im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />
oder Blockschrift ausgefüllt<br />
werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Auf die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
kommt es nicht an. Bei Ausländern ist<br />
es unter anderem erforderlich, dass<br />
sie sich rechtmäßig in Deutschland<br />
aufhalten. Hierzu müssen sie im Besitz<br />
eines entsprechenden Aufenthaltstitels<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit<br />
und die Integration von Ausländern<br />
im Bun<strong>des</strong>gebiet (Aufenthaltsgesetz<br />
– AufenthG) sein. Ein solcher<br />
Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis<br />
oder eine Niederlassungserlaubnis<br />
oder eine Aufenthaltsgestattung<br />
nach den §§ 55, 63 <strong>des</strong><br />
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Der<br />
Besitz einer Duldungsbescheinigung<br />
gem. § 60 a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />
Hierdurch wird lediglich die<br />
Abschiebung vorübergehend ausgesetzt,<br />
aber kein rechtmäßiger Aufenthalt<br />
begründet.<br />
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen<br />
Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />
beantragen. Sie müssen lediglich<br />
der Meldepflicht an ihrem<br />
Wohnort nachkommen. Die Europäische<br />
Union bildet zusammen mit der<br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nunmehr<br />
folgende 26 Staaten: Belgien,<br />
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />
Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />
Luxemburg, Malta, Niederlande,<br />
Österreich, Polen, Portugal,<br />
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />
Spanien, Tschechische Republik,<br />
Ungarn und Zypern.<br />
Ausländer und Staatenlose müssen<br />
dem Versorgungsamt eine Bescheini-
gung der zuständigen Ausländerbehörde<br />
oder eine beglaubigte Kopie ihres<br />
Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt<br />
nachzuweisen. Bei ausländischen<br />
Kindern unter 16 Jahren werden die<br />
genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten<br />
benötigt. Bei<br />
Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage<br />
der Arbeits bescheinigung <strong>des</strong> jetzigen<br />
Arbeitgebers notwendig.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Wohnort ist dort, wo der behinderte<br />
Mensch eine Wohnung genommen<br />
hat, sie beibehalten und benutzen will.<br />
Ein Wohnsitz kann auch an mehreren<br />
Orten bestehen (z. B. 1. und 2. Wohnsitz).<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />
Firmen oder Behörden zeitlich<br />
begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind und<br />
keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX haben, können<br />
dennoch einen Schwerbehindertenausweis<br />
bekommen und tragen hier<br />
ihren Auslandswohnsitz ein.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt,<br />
weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,<br />
deren<br />
Schwerbehinderung (Grad der<br />
Behinderung min<strong>des</strong>tens 50) noch<br />
nicht festgestellt ist, besondere<br />
Regelungen zum Kündigungsschutz<br />
und zum Verfahren gelten. Erwerbstätig<br />
in diesem Sinne ist, wer abhängig<br />
beschäftigt ist, selbständig Tätige gehören<br />
nicht dazu.<br />
Den besonderen Kündigungsschutz<br />
am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt<br />
der Kündigung die Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch nachweisen<br />
kann oder <strong>des</strong>sen Schwerbehinderung<br />
offensichtlich ist. Dies gilt nicht,<br />
wenn das Versorgungsamt wegen fehlender<br />
Mitwirkung über den Antrag<br />
noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht<br />
ist in der Regel erfüllt,<br />
wenn dem Versorgungsamt ein ausgefüllter<br />
und unterschriebener Antragsvordruck<br />
vorliegt, mit dem hinsichtlich<br />
der beigefügten oder noch beizuziehender<br />
Unterlagen die angegeben<br />
Ärztinnen/Ärzte und Dritte von der<br />
Schweigepflicht entbunden werden.<br />
Um die Zeit zwischen dem Stellen <strong>des</strong><br />
Antrages und dem Erteilen <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
zu verkürzen, in der der Antragsteller<br />
und <strong>des</strong>sen Arbeitgeber<br />
nicht wissen, ob ihnen die Rechte und<br />
Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung<br />
zustehen, hat der Gesetzgeber<br />
sowohl für das Erstellen<br />
<strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens als auch<br />
<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> dem Versorgungsamt<br />
verkürzte Bearbeitungsfristen aufgegeben.<br />
Wer an seinem Arbeitsplatz akut von<br />
Kündigung bedroht ist und den besonderen<br />
Kündigungsschutz nach<br />
dem SGB IX in Anspruch nehmen will,<br />
sollte sich telefonisch mit dem zuständigen<br />
Versorgungsamt in Verbindung<br />
setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren<br />
zu beschleunigen, wahrnehmen<br />
zu können.<br />
19
20<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im Regelfall wird der behinderte<br />
Mensch selbst oder in <strong>des</strong>sen Namen<br />
der gesetzliche Vertreter (Betreuer)<br />
den Antrag stellen. Der behinderte<br />
Mensch kann auch z. B. einen Rechtsanwalt,<br />
einen Gewerkschaftssekretär<br />
oder den Vertreter eines Behindertenverban<strong>des</strong><br />
zur Antragstellung und zur<br />
Wahrnehmung seiner Rechte im weiteren<br />
Verfah ren bevollmächtigen. Für<br />
Rentenberater gilt dies nur, wenn sie<br />
für das Verfahren beim Versorgungsamt<br />
zugelassen sind.<br />
Darüber hinaus kann der behinderte<br />
Mensch jede weitere Person seines<br />
Ver trauens bevollmächtigen, sofern<br />
diese Person die Vertretung nicht<br />
berufs mäßig durchführt.<br />
Auch die Schwerbehindertenvertretung<br />
der schwerbehinderten Menschen,<br />
die örtlichen Fürsorgestellen<br />
und die Sozialämter sind selbstverständlich<br />
bei der Ausfüllung <strong>des</strong> Antrages<br />
gern behilflich.<br />
Der Arbeitgeber <strong>des</strong> behinderten<br />
Menschen ist an dem Feststellungsverfahren<br />
beim Versorgungsamt<br />
grundsätzlich nicht beteiligt. Er wird<br />
von dort auch nicht angehört oder benachrichtigt<br />
und hat keine Möglichkeit,<br />
gegen Feststellungsbescheide<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes einen Rechtsbehelf<br />
einzulegen.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Sollte der Antragsteller die Frage nach<br />
einer Feststellung über die Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. den<br />
Grad der Schädigungsfolgen (GdS)<br />
bei einer anderen öffentlichen Stelle<br />
bejaht haben, wird er um Vorlage einer<br />
Kopie <strong>des</strong> entsprechenden Beschei<strong>des</strong><br />
beim Versorgungsamt gebeten.<br />
Für den Fall, dass der Antragsteller<br />
den Bescheid nicht beifügt, ist<br />
der Name der öffentlichen Stelle, das<br />
Geschäfts-/Aktenzeichen, ggfls. der<br />
Tag <strong>des</strong> Unfalls bzw. der Tag der<br />
Schädigung einzutragen, damit die<br />
Unterlagen durch das Versorgungsamt<br />
angefordert werden können.<br />
Das Versorgungsamt kann ohne weitere<br />
Ermittlungen sofort einen Bescheid<br />
erteilen und einen Ausweis<br />
ausstellen,<br />
a) wenn der behinderte Mensch<br />
schon eine „Feststellung über das<br />
Vorliegen einer Behinderung“ besitzt<br />
und<br />
b) wenn die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“<br />
darin auf min<strong>des</strong>tens<br />
50 % festgesetzt ist.<br />
Folgende Bescheide oder Entscheidungen<br />
über die Behinderung und<br />
den Behinderungsgrad gelten als<br />
„Feststellung“ und können <strong>des</strong>halb<br />
der Ausweisausstellung zugrunde gelegt<br />
werden:<br />
– Rentenbescheide der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),<br />
– Bescheide der Versorgungsämter<br />
über Rentenansprüche nach dem<br />
Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz,Soldatenversorgungsgesetz,<br />
Zivildienstgesetz,<br />
Infektionsschutzgesetz, Opferentschädigungsgesetz,Strafrechtliches<br />
Rehabilitationsgesetz, Ver-
waltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz,<br />
– Bescheide der Entschädigungsbehörden<br />
über Rentenansprüche<br />
nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz,<br />
– Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter<br />
über den Anspruch<br />
auf Ausgleich nach § 85 <strong>des</strong> Soldatenversorgungsgesetzes,<br />
– Entscheidungen über den Unfallausgleich<br />
nach beamtenrechtlichen<br />
Unfallvorschriften,<br />
Der behinderte Mensch kann eine<br />
Feststellung der Behinderung und deren<br />
Bewertung durch das Versorgungsamt<br />
trotz Vorliegen einer der<br />
vorgenannten Entscheidungen in folgenden<br />
Fällen beantragen:<br />
a) Es liegen mehrere Beeinträchtigungen<br />
vor, die in mehreren Rentenbescheiden,<br />
Verwaltungs- oder<br />
Gerichtsentscheidungen einzeln,<br />
aber nicht in ihrer Gesamtheit, festgestellt<br />
sind.<br />
b) Neben der Behinderung, die in einem<br />
Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />
oder Gerichtsentscheidung<br />
festgestellt ist, liegen weitere<br />
Beeinträchtigungen vor, über die<br />
bisher keine Feststellung getroffen<br />
wurde.<br />
c) Es liegt zwar nur die bereits in einem<br />
Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />
oder Gerichtsentscheidung<br />
festgestellte Behinderung<br />
vor, der Grad der Behinderung ist<br />
aber nach anderen – für den behinderten<br />
Menschen ungünstigeren –<br />
Bewertungsmaßstäben festgestellt<br />
worden, als sie das Versorgungsamt<br />
bei der Feststellung nach dem<br />
SGB IX anzuwenden hat (z. B. Unfallrente<br />
aufgrund eines Arbeitsunfalles<br />
mit Verlust <strong>des</strong> linken Unterschenkels<br />
= 40 v. H. / Feststellung<br />
durch das Versorgungsamt = GdB<br />
50). Wenn das Versorgungsamt einen<br />
GdB von 50 feststellt, obwohl<br />
in dem Bescheid über die Gewährung<br />
von Unfallrente nur 40 v. H.<br />
ausgewiesen sind, so hat dies allerdings<br />
nicht zur Folge, dass etwa<br />
die Unfallrente durch die Bewertung<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes erhöht<br />
würde.<br />
Das Versorgungsamt kann bei Feststellung<br />
<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />
nach dem SGB IX in bestimmten Sonderfällen<br />
von den vorliegenden Bescheiden<br />
und Entscheidungen auch<br />
nach unten abweichen. Z. B. kann bei<br />
Kriegsbeschädigten die Erhöhung<br />
der MdE wegen „besonderen beruflichen<br />
Betroffenseins“ nicht berücksichtigt<br />
werden. In diesen Fällen empfiehlt<br />
das Versorgungsamt, den Feststellungsantrag<br />
zurückzunehmen,<br />
damit der Ausweis aufgrund <strong>des</strong> vorliegenden<br />
Beschei<strong>des</strong> über eine MdE<br />
von min<strong>des</strong>tens 50 v. H. ausgestellt<br />
werden kann.<br />
Entscheidungen und Bescheide, in<br />
denen die Behinderung nur durch Bezeichnungen<br />
wie „Berufsunfähigkeit“,<br />
„Erwerbsunfähigkeit“, „Arbeitsunfähigkeit“,<br />
„Dienstunfähigkeit“ o. ä. zum<br />
Ausdruck gebracht wird, sind keine<br />
Feststellungen, die zur Ausweisausstellung<br />
ausreichen. Denn hier ist der<br />
Grad der Behinderung nicht ausdrücklich<br />
festgestellt. Deshalb genügen<br />
auch nicht die Bescheide über<br />
21
22<br />
Renten aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Hier sind alle Gesundheitsstörungen<br />
möglichst mit Funktionseinbußen<br />
anzugeben, die als Behinderung festgestellt<br />
werden sollen. Dazu gehören<br />
auch Folgeschäden (z. B. Wirbelsäulenschaden<br />
nach Oberschenkelamputation)<br />
sowie Schmerzen und psychische<br />
Auswirkungen. Unter Gesundheitsstörungen<br />
in diesem Sinne<br />
versteht man nicht den regelwidrigen<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen<br />
Zustand als solchen. Vielmehr<br />
ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen<br />
gemeint, die durch<br />
den regelwid rigen Körper-, Geistes-<br />
oder Seelen zustand verursacht werden.<br />
Beispiel: Führt eine Behinderung<br />
(eine Salmonellendauerausscheidung,<br />
eine tuberkulose Erkrankung<br />
usw.) zu einer zusätzlichen psychischen<br />
Belastung, weil die Umwelt<br />
dem behinderten Menschen wegen<br />
der Ansteckungs gefahr ablehnend<br />
gegenübersteht, so sollte das ebenfalls<br />
angegeben werden.<br />
Normale Alterserscheinungen können<br />
nicht als Behinderung anerkannt werden.<br />
Das Gleiche gilt für vorübergehende<br />
Erkrankungen, deren Auswirkungen<br />
nicht über 6 Monate zu spüren<br />
sind.<br />
Der Antragsteller sollte sich <strong>des</strong>halb<br />
überlegen, ob er z.B. die altersbedingte<br />
leichte Weitsichtigkeit hier<br />
überhaupt angeben will; Gleiches gilt<br />
z.B. für den einwandfrei verheilten<br />
Armbruch.<br />
Das Versorgungsamt muss jede im<br />
Antrag angegebene – auch geringfügige<br />
– Gesundheitsstörung überprüfen.<br />
Die Bearbeitungsdauer würde<br />
durch solche Angaben nur unnötig<br />
verzögert. In Zweifelsfällen sollte der<br />
behinderte Mensch vor Antragstellung<br />
mit seinem Arzt sprechen. Wenn<br />
er dann immer noch nicht sicher ist,<br />
sollte er jede Gesundheitsstörung gegenüber<br />
dem Versorgungsamt angeben,<br />
die nach seiner Meinung zu einer<br />
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben<br />
in der Gesellschaft führt.<br />
Sofern dem Antragsteller die Diagnose<br />
seiner Gesundheitsstörung bekannt<br />
ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen.<br />
Wenn er die genaue medizinische<br />
Bezeichnung nicht kennt, reicht<br />
es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen<br />
der Gesundheitsstörung aufschreibt<br />
(z. B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen,Bewegungsstörungen<br />
<strong>des</strong> rechten Arms).<br />
Der Antragsteller sollte daran denken,<br />
dass er seine Angaben möglichst<br />
vollständig macht: sonst kann<br />
es passieren, dass wesentliche Beeinträchtigungen<br />
beim Feststellungsverfahren<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />
„vergessen“ werden. Er erschwert<br />
dem Versorgungsamt die Bearbeitung,<br />
wenn er hier überhaupt keine<br />
Eintragung vornimmt, und er hat nicht<br />
die Gewähr dafür, dass auch wirklich<br />
jede Gesundheitsstörung berücksichtigt<br />
wird.
Dem behinderten Menschen bleibt<br />
nach einer Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts<br />
allerdings selbst<br />
überlassen, welche Beeinträchtigungen<br />
bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
berücksichtigt werden<br />
sollen. Im Schwerbehindertenrecht<br />
gibt es nach diesem Urteil nicht<br />
den Grundsatz „Alles oder Nichts“.<br />
Der behinderte Mensch kann danach<br />
selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen<br />
vom Versorgungsamt<br />
berücksichtigt werden sollen und welche<br />
nicht. Die nach seinem Willen<br />
nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen<br />
bleiben im Verfahren<br />
und auch bei der Feststellung <strong>des</strong> Gesamt-GdB<br />
und der Merkzeichen für<br />
die Nachteilsausgleiche außer Betracht.<br />
(Das Bun<strong>des</strong>sozialgericht entsprach<br />
damit in letzter Instanz der<br />
Klage einer Frau, die sich dagegen<br />
wandte, dass ihr vom Versorgungsamt<br />
für die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch außer anderweitiger<br />
Funktionsbeeinträchtigungen auch<br />
eine zunehmende Geisteskrankheit<br />
bescheinigt wurde. – Urteil vom<br />
26.02.1986 – 9 a RVs 4/83)<br />
Falls der behinderte Mensch nicht<br />
ausdrücklich die Beschränkung auf<br />
einzelne Beeinträchtigungen beantragt,<br />
hat das Versorgungsamt im<br />
Feststellungsverfahren alle geltend<br />
gemachten Gesundheitsstörungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen<br />
über seine geltend gemachten<br />
Gesundheitsstörungen besitzt, die<br />
nicht älter als 2 Jahre sind (z. B. Befundberichte,<br />
ärztliche Gutachten,<br />
Kurschlussgutachten, Pflegegutachten,<br />
EKG, Labor- und Röntgenbefunde,<br />
aber auch Bescheide anderer<br />
Leistungsträger), ist es ratsam, diese<br />
Unterlagen möglichst in Kopie dem<br />
Antrag beizufügen.<br />
Die Bearbeitungszeit wird umso mehr<br />
verkürzt, je eindeutigere ärztliche Unterlagen<br />
dem Versorgungsamt vorgelegt<br />
werden können. Die ärztlichen<br />
Bescheinigungen sollten nur dann<br />
eine Angabe über den Grad der Behinderung<br />
enthalten, wenn der Arzt<br />
gleichzeitig auf die entsprechende<br />
Randnummer der „Anhaltspunkte“<br />
(siehe Anlage C) hinweist. Dafür ist es<br />
aber wichtig, dass das Krankheitsbild<br />
und die dadurch entstehenden Funktionsbeeinträchtigungen<br />
möglichst<br />
genau beschrieben werden (Beispiel:<br />
nicht: „totaler Haarausfall“,<br />
sondern: „psychische Behinderung<br />
nach totalem Haarausfall“).<br />
Der behinderte Mensch braucht aber<br />
nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen,<br />
Gutachten usw. zur Vorlage<br />
beim Versorgungsamt von den behandelnden<br />
Ärzten zu verlangen. Diese<br />
Unterlagen müsste er dann selbst<br />
bezahlen, während die ärztlichen Antworten<br />
auf Anfragen <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />
für ihn kostenfrei sind.<br />
Im Regelfall wird der Antrag auf Feststellung<br />
der Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch nicht an dem<br />
Tage gestellt, an dem die Behinderung<br />
tatsächlich eintritt, sondern erst<br />
einige Zeit später. Nicht nur für statistische<br />
Zwecke ist es <strong>des</strong>halb wichtig,<br />
dass die Frage, seit wann die Behin-<br />
23
24<br />
derung besteht, beantwortet wird: die<br />
Anerkennung der Eigenschaft als<br />
(schwer-) behinderter Mensch kann<br />
auch rückwirkend beantragt werden<br />
(siehe „Zu Randnummer 13“).<br />
Zu Randnummer �:<br />
Hier sind die Namen und Anschriften<br />
der behandelnden Ärzte anzugeben,<br />
die die im Antragsvordruck unter Ziff.<br />
4 genannten Gesundheitsstörungen<br />
in den letzten 2 Jahren behandelt haben.<br />
Die Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Antrages<br />
kann erheblich verkürzt<br />
werden, wenn der Antragsteller<br />
in seinen Händen befindliche<br />
Unterlagen über seine geltend<br />
gemachten Gesundheitsstörungen<br />
dem Antrag beifügt,<br />
bei seinem Hausarzt gezielt<br />
nachfragt, ob dort Befunde<br />
sämtlicher von ihm im Antragsvordruck<br />
angegebener Fachärzte<br />
vorliegen, und anschließend<br />
die gestellten Fragen unter<br />
Ziff. 6 gewissenhaft mit<br />
Nein oder Ja ankreuzt. Gleiches<br />
gilt auch für Krankenhaus- und Reha-/<br />
Kurentlassungsberichte.<br />
Zumin<strong>des</strong>t sollte aber der Antragsteller<br />
seinen Hausarzt über die Antragstellung<br />
beim Versorgungsamt unterrichten<br />
und ihn darauf aufmerksam<br />
machen, dass das Versorgungsamt<br />
wahrscheinlich bei ihm Auskünfte<br />
über seinen Gesundheitszustand einholen<br />
wird. Es ist sinnvoll, ihm eine Kopie<br />
der Anträge an das Versorgungsamt<br />
zu übergeben. Dabei sollte der<br />
Arzt darum gebeten werden, dass er<br />
in seiner Antwort an das Versorgungsamt<br />
dann nicht nur auf die Diagnose<br />
der Gesundheitsstörung eingeht, sondern<br />
möglichst genau auch die Auswirkungen<br />
beschreibt; denn insbesondere<br />
davon hängt ab, wie hoch<br />
das Versorgungsamt den Grad der<br />
Behinderung (GdB) feststellt. Wenn<br />
der Antragsteller sich von seinen Ärzten<br />
ärztliche Bescheinigungen zur<br />
Vorlage beim Versorgungsamt geben<br />
lässt, muss er diese im Regelfall selbst<br />
bezahlen (dadurch kann allerdings<br />
evtl. die Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />
verkürzt werden). Auskünfte,<br />
die das Versorgungsamt von<br />
Ärzten über Gesundheitsstörungen<br />
einholt, sind für den Antragsteller kostenfrei.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Sofern der Antragsteller wegen einer<br />
Gesundheitsstörung, die er als Behinderung<br />
festgestellt haben möchte, in<br />
einem Krankenhaus behandelt wurde,<br />
muss er hier den Namen, die Abteilung/Station,<br />
die Anschrift, den Behandlungszeitraum<br />
und die Art der<br />
Behandlung angeben.<br />
Das Versorgungsamt kann bei den<br />
Krankenhäusern evtl. wichtige Unterlagen<br />
anfordern, die zu einer schnelleren<br />
Feststellung der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch ohne zusätzliche<br />
Untersuchung führen können.<br />
Gleiches gilt, sofern in den letzten<br />
2 Jahren Rehabilitationsverfahren/<br />
Kuren durchgeführt worden sind. Auch<br />
in diesen Fällen sollte außer der Behandlungszeit<br />
auch der Name und die
Anschrift der Klinik, <strong>des</strong> Kostenträgers<br />
sowie <strong>des</strong>sen Aktenzeichen angegeben<br />
werden. Die Angaben sind<br />
dem Einberufungsbescheid zur Rehabilitationsmaßnahme/Kur<br />
zu entnehmen.<br />
Falls dem Antragsteller ärztliche Berichte<br />
über Krankenhausbehandlungen<br />
und Klinikaufenthalte oder Behandlungen<br />
bei den angegebenen<br />
Ärzten vorliegen, sollte er diese in Kopie<br />
dem Antrag beifügen; dadurch<br />
kann die Bearbeitungszeit beim Versorgungsamt<br />
erheblich abgekürzt<br />
werden.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Wenn über eine frühere Feststellung<br />
hinaus weitere Gesundheitsstörungen<br />
geltend gemacht werden, ist es sehr<br />
hilfreich, medizinische Unterlagen anderer<br />
Leistungsträger in die Beurteilung<br />
einbeziehen zu können. Auch<br />
werden hierdurch überflüssige erneute<br />
ärztliche Untersuchungen vermieden.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Um bestimmte Rechte in Anspruch<br />
nehmen zu können (z. B. Freifahrt im<br />
öffentlichen Personenverkehr, Rundfunkgebührenbefreiung<br />
usw.), müssen<br />
besondere Merkzeichen im Ausweis<br />
eingetragen sein. Dafür muss –<br />
wie bei Behinderung und<br />
Behinderungsgrad – eine „Feststellung“<br />
vorliegen. Das Versorgungsamt<br />
prüft zwar in jedem Fall, ob und ggf.<br />
welche gesundheitlichen Merkmale<br />
zur Inanspruchnahme von Nachteils-<br />
ausgleichen vorliegen. Dennoch sollte<br />
der Antragsteller überlegen, ob die<br />
im Antragsvordruck genannten gesundheitlichen<br />
Voraussetzungen für<br />
bestimmte Merkzeichen vorliegen<br />
könnten. Das Ankreuzen <strong>des</strong> Merkzeichens<br />
erleichtert dem Versorgungsamt<br />
die vollständige und zügige Bearbeitung<br />
<strong>des</strong> Antrages.<br />
Im Einzelnen bedeuten:<br />
„Erheblich beeinträchtigt<br />
in der Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr“ (gehbehindert):<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen G (siehe Seite 54).<br />
Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr erheblich<br />
beeinträchtigt, wenn er infolge einer<br />
Einschränkung <strong>des</strong> Gehvermögens<br />
auch durch innere Leiden oder infolge<br />
von Anfällen oder von Störungen der<br />
Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche<br />
Schwierigkeiten oder nicht<br />
ohne Gefahren für sich oder andere<br />
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen<br />
vermag, die üblicherweise<br />
noch zu Fuß zurückgelegt werden.<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob diese<br />
Voraussetzungen vorliegen, kommt es<br />
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse<br />
<strong>des</strong> Einzelfalles an, sondern<br />
darauf, welche Wegstrecken allgemein<br />
– d. h. altersunabhängig von<br />
nichtbehinderten Menschen – noch<br />
zu Fuß zurückgelegt werden.<br />
25
26<br />
Nach der Rechtsprechung gilt als<br />
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne<br />
eine Strecke von etwa zwei Kilometern,<br />
die in etwa einer halben Stunde<br />
zurückgelegt wird.<br />
Eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
liegt z. B. bei Einschränkungen<br />
<strong>des</strong> Gehvermögens vor, die<br />
– von den unteren Gliedmaßen und/<br />
oder von der Lendenwirbelsäule<br />
ausgehen und<br />
– für sich allein min<strong>des</strong>tens einen<br />
GdB von 50 ausmachen.<br />
Wenn diese Behinderungen der unteren<br />
Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit<br />
besonders auswirken, z. B. bei<br />
Versteifung <strong>des</strong> Hüft-, Knie- oder Fußgelenks<br />
in ungünstiger Stellung oder<br />
arteriellen Verschlusskrankheiten,<br />
kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
ab einem GdB von 40 angenommen<br />
werden. (In diesem Fall<br />
wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen<br />
„G“ selbstverständlich nur dann<br />
ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB<br />
aufgrund zusätzlicher Behinderungen<br />
min<strong>des</strong>tens 50 beträgt.)<br />
Aber auch bei inneren Leiden kann<br />
die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
erheblich beeinträchtigt sein<br />
(z. B. bei schweren Herzschäden,<br />
dauernder Einschränkung der Lungenfunktion,<br />
hirnorganischen Anfällen,<br />
Zuckerkranken, die unter häufigen<br />
Schocks leiden).<br />
Die Voraussetzung kann auch erfüllt<br />
sein, wenn die Orientierungsfähigkeit<br />
<strong>des</strong> behinderten Menschen erheblich<br />
gestört ist (z. B. bei Sehbehinderten<br />
ab einem GdB von 70, bei Sehbehinderungen,<br />
die einen GdB von 50 oder<br />
60 bedingen, nur in Kombination mit<br />
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion<br />
– z. B. hochgradige<br />
Schwerhörigkeit beiderseits, geistige<br />
Behinderung –).<br />
„Außergewöhnlich<br />
gehbehindert“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen aG (siehe Seite 55).<br />
Als schwerbehinderte Menschen mit<br />
außergewöhnlicher Gehbehinderung<br />
sind solche Personen anzusehen, die<br />
sich wegen der Schwere ihres Leidens<br />
dauernd nur mit fremder Hilfe<br />
oder nur mit großer Anstrengung außerhalb<br />
ihres Kraftfahrzeuges bewegen<br />
können.<br />
Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen,<br />
wenn wegen außergewöhnlicher<br />
Behinderung beim Gehen die<br />
Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt<br />
ist; die Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Orientierungsvermögens allein<br />
reicht nicht aus.<br />
Hierzu zählen:<br />
– Querschnittsgelähmte,<br />
– Doppel-Oberschenkelamputierte,<br />
– Doppel-Unterschenkelamputierte,<br />
– Hüftexartikulierte (behinderte Menschen,<br />
denen ein Bein im Hüftgelenk<br />
entfernt wurde)<br />
und
– einseitig Oberschenkelamputierte,<br />
die dauernd außerstande sind, ein<br />
Kunstbein zu tragen oder nur eine<br />
Beckenkorbprothese tragen können<br />
oder zugleich unterschenkel-<br />
oder armamputiert sind, sowie<br />
– andere schwerbehinderte Menschen,<br />
die nach versorgungsärztlicher<br />
Feststellung auch aufgrund<br />
von Erkrankungen dem vorstehend<br />
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen<br />
sind. Eine solche Gleichstellung<br />
rechtfertigen beispielsweise<br />
Herzschäden oder Krankheiten<br />
der Atmungsorgane, sofern die<br />
Einschränkungen der Herzleistung<br />
oder Lungenfunktion für sich allein<br />
einen GdB von wenigstens 80 bedingen.<br />
Das Versorgungsamt erkennt das<br />
Merkzeichen aG nur dem Antragsteller<br />
zu, der die oben genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z. B.<br />
nicht aus,<br />
– wenn der Antragsteller wegen der<br />
Teilentfernung <strong>des</strong> Darmes an<br />
Stuhlinkontinenz leidet und seine<br />
Fortbewegungsfähigkeit erheblich<br />
dadurch eingeschränkt ist, weil er<br />
innerhalb kürzester Zeit auf eine<br />
Toilette angewiesen ist,<br />
– wenn der Antragsteller an einer erheblichen<br />
Versteifung <strong>des</strong> Hüftgelenks<br />
und deform verheiltem Bruch<br />
<strong>des</strong> Oberschenkels leidet, sodass<br />
er <strong>des</strong>halb auf öffentlichen Parkplätzen<br />
mit üblichen Abmessungen<br />
seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen<br />
kann.<br />
– wenn Antragsteller, wegen eines<br />
Anfallsleidens oder wegen Störungen<br />
der Orientierungsfähigkeit nur<br />
unter Aufsicht gehen können, aber<br />
nicht auf einen Rollstuhl angewiesen<br />
sind.<br />
„Berechtigung zur Mitnahme<br />
einer Begleitperson“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen B<br />
– erfolgt allerdings nur, wenn zudem<br />
eine erhebliche oder außergewöhnliche<br />
Gehbehinderung festgestellt<br />
ist – (siehe Seite 54).<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />
Begleitperson ist bei schwerbehinderten<br />
Menschen erforderlich, die<br />
– infolge ihrer Behinderung bei der<br />
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
regelmäßig auf fremde<br />
Hilfe angewiesen sind, d. h. beim<br />
Ein- und Aussteigen oder während<br />
der Fahrt <strong>des</strong> Verkehrsmittels regelmäßig<br />
fremde Hilfe benötigen.<br />
Die Feststellung bedeutet nicht,<br />
dass die schwerbehinderte Person,<br />
wenn sie nicht in Begleitung<br />
ist, eine Gefahr für sich oder andere<br />
darstellt.<br />
– Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen<br />
(z. B. bei Sehbehinderung,<br />
geistiger Behinderung)<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />
Begleitperson wird stets angenommen<br />
bei<br />
– Querschnittsgelähmten<br />
– Ohnhändern<br />
– Blinden und<br />
27
28<br />
– erheblich sehbehinderten, hochgradig<br />
hörbehinderten, geistig behinderten<br />
Menschen und Anfallskranken,<br />
bei denen eine erhebliche<br />
Beein trächtigung der Bewe gungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr anzunehmen<br />
ist (siehe Seite 29).<br />
Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />
Begleitperson liegt oft auch vor, wenn<br />
eine außergewöhnliche Gehbehinderung<br />
oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen)<br />
anzunehmen ist.<br />
Anmerkung:<br />
Die gesetzliche Klarstellung zum<br />
Merkzeichen B ist durch Artikel 6<br />
und 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung<br />
<strong>des</strong> Betriebsrentengesetzes und anderer<br />
Vorschriften vom 2. Dezember<br />
2006 (BGBl I S. 2742 ff) mit Wirkung<br />
ab 12.12.2006 in Kraft getreten.<br />
Die Gesetzesbegründung lautet: Es<br />
sind in den letzten Monaten Versuche<br />
bekannt geworden, in Bereichen außerhalb<br />
<strong>des</strong> Personenförderungsrechts<br />
Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen<br />
B abzuleiten, die sich<br />
zum Nachteil der behinderten Personen<br />
auswirken. Ursache hierfür ist die<br />
veraltete Terminologie <strong>des</strong> Gesetzes,<br />
die von „Gefahr für sich und andere“<br />
sowie von der „Notwendigkeit ständiger<br />
Begleitung“ spricht. Das AG Flensburg<br />
(Urt. v. 31.10.2003, 67 C 28/03,<br />
bestätigt durch Beschluss <strong>des</strong> LG<br />
Flensburg vom 4.5.2004, 7 S 189/03)<br />
hat den Träger eines Wohnhauses für<br />
Menschen mit geistiger Behinderung<br />
zu Schadenersatz verurteilt, nachdem<br />
eine Bewohnerin, die alleine unterwegs<br />
war, im Straßenverkehr einen<br />
Unfall mitverursacht hatte. Das Gericht<br />
begründete die Haftung zwar<br />
nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen<br />
B , entwickelte aus der Tatsache<br />
<strong>des</strong> Merkzeichens jedoch eine<br />
Beweislastumkehr, die im Ergebnis<br />
dazu führte, dass an die Beweisführung<br />
deutlich erhöhte Anforderungen<br />
gestellt wurden.<br />
Außerdem gibt es viele öffentliche<br />
oder dem allgemeinen Verkehr zugängliche<br />
Einrichtungen (z. B.<br />
Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen<br />
die (an sich sinnvolle) Regelung<br />
enthalten, dass Personen, die<br />
eine Gefahr für sich oder andere darstellen,<br />
der Zutritt verweigert oder nur<br />
in Begleitung gestattet werden kann.<br />
Bei der Auslegung solcher Regelungen<br />
(auch in Form von schriftlichen<br />
Empfehlungen an das Personal) kann<br />
das Merkzeichen B als Indiz angesehen<br />
werden, dass die betreffende<br />
Person unter die genannte Regelung<br />
fällt. Auch hier entsteht die Verbindung<br />
durch die missverständliche<br />
Formulierung <strong>des</strong> Gesetzes.<br />
Durch die Änderung der Formulierung<br />
im SGB IX wird dafür gesorgt, dass<br />
das Merkzeichen B nicht als pauschaler<br />
Anknüpfungspunkt für den<br />
Ausschluss behinderter Menschen<br />
von bestimmten Angeboten dienen<br />
kann. Bei der Änderung handelt es<br />
sich lediglich um eine Klarstellung<br />
<strong>des</strong> vom Gesetzgeber Gemeinten.<br />
Eine Ausweitung oder Einengung <strong>des</strong><br />
berechtigten Personenkreises erfolgt<br />
damit nicht.
