Begründung - Stadt Elsfleth
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<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
2. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
Sondergebiet „Windenergieanlagen“<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Entwurf 07. Dezember 2010<br />
NWP Planungsgesellschaft mbH<br />
Escherweg 1<br />
Postfach 3867<br />
Telefon 0441/97 174 0<br />
www.nwp-ol.de<br />
Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung<br />
26121 Oldenburg<br />
26028 Oldenburg<br />
Telefax 0441/97 174 73<br />
info@nwp-ol.de
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt<br />
Teil I der <strong>Begründung</strong>:<br />
Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung<br />
1. ANLASS DER PLANÄNDERUNG.................................................................................................5<br />
2. VORBEMERKUNGEN...................................................................................................................5<br />
3. VEREINBARKEIT MIT DEN PLANERISCHEN VORGABEN .......................................................6<br />
3.1 Landesplanung und regionale Raumordnung ................................................................................6<br />
3.2 Bauleitplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> ...................................................................................................7<br />
3.3 Sonstige Planverfahren, z. B. Planfeststellungen ..........................................................................8<br />
4. ZIELE DER PLANUNG..................................................................................................................8<br />
5. FLÄCHENDECKENDE STANDORTUNTERSUCHUNG DES STADTGEBIETES –<br />
STANDORTKONZEPT WINDENERGIE .....................................................................................11<br />
5.1 Ausschlusskriterien ......................................................................................................................11<br />
5.2 Standorteingrenzung ....................................................................................................................15<br />
6. INHALT DER 2. ÄNDERUNG......................................................................................................15<br />
6.1 Standortabgrenzung.....................................................................................................................15<br />
6.2 Beschreibung des Geltungsbereiches .........................................................................................16<br />
7. GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWÄGUNG .....................................................................................16<br />
7.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren .........................................................................................16<br />
7.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange nach § 4 [1] BauGB .....................................................................................17<br />
7.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB.................................23<br />
7.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung........................................................................................24<br />
7.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange..................................................................25<br />
7.2 Belange des Immissionsschutzes – Schall/ Infraschall................................................................25<br />
7.3 Optische Auswirkungen (Schattenwurf und Reflexion)................................................................26<br />
7.4 Belange der Raumordnung ..........................................................................................................27<br />
7.5 Bodenschutz.................................................................................................................................27<br />
7.6 Oberflächenentwässerung ...........................................................................................................27<br />
7.7 Belange von Natur und Landschaft..............................................................................................27<br />
7.7.1 Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen ...................................................................................27<br />
7.7.2 Sonstige Schutzgebiete und Schutzobjekte.................................................................................28<br />
7.7.3 Verträglichkeit mit FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten (Natura 2000)..........................28<br />
7.7.4 Einhaltung der Bestimmungen des besonderen Artenschutzes ..................................................28<br />
7.7.5 Belange des Landschaftsbildes ...................................................................................................28<br />
7.8 Belange des Verkehrs..................................................................................................................29<br />
7.9 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft...............................................................................30
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt<br />
7.9.1 Abführung der erzeugten Energie – Einspeisung ins Netz...........................................................30<br />
7.9.2 Leitungen, Richtfunktrasse...........................................................................................................30<br />
