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vorschriften betreffend die einfuhr von privaten ...

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VORSCHRIFTEN<br />

BETREFFEND DIE EINFUHR VON PRIVATEN STRASSENMOTORFAHRZEUGEN UND<br />

ANHÄNGERN<br />

1. Zollmeldepflicht<br />

Wer ein unverzolltes Fahrzeug in <strong>die</strong> Schweiz einführt, hat es an der Grenze unaufgefordert zur<br />

Zollbehandlung anzumelden.<br />

2. Einfuhrverzollung<br />

Im Normalfall sind <strong>die</strong> Einfuhrabgaben an der Grenze zu bezahlen. Wird <strong>die</strong> Verzollung bei einem<br />

Inlandzollamt gewünscht, stellt das Grenzzollamt einen zwei Arbeitstage gültigen Vormerkschein<br />

Form. 15.25 aus. Die Verzollung hat während der ordentlichen Abfertigungszeiten zu erfolgen<br />

(Montag bis Freitag mindestens <strong>von</strong> 8 - 12 und 14 – 17 Uhr).<br />

Für <strong>die</strong> Verzollung sind dem Zollamt vorzulegen:<br />

− Rechnung oder Kaufvertrag<br />

− Fahrzeugausweis, zusätzlich für Fahrzeuge mit deutschen Kontrollschildern der Kraftfahrzeugbrief<br />

und für Fahrzeuge mit italienischen Kontrollschildern das "Foglio complementare"<br />

− Identitätsnachweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis usw.)<br />

− Falls Präferenzbehandlung beantragt wird: Ursprungsnachweis für Fahrzeuge aus der EU,<br />

EFTA und Ländern, mit denen <strong>die</strong> Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat;<br />

Formular A für Fahrzeuge aus Entwicklungsländern (s. Ziff. 3.1).<br />

3. Einfuhrabgaben, Gebühren<br />

Alle Abgaben und Gebühren sind anlässlich der Einfuhrabfertigung zu bezahlen.<br />

3.1 Zoll (Ansätze siehe Ziffer 6)<br />

Die Zollansätze sind für gebrauchte und neue Fahrzeuge gleich. Fahrzeuge, <strong>die</strong> in einem Staat<br />

der EU, EFTA, oder in einem Land mit dem <strong>die</strong> Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen<br />

hat, hergestellt worden sind und <strong>die</strong> den Ursprungsregeln der entsprechenden Freihandelsabkommen<br />

entsprechen, werden bei der Einfuhr aus einem <strong>die</strong>ser Staaten zollfrei abgefertigt. Bei<br />

Importen <strong>von</strong> Fahrzeugen aus Entwicklungsländern sind <strong>die</strong> Auskunftsstellen gemäss S. 10 zu<br />

konsultieren. Die zollfreie Abfertigung ist in der Einfuhrdeklaration zu beantragen. Sie wird <strong>von</strong><br />

der Vorlage eines Ursprungsnachweises (Länder mit denen <strong>die</strong> Schweiz ein Freihandelsabkommen<br />

abgeschlossen hat = Ursprungserklärung des Exporteurs auf der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung<br />

EUR. 1; Entwicklungsländer = Formular A) abhängig gemacht. Formular A<br />

sowie EUR. 1 müssen vom ausländischen Exporteur ausgefüllt und zudem <strong>von</strong> den Zollbehörden<br />

des Ausfuhrlandes beglaubigt werden.<br />

Form. 15.50 6/2004


3.2 Mehrwertsteuer<br />

Die Mehrwertsteuer wird erhoben:<br />

2<br />

− auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt, wenn er das Fahrzeug gestützt<br />

auf einen Kaufvertrag importiert. Dieses Entgelt ist mit einer Kopie der Rechnung oder<br />

des Vertrags zu belegen<br />

− auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe,<br />

auf der <strong>die</strong> Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des<br />

Fahrzeugs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche<br />

Fahrzeug zu erhalten.<br />

In das Entgelt oder Marktwert sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:<br />

<strong>die</strong> Zollabgaben, <strong>die</strong> Automobilsteuer und <strong>die</strong> Nebenkosten (Beförderungs-, Versicherungs- und<br />