„Blind“ oder „Wesentlich<br />
sehbehindert“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />
Wesentlich ist eine Sehbehinderung,<br />
wenn sie für sich allein einen GdB von<br />
wenigstens 60 ausmacht.<br />
„Gehörlos“ oder „Gehindert,<br />
sich trotz Hörhilfe ausreichend<br />
zu verständigen“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />
Dazu zählen die gehörlosen Menschen<br />
und diejenigen Menschen, die<br />
an beiden Ohren min<strong>des</strong>tens eine<br />
hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit<br />
oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />
mit einem GdB von<br />
min<strong>des</strong>tens 50 allein aufgrund der<br />
Hörbehinderung haben.<br />
Eine reine Schallleitungsschwerhörigkeit<br />
ermöglicht im Allgemeinen bei<br />
Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende<br />
Verständigung, sodass hierbei<br />
die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />
im Allgemeinen nicht erfüllt<br />
sind.<br />
„Ständig gehindert, an<br />
öffentlichen Veranstaltungen<br />
jeder Art teilzunehmen“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />
Hier wird vorausgesetzt, dass die Behinderung<br />
min<strong>des</strong>tens einen GdB von<br />
80 ausmacht. Die Voraussetzungen<br />
sind gegeben bei<br />
– behinderten Menschen mit schweren<br />
Bewegungsstörungen – auch<br />
durch innere Leiden (schwere<br />
Herzleistungsschwäche, schwere<br />
Lungenfunktionsstörung) –, die<br />
<strong>des</strong>halb auf Dauer selbst mit Hilfe<br />
von Begleitpersonen oder mit technischen<br />
Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl)<br />
öffentliche Veranstaltungen in ihnen<br />
zumutbarer Weise nicht besuchen<br />
können;<br />
– behinderten Menschen, die durch<br />
ihre Behinderung auf ihre Umgebung<br />
unzumutbar abstoßend und<br />
störend wirken (z. B. durch Entstellung,<br />
Geruchsbelästigung bei nicht<br />
funktionsfähigem künstlichen Darmausgang,<br />
häufige hirnorganische<br />
Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf-<br />
und Gliedmaßenbewegungen bei<br />
Spastikern, laute Atemgeräusche<br />
wie etwa bei Asthmaanfällen und<br />
Kanülenträgern, ständig wiederkehrende<br />
akute Hustenanfälle mit<br />
Auswurf bei Kehlkopflosen);<br />
– behinderten Menschen mit – nicht<br />
nur vorübergehend – ansteckungsfähiger<br />
Lungentuberkulose;<br />
– geistig oder seelisch behinderten<br />
Menschen, bei denen befürchtet<br />
29
30<br />
werden muss, dass sie beim Besuch<br />
öffentlicher Veranstaltungen<br />
durch motorische Unruhe, lautes<br />
Sprechen oder aggressives Verhalten<br />
stören.<br />
Die behinderten Menschen müssen<br />
allgemein von öffentlichen Zusammenkünften<br />
ausgeschlossen sein. Es<br />
genügt nicht, dass sich die Teilnahme<br />
an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden<br />
Veranstaltungen – bestimmter<br />
Art – verbietet. Behinderte Menschen,<br />
die noch in nennenswertem Umfang<br />
an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen<br />
können, erfüllen die Voraussetzungen<br />
nicht. Die Berufstätigkeit<br />
eines behinderten Menschen ist in der<br />
Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche<br />
Veranstaltungen – zumin<strong>des</strong>t gelegentlich<br />
– besucht werden können, es<br />
sei denn, dass eine der vorgenannten<br />
Beeinträchtigungen vorliegt, die bei<br />
Menschenansammlungen zu unzumutbaren<br />
Belastungen für die Umgebung<br />
oder für den Betroffenen führt.<br />
Das Versorgungsamt erkennt das<br />
Merkzeichen RF nur dem Antragsteller<br />
zu, der die genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt. Es reicht z.B. nicht<br />
aus, wenn der Antragsteller an einer<br />
zu unkontrolloliertem Harnabgang<br />
führenden Blasenentleerungsstörung<br />
leidet. Das mögliche Benutzen vom<br />
Einmalwindeln bzw. Windelhosen verletzt<br />
nicht die Menschenwürde im Sinne<br />
von Art. 1 Grundgesetz.<br />
„Hilflos“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen H (siehe Seite 55).<br />
Als hilflos ist ein Mensch anzusehen,<br />
der infolge seiner Behinderung nicht<br />
nur vorübergehend (also mehr als 6<br />
Monate) für eine Reihe von häufig und<br />
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />
zur Sicherung seiner persönlichen<br />
Existenz im Ablauf eines jeden<br />
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.<br />
Häufig und regelmäßig wiederkehrende<br />
Verrichtungen zur Sicherung der<br />
persönlichen Existenz im Ablauf eines<br />
jeden Tages sind insbesondere An-<br />
und Auskleiden, Nahrungsaufnahme,<br />
Körperpflege, Verrichten der Notdurft.<br />
Außerdem sind notwendige körperliche<br />
Bewegung, geistige Anregung<br />
und Möglichkeiten zur Kommunikation<br />
zu berücksichtigen.<br />
Der Umfang der notwendigen Hilfe<br />
bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen muss erheblich<br />
sein. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche<br />
Verrichtungen, die häufig und regelmäßig<br />
wiederkehren, benötigt wird.<br />
Einzelne Verrichtungen, selbst wenn<br />
sie lebensnotwendig sind und im täglichen<br />
Lebensablauf wiederholt vorgenommen<br />
werden, genügen nicht (z.<br />
B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke,<br />
notwendige Begleitung<br />
bei Reisen und Spaziergängen,<br />
Hilfe im Straßenverkehr, einfache<br />
Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei<br />
Heimdialyse ohne Notwendigkeit wei-
terer Hilfeleistung). Verrichtungen, die<br />
mit der Pflege der Person nicht unmittelbar<br />
zusammenhängen (z. B. im Bereich<br />
der hauswirtschaftlichen Versorgung),<br />
müssen außer Betracht bleiben.<br />
Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht,<br />
ist damit eine Frage <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong>,<br />
die nicht allein nach dem<br />
medizinischen Befund beurteilt werden<br />
kann; diese Frage ist vielmehr unter<br />
Berücksichtigung aller in Betracht<br />
kommenden Umstände <strong>des</strong> einzelnen<br />
Falles zu entscheiden, wobei auch<br />
von Bedeutung sein kann, welche Belastungen<br />
dem Behinderten nach Art<br />
und Ausdehnung seiner Behinderung<br />
zugemutet werden dürfen.<br />
Bei einer Reihe schwerer Beeinträchtigungen,<br />
die aufgrund ihrer Art und<br />
besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen<br />
in erheblichem Umfang<br />
erfordern, kann im Allgemeinen ohne<br />
nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen<br />
werden. Dies gilt stets bei Blindheit<br />
und hochgradiger Sehbehinderung.<br />
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert<br />
ist ein Mensch, <strong>des</strong>sen Sehschärfe<br />
auf keinem Auge und auch<br />
nicht bei beidäugiger Prüfung mehr<br />
als 1/20 beträgt oder wenn andere<br />
hinsichtlich <strong>des</strong> Schweregra<strong>des</strong><br />
gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion<br />
vorliegen. Dies ist der Fall,<br />
wenn die Einschränkung <strong>des</strong> Sehvermögens<br />
einen GdB-Grad von 100 bedingt<br />
und noch nicht Blindheit vorliegt.<br />
– Querschnittslähmung und andere<br />
Beeinträchtigungen, die auf Dauer<br />
und ständig – auch innerhalb <strong>des</strong><br />
Wohnraums – die Nutzung eines<br />
Rollstuhls erfordern,<br />
in der Regel auch bei<br />
– Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger<br />
Behinderung und Psychosen,<br />
wenn diese Behinderung allein einen<br />
GdB von 100 bedingt,<br />
– Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen;<br />
Ausnahme: bei Unterschenkelamputation<br />
beiderseits<br />
wird im Einzelfall geprüft, ob Hilflosigkeit<br />
gegeben ist (als Verlust einer<br />
Gliedmaße gilt der Verlust min<strong>des</strong>tens<br />
der ganzen Hand oder <strong>des</strong><br />
ganzen Fußes).<br />
Führt eine Behinderung zu dauerndem<br />
Krankenlager, so sind stets<br />
die Voraussetzungen für die Annahme<br />
von Hilflosigkeit erfüllt. Dauern<strong>des</strong><br />
Krankenlager setzt nicht voraus, dass<br />
der behinderte Mensch das Bett überhaupt<br />
nicht verlassen kann.<br />
Bei Kindern ist stets nur der Teil der<br />
Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen,<br />
der wegen der Behinderung den Umfang<br />
der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden<br />
gleichaltrigen Kin<strong>des</strong> überschreitet.<br />
Die Feststellungen der Pflegekassen<br />
über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit<br />
nach dem Pflegeversicherungsgesetz<br />
führen nicht automatisch<br />
zur Feststellung von „Hilflosigkeit“.<br />
Nach dem Rundschreiben <strong>des</strong> BMA<br />
vom 16.7.1997 – VI 5-55463-3/1<br />
(55492) bestehen jedoch bei sachge-<br />
31
32<br />
rechter Feststellung von Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
– Pflegebedürftigkeit<br />
der Stufe III – nach § 15<br />
SGB XI oder entsprechender Vorschriften<br />
keine Bedenken, auch die<br />
gesundheitlichen Voraussetzungen<br />
für die Annahme von Hilflosigkeit im<br />
Sinne von § 33b EStG zu bejahen. Für<br />
die Fälle, in denen nach den genannten<br />
Vorschriften eine geringere Stufe<br />
der Pflegebedürftigkeit festgestellt<br />
worden ist, ist weiterhin eine eigenständige<br />
Prüfung von Hilflosigkeit erforderlich.<br />
„Bei Reisen mit der<br />
Deutschen Bahn AG erfordern<br />
die Schädigungsf olgen<br />
im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes/Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />
die Unterbringung in der<br />
1. Wagenklasse“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen 1. Kl. (siehe Seite<br />
53).<br />
Die Voraussetzungen für die Benutzung<br />
der 1. Wagenklasse mit dem<br />
Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen<br />
ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte<br />
und Verfolgte<br />
im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />
(BEG) mit<br />
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
(MdE) um wenigstens 70 v.H., wenn<br />
der auf den erkannten Schädigungsfolgen<br />
beruhende körperliche Zustand<br />
bei Eisenbahnfahrten ständig<br />
die Unterbringung in der 1. Wagen-<br />
klasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten<br />
Empfängern der drei<br />
höchsten Pflegezulagestufen sowie<br />
bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten<br />
Ohnhändern und kriegsbeschädigten<br />
Querschnittsgelähmten wird<br />
das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
unterstellt.<br />
„Blind“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen Bl (siehe Seite 55).<br />
Blind ist ein Mensch, der das Augenlicht<br />
vollständig verloren hat. Als blind<br />
ist auch ein Mensch anzusehen, <strong>des</strong>sen<br />
Sehschärfe auf dem besseren<br />
Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder<br />
bei dem eine dem Schweregrad dieser<br />
Sehschärfe gleichzuachtende,<br />
nicht nur vorübergehende Störung<br />
<strong>des</strong> Sehvermögens vorliegt.<br />
Mit Urteil vom 27.2.1992 – 5 C 48.88<br />
– hat das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />
entschieden, dass Entscheidungen<br />
der Versorgungsämter nach § 69 Abs.<br />
1 und 4 SGB IX (ehemals § 4 Abs. 1<br />
und 4 Schwerbehindertengesetz)<br />
Status entscheidungen sind bezogen<br />
auf die Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen<br />
für in anderen<br />
Gesetzen geregelte Vergünstigungen<br />
bzw. Nachteilsausgleiche. Nach<br />
dieser Entscheidung sind die Landschaftsverbände,<br />
die nach dem Gesetz<br />
über die Hilfen für Blinde und Gehörlose<br />
u.a. für die Gewährung von<br />
Blindengeld zuständig sind, an die<br />
Feststellung der Versorgungsämter<br />
zum Merkzeichen „Bl” gebunden.
„Gehörlos“:<br />
Eintragung im Ausweis:<br />
Merkzeichen Gl (siehe Seite 56).<br />
Gehörlos sind hörbehinderte Menschen,<br />
bei denen Taubheit beiderseits<br />
vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen<br />
mit einer an Taubheit grenzenden<br />
Schwerhörigkeit beiderseits,<br />
wenn daneben schwere Sprachstörungen<br />
(schwer verständliche Lautsprache,<br />
geringer Wortschatz) vorliegen.<br />
Das sind in der Regel hörbehinderte<br />
Menschen, bei denen die an<br />
Taubheit grenzende Schwerhörigkeit<br />
angeboren oder in der Kindheit erworben<br />
worden ist.<br />
Zu Randnummer �:<br />
■ Hier können Eintragungen vorgenommen<br />
werden, wenn die Behinderung<br />
schon vor der Antragstellung<br />
vorgelegen hat und ein besonderes<br />
Interesse an einer<br />
Anerkennung vor Antragstellung<br />
glaubhaft gemacht wird.<br />
■ Bei der Inanspruchnahme mancher<br />
Rechte oder Nachteilsausgleiche<br />
kommt es darauf an, ab<br />
wann die Eigenschaft als (schwer-)<br />
behinderter Mensch, Grad der Behinderung<br />
oder gesundheitliche<br />
Merkmale nachgewiesen sind. Das<br />
gilt z. B. für den Zusatzurlaub und<br />
auch für die Inanspruchnahme von<br />
Steuerermäßigungen. (Manche<br />
Steuerermäßigungen können rückwirkend<br />
für ein ganzes Jahr in Anspruch<br />
genommen werden, wenn<br />
die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
nur für einen Kalendertag im Jahr<br />
festgestellt wurde). Da viele behinderte<br />
Menschen die Anerkennung<br />
der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
nicht am gleichen Tag beantragen,<br />
an dem auch die Behinderung eingetreten<br />
ist (z. B. bei Unfällen und<br />
beginnenden Erkrankungen), kann<br />
angeben werden: „Ich bitte um<br />
rückwirkende Feststellung der<br />
Schwerbehinderteneigenschaft ab<br />
Monat/Jahr.“ Sie tragen als Datum<br />
dann den Zeitpunkt ein, von dem<br />
sie meinen, dass dann ihre Behinderung<br />
eingetreten ist oder von<br />
dem an sie einen bestimmten<br />
Nachteilsausgleich in Anspruch<br />
nehmen wollen.<br />
■ Wenn die Behinderung bereits in<br />
einem Bescheid oder einer Entscheidung<br />
festgestellt worden ist<br />
(vgl. Randnummer 6) und der Antragsteller<br />
dennoch auf eine anderweitige<br />
Feststellung durch das Versorgungsamt<br />
Wert legt, die von der<br />
Feststellung im Rentenbescheid<br />
usw. natürlich abweichen kann, so<br />
sollte er das besonders angeben.<br />
■ Wenn dem Antragsteller die Kündigung<br />
<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />
droht und er den Kündigungsschutz<br />
nach dem SGB IX in Anspruch<br />
nehmen will, sollte er hier<br />
darauf hinweisen (evtl. auf einem<br />
besonderen Blatt).<br />
33
34<br />
Zu Randnummer �:<br />
Damit das Versorgungsamt die Behinderung<br />
überhaupt feststellen kann, ist<br />
es erforderlich, dass die angegebenen<br />
Ärzte, Krankenanstalten und Behörden<br />
von der Schweigepflicht gegenüber<br />
dem Versorgungsamt entbunden<br />
werden. Dem Antrag muss<br />
dann ggf. auch noch ein Lichtbild beigefügt<br />
werden und auf keinen Fall darf<br />
unter Antragsort und Antragsdatum<br />
die Unterschrift oder die Unterschrift<br />
<strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters vergessen<br />
werden.<br />
Merksätze für das Feststellungsverfahren:<br />
● Immer nur vollständig ausgefüllte Anträge stellen, sämtliche Gesundheitsstörungen,<br />
die geltend gemacht werden sollen, benennen.<br />
● Einzelne Gesundheitsstörungen nummerieren, damit geprüft werden<br />
kann, ob alle Angaben im Bescheid berücksichtigt wurden!<br />
● Antrag kopieren (für die eigene Akte und zum Gespräch mit den im<br />
Antrag genannten Ärzten)!<br />
● Ggf. Arbeitgeber über die Antragstellung informieren (z. B. zur Sicherung<br />
<strong>des</strong> Anspruchs auf Zusatzurlaub)!
Feststellung der Behinderung und<br />
<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />
(Verfahren beim Versorgungsamt)<br />
35
36<br />
Sobald der Antrag auf Feststellung einer<br />
Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />
und weiterer gesundheitlicher<br />
Merkmale sowie auf Ausstellung<br />
eines <strong>Ausweises</strong> beim zuständigen<br />
Versorgungsamt eingegangen ist, erhält<br />
der Antragsteller von dort eine individuelle,<br />
schriftliche Eingangsbestätigung<br />
z. B. mit nebenstehendem<br />
Text (Seite 35).<br />
Diese Eingangsbestätigung kann z. B.<br />
dem Arbeitgeber vorgelegt werden,<br />
um den Zusatzurlaub geltend zu machen.<br />
Spricht der Arbeitgeber – nachdem<br />
Antrag auf Feststellung der Eigenschaft<br />
als schwerbehinderter<br />
Mensch beim Versorgungsamt gestellt<br />
wurde – die Kündigung aus, so<br />
sollte das Versorgungsamt sofort darüber<br />
informiert werden. Es wird sich<br />
dann um beschleunigte Antragsbearbeitung<br />
bemühen.<br />
Bevor dem behinderten Menschen ein<br />
Nachweis (Ausweis) über seine Eigenschaft<br />
als schwerbehinderter Mensch<br />
ausgestellt werden kann, müssen Behinderung<br />
und Grad der Behinderung<br />
(GdB) „festgestellt“ werden.<br />
Als Behinderung gilt dabei die Auswirkung<br />
einer oder mehrerer nicht<br />
nur vorübergehender Beeinträchtigungen<br />
der Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft, die auf einem regelwidrigen<br />
körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Zustand beruhen. Regelwidrig<br />
ist der Zustand, der von dem<br />
für das Lebensalter typischen abweicht.<br />
Als nicht nur vorübergehend<br />
gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.<br />
Der Grad der Behinderung (GdB)<br />
wird nach den Auswirkungen der<br />
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit<br />
unter Berücksichtigung ihrer<br />
wechselseitigen Beziehungen nach<br />
Zehnergraden abgestuft von 20 bis<br />
100 festgestellt. Dabei werden einzelne<br />
Beeinträchtigungen nur berücksichtigt,<br />
wenn sie für sich allein einen<br />
GdB von min<strong>des</strong>tens 10 ausmachen<br />
würden.<br />
Der Begriff „GdB“ bezieht sich auf die<br />
Auswirkung einer Behinderung in allen<br />
Lebensbereichen und nicht nur<br />
auf Einschränkungen im allgemeinen<br />
Erwerbsleben. Der GdB ist ein Maß für<br />
die Auswirkungen eines Mangels an<br />
körperlichem, geistigem oder seelischem<br />
Vermögen. Grundsätzlich ist<br />
der GdB unabhängig vom ausgeübten<br />
oder angestrebten Beruf zu beurteilen.<br />
Aus der Höhe <strong>des</strong> GdB kann<br />
nicht auf das Ausmaß der beruflichen<br />
Leistungsfähigkeit geschlossen werden.<br />
Der Antragsteller, dem ein GdB<br />
von 100 zuerkannt wird, muss <strong>des</strong>halb<br />
noch lange nicht berufs- oder erwerbsunfähig<br />
im Sinne der Rentenversicherung<br />
sein.<br />
Sofern ein solcher GdB bei dem antragstellenden<br />
behinderten Menschen<br />
nicht bereits in einem früher erteilten<br />
gültigen Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />
oder Gerichtsentscheidung<br />
festgestellt worden ist (siehe „Zu<br />
Randnummer 7“), erfolgt die Feststellung<br />
vom Versorgungsamt nach Beiziehung<br />
von<br />
– Berichten von Ärzten, die den Antragsteller<br />
ambulant behandelt<br />
oder untersucht haben,
– Gutachten, die für die Träger der<br />
Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung<br />
oder für Gerichte erstellt<br />
worden sind,<br />
– Unterlagen von Krankenhäusern,<br />
Kuranstalten, speziellen Rehabilitationseinrichtungen<br />
oder anderen<br />
Kliniken,<br />
– Vorgängen, die bei Gesundheitsämtern,<br />
Fürsorgestellen, Integrationsämtern<br />
oder bei anderen ärztlichen<br />
Diensten (z. B. vertrauensärztlichen,<br />
personal- oder<br />
betriebsärztlichen Diensten) entstanden<br />
sind.<br />
Falls der Antragsteller solche Unterlagen<br />
nicht bereits mit dem Antrag eingereicht<br />
hat und ohne solche Unterlagen<br />
eine abschließende Feststellung<br />
der Behinderung durch den ärztlichen<br />
Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes nicht<br />
möglich ist, werden ärztliche Auskünfte<br />
und Unterlagen angefordert (Muster<br />
siehe Seiten 38 und 39).<br />
Das Versorgungsamt sorgt dafür, dass<br />
hinsichtlich der beigezogenen ärztlichen<br />
Unterlagen das ärztliche Berufsgeheimnis<br />
und die datenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften beachtet werden.<br />
Leihweise überlassene Unterlagen<br />
werden an die abgebenden Stellen so<br />
schnell wie möglich zurückgesandt.<br />
Erfahrungsgemäß schicken manche<br />
Ärzte dem Versorgungsamt nur sehr<br />
zögernd Unterlagen. Es ist <strong>des</strong>halb<br />
sinnvoll, sich als Antragsteller einige<br />
Zeit nach Antragstellung beim Hausarzt/Facharzt<br />
usw. zu erkundigen, ob<br />
das Versorgungsamt bereits dort angefragt<br />
hat und ob ärztliche Unterla-<br />
gen bereits übersandt worden sind<br />
(vgl. Seite 20 zu Randnummer 7).<br />
Wenn alle erforderlichen ärztlichen<br />
Unterlagen vorliegen, prüft das Versorgungsamt,<br />
ob sie geeignet sind,<br />
ein Gesamtbild <strong>des</strong> körperlichen und<br />
psychischen Zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Antragstellers<br />
zu vermitteln. In Einzelfällen<br />
kann zur Feststellung der Gesundheitsstörungen<br />
eine ärztliche Untersuchung<br />
erforderlich werden. Dazu werden<br />
vom Versorgungsamt auch externe<br />
Gutachter eingeschaltet. Verweigert<br />
der behinderte Mensch ihm zumutbare<br />
Untersuchungen, so geht das zu<br />
seinen Lasten.<br />
Das Versorgungsamt ermittelt alle<br />
beim Behinderten vorliegenden Gesundheitsstörungen<br />
von Amts wegen<br />
im Rahmen der abgegebenen Einverständniserklärung.<br />
Nachdem klargestellt ist, welche Gesundheitsstörungen<br />
vorliegen, bezeichnet<br />
der ärztliche Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />
die Behinderung. Diese<br />
Bezeichnung ist Grundlage für den<br />
Feststellungsbescheid, den der Antragsteller<br />
vom Versorgungsamt erhält.<br />
Darin soll vor allem die funktionelle<br />
und/oder anatomische Veränderung<br />
<strong>des</strong> allgemeinen Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />
zum Ausdruck kommen. Formulierungen,<br />
die seelisch belasten oder<br />
bloßstellen können, werden dabei vermieden.<br />
Bezeichnungen wie „Entstellung“,<br />
„alkoholische Fettleber“ oder<br />
„Raucherbronchitis“ sind nicht zu verwenden.<br />
In dem gleichen Sinne ist<br />
beispielsweise statt „Schwachsinn“<br />
„geistige Behinderung“, statt „Schi-<br />
37
40<br />
zophrenie“ „psychische Behinderung“,<br />
statt „Multiple Sklerose“ „organisches<br />
Nervenleiden“ anzugeben.<br />
Der ärztliche Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />
muss in einer gutachtlichen<br />
Stellungnahme im Verwaltungsverfahren<br />
für die festgestellten Gesundheitsstörungen<br />
den GdB für je<strong>des</strong> Funktionssystem<br />
gesondert angeben. Liegen<br />
mehrere Beeinträchtigungen vor,<br />
sollen diese in der Reihenfolge ihres<br />
Schweregra<strong>des</strong> aufgeführt werden<br />
(vgl. Seiten 43 – 44).<br />
Die Bezeichnung der Behinderung<br />
und die Angabe <strong>des</strong> GdB erfolgen<br />
nach den vom Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />
Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen<br />
„Anhaltspunkten für<br />
die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />
im sozialen Entschädigungsrecht<br />
und nach dem<br />
Schwerbehindertenrecht – Auflage<br />
Juni 2005 –“ (AHP). In diesen<br />
ist auch eine Bewertungstabelle<br />
enthalten (siehe Anlage C).<br />
Die AHP werden als Ergebnis eines<br />
Konsultationsverfahrens zwischen den<br />
für das soziale Entschädigungsrecht<br />
und Schwerbehindertenrecht zuständigen<br />
Ministerien, den Verbänden, Arbeitsgemeinschaften<br />
und Selbsthilfegruppen<br />
der Betroffenen und Medizinern<br />
herausgegeben und veröffentlicht.<br />
Bei den AHP handelt es sich nach der<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts,<br />
die vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
bestätigt wurde, um ein antizipiertes<br />
Sachverständigengutachten,<br />
das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand<br />
der herrschenden me-<br />
dizinischen Lehrmeinung wiedergibt.<br />
Als einleuchten<strong>des</strong>, abgewogenes<br />
und in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge<br />
ermöglichen die AHP der<br />
Versorgungsverwaltung und den Gerichten,<br />
unter Wahrung <strong>des</strong> allgemeinen<br />
Gleichheitssatzes den zutreffenden<br />
MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge<br />
oder Behinderung zu<br />
bestimmen. Im Interesse der nach Artikel<br />
3 Grundgesetz gebotenen gleichmäßigen<br />
Behandlung der Betroffenen<br />
entfalten die AHP wegen <strong>des</strong> fehlenden<br />
Normgefüges in der Verwaltungspraxis<br />
normähnliche Wirkung und sind<br />
von den Gerichten wie untergesetzliche<br />
Normen anzuwenden.<br />
Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB<br />
für alle Beeinträchtigungen dürfen die<br />
einzelnen GdB-Werte nicht addiert<br />
werden. Maßgebend sind die Auswirkungen<br />
der einzelnen Beeinträchtigungen<br />
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />
ihrer wechselseitigen<br />
Beziehungen zueinander.<br />
Dabei ist zu beachten,<br />
– wieweit die Auswirkungen der einzelnen<br />
Beeinträchtigungen voneinander<br />
unabhängig sind und damit<br />
ganz verschiedene Bereiche im<br />
Ablauf <strong>des</strong> täglichen Lebens betreffen.<br />
Beispiel: Beim Zusammentreffen<br />
eines insulinpflichtigen Diabetes<br />
(Abhängigkeit von Injektions- und<br />
Diät einnahmeterminen) mit einer<br />
Hörbehinderung und einer Gehbehinderung<br />
ist der behinderte<br />
Mensch in drei verschiedenen Bereichen<br />
<strong>des</strong> täglichen Lebens betroffen,<br />
wobei jeder Bereich, der
Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung<br />
entsprechend, bei der<br />
Gesamt-Beurteilung zu beachten<br />
ist.<br />
– ob sich eine Beeinträchtigung auf<br />
eine andere besonders nachhaltig<br />
auswirkt. Dies ist vor allem der Fall,<br />
wenn Beeinträchtigungen an paarigen<br />
Gliedmaßen oder Organen –<br />
also z. B. an beiden Armen oder<br />
beiden Beinen oder beiden Nieren<br />
oder beiden Augen – vorliegen.<br />
– wieweit sich die Auswirkungen der<br />
Beeinträchtigungen überschneiden<br />
Beispiel: Neben einem Herzschaden<br />
mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />
liegen ein Lungenemphysem<br />
und ein leichter Schaden<br />
an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit<br />
und gesamte Leistungsfähigkeit<br />
wird schon durch den Herzschaden<br />
sehr eingeschränkt, so dass<br />
sich die anderen beiden Gesundheitsschäden<br />
nur noch wenig auswirken<br />
können.<br />
– dass das Ausmaß einer Beeinträchtigung<br />
durch hinzutretende Gesundheitsstörungen<br />
oft gar nicht<br />
verstärkt wird.<br />
Beispiel: Peronäuslähmung und<br />
Versteifung <strong>des</strong> Fußgelenks in<br />
günstiger Stellung an demselben<br />
Bein.<br />
Leichtere Gesundheitsstörungen mit<br />
einem Behinderungsgrad von weniger<br />
als 20 können nur im Rahmen <strong>des</strong><br />
Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />
Bei der Beurteilung <strong>des</strong> Gesamt-GdB<br />
wird in der Regel von der Behinde-<br />
rung ausgegangen, die den höchsten<br />
Einzel-Grad der Behinderung bedingt.<br />
Dann wird im Hinblick auf alle weiteren<br />
Behinderungen geprüft, ob und<br />
inwieweit hierdurch das Ausmaß der<br />
Behinderung größer wird, ob also wegen<br />
der weiteren Behinderungen dem<br />
ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen<br />
sind, um der Gesamtbehinderung<br />
gerecht zu werden.<br />
Die für die ärztliche Begutachtung<br />
geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche<br />
Gutachtertätigkeit im sozialen<br />
Entschädigungsrecht und nach dem<br />
Schwerbehindertenrecht“ weisen ausdrücklich<br />
darauf hin, dass Rechenmethoden<br />
für die Bildung <strong>des</strong> Gesamtgra<strong>des</strong><br />
der Behinderung ungeeignet<br />
sind. Das hat auch das Bun<strong>des</strong>sozialgericht<br />
bestätigt. Daher kann es nur<br />
eine annähernd unverbindliche<br />
Orientierungshilfe sein, wenn Schwerbehindertenvertretungen<br />
der schwerbehinderten<br />
Menschen folgendermaßen<br />
schätzen: Bei der Bildung eines<br />
Gesamt-GdB wird die am schwersten<br />
beeinträchtigende Behinderung entsprechend<br />
der Tabelle bewertet, die<br />
dann folgende Behinderung wird nur<br />
noch mit dem halben Tabellenwert addiert,<br />
die dritte Behinderung nur noch<br />
mit 1/3 usw. Diese Feststellung kommt<br />
den Ergebnissen im Feststellungsbescheid<br />
häufig nahe.<br />
Schließlich wird der ärztliche Dienst<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes beurteilen, ob<br />
und wann von Amts wegen eine Nachprüfung<br />
<strong>des</strong> Befun<strong>des</strong> erfolgen soll<br />
und auf welche Gesundheitsstörung<br />
sich die Nachuntersuchung beziehen<br />
soll. Bei einigen Gesundheitsstörun-<br />
41
42<br />
gen (z. B. bösartige Geschwulst, Transplantationen<br />
innerer Organe) wird dabei<br />
die Zeit einer Heilungsbewährung<br />
berücksichtigt.<br />
Der versorgungsärztliche Dienst prüft<br />
auch, ob und ggf. welche gesundheitlichen<br />
Merkmale zur Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen vorliegen.<br />
Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen gibt es<br />
nur für einzelne Nachteilsausgleiche,<br />
nicht aber für Kombinationsfälle. Liegen<br />
die Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen im<br />
Einzelfall nicht vor, so wird jeder Fall<br />
individuell geprüft (vgl. Seite 25 „Zu<br />
Randnummer 12“).<br />
Der Antragsteller hat das Recht, die<br />
versorgungsärztlichen Beurteilungen<br />
und übrigen Unterlagen einzusehen;<br />
er kann <strong>des</strong>halb Akteneinsicht beantragen.
