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bescheides/des Ausweises

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Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>amt<br />

für Soziales, Jugend und Familie<br />

Integrationsamt<br />

Behinderung<br />

und Ausweis<br />

– Anträge<br />

– Verfahren<br />

beim Versorgungsamt<br />

– Merkmale<br />

für den Nachteilsausgleich<br />

– GdB-Tabelle<br />

Stand: August 2007<br />

Niedersachsen


Behinderung und Ausweis


Behinderung<br />

und Ausweis<br />

■ Anträge<br />

■ Verfahren beim Versorgungsamt<br />

■ Merkmale für Nachteilsausgleiche<br />

■ GdB-Tabelle


4<br />

Impressum<br />

Detlef Bröcker,<br />

LWL-Integrationsamt Westfalen, Münster,<br />

in Zusammenarbeit mit Halfrid Meyer-Hesse und Günter Soika<br />

Bezirksregierung Münster, Abteilung, Soziales und Arbeit,<br />

Lan<strong>des</strong>versorgungsamt<br />

Bearbeitung Lan<strong>des</strong>ausgabe Niedersachsen:<br />

Peter Rudel<br />

Martin Werner<br />

Joachim Kelle<br />

Herausgeber:<br />

Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>amt für Soziales, Jugend und Familie –<br />

Lan<strong>des</strong>sozialamt (LS) – Integrationsamt –<br />

Postfach 10 08 44, 31008 Hil<strong>des</strong>heim<br />

Telefon 0 51 21/3 04-0<br />

Telefax 0 51 21/3 04-6 11<br />

Druck: LV Druck, Hülsebrockstraße 2, 48165 Münster<br />

© 2007: LWL-Integrationsamt Westfalen<br />

Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier<br />

ISSN 0935-8919<br />

Diese Broschüre können Sie aus<br />

dem Internet als pdf-Datei unter<br />

www.soziales.niedersachsen.de<br />

im Menü „Schwerbehinderte Menschen“<br />

unter „Behinderung und Ausweis“<br />

herunterladen!<br />

Antragsvordrucke zum Herunterladen<br />

finden sie dort im Unterpunkt<br />

„Anträge und Informationen“


Wichtige Hinweise<br />

Für behinderte Menschen bieten verschiedenste Vorschriften in Gesetzen, Erlassen,<br />

Satzungen, Tarifen usw. eine Reihe von Rechten und Pflichten. Oft können diese<br />

aber nur dann genutzt werden, wenn Betroffene die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis<br />

nachweisen.<br />

Diese Broschüre will aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweis<br />

vom Versorgungsamt ausgestellt wird und wie der behinderte<br />

Mensch am Verfahren mitwirken kann.<br />

Grundlage für alle Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind die<br />

„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />

und nach dem Schwerbehindertenrecht“ – Auflage Juni 2005 –. Die Neuauflage<br />

der Anhaltspunkte wurde vom ehemaligen Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit<br />

und soziale Sicherung herausgegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Publikation<br />

im Internet als pdf-Datei kostenlos herunter zu laden oder zu bestellen (http:<br />

www.bmas.bund.de). Bei einer Bestellung betragen die Kosten pro Exemplar<br />

13,00 € Schutzgebühr zzgl. Versandkosten (Versand erfolgt mit Rechnung).<br />

Münster, Juli 2007<br />

Ihr LWL-Integrationsamt Westfalen<br />

Anmerkung für Land Niedersachsen<br />

Die Versorgungsämter sind mit Wirkung vom 01.01.2005 im Zuge der Verwaltungsreform<br />

als eigenständige Behörden aufgelöst worden. Sie nehmen ihre Aufgabe<br />

als Außenstelle <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>amtes für Soziales, Jugend<br />

und Familie wahr.<br />

Der Wegfall der Behördenbezeichnung „Versorgungsamt“ ist für das Anerkennungsverfahren<br />

ohne Bedeutung.<br />

Anschriften der Außenstellen sind in Anlage E aufgeführt.<br />

5


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Keine Rechte ohne Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Der Erstantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />

– Antragsmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14<br />

– Die Ausweismerkzeichen („Im Einzelnen bedeuten...“) . . . . . . . . . . . . . . . . . .25<br />

Feststellung der Behinderung und <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />

(Verfahren beim Versorgungsamt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />

Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />

der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmale für<br />

die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45<br />

Ausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52<br />

– Welche Nachteilsausgleiche bei welchen Merkzeichen? . . . . . . . . . . . . . . . .53<br />

– „Freifahrtausweis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54<br />

– Sondergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56<br />

– Gültigkeitsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56<br />

Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58<br />

Streckenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61<br />

Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63<br />

Rechtsbehelf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65<br />

Änderung <strong>des</strong> Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>/<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . .77<br />

– Auf Antrag <strong>des</strong> (schwer-) behinderten Menschen:<br />

a) Änderung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77<br />

b) Verzicht auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch . . . . . . . . . . . . .80<br />

– Von Amts wegen:<br />

a) Änderung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80<br />

b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80<br />

c) Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81<br />

Änderung eines Renten<strong>beschei<strong>des</strong></strong>, einer Verwaltungs- oder<br />

Gerichtsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .82<br />

7


8<br />

Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch . . . . . .83<br />

Einziehung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85<br />

Verlängerung der Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises . . . . . . .86<br />

Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87


Anlagen Seite<br />

A Auszug aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) . . . . . . . . . . . 94<br />

B Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (Zehntes Buch) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

C MdE-(GdB-)Tabelle (Auszug aus den Anhaltspunkten für<br />

die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht<br />

und nach dem Schwerbehindertenrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .105<br />

Das Inhaltsverzeichnis befindet sich auf Seite. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .106<br />

D Auszug aus der Schwerbehindertenausweisverordnung . . . . . . . . . . . . . .222<br />

E Anschriften der Versorgungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .229<br />

F Zuständige „Auslandsversorgungsämter“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .231<br />

G Anschriften der Sozialgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .233<br />

Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wurde aus<br />

Gründen der Lesbarkeit nicht konsequent eingehalten. Gleichwohl<br />

sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und<br />

weibliche Form gemeint.<br />

9


10<br />

Keine Rechte ohne Nachweis<br />

Die Rechte und Nachteilsausgleiche,<br />

die schwerbehinderten Menschen<br />

zustehen, ergeben sich nicht nur aus<br />

dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />

(SGB IX), sondern auch aus vielen<br />

anderen Vorschriften, wie z. B. dem<br />

Steuerrecht.<br />

Nachteilsausgleiche werden in Gestalt<br />

von besonderen Schutzrechten<br />

und Leistungsansprüchen gewährt.<br />

Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche<br />

und soziale Nachteile, die<br />

jemand durch seine Behinderung erleidet,<br />

auszugleichen.<br />

Welche Nachteilsausgleiche im Einzelnen<br />

zustehen, ergibt sich aus Heft<br />

2 dieser Schriftenreihe.<br />

Wer sein Recht als schwerbehinderter<br />

Mensch beanspruchen will, muss<br />

seine Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nachweisen können. Nur in Ausnahmefällen,<br />

z. B. wenn offensichtlich<br />

eine Schwerbehinderung vorliegt, können<br />

die Rechte auch ohne formellen<br />

Nachweis durchgesetzt werden. Aber<br />

auch diese behinderten Menschen<br />

sind gut beraten, sich einen amtlichen<br />

Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

geben zu lassen, um es<br />

nicht auf Streitigkeiten vor Gerichten<br />

ankommen zu lassen.<br />

Schwerbehinderte<br />

Menschen im Sinne <strong>des</strong><br />

SGB IX sind Menschen<br />

■ bei denen ein Grad der Behinderung<br />

von wenigstens 50 vorliegt<br />

■ und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder ihre<br />

Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 73 SGB IX<br />

rechtmäßig im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzbuches (Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland) haben (§ 2<br />

Abs. 2 SGB IX).<br />

■ Menschen sind behindert, wenn<br />

ihre körperliche Funktion, geistige<br />

Fähigkeit oder seelische Gesundheit<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

länger als sechs Monate von dem<br />

für das Lebensalter typischen<br />

Zustand abweichen und daher ihre<br />

Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie<br />

sind von Behinderung bedroht,<br />

wenn die Beeinträchtigung zu<br />

erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).<br />

Als Nachweis der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch dient ein<br />

vom Versorgungsamt ausgestellter<br />

Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.


In diesem Heft wird erläutert, wie die<br />

Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt<br />

und welcher Nachweis (Ausweis)<br />

im Einzelfall ausgestellt wird.<br />

Für bestimmte Menschen, die behindert,<br />

aber nicht schwerbehindert sind<br />

(GdB weniger als 50), gibt es Bescheinigungen,<br />

die vom Versorgungsamt<br />

zur Inanspruchnahme von Rechten<br />

und Nachteilsausgleichen ausgestellt<br />

werden (z. B. für einen Steuerfreibetrag).<br />

11


12<br />

Der Erstantrag<br />

Das Versorgungsamt prüft das Vorliegen<br />

einer Behinderung, den Grad der<br />

Behinderung und weitere gesundheitliche<br />

Merkmale für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen nur<br />

auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen.<br />

Dieser kann formlos gestellt<br />

werden. Ausreichend wäre ein Schreiben<br />

nach folgendem Muster:<br />

Muster:<br />

Allein aufgrund eines solchen Schreibens<br />

ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis<br />

zu erwarten. Das<br />

Versorgungsamt wird dem Antragsteller<br />

den Eingang bestätigen (Muster<br />

siehe Seite 39) und ihm einen Antragsvordruck<br />

zusenden.<br />

Nach der Rechtsprechung zur bisherigen<br />

Rechtslage war anerkannt,<br />

dass auch Personen, die vor Ausspruch<br />

der Kündigung beim zuständigen<br />

Versorgungsamt einen Antrag<br />

auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

bzw. bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit einen<br />

Antrag auf Gleichstellung mit den<br />

schwerbehinderten Menschen gestellt<br />

haben, den Sonderkündigungsschutz<br />

bis zum bestands- bzw.<br />

rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens genießen.<br />

Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den<br />

An das<br />

zuständige<br />

Versorgungsamt (siehe Anlage E diese Heftes)<br />

Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.<br />

Ralf Meyer<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 90 Abs. 2a SGB IX<br />

bestimmt demgegenüber, dass die<br />

Vorschriften <strong>des</strong> 4. Kapitels keine<br />

Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Kündigung die Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter Mensch nicht<br />

nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt<br />

nach Ablauf der Frist <strong>des</strong><br />

§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung<br />

wegen fehlender Mitwirkung<br />

nicht treffen konnte.


Wenn es nicht auf eine besonders<br />

schnelle Antragstellung ankommt, ist<br />

es sinnvoller, anstelle <strong>des</strong> formlosen<br />

Antrages sofort den amtlichen Antragsvordruck<br />

zu verwenden. Ihn gibt<br />

es kostenlos beim Versorgungsamt<br />

(Anruf genügt/Tel. siehe Seite 229),<br />

bei den örtlichen Fürsorgestellen der<br />

Kreise oder der größeren Städte, bei<br />

den Sozialämtern der Gemeinden, bei<br />

den Behindertenverbänden oder bei<br />

den Schwerbehin dertenvertretungen<br />

Wichtige Hinweis<br />

in Betrieben und Dienststellen. Die<br />

kleine Mühe lohnt sich, denn dadurch<br />

wird die Zeit für die Bearbeitung <strong>des</strong><br />

formlosen Antrages gespart. Möglicherweise<br />

kann der beantragte<br />

Schwerbehindertenausweis dann<br />

schon einige Wochen eher ausgestellt<br />

werden. Die Stellen, bei denen das<br />

Antragsformular zu erhalten ist, helfen<br />

auch gern, es richtig auszufüllen.<br />

Nachfolgend ist der Antragsvordruck im Original abgedruckt.<br />

Die Randnummern (z. B. �) verweisen auf die einzelnen<br />

Erläuterungen auf den Seiten 14 bis 28.<br />

Die Auftragsvordrucke können innerhalb der Bun<strong>des</strong>länder<br />

geringfügig voneinander abweichen.<br />

Aktuelle<br />

– Erstanträge mit Merkblatt<br />

– Neufeststellungsanträge mit Merkblatt<br />

der Lan<strong>des</strong>sozialverwaltung in Niedersachsen finden Sie<br />

zum Downloaden im Internet unter<br />

www.soziales.niedersachsen.de<br />

Mit der Internet-Anwendung LS-Online und dort speziell unter dem<br />

Navigationspunkt „LS-Online“ besteht seit dem Frühjahr 2007 auch die<br />

Möglichkeit, einen Schwerbehindertenantrag online zu stellen.<br />

Mehr Informationen zum Online-Auftrag finden Sie unter:<br />

www.soziales.niedersachsen.de und dort speziell unter dem<br />

Navigationspunkt „LS-Online“<br />

13


Randnummer<br />

�<br />

14<br />

�<br />

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�<br />

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Randnummer<br />

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15


Randnummer<br />

16<br />

�<br />

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�<br />


Randnummer<br />

�<br />

17


18<br />

Zu Randnummer �:<br />

Der Antrag muss an das Versorgungsamt<br />

gerichtet werden, in <strong>des</strong>sen<br />

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz<br />

<strong>des</strong> Antragstellers liegt (siehe Anlage<br />

E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />

welches „Auslandsversorgungsamt“<br />

für die Antragstellung zuständig<br />

ist, wenn der Antragsteller<br />

Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu<br />

Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort,<br />

wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />

genommen hat, sie beibehalten<br />

und benutzen will. Für Ausländer und<br />

Staatenlose ist das Versorgungsamt<br />

zuständig, in <strong>des</strong>sen Bereich der<br />

Wohnsitz im Bun<strong>des</strong>gebiet (Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> SGB IX) liegt. Bei der Bestimmung<br />

<strong>des</strong> zuständigen Versorgungsamtes<br />

hat der behinderte<br />

Mensch ein Wahlrecht, ob er den<br />

Antrag an das Versorgungsamt, das<br />

für den 1., für den 2. oder für einen<br />

weiteren Wohnsitz zuständig ist, richten<br />

will.<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />

Firmen oder Behörden zeitlich<br />

begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />

abgeordnet worden sind und keinen<br />

Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> SGB IX haben, richten ihren<br />

Antrag an das aus der Anlage F ersichtliche<br />

so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im eigenen Interesse sollten alle Angaben<br />

im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />

oder Blockschrift ausgefüllt<br />

werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Auf die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

kommt es nicht an. Bei Ausländern ist<br />

es unter anderem erforderlich, dass<br />

sie sich rechtmäßig in Deutschland<br />

aufhalten. Hierzu müssen sie im Besitz<br />

eines entsprechenden Aufenthaltstitels<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit<br />

und die Integration von Ausländern<br />

im Bun<strong>des</strong>gebiet (Aufenthaltsgesetz<br />

– AufenthG) sein. Ein solcher<br />

Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis<br />

oder eine Niederlassungserlaubnis<br />

oder eine Aufenthaltsgestattung<br />

nach den §§ 55, 63 <strong>des</strong><br />

Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Der<br />

Besitz einer Duldungsbescheinigung<br />

gem. § 60 a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />

Hierdurch wird lediglich die<br />

Abschiebung vorübergehend ausgesetzt,<br />

aber kein rechtmäßiger Aufenthalt<br />

begründet.<br />

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen<br />

Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />

beantragen. Sie müssen lediglich<br />

der Meldepflicht an ihrem<br />

Wohnort nachkommen. Die Europäische<br />

Union bildet zusammen mit der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nunmehr<br />

folgende 26 Staaten: Belgien,<br />

Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />

Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande,<br />

Österreich, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechische Republik,<br />

Ungarn und Zypern.<br />

Ausländer und Staatenlose müssen<br />

dem Versorgungsamt eine Bescheini-


gung der zuständigen Ausländerbehörde<br />

oder eine beglaubigte Kopie ihres<br />

Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt<br />

nachzuweisen. Bei ausländischen<br />

Kindern unter 16 Jahren werden die<br />

genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten<br />

benötigt. Bei<br />

Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage<br />

der Arbeits bescheinigung <strong>des</strong> jetzigen<br />

Arbeitgebers notwendig.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Wohnort ist dort, wo der behinderte<br />

Mensch eine Wohnung genommen<br />

hat, sie beibehalten und benutzen will.<br />

Ein Wohnsitz kann auch an mehreren<br />

Orten bestehen (z. B. 1. und 2. Wohnsitz).<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />

Firmen oder Behörden zeitlich<br />

begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />

abgeordnet worden sind und<br />

keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> SGB IX haben, können<br />

dennoch einen Schwerbehindertenausweis<br />

bekommen und tragen hier<br />

ihren Auslandswohnsitz ein.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt,<br />

weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,<br />

deren<br />

Schwerbehinderung (Grad der<br />

Behinderung min<strong>des</strong>tens 50) noch<br />

nicht festgestellt ist, besondere<br />

Regelungen zum Kündigungsschutz<br />

und zum Verfahren gelten. Erwerbstätig<br />

in diesem Sinne ist, wer abhängig<br />

beschäftigt ist, selbständig Tätige gehören<br />

nicht dazu.<br />

Den besonderen Kündigungsschutz<br />

am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt<br />

der Kündigung die Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch nachweisen<br />

kann oder <strong>des</strong>sen Schwerbehinderung<br />

offensichtlich ist. Dies gilt nicht,<br />

wenn das Versorgungsamt wegen fehlender<br />

Mitwirkung über den Antrag<br />

noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht<br />

ist in der Regel erfüllt,<br />

wenn dem Versorgungsamt ein ausgefüllter<br />

und unterschriebener Antragsvordruck<br />

vorliegt, mit dem hinsichtlich<br />

der beigefügten oder noch beizuziehender<br />

Unterlagen die angegeben<br />

Ärztinnen/Ärzte und Dritte von der<br />

Schweigepflicht entbunden werden.<br />

Um die Zeit zwischen dem Stellen <strong>des</strong><br />

Antrages und dem Erteilen <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

zu verkürzen, in der der Antragsteller<br />

und <strong>des</strong>sen Arbeitgeber<br />

nicht wissen, ob ihnen die Rechte und<br />

Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung<br />

zustehen, hat der Gesetzgeber<br />

sowohl für das Erstellen<br />

<strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens als auch<br />

<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> dem Versorgungsamt<br />

verkürzte Bearbeitungsfristen aufgegeben.<br />

Wer an seinem Arbeitsplatz akut von<br />

Kündigung bedroht ist und den besonderen<br />

Kündigungsschutz nach<br />

dem SGB IX in Anspruch nehmen will,<br />

sollte sich telefonisch mit dem zuständigen<br />

Versorgungsamt in Verbindung<br />

setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren<br />

zu beschleunigen, wahrnehmen<br />

zu können.<br />

19


20<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im Regelfall wird der behinderte<br />

Mensch selbst oder in <strong>des</strong>sen Namen<br />

der gesetzliche Vertreter (Betreuer)<br />

den Antrag stellen. Der behinderte<br />

Mensch kann auch z. B. einen Rechtsanwalt,<br />

einen Gewerkschaftssekretär<br />

oder den Vertreter eines Behindertenverban<strong>des</strong><br />

zur Antragstellung und zur<br />

Wahrnehmung seiner Rechte im weiteren<br />

Verfah ren bevollmächtigen. Für<br />

Rentenberater gilt dies nur, wenn sie<br />

für das Verfahren beim Versorgungsamt<br />

zugelassen sind.<br />

Darüber hinaus kann der behinderte<br />

Mensch jede weitere Person seines<br />

Ver trauens bevollmächtigen, sofern<br />

diese Person die Vertretung nicht<br />

berufs mäßig durchführt.<br />

Auch die Schwerbehindertenvertretung<br />

der schwerbehinderten Menschen,<br />

die örtlichen Fürsorgestellen<br />

und die Sozialämter sind selbstverständlich<br />

bei der Ausfüllung <strong>des</strong> Antrages<br />

gern behilflich.<br />

Der Arbeitgeber <strong>des</strong> behinderten<br />

Menschen ist an dem Feststellungsverfahren<br />

beim Versorgungsamt<br />

grundsätzlich nicht beteiligt. Er wird<br />

von dort auch nicht angehört oder benachrichtigt<br />

und hat keine Möglichkeit,<br />

gegen Feststellungsbescheide<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes einen Rechtsbehelf<br />

einzulegen.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Sollte der Antragsteller die Frage nach<br />

einer Feststellung über die Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. den<br />

Grad der Schädigungsfolgen (GdS)<br />

bei einer anderen öffentlichen Stelle<br />

bejaht haben, wird er um Vorlage einer<br />

Kopie <strong>des</strong> entsprechenden Beschei<strong>des</strong><br />

beim Versorgungsamt gebeten.<br />

Für den Fall, dass der Antragsteller<br />

den Bescheid nicht beifügt, ist<br />

der Name der öffentlichen Stelle, das<br />

Geschäfts-/Aktenzeichen, ggfls. der<br />

Tag <strong>des</strong> Unfalls bzw. der Tag der<br />

Schädigung einzutragen, damit die<br />

Unterlagen durch das Versorgungsamt<br />

angefordert werden können.<br />

Das Versorgungsamt kann ohne weitere<br />

Ermittlungen sofort einen Bescheid<br />

erteilen und einen Ausweis<br />

ausstellen,<br />

a) wenn der behinderte Mensch<br />

schon eine „Feststellung über das<br />

Vorliegen einer Behinderung“ besitzt<br />

und<br />

b) wenn die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“<br />

darin auf min<strong>des</strong>tens<br />

50 % festgesetzt ist.<br />

Folgende Bescheide oder Entscheidungen<br />

über die Behinderung und<br />

den Behinderungsgrad gelten als<br />

„Feststellung“ und können <strong>des</strong>halb<br />

der Ausweisausstellung zugrunde gelegt<br />

werden:<br />

– Rentenbescheide der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),<br />

– Bescheide der Versorgungsämter<br />

über Rentenansprüche nach dem<br />

Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz,Soldatenversorgungsgesetz,<br />

Zivildienstgesetz,<br />

Infektionsschutzgesetz, Opferentschädigungsgesetz,Strafrechtliches<br />

Rehabilitationsgesetz, Ver-


waltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz,<br />

– Bescheide der Entschädigungsbehörden<br />

über Rentenansprüche<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz,<br />

– Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter<br />

über den Anspruch<br />

auf Ausgleich nach § 85 <strong>des</strong> Soldatenversorgungsgesetzes,<br />

– Entscheidungen über den Unfallausgleich<br />

nach beamtenrechtlichen<br />

Unfallvorschriften,<br />

Der behinderte Mensch kann eine<br />

Feststellung der Behinderung und deren<br />

Bewertung durch das Versorgungsamt<br />

trotz Vorliegen einer der<br />

vorgenannten Entscheidungen in folgenden<br />

Fällen beantragen:<br />

a) Es liegen mehrere Beeinträchtigungen<br />

vor, die in mehreren Rentenbescheiden,<br />

Verwaltungs- oder<br />

Gerichtsentscheidungen einzeln,<br />

aber nicht in ihrer Gesamtheit, festgestellt<br />

sind.<br />

b) Neben der Behinderung, die in einem<br />

Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />

oder Gerichtsentscheidung<br />

festgestellt ist, liegen weitere<br />

Beeinträchtigungen vor, über die<br />

bisher keine Feststellung getroffen<br />

wurde.<br />

c) Es liegt zwar nur die bereits in einem<br />

Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />

oder Gerichtsentscheidung<br />

festgestellte Behinderung<br />

vor, der Grad der Behinderung ist<br />

aber nach anderen – für den behinderten<br />

Menschen ungünstigeren –<br />

Bewertungsmaßstäben festgestellt<br />

worden, als sie das Versorgungsamt<br />

bei der Feststellung nach dem<br />

SGB IX anzuwenden hat (z. B. Unfallrente<br />

aufgrund eines Arbeitsunfalles<br />

mit Verlust <strong>des</strong> linken Unterschenkels<br />

= 40 v. H. / Feststellung<br />

durch das Versorgungsamt = GdB<br />

50). Wenn das Versorgungsamt einen<br />

GdB von 50 feststellt, obwohl<br />

in dem Bescheid über die Gewährung<br />

von Unfallrente nur 40 v. H.<br />

ausgewiesen sind, so hat dies allerdings<br />

nicht zur Folge, dass etwa<br />

die Unfallrente durch die Bewertung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes erhöht<br />

würde.<br />

Das Versorgungsamt kann bei Feststellung<br />

<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />

nach dem SGB IX in bestimmten Sonderfällen<br />

von den vorliegenden Bescheiden<br />

und Entscheidungen auch<br />

nach unten abweichen. Z. B. kann bei<br />

Kriegsbeschädigten die Erhöhung<br />

der MdE wegen „besonderen beruflichen<br />

Betroffenseins“ nicht berücksichtigt<br />

werden. In diesen Fällen empfiehlt<br />

das Versorgungsamt, den Feststellungsantrag<br />

zurückzunehmen,<br />

damit der Ausweis aufgrund <strong>des</strong> vorliegenden<br />

Beschei<strong>des</strong> über eine MdE<br />

von min<strong>des</strong>tens 50 v. H. ausgestellt<br />

werden kann.<br />

Entscheidungen und Bescheide, in<br />

denen die Behinderung nur durch Bezeichnungen<br />

wie „Berufsunfähigkeit“,<br />

„Erwerbsunfähigkeit“, „Arbeitsunfähigkeit“,<br />

„Dienstunfähigkeit“ o. ä. zum<br />

Ausdruck gebracht wird, sind keine<br />

Feststellungen, die zur Ausweisausstellung<br />

ausreichen. Denn hier ist der<br />

Grad der Behinderung nicht ausdrücklich<br />

festgestellt. Deshalb genügen<br />

auch nicht die Bescheide über<br />

21


22<br />

Renten aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Hier sind alle Gesundheitsstörungen<br />

möglichst mit Funktionseinbußen<br />

anzugeben, die als Behinderung festgestellt<br />

werden sollen. Dazu gehören<br />

auch Folgeschäden (z. B. Wirbelsäulenschaden<br />

nach Oberschenkelamputation)<br />

sowie Schmerzen und psychische<br />

Auswirkungen. Unter Gesundheitsstörungen<br />

in diesem Sinne<br />

versteht man nicht den regelwidrigen<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Zustand als solchen. Vielmehr<br />

ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen<br />

gemeint, die durch<br />

den regelwid rigen Körper-, Geistes-<br />

oder Seelen zustand verursacht werden.<br />

Beispiel: Führt eine Behinderung<br />

(eine Salmonellendauerausscheidung,<br />

eine tuberkulose Erkrankung<br />

usw.) zu einer zusätzlichen psychischen<br />

Belastung, weil die Umwelt<br />

dem behinderten Menschen wegen<br />

der Ansteckungs gefahr ablehnend<br />

gegenübersteht, so sollte das ebenfalls<br />

angegeben werden.<br />

Normale Alterserscheinungen können<br />

nicht als Behinderung anerkannt werden.<br />

Das Gleiche gilt für vorübergehende<br />

Erkrankungen, deren Auswirkungen<br />

nicht über 6 Monate zu spüren<br />

sind.<br />

Der Antragsteller sollte sich <strong>des</strong>halb<br />

überlegen, ob er z.B. die altersbedingte<br />

leichte Weitsichtigkeit hier<br />

überhaupt angeben will; Gleiches gilt<br />

z.B. für den einwandfrei verheilten<br />

Armbruch.<br />

Das Versorgungsamt muss jede im<br />

Antrag angegebene – auch geringfügige<br />

– Gesundheitsstörung überprüfen.<br />

Die Bearbeitungsdauer würde<br />

durch solche Angaben nur unnötig<br />

verzögert. In Zweifelsfällen sollte der<br />

behinderte Mensch vor Antragstellung<br />

mit seinem Arzt sprechen. Wenn<br />

er dann immer noch nicht sicher ist,<br />

sollte er jede Gesundheitsstörung gegenüber<br />

dem Versorgungsamt angeben,<br />

die nach seiner Meinung zu einer<br />

Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben<br />

in der Gesellschaft führt.<br />

Sofern dem Antragsteller die Diagnose<br />

seiner Gesundheitsstörung bekannt<br />

ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen.<br />

Wenn er die genaue medizinische<br />

Bezeichnung nicht kennt, reicht<br />

es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen<br />

der Gesundheitsstörung aufschreibt<br />

(z. B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen,Bewegungsstörungen<br />

<strong>des</strong> rechten Arms).<br />

Der Antragsteller sollte daran denken,<br />

dass er seine Angaben möglichst<br />

vollständig macht: sonst kann<br />

es passieren, dass wesentliche Beeinträchtigungen<br />

beim Feststellungsverfahren<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />

„vergessen“ werden. Er erschwert<br />

dem Versorgungsamt die Bearbeitung,<br />

wenn er hier überhaupt keine<br />

Eintragung vornimmt, und er hat nicht<br />

die Gewähr dafür, dass auch wirklich<br />

jede Gesundheitsstörung berücksichtigt<br />

wird.


Dem behinderten Menschen bleibt<br />

nach einer Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts<br />

allerdings selbst<br />

überlassen, welche Beeinträchtigungen<br />

bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

berücksichtigt werden<br />

sollen. Im Schwerbehindertenrecht<br />

gibt es nach diesem Urteil nicht<br />

den Grundsatz „Alles oder Nichts“.<br />

Der behinderte Mensch kann danach<br />

selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen<br />

vom Versorgungsamt<br />

berücksichtigt werden sollen und welche<br />

nicht. Die nach seinem Willen<br />

nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen<br />

bleiben im Verfahren<br />

und auch bei der Feststellung <strong>des</strong> Gesamt-GdB<br />

und der Merkzeichen für<br />

die Nachteilsausgleiche außer Betracht.<br />

(Das Bun<strong>des</strong>sozialgericht entsprach<br />

damit in letzter Instanz der<br />

Klage einer Frau, die sich dagegen<br />

wandte, dass ihr vom Versorgungsamt<br />

für die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch außer anderweitiger<br />

Funktionsbeeinträchtigungen auch<br />

eine zunehmende Geisteskrankheit<br />

bescheinigt wurde. – Urteil vom<br />

26.02.1986 – 9 a RVs 4/83)<br />

Falls der behinderte Mensch nicht<br />

ausdrücklich die Beschränkung auf<br />

einzelne Beeinträchtigungen beantragt,<br />

hat das Versorgungsamt im<br />

Feststellungsverfahren alle geltend<br />

gemachten Gesundheitsstörungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen<br />

über seine geltend gemachten<br />

Gesundheitsstörungen besitzt, die<br />

nicht älter als 2 Jahre sind (z. B. Befundberichte,<br />

ärztliche Gutachten,<br />

Kurschlussgutachten, Pflegegutachten,<br />

EKG, Labor- und Röntgenbefunde,<br />

aber auch Bescheide anderer<br />

Leistungsträger), ist es ratsam, diese<br />

Unterlagen möglichst in Kopie dem<br />

Antrag beizufügen.<br />

Die Bearbeitungszeit wird umso mehr<br />

verkürzt, je eindeutigere ärztliche Unterlagen<br />

dem Versorgungsamt vorgelegt<br />

werden können. Die ärztlichen<br />

Bescheinigungen sollten nur dann<br />

eine Angabe über den Grad der Behinderung<br />

enthalten, wenn der Arzt<br />

gleichzeitig auf die entsprechende<br />

Randnummer der „Anhaltspunkte“<br />

(siehe Anlage C) hinweist. Dafür ist es<br />

aber wichtig, dass das Krankheitsbild<br />

und die dadurch entstehenden Funktionsbeeinträchtigungen<br />

möglichst<br />

genau beschrieben werden (Beispiel:<br />

nicht: „totaler Haarausfall“,<br />

sondern: „psychische Behinderung<br />

nach totalem Haarausfall“).<br />

Der behinderte Mensch braucht aber<br />

nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen,<br />

Gutachten usw. zur Vorlage<br />

beim Versorgungsamt von den behandelnden<br />

Ärzten zu verlangen. Diese<br />

Unterlagen müsste er dann selbst<br />

bezahlen, während die ärztlichen Antworten<br />

auf Anfragen <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />

für ihn kostenfrei sind.<br />

Im Regelfall wird der Antrag auf Feststellung<br />

der Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch nicht an dem<br />

Tage gestellt, an dem die Behinderung<br />

tatsächlich eintritt, sondern erst<br />

einige Zeit später. Nicht nur für statistische<br />

Zwecke ist es <strong>des</strong>halb wichtig,<br />

dass die Frage, seit wann die Behin-<br />

23


24<br />

derung besteht, beantwortet wird: die<br />

Anerkennung der Eigenschaft als<br />

(schwer-) behinderter Mensch kann<br />

auch rückwirkend beantragt werden<br />

(siehe „Zu Randnummer 13“).<br />

Zu Randnummer �:<br />

Hier sind die Namen und Anschriften<br />

der behandelnden Ärzte anzugeben,<br />

die die im Antragsvordruck unter Ziff.<br />

4 genannten Gesundheitsstörungen<br />

in den letzten 2 Jahren behandelt haben.<br />

Die Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Antrages<br />

kann erheblich verkürzt<br />

werden, wenn der Antragsteller<br />

in seinen Händen befindliche<br />

Unterlagen über seine geltend<br />

gemachten Gesundheitsstörungen<br />

dem Antrag beifügt,<br />

bei seinem Hausarzt gezielt<br />

nachfragt, ob dort Befunde<br />

sämtlicher von ihm im Antragsvordruck<br />

angegebener Fachärzte<br />

vorliegen, und anschließend<br />

die gestellten Fragen unter<br />

Ziff. 6 gewissenhaft mit<br />

Nein oder Ja ankreuzt. Gleiches<br />

gilt auch für Krankenhaus- und Reha-/<br />

Kurentlassungsberichte.<br />

Zumin<strong>des</strong>t sollte aber der Antragsteller<br />

seinen Hausarzt über die Antragstellung<br />

beim Versorgungsamt unterrichten<br />

und ihn darauf aufmerksam<br />

machen, dass das Versorgungsamt<br />

wahrscheinlich bei ihm Auskünfte<br />

über seinen Gesundheitszustand einholen<br />

wird. Es ist sinnvoll, ihm eine Kopie<br />

der Anträge an das Versorgungsamt<br />

zu übergeben. Dabei sollte der<br />

Arzt darum gebeten werden, dass er<br />

in seiner Antwort an das Versorgungsamt<br />

dann nicht nur auf die Diagnose<br />

der Gesundheitsstörung eingeht, sondern<br />

möglichst genau auch die Auswirkungen<br />

beschreibt; denn insbesondere<br />

davon hängt ab, wie hoch<br />

das Versorgungsamt den Grad der<br />

Behinderung (GdB) feststellt. Wenn<br />

der Antragsteller sich von seinen Ärzten<br />

ärztliche Bescheinigungen zur<br />

Vorlage beim Versorgungsamt geben<br />

lässt, muss er diese im Regelfall selbst<br />

bezahlen (dadurch kann allerdings<br />

evtl. die Bearbeitungszeit <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />

verkürzt werden). Auskünfte,<br />

die das Versorgungsamt von<br />

Ärzten über Gesundheitsstörungen<br />

einholt, sind für den Antragsteller kostenfrei.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Sofern der Antragsteller wegen einer<br />