7.9.3 Ver- und Entsorgungseinrichtungen der geplanten Nutzung .......................................................30<br />
7.10 Belange der Landwirtschaft..........................................................................................................31<br />
7.11 Altablagerungen, Kampfmittel ......................................................................................................32<br />
7.12 Belange des Denkmalschutzes....................................................................................................32<br />
7.13 Gewässer .....................................................................................................................................33<br />
7.14 Belange der Luftfahrt....................................................................................................................33<br />
8. PLANUNGSINHALTE..................................................................................................................34<br />
8.1 Darstellungen im Planteil..............................................................................................................34<br />
8.2 Textliche Darstellung der Ausschlusswirkung..............................................................................34<br />
8.3 Flächengröße ...............................................................................................................................34<br />
9. DATEN ZUM VERFAHRENSABLAUF........................................................................................35<br />
1 EINLEITUNG ...............................................................................................................................36<br />
1.1 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes .............................................................................................36<br />
1.2 Ziele des Umweltschutzes............................................................................................................36<br />
1.2.1 Ziele der Fachgesetze..................................................................................................................37<br />
1.2.2 Ziele der Fachplanungen..............................................................................................................39<br />
1.2.3 Ziele von Schutzgebieten und geschützten Objekte nach Naturschutzrecht ...............................40<br />
1.2.4 Ziele von FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinie – Verträglichkeitsprüfung......................................41<br />
1.2.5 Ziele des speziellen Artenschutzes, spezielle Artenschutzprüfung – SAP...................................44<br />
2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN...............................47<br />
2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands...........................................................................47<br />
2.1.1 Pflanzen und Biotoptypen.............................................................................................................47<br />
2.1.2 Tiere .............................................................................................................................................49<br />
2.1.3 Boden...........................................................................................................................................50<br />
2.1.4 Wasser.........................................................................................................................................51<br />
2.1.5 Klima und Luft ..............................................................................................................................52<br />
2.1.6 Landschaft (Landschaftsbild) .......................................................................................................52<br />
2.1.7 Mensch.........................................................................................................................................53<br />
2.1.8 Kultur- und sonstige Sachgüter....................................................................................................53<br />
2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung .....................................53<br />
2.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung...............................................54<br />
2.3.1 Auswirkungen auf Pflanzen und Biotoptypen...............................................................................54<br />
2.3.2 Auswirkungen auf Tiere ...............................................................................................................54<br />
2.3.3 Auswirkungen auf Boden .............................................................................................................55<br />
2.3.4 Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser .....................................................................55<br />
2.3.5 Auswirkungen auf Klima und Luft.................................................................................................56<br />
2.3.6 Auswirkungen auf die Landschaft (Landschaftsbild)....................................................................56<br />
2.3.7 Auswirkungen auf Mensch ...........................................................................................................57<br />
2.3.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................58<br />
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />
Umweltwirkungen.........................................................................................................................58<br />
2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen...............................58<br />
2.4.2 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen..............................................................59<br />
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten...........................................................................................61
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt<br />
3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN .........................................................................................................61<br />
3.1 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................................................61<br />
ANHANG<br />
Anhang 1 Berücksichtigung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und<br />
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)<br />
Anhang 2 Erfassung und Bewertung von Brut- und Gastvögeln<br />
Anhang 2.1 Methodik<br />
Anhang 2.2 Bewertung Brut- und Gastvögel<br />
Anhang 3 Fledermauserfassung<br />
Anhang 4 Landschaftsbild, Erläuterungen<br />
Anhang 5 Biotoptypenkarte<br />
Anhang 6 Fortschreibung des Standortkonzeptes Windenergie 2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 5<br />
TEIL I DER BEGRÜNDUNG: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND<br />
WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />
1. ANLASS DER PLANÄNDERUNG<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> beabsichtigt, auf der Grundlage des überarbeiteten Standortkonzeptes Windenergie<br />
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Windenergieanlagen<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet zu erweitern. Dazu soll im Rahmen dieser 2. Flächennutzungsplanänderung ein<br />
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ östlich von Bardenfleth,<br />
Eckfleth und Dalsper zwischen dem Dalsper Hellmer im Süden und dem Nordermoorer<br />
Hellmer im Norden dargestellt werden. Dieser Bereich wurde im Standortkonzept 2010 als<br />
Positivfläche herausgearbeitet.<br />
2. VORBEMERKUNGEN<br />
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> (Neuaufstellung, wirksam seit dem<br />
15.07.2006) sind bereits zwei Sondergebiete „Windenergieanlagen“ dargestellt. Die Sondergebietsdarstellungen<br />
wurden aus den 24. und 34. Flächennutzungsplanänderungen übernommen.<br />
Die Darstellungen basieren auf dem Standortkonzept von 1996.<br />
Die im Jahr 1996 im Zuge des Standortkonzeptes zugrunde gelegten Kriterien wurden mittlerweile<br />
mit dem Schreiben vom 26.01.2004 des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen<br />
Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weiter entwickelt. Danach werden<br />
die allgemeinverbindlichen Abstandsregeln als nicht sachgerecht für die Standortvorsorge<br />
und als für die Abwägung nicht angemessen erkannt, da sich die raumbedeutsamen Bedingungen<br />
unterschiedlich darstellen und die technischen Merkmale möglicher Anlagen variieren.<br />
Die Abstandsfestlegungen wurden durch Abstandsempfehlungen abgelöst. Insofern ist die<br />
Rechtspraxis, auch im Zusammenhang mit den nach 1997 getroffenen Gerichtsentscheiden,<br />
fortgeschritten. Auch die Anlagentechnik hat sich deutlich entwickelt. Somit ist von veränderten,<br />
der Abwägung zugänglichen Planungsrahmenbedingungen auszugehen, die die Möglichkeit<br />
zur Fortentwicklung der Windenergienutzung im <strong>Stadt</strong>gebiet auf Basis der bisherigen Flächennutzungsplandarstellungen<br />
begründen. Dies war Anlass für die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> das Standortkonzept<br />
weiter zu entwickeln 1 . Als Ergebnis wurde im Standortkonzept eine Fläche östlich von<br />
Bardenfleth, Eckfleth und Dalsper, südlich des Nordermoorer Hellmer als Positivfläche bzw. als<br />
für die Windenergienutzung geeignete Fläche herausgearbeitet. Für diese Fläche beabsichtigt<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nun, im Rahmen dieser 2. Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen<br />
Grundlagen für die Realisierung weiterer Windenergieanlagen durch die Darstellung eines<br />
Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ zu schaffen.<br />
Die genaue Abgrenzung der Fläche wird dabei im Zuge dieser Flächennutzungsplanänderung<br />
weiter konkretisiert und dabei verkleinert. Außerhalb der in der Neufassung des Flächennutzungsplanes<br />
(wirksam seit dem 15.07.2006) und dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
dargestellten Sonstigen Sondergebiete zur Steuerung der Zulässigkeit von privilegierten<br />
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 (3) Satz 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennut-<br />
1 NWP Planungsgesellschaft mbH Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung: <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: Fortschreibung des<br />
Standortkonzepts Windenergie
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 6<br />
zungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35<br />
(1) Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig. Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />
3. VEREINBARKEIT MIT DEN PLANERISCHEN VORGABEN<br />
3.1 Landesplanung und regionale Raumordnung<br />
Gemäß § 1 [4] BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung<br />
anzupassen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesraumordnungsprogramm<br />
des Landes Niedersachsen und im Regionalen Raumordnungsprogramm<br />