Verzollungskosten) bis zum ersten inländischen Bestimmungsort.<br />

Der Mehrwertsteuersatz beträgt zur Zeit 7,6%.<br />

3.3 Automobilsteuer<br />

Zusätzlich zu einer eventuellen Zollabgabe unterliegt der Import <strong>von</strong> Fahrzeugen gemäss Ziffer<br />

6.2 der Automobilsteuer. Der Steuersatz beträgt 4% des Fahrzeugwertes (einschliesslich Zoll).<br />

3.4 Gebühren<br />

Für <strong>die</strong> Abwaage werden Fr. 30.-- und für <strong>die</strong> Ausstellung des Prüfberichts Form. 13.20 A für<br />

das Strassenverkehrsamt Fr. 20.-- verrechnet.<br />

4. Besondere Fälle<br />

4.1 Von im Ausland wohnhaften Personen (Touristen, Geschäftsreisenden) zum persönlichen<br />

Gebrauch eingeführte Fahrzeuge<br />

Diese Personen können ein Fahrzeug solange abgabenfrei in der Schweiz verwenden, als sie den<br />

Wohnsitz nach schweizerischem Recht im Ausland haben. Einfuhrformalitäten sind keine zu erfüllen;<br />

das Fahrzeug wird ausweislos zugelassen.


3<br />

Einzig wenn der Aufenthalt mehr als 1 Jahr dauert, stellt das Einreisezollamt dem Fahrzeugführer<br />

gegen Vorlage des Fahrzeugausweises eine Bewilligung Form. 15.30 aus, <strong>die</strong> zur Verwendung<br />

des bezeichneten unverzollten Fahrzeugs berechtigt (Gebühr Fr. 25.--).<br />

4.2 Von ausländischen Arbeitskräften und ausländischen Studenten zum persönlichen<br />

Gebrauch eingeführte Fahrzeuge<br />

Die abgabenfreie Verwendung eines Fahrzeuges wird <strong>die</strong>sen Personen für 2 Jahre, vom Datum<br />

der ersten Einreise zum Stellenantritt oder Studium an gerechnet, selbst dann bewilligt, wenn sie<br />

aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Schweiz auch den gesetzlichen Wohnsitz hierher verlegen.<br />

Dem Zollamt sind vorzulegen: Schweizerisches Aufenthaltspapier, Fahrzeugausweis.<br />

Bei Ablauf der zweijährigen Frist werden <strong>die</strong> Wohnsitzverhältnisse des Fahrzeughalters anhand<br />

der in Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches enthaltenen Kriterien abgeklärt und beurteilt.<br />

Liegt keine Wohnsitzverlegung vor, was bei Studenten <strong>die</strong> Regel bildet, so wird <strong>die</strong> Verwendung<br />

des unverzollten Fahrzeuges weiterhin bewilligt. Hat hingegen der Fahrzeughalter seinen<br />

Wohnsitz in <strong>die</strong> Schweiz verlegt, so muss er das Fahrzeug entweder verzollen oder endgültig<br />

ausführen, es sei denn, <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> zollfreie Zulassung als Übersiedlungsgut<br />

seien erfüllt. In <strong>die</strong>sem Fall ist nach den Bestimmungen der Ziff. 4.3 hiernach vorzugehen.<br />

4.3 Fahrzeuge, <strong>die</strong> Zuziehende zusammen mit Mobiliar einführen und Fahrzeuge <strong>von</strong> in <strong>die</strong><br />

Schweiz zurückkehrenden Personen<br />

Die Fahrzeuge werden abgabenfrei als Übersiedlungsgut zugelassen, wenn der Zuziehende mit<br />

dem ausländischen Immatrikulationsdokument den Nachweis erbringt, dass er das Fahrzeug vor<br />

der Wohnsitzverlegung in <strong>die</strong> Schweiz mindestens 6 Monate im Ausland in seinem Gebrauch<br />

hatte. Bei Automobilen hat er sich indessen zu verpflichten, das Fahrzeug ein Jahr selbst weiter<br />

zu verwenden und es während <strong>die</strong>ser Frist im schweizerischen Zollgebiet weder entgeltlich noch<br />

unentgeltlich an Dritte abzugeben, ohne vorher <strong>die</strong> Zollverwaltung verständigt und <strong>die</strong> bedingt<br />

erlassenen Abgaben nachentrichtet zu haben, deren Höhe dann allerdings dem Alter des Fahrzeugs<br />

entsprechend ermässigt wird.<br />

Dem Zollamt sind vorzulegen: Fahrzeugausweis, Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut<br />