Gesundheitsstörung, die er als Behinderung<br />

festgestellt haben möchte, in<br />

einem Krankenhaus behandelt wurde,<br />

muss er hier den Namen, die Abteilung/Station,<br />

die Anschrift, den Behandlungszeitraum<br />

und die Art der<br />

Behandlung angeben.<br />

Das Versorgungsamt kann bei den<br />

Krankenhäusern evtl. wichtige Unterlagen<br />

anfordern, die zu einer schnelleren<br />

Feststellung der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch ohne zusätzliche<br />

Untersuchung führen können.<br />

Gleiches gilt, sofern in den letzten<br />

2 Jahren Rehabilitationsverfahren/<br />

Kuren durchgeführt worden sind. Auch<br />

in diesen Fällen sollte außer der Behandlungszeit<br />

auch der Name und die


Anschrift der Klinik, <strong>des</strong> Kostenträgers<br />

sowie <strong>des</strong>sen Aktenzeichen angegeben<br />

werden. Die Angaben sind<br />

dem Einberufungsbescheid zur Rehabilitationsmaßnahme/Kur<br />

zu entnehmen.<br />

Falls dem Antragsteller ärztliche Berichte<br />

über Krankenhausbehandlungen<br />

und Klinikaufenthalte oder Behandlungen<br />

bei den angegebenen<br />

Ärzten vorliegen, sollte er diese in Kopie<br />

dem Antrag beifügen; dadurch<br />

kann die Bearbeitungszeit beim Versorgungsamt<br />

erheblich abgekürzt<br />

werden.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Wenn über eine frühere Feststellung<br />

hinaus weitere Gesundheitsstörungen<br />

geltend gemacht werden, ist es sehr<br />

hilfreich, medizinische Unterlagen anderer<br />

Leistungsträger in die Beurteilung<br />

einbeziehen zu können. Auch<br />

werden hierdurch überflüssige erneute<br />

ärztliche Untersuchungen vermieden.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Um bestimmte Rechte in Anspruch<br />

nehmen zu können (z. B. Freifahrt im<br />

öffentlichen Personenverkehr, Rundfunkgebührenbefreiung<br />

usw.), müssen<br />

besondere Merkzeichen im Ausweis<br />

eingetragen sein. Dafür muss –<br />

wie bei Behinderung und<br />

Behinderungsgrad – eine „Feststellung“<br />

vorliegen. Das Versorgungsamt<br />

prüft zwar in jedem Fall, ob und ggf.<br />

welche gesundheitlichen Merkmale<br />

zur Inanspruchnahme von Nachteils-<br />

ausgleichen vorliegen. Dennoch sollte<br />

der Antragsteller überlegen, ob die<br />

im Antragsvordruck genannten gesundheitlichen<br />

Voraussetzungen für<br />

bestimmte Merkzeichen vorliegen<br />

könnten. Das Ankreuzen <strong>des</strong> Merkzeichens<br />

erleichtert dem Versorgungsamt<br />

die vollständige und zügige Bearbeitung<br />

<strong>des</strong> Antrages.<br />

Im Einzelnen bedeuten:<br />

„Erheblich beeinträchtigt<br />

in der Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr“ (gehbehindert):<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen G (siehe Seite 54).<br />

Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr erheblich<br />

beeinträchtigt, wenn er infolge einer<br />

Einschränkung <strong>des</strong> Gehvermögens<br />

auch durch innere Leiden oder infolge<br />

von Anfällen oder von Störungen der<br />

Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche<br />

Schwierigkeiten oder nicht<br />

ohne Gefahren für sich oder andere<br />

Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen<br />

vermag, die üblicherweise<br />

noch zu Fuß zurückgelegt werden.<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob diese<br />

Voraussetzungen vorliegen, kommt es<br />

nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles an, sondern<br />

darauf, welche Wegstrecken allgemein<br />

– d. h. altersunabhängig von<br />

nichtbehinderten Menschen – noch<br />

zu Fuß zurückgelegt werden.<br />

25


26<br />

Nach der Rechtsprechung gilt als<br />

ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne<br />

eine Strecke von etwa zwei Kilometern,<br />

die in etwa einer halben Stunde<br />

zurückgelegt wird.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung der<br />

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

liegt z. B. bei Einschränkungen<br />

<strong>des</strong> Gehvermögens vor, die<br />

– von den unteren Gliedmaßen und/<br />

oder von der Lendenwirbelsäule<br />

ausgehen und<br />

– für sich allein min<strong>des</strong>tens einen<br />

GdB von 50 ausmachen.<br />

Wenn diese Behinderungen der unteren<br />

Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit<br />

besonders auswirken, z. B. bei<br />

Versteifung <strong>des</strong> Hüft-, Knie- oder Fußgelenks<br />

in ungünstiger Stellung oder<br />

arteriellen Verschlusskrankheiten,<br />

kann eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

ab einem GdB von 40 angenommen<br />

werden. (In diesem Fall<br />

wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen<br />

„G“ selbstverständlich nur dann<br />

ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB<br />

aufgrund zusätzlicher Behinderungen<br />

min<strong>des</strong>tens 50 beträgt.)<br />

Aber auch bei inneren Leiden kann<br />

die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

erheblich beeinträchtigt sein<br />

(z. B. bei schweren Herzschäden,<br />

dauernder Einschränkung der Lungenfunktion,<br />

hirnorganischen Anfällen,<br />

Zuckerkranken, die unter häufigen<br />

Schocks leiden).<br />

Die Voraussetzung kann auch erfüllt<br />

sein, wenn die Orientierungsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> behinderten Menschen erheblich<br />

gestört ist (z. B. bei Sehbehinderten<br />

ab einem GdB von 70, bei Sehbehinderungen,<br />

die einen GdB von 50 oder<br />

60 bedingen, nur in Kombination mit<br />

erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion<br />

– z. B. hochgradige<br />

Schwerhörigkeit beiderseits, geistige<br />

Behinderung –).<br />

„Außergewöhnlich<br />

gehbehindert“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen aG (siehe Seite 55).<br />

Als schwerbehinderte Menschen mit<br />

außergewöhnlicher Gehbehinderung<br />

sind solche Personen anzusehen, die<br />

sich wegen der Schwere ihres Leidens<br />

dauernd nur mit fremder Hilfe<br />

oder nur mit großer Anstrengung außerhalb<br />

ihres Kraftfahrzeuges bewegen<br />

können.<br />

Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen,<br />

wenn wegen außergewöhnlicher<br />

Behinderung beim Gehen die<br />

Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt<br />

ist; die Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Orientierungsvermögens allein<br />

reicht nicht aus.<br />

Hierzu zählen:<br />

– Querschnittsgelähmte,<br />

– Doppel-Oberschenkelamputierte,<br />

– Doppel-Unterschenkelamputierte,<br />

– Hüftexartikulierte (behinderte Menschen,<br />

denen ein Bein im Hüftgelenk<br />

entfernt wurde)<br />

und


– einseitig Oberschenkelamputierte,<br />

die dauernd außerstande sind, ein<br />

Kunstbein zu tragen oder nur eine<br />

Beckenkorbprothese tragen können<br />

oder zugleich unterschenkel-<br />

oder armamputiert sind, sowie<br />

– andere schwerbehinderte Menschen,<br />

die nach versorgungsärztlicher<br />

Feststellung auch aufgrund<br />

von Erkrankungen dem vorstehend<br />

aufgeführten Personenkreis gleichzustellen<br />

sind. Eine solche Gleichstellung<br />

rechtfertigen beispielsweise<br />

Herzschäden oder Krankheiten<br />

der Atmungsorgane, sofern die<br />

Einschränkungen der Herzleistung<br />

oder Lungenfunktion für sich allein<br />

einen GdB von wenigstens 80 bedingen.<br />

Das Versorgungsamt erkennt das<br />

Merkzeichen aG nur dem Antragsteller<br />

zu, der die oben genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z. B.<br />

nicht aus,<br />

– wenn der Antragsteller wegen der<br />

Teilentfernung <strong>des</strong> Darmes an<br />

Stuhlinkontinenz leidet und seine<br />

Fortbewegungsfähigkeit erheblich<br />

dadurch eingeschränkt ist, weil er<br />

innerhalb kürzester Zeit auf eine<br />

Toilette angewiesen ist,<br />

– wenn der Antragsteller an einer erheblichen<br />

Versteifung <strong>des</strong> Hüftgelenks<br />

und deform verheiltem Bruch<br />

<strong>des</strong> Oberschenkels leidet, sodass<br />

er <strong>des</strong>halb auf öffentlichen Parkplätzen<br />

mit üblichen Abmessungen<br />

seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen<br />

kann.<br />

– wenn Antragsteller, wegen eines<br />

Anfallsleidens oder wegen Störungen<br />

der Orientierungsfähigkeit nur<br />

unter Aufsicht gehen können, aber<br />

nicht auf einen Rollstuhl angewiesen<br />

sind.<br />

„Berechtigung zur Mitnahme<br />

einer Begleitperson“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen B<br />

– erfolgt allerdings nur, wenn zudem<br />

eine erhebliche oder außergewöhnliche<br />

Gehbehinderung festgestellt<br />

ist – (siehe Seite 54).<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />

Begleitperson ist bei schwerbehinderten<br />

Menschen erforderlich, die<br />

– infolge ihrer Behinderung bei der<br />

Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

regelmäßig auf fremde<br />

Hilfe angewiesen sind, d. h. beim<br />

Ein- und Aussteigen oder während<br />

der Fahrt <strong>des</strong> Verkehrsmittels regelmäßig<br />

fremde Hilfe benötigen.<br />

Die Feststellung bedeutet nicht,<br />

dass die schwerbehinderte Person,<br />

wenn sie nicht in Begleitung<br />

ist, eine Gefahr für sich oder andere<br />

darstellt.<br />

– Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen<br />

(z. B. bei Sehbehinderung,<br />

geistiger Behinderung)<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />

Begleitperson wird stets angenommen<br />

bei<br />

– Querschnittsgelähmten<br />

– Ohnhändern<br />

– Blinden und<br />

27


28<br />

– erheblich sehbehinderten, hochgradig<br />

hörbehinderten, geistig behinderten<br />

Menschen und Anfallskranken,<br />

bei denen eine erhebliche<br />

Beein trächtigung der Bewe gungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr anzunehmen<br />

ist (siehe Seite 29).<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />

Begleitperson liegt oft auch vor, wenn<br />

eine außergewöhnliche Gehbehinderung<br />

oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen)<br />

anzunehmen ist.<br />

Anmerkung:<br />

Die gesetzliche Klarstellung zum<br />

Merkzeichen B ist durch Artikel 6<br />

und 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung<br />

<strong>des</strong> Betriebsrentengesetzes und anderer<br />

Vorschriften vom 2. Dezember<br />

2006 (BGBl I S. 2742 ff) mit Wirkung<br />

ab 12.12.2006 in Kraft getreten.<br />

Die Gesetzesbegründung lautet: Es<br />

sind in den letzten Monaten Versuche<br />

bekannt geworden, in Bereichen außerhalb<br />

<strong>des</strong> Personenförderungsrechts<br />

Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen<br />

B abzuleiten, die sich<br />

zum Nachteil der behinderten Personen<br />

auswirken. Ursache hierfür ist die<br />

veraltete Terminologie <strong>des</strong> Gesetzes,<br />

die von „Gefahr für sich und andere“<br />

sowie von der „Notwendigkeit ständiger<br />

Begleitung“ spricht. Das AG Flensburg<br />

(Urt. v. 31.10.2003, 67 C 28/03,<br />

bestätigt durch Beschluss <strong>des</strong> LG<br />

Flensburg vom 4.5.2004, 7 S 189/03)<br />

hat den Träger eines Wohnhauses für<br />

Menschen mit geistiger Behinderung<br />

zu Schadenersatz verurteilt, nachdem<br />

eine Bewohnerin, die alleine unterwegs<br />

war, im Straßenverkehr einen<br />

Unfall mitverursacht hatte. Das Gericht<br />

begründete die Haftung zwar<br />

nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen<br />

B , entwickelte aus der Tatsache<br />

<strong>des</strong> Merkzeichens jedoch eine<br />

Beweislastumkehr, die im Ergebnis<br />

dazu führte, dass an die Beweisführung<br />

deutlich erhöhte Anforderungen<br />

gestellt wurden.<br />

Außerdem gibt es viele öffentliche<br />

oder dem allgemeinen Verkehr zugängliche<br />

Einrichtungen (z. B.<br />

Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen<br />

die (an sich sinnvolle) Regelung<br />

enthalten, dass Personen, die<br />

eine Gefahr für sich oder andere darstellen,<br />

der Zutritt verweigert oder nur<br />

in Begleitung gestattet werden kann.<br />

Bei der Auslegung solcher Regelungen<br />

(auch in Form von schriftlichen<br />

Empfehlungen an das Personal) kann<br />

das Merkzeichen B als Indiz angesehen<br />

werden, dass die betreffende<br />

Person unter die genannte Regelung<br />

fällt. Auch hier entsteht die Verbindung<br />

durch die missverständliche<br />

Formulierung <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

Durch die Änderung der Formulierung<br />

im SGB IX wird dafür gesorgt, dass<br />

das Merkzeichen B nicht als pauschaler<br />

Anknüpfungspunkt für den<br />

Ausschluss behinderter Menschen<br />

von bestimmten Angeboten dienen<br />

kann. Bei der Änderung handelt es<br />

sich lediglich um eine Klarstellung<br />

<strong>des</strong> vom Gesetzgeber Gemeinten.<br />

Eine Ausweitung oder Einengung <strong>des</strong><br />

berechtigten Personenkreises erfolgt<br />

damit nicht.


„Blind“ oder „Wesentlich<br />

sehbehindert“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />

Wesentlich ist eine Sehbehinderung,<br />

wenn sie für sich allein einen GdB von<br />

wenigstens 60 ausmacht.<br />

„Gehörlos“ oder „Gehindert,<br />

sich trotz Hörhilfe ausreichend<br />

zu verständigen“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />

Dazu zählen die gehörlosen Menschen<br />

und diejenigen Menschen, die<br />

an beiden Ohren min<strong>des</strong>tens eine<br />

hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit<br />

oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />

mit einem GdB von<br />

min<strong>des</strong>tens 50 allein aufgrund der<br />

Hörbehinderung haben.<br />

Eine reine Schallleitungsschwerhörigkeit<br />

ermöglicht im Allgemeinen bei<br />

Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende<br />

Verständigung, sodass hierbei<br />

die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

im Allgemeinen nicht erfüllt<br />

sind.<br />

„Ständig gehindert, an<br />

öffentlichen Veranstaltungen<br />

jeder Art teilzunehmen“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen RF (siehe Seite 53).<br />

Hier wird vorausgesetzt, dass die Behinderung<br />

min<strong>des</strong>tens einen GdB von<br />

80 ausmacht. Die Voraussetzungen<br />

sind gegeben bei<br />

– behinderten Menschen mit schweren<br />

Bewegungsstörungen – auch<br />

durch innere Leiden (schwere<br />

Herzleistungsschwäche, schwere<br />

Lungenfunktionsstörung) –, die<br />

<strong>des</strong>halb auf Dauer selbst mit Hilfe<br />

von Begleitpersonen oder mit technischen<br />

Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl)<br />

öffentliche Veranstaltungen in ihnen<br />

zumutbarer Weise nicht besuchen<br />

können;<br />

– behinderten Menschen, die durch<br />

ihre Behinderung auf ihre Umgebung<br />

unzumutbar abstoßend und<br />

störend wirken (z. B. durch Entstellung,<br />

Geruchsbelästigung bei nicht<br />

funktionsfähigem künstlichen Darmausgang,<br />

häufige hirnorganische<br />

Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf-<br />

und Gliedmaßenbewegungen bei<br />

Spastikern, laute Atemgeräusche<br />

wie etwa bei Asthmaanfällen und<br />

Kanülenträgern, ständig wiederkehrende<br />

akute Hustenanfälle mit<br />

Auswurf bei Kehlkopflosen);<br />

– behinderten Menschen mit – nicht<br />

nur vorübergehend – ansteckungsfähiger<br />

Lungentuberkulose;<br />

– geistig oder seelisch behinderten<br />

Menschen, bei denen befürchtet<br />

29


30<br />

werden muss, dass sie beim Besuch<br />

öffentlicher Veranstaltungen<br />

durch motorische Unruhe, lautes<br />

Sprechen oder aggressives Verhalten<br />

stören.<br />

Die behinderten Menschen müssen<br />

allgemein von öffentlichen Zusammenkünften<br />

ausgeschlossen sein. Es<br />

genügt nicht, dass sich die Teilnahme<br />

an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden<br />

Veranstaltungen – bestimmter<br />

Art – verbietet. Behinderte Menschen,<br />

die noch in nennenswertem Umfang<br />

an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen<br />

können, erfüllen die Voraussetzungen<br />

nicht. Die Berufstätigkeit<br />

eines behinderten Menschen ist in der<br />

Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche<br />

Veranstaltungen – zumin<strong>des</strong>t gelegentlich<br />

– besucht werden können, es<br />

sei denn, dass eine der vorgenannten<br />

Beeinträchtigungen vorliegt, die bei<br />

Menschenansammlungen zu unzumutbaren<br />

Belastungen für die Umgebung<br />

oder für den Betroffenen führt.<br />

Das Versorgungsamt erkennt das<br />

Merkzeichen RF nur dem Antragsteller<br />

zu, der die genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt. Es reicht z.B. nicht<br />

aus, wenn der Antragsteller an einer<br />

zu unkontrolloliertem Harnabgang<br />

führenden Blasenentleerungsstörung<br />

leidet. Das mögliche Benutzen vom<br />

Einmalwindeln bzw. Windelhosen verletzt<br />

nicht die Menschenwürde im Sinne<br />

von Art. 1 Grundgesetz.<br />

„Hilflos“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen H (siehe Seite 55).<br />

Als hilflos ist ein Mensch anzusehen,<br />

der infolge seiner Behinderung nicht<br />

nur vorübergehend (also mehr als 6<br />

Monate) für eine Reihe von häufig und<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />

zur Sicherung seiner persönlichen<br />

Existenz im Ablauf eines jeden<br />

Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.<br />

Häufig und regelmäßig wiederkehrende<br />

Verrichtungen zur Sicherung der<br />

persönlichen Existenz im Ablauf eines<br />

jeden Tages sind insbesondere An-<br />

und Auskleiden, Nahrungsaufnahme,<br />

Körperpflege, Verrichten der Notdurft.<br />

Außerdem sind notwendige körperliche<br />

Bewegung, geistige Anregung<br />

und Möglichkeiten zur Kommunikation<br />

zu berücksichtigen.<br />

Der Umfang der notwendigen Hilfe<br />

bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen muss erheblich<br />

sein. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche<br />

Verrichtungen, die häufig und regelmäßig<br />

wiederkehren, benötigt wird.<br />

Einzelne Verrichtungen, selbst wenn<br />

sie lebensnotwendig sind und im täglichen<br />

Lebensablauf wiederholt vorgenommen<br />

werden, genügen nicht (z.<br />

B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke,<br />

notwendige Begleitung<br />

bei Reisen und Spaziergängen,<br />

Hilfe im Straßenverkehr, einfache<br />

Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei<br />

Heimdialyse ohne Notwendigkeit wei-


terer Hilfeleistung). Verrichtungen, die<br />

mit der Pflege der Person nicht unmittelbar<br />

zusammenhängen (z. B. im Bereich<br />

der hauswirtschaftlichen Versorgung),<br />

müssen außer Betracht bleiben.<br />

Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht,<br />

ist damit eine Frage <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong>,<br />

die nicht allein nach dem<br />

medizinischen Befund beurteilt werden<br />

kann; diese Frage ist vielmehr unter<br />

Berücksichtigung aller in Betracht<br />

kommenden Umstände <strong>des</strong> einzelnen<br />

Falles zu entscheiden, wobei auch<br />

von Bedeutung sein kann, welche Belastungen<br />

dem Behinderten nach Art<br />

und Ausdehnung seiner Behinderung<br />

zugemutet werden dürfen.<br />

Bei einer Reihe schwerer Beeinträchtigungen,<br />

die aufgrund ihrer Art und<br />

besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen<br />

in erheblichem Umfang<br />

erfordern, kann im Allgemeinen ohne<br />

nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen<br />

werden. Dies gilt stets bei Blindheit<br />

und hochgradiger Sehbehinderung.<br />

Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert<br />

ist ein Mensch, <strong>des</strong>sen Sehschärfe<br />

auf keinem Auge und auch<br />

nicht bei beidäugiger Prüfung mehr<br />

als 1/20 beträgt oder wenn andere<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Schweregra<strong>des</strong><br />

gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion<br />

vorliegen. Dies ist der Fall,<br />

wenn die Einschränkung <strong>des</strong> Sehvermögens<br />

einen GdB-Grad von 100 bedingt<br />

und noch nicht Blindheit vorliegt.<br />

– Querschnittslähmung und andere<br />

Beeinträchtigungen, die auf Dauer<br />

und ständig – auch innerhalb <strong>des</strong><br />

Wohnraums – die Nutzung eines<br />

Rollstuhls erfordern,<br />

in der Regel auch bei<br />

– Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger<br />

Behinderung und Psychosen,<br />

wenn diese Behinderung allein einen<br />

GdB von 100 bedingt,<br />

– Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen;<br />

Ausnahme: bei Unterschenkelamputation<br />

beiderseits<br />

wird im Einzelfall geprüft, ob Hilflosigkeit<br />

gegeben ist (als Verlust einer<br />

Gliedmaße gilt der Verlust min<strong>des</strong>tens<br />

der ganzen Hand oder <strong>des</strong><br />

ganzen Fußes).<br />

Führt eine Behinderung zu dauerndem<br />

Krankenlager, so sind stets<br />

die Voraussetzungen für die Annahme<br />

von Hilflosigkeit erfüllt. Dauern<strong>des</strong><br />

Krankenlager setzt nicht voraus, dass<br />

der behinderte Mensch das Bett überhaupt<br />

nicht verlassen kann.<br />

Bei Kindern ist stets nur der Teil der<br />

Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen,<br />

der wegen der Behinderung den Umfang<br />

der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden<br />

gleichaltrigen Kin<strong>des</strong> überschreitet.<br />

Die Feststellungen der Pflegekassen<br />

über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit<br />

nach dem Pflegeversicherungsgesetz<br />

führen nicht automatisch<br />

zur Feststellung von „Hilflosigkeit“.<br />

Nach dem Rundschreiben <strong>des</strong> BMA<br />

vom 16.7.1997 – VI 5-55463-3/1<br />

(55492) bestehen jedoch bei sachge-<br />

31


32<br />

rechter Feststellung von Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

– Pflegebedürftigkeit<br />

der Stufe III – nach § 15<br />

SGB XI oder entsprechender Vorschriften<br />

keine Bedenken, auch die<br />

gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

für die Annahme von Hilflosigkeit im<br />

Sinne von § 33b EStG zu bejahen. Für<br />

die Fälle, in denen nach den genannten<br />

Vorschriften eine geringere Stufe<br />

der Pflegebedürftigkeit festgestellt<br />

worden ist, ist weiterhin eine eigenständige<br />

Prüfung von Hilflosigkeit erforderlich.<br />

„Bei Reisen mit der<br />

Deutschen Bahn AG erfordern<br />

die Schädigungsf olgen<br />

im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes/Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />

die Unterbringung in der<br />

1. Wagenklasse“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen 1. Kl. (siehe Seite<br />

53).<br />

Die Voraussetzungen für die Benutzung<br />

der 1. Wagenklasse mit dem<br />

Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen<br />

ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte<br />

und Verfolgte<br />

im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />

(BEG) mit<br />

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

(MdE) um wenigstens 70 v.H., wenn<br />

der auf den erkannten Schädigungsfolgen<br />

beruhende körperliche Zustand<br />

bei Eisenbahnfahrten ständig<br />

die Unterbringung in der 1. Wagen-<br />

klasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten<br />

Empfängern der drei<br />

höchsten Pflegezulagestufen sowie<br />

bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten<br />

Ohnhändern und kriegsbeschädigten<br />

Querschnittsgelähmten wird<br />

das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

unterstellt.<br />

„Blind“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen Bl (siehe Seite 55).<br />

Blind ist ein Mensch, der das Augenlicht<br />

vollständig verloren hat. Als blind<br />

ist auch ein Mensch anzusehen, <strong>des</strong>sen<br />

Sehschärfe auf dem besseren<br />

Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder<br />

bei dem eine dem Schweregrad dieser<br />

Sehschärfe gleichzuachtende,<br />

nicht nur vorübergehende Störung<br />

<strong>des</strong> Sehvermögens vorliegt.<br />

Mit Urteil vom 27.2.1992 – 5 C 48.88<br />

– hat das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

entschieden, dass Entscheidungen<br />

der Versorgungsämter nach § 69 Abs.<br />

1 und 4 SGB IX (ehemals § 4 Abs. 1<br />

und 4 Schwerbehindertengesetz)<br />

Status entscheidungen sind bezogen<br />

auf die Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen<br />

für in anderen<br />

Gesetzen geregelte Vergünstigungen<br />

bzw. Nachteilsausgleiche. Nach<br />

dieser Entscheidung sind die Landschaftsverbände,<br />

die nach dem Gesetz<br />

über die Hilfen für Blinde und Gehörlose<br />

u.a. für die Gewährung von<br />

Blindengeld zuständig sind, an die<br />

Feststellung der Versorgungsämter<br />

zum Merkzeichen „Bl” gebunden.


„Gehörlos“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen Gl (siehe Seite 56).<br />

Gehörlos sind hörbehinderte Menschen,<br />

bei denen Taubheit beiderseits<br />

vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen<br />

mit einer an Taubheit grenzenden<br />

Schwerhörigkeit beiderseits,<br />

wenn daneben schwere Sprachstörungen<br />

(schwer verständliche Lautsprache,<br />

geringer Wortschatz) vorliegen.<br />

Das sind in der Regel hörbehinderte<br />

Menschen, bei denen die an<br />

Taubheit grenzende Schwerhörigkeit<br />

angeboren oder in der Kindheit erworben<br />

worden ist.<br />

Zu Randnummer �:<br />

■ Hier können Eintragungen vorgenommen<br />

werden, wenn die Behinderung<br />

schon vor der Antragstellung<br />

vorgelegen hat und ein besonderes<br />

Interesse an einer<br />

Anerkennung vor Antragstellung<br />

glaubhaft gemacht wird.<br />

■ Bei der Inanspruchnahme mancher<br />

Rechte oder Nachteilsausgleiche<br />

kommt es darauf an, ab<br />

wann die Eigenschaft als (schwer-)<br />

behinderter Mensch, Grad der Behinderung<br />

oder gesundheitliche<br />

Merkmale nachgewiesen sind. Das<br />

gilt z. B. für den Zusatzurlaub und<br />

auch für die Inanspruchnahme von<br />

Steuerermäßigungen. (Manche<br />

Steuerermäßigungen können rückwirkend<br />

für ein ganzes Jahr in Anspruch<br />

genommen werden, wenn<br />

die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nur für einen Kalendertag im Jahr<br />

festgestellt wurde). Da viele behinderte<br />

Menschen die Anerkennung<br />

der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nicht am gleichen Tag beantragen,<br />

an dem auch die Behinderung eingetreten<br />

ist (z. B. bei Unfällen und<br />

beginnenden Erkrankungen), kann<br />

angeben werden: „Ich bitte um<br />

rückwirkende Feststellung der<br />

Schwerbehinderteneigenschaft ab<br />

Monat/Jahr.“ Sie tragen als Datum<br />

dann den Zeitpunkt ein, von dem<br />

sie meinen, dass dann ihre Behinderung<br />

eingetreten ist oder von<br />

dem an sie einen bestimmten<br />

Nachteilsausgleich in Anspruch<br />

nehmen wollen.<br />

■ Wenn die Behinderung bereits in<br />

einem Bescheid oder einer Entscheidung<br />

festgestellt worden ist<br />

(vgl. Randnummer 6) und der Antragsteller<br />

dennoch auf eine anderweitige<br />

Feststellung durch das Versorgungsamt<br />

Wert legt, die von der<br />

Feststellung im Rentenbescheid<br />

usw. natürlich abweichen kann, so<br />

sollte er das besonders angeben.<br />

■ Wenn dem Antragsteller die Kündigung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

droht und er den Kündigungsschutz<br />

nach dem SGB IX in Anspruch<br />

nehmen will, sollte er hier<br />

darauf hinweisen (evtl. auf einem<br />

besonderen Blatt).<br />

33


34<br />

Zu Randnummer �:<br />

Damit das Versorgungsamt die Behinderung<br />

überhaupt feststellen kann, ist<br />

es erforderlich, dass die angegebenen<br />

Ärzte, Krankenanstalten und Behörden<br />

von der Schweigepflicht gegenüber<br />

dem Versorgungsamt entbunden<br />

werden. Dem Antrag muss<br />

dann ggf. auch noch ein Lichtbild beigefügt<br />

werden und auf keinen Fall darf<br />

unter Antragsort und Antragsdatum<br />

die Unterschrift oder die Unterschrift<br />

<strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters vergessen<br />

werden.<br />

Merksätze für das Feststellungsverfahren:<br />

● Immer nur vollständig ausgefüllte Anträge stellen, sämtliche Gesundheitsstörungen,<br />

die geltend gemacht werden sollen, benennen.<br />

● Einzelne Gesundheitsstörungen nummerieren, damit geprüft werden<br />

kann, ob alle Angaben im Bescheid berücksichtigt wurden!<br />

● Antrag kopieren (für die eigene Akte und zum Gespräch mit den im<br />

Antrag genannten Ärzten)!<br />

● Ggf. Arbeitgeber über die Antragstellung informieren (z. B. zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Anspruchs auf Zusatzurlaub)!