des Landkreises Wesermarsch in Form von Vorrang- und Vorsorgegebieten festgelegt.<br />
Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 30. Januar 2008 wird ausgeführt, dass<br />
für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter<br />
Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen<br />
als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen sind.<br />
Der Landkreis Wesermarsch hatte in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 Vorrangstandorte<br />
für die Windenergiegewinnung in der Zeichnerischen Darstellung abschließend<br />
räumlich festgelegt. Mit der Standortfestlegung war das raumordnerische Ziel des Ausschlusses<br />
von Windkraftanlagen und Windkraftparks im übrigen Planungsraum des Landkreises verbunden.<br />
Das Plangebiet dieser 2. Flächennutzungsplanänderung war nicht als Vorrangstandort<br />
dargestellt gewesen. Im März 2010 wurde eine Satzung zur Änderung der Satzung über das<br />
Regionale Raumordnungsprogramm Landkreis Wesermarsch von 2003 beschlossen. Im Rahmen<br />
dieser Änderung wurde der bisherige Satz „mit der Standortfestlegung für Windkraftanlagen<br />
verbindet sich der Ausschluss von Windkraftanlagen und Windkraftparks im übrigen Planungsraum<br />
des Landkreises“ ersatzlos gestrichen. Mit der Änderungsplanung hat der Landkreis<br />
Wesermarsch folglich die Ausschlusswirkung aufgehoben. In der <strong>Begründung</strong> dazu wird<br />
aufgeführt, dass damit einerseits den vorhandenen Windparks – soweit möglich – Erweiterungsmöglichkeiten<br />
eröffnet werden sollen, andererseits auch potenzielle Suchräume zur Errichtung<br />
von Windkraftanlagen durch den bislang raumordnerisch festgesetzten kategorischen<br />
Ausschluss nicht behindert werden sollen. Weitere Vorrangstandorte für die Windenergienutzung<br />
wurden nicht festgelegt. Vielmehr wurde in der <strong>Begründung</strong> ausgeführt, dass die Standortsuche<br />
vorzugsweise der kommunalen Bauleitplanung überlassen wird. Mit der Aufhebung<br />
der Ausschlusswirkung entfällt die Anpassungspflicht des § 1 (4) BauGB.<br />
Der Landkreis Wesermarsch hat zudem in einer eigenen Studie zur Standortplanung von<br />
Windenergieanlagen und Re-Powering u. a. zusätzliche Eignungsgebiete für die Nutzung der<br />
Windenergie im Kreisgebiet herausgearbeitet. 2 Dabei wurden der aktuelle Windabstandserlass<br />
der Nieders. Landesplanung aus 2004 mit einem Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung<br />
sowie Ausschlussflächen des vorrangigen Naturschutzes und der Landespflege berücksichtigt.<br />
Zu den herausgearbeiteten Eignungsgebieten zählt auch das Gebiet dieser 2. Flächennutzungsplanänderung,<br />
welches als Standort „Östlich Eckfleth-Dalsper-Burwinkel“ bezeichnet<br />
wird. Es fällt unter die Fallgruppe 4, das heißt es ist geeignet für die Errichtung leis-<br />
2 Landkreis Wesermarsch: Entwicklungsplanung Windenergie: Standortplanung von Windenergieanlagen<br />
(WEA) bzw. Windkraftparks (WKA/P) in der sog. zweiten Reihe und Re-Powering; Mai 2008
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 7<br />
tungsstarker WEA. Nach überschlägiger Abschätzung kommt die Studie des Landkreises zu<br />
dem Ergebnis, dass hier 10 Anlagen der 2,3 MW-Klasse errichtet werden könnten. Insgesamt<br />
wurden bei der Studie des Landkreises 5 neue Standorte der Fallgruppe 4 im Kreisgebiet ermittelt.<br />
Davon liegt allerdings nur der zuvor genannte Standort innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>.<br />
Insgesamt fügt sich damit die Planung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> in die raumordnerischen Ergebnisse<br />
ein, da zum einen den Kommunen die Standortsuche – nach Wegfall der raumordnerischen<br />
Ausschlusswirkung – vorzugsweise selbst überlassen wird und zum anderen, weil der in der 2.<br />
Änderung dargestellte Bereich auch in der Standortsuche des Landkreises als Positivfläche<br />
herausgearbeitet wurde.<br />
Außerdem wurden die folgenden raumordnerischen Ziele bzw. die Vorranggebiete im Rahmen<br />
des Standortkonzeptes als Ausschlusskriterium berücksichtigt:<br />
• Vorranggebiet für Natur- und Landschaft<br />
• Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung<br />
• Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung (zusätzlich wurde ein Puffer von 200 m zum<br />
Schutz der Abbautätigkeiten und möglicher gegenüber der Windkraft empfindlichen Folgenutzungen<br />
eingeräumt).<br />
Die raumordnerischen Grundsätze bzw. die Vorsorgegebiete sind als Kriterien in die Beurteilung<br />
der nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Flächen eingegangen. Sie sind<br />
jedoch im Gegensatz zu den Vorranggebieten der kommunalen Abwägung zugänglich.<br />
3.2 Bauleitplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Nach § 35 BauGB sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie<br />
dienen, privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Eine Genehmigung derartiger Anlagen<br />
kann jedoch versagt werden, wenn öffentliche Belange entgegen stehen. Öffentliche Belange<br />
stehen dem entgegen, wenn im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle<br />
erfolgt ist. Mit der Darstellung von Sondergebieten für die Windenergienutzung kann damit die<br />
Errichtung weiterer Windenergieanlagen an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet ausgeschlossen werden.<br />
Der Flächennutzungsplan ist damit ein wirksames Instrument für eine ordnungsgemäße<br />
Verteilung von Windkraftanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet. Von dieser planungsrechtlichen Möglichkeit<br />
hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> bereits seit 1999 Gebrauch gemacht. Im Rahmen der 24. Flächennutzungsplanänderung<br />
im Jahr 1999 wurde am Standort Wehrder ein Sondergebiet Windenergie<br />
dargestellt. Im Zuge der 34. Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2003 folgte das Sondergebiete<br />
„Windenergieanlagen“ im Bereich Südlich des Gaskraftwerkes. Die Darstellungen erfolgten<br />
auf der Basis eines Standortkonzeptes aus dem Jahr 1996 und wurden in die Neuaufstellung<br />
des Flächennutzungsplanes 2006 übernommen. Für das übrige <strong>Stadt</strong>gebiet außerhalb der<br />
Darstellungsbereiche besteht gemäß dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung<br />
für Windkraftanlagen. Das betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />
Aus den Flächennutzungsplandarstellungen wurde der Bebauungsplan Nr. 36 „Windpark<br />
Wehrder“ (hier wurden insgesamt 13 Windenergieanlagen errichtet) und der Bebauungsplan<br />
Nr. 39 im Jahr 2004 (hier wurden insgesamt 5 Windenergieanlagen erstellt) entwickelt.<br />
Für die vorliegende 2. Flächennutzungsplanänderung sind im wesentlichen die im Flächennutzungsplan<br />
dargestellten Baugebiete, hier insbesondere Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen<br />
und Sondergebiete „Camping“ und „Fremdenverkehrsbetonte Siedlungen“ von Bedeutung.<br />
Für diese Nutzungen sind besondere Anforderungen an den Lärmimmissionsschutz zu
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 8<br />
stellen. Diesem besonderen Schutzanspruch wurde durch die im Standortkonzept zugrunde<br />
gelegten Abstandsradien besonders Rechnung getragen. Die Abstandsradien zu Wohnbauflächen<br />
wurden mit 1.000 m und zu gemischten Bauflächen mit 750 m bemessen.<br />
3.3 Sonstige Planverfahren, z. B. Planfeststellungen<br />
Am nördlichen bzw. östlichen Rand des Darstellungsbereiches dieser Flächennutzungsplanänderung<br />
kommt es zu Überschneidungen mit zwei von insgesamt sechs Standortalternativen für<br />
eine Konverterstation. Der genaue Standort der Konverterstation wird derzeit im Rahmen eines<br />
Raumordnungsverfahrens festgelegt. Im weiteren Planverfahren wird die räumliche Abgrenzung<br />
des Darstellungsbereiches am nördlichen und östlichen Rand konkretisiert.<br />
4. ZIELE DER PLANUNG<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat bereits auf Basis eines Standortkonzeptes Windenergie von 1996 im<br />
rechtswirksamen Flächennutzungsplan Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt<br />
(Windpark Wehrder und Südlich des Gaskraftwerkes). Die beiden Gebiete wurden zwischenzeitlich<br />
realisiert. Mit dieser 2. Flächennutzungsplanänderung wird der bestehende Flächennutzungsplan<br />
bezüglich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen auf Basis des zwischenzeitlich aktualisierten<br />
Standortkonzeptes (2010) weiter fortgeführt. Im Standortkonzept Windenergie aus<br />
dem Jahr 2010 hatte sich ein Standort östlich von Bardenfleth, Eckfleth und Dalsper und südlich<br />
des Nordermoorer Hellmer als Positivfläche herausgestellt. Diese Positivfläche wird in diese<br />
2. Flächennutzungsplanänderung im wesentlichen übernommen und in ihrer Abgrenzung<br />
konkretisiert. Das Plangebiet liegt südwestlich von <strong>Elsfleth</strong> in einer Entfernung von ca. 2 Kilometern<br />
zum Siedlungsrand bzw. nordwestlich des bestehenden Windparks Wehrder. Die Entfernung<br />
zur Sondergebietsdarstellung des Windparks Wehrder beträgt ca. 700 m. Der Geltungsbereich<br />
befindet sich östlich von Bardenfleth, Eckfleth und Dalsper zwischen dem Dalsper<br />
Hellmer im Süden und dem Nordermoorer Hellmer im Norden. Der Geltungsbereich dieser 2.<br />
Flächennutzungsplanänderung weist eine Größe von 132,1 ha auf. Der Standort wird als Sonstiges<br />
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ dargestellt. Als überlagernde<br />
Darstellung werden auch Flächen für die Landwirtschaft für diesen Bereich dargestellt.<br />
Die bisherigen Darstellungen von Sondergebieten für die Windenergie werden von dieser Änderung<br />
nicht direkt tangiert. Außerhalb dieser drei Sondergebiete sind im <strong>Stadt</strong>gebiet damit in<br />
der Regel keine weiteren Windenergieanlagen nach § 35 [1] Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig. Dies<br />
betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />
Insgesamt haben die drei Darstellungsbereiche ein ausreichendes Potenzial, um der Nutzung<br />
der Windenergie in der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> einen substanziellen Beitrag zu eröffnen. Der Windkraft<br />
wird ein ausreichender, aber deutlich begrenzter Spielraum zugebilligt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> verzichtet<br />
auf die Darstellung weiterer Sondergebiete für die Windkraft und setzt damit die Empfehlungen<br />
des Standortkonzeptes um. Für die im Standortkonzept untersuchten weiteren<br />
Standorte wurden Eignungseinschränkungen festgestellt, die weiteren Darstellungen entgegenstehen<br />
(s. Standortkonzept 2010). Mit dieser Flächennutzungsplanänderung wird ein Ausgleich<br />
zwischen den berechtigten Interessen der Anwohner einerseits und den Windenergieanlagenbetreibern<br />
andererseits unter Berücksichtigung der anderen privaten und öffentlichen Belange<br />
herbeigeführt. Damit wird eine verlässliche Grundlage für alle Beteiligten geschaffen, die<br />
im Ergebnis der Windkraft zwar ausreichenden, aber deutlich begrenzten Spielraum zubilligt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 9<br />
