Probebetrieb technischer Einrichtungen - VBG
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<strong>Probebetrieb</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />
Stand: Januar 2012<br />
Die vorliegende Information zeigt Wege<br />
und notwendige Maßnahmen auf, wie ein<br />
<strong>Probebetrieb</strong> auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV)<br />
[1] durchgeführt werden kann.<br />
Das Erproben von Maschinen, Anlagen<br />
und anderen Betriebseinrichtungen ist<br />
mit besonderen Unfallgefahren verbunden,<br />
weil<br />
• Sicherheitseinrichtungen noch nicht in<br />
vollem Umfang wirksam sind,<br />
• Arbeiten in ungesicherten Bereichen<br />
erforderlich sein können.<br />
Das bestehende Vorschriftenwerk enthält<br />
keine Detailregelung zum <strong>Probebetrieb</strong>.<br />
Dieses Fachinformationsblatt soll den<br />
Verantwortlichen einen Überblick zu<br />
Schutzmaßnahmen während des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
geben. Ein sicherer <strong>Probebetrieb</strong><br />
schafft es, die Aspekte des Arbeitsschutzes<br />
mit den wirtschaftlichen Zielen,<br />
wie der Vermeidung von Maschinenschäden<br />
und Terminverzug, in Übereinstimmung<br />
zu bringen.<br />
1 Begriffsbestimmung –<br />
<strong>Probebetrieb</strong> (Erprobung)<br />
Der <strong>Probebetrieb</strong> von Maschinen und Anlagen<br />
dient der Überprüfung von Funktionen<br />
und Eigenschaften sowie der Erkennung<br />
und Beseitigung von Fehlern.<br />
Erprobungen finden unter anderem statt<br />
im Rahmen von:<br />
• Entwicklungsprozessen neuer Maschinen<br />
und Anlagen beim Hersteller;<br />
• Vormontagen von Maschinen bei<br />
Herstellern vor der Auslieferung zum<br />
Kunden;<br />
• der Vorbereitung der Inbetriebnahme<br />
neuer <strong>Einrichtungen</strong> beim Betreiber;<br />
• der Wiederinbetriebnahme bestehender<br />
<strong>Einrichtungen</strong> beim Betreiber nach<br />
Veränderungen.<br />
Der <strong>Probebetrieb</strong> neuer <strong>Einrichtungen</strong><br />
beim Betreiber entspricht der Endprüfungsphase<br />
einer Maschine oder Anlage<br />
und liegt daher, auch in den Betriebsräumen<br />
des Betreibers, in der Verantwortung<br />
des Herstellers.<br />
Anmerkung: Da bei Anlagen in der Regel<br />
mehrere Hersteller von einzelnen Anlagenkomponenten<br />
beteiligt sind, ist mit<br />
Hersteller hier derjenige gemeint, der als<br />
Generalunternehmer beziehungsweise<br />
Hersteller der Gesamtanlage auftritt.<br />
Nach Möglichkeit werden zunächst Probeläufe<br />
der einzelnen Aggregate und <strong>Einrichtungen</strong><br />
durchgeführt. Wenn diese ihre<br />
Vorgaben erfüllen, wird die gesamte Anlage<br />
getestet. Die durch den <strong>Probebetrieb</strong><br />
ermittelten Zustände und Kennwerte können<br />
mit den geplanten Eigenschaften verglichen<br />
werden. Auf dieser Grundlage<br />
können Änderungen und Optimierungen<br />
vorgenommen werden, um die Zielvorgaben<br />
zu erreichen. Beim <strong>Probebetrieb</strong> können<br />
die für den Normalbetrieb erforderlichen<br />
Sicherheitseinrichtungen oft noch<br />
nicht in vollem Umfang getroffen werden.<br />
Unter <strong>Probebetrieb</strong> wird nur derjenige Betrieb<br />
verstanden, der noch in der Verantwortung<br />
des Herstellers liegt. Probeläufe<br />
durch den Betreiber nach Änderungen,<br />
Umbauten oder Instandhaltungsarbeiten<br />
und Ähnlichem, also zwischen Phasen<br />
des Normalbetriebs, werden nicht betrachtet.<br />
Vorgehensweise und mögliche<br />