Feststellung der Behinderung und<br />

<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />

(Verfahren beim Versorgungsamt)<br />

35


36<br />

Sobald der Antrag auf Feststellung einer<br />

Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />

und weiterer gesundheitlicher<br />

Merkmale sowie auf Ausstellung<br />

eines <strong>Ausweises</strong> beim zuständigen<br />

Versorgungsamt eingegangen ist, erhält<br />

der Antragsteller von dort eine individuelle,<br />

schriftliche Eingangsbestätigung<br />

z. B. mit nebenstehendem<br />

Text (Seite 35).<br />

Diese Eingangsbestätigung kann z. B.<br />

dem Arbeitgeber vorgelegt werden,<br />

um den Zusatzurlaub geltend zu machen.<br />

Spricht der Arbeitgeber – nachdem<br />

Antrag auf Feststellung der Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter<br />

Mensch beim Versorgungsamt gestellt<br />

wurde – die Kündigung aus, so<br />

sollte das Versorgungsamt sofort darüber<br />

informiert werden. Es wird sich<br />

dann um beschleunigte Antragsbearbeitung<br />

bemühen.<br />

Bevor dem behinderten Menschen ein<br />

Nachweis (Ausweis) über seine Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter Mensch<br />

ausgestellt werden kann, müssen Behinderung<br />

und Grad der Behinderung<br />

(GdB) „festgestellt“ werden.<br />

Als Behinderung gilt dabei die Auswirkung<br />

einer oder mehrerer nicht<br />

nur vorübergehender Beeinträchtigungen<br />

der Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft, die auf einem regelwidrigen<br />

körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Zustand beruhen. Regelwidrig<br />

ist der Zustand, der von dem<br />

für das Lebensalter typischen abweicht.<br />

Als nicht nur vorübergehend<br />

gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.<br />

Der Grad der Behinderung (GdB)<br />

wird nach den Auswirkungen der<br />

Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit<br />

unter Berücksichtigung ihrer<br />

wechselseitigen Beziehungen nach<br />

Zehnergraden abgestuft von 20 bis<br />

100 festgestellt. Dabei werden einzelne<br />

Beeinträchtigungen nur berücksichtigt,<br />

wenn sie für sich allein einen<br />

GdB von min<strong>des</strong>tens 10 ausmachen<br />

würden.<br />

Der Begriff „GdB“ bezieht sich auf die<br />

Auswirkung einer Behinderung in allen<br />

Lebensbereichen und nicht nur<br />

auf Einschränkungen im allgemeinen<br />

Erwerbsleben. Der GdB ist ein Maß für<br />

die Auswirkungen eines Mangels an<br />

körperlichem, geistigem oder seelischem<br />

Vermögen. Grundsätzlich ist<br />

der GdB unabhängig vom ausgeübten<br />

oder angestrebten Beruf zu beurteilen.<br />

Aus der Höhe <strong>des</strong> GdB kann<br />

nicht auf das Ausmaß der beruflichen<br />

Leistungsfähigkeit geschlossen werden.<br />

Der Antragsteller, dem ein GdB<br />

von 100 zuerkannt wird, muss <strong>des</strong>halb<br />

noch lange nicht berufs- oder erwerbsunfähig<br />

im Sinne der Rentenversicherung<br />

sein.<br />

Sofern ein solcher GdB bei dem antragstellenden<br />

behinderten Menschen<br />

nicht bereits in einem früher erteilten<br />

gültigen Rentenbescheid, einer Verwaltungs-<br />

oder Gerichtsentscheidung<br />

festgestellt worden ist (siehe „Zu<br />

Randnummer 7“), erfolgt die Feststellung<br />

vom Versorgungsamt nach Beiziehung<br />

von<br />

– Berichten von Ärzten, die den Antragsteller<br />

ambulant behandelt<br />

oder untersucht haben,


– Gutachten, die für die Träger der<br />

Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung<br />

oder für Gerichte erstellt<br />

worden sind,<br />

– Unterlagen von Krankenhäusern,<br />

Kuranstalten, speziellen Rehabilitationseinrichtungen<br />

oder anderen<br />

Kliniken,<br />

– Vorgängen, die bei Gesundheitsämtern,<br />

Fürsorgestellen, Integrationsämtern<br />

oder bei anderen ärztlichen<br />

Diensten (z. B. vertrauensärztlichen,<br />

personal- oder<br />

betriebsärztlichen Diensten) entstanden<br />

sind.<br />

Falls der Antragsteller solche Unterlagen<br />

nicht bereits mit dem Antrag eingereicht<br />

hat und ohne solche Unterlagen<br />

eine abschließende Feststellung<br />

der Behinderung durch den ärztlichen<br />

Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes nicht<br />

möglich ist, werden ärztliche Auskünfte<br />

und Unterlagen angefordert (Muster<br />

siehe Seiten 38 und 39).<br />

Das Versorgungsamt sorgt dafür, dass<br />

hinsichtlich der beigezogenen ärztlichen<br />

Unterlagen das ärztliche Berufsgeheimnis<br />

und die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften beachtet werden.<br />

Leihweise überlassene Unterlagen<br />

werden an die abgebenden Stellen so<br />

schnell wie möglich zurückgesandt.<br />

Erfahrungsgemäß schicken manche<br />

Ärzte dem Versorgungsamt nur sehr<br />

zögernd Unterlagen. Es ist <strong>des</strong>halb<br />

sinnvoll, sich als Antragsteller einige<br />

Zeit nach Antragstellung beim Hausarzt/Facharzt<br />

usw. zu erkundigen, ob<br />

das Versorgungsamt bereits dort angefragt<br />

hat und ob ärztliche Unterla-<br />

gen bereits übersandt worden sind<br />

(vgl. Seite 20 zu Randnummer 7).<br />

Wenn alle erforderlichen ärztlichen<br />

Unterlagen vorliegen, prüft das Versorgungsamt,<br />

ob sie geeignet sind,<br />

ein Gesamtbild <strong>des</strong> körperlichen und<br />

psychischen Zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Antragstellers<br />

zu vermitteln. In Einzelfällen<br />

kann zur Feststellung der Gesundheitsstörungen<br />

eine ärztliche Untersuchung<br />

erforderlich werden. Dazu werden<br />

vom Versorgungsamt auch externe<br />

Gutachter eingeschaltet. Verweigert<br />

der behinderte Mensch ihm zumutbare<br />

Untersuchungen, so geht das zu<br />

seinen Lasten.<br />

Das Versorgungsamt ermittelt alle<br />

beim Behinderten vorliegenden Gesundheitsstörungen<br />

von Amts wegen<br />

im Rahmen der abgegebenen Einverständniserklärung.<br />

Nachdem klargestellt ist, welche Gesundheitsstörungen<br />

vorliegen, bezeichnet<br />

der ärztliche Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />

die Behinderung. Diese<br />

Bezeichnung ist Grundlage für den<br />

Feststellungsbescheid, den der Antragsteller<br />

vom Versorgungsamt erhält.<br />

Darin soll vor allem die funktionelle<br />

und/oder anatomische Veränderung<br />

<strong>des</strong> allgemeinen Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />

zum Ausdruck kommen. Formulierungen,<br />

die seelisch belasten oder<br />

bloßstellen können, werden dabei vermieden.<br />

Bezeichnungen wie „Entstellung“,<br />

„alkoholische Fettleber“ oder<br />

„Raucherbronchitis“ sind nicht zu verwenden.<br />

In dem gleichen Sinne ist<br />

beispielsweise statt „Schwachsinn“<br />

„geistige Behinderung“, statt „Schi-<br />

37


40<br />

zophrenie“ „psychische Behinderung“,<br />

statt „Multiple Sklerose“ „organisches<br />

Nervenleiden“ anzugeben.<br />

Der ärztliche Dienst <strong>des</strong> Versorgungsamtes<br />

muss in einer gutachtlichen<br />

Stellungnahme im Verwaltungsverfahren<br />

für die festgestellten Gesundheitsstörungen<br />

den GdB für je<strong>des</strong> Funktionssystem<br />

gesondert angeben. Liegen<br />

mehrere Beeinträchtigungen vor,<br />

sollen diese in der Reihenfolge ihres<br />

Schweregra<strong>des</strong> aufgeführt werden<br />

(vgl. Seiten 43 – 44).<br />

Die Bezeichnung der Behinderung<br />

und die Angabe <strong>des</strong> GdB erfolgen<br />

nach den vom Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen<br />

„Anhaltspunkten für<br />

die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />

im sozialen Entschädigungsrecht<br />

und nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht – Auflage<br />

Juni 2005 –“ (AHP). In diesen<br />

ist auch eine Bewertungstabelle<br />

enthalten (siehe Anlage C).<br />

Die AHP werden als Ergebnis eines<br />

Konsultationsverfahrens zwischen den<br />

für das soziale Entschädigungsrecht<br />

und Schwerbehindertenrecht zuständigen<br />

Ministerien, den Verbänden, Arbeitsgemeinschaften<br />

und Selbsthilfegruppen<br />

der Betroffenen und Medizinern<br />

herausgegeben und veröffentlicht.<br />

Bei den AHP handelt es sich nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts,<br />

die vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

bestätigt wurde, um ein antizipiertes<br />

Sachverständigengutachten,<br />

das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand<br />

der herrschenden me-<br />

dizinischen Lehrmeinung wiedergibt.<br />

Als einleuchten<strong>des</strong>, abgewogenes<br />

und in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge<br />

ermöglichen die AHP der<br />

Versorgungsverwaltung und den Gerichten,<br />

unter Wahrung <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Gleichheitssatzes den zutreffenden<br />

MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge<br />

oder Behinderung zu<br />

bestimmen. Im Interesse der nach Artikel<br />

3 Grundgesetz gebotenen gleichmäßigen<br />

Behandlung der Betroffenen<br />

entfalten die AHP wegen <strong>des</strong> fehlenden<br />

Normgefüges in der Verwaltungspraxis<br />

normähnliche Wirkung und sind<br />

von den Gerichten wie untergesetzliche<br />

Normen anzuwenden.<br />

Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB<br />

für alle Beeinträchtigungen dürfen die<br />

einzelnen GdB-Werte nicht addiert<br />

werden. Maßgebend sind die Auswirkungen<br />

der einzelnen Beeinträchtigungen<br />

in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />

ihrer wechselseitigen<br />

Beziehungen zueinander.<br />

Dabei ist zu beachten,<br />

– wieweit die Auswirkungen der einzelnen<br />

Beeinträchtigungen voneinander<br />

unabhängig sind und damit<br />

ganz verschiedene Bereiche im<br />

Ablauf <strong>des</strong> täglichen Lebens betreffen.<br />

Beispiel: Beim Zusammentreffen<br />

eines insulinpflichtigen Diabetes<br />

(Abhängigkeit von Injektions- und<br />

Diät einnahmeterminen) mit einer<br />

Hörbehinderung und einer Gehbehinderung<br />

ist der behinderte<br />

Mensch in drei verschiedenen Bereichen<br />

<strong>des</strong> täglichen Lebens betroffen,<br />

wobei jeder Bereich, der


Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung<br />

entsprechend, bei der<br />

Gesamt-Beurteilung zu beachten<br />

ist.<br />

– ob sich eine Beeinträchtigung auf<br />

eine andere besonders nachhaltig<br />

auswirkt. Dies ist vor allem der Fall,<br />

wenn Beeinträchtigungen an paarigen<br />

Gliedmaßen oder Organen –<br />

also z. B. an beiden Armen oder<br />

beiden Beinen oder beiden Nieren<br />

oder beiden Augen – vorliegen.<br />

– wieweit sich die Auswirkungen der<br />

Beeinträchtigungen überschneiden<br />

Beispiel: Neben einem Herzschaden<br />

mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

liegen ein Lungenemphysem<br />

und ein leichter Schaden<br />

an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit<br />

und gesamte Leistungsfähigkeit<br />

wird schon durch den Herzschaden<br />

sehr eingeschränkt, so dass<br />

sich die anderen beiden Gesundheitsschäden<br />

nur noch wenig auswirken<br />

können.<br />

– dass das Ausmaß einer Beeinträchtigung<br />

durch hinzutretende Gesundheitsstörungen<br />

oft gar nicht<br />

verstärkt wird.<br />

Beispiel: Peronäuslähmung und<br />

Versteifung <strong>des</strong> Fußgelenks in<br />

günstiger Stellung an demselben<br />

Bein.<br />

Leichtere Gesundheitsstörungen mit<br />

einem Behinderungsgrad von weniger<br />

als 20 können nur im Rahmen <strong>des</strong><br />

Gesamt-GdB berücksichtigt werden.<br />

Bei der Beurteilung <strong>des</strong> Gesamt-GdB<br />

wird in der Regel von der Behinde-<br />

rung ausgegangen, die den höchsten<br />

Einzel-Grad der Behinderung bedingt.<br />

Dann wird im Hinblick auf alle weiteren<br />

Behinderungen geprüft, ob und<br />

inwieweit hierdurch das Ausmaß der<br />

Behinderung größer wird, ob also wegen<br />

der weiteren Behinderungen dem<br />

ersten GdB 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen<br />

sind, um der Gesamtbehinderung<br />

gerecht zu werden.<br />

Die für die ärztliche Begutachtung<br />

geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche<br />

Gutachtertätigkeit im sozialen<br />

Entschädigungsrecht und nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht“ weisen ausdrücklich<br />

darauf hin, dass Rechenmethoden<br />

für die Bildung <strong>des</strong> Gesamtgra<strong>des</strong><br />

der Behinderung ungeeignet<br />

sind. Das hat auch das Bun<strong>des</strong>sozialgericht<br />

bestätigt. Daher kann es nur<br />

eine annähernd unverbindliche<br />

Orientierungshilfe sein, wenn Schwerbehindertenvertretungen<br />

der schwerbehinderten<br />

Menschen folgendermaßen<br />

schätzen: Bei der Bildung eines<br />

Gesamt-GdB wird die am schwersten<br />

beeinträchtigende Behinderung entsprechend<br />

der Tabelle bewertet, die<br />

dann folgende Behinderung wird nur<br />

noch mit dem halben Tabellenwert addiert,<br />

die dritte Behinderung nur noch<br />

mit 1/3 usw. Diese Feststellung kommt<br />

den Ergebnissen im Feststellungsbescheid<br />

häufig nahe.<br />

Schließlich wird der ärztliche Dienst<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes beurteilen, ob<br />

und wann von Amts wegen eine Nachprüfung<br />

<strong>des</strong> Befun<strong>des</strong> erfolgen soll<br />

und auf welche Gesundheitsstörung<br />

sich die Nachuntersuchung beziehen<br />

soll. Bei einigen Gesundheitsstörun-<br />

41


42<br />

gen (z. B. bösartige Geschwulst, Transplantationen<br />

innerer Organe) wird dabei<br />

die Zeit einer Heilungsbewährung<br />

berücksichtigt.<br />

Der versorgungsärztliche Dienst prüft<br />

auch, ob und ggf. welche gesundheitlichen<br />

Merkmale zur Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen vorliegen.<br />

Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen gibt es<br />

nur für einzelne Nachteilsausgleiche,<br />

nicht aber für Kombinationsfälle. Liegen<br />

die Min<strong>des</strong>tvoraussetzungen im<br />

Einzelfall nicht vor, so wird jeder Fall<br />

individuell geprüft (vgl. Seite 25 „Zu<br />

Randnummer 12“).<br />

Der Antragsteller hat das Recht, die<br />

versorgungsärztlichen Beurteilungen<br />

und übrigen Unterlagen einzusehen;<br />

er kann <strong>des</strong>halb Akteneinsicht beantragen.


Bescheid über die Feststellung<br />

einer Behinderung, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />

der Behinderung (GdB) und der<br />

gesundheitlichen Merkmale für<br />

die Inanspruchnahme von<br />

Nachteilsausgleichen<br />

Nach Abschluss der ärztlichen Begutachtung<br />

und Überprüfung der sonstigen<br />

Voraussetzungen nach dem SGB<br />

IX (rechtmäßig wohnen, sich gewöhnlich<br />

aufhalten oder arbeiten im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Gesetzes) erteilt<br />

das Versorgungsamt dem Antragsteller<br />

einen Feststellungsbescheid, wenn<br />

der (Gesamt-)GdB min<strong>des</strong>tens 20 beträgt.<br />

Dieser Bescheid enthält neben<br />

der Anschrift <strong>des</strong> behinderten Menschen<br />

und sonstigen Angaben den<br />

festgestellten Grad der Behinderung.<br />

Sofern mehrere Beeinträchtigungen<br />

nebeneinander festgestellt worden<br />

sind (Seiten 43/44), ist dem Bescheid<br />

lediglich der Gesamt-GdB zu entnehmen.<br />

Außerdem wird festgestellt, welche<br />

gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen<br />

vorliegen und welcher Ausweis<br />

(GdB min<strong>des</strong>tens 50) auszustellen<br />

ist.<br />

Die genaue Bezeichnung der Behinderung<br />

wird in den Gründen aufgeführt.<br />

Der Feststellungsbescheid dient<br />

1. dem behinderten Menschen zur<br />

persönlichen Information. Er selbst<br />

entscheidet darüber, ob er den Inhalt<br />

<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> anderen (z. B.<br />

seinem Arbeitgeber) zugänglich<br />

macht;<br />

2. als Grundlage zur Ausstellung eines<br />

<strong>Ausweises</strong>, sofern der GdB<br />

min<strong>des</strong>tens 50 ausmacht (siehe<br />

Seite 52);<br />

3. zur Vorlage bei der zuständigen<br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit, wenn<br />

der GdB mit 30 oder 40 festgestellt<br />

worden ist und ein Antrag auf<br />

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten<br />

Menschen gestellt<br />

werden soll (vgl. Seite 87).<br />

Der Feststellungsbescheid ist mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung versehen.<br />

45


50<br />

Einen Ablehnungsbescheid erhält der Antragsteller, wenn der (Gesamt-)GdB unter<br />

20 liegt.


52<br />

Ausweis<br />

Zum Nachweis der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch, <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong><br />

der Behinderung und weiterer gesundheitlicher<br />

Merkmale, die Voraussetzung<br />

für die Inanspruchnahme von<br />

Rechten und Nachteilsausgleichen<br />

Vorderseite<br />

nach dem SGB IX oder nach anderen<br />

Vorschriften sind, erhält der behinderte<br />

Mensch, <strong>des</strong>sen GdB min<strong>des</strong>tens<br />

50 beträgt, einen Ausweis in grüner<br />

Grundfarbe nach folgendem Muster:


Rückseite<br />

Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung,<br />

die auf ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient<br />

dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen<br />

nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.<br />

Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich<br />

mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung<br />

oder Einziehung vorzulegen. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar.<br />

Welche Nachteilsausgleiche<br />

bei welchen<br />

Merkzeichen?<br />

Im Ausweis trägt das Versorgungsamt<br />

auf der Rückseite folgende Merkzeichen<br />

ein:<br />

RF Der Ausweisinhaber erfüllt die<br />

im 8. Staatsvertrag zur Änderung<br />

rundfunkrechtlicher<br />

Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)<br />

in Artikel 5 § 6 Abs. 1 festgelegten<br />

Voraussetzungen für<br />

die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

und ggf.<br />

für den Sozialtarif für Verbindungen<br />

im T-Net (siehe Seite<br />

29).<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Bei behinderten minderjährigen Haushaltsangehörigen<br />

ist der Nachweis erforderlich,<br />

dass sie innerhalb der<br />

Haushaltsgemeinschaft selbst das<br />

Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten<br />

und die Befreiungsvoraussetzungen<br />

nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag<br />

erfüllen.<br />

1. Kl. Die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

für die Benutzung<br />

der 1. Wagenklasse<br />

bei Eisenbahnfahrten<br />

mit Fahrausweis 2. Klasse<br />

liegen vor (siehe Seite 32).<br />

53


54<br />

Ausweis für die unentgeltliche<br />

Beförderung im öffentlichen<br />

Personenverkehr<br />

(Ausweis mit orangefarbenem<br />

Flächenaufdruck/„Freifahrtausweis“)<br />

Den „Freifahrtausweis“ (linke Seite<br />

grün/rechte Seite orange) erhalten<br />

– Gehbehinderte („G“)<br />

– außergewöhnlich Gehbehinderte<br />

(„aG“)<br />

– Hilflose („H“)<br />

– Gehörlose („Gl”)<br />

– Versorgungsberechtigte („Kriegsbeschädigt“,<br />

„VB“, „EB“), wenn sie<br />

bereits am 1.10.1979 freifahrtberechtigt<br />

waren und die MdE aufgrund<br />

der Schädigung heute noch<br />

min<strong>des</strong>tens 70 % beträgt.<br />

In diesem Ausweis bedeutet das auf<br />

der Vorderseite vorgedruckte Merkzeichen<br />

B „Die Berechtigung zur Mitnahme<br />

einer Begleitperson ist<br />

nachgewiesen“. Die Feststellung<br />

bedeutet nicht, dass die<br />

schwerbehinderte Person,<br />

wenn sie nicht in Begleitung<br />

ist, eine Gefahr für sich oder<br />

andere darstellt (siehe Seite<br />

27)<br />

Das Merkzeichen berechtigt<br />

die schwerbehinderten Menschen,<br />

im öffentlichen Personenverkehr<br />

ohne km-Begrenzung<br />

eine Begleitperson kostenlos<br />

mitzunehmen (auch<br />

wenn er selbst bezahlen<br />

muss).<br />

Auf seiner Rückseite ist im ersten Feld<br />

das Merkzeichen<br />

G vorgedruckt. Es bedeutet, dass<br />

der Ausweisinhaber in seiner<br />

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

erheblich beeinträchtigt<br />

ist (siehe Seite 25).<br />

Die Eintragung im Ausweis ist von<br />

Bedeutung<br />

– bei der Lohn- und Einkommensteuer,<br />

– bei „Freifahrt“ oder (wahlweise)<br />

bei der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

und ggfs. noch beim Beitragsnachlass<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.<br />

Wenn die Notwendigkeit ständiger<br />

Begleitung nicht nachgewiesen ist<br />

oder der schwerbehinderte Mensch in<br />

seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

nicht erheblich beeinträchtigt<br />

ist, werden die vorgedruckten<br />

Eintragungen im Ausweis vom<br />

Versorgungsamt gelöscht.<br />

Auch Gehörlose erhalten den Ausweis<br />

mit orangefarbenem Flächenaufdruck<br />

(„Freifahrtausweis“). Das vorgedruckte<br />

Merkzeichen „G“ auf der<br />

Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird gestrichen,<br />

wenn sie nicht aufgrund weiterer<br />

Beeinträchtigungen gehbehindert<br />

sind. Auf der Ausweisrückseite wird<br />

außerdem das Merkzeichen Gl eingetragen.<br />

Gehörlos in diesem Sinne sind nicht<br />

nur behinderte Menschen, bei denen<br />

Taubheit beiderseits vorliegt, sondern<br />

auch hörbehinderte Menschen mit ei-


ner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit<br />

beiderseits, wenn daneben<br />

schwere Sprachstörungen (schwer<br />

verständliche Lautsprache, geringer<br />

Sprachschatz) vorliegen. Das sind in<br />

der Regel hörbehinderte Menschen,<br />

bei denen die an Taubheit grenzende<br />

Schwerhörigkeit angeboren oder in<br />

der Kindheit erworben worden ist. Diese<br />

Gruppen von hörbehinderten Menschen<br />

sind auf Kontakte mit in gleicher<br />

Art behinderten Personen und<br />

auf Informationen durch spezielle Gehörlosendolmetscher<br />

angewiesen.<br />

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

ist erforderlich, um eine gesellschaftliche<br />

Isolierung zu vermeiden<br />

und um den in ihrer Schulzeit erworbenen<br />

Bildungsstand weiterentwickeln<br />

zu können.<br />

In den übrigen Feldern können auch<br />

andere Merkzeichen eingetragen werden:<br />

aG Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich<br />

gehbehindert (siehe<br />

Seite 26).<br />

Dieses Merkzeichen ist von<br />

Bedeutung für<br />

– die „Freifahrt“<br />

– die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,<br />

evtl. noch den Beitragsnachlass<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

und<br />

– die Parkerleichterungen.<br />

H Der Ausweisinhaber ist hilflos<br />

(siehe Seite 30).<br />

Die Eintragung ist von Bedeutung<br />

für<br />

– die Lohn- und Einkommensteuer,<br />

die Hun<strong>des</strong>teuer,<br />

– die Berechtigung zur „Freifahrt“<br />

für Schwerbehinderte und<br />

– die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

und den Beitragsnachlass<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.<br />

Das Merkzeichen begründet nicht<br />

automatisch einen Anspruch auf<br />

Pflegegeld nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz,<br />

es ist aber bei einer<br />

Entscheidung durch das Sozialamt<br />

mit zu berücksichtigen.<br />

Bl Der Ausweisinhaber ist blind<br />

(siehe Seite 32).<br />

Die Eintragung im Ausweis ist von<br />

Bedeutung<br />

– bei der Einkommen- und Lohnsteuer,<br />

– bei der Hun<strong>des</strong>teuer,<br />

– bei der Berechtigung zur „Freifahrt“<br />

für Schwerbehinderte,<br />

– bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

und beim Beitragsnachlass<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />

– beim Postversand,<br />

– im Funk- und Fernsprechwesen,<br />

– beim Parken von Kraftfahrzeugen,<br />

(Parkerleichterungen)<br />

– bei der Umsatzsteuer<br />

– und bei der Gewährung von Blindengeld<br />

nach dem Gesetz über<br />

55


56<br />

die Hilfen für blinde und gehörlose<br />

Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />

Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos<br />

(siehe Seite 33).<br />

Sondergruppen:<br />

Auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

trägt das Versorgungsamt unter dem<br />

Wort „Schwerbehindertenausweis“<br />

die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />

ein, wenn der schwerbehinderte<br />

Mensch wegen einer Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens<br />

50 v. H. Anspruch auf Versorgung<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz<br />

hat.<br />

Auf der Vorderseite werden folgende<br />

Merkzeichen eingetragen:<br />

VB – wenn der schwerbehinderte<br />

Mensch wegen einer Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit<br />

um wenigstens 50 v. H. Anspruch<br />

auf Versorgung nach<br />

anderen Bun<strong>des</strong>gesetzen in<br />

entsprechender Anwendung<br />

der Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />

hat<br />

oder<br />

– wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

wegen <strong>des</strong><br />

Zusammentreffens mehrerer<br />

Ansprüche auf Versorgung<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz,<br />

nach Bun<strong>des</strong>-<br />

gesetzen in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes*)<br />

oder nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz<br />

in<br />

ihrer Gesamtheit wenigstens<br />

50 v. H. beträgt.<br />

Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits<br />

die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“<br />

oder das nachfolgende Merkzeichen<br />

EB eingetragen ist.<br />

EB wenn der schwerbehinderte<br />

Mensch wegen einer Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit um<br />

wenigstens 50 v. H. Entschädigung<br />

nach § 28 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzeserhält.<br />

Sofern dieser behinderte<br />

Mensch gleichzeitig Kriegsbeschädigter<br />

ist, wird die Bezeichnung<br />

„Kriegsbeschädigt“<br />

eingetragen, es sei denn, der<br />

schwerbehinderte Mensch beantragt<br />

die Eintragung <strong>des</strong><br />

Merkzeichens „EB“.<br />

Gültigkeitsdauer:<br />

Die Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird für<br />

die Dauer von längstens 5 Jahren vom<br />

Monat der Ausstellung an befristet. In<br />

den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />

wegen einer wesentlichen Änderung<br />

in den gesundheitlichen Verhältnissen,<br />

die für die Feststellung maß-<br />

*) Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe<br />

für Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden,<br />

Gesetz über die Opfer von Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches<br />

Rehabilitierungsgesetz


gebend gewesen sind, nicht zu<br />

erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />

ausgestellt werden.<br />

Ausweise für schwerbehinderte Menschen<br />

unter 10 Jahren werden bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 10. Lebensjahres befristet<br />

und dann mit einem Lichtbild<br />

versehen.<br />

Für schwerbehinderte Menschen zwischen<br />

10 und 15 Jahren wird die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> bis<br />

längstens zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats<br />

befristet, in dem das 20. Lebensjahr<br />

vollendet wird.<br />

Bei schwerbehinderten Menschen,<br />

die das Haus nicht oder nur mit Hilfe<br />

eines Krankenwagens verlassen können,<br />

ist ein Lichtbild nicht zwingend<br />

erforderlich. Vermerk: „Ohne Lichtbild<br />

gültig“.<br />

Bei nichtdeutschen schwerbehinderten<br />

Menschen, deren Aufenthaltstitel/<br />

Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis<br />

befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> längstens<br />

bis zum Ablauf <strong>des</strong> Monats befristet,<br />

in dem die Aufenthaltsgenehmigung/gestattung<br />

oder Arbeitserlaubnis abläuft.<br />

Der Ausweis kann höchstens zweimal<br />

verlängert werden.<br />

Der Kalendermonat und das Kalenderjahr,<br />

bis zu deren Ende der Ausweis<br />

gültig ist, werden auf der Vorderseite<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> eingetragen.<br />

Auf der Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird<br />

als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der<br />

Tag <strong>des</strong> Antragseingangs beim Versorgungsamt<br />

eingetragen. Sofern der<br />

schwerbehinderte Mensch schon im<br />

Antrag ein Interesse begründet hat,<br />

das Vorliegen der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch, einen anderen<br />

Grad der Behinderung oder ein<br />

oder mehrere gesundheitliche Merkmale<br />

bereits zu einem früheren Zeitpunkt<br />

beweisen zu können, wird zusätzlich<br />

das Datum eingetragen, von<br />

dem ab die jeweiligen Voraussetzungen<br />

mit dem Ausweis nachgewiesen<br />

werden können (vgl. Seite 33, „Zu<br />

Randnummer 13“).<br />

Ein Ausweis, der nach dem bis zum<br />

30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />

worden ist, bleibt bis zum Ablauf<br />

seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei<br />

denn, er ist einzuziehen. Er kann auch<br />

auf Antrag wie bisher verlängert werden.<br />

57


58<br />

Beiblatt zum Ausweis<br />

Das Versorgungsamt übersendet mit<br />

dem Feststellungsbescheid und dem<br />

Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen<br />

Flächenaufdruck („Freifahrtausweis“)<br />

einen Antrag auf Ausstel-<br />

Az.:<br />

Der Inhaber oder die Inhaberin dieses Beiblattes ist im öffentlichen<br />

Personenverkehr (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 <strong>des</strong> Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern, sofern<br />

das neben stehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und<br />

zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.<br />

Muster<br />

Wertmarke<br />

lung eines Ausweisbeiblattes. Wer die<br />

„Freifahrt“ beantragt hat, erhält<br />

vom Versorgungsamt als Nachweis<br />

seiner Berechtigung zusätzlich ein<br />

Beiblatt mit Wertmarke.


1. Bei Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im<br />

Ausweis braucht der behinderte<br />

Mensch für die Wertmarke nichts<br />

zu bezahlen. Bei der Eintragung<br />

„Kriegsbeschädigt“ und bei Merkzeichen<br />

„VB“ oder „EB“ erhält der<br />

Versorgungsberechtigte die Wertmarke<br />

kostenlos, wenn er bereits<br />

am 1.10.1979 freifahrtberechtigt<br />

war und die MdE aufgrund der<br />

Schädigung heute noch min<strong>des</strong>tens<br />

70 % beträgt (oder 50 % und<br />

60 % mit „G“ infolge der Schädigung).<br />

2. Die Wertmarke wird kostenlos an<br />

schwerbehinderte Menschen ausgegeben,<br />

die Leistungen nach<br />

dem Grundsicherungsgesetz oder<br />

Leistungen zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts<br />

nach dem Zweiten<br />

Buch oder für den Lebensunterhalt<br />

laufende Leistungen nach dem<br />

Zwölften Buch, dem Achten Buch<br />

oder den §§ 24a und 27d <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />

erhalten.<br />

Zu den Leistungen zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Lebensunterhalts nach dem<br />

Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II), die einen Anspruch auf<br />

unentgeltliche Wertmarke begründen,<br />

gehören:<br />

• das Arbeitslosengeld II nach<br />

§§ 19 ff SGB II<br />

• Das Sozialgeld nach § 28 SGB II<br />

• das Krankengeld nach § 44 SGB<br />

V in Höhe <strong>des</strong> zuvor gezahlten<br />

Arbeitslosengel<strong>des</strong> II<br />

Zu den laufenden Leistungen nach<br />

dem SGB XII für den Lebensunterhalt,<br />

die einen Anspruch auf eine<br />

unentgeltliche Wertmarke begründen,<br />

gehören:<br />

a) laufende Leistungen nach dem<br />

dritten Kapitel <strong>des</strong> SGB XII (Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis<br />

40 SGB XII). Es darf sich jedoch<br />

nicht um einmalige Leistungen<br />

handeln.<br />

Laufende Leistungen in diesem<br />

Sinne können sein:<br />

• Leistungen für den Lebensunterhalt<br />

• Leistungen für Unterkunft und<br />

Heizung<br />

• Mehrbedarfszuschläge<br />

• Beiträge zu einer Kranken- bzw.<br />

Pflegeversicherung<br />

• Beiträge für die Versorgung<br />

• Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen<br />

• Leistungen für den notwendigen<br />

Lebensunterhalt in Einrichtungen<br />

• Darlehn<br />

b) Leistungen der Grundsicherung<br />

nach dem vierten Kapitel <strong>des</strong><br />

SGB XII (§§ 41 – 46 SBG XII)<br />

Das Beiblatt, das kostenlos ausgestellt<br />

wird (Muster Seite 63), ist stets<br />

für die Dauer von 12 Monaten gültig.<br />

3. Alle übrigen „freifahrtberechtigten“<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

müssen die Wertmarke bezahlen:<br />

30,– Euro für 6 Monate oder<br />

60,– Euro für ein Jahr „Freifahrt“.<br />

Die behinderten Menschen, die zur<br />

Gruppe 1. gehören oder das Merkzei-<br />

59


60<br />

chen „aG“ im Ausweis haben, können<br />

beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

allein mit dem<br />

Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />

Wer nicht zur Gruppe 1. gehört und<br />

auch kein Merkzeichen „aG“ im Ausweis<br />

hat, kann die Wertmarke für die<br />

Freifahrt nicht erhalten, solange er<br />

die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

von 50 % in Anspruch nimmt.<br />

Er braucht aber das Beiblatt ohne<br />

Wertmarke als Nachweis gegenüber<br />

dem Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

(vgl.<br />

Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />

Hinweis:<br />

Menschen“ – Heft 2). Aufgrund seines<br />

Wahlrechts kann er sich jederzeit<br />

für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden.<br />

Er muss jedoch beachten,<br />

dass er nicht in jedem Falle mit einer<br />

vollen Kostenerstattung für die Wertmarke<br />

rechnen kann (für jeden vollen,<br />

nicht ausgenutzten Kalendermonat<br />

werden 5,– Euro zurückgezahlt, Beträge<br />

unter 15,– Euro werden nicht erstattet).<br />

Der Min<strong>des</strong>tberechnungszeitraum für<br />

die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 1 Monat.<br />

Für den Fall, dass nach Ausstellung <strong>des</strong> entgeltlichen Beiblattes mit Wertmarke<br />

Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt oder bezogen werden,<br />

die zur Ausstellung eines unentgeltlichen Beiblattes berechtigen, sollte<br />

sofort ein Antrag auf Rückerstattung <strong>des</strong> Eigenanteils beim zuständigen Versorgungsamt<br />

erfolgen.


Streckenverzeichnis<br />

Streckenverzeichnis<br />

(zu § 147 Abs. 1 Nr. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch)<br />

im Umkreis von 50 km um<br />

(Gemeinde)<br />

Der Inhaber oder die Inhaberin <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> Az.:_____________________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft<br />

oder ihren Tochtergesellschaften im Schienenverkehr gegen Vorzeigen <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

und <strong>des</strong> mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Zügen <strong>des</strong> Nahverkehrs dieser Eisenbahn<br />

in der 2. Wagenklasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen<br />

unentgeltlich befördert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge <strong>des</strong> Nahrverkehrs ist der tarifmäßige<br />

Zuschlag zu zahlen):<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

Strecke Nr. zwischen und<br />

(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)<br />

Bei Änderung <strong>des</strong> Wohnsitzes oder <strong>des</strong> gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für<br />

den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der<br />

Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die missbräuchliche<br />

Verwendung <strong>des</strong> Streckenverzeichnisses ist strafbar.<br />

Ausgabedatum:<br />

(Monat/Jahr)<br />

61


62<br />

Behinderte Menschen, die einen<br />

Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem<br />

orangefarbenen Flächenaufdruck<br />

und ein Beiblatt mit gültiger<br />

Wertmarke besitzen, können unter<br />

Vorlage <strong>des</strong> Streckenverzeichnisses<br />

auch Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in der<br />

2. Wagenklasse frei benutzen, und<br />

zwar<br />

– mit Zügen <strong>des</strong> Nahverkehrs. Hierunter<br />

fallen Züge mit folgenden<br />

Zuggattungsbezeichnungen: Regionalbahn<br />

(RB), Stadtexpress (SE),<br />

Regionalexpress (RE), Schnellzug<br />

(D), InterRegio (IR), im Umkreis von<br />

50 km um ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort. (Das<br />

Recht zur unentgeltlichen Beförderung<br />

entbindet den schwerbehin-<br />

derten Menschen nicht von der Zuzahlung<br />

eines tarifmäßigen Zuschlages<br />

bei der Benutzung<br />

zuschlagspflichtiger Züge <strong>des</strong><br />

Nahverkehrs).<br />

– in Verkehrsverbünden sowie auf allen<br />

S-Bahn-Strecken ohne km-Begrenzung.<br />

Wo die 50-km-Zone um den<br />

Wohnsitz oder den gewöhnlichen<br />

Aufenthalt <strong>des</strong> Behinderten<br />

jeweils endet, ergibt sich<br />

aus dem Streckenverzeichnis.<br />

Das Streckenverzeichnis wird<br />

den freifahrtberechtigten<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

vom Versorgungsamt übersandt.