Form. 18.44 (www.afd.admin.ch/d/private/rv/umzug.php, bei der schweiz. Auslandvertretung<br />

oder beim Zollamt erhältlich). Zusätzlich für Fahrzeuge mit deutschen Kontrollschildern<br />

der Kraftfahrzeugbrief und für Fahrzeuge mit italienischen Kontrollschildern das<br />

"Foglio complementare".<br />

Ist das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate im Ausland im Gebrauch des Zuziehenden gestanden,<br />

so kommt dessen Abfertigung als Übersiedlungsgut nicht in Frage. Hingegen wird dem Halter<br />

gestattet das Fahrzeug zwei Jahre unverzollt zu fahren. Bedingung ist, dass der Zuziehende<br />

das Fahrzeug ausschliesslich persönlich verwendet. Vor Fristverfall der Bewilligung ist das<br />

Fahrzeug definitiv auszuführen oder zu verzollen (s. Ziffer 3).<br />

Dem Zollamt sind vorzulegen: Schweizerisches Aufenthaltspapier, Fahrzeugausweis.


4<br />

4.4 Fahrzeuge <strong>von</strong> Personen, <strong>die</strong> sich ohne Wohnsitzverlegung mindestens 1 Jahr im Ausland<br />

aufgehalten haben<br />

Die Fahrzeuge werden abgabenfrei als Übersiedlungsgut zugelassen, wenn der Halter mit dem<br />

Immatrikulationsdokument nachweist, dass er das Fahrzeug vor der Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz<br />

mindestens 6 Monate im Ausland in seinem Gebrauch hatte. Er hat sich zu verpflichten, das<br />

Fahrzeug ein Jahr selbst weiter zu verwenden und es während <strong>die</strong>ser Zeit im schweizerischen<br />

Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte abzugeben, ohne vorher <strong>die</strong> Zollverwaltung<br />

verständigt und <strong>die</strong> bedingt erlassenen Abgaben nachentrichtet zu haben, deren Höhe dann<br />

allerdings dem Alter des Fahrzeuges entsprechend ermässigt wird.<br />

Dem Zollamt sind vorzulegen: Fahrzeugausweis, Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut<br />

Form 18.44 (bei der schweiz. Auslandvertretung oder beim Zollamt erhältlich). Zusätzlich<br />

für Fahrzeuge mit deutschen Kontrollschildern der Kraftfahrzeugbrief und für Fahrzeuge<br />

mit italienischen Kontrollschildern das "Foglio complementare".<br />

Ist das Fahrzeug nicht mindestens 6 Monate im Ausland im Gebrauch des Halters gestanden, so<br />

sind <strong>die</strong> Einfuhrabgaben zu entrichten (s. Ziffer 3).<br />

4.5 Fahrzeuge <strong>von</strong> Auswanderern<br />

Diesen Personen wird <strong>die</strong> Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs, das sie in der Schweiz kaufen,<br />

für drei Monate vor der Wohnsitzverlegung ins Ausland gestattet.<br />

4.6 Von im Ausland wohnhaften Personen zum Stationieren eingeführte Fahrzeuge<br />

Personen, <strong>die</strong> den Wohnsitz nach schweizerischem Recht im Ausland haben, sind berechtigt, ein<br />

unverzolltes Fahrzeug zum persönlichen Gebrauch und für eigene Zwecke in <strong>die</strong> Schweiz einzuführen<br />

und es hier für eine zum voraus bestimmte Zeit, höchstens aber für drei Jahre zu stationieren.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall wird das Grenzzollamt eine Bewilligung Form. 15.30 zur Verwendung (Stationierung)<br />

des Fahrzeugs ausstellen (Gebühr Fr. 25.--). Vor Fristverfall ist das Fahrzeug definitiv<br />

auszuführen oder zu verzollen (s. Ziff. 3).<br />

Dem Zollamt sind vorzulegen: Wohnsitznachweis, Fahrzeugausweis.<br />

Soll das Fahrzeug für unbestimmte Zeit oder für länger als 3 Jahre in der Schweiz bleiben, dann<br />

ist es bereits bei der ersten Einreise dem schweizerischen Grenzzollamt zur definitiven Einfuhrverzollung<br />

anzumelden (s. Ziff. 3).