Bescheid über die Feststellung<br />
einer Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />
der Behinderung (GdB) und der<br />
gesundheitlichen Merkmale für<br />
die Inanspruchnahme von<br />
Nachteilsausgleichen<br />
Nach Abschluss der ärztlichen Begutachtung<br />
und Überprüfung der sonstigen<br />
Voraussetzungen nach dem SGB<br />
IX (rechtmäßig wohnen, sich gewöhnlich<br />
aufhalten oder arbeiten im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> Gesetzes) erteilt<br />
das Versorgungsamt dem Antragsteller<br />
einen Feststellungsbescheid, wenn<br />
der (Gesamt-)GdB min<strong>des</strong>tens 20 beträgt.<br />
Dieser Bescheid enthält neben<br />
der Anschrift <strong>des</strong> behinderten Menschen<br />
und sonstigen Angaben den<br />
festgestellten Grad der Behinderung.<br />
Sofern mehrere Beeinträchtigungen<br />
nebeneinander festgestellt worden<br />
sind (Seiten 43/44), ist dem Bescheid<br />
lediglich der Gesamt-GdB zu entnehmen.<br />
Außerdem wird festgestellt, welche<br />
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen<br />
vorliegen und welcher Ausweis<br />
(GdB min<strong>des</strong>tens 50) auszustellen<br />
ist.<br />
Die genaue Bezeichnung der Behinderung<br />
wird in den Gründen aufgeführt.<br />
Der Feststellungsbescheid dient<br />
1. dem behinderten Menschen zur<br />
persönlichen Information. Er selbst<br />
entscheidet darüber, ob er den Inhalt<br />
<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> anderen (z. B.<br />
seinem Arbeitgeber) zugänglich<br />
macht;<br />
2. als Grundlage zur Ausstellung eines<br />
<strong>Ausweises</strong>, sofern der GdB<br />
min<strong>des</strong>tens 50 ausmacht (siehe<br />
Seite 52);<br />
3. zur Vorlage bei der zuständigen<br />
Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit, wenn<br />
der GdB mit 30 oder 40 festgestellt<br />
worden ist und ein Antrag auf<br />
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten<br />
Menschen gestellt<br />
werden soll (vgl. Seite 87).<br />
Der Feststellungsbescheid ist mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<br />
45
50<br />
Einen Ablehnungsbescheid erhält der Antragsteller, wenn der (Gesamt-)GdB unter<br />
20 liegt.
52<br />
Ausweis<br />
Zum Nachweis der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />
der Behinderung und weiterer gesundheitlicher<br />
Merkmale, die Voraussetzung<br />
für die Inanspruchnahme von<br />
Rechten und Nachteilsausgleichen<br />
Vorderseite<br />
nach dem SGB IX oder nach anderen<br />
Vorschriften sind, erhält der behinderte<br />
Mensch, <strong>des</strong>sen GdB min<strong>des</strong>tens<br />
50 beträgt, einen Ausweis in grüner<br />
Grundfarbe nach folgendem Muster:
Rückseite<br />
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung,<br />
die auf ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient<br />
dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen<br />
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.<br />
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich<br />
mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung<br />
oder Einziehung vorzulegen. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar.<br />
Welche Nachteilsausgleiche<br />
bei welchen<br />
Merkzeichen?<br />
Im Ausweis trägt das Versorgungsamt<br />
auf der Rückseite folgende Merkzeichen<br />
ein:<br />
RF Der Ausweisinhaber erfüllt die<br />
im 8. Staatsvertrag zur Änderung<br />
rundfunkrechtlicher<br />
Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)<br />
in Artikel 5 § 6 Abs. 1 festgelegten<br />
Voraussetzungen für<br />
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />
und ggf.<br />
für den Sozialtarif für Verbindungen<br />
im T-Net (siehe Seite<br />
29).<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Bei behinderten minderjährigen Haushaltsangehörigen<br />
ist der Nachweis erforderlich,<br />
dass sie innerhalb der<br />
Haushaltsgemeinschaft selbst das<br />
Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten<br />
und die Befreiungsvoraussetzungen<br />
nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag<br />
erfüllen.<br />
1. Kl. Die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />
für die Benutzung<br />
der 1. Wagenklasse<br />
bei Eisenbahnfahrten<br />
mit Fahrausweis 2. Klasse<br />
liegen vor (siehe Seite 32).<br />
53
54<br />
Ausweis für die unentgeltliche<br />
Beförderung im öffentlichen<br />
Personenverkehr<br />
(Ausweis mit orangefarbenem<br />
Flächenaufdruck/„Freifahrtausweis“)<br />
Den „Freifahrtausweis“ (linke Seite<br />
grün/rechte Seite orange) erhalten<br />
– Gehbehinderte („G“)<br />
– außergewöhnlich Gehbehinderte<br />
(„aG“)<br />
– Hilflose („H“)<br />
– Gehörlose („Gl”)<br />
– Versorgungsberechtigte („Kriegsbeschädigt“,<br />
„VB“, „EB“), wenn sie<br />
bereits am 1.10.1979 freifahrtberechtigt<br />
waren und die MdE aufgrund<br />
der Schädigung heute noch<br />
min<strong>des</strong>tens 70 % beträgt.<br />
In diesem Ausweis bedeutet das auf<br />
der Vorderseite vorgedruckte Merkzeichen<br />
B „Die Berechtigung zur Mitnahme<br />
einer Begleitperson ist<br />
nachgewiesen“. Die Feststellung<br />
bedeutet nicht, dass die<br />
schwerbehinderte Person,<br />
wenn sie nicht in Begleitung<br />
ist, eine Gefahr für sich oder<br />
andere darstellt (siehe Seite<br />
27)<br />
Das Merkzeichen berechtigt<br />
die schwerbehinderten Menschen,<br />
im öffentlichen Personenverkehr<br />
ohne km-Begrenzung<br />
eine Begleitperson kostenlos<br />
mitzunehmen (auch<br />
wenn er selbst bezahlen<br />
muss).<br />
Auf seiner Rückseite ist im ersten Feld<br />
das Merkzeichen<br />
G vorgedruckt. Es bedeutet, dass<br />
der Ausweisinhaber in seiner<br />
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
erheblich beeinträchtigt<br />
ist (siehe Seite 25).<br />
Die Eintragung im Ausweis ist von<br />
Bedeutung<br />
– bei der Lohn- und Einkommensteuer,<br />
– bei „Freifahrt“ oder (wahlweise)<br />
bei der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
und ggfs. noch beim Beitragsnachlass<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.<br />
Wenn die Notwendigkeit ständiger<br />
Begleitung nicht nachgewiesen ist<br />
oder der schwerbehinderte Mensch in<br />
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
nicht erheblich beeinträchtigt<br />
ist, werden die vorgedruckten<br />
Eintragungen im Ausweis vom<br />
Versorgungsamt gelöscht.<br />
Auch Gehörlose erhalten den Ausweis<br />
mit orangefarbenem Flächenaufdruck<br />
(„Freifahrtausweis“). Das vorgedruckte<br />
Merkzeichen „G“ auf der<br />
Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird gestrichen,<br />
wenn sie nicht aufgrund weiterer<br />
Beeinträchtigungen gehbehindert<br />
sind. Auf der Ausweisrückseite wird<br />
außerdem das Merkzeichen Gl eingetragen.<br />
Gehörlos in diesem Sinne sind nicht<br />
nur behinderte Menschen, bei denen<br />
Taubheit beiderseits vorliegt, sondern<br />
auch hörbehinderte Menschen mit ei-
ner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit<br />
beiderseits, wenn daneben<br />
schwere Sprachstörungen (schwer<br />
verständliche Lautsprache, geringer<br />
Sprachschatz) vorliegen. Das sind in<br />
der Regel hörbehinderte Menschen,<br />
bei denen die an Taubheit grenzende<br />
Schwerhörigkeit angeboren oder in<br />
der Kindheit erworben worden ist. Diese<br />
Gruppen von hörbehinderten Menschen<br />
sind auf Kontakte mit in gleicher<br />
Art behinderten Personen und<br />
auf Informationen durch spezielle Gehörlosendolmetscher<br />
angewiesen.<br />
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />
ist erforderlich, um eine gesellschaftliche<br />
Isolierung zu vermeiden<br />
und um den in ihrer Schulzeit erworbenen<br />
Bildungsstand weiterentwickeln<br />
zu können.<br />
In den übrigen Feldern können auch<br />
andere Merkzeichen eingetragen werden:<br />
aG Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich<br />
gehbehindert (siehe<br />
Seite 26).<br />
Dieses Merkzeichen ist von<br />
Bedeutung für<br />
– die „Freifahrt“<br />
– die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,<br />
evtl. noch den Beitragsnachlass<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
und<br />
– die Parkerleichterungen.<br />
H Der Ausweisinhaber ist hilflos<br />
(siehe Seite 30).<br />
Die Eintragung ist von Bedeutung<br />
für<br />
– die Lohn- und Einkommensteuer,<br />
die Hun<strong>des</strong>teuer,<br />
– die Berechtigung zur „Freifahrt“<br />
für Schwerbehinderte und<br />
– die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
und den Beitragsnachlass<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.<br />
Das Merkzeichen begründet nicht<br />
automatisch einen Anspruch auf<br />
Pflegegeld nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz,<br />
es ist aber bei einer<br />
Entscheidung durch das Sozialamt<br />
mit zu berücksichtigen.<br />
Bl Der Ausweisinhaber ist blind<br />
(siehe Seite 32).<br />
Die Eintragung im Ausweis ist von<br />
Bedeutung<br />
– bei der Einkommen- und Lohnsteuer,<br />
– bei der Hun<strong>des</strong>teuer,<br />
– bei der Berechtigung zur „Freifahrt“<br />
für Schwerbehinderte,<br />
– bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
und beim Beitragsnachlass<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />
– beim Postversand,<br />
– im Funk- und Fernsprechwesen,<br />
– beim Parken von Kraftfahrzeugen,<br />
(Parkerleichterungen)<br />
– bei der Umsatzsteuer<br />
– und bei der Gewährung von Blindengeld<br />
nach dem Gesetz über<br />
55
56<br />
die Hilfen für blinde und gehörlose<br />
Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />
Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos<br />
(siehe Seite 33).<br />
Sondergruppen:<br />
Auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />
trägt das Versorgungsamt unter dem<br />
Wort „Schwerbehindertenausweis“<br />
die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />
ein, wenn der schwerbehinderte<br />
Mensch wegen einer Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens<br />
50 v. H. Anspruch auf Versorgung<br />
nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz<br />
hat.<br />
Auf der Vorderseite werden folgende<br />
Merkzeichen eingetragen:<br />
VB – wenn der schwerbehinderte<br />
Mensch wegen einer Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit<br />
um wenigstens 50 v. H. Anspruch<br />
auf Versorgung nach<br />
anderen Bun<strong>des</strong>gesetzen in<br />
entsprechender Anwendung<br />
der Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />
hat<br />
oder<br />
– wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
wegen <strong>des</strong><br />
Zusammentreffens mehrerer<br />
Ansprüche auf Versorgung<br />
nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz,<br />
nach Bun<strong>des</strong>-<br />
gesetzen in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes*)<br />
oder nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz<br />
in<br />
ihrer Gesamtheit wenigstens<br />
50 v. H. beträgt.<br />
Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits<br />
die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />
oder das nachfolgende Merkzeichen<br />
EB eingetragen ist.<br />
EB wenn der schwerbehinderte<br />
Mensch wegen einer Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit um<br />
wenigstens 50 v. H. Entschädigung<br />
nach § 28 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzeserhält.<br />
Sofern dieser behinderte<br />
Mensch gleichzeitig Kriegsbeschädigter<br />
ist, wird die Bezeichnung<br />
„Kriegsbeschädigt“<br />
eingetragen, es sei denn, der<br />
schwerbehinderte Mensch beantragt<br />
die Eintragung <strong>des</strong><br />
Merkzeichens „EB“.<br />
Gültigkeitsdauer:<br />
Die Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird für<br />
die Dauer von längstens 5 Jahren vom<br />
Monat der Ausstellung an befristet. In<br />
den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />
wegen einer wesentlichen Änderung<br />
in den gesundheitlichen Verhältnissen,<br />
die für die Feststellung maß-<br />
*) Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe<br />
für Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden,<br />
Gesetz über die Opfer von Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches<br />
Rehabilitierungsgesetz
gebend gewesen sind, nicht zu<br />
erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />
ausgestellt werden.<br />
Ausweise für schwerbehinderte Menschen<br />
unter 10 Jahren werden bis zur<br />
Vollendung <strong>des</strong> 10. Lebensjahres befristet<br />
und dann mit einem Lichtbild<br />
versehen.<br />
Für schwerbehinderte Menschen zwischen<br />
10 und 15 Jahren wird die Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> bis<br />
längstens zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats<br />
befristet, in dem das 20. Lebensjahr<br />
vollendet wird.<br />
Bei schwerbehinderten Menschen,<br />
die das Haus nicht oder nur mit Hilfe<br />
eines Krankenwagens verlassen können,<br />
ist ein Lichtbild nicht zwingend<br />
erforderlich. Vermerk: „Ohne Lichtbild<br />
gültig“.<br />
Bei nichtdeutschen schwerbehinderten<br />
Menschen, deren Aufenthaltstitel/<br />
Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis<br />
befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> längstens<br />
bis zum Ablauf <strong>des</strong> Monats befristet,<br />
in dem die Aufenthaltsgenehmigung/gestattung<br />
oder Arbeitserlaubnis abläuft.<br />
Der Ausweis kann höchstens zweimal<br />
verlängert werden.<br />
Der Kalendermonat und das Kalenderjahr,<br />
bis zu deren Ende der Ausweis<br />
gültig ist, werden auf der Vorderseite<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> eingetragen.<br />
Auf der Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird<br />
als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der<br />
Tag <strong>des</strong> Antragseingangs beim Versorgungsamt<br />
eingetragen. Sofern der<br />
schwerbehinderte Mensch schon im<br />
Antrag ein Interesse begründet hat,<br />
das Vorliegen der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch, einen anderen<br />
Grad der Behinderung oder ein<br />
oder mehrere gesundheitliche Merkmale<br />
bereits zu einem früheren Zeitpunkt<br />
beweisen zu können, wird zusätzlich<br />
das Datum eingetragen, von<br />
dem ab die jeweiligen Voraussetzungen<br />
mit dem Ausweis nachgewiesen<br />
werden können (vgl. Seite 33, „Zu<br />
Randnummer 13“).<br />
Ein Ausweis, der nach dem bis zum<br />
30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />
worden ist, bleibt bis zum Ablauf<br />
seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei<br />
denn, er ist einzuziehen. Er kann auch<br />
auf Antrag wie bisher verlängert werden.<br />
57
58<br />
Beiblatt zum Ausweis<br />
Das Versorgungsamt übersendet mit<br />
dem Feststellungsbescheid und dem<br />
Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen<br />
Flächenaufdruck („Freifahrtausweis“)<br />
einen Antrag auf Ausstel-<br />
Az.:<br />
Der Inhaber oder die Inhaberin dieses Beiblattes ist im öffentlichen<br />
Personenverkehr (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 <strong>des</strong> Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern, sofern<br />
das neben stehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und<br />
zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.<br />
Muster<br />
Wertmarke<br />
lung eines Ausweisbeiblattes. Wer die<br />
„Freifahrt“ beantragt hat, erhält<br />
vom Versorgungsamt als Nachweis<br />
seiner Berechtigung zusätzlich ein<br />
Beiblatt mit Wertmarke.
1. Bei Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im<br />
Ausweis braucht der behinderte<br />
Mensch für die Wertmarke nichts<br />
zu bezahlen. Bei der Eintragung<br />
„Kriegsbeschädigt“ und bei Merkzeichen<br />
„VB“ oder „EB“ erhält der<br />
Versorgungsberechtigte die Wertmarke<br />
kostenlos, wenn er bereits<br />
am 1.10.1979 freifahrtberechtigt<br />
war und die MdE aufgrund der<br />
Schädigung heute noch min<strong>des</strong>tens<br />
70 % beträgt (oder 50 % und<br />
60 % mit „G“ infolge der Schädigung).<br />
2. Die Wertmarke wird kostenlos an<br />
schwerbehinderte Menschen ausgegeben,<br />
die Leistungen nach<br />
dem Grundsicherungsgesetz oder<br />
Leistungen zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts<br />
nach dem Zweiten<br />
Buch oder für den Lebensunterhalt<br />
laufende Leistungen nach dem<br />
Zwölften Buch, dem Achten Buch<br />
oder den §§ 24a und 27d <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />
erhalten.<br />
Zu den Leistungen zur Sicherung<br />
<strong>des</strong> Lebensunterhalts nach dem<br />
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II), die einen Anspruch auf<br />
unentgeltliche Wertmarke begründen,<br />
gehören:<br />
• das Arbeitslosengeld II nach<br />
§§ 19 ff SGB II<br />
• Das Sozialgeld nach § 28 SGB II<br />
• das Krankengeld nach § 44 SGB<br />
V in Höhe <strong>des</strong> zuvor gezahlten<br />
Arbeitslosengel<strong>des</strong> II<br />
Zu den laufenden Leistungen nach<br />
dem SGB XII für den Lebensunterhalt,<br />
die einen Anspruch auf eine<br />
unentgeltliche Wertmarke begründen,<br />
gehören:<br />
a) laufende Leistungen nach dem<br />
dritten Kapitel <strong>des</strong> SGB XII (Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis<br />
40 SGB XII). Es darf sich jedoch<br />
nicht um einmalige Leistungen<br />
handeln.<br />
Laufende Leistungen in diesem<br />
Sinne können sein:<br />
• Leistungen für den Lebensunterhalt<br />
• Leistungen für Unterkunft und<br />
Heizung<br />
• Mehrbedarfszuschläge<br />
• Beiträge zu einer Kranken- bzw.<br />
Pflegeversicherung<br />
• Beiträge für die Versorgung<br />
• Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen<br />
• Leistungen für den notwendigen<br />
Lebensunterhalt in Einrichtungen<br />
• Darlehn<br />
b) Leistungen der Grundsicherung<br />
nach dem vierten Kapitel <strong>des</strong><br />
SGB XII (§§ 41 – 46 SBG XII)<br />
Das Beiblatt, das kostenlos ausgestellt<br />
wird (Muster Seite 63), ist stets<br />
für die Dauer von 12 Monaten gültig.<br />
3. Alle übrigen „freifahrtberechtigten“<br />
schwerbehinderten Menschen<br />
müssen die Wertmarke bezahlen:<br />
30,– Euro für 6 Monate oder<br />
60,– Euro für ein Jahr „Freifahrt“.<br />
Die behinderten Menschen, die zur<br />
Gruppe 1. gehören oder das Merkzei-<br />
59
60<br />
chen „aG“ im Ausweis haben, können<br />
beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
allein mit dem<br />
Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />
Wer nicht zur Gruppe 1. gehört und<br />
auch kein Merkzeichen „aG“ im Ausweis<br />
hat, kann die Wertmarke für die<br />
Freifahrt nicht erhalten, solange er<br />
die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
von 50 % in Anspruch nimmt.<br />
Er braucht aber das Beiblatt ohne<br />
Wertmarke als Nachweis gegenüber<br />
dem Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
(vgl.<br />
Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />
Hinweis:<br />
Menschen“ – Heft 2). Aufgrund seines<br />
Wahlrechts kann er sich jederzeit<br />
für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden.<br />
Er muss jedoch beachten,<br />
dass er nicht in jedem Falle mit einer<br />
vollen Kostenerstattung für die Wertmarke<br />
rechnen kann (für jeden vollen,<br />
nicht ausgenutzten Kalendermonat<br />
werden 5,– Euro zurückgezahlt, Beträge<br />
unter 15,– Euro werden nicht erstattet).<br />
Der Min<strong>des</strong>tberechnungszeitraum für<br />
die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 1 Monat.<br />
Für den Fall, dass nach Ausstellung <strong>des</strong> entgeltlichen Beiblattes mit Wertmarke<br />
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt oder bezogen werden,<br />
die zur Ausstellung eines unentgeltlichen Beiblattes berechtigen, sollte<br />
sofort ein Antrag auf Rückerstattung <strong>des</strong> Eigenanteils beim zuständigen Versorgungsamt<br />
erfolgen.
Streckenverzeichnis<br />
Streckenverzeichnis<br />
(zu § 147 Abs. 1 Nr. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />
im Umkreis von 50 km um<br />
(Gemeinde)<br />
Der Inhaber oder die Inhaberin <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> Az.:_____________________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft<br />
oder ihren Tochtergesellschaften im Schienenverkehr gegen Vorzeigen <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />
und <strong>des</strong> mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Zügen <strong>des</strong> Nahverkehrs dieser Eisenbahn<br />
in der 2. Wagenklasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen<br />
unentgeltlich befördert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge <strong>des</strong> Nahrverkehrs ist der tarifmäßige<br />
Zuschlag zu zahlen):<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
Strecke Nr. zwischen und<br />
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)<br />
Bei Änderung <strong>des</strong> Wohnsitzes oder <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für<br />
den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der<br />
Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die missbräuchliche<br />
Verwendung <strong>des</strong> Streckenverzeichnisses ist strafbar.<br />
Ausgabedatum:<br />
(Monat/Jahr)<br />
61
62<br />
Behinderte Menschen, die einen<br />
Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem<br />
orangefarbenen Flächenaufdruck<br />
und ein Beiblatt mit gültiger<br />
Wertmarke besitzen, können unter<br />
Vorlage <strong>des</strong> Streckenverzeichnisses<br />
auch Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in der<br />
2. Wagenklasse frei benutzen, und<br />
zwar<br />
– mit Zügen <strong>des</strong> Nahverkehrs. Hierunter<br />
fallen Züge mit folgenden<br />
Zuggattungsbezeichnungen: Regionalbahn<br />
(RB), Stadtexpress (SE),<br />
Regionalexpress (RE), Schnellzug<br />
(D), InterRegio (IR), im Umkreis von<br />
50 km um ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort. (Das<br />
Recht zur unentgeltlichen Beförderung<br />
entbindet den schwerbehin-<br />
derten Menschen nicht von der Zuzahlung<br />
eines tarifmäßigen Zuschlages<br />
bei der Benutzung<br />
zuschlagspflichtiger Züge <strong>des</strong><br />
Nahverkehrs).<br />
– in Verkehrsverbünden sowie auf allen<br />
S-Bahn-Strecken ohne km-Begrenzung.<br />
Wo die 50-km-Zone um den<br />
Wohnsitz oder den gewöhnlichen<br />
Aufenthalt <strong>des</strong> Behinderten<br />
jeweils endet, ergibt sich<br />
aus dem Streckenverzeichnis.<br />
Das Streckenverzeichnis wird<br />
den freifahrtberechtigten<br />
schwerbehinderten Menschen<br />
vom Versorgungsamt übersandt.
Bescheinigungen<br />
Bescheinigung über die dauernde<br />
Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit oder über das<br />
Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />
Gegenüber dem Finanzamt zur Inanspruchnahme<br />
von Steuerfreibeträgen<br />
benötigen behinderte Menschen, deren<br />
GdB/MdE auf weniger als 50, aber<br />
min<strong>des</strong>tens 25 festgestellt worden ist,<br />
einen Nachweis darüber, dass<br />
– ihnen wegen der Behinderung<br />
nach gesetzlichen Vorschriften<br />
Renten oder andere lfd. Bezüge<br />
zustehen oder<br />
– die Behinderung zu einer dauernden<br />
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />
geführt hat oder<br />
– auf einer typischen Berufskrankheit<br />
beruht.<br />
Den Nachweis, dass die Behinderung<br />
zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit geführt hat,<br />
können die behinderten Menschen<br />
entweder durch<br />
– die Vorlage ihres Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong><br />
führen oder<br />
– durch eine Bescheinigung erbringen,<br />
die vom Versorgungsamt auf<br />
Antrag erstellt wird (Muster vgl.<br />
Seite 64).<br />
Die dauernde Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit kann auch dann<br />
bestätigt werden, wenn sie Folge innerer<br />
Krankheiten ist (beispielsweise<br />
bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen<br />
mit einem GdB/MdE-Grad von<br />
30) oder auf Schäden an den Sinnesorganen<br />
zurückzuführen ist (beispielsweise<br />
bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung<br />
mit einem GdB von 30).<br />
Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit<br />
vorliegt, kann von Versicherten<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
durch Vorlage <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
der Berufsgenossenschaft beim<br />
Finanzamt geführt werden. Behinderte<br />
Menschen, die nicht Versicherte in<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
sind, erhalten eine Bescheinigung<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes, in der wie bei<br />
Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />
Berufskrankheit nach der<br />
Reichsversicherungsordnung in Verbindung<br />
mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung<br />
beurteilt wird.<br />
Bei Glaubhaftmachung eines besonderen<br />
Interesses der behinderten<br />
Menschen kann eine Bescheinigung<br />
auch für Zeiten vor einer Antragstellung<br />
nach dem SGB IX vom Versorgungsamt<br />
ausgestellt werden.<br />
63
64<br />
Versorgungsamt<br />
Geschäftszeichen:<br />
(Bitte bei Schriftwechsel angeben)<br />
Bescheinigung<br />
Auskunft erteilt:<br />
Zimmer:<br />
Durchwahl:<br />
Sprechzeiten<br />
Mo-Fr 7:30 Uhr-12:00 Uhr<br />
Datum: _________<br />
nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zur Vorlage beim<br />
Finanzamt.<br />
Ich bescheinige, dass ich die bei ________________, geboren am __________,<br />
vorliegende Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />
______________<br />
festgestellt habe.<br />
Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit geführt.<br />
Die Bescheinigung ist gültig ab ______________<br />
Im Auftrag<br />
Stempel
Rechtsbehelf<br />
Gegen Feststellungsbescheide der<br />
Versorgungsämter kann der behinderte<br />
Mensch oder ein von ihm Bevollmächtigter<br />
innerhalb eines Monats<br />
nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch<br />
erheben. Der Widerspruch kann<br />
schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />
Versorgungsamt erhoben werden<br />
(Muster siehe auf Seite 67 ff). Erst<br />
nach Abschluss dieses Verfahrens<br />
durch einen Widerspruchsbescheid<br />
ist die Klage möglich (Muster siehe<br />
auf Seite 77). Die Klage ist beim zuständigen<br />
Sozialgericht (siehe Seite<br />
233) schriftlich oder zur Niederschrift<br />
<strong>des</strong> Urkundsbeamten einzulegen.<br />
Für die Fristwahrung kommt es darauf<br />
an, wann der Widerspruch beim Versorgungsamt<br />
bzw. wann die Klage<br />
beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch<br />
und Klage sind auch dann<br />
noch fristgerecht, wenn sie innerhalb<br />
der Monatsfrist bei einer anderen inländischen<br />
Behörde eingehen (z. B.<br />
Stadtverwaltung) oder bei einem Versicherungsträger<br />
(z. B. Betriebskrankenkasse,<br />
AOK).<br />
Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig<br />
vor Ablauf der Frist mit dem behandelnden<br />
Arzt und/oder dem Bevollmächtigten<br />
(z. B. einem Rechtsanwalt,<br />
der Gewerkschaft, einem Behindertenverband)<br />
zu besprechen, um festzustellen,<br />
ob ein Widerspruch mit Aussicht<br />
auf Erfolg eingelegt werden<br />
kann. Reicht die Zeit nicht mehr für<br />
eine ausführliche Begründung, so genügt<br />
zur Fristwahrung ein Schreiben<br />
nach dem Muster auf Seite 70. Die Begründung<br />
sollte dann dem Versorgungsamt<br />
innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraumes übersandt werden.<br />
Gleiches gilt für Klage und Berufung.<br />
Der behinderte Mensch hat auch die<br />
Möglichkeit, jederzeit beim Versorgungsamt<br />
Akteneinsicht (z. B. zur Vorbereitung<br />
der Widerspruchsbegründung)<br />
zu verlangen. Sofern es für ihn<br />
günstiger ist, kann er die Akten auch<br />
beim Sozialamt seiner Wohngemeinde<br />
einsehen oder auch über einen<br />
Rechtsanwalt/einen Behindertenverband<br />
einsehen lassen. Er kann mit<br />
dem Versorgungsamt abstimmen,<br />
dass er anlässlich eines Sprechtages,<br />
den das Versorgungsamt in bestimmten<br />
Zeitabständen in allen größeren<br />
Orten durchführt, die Akte einsieht.<br />
Auch im Klageverfahren ist Akteneinsicht<br />
möglich. Das Versorgungsamt<br />
übersendet dem Behinderten auf Anforderung<br />
auch Kopien der Unterlagen.<br />
Die Kosten hat der behinderte<br />
Mensch zu erstatten.<br />
Lässt sich der behinderte Mensch<br />
durch einen Bevollmächtigten vertreten,<br />
so erhält er den gesamten Schriftverkehr<br />
im Verfahren. Wendet sich die<br />
Behörde an den behinderten Menschen<br />
selbst, hat sie den Bevollmächtigten<br />
zu verständigen und über den<br />
Stand <strong>des</strong> Verfahrens auf dem Laufenden<br />
zu halten.<br />
Weil die Feststellung bestimmter<br />
Behin derungsgrade und weiterer ge-<br />
65
66<br />
sundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme<br />
von Nachteilsausgleichen<br />
genauso bedeutsam sein kann<br />
wie die Feststellung eines GdB von 50<br />
(Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch) oder von 30 (Voraussetzung<br />
Muster<br />
zur Gleichstellung), ist gegen Urteile<br />
der Sozialgerichte ohne Einschränkung<br />
innerhalb eines Monats die Berufung<br />
beim Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen<br />
zulässig.<br />
Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />
12345 Musterstadt, den<br />
Versorgungsamt<br />
Von-Steuben-Str. 10<br />
12345 Musterstadt<br />
Gegen Ihren Bescheid vom......... GZ:.... erhebe ich hiermit<br />
Widerspruch.<br />
Schriftliche Begründung folgt.<br />
Gleichzeitig beantrage ich, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten,<br />
die Grundlage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden<br />
(einschließlich der abschließenden Stellungnahme <strong>des</strong> versorgungsärztlichen<br />
Dienstes).<br />
Ralf Meyer
Die Widerspruchsbegründung könnte z. B. so aussehen:<br />
Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />
12345 Musterstadt, den ______________<br />
An das<br />
Versorgungsamt<br />
Von-Steuben-Str. 10<br />
12345 Musterstadt<br />
Betr.: Ihren Bescheid vom ______________<br />
Aktenzeichen: ______________<br />
Bezug: Widerspruch vom ______________<br />
Meinen Widerspruch vom ______________ begründe ich wie folgt:<br />
Folgende Gesundheitsstörungen, die ich in meinem Antrag vom ____________<br />
aufgeführt hatte, sind in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden:<br />
(hier die Aufzählung dieser Gesundheitsförderungen einsetzen).<br />
Ich bitte, hierzu noch den Arzt, Dr. ________________________ /<br />
das Krankenhaus _____________________ zu befragen.<br />
und/oder<br />
In meinem Antrag hatte ich zu Auskunftszwecken Dr. ___________________ / das<br />
Krankenhaus _________________________ benannt. Leider haben Sie eine entsprechende<br />
Auskunft nicht eingeholt, so dass Sie bei Ihrer Entscheidung von unvollständigen<br />
Informationen ausgegangen sind.<br />
und/oder<br />
In der Auskunft vom _______________ über meinen Gesundheitszustand, hat<br />
Dr. ______________________ / das Krankenhaus _____________________ auch die<br />
folgende Behinderung bezeichnet, die Sie bei Ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt<br />
haben: (hier die Krankheitsbezeichnung einsetzen).<br />
67
68<br />
und/oder<br />
Sowohl mein behandelnder Arzt als auch ich sind der Meinung, dass aufgrund der<br />
Art und Schwere der Behinderung der Grad der Behinderung mit ________________<br />
erheblich zu niedrig bemessen worden ist. Darüber hinaus bin ich ebenso wie mein<br />
behandelnder Arzt der Auffassung, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen<br />
die Voraussetzungen <strong>des</strong> Merkzeichens (z. B. G, aG, RF, B, H, BI) vorliegen.<br />
und/oder<br />
Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend<br />
gewürdigt. Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend<br />
geschilderter Weise:<br />
(– hier folgt eine kurze Darstellung <strong>des</strong> besonderen persönlichen<br />
Betroffenseins –)<br />
und/oder<br />
Meine Behinderung ist am _______ · _______ · _______ eingetreten. Den Grad der<br />
Behinderung/das Merkzeichen (z. B. G, aG, H, GI...) bitte ich <strong>des</strong>halb rückwirkend<br />
von diesem Zeitpunkt an zu bescheinigen.<br />
Schlussfolgerung<br />
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben/zu ändern und<br />
erneut über die Höhe <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung/die Feststellg. eines Merkzeichens<br />
zu entscheiden. Zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in<br />
Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen<br />
Gutachter bin ich gerne bereit.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
____________________<br />
(Unterschrift)
Randnummer<br />
�<br />
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69
Randnummer<br />
70<br />
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Randnummer<br />
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71
Randnummer<br />
72<br />
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Randnummer<br />
�<br />
73
Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />
12345 Musterstadt, den<br />
Sozialgericht<br />
Beispielstraße<br />
12345 Musterstadt<br />
Betr.: Bescheid der Bezirksregierung Münster, Abteilung 10, Soziales und<br />
Arbeit, Lan<strong>des</strong>versorgungsamt ... vom ..., GZ: ...<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
gegen den o. g. Bescheid erhebe ich hiermit<br />
Klage<br />
Schriftliche Begründung folgt.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Ralf Meyer<br />
Änderung <strong>des</strong> Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>/<strong>des</strong><br />
<strong>Ausweises</strong><br />
1. Auf Antrag <strong>des</strong> (schwer-)<br />
behinderten Menschen:<br />
a) Änderung <strong>des</strong><br />
Gesundheitszustan<strong>des</strong>:<br />
Feststellungen der Versorgungsämter<br />
über eine Behinderung, den Grad der<br />
Behinderung und die gesundheitlichen<br />
Merkmale können geändert werden,<br />
wenn sich die Verhältnisse nach<br />
der letzten Feststellung wesentlich<br />
geändert haben (positiv oder negativ).<br />
Wesentlich ist eine Änderung nur<br />
dann, wenn sich der Grad der Behinderung<br />
durch Verschlimmerung oder<br />
Besserung der Behinderung um we-<br />
nigstens 10 nach oben oder unten ändert<br />
oder wenn Merkzeichen im Ausweis<br />
zusätzlich vermerkt werden oder<br />
wegfallen sollen.<br />
Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen<br />
ähnlich wie beim Erstantrag<br />
(Seite 36). Die Überprüfung kann<br />
auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt<br />
wird, z. B. wenn<br />
– sich die Behinderung entgegen<br />
der Annahme <strong>des</strong> Antragstellers<br />
nicht verschlimmert, sondern gebessert<br />
hat,<br />
– die frühere Bewertung unrichtig<br />
war.<br />
77
78<br />
Falls das Versorgungsamt feststellt,<br />
dass sich die Behinderung verschlimmert<br />
hat, könnte z. B. folgender Bescheid<br />
erteilt werden:<br />
Gegen diesen Bescheid kann der<br />
schwerbehinderte Mensch einen<br />
Rechtsbehelf einlegen. Wenn der behinderte<br />
Mensch sich mit dem Rechts-<br />
behelf gegen einen für ihn ungünstigen<br />
Neufeststellungsbescheid wehrt,<br />
verlängert das Versorgungsamt bei<br />
Ablauf der Gültigkeitsdauer den bisherigen<br />
Ausweis bis zum Abschluss<br />
<strong>des</strong> Rechtsbehelfsverfahrens ohne<br />
Änderungen (zur Schutzfrist nach<br />
endgültiger Herabsetzung <strong>des</strong> GdB<br />
unter 50 siehe Seite 83).