Bescheinigungen<br />

Bescheinigung über die dauernde<br />

Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit oder über das<br />

Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />

Gegenüber dem Finanzamt zur Inanspruchnahme<br />

von Steuerfreibeträgen<br />

benötigen behinderte Menschen, deren<br />

GdB/MdE auf weniger als 50, aber<br />

min<strong>des</strong>tens 25 festgestellt worden ist,<br />

einen Nachweis darüber, dass<br />

– ihnen wegen der Behinderung<br />

nach gesetzlichen Vorschriften<br />

Renten oder andere lfd. Bezüge<br />

zustehen oder<br />

– die Behinderung zu einer dauernden<br />

Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />

geführt hat oder<br />

– auf einer typischen Berufskrankheit<br />

beruht.<br />

Den Nachweis, dass die Behinderung<br />

zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit geführt hat,<br />

können die behinderten Menschen<br />

entweder durch<br />

– die Vorlage ihres Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong><br />

führen oder<br />

– durch eine Bescheinigung erbringen,<br />

die vom Versorgungsamt auf<br />

Antrag erstellt wird (Muster vgl.<br />

Seite 64).<br />

Die dauernde Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit kann auch dann<br />

bestätigt werden, wenn sie Folge innerer<br />

Krankheiten ist (beispielsweise<br />

bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen<br />

mit einem GdB/MdE-Grad von<br />

30) oder auf Schäden an den Sinnesorganen<br />

zurückzuführen ist (beispielsweise<br />

bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung<br />

mit einem GdB von 30).<br />

Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit<br />

vorliegt, kann von Versicherten<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

durch Vorlage <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

der Berufsgenossenschaft beim<br />

Finanzamt geführt werden. Behinderte<br />

Menschen, die nicht Versicherte in<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

sind, erhalten eine Bescheinigung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes, in der wie bei<br />

Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />

Berufskrankheit nach der<br />

Reichsversicherungsordnung in Verbindung<br />

mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung<br />

beurteilt wird.<br />

Bei Glaubhaftmachung eines besonderen<br />

Interesses der behinderten<br />

Menschen kann eine Bescheinigung<br />

auch für Zeiten vor einer Antragstellung<br />

nach dem SGB IX vom Versorgungsamt<br />

ausgestellt werden.<br />

63


64<br />

Versorgungsamt<br />

Geschäftszeichen:<br />

(Bitte bei Schriftwechsel angeben)<br />

Bescheinigung<br />

Auskunft erteilt:<br />

Zimmer:<br />

Durchwahl:<br />

Sprechzeiten<br />

Mo-Fr 7:30 Uhr-12:00 Uhr<br />

Datum: _________<br />

nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zur Vorlage beim<br />

Finanzamt.<br />

Ich bescheinige, dass ich die bei ________________, geboren am __________,<br />

vorliegende Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von<br />

______________<br />

festgestellt habe.<br />

Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit geführt.<br />

Die Bescheinigung ist gültig ab ______________<br />

Im Auftrag<br />

Stempel


Rechtsbehelf<br />

Gegen Feststellungsbescheide der<br />

Versorgungsämter kann der behinderte<br />

Mensch oder ein von ihm Bevollmächtigter<br />

innerhalb eines Monats<br />

nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch<br />

erheben. Der Widerspruch kann<br />

schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />

Versorgungsamt erhoben werden<br />

(Muster siehe auf Seite 67 ff). Erst<br />

nach Abschluss dieses Verfahrens<br />

durch einen Widerspruchsbescheid<br />

ist die Klage möglich (Muster siehe<br />

auf Seite 77). Die Klage ist beim zuständigen<br />

Sozialgericht (siehe Seite<br />

233) schriftlich oder zur Niederschrift<br />

<strong>des</strong> Urkundsbeamten einzulegen.<br />

Für die Fristwahrung kommt es darauf<br />

an, wann der Widerspruch beim Versorgungsamt<br />

bzw. wann die Klage<br />

beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch<br />

und Klage sind auch dann<br />

noch fristgerecht, wenn sie innerhalb<br />

der Monatsfrist bei einer anderen inländischen<br />

Behörde eingehen (z. B.<br />

Stadtverwaltung) oder bei einem Versicherungsträger<br />

(z. B. Betriebskrankenkasse,<br />

AOK).<br />

Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig<br />

vor Ablauf der Frist mit dem behandelnden<br />

Arzt und/oder dem Bevollmächtigten<br />

(z. B. einem Rechtsanwalt,<br />

der Gewerkschaft, einem Behindertenverband)<br />

zu besprechen, um festzustellen,<br />

ob ein Widerspruch mit Aussicht<br />

auf Erfolg eingelegt werden<br />

kann. Reicht die Zeit nicht mehr für<br />

eine ausführliche Begründung, so genügt<br />

zur Fristwahrung ein Schreiben<br />

nach dem Muster auf Seite 70. Die Begründung<br />

sollte dann dem Versorgungsamt<br />

innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraumes übersandt werden.<br />

Gleiches gilt für Klage und Berufung.<br />

Der behinderte Mensch hat auch die<br />

Möglichkeit, jederzeit beim Versorgungsamt<br />

Akteneinsicht (z. B. zur Vorbereitung<br />

der Widerspruchsbegründung)<br />

zu verlangen. Sofern es für ihn<br />

günstiger ist, kann er die Akten auch<br />

beim Sozialamt seiner Wohngemeinde<br />

einsehen oder auch über einen<br />

Rechtsanwalt/einen Behindertenverband<br />

einsehen lassen. Er kann mit<br />

dem Versorgungsamt abstimmen,<br />

dass er anlässlich eines Sprechtages,<br />

den das Versorgungsamt in bestimmten<br />

Zeitabständen in allen größeren<br />

Orten durchführt, die Akte einsieht.<br />

Auch im Klageverfahren ist Akteneinsicht<br />

möglich. Das Versorgungsamt<br />

übersendet dem Behinderten auf Anforderung<br />

auch Kopien der Unterlagen.<br />

Die Kosten hat der behinderte<br />

Mensch zu erstatten.<br />

Lässt sich der behinderte Mensch<br />

durch einen Bevollmächtigten vertreten,<br />

so erhält er den gesamten Schriftverkehr<br />

im Verfahren. Wendet sich die<br />

Behörde an den behinderten Menschen<br />

selbst, hat sie den Bevollmächtigten<br />

zu verständigen und über den<br />

Stand <strong>des</strong> Verfahrens auf dem Laufenden<br />

zu halten.<br />

Weil die Feststellung bestimmter<br />

Behin derungsgrade und weiterer ge-<br />

65


66<br />

sundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen<br />

genauso bedeutsam sein kann<br />

wie die Feststellung eines GdB von 50<br />

(Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch) oder von 30 (Voraussetzung<br />

Muster<br />

zur Gleichstellung), ist gegen Urteile<br />

der Sozialgerichte ohne Einschränkung<br />

innerhalb eines Monats die Berufung<br />

beim Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen<br />

zulässig.<br />

Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den<br />

Versorgungsamt<br />

Von-Steuben-Str. 10<br />

12345 Musterstadt<br />

Gegen Ihren Bescheid vom......... GZ:.... erhebe ich hiermit<br />

Widerspruch.<br />

Schriftliche Begründung folgt.<br />

Gleichzeitig beantrage ich, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten,<br />

die Grundlage für Ihren Bescheid waren, in Fotokopie zu übersenden<br />

(einschließlich der abschließenden Stellungnahme <strong>des</strong> versorgungsärztlichen<br />

Dienstes).<br />

Ralf Meyer


Die Widerspruchsbegründung könnte z. B. so aussehen:<br />

Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den ______________<br />

An das<br />

Versorgungsamt<br />

Von-Steuben-Str. 10<br />

12345 Musterstadt<br />

Betr.: Ihren Bescheid vom ______________<br />

Aktenzeichen: ______________<br />

Bezug: Widerspruch vom ______________<br />

Meinen Widerspruch vom ______________ begründe ich wie folgt:<br />

Folgende Gesundheitsstörungen, die ich in meinem Antrag vom ____________<br />

aufgeführt hatte, sind in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden:<br />

(hier die Aufzählung dieser Gesundheitsförderungen einsetzen).<br />

Ich bitte, hierzu noch den Arzt, Dr. ________________________ /<br />

das Krankenhaus _____________________ zu befragen.<br />

und/oder<br />

In meinem Antrag hatte ich zu Auskunftszwecken Dr. ___________________ / das<br />

Krankenhaus _________________________ benannt. Leider haben Sie eine entsprechende<br />

Auskunft nicht eingeholt, so dass Sie bei Ihrer Entscheidung von unvollständigen<br />

Informationen ausgegangen sind.<br />

und/oder<br />

In der Auskunft vom _______________ über meinen Gesundheitszustand, hat<br />

Dr. ______________________ / das Krankenhaus _____________________ auch die<br />

folgende Behinderung bezeichnet, die Sie bei Ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt<br />

haben: (hier die Krankheitsbezeichnung einsetzen).<br />

67


68<br />

und/oder<br />

Sowohl mein behandelnder Arzt als auch ich sind der Meinung, dass aufgrund der<br />

Art und Schwere der Behinderung der Grad der Behinderung mit ________________<br />

erheblich zu niedrig bemessen worden ist. Darüber hinaus bin ich ebenso wie mein<br />

behandelnder Arzt der Auffassung, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen<br />

die Voraussetzungen <strong>des</strong> Merkzeichens (z. B. G, aG, RF, B, H, BI) vorliegen.<br />

und/oder<br />

Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend<br />

gewürdigt. Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend<br />

geschilderter Weise:<br />

(– hier folgt eine kurze Darstellung <strong>des</strong> besonderen persönlichen<br />

Betroffenseins –)<br />

und/oder<br />

Meine Behinderung ist am _______ · _______ · _______ eingetreten. Den Grad der<br />

Behinderung/das Merkzeichen (z. B. G, aG, H, GI...) bitte ich <strong>des</strong>halb rückwirkend<br />

von diesem Zeitpunkt an zu bescheinigen.<br />

Schlussfolgerung<br />

Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben/zu ändern und<br />

erneut über die Höhe <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung/die Feststellg. eines Merkzeichens<br />

zu entscheiden. Zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in<br />

Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen<br />

Gutachter bin ich gerne bereit.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

____________________<br />

(Unterschrift)


Randnummer<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

69


Randnummer<br />

70<br />

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Randnummer<br />

�<br />

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71


Randnummer<br />

72<br />

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Randnummer<br />

�<br />

73


Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den<br />

Sozialgericht<br />

Beispielstraße<br />

12345 Musterstadt<br />

Betr.: Bescheid der Bezirksregierung Münster, Abteilung 10, Soziales und<br />

Arbeit, Lan<strong>des</strong>versorgungsamt ... vom ..., GZ: ...<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

gegen den o. g. Bescheid erhebe ich hiermit<br />

Klage<br />

Schriftliche Begründung folgt.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Ralf Meyer<br />

Änderung <strong>des</strong> Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>/<strong>des</strong><br />

<strong>Ausweises</strong><br />

1. Auf Antrag <strong>des</strong> (schwer-)<br />

behinderten Menschen:<br />

a) Änderung <strong>des</strong><br />

Gesundheitszustan<strong>des</strong>:<br />

Feststellungen der Versorgungsämter<br />

über eine Behinderung, den Grad der<br />

Behinderung und die gesundheitlichen<br />

Merkmale können geändert werden,<br />

wenn sich die Verhältnisse nach<br />

der letzten Feststellung wesentlich<br />

geändert haben (positiv oder negativ).<br />

Wesentlich ist eine Änderung nur<br />

dann, wenn sich der Grad der Behinderung<br />

durch Verschlimmerung oder<br />

Besserung der Behinderung um we-<br />

nigstens 10 nach oben oder unten ändert<br />

oder wenn Merkzeichen im Ausweis<br />

zusätzlich vermerkt werden oder<br />

wegfallen sollen.<br />

Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen<br />

ähnlich wie beim Erstantrag<br />

(Seite 36). Die Überprüfung kann<br />

auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt<br />

wird, z. B. wenn<br />

– sich die Behinderung entgegen<br />

der Annahme <strong>des</strong> Antragstellers<br />

nicht verschlimmert, sondern gebessert<br />

hat,<br />

– die frühere Bewertung unrichtig<br />

war.<br />

77


78<br />

Falls das Versorgungsamt feststellt,<br />

dass sich die Behinderung verschlimmert<br />

hat, könnte z. B. folgender Bescheid<br />

erteilt werden:<br />

Gegen diesen Bescheid kann der<br />

schwerbehinderte Mensch einen<br />

Rechtsbehelf einlegen. Wenn der behinderte<br />

Mensch sich mit dem Rechts-<br />

behelf gegen einen für ihn ungünstigen<br />

Neufeststellungsbescheid wehrt,<br />

verlängert das Versorgungsamt bei<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer den bisherigen<br />

Ausweis bis zum Abschluss<br />

<strong>des</strong> Rechtsbehelfsverfahrens ohne<br />

Änderungen (zur Schutzfrist nach<br />

endgültiger Herabsetzung <strong>des</strong> GdB<br />

unter 50 siehe Seite 83).


80<br />

b) Verzicht auf die Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter<br />

Mensch:<br />

Ein Verzicht auf den Schwerbehindertenstatus<br />

ist grundsätzlich nicht möglich,<br />

weil die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch Kraft Gesetzes<br />

eintritt, sobald die in § 2 Abs. 2 <strong>des</strong><br />

Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IX) (vgl. Seite 10) genannten gesetzlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

Unter Beachtung der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialgerichts (vgl. Seite<br />

23) ist jedoch auf besonderen Antrag<br />

<strong>des</strong> behinderten Menschen sowohl<br />

eine (vorherige) Beschränkung <strong>des</strong><br />

Feststellungsantrages auf einzelne<br />

Gesundheitsstörungen als auch ein<br />

(nachträglicher) Verzicht auf vom Versorgungsamt<br />

bereits festgestellte Beeinträchtigungen<br />

zugelassen. Der<br />

Grad der Behinderung sowie die Feststellung<br />

von Merkzeichen richten sich<br />

dann allein nach den noch verbleibenden<br />

festzustellenden oder festgestellten<br />

Beeinträchtigungen. Das kann<br />

dazu führen, dass ein GdB unter 50<br />

festgestellt und der Ausweis eingezogen<br />

wird.<br />

2. Von Amts wegen:<br />

a) Änderung <strong>des</strong><br />

Gesundheits zustan<strong>des</strong>:<br />

Ein rechtswirksamer Feststellungsbescheid<br />

kann auch bei Nachprüfung<br />

von Amts wegen nur geändert werden,<br />

wenn sich die gesundheitlichen<br />

Verhältnisse nach der letzten Feststellung<br />

wesentlich positiv oder negativ<br />

geändert haben. Eine wesentliche Änderung<br />

im Ausmaß der Behinderung<br />

liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand<br />

mehr als 6 Monate<br />

angehalten hat oder voraussichtlich<br />

anhalten wird und die Änderung <strong>des</strong><br />

GdB wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche<br />

Änderung ist auch gegeben,<br />

wenn die entscheidenden gesundheitlichen<br />

Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche<br />

für behinderte Menschen<br />

erfüllt werden oder entfallen<br />

sind. Eine wesentliche Änderung liegt<br />

nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung,<br />

ohne sich verändert zu haben,<br />

lediglich abweichend beurteilt wird.<br />

Nach der Behandlung von Krankheiten,<br />

bei denen die Entwicklung noch<br />

ungewiss ist (z. B. bösartige Geschwulstkrankheiten),<br />

wird vor Herabsetzung<br />

<strong>des</strong> GdB noch eine Zeit der<br />

Heilungsbewährung abgewartet.<br />

Entfallen eine oder mehrere Beeinträchtigungen,<br />

die zur Feststellung eines<br />

Gesamt-GdB geführt haben, so<br />

ist vom Versorgungsamt ein neuer Gesamt-GdB<br />

festzustellen.<br />

b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen:<br />

Wenn keine wesentliche Änderung der<br />

Verhältnisse eingetreten ist, kann das<br />

Versorgungsamt einen bindend gewordenen<br />

Feststellungsbescheid über<br />

die Behinderung nur unter folgenden<br />

Voraussetzungen zurücknehmen:<br />

Zu Gunsten <strong>des</strong> Betroffenen kann<br />

der Verwaltungsakt nur zurückgenommen<br />

werden, wenn bei seinem Erlass<br />

das Recht unrichtig angewandt oder<br />

von einem Sachverhalt ausgegangen


worden ist, der sich als unrichtig erwiesen<br />

hat (z. B. Fehldiagnose, unrichtige<br />

Einschätzung <strong>des</strong> Ausmaßes<br />

der Gesundheitsstörung). Folge: das<br />

Versorgungsamt erlässt einen neuen<br />

Feststellungsbescheid, der z. B. einen<br />

höheren GdB oder zusätzliche Merkmale<br />

anerkennt.<br />

Zu Ungunsten <strong>des</strong> behinderten<br />

Menschen kann die Verwaltungsentscheidung<br />

nur berichtigt werden, soweit<br />

er nicht auf den Bestand <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

vertraut hat und sein Vertrauen<br />

unter Abwägung mit dem<br />

öffentlichen Interesse an einer Rücknahme<br />

der falschen Entscheidung<br />

schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte<br />

Fristen zu beachten. In der<br />

Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb<br />

einer Frist von 2 Jahren seit<br />

Erteilung <strong>des</strong> falschen Beschei<strong>des</strong><br />

stets möglich ist. Der Ausweis muss<br />

dem Versorgungsamt erst dann zur<br />

Berichtigung eingereicht werden,<br />

wenn der neue Bescheid rechtswirksam<br />

geworden ist.<br />

c) Verfahren:<br />

Die Versorgungsverwaltung muss vor<br />

Erlass eines Beschei<strong>des</strong>, der in Rechte<br />

<strong>des</strong> behinderten Menschen eingreift,<br />

ihm Gelegenheit geben, sich zu<br />

den für die Entscheidung erheblichen<br />

Tatsachen zu äußern. 1)<br />

Dazu ist notwendig, dass die Versorgungsverwaltung<br />

die Gründe im Einzelnen<br />

nennt, die sie dazu bewogen<br />

haben, das Vorliegen einer Behinderung,<br />

den GdB oder die gesundheitlichen<br />

Merkmale zukünftig anders als<br />

bisher zu bewerten.<br />

Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis<br />

einer ärztlichen Untersuchung<br />

genügt nicht, vielmehr sind die für die<br />

Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />

(z. B. Untersuchungsergebnisse, Ergebnis<br />

eines beigezogenen Befundberichtes<br />

und der Name <strong>des</strong> Arztes,<br />

der ihn erstattet hat) mitzuteilen. 2)<br />

1)<br />

§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)<br />

2)<br />

BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R,<br />

B 9 SB 12/97 R<br />

81


82<br />

Änderung eines Renten<strong>beschei<strong>des</strong></strong>,<br />

einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung<br />

Die in einem Rentenbescheid, einer<br />

Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung<br />

über die Behinderung und zum<br />

Behinderungsgrad getroffene Feststellung,<br />

die nicht vom Versorgungsamt<br />

erfolgte (siehe Seite 20 „Zu Randnummer<br />

6“), kann nach den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Renten- oder<br />

Leistungsträgers geändert werden.<br />

Die Änderung wirkt sich in vielen Fällen<br />

auf den Schwerbehindertennachweis<br />

(Ausweis) aus.


Schutzfrist bei Wegfall der<br />

Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch<br />

Ist die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch weggefallen, weil sich<br />

der Behinderungsgrad nach Feststellung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes auf weniger<br />

als 50 verringert hat, so behält der<br />

behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz<br />

und den Schwerbehindertenausweis<br />

bis zum Ende <strong>des</strong><br />

dritten Kalendermonats, der auf den<br />

Eintritt der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die<br />

Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong><br />

folgt.<br />

Beispiel: Ein behinderter Mensch<br />

erhält am 3. 5. 2007 vom Versorgungsamt<br />

einen Neufeststellungsbescheid,<br />

wonach bei ihm ein Behinderungsgrad<br />

von nur noch 40 festgestellt<br />

wird. Der behinderte Mensch<br />

erhebt gegen diesen Bescheid keinen<br />

Widerspruch. Der Bescheid wird<br />

im Juni (1 Monat nach Zustellung <strong>des</strong><br />

Beschei<strong>des</strong>) unanfechtbar. Am Ende<br />

<strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach<br />

Eintritt der Unanfechtbarkeit, d. h. mit<br />

Ablauf <strong>des</strong> 30. 9. 2007 erlischt der<br />

Schutz.<br />

Ein weiteres Beispiel: Der behinderte<br />

Mensch erhält den Neufeststellungsbescheid<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes,<br />

wonach bei ihm nur noch ein GdB<br />

von 40 festgestellt wird, am 3. 5. 2007.<br />

Er erhebt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist<br />

beim Versorgungsamt Widerspruch<br />

gegen den Bescheid. Die Ver-<br />

sorgungsverwaltung weist den Widerspruch<br />

im August 2007 zurück. Der<br />

behinderte Mensch beschließt, nicht<br />

zu klagen. Der Bescheid wird im September<br />

(1 Monat nach Zustellung <strong>des</strong><br />

Widerspruchs<strong>beschei<strong>des</strong></strong>) unanfechtbar.<br />

Erst am Ende <strong>des</strong> folgenden dritten<br />

Kalendermonats, d. h. mit Ablauf<br />

<strong>des</strong> 31. 12. 2007 erlischt auch der gesetzliche<br />

Schutz.<br />

Ein weiteres Beispiel:<br />

Der behinderte Mensch erhält den<br />

Neufeststellungsbescheid <strong>des</strong> Versorgungsamtes,<br />

wonach bei ihm noch<br />

ein GdB von 40 festgestellt wird, am<br />

3. 5. 2007. Er erhebt innerhalb der<br />

Rechtsbehelfsfrist beim Versorgungsamt<br />

Widerspruch gegen den Bescheid.<br />

Die Versorgungsverwaltung<br />

weist den Widerspruch im August<br />

2007 zurück. Der behinderte Mensch<br />

erhebt Klage. Im Rahmen <strong>des</strong> Klageverfahrens<br />

werden weitere medizinische<br />

Unterlagen beigezogen, die den<br />

GdB von 40 bestätigen. Der Kläger<br />

nimmt die Klage im Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung am 15. 8. 2007 zurück.<br />

Bei dieser Fallgestaltung steht die<br />

Klagerücknahme einem unanfechtbaren<br />

Feststellungsbescheid gleich. Das<br />

bedeutet, dass bei einer Klagerücknahme<br />

durch den Kläger im Monat<br />

83


84<br />

August 2007 die Schutzfrist mit Ablauf<br />

<strong>des</strong> 30. 11. 2007 erlischt.<br />

Der behinderte Mensch kann bis zum<br />

Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist<br />

seine Rechte aus dem SGB IX (z. B.<br />

Kündigungsschutz) und die Nachteilsausgleiche<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Hinweis: Nach dem Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes<br />

(BFH) vom 27. 9. 1989,<br />

BStBl1990 Teil II, ist der durch bestandskräftige<br />

Neufeststellung herabgesetzte<br />

Grad der Behinderung auf<br />

den Neufeststellungszeitpunkt für die<br />

Besteuerung bindend, auch wenn der<br />

Schwerbehindertenausweis bis zur<br />

Bestandskraft fortgilt. Dem steht nach<br />

Ansicht <strong>des</strong> BFH § 38 Abs. 1 2. Halbsatz<br />

SchwbG (jetzt § 116 SGB IX) nicht<br />

entgegen.<br />

Zum Nachweis seiner Rechte behält<br />

der behinderte Mensch bis zum Ablauf<br />

der Schutzfrist seinen Schwerbehindertenausweis.<br />

Wenn der Ausweis<br />

vorher abläuft, verlängert das Versorgungsamt<br />

den Ausweis ohne Änderungen<br />

bis zum Ablauf der Schutzfrist.<br />

Erst wenn der gesetzliche Schutz erloschen<br />

ist, wird der Schwerbehindertenausweis<br />

eingezogen.


Einziehung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

Der Ausweis wird ohne Schutzfrist<br />

eingezogen, wenn der behinderte<br />

Mensch nicht mehr im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Gesetzes<br />

a) rechtmäßig wohnt<br />

b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält<br />

oder<br />

c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig<br />

als Arbeitnehmer in Deutschland<br />

tätig ist; denn er ist dann nicht<br />

mehr ein schwerbehinderter Mensch<br />

im Sinne <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IX). (Dies gilt<br />

z.B. nicht bei einer Abordnung eines<br />

deutschen behinderten Arbeitnehmers<br />

durch eine deutsche Firma<br />

oder Behörde ins Ausland für eine<br />

befristete Zeit.)<br />

Wenn das Versorgungsamt den GdB<br />

unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />

den Ausweis bis zum Ablauf der<br />

Schutzfrist (siehe Seite 83 u. 84). Danach<br />

wird der Ausweis eingezogen.<br />

85


86<br />

Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises<br />

Rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf<br />

der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />

beantragt werden, wenn der<br />

Ausweis weiterhin genutzt werden<br />

soll.<br />

Das Versorgungsamt muss die Gültigkeit<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ohne Änderungen<br />

auf Antrag verlängern, solange der<br />

der Ausweisausstellung zugrunde liegende<br />

Feststellungsbescheid oder<br />

Rentenbescheid bzw. die Verwaltungs-<br />

oder Gerichtsentscheidung<br />

nicht durch eine unanfechtbare neue<br />

Entscheidung geändert worden ist.<br />

Die Verlängerung erfolgt in der Regel<br />

für 5 Jahre. In den Fällen, in denen<br />

eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen<br />

Änderung in den gesundheitlichen<br />

Verhältnissen, die für die<br />

Feststellung maßgebend sind, nicht<br />

zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />

ausgestellt werden. Zuständig<br />

ist das Wohnsitz-Versorgungsamt<br />

(nach Umzug das Versorgungsamt,<br />

das für den neuen Wohnsitz zuständig<br />

ist).<br />

Die Ausweisgültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />

auch von den Gemeinden<br />

für jeweils 5 Jahre verlängert<br />

werden. Die Gemeinde darf jedoch<br />

nur für ein Jahr verlängern, wenn der<br />

letzte Geltungszeitraum weniger als<br />

5 Jahre betrug.<br />

Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung<br />

der Gültigkeitsdauer, davon<br />

zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen.<br />

Ist die Gültigkeitsdauer bereits<br />

zweimal verlängert worden (also<br />

kein Verlängerungsfeld mehr frei),<br />

muss ein neuer Ausweis ausgestellt<br />

werden. Dazu ist ein neues Lichtbild<br />

erforderlich. Die Neuausstellung kann<br />

nur vom Versorgungsamt vorgenommen<br />

werden.


Gleichstellung<br />

Liegt infolge der Behinderung ein GdB<br />

von min<strong>des</strong>tens 50 nicht vor, so besteht<br />

keine Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch. Wenn der GdB<br />

aber min<strong>des</strong>tens 30 beträgt, kann der<br />

behinderte Mensch bei der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit die Gleichstellung<br />

mit einem schwerbehinderten Menschen<br />

beantragen. Diesem Antrag<br />

kann die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit nur<br />

entsprechen, wenn der behinderte<br />

Mensch infolge seiner Behinderung<br />

ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />

Arbeitsplatz<br />

– nicht erlangen oder<br />

– nicht behalten kann.<br />

Als Nachweis <strong>des</strong> GdB legt der behinderte<br />

Mensch den Feststellungsbescheid<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes oder<br />

eine andere „Feststellung“ vor.<br />

Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend<br />

vom Tage der Antragstellung an. Damit<br />

beginnt z. B. auch der Kündigungsschutz<br />

nach dem Neunten Buch<br />

Sozialgesetzbuch. Die Gleichstellung<br />

kann zeitlich befristet werden.<br />

Bei berufstätigen behinderten Menschen<br />

fragt die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit<br />

vor einer Entscheidung in der<br />

Regel den Arbeitgeber sowie die<br />

Schwerbehindertenvertretung und<br />

den Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz<br />

<strong>des</strong> behinderten Menschen<br />

tatsächlich aufgrund der Behinderung<br />

gefährdet ist. Ist nicht die Behinderung,<br />

sondern z. B. die wirtschaftliche<br />

Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung,<br />

so kann die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit dem Antrag <strong>des</strong><br />

behinderten Menschen auf Gleichstellung<br />

nicht entsprechen.<br />

Wer die Gleichstellung beantragen<br />

will, sollte vor der Antragstellung mit<br />

der Vertrauensperson der schwerbehinderten<br />

Menschen und mit dem Betriebsrat<br />

über den möglichen Erfolg<br />

<strong>des</strong> Antrags sprechen.<br />

Gleichgestellte haben nach dem<br />

Neunten Buch Sozialgesetzbuch alle<br />

Rechte wie schwerbehinderte Menschen.<br />

Ausgenommen sind der Zusatzurlaub<br />

und bestimmte Nachteilsausgleiche.<br />

Hinweis:<br />

Durch den neuen § 68 Abs. 4 SGB IX sind in bestimmten Fällen junge Personen<br />

mit einem GdB unter 30 oder sogar ohne Feststellung einer Behinderung<br />

durch die Versorgungsverwaltung schwerbehinderten Menschen<br />

gleichgestellt.<br />

87


88<br />

Notizen


Notizen<br />

89


90<br />

Notizen


Notizen<br />

91


92<br />

Notizen


Anlagen<br />

93


Anlage A<br />

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. 06. 2001<br />

(BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 7 GKV – WettbewerbsstärkungsG<br />

vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)<br />

Teil 1<br />

Regelungen für behinderte und von Behinderung<br />

bedrohte Menschen<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Regelungen<br />

§ 2<br />

Behinderung<br />

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige<br />

Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />

als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand<br />

abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />

ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung<br />

zu erwarten ist.<br />

(2) Menschen sind im Sinne <strong>des</strong> Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen<br />

ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren<br />

Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung<br />

auf einem Arbeitsplatz im Sinne <strong>des</strong> § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzbuches haben.<br />

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte<br />

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,<br />

aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes<br />

2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung<br />

einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne <strong>des</strong> § 73 nicht erlangen<br />

oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).<br />

94


Teil 2<br />

Besondere Regelungen<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

(Schwerbehindertenrecht)<br />

Kapitel 1<br />

Geschützter Personenkreis<br />

§ 14<br />

Zuständigkeitsklärung<br />

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger<br />

den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung<br />

ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger<br />

innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird<br />

der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für Rehabilitationsträger,<br />

an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die<br />

in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger.<br />

Ist für die Feststellung <strong>des</strong> Rehabilitationsbedarfs ein<br />

Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Vorliegen <strong>des</strong> Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger,<br />

an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte<br />

Leistung nicht Rehabilitationstträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt<br />

er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger,<br />

von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb<br />

der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet<br />

hierüber den Antragsteller.<br />

(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen<br />

kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren<br />

nicht bestehen. Ist für die Feststellung <strong>des</strong> Rehabilitationsbedarfs ein<br />

Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich<br />

einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten<br />

in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige<br />

unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste.<br />

Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen<br />

entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige<br />

nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf<br />

auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten<br />

getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den<br />

Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen<br />

Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.<br />

95


(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe<br />

für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger<br />

nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend<br />

angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.<br />

§ 68<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen<br />

gleichgestellte behinderte Menschen.<br />

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten<br />

Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69<br />

auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen durch die Bun<strong>des</strong>agentur für<br />

Arbeit, Die Gleichstellung wird mit dem Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags<br />

wirksam. Sie kann befristet werden.<br />

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen<br />

Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

§ 125 und <strong>des</strong> Kapitels 13 angewendet.<br />

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte<br />

Jugendliche und Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung<br />

in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad<br />

der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung<br />

nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch<br />

eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid<br />

über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen<br />

Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

§ 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.<br />

§ 69<br />

Feststellung der Behinderung, Ausweise<br />

(1) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die für die Durchführung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes zuständigen Behörden das<br />

Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt<br />

eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz<br />

2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs.<br />

1 <strong>des</strong> Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />

soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen<br />

auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als<br />

96


Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 30 Abs. 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes festgelegten<br />

Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen,<br />

wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch<br />

Lan<strong>des</strong>recht kann die Zuständigkeit von Satz 1 geregelt werden.<br />

(2) Feststellung nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung<br />

über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf<br />

ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid,<br />

einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder<br />

einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen<br />

Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte<br />

Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz<br />

1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als<br />

Feststellung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Behinderung<br />

(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen<br />

der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />

ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung<br />

gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach<br />

Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.<br />

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche<br />

Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,<br />

so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen<br />

Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.<br />

(5) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden<br />

auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis<br />

über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der<br />

Behinderung sowie im Falle <strong>des</strong> Absatzes 4 über weitere gesundheitliche<br />

Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme<br />

von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten<br />

Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen.<br />

Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> soll befristet werden. Er wird<br />

eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen<br />

erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung<br />

unanfechtbar geworden ist.<br />

97


Kapitel 2<br />

Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber<br />

§ 73<br />

Begriff <strong>des</strong> Arbeitsplatzes<br />

(1) Arbeitsplätze im Sinne <strong>des</strong> Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter<br />

und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen<br />

Bildung Eingestellte beschäftigt werden.<br />

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt<br />

werden<br />

1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen.<br />

2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb<br />

dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser<br />

Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,<br />

3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb<br />

dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung<br />

oder Erziehung erfolgt,<br />

4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten<br />

Buch teilnehmen,<br />

5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden,<br />

6. aufgehoben<br />

7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis<br />

wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub,<br />

wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit<br />

in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange<br />

für sie eine Vertretung eingestellt ist.<br />

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der<br />

Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen<br />

nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind,<br />

sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich<br />

beschäftigt werden.<br />

98


Kapitel 4<br />

Kündigungsschutz<br />

§ 90<br />

Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />

(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,<br />

wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach<br />

Ablauf der Frist <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender<br />

Mitwirkung nicht treffen konnte.<br />

Kapitel 8<br />

Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

zur Teilnehme schwerbehinderter und gleichgestellter<br />

behinderter Menschen<br />

§ 116<br />

Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden<br />

nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach<br />

§ 2 Abs. 2, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50<br />

verringert, jedoch erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong>.<br />

(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen<br />

werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung<br />

nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist<br />

zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit<br />

§ 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats<br />

nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.<br />

(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte<br />

Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf<br />

die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.<br />

99


Anlage B Sozialgesetzbuch (SGB X)<br />

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I<br />

S. 130), zuletzt geändert durch Art. 263 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO<br />

vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).<br />

– Auszug –<br />

§ 25<br />

Akteneinsicht durch Beteiligte<br />

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden<br />

Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung<br />

oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.<br />

Satz 1 gilt bis zum Abschluss <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe<br />

zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren<br />

Vorbereitung.<br />

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines<br />

Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt<strong>des</strong>sen den Inhalt der Akten<br />

dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt<br />

der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten<br />

ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen<br />

Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die<br />

Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit<br />

<strong>des</strong> Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1<br />

und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch<br />

durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der<br />

durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet<br />

und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.<br />

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet,<br />

soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten<br />

oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.<br />

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im<br />

Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei<br />

einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen<br />

kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.<br />

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten<br />

Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen<br />

durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen<br />

in angemessenem Umfang verlangen.<br />

100


§ 38<br />

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt<br />

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />

Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem<br />

Interesse <strong>des</strong> Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist<br />

berechtigt, die Vorlage <strong>des</strong> Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt<br />

werden soll.<br />

§ 39<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt<br />

ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam,<br />

in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem<br />

Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.<br />

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,<br />

widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf<br />

oder auf andere Weise erledigt ist.<br />

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<br />

§ 44<br />

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht<br />

begünstigenden Verwaltungsaktes<br />

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes<br />

das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt<br />

ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit<br />

<strong>des</strong>halb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu<br />

Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem<br />

er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben<br />

beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />

oder unvollständig gemacht hat.<br />

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt,<br />

auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />

mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für<br />

die Vergangenheit zurückgenommen werden.<br />

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes<br />

die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der<br />

zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen<br />

worden ist.<br />

101


4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen<br />

worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der<br />

besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum<br />

bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt<br />

der Rücknahme von Beginn <strong>des</strong> Jahres an gerechnet, in dem<br />

der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf<br />

Antrag, tritt bei der Berechnung <strong>des</strong> Zeitraumes, für den rückwirkend<br />

Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.<br />

§ 45<br />

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes<br />

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen<br />

Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),<br />

rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar<br />

geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4<br />

ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden.<br />

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen<br />

werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand <strong>des</strong><br />

Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit<br />

dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das<br />

Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte<br />

Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen<br />

hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen<br />

rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte<br />

nicht berufen, soweit<br />

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder<br />

Bestechung erwirkt hat,<br />

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />

oder unvollständig gemacht hat, oder<br />

3. er die Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes kannte oder infolge<br />

grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,<br />

wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders<br />

schwerem Maße verletzt hat.<br />

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung<br />

kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach<br />

seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />

Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung<br />

102


vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe<br />

kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung<br />

nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn<br />

1. die Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben<br />

sind oder<br />

2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt <strong>des</strong> Widerrufs<br />

erlassen wurde.<br />

In den Fällen <strong>des</strong> Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende<br />

Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen<br />

werden, wenn diese Geldleistung min<strong>des</strong>tens bis zum Beginn<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.<br />

War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen,<br />

gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung<br />

für die Zukunft aufgehoben wird.<br />

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der<br />

Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.<br />

Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen<br />

tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.<br />

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 48<br />

Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung<br />

bei Änderung der Verhältnisse<br />

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die<br />

beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,<br />

eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung<br />

für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung<br />

vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit<br />

1. die Änderung zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen erfolgt,<br />

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen<br />

Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen<br />

der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen<br />

ist,<br />

3. nach Antragstellung oder Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes Einkommen<br />

oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung<br />

<strong>des</strong> Anspruchs geführt haben würde, oder<br />

103


4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche<br />

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich<br />

aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum<br />

Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.<br />

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen<br />

Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund<br />

der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der<br />

Beginn <strong>des</strong> Anrechnungszeitraumes.<br />

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft<br />

auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders<br />

auslegt als die Behörde bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und sich dieses<br />

zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.<br />

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45<br />

nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1<br />

oder 2 zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende<br />

Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der<br />

Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt<br />

entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt<br />

ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde<br />

liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.<br />

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten<br />

entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

Satz 2 Nr. 1.<br />

104


Anlage C<br />

„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit<br />

im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht – Auflage 2005“<br />

– Auszug –<br />

Anmerkung: Wie der Einleitung der vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) herausgegebenen<br />

Neuauflage der „Anhaltspunkte“ zu entnehmen ist, standen<br />

bei der Neuauflage neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen<br />

Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen<br />

sowie Erfahrungen bei der Anwendung der „Anhaltspunkte“ in<br />

den vergangenen Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden<br />

folgende Aktualisierungen aufgenommen:<br />

Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Juni 2005 gefassten begutachtungsrelevanten<br />

Beschlüsse <strong>des</strong> Ärztlichen Sachverständigenbeirats<br />

(Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie<br />

Sprachgebrauch und Inhalte aktueller Gesetze (z. B. IX Buch Sozialgesetzbuch,<br />

Infektionsschutzgesetz). Missverständliche Formulierungen<br />

wurden geklärt, redaktionelle Änderungen vorgenommen<br />

und der Text in einigen Bereichen gestrafft.<br />

Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der „Anhaltspunkte“<br />

wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung<br />

abgesehen. Bis zur Verrechtlichung gelten die „Anhaltspunkte“<br />

weiter als antizipierte Sachverständigengutachten<br />

wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und<br />

B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003).<br />

Zusatz: Die mit Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Arbeit<br />

und Soziales vom 12. Dezember 2006 – IVc 6 – 48064 – 3 –<br />

bekannt gegebenen Beschlüsse <strong>des</strong> Ärztlichen Sachverständigenbeirats<br />

„Versorgungsmedizin” zur Änderung und Ergänzung<br />

der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit” sowie<br />

notwendige redaktionelle Anpassungen wurden zusätzlich berücksichtigt.<br />

105


17 Behinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />

18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) –<br />

Grad der Behinderung (GdB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />

19 Gesamt-GdB/MdE-Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />

26 GdB/MdE-Tabelle<br />

26.1 Allgemeine Hinweise zur GdB/MdE-Tabelle . . . . 116<br />

26.2 Kopf und Gesicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

26.3 Nervensystem und Psyche<br />

Hirnschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />

Hirntumoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124<br />

Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit<br />

im Kin<strong>des</strong>- und Jugendalter . . . . . . . . . . . . . . . 125<br />

Entwicklungsstörungen im Kleinkin<strong>des</strong>alter . . . . . . . . . . . 125<br />

Besondere im Kin<strong>des</strong>alter beginnende<br />

psychische Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

Schizophrene und affektive Psychosen . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen<br />

psychischer Traumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />

Alkoholkrankheit, -abhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129<br />

Drogenabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />

Rückenmarkschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />

Multiple Sklerose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

Polyneuropathien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131<br />

Spina bifida . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

26.4 Sehorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

26.5 Hör- und Gleichgewichtsorgan . . . . . . . . . . . . . . . 138<br />

26.6 Nase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

26.7 Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege . 145<br />

106<br />

GRUNDBEGRIFFE


26.8 Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen . . . . . 150<br />

Tuberkulose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />

Sarkoidose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />

26.9 Herz und Kreislauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155<br />

Krankheiten <strong>des</strong> Herzens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155<br />

Gefäßkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158<br />

26.10 Verdauungsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

Speiseröhrenkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161<br />

Magen- und Darmkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163<br />

Krankheiten der Leber, Gallenwege und<br />

Bauchspeicheldrüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

Chronische Hepatitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

26.11 Brüche (Hernien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />

26.12 Harnorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />

Nierenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174<br />

Schäden der Harnwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

26.13 Männliche Geschlechtsorgane . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

26.14 Weibliche Geschlechtsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

Diabetes mellitus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

Gicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

Fettstoffwechselkrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

Alimentäre Fettsucht, Adipositas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />

Phenylketonurie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />

Mukoviszidose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />

Schilddrüsenkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189<br />

Tetanie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz<br />

(Addison-Syndrom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

Cushing-Syndrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

Porphyrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

26.16 Blut, Blut bildende Organe, Immunsystem . . . . 191<br />

26.17 Haut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197<br />

107


26.18 Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<br />

Entzündliche-rheumatische Krankheiten . . . . . . . . . . . . . 203<br />

Kollagenosen, Vaskulitiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204<br />

Chronische Osteomyelitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205<br />

Muskelkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />

Kleinwuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206<br />

Großwuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

Wirbelsäulenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

Beckenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

Gliedmaßenschäden, Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

Endoprothesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

Aseptische Nekrosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210<br />

Schäden der oberen Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211<br />

Schäden der unteren Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

108


17 Behinderung<br />

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit<br />

oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger<br />

als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen<br />

und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt<br />

ist.<br />

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden<br />

als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft<br />

festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens<br />

20 vorliegt.<br />

18 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)<br />

Grad der Behinderung (GdB)<br />

(1) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide<br />

Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal<br />

(nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen<br />

unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide<br />

Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in<br />

allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen<br />

Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die<br />

körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer<br />

Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.<br />

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit<br />

zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom<br />

ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass<br />

bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes<br />

berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. (siehe Nummer<br />

48, Anmerkung der Redaktion: In dieser Broschüre nicht abgedruckt!)<br />

Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger<br />

oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit<br />

oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/<br />

MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten<br />

Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen<br />

werden kann.<br />

(2) GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für<br />

das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher<br />

Weise wie für alte Menschen.<br />

Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-<br />

Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind<br />

109


die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,<br />

die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer<br />

Art und ihrem Umfang typisch sind.<br />

Hierzu gehören:<br />

– die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit<br />

(weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit).<br />

– die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite <strong>des</strong> Herzens und<br />

der Lungen durch physiologische Gewebealterung (entsprechend den<br />

altersabhängigen Sollwerten der EGKS – siehe Nummer 8 Absatz 4,<br />

Anmerkung der Redaktion: In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />

– eine leichte Verminderung der Beweglickeit der Gliedmaßen und der<br />

Wirbelsäule (= geringgradige Abweichungen von den Normenwerten<br />

der Bewegungsmessungen nach der Neutralen-0-Methode –<br />

siehe Nummer 8 Absätze 10 bis 14, Anmerkung der Redaktion: In<br />

dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />

– das Nachlassen von Libido oder Potenz,<br />

– das altersentsprechende Nachlassen <strong>des</strong> Gedächtnisses, der geistigen<br />

Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit.<br />

– die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit<br />

(Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis<br />

= altersbegleitender Hochton-Hörverlust).<br />

Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen,<br />

die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet<br />

werden können, beispielsweise<br />

– Geschwülste,<br />

– Folgen arteriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall,<br />

Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronaren Herzkrankheiten, Arterienverschlüsse).<br />

– stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen<br />

durch Arthrosen,<br />

– Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen<br />

(z. B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und<br />

– über das Alterstypische wesentliche hinausgehende hirnorganische<br />

Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei<br />

zerebrovaskulärer Insuffizienz) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen,<br />

auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten<br />

oder als „Alterskrankheiten“ (z.B. „Altersdiabetes“, Altersstar“)<br />

bezeichnet werden.<br />

110


(3) Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen<br />

anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen<br />

leiten sich dabei von Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen ab, die in der –<br />

auch bei der Begutachtung behinderter Menschen zu beachtenden<br />

– Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />

für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.<br />

Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen<br />

angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen<br />

und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige)<br />

Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage <strong>des</strong> Einzelfalls kann von<br />

den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden<br />

Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen<br />

oder seelische Begleiterscheinungen – siehe Absatz 8 – oder fast vollständiger<br />

Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung).<br />

(4) Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden<br />

können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der<br />

MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar<br />

sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme<br />

zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen;<br />

Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;<br />

Haut; Blut einschließlich blutbilden<strong>des</strong> Gewebe und<br />

Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.<br />

Die sehr wenigen in der GdB/MdE-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade<br />

sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen,<br />

die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung<br />

vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist <strong>des</strong>halb zu beachten, dass<br />

in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger<br />

ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter<br />

dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung<br />

genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über<br />

dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.<br />

(5) GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit<br />

eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende<br />

Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden<br />

Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über<br />

sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden<br />

– Schaden entspricht.<br />

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf<br />

ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet:<br />

Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

111


nach Krankheitsbeginn hinaus – der Verlauf durch sich wiederholende<br />

Besserungen und Verschlechterungen <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />

geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis,<br />

Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen<br />

– im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen<br />

auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen<br />

betrachtet werden. Dementsprechend muss in<br />

solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“<br />

Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.<br />

(6) Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt<br />

einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung<br />

der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach<br />

Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu<br />

erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und<br />

Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen<br />

werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen,<br />

wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten.<br />

Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung<br />

in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise<br />

Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen<br />

Vorgang darstellen.<br />

(7) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind,<br />

sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit<br />

<strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen,<br />

die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation<br />

dar. Während der Zeit <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein<br />

höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden<br />

ergibt, gerechtfertigt.<br />

(8) Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen<br />

und Schmerzen zu beachten.<br />

Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen<br />

bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung<br />

<strong>des</strong> Gesichts, Verlust der weiblichen Brust).<br />

Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem<br />

Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen<br />

seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-<br />

Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber – im Interesse einer<br />

gerechten Beurteilung – nicht der behinderte Mensch sein, der<br />

überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beur-<br />

112


teilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung<br />

hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische<br />

Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive<br />

Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass<br />

eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie<br />

– erforderlich ist.<br />

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der<br />

GdB/MdE-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise<br />

vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß<br />

besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen<br />

nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen<br />

eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche<br />

Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist,<br />

können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei<br />

Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach<br />

Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein<br />

Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.<br />

(9) Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertenrecht zu einer<br />

Beurteilung <strong>des</strong> GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen,<br />

die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt<br />

gilt das Gleiche.<br />

19 Gesamt-GdB/MdE-Grad<br />

(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar<br />

(unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade<br />

anzugeben; bei der Ermittlung <strong>des</strong> Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> durch<br />

alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte<br />

nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung<br />

eines Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ungeeignet. Maßgebend sind<br />

die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer<br />

Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />

zueinander.<br />

(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen<br />

sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen<br />

Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen<br />

in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.<br />

Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen<br />

werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen<br />

Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust ei-<br />

113


ner Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen<br />

Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden<br />

oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener<br />

Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe<br />

Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

usw.<br />

(3) Bei der Beurteilung <strong>des</strong> Gesamt-GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist in der Regel<br />

von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten<br />

Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren<br />

Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch<br />

das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren<br />

Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20<br />

oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt<br />

gerecht zu werden.<br />

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer<br />

Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />

zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen<br />

Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen<br />

zueinander unterschiedlich sein können:<br />

– Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können<br />

voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene<br />

Bereiche im Ablauf <strong>des</strong> täglichen Lebens betreffen.<br />

Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes<br />

mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte<br />

Mensch in drei verschiedenen Bereichen <strong>des</strong> täglichen Lebens<br />

betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung<br />

entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten<br />

ist.<br />

– Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders<br />

nachteilig auswirken.<br />

Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an<br />

paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen<br />

oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.<br />

– Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich<br />

überschneiden.<br />

Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung<br />

liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden<br />

an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfä-<br />

114


higkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass<br />

sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig<br />

auswirken können.<br />

– Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch<br />

eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.<br />

Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung <strong>des</strong> Fußgelenks in<br />

günstiger Stellung an demselben Bein.<br />

(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines<br />

Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen,<br />

führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen<br />

GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme <strong>des</strong><br />

Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung<br />

berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere<br />

derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.<br />

Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE-<br />

Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche<br />

Zunahme <strong>des</strong> Ausmaßes der Behinderung zu schließen.<br />

115


26.1<br />

116<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

26.1 Allgemeine Hinweise GdB/MdE-Tabelle<br />

(1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte.<br />

Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem,<br />

geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.<br />

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19, wird verwiesen.<br />

(2) Bei Gesundheitsstörungen, die im Folgenden nicht aufgeführt<br />

sind, ist der GdB/MdE-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen<br />

zu beurteilen.<br />

(3) Nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung<br />

bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, ist bei der<br />

GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 7, und Nummer 24 Absatz 3, Anmerkung der Redaktion:<br />

In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />

Insbesonders gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Für<br />

die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden<br />

GdB/MdE-Anhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach<br />

operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen.<br />

Der Zeitraum <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der<br />

Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur<br />

bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen<br />

in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert<br />

ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst<br />

die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt<br />

für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an<br />

dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als<br />

beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie<br />

hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die<br />

aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden<br />

Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder<br />

Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. langdauernde schwere<br />

Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind gegebenenfalls<br />

zusätzlich zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten<br />

malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen<br />

auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel<br />

bis zum Ablauf <strong>des</strong> fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung


Kopf und Gesicht<br />

– ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden<br />

für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingt,<br />

im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein<br />

GdB/MdE-Grad von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in anderen<br />

Stadien ein GdB/MdE-Grad von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene<br />

Organ- oder Gliedmaßenschaden und/oder außergewöhnliche<br />

Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung einen GdB/MdE-<br />

Grad von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung<br />

anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten.<br />

(4) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten<br />

einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das<br />

Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse<br />

(intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen<br />

klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen<br />

das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.<br />

26.2 Kopf und Gesicht<br />

Substanzverluste am knöchernen Schädel und Schädelbrüche sind<br />

selten isoliert, vielmehr meist im Zusammenhang mit den Störungen<br />

durch die vom Schädel eingeschlossenen Organe zu bewerten.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen<br />

im Heilverlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch<br />

größere gedeckte) am knöchernen Schädel . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem<br />

Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung<br />

<strong>des</strong> Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung) . . . . . . . . . . . . 30<br />

Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch<br />

entstandenen erheblichen (nicht gedeckten)<br />

Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das<br />

innere Knochenblatt betreffen.<br />

Einfache Gesichtsentstellung<br />

nur wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

(Zu den Entstellungen siehe auch Nummer 26.17)<br />

117<br />

26.2


26.2<br />

118<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Abstoßend wirkende Entstellung <strong>des</strong> Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Eine abstoßend wirkende Gesichtsentstellung<br />

liegt vor, wenn die Entstellung bei Menschen,<br />

die nur selten Umgang mit behinderten Menschen<br />

haben, üblicherweise Missempfindungen<br />

wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende<br />

Abneigung gegenüber dem behinderten<br />

Menschen auszulösen vermag.<br />

Bei hochgradigen Gesichtsentstellungen mit<br />

außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen<br />

kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.<br />

Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich<br />

leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Gesichtsneuralgien<br />

(z. B. Trigeminusneuralgie)<br />

leicht<br />

(seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mittelgradig<br />

(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmer<br />

zen, schon durch geringe Reize auslösbar) . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

schwer<br />

(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke<br />

Schmerzen bzw. Schmerzattacken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />

besonders schwer<br />

(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken<br />

mehrmals wöchentlich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80


Nervensystem und Psyche<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Echte Migräne<br />

je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung<br />

der Begleiterscheinungen (vegetative<br />

Störungen, Augensymptome, andere zerebrale<br />

Reizerscheinungen)<br />

leichte Verlaufsform<br />

(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mittelgradige Verlaufsform<br />

(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere<br />

Tage anhaltend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

schwere Verlaufsform<br />

(langdauernde Anfälle mit stark ausgeprägten<br />

Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur<br />

wenigen Tagen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />

Periphere Fazialisparese<br />

einseitig<br />

kosmetisch nur wenig störende Restparese . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

26.3 Nervensystem und Psyche<br />

Hirnschäden<br />

Hirnbeschädigte sind behinderte Menschen, bei denen das Gehirn<br />

in seiner Entwicklung gestört wurde oder durch äußere Gewalteinwirkung,<br />

Krankheit, toxische Einflüsse oder Störungen der Blutversorgung<br />

organische Veränderungen erlitten und nachweisbar behalten<br />

hat.<br />

Als nachgewiesen ist ein solcher Hirnschaden anzusehen, wenn<br />

Symptome einer organischen Veränderung <strong>des</strong> Gehirns – nach Verletzung<br />

oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase – festge-<br />

119<br />

26.3


26.3<br />

120<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

stellt worden sind; dies gilt auch, wenn bei späteren Untersuchungen<br />

keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen<br />

mehr zu erkennen sind (GdB/MdE-Grad dann – auch unter<br />

Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden – 20; nach offenen<br />

Hirnverletzungen nicht unter 30).<br />

Bestimmend für die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist das Ausmaß<br />

der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische<br />

Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter<br />

Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten<br />

von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände<br />

von Hirnschädigungen kommen für die GdB/MdE-Beurteilung<br />

Sätze zwischen 20 und 100 in Betracht.<br />

Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines<br />

Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden<br />

(Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der<br />

Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt<br />

sind.<br />

Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB/MdE-<br />

Grad von wenigstens 30 anzusetzen.<br />

Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung<br />

(reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung<br />

<strong>des</strong> Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem<br />

Unfall einen GdB/MdE-Grad von 10 – 20.<br />

Bei der folgenden GdB/MdE-Tabelle der Hirnschäden soll die unter<br />

A genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter B<br />

angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen<br />

eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

A. Grundsätze der Gesamtbewertung<br />

von Hirnschäden<br />

1. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

2. Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

3. Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 100


Herz- und Kreislauf<br />

GdB/MdE-Grad<br />

B. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden<br />

bzw. führenden Syndromen (bei Begutachtungen im sozialen<br />

Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage):<br />

Organisch-psychische Störungen<br />

Hierbei wird zwischen hirnorganischen Allgemeinsymptomen, intellektuellem<br />

Abbau (Demenz) und hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen<br />

unterschieden, die jedoch oft kombiniert sind und<br />

fließende Übergänge zeigen können.<br />

Zu den hirnorganischen Allgemeinsymptomen („Hirnleistungsschwäche“)<br />

werden vor allem Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit<br />

und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit,<br />

Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen<br />

und psychovegetative Labilität (z. B. Kopfschmerzen, vasomotorische<br />

Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität) gerechnet.<br />

Die hirnorganische Persönlichkeitsveränderung („hirnorganische<br />

Wesensänderung“) wird von einer Verarmung und Vergröberung<br />

der Persönlichkeit mit Störungen <strong>des</strong> Antriebs, der Stimmungslage<br />

und der Emotionalität, mit einer Einschränkung <strong>des</strong> Kritikvermögens<br />

und <strong>des</strong> Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierungen besonderer<br />

Persönlichkeitseigenarten bestimmt.<br />

Auf der Basis der organisch-psychischen Veränderungen entwickeln<br />

sich nicht selten zusätzliche psychoreaktive Störungen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Hirnschäden mit psychischen Störungen<br />

(je nach vorstehend beschriebener Art)<br />

leicht (im Alltag sich gering auswirkend) . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

schwer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 100<br />

121<br />

26.3


26.3<br />

122<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines<br />

Hirndauerschadens (z.B. Störungen <strong>des</strong> Schlaf-<br />

Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder<br />

der Schweißregulation)<br />

leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen<br />

Anfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen<br />

auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen<br />

(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß<br />

der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich<br />

der Schwierigkeiten beim Gehen und<br />

Stehen (siehe hierzu auch Nummer 26.5) . . . . . . . . . . . . 30 – 100<br />

Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen<br />

(z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)<br />

leicht (z. B. Restaphasie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis<br />

sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

schwer (z. B. globale Aphasie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen<br />

leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der<br />

Gliedmaßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen<br />

Lähmungen ist der GdB/ MdE-Grad aus<br />

Vergleichen mit den nachfolgend aufgeführten<br />

Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen<br />

und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen<br />

abzuleiten<br />

vollständige Lähmung von Arm und Bein<br />

(Hemiplegie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100


Nervensystem und Psyche<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Parkinson-Syndrom<br />

ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe,<br />

keine Gleichgewichtsstörung,<br />

geringe Verlangsamung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

deutliche Störung der Bewegungsabläufe,<br />

Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim<br />

Umdrehen, stärkere Verlangsamung . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

schwere Störung der Bewegungsabläufe bis<br />

zur Immobilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind<br />

analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und<br />

der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen<br />

(z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB/MdE-Grade<br />

als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu<br />

ziehen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Epileptische Anfälle<br />

je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher<br />

Verteilung<br />

sehr selten<br />

(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />

Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr;<br />

kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen<br />

von Monaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

selten<br />

(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />

Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und<br />

einfach-fokale Anfälle mit Pausen von<br />

Wochen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

mittlere Häufigkeit<br />

(generalisierte [große] und komplex-fokale<br />

Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und<br />

einfach-fokale Anfälle mit Pausen von<br />

Tagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />

123<br />

26.3


26.3<br />

124<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

häufig<br />

(generalisierte [große] oder komplex-fokale<br />

Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten<br />

Krampfanfällen, von fokal betonten<br />

oder von multifokalen Anfällen; kleine und<br />

einfach-fokale Anfälle täglich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer<br />

Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei<br />

Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist<br />

dann kein GdB/MdE-Grad mehr anzunehmen.<br />

Narkolepsie<br />

Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der<br />

Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches<br />

Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen<br />

– häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) sind<br />

im Allgemeinen GdB/MdE-Grade von 50 bis 80 anzusetzen. Selten<br />

kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei gering ausgeprägter<br />

Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und<br />

hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei ungewöhnlich<br />

starker Ausprägung) in Betracht.<br />

Hirntumoren<br />

Die GdB/MdE-Bewertung von Hirntumoren ist vor allem von der Art<br />

und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen<br />

abhängig.<br />

Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom)<br />

richtet sich der GdB/MdE-Grad allein nach dem verbliebenen<br />

Schaden.<br />

Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist<br />

der GdB/MdE-Grad, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht<br />

gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.<br />

Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom)<br />

ist der GdB/MdE-Grad mit wenigstens 80 zu bewerten.


Nervensystem und Psyche<br />

Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in<br />

der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>alters (z. B. Medulloblastom) in Betracht; GdB/MdE-Grad<br />

während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung<br />

50.<br />

Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im<br />

Kin<strong>des</strong>- und Jugendalter 1)<br />

Die GdB/MdE-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen<br />

Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung<br />

und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur<br />

Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können.<br />

Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem<br />

und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich <strong>des</strong> Antriebs<br />

und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen<br />

Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.<br />

Entwicklungsstörungen im Kleinkin<strong>des</strong>alter<br />

Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit<br />

Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung <strong>des</strong> Entwicklungsquotienten<br />

(EQ) voraus. (Nachuntersuchung mit Beginn der<br />

Schulpflicht).<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Umschriebene Entwicklungsstörungen<br />

in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung<br />

und Aufmerksamkeit<br />

leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />

der Gesamtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

sonst – bis zum Ausgleich – je nach Beeinträchtigung<br />

der Gesamtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

bei besonders schwerer Ausprägung (selten) . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen<br />

in den Bereichen Sprache und Kommunikation,<br />

Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit,<br />

soziale Integration)<br />

1) Hinweis der Redaktion:<br />

Anmerkungen zur Beurteilung von Teilleistungsschwächen, Lernbehinderung und geistiger Behinderung<br />

finden Sie in einem Aufsatz von Michael Schneider, kostenfrei anzufordern beim LWL-Integrationsamt<br />

Westfalen – 48145 Münster (Tel. 0251/591-3740; Fax 0251/591-6566).<br />

125<br />

26.3


26.3<br />

126<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung<br />

und der Verhaltensstörung<br />

(z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)<br />

geringe Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

starke Auswirkungen<br />

(z.B. EQ von 70 bis über 50). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

schwere Auswirkungen<br />

(z.B. EQ 50 und weniger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schulund<br />

Jugendalter<br />

Kognitive Teilleistungsschwächen<br />

(z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie],<br />

isolierte Rechenstörung) leicht, ohne wesentliche<br />

Beeinträchtigung der Schulleistungen . . . . . . . . . 0 – 10<br />

sonst – auch unter Berücksichtigung von Konzentrations-<br />

und Aufmerksamkeitsstörungen –<br />

bis zum Ausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

bei besonders schwerer Ausprägung (selten) . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit<br />

mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem<br />

Intelligenzalter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren<br />

bei Erwachsenen (I.Q. von etwa 70 bis 60)<br />

– wenn während <strong>des</strong> Schulbesuchs nur geringe<br />

Störungen, insbesondere der Auffassung, der<br />

Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit,<br />

der sozialen Einordnung, <strong>des</strong> Sprechens, der<br />

Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen<br />

vorliegen, oder<br />

wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine<br />

weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine<br />

wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden<br />

Persönlichkeitsstörungen bestehen,<br />

oder


Nervensystem und Psyche<br />

GdB/MdE-Grad<br />

wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der<br />

Sonderregelungen für behinderte Menschen<br />

erreicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

– wenn während <strong>des</strong> Schulbesuchs die oben<br />

genannten Störungen stark ausgeprägt sind<br />

oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist,<br />

oder<br />

wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung<br />

der Fähigkeit zu selbständiger<br />

Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen<br />

werden kann,<br />

oder<br />

wenn der behinderte Menschen wegen seiner<br />

Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten<br />

(z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen)<br />

nicht in der Lage ist, sich auch unter<br />

Nutzung der Sonderregelungen für behinderte<br />

Menschen beruflich zu qualifizieren . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit,<br />

erheblichen Mängeln im Spracherwerb,<br />

Intelligenzrückstand entsprechend einem I. A. unter<br />

10 Jahren bei Erwachsenen (I. Q. unter 60)<br />

– bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung<br />

und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg<br />

in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung<br />

in einigen Teilbereichen und Einordnung<br />

im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen<br />

motorischen Fertigkeiten noch möglich) . . . . . . . . . . 80 – 90<br />

– bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten<br />

mit hochgradigem Mangel<br />

an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender<br />

Sprachentwicklung, unabhängig von der<br />

Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungs -<br />

möglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte . . . . . . . . . . . 100<br />

127<br />

26.3


26.3<br />

128<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Besondere im Kin<strong>des</strong>alter beginnende<br />

psychische Behinderungen<br />

Autistische Syndrome<br />

leichte Formen (z. B. Typ Asperger) . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Andere emotionale und psychosoziale Störungen<br />

(„Verhaltensstörungen“)<br />

mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten<br />

(z. B. Integration in der Normalschule<br />

nicht möglich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

Schizophrene und affektive Psychosen<br />

Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende)<br />

Psychose<br />

im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher<br />

und sozialer Anpassungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />

Schizophrener Residualzustand (z. B. Kon zentrationsstörung,<br />

Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße,<br />

affektive Nivellierung)<br />

mit geringen und einzelnen Restsymptomen<br />

ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . .30 – 40<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Affektive Psychose mit relativ kurzdauernden, aber<br />

häufig wiederkehrenden Phasen<br />

bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger<br />

Dauer je nach Art und Ausprägung . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 50<br />

bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger<br />

Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100


Nervensystem und Psyche<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer<br />

Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe<br />

unten) eine Heilungsbewährung von zwei Jahren<br />

abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />

wenn bereits mehrere manische oder manische<br />

und depressive Phasen vorangegangen sind . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet<br />

zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive<br />

Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase<br />

oder erst mehr als zehn Jahre nach einer<br />

früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.<br />

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen,<br />

Folgen psychischer Traumen<br />

Leichtere psychovegetative oder psychische<br />

Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 20<br />

Stärker behindernde Störungen<br />

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund<br />

Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere<br />

depressive, hypochondrische, asthenische<br />

oder phobische Störungen, Entwicklungen mit<br />

Krankheitswert, somatoforme Störungen) . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Alkoholkrankheit, -abhängigkeit<br />

Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum<br />

zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.<br />

129<br />

26.3


26.3<br />

130<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Die GdB/MdE-Bewertung wird vom Ausmaß <strong>des</strong> Organschadens<br />

und seiner Folgen (z. B. Leberschaden, Polyneuropathie, organischpsychische<br />

Veränderung, hirnorganische Anfälle) und/oder vom Ausmaß<br />

der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung<br />

bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust<br />

und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der<br />

Gesamt-GdB/MdE-Grad aufgrund der Folgen <strong>des</strong> chronischen Alkoholkonsums<br />

nicht niedriger als 50 zu bewerten.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />

durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden<br />

(im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel<br />

ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen, es sei denn, dass der Organschaden<br />

noch einen höheren GdB/MdE-Grad bedingt.<br />

Drogenabhängigkeit<br />

Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Gebrauch<br />

von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit<br />

mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten<br />

geführt hat.<br />

Der GdB/MdE-Grad ist je nach psychischer Veränderung und sozialen<br />

Anpassungsschwierigkeiten auf min<strong>des</strong>tens 50 einzuschätzen.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung<br />

durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden<br />

(im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel<br />

ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Rückenmarkschäden<br />

Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung<br />

mit beidseits geringen motorischen und sensiblen<br />

Ausfällen, ohne Störungen der Blasenund<br />

Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 60<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder<br />

Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine,<br />

ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 60


Nervensystem und Psyche – Sehorgan<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder<br />

Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine<br />

und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />

Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen<br />

Teillähmungen beider Arme und Beine<br />

und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger<br />

Lähmung beider Arme und Beine und Störungen<br />

der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder<br />

Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung<br />

der Beine und Störungen der Blasen- und/<br />

oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Die Bezeichnung „Querschnittslähmung“ ist den Fällen vorzubehalten,<br />

in denen quer durch das Rückenmark alle Bahnen in einer bestimmten<br />

Höhe vollkommen unterbrochen sind.<br />

Multiple Sklerose<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich vor allem nach den zerebralen und<br />

spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen<br />

Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.<br />

Polyneuropathien<br />

Bei den Polyneuropathien können sich Funktionsbeeinträchtigungen<br />

– zum Teil abhängig von der Ursache – überwiegend aus motorischen<br />

Ausfällen (mit Muskelatrophien) oder mehr oder allein aus sensiblen<br />

Störungen und schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der GdB/<br />

MdE-Grad motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden<br />

(siehe Nummer 26.18) einzuschätzen. Bei den sensiblen<br />

Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte<br />

Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen<br />

können.<br />

131<br />

26.3


26.4<br />

132<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Spina bifida<br />

Der GdB/MdE-Grad wird durch das Ausmaß <strong>des</strong> Rückenmarkschadens<br />

(siehe oben) bestimmt. Daneben sind häufig ein Hydrozephalus<br />

und eine entsprechende Hirnschädigung zu berücksichtigen.<br />

26.4 Sehorgan<br />

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen <strong>des</strong> Sehvermögens.<br />

Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung<br />

mit Gläsern) maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle <strong>des</strong> Gesichtsfel<strong>des</strong><br />

und <strong>des</strong> Blickfel<strong>des</strong> zu berücksichtigen.<br />

Neben den Funktionen <strong>des</strong> Sehvermögens sind auch nachweisbare<br />

Reizerscheinungen, Tränenträufeln, Empfindlichkeit gegen äußere<br />

Einwirkungen (Licht, Staub, Chemikalien usw.) sowie andere Erkrankungen<br />

<strong>des</strong> Auges und seiner Umgebung zu beachten.<br />

Die Sehschärfe ist grundsätzlich den Empfehlungen der Deutschen<br />

Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) entsprechend nach DIN<br />

58220 zu prüfen, Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen<br />

(z. B. bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern) zulässig. Die übrigen Partialfunktionen<br />

<strong>des</strong> Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden<br />

zu prüfen, die den Richtlinien der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante<br />

einwandfreie Beurteilung erlauben. Bei Nystagmus richtet<br />

sich der GdB/MdE-Wert nach der Sehschärfe, die bei einer Lesezeit<br />

von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird.<br />

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur<br />

Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke<br />

Goldmann III/4 verwertet werden dürfen.<br />

Bei der Beurteilung von Störungen <strong>des</strong> Sehvermögens ist darauf zu<br />

achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.<br />

Die Grundlage für die GdB/MdE-Beurteilung bei Herabsetzung der<br />

Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG“ auf Seite 134.