5. Schilderfragen, Führerausweis<br />

5.1 Mit welchen Schildern kann ein unverzolltes Fahrzeug eingeführt werden?<br />

Es bestehen folgende Möglichkeiten:<br />

− Einfuhr mit den dem Fahrzeug zugeteilten ausländischen Kontrollschildern<br />

5<br />

− Einfuhr mit schweizerischen Tagesschildern. Es gilt zu beachten, daß der Herkunftsstaat das<br />

Recht hat, <strong>die</strong> Immatrikulation mit eigenen Kontrollschilden zu verlangen<br />

− Einfuhr mit schweizerischen Händlerschildern durch eine berechtigte Person. Ob <strong>die</strong>se Schilder<br />

im Ausland verwendet werden dürfen, richtet sich nach dem Recht des <strong>betreffend</strong>en ausländischen<br />

Staates. Für verbindliche Auskünfte sind <strong>die</strong> ausländischen Behörden zuständig.<br />

5.2 Wie lange darf ein Fahrzeug in der Schweiz mit ausländischen Kontrollschildern und<br />

Fahrzeugpapieren gefahren werden?<br />

Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und<br />

schweizerischen Kontrollschildern versehen sein, wenn<br />

a) ihr Standort sich seit mehr als 1 Jahr ohne Unterbruch <strong>von</strong> mehr als 3 zusammenhängenden<br />

Monaten in der Schweiz befindet;<br />

b) der Halter sich seit mehr als 1 Jahr ohne Unterbruch <strong>von</strong> mehr als 3 zusammenhängenden<br />

Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als 1 Monat hier verwendet;<br />

c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als 12 zusammenhängende<br />

Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als 1 Monat in der Schweiz verwendet;<br />

d) sie zur entgeltlichen Beförderung <strong>von</strong> in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden<br />

Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden und <strong>die</strong> Zollgesetzgebung<br />

<strong>die</strong>se Transporte nicht mit ausländischen Fahrzeugen gestattet;<br />

e) sie im Zulassungsstaat nicht oder nicht mehr verkehrsberechtigt sind oder wenn <strong>die</strong> Gültigkeitsdauer<br />

des ausländischen Fahrzeugausweises bzw. des internationalen Zulassungsscheins<br />

oder der Kontrollschilder abgelaufen ist.<br />

Für <strong>die</strong> Anwendung <strong>die</strong>ser Fristen ist jedoch Voraussetzung, dass <strong>die</strong> ausländischen Kontrollschilder<br />

und Fahrzeugpapiere eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweisen.<br />

Für eine Zulassung in der Schweiz müssen <strong>die</strong> Fahrzeuge den schweizerischen Bestimmungen<br />

über Bau und Ausrüstung (BAV, TAFV 1-3, VTS) entsprechen. Die Übereinstimmung mit den<br />

Vorschriften (Lärm, Abgas, etc.) kann mit einer EWG - Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen<br />

werden. Auf eine technische Prüfung am Fahrzeug wird in <strong>die</strong>sem Fall verzichtet; es<br />

wird lediglich eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen [Lenkung, Bremsen, Beleuchtung<br />

etc.] vorgenommen.