80<br />
b) Verzicht auf die Eigenschaft<br />
als schwerbehinderter<br />
Mensch:<br />
Ein Verzicht auf den Schwerbehindertenstatus<br />
ist grundsätzlich nicht möglich,<br />
weil die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch Kraft Gesetzes<br />
eintritt, sobald die in § 2 Abs. 2 <strong>des</strong><br />
Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB IX) (vgl. Seite 10) genannten gesetzlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
Unter Beachtung der Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts (vgl. Seite<br />
23) ist jedoch auf besonderen Antrag<br />
<strong>des</strong> behinderten Menschen sowohl<br />
eine (vorherige) Beschränkung <strong>des</strong><br />
Feststellungsantrages auf einzelne<br />
Gesundheitsstörungen als auch ein<br />
(nachträglicher) Verzicht auf vom Versorgungsamt<br />
bereits festgestellte Beeinträchtigungen<br />
zugelassen. Der<br />
Grad der Behinderung sowie die Feststellung<br />
von Merkzeichen richten sich<br />
dann allein nach den noch verbleibenden<br />
festzustellenden oder festgestellten<br />
Beeinträchtigungen. Das kann<br />
dazu führen, dass ein GdB unter 50<br />
festgestellt und der Ausweis eingezogen<br />
wird.<br />
2. Von Amts wegen:<br />
a) Änderung <strong>des</strong><br />
Gesundheits zustan<strong>des</strong>:<br />
Ein rechtswirksamer Feststellungsbescheid<br />
kann auch bei Nachprüfung<br />
von Amts wegen nur geändert werden,<br />
wenn sich die gesundheitlichen<br />
Verhältnisse nach der letzten Feststellung<br />
wesentlich positiv oder negativ<br />
geändert haben. Eine wesentliche Änderung<br />
im Ausmaß der Behinderung<br />
liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand<br />
mehr als 6 Monate<br />
angehalten hat oder voraussichtlich<br />
anhalten wird und die Änderung <strong>des</strong><br />
GdB wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche<br />
Änderung ist auch gegeben,<br />
wenn die entscheidenden gesundheitlichen<br />
Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche<br />
für behinderte Menschen<br />
erfüllt werden oder entfallen<br />
sind. Eine wesentliche Änderung liegt<br />
nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung,<br />
ohne sich verändert zu haben,<br />
lediglich abweichend beurteilt wird.<br />
Nach der Behandlung von Krankheiten,<br />
bei denen die Entwicklung noch<br />
ungewiss ist (z. B. bösartige Geschwulstkrankheiten),<br />
wird vor Herabsetzung<br />
<strong>des</strong> GdB noch eine Zeit der<br />
Heilungsbewährung abgewartet.<br />
Entfallen eine oder mehrere Beeinträchtigungen,<br />
die zur Feststellung eines<br />
Gesamt-GdB geführt haben, so<br />
ist vom Versorgungsamt ein neuer Gesamt-GdB<br />
festzustellen.<br />
b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen:<br />
Wenn keine wesentliche Änderung der<br />
Verhältnisse eingetreten ist, kann das<br />
Versorgungsamt einen bindend gewordenen<br />
Feststellungsbescheid über<br />
die Behinderung nur unter folgenden<br />
Voraussetzungen zurücknehmen:<br />
Zu Gunsten <strong>des</strong> Betroffenen kann<br />
der Verwaltungsakt nur zurückgenommen<br />
werden, wenn bei seinem Erlass<br />
das Recht unrichtig angewandt oder<br />
von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erwiesen<br />
hat (z. B. Fehldiagnose, unrichtige<br />
Einschätzung <strong>des</strong> Ausmaßes<br />
der Gesundheitsstörung). Folge: das<br />
Versorgungsamt erlässt einen neuen<br />
Feststellungsbescheid, der z. B. einen<br />
höheren GdB oder zusätzliche Merkmale<br />
anerkennt.<br />
Zu Ungunsten <strong>des</strong> behinderten<br />
Menschen kann die Verwaltungsentscheidung<br />
nur berichtigt werden, soweit<br />
er nicht auf den Bestand <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
vertraut hat und sein Vertrauen<br />
unter Abwägung mit dem<br />
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme<br />
der falschen Entscheidung<br />
schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte<br />
Fristen zu beachten. In der<br />
Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb<br />
einer Frist von 2 Jahren seit<br />
Erteilung <strong>des</strong> falschen Beschei<strong>des</strong><br />
stets möglich ist. Der Ausweis muss<br />
dem Versorgungsamt erst dann zur<br />
Berichtigung eingereicht werden,<br />
wenn der neue Bescheid rechtswirksam<br />
geworden ist.<br />
c) Verfahren:<br />
Die Versorgungsverwaltung muss vor<br />
Erlass eines Beschei<strong>des</strong>, der in Rechte<br />
<strong>des</strong> behinderten Menschen eingreift,<br />
ihm Gelegenheit geben, sich zu<br />
den für die Entscheidung erheblichen<br />
Tatsachen zu äußern. 1)<br />
Dazu ist notwendig, dass die Versorgungsverwaltung<br />
die Gründe im Einzelnen<br />
nennt, die sie dazu bewogen<br />
haben, das Vorliegen einer Behinderung,<br />
den GdB oder die gesundheitlichen<br />
Merkmale zukünftig anders als<br />
bisher zu bewerten.<br />
Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis<br />
einer ärztlichen Untersuchung<br />
genügt nicht, vielmehr sind die für die<br />
Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />
(z. B. Untersuchungsergebnisse, Ergebnis<br />
eines beigezogenen Befundberichtes<br />
und der Name <strong>des</strong> Arztes,<br />
der ihn erstattet hat) mitzuteilen. 2)<br />
1)<br />
§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)<br />
2)<br />
BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R,<br />
B 9 SB 12/97 R<br />
81
82<br />
Änderung eines Renten<strong>beschei<strong>des</strong></strong>,<br />
einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung<br />
Die in einem Rentenbescheid, einer<br />
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung<br />
über die Behinderung und zum<br />
Behinderungsgrad getroffene Feststellung,<br />
die nicht vom Versorgungsamt<br />
erfolgte (siehe Seite 20 „Zu Randnummer<br />
6“), kann nach den Vorschriften<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Renten- oder<br />
Leistungsträgers geändert werden.<br />
Die Änderung wirkt sich in vielen Fällen<br />
auf den Schwerbehindertennachweis<br />
(Ausweis) aus.
Schutzfrist bei Wegfall der<br />
Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch<br />
Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch weggefallen, weil sich<br />
der Behinderungsgrad nach Feststellung<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes auf weniger<br />
als 50 verringert hat, so behält der<br />
behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz<br />
und den Schwerbehindertenausweis<br />
bis zum Ende <strong>des</strong><br />
dritten Kalendermonats, der auf den<br />
Eintritt der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die<br />
Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong><br />
folgt.<br />
Beispiel: Ein behinderter Mensch<br />
erhält am 3. 5. 2007 vom Versorgungsamt<br />
einen Neufeststellungsbescheid,<br />
wonach bei ihm ein Behinderungsgrad<br />
von nur noch 40 festgestellt<br />
wird. Der behinderte Mensch<br />
erhebt gegen diesen Bescheid keinen<br />
Widerspruch. Der Bescheid wird<br />
im Juni (1 Monat nach Zustellung <strong>des</strong><br />
Beschei<strong>des</strong>) unanfechtbar. Am Ende<br />
<strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach<br />
Eintritt der Unanfechtbarkeit, d. h. mit<br />
Ablauf <strong>des</strong> 30. 9. 2007 erlischt der<br />
Schutz.<br />
Ein weiteres Beispiel: Der behinderte<br />
Mensch erhält den Neufeststellungsbescheid<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes,<br />
wonach bei ihm nur noch ein GdB<br />
von 40 festgestellt wird, am 3. 5. 2007.<br />
Er erhebt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />
beim Versorgungsamt Widerspruch<br />
gegen den Bescheid. Die Ver-<br />
sorgungsverwaltung weist den Widerspruch<br />
im August 2007 zurück. Der<br />
behinderte Mensch beschließt, nicht<br />
zu klagen. Der Bescheid wird im September<br />
(1 Monat nach Zustellung <strong>des</strong><br />
Widerspruchs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>) unanfechtbar.<br />
Erst am Ende <strong>des</strong> folgenden dritten<br />
Kalendermonats, d. h. mit Ablauf<br />
<strong>des</strong> 31. 12. 2007 erlischt auch der gesetzliche<br />
Schutz.<br />
Ein weiteres Beispiel:<br />
Der behinderte Mensch erhält den<br />
Neufeststellungsbescheid <strong>des</strong> Versorgungsamtes,<br />
wonach bei ihm noch<br />
ein GdB von 40 festgestellt wird, am<br />
3. 5. 2007. Er erhebt innerhalb der<br />
Rechtsbehelfsfrist beim Versorgungsamt<br />
Widerspruch gegen den Bescheid.<br />
Die Versorgungsverwaltung<br />
weist den Widerspruch im August<br />
2007 zurück. Der behinderte Mensch<br />
erhebt Klage. Im Rahmen <strong>des</strong> Klageverfahrens<br />
werden weitere medizinische<br />
Unterlagen beigezogen, die den<br />
GdB von 40 bestätigen. Der Kläger<br />
nimmt die Klage im Termin zur mündlichen<br />
Verhandlung am 15. 8. 2007 zurück.<br />
Bei dieser Fallgestaltung steht die<br />
Klagerücknahme einem unanfechtbaren<br />
Feststellungsbescheid gleich. Das<br />
bedeutet, dass bei einer Klagerücknahme<br />
durch den Kläger im Monat<br />
83
84<br />
August 2007 die Schutzfrist mit Ablauf<br />
<strong>des</strong> 30. 11. 2007 erlischt.<br />
Der behinderte Mensch kann bis zum<br />
Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist<br />
seine Rechte aus dem SGB IX (z. B.<br />
Kündigungsschutz) und die Nachteilsausgleiche<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Hinweis: Nach dem Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes<br />
(BFH) vom 27. 9. 1989,<br />
BStBl1990 Teil II, ist der durch bestandskräftige<br />
Neufeststellung herabgesetzte<br />
Grad der Behinderung auf<br />
den Neufeststellungszeitpunkt für die<br />
Besteuerung bindend, auch wenn der<br />
Schwerbehindertenausweis bis zur<br />
Bestandskraft fortgilt. Dem steht nach<br />
Ansicht <strong>des</strong> BFH § 38 Abs. 1 2. Halbsatz<br />
SchwbG (jetzt § 116 SGB IX) nicht<br />
entgegen.<br />
Zum Nachweis seiner Rechte behält<br />
der behinderte Mensch bis zum Ablauf<br />
der Schutzfrist seinen Schwerbehindertenausweis.<br />
Wenn der Ausweis<br />
vorher abläuft, verlängert das Versorgungsamt<br />
den Ausweis ohne Änderungen<br />
bis zum Ablauf der Schutzfrist.<br />
Erst wenn der gesetzliche Schutz erloschen<br />
ist, wird der Schwerbehindertenausweis<br />
eingezogen.
Einziehung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />
Der Ausweis wird ohne Schutzfrist<br />
eingezogen, wenn der behinderte<br />
Mensch nicht mehr im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> Gesetzes<br />
a) rechtmäßig wohnt<br />
b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält<br />
oder<br />
c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig<br />
als Arbeitnehmer in Deutschland<br />
tätig ist; denn er ist dann nicht<br />
mehr ein schwerbehinderter Mensch<br />
im Sinne <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB IX). (Dies gilt<br />
z.B. nicht bei einer Abordnung eines<br />
deutschen behinderten Arbeitnehmers<br />
durch eine deutsche Firma<br />
oder Behörde ins Ausland für eine<br />
befristete Zeit.)<br />
Wenn das Versorgungsamt den GdB<br />
unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />
den Ausweis bis zum Ablauf der<br />
Schutzfrist (siehe Seite 83 u. 84). Danach<br />
wird der Ausweis eingezogen.<br />
85
86<br />
Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises<br />
Rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf<br />
der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />
beantragt werden, wenn der<br />
Ausweis weiterhin genutzt werden<br />
soll.<br />
Das Versorgungsamt muss die Gültigkeit<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ohne Änderungen<br />
auf Antrag verlängern, solange der<br />
der Ausweisausstellung zugrunde liegende<br />
Feststellungsbescheid oder<br />
Rentenbescheid bzw. die Verwaltungs-<br />
oder Gerichtsentscheidung<br />
nicht durch eine unanfechtbare neue<br />
Entscheidung geändert worden ist.<br />
Die Verlängerung erfolgt in der Regel<br />
für 5 Jahre. In den Fällen, in denen<br />
eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen<br />
Änderung in den gesundheitlichen<br />
Verhältnissen, die für die<br />
Feststellung maßgebend sind, nicht<br />
zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />
ausgestellt werden. Zuständig<br />
ist das Wohnsitz-Versorgungsamt<br />
(nach Umzug das Versorgungsamt,<br />
das für den neuen Wohnsitz zuständig<br />
ist).<br />
Die Ausweisgültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />
auch von den Gemeinden<br />
für jeweils 5 Jahre verlängert<br />
werden. Die Gemeinde darf jedoch<br />
nur für ein Jahr verlängern, wenn der<br />
letzte Geltungszeitraum weniger als<br />
5 Jahre betrug.<br />
Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung<br />
der Gültigkeitsdauer, davon<br />
zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen.<br />
Ist die Gültigkeitsdauer bereits<br />
zweimal verlängert worden (also<br />
kein Verlängerungsfeld mehr frei),<br />
muss ein neuer Ausweis ausgestellt<br />
werden. Dazu ist ein neues Lichtbild<br />
erforderlich. Die Neuausstellung kann<br />
nur vom Versorgungsamt vorgenommen<br />
werden.
Gleichstellung<br />
Liegt infolge der Behinderung ein GdB<br />
von min<strong>des</strong>tens 50 nicht vor, so besteht<br />
keine Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch. Wenn der GdB<br />
aber min<strong>des</strong>tens 30 beträgt, kann der<br />
behinderte Mensch bei der Bun<strong>des</strong>agentur<br />
für Arbeit die Gleichstellung<br />
mit einem schwerbehinderten Menschen<br />
beantragen. Diesem Antrag<br />
kann die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit nur<br />
entsprechen, wenn der behinderte<br />
Mensch infolge seiner Behinderung<br />
ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />
Arbeitsplatz<br />
– nicht erlangen oder<br />
– nicht behalten kann.<br />
Als Nachweis <strong>des</strong> GdB legt der behinderte<br />
Mensch den Feststellungsbescheid<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes oder<br />
eine andere „Feststellung“ vor.<br />
Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend<br />
vom Tage der Antragstellung an. Damit<br />
beginnt z. B. auch der Kündigungsschutz<br />
nach dem Neunten Buch<br />
Sozialgesetzbuch. Die Gleichstellung<br />
kann zeitlich befristet werden.<br />
Bei berufstätigen behinderten Menschen<br />
fragt die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit<br />
vor einer Entscheidung in der<br />
Regel den Arbeitgeber sowie die<br />
Schwerbehindertenvertretung und<br />
den Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz<br />
<strong>des</strong> behinderten Menschen<br />
tatsächlich aufgrund der Behinderung<br />
gefährdet ist. Ist nicht die Behinderung,<br />
sondern z. B. die wirtschaftliche<br />
Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung,<br />
so kann die Bun<strong>des</strong>agentur<br />
für Arbeit dem Antrag <strong>des</strong><br />
behinderten Menschen auf Gleichstellung<br />
nicht entsprechen.<br />
Wer die Gleichstellung beantragen<br />
will, sollte vor der Antragstellung mit<br />
der Vertrauensperson der schwerbehinderten<br />
Menschen und mit dem Betriebsrat<br />
über den möglichen Erfolg<br />
<strong>des</strong> Antrags sprechen.<br />
Gleichgestellte haben nach dem<br />
Neunten Buch Sozialgesetzbuch alle<br />
Rechte wie schwerbehinderte Menschen.<br />
Ausgenommen sind der Zusatzurlaub<br />
und bestimmte Nachteilsausgleiche.<br />
Hinweis:<br />
Durch den neuen § 68 Abs. 4 SGB IX sind in bestimmten Fällen junge Personen<br />
mit einem GdB unter 30 oder sogar ohne Feststellung einer Behinderung<br />
durch die Versorgungsverwaltung schwerbehinderten Menschen<br />
gleichgestellt.<br />
87
88<br />
Notizen
Notizen<br />
89
90<br />
Notizen
Notizen<br />
91
92<br />
Notizen
Anlagen<br />
93
Anlage A<br />
Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation<br />
und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. 06. 2001<br />
(BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 7 GKV – WettbewerbsstärkungsG<br />
vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)<br />
Teil 1<br />
Regelungen für behinderte und von Behinderung<br />
bedrohte Menschen<br />
Kapitel 1<br />
Allgemeine Regelungen<br />
§ 2<br />
Behinderung<br />
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige<br />
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand<br />
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />
ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung<br />
zu erwarten ist.<br />
(2) Menschen sind im Sinne <strong>des</strong> Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen<br />
ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren<br />
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung<br />
auf einem Arbeitsplatz im Sinne <strong>des</strong> § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzbuches haben.<br />
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte<br />
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,<br />
aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes<br />
2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung<br />
einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne <strong>des</strong> § 73 nicht erlangen<br />
oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).<br />
94
Teil 2<br />
Besondere Regelungen<br />
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />
(Schwerbehindertenrecht)<br />
Kapitel 1<br />
Geschützter Personenkreis<br />
§ 14<br />
Zuständigkeitsklärung<br />
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger<br />
den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung<br />
ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger<br />
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird<br />
der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für Rehabilitationsträger,<br />
an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die<br />
in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger.<br />
Ist für die Feststellung <strong>des</strong> Rehabilitationsbedarfs ein<br />
Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Vorliegen <strong>des</strong> Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger,<br />
an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte<br />
Leistung nicht Rehabilitationstträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt<br />
er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger,<br />
von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb<br />
der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet<br />
hierüber den Antragsteller.<br />
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen<br />
kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren<br />
nicht bestehen. Ist für die Feststellung <strong>des</strong> Rehabilitationsbedarfs ein<br />
Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich<br />
einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten<br />
in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige<br />
unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste.<br />
Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen<br />
entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige<br />
nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf<br />
auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten<br />
getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den<br />
Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen<br />
Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.<br />
95
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe<br />
für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger<br />
nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend<br />
angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.<br />
§ 68<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen<br />
gleichgestellte behinderte Menschen.<br />
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten<br />
Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69<br />
auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen durch die Bun<strong>des</strong>agentur für<br />
Arbeit, Die Gleichstellung wird mit dem Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags<br />
wirksam. Sie kann befristet werden.<br />
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen<br />
Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme <strong>des</strong><br />
§ 125 und <strong>des</strong> Kapitels 13 angewendet.<br />
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte<br />
Jugendliche und Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung<br />
in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad<br />
der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung<br />
nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch<br />
eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid<br />
über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen<br />
Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />
§ 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.<br />
§ 69<br />
Feststellung der Behinderung, Ausweise<br />
(1) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die für die Durchführung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes zuständigen Behörden das<br />
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt<br />
eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz<br />
2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs.<br />
1 <strong>des</strong> Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />
der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />
soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen<br />
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als<br />
96
Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die<br />
im Rahmen <strong>des</strong> § 30 Abs. 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes festgelegten<br />
Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen,<br />
wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch<br />
Lan<strong>des</strong>recht kann die Zuständigkeit von Satz 1 geregelt werden.<br />
(2) Feststellung nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung<br />
über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf<br />
ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,<br />
einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder<br />
einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen<br />
Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte<br />
Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz<br />
1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als<br />
Feststellung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen<br />
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung<br />
gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach<br />
Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.<br />
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche<br />
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,<br />
so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen<br />
Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.<br />
(5) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden<br />
auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis<br />
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der<br />
Behinderung sowie im Falle <strong>des</strong> Absatzes 4 über weitere gesundheitliche<br />
Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme<br />
von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten<br />
Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen.<br />
Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> soll befristet werden. Er wird<br />
eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen<br />
erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung<br />
unanfechtbar geworden ist.<br />
97
Kapitel 2<br />
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber<br />
§ 73<br />
Begriff <strong>des</strong> Arbeitsplatzes<br />
(1) Arbeitsplätze im Sinne <strong>des</strong> Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter<br />
und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen<br />
Bildung Eingestellte beschäftigt werden.<br />
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt<br />
werden<br />
1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen.<br />
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb<br />
dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser<br />
Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,<br />
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb<br />
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung<br />
oder Erziehung erfolgt,<br />
4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten<br />
Buch teilnehmen,<br />
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden,<br />
6. aufgehoben<br />
7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis<br />
wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub,<br />
wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit<br />
in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange<br />
für sie eine Vertretung eingestellt ist.<br />
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der<br />
Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen<br />
nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind,<br />
sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich<br />
beschäftigt werden.<br />
98
Kapitel 4<br />
Kündigungsschutz<br />
§ 90<br />
Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,<br />
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach<br />
Ablauf der Frist <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender<br />
Mitwirkung nicht treffen konnte.<br />
Kapitel 8<br />
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
zur Teilnehme schwerbehinderter und gleichgestellter<br />
behinderter Menschen<br />
§ 116<br />
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden<br />
nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach<br />
§ 2 Abs. 2, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50<br />
verringert, jedoch erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach Eintritt<br />
der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong>.<br />
(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen<br />
werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung<br />
nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist<br />
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit<br />
§ 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats<br />
nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.<br />
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte<br />
Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf<br />
die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.<br />
99
Anlage B Sozialgesetzbuch (SGB X)<br />
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I<br />
S. 130), zuletzt geändert durch Art. 263 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO<br />
vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).<br />
– Auszug –<br />
§ 25<br />
Akteneinsicht durch Beteiligte<br />
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden<br />
Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung<br />
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.<br />
Satz 1 gilt bis zum Abschluss <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe<br />
zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren<br />
Vorbereitung.<br />
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines<br />
Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt<strong>des</strong>sen den Inhalt der Akten<br />
dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt<br />
der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten<br />
ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen<br />
Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die<br />
Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit<br />
<strong>des</strong> Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1<br />
und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch<br />
durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der<br />
durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet<br />
und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.<br />
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet,<br />
soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten<br />
oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.<br />
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im<br />
Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei<br />
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen<br />
kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.<br />
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten<br />
Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen<br />
durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen<br />
in angemessenem Umfang verlangen.<br />
100
§ 38<br />
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt<br />
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem<br />
Interesse <strong>des</strong> Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist<br />
berechtigt, die Vorlage <strong>des</strong> Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt<br />
werden soll.<br />
§ 39<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes<br />
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt<br />
ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam,<br />
in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem<br />
Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.<br />
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,<br />
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf<br />
oder auf andere Weise erledigt ist.<br />
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<br />
§ 44<br />
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht<br />
begünstigenden Verwaltungsaktes<br />
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes<br />
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt<br />
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit<br />
<strong>des</strong>halb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu<br />
Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem<br />
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben<br />
beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />
oder unvollständig gemacht hat.<br />
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt,<br />
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />
mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für<br />
die Vergangenheit zurückgenommen werden.<br />
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes<br />
die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der<br />
zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen<br />
worden ist.<br />
101
4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen<br />
worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der<br />
besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum<br />
bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt<br />
der Rücknahme von Beginn <strong>des</strong> Jahres an gerechnet, in dem<br />
der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf<br />
Antrag, tritt bei der Berechnung <strong>des</strong> Zeitraumes, für den rückwirkend<br />
Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.<br />
§ 45<br />
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes<br />
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen<br />
Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),<br />
rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar<br />
geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4<br />
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden.<br />
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen<br />
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand <strong>des</strong><br />
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit<br />
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das<br />
Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte<br />
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen<br />
hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen<br />
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte<br />
nicht berufen, soweit<br />
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder<br />
Bestechung erwirkt hat,<br />
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />
oder unvollständig gemacht hat, oder<br />
3. er die Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes kannte oder infolge<br />
grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,<br />
wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders<br />
schwerem Maße verletzt hat.<br />
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung<br />
kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach<br />
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung<br />
102
vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe<br />
kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung<br />
nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn<br />
1. die Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben<br />
sind oder<br />
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt <strong>des</strong> Widerrufs<br />
erlassen wurde.<br />
In den Fällen <strong>des</strong> Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende<br />
Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen<br />
werden, wenn diese Geldleistung min<strong>des</strong>tens bis zum Beginn<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.<br />
War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen,<br />
gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung<br />
für die Zukunft aufgehoben wird.<br />
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der<br />
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.<br />
Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen<br />
tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.<br />
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 48<br />
Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung<br />
bei Änderung der Verhältnisse<br />
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die<br />
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,<br />
eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung<br />
für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung<br />
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit<br />
1. die Änderung zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen erfolgt,<br />
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen<br />
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen<br />
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen<br />
ist,<br />
3. nach Antragstellung oder Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes Einkommen<br />
oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung<br />
<strong>des</strong> Anspruchs geführt haben würde, oder<br />
103
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche<br />
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich<br />
aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum<br />
Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.<br />
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen<br />
Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund<br />
der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der<br />
Beginn <strong>des</strong> Anrechnungszeitraumes.<br />
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft<br />
auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders<br />
auslegt als die Behörde bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und sich dieses<br />
zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.<br />
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45<br />
nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1<br />
oder 2 zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende<br />
Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der<br />
Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt<br />
entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt<br />
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde<br />
liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.<br />
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten<br />
entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
Satz 2 Nr. 1.<br />
104
Anlage C<br />
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem<br />
Schwerbehindertenrecht – Auflage 2005“<br />
– Auszug –<br />
Anmerkung: Wie der Einleitung der vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) herausgegebenen<br />
Neuauflage der „Anhaltspunkte“ zu entnehmen ist, standen<br />
bei der Neuauflage neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen<br />
Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen<br />
sowie Erfahrungen bei der Anwendung der „Anhaltspunkte“ in<br />
den vergangenen Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden<br />
folgende Aktualisierungen aufgenommen:<br />
Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Juni 2005 gefassten begutachtungsrelevanten<br />
Beschlüsse <strong>des</strong> Ärztlichen Sachverständigenbeirats<br />
(Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie<br />
Sprachgebrauch und Inhalte aktueller Gesetze (z. B. IX Buch Sozialgesetzbuch,<br />
Infektionsschutzgesetz). Missverständliche Formulierungen<br />
wurden geklärt, redaktionelle Änderungen vorgenommen<br />
und der Text in einigen Bereichen gestrafft.<br />
Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der „Anhaltspunkte“<br />
wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung<br />
abgesehen. Bis zur Verrechtlichung gelten die „Anhaltspunkte“<br />
weiter als antizipierte Sachverständigengutachten<br />
wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und<br />
B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003).<br />
Zusatz: Die mit Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Arbeit<br />
und Soziales vom 12. Dezember 2006 – IVc 6 – 48064 – 3 –<br />
bekannt gegebenen Beschlüsse <strong>des</strong> Ärztlichen Sachverständigenbeirats<br />
„Versorgungsmedizin” zur Änderung und Ergänzung<br />
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit” sowie<br />
notwendige redaktionelle Anpassungen wurden zusätzlich berücksichtigt.<br />
105
17 Behinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />
18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) –<br />
Grad der Behinderung (GdB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />
19 Gesamt-GdB/MdE-Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />
26 GdB/MdE-Tabelle<br />
26.1 Allgemeine Hinweise zur GdB/MdE-Tabelle . . . . 116<br />
26.2 Kopf und Gesicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />
26.3 Nervensystem und Psyche<br />
Hirnschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />
Hirntumoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124<br />
Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit<br />
im Kin<strong>des</strong>- und Jugendalter . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />
Entwicklungsstörungen im Kleinkin<strong>des</strong>alter . . . . . . . . . . . 125<br />
Besondere im Kin<strong>des</strong>alter beginnende<br />
psychische Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />
Schizophrene und affektive Psychosen . . . . . . . . . . . . . . 128<br />
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen<br />
psychischer Traumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />
Alkoholkrankheit, -abhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />
Drogenabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />
Rückenmarkschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />
Multiple Sklerose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />
Polyneuropathien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />
Spina bifida . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />
26.4 Sehorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />
26.5 Hör- und Gleichgewichtsorgan . . . . . . . . . . . . . . . 138<br />
26.6 Nase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />
26.7 Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege . 145<br />
106<br />
GRUNDBEGRIFFE
26.8 Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen . . . . . 150<br />
Tuberkulose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />
Sarkoidose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />
26.9 Herz und Kreislauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155<br />
Krankheiten <strong>des</strong> Herzens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155<br />
Gefäßkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158<br />
26.10 Verdauungsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />
Speiseröhrenkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />
Magen- und Darmkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163<br />
Krankheiten der Leber, Gallenwege und<br />
Bauchspeicheldrüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />
Chronische Hepatitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />
26.11 Brüche (Hernien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />
26.12 Harnorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />
Nierenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />
Schäden der Harnwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />
26.13 Männliche Geschlechtsorgane . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />
26.14 Weibliche Geschlechtsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />
26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />
Diabetes mellitus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />
Gicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />
Fettstoffwechselkrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />
Alimentäre Fettsucht, Adipositas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />
Phenylketonurie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />
Mukoviszidose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />
Schilddrüsenkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />
Tetanie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />
Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz<br />
(Addison-Syndrom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />
Cushing-Syndrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />
Porphyrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />
26.16 Blut, Blut bildende Organe, Immunsystem . . . . 191<br />
26.17 Haut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />
107
26.18 Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />
Entzündliche-rheumatische Krankheiten . . . . . . . . . . . . . 203<br />
Kollagenosen, Vaskulitiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />
Chronische Osteomyelitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />
Muskelkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />
Kleinwuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />
Großwuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />
Wirbelsäulenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />
Beckenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />
Gliedmaßenschäden, Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />
Endoprothesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />
Aseptische Nekrosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />
Schäden der oberen Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211<br />
Schäden der unteren Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />
108
17 Behinderung<br />
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit<br />
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen<br />
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />
ist.<br />
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden<br />
als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft<br />
festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens<br />
20 vorliegt.<br />
18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)<br />
Grad der Behinderung (GdB)<br />
(1) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide<br />
Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal<br />
(nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen<br />
unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide<br />
Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in<br />
allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen<br />
Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die<br />
körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer<br />
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.<br />
Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit<br />
zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom<br />
ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass<br />
bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes<br />
berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. (siehe Nummer<br />
48, Anmerkung der Redaktion: In dieser Broschüre nicht abgedruckt!)<br />
Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger<br />
oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit<br />
oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/<br />
MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten<br />
Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen<br />
werden kann.<br />
(2) GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für<br />
das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher<br />
Weise wie für alte Menschen.<br />
Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-<br />
Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind<br />
109
die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,<br />
die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer<br />
Art und ihrem Umfang typisch sind.<br />
Hierzu gehören:<br />
– die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit<br />
(weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit).<br />
– die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite <strong>des</strong> Herzens und<br />
der Lungen durch physiologische Gewebealterung (entsprechend den<br />
altersabhängigen Sollwerten der EGKS – siehe Nummer 8 Absatz 4,<br />
Anmerkung der Redaktion: In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />
– eine leichte Verminderung der Beweglickeit der Gliedmaßen und der<br />
Wirbelsäule (= geringgradige Abweichungen von den Normenwerten<br />
der Bewegungsmessungen nach der Neutralen-0-Methode –<br />
siehe Nummer 8 Absätze 10 bis 14, Anmerkung der Redaktion: In<br />
dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />
– das Nachlassen von Libido oder Potenz,<br />
– das altersentsprechende Nachlassen <strong>des</strong> Gedächtnisses, der geistigen<br />
Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit.<br />
– die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit<br />
(Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis<br />
= altersbegleitender Hochton-Hörverlust).<br />
Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen,<br />
die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet<br />
werden können, beispielsweise<br />
– Geschwülste,<br />
– Folgen arteriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall,<br />
Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronaren Herzkrankheiten, Arterienverschlüsse).<br />
– stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen<br />
durch Arthrosen,<br />
– Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen<br />
(z. B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und<br />
– über das Alterstypische wesentliche hinausgehende hirnorganische<br />
Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei<br />
zerebrovaskulärer Insuffizienz) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen,<br />
auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten<br />
oder als „Alterskrankheiten“ (z.B. „Altersdiabetes“, Altersstar“)<br />
bezeichnet werden.<br />
110
(3) Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen<br />
anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen<br />
leiten sich dabei von Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen ab, die in der –<br />
auch bei der Begutachtung behinderter Menschen zu beachtenden<br />
– Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />
für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.<br />
Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen<br />
angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen<br />
und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige)<br />
Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage <strong>des</strong> Einzelfalls kann von<br />
den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden<br />
Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen<br />
oder seelische Begleiterscheinungen – siehe Absatz 8 – oder fast vollständiger<br />
Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung).<br />
(4) Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden<br />
können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der<br />
MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar<br />
sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme<br />
zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen;<br />
Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;<br />
Haut; Blut einschließlich blutbilden<strong>des</strong> Gewebe und<br />
Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.<br />
Die sehr wenigen in der GdB/MdE-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade<br />
sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen,<br />
die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung<br />
vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist <strong>des</strong>halb zu beachten, dass<br />
in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger<br />
ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter<br />
dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung<br />
genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über<br />
dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.<br />
(5) GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit<br />
eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende<br />
Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden<br />
Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über<br />
sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden<br />
– Schaden entspricht.<br />
Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf<br />
ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet:<br />
Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />
111
nach Krankheitsbeginn hinaus – der Verlauf durch sich wiederholende<br />
Besserungen und Verschlechterungen <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />
geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis,<br />
Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen<br />
– im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen<br />
auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen<br />
betrachtet werden. Dementsprechend muss in<br />
solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“<br />
Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.<br />
(6) Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt<br />
einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung<br />
der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach<br />
Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu<br />
erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und<br />
Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen<br />
werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen,<br />
wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten.<br />
Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung<br />
in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise<br />
Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen<br />
Vorgang darstellen.<br />
(7) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind,<br />
sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit<br />
<strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen,<br />
die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation<br />
dar. Während der Zeit <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein<br />
höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden<br />
ergibt, gerechtfertigt.<br />
(8) Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen<br />
und Schmerzen zu beachten.<br />
Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen<br />
bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung<br />
<strong>des</strong> Gesichts, Verlust der weiblichen Brust).<br />
Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem<br />
Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen<br />
seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-<br />
Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber – im Interesse einer<br />
gerechten Beurteilung – nicht der behinderte Mensch sein, der<br />
überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beur-<br />
112
teilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung<br />
hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische<br />
Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive<br />
Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass<br />
eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie<br />
– erforderlich ist.<br />
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der<br />
GdB/MdE-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise<br />
vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß<br />
besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen<br />
nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen<br />
eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche<br />
Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist,<br />
können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei<br />
Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach<br />
Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein<br />
Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.<br />
(9) Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertenrecht zu einer<br />
Beurteilung <strong>des</strong> GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen,<br />
die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt<br />
gilt das Gleiche.<br />
19 Gesamt-GdB/MdE-Grad<br />
(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar<br />
(unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade<br />
anzugeben; bei der Ermittlung <strong>des</strong> Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> durch<br />
alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte<br />
nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung<br />
eines Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ungeeignet. Maßgebend sind<br />
die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer<br />
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />
zueinander.<br />
(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen<br />
sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen<br />
Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen<br />
in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.<br />
Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen<br />
werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen<br />
Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust ei-<br />
113
ner Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen<br />
Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden<br />
oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener<br />
Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe<br />
Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />
usw.<br />
(3) Bei der Beurteilung <strong>des</strong> Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist in der Regel<br />
von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten<br />
Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren<br />
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch<br />
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren<br />
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20<br />
oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt<br />
gerecht zu werden.<br />
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer<br />
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />
zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen<br />
Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />
zueinander unterschiedlich sein können:<br />
– Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können<br />
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene<br />
Bereiche im Ablauf <strong>des</strong> täglichen Lebens betreffen.<br />
Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes<br />
mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte<br />
Mensch in drei verschiedenen Bereichen <strong>des</strong> täglichen Lebens<br />
betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung<br />
entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten<br />
ist.<br />
– Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders<br />
nachteilig auswirken.<br />
Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an<br />
paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen<br />
oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.<br />
– Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich<br />
überschneiden.<br />
Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung<br />
liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden<br />
an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfä-<br />
114
higkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass<br />
sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig<br />
auswirken können.<br />
– Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch<br />
eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.<br />
Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung <strong>des</strong> Fußgelenks in<br />
günstiger Stellung an demselben Bein.<br />
(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines<br />
Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen,<br />
führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen<br />
GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme <strong>des</strong><br />
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung<br />
berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere<br />
derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.<br />
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE-<br />
Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche<br />
Zunahme <strong>des</strong> Ausmaßes der Behinderung zu schließen.<br />
115
26.1<br />
116<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
26.1 Allgemeine Hinweise GdB/MdE-Tabelle<br />
(1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte.<br />
Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem,<br />
geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.<br />
Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten<br />
<strong>des</strong> Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19, wird verwiesen.<br />
(2) Bei Gesundheitsstörungen, die im Folgenden nicht aufgeführt<br />
sind, ist der GdB/MdE-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen<br />
zu beurteilen.<br />
(3) Nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung<br />
bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, ist bei der<br />
GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 7, und Nummer 24 Absatz 3, Anmerkung der Redaktion:<br />
In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />
Insbesonders gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Für<br />
die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden<br />
GdB/MdE-Anhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach<br />
operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen.<br />
Der Zeitraum <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der<br />
Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur<br />
bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen<br />
in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert<br />
ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst<br />
die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt<br />
für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an<br />
dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als<br />
beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie<br />
hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die<br />
aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden<br />
Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder<br />
Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. langdauernde schwere<br />
Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind gegebenenfalls<br />
zusätzlich zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten<br />
malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen<br />
auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel<br />
bis zum Ablauf <strong>des</strong> fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung
Kopf und Gesicht<br />
– ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden<br />
für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingt,<br />
im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein<br />
GdB/MdE-Grad von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in anderen<br />
Stadien ein GdB/MdE-Grad von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene<br />
Organ- oder Gliedmaßenschaden und/oder außergewöhnliche<br />
Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung einen GdB/MdE-<br />
Grad von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung<br />
anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten.<br />
(4) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten<br />
einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das<br />
Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse<br />
(intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen<br />
klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen<br />
das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.<br />
26.2 Kopf und Gesicht<br />
Substanzverluste am knöchernen Schädel und Schädelbrüche sind<br />
selten isoliert, vielmehr meist im Zusammenhang mit den Störungen<br />
durch die vom Schädel eingeschlossenen Organe zu bewerten.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen<br />
im Heilverlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch<br />
größere gedeckte) am knöchernen Schädel . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem<br />
Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung<br />
<strong>des</strong> Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung) . . . . . . . . . . . . 30<br />
Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch<br />
entstandenen erheblichen (nicht gedeckten)<br />
Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das<br />
innere Knochenblatt betreffen.<br />
Einfache Gesichtsentstellung<br />
nur wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
(Zu den Entstellungen siehe auch Nummer 26.17)<br />
117<br />
26.2
26.2<br />
118<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Abstoßend wirkende Entstellung <strong>des</strong> Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Eine abstoßend wirkende Gesichtsentstellung<br />
liegt vor, wenn die Entstellung bei Menschen,<br />
die nur selten Umgang mit behinderten Menschen<br />
haben, üblicherweise Missempfindungen<br />
wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende<br />
Abneigung gegenüber dem behinderten<br />
Menschen auszulösen vermag.<br />
Bei hochgradigen Gesichtsentstellungen mit<br />
außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen<br />
kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.<br />
Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich<br />
leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Gesichtsneuralgien<br />
(z. B. Trigeminusneuralgie)<br />
leicht<br />
(seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mittelgradig<br />
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmer<br />
zen, schon durch geringe Reize auslösbar) . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
schwer<br />
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke<br />
Schmerzen bzw. Schmerzattacken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />
besonders schwer<br />
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken<br />
mehrmals wöchentlich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80
Nervensystem und Psyche<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Echte Migräne<br />
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung<br />
der Begleiterscheinungen (vegetative<br />
Störungen, Augensymptome, andere zerebrale<br />
Reizerscheinungen)<br />
leichte Verlaufsform<br />
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mittelgradige Verlaufsform<br />
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere<br />
Tage anhaltend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
schwere Verlaufsform<br />
(langdauernde Anfälle mit stark ausgeprägten<br />
Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur<br />
wenigen Tagen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />
Periphere Fazialisparese<br />
einseitig<br />
kosmetisch nur wenig störende Restparese . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
26.3 Nervensystem und Psyche<br />
Hirnschäden<br />
Hirnbeschädigte sind behinderte Menschen, bei denen das Gehirn<br />
in seiner Entwicklung gestört wurde oder durch äußere Gewalteinwirkung,<br />
Krankheit, toxische Einflüsse oder Störungen der Blutversorgung<br />
organische Veränderungen erlitten und nachweisbar behalten<br />
hat.<br />
Als nachgewiesen ist ein solcher Hirnschaden anzusehen, wenn<br />
Symptome einer organischen Veränderung <strong>des</strong> Gehirns – nach Verletzung<br />
oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase – festge-<br />
119<br />
26.3
26.3<br />
120<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
stellt worden sind; dies gilt auch, wenn bei späteren Untersuchungen<br />
keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen<br />
mehr zu erkennen sind (GdB/MdE-Grad dann – auch unter<br />
Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden – 20; nach offenen<br />
Hirnverletzungen nicht unter 30).<br />
Bestimmend für die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist das Ausmaß<br />
der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische<br />
Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter<br />
Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten<br />
von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände<br />
von Hirnschädigungen kommen für die GdB/MdE-Beurteilung<br />
Sätze zwischen 20 und 100 in Betracht.<br />
Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines<br />
Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden<br />
(Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der<br />
Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt<br />
sind.<br />
Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB/MdE-<br />
Grad von wenigstens 30 anzusetzen.<br />
Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung<br />
(reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung<br />
<strong>des</strong> Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem<br />
Unfall einen GdB/MdE-Grad von 10 – 20.<br />
Bei der folgenden GdB/MdE-Tabelle der Hirnschäden soll die unter<br />
A genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter B<br />
angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen<br />
eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
A. Grundsätze der Gesamtbewertung<br />
von Hirnschäden<br />
1. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
2. Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
3. Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 100
Herz- und Kreislauf<br />
GdB/MdE-Grad<br />
B. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden<br />
bzw. führenden Syndromen (bei Begutachtungen im sozialen<br />
Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage):<br />
Organisch-psychische Störungen<br />
Hierbei wird zwischen hirnorganischen Allgemeinsymptomen, intellektuellem<br />
Abbau (Demenz) und hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen<br />
unterschieden, die jedoch oft kombiniert sind und<br />
fließende Übergänge zeigen können.<br />
Zu den hirnorganischen Allgemeinsymptomen („Hirnleistungsschwäche“)<br />
werden vor allem Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit<br />
und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit,<br />
Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen<br />
und psychovegetative Labilität (z. B. Kopfschmerzen, vasomotorische<br />
Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität) gerechnet.<br />
Die hirnorganische Persönlichkeitsveränderung („hirnorganische<br />
Wesensänderung“) wird von einer Verarmung und Vergröberung<br />
der Persönlichkeit mit Störungen <strong>des</strong> Antriebs, der Stimmungslage<br />
und der Emotionalität, mit einer Einschränkung <strong>des</strong> Kritikvermögens<br />
und <strong>des</strong> Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierungen besonderer<br />
Persönlichkeitseigenarten bestimmt.<br />
Auf der Basis der organisch-psychischen Veränderungen entwickeln<br />
sich nicht selten zusätzliche psychoreaktive Störungen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Hirnschäden mit psychischen Störungen<br />
(je nach vorstehend beschriebener Art)<br />
leicht (im Alltag sich gering auswirkend) . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
schwer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 100<br />
121<br />
26.3
26.3<br />
122<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines<br />
Hirndauerschadens (z.B. Störungen <strong>des</strong> Schlaf-<br />
Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder<br />
der Schweißregulation)<br />
leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen<br />
Anfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen<br />
auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen<br />
(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß<br />
der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich<br />
der Schwierigkeiten beim Gehen und<br />
Stehen (siehe hierzu auch Nummer 26.5) . . . . . . . . . . . . 30 – 100<br />
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen<br />
(z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)<br />
leicht (z. B. Restaphasie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis<br />
sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
schwer (z. B. globale Aphasie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen<br />
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der<br />
Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen<br />
Lähmungen ist der GdB/ MdE-Grad aus<br />
Vergleichen mit den nachfolgend aufgeführten<br />
Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen<br />
und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen<br />
abzuleiten<br />
vollständige Lähmung von Arm und Bein<br />
(Hemiplegie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Nervensystem und Psyche<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Parkinson-Syndrom<br />
ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe,<br />
keine Gleichgewichtsstörung,<br />
geringe Verlangsamung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
deutliche Störung der Bewegungsabläufe,<br />
Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim<br />
Umdrehen, stärkere Verlangsamung . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis<br />
zur Immobilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind<br />
analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und<br />
der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen<br />
(z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB/MdE-Grade<br />
als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu<br />
ziehen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Epileptische Anfälle<br />
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher<br />
Verteilung<br />
sehr selten<br />
(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />
Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr;<br />
kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen<br />
von Monaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
selten<br />
(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />
Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und<br />
einfach-fokale Anfälle mit Pausen von<br />
Wochen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
mittlere Häufigkeit<br />
(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />
Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und<br />
einfach-fokale Anfälle mit Pausen von<br />
Tagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />
123<br />
26.3
26.3<br />
124<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
häufig<br />
(generalisierte [große] oder komplex-fokale<br />
Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten<br />
Krampfanfällen, von fokal betonten<br />
oder von multifokalen Anfällen; kleine und<br />
einfach-fokale Anfälle täglich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer<br />
Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei<br />
Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist<br />
dann kein GdB/MdE-Grad mehr anzunehmen.<br />
Narkolepsie<br />
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der<br />
Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches<br />
Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen<br />
– häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) sind<br />
im Allgemeinen GdB/MdE-Grade von 50 bis 80 anzusetzen. Selten<br />
kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei gering ausgeprägter<br />
Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und<br />
hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei ungewöhnlich<br />
starker Ausprägung) in Betracht.<br />
Hirntumoren<br />
Die GdB/MdE-Bewertung von Hirntumoren ist vor allem von der Art<br />
und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen<br />
abhängig.<br />
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom)<br />
richtet sich der GdB/MdE-Grad allein nach dem verbliebenen<br />
Schaden.<br />
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist<br />
der GdB/MdE-Grad, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht<br />
gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.<br />
Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom)<br />
ist der GdB/MdE-Grad mit wenigstens 80 zu bewerten.
Nervensystem und Psyche<br />
Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in<br />
der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>alters (z. B. Medulloblastom) in Betracht; GdB/MdE-Grad<br />
während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung<br />
50.<br />
Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im<br />
Kin<strong>des</strong>- und Jugendalter 1)<br />
Die GdB/MdE-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen<br />
Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung<br />
und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur<br />
Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können.<br />
Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem<br />
und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich <strong>des</strong> Antriebs<br />
und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen<br />
Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.<br />
Entwicklungsstörungen im Kleinkin<strong>des</strong>alter<br />
Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit<br />
Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung <strong>des</strong> Entwicklungsquotienten<br />
(EQ) voraus. (Nachuntersuchung mit Beginn der<br />
Schulpflicht).<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Umschriebene Entwicklungsstörungen<br />
in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung<br />
und Aufmerksamkeit<br />
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />
der Gesamtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
sonst – bis zum Ausgleich – je nach Beeinträchtigung<br />
der Gesamtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen<br />
in den Bereichen Sprache und Kommunikation,<br />
Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit,<br />
soziale Integration)<br />
1) Hinweis der Redaktion:<br />
Anmerkungen zur Beurteilung von Teilleistungsschwächen, Lernbehinderung und geistiger Behinderung<br />
finden Sie in einem Aufsatz von Michael Schneider, kostenfrei anzufordern beim LWL-Integrationsamt<br />
Westfalen – 48145 Münster (Tel. 0251/591-3740; Fax 0251/591-6566).<br />
125<br />
26.3
26.3<br />
126<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung<br />
und der Verhaltensstörung<br />
(z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)<br />
geringe Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
starke Auswirkungen<br />
(z.B. EQ von 70 bis über 50). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
schwere Auswirkungen<br />
(z.B. EQ 50 und weniger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schulund<br />
Jugendalter<br />
Kognitive Teilleistungsschwächen<br />
(z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie],<br />
isolierte Rechenstörung) leicht, ohne wesentliche<br />
Beeinträchtigung der Schulleistungen . . . . . . . . . 0 – 10<br />
sonst – auch unter Berücksichtigung von Konzentrations-<br />
und Aufmerksamkeitsstörungen –<br />
bis zum Ausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit<br />
mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem<br />
Intelligenzalter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren<br />
bei Erwachsenen (I.Q. von etwa 70 bis 60)<br />
– wenn während <strong>des</strong> Schulbesuchs nur geringe<br />
Störungen, insbesondere der Auffassung, der<br />
Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit,<br />
der sozialen Einordnung, <strong>des</strong> Sprechens, der<br />
Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen<br />
vorliegen, oder<br />
wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine<br />
weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine<br />
wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden<br />
Persönlichkeitsstörungen bestehen,<br />
oder
Nervensystem und Psyche<br />
GdB/MdE-Grad<br />
wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der<br />
Sonderregelungen für behinderte Menschen<br />
erreicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
– wenn während <strong>des</strong> Schulbesuchs die oben<br />
genannten Störungen stark ausgeprägt sind<br />
oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist,<br />
oder<br />
wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung<br />
der Fähigkeit zu selbständiger<br />
Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen<br />
werden kann,<br />
oder<br />
wenn der behinderte Menschen wegen seiner<br />
Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten<br />
(z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen)<br />
nicht in der Lage ist, sich auch unter<br />
Nutzung der Sonderregelungen für behinderte<br />
Menschen beruflich zu qualifizieren . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit,<br />
erheblichen Mängeln im Spracherwerb,<br />
Intelligenzrückstand entsprechend einem I. A. unter<br />
10 Jahren bei Erwachsenen (I. Q. unter 60)<br />
– bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung<br />
und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg<br />
in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung<br />
in einigen Teilbereichen und Einordnung<br />
im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen<br />
motorischen Fertigkeiten noch möglich) . . . . . . . . . . 80 – 90<br />
– bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten<br />
mit hochgradigem Mangel<br />
an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender<br />
Sprachentwicklung, unabhängig von der<br />
Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungs -<br />
möglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte . . . . . . . . . . . 100<br />
127<br />
26.3
26.3<br />
128<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Besondere im Kin<strong>des</strong>alter beginnende<br />
psychische Behinderungen<br />
Autistische Syndrome<br />
leichte Formen (z. B. Typ Asperger) . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Andere emotionale und psychosoziale Störungen<br />
(„Verhaltensstörungen“)<br />
mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten<br />
(z. B. Integration in der Normalschule<br />
nicht möglich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
Schizophrene und affektive Psychosen<br />
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende)<br />
Psychose<br />
im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher<br />
und sozialer Anpassungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />
Schizophrener Residualzustand (z. B. Kon zentrationsstörung,<br />
Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße,<br />
affektive Nivellierung)<br />
mit geringen und einzelnen Restsymptomen<br />
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . .30 – 40<br />
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Affektive Psychose mit relativ kurzdauernden, aber<br />
häufig wiederkehrenden Phasen<br />
bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />
Dauer je nach Art und Ausprägung . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 50<br />
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />
Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100
Nervensystem und Psyche<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer<br />
Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe<br />
unten) eine Heilungsbewährung von zwei Jahren<br />
abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />
wenn bereits mehrere manische oder manische<br />
und depressive Phasen vorangegangen sind . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet<br />
zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive<br />
Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase<br />
oder erst mehr als zehn Jahre nach einer<br />
früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.<br />
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen,<br />
Folgen psychischer Traumen<br />
Leichtere psychovegetative oder psychische<br />
Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 20<br />
Stärker behindernde Störungen<br />
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund<br />
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere<br />
depressive, hypochondrische, asthenische<br />
oder phobische Störungen, Entwicklungen mit<br />
Krankheitswert, somatoforme Störungen) . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)<br />
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Alkoholkrankheit, -abhängigkeit<br />
Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum<br />
zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.<br />
129<br />
26.3
26.3<br />
130<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Die GdB/MdE-Bewertung wird vom Ausmaß <strong>des</strong> Organschadens<br />
und seiner Folgen (z. B. Leberschaden, Polyneuropathie, organischpsychische<br />
Veränderung, hirnorganische Anfälle) und/oder vom Ausmaß<br />
der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung<br />
bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust<br />
und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der<br />
Gesamt-GdB/MdE-Grad aufgrund der Folgen <strong>des</strong> chronischen Alkoholkonsums<br />
nicht niedriger als 50 zu bewerten.<br />
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />
durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden<br />
(im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel<br />
ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen, es sei denn, dass der Organschaden<br />
noch einen höheren GdB/MdE-Grad bedingt.<br />
Drogenabhängigkeit<br />
Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Gebrauch<br />
von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit<br />
mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten<br />
geführt hat.<br />
Der GdB/MdE-Grad ist je nach psychischer Veränderung und sozialen<br />
Anpassungsschwierigkeiten auf min<strong>des</strong>tens 50 einzuschätzen.<br />
Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />
durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden<br />
(im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel<br />
ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Rückenmarkschäden<br />
Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />
mit beidseits geringen motorischen und sensiblen<br />
Ausfällen, ohne Störungen der Blasenund<br />
Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 60<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder<br />
Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine,<br />
ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 60
Nervensystem und Psyche – Sehorgan<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder<br />
Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine<br />
und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />
Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen<br />
Teillähmungen beider Arme und Beine<br />
und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger<br />
Lähmung beider Arme und Beine und Störungen<br />
der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder<br />
Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung<br />
der Beine und Störungen der Blasen- und/<br />
oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Die Bezeichnung „Querschnittslähmung“ ist den Fällen vorzubehalten,<br />
in denen quer durch das Rückenmark alle Bahnen in einer bestimmten<br />
Höhe vollkommen unterbrochen sind.<br />
Multiple Sklerose<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich vor allem nach den zerebralen und<br />
spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen<br />
Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.<br />
Polyneuropathien<br />
Bei den Polyneuropathien können sich Funktionsbeeinträchtigungen<br />
– zum Teil abhängig von der Ursache – überwiegend aus motorischen<br />
Ausfällen (mit Muskelatrophien) oder mehr oder allein aus sensiblen<br />
Störungen und schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der GdB/<br />
MdE-Grad motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden<br />
(siehe Nummer 26.18) einzuschätzen. Bei den sensiblen<br />
Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte<br />
Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen<br />
können.<br />
131<br />
26.3
26.4<br />
132<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Spina bifida<br />
Der GdB/MdE-Grad wird durch das Ausmaß <strong>des</strong> Rückenmarkschadens<br />
(siehe oben) bestimmt. Daneben sind häufig ein Hydrozephalus<br />
und eine entsprechende Hirnschädigung zu berücksichtigen.<br />
26.4 Sehorgan<br />
Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen <strong>des</strong> Sehvermögens.<br />
Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung<br />
mit Gläsern) maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle <strong>des</strong> Gesichtsfel<strong>des</strong><br />
und <strong>des</strong> Blickfel<strong>des</strong> zu berücksichtigen.<br />
Neben den Funktionen <strong>des</strong> Sehvermögens sind auch nachweisbare<br />
Reizerscheinungen, Tränenträufeln, Empfindlichkeit gegen äußere<br />
Einwirkungen (Licht, Staub, Chemikalien usw.) sowie andere Erkrankungen<br />
<strong>des</strong> Auges und seiner Umgebung zu beachten.<br />
Die Sehschärfe ist grundsätzlich den Empfehlungen der Deutschen<br />
Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) entsprechend nach DIN<br />
58220 zu prüfen, Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen<br />
(z. B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) zulässig. Die übrigen Partialfunktionen<br />
<strong>des</strong> Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden<br />
zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante<br />
einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet<br />
sich der GdB/MdE-Wert nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit<br />
von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird.<br />
Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur<br />
Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke<br />
Goldmann III/4 verwertet werden dürfen.<br />
Bei der Beurteilung von Störungen <strong>des</strong> Sehvermögens ist darauf zu<br />
achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.<br />
Die Grundlage für die GdB/MdE-Beurteilung bei Herabsetzung der<br />
Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG“ auf Seite 134.
Sehorgan<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung<br />
nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Linsenverlust<br />
eines Auges<br />
(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder<br />
Kontaktlinse)<br />
Sehschärfe 0,4 und mehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 – 30<br />
beider Augen<br />
der sich an der Sehschärfe für beide Augen<br />
sich ergebende GdB/MdE-Grad ist um 10 zu<br />
erhöhen.<br />
Die GdB/MdE-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus.<br />
Maßgebend ist der objektive Befund.<br />
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdB/MdE-Grad nach der<br />
Restsehschärfe.<br />
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide<br />
Augen sich ergebende GdB/MdE-Grad um 10 zu erhöhen, bei Blindheit<br />
oder Verlust <strong>des</strong> anderen Auges um 20.<br />
133<br />
26.4
26.4<br />
RA 1,0<br />
Sehschärfe<br />
LA 5/5<br />
0,8<br />
5/6<br />
0,63<br />
5/8<br />
0,5 0,4 0,32 0,25 0,2 0,16 0,1 0,08 0,05 0,02<br />
5/10 5/12 5/15 5/20 5/25 5/30 5/50 1/12 1/20 1/50<br />
0<br />
0<br />
1,0 5/5 0 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 25 *25<br />
0,8 5/6 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30<br />
0,63 5/8 0 5 10 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30 40<br />
0,5 5/10 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 35 40 40<br />
0,4 5/12 5 10 10 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 50<br />
0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50<br />
0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60<br />
0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70<br />
0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80<br />
0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 70 70 80 90 90<br />
0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 80 90 90 90<br />
0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 50 60 70 80 90 100 100 100<br />
0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100<br />
0 0 *25 30 40 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100<br />
Anmerkungen:<br />
1. Die augenärztliche Untersuchung der Sehschärfe soll einäugig und beidäugig erfolgen.<br />
Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung<br />
die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert <strong>des</strong> besseren auges anzusetzen.<br />
2. An die Stelle der mit * gekennzeichneten Werte tritt nach der Verwaltungsvorschrift<br />
Nummer 5 zu § 30 BVG ein GdB/MdE-Grad von 30.<br />
Augenmuskellähmungen, Strabismus<br />
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom<br />
Sehen ausgeschlossen werden muss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
134<br />
GdB/MdE-Tabelle der DOG
Sehorgan<br />
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen<br />
bei sonst normalem Binokularsehen ergibt<br />
sich der GdB/MdE-Grad aus dem nachstehenden<br />
Schema von Haase und Steinhorst:<br />
GdB/MdE-Grad<br />
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung<br />
(Exklusion) und entsprechendem<br />
Verschwinden der Doppelbilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie)<br />
oder eine erheblich entstellende Wirkung<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Lähmung <strong>des</strong> Oberli<strong>des</strong> mit nicht korrgierbarem<br />
vollständigen Verschluss <strong>des</strong> Auges . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege<br />
mit Tränenträufeln<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
135<br />
26.4
26.4<br />
136<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Gesichtsfeldausfälle<br />
Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle<br />
Homonyme Hemianopsie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Bitemporale Hemianopsie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Binasale Hemianopsie<br />
bei beidäugigem Sehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
bei Verlust <strong>des</strong> beidäugigen Sehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Homonymer Quadrant oben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Homonymer Quadrant unten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust<br />
oder Blindheit <strong>des</strong> anderen Auges<br />
nasal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
temporal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen<br />
sind die GdB/MdE-Sätze entsprechend<br />
niedriger anzusetzen.<br />
Gesichtsfeldeinengungen<br />
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld<br />
<strong>des</strong> anderen Auges<br />
auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Allseitige Einengung doppelseitig<br />
auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Sehorgan<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Allseitige Einengung bei Fehlen <strong>des</strong> anderen<br />
Auges<br />
auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />
auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im<br />
50°-Gesichtsfeld unterhalb <strong>des</strong> horizontalen Meridians,<br />
binokular<br />
min<strong>des</strong>tens 1/3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
min<strong>des</strong>tens 2/3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend<br />
höher zu bewerten.<br />
Ausfall <strong>des</strong> Farbensinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit)<br />
oder <strong>des</strong> Dämmerungssehens . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Bei Erkrankung <strong>des</strong> Auges (z. B. Glaukom, Netzhauterkrankungen)<br />
hängt der GdB/ MdE-Grad vor<br />
allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (z. B.<br />
Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab.<br />
Darüber hinausgehende GdB/MdE-Werte kommen<br />
nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung<br />
<strong>des</strong> Sehvermögens hinausgehende erhebliche<br />
Beeinträchtigungen vorliegen.<br />
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der<br />
GdB/MdE-Grad allein nach dem Sehvermögen.<br />
Nach Entfernung eines malignen Augentumors (z.<br />
B. Melanom, Retinoblastom) ist in den ersten fünf<br />
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />
bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch<br />
bei Augapfelentfernung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
137<br />
26.4
26.5<br />
138<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
26.5 Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />
Maßgebend für die Bewertung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Hörstörungen<br />
ist die Herabsetzung <strong>des</strong> Sprachgehörs, deren Umfang durch<br />
Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von<br />
der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopfund<br />
Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (s. Tab. D, S. 141) zugrunde zu<br />
legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der<br />
Prozentsatz <strong>des</strong> Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten<br />
(s. S. 123 ff. und Nummer 8 Absatz 16, Anmerkung der Redaktion: In<br />
dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />
Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB/MdE-Werte zur<br />
Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs<br />
durch Hörhilfen mit.<br />
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen (z. B. Ohrgeräusche,<br />
Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen, außergewöhnliche<br />
psychoreaktive Störungen [siehe Nummer 18 Absatz 8]),<br />
verbunden, so kann der GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet<br />
werden.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit<br />
oder an Taubheit grenzende Schwer-hörigkeit<br />
mit Sprachstörungen<br />
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben<br />
(wegen der schweren Störung <strong>des</strong> Spracherwerbs)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
(in der Regel<br />
lebenslang)<br />
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit<br />
schweren Sprachstörungen (schwer verständliche<br />
Lautsprache, geringer<br />
Sprachschatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
sonst je nach Sprachstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80 – 90<br />
Tabelle A<br />
zur Ermittlung <strong>des</strong> prozentualen Hörverlustes aus den Werten der<br />
sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser<br />
1973).
