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Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen - Vetter & Beck

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<strong>Neue</strong> <strong>Rechnungsstellung</strong> <strong>für</strong> <strong>Bauleistungen</strong><br />

Seite 1 von 7<br />

steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG mit<br />

Wirkung vom 01. April 2004 geändert.<br />

Konsequenz: Der Rechnungsempfänger wird Steuerschuldner!<br />

Welche Leistungen sind davon betroffen ?<br />

<strong>Bauleistungen</strong> die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder<br />

Beseitigung von Bauwerken dienen,<br />

wobei der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem<br />

Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauteilen oder Baustoffen hergestellte<br />

Anlagen ( Brücken , Straßen etc.>) umfasst.<br />

o Die Bauleistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks<br />

auswirken, d.h. es muss eine Substanzerweiterung, - verbesserung, - beseitigung<br />

oder – erhaltung stattfinden, hierzu zählen:<br />

o Erhaltungsaufwendungen,<br />

o der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen,<br />

o Heizungsanlagen,<br />

o der Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit<br />

o dem Gebäude verbunden sind,<br />

o Erdarbeiten,<br />

Künstlerische Leistungen am Bauwerk, die sich unmittelbar auf die Substanz auswirken,<br />

Reinigungen, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird (z.B. Abschleifen<br />

mit Sandstrahl),<br />

Grundstücklieferungen an ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts.


Welche Leistungen sind nicht davon betroffen ?<br />

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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

Planungs- und Überwachungsleistungen,<br />

Materiallieferungen, Lieferungen von Beton, Wasser und Energie,<br />

Vermieten von Baugeräten, Betonpumpen,<br />

Entsorgung von Baumaterialien,<br />

Gerüstbau,<br />

Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer <strong>Bauleistungen</strong><br />

erbringen,<br />

Reinigung ohne Oberflächenveränderung,<br />

Reparatur und Wartung an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt <strong>für</strong> den einzelnen<br />

Umsatz 500 € nicht überschreitet.<br />

Bei mehreren verschiedenen Leistungen kommt es auf die Leistung an, die im Vordergrund<br />

steht. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.<br />

Welche Unternehmer sind davon betroffen?<br />

Der Kreis der Betroffenen wird beschränkt auf Unternehmer, die selbst <strong>Bauleistungen</strong><br />

erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung <strong>für</strong> den privaten Bereich des<br />

Unternehmers bestimmt ist oder eine Freistellungsbescheinung nach § 48 b EStG<br />

vorliegt. Zum Fall der Leistung <strong>für</strong> den nicht-unternehmerischen Bereich eines<br />

Bauleistenden siehe Anlage.<br />

Unternehmer, die eine Bauleistung <strong>für</strong> Dritte besorgen.<br />

Sonderfall Bauträger:<br />

Siehe Anlage.<br />

Wie muss die Rechnung jetzt ausgestellt werden?<br />

Siehe Anlage Musterrechnung.<br />

Wie ist die Leistung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden?<br />

Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) meldet die erhaltene Eingangsrechnung<br />

als Umsatz in einer speziell da<strong>für</strong> vorgesehen Zeile des Formulars und führt darauf 16%<br />

Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, gleichzeitig kann er diesen Betrag als Vorsteuer in seiner<br />

Voranmeldung berücksichtigen, wenn diese Leistung <strong>für</strong> den unternehmerischen Bereich<br />

bestimmt war.


Ab wann gilt diese Regelung?<br />

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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

der Umsatz ist nach dem 31.03.2004 ausgeführt worden oder<br />

das Entgelt/Teilentgelt wurde nach dem 31.03.2004 vereinnahmt und die Leistung wird<br />

erst nach Vereinnahmung des Entgelts ausgeführt<br />

Übergangsregelung:<br />

Um Anlaufschwierigkeiten <strong>für</strong> betroffene Unternehmer zu vermeiden, die dadurch entstehen<br />

könnten, dass die EU-Ermächtigung erst am 31.03.2004 veröffentlicht wurde, tritt eine<br />

Übergangsregelung in Kraft:<br />

Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner <strong>für</strong><br />

Umsätze, die zwischen dem 01.04.2004 und dem 30.06.2004 ausgeführt werden,<br />

einvernehmlich weiterhin von einer Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers<br />

ausgehen, vorausgesetzt, dieser Umsatz wird in zutreffender Höhe versteuert. (Von dieser<br />

Übergangsregelung ausgenommen sind die Lieferungen von Grundstücken im<br />

Zwangsversteigerungsverfahren.)<br />

Wir empfehlen allerdings, die Umstellung ab sofort vorzunehmen.<br />

Quelle: Schreiben des BMF vom 31.3.2004<br />

(http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-.745.htm)<br />

Diese Schreiben ist auch in unserem Downloadcenter unter www.vetter-beck.de zu finden.