6<br />

Für Fahrzeuge, <strong>die</strong> im Ausland bereits zugelassen waren, sind <strong>die</strong>jenigen schweizerischen Vorschriften<br />

anwendbar, <strong>die</strong> zur Zeit ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Für Auskünfte über <strong>die</strong><br />

Zulassungs<strong>vorschriften</strong> und <strong>die</strong> vorzulegenden Unterlagen sind <strong>die</strong> kantonalen Motorfahrzeugkontrollen<br />

und Strassenverkehrsämter zuständig.<br />

5.3 Wann ist der ausländische Führerausweis gegen einen Schweizer Führerausweis auszutauschen?<br />

Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland,<br />

a) <strong>die</strong> seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in <strong>die</strong>ser Zeit nicht länger als drei<br />

Monate im Ausland aufgehalten haben;<br />

b) <strong>die</strong> berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweiskategorien<br />

C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung für<br />

den berufsmäßiger Personentransport (Taxis) bedürfen;<br />

c) wenn <strong>die</strong> Gültigkeitsdauer des ausländischen Führerausweises abgelaufen ist.<br />

Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis<br />

der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass<br />

er <strong>die</strong> Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für <strong>die</strong> der Ausweis gelten soll, sicher<br />

zu führen versteht.<br />

Führer <strong>von</strong> Motorwagen haben <strong>die</strong> Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen,<br />

welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber<br />

zusätzlich <strong>die</strong> Berechtigung zum Führen <strong>von</strong> Motorrädern, so wird dafür keine weitere<br />

Kontrollfahrt durchgeführt.<br />

Der zum berufsmässigen Führen <strong>von</strong> Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis<br />

wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt<br />

nachweisen, dass sie <strong>die</strong> in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen<br />

(Theorieprüfung).<br />

Führerausweise, <strong>die</strong> <strong>von</strong> EU- oder EFTA-Staaten sowie in einzelnen anderen Staaten 1) ausgestellt<br />

worden sind, berechtigen den Inhaber zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises ohne<br />

Kontrollfahrt und Theorieprüfung.<br />

Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, <strong>die</strong><br />

<strong>von</strong> EU oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an <strong>die</strong> Ausstellungsbehörde<br />

zurück. Sie vermerken in Ausweisen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> andern Staaten ausgestellt worden sind <strong>die</strong> Ungültigkeit<br />

für <strong>die</strong> Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.<br />

1)<br />

Die kantonalen Motorfahrzeugkontrollen und Strassenverkehrsämter erteilen <strong>die</strong>sbezüglich Auskünfte


6. Zollansätze<br />

Zur Zeit gelten folgende Ansätze je 100 kg brutto:<br />

6.1 Motorräder<br />

Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder<br />

und Fahrräder mit Hilfsmotor,<br />

auch mit Seitenwagen; Seitenwagen):<br />

7<br />

Tarif-<br />

Nr.<br />

Präferenz-<br />

ansatz 1)<br />

Normal<br />

ansatz 2)<br />

8711. Fr. Fr.<br />

− mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum<br />

<strong>von</strong> nicht mehr als 50 cm3<br />

10 00 --.-- 37.00<br />

− mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum<br />

<strong>von</strong> mehr als 50 cm3, jedoch<br />

nicht mehr als 250 cm3<br />

20 00 --.-- 37.00<br />

− mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum<br />

<strong>von</strong> mehr als 250 cm3, jedoch<br />

nicht mehr als 500 cm3<br />

30 00 --.-- 37.00<br />

− mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum<br />

<strong>von</strong> mehr als 500 cm3, jedoch<br />

nicht mehr als 800 cm3<br />

40 00 --.-- 37.00<br />

− mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum<br />

<strong>von</strong> mehr als 800 cm3<br />

50 00 --.-- 37.00<br />

− andere 90 00 --.-- 37.00<br />

1)<br />

EU, EFTA, Türkei, Israel, Bulgarien, Rumänien, Faröer-Inseln, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen,<br />

Entwicklungsländer<br />

2)<br />

andere Staaten


6.2 Personenautomobile<br />

Personenautomobile und andere hauptsächlich<br />

zum Befördern <strong>von</strong> Personen<br />

gebaute Automobile, einschliesslich<br />

"Breaks" und Rennwagen:<br />

− Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung<br />

auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge<br />

zum Befördern <strong>von</strong> Personen<br />

auf Golfplätzen und ähnliche<br />

Fahrzeuge<br />

− andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenmotor<br />

mit Funkenzündung:<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1000 cm3<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> mehr<br />

als 1000 cm3 jedoch nicht mehr<br />

als 1500 cm3<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> mehr<br />

als 1500 cm3 jedoch nicht mehr<br />

als 3000 cm3:<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1200 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1200 kg, jedoch nicht<br />

mehr als 1600 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1600 kg<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> mehr<br />

als 3000 cm3:<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1600 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1600 kg<br />