Schutzmaßnahmen lassen sich aber sinngemäß<br />
übertragen (siehe auch BGI 5003<br />
„Maschinen der Zerspanung“ Abschnitt<br />
2.4 [2]).<br />
2 Rechtliche Situation<br />
Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene<br />
BetrSichV ist die Rechtsgrundlage für Bereitstellung<br />
und Benutzung von Arbeitsmitteln.<br />
Sie verpflichtet die Arbeitgeber,<br />
den Beschäftigten nur geeignete und sichere<br />
Arbeitsmittel bereitzustellen. Die<br />
Bereitstellung umfasst auch notwendige<br />
Montage- und Installationsarbeiten. Die<br />
Erprobung von <strong>Einrichtungen</strong> gehört zu<br />
deren Benutzung.<br />
Die grundlegenden Anforderungen an die<br />
Benutzung von nicht vollständig sicheren<br />
Arbeitsmitteln, wie sie üblicherweise im<br />
<strong>Probebetrieb</strong> vorhanden sind, sind im § 4<br />
(1) BetrSichV enthalten, jedoch fehlen<br />
spezielle Festlegungen über angemessene<br />
Maßnahmen.<br />
3 Besondere Gefährdungen während<br />
des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
Das eingesetzte Personal ist im <strong>Probebetrieb</strong><br />
der Maschine oder Anlage durch besondere<br />
Gefährdungen einem höheren<br />
Risiko ausgesetzt als während des Normalbetriebes.<br />
Das erhöhte Risiko resultiert<br />
aus der üblicherweise höheren Beanspruchung<br />
des Personals (unvorhergesehene<br />
Probleme, Zeitdruck, Ermüdung,<br />
Lärm, ungünstige klimatische Bedingungen,<br />
schwierige Kommunikation), gegen-<br />
Fachinformationsblatt
Fachinformationsblatt: <strong>Probebetrieb</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />
seitiger Gefährdung, da unterschiedliche<br />
Gruppen oft gleichzeitig arbeiten müssen,<br />
sowie eventuell noch fehlerhafter Technik<br />
und unwirksamen oder ungeeigneten<br />
Schutzeinrichtungen. Zudem wird die Gefahr<br />
des unerwarteten Anlaufs von Maschinenteilen<br />
oft nicht bedacht, was ein<br />
hohes Unfallrisiko birgt.<br />
Für den <strong>Probebetrieb</strong> sollten nachfolgende<br />
Schritte beachtet werden:<br />
Tabelle 1: Schritte zur sicheren Erprobung<br />
4 Maßnahmen für den sicheren<br />
<strong>Probebetrieb</strong><br />
Grundsätzlich sollten die Arbeitsschutz-<br />
und Gesundheitsschutzmaßnahmen des<br />
Normalbetriebes bereits beim <strong>Probebetrieb</strong><br />
soweit wie möglich ergriffen sein.<br />
Wegen der Unvollständigkeit der noch im<br />
Aufbau befindlichen Anlage sowie noch<br />
stattfindender Montagetätigkeiten lässt<br />
sich dies jedoch meistens nicht realisieren.<br />
Daher muss auf der Grundlage einer<br />
Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG) [3] ein Sicherheitskonzept<br />
erarbeitet werden, das neben<br />
den bereits wirksamen Sicherheitseinrichtungen<br />
noch weitere Schutzmaßnahmen<br />
enthält.<br />
4.1 Schritt 1<br />
Grundlage eines erfolgreichen Erprobungsprozesses<br />
ist ein Pflichtenheft mit<br />
Projektplan, Layout, Terminen und Benennung<br />
der Verantwortlichen. Die Anforde-<br />
2<br />
Der Weg zum sicheren <strong>Probebetrieb</strong><br />
rungen des Arbeitsschutzes müssen integriert<br />
werden. Fragen der Verantwortung<br />
und Kompetenzen der beteiligten Firmen<br />
und Beschäftigten während des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
sind schriftlich eindeutig zu regeln.<br />
Üblicherweise befindet sich die Anlage<br />
während der Montage und des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
in der Verantwortung des<br />