Beispiel <strong>für</strong> eine Musterrechnung:<br />

Firma<br />

Max Müller<br />

Malermeisterbetrieb<br />

Helmweg 13<br />

Rechnung-Nr.: 125<br />

Für unsere Leistungen am 104.2004 erlaube ich mir zu berechnen:<br />

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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

Franz Mustermann<br />

Fliesenlegermeister<br />

Plattenweg 10<br />

70189 Stuttgart<br />

USt-Id-Nummer: DE123456789<br />

Verlegen von Fliesen 100qm à € 10 € 1.000,00<br />

Materialkosten € 2.000,00<br />

0% USt € 0,00<br />

***Gesamtbetrag € 3.000,00<br />

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG.<br />

Bitte überweisen Sie ohne Abzug bis zum 30.04.2004 auf unser Konto.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Franz Mustermann<br />

21.04.2004


Sonderfall - Bauträger:<br />

Ist ein Bauträger ein von diesem neuen Gesetz betroffener Unternehmer?<br />

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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

a) Der Bauträger ist ein betroffener Unternehmer, wenn er eine Freistellungsbescheinigung gem.<br />

§ 48 EStG vorlegt.<br />

b) Der Bauträger ist ein betroffener Unternehmer, wenn er insgesamt mehr als 10% Umsätze<br />

tätigt, die nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (z.B. reine Lieferung eines Gebäudes<br />

ohne dazugehöriges Grundstück).<br />

c) Der Bauträger ist kein betroffener Unternehmer, wenn er weniger als 10% Umsätze tätigt, die<br />

nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Dies sind hauptsächlich Bauträger, die fast<br />

ausschließlich Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden vertreiben.<br />

Empfehlung:<br />

Bei Bauträgern immer nach der Freistellungsbescheinigung gem. § 48 EStG fragen.


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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

Sonderfall – Leistung <strong>für</strong> den nicht-unternehmerischen Bereich eines Bauleistenden<br />

Beispiel 1:<br />

Der Malermeister Müller beauftragt den Fliesenlegermeister Mustermann mit dem Fliesen seines<br />

eigenen privaten Bads.<br />

Lösung:<br />

Der Fliesenlegermeister schreibt eine Nettorechnung (s.o.). Der Malermeister meldet die<br />

Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an, hat aber keinen Vorsteuerabzug, weil die Leistung <strong>für</strong><br />

den privaten Bereich bestimmt war.<br />

Beispiel 2:<br />

Der Malermeister Müller ist Geschäftsführer der Müller GmbH. Er beauftragt den<br />

Fliesenlegermeister Mustermann mit dem Fliesen seines eigenen privaten Bads.<br />

Lösung:<br />

Der Fliesenlegermeister schreibt eine Bruttorechnung (so wie bisher). Der Malermeister Müller<br />

zahlt den Bruttobetrag an den Fliesenlegermeister. Der Fliesenlegermeister meldet den Umsatz<br />

wie bisher auch in seiner Voranmeldung an.


Checkliste <strong>für</strong> die Praxis<br />

Aus der Sicht des Auftragnehmers (Leistender)<br />

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steuerberater<br />

vetterundbeck<br />

Bauunternehmer und Bauhandwerker müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein<br />

Unternehmer ist, der (auch) "<strong>Bauleistungen</strong>" ausführt. Ist dies zu bejahen, darf er keine<br />

Umsatzsteuer in Rechnung stellen.<br />

Bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer droht Haftung nach § 14c UStG. D.h. der<br />

Unternehmer muss die 16% abführen, der Leistungsempfänger darf nur netto<br />

überweisen. Hier muss eine Rechnungsberichtigung erfolgen.<br />

Ausgenommen von der Neuregelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen.<br />

In den Rechnungen ist ein Hinweis auf § 13b UStG aufzunehmen (§ 14a Abs. 5 UStG).<br />

Unerheblich ist, ob die Leistung an den Bauunternehmer <strong>für</strong> dessen Unternehmen oder<br />

<strong>für</strong> dessen Privatbereich erbracht wird. Unklar ist im Moment die Rechtslage, wenn<br />

<strong>Bauleistungen</strong> gegenüber der öffentlichen Hand erbracht werden.<br />

Aus der Sicht des Auftraggebers (Leistungsempfänger)<br />

Führt der Auftraggeber selbst <strong>Bauleistungen</strong> aus, schuldet er <strong>für</strong> alle empfangenen<br />

<strong>Bauleistungen</strong> die Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon; ob auf der Rechnung<br />

Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht.<br />

Nettorechnungen geben Anlass zur genauen Prüfung.<br />

Auch bei Bruttorechnungen ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer zu entrichten ist (mglw. hat<br />

Auftragnehmer irrtümlich Umsatzsteuer ausgewiesen).<br />

Die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Bauleistung privat in Auftrag<br />

gegeben worden ist.

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