Tabelle B<br />
zur Ermittlung <strong>des</strong> prozentualen Hörverlustes aus dem Ton audiogramm<br />
bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale<br />
Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle<br />
nach Röser 1973).<br />
Tabelle C<br />
3-Frequenztabelle nach Röser 1980<br />
für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit.<br />
Tabelle D<br />
zur Ermittlung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> aus den Schwerhörigkeitsgraden<br />
für beide Ohren.<br />
Tabelle A<br />
Hörverlust für Zahlen in dB<br />
ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab<br />
< 20 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70<br />
< 20 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100<br />
ab 20 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 100<br />
ab 35 90 90 90 90 90 90 90 90 90 90 95 100<br />
ab 50 80 80 80 80 80 80 80 80 80 90 95 100<br />
ab 75 70 70 70 70 70 70 70 70 80 90 95 100<br />
ab 100 60 60 60 60 60 60 60 70 80 90 95<br />
ab 125 50 50 50 50 50 50 60 70 80 90<br />
ab 150 40 40 40 40 40 50 60 70 80<br />
ab 175 30 30 30 30 40 50 60 70<br />
ab 200 20 20 20 30 40 50 60<br />
ab 225 10 10 20 30 40 50<br />
ab 250 0 10 20 30 40<br />
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht<br />
durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches<br />
Gesamtwortverstehen).<br />
Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das<br />
gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 x Verständnisquote<br />
bei 60 dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB, Summe<br />
dividiert durch 2.<br />
Gesamtwortvertehen<br />
Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />
139<br />
26.5
26.5<br />
Tabelle B<br />
140<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Tonhörverlust<br />
dB 500 Hz 1000 Hz 2000 Hz 4000 Hz<br />
10 0 0 0 0<br />
15 2 3 2 1<br />
20 3 5 5 2<br />
25 4 8 7 4<br />
30 6 10 9 5<br />
35 8 13 11 6<br />
40 9 16 13 7<br />
45 11 18 16 8<br />
50 12 21 18 9<br />
55 14 24 20 10<br />
60 15 26 23 11<br />
65 17 29 25 12<br />
70 18 32 27 13<br />
75 19 32 28 14<br />
80 19 33 29 14<br />
ab 85 20 35 30 15<br />
Tabelle C<br />
Summe bei 2 und 3 kHz<br />
dB von<br />
bis 0<br />
5<br />
10<br />
15<br />
20<br />
25<br />
30<br />
Tonverlust bei 1 kHz<br />
35<br />
40<br />
45<br />
50<br />
55<br />
60<br />
65<br />
70<br />
75<br />
80<br />
85<br />
90<br />
95<br />
100<br />
0 – 15 0 0 0 0 5 15 Hörverlust<br />
20 – 35 0 0 0 5 10 20 30 in %<br />
40 – 55 0 0 0 10 20 25 35 45<br />
60 – 75 0 0 10 15 25 35 40 50 60<br />
80 – 95 0 5 15 25 30 40 50 60 70 80<br />
100 – 115 5 15 20 30 40 45 55 70 80 90 100<br />
120 – 135 10 20 30 35 45 55 65 75 90 100 100<br />
140 – 155 20 25 35 45 50 60 75 85 95 100 100<br />
160 – 175 25 35 40 50 60 70 80 95 100 100 100<br />
180 – 195 30 40 50 55 70 80 90 100 100 100 100<br />
ab 200 40 45 55 65 75 90 100 100 100 100 100
Tabelle D<br />
Rechtes Ohr<br />
Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />
Normalhörigkeit 0 – 20 0 0 10 10 15 20<br />
Geringgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
Mittelgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
Hochgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
An Taubheit grenzende<br />
Schwerhörigkeit<br />
20 – 40<br />
40 – 60<br />
60 – 80<br />
80 –95<br />
0<br />
10<br />
10<br />
15<br />
10<br />
15<br />
20<br />
20<br />
30<br />
20<br />
20<br />
30<br />
30<br />
40<br />
40<br />
20<br />
30<br />
50<br />
50<br />
60<br />
30<br />
40<br />
50<br />
70<br />
80<br />
30<br />
40<br />
50<br />
70<br />
Taubheit 100 20 30 40 50 70 80<br />
Hörverlust<br />
in Prozent<br />
0 – 20 20 – 40 40 – 60 60 – 80 80 – 95 100<br />
Normalhörigkeit<br />
Geringgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
Linkes Ohr<br />
Mittelgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
Gleichgewichtsstörungen<br />
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen<br />
neurootologischen Untersuchungsbefunden<br />
bedingen für sich allein noch keinen GdB/<br />
MdE-Grad)<br />
ohne wesentliche Folgen<br />
– beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit<br />
bei alltäglichen Belastungen (z. B.<br />
Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen,<br />
leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung)<br />
Hochgradige<br />
Schwerhörigkeit<br />
An Taubheit grenzende<br />
Schwerhörigkeit<br />
Taubheit<br />
GdB/MdE-Grad<br />
141<br />
26.5
26.5<br />
142<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
– leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen<br />
(Schwanken) bei höheren Belastungen<br />
(z. B. Heben von Lasten, Gehen im<br />
Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)<br />
– stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen<br />
(Fallneigung, Ziehen nach einer Seite)<br />
erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B.<br />
Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche<br />
Übungen mit raschen Körperbewegungen)<br />
– keine nennenswerten Abweichungen bei<br />
den Geh- und Stehversuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit leichten Folgen<br />
– leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen<br />
wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte<br />
bei alltäglichen Belastungen,<br />
– stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen<br />
bei höheren Belastungen<br />
– leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen<br />
erst auf höherer Belastungsstufe<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mit mittelgradigen Folgen<br />
– stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen<br />
mit Fallneigung bereits bei alltäglichen<br />
Belastungen,<br />
– heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen,<br />
gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei<br />
höheren und außergewöhnlichen Belastungen<br />
– deutliche Abweichungen bei den Geh- und<br />
Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40
Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit schweren Folgen<br />
– heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit<br />
und Schwierigkeiten bereits bei Gehen und<br />
Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen,<br />
teilweise Gehhilfe erforderlich . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
– bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen<br />
oder zu stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Ohrgeräusche (Tinnitus)<br />
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund<br />
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive<br />
Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
mit schweren psychischen Störungen und<br />
sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . min<strong>des</strong>tens 50<br />
Menière-Krankheit<br />
ein bis zwei Anfälle im Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad. . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
mehrmals monatlich schwere Anfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche<br />
(Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.<br />
Chronische Mittelohrentzündung<br />
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion . . . . . . . . . . . 0<br />
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise<br />
beidseitige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
andauernd beidseitige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
143<br />
26.5
26.6<br />
144<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Radikaloperationshöhle<br />
reizlos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
bei unvollständiger Überhäutung und ständiger<br />
Sekretion<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verlust einer Ohrmuschel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verlust beider Ohrmuscheln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
26.6 Nase<br />
Völliger Verlust der Nase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Teilverlust der Nase, Sattelnase<br />
wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung<br />
und <strong>des</strong> Foetors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Verengung der Nasengänge<br />
einseitig je nach Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger<br />
Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
doppelseitig mit starker Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Chronische Nebenhöhlenentzündung<br />
leichteren Gra<strong>des</strong><br />
(ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
schweren Gra<strong>des</strong><br />
(ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen,<br />
Polypenbildung) . . . . . . . . . . . . 20 – 40
Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Völliger Verlust <strong>des</strong> Riechvermögens mit der damit<br />
verbundenen Beeinträchtigung der<br />
Geschmackswahrnehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Völliger Verlust <strong>des</strong> Geschmackssinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
26.7 Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />
Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken<br />
und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der<br />
Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-,<br />
Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist<br />
gesondert zu berücksichtigen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss. . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom<br />
geringe Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Störung der Speichelsekretion<br />
(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) . . . . . . . . . . . . . . 0 – 20<br />
Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust,<br />
narbige Fixierung oder Lähmung je<br />
nach Umfang und Artikulationsstörung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />
Behinderung der Mundöffnung<br />
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm)<br />
mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme<br />
flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden<br />
Sprechstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
145<br />
26.7
26.7<br />
146<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust eines Teiles <strong>des</strong> Unterkiefers mit schlaffer<br />
Pseudarthrose<br />
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion<br />
und Artikulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion<br />
und Artikulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 50<br />
Verlust eines Teiles <strong>des</strong> Oberkiefers<br />
ohne wesentliche kosmetische und funktionelle<br />
Beeinträchtigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung<br />
der Nasen- und Nebenhöhlen<br />
(Borkenbildung, ständige Sekretion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Umfassender Zahnverlust<br />
über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend<br />
zu versorgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
Verlust erheblicher Teile <strong>des</strong> Alveolarfortsatzes mit<br />
wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer<br />
Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Ausgedehnter Defekt <strong>des</strong> Gaumens mit gutsitzender<br />
Defektprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Verlust <strong>des</strong> Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit<br />
durch geeignete Prothese (Störung der<br />
Nahrungsaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei<br />
Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung<br />
Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (einoder<br />
beidseitig)<br />
bis zum Abschluss der Behandlung (in der<br />
Regel ein Jahr nach der Operation) je nach<br />
Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen<br />
Muskulatur und Störung der Lautbildung . . . . . . . . . . . .30 – 50
Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Lippen-Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der<br />
Regel ein Jahr nach der Operation) . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 70<br />
bis zum Verschluss der Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte<br />
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (ein<br />
Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung<br />
der regelhaft damit verbundenen Hörstörung<br />
(Tubenfehlbelüftung) und der Störung der<br />
Nasenatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
bis zum Verschluss der Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte<br />
wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung<br />
(ein Jahr nach der Operation) mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte<br />
vergleichbaren Auswirkungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte<br />
bis zum Abschluss der Behandlung je nach<br />
Ausmaß der Artikulationsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 30<br />
Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu<br />
berücksichtigen.<br />
Nach Ablauf der vorstehend jeweils genannten Behandlungszeiträume<br />
richtet sich der GdB/MdE-<br />
Grad immer nach der verbliebenen Funktionsstörung.<br />
Schluckstörungen<br />
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
147<br />
26.7
26.7<br />
148<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Auswirkung (Einschränkung<br />
der Kostform, verlängerte Essdauer) . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
Verlust <strong>des</strong> Kehlkopfes<br />
bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen,<br />
unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung<br />
der körperlichen Leistungsfähigkeit<br />
(fehlende Bauchpresse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
in allen anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen<br />
durch Nervenlähmungen im Halsund<br />
Schulterbereich sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Bei Verlust <strong>des</strong> Kehlkopfes wegen eines malignen<br />
Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine<br />
Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />
Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Teilverlust <strong>des</strong> Kehlkopfes<br />
je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung<br />
der körperlichen Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 20 – 50<br />
Bei Teilverlust <strong>des</strong> Kehlkopfes wegen eines malignen<br />
Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine<br />
Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />
Grad während dieser Zeit<br />
bei Geschwulstentfernung im Frühstadium<br />
(T1 N0 M0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Tracheostoma<br />
reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen<br />
(Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Mundwege, Rachenraum und obere Luftwege<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit erheblichen Reizerscheinungen und/ oder<br />
erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme<br />
bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei<br />
schweren Kehlkopfveränderungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />
Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich<br />
zu berücksichtigen.<br />
Trachealstenose ohne Tracheostoma<br />
Der GdB/MdE-Grad ist je nach Atembehinderung<br />
analog der dauernden Einschränkung der<br />
Lungenfunktion (siehe Nummer 26.8) zu beurteilen.<br />
Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B.<br />
Stimmbandlähmung)<br />
mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit dauernder Heiserkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
nur Flüsterstimme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
mit völliger Stimmlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten<br />
(analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion,<br />
siehe Nummer 26.8)<br />
Artikulationsstörungen<br />
durch Lähmungen oder Veränderungen in<br />
Mundhöhle oder Rachen<br />
mit verständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mit schwer verständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
mit unverständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Stottern<br />
leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mittelgradig, situationsunabhängig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
schwer, auffällige Mitbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
mit unverständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
149<br />
26.7
26.8<br />
150<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen (einschl.<br />
somatoformer Störungen) sind ggf. zusätzlich<br />
zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Absatz 8).<br />
26.8 Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen<br />
Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und <strong>des</strong> Lungenparenchyms<br />
sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdB/MdE-Grad<br />
vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf<br />
den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion,<br />
die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z.<br />
B. Cor pulmonale), bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit<br />
der Allergene zu berücksichtigen.<br />
Veränderungen der Form und Dynamik <strong>des</strong> Brustkorbs und <strong>des</strong><br />
Zwerchfells infolge von Krankheiten, Verletzungen oder Operationen<br />
sind selten für sich allein, sondern meist zusammen mit der Beeinträchtigung<br />
der inneren Brustorgane zu beurteilen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Brüche und Defekte der Knochen <strong>des</strong> Brustkorbs<br />
(Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)<br />
ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung<br />
<strong>des</strong> Defektes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Rippendefekte mit Brustfellschwarten<br />
ohne wesentliche Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich<br />
entstellender Wirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Brustfellverwachsungen und -schwarten<br />
ohne wesentliche Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand<br />
reaktionslos eingeheilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Brustkorb, ziefere Atemwege und Lungen<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Chronische Bronchitis, Bronchiektasen als eigenständige<br />
Krankheiten – ohne dauerende Einschränkung<br />
der Lungenfunktion<br />
leichte Form<br />
(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate,<br />
wenig Husten, geringer Auswurf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
schwere Form<br />
(fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und<br />
Auswurf, häufige akute Schübe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)<br />
ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Krankheiten der Atmungsorgane<br />
(z. B. Brustfellschwarten, chronisch-obstruktive –<br />
auch „spastische“ oder „asthmoide“ – Bronchitis,<br />
Bronchiektasen, Lungenemphysem, Pneumokoniosen,<br />
Lungenfibrosen, inaktive Lungentuberkulose)<br />
mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion<br />
– geringen Gra<strong>des</strong><br />
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot<br />
bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen<br />
[5–6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit);<br />
statische und dynamische Messwerte der<br />
Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als<br />
die Sollwerte, (siehe Nummer 8 Abs. 4)<br />
Blutgaswerte im Normbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
– mittleren Gra<strong>des</strong><br />
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot<br />
bereits bei alltäglicher leichter Belastung – (z. B.<br />
Spazierengehen [3–4 km/h], Treppensteigen bis<br />
zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit);<br />
statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung<br />
bis zu 2/3 niedriger als die<br />
Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
151<br />
26.8
26.8<br />
152<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
– schweren Gra<strong>des</strong><br />
Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder<br />
in Ruhe; statische und dynamische Messwerte<br />
der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3<br />
niedriger als die Sollwerte, respiratorische<br />
Globalinsuffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Verletzungsfolgen und Folgen lungenchirurgischer<br />
Eingriffe sind entsprechend zu bewerten.<br />
Nach Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre);<br />
während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-Wert von 100<br />
anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad selbst<br />
bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung<br />
der erforderlichen Immunsuppression<br />
nicht niedriger als 70 zu bewerten.<br />
Nach Entfernung eines malignen Lungentumors<br />
oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf<br />
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
bei Einschränkung der Lungenfunktion<br />
mittleren bis schweren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
Bronchialasthma<br />
ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,<br />
Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen)<br />
und/oder leichten Anfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 20<br />
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals<br />
pro Monat) und/oder schweren Anfällen . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion<br />
ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Bronchialasthma bei Kindern<br />
– geringen Gra<strong>des</strong><br />
(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/<br />
oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung<br />
der Atemfunktion, nicht mehr als<br />
sechs Wochen Bronchitis im Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
– mittleren Gra<strong>des</strong><br />
(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder<br />
schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige<br />
ständige Einschränkung der Atemfunktion,<br />
etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche<br />
Bronchitis im Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
– schweren Gra<strong>des</strong><br />
(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle,<br />
schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion,<br />
mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im<br />
Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Obstruktives oder gemischtförmiges Schlaf-Apnoe-Syndrom<br />
(Nachweis durch Untersuchung im<br />
Schlaflabor)<br />
ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen<br />
nasalen Überdruckbeatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen<br />
Überdruckbeatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />
Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B.<br />
Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale)<br />
sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
153<br />
26.8
26.8<br />
154<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Tuberkulose<br />
Tuberkulöse Pleuritis<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Folgeerscheinungen.<br />
Lungentuberkulose<br />
ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
nicht ansteckungsfähig<br />
ohne Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mit Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . .siehe Seite 68<br />
(Die angegebene Seitenzahl bezieht sich auf<br />
den hier nicht abgedruckten Text der „Anhaltspunkte”).<br />
Extrapulmonale Tuberkuloseformen sind analog zu bewerten<br />
Sarkoidose<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen<br />
auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an<br />
den verschiedenen Organen (vor allem thorakale Lymphknoten und<br />
Lunge, aber auch weitere Organe wie z. B. Leber, Milz, Herz, Augen,<br />
ZNS, Haut).<br />
Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen<br />
auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung<br />
von betroffenen Organen ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen.<br />
Funktionseinschränkungen betroffener Organe sind zusätzlich<br />
zu berücksichtigen.<br />
Bei Defektzuständen kommt es allein auf die funktionellen Ausfallserscheinungen<br />
an.
Herz- und Kreislauf<br />
26.9 Herz und Kreislauf<br />
Für die Bemessung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist weniger die Art einer<br />
Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die je nach dem vorliegenden<br />
Stadium <strong>des</strong> Leidens unterschiedliche Leistungseinbuße. Bei<br />
der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist zunächst grundsätzlich von<br />
dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag<br />
auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen lediglich<br />
Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische<br />
Abweichungen allein gestatten in der Regel keinen Rückschluss<br />
auf die Leistungseinbuße.<br />
Auswirkungen <strong>des</strong> Leidens auf andere Organe (z. B. Lungen, Leber,<br />
Gehirn, Nieren) sind zu beachten.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Krankheiten <strong>des</strong> Herzens<br />
(Herzklappenfehler, koronare Herzkrankheit, Kardiomyopathien,<br />
angeborene Herzfehler u. a.)<br />
1. ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung<br />
(keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot,<br />
anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter<br />
stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen<br />
[7–8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine<br />
Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;<br />
bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim<br />
Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen<br />
keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung,<br />
keine Tachypnoe, kein Schwitzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
2. mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer<br />
Belastung (z.B. forsches Gehen [5–6 km/h],<br />
mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden<br />
und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung<br />
mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten);<br />
155<br />
26.9
26.9<br />
156<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten,<br />
leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe,<br />
leichte Zyanose, keine Stauungsorgane,<br />
Beschwerden und Auftreten pathologischer<br />
Messdaten bei Ergometerbelastung mit<br />
1 Watt/kg Körpergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
3. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher<br />
leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3–<br />
4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk,<br />
leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und<br />
Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung<br />
mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten);<br />
bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten,<br />
deutliches Schwitzen, deutliche<br />
Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose,<br />
rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte<br />
Gedeihstörungen,<br />
Beschwerden und Auftreten pathologischer<br />
Messdaten bei Ergometerbelastung mit<br />
0,75 Watt/kg Körpergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden<br />
schweren Dekompensationserscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
4. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe<br />
(Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler<br />
Hypertonie);<br />
bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische<br />
Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale<br />
Dystrophie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
(die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind<br />
auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen<br />
bezogen)<br />
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung<br />
vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen<br />
(z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose,<br />
hypertrophischer obstruktiver<br />
Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen<br />
zu bewerten.
Herz- und Kreislauf<br />
Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen<br />
(z. B. Ballondilatation) ist der GdB/MdE-Grad von der bleibenden<br />
Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist<br />
der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert<br />
schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.<br />
Nach einem Herzinfarkt ist die GdB/MdE-Bewertung von der bleibenden<br />
Leistungsbeeinträchtigung abhängig.<br />
Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />
(im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-<br />
Wert von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad selbst bei<br />
günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen<br />
Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel<br />
reaktionslos eingeheilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mit Beeinträchtigung der Herzleistung . . . . . . . . . . . . . siehe oben<br />
Rhythmusstörungen<br />
Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> richtet<br />
sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Herzens.<br />
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante<br />
Rhythmusstörungen (z.B. paroxysmale<br />
Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und<br />
subjektiver Beeinträchtigung<br />
– bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Herzens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />
– bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Herzens sind sie entsprechend<br />
zusätzlich zu bewerten.<br />
nach Implantation eines Herzschrittmachers<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />
157<br />
26.9
26.9<br />
158<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen<br />
im Kin<strong>des</strong>alter ohne Implantation eines<br />
Kardioverter-Defibrillators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />
Gefäßkrankheiten<br />
Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse<br />
an den Beinen (auch nach rekanalisierenden<br />
Maßnahmen)<br />
– mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall<br />
ohne Beschwerden oder mit geringen<br />
Beschwerden (Missempfindungen in Wade<br />
und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
– mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio<br />
intermittens) Stadium II<br />
schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über<br />
500 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über<br />
100–500 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene<br />
50–100 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
schmerzfreie Gehstrecke unter 50 m ohne<br />
Ruheschmerz ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . .70 – 80<br />
– Gehstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium<br />
III) einschl. trophischer Störungen (Stadium<br />
IV)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck)<br />
können nur eine allgemeine Orientierung über den<br />
Schweregrad abgeben.
Herz- und Kreislauf<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird die<br />
GdB/MdE-Beurteilung ebenfalls durch das Ausmaß<br />
der Beschwerden und Funktionseinschränkungen<br />
– im Vergleich mit anderen Schäden an<br />
den Armen – bestimmt.<br />
Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B.<br />
Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation<br />
einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Arteriovenöse Fisteln<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den hämodynamischen<br />
Auswirkungen am Herzen und/<br />
oder in der Peripherie.<br />
Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)<br />
ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung<br />
der Belastbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung<br />
mit Einschränkung der Belastbarkeit . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
große Aneurysmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />
Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen<br />
der Aorta und die großen Aneurysmen<br />
der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.<br />
Unkomplizierte Krampfadern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Chronisch-venöse Insuffizienz (z.B. bei Krampfadern),<br />
postthrombotisches Syndrom<br />
mit geringem belastungsabhängigem Ödem,<br />
nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche<br />
Stauungsbeschwerden<br />
ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals<br />
im Jahr) rezidivierenden Entzündungen<br />
ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
159<br />
26.9
26.9<br />
160<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je<br />
nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich<br />
arthrogenes Stauungssyndrom)<br />
ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />
Bei postthrombotischen Syndromen im Beckenoder<br />
Hohlvenenbereich kommen selten höhere<br />
GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />
Lymphödem<br />
an einer Gliedmaße<br />
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis<br />
einer Kompressionsbandage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als<br />
3 cm) je nach Funktionseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit<br />
der betroffenen Gliedmaße, je nach<br />
Ausmaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße . . . . . . . . . . . . 80<br />
Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Hypertonie (Bluthochdruck)<br />
leichte Form<br />
keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung<br />
(höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mittelschwere Form<br />
mit Organbeteiligung leichten bis mittleren<br />
Gra<strong>des</strong> (Augenhintergrundveränderungen –<br />
Fundus hypertonicus I-II – und/oder Linkshypertrophie<br />
<strong>des</strong> Herzens und/oder Proteinurie),<br />
diastolischer Blutdruck mehrfach über<br />
100 mmHg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40
Herz- und Kreislauf<br />
GdB/MdE-Grad<br />
schwere Form<br />
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere<br />
Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung<br />
der Herzfunktion, der Nierenfunktion<br />
und/oder der Hirndurchblutung) je nach<br />
Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />
maligne Form<br />
diastolischer Blutdruck konstant über<br />
130 mmHg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem,<br />
Venenstauung, Exsudate, Blutungen,<br />
schwerste arterielle Gefäßveränderungen);<br />
unter Einschluss der Organbeteiligung<br />
(Herz, Nieren, Gehirn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische<br />
Fehlregulation)<br />
mit leichten Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
26.10 Verdauungsorgane<br />
Speiseröhrenkrankheiten<br />
Traktionsdivertikel<br />
je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Pulsionsdivertikel<br />
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
161<br />
26.10
26.10<br />
162<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus,<br />
Achalasie)<br />
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
mit erheblicher Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfteund<br />
Ernährungszustan<strong>des</strong>, häufige Aspiration . . . . . . . . . 50 – 70<br />
Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch<br />
Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten.<br />
Organische Stenose der Speiseröhre<br />
(z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose,<br />
peptische Striktur)<br />
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />
je nach Auswirkung (Einschränkung<br />
der Kostform, verlängerte Essdauer) . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit erheblicher Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte-<br />
und Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden<br />
Refluxbeschwerden je nach Ausmaß . . . . . . . . . . . . .10 – 30<br />
Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich<br />
zu bewerten.<br />
Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten. GdB/MdE-Grad während<br />
dieser Zeit<br />
je nach Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />
Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Speiseröhrenersatz<br />
Der GdB/MdE-Grad ist nach den Auswirkungen<br />
(z.B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch<br />
nicht unter 20 zu bewerten.
Verdauungsorgane<br />
Magen- und Darmkrankheiten<br />
Bei organischen und funktionellen Krankheiten <strong>des</strong> Magen-Darmkanals<br />
ist der GdB/MdE-Grad nach dem Grad der Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong>, der Schwere der Organstörung und nach<br />
der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch<br />
bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von<br />
Bedeutung.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden<br />
(chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)<br />
mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei<br />
Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Ernährungs- und Kräftezustan <strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose)<br />
und andauernder erheblicher<br />
Minderung <strong>des</strong> Ernährungs- und Kräftezustan<strong>des</strong><br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />
Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt<br />
ein GdB/MdE-Grad nur in Betracht, soweit postoperative<br />
Darmstörungen oder noch Auswirkungen <strong>des</strong><br />
Grundleidens vorliegen.<br />
Chronische Gastritis (histologisch gesicherte<br />
Veränderung der Magenschleimhaut) . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Reizmagen (funktionelle Dyspepsie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Teilentfernung <strong>des</strong> Magens, Gastroenterostomie<br />
mit guter Funktion, je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-<br />
Syndrom, rezidivieren<strong>des</strong> Ulcus jejuni pepticum) . . . . . . . 20 – 40<br />
Totalentfernung <strong>des</strong> Magens<br />
ohne Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
163<br />
26.10
26.10<br />
164<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
bei Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
und/oder Komplikationen<br />
(z. B. Dumping-Syndrom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist<br />
eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren<br />
je nach Stadium und Auswirkung<br />
auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Darmteilresektion)<br />
ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder<br />
anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
mit erheblicher Minderung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />
Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
Angeborene Motilitätsstörungen <strong>des</strong> Darmes (z.B.<br />
Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie)<br />
ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung . . . . . . . .60 – 70
Verdauungsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Kurzdarmsyndrom im Kin<strong>des</strong>alter<br />
mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />
(z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung) . . . . . . . . . . . 70 – 100<br />
Folgeschäden nach Abschluss der Entwicklung<br />
(z. B. Kleinwuchs) sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Nachprüfungen in Abständen von zwei bis drei<br />
Jahren sind angezeigt.<br />
Colitis ulcerosa,<br />
Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)<br />
mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden,<br />
keine oder geringe Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />
Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>, selten<br />
Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende<br />
oder länger anhaltende Beschwerden,<br />
geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />
Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,häufiger<br />
Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig<br />
rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche<br />
Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,<br />
häufige, tägliche, auch<br />
nächtliche Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende<br />
oder anhaltende schwere Beschwerden,<br />
schwere Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,<br />
ausgeprägte Anämie) . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />
165<br />
26.10
26.10<br />
166<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände<br />
(z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen),<br />
extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden),<br />
bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen,<br />
sind zusätzlich zu bewerten.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Zöliakie, Sprue<br />
ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter<br />
diätetischer Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen<br />
auf glutenfreie Kost (selten) sind – je nach Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
– höhere Werte angemessen.<br />
Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine<br />
Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung eines malignen Dickdarmtumors<br />
im Frühstadium oder von lokalisierten<br />
Darmkarzinoiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend<br />
angelegt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend<br />
angelegt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Bauchfellverwachsungen<br />
ohne wesentliche Auswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit erheblichen Passagestörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen . . . . . . . . 40 – 50
Verdauungsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Hämorrhoiden<br />
ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit häufigen rezidivierenden Entzündungen,<br />
Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Mastdarmvorfall<br />
klein, reponierbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Afterschließmuskelschwäche<br />
mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen<br />
auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Funktionsverlust <strong>des</strong> Afterschließmuskels . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />
Fistel in der Umgebung <strong>des</strong> Afters geringe,<br />
nicht ständige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Künstlicher After<br />
mit guter Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion,<br />
Prolaps, Narben, ungünstige Position) . . . . . . . . . 60 – 80<br />
Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark<br />
sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind<br />
ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu<br />
berücksichtigen.<br />
167<br />
26.10
26.10<br />
168<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Krankheiten der Leber, Gallenwege und<br />
Bauchspeicheldrüse<br />
Der GdB/MdE-Grad für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und<br />
der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der<br />
Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß<br />
der Beschwerden, die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong><br />
und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische<br />
Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion<br />
(Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdB/MdE-Grad.<br />
Chronische Hepatitis<br />
Unter dem Begriff „chronische Hepatitis” werden alle chronischen<br />
Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische<br />
Hepatitis ohne Progression ”<br />
und „chronische Hepatitis mit Progression ”).<br />
Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die<br />
Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.<br />
Die gutachterliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht<br />
auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter,<br />
auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis<br />
<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der nekro-inflammatorischen Aktivität (Grading) und<br />
<strong>des</strong> Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige<br />
Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich.<br />
Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im<br />
Leidensverlauf.<br />
Die GdB/MdE-Bewertung und die Leidensbezeichnung ergeben<br />
sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen<br />
– nicht aber extrahepatische Manifestationen – berücksichtigt<br />
sind.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Chronische Hepatitis<br />
ohne (klinisch-)entzündliche Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression<br />
mit geringer (klinisch-)entzündlicher Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />
gering entzündliche Aktivität
Verdauungsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit mäßiger (klinisch-)entzündlicher Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />
mäßig entzündliche Aktivität<br />
mit starker (klinisch-)entzündlicher Aktivität<br />
ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />
stark entzündliche Aktivität<br />
je nach Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50– 70<br />
Alleinige Virus-Replikation<br />
(„gesunder Virusträger”) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem<br />
Ausschluss einer Hepatitis<br />
Bei Vorliegen eines histologischen Befun<strong>des</strong> gelten für die Virus-Hepatitiden<br />
folgende Besonderheiten:<br />
Die Bezeichnng der chronischen viralen Hepatitis umfasst die nekroinflammatorische<br />
Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging).<br />
Sie ergibt sich wie die GdB/MdE-Bewertung aus folgender Tabelle,<br />
wobei die genannten GdB/MdE-Werte die üblichen klinischen<br />
Auswirkungen mit umfassen.<br />
Nekro-inflammatorische<br />
Aktivität<br />
Fibrose<br />
null – gering mäßig stark<br />
gering 20 20 30<br />
mäßig 30 40 40<br />
stark 50 60 70<br />
Anmerkung:<br />
Die Auswertung <strong>des</strong> histologischen Befun<strong>des</strong> soll sich an dem modifizierten<br />
histologischen Aktivitätsindex (HAI)1 ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische<br />
Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische<br />
Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische<br />
Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe<br />
Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der<br />
Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.<br />
1 HAI nach Ishak und Mitarbeitern (Histological grading and staging of chronic hepatitis,<br />
J. Hepatology 22, 696–699, 1995) modifiziertes Numerical Scoring System<br />
von Klodell und Mitarbeitern<br />
169<br />
26.10
26.10<br />
170<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf<br />
die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:<br />
ALAT/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei<br />
nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer<br />
chronischen Hepatitis ohne (klinisch-)entzündliche<br />
Aktivität<br />
ALAT/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze<br />
<strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer geringen<br />
(klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />
ALAT/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der<br />
oberen Grenze <strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer<br />
mäßigen (klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />
ALAT/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen<br />
Grenze <strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer<br />
starken (klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />
Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische<br />
Gesamtbild <strong>des</strong> bisherigen Verlaufs einfügen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Fibrose der Leber<br />
ohne Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Leberzirrhose<br />
kompensiert<br />
inaktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
gering aktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
stärker aktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
dekompensiert (Aszites, portale Stauung,<br />
hepatische Enzephalopathie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />
Fettleber (auch nutritiv-toxisch)<br />
ohne Mesenchymreaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Toxischer Leberschaden<br />
Der GdB/MdE-Grad ist je nach Aktivität und Verlauf<br />
analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose<br />
zu beurteilen.