Herstellers beziehungsweise Generalunternehmers,<br />
auch während sie im Werk<br />
des Betreibers installiert wird. Erst zu ei-<br />
Schritt 1 • Erstellen eines Pflichtenheftes<br />
• Festlegen von Verantwortlichkeiten, insbesondere Koordinator<br />
Schritt 2 • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach ArbSchG und BetrSichV<br />
• Ermittlung und Beurteilung der mit der Erprobung verbundenen Gefährdungen<br />
Schritt 3 • Auswahl und Festlegung von technischen Schutzmaßnahmen beziehungsweise<br />
Ersatzschutzmaßnahmen<br />
• Erstellung von Betriebsanweisungen für die Erprobung<br />
Schritt 4 • Auswahl von geeignetem, befähigtem Personal nach BGV A1<br />
Schritt 5 • Unterweisung der Beschäftigten nach BGV A1<br />
Schritt 6 • Durchführung der geplanten Schutzmaßnahmen<br />
• Beginn der Erprobung<br />
nem vereinbarten Übergabezeitpunkt<br />
geht die Anlage in die Verantwortung des<br />
Betreibers über (betriebsbereite Übergabe).<br />
Für den <strong>Probebetrieb</strong> ist ein verantwortlicher<br />
Leiter, bei längeren <strong>Probebetrieb</strong>sphasen<br />
auch ein Stellvertreter, zu benennen.<br />
Der Koordinator, nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“<br />
(BGV A1) [4], sollte aufgrund seiner<br />
Qualifikation und Erfahrung für die<br />
ihm übertragenen Aufgaben befähigt sein<br />
und Weisungsbefugnis erhalten. Dies<br />
setzt insbesondere hinreichend genaue<br />
Kenntnisse über das Zusammenwirken<br />
der einzelnen Anlagenteile voraus. Daher<br />
sollte der <strong>Probebetrieb</strong> nur in enger Abstimmung<br />
aller Beteiligten durchgeführt<br />
werden, um eine gegenseitige Gefährdung<br />
der Beschäftigten verschiedener Gewerke<br />
oder Unternehmen zu vermeiden<br />
(vergleiche auch BGI 528 „Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz durch Koordinieren“<br />
[5]). Aus rechtlicher Sicht sollte die Pflichtenübertragung/Weisungsbefugnis<br />
schriftlich erfolgen.<br />
Bei der Durchführung von „gefährlichen<br />
Arbeiten“ im Sinne des § 8 BGV A1 ist ein<br />
Aufsichtführender schriftlich zu bestellen.<br />
4.2 Schritt 2<br />
Die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung<br />
der mit der Erprobung verbundenen<br />
Gefährdungen ergibt sich aus dem<br />
§ 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Der verantwortliche<br />
Leiter des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
muss zuerst den Ablauf des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
planen und gegebenenfalls mit Unterstützung<br />
von weiteren Fachkräften – zum<br />
Beispiel Projektverantwortlicher, Bauleiter,<br />
Sicherheitsfachkraft, Betriebsleiter<br />
– die Gefährdungen ermitteln und die Risiken<br />
bewerten.<br />
Im Hinblick auf eine Minimierung der Gefährdungen<br />
sind die Reihenfolge der Tätigkeiten,<br />
die Arbeitsverfahren und die<br />
Schutzmaßnahmen festzulegen. Bei der<br />
Beurteilung von Gefährdungen ist es unter<br />
Umständen zweckmäßig, diese tätigkeitsbezogen<br />
zu erstellen. Hilfreich können<br />
auch die Sicherheitshinweise der<br />
Hersteller von zugelieferten Maschinen<br />
und Anlagenteilen sein.<br />
Bei der Planung des Ablaufs sollten sämtliche<br />
dem <strong>Probebetrieb</strong> vorausgehenden<br />
Prüfungen der Anlage berücksichtigt werden<br />
– zum Beispiel Standsicherheit, Energieanschlüsse,<br />
Betriebsbereitschaft von<br />
Sicherheitseinrichtungen, korrekte Funktion<br />
der Steuerungslogik von Antrieben,<br />
Schutzmaßnahmen gegen elektrischen<br />