Sehorgan<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung<br />

nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Linsenverlust<br />

eines Auges<br />

(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder<br />

Kontaktlinse)<br />

Sehschärfe 0,4 und mehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 – 30<br />

beider Augen<br />

der sich an der Sehschärfe für beide Augen<br />

sich ergebende GdB/MdE-Grad ist um 10 zu<br />

erhöhen.<br />

Die GdB/MdE-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus.<br />

Maßgebend ist der objektive Befund.<br />

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdB/MdE-Grad nach der<br />

Restsehschärfe.<br />

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide<br />

Augen sich ergebende GdB/MdE-Grad um 10 zu erhöhen, bei Blindheit<br />

oder Verlust <strong>des</strong> anderen Auges um 20.<br />

133<br />

26.4


26.4<br />

RA 1,0<br />

Sehschärfe<br />

LA 5/5<br />

0,8<br />

5/6<br />

0,63<br />

5/8<br />

0,5 0,4 0,32 0,25 0,2 0,16 0,1 0,08 0,05 0,02<br />

5/10 5/12 5/15 5/20 5/25 5/30 5/50 1/12 1/20 1/50<br />

0<br />

0<br />

1,0 5/5 0 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 25 *25<br />

0,8 5/6 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30<br />

0,63 5/8 0 5 10 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30 40<br />

0,5 5/10 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 35 40 40<br />

0,4 5/12 5 10 10 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 50<br />

0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50<br />

0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60<br />

0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70<br />

0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80<br />

0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 70 70 80 90 90<br />

0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 80 90 90 90<br />

0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 50 60 70 80 90 100 100 100<br />

0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100<br />

0 0 *25 30 40 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100<br />

Anmerkungen:<br />

1. Die augenärztliche Untersuchung der Sehschärfe soll einäugig und beidäugig erfolgen.<br />

Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung<br />

die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert <strong>des</strong> besseren auges anzusetzen.<br />

2. An die Stelle der mit * gekennzeichneten Werte tritt nach der Verwaltungsvorschrift<br />

Nummer 5 zu § 30 BVG ein GdB/MdE-Grad von 30.<br />

Augenmuskellähmungen, Strabismus<br />

wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom<br />

Sehen ausgeschlossen werden muss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

134<br />

GdB/MdE-Tabelle der DOG


Sehorgan<br />

bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen<br />

bei sonst normalem Binokularsehen ergibt<br />

sich der GdB/MdE-Grad aus dem nachstehenden<br />

Schema von Haase und Steinhorst:<br />

GdB/MdE-Grad<br />

bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung<br />

(Exklusion) und entsprechendem<br />

Verschwinden der Doppelbilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie)<br />

oder eine erheblich entstellende Wirkung<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Lähmung <strong>des</strong> Oberli<strong>des</strong> mit nicht korrgierbarem<br />

vollständigen Verschluss <strong>des</strong> Auges . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege<br />

mit Tränenträufeln<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

135<br />

26.4


26.4<br />

136<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Gesichtsfeldausfälle<br />

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle<br />

Homonyme Hemianopsie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Bitemporale Hemianopsie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Binasale Hemianopsie<br />

bei beidäugigem Sehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

bei Verlust <strong>des</strong> beidäugigen Sehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Homonymer Quadrant oben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Homonymer Quadrant unten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust<br />

oder Blindheit <strong>des</strong> anderen Auges<br />

nasal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

temporal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen<br />

sind die GdB/MdE-Sätze entsprechend<br />

niedriger anzusetzen.<br />

Gesichtsfeldeinengungen<br />

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld<br />

<strong>des</strong> anderen Auges<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Allseitige Einengung doppelseitig<br />

auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100


Sehorgan<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Allseitige Einengung bei Fehlen <strong>des</strong> anderen<br />

Auges<br />

auf 50° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

auf 30° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

auf 10° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

auf 5° Abstand vom Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im<br />

50°-Gesichtsfeld unterhalb <strong>des</strong> horizontalen Meridians,<br />

binokular<br />

min<strong>des</strong>tens 1/3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

min<strong>des</strong>tens 2/3 ausgefallene Fläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend<br />

höher zu bewerten.<br />

Ausfall <strong>des</strong> Farbensinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit)<br />

oder <strong>des</strong> Dämmerungssehens . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Bei Erkrankung <strong>des</strong> Auges (z. B. Glaukom, Netzhauterkrankungen)<br />

hängt der GdB/ MdE-Grad vor<br />

allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (z. B.<br />

Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab.<br />

Darüber hinausgehende GdB/MdE-Werte kommen<br />

nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung<br />

<strong>des</strong> Sehvermögens hinausgehende erhebliche<br />

Beeinträchtigungen vorliegen.<br />

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der<br />

GdB/MdE-Grad allein nach dem Sehvermögen.<br />

Nach Entfernung eines malignen Augentumors (z.<br />

B. Melanom, Retinoblastom) ist in den ersten fünf<br />

Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch<br />

bei Augapfelentfernung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

137<br />

26.4


26.5<br />

138<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

26.5 Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />

Maßgebend für die Bewertung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Hörstörungen<br />

ist die Herabsetzung <strong>des</strong> Sprachgehörs, deren Umfang durch<br />

Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von<br />

der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopfund<br />

Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (s. Tab. D, S. 141) zugrunde zu<br />

legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der<br />

Prozentsatz <strong>des</strong> Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten<br />

(s. S. 123 ff. und Nummer 8 Absatz 16, Anmerkung der Redaktion: In<br />

dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />

Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB/MdE-Werte zur<br />

Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs<br />

durch Hörhilfen mit.<br />

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen (z. B. Ohrgeräusche,<br />

Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen, außergewöhnliche<br />

psychoreaktive Störungen [siehe Nummer 18 Absatz 8]),<br />

verbunden, so kann der GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet<br />

werden.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit<br />

oder an Taubheit grenzende Schwer-hörigkeit<br />

mit Sprachstörungen<br />

angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben<br />

(wegen der schweren Störung <strong>des</strong> Spracherwerbs)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

(in der Regel<br />

lebenslang)<br />

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit<br />

schweren Sprachstörungen (schwer verständliche<br />

Lautsprache, geringer<br />

Sprachschatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

sonst je nach Sprachstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80 – 90<br />

Tabelle A<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> prozentualen Hörverlustes aus den Werten der<br />

sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser<br />

1973).


Tabelle B<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> prozentualen Hörverlustes aus dem Ton audiogramm<br />

bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale<br />

Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle<br />

nach Röser 1973).<br />

Tabelle C<br />

3-Frequenztabelle nach Röser 1980<br />

für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit.<br />

Tabelle D<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> aus den Schwerhörigkeitsgraden<br />

für beide Ohren.<br />

Tabelle A<br />

Hörverlust für Zahlen in dB<br />

ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab<br />

< 20 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70<br />

< 20 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100<br />

ab 20 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 100<br />

ab 35 90 90 90 90 90 90 90 90 90 90 95 100<br />

ab 50 80 80 80 80 80 80 80 80 80 90 95 100<br />

ab 75 70 70 70 70 70 70 70 70 80 90 95 100<br />

ab 100 60 60 60 60 60 60 60 70 80 90 95<br />

ab 125 50 50 50 50 50 50 60 70 80 90<br />

ab 150 40 40 40 40 40 50 60 70 80<br />

ab 175 30 30 30 30 40 50 60 70<br />

ab 200 20 20 20 30 40 50 60<br />

ab 225 10 10 20 30 40 50<br />

ab 250 0 10 20 30 40<br />

Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht<br />

durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches<br />

Gesamtwortverstehen).<br />

Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das<br />

gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 x Verständnisquote<br />

bei 60 dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB, Summe<br />

dividiert durch 2.<br />

Gesamtwortvertehen<br />

Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />

139<br />

26.5


26.5<br />

Tabelle B<br />

140<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Tonhörverlust<br />

dB 500 Hz 1000 Hz 2000 Hz 4000 Hz<br />

10 0 0 0 0<br />

15 2 3 2 1<br />

20 3 5 5 2<br />

25 4 8 7 4<br />

30 6 10 9 5<br />

35 8 13 11 6<br />

40 9 16 13 7<br />

45 11 18 16 8<br />

50 12 21 18 9<br />

55 14 24 20 10<br />

60 15 26 23 11<br />

65 17 29 25 12<br />

70 18 32 27 13<br />

75 19 32 28 14<br />

80 19 33 29 14<br />

ab 85 20 35 30 15<br />

Tabelle C<br />

Summe bei 2 und 3 kHz<br />

dB von<br />

bis 0<br />

5<br />

10<br />

15<br />

20<br />

25<br />

30<br />

Tonverlust bei 1 kHz<br />

35<br />

40<br />

45<br />

50<br />

55<br />

60<br />

65<br />

70<br />

75<br />

80<br />

85<br />

90<br />

95<br />

100<br />

0 – 15 0 0 0 0 5 15 Hörverlust<br />

20 – 35 0 0 0 5 10 20 30 in %<br />

40 – 55 0 0 0 10 20 25 35 45<br />

60 – 75 0 0 10 15 25 35 40 50 60<br />

80 – 95 0 5 15 25 30 40 50 60 70 80<br />

100 – 115 5 15 20 30 40 45 55 70 80 90 100<br />

120 – 135 10 20 30 35 45 55 65 75 90 100 100<br />

140 – 155 20 25 35 45 50 60 75 85 95 100 100<br />

160 – 175 25 35 40 50 60 70 80 95 100 100 100<br />

180 – 195 30 40 50 55 70 80 90 100 100 100 100<br />

ab 200 40 45 55 65 75 90 100 100 100 100 100


Tabelle D<br />

Rechtes Ohr<br />

Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />

Normalhörigkeit 0 – 20 0 0 10 10 15 20<br />

Geringgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

Mittelgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

Hochgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

An Taubheit grenzende<br />

Schwerhörigkeit<br />

20 – 40<br />

40 – 60<br />

60 – 80<br />

80 –95<br />

0<br />

10<br />

10<br />

15<br />

10<br />

15<br />

20<br />

20<br />

30<br />

20<br />

20<br />

30<br />

30<br />

40<br />

40<br />

20<br />

30<br />

50<br />

50<br />

60<br />

30<br />

40<br />

50<br />

70<br />

80<br />

30<br />

40<br />

50<br />

70<br />

Taubheit 100 20 30 40 50 70 80<br />

Hörverlust<br />

in Prozent<br />

0 – 20 20 – 40 40 – 60 60 – 80 80 – 95 100<br />

Normalhörigkeit<br />

Geringgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

Linkes Ohr<br />

Mittelgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

Gleichgewichtsstörungen<br />

(Normabweichungen in den apparativ erhobenen<br />

neurootologischen Untersuchungsbefunden<br />

bedingen für sich allein noch keinen GdB/<br />

MdE-Grad)<br />

ohne wesentliche Folgen<br />

– beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit<br />

bei alltäglichen Belastungen (z. B.<br />

Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen,<br />

leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung)<br />

Hochgradige<br />

Schwerhörigkeit<br />

An Taubheit grenzende<br />

Schwerhörigkeit<br />

Taubheit<br />

GdB/MdE-Grad<br />

141<br />

26.5


26.5<br />

142<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

– leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen<br />

(Schwanken) bei höheren Belastungen<br />

(z. B. Heben von Lasten, Gehen im<br />

Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)<br />

– stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen<br />

(Fallneigung, Ziehen nach einer Seite)<br />

erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B.<br />

Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche<br />

Übungen mit raschen Körperbewegungen)<br />

– keine nennenswerten Abweichungen bei<br />

den Geh- und Stehversuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit leichten Folgen<br />

– leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen<br />

wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte<br />

bei alltäglichen Belastungen,<br />

– stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen<br />

bei höheren Belastungen<br />

– leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen<br />

erst auf höherer Belastungsstufe<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mit mittelgradigen Folgen<br />

– stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen<br />

mit Fallneigung bereits bei alltäglichen<br />

Belastungen,<br />

– heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen,<br />

gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei<br />

höheren und außergewöhnlichen Belastungen<br />

– deutliche Abweichungen bei den Geh- und<br />

Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40


Hör- und Gleichgewichtsorgan<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit schweren Folgen<br />

– heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit<br />

und Schwierigkeiten bereits bei Gehen und<br />

Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen,<br />

teilweise Gehhilfe erforderlich . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

– bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen<br />

oder zu stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Ohrgeräusche (Tinnitus)<br />

ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund<br />

Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive<br />

Störungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

mit schweren psychischen Störungen und<br />

sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . . . . . . . . min<strong>des</strong>tens 50<br />

Menière-Krankheit<br />

ein bis zwei Anfälle im Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

häufigere Anfälle, je nach Schweregrad. . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

mehrmals monatlich schwere Anfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche<br />

(Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.<br />

Chronische Mittelohrentzündung<br />

ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion . . . . . . . . . . . 0<br />

einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise<br />

beidseitige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

andauernd beidseitige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

143<br />

26.5


26.6<br />

144<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Radikaloperationshöhle<br />

reizlos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

bei unvollständiger Überhäutung und ständiger<br />

Sekretion<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verlust einer Ohrmuschel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verlust beider Ohrmuscheln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

26.6 Nase<br />

Völliger Verlust der Nase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Teilverlust der Nase, Sattelnase<br />

wenig störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung<br />

und <strong>des</strong> Foetors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Verengung der Nasengänge<br />

einseitig je nach Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger<br />

Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

doppelseitig mit starker Atembehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Chronische Nebenhöhlenentzündung<br />

leichteren Gra<strong>des</strong><br />

(ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

schweren Gra<strong>des</strong><br />

(ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen,<br />

Polypenbildung) . . . . . . . . . . . . 20 – 40


Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Völliger Verlust <strong>des</strong> Riechvermögens mit der damit<br />

verbundenen Beeinträchtigung der<br />

Geschmackswahrnehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Völliger Verlust <strong>des</strong> Geschmackssinns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

26.7 Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />

Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken<br />

und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der<br />

Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-,<br />

Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist<br />

gesondert zu berücksichtigen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss. . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom<br />

geringe Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Störung der Speichelsekretion<br />

(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) . . . . . . . . . . . . . . 0 – 20<br />

Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust,<br />

narbige Fixierung oder Lähmung je<br />

nach Umfang und Artikulationsstörung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />

Behinderung der Mundöffnung<br />

(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm)<br />

mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme<br />

flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden<br />

Sprechstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

145<br />

26.7


26.7<br />

146<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust eines Teiles <strong>des</strong> Unterkiefers mit schlaffer<br />

Pseudarthrose<br />

ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion<br />

und Artikulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion<br />

und Artikulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 50<br />

Verlust eines Teiles <strong>des</strong> Oberkiefers<br />

ohne wesentliche kosmetische und funktionelle<br />

Beeinträchtigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung<br />

der Nasen- und Nebenhöhlen<br />

(Borkenbildung, ständige Sekretion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Umfassender Zahnverlust<br />

über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend<br />

zu versorgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

Verlust erheblicher Teile <strong>des</strong> Alveolarfortsatzes mit<br />

wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer<br />

Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Ausgedehnter Defekt <strong>des</strong> Gaumens mit gutsitzender<br />

Defektprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Verlust <strong>des</strong> Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit<br />

durch geeignete Prothese (Störung der<br />

Nahrungsaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei<br />

Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung<br />

Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (einoder<br />

beidseitig)<br />

bis zum Abschluss der Behandlung (in der<br />

Regel ein Jahr nach der Operation) je nach<br />

Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen<br />

Muskulatur und Störung der Lautbildung . . . . . . . . . . . .30 – 50


Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Lippen-Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der<br />

Regel ein Jahr nach der Operation) . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 70<br />

bis zum Verschluss der Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Lippen-Kiefer-Gaumenspalte<br />

bis zum Abschluss der Erstbehandlung (ein<br />

Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung<br />

der regelhaft damit verbundenen Hörstörung<br />

(Tubenfehlbelüftung) und der Störung der<br />

Nasenatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

bis zum Verschluss der Kieferspalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte<br />

wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung<br />

(ein Jahr nach der Operation) mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte<br />

vergleichbaren Auswirkungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte<br />

bis zum Abschluss der Behandlung je nach<br />

Ausmaß der Artikulationsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 30<br />

Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu<br />

berücksichtigen.<br />

Nach Ablauf der vorstehend jeweils genannten Behandlungszeiträume<br />

richtet sich der GdB/MdE-<br />

Grad immer nach der verbliebenen Funktionsstörung.<br />

Schluckstörungen<br />

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

147<br />

26.7


26.7<br />

148<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Auswirkung (Einschränkung<br />

der Kostform, verlängerte Essdauer) . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

Verlust <strong>des</strong> Kehlkopfes<br />

bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen,<br />

unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung<br />

der körperlichen Leistungsfähigkeit<br />

(fehlende Bauchpresse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

in allen anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen<br />

durch Nervenlähmungen im Halsund<br />

Schulterbereich sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Bei Verlust <strong>des</strong> Kehlkopfes wegen eines malignen<br />

Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine<br />

Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />

Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Teilverlust <strong>des</strong> Kehlkopfes<br />

je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung<br />

der körperlichen Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 20 – 50<br />

Bei Teilverlust <strong>des</strong> Kehlkopfes wegen eines malignen<br />

Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine<br />

Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />

Grad während dieser Zeit<br />

bei Geschwulstentfernung im Frühstadium<br />

(T1 N0 M0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Tracheostoma<br />

reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen<br />

(Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme . . . . . . . . . . . . . . . . 40


Mundwege, Rachenraum und obere Luftwege<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit erheblichen Reizerscheinungen und/ oder<br />

erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme<br />

bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei<br />

schweren Kehlkopfveränderungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />

Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich<br />

zu berücksichtigen.<br />

Trachealstenose ohne Tracheostoma<br />

Der GdB/MdE-Grad ist je nach Atembehinderung<br />

analog der dauernden Einschränkung der<br />

Lungenfunktion (siehe Nummer 26.8) zu beurteilen.<br />

Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B.<br />

Stimmbandlähmung)<br />

mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit dauernder Heiserkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

nur Flüsterstimme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

mit völliger Stimmlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten<br />

(analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion,<br />

siehe Nummer 26.8)<br />

Artikulationsstörungen<br />

durch Lähmungen oder Veränderungen in<br />

Mundhöhle oder Rachen<br />

mit verständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mit schwer verständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

mit unverständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Stottern<br />

leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mittelgradig, situationsunabhängig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

schwer, auffällige Mitbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

mit unverständlicher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

149<br />

26.7


26.8<br />

150<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen (einschl.<br />

somatoformer Störungen) sind ggf. zusätzlich<br />

zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Absatz 8).<br />

26.8 Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen<br />

Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und <strong>des</strong> Lungenparenchyms<br />

sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdB/MdE-Grad<br />

vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf<br />

den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion,<br />

die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z.<br />

B. Cor pulmonale), bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit<br />

der Allergene zu berücksichtigen.<br />

Veränderungen der Form und Dynamik <strong>des</strong> Brustkorbs und <strong>des</strong><br />

Zwerchfells infolge von Krankheiten, Verletzungen oder Operationen<br />

sind selten für sich allein, sondern meist zusammen mit der Beeinträchtigung<br />

der inneren Brustorgane zu beurteilen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Brüche und Defekte der Knochen <strong>des</strong> Brustkorbs<br />

(Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)<br />

ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung<br />

<strong>des</strong> Defektes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Rippendefekte mit Brustfellschwarten<br />

ohne wesentliche Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich<br />

entstellender Wirkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Brustfellverwachsungen und -schwarten<br />

ohne wesentliche Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand<br />

reaktionslos eingeheilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0


Brustkorb, ziefere Atemwege und Lungen<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Chronische Bronchitis, Bronchiektasen als eigenständige<br />

Krankheiten – ohne dauerende Einschränkung<br />

der Lungenfunktion<br />

leichte Form<br />

(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate,<br />

wenig Husten, geringer Auswurf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

schwere Form<br />

(fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und<br />

Auswurf, häufige akute Schübe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)<br />

ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Krankheiten der Atmungsorgane<br />

(z. B. Brustfellschwarten, chronisch-obstruktive –<br />

auch „spastische“ oder „asthmoide“ – Bronchitis,<br />

Bronchiektasen, Lungenemphysem, Pneumokoniosen,<br />

Lungenfibrosen, inaktive Lungentuberkulose)<br />

mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion<br />

– geringen Gra<strong>des</strong><br />

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot<br />

bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen<br />

[5–6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit);<br />

statische und dynamische Messwerte der<br />

Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als<br />

die Sollwerte, (siehe Nummer 8 Abs. 4)<br />

Blutgaswerte im Normbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

– mittleren Gra<strong>des</strong><br />

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot<br />

bereits bei alltäglicher leichter Belastung – (z. B.<br />

Spazierengehen [3–4 km/h], Treppensteigen bis<br />

zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit);<br />

statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung<br />

bis zu 2/3 niedriger als die<br />

Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

151<br />

26.8


26.8<br />

152<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

– schweren Gra<strong>des</strong><br />

Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder<br />

in Ruhe; statische und dynamische Messwerte<br />

der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3<br />

niedriger als die Sollwerte, respiratorische<br />

Globalinsuffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Verletzungsfolgen und Folgen lungenchirurgischer<br />

Eingriffe sind entsprechend zu bewerten.<br />

Nach Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre);<br />

während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-Wert von 100<br />

anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad selbst<br />

bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung<br />

der erforderlichen Immunsuppression<br />

nicht niedriger als 70 zu bewerten.<br />

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors<br />

oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf<br />

Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

bei Einschränkung der Lungenfunktion<br />

mittleren bis schweren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

Bronchialasthma<br />

ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,<br />

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen)<br />

und/oder leichten Anfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 20<br />

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals<br />

pro Monat) und/oder schweren Anfällen . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion<br />

ist zusätzlich zu berücksichtigen.


Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Bronchialasthma bei Kindern<br />

– geringen Gra<strong>des</strong><br />

(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/<br />

oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung<br />

der Atemfunktion, nicht mehr als<br />

sechs Wochen Bronchitis im Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

– mittleren Gra<strong>des</strong><br />

(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder<br />

schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige<br />

ständige Einschränkung der Atemfunktion,<br />

etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche<br />

Bronchitis im Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

– schweren Gra<strong>des</strong><br />

(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle,<br />

schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion,<br />

mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im<br />

Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Obstruktives oder gemischtförmiges Schlaf-Apnoe-Syndrom<br />

(Nachweis durch Untersuchung im<br />

Schlaflabor)<br />

ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen<br />

nasalen Überdruckbeatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen<br />

Überdruckbeatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />

Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B.<br />

Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale)<br />

sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

153<br />

26.8


26.8<br />

154<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Tuberkulose<br />

Tuberkulöse Pleuritis<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Folgeerscheinungen.<br />

Lungentuberkulose<br />

ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

nicht ansteckungsfähig<br />

ohne Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mit Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . .siehe Seite 68<br />

(Die angegebene Seitenzahl bezieht sich auf<br />

den hier nicht abgedruckten Text der „Anhaltspunkte”).<br />

Extrapulmonale Tuberkuloseformen sind analog zu bewerten<br />

Sarkoidose<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen<br />

auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an<br />

den verschiedenen Organen (vor allem thorakale Lymphknoten und<br />

Lunge, aber auch weitere Organe wie z. B. Leber, Milz, Herz, Augen,<br />

ZNS, Haut).<br />

Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen<br />

auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung<br />

von betroffenen Organen ein GdB/MdE-Grad von 30 anzunehmen.<br />

Funktionseinschränkungen betroffener Organe sind zusätzlich<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei Defektzuständen kommt es allein auf die funktionellen Ausfallserscheinungen<br />

an.


Herz- und Kreislauf<br />

26.9 Herz und Kreislauf<br />

Für die Bemessung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist weniger die Art einer<br />

Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die je nach dem vorliegenden<br />

Stadium <strong>des</strong> Leidens unterschiedliche Leistungseinbuße. Bei<br />

der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist zunächst grundsätzlich von<br />

dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag<br />

auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen lediglich<br />

Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische<br />

Abweichungen allein gestatten in der Regel keinen Rückschluss<br />

auf die Leistungseinbuße.<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> Leidens auf andere Organe (z. B. Lungen, Leber,<br />

Gehirn, Nieren) sind zu beachten.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Krankheiten <strong>des</strong> Herzens<br />

(Herzklappenfehler, koronare Herzkrankheit, Kardiomyopathien,<br />

angeborene Herzfehler u. a.)<br />

1. ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung<br />

(keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot,<br />

anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter<br />

stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen<br />

[7–8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine<br />

Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;<br />

bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim<br />

Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen<br />

keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung,<br />

keine Tachypnoe, kein Schwitzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

2. mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer<br />

Belastung (z.B. forsches Gehen [5–6 km/h],<br />

mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden<br />

und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung<br />

mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten);<br />

155<br />

26.9


26.9<br />

156<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten,<br />

leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe,<br />

leichte Zyanose, keine Stauungsorgane,<br />

Beschwerden und Auftreten pathologischer<br />

Messdaten bei Ergometerbelastung mit<br />

1 Watt/kg Körpergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

3. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher<br />

leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3–<br />

4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk,<br />

leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und<br />

Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung<br />

mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten);<br />

bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten,<br />

deutliches Schwitzen, deutliche<br />

Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose,<br />

rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte<br />

Gedeihstörungen,<br />

Beschwerden und Auftreten pathologischer<br />

Messdaten bei Ergometerbelastung mit<br />

0,75 Watt/kg Körpergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden<br />

schweren Dekompensationserscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

4. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe<br />

(Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler<br />

Hypertonie);<br />

bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische<br />

Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale<br />

Dystrophie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

(die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind<br />

auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen<br />

bezogen)<br />

Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung<br />

vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen<br />

(z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose,<br />

hypertrophischer obstruktiver<br />

Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen<br />

zu bewerten.


Herz- und Kreislauf<br />

Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen<br />

(z. B. Ballondilatation) ist der GdB/MdE-Grad von der bleibenden<br />

Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist<br />

der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert<br />

schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.<br />

Nach einem Herzinfarkt ist die GdB/MdE-Bewertung von der bleibenden<br />

Leistungsbeeinträchtigung abhängig.<br />

Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />

(im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-<br />

Wert von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad selbst bei<br />

günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen<br />

Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel<br />

reaktionslos eingeheilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mit Beeinträchtigung der Herzleistung . . . . . . . . . . . . . siehe oben<br />

Rhythmusstörungen<br />

Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> richtet<br />

sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Herzens.<br />

Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante<br />

Rhythmusstörungen (z.B. paroxysmale<br />

Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und<br />

subjektiver Beeinträchtigung<br />

– bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Herzens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />

– bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Herzens sind sie entsprechend<br />

zusätzlich zu bewerten.<br />

nach Implantation eines Herzschrittmachers<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />

157<br />

26.9


26.9<br />

158<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen<br />

im Kin<strong>des</strong>alter ohne Implantation eines<br />

Kardioverter-Defibrillators . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />

Gefäßkrankheiten<br />

Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse<br />

an den Beinen (auch nach rekanalisierenden<br />

Maßnahmen)<br />

– mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall<br />

ohne Beschwerden oder mit geringen<br />

Beschwerden (Missempfindungen in Wade<br />

und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

– mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio<br />

intermittens) Stadium II<br />

schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über<br />

500 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene über<br />

100–500 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

schmerzfreie Gehstrecke in der Ebene<br />

50–100 m ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

schmerzfreie Gehstrecke unter 50 m ohne<br />

Ruheschmerz ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . .70 – 80<br />

– Gehstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium<br />

III) einschl. trophischer Störungen (Stadium<br />

IV)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck)<br />

können nur eine allgemeine Orientierung über den<br />

Schweregrad abgeben.


Herz- und Kreislauf<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird die<br />

GdB/MdE-Beurteilung ebenfalls durch das Ausmaß<br />

der Beschwerden und Funktionseinschränkungen<br />

– im Vergleich mit anderen Schäden an<br />

den Armen – bestimmt.<br />

Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B.<br />

Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation<br />

einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Arteriovenöse Fisteln<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den hämodynamischen<br />

Auswirkungen am Herzen und/<br />

oder in der Peripherie.<br />

Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)<br />

ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung<br />

der Belastbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung<br />

mit Einschränkung der Belastbarkeit . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

große Aneurysmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />

Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen<br />

der Aorta und die großen Aneurysmen<br />

der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.<br />

Unkomplizierte Krampfadern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Chronisch-venöse Insuffizienz (z.B. bei Krampfadern),<br />

postthrombotisches Syndrom<br />

mit geringem belastungsabhängigem Ödem,<br />

nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche<br />

Stauungsbeschwerden<br />

ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals<br />

im Jahr) rezidivierenden Entzündungen<br />

ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

159<br />

26.9


26.9<br />

160<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je<br />

nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich<br />

arthrogenes Stauungssyndrom)<br />

ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />

Bei postthrombotischen Syndromen im Beckenoder<br />

Hohlvenenbereich kommen selten höhere<br />

GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />

Lymphödem<br />

an einer Gliedmaße<br />

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis<br />

einer Kompressionsbandage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als<br />

3 cm) je nach Funktionseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit<br />

der betroffenen Gliedmaße, je nach<br />

Ausmaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße . . . . . . . . . . . . 80<br />

Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Hypertonie (Bluthochdruck)<br />

leichte Form<br />

keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung<br />

(höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mittelschwere Form<br />

mit Organbeteiligung leichten bis mittleren<br />

Gra<strong>des</strong> (Augenhintergrundveränderungen –<br />

Fundus hypertonicus I-II – und/oder Linkshypertrophie<br />

<strong>des</strong> Herzens und/oder Proteinurie),<br />

diastolischer Blutdruck mehrfach über<br />

100 mmHg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40


Herz- und Kreislauf<br />

GdB/MdE-Grad<br />

schwere Form<br />

mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere<br />

Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung<br />

der Herzfunktion, der Nierenfunktion<br />

und/oder der Hirndurchblutung) je nach<br />

Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />

maligne Form<br />

diastolischer Blutdruck konstant über<br />

130 mmHg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem,<br />

Venenstauung, Exsudate, Blutungen,<br />

schwerste arterielle Gefäßveränderungen);<br />

unter Einschluss der Organbeteiligung<br />

(Herz, Nieren, Gehirn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische<br />

Fehlregulation)<br />

mit leichten Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

26.10 Verdauungsorgane<br />

Speiseröhrenkrankheiten<br />

Traktionsdivertikel<br />

je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Pulsionsdivertikel<br />

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

161<br />

26.10


26.10<br />

162<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus,<br />

Achalasie)<br />

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

mit erheblicher Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfteund<br />

Ernährungszustan<strong>des</strong>, häufige Aspiration . . . . . . . . . 50 – 70<br />

Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch<br />

Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten.<br />

Organische Stenose der Speiseröhre<br />

(z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose,<br />

peptische Striktur)<br />

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Größe und Beschwerden . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme<br />

je nach Auswirkung (Einschränkung<br />

der Kostform, verlängerte Essdauer) . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit erheblicher Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte-<br />

und Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden<br />

Refluxbeschwerden je nach Ausmaß . . . . . . . . . . . . .10 – 30<br />

Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich<br />

zu bewerten.<br />

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten. GdB/MdE-Grad während<br />

dieser Zeit<br />

je nach Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />

Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Speiseröhrenersatz<br />

Der GdB/MdE-Grad ist nach den Auswirkungen<br />

(z.B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch<br />

nicht unter 20 zu bewerten.