Der Geltungsbereich dieser 2. Flächennutzungsplanänderung liegt östlich von Bardenfleth,<br />
Eckfleth und Dalsper zwischen dem Dalsper Hellmer im Süden und dem Nordermoorer Hellmer<br />
im Norden. Mit der Realisierung von Windenergieanlagen wird in diesem Gesamtbereich ein<br />
Schwerpunkt der „Energieerzeugung“ gebildet. Südlich des Geltungsbereiches befinden sich<br />
Gaskarvernenfelder und ein Gaskraftwerk. Weiter südlich befindet sich zudem der Windpark<br />
„Südlich des Gaskraftwerkes“. Östlich des Geltungsbereiches liegt der Windpark „Wehrder“<br />
und nördlich ist die Schaltanlage Moorriem geplant. Außerdem befinden sich nördlich die<br />
Standortalternativen für die geplante Konverterstation. Sechs Flächen stehen derzeit noch zur<br />
Auswahl, für diese Flächen wird derzeit ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Letztere<br />
stehen im Zusammenhang mit der geplanten Kabeltrasse zwischen Norwegen und Deutschland.<br />
Über dieses soll tagsüber Strom aus norwegischer Wasserkraft nach Deutschland fließen<br />
und nachts Windenergiestrom nach Norwegen geleitet werden. Dazu ist der Bau einer Konverterstation<br />
erforderlich. Insgesamt ergibt sich damit im Umfeld dieser 2. Flächennutzungsplanänderung<br />
ein „Energiedreieck“, welches in der nachstehenden Abbildung verdeutlicht wird.<br />
Im nördlichen Darstellungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung kommt es zu Überschneidungen<br />
mit der geplanten Schaltanlage. Auch zwei der insgesamt sechs Standortalternativen<br />
für die Konverterstation tangieren den nördlichen bzw. den östlichen Rand des Darstellungsbereiches.<br />
Im weiteren Verfahren wird die räumliche Abgrenzung des Darstellungsbereiches<br />
am nördlichen und östlichen Rand konkretisiert.<br />
Durch die Schwerpunktbildung in diesem Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes wird die Orientierung erleichtert<br />
und die Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> verdeutlicht, ein besonderes Gewicht im Bereich der<br />
„Energieversorgung und Erzeugung“ zu schaffen und sich auf diesem Sektor besonders hervorzuheben.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 10<br />
Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Energiedreieck <strong>Elsfleth</strong> mit Standortalternativen für Konverterstationen<br />
und geplantem Standort Schaltanlage Moorriem
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 11<br />
5. FLÄCHENDECKENDE STANDORTUNTERSUCHUNG DES STADTGEBIETES –<br />
STANDORTKONZEPT WINDENERGIE<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat ein neues Standortkonzept erstellt. Ein Rückgriff auf das Standortkonzept<br />
aus dem Jahr 1996 war nicht möglich. Das Standortkonzept aus dem Jahr 1996 berücksichtigt<br />
nicht die zwischenzeitlich eingetretenen städtebaulichen Entwicklungen, die neuen Abstandskriterien<br />
sowie die neuen Rechtsprechungen. Auch ein Zurückziehen auf das Konzept des Landkreises<br />
wurde nicht verfolgt, da sich dieses Konzept auf das gesamte Kreisgebiet bezieht und<br />
damit lokale kommunale Belange nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Standortkonzeptes 2010<br />
wurde das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet im Hinblick auf seine Eignung für die Windenergienutzung betrachtet.<br />
Ziel der Standortfindung war dabei die Ermittlung von weitgehend konfliktfreien Räumen,<br />
die zum einen einen ausreichenden Schutz der konkurrierenden Belange gewährleisten<br />
und zum anderen für zukünftige Investoren eine hohe Sicherheit zur Umsetzung von Vorhaben<br />
bieten.<br />
Im ersten Arbeitsschritt hat das Standortkonzept die Bereiche im <strong>Stadt</strong>gebiet ermittelt, in denen<br />
die Errichtung von Windenergieanlagen mit den vorhandenen Nutzungsansprüchen - einschließlich<br />
der zum Schutze der Nutzung dieser Flächen erforderlichen Abstände - nicht vereinbar<br />
ist. Diese Bereiche wurden als Ausschlussflächen für die Windenergie dargestellt. Die<br />
Ausschlussnutzungen wurden in den Fachkarten Nr. 1.1 bis 1.4 des Standortkonzeptes themenbezogen<br />
dargestellt. Aus der Zusammenschau dieser der Windenergienutzung entgegenstehenden<br />
Belange wird in der Fachkarte Nr. 2 durch eine Überlagerung der einzelnen Nutzungen<br />
die Bedeutung der Konkurrenzräume sichtbar. Daneben werden durch die Darstellung einer<br />
"Positivkarte" (Nr. 3) die für eine Windenergienutzung verbleibenden Räume deutlich, für<br />
die zunächst keine konkurrierenden Belange ermittelt werden konnten.<br />
In einem zweiten Schritt wurden zu kleine Flächen (nur geeignet für weniger als 3 Anlagen) und<br />
die bereits bestehenden Windparks von der weiteren Betrachtung ausgenommen. Die danach<br />
verbleibenden Flächen wurden im Hinblick auf mögliche Positivkriterien und Eignungseinschränkungen/<br />
Restriktionen überprüft (s. Kap. 5.2). Bei einer zu erwartenden projektierten<br />
Anlagenhöhe von 150 m wurde vorausgesetzt, dass nach den vorliegenden durchschnittlichen<br />
Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet möglich<br />
ist, so dass die Windhöffigkeit als standortbezogenes Positivkriterium vernachlässigt wurde.<br />
5.1 Ausschlusskriterien<br />
Kriterien für den Ausschluss wurden aus den vorhandenen oder planungsrechtlich zulässigen<br />
Nutzungen oder gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Wohnnutzungen, Naturschutzgebiet, etc.)<br />
hergeleitet. Die aus dem Landesraumordnungsprogramm 2008 relevanten Ausschlussflächen<br />