Schlag.<br />
4.3. Schritt 3<br />
Bei der Festlegung der Gefahrenbereiche<br />
sollten die Fälle „erwartungsgemäßer Betrieb“<br />
und „Fehlerfall“ betrachtet werden.<br />
Ein Bruch oder das Wegfliegen von Maschinen-<br />
oder Werkstückteilen kann eine<br />
Vergrößerung des abzugrenzenden Gefahrenbereiches<br />
und weitere Schutzmaßnahmen<br />
erforderlich machen.<br />
Der gesamte Bereich um die im <strong>Probebetrieb</strong><br />
befindliche Anlage sollte weiträumig
Fachinformationsblatt: <strong>Probebetrieb</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />
Abbildung 1: Beispiel für Warnschild<br />
gegen den Zutritt Unbefugter gesichert<br />
werden. Der Zutritt darf nur bei Stillstand<br />
der Anlage durch den für den jeweiligen<br />
Bereich Verantwortlichen gewährt werden.<br />
An möglichen Zutrittswegen zum Gefahrenbereich<br />
sind Warnschilder (siehe<br />
Abbildung 1) anzubringen.<br />
Außerdem sind Bereiche einer Anlage, die<br />
sich noch in der Montage befinden, eindeutig<br />
von Bereichen zu trennen, die bereits<br />
im <strong>Probebetrieb</strong> laufen. Die Gefahrenbereiche<br />
der Anlage, in der sich auch<br />
bei Stillstand nur beauftragte und unterwiesene<br />
Personen aufhalten dürfen, sind<br />
abzusperren und zu kennzeichnen. In der<br />
Praxis bewährt hat sich hierfür zum Beispiel<br />
der Einsatz flexibler Zäune oder Flatterband<br />
(siehe Abbildungen 2 bis 4).<br />
Eine alleinige Kennzeichnung ohne Verwendung<br />
einer trennenden Schutzeinrichtung<br />
ist nur dann zulässig, wenn zum Ort<br />
des <strong>Probebetrieb</strong>es ausschließlich beauftragte<br />
und unterwiesene Beschäftigte Zugang<br />
haben.<br />
Befindet sich die zu erprobende Anlage<br />
auf einer Baustelle, auf der mit Fremdpersonal<br />
zu rechnen ist, oder besteht Absturzgefahr<br />
– zum Beispiel in Fundamentgruben<br />
–, sollten die Gefahrenbereiche<br />
durch stabile, verankerte Gitterzäune und<br />
gesperrte Zugangstüren gesichert werden.<br />
Der weisungsbefugte Leiter des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
muss gewährleisten, dass sich<br />
keine Person länger oder öfter als unbedingt<br />
notwendig im Gefahrenbereich aufhält.<br />
Arbeiten, die bei Stillstand möglich<br />
sind, dürfen auf keinen Fall bei laufender<br />
Anlage ausgeführt werden.<br />
Es darf auch nicht geduldet werden, dass<br />
Beschäftigte „nur mal eben schnell“ im<br />
3<br />
<strong>Probebetrieb</strong> – Zutritt für Unbefugte verboten!<br />
Zutritt nur nach Erlaubnis durch den Verantwortlichen.<br />
Verantwortlich für diesen Bereich ist: Herr Karl Müller (Tel. 123)<br />
Verantwortlich für die gesamte Anlage ist: Herr Franz Meier (Tel. 789)<br />
Vorsicht – Gefahrstellen durch ungesicherte Maschinenbewegungen!<br />
Gefahrenbereich ohne Schutzmaßnahmen<br />
tätig werden. Ebenso sollten Vorgesetzte<br />
durch ihr Vorbild das Verhalten der<br />
Beschäftigten beeinflussen, indem auch<br />
sie sich den Schutzmaßnahmen unterziehen<br />
und sich zum Beispiel den Zutritt vom<br />
Leiter des <strong>Probebetrieb</strong>es beziehungsweise<br />
dem Bereichsverantwortlichen genehmigen<br />
lassen.<br />
Als technische Schutzmaßnahmen zur<br />
Absicherung des <strong>Probebetrieb</strong>es kommen<br />
zusätzlich in Betracht:<br />
• Vermeidbare Bewegungen sicher<br />
abschalten<br />
• Sämtliche Not-Halt-Kreise funktions-<br />
bereit<br />
• Reduzierte Geschwindigkeiten – zum<br />
Beispiel 250 mm/s ohne Quetsch- und<br />