Verdauungsorgane<br />

Magen- und Darmkrankheiten<br />

Bei organischen und funktionellen Krankheiten <strong>des</strong> Magen-Darmkanals<br />

ist der GdB/MdE-Grad nach dem Grad der Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong>, der Schwere der Organstörung und nach<br />

der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch<br />

bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von<br />

Bedeutung.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden<br />

(chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)<br />

mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei<br />

Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Ernährungs- und Kräftezustan <strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose)<br />

und andauernder erheblicher<br />

Minderung <strong>des</strong> Ernährungs- und Kräftezustan<strong>des</strong><br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />

Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt<br />

ein GdB/MdE-Grad nur in Betracht, soweit postoperative<br />

Darmstörungen oder noch Auswirkungen <strong>des</strong><br />

Grundleidens vorliegen.<br />

Chronische Gastritis (histologisch gesicherte<br />

Veränderung der Magenschleimhaut) . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Reizmagen (funktionelle Dyspepsie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Teilentfernung <strong>des</strong> Magens, Gastroenterostomie<br />

mit guter Funktion, je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-<br />

Syndrom, rezidivieren<strong>des</strong> Ulcus jejuni pepticum) . . . . . . . 20 – 40<br />

Totalentfernung <strong>des</strong> Magens<br />

ohne Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

je nach Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

163<br />

26.10


26.10<br />

164<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

bei Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

und/oder Komplikationen<br />

(z. B. Dumping-Syndrom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren<br />

je nach Stadium und Auswirkung<br />

auf den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Darmteilresektion)<br />

ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder<br />

anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

mit erheblicher Minderung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />

Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

Angeborene Motilitätsstörungen <strong>des</strong> Darmes (z.B.<br />

Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie)<br />

ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung . . . . . . . .60 – 70


Verdauungsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Kurzdarmsyndrom im Kin<strong>des</strong>alter<br />

mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung<br />

(z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung) . . . . . . . . . . . 70 – 100<br />

Folgeschäden nach Abschluss der Entwicklung<br />

(z. B. Kleinwuchs) sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Nachprüfungen in Abständen von zwei bis drei<br />

Jahren sind angezeigt.<br />

Colitis ulcerosa,<br />

Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)<br />

mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden,<br />

keine oder geringe Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />

Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>, selten<br />

Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende<br />

oder länger anhaltende Beschwerden,<br />

geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />

Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,häufiger<br />

Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig<br />

rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche<br />

Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,<br />

häufige, tägliche, auch<br />

nächtliche Durchfälle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende<br />

oder anhaltende schwere Beschwerden,<br />

schwere Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong>,<br />

ausgeprägte Anämie) . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />

165<br />

26.10


26.10<br />

166<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände<br />

(z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen),<br />

extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden),<br />

bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen,<br />

sind zusätzlich zu bewerten.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Zöliakie, Sprue<br />

ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter<br />

diätetischer Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen<br />

auf glutenfreie Kost (selten) sind – je nach Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

– höhere Werte angemessen.<br />

Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine<br />

Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung eines malignen Dickdarmtumors<br />

im Frühstadium oder von lokalisierten<br />

Darmkarzinoiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend<br />

angelegt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend<br />

angelegt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Bauchfellverwachsungen<br />

ohne wesentliche Auswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit erheblichen Passagestörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen . . . . . . . . 40 – 50


Verdauungsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Hämorrhoiden<br />

ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit häufigen rezidivierenden Entzündungen,<br />

Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Mastdarmvorfall<br />

klein, reponierbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Afterschließmuskelschwäche<br />

mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen<br />

auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Funktionsverlust <strong>des</strong> Afterschließmuskels . . . . . . . . . . wenigstens 50<br />

Fistel in der Umgebung <strong>des</strong> Afters geringe,<br />

nicht ständige Sekretion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Künstlicher After<br />

mit guter Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion,<br />

Prolaps, Narben, ungünstige Position) . . . . . . . . . 60 – 80<br />

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark<br />

sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind<br />

ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu<br />

berücksichtigen.<br />

167<br />

26.10


26.10<br />

168<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Krankheiten der Leber, Gallenwege und<br />

Bauchspeicheldrüse<br />

Der GdB/MdE-Grad für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und<br />

der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der<br />

Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß<br />

der Beschwerden, die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong><br />

und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische<br />

Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion<br />

(Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdB/MdE-Grad.<br />

Chronische Hepatitis<br />

Unter dem Begriff „chronische Hepatitis” werden alle chronischen<br />

Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische<br />

Hepatitis ohne Progression ”<br />

und „chronische Hepatitis mit Progression ”).<br />

Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die<br />

Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.<br />

Die gutachterliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht<br />

auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter,<br />

auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis<br />

<strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der nekro-inflammatorischen Aktivität (Grading) und<br />

<strong>des</strong> Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige<br />

Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich.<br />

Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im<br />

Leidensverlauf.<br />

Die GdB/MdE-Bewertung und die Leidensbezeichnung ergeben<br />

sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen<br />

– nicht aber extrahepatische Manifestationen – berücksichtigt<br />

sind.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Chronische Hepatitis<br />

ohne (klinisch-)entzündliche Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression<br />

mit geringer (klinisch-)entzündlicher Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />

gering entzündliche Aktivität


Verdauungsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit mäßiger (klinisch-)entzündlicher Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />

mäßig entzündliche Aktivität<br />

mit starker (klinisch-)entzündlicher Aktivität<br />

ehemals: chronische Hepatitis mit Progression,<br />

stark entzündliche Aktivität<br />

je nach Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50– 70<br />

Alleinige Virus-Replikation<br />

(„gesunder Virusträger”) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem<br />

Ausschluss einer Hepatitis<br />

Bei Vorliegen eines histologischen Befun<strong>des</strong> gelten für die Virus-Hepatitiden<br />

folgende Besonderheiten:<br />

Die Bezeichnng der chronischen viralen Hepatitis umfasst die nekroinflammatorische<br />

Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging).<br />

Sie ergibt sich wie die GdB/MdE-Bewertung aus folgender Tabelle,<br />

wobei die genannten GdB/MdE-Werte die üblichen klinischen<br />

Auswirkungen mit umfassen.<br />

Nekro-inflammatorische<br />

Aktivität<br />

Fibrose<br />

null – gering mäßig stark<br />

gering 20 20 30<br />

mäßig 30 40 40<br />

stark 50 60 70<br />

Anmerkung:<br />

Die Auswertung <strong>des</strong> histologischen Befun<strong>des</strong> soll sich an dem modifizierten<br />

histologischen Aktivitätsindex (HAI)1 ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische<br />

Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische<br />

Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische<br />

Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe<br />

Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der<br />

Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.<br />

1 HAI nach Ishak und Mitarbeitern (Histological grading and staging of chronic hepatitis,<br />

J. Hepatology 22, 696–699, 1995) modifiziertes Numerical Scoring System<br />

von Klodell und Mitarbeitern<br />

169<br />

26.10


26.10<br />

170<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf<br />

die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:<br />

ALAT/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei<br />

nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer<br />

chronischen Hepatitis ohne (klinisch-)entzündliche<br />

Aktivität<br />

ALAT/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze<br />

<strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer geringen<br />

(klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />

ALAT/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der<br />

oberen Grenze <strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer<br />

mäßigen (klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />

ALAT/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen<br />

Grenze <strong>des</strong> Referenzbereichs entsprechen einer<br />

starken (klinisch-)entzündlichen Aktivität<br />

Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische<br />

Gesamtbild <strong>des</strong> bisherigen Verlaufs einfügen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Fibrose der Leber<br />

ohne Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Leberzirrhose<br />

kompensiert<br />

inaktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

gering aktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

stärker aktiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

dekompensiert (Aszites, portale Stauung,<br />

hepatische Enzephalopathie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />

Fettleber (auch nutritiv-toxisch)<br />

ohne Mesenchymreaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Toxischer Leberschaden<br />

Der GdB/MdE-Grad ist je nach Aktivität und Verlauf<br />

analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose<br />

zu beurteilen.


Verdauungsorgane<br />

Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)<br />

Der GdB/MdE-Grad ist analog zur dekompensierten<br />

Leberzirrhose zu beurteilen.<br />

Nach Leberteilresektion ist der GdB/MdE-Grad allein<br />

davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen<br />

verblieben sind.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten;<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre);<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter<br />

Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />

Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende<br />

Cholangitis<br />

Der GdB/MdE-Grad ist je nach Aktivität und Verlauf<br />

analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose<br />

zu beurteilen.<br />

Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden,<br />

chronisch rezidivierende Entzündungen)<br />

mit Koliken in Abständen von mehreren Mona-<br />

Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit häufigeren Koliken und Entzündungen<br />

sowie mit Intervallbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

mit langanhaltenden Entzündungen oder mit<br />

Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

171<br />

26.10


26.10<br />

172<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen<br />

der Galle (z. B. intra-, extrahepatische<br />

Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B.<br />

Meulengracht-Krankheit)<br />

ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit,<br />

Juckreiz), ohne Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

mit dekompensierter Leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />

Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.<br />

Verlust der Gallenblase<br />

ohne wesentliche Störungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

bei fortbestehenden Beschwerden. . . . . . . . . . . . . wie bei Gallenwegskrankheiten<br />

Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-,<br />

Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten<br />

fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />

bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

bei Papillentumor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse<br />

(exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf<br />

den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der<br />

Schmerzen<br />

ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Kräfte- und Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe<br />

bis mäßige Beeinträchtigung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />

Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis<br />

ausgeprägte Herabsetzung <strong>des</strong> Kräfte- und<br />

Ernährungszustan<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80


Verdauungsorgane/Brüche<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der<br />

Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen<br />

(z. B. bei Diabetes mellitus,<br />

Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen<br />

der Gallenwege, Magenteilentfernung und<br />

Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine<br />

Heilungsbewährung abzuwarten;<br />

GdB/MdE-Grad während dieser Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

26.11 Brüche (Hernien)<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und<br />

Reponierbarkeit<br />

ein- oder beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche<br />

und -defekte<br />

ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und<br />

fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mit Beeinträchtigung der Bauchorgane<br />

bei Passagestörungen ohne erhebliche<br />

Komplikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten<br />

mit entspechender Beeinträchtigung der<br />

Bauch- und Brustorgane kommen auch höhere<br />

GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />

173<br />

26.11


26.12<br />

174<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Speiseröhrengleithernie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche<br />

Funktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten<br />

Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung<br />

von inneren Organen in den Brustkorb und Minderentwicklung<br />

von Lungengewebe<br />

mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion . . . . . . . . . . . . 40<br />

sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der<br />

betroffenen Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 100<br />

26.12 Harnorgane<br />

Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Schäden der Harnorgane<br />

richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen<br />

und exkretorischen Nierenfunktion und/oder <strong>des</strong> Harntransportes, das<br />

durch spezielle Untersuchungen (siehe Nummer 8 Absatz 4) zu erfassen<br />

ist.<br />

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf,<br />

Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses,<br />

die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige<br />

Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.<br />

Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung<br />

der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nierenschäden<br />

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei<br />

Gesundheit der anderen Niere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25


Harnorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung <strong>des</strong> Nierenhohlsystems<br />

bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie,<br />

Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere),<br />

Nephroptose<br />

ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung<br />

der Niere<br />

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden<br />

und wiederholten Harnwegsinfekten . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion<br />

(z. B. Glomerulopathien, tubulo-interstitielle<br />

Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne<br />

Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß<br />

und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion,<br />

mit Beschwerden<br />

rezidivierende Makrohämaturie, je nach<br />

Häufigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />

nephrotisches Syndrom<br />

kompensiert (keine Ödeme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

dekompensiert (mit Ödemen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />

bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit<br />

einer immunsuppressiven Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden<br />

der anderen Niere, ohne Einschränkung der<br />

Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

175<br />

26.12


26.12<br />

176<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion<br />

Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance<br />

auf 50–80 ml/min bei im Normbereich<br />

liegenden Serumkreatininwerten bedingt<br />

keinen messbaren GdB/MdE-Grad.<br />

Nierenfunktionseinschränkung<br />

leichten Gra<strong>des</strong><br />

(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance<br />

ca. 35 – 50 ml/min], Allgemeinbefinden<br />

nicht oder nicht wesentlich reduziert,<br />

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit). . . . . . . . . . 20 – 30<br />

(Serumkreatininwerte andauernd zwischen<br />

2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig<br />

reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

mittleren Gra<strong>des</strong><br />

(Serumkreatininwerte andauernd zwischen<br />

4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker<br />

beeinträchtigt, mäßige Einschränkung<br />

der Leistungsfähigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

schweren Gra<strong>des</strong><br />

(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl,<br />

Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung<br />

der Leistungsfähigkeit, bei Kindern<br />

keine normalen Schulleistungen mehr) . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung<br />

der anderen Niere<br />

leichten Gra<strong>des</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 80<br />

schweren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100


Harnorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren<br />

(z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen<br />

sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte<br />

Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie,<br />

Osteopathie) zusätzlich zu bewerten; sie<br />

sind bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen.<br />

Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten<br />

(im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-<br />

Grad von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad entscheidend<br />

abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung<br />

der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der<br />

GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 50 zu bewerten.<br />

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors<br />

oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten;<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

Nach Entfernen eines<br />

Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) im Stadium<br />

T1 N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

nach Entfernung eines Nierenbeckentumors<br />

im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)<br />

mit Entfernung der Niere<br />

im Stadium T1 (Grading ab G2), T2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

nach Entfernung eines Nierenbeckentumors<br />

einschließlich Niere und Harnleiter<br />

im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

177<br />

26.12


26.12<br />

178<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

nach Entfernung eines Nephroblastoms<br />

im Stadium I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

Schäden der Harnwege<br />

Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere<br />

chronische Harnblasenentzündung)<br />

leichten Gra<strong>des</strong> (ohne wesentliche Miktionsstörungen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> (mit erheblichen und häufigen<br />

Miktionsstörungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

chronische Harnblasenentzündung mit<br />

Schrumpf blase (Fassungsvermögen unter 100 ml,<br />

Blasentenesmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

Bei den nachfolgenden Gesundheitstörungen<br />

sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden,<br />

Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.<br />

Entleerungsstörungen der Blase (auch durch<br />

Harnröhrenverengung)<br />

leichten Gra<strong>des</strong><br />

(z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong><br />

(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung,<br />

Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche<br />

Restharnbildung, schmerzhaftes<br />

Harnlassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens,<br />

eines Dauerkatheters, eines suprapubischen<br />

Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit<br />

eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten.


Harnorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung <strong>des</strong> Tumors im Frühstadium<br />

unter Belassung der Harnblase (Ta-1 N0 M0,<br />

Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung im Stadium Tis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

nach Entfernung in den Stadien T2-3a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher<br />

Harnableitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Harninkontinenz<br />

relative<br />

leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz<br />

Grad I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz<br />

Grad II-III) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

völlige Harninkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . 60 – 70<br />

nach Implantation einer Sphinkterprothese mit<br />

guter Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre<br />

bei Harnkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach<br />

Luft- und Stuhlentleerung über die<br />

Harnröhre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />

179<br />

26.12


26.13<br />

180<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)<br />

in den Darm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

nach außen<br />

mit guter Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 80<br />

Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen,<br />

ohne Harnstau, ohne wesentliche<br />

Entleerungsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

26.13 Männliche Geschlechtsorgane<br />

Verlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Teilverlust <strong>des</strong> Penis<br />

Teilverlust der Eichel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verlust der Eichel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in<br />

den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />

nach Entfernung im Frühstadium (T1-2 N0 M0)<br />

bei Teilverlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

bei Verlust <strong>des</strong> Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

mit vollständiger Entfernung der Corpora<br />

cavernosa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

Unterentwicklung, Verlust oder Schwund<br />

eines Hodens bei intaktem anderen Hoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger<br />

Schwund beider Hoden in höherem<br />

Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) . . . . . . . . . . . . . . . . . 10


Männliche Geschlechtsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

sonst je nach Ausgleichbarkeit <strong>des</strong> Hormonhaushalts<br />

durch Substitution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

(siehe Nummer 18 Absatz 8) und zusätzliche<br />

körperliche Störungen sind ggf. zusätzlich zu<br />

berücksichtigen.<br />

Verlust oder Schwund eines Nebenhodens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden<br />

und/oder Zeugungsunfähigkeit<br />

(Impotentia generandi) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem<br />

Kinderwunsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser<br />

Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 8).<br />

Hydrozele (sog. Wasserbruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Varikozele (sog. Krampfaderbruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen<br />

Tumors im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung eines Seminoms im Stadium<br />

T1-2 N1 M0 bzw.T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors<br />

im Stadium T1-2 N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

181<br />

26.13


26.13<br />

26.14<br />

182<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse<br />

oder abakterielle Prostatopathie<br />

ohne wesentliche Miktionsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen . . . . . . . . 20<br />

Prostataadenom<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen<br />

und der Rückwirkung auf<br />

die Nierenfunktion.<br />

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung im Frühstadium T1a N0 M0<br />

(Grading G1). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung in den Stadien T1a<br />

(Grading ab G2) T1b-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

nach Entfernung in anderen Stadien . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

Maligner Prostatatumor<br />

ohne Notwendigkeit einer Behandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

auf Dauer hormonbehandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60<br />

26.14 Weibliche Geschlechtsorgane<br />

Verlust der Brust (Mastektomie)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust . . . . . . . . . . . . 0 – 20


Weibliche Geschlechtsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, <strong>des</strong><br />

Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder<br />

Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymph-ödem, Muskeldefekte,<br />

Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche<br />

psychoreaktive Störungen (siehe Nummer<br />

18 Absatz 8) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit<br />

Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose,<br />

Dislokation der Prothese, Symmetrie)<br />

nach Mastektomie<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

nach subkutaner Mastektomie<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der<br />

Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/<br />

MdE-Werte in Betracht.<br />

Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten; GdB/MdE-Grad während<br />

dieser Zeit (einschl. Operationsfolgen und ggf. anderer<br />

Behandlungsfolgen, sofern diese für sich allein<br />

keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingen)<br />

bei Entfernung im Stadium T1-2 pN0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

bei Entfernung im Stadium T1-2 pN1 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80<br />

Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer<br />

Behandlungsmaßnahmen einen GdB/<br />

MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der während<br />

der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/<br />

MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten.<br />

183


26.14<br />

184<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der<br />

Brustdrüse beträgt während der Zeit einer Heilungsbewährung<br />

von 2 Jahren der GdB/MdE-<br />

Grad 50.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem<br />

Kinderwunsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 8).<br />

Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors<br />

ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von zwei Jahren<br />

nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom)<br />

im Stadium T1a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium<br />

(Grading G1, Infiltration <strong>des</strong> inneren<br />

Drittels <strong>des</strong> Myometrium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung<br />

von fünf Jahren<br />

nach Entfernung eines Zervixtumors<br />

im Stadium T1b-2a N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

im Stadium T2b N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

nach Entfernung eines Korpustumors<br />

im Stadium T1 N0 M0 (Grading G2-3, Infiltration<br />

über das innere Drittel <strong>des</strong> Myometrium hinaus) . . . . . . . . . . . . 50<br />

im Stadium T2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Verlust eines Eierstockes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0


Weibliche Geschlechtsorgane<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke,<br />

ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung<br />

auf den Hormonhaushalt – immer<br />

in der Postmenopause . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem<br />

Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit<br />

<strong>des</strong> Hormonausfalls durch<br />

Substitution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung<br />

je nach Ausgleichbarkeit <strong>des</strong> Hormonausfalls . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

(siehe Nummer 18 Absatz 8) und zusätzliche<br />

körperliche Störungen sind ggf. zusätzlich zu<br />

berücksichtigen.<br />

Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke<br />

sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen<br />

anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten<br />

sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität,<br />

abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.<br />

Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser<br />

Zeit<br />

nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher<br />

Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien<br />

je nach Art, Umfang und Kombination der<br />

Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden,<br />

chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden). . . . . . . 10 – 40<br />

Endometriose<br />

leichten Gra<strong>des</strong><br />

(geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe<br />

Beschwerden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

185<br />

26.14


26.14<br />

186<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

schweren Gra<strong>des</strong><br />

(z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke<br />

Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong>, Sterilität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />

Scheidenfisteln<br />

Harnweg-Scheidenfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

Mastdarm-Scheidenfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 – 70<br />

Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung<br />

sind entsprechend niedriger zu bewerten.<br />

Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide<br />

und/oder der Gebärmutter<br />

ohne Harninkontinenz oder mit geringer<br />

Stressinkontinenz (Grad I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren<br />

Senkungsbeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit völliger Harninkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.<br />

Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand<br />

mit leichten Defäkationsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit stärkeren Funktionseinschränkungen (siehe<br />

Nummer 26.10)<br />

Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik,<br />

nach Vollendung <strong>des</strong> 14. Lebensjahres<br />

(einschließlich Sterilität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Kraurosis vulvae<br />

geringen Gra<strong>des</strong> (keine oder nur geringe<br />

Beschwerden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10


Stoffwechsel, innere Sekretion<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mäßigen Gra<strong>des</strong> (erhebliche Beschwerden,<br />

keine Sekundärveränderungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> (starke Beschwerden, therapeutisch<br />

schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Vollständige Entfernung der Vulva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser<br />

Zeit<br />

nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Folgezustände der Behandlung (insbesondere<br />

nach Strahlenbehandlung) sind ggf. zusätzlich<br />

zu bewerten.<br />

Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren<br />

Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-<br />

Grad während dieser Zeit<br />

nach Entfernung im Stadium T1-2 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

26.15 Stoffwechsel, innere Sekretion<br />

Der GdB/MdE-Grad bei Störungen <strong>des</strong> Stoffwechsels und der inneren<br />

Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In<br />

diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen<br />

sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen<br />

zu beurteilen.<br />

Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch<br />

keinen GdB/MdE-Grad.<br />

187<br />

26.15


26.15<br />

188<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Diabetes mellitus<br />

Typ 1 durch Diät und alleinige Insulinbehandlung<br />

– gut einstellbar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

– schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch<br />

gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Typ 2 durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende<br />

Medikation) oder durch Diät<br />

– und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder<br />

Biguanide (d.h. orale Antidiabetika, die allein<br />

nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend<br />

einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

– und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher<br />

Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend<br />

einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

– und orale Antidiabetika und ergänzende oder<br />

alleinige Insulinbehandlung ausreichend<br />

einstellbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen<br />

sind ihren Auswirkungen entsprechend<br />

zusätzlich zu bewerten.<br />

Gicht<br />

Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind die Funktionseinschränkungen<br />

der betroffenen Gelenke,<br />

Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen<br />

Schübe und eine Beteiligung der inneren<br />

Organe zu berücksichtigen.<br />

Fettstoffwechselkrankheit<br />

Der GdB/MdE-Grad ist grundsätzlich abhängig<br />

von dem Ausmaß der Folgekrankheiten. Bei<br />

Notwendigkeit einer LDL-Apherese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30


Stoffwechsel, Innere Sekretion<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Alimentäre Fettsucht, Adipositas<br />

Die Adipositas allein bedingt keinen GdB/MdE-Grad. Nur Folgeund<br />

Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System<br />

oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines<br />

GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen<br />

Auswirkungen einer Adipositas permagna.<br />

Phenylketonurie<br />

ohne fassbare Folgeerscheinungen im Kin<strong>des</strong>alter<br />

bis zur Vollendung <strong>des</strong> 16. Lebensjahres<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdB/<br />

MdE-Grad vor allem vom Ausmaß der geistigen<br />

Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische<br />

Anfälle) abhängig.<br />

Mukoviszidose (zystische Fibrose)<br />

unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und<br />

Ernährung altersgemäß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion<br />

leicht eingeschränkt, Gedeihen und<br />

Ernährung noch altersgemäß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt,<br />

häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen,<br />

Schulbesuch und Erwerbstätigkeit<br />

in der Regel noch möglich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten,<br />

der Lungenfunktion und <strong>des</strong> Ernährungszustan<strong>des</strong><br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Folgekrankheiten (z. B. Diabetes Mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Schilddrüsenkrankheiten<br />

Die Beurteilung einer Schilddrüsenfunktionsstörung setzt in der Regel<br />

– insbesondere in leichteren Fällen – voraus, dass die Diagnose durch<br />

moderne Untersuchungsmethoden gesichert ist.<br />

189<br />

26.15


26.15<br />

190<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Schilddrüsenfunktionsstörungen (Überfunktion und Unterfunktion<br />

[auch nach Schilddrüsenresektion]) sind gut behandelbar, so dass in<br />

der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten<br />

auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose)<br />

sind gesondert zu beurteilen.<br />

Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdB/<br />

MdE-Grad nach den funktionellen Auswirkungen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors<br />

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten; GdB/MdEGrad während<br />

dieser Zeit<br />

nach Entfernung eines papillären oder follikulären<br />

Tumors, ohne Lymphknotenbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Bedingt der nach der Entfernung verbliebene<br />

Organschaden einen GdB/MdE-Grad von 50<br />

oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung<br />

anzusetzende GdB/ MdE-Grad entsprechend<br />

höher zu bewerten.<br />

Tetanie<br />

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz<br />

(Addison-Syndrom)<br />

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen<br />

nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen<br />

sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische<br />

Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.<br />

Cushing-Syndrom<br />

Der GdB/MdE-Grad wird bestimmt von der Muskelschwäche und<br />

den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie,<br />

Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische<br />

Veränderungen).


Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Porphyrien<br />

Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit) . . . . . . . . . . . 100<br />

Hepatische Porphyrien akut-intermittierende<br />

Porphyrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche<br />

Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich<br />

zu berücksichtigen.<br />

26.16 Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />

Die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Krankheiten <strong>des</strong> Blutes, der<br />

Blut bildenden Organe und <strong>des</strong> Immunsystems richtet sich nach der<br />

Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen,<br />

nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach<br />

der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust der Milz<br />

bei Verlust im frühen Kin<strong>des</strong>alter, dann bis<br />

zur Vollendung <strong>des</strong> 8. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

danach oder bei späterem Verlust. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Die selten auftretenden Komplikationen (z. B.<br />

Thrombosen) sind zusätzlich zu berücksichtigen<br />

Hodgkin-Krankheit<br />

im Stadium I-IIIA<br />

bei langdauernder (mehr als sechs Mona-<br />

Monate andauernder) Therapie, bis zum<br />

Ende der Therapie je nach Auswirkung auf<br />

den Allgemeinzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />

nach Vollremission für die Dauer von drei<br />

Jahren (Heilungsbewährung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

191<br />

26.16


26.16<br />

192<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />

sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />

Organschaden.<br />

im Stadium IIIB und IV<br />

bis zum Ende der Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

nach Vollremission für die Dauer von drei<br />

Jahren (Heilungsbewährung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />

sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />

Organschaden.<br />

Non-Hodgkin-Lymphome<br />

Chronische lymphatische Leukämie und andere<br />

generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-<br />

Lymphome<br />

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen<br />

Beschwerden, keine Allgemeinsymptome,<br />

keine Behandlungsbedürftigkeit, keine<br />

wesentliche Progredienz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

mit starken Auswirkungen, starke Progredienz<br />

(z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,<br />

rezidivierende Infektionen,<br />

starke Milzvergrößerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome<br />

nach Vollremission (Beseitigung <strong>des</strong> Tumors)<br />

für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />

sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />

Organschaden.<br />

Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome bis<br />

zum Ende der Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100


Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />

GdB/MdE-Grad<br />

danach bei Vollremission für die Dauer<br />

von drei Jahren (Heilungsbewährung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Nach Ablauf der Heilungsbewährung richtet<br />

sich der GdB/MdE-Grad nach dem verbliebenen<br />

Organschaden.<br />

Plasmozytom (Myelom)<br />

mit geringen Auswirkungen<br />

(keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand,<br />

keine Behandlungsbedürftigkeit,<br />

ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

mit starken Auswirkungen<br />

(z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen,<br />

Nierenfunktionseinschränkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Chronische myeloische Leukämie<br />

chronische Phase<br />

je nach Auswirkung – auch der Behandlung –<br />

auf den Allgemeinzustand, Ausmaß der Milzvergrößerung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

akute Phase (Akzeleration, Blastenschub) . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Andere chronische myeloproliferative Erkrankungen<br />

(z. B. Polycythaemia vera, essentielle Thrombozythämie,<br />

Osteomyelosklerose)<br />

mit geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit stärkeren Auswirkungen (z. B. mäßige Anämie,<br />

geringe Thrombozytopenie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

mit starken Auswirkungen<br />

(z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,<br />

starke Milzvergrößerung, Blutungs-<br />

und/oder Thromboseneigung) . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

193<br />

26.16


26.16<br />

194<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Akute Leukämien<br />

bis zum Ende der Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

danach für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Myelodysplastische Syndrome<br />

mit geringen Auswirkungen<br />

(ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche<br />

Transfusionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde<br />

Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

mit starken Auswirkungen z.B. andauernde<br />

Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen,<br />

Blutungsneigung, leukämische Transformation)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie),<br />

Agranulozytose<br />

Der GdB/MdE-Grad bei aplastischer Anämie<br />

oder Agranulozytose ist auch nach Therapie<br />

analog zu den myelodysplastischen Syndromen<br />

zu bewerten.<br />

Knochenmarktransplantation<br />

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation<br />

ist der GdB/ MdE-Grad entsprechend<br />

der Grundkrankheit zu beurteilen.<br />

Nach allogener Knochenmarktransplantation für<br />

die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Danach ist der GdB/MdE-Grad nach den verbliebenen<br />

Auswirkungen und dem eventuellen<br />

Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu<br />

bewerten.


Blut, blutbildende Organe, Immunsystem<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Anämien<br />

Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie,<br />

vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel<br />

gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.<br />

Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische<br />

Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)<br />

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen<br />

und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche<br />

Transfusionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde<br />

Transfusionsbedürftigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

Organkomplikationen sind zusätzlich zu bewerten.<br />

Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je<br />

nach Blutungsneigung)<br />

leichte Form<br />

mit Restaktivität von antihämophilem Globulin<br />

(AHG) über 5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mittelschwere Form – mit 1-5 % AHG<br />

mit seltenen Blutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten<br />

Blutungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

schwere Form – mit weniger als 1 % AHG . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Folgen von Blutungen sind zusätzlich zu bewerten.<br />

Sonstige Blutungsleiden<br />

ohne wesentliche Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mit mäßigen Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

mit starken Auswirkungen (starke Blutungen<br />

bereits bei leichten Traumen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

195<br />

26.16


196<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung<br />

(Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher<br />

Blutungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der<br />

Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen,<br />

Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die<br />

Grundkrankheit nicht mehr besteht, bzw. keinen<br />

GdB/MdE-Grad mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung<br />

mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann<br />

– analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel<br />

ein GdB/MdE-Grad von 10 angenommen werden.<br />

Immundefekte<br />

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären<br />

Abwehr (z. B. Adenosin<strong>des</strong>aminase-Defekt, Di-<br />

George-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte,<br />

septische Granulomatose)<br />

ohne klinische Symptomatik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber<br />

keine außergewöhnlichen Infektionen. . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 40<br />

trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit<br />

auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis<br />

zwei pro Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Bei schwereren Verlaufsformen kommen höhere<br />

GdB/MdE-Werte in Betracht.<br />

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)<br />

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik<br />

geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B.<br />

bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS]) . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B.<br />

bei AIDS-related complex [ARC]) . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

schwere Leistungsbeeinträchtigung<br />

(AIDS-Vollbild) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.


Haut<br />

26.17 Haut<br />

Bei der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> von Hautkrankheiten<br />

sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand,<br />

Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme<br />

und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität<br />

sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung<br />

zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf<br />

kommt ein Durchschnitts-GdB/MdE-Grad (siehe Nummer<br />

18 Absatz 5) in Betracht. Häufig sind außergewöhnliche psychoreaktive<br />

Störungen (siehe Nummer 18 Absatz 8) zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als<br />

bei Erwachsenen.<br />

Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung,<br />

Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung<br />

zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen,<br />

Verätzungen u.ä. muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut<br />

als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden.<br />

Diese Störungen bestimmen die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong>.<br />

Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten<br />

im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen<br />

sowie seelische Konflikte ergeben können. Besonders gilt dies<br />

bei Entstellung <strong>des</strong> Gesichts.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Ekzeme<br />

Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches<br />

Kontaktekzem)<br />

geringe Ausdehnung und bis zu zweimal<br />

im Jahr für wenige Wochen auftretend . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“,<br />

„endogenes Ekzem“)<br />

geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte<br />

Ausdehnung<br />

bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen<br />

auftretend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

bei länger dauerndem Bestehen . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

197<br />

26.17


26.17<br />

198<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere<br />

Gesichtsbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter<br />

Behandlungsnotwendigkeit mehrmals<br />

im Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Eine Beteiligung anderer Organe, insbesondere<br />

bei Atopiesyndrom (z. B. allergisches Asthma,<br />

allergische Rhinitis/Konjunktivitis) ist ggf. zusätzlich<br />

zu bewerten.<br />

Seborrhoisches Ekzem<br />

geringe Ausdehnung und Beschränkung auf<br />

die Prädilektionsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

sonst, je nach Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem<br />

selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht<br />

vermeidbare Noxen oder Allergene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare<br />

Noxen und Allergene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender<br />

Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />

Eine systemische Beteiligung (z. B. <strong>des</strong> Gastrointestinaltraktes<br />

oder <strong>des</strong> Kreislaufs) ist ggf. zusätzlich<br />

zu berücksichtigen.<br />

Akne<br />

Acne vulgaris<br />

leichteren bis mittleren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

schweren Gra<strong>des</strong> mit Abszess- und Knotenbildung<br />

und entsprechender erheblicher<br />

kosmetischer Beeinträchtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Acne conglobata<br />

auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige<br />

Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte<br />

Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40


Haut<br />

GdB/MdE-Grad<br />

schwerste Formen<br />

mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden<br />

axilläringuinalen und nuchalen Abszessen<br />

(Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Pilonidalsinus (Acne tetrade) . . . . . . . . wenigstens 50<br />

Rosazea, Rhinophym<br />

geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig<br />

störend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten<br />

<strong>des</strong> Bindegewebes (z. B. Lupus erythemato<strong>des</strong>,<br />

Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)<br />

auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer<br />

Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer<br />

Ausdehnung, je nach kosmetischer und<br />

funktioneller Auswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

über die Prädilektionsstellen hinausgehend,<br />

ggf. Ulzerationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

Bewegungseinschränkungen in Gelenken und<br />

Beteiligungen anderer Organe sind zusätzlich<br />

zu berücksichtigen.<br />

Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus,<br />

Pemphigoide)<br />

bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall<br />

mit geringer Ausdehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />

in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Allgemeinzustan<strong>des</strong> auch höher.<br />

199<br />

26.17


26.17<br />

200<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Psoriasis vulgaris<br />

auf die Prädilektionsstellen beschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle<br />

von Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

bei andauerndem ausgedehnten Befall oder<br />

stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B.<br />

an den Händen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50<br />

Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit<br />

Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk-<br />

und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich<br />

zu bewerten.<br />

Erythrodermien<br />

bei leichter Intensität <strong>des</strong> Krankheitsprozesses . . . . . . . . . . . . . 40<br />

bei mittlerer Intensität <strong>des</strong> Krankheitsprozesses<br />

ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 60<br />

mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – 80<br />

Ichthyosis<br />

leichte Form,<br />

auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt,<br />

mit trockener Haut, mäßiger Schuppung,<br />

ohne wesentliche Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

mittlere Form<br />

auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt,<br />

mit stärkerer Schuppung und Verfärbung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

schwere Form<br />

mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung<br />

der gesamten Haut, insbesondere der<br />

Gelenkbeugen und <strong>des</strong> Gesichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80<br />

Mykosen<br />

bei begrenztem Hautbefall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10


Haut<br />

GdB/MdE-Grad<br />

bei Befall aller Finger- und Fußnägel ggf.<br />

mit Zerstörung von Nagelplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Bei Systemmykosen ist die Beteiligung innerer<br />

Organe zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Chronisch rezidivieren<strong>des</strong> Erysipel<br />

ohne bleiben<strong>des</strong> Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

sonst, je nach Ausprägung <strong>des</strong> Lymphödems . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Chronisch rezidivierender Herpes simplex<br />

geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr<br />

rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Totaler Haarausfall<br />

(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 8)<br />

Naevus<br />

Der GdB/MdE-Grad richtet sich allein nach dem<br />

Ausmaß einer eventuellen Entstellung.<br />

Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)<br />

an Händen und/oder Gesicht<br />

gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe<br />

Nummer 18 Abs. 8)<br />

Nach Entfernung eines malignen Tumors der<br />

Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung<br />

abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome,<br />

Bowen-Krankheit, Melanoma<br />

in situ); GdB/MdE-Grad während dieser Zeit<br />

201<br />

26.17


26.18<br />

202<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I<br />

(pT1-2 pN0 M0)<br />

oder eines anderen Hauttumors in den Stadien<br />

pT1-2 pN0-2 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Bedingt der nach der Entfernung verbliebene<br />

Organschaden ein GdB/MdE-Grad von 50 oder<br />

mehr, ist der während der Heilungsbewährung<br />

anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend<br />

höher zu bewerten.<br />

26.18 Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

Allgemeines<br />

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen,<br />

osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände,<br />

chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen<br />

und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der<br />

Weichteile.<br />

Der GdB/MdE-Grad für angeborene und erworbene Schäden an<br />

den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt<br />

durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung,<br />

Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer<br />

Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden<br />

sind dabei mitberücksichtigt.<br />

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen<br />

(siehe Nummer 18 Absatz 8). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen<br />

der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung<br />

sein.<br />

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an<br />

Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose)<br />

sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen,<br />

Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer<br />

Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines<br />

GdB/MdE-Gra<strong>des</strong>. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an<br />

einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation,<br />

Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für<br />

sich allein nicht die Annahme eines GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> begründen.<br />