der Gebietskulisse Natur 2000 wurden unter den Ausschlusskriterien von Natur und Landschaft<br />
erfasst. Die für das <strong>Stadt</strong>gebiet relevanten Ausschlusskriterien werden unter den Themenkomplexen<br />
Siedlung, verkehrliche und technische Infrastruktur, Natur und Landschaft sowie Raumordnung<br />
zusammengefasst. Nachstehende Ausschlussnutzungen wurden im Standortkonzept<br />
zugrunde gelegt:
• Ausschlusskriterien Siedlung (Karte 1.1)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 12<br />
Die angesetzten Abstandskriterien zu Siedlungsnutzungen orientieren sich an den jeweiligen<br />
immissionsschutzfachlichen Schutzabständen, die u. a. als Orientierungswerte durch die DIN<br />
18005 vorgegeben werden. Diese Vorgehensweise der pauschalen Abstände wird durch die<br />
Entscheidungen des OVG Münster 2001 vom 30.11.2001, bzw. durch das BVerwG vom<br />
17.12.2002 ausdrücklich bestätigt. Dabei können die von der Gemeinde angesetzten Abstände<br />
zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet werden.<br />
Im Hinblick auf die Schutzansprüche einer Außenbereichssiedlungslage von 60/45 dB(A)<br />
tags/nachts gemäß DIN 18005 ist nach derzeit herrschender Praxis ein Schutzabstand von 500<br />
m sachgerecht bzw. rechtlich anerkannt. Für gemischten Bauflächen (MI, MD) gelten gleichfalls<br />
die Schutzansprüche 60/45 dB(A) tags/nachts. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> erweitert den Schutzabstand<br />
im Rahmen der kommunalen Abwägung und Vorsorge um 250m auf 750 m. Für Flächen<br />
für den Gemeinbedarf wird nach kommunaler Abwägung und Vorsorge der Schutzabstand<br />
pauschal auf 750 m festgelegt, meist handelt es sich um besonders empfindliche Zweckbestimmungen<br />
wie z. B. Schulen. Weniger empfindliche Einrichtungen befinden sich in der Regel<br />
eingebettet in Siedlungslagen und werden durch die dort geltenden Schutzabstände zusätzlich<br />
abgedeckt. Für die Wohnbauflächen (WA, WS) bestehen Schutzansprüche von 55/40 dB(A)<br />
tags/nachts. Aufgrund der 5 dB(A) höheren Schutzansprüche wird der Abstand auf insgesamt<br />
1.000 m erweitert. Da in Kerngebieten das sonstige Wohnen grundsätzlich auch zulässig sein<br />
kann, werden für Kerngebiete die Schutzansprüche vergleichsweise einem MI/MD-Gebiet eingestellt.<br />
Für gewerbliche Bauflächen (GI, GE) wird auf Grund der mindestens 5 dB(A) geringeren<br />
Schutzansprüche der Abstand auf 300 m reduziert. Dieser Mindestabstand von 300 m ist<br />
aufgrund des in GE-Gebieten zulässigen Betriebsleiterwohnens und der möglichen Beeinflussung<br />
der zulässigen Schalleistungen des G-Gebietes erforderlich. Der Schutzanspruch der<br />
Sondergebiete ist je nach zulässiger Nutzung des SO-Gebietes differenziert zu betrachten.<br />
Die Schutzansprüche orientieren sich dabei an den Schutzabständen vergleichbarer Nutzungen<br />
in den Baugebieten gemäß § 2-9 BauNVO. Gleiches gilt auch für Grünflächen.<br />
• Ausschlusskriterien Technische Infrastruktur (Karte 1.2)<br />
Die hier veranschlagten Abstände bemessen sich in erster Linie an den Abstandsanforderungen<br />
der Leitungsträger oder nach der Höhe der Anlage (Kipphöhe) zum Schutz vor Umsturz,<br />
Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter.<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Klassifizierte und sonstige wichtige Straßen 150 m<br />
Bahnlinie 150 m<br />
Hochspannungsleitungen (ab 110 kV) 140 m<br />
Hauptdeiche 150 m<br />
Richtfunkstrecken Keine Berücksichtigung<br />
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen 150 m
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 13<br />
• Ausschlusskriterien Natur und Landschaft (Karte 1.3)<br />
Die Ausschlusskriterien und Schutzabstände von Natur und Landschaft folgen weitgehend den<br />
Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages 3 und entsprechen dem Stand der Planungspraxis.<br />
FFH-Gebiet<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
500 m<br />
EU-Vogelschutzgebiete 500 m<br />
Naturschutzgebiete 200 m<br />
Landschaftsschutzgebiete 200 m<br />
Naturdenkmale Fläche<br />
Besonders geschützte Biotope 200 m<br />
Waldflächen4 200 m<br />
Wasserflächen bzw. Flüsse / Ströme 200 m<br />
Flächen für Naturschutzmaßnahmen gemäß<br />
§ 5 (2) 10 BauGB<br />
Fläche<br />
• Ausschlusskriterien Raumordnung (Karte 1.4)<br />
Vorranggebiet für Natur und Landschaft<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Ohne Abstand<br />
Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung,<br />
- pflege und -entwicklung<br />
Ohne Abstand<br />
Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung 200 m<br />
Anknüpfend an die Studie zur Standortplanung von Windenergieanlagen und Re-Powering des<br />
Landkreises Wesermarsch 5 und dem darin enthaltenen Windkraftstandortvorschlag von 2008,<br />
der keinen Abstandspuffer zum Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung vorsieht, wurde im<br />
Rahmen des Standortkonzeptes Windenergie der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> der Abstandsvorschlag des<br />
‚NLT-Papiers’ als Ausschlusskriterium zurückgestellt und der Einzelfallprüfung zugeführt.<br />
Die raumordnerische Festlegung als Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung ist Ergebnis<br />
der naturschutzfachlichen Befunde im Kreisgebiet. Die fachliche Grundlage zur raumordnerischen<br />
Festlegung der Vorrangfunktion orientiert sich an den Vorgaben des Landschaftsrahmenplanes.<br />
Im RROP wird davon ausgegangen, dass die festgelegten Flächen bedeutende<br />
Naturschutzwerte besitzen, die auch raumordnerisch besonders bedeutsam sind (Lk. Wesermarsch<br />