Schergefahr bei Robotern, 33 mm/s<br />
bei Quetsch- und Schergefahr als<br />
Kriechgeschwindigkeit<br />
• Reduzierte Antriebsenergie (soweit<br />
möglich)<br />
• Alleinige Kontrolle Gefahr bringender<br />
Bewegungen über mitgeführtes<br />
Handgerät mit Zustimmungsschalter,<br />
Not-Halt, Tipp-Schaltung<br />
Als weitere Schutzmaßnahme kann der<br />
Einsatz eines Sicherungspostens außerhalb<br />
des abgegrenzten Bereiches sinnvoll<br />
sein – zum Beispiel bei Arbeiten mit besonders<br />
hohem Unfallrisiko. Dieser Sicherungsposten,<br />
ebenfalls mit Zustimmungs-<br />
und Not-Halt-Schalter ausgestattet, beobachtet<br />
den Kollegen und kann zusätzlich<br />
eingreifen.<br />
In späteren Phasen des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
kann es notwendig sein, Probeläufe mit<br />
voller Arbeitsgeschwindigkeit zu fahren.<br />
Oft ist ein genaues Beobachten des Arbeitsprozesses<br />
erforderlich, was nicht<br />
vollständig von Standorten außerhalb des<br />
Abbildung 2: Einsatz von flexiblen Zäunen Abbildung 3: Einsatz von „Flatterband“ mit<br />
Warnhinweis<br />
Abbildung 4: Kennzeichnung Bereichsende Abbildung 5: Beobachtungspunkt im<br />
Gefahrenbereich
Fachinformationsblatt: <strong>Probebetrieb</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />
abgegrenzten Bereiches möglich ist, sondern<br />
den Aufenthalt innerhalb der Anlage<br />
erfordert. Personen, die diese Beobachtungsaufgabe<br />
auszuführen haben, dürfen<br />
sich innerhalb des abgegrenzten Bereiches<br />
nur in Schutzbereichen aufhalten<br />
(Abbildung 5).<br />
Zusätzlich kann eine ortsbindende Tippschaltung<br />
zusammen mit einer Not-Halt-<br />
Einrichtung eingesetzt werden, die so angeordnet<br />
ist, dass keine Gefährdung des<br />
Beschäftigten möglich ist.<br />
Noch nicht funktionsfähige Schutzeinrichtungen,<br />
wie zum Beispiel nicht angeschlosseneNot-Halt-Befehlseinrichtungen,<br />
sollten abgedeckt oder gekennzeichnet<br />
werden („Außer Betrieb“), so dass<br />
eine Verwechslung mit bereits wirksamen<br />
<strong>Einrichtungen</strong> ausgeschlossen ist.<br />
Grundsätzlich sollten Arbeiten an laufenden<br />
Maschinen oder Anlagen nur wenn<br />
unbedingt erforderlich durchgeführt werden.<br />
Dann sind aber weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen vorzusehen. Ungesicherte<br />
Anlagenteile dürfen nur erprobt<br />
werden, wenn sich alle gefährlichen Abläufe<br />
im Sichtfeld des Personals befinden.<br />
Der Sichtkontakt kann beispielsweise<br />
auch über Spiegel oder Kameras hergestellt<br />
werden.<br />
Vor allem Zeitdruck und Hektik führen<br />
häufig dazu, dass Beschäftigte Sicherheitseinrichtungen<br />
außer Kraft setzen<br />
oder Sicherheitsbestimmungen umgehen.<br />
Diese Reaktionen sind bekannt und<br />
vorhersehbar. Vorgesetzte sollten daher<br />
durch ihr Führungsverhalten deutlich machen,<br />
dass die Sicherheit des Beschäftigten<br />
Vorrang auch gegenüber möglichen<br />
Verzugszeiten hat. So kann die Akzeptanz<br />
gegenüber notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
während des <strong>Probebetrieb</strong>es gesteigert<br />
werden.<br />
4.4 Schritt 4<br />
Die BGV A1 fordert im § 7 den Unternehmer<br />
auf, die Befähigung der Beschäftigten<br />
zu prüfen. Schwerpunkte sind die<br />
fachlichen Kenntnisse über die Tätigkeit<br />
4<br />
„Erprobung“ sowie Erfahrungen hinsichtlich<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der Arbeit.<br />
4.5 Schritt 5<br />
Neben dem Erkennen von Handlungsbedarf<br />