Verdauungsorgane<br />
Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)<br />
Der GdB/MdE-Grad ist analog zur dekompensierten<br />
Leberzirrhose zu beurteilen.<br />
Nach Leberteilresektion ist der GdB/MdE-Grad allein<br />
davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen<br />
verblieben sind.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten;<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre);<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter<br />
Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />
Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende<br />
Cholangitis<br />
Der GdB/MdE-Grad ist je nach Aktivität und Verlauf<br />
analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose<br />
zu beurteilen.<br />
Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden,<br />
chronisch rezidivierende Entzündungen)<br />
mit Koliken in Abständen von mehreren Mona-<br />
Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit häufigeren Koliken und Entzündungen<br />
sowie mit Intervallbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
mit langanhaltenden Entzündungen oder mit<br />
Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
171<br />
26.10
26.10<br />
172<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen<br />
der Galle (z. B. intra-, extrahepatische<br />
Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B.<br />
Meulengracht-Krankheit)<br />
ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit,<br />
Juckreiz), ohne Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
mit dekompensierter Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />
Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.<br />
Verlust der Gallenblase<br />
ohne wesentliche Störungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
bei fortbestehenden Beschwerden. . . . . . . . . . . . . wie bei Gallenwegskrankheiten<br />
Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-,<br />
Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten<br />
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />
bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
bei Papillentumor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse<br />
(exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf<br />
den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der<br />
Schmerzen<br />
ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe<br />
bis mäßige Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />
Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis<br />
ausgeprägte Herabsetzung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />
Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80
Verdauungsorgane/Brüche<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der<br />
Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen<br />
(z. B. bei Diabetes mellitus,<br />
Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen<br />
der Gallenwege, Magenteilentfernung und<br />
Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine<br />
Heilungsbewährung abzuwarten;<br />
GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
26.11 Brüche (Hernien)<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und<br />
Reponierbarkeit<br />
ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche<br />
und -defekte<br />
ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und<br />
fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mit Beeinträchtigung der Bauchorgane<br />
bei Passagestörungen ohne erhebliche<br />
Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten<br />
mit entspechender Beeinträchtigung der<br />
Bauch- und Brustorgane kommen auch höhere<br />
GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />
173<br />
26.11
26.12<br />
174<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Speiseröhrengleithernie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche<br />
Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten<br />
Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung<br />
von inneren Organen in den Brustkorb und Minderentwicklung<br />
von Lungengewebe<br />
mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . . . . 40<br />
sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der<br />
betroffenen Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />
26.12 Harnorgane<br />
Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Schäden der Harnorgane<br />
richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen<br />
und exkretorischen Nierenfunktion und/oder <strong>des</strong> Harntransportes, das<br />
durch spezielle Untersuchungen (siehe Nummer 8 Absatz 4) zu erfassen<br />
ist.<br />
Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf,<br />
Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses,<br />
die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige<br />
Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.<br />
Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung<br />
der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nierenschäden<br />
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei<br />
Gesundheit der anderen Niere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Harnorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung <strong>des</strong> Nierenhohlsystems<br />
bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie,<br />
Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere),<br />
Nephroptose<br />
ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung<br />
der Niere<br />
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden<br />
und wiederholten Harnwegsinfekten . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion<br />
(z. B. Glomerulopathien, tubulo-interstitielle<br />
Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne<br />
Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß<br />
und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion,<br />
mit Beschwerden<br />
rezidivierende Makrohämaturie, je nach<br />
Häufigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />
nephrotisches Syndrom<br />
kompensiert (keine Ödeme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
dekompensiert (mit Ödemen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />
bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit<br />
einer immunsuppressiven Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden<br />
der anderen Niere, ohne Einschränkung der<br />
Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
175<br />
26.12
26.12<br />
176<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion<br />
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance<br />
auf 50–80 ml/min bei im Normbereich<br />
liegenden Serumkreatininwerten bedingt<br />
keinen messbaren GdB/MdE-Grad.<br />
Nierenfunktionseinschränkung<br />
leichten Gra<strong>des</strong><br />
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance<br />
ca. 35 – 50 ml/min], Allgemeinbefinden<br />
nicht oder nicht wesentlich reduziert,<br />
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit). . . . . . . . . . 20 – 30<br />
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen<br />
2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig<br />
reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
mittleren Gra<strong>des</strong><br />
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen<br />
4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker<br />
beeinträchtigt, mäßige Einschränkung<br />
der Leistungsfähigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
schweren Gra<strong>des</strong><br />
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl,<br />
Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung<br />
der Leistungsfähigkeit, bei Kindern<br />
keine normalen Schulleistungen mehr) . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung<br />
der anderen Niere<br />
leichten Gra<strong>des</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />
schweren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100
Harnorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren<br />
(z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen<br />
sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte<br />
Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie,<br />
Osteopathie) zusätzlich zu bewerten; sie<br />
sind bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen.<br />
Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />
(im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-<br />
Grad von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad entscheidend<br />
abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung<br />
der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der<br />
GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 50 zu bewerten.<br />
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors<br />
oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten;<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
Nach Entfernen eines<br />
Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) im Stadium<br />
T1 N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors<br />
im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)<br />
mit Entfernung der Niere<br />
im Stadium T1 (Grading ab G2), T2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors<br />
einschließlich Niere und Harnleiter<br />
im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
177<br />
26.12
26.12<br />
178<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
nach Entfernung eines Nephroblastoms<br />
im Stadium I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
Schäden der Harnwege<br />
Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere<br />
chronische Harnblasenentzündung)<br />
leichten Gra<strong>des</strong> (ohne wesentliche Miktionsstörungen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> (mit erheblichen und häufigen<br />
Miktionsstörungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
chronische Harnblasenentzündung mit<br />
Schrumpf blase (Fassungsvermögen unter 100 ml,<br />
Blasentenesmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
Bei den nachfolgenden Gesundheitstörungen<br />
sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden,<br />
Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.<br />
Entleerungsstörungen der Blase (auch durch<br />
Harnröhrenverengung)<br />
leichten Gra<strong>des</strong><br />
(z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong><br />
(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung,<br />
Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche<br />
Restharnbildung, schmerzhaftes<br />
Harnlassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens,<br />
eines Dauerkatheters, eines suprapubischen<br />
Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit<br />
eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist<br />
eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Harnorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung <strong>des</strong> Tumors im Frühstadium<br />
unter Belassung der Harnblase (Ta-1 N0 M0,<br />
Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung im Stadium Tis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
nach Entfernung in den Stadien T2-3a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher<br />
Harnableitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Harninkontinenz<br />
relative<br />
leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz<br />
Grad I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz<br />
Grad II-III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
völlige Harninkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . 60 – 70<br />
nach Implantation einer Sphinkterprothese mit<br />
guter Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre<br />
bei Harnkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach<br />
Luft- und Stuhlentleerung über die<br />
Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />
179<br />
26.12
26.13<br />
180<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)<br />
in den Darm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
nach außen<br />
mit guter Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 80<br />
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen,<br />
ohne Harnstau, ohne wesentliche<br />
Entleerungsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
26.13 Männliche Geschlechtsorgane<br />
Verlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Teilverlust <strong>des</strong> Penis<br />
Teilverlust der Eichel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Verlust der Eichel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in<br />
den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />
nach Entfernung im Frühstadium (T1-2 N0 M0)<br />
bei Teilverlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
bei Verlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
mit vollständiger Entfernung der Corpora<br />
cavernosa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
Unterentwicklung, Verlust oder Schwund<br />
eines Hodens bei intaktem anderen Hoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger<br />
Schwund beider Hoden in höherem<br />
Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Männliche Geschlechtsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
sonst je nach Ausgleichbarkeit <strong>des</strong> Hormonhaushalts<br />
durch Substitution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
(siehe Nummer 18 Absatz 8) und zusätzliche<br />
körperliche Störungen sind ggf. zusätzlich zu<br />
berücksichtigen.<br />
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden<br />
und/oder Zeugungsunfähigkeit<br />
(Impotentia generandi) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem<br />
Kinderwunsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser<br />
Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 8).<br />
Hydrozele (sog. Wasserbruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Varikozele (sog. Krampfaderbruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist<br />
eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen<br />
Tumors im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung eines Seminoms im Stadium<br />
T1-2 N1 M0 bzw.T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors<br />
im Stadium T1-2 N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
181<br />
26.13
26.13<br />
26.14<br />
182<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse<br />
oder abakterielle Prostatopathie<br />
ohne wesentliche Miktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen . . . . . . . . 20<br />
Prostataadenom<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen<br />
und der Rückwirkung auf<br />
die Nierenfunktion.<br />
Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist<br />
eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung im Frühstadium T1a N0 M0<br />
(Grading G1). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung in den Stadien T1a<br />
(Grading ab G2) T1b-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
Maligner Prostatatumor<br />
ohne Notwendigkeit einer Behandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
auf Dauer hormonbehandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />
26.14 Weibliche Geschlechtsorgane<br />
Verlust der Brust (Mastektomie)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust . . . . . . . . . . . . 0 – 20
Weibliche Geschlechtsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, <strong>des</strong><br />
Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder<br />
Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymph-ödem, Muskeldefekte,<br />
Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche<br />
psychoreaktive Störungen (siehe Nummer<br />
18 Absatz 8) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit<br />
Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose,<br />
Dislokation der Prothese, Symmetrie)<br />
nach Mastektomie<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
nach subkutaner Mastektomie<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der<br />
Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/<br />
MdE-Werte in Betracht.<br />
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten; GdB/MdE-Grad während<br />
dieser Zeit (einschl. Operationsfolgen und ggf. anderer<br />
Behandlungsfolgen, sofern diese für sich allein<br />
keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingen)<br />
bei Entfernung im Stadium T1-2 pN0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
bei Entfernung im Stadium T1-2 pN1 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />
Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer<br />
Behandlungsmaßnahmen einen GdB/<br />
MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der während<br />
der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/<br />
MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten.<br />
183
26.14<br />
184<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der<br />
Brustdrüse beträgt während der Zeit einer Heilungsbewährung<br />
von 2 Jahren der GdB/MdE-<br />
Grad 50.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem<br />
Kinderwunsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 8).<br />
Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors<br />
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von zwei Jahren<br />
nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom)<br />
im Stadium T1a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium<br />
(Grading G1, Infiltration <strong>des</strong> inneren<br />
Drittels <strong>des</strong> Myometrium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />
von fünf Jahren<br />
nach Entfernung eines Zervixtumors<br />
im Stadium T1b-2a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
im Stadium T2b N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
nach Entfernung eines Korpustumors<br />
im Stadium T1 N0 M0 (Grading G2-3, Infiltration<br />
über das innere Drittel <strong>des</strong> Myometrium hinaus) . . . . . . . . . . . . 50<br />
im Stadium T2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Verlust eines Eierstockes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Weibliche Geschlechtsorgane<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke,<br />
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung<br />
auf den Hormonhaushalt – immer<br />
in der Postmenopause . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem<br />
Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit<br />
<strong>des</strong> Hormonausfalls durch<br />
Substitution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung<br />
je nach Ausgleichbarkeit <strong>des</strong> Hormonausfalls . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
(siehe Nummer 18 Absatz 8) und zusätzliche<br />
körperliche Störungen sind ggf. zusätzlich zu<br />
berücksichtigen.<br />
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke<br />
sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen<br />
anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten<br />
sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität,<br />
abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.<br />
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser<br />
Zeit<br />
nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher<br />
Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien<br />
je nach Art, Umfang und Kombination der<br />
Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden,<br />
chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden). . . . . . . 10 – 40<br />
Endometriose<br />
leichten Gra<strong>des</strong><br />
(geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe<br />
Beschwerden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
185<br />
26.14
26.14<br />
186<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
schweren Gra<strong>des</strong><br />
(z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke<br />
Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong>, Sterilität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />
Scheidenfisteln<br />
Harnweg-Scheidenfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
Mastdarm-Scheidenfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 70<br />
Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung<br />
sind entsprechend niedriger zu bewerten.<br />
Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide<br />
und/oder der Gebärmutter<br />
ohne Harninkontinenz oder mit geringer<br />
Stressinkontinenz (Grad I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren<br />
Senkungsbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit völliger Harninkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.<br />
Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand<br />
mit leichten Defäkationsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit stärkeren Funktionseinschränkungen (siehe<br />
Nummer 26.10)<br />
Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik,<br />
nach Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres<br />
(einschließlich Sterilität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Kraurosis vulvae<br />
geringen Gra<strong>des</strong> (keine oder nur geringe<br />
Beschwerden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10
Stoffwechsel, innere Sekretion<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mäßigen Gra<strong>des</strong> (erhebliche Beschwerden,<br />
keine Sekundärveränderungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> (starke Beschwerden, therapeutisch<br />
schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Vollständige Entfernung der Vulva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser<br />
Zeit<br />
nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Folgezustände der Behandlung (insbesondere<br />
nach Strahlenbehandlung) sind ggf. zusätzlich<br />
zu bewerten.<br />
Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren<br />
Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren<br />
eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />
Grad während dieser Zeit<br />
nach Entfernung im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion<br />
Der GdB/MdE-Grad bei Störungen <strong>des</strong> Stoffwechsels und der inneren<br />
Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In<br />
diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen<br />
sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen<br />
zu beurteilen.<br />
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch<br />
keinen GdB/MdE-Grad.<br />
187<br />
26.15
26.15<br />
188<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Diabetes mellitus<br />
Typ 1 durch Diät und alleinige Insulinbehandlung<br />
– gut einstellbar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
– schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch<br />
gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Typ 2 durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende<br />
Medikation) oder durch Diät<br />
– und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder<br />
Biguanide (d.h. orale Antidiabetika, die allein<br />
nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend<br />
einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
– und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher<br />
Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend<br />
einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
– und orale Antidiabetika und ergänzende oder<br />
alleinige Insulinbehandlung ausreichend<br />
einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen<br />
sind ihren Auswirkungen entsprechend<br />
zusätzlich zu bewerten.<br />
Gicht<br />
Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind die Funktionseinschränkungen<br />
der betroffenen Gelenke,<br />
Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen<br />
Schübe und eine Beteiligung der inneren<br />
Organe zu berücksichtigen.<br />
Fettstoffwechselkrankheit<br />
Der GdB/MdE-Grad ist grundsätzlich abhängig<br />
von dem Ausmaß der Folgekrankheiten. Bei<br />
Notwendigkeit einer LDL-Apherese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Stoffwechsel, Innere Sekretion<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Alimentäre Fettsucht, Adipositas<br />
Die Adipositas allein bedingt keinen GdB/MdE-Grad. Nur Folgeund<br />
Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System<br />
oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines<br />
GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen<br />
Auswirkungen einer Adipositas permagna.<br />
Phenylketonurie<br />
ohne fassbare Folgeerscheinungen im Kin<strong>des</strong>alter<br />
bis zur Vollendung <strong>des</strong> 16. Lebensjahres<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdB/<br />
MdE-Grad vor allem vom Ausmaß der geistigen<br />
Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische<br />
Anfälle) abhängig.<br />
Mukoviszidose (zystische Fibrose)<br />
unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und<br />
Ernährung altersgemäß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion<br />
leicht eingeschränkt, Gedeihen und<br />
Ernährung noch altersgemäß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt,<br />
häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen,<br />
Schulbesuch und Erwerbstätigkeit<br />
in der Regel noch möglich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten,<br />
der Lungenfunktion und <strong>des</strong> Ernährungszustan<strong>des</strong><br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Folgekrankheiten (z. B. Diabetes Mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Schilddrüsenkrankheiten<br />
Die Beurteilung einer Schilddrüsenfunktionsstörung setzt in der Regel<br />
– insbesondere in leichteren Fällen – voraus, dass die Diagnose durch<br />
moderne Untersuchungsmethoden gesichert ist.<br />
189<br />
26.15
26.15<br />
190<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Schilddrüsenfunktionsstörungen (Überfunktion und Unterfunktion<br />
[auch nach Schilddrüsenresektion]) sind gut behandelbar, so dass in<br />
der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten<br />
auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose)<br />
sind gesondert zu beurteilen.<br />
Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdB/<br />
MdE-Grad nach den funktionellen Auswirkungen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors<br />
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten; GdB/MdEGrad während<br />
dieser Zeit<br />
nach Entfernung eines papillären oder follikulären<br />
Tumors, ohne Lymphknotenbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene<br />
Organschaden einen GdB/MdE-Grad von 50<br />
oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung<br />
anzusetzende GdB/ MdE-Grad entsprechend<br />
höher zu bewerten.<br />
Tetanie<br />
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz<br />
(Addison-Syndrom)<br />
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen<br />
sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische<br />
Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.<br />
Cushing-Syndrom<br />
Der GdB/MdE-Grad wird bestimmt von der Muskelschwäche und<br />
den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie,<br />
Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische<br />
Veränderungen).
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Porphyrien<br />
Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit) . . . . . . . . . . . 100<br />
Hepatische Porphyrien akut-intermittierende<br />
Porphyrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche<br />
Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich<br />
zu berücksichtigen.<br />
26.16 Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />
Die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Krankheiten <strong>des</strong> Blutes, der<br />
Blut bildenden Organe und <strong>des</strong> Immunsystems richtet sich nach der<br />
Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen,<br />
nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach<br />
der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust der Milz<br />
bei Verlust im frühen Kin<strong>des</strong>alter, dann bis<br />
zur Vollendung <strong>des</strong> 8. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
danach oder bei späterem Verlust. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Die selten auftretenden Komplikationen (z. B.<br />
Thrombosen) sind zusätzlich zu berücksichtigen<br />
Hodgkin-Krankheit<br />
im Stadium I-IIIA<br />
bei langdauernder (mehr als sechs Mona-<br />
Monate andauernder) Therapie, bis zum<br />
Ende der Therapie je nach Auswirkung auf<br />
den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />
nach Vollremission für die Dauer von drei<br />
Jahren (Heilungsbewährung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
191<br />
26.16
26.16<br />
192<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />
sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />
Organschaden.<br />
im Stadium IIIB und IV<br />
bis zum Ende der Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
nach Vollremission für die Dauer von drei<br />
Jahren (Heilungsbewährung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />
sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />
Organschaden.<br />
Non-Hodgkin-Lymphome<br />
Chronische lymphatische Leukämie und andere<br />
generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-<br />
Lymphome<br />
mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen<br />
Beschwerden, keine Allgemeinsymptome,<br />
keine Behandlungsbedürftigkeit, keine<br />
wesentliche Progredienz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
mit starken Auswirkungen, starke Progredienz<br />
(z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,<br />
rezidivierende Infektionen,<br />
starke Milzvergrößerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome<br />
nach Vollremission (Beseitigung <strong>des</strong> Tumors)<br />
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />
sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />
Organschaden.<br />
Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome bis<br />
zum Ende der Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />
GdB/MdE-Grad<br />
danach bei Vollremission für die Dauer<br />
von drei Jahren (Heilungsbewährung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />
sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />
Organschaden.<br />
Plasmozytom (Myelom)<br />
mit geringen Auswirkungen<br />
(keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand,<br />
keine Behandlungsbedürftigkeit,<br />
ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
mit starken Auswirkungen<br />
(z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen,<br />
Nierenfunktionseinschränkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Chronische myeloische Leukämie<br />
chronische Phase<br />
je nach Auswirkung – auch der Behandlung –<br />
auf den Allgemeinzustand, Ausmaß der Milzvergrößerung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
akute Phase (Akzeleration, Blastenschub) . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Andere chronische myeloproliferative Erkrankungen<br />
(z. B. Polycythaemia vera, essentielle Thrombozythämie,<br />
Osteomyelosklerose)<br />
mit geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit stärkeren Auswirkungen (z. B. mäßige Anämie,<br />
geringe Thrombozytopenie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
mit starken Auswirkungen<br />
(z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,<br />
starke Milzvergrößerung, Blutungs-<br />
und/oder Thromboseneigung) . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
193<br />
26.16
26.16<br />
194<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Akute Leukämien<br />
bis zum Ende der Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
danach für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Myelodysplastische Syndrome<br />
mit geringen Auswirkungen<br />
(ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche<br />
Transfusionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde<br />
Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
mit starken Auswirkungen z.B. andauernde<br />
Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen,<br />
Blutungsneigung, leukämische Transformation)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie),<br />
Agranulozytose<br />
Der GdB/MdE-Grad bei aplastischer Anämie<br />
oder Agranulozytose ist auch nach Therapie<br />
analog zu den myelodysplastischen Syndromen<br />
zu bewerten.<br />
Knochenmarktransplantation<br />
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation<br />
ist der GdB/ MdE-Grad entsprechend<br />
der Grundkrankheit zu beurteilen.<br />
Nach allogener Knochenmarktransplantation für<br />
die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Danach ist der GdB/MdE-Grad nach den verbliebenen<br />
Auswirkungen und dem eventuellen<br />
Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu<br />
bewerten.
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Anämien<br />
Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie,<br />
vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel<br />
gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.<br />
Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische<br />
Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)<br />
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen<br />
und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche<br />
Transfusionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde<br />
Transfusionsbedürftigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
Organkomplikationen sind zusätzlich zu bewerten.<br />
Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je<br />
nach Blutungsneigung)<br />
leichte Form<br />
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin<br />
(AHG) über 5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mittelschwere Form – mit 1-5 % AHG<br />
mit seltenen Blutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten<br />
Blutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
schwere Form – mit weniger als 1 % AHG . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Folgen von Blutungen sind zusätzlich zu bewerten.<br />
Sonstige Blutungsleiden<br />
ohne wesentliche Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mit mäßigen Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
mit starken Auswirkungen (starke Blutungen<br />
bereits bei leichten Traumen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
195<br />
26.16
196<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung<br />
(Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher<br />
Blutungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der<br />
Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen,<br />
Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die<br />
Grundkrankheit nicht mehr besteht, bzw. keinen<br />
GdB/MdE-Grad mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung<br />
mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann<br />
– analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel<br />
ein GdB/MdE-Grad von 10 angenommen werden.<br />
Immundefekte<br />
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären<br />
Abwehr (z. B. Adenosin<strong>des</strong>aminase-Defekt, Di-<br />
George-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte,<br />
septische Granulomatose)<br />
ohne klinische Symptomatik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber<br />
keine außergewöhnlichen Infektionen. . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />
trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit<br />
auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis<br />
zwei pro Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Bei schwereren Verlaufsformen kommen höhere<br />
GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)<br />
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik<br />
geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B.<br />
bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS]) . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B.<br />
bei AIDS-related complex [ARC]) . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
schwere Leistungsbeeinträchtigung<br />
(AIDS-Vollbild) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Haut<br />
26.17 Haut<br />
Bei der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> von Hautkrankheiten<br />
sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand,<br />
Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme<br />
und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität<br />
sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung<br />
zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf<br />
kommt ein Durchschnitts-GdB/MdE-Grad (siehe Nummer<br />
18 Absatz 5) in Betracht. Häufig sind außergewöhnliche psychoreaktive<br />
Störungen (siehe Nummer 18 Absatz 8) zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als<br />
bei Erwachsenen.<br />
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung,<br />
Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung<br />
zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen,<br />
Verätzungen u.ä. muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut<br />
als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden.<br />
Diese Störungen bestimmen die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong>.<br />
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten<br />
im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen<br />
sowie seelische Konflikte ergeben können. Besonders gilt dies<br />
bei Entstellung <strong>des</strong> Gesichts.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Ekzeme<br />
Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches<br />
Kontaktekzem)<br />
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal<br />
im Jahr für wenige Wochen auftretend . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“,<br />
„endogenes Ekzem“)<br />
geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte<br />
Ausdehnung<br />
bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen<br />
auftretend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
bei länger dauerndem Bestehen . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
197<br />
26.17
26.17<br />
198<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere<br />
Gesichtsbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter<br />
Behandlungsnotwendigkeit mehrmals<br />
im Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Eine Beteiligung anderer Organe, insbesondere<br />
bei Atopiesyndrom (z. B. allergisches Asthma,<br />
allergische Rhinitis/Konjunktivitis) ist ggf. zusätzlich<br />
zu bewerten.<br />
Seborrhoisches Ekzem<br />
geringe Ausdehnung und Beschränkung auf<br />
die Prädilektionsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
sonst, je nach Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem<br />
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht<br />
vermeidbare Noxen oder Allergene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare<br />
Noxen und Allergene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender<br />
Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />
Eine systemische Beteiligung (z. B. <strong>des</strong> Gastrointestinaltraktes<br />
oder <strong>des</strong> Kreislaufs) ist ggf. zusätzlich<br />
zu berücksichtigen.<br />
Akne<br />
Acne vulgaris<br />
leichteren bis mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
schweren Gra<strong>des</strong> mit Abszess- und Knotenbildung<br />
und entsprechender erheblicher<br />
kosmetischer Beeinträchtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Acne conglobata<br />
auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige<br />
Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte<br />
Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40
Haut<br />
GdB/MdE-Grad<br />
schwerste Formen<br />
mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden<br />
axilläringuinalen und nuchalen Abszessen<br />
(Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung<br />
<strong>des</strong> Pilonidalsinus (Acne tetrade) . . . . . . . . wenigstens 50<br />
Rosazea, Rhinophym<br />
geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig<br />
störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten<br />
<strong>des</strong> Bindegewebes (z. B. Lupus erythemato<strong>des</strong>,<br />
Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)<br />
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer<br />
Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer<br />
Ausdehnung, je nach kosmetischer und<br />
funktioneller Auswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
über die Prädilektionsstellen hinausgehend,<br />
ggf. Ulzerationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
Bewegungseinschränkungen in Gelenken und<br />
Beteiligungen anderer Organe sind zusätzlich<br />
zu berücksichtigen.<br />
Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus,<br />
Pemphigoide)<br />
bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall<br />
mit geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />
in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong> auch höher.<br />
199<br />
26.17
26.17<br />
200<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Psoriasis vulgaris<br />
auf die Prädilektionsstellen beschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle<br />
von Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
bei andauerndem ausgedehnten Befall oder<br />
stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B.<br />
an den Händen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />
Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit<br />
Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk-<br />
und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich<br />
zu bewerten.<br />
Erythrodermien<br />
bei leichter Intensität <strong>des</strong> Krankheitsprozesses . . . . . . . . . . . . . 40<br />
bei mittlerer Intensität <strong>des</strong> Krankheitsprozesses<br />
ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />
Ichthyosis<br />
leichte Form,<br />
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt,<br />
mit trockener Haut, mäßiger Schuppung,<br />
ohne wesentliche Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
mittlere Form<br />
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt,<br />
mit stärkerer Schuppung und Verfärbung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
schwere Form<br />
mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung<br />
der gesamten Haut, insbesondere der<br />
Gelenkbeugen und <strong>des</strong> Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />
Mykosen<br />
bei begrenztem Hautbefall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10
Haut<br />
GdB/MdE-Grad<br />
bei Befall aller Finger- und Fußnägel ggf.<br />
mit Zerstörung von Nagelplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Bei Systemmykosen ist die Beteiligung innerer<br />
Organe zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Chronisch rezidivieren<strong>des</strong> Erysipel<br />
ohne bleiben<strong>des</strong> Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
sonst, je nach Ausprägung <strong>des</strong> Lymphödems . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />
geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr<br />
rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Totaler Haarausfall<br />
(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 8)<br />
Naevus<br />
Der GdB/MdE-Grad richtet sich allein nach dem<br />
Ausmaß einer eventuellen Entstellung.<br />
Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)<br />
an Händen und/oder Gesicht<br />
gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />
Nummer 18 Abs. 8)<br />
Nach Entfernung eines malignen Tumors der<br />
Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />
abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome,<br />
Bowen-Krankheit, Melanoma<br />
in situ); GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />
201<br />
26.17
26.18<br />
202<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I<br />
(pT1-2 pN0 M0)<br />
oder eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />
pT1-2 pN0-2 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene<br />
Organschaden ein GdB/MdE-Grad von 50 oder<br />
mehr, ist der während der Heilungsbewährung<br />
anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend<br />
höher zu bewerten.<br />
26.18 Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
Allgemeines<br />
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen,<br />
osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände,<br />
chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen<br />
und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der<br />
Weichteile.<br />
Der GdB/MdE-Grad für angeborene und erworbene Schäden an<br />
den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt<br />
durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung,<br />
Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer<br />
Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden<br />
sind dabei mitberücksichtigt.<br />
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen<br />
(siehe Nummer 18 Absatz 8). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />
der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung<br />
sein.<br />
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an<br />
Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose)<br />
sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen,<br />
Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer<br />
Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines<br />
GdB/MdE-Gra<strong>des</strong>. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an<br />
einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation,<br />
Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für<br />
sich allein nicht die Annahme eines GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> begründen.<br />
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel<br />
oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen<br />
ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.<br />
Der GdB/MdE-Grad bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />
Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Blut- und Lymphgefäßsystems.<br />
Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten,<br />
die nur in seltenen Fällen einen GdB/MdE-Grad bedingen.<br />
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung<br />
der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen<br />
Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand<br />
und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechen<strong>des</strong><br />
gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.<br />
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose,<br />
Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen,<br />
Nierenschäden) ist der GdB/MdE-Grad vor allem von<br />
der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine<br />
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung <strong>des</strong> Knochenmineralgehalts<br />
rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/<br />
MdE-Gra<strong>des</strong>.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke<br />
und/oder der Wirbelsäule (z. B. Bechterew-<br />
Krankheit)<br />
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit<br />
leichten Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
203<br />
26.18
26.18<br />
204<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit geringen Auswirkungen<br />
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden,<br />
je nach Art und Umfang <strong>des</strong> Gelenkbefalls,<br />
geringe Krankheitsaktivität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
mit mittelgradigen Auswirkungen<br />
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und<br />
Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare<br />
Krankheitsaktivität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />
mit schweren Auswirkungen<br />
(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige<br />
Progredienz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver<br />
Therapien sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen<br />
Kollagenosen<br />
(z. B. systemischer Lupus erythemato<strong>des</strong>, progressiv-systemische<br />
Sklerose, Polymyositis/<br />
Dermatomyositis)<br />
Vaskulitiden<br />
(z. B. Panarteriitis nodosa, Riesenzellarteriitis/<br />
Polymyalgia rheumatica)<br />
Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Kollagenosen und Vaskulitiden<br />
richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung<br />
sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei<br />
auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen<br />
kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden<br />
aggressiven Therapie soll ein GdB/MdE-Grad von 50 nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile<br />
(lokalisierte Formen oder generalisierte Formen [z. B. angeborene<br />
Störungen der Bindegewebsentwicklung und das sog. Fibromyalgiesyndrom])<br />
kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung<br />
sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Fibromyalgie<br />
Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-<br />
Syndrome (z. B. CFS/MCS) sind jeweils im Einzelfall<br />
entsprechend den funktionellen Auswirkungen<br />
analog zu beurteilen.<br />
Chronische Osteomyelitis<br />
Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind die aus der Lokalisation und<br />
Ausdehnung <strong>des</strong> Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die<br />
dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den<br />
Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie,<br />
Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem<br />
Verlauf ist ein Durchschnitts-GdB/MdE-Grad zu bilden.<br />
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) . . . 0 – 10<br />
Chronische Osteomyelitis<br />
geringen Gra<strong>des</strong><br />
(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe<br />
Fisteleiterung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min<strong>des</strong>tens 20<br />
mittleren Gra<strong>des</strong><br />
(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige<br />
Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in<br />
Laborbefunden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .min<strong>des</strong>tens 50<br />
schweren Gra<strong>des</strong><br />
(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter<br />
Infiltration der Weichteile, Eiterung und<br />
Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen<br />
in den Laborbefunden) . . . . . . . . . . . . . . .min<strong>des</strong>tens 70<br />
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung <strong>des</strong> Prozesses kann<br />
erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren<br />
Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem<br />
Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch<br />
aus den weiteren Befunden (einschl. Röntgenbildern und Laborbefunden)<br />
keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist<br />
in der Regel der GdB/MdE-Grad nur um 20 bis 30 Punkte niedriger<br />
einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung<br />
abzuwarten, bis der GdB/MdE-Grad nur noch von<br />
dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.<br />
205<br />
26.18
26.18<br />
206<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Muskelkrankheiten<br />
Bei der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist von<br />
folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:<br />
Muskelschwäche<br />
mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung,<br />
gebrauchsabhängige Unsicherheiten) . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende<br />
Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten<br />
aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit<br />
<strong>des</strong> Treppensteigens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und<br />
Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit<br />
der Arme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf<br />
innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der<br />
Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-,<br />
Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.<br />
Kleinwuchs<br />
Körpergröße nach Abschluss <strong>des</strong> Wachstums<br />
über 130 bis 140 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
über 120 bis 130 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
bei 120 cm und darunter kommen entsprechend<br />
höhere Werte in Betracht.<br />
Diese GdB/MdE-Werte sind auf harmonischen Körperbau bezogen.<br />
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei<br />
Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen<br />
wie<br />
– mangelhafte Körperproportionen,<br />
– Verbildungen der Gliedmaßen,<br />
– Störungen der Gelenkfunktionen,<br />
Muskelfunktionen und Statik,
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
– neurologische Störungen,<br />
– Einschränkungen der Sinnesorgane,<br />
– endokrine Ausfälle und<br />
– außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />
(siehe Nummer 18, Absatz 8)<br />
Großwuchs<br />
Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/<br />
MdE-Gra<strong>des</strong>. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.<br />
Wirbelsäulenschäden<br />
Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden<br />
(einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,<br />
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom)<br />
ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung,<br />
der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus<br />
der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.<br />
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier<br />
Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus<br />
resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte<br />
Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom,<br />
Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen)<br />
können bei Instabilität und bei Einengungen <strong>des</strong> Spinalkanals<br />
oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.<br />
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen<br />
sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische<br />
Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von<br />
besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven<br />
Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Wirbelsäulenschäden<br />
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität. . . . . . . . . . . . . 0<br />
207<br />
26.18
26.18<br />
208<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,<br />
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />
oder Instabilität geringen<br />
Gra<strong>des</strong>, seltene und kurzdauernd auftretende<br />
leichte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen<br />
in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,<br />
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />
oder Instabilität mittleren<br />
Gra<strong>des</strong>, häufig rezidivierende und Tage andauernde<br />
Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem<br />
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig<br />
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />
oder Instabilität schweren Gra<strong>des</strong>,<br />
häufig rezidivierende und Wochen andauernde<br />
ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen<br />
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten . . . . . . . . .30 – 40<br />
mit besonders schweren Auswirkungen<br />
(z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule;<br />
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,<br />
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.<br />
Milwaukee-Korsett];<br />
schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur<br />
Geh- und Stehunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression<br />
mit motorischen Ausfallserscheinungen<br />
– oder auch die intermittierenden Störungen<br />
bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen<br />
auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen)<br />
sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare<br />
neurologische Ausfallserscheinungen (z. B.<br />
Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30<br />
in Betracht kommen.