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel<br />

oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen<br />

ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.<br />

Der GdB/MdE-Grad bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der<br />

Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Blut- und Lymphgefäßsystems.<br />

Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten,<br />

die nur in seltenen Fällen einen GdB/MdE-Grad bedingen.<br />

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung<br />

der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen<br />

Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand<br />

und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.<br />

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose,<br />

Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen,<br />

Nierenschäden) ist der GdB/MdE-Grad vor allem von<br />

der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine<br />

ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung <strong>des</strong> Knochenmineralgehalts<br />

rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/<br />

MdE-Gra<strong>des</strong>.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke<br />

und/oder der Wirbelsäule (z. B. Bechterew-<br />

Krankheit)<br />

ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit<br />

leichten Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

203<br />

26.18


26.18<br />

204<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit geringen Auswirkungen<br />

(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden,<br />

je nach Art und Umfang <strong>des</strong> Gelenkbefalls,<br />

geringe Krankheitsaktivität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

mit mittelgradigen Auswirkungen<br />

(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und<br />

Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare<br />

Krankheitsaktivität) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 70<br />

mit schweren Auswirkungen<br />

(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige<br />

Progredienz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver<br />

Therapien sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen<br />

Kollagenosen<br />

(z. B. systemischer Lupus erythemato<strong>des</strong>, progressiv-systemische<br />

Sklerose, Polymyositis/<br />

Dermatomyositis)<br />

Vaskulitiden<br />

(z. B. Panarteriitis nodosa, Riesenzellarteriitis/<br />

Polymyalgia rheumatica)<br />

Die Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> bei Kollagenosen und Vaskulitiden<br />

richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung<br />

sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei<br />

auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen<br />

kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden<br />

aggressiven Therapie soll ein GdB/MdE-Grad von 50 nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile<br />

(lokalisierte Formen oder generalisierte Formen [z. B. angeborene<br />

Störungen der Bindegewebsentwicklung und das sog. Fibromyalgiesyndrom])<br />

kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung<br />

sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Fibromyalgie<br />

Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-<br />

Syndrome (z. B. CFS/MCS) sind jeweils im Einzelfall<br />

entsprechend den funktionellen Auswirkungen<br />

analog zu beurteilen.<br />

Chronische Osteomyelitis<br />

Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind die aus der Lokalisation und<br />

Ausdehnung <strong>des</strong> Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die<br />

dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den<br />

Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie,<br />

Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem<br />

Verlauf ist ein Durchschnitts-GdB/MdE-Grad zu bilden.<br />

Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) . . . 0 – 10<br />

Chronische Osteomyelitis<br />

geringen Gra<strong>des</strong><br />

(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe<br />

Fisteleiterung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . min<strong>des</strong>tens 20<br />

mittleren Gra<strong>des</strong><br />

(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige<br />

Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in<br />

Laborbefunden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .min<strong>des</strong>tens 50<br />

schweren Gra<strong>des</strong><br />

(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter<br />

Infiltration der Weichteile, Eiterung und<br />

Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen<br />

in den Laborbefunden) . . . . . . . . . . . . . . .min<strong>des</strong>tens 70<br />

Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung <strong>des</strong> Prozesses kann<br />

erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren<br />

Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem<br />

Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch<br />

aus den weiteren Befunden (einschl. Röntgenbildern und Laborbefunden)<br />

keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist<br />

in der Regel der GdB/MdE-Grad nur um 20 bis 30 Punkte niedriger<br />

einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung<br />

abzuwarten, bis der GdB/MdE-Grad nur noch von<br />

dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.<br />

205<br />

26.18


26.18<br />

206<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Muskelkrankheiten<br />

Bei der Beurteilung <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong> ist von<br />

folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:<br />

Muskelschwäche<br />

mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung,<br />

gebrauchsabhängige Unsicherheiten) . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende<br />

Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten<br />

aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Treppensteigens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und<br />

Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit<br />

der Arme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100<br />

Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf<br />

innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der<br />

Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-,<br />

Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.<br />

Kleinwuchs<br />

Körpergröße nach Abschluss <strong>des</strong> Wachstums<br />

über 130 bis 140 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

über 120 bis 130 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

bei 120 cm und darunter kommen entsprechend<br />

höhere Werte in Betracht.<br />

Diese GdB/MdE-Werte sind auf harmonischen Körperbau bezogen.<br />

Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei<br />

Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen<br />

wie<br />

– mangelhafte Körperproportionen,<br />

– Verbildungen der Gliedmaßen,<br />

– Störungen der Gelenkfunktionen,<br />

Muskelfunktionen und Statik,


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

– neurologische Störungen,<br />

– Einschränkungen der Sinnesorgane,<br />

– endokrine Ausfälle und<br />

– außergewöhnliche psychoreaktive Störungen<br />

(siehe Nummer 18, Absatz 8)<br />

Großwuchs<br />

Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/<br />

MdE-Gra<strong>des</strong>. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.<br />

Wirbelsäulenschäden<br />

Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden<br />

(einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,<br />

Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom)<br />

ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung,<br />

der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus<br />

der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.<br />

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier<br />

Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus<br />

resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte<br />

Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom,<br />

Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen)<br />

können bei Instabilität und bei Einengungen <strong>des</strong> Spinalkanals<br />

oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.<br />

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen<br />

sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische<br />

Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von<br />

besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven<br />

Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Wirbelsäulenschäden<br />

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität. . . . . . . . . . . . . 0<br />

207<br />

26.18


26.18<br />

208<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,<br />

rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />

oder Instabilität geringen<br />

Gra<strong>des</strong>, seltene und kurzdauernd auftretende<br />

leichte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen<br />

in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,<br />

häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />

oder Instabilität mittleren<br />

Gra<strong>des</strong>, häufig rezidivierende und Tage andauernde<br />

Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem<br />

Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig<br />

rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung<br />

oder Instabilität schweren Gra<strong>des</strong>,<br />

häufig rezidivierende und Wochen andauernde<br />

ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen<br />

Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten . . . . . . . . .30 – 40<br />

mit besonders schweren Auswirkungen<br />

(z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule;<br />

anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,<br />

die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.<br />

Milwaukee-Korsett];<br />

schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) . . . . . . . . . . . .50 – 70<br />

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur<br />

Geh- und Stehunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression<br />

mit motorischen Ausfallserscheinungen<br />

– oder auch die intermittierenden Störungen<br />

bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen<br />

auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen)<br />

sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare<br />

neurologische Ausfallserscheinungen (z. B.<br />

Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30<br />

in Betracht kommen.


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare<br />

Einschränkungen <strong>des</strong> Gehvermögens<br />

bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.<br />

Beckenschäden<br />

ohne funktionelle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mit geringen funktionellen Auswirkungen<br />

(z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen<br />

der Kreuz-Darmbeingelenke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen<br />

(z. B. instabiler Beckenring einschl. Sekundärarthrose)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

mit schweren funktionellen Auswirkungen und<br />

Deformierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 40<br />

Neurologische, gynäkologische und urologische<br />

Funktionsbeeinträchtigungen sowie Hüftgelenksveränderungen<br />

sind ggf. zusätzlich zu<br />

berücksichtigen.<br />

Gliedmaßenschäden, Allgemeines<br />

Der GdB/MdE-Grad bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem<br />

Vergleich mit den GdB/MdE-Werten für entsprechende Gliedverluste.<br />

Trotz erhaltener Extremität kann gelegentlich der Zustand ungünstiger<br />

sein als der Verlust.<br />

Die aufgeführten GdB/MdE-Sätze für Gliedmaßenverluste gehen –<br />

soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen <strong>des</strong><br />

Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen<br />

Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden<br />

Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im Allgemeinen<br />

um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke<br />

getragen werden oder nicht.<br />

Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel erleichtern<br />

bei Verlust und Funktionsstörung der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen<br />

<strong>des</strong> Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung,<br />

ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdB/<br />

MdE-Grad eine Änderung erfährt.<br />

209<br />

26.18


26.18<br />

210<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

Bei Beurteilung von Arthrosen wird auf Seite 11 verwiesen. (Die angegebene<br />

Seitenzahl bezieht auf den hier nicht abgedruckten Text der<br />

„Anhaltspunkte“.)<br />

Bei der GdB/MdE-Bewertung von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen,<br />

dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.<br />

Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe <strong>des</strong> GdB/MdE-Gra<strong>des</strong><br />

außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße nach<br />

der Häufigkeit der Ausrenkungen.<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Bei Endoprothesen der Gelenke ist der GdB/MdE-<br />

Grad abhängig von der verbliebenen Bewegungseinschränkung<br />

und Belastbarkeit. Folgende Min<strong>des</strong>t-GdB/MdE-Sätze<br />

sind angemessen:<br />

Hüftgelenk<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Kniegelenk<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Endoprothesen anderer großer Gelenke sind<br />

entsprechend den Kniegelenksendoprothesen<br />

zu bewerten.<br />

Aseptische Nekrosen<br />

Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während<br />

der notwendigen Entlastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Lunatum-Malazie<br />

während der notwendigen Immobilisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Danach richtet sich der GdB/MdE-Grad jeweils<br />

nach der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigung.


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Schäden der oberen Gliedmaßen<br />

Verlust beider Arme oder Hände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Verlust eines Armes und Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Verlust eines Armes im Schultergelenk oder<br />

mit sehr kurzem Oberarmstumpf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein<br />

Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße<br />

wie der Verlust <strong>des</strong> Armes im Schultergelenk<br />

bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn<br />

die Absetzungsebene in Höhe <strong>des</strong> Collum chirurgicum<br />

liegt.<br />

Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Verlust eines Armes im Unterarm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Verlust eines Armes im Unterarm mit einer<br />

Stumpflänge bis 7 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Verlust der ganzen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Versteifung <strong>des</strong> Schultergelenks in günstiger<br />

Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel<br />

um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt<br />

als funktionell günstig<br />

Versteifung <strong>des</strong> Schultergelenks in ungünstiger<br />

Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit<br />

<strong>des</strong> Schultergürtels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40 – 50<br />

Bewegungseinschränkung <strong>des</strong> Schultergelenks<br />

(einschließlich Schultergürtel)<br />

Arm nur um 120° zu erheben, mit entsprechender<br />

Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Arm nur um 90° zu erheben, mit entsprechender<br />

Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

211<br />

26.18


26.18<br />

212<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Instabilität <strong>des</strong> Schultergelenks<br />

geringen Gra<strong>des</strong>, auch seltene Ausrenkung<br />

(in Abständen von 1 Jahr und mehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mittleren Gra<strong>des</strong>, auch häufigere Ausrenkung . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

schweren Gra<strong>des</strong> (auch Schlottergelenk), auch<br />

ständige Ausrenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Schlüsselbeinpseudarthrose<br />

straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verkürzung <strong>des</strong> Armes bis zu 4 cm bei freier<br />

Beweglichkeit der großen Armgelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Oberarmpseudarthrose<br />

straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Riss der langen Bizepssehne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Versteifung <strong>des</strong> Ellenbogengelenks einschließlich<br />

Aufhebung der Unterarmdrehbewegung<br />

in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />

Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100°<br />

(Neutral-0-Methode) bei mittlerer Pronationsstellung<br />

<strong>des</strong> Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung<br />

aufzufassen.<br />

Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk<br />

geringen Gra<strong>des</strong><br />

(Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier<br />

Unterarmdrehbeweglichkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong><br />

(insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung<br />

der Unterarmdrehbeweglichkeit)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit<br />

in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) . . . . . . . . . . . 10<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

in extremer Supinationsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Ellenbogen-Schlottergelenk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Unterarmpseudarthrose<br />

straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Pseudarthrose der Elle oder Speiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

Versteifung <strong>des</strong> Handgelenks<br />

in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) . . . . . . . . . . . . . 20<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Bewegungseinschränkung <strong>des</strong> Handgelenks<br />

geringen Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung bis<br />

30-0-40). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche<br />

oder Luxationen der Handwurzelknochen oder<br />

eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer<br />

Funktionsbeeinträchtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />

Versteifung eines Daumengelenks in günstiger<br />

Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Versteifung beider Daumengelenke und <strong>des</strong><br />

Mittelhand-Handwurzelgelenks in günstiger Stellung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung<br />

(mittlere Gebrauchsstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Versteifungen der Finger in Streck- oder starker<br />

Beugestellung sind oft störender als ein glatter<br />

Verlust.<br />

213<br />

26.18


26.18<br />

214<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust <strong>des</strong> Daumenendglie<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Verlust <strong>des</strong> Daumenendglie<strong>des</strong> und <strong>des</strong> halben<br />

Grundglie<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verlust eines Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Verlust beider Daumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Verlust <strong>des</strong> Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers<br />

oder Kleinfingers, auch mit Teilen <strong>des</strong><br />

dazugehörigen Mittelhandknochens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verlust von zwei Fingern<br />

mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

II+III, II+IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Verlust von drei Fingern<br />

mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

II+III+IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Verlust von vier Fingern<br />

mit Einschluss <strong>des</strong> Daumens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Verlust der Finger II bis V an beiden Händen . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Verlust aller fünf Finger einer Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Verlust aller zehn Finger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der<br />

Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei<br />

Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen,<br />

bei schlechten Stumpfverhältnissen zu<br />

erhöhen.<br />

Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung<br />

und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen<br />

an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger,<br />

können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Nervenausfälle (vollständig)<br />

Armplexus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

oberer Armplexus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

unterer Armplexus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

N. axillaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

N. thoracicus longus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. musculocutaneus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. radialis<br />

ganzer Nerv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

mittlerer Bereich oder distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. ulnaris<br />

proximal oder distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

N. medianus<br />

proximal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

distal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Nn. radialis und axillaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nn. radialis und ulnaris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nn. radialis und medianus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nn. ulnaris und medianus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen;<br />

Teilausfälle der genannten Nerven sind<br />

entsprechend geringer zu bewerten.<br />

Schäden der unteren Gliedmaßen<br />

Verlust beider Beine im Oberschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Verlust eines Beines im Oberschenkel und<br />

eines Beines im Unterschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

Verlust eines Beines und Armes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

215<br />

26.18


26.18<br />

216<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit<br />

sehr kurzem Oberschenkelstumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein<br />

Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße<br />

wie der Verlust <strong>des</strong> Beines im Hüftgelenk bedingt.<br />

Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene<br />

in Höhe <strong>des</strong> Trochanter minor liegt.<br />

Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschl.<br />

Absetzung nach Gritti) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Notwendigkeit der Entlastung <strong>des</strong> ganzen Beines<br />

(z. B. Sitzbeinabstützung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender<br />

Funktionstüchtigkeit <strong>des</strong> Stumpfes und<br />

der Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels<br />

(z. B. Schienbeinkopfabstützung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Verlust eines Beines im Unterschenkel bei<br />

ungenügender Funktionstüchtigkeit <strong>des</strong> Stumpfes<br />

und der Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Verlust beider Beine im Unterschenkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen . . . . . . . . . . . . . 90<br />

bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen . . . . . . . . . . . 100<br />

Teilverlust eines Fußes, Absetzung<br />

nach Pirogow<br />

einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

nach Chopart<br />

einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

einseitig, mit Fußfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 50<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen<br />

nach Sharp<br />

einseitig, guter Stumpf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

einseitig, mit Fußfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 – 40<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Verlust einer Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

Verlust einer Großzehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verlust einer Großzehe mit Verlust <strong>des</strong> Köpfchens<br />

<strong>des</strong> I. Mittelfußknochens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verlust der Zehen II bis V oder I bis III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Verlust aller Zehen an einem Fuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verlust aller Zehen an beiden Füßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – 100<br />

Versteifung eines Hüftgelenks<br />

in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 60<br />

Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung<br />

von ca. 10°, mittlerer Drehstellung<br />

und leichter Beugestellung gilt als günstig.<br />

Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer<br />

Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.<br />

Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke<br />

geringen Gra<strong>des</strong><br />

(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit<br />

entsprechender Einschränkung der Dreh- und<br />

Spreizfähigkeit)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 – 20<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 – 30<br />

mittleren Gra<strong>des</strong><br />

(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit<br />

entsprechender Einschränkung der Dreh- und<br />

Spreizfähigkeit)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

217<br />

26.18


26.18<br />

218<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong><br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – 100<br />

Hüftdysplasie (einschl. sog. angeborene Hüftluxation)<br />

für die Dauer der vollständigen Immobilisierung . . . . . . . . . . . 100<br />

danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung . . . . . . . . . . 50<br />

Anschließend und bei unbehandelten Fällen<br />

richtet sich der GdB/MdE-Grad nach der Instabilität<br />

und der Funktionsbeeinträchtigung.<br />

Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 – 80<br />

Schnappende Hüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 – 10<br />

Beinverkürzung<br />

bis 2,5 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

über 2,5 cm bis 4 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

über 4 cm bis 6 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

über 6 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 30<br />

Oberschenkelpseudarthrose<br />

straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Versteifung beider Kniegelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Versteifung eines Kniegelenks<br />

in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°) . . . . . . . . . . 30<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 60<br />

Lockerung <strong>des</strong> Kniebandapparates<br />

muskulär kompensierbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit . . . . . . . . . . . . 20<br />

Versorgung mit einem Stützapparat, je nach<br />

Achsenfehlstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 50


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Kniescheibenbruch<br />

nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung<br />

<strong>des</strong> Streckapparates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung<br />

<strong>des</strong> Streckapparates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Habituelle Kniescheibenverrenkung<br />

seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr<br />

und mehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

häufiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Bewegungseinschränkung im Kniegelenk<br />

geringen Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />

bis 0-0-90)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 20<br />

mittleren Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />

0-10-90)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> (z. B. Streckung/Beugung<br />

0-30-90)<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.<br />

B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden<br />

Reizerscheinungen<br />

einseitig<br />

ohne Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 – 30<br />

mit Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

Schienbeinpseudarthrose<br />

straff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

schlaff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – 50<br />

219<br />

26.18


26.18<br />

220<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Teilverlust oder Pseudarthrose <strong>des</strong> Wadenbeins . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Versteifung <strong>des</strong> oberen Sprunggelenks in günstiger<br />

Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°) . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Versteifung <strong>des</strong> unteren Sprunggelenks in günstiger<br />

Stellung (Mittelstellung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Versteifung <strong>des</strong> oberen und unteren Sprunggelenks<br />

in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk<br />

geringen Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mittleren Gra<strong>des</strong> (Heben/Senken 0-0-30) . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Bewegungseinschränkung im unteren<br />

Sprunggelenk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

Klumpfuß je nach Funktionsstörung<br />

einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 40<br />

beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – 60<br />

Andere Fußdeformitäten<br />

ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B.<br />

Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0<br />

mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung<br />

geringen Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

stärkeren Gra<strong>des</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Versteifung aller Zehen eines Fußes<br />

in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

in ungünstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen<br />

außer der Großzehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0


Haltungs- und Bewegungsorgane,<br />

rheumatische Krankheiten<br />

GdB/MdE-Grad<br />

Versteifung der Großzehengelenke<br />

in günstiger Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 – 10<br />

in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im<br />

Grundgelenk über 10°) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse<br />

und Fußsohle<br />

mit geringer Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

mit starker Funktionsbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 – 30<br />

Nervenausfälle (vollständig)<br />

Plexus lumbosacralis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

N. glutaeus superior . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. glutaeus inferior . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. cutaneus femoralis lat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

N. femoralis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

N. ischiadicus<br />

proximal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis<br />

und tibialis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

N. peronaeus communis oder profundus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

N. peronaeus superficialis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

N. tibialis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Teilausfälle der genannten Nerven sind<br />

entsprechend geringer zu bewerten.<br />

Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

221<br />

26.18


Anlage D<br />

Schwerbehindertenausweisverordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 7. 1991<br />

(BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742).<br />

Anm. der Redaktion:<br />

Die in der Verordnung genannten Anlagen sind an dieser Stelle<br />

nicht abgedruckt.<br />

222<br />

Erster Abschnitt<br />

Ausweis für schwerbehinderte Menschen<br />

§ 1<br />

Gestaltung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

(1) Der Ausweis im Sinne <strong>des</strong> § 69 Abs. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der<br />

Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzungen für<br />

die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten<br />

Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach<br />

dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt.<br />

Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün<br />

versehen.<br />

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche<br />

Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen<br />

können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 151<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten<br />

Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.<br />

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen<br />

Merkmalen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu<br />

kennzeichnen.<br />

§ 2<br />

Zugehörigkeit zu Sondergruppen<br />

(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis“<br />

die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ einzutragen, wenn schwerbehinderte<br />

Menschen wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens<br />

50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz<br />

haben.


(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merkzeichen einzutragen:<br />

1.<br />

wenn schwerbehinderte Menschen wegen einer Minde-<br />

VB<br />

rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert<br />

Anspruch auf Versorgung nach anderen Bun<strong>des</strong>gesetzen<br />

in entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes haben oder wenn die Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit wegen <strong>des</strong> Zusammentreffens mehrerer Ansprüche<br />

auf Versorgung nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz, nach Bun<strong>des</strong>gesetzen<br />

in entsprechender Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />

oder nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens<br />

50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1<br />

oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist,<br />

2.<br />

wenn schwerbehinderte Menschen wegen einer Minde-<br />

EB<br />

rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert<br />

Entschädigung nach § 28 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetzes<br />

erhalten.<br />

Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung<br />

nach Absatz 1 und <strong>des</strong> Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung<br />

„Kriegsbeschädigt“ einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt<br />

die Eintragung <strong>des</strong> Merkzeichens „EB“.<br />

§ 3<br />

Weitere Merkzeichen<br />

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

aG wenn<br />

H wenn<br />

BI<br />

GI wenn<br />

der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich<br />

gehbehindert im Sinne <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 Nr. 14 <strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes<br />

oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften ist,<br />

der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 33b <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes oder entsprechender<br />

Vorschriften ist,<br />

wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 76 Abs. 2a Nr. 3 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetzes (ab<br />

01.01.2005 § 72 Abs. 5 <strong>des</strong> Zwölften Buches) oder entsprechender<br />

Vorschriften ist,<br />

der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 145 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,<br />

223


5.<br />

6.<br />

224<br />

RF wenn<br />

1. Kl<br />

der schwerbehinderte Mensch die lan<strong>des</strong>rechtlich<br />

festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die<br />

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,<br />

wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit<br />

Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit<br />

Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.<br />

(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen<br />

vorgedruckt:<br />

1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B<br />

und der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“,<br />

2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen G<br />

ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne <strong>des</strong> § 146 Abs.<br />

2 <strong>des</strong> Neunten Buches nicht nachgewiesen, ist die vorgedruckte Eintragung<br />

nach Nummer 1 zu löschen. Das Gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung<br />

nach Nummer 2, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt<br />

ist, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 146 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

oder entsprechender Vorschriften ist.<br />

§ 3a<br />

Beiblatt<br />

(1) Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche<br />

Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen<br />

können, ist auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />

abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustellen. Das Beiblatt<br />

ist Bestandteil <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> und nur zusammen mit dem Ausweis gültig.<br />

(2) Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung<br />

in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer<br />

Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster<br />

3 versehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen das Jahr und der<br />

Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in<br />

dem ihre Gültigkeit abläuft. Sofern in Fällen <strong>des</strong> § 145 Abs. 1 Satz 3 <strong>des</strong> Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine<br />

Angaben macht, wird der auf den Eingang <strong>des</strong> Antrages und die Entrichtung<br />

der Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen. Spätestens<br />

mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.


(3) Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung<br />

die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten<br />

auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

wird das Beiblatt mit einem Vermerk <strong>des</strong> zuständigen Finanzamtes<br />

versehen. Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> Beiblattes entspricht der <strong>des</strong><br />

<strong>Ausweises</strong>.<br />

(4) Schwerbehinderte Menschen, die zunächst die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

in Anspruch genommen haben und statt<strong>des</strong>sen die unentgeltliche<br />

Beförderung in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) nach<br />

Löschung <strong>des</strong> Vermerks durch das Finanzamt bei Stellung <strong>des</strong> Antrags auf ein<br />

Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. Entsprechen<strong>des</strong> gilt, wenn<br />

schwerbehinderte Menschen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke<br />

an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang<br />

beim Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 einzutragen.<br />

(5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter und Wertmarken behalten<br />

ihre Gültigkeit.<br />

§ 4<br />

Sonstige Eintragungen<br />

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen<br />

für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen,<br />

die schwerbehinderten Menschen nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />

zustehen, ist auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> zulässig.<br />

(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser<br />

Verordnung (§ § 2, 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.<br />

§ 5<br />

Lichtbild<br />

(1) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das 10. Lebensjahr<br />

vollendet haben, ist mit dem Lichtbild <strong>des</strong> Ausweisinhabers in der Größe eines<br />

Passbil<strong>des</strong> zu versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.<br />

(2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe<br />

eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild<br />

auszustellen.<br />

(3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen<br />

Raum der Vermerk „Ohne Lichtbild gültig“ einzutragen.<br />

225


§ 6<br />

Gültigkeitsdauer<br />

(1) Auf der Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ist als Beginn der Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

einzutragen:<br />

1. in den Fällen <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 und 4 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

der Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,<br />

2. in den Fällen <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch der<br />

Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags auf Ausstellung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> nach § 69<br />

Abs. 5 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

Ist auf Antrag <strong>des</strong> schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines<br />

besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder<br />

mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen<br />

haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen<br />

Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können. Ist zu einem<br />

späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten,<br />

ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen<br />

und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen<br />

mit dem Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der<br />

Ausweis nicht einzuziehen ist.<br />

(2) Die Gültigkeit <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ist für die Dauer von längstens 5 Jahren<br />

vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung<br />

wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen,<br />

die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten<br />

ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.<br />

(3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> bis längstens zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats zu befristen, in<br />

dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.<br />

(5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel,<br />

Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> längstens bis zum Ablauf <strong>des</strong> Monats der Frist zu befristen.<br />

(6) Die Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> kann auf Antrag höchstens zweimal<br />

verlängert werden. Bei der Verlängerung eines nach Absatz 3 ausgestellten <strong>Ausweises</strong><br />

über das 10. Lebensjahr <strong>des</strong> Ausweisinhabers hinaus, längstens bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 20. Lebensjahres, gilt § 5 Abs. 1.<br />

(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis<br />

gültig sein soll, sind auf der Vorderseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> einzutragen.<br />

226


§ 7<br />

Verwaltungsverfahren<br />

(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung <strong>des</strong><br />

<strong>Ausweises</strong> sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />

entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5<br />

<strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichen<strong>des</strong> ergibt.<br />

(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche<br />

Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt <strong>des</strong> Ausweisinhabers maßgeben<strong>des</strong><br />

Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen.<br />

Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen<br />

orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.<br />

(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember<br />

1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen,<br />

wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994<br />

geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember<br />

1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt<br />

für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2<br />

ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Ausweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen<br />

Beförderung im öffentlichen Personenverkehr<br />

§ 8<br />

Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen<br />

(1) Der Ausweis für Personen im Sinne <strong>des</strong> Artikels 2 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr<br />

vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht schwerbehinderte<br />

Menschen im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 2 <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster<br />

4 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der<br />

Grundfarbe grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck<br />

gekennzeichnet. Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt<br />

auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung<br />

abgedruckten Muster 3 versehen ist.<br />

(2) Für die Ausstellung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> nach Absatz 1 gelten die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs.<br />

2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie <strong>des</strong> § 7 entsprechend, soweit sich<br />

aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung<br />

Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.<br />

227


228<br />

Dritter Abschnitt<br />

Übergangsregelung<br />

§ 9<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />

worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei<br />

denn, er ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden<br />

Recht ausgestellt worden ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 6 Abs. 6 verlängert werden.<br />

(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006<br />

ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es<br />

sei denn, er ist einzuziehen.


Anlage E<br />

Anschriftenverzeichnis der zuständigen Außenstellen<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>amtes für<br />

Soziales, Jugend und Familie im Land Niedersachsen<br />

Lan<strong>des</strong>amt für Soziales, Jugend und Familie<br />

– Lan <strong>des</strong>ver sorgungsamt – (LS),<br />

Domhof 1, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />

Bereich: Land Niedersachsen<br />

LS – Außenstelle Braunschweig,<br />

Schillstraße 1, 38102 Braunschweig, Tel. 05 31/70 19-0<br />

kreisfreie Städte: Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg<br />

Landkreise: Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel<br />

LS – Außenstelle Hil<strong>des</strong>heim,<br />

Kreuzstraße 8, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />

Landkreise: Göttingen, Hil<strong>des</strong>heim, Holzminden, Northeim,<br />

Osterode/Harz<br />

LS – Außenstelle Hannover,<br />

Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, Tel. 05 11/1 06-0<br />

kreisfreie Stadt: Hannover<br />

Landkreise: Celle, Hannover, Uelzen, Hameln-Pyrmont,<br />

Schaumburg<br />

LS – Außenstelle Oldenburg,<br />

Moslestraße 1, 26122 Oldenburg, Tel. 04 41/22 29-0<br />

kreisfreie Städte: Delmenhorst, Emden, Oldenburg,<br />

Wilhelmshaven<br />

Landkreise: Ammerland, Aurich, Friesland, Cloppenburg, Leer,<br />

Oldenburg, Vechta, Wesermarsch, Wittmund<br />

229


LS – Außenstelle Osnabrück,<br />

Iburger Straße 30, 49082 Osnabrück, Tel. 05 41/58 45-0<br />

kreisfreie Stadt: Osnabrück<br />

Landkreise: Grafschaft Bentheim, Diepholz, Emsland, Osnabrück<br />

LS – Außenstelle Verden,<br />

Marienstraße 8, 27283 Verden (Aller), Tel. 0 42 31/14-0<br />

Landkreise: Cuxhaven, Harburg, Nienburg/W., Osterholz,<br />

Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Verden<br />

LS – Außenstelle Lüneburg,<br />

Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel. 0 41 31/15-0<br />

Landkreise: Lüchow-Danneberg, Lüneburg<br />

230


Anlage F<br />

Zuständige „Auslandsversorgungsämter“<br />

Antragsberechtigte Personen (vgl. Seite 17 „Zu Randnummer 1“)<br />

wenden sich an folgende Versorgungsämter:<br />

§ 1<br />

(1) Die Versorgung der Opfer <strong>des</strong> Krieges, die ihren Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird durchgeführt<br />

für Personen<br />

a) die in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden<br />

vom Versorgungsamt Schleswig,<br />

b) in Belgien und in den Niederlanden vom Versorgungsamt<br />

Aachen,<br />

c) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,<br />

d) in Andorra, Frankreich und Monaco vom Versorgungsamt<br />

Saarland,<br />

e) in Portugal und Spanien vom Versorgungsamt Karlsruhe,<br />

f) in Liechtenstein und in der Schweiz vom Versorgungsamt<br />

Freiburg – Außenstelle Radolfzell –<br />

g) in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und im Vatikan<br />

vom Versorgungsamt München I,<br />

h) in Albanien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei vom<br />

Versorgungsamt Fulda,<br />

i) in Rumänien vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,<br />

k) in Ungarn vom Versorgungsamt Münster,<br />

l) in dem Teil Polens, der nach dem Stande vom 31. Dezember<br />

1937 zum Staatsgebiet <strong>des</strong> Deutschen Reiches gehört hat,<br />

wenn es sich um Beschädigte handelt, vom Versorgungsamt<br />

Münster,<br />

wenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt, vom Versorgungsamt<br />

Gelsenkirchen,<br />

231


wenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt Hamburg,<br />

m) in Kanada, den USA, Lateinamerika und der Karibik vom<br />

Versorgungsamt Bremen,<br />

n) in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei und dem übrigen<br />

außereuropäischen Ausland vom Versorgungsamt Hamburg,<br />

o) im übrigen europäischen Ausland vom Versorgungsamt<br />

Ravensburg.<br />

232


Anlage G<br />

Anschriftenverzeichnis<br />

der Sozialgerichte in Niedersachsen<br />

Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen,<br />

Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, Tel. 0 51 41/9 62-0<br />

Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-Bremen,<br />

Zweigstelle Bremen,<br />

Am Wall 201, 28195 Bremen, Tel. 04 21/3 61-43 05<br />

und in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich<br />

der Unfallversicherung für den Bergbau die Länder Bremen,<br />

Hessen und Niedersachsen<br />

Sozialgericht Aurich,<br />

Kirchstraße 15, 26603 Aurich, Tel. 0 49 41/9 53 80<br />

kreisfreie Stadt: Emden<br />

Landkreise: Aurich, Leer, Wittmund<br />

Sozialgericht Braunschweig,<br />

Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, Tel. 05 31/4 88 15-00<br />

kreisfreie Städte: Braunschweig, Salzgitter<br />

Landkreise: Goslar, Helmstedt, Northeim (Gemeinden Bad<br />

Gandersheim und Kreinsen), Peine, Wolfenbüttel<br />

Sozialgericht Hannover,<br />

Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, Tel. 0511/1216-6<br />

kreisfreie Stadt: Hannover<br />

Landkreise: Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hannover, Nienburg/<br />

Weser, Oldenburg/Oldenburg (Gemeinden Beckeln, Colnrade,<br />

Dünsen, Gr. Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett),<br />

Schaumburg<br />

Sozialgericht Hil<strong>des</strong>heim,<br />

Kreuzstraße 8, 31134 Hil<strong>des</strong>heim, Tel. 0 51 21/3 04-0<br />

Landkreise: Göttingen, Hil<strong>des</strong>heim, Holzminden, Northeim (ohne<br />

Gemeinden Bad Gandersheim und Kreinsen), Osterode am Harz<br />

233


Sozialgericht Lüneburg,<br />

Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, Tel. 0 41 31/7 89 66-3<br />

kreisfreie Stadt: Wolfsburg<br />

Landkreise: Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg,<br />

Lüneburg, Soltau-Fallingbostel, Uelzen<br />

Sozialgericht Oldenburg,<br />

Schloßwall 16, 26122 Oldenburg, (Oldenburg) Tel. 04 41/ 2 20 67 01<br />

kreisfreie Städte: Oldenburg/Oldenburg, Delmenhorst,<br />

Wilhelmshaven<br />

Landkreise: Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg/<br />

Oldenburg, Vechta, Wesermarsch<br />

Sozialgericht Osnabrück,<br />

An der Petersburg 6, 49082 Osnabrück, Tel. 05 41/9 57 25-0<br />

kreisfreie Stadt: Osnabrück<br />

Landkreise: Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück<br />

Sozialgericht Stade,<br />

Am Sande 4a, 21682 Stade, Tel. 0 41 41/4 06-0<br />

Landkreise: Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade,<br />

Verden<br />

234


Notizen<br />

235


236<br />

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