und der Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />
stellt die Gefährdungsbeurteilung<br />
eine gute Grundlage für die Unterweisung<br />
der Beschäftigten dar (siehe<br />
Anhang). So kann die Forderung von § 4<br />
Abs. 1 BGV A1 umgesetzt werden. Die Beschäftigten,<br />
welche an der Erprobung beteiligt<br />
sind, müssen tätigkeitsbezogen unterwiesen<br />
werden.<br />
Darüber hinaus ist eine allgemeine Unterweisung<br />
über Zutrittsverbote und Gefährdungen<br />
aller im Umfeld der Erprobungsstätte<br />
tätigen Beschäftigten erforderlich.<br />
Die entsprechenden Unterweisungen sind<br />
zu dokumentieren.<br />
4.6 Schritt 6<br />
Bevor die Erprobung beginnen kann,<br />
müssen die im Schritt 3 festgelegten<br />
Schutzmaßnahmen realisiert und auf<br />
Wirksamkeit geprüft werden.<br />
Die vorhandenen sicherheitstechnischen<br />
Defizite während der Erprobungsphase<br />
sind möglichst zügig zu beseitigen.<br />
Erfahrungswerte für die maximale Dauer<br />
einer Erprobung sind in Tabelle 2 dargestellt.<br />
Durch die Verantwortlichen für die Erprobung<br />
ist die Gefährdungsermittlung und<br />
die sich ergebenden Schutz- und Ersatzmaßnahmen<br />
ständig zu aktualisieren und<br />
anzupassen. Weiterhin obliegt ihnen die<br />
Kontrolle über die Einhaltung der technischen<br />
Schutzmaßnahmen, der Ersatzmaßnahmen<br />
und der Betriebs-/Arbeitsanweisungen.<br />
5 Zusammenfassung<br />
Der <strong>Probebetrieb</strong> von Maschinen und Anlagen<br />
ist mit besonderen Gefährdungen<br />
und höheren Risiken als der Normalbetrieb<br />
verbunden.<br />
Spezielle Tätigkeiten müssen in Gefahrbereichen,<br />
die im späteren Produktionsbetrieb<br />
nicht zugänglich sind, ausgeführt<br />
werden. Außerdem sind Schutzeinrichtungen<br />
noch nicht oder erst teilweise<br />
wirksam.<br />
Jedoch sind auch für den <strong>Probebetrieb</strong> die<br />
Anforderungen der BGV A1 in Verbindung<br />
mit dem ArbSchG und der BetrSichV zu<br />
berücksichtigen. Daher ist auf der Grundlage<br />
einer Gefährdungsbeurteilung ein<br />
Sicherheitskonzept zu erarbeiten, das neben<br />
den bereits wirksamen Sicherheitseinrichtungen<br />
noch weitere Schutzmaßnahmen<br />
enthält.<br />
Ein benannter, verantwortlicher Leiter hat<br />
den Ablauf des <strong>Probebetrieb</strong>es und den<br />
erforderlichen Personaleinsatz zu planen<br />
und die Einhaltung der festgelegten<br />
Schutzmaßnahmen zu überwachen.<br />
Zu erprobende Einrichtung Maximale Dauer der Erprobung<br />
Errichtung einer kompletten Betriebsanlage – zum Beispiel<br />
Ziegelwerk<br />
Installation einer Herstellungslinie – zum Beispiel Isolierglasanlage<br />
Errichtung einer komplexen verketteten Anlage – zum Beispiel<br />
Verpackung<br />
3–4 Monate<br />
2 Monate<br />
1 Monat<br />
Errichtung einer einfachen verketteten Anlage 2 Wochen<br />
Erprobung einer Einzelmaschine 1 Woche<br />
Tabelle 2: Erfahrungswerte für die notwendige Zeitdauer von Erprobungen
Fachinformationsblatt: <strong>Probebetrieb</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />
Anhang:<br />
Unterweisung der am <strong>Probebetrieb</strong> beteiligten Beschäftigten<br />
Die Unterweisung ist vor Ort und bezogen auf die konkrete Anlage vor dem ersten<br />
<strong>Probebetrieb</strong> durchzuführen. Gegebenenfalls können eine allgemeine Unterweisung<br />
(für alle an der Anlage tätigen Beschäftigten) und eine spezielle (tätigkeitsbezogene)<br />
Unterweisung erfolgen. Hinweise zu Unterweisungen sind auch in der BGI 527<br />