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare<br />
Einschränkungen <strong>des</strong> Gehvermögens<br />
bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.<br />
Beckenschäden<br />
ohne funktionelle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mit geringen funktionellen Auswirkungen<br />
(z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen<br />
der Kreuz-Darmbeingelenke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen<br />
(z. B. instabiler Beckenring einschl. Sekundärarthrose)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
mit schweren funktionellen Auswirkungen und<br />
Deformierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />
Neurologische, gynäkologische und urologische<br />
Funktionsbeeinträchtigungen sowie Hüftgelenksveränderungen<br />
sind ggf. zusätzlich zu<br />
berücksichtigen.<br />
Gliedmaßenschäden, Allgemeines<br />
Der GdB/MdE-Grad bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem<br />
Vergleich mit den GdB/MdE-Werten für entsprechende Gliedverluste.<br />
Trotz erhaltener Extremität kann gelegentlich der Zustand ungünstiger<br />
sein als der Verlust.<br />
Die aufgeführten GdB/MdE-Sätze für Gliedmaßenverluste gehen –<br />
soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen <strong>des</strong><br />
Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen<br />
Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden<br />
Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im Allgemeinen<br />
um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke<br />
getragen werden oder nicht.<br />
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel erleichtern<br />
bei Verlust und Funktionsstörung der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen<br />
<strong>des</strong> Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung,<br />
ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdB/<br />
MdE-Grad eine Änderung erfährt.<br />
209<br />
26.18
26.18<br />
210<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
Bei Beurteilung von Arthrosen wird auf Seite 11 verwiesen. (Die angegebene<br />
Seitenzahl bezieht auf den hier nicht abgedruckten Text der<br />
„Anhaltspunkte“.)<br />
Bei der GdB/MdE-Bewertung von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen,<br />
dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.<br />
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong><br />
außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße nach<br />
der Häufigkeit der Ausrenkungen.<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdB/MdE-<br />
Grad abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung<br />
und Belastbarkeit. Folgende Min<strong>des</strong>t-GdB/MdE-Sätze<br />
sind angemessen:<br />
Hüftgelenk<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Kniegelenk<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Endoprothesen anderer großer Gelenke sind<br />
entsprechend den Kniegelenksendoprothesen<br />
zu bewerten.<br />
Aseptische Nekrosen<br />
Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während<br />
der notwendigen Entlastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Lunatum-Malazie<br />
während der notwendigen Immobilisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Danach richtet sich der GdB/MdE-Grad jeweils<br />
nach der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigung.
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Schäden der oberen Gliedmaßen<br />
Verlust beider Arme oder Hände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Verlust eines Armes und Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder<br />
mit sehr kurzem Oberarmstumpf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein<br />
Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße<br />
wie der Verlust <strong>des</strong> Armes im Schultergelenk<br />
bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn<br />
die Absetzungsebene in Höhe <strong>des</strong> Collum chirurgicum<br />
liegt.<br />
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Verlust eines Armes im Unterarm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer<br />
Stumpflänge bis 7 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Verlust der ganzen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Versteifung <strong>des</strong> Schultergelenks in günstiger<br />
Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel<br />
um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt<br />
als funktionell günstig<br />
Versteifung <strong>des</strong> Schultergelenks in ungünstiger<br />
Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit<br />
<strong>des</strong> Schultergürtels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />
Bewegungseinschränkung <strong>des</strong> Schultergelenks<br />
(einschließlich Schultergürtel)<br />
Arm nur um 120° zu erheben, mit entsprechender<br />
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Arm nur um 90° zu erheben, mit entsprechender<br />
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
211<br />
26.18
26.18<br />
212<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Instabilität <strong>des</strong> Schultergelenks<br />
geringen Gra<strong>des</strong>, auch seltene Ausrenkung<br />
(in Abständen von 1 Jahr und mehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mittleren Gra<strong>des</strong>, auch häufigere Ausrenkung . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
schweren Gra<strong>des</strong> (auch Schlottergelenk), auch<br />
ständige Ausrenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Schlüsselbeinpseudarthrose<br />
straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verkürzung <strong>des</strong> Armes bis zu 4 cm bei freier<br />
Beweglichkeit der großen Armgelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Oberarmpseudarthrose<br />
straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Riss der langen Bizepssehne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Versteifung <strong>des</strong> Ellenbogengelenks einschließlich<br />
Aufhebung der Unterarmdrehbewegung<br />
in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />
Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100°<br />
(Neutral-0-Methode) bei mittlerer Pronationsstellung<br />
<strong>des</strong> Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung<br />
aufzufassen.<br />
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk<br />
geringen Gra<strong>des</strong><br />
(Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier<br />
Unterarmdrehbeweglichkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong><br />
(insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung<br />
der Unterarmdrehbeweglichkeit)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit<br />
in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) . . . . . . . . . . . 10<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
in extremer Supinationsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Ellenbogen-Schlottergelenk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Unterarmpseudarthrose<br />
straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Pseudarthrose der Elle oder Speiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
Versteifung <strong>des</strong> Handgelenks<br />
in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) . . . . . . . . . . . . . 20<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Bewegungseinschränkung <strong>des</strong> Handgelenks<br />
geringen Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung bis<br />
30-0-40). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche<br />
oder Luxationen der Handwurzelknochen oder<br />
eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer<br />
Funktionsbeeinträchtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger<br />
Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Versteifung beider Daumengelenke und <strong>des</strong><br />
Mittelhand-Handwurzelgelenks in günstiger Stellung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung<br />
(mittlere Gebrauchsstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker<br />
Beugestellung sind oft störender als ein glatter<br />
Verlust.<br />
213<br />
26.18
26.18<br />
214<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust <strong>des</strong> Daumenendglie<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Verlust <strong>des</strong> Daumenendglie<strong>des</strong> und <strong>des</strong> halben<br />
Grundglie<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Verlust eines Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Verlust beider Daumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Verlust <strong>des</strong> Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers<br />
oder Kleinfingers, auch mit Teilen <strong>des</strong><br />
dazugehörigen Mittelhandknochens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Verlust von zwei Fingern<br />
mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
II+III, II+IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Verlust von drei Fingern<br />
mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
II+III+IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Verlust von vier Fingern<br />
mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Verlust aller fünf Finger einer Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Verlust aller zehn Finger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der<br />
Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei<br />
Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen,<br />
bei schlechten Stumpfverhältnissen zu<br />
erhöhen.<br />
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung<br />
und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen<br />
an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger,<br />
können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Nervenausfälle (vollständig)<br />
Armplexus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
oberer Armplexus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
unterer Armplexus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
N. axillaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
N. thoracicus longus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. musculocutaneus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. radialis<br />
ganzer Nerv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
mittlerer Bereich oder distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. ulnaris<br />
proximal oder distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
N. medianus<br />
proximal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Nn. radialis und axillaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nn. radialis und ulnaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nn. radialis und medianus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nn. ulnaris und medianus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen;<br />
Teilausfälle der genannten Nerven sind<br />
entsprechend geringer zu bewerten.<br />
Schäden der unteren Gliedmaßen<br />
Verlust beider Beine im Oberschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Verlust eines Beines im Oberschenkel und<br />
eines Beines im Unterschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
Verlust eines Beines und Armes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
215<br />
26.18
26.18<br />
216<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit<br />
sehr kurzem Oberschenkelstumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein<br />
Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße<br />
wie der Verlust <strong>des</strong> Beines im Hüftgelenk bedingt.<br />
Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene<br />
in Höhe <strong>des</strong> Trochanter minor liegt.<br />
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschl.<br />
Absetzung nach Gritti) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Notwendigkeit der Entlastung <strong>des</strong> ganzen Beines<br />
(z. B. Sitzbeinabstützung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender<br />
Funktionstüchtigkeit <strong>des</strong> Stumpfes und<br />
der Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels<br />
(z. B. Schienbeinkopfabstützung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei<br />
ungenügender Funktionstüchtigkeit <strong>des</strong> Stumpfes<br />
und der Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Verlust beider Beine im Unterschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen . . . . . . . . . . . . . 90<br />
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen . . . . . . . . . . . 100<br />
Teilverlust eines Fußes, Absetzung<br />
nach Pirogow<br />
einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
nach Chopart<br />
einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
einseitig, mit Fußfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 50<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen<br />
nach Sharp<br />
einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
einseitig, mit Fußfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Verlust einer Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
Verlust einer Großzehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Verlust einer Großzehe mit Verlust <strong>des</strong> Köpfchens<br />
<strong>des</strong> I. Mittelfußknochens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Verlust aller Zehen an einem Fuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verlust aller Zehen an beiden Füßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />
Versteifung eines Hüftgelenks<br />
in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung<br />
von ca. 10°, mittlerer Drehstellung<br />
und leichter Beugestellung gilt als günstig.<br />
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer<br />
Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.<br />
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke<br />
geringen Gra<strong>des</strong><br />
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit<br />
entsprechender Einschränkung der Dreh- und<br />
Spreizfähigkeit)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />
mittleren Gra<strong>des</strong><br />
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit<br />
entsprechender Einschränkung der Dreh- und<br />
Spreizfähigkeit)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
217<br />
26.18
26.18<br />
218<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong><br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />
Hüftdysplasie (einschl. sog. angeborene Hüftluxation)<br />
für die Dauer der vollständigen Immobilisierung . . . . . . . . . . . 100<br />
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung . . . . . . . . . . 50<br />
Anschließend und bei unbehandelten Fällen<br />
richtet sich der GdB/MdE-Grad nach der Instabilität<br />
und der Funktionsbeeinträchtigung.<br />
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />
Schnappende Hüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />
Beinverkürzung<br />
bis 2,5 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
über 2,5 cm bis 4 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
über 4 cm bis 6 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
über 6 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 30<br />
Oberschenkelpseudarthrose<br />
straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Versteifung beider Kniegelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Versteifung eines Kniegelenks<br />
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°) . . . . . . . . . . 30<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 60<br />
Lockerung <strong>des</strong> Kniebandapparates<br />
muskulär kompensierbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit . . . . . . . . . . . . 20<br />
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach<br />
Achsenfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Kniescheibenbruch<br />
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung<br />
<strong>des</strong> Streckapparates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung<br />
<strong>des</strong> Streckapparates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Habituelle Kniescheibenverrenkung<br />
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr<br />
und mehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
häufiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk<br />
geringen Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />
bis 0-0-90)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />
mittleren Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />
0-10-90)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />
0-30-90)<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.<br />
B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden<br />
Reizerscheinungen<br />
einseitig<br />
ohne Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />
mit Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
Schienbeinpseudarthrose<br />
straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />
219<br />
26.18
26.18<br />
220<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Teilverlust oder Pseudarthrose <strong>des</strong> Wadenbeins . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Versteifung <strong>des</strong> oberen Sprunggelenks in günstiger<br />
Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°) . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Versteifung <strong>des</strong> unteren Sprunggelenks in günstiger<br />
Stellung (Mittelstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
Versteifung <strong>des</strong> oberen und unteren Sprunggelenks<br />
in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk<br />
geringen Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mittleren Gra<strong>des</strong> (Heben/Senken 0-0-30) . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Bewegungseinschränkung im unteren<br />
Sprunggelenk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
Klumpfuß je nach Funktionsstörung<br />
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 60<br />
Andere Fußdeformitäten<br />
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B.<br />
Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung<br />
geringen Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Versteifung aller Zehen eines Fußes<br />
in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen<br />
außer der Großzehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />
rheumatische Krankheiten<br />
GdB/MdE-Grad<br />
Versteifung der Großzehengelenke<br />
in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />
in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im<br />
Grundgelenk über 10°) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse<br />
und Fußsohle<br />
mit geringer Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
mit starker Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />
Nervenausfälle (vollständig)<br />
Plexus lumbosacralis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
N. glutaeus superior . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. glutaeus inferior . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. cutaneus femoralis lat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
N. femoralis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
N. ischiadicus<br />
proximal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis<br />
und tibialis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
N. peronaeus communis oder profundus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
N. peronaeus superficialis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
N. tibialis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Teilausfälle der genannten Nerven sind<br />
entsprechend geringer zu bewerten.<br />
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
221<br />
26.18
Anlage D<br />
Schwerbehindertenausweisverordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 7. 1991<br />
(BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742).<br />
Anm. der Redaktion:<br />
Die in der Verordnung genannten Anlagen sind an dieser Stelle<br />
nicht abgedruckt.<br />
222<br />
Erster Abschnitt<br />
Ausweis für schwerbehinderte Menschen<br />
§ 1<br />
Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />
(1) Der Ausweis im Sinne <strong>des</strong> § 69 Abs. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der<br />
Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzungen für<br />
die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten<br />
Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach<br />
dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt.<br />
Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün<br />
versehen.<br />
(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche<br />
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen<br />
können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />
(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 151<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />
Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.<br />
(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen<br />
Merkmalen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu<br />
kennzeichnen.<br />
§ 2<br />
Zugehörigkeit zu Sondergruppen<br />
(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis“<br />
die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ einzutragen, wenn schwerbehinderte<br />
Menschen wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens<br />
50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz<br />
haben.
(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merkzeichen einzutragen:<br />
1.<br />
wenn schwerbehinderte Menschen wegen einer Minde-<br />
VB<br />
rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert<br />
Anspruch auf Versorgung nach anderen Bun<strong>des</strong>gesetzen<br />
in entsprechender Anwendung der<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes haben oder wenn die Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit wegen <strong>des</strong> Zusammentreffens mehrerer Ansprüche<br />
auf Versorgung nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz, nach Bun<strong>des</strong>gesetzen<br />
in entsprechender Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />
oder nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens<br />
50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1<br />
oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist,<br />
2.<br />
wenn schwerbehinderte Menschen wegen einer Minde-<br />
EB<br />
rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert<br />
Entschädigung nach § 28 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />
erhalten.<br />
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung<br />
nach Absatz 1 und <strong>des</strong> Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung<br />
„Kriegsbeschädigt“ einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt<br />
die Eintragung <strong>des</strong> Merkzeichens „EB“.<br />
§ 3<br />
Weitere Merkzeichen<br />
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
aG wenn<br />
H wenn<br />
BI<br />
GI wenn<br />
der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich<br />
gehbehindert im Sinne <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 Nr. 14 <strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes<br />
oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher<br />
Vorschriften ist,<br />
der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne <strong>des</strong><br />
§ 33b <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes oder entsprechender<br />
Vorschriften ist,<br />
wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne <strong>des</strong><br />
§ 76 Abs. 2a Nr. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetzes (ab<br />
01.01.2005 § 72 Abs. 5 <strong>des</strong> Zwölften Buches) oder entsprechender<br />
Vorschriften ist,<br />
der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 145 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,<br />
223
5.<br />
6.<br />
224<br />
RF wenn<br />
1. Kl<br />
der schwerbehinderte Mensch die lan<strong>des</strong>rechtlich<br />
festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die<br />
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,<br />
wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit<br />
Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen<br />
für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit<br />
Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.<br />
(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen<br />
vorgedruckt:<br />
1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B<br />
und der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“,<br />
2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen G<br />
ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne <strong>des</strong> § 146 Abs.<br />
2 <strong>des</strong> Neunten Buches nicht nachgewiesen, ist die vorgedruckte Eintragung<br />
nach Nummer 1 zu löschen. Das Gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung<br />
nach Nummer 2, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt<br />
ist, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 146 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
oder entsprechender Vorschriften ist.<br />
§ 3a<br />
Beiblatt<br />
(1) Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche<br />
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen<br />
können, ist auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />
abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustellen. Das Beiblatt<br />
ist Bestandteil <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> und nur zusammen mit dem Ausweis gültig.<br />
(2) Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung<br />
in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer<br />
Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster<br />
3 versehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen das Jahr und der<br />
Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in<br />
dem ihre Gültigkeit abläuft. Sofern in Fällen <strong>des</strong> § 145 Abs. 1 Satz 3 <strong>des</strong> Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine<br />
Angaben macht, wird der auf den Eingang <strong>des</strong> Antrages und die Entrichtung<br />
der Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen. Spätestens<br />
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.
(3) Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung<br />
die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten<br />
auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
wird das Beiblatt mit einem Vermerk <strong>des</strong> zuständigen Finanzamtes<br />
versehen. Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> Beiblattes entspricht der <strong>des</strong><br />
<strong>Ausweises</strong>.<br />
(4) Schwerbehinderte Menschen, die zunächst die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
in Anspruch genommen haben und statt<strong>des</strong>sen die unentgeltliche<br />
Beförderung in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) nach<br />
Löschung <strong>des</strong> Vermerks durch das Finanzamt bei Stellung <strong>des</strong> Antrags auf ein<br />
Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn<br />
schwerbehinderte Menschen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke<br />
an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang<br />
beim Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 einzutragen.<br />
(5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter und Wertmarken behalten<br />
ihre Gültigkeit.<br />
§ 4<br />
Sonstige Eintragungen<br />
(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen<br />
für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen,<br />
die schwerbehinderten Menschen nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />
zustehen, ist auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> zulässig.<br />
(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser<br />
Verordnung (§ § 2, 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.<br />
§ 5<br />
Lichtbild<br />
(1) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das 10. Lebensjahr<br />
vollendet haben, ist mit dem Lichtbild <strong>des</strong> Ausweisinhabers in der Größe eines<br />
Passbil<strong>des</strong> zu versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.<br />
(2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe<br />
eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild<br />
auszustellen.<br />
(3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen<br />
Raum der Vermerk „Ohne Lichtbild gültig“ einzutragen.<br />
225
§ 6<br />
Gültigkeitsdauer<br />
(1) Auf der Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ist als Beginn der Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />
einzutragen:<br />
1. in den Fällen <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 und 4 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
der Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,<br />
2. in den Fällen <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch der<br />
Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags auf Ausstellung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> nach § 69<br />
Abs. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
Ist auf Antrag <strong>des</strong> schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines<br />
besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder<br />
mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen<br />
haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />
Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können. Ist zu einem<br />
späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten,<br />
ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen<br />
und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen<br />
mit dem Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der<br />
Ausweis nicht einzuziehen ist.<br />
(2) Die Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ist für die Dauer von längstens 5 Jahren<br />
vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />
wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen,<br />
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten<br />
ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.<br />
(3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> bis längstens zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats zu befristen, in<br />
dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.<br />
(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel,<br />
Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> längstens bis zum Ablauf <strong>des</strong> Monats der Frist zu befristen.<br />
(6) Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> kann auf Antrag höchstens zweimal<br />
verlängert werden. Bei der Verlängerung eines nach Absatz 3 ausgestellten <strong>Ausweises</strong><br />
über das 10. Lebensjahr <strong>des</strong> Ausweisinhabers hinaus, längstens bis zur<br />
Vollendung <strong>des</strong> 20. Lebensjahres, gilt § 5 Abs. 1.<br />
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis<br />
gültig sein soll, sind auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> einzutragen.<br />
226
§ 7<br />
Verwaltungsverfahren<br />
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung <strong>des</strong><br />
<strong>Ausweises</strong> sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5<br />
<strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichen<strong>des</strong> ergibt.<br />
(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche<br />
Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt <strong>des</strong> Ausweisinhabers maßgeben<strong>des</strong><br />
Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen.<br />
Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen<br />
orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />
(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember<br />
1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen,<br />
wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994<br />
geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember<br />
1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt<br />
für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2<br />
ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Ausweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen<br />
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr<br />
§ 8<br />
Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen<br />
(1) Der Ausweis für Personen im Sinne <strong>des</strong> Artikels 2 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr<br />
vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht schwerbehinderte<br />
Menschen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 2 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster<br />
4 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der<br />
Grundfarbe grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck<br />
gekennzeichnet. Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt<br />
auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />
abgedruckten Muster 3 versehen ist.<br />
(2) Für die Ausstellung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> nach Absatz 1 gelten die Vorschriften<br />
<strong>des</strong> § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs.<br />
2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie <strong>des</strong> § 7 entsprechend, soweit sich<br />
aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung<br />
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.<br />
227
228<br />
Dritter Abschnitt<br />
Übergangsregelung<br />
§ 9<br />
Übergangsregelung<br />
(1) Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />
worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei<br />
denn, er ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden<br />
Recht ausgestellt worden ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> § 6 Abs. 6 verlängert werden.<br />
(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006<br />
ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es<br />
sei denn, er ist einzuziehen.
Anlage E<br />
Anschriftenverzeichnis der zuständigen Außenstellen<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>amtes für<br />
Soziales, Jugend und Familie im Land Niedersachsen<br />
Lan<strong>des</strong>amt für Soziales, Jugend und Familie<br />
– Lan <strong>des</strong>ver sorgungsamt – (LS),<br />
Domhof 1, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />
Bereich: Land Niedersachsen<br />
LS – Außenstelle Braunschweig,<br />
Schillstraße 1, 38102 Braunschweig, Tel. 05 31/70 19-0<br />
kreisfreie Städte: Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg<br />
Landkreise: Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel<br />
LS – Außenstelle Hil<strong>des</strong>heim,<br />
Kreuzstraße 8, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />
Landkreise: Göttingen, Hil<strong>des</strong>heim, Holzminden, Northeim,<br />
Osterode/Harz<br />
LS – Außenstelle Hannover,<br />
Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, Tel. 05 11/1 06-0<br />
kreisfreie Stadt: Hannover<br />
Landkreise: Celle, Hannover, Uelzen, Hameln-Pyrmont,<br />
Schaumburg<br />
LS – Außenstelle Oldenburg,<br />
Moslestraße 1, 26122 Oldenburg, Tel. 04 41/22 29-0<br />
kreisfreie Städte: Delmenhorst, Emden, Oldenburg,<br />
Wilhelmshaven<br />
Landkreise: Ammerland, Aurich, Friesland, Cloppenburg, Leer,<br />
Oldenburg, Vechta, Wesermarsch, Wittmund<br />
229
LS – Außenstelle Osnabrück,<br />
Iburger Straße 30, 49082 Osnabrück, Tel. 05 41/58 45-0<br />
kreisfreie Stadt: Osnabrück<br />
Landkreise: Grafschaft Bentheim, Diepholz, Emsland, Osnabrück<br />
LS – Außenstelle Verden,<br />
Marienstraße 8, 27283 Verden (Aller), Tel. 0 42 31/14-0<br />
Landkreise: Cuxhaven, Harburg, Nienburg/W., Osterholz,<br />
Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Verden<br />
LS – Außenstelle Lüneburg,<br />
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel. 0 41 31/15-0<br />
Landkreise: Lüchow-Danneberg, Lüneburg<br />
230
Anlage F<br />
Zuständige „Auslandsversorgungsämter“<br />
Antragsberechtigte Personen (vgl. Seite 17 „Zu Randnummer 1“)<br />
wenden sich an folgende Versorgungsämter:<br />
§ 1<br />
(1) Die Versorgung der Opfer <strong>des</strong> Krieges, die ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird durchgeführt<br />
für Personen<br />
a) die in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden<br />
vom Versorgungsamt Schleswig,<br />
b) in Belgien und in den Niederlanden vom Versorgungsamt<br />
Aachen,<br />
c) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,<br />
d) in Andorra, Frankreich und Monaco vom Versorgungsamt<br />
Saarland,<br />
e) in Portugal und Spanien vom Versorgungsamt Karlsruhe,<br />
f) in Liechtenstein und in der Schweiz vom Versorgungsamt<br />
Freiburg – Außenstelle Radolfzell –<br />
g) in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und im Vatikan<br />
vom Versorgungsamt München I,<br />
h) in Albanien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei vom<br />
Versorgungsamt Fulda,<br />
i) in Rumänien vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,<br />
k) in Ungarn vom Versorgungsamt Münster,<br />
l) in dem Teil Polens, der nach dem Stande vom 31. Dezember<br />
1937 zum Staatsgebiet <strong>des</strong> Deutschen Reiches gehört hat,<br />
wenn es sich um Beschädigte handelt, vom Versorgungsamt<br />
Münster,<br />
wenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt, vom Versorgungsamt<br />
Gelsenkirchen,<br />
231
wenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt Hamburg,<br />
m) in Kanada, den USA, Lateinamerika und der Karibik vom<br />
Versorgungsamt Bremen,<br />
n) in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei und dem übrigen<br />
außereuropäischen Ausland vom Versorgungsamt Hamburg,<br />
o) im übrigen europäischen Ausland vom Versorgungsamt<br />
Ravensburg.<br />
232
Anlage G<br />
Anschriftenverzeichnis<br />
der Sozialgerichte in Niedersachsen<br />
Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen,<br />
Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, Tel. 0 51 41/9 62-0<br />
Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen,<br />
Zweigstelle Bremen,<br />
Am Wall 201, 28195 Bremen, Tel. 04 21/3 61-43 05<br />
und in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich<br />
der Unfallversicherung für den Bergbau die Länder Bremen,<br />
Hessen und Niedersachsen<br />
Sozialgericht Aurich,<br />
Kirchstraße 15, 26603 Aurich, Tel. 0 49 41/9 53 80<br />
kreisfreie Stadt: Emden<br />
Landkreise: Aurich, Leer, Wittmund<br />
Sozialgericht Braunschweig,<br />
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, Tel. 05 31/4 88 15-00<br />
kreisfreie Städte: Braunschweig, Salzgitter<br />
Landkreise: Goslar, Helmstedt, Northeim (Gemeinden Bad<br />
Gandersheim und Kreinsen), Peine, Wolfenbüttel<br />
Sozialgericht Hannover,<br />
Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, Tel. 0511/1216-6<br />
kreisfreie Stadt: Hannover<br />
Landkreise: Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hannover, Nienburg/<br />
Weser, Oldenburg/Oldenburg (Gemeinden Beckeln, Colnrade,<br />
Dünsen, Gr. Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett),<br />
Schaumburg<br />
Sozialgericht Hil<strong>des</strong>heim,<br />
Kreuzstraße 8, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />
Landkreise: Göttingen, Hil<strong>des</strong>heim, Holzminden, Northeim (ohne<br />
Gemeinden Bad Gandersheim und Kreinsen), Osterode am Harz<br />
233
Sozialgericht Lüneburg,<br />
Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, Tel. 0 41 31/7 89 66-3<br />
kreisfreie Stadt: Wolfsburg<br />
Landkreise: Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg,<br />
Lüneburg, Soltau-Fallingbostel, Uelzen<br />
Sozialgericht Oldenburg,<br />
Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, (Oldenburg) Tel. 04 41/ 2 20 67 01<br />
kreisfreie Städte: Oldenburg/Oldenburg, Delmenhorst,<br />
Wilhelmshaven<br />
Landkreise: Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg/<br />
Oldenburg, Vechta, Wesermarsch<br />
Sozialgericht Osnabrück,<br />
An der Petersburg 6, 49082 Osnabrück, Tel. 05 41/9 57 25-0<br />
kreisfreie Stadt: Osnabrück<br />
Landkreise: Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück<br />
Sozialgericht Stade,<br />
Am Sande 4a, 21682 Stade, Tel. 0 41 41/4 06-0<br />
Landkreise: Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade,<br />
Verden<br />
234
Notizen<br />
235
236<br />
Notizen