8<br />

Tarif<br />

Nr.<br />

Präferenz-<br />

ansatz 1)<br />

Normal-<br />

ansatz 2)<br />

8703. Fr. Fr.<br />

10 00 --.-- 12.-<br />

21 00 --.-- 12.-<br />

22 00 --.-- 12.-<br />

23 10 --.-- 12.-<br />

23 20 --.-- 14.-<br />

23 30 --.-- 15.-<br />

24 10 --.-- 14.-<br />

24 20 --.-- 15.-<br />

1)<br />

EU, EFTA, Türkei, Israel, Bulgarien, Rumänien, Faröer-Inseln, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen,<br />

Entwicklungsländer<br />

2)<br />

andere Staaten


− andere Fahrzeuge, mit Kolbenmotor<br />

mit Kompressionszündung (Diesel<br />

oder Halb<strong>die</strong>sel):<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1500 cm3<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> mehr<br />

als 1500 cm3 jedoch nicht mehr<br />

als 2500 cm3:<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1200 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1200 kg jedoch nicht<br />

mehr als 1600 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1600 kg<br />

-- mit einem Hubraum <strong>von</strong> mehr<br />

als 2500 cm3:<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> nicht<br />

mehr als 1600 kg<br />

--- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr<br />

als 1600 kg<br />

− andere:<br />

-- im Stückgewicht <strong>von</strong> nicht mehr<br />

als 1200 kg<br />

-- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr als<br />

1200 kg jedoch nicht mehr als<br />

1600 kg<br />

-- im Stückgewicht <strong>von</strong> mehr als<br />

1600 kg<br />

9<br />

Tarif<br />

Nr.<br />

Präferenz-<br />

ansatz 1)<br />

Normal-<br />

ansatz 2)<br />

31 00 --.-- 12.-<br />

32 10 --.-- 12.-<br />

32 20 --.-- 14.-<br />

32 30 --.-- 15.-<br />

33 10 --.-- 14.-<br />

33 20 --.-- 15.-<br />

90 10 --.-- 12.-<br />

90 20 --.-- 14.-<br />

90 30 --.-- 15.-<br />

1)<br />

EU, EFTA, Türkei, Israel, Bulgarien, Rumänien, Faröer-Inseln, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen,<br />

Entwicklungsländer<br />

2)<br />

andere Staaten


6.3 Anhänger<br />

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger,<br />

für Fahrzeuge aller Art:<br />

10<br />

Tarif<br />

Nr.<br />

Präferenz-<br />

ansatz 1)<br />

Normal-<br />

ansatz 2)<br />

8716. Fr. Fr.<br />

− Anhänger, in der Art <strong>von</strong> Caravans,<br />

für Wohn- und Campingzwecke<br />

10 00 --.-- 19.00<br />

− Anhänger zum Befördern <strong>von</strong> Waren:<br />

-- mit Kesselaufbau 31 00 --.-- 12.00<br />

-- andere 39 00 --.-- 12.00<br />

− andere Anhänger 40 00 --.-- 12.00<br />

Weitere Auskünfte erteilen:<br />

− Zollkreisdirektion Basel Tel.: 061/ 287 11 11<br />

− Zollkreisdirektion Schaffhausen 052/ 633 11 11<br />

− Zollamt Zürich 01/ 497 80 29<br />

− Zollkreisdirektion Lugano 091/ 910 48 11<br />

− Zollkreisdirektion Genf 022/ 747 72 72<br />

sowie alle Hauptzollämter<br />

Stand: Juni 2004 EIDG. OBERZOLLDIREKTION<br />

1)<br />

EU, EFTA, Türkei, Israel, Bulgarien, Rumänien, Faröer-Inseln, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen,<br />

Entwicklungsländer<br />

2)<br />

andere Staaten

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