[6] enthalten.<br />
Unterweisungsthemen:<br />
• Organisation des <strong>Probebetrieb</strong>es<br />
– Verantwortung (Hauptverantwortlicher, Bereichsverantwortliche, Erreichbarkeit,<br />
Stellvertreter)<br />
– Schaltberechtigung (Wer darf welche Maschinen und Anlagen in Gang setzen?)<br />
– Zeitlicher Ablauf des <strong>Probebetrieb</strong>es (Wann sollen welche Anlagenteile wie<br />
getestet werden? Welche vorbereitenden Tätigkeiten müssen dazu in welcher<br />
Reihenfolge ausgeführt werden?)<br />
• Gefahren während der einzelnen Betriebszustände<br />
Allgemeine Gefahren, spezielle Gefahren – auf bestimmte Maschinen(-teile)<br />
bezogene – und schwer erkennbare Gefahren<br />
Wo sind Gefahrenbereiche, wo sind Schutzbereiche und wie sind diese gekennzeichnet?<br />
(zum Beispiel Gefahrbringende Bewegungen, Nachlaufen, Absinken,<br />
elektrischer Strom, Stürzen/Abstürzen, Brandgefahr, heiße Oberflächen, Laser,<br />
Funkenflug, Gase/Dämpfe/Rauche)<br />
• Technische Schutzmaßnahmen<br />
Welche Systeme funktionieren bereits, welche noch nicht?<br />
Welche <strong>Einrichtungen</strong> müssen aus welchen Gründen außer Funktion gesetzt<br />
werden? (zum Beispiel Not-Halt-Schaltkreise, Schutzschalter, Lichtschranken,<br />
Scanner, Zustimmungsschalter)<br />
• Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
Wer arbeitet was und wo? (Zeitliche und örtliche Regelungen)<br />
Arbeiten im Gefahrenbereich nur nach Beauftragung!<br />
Werden optische und/oder akustische Signale zur Gefahrenerkennung eingesetzt?<br />
Wann muss unter Spannung gearbeitet werden, durch wen? (nur zur Fehlersuche,<br />
nur durch Elektofachkraft)<br />
Tätigkeiten im Gefahrenbereich nur mit festgelegten Schutzmaßnahmen<br />
– bei stehender Anlage: gegen Einschalten sichern (Vorhängeschloss, Stecker<br />
abziehen);<br />
– bei laufender Anlage: zum rechtzeitigen Stillsetzen (Zustimmungsschalter).<br />
• Persönliche Schutzmaßnahmen<br />
Welche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist wann erforderlich?<br />
• Benutzung der Arbeitsmittel<br />
Benutzung, Gefahren falscher Anwendung, Pflege, Prüfung, Wartung, Transport<br />
• Tätigkeit mit Gefahrstoffen<br />
Welche Schutzmaßnahmen sind einzuhalten?<br />
• Verhalten bei Gefahr, Unfällen und Störungen<br />
Fluchtwege, Erste Hilfe, Benachrichtigen von Vorgesetzten, Notarzt, Feuerwehr<br />
Übersicht: Inhalte für Unterweisungen<br />
5<br />
LITERATUR<br />
[1] Verordnung über Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung<br />
von Arbeitsmitteln und<br />
deren Benutzung bei der Arbeit,<br />
über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen und<br />
über die Organisation des betrieblichen<br />
Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung<br />
– BetrSichV)<br />
vom 27. September 2002, BGBl. I<br />
S. 3777, zuletzt geändert am 8. November<br />
2011, BGBl. I S. 2178<br />
[2] BGI 5003 „Maschinen der Zerspanung“<br />
(www.arbeitssicherheit.de)<br />
[3] Gesetz über die Durchführung von<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
zur Verbesserung der Sicherheit<br />
und des Gesundheitsschutzes<br />
der Beschäftigten bei der Arbeit<br />
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)<br />
vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1246,<br />
zuletzt geändert am 05. Februar<br />
2009, BGBl. I S. 160<br />
[4] BGV A1 „Grundsätze der Prävention“<br />
(www.arbeitssicherheit.de)<br />
[5] BGI 528 „Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
durch Koordinieren“<br />
(www.arbeitssicherheit.de)<br />
[6] BGI 527 „Unterweisung – Bestandteil<br />
des betrieblichen Arbeitsschutzes“<br />
(www.arbeitssicherheit.de)<br />
INFORMATIONEN<br />
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Duisburg<br />
Mainz<br />
Isaac-Fulda-Allee 3 • 55124 Mainz<br />
Tel.: 06131 389-0 • Fax: 06131 371044<br />
E-Mail: BV.Mainz@vbg.de<br />
Seminarbuchung unter Tel.:<br />
06131 389-180<br />
München<br />
Ridlerstraße 37 • 80339 München<br />
Tel.: 089 50095-0 • Fax: 089 5024877<br />
E-Mail: BV.Muenchen@vbg.de<br />
Seminarbuchung unter Tel.:<br />
089 50095-165<br />
Würzburg<br />
Riemenschneiderstraße 2<br />
97072 Würzburg<br />
Tel.: 0931 7943-0 • Fax: 0931 7842-200<br />
E-Mail: BV.Wuerzburg@vbg.de<br />
Seminarbuchung unter Tel.:<br />
0931 7943-407<br />
Bergisch<br />
Gladbach<br />
Mainz<br />
Bielefeld<br />
Akademie<br />
Gevelinghausen<br />
Ludwigsburg<br />
Akademie<br />
Lautrach<br />
Hamburg<br />
Würzburg<br />
Erfurt<br />
Akademie<br />
Storkau<br />
Akademie<br />
Untermerzbach<br />
München<br />
Bad Reichenhall<br />
Berlin<br />
Akademie<br />
Dresden<br />
Dresden<br />
So finden Sie Ihre <strong>VBG</strong>-Bezirksverwaltung:<br />
www.vbg.de/kontakt aufrufen und die Postleitzahl Ihres Unternehmens eingeben.<br />
Artikelnummer: 46-13-0017-6, Version 1.1/2012-01<br />
Prüfung und Zertifizierung<br />
von Arbeitsmitteln der<br />
Branchen Glas und Keramik:<br />
Sachgebiet Glas und Keramik<br />
Tel.: 0931 7943-321<br />
Fax: 0931 7943-803<br />
E-Mail: BV.Wuerzburg@vbg.de<br />
Seminarbuchungen:<br />
online: www.vbg.de/seminare, Montag bis Freitag 6.30–20 Uhr<br />
telefonisch in Ihrer <strong>VBG</strong>-Bezirksverwaltung: Montag bis<br />
Donnerstag 8–17 Uhr, Freitag 8–15 Uhr<br />
Service-Hotline für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:<br />
0180 5 8247728 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)<br />
BG-Akademien für Arbeitssicherheit<br />
und Gesundheitsschutz:<br />
Akademie Dresden<br />
Königsbrücker Landstraße 4c<br />
01109 Dresden<br />
Tel.: 0351 88923-0 • Fax: 0351 88349-34<br />
E-Mail: Akademie.Dresden@vbg.de<br />
Hotel-Tel.: 0351 457-3000<br />
Akademie Gevelinghausen<br />
Schloßstraße 1 • 59939 Olsberg<br />
Tel.: 02904 9716-0 • Fax: 02904 9716-30<br />
E-Mail: Akademie.Olsberg@vbg.de<br />
Hotel-Tel.: 02904 803-0<br />
Akademie Lautrach<br />
Schloßstraße 1 • 87763 Lautrach<br />
Tel.: 08394 92613 • Fax: 08394 1689<br />
E-Mail: Akademie.Lautrach@vbg.de<br />
Hotel-Tel.: 08394 910-0<br />
Akademie Storkau<br />
Hotel Schloss Storkau<br />
Im Park 1 • 39590 Tangermünde/OT Storkau<br />
Tel.: 039321 531-0 • Fax: 039321 531-23<br />
E-Mail: Akademie.Storkau@vbg.de<br />
Hotel-Tel.: 039321 521-0<br />
Akademie Untermerzbach<br />
ca. 32 km nördlich von Bamberg<br />
Schlossweg 2, 96190 Untermerzbach<br />
Tel.: 09533 7194-0 • Fax: 09533 7194-499<br />
E-Mail: Akademie.Untermerzbach@vbg.de<br />
Hotel-Tel.: 09533 7194-100<br />
Klinik für Berufskrankheiten<br />
Münchner Allee 10 • 83435 Bad Reichenhall<br />
Tel.: 08651 601-0 • Fax: 08651 601-1021<br />
E-Mail: bk-klinik@vbg.de<br />
www.bk-klinik-badreichenhall.de<br />
Bei Beitragsfragen:<br />
Tel.: 040 5146-2940<br />
Fax: 040 5146-2771, -2772<br />
E-Mail: HV.Beitrag@vbg.de<br />
<strong>VBG</strong> – Ihre gesetzliche Unfallversicherung<br />
Deelbögenkamp 4 • 22297 Hamburg<br />
Tel.: 040 5146-0 • Fax: 040 5146-2146<br />
E-Mail: HV.Hamburg@vbg.de<br />
www.vbg.de<br />
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