2003, RROP, S. 43). Die ‚Schwerpunktentwicklung Arten’ begründet sich im Vorkommen<br />
besonders schützenswerter Wiesenvogelbestände und die Kategorie ‚G – Schwerpunkt<br />
Gewässer’ in der besonderen Ausprägung der Gräben (s. RROP, S. 41, 53, 63).<br />
Entsprechend wurde die Abgrenzung als Brutgebiet regionaler Bedeutung nach den seinerzeit<br />
vorliegenden Fachdaten (vgl. Landschaftsplan <strong>Elsfleth</strong> 1995/2006) in das RROP als östlich an<br />
den FNP-Änderungsbereich anschließende Abgrenzung des Vorranggebietes für Gründlandbewirtschaftung<br />
übertragen. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden avifaunistischen Fach-<br />
3 Niedersächsischer Landkreistag: Naturschutz und Windenergie, Hannover 2007<br />
4 Auf Grund der Maßstäblichkeit der stadtweiten Betrachtung sind hier Waldflächen ab einer Größe von pauschal ca. 2500 m²<br />
eingestellt. Kleinere Waldflächen werden bei der nachgeordneten Eignungsprüfung der nach Ausschluss verbleibenden Bereiche<br />
im Detail berücksichtigt.<br />
5 Landkreis Wesermarsch: Entwicklungsplanung Windenergie: Standortplanung von Windenergieanlagen (WEA) bzw. Windkraftparks<br />
(WKA/P) in der sog. zweiten Reihe und Re-Powering; Mai 2008
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 14<br />
daten stammen aus den 1980er Jahren. Nach den Kartierergebnissen 2008/2009 erreichen die<br />
mittig im Osten angrenzenden Flächen keine lokale Bedeutung für Brutvögel. Lediglich die<br />
nordöstlich angrenzenden Teilflächen des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung sind<br />
Teil eines Brutgebietes lokaler Bedeutung für Brutvögel.<br />
Im Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung wirken die Vorbelastungen einer 380 kV-<br />
Leitung, einer 220 kV-Leitung und mehrerer 110 kV-Leitungen.<br />
Somit ist die Bedeutung und das Entwicklungspotenzial für Wiesenvögel gegenüber der vormaligen<br />
Ausgangslage zur Ausweisung als Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung bzw.<br />
die Perspektive der ‚Kategorie A – Schwerpunkt Arten’ des Landschaftsrahmenplanes entsprechend<br />
deutlich eingeschränkt.<br />
Bei den im Rahmen der Brutvogelkartierung 2008 festgestellten Arten sind als empfindliche<br />
Arten gegenüber Windkraftanlagen insbesondere Kiebitz und Großer Brachvogel zu betrachten.<br />
Weitere festgestellte Arten sind allgemein eher unempfindlich gegenüber dem Eingriffstyp<br />
WEA.<br />
Die Empfindlichkeiten von Kiebitz und Gr. Brachvogel gegenüber WEA sind sehr gut untersucht.<br />
Demnach ist für den Kiebitz von einem Meidungsabstand von maximal 100 Metern auszugehen,<br />
wobei einzelne Tiere auch in Windparks und unmittelbar unter WEA brüten. In der<br />
gängigen Planungspraxis werden derzeit eine Vollverdrängung bis 100 Metern sowie eine Teilverdrängung<br />
bis 200 Metern veranschlagt.<br />
Innerhalb des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung wird ein Kiebitzrevier (Brutzeitfeststellung)<br />
im Abstand von etwa 50 m und ein Kiebitzrevier (Brutverdacht) im Abstand von 50 –<br />
100 m zum Plangebiet nachgewiesen. Beide Nachweise erfolgen für die Teilflächen des Vorranggebietes<br />
für Grünlandbewirtschaftung, die nicht zu einem Brutgebiet lokaler Bedeutung<br />
gehören. Die betroffenen Kiebitze könnten nötigenfalls mit sehr kleinen Revierverlagerungen<br />
reagieren, was jedoch fachkundlich kaum zu erwarten ist.<br />
Im Hinblick auf den Gr. Brachvogel sind die Literaturangaben zum Meidungsverhalten nicht so<br />
umfangreich wie beim Kiebitz. Unter Vorsorgeaspekten lässt sich allenfalls ein Puffer von<br />
200 m begründen. In den nordöstlich an das Plangebiet anschließenden Vorrangflächen für die<br />
Grünlandbewirtschaftung erfolgt ein Nachweis des Gr. Brachvogels mit Revierverhalten in etwa<br />
400 m Entfernung zum Plangebiet. Erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionen des Vorranggebietes<br />
für die Grünlandbewirtschaftung als Brutplatz für den Gr. Brachvogel durch das<br />
Vorhaben sind nicht ableitbar.<br />
Eine Abwertung des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung in seiner Bedeutung für<br />
Brutvögel ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Auch sind keine bedeutenden Nahrungs- oder<br />
Rasthabitate der hier zu betrachtenden Kiebitze und Gänse betroffen. Das Vorranggebiet für<br />
Grünlandbewirtschaftung ist im direkten Kontakt zum Plangebiet von sehr untergeordneter Rolle<br />
für Kiebitze und ohne Bedeutung für Gänse.<br />
Eine Zusammenschau dieser der Windenergienutzung entgegenstehenden Belange sind in der<br />
Fachkarte Nr. 2 dargestellt. Daneben werden durch die Darstellung einer "Positivkarte" (Nr. 3)<br />
die für eine Windenergienutzung verbleibenden Räume deutlich, für die zunächst keine konkurrierenden<br />
Belange ermittelt werden konnten.
5.2 Standorteingrenzung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 15<br />
Die nach Ausschluss verbleibenden Flächen sind in den Karten 2 und 3 hervorgehoben. Sie<br />
wurden im weiteren im Hinblick auf Positivkriterien und Eignungseinschränkungen/ Restriktionen<br />
betrachtet. Um die Zielsetzung einer optimierten Energieausbeute bei gleichzeitigem schonenden<br />
Umgang mit Natur und Landschaft zu erfüllen, ist es sinnvoll, dass die Konzentration<br />
von Windenergieanlagen in Windparks der Häufung von Einzelanlagen, die zu einer nicht gewünschten<br />
Verspargelung der Landschaft führen, vorzuziehen ist. Eine Ausweisung in Kleinflächen<br />
(zum Beispiel für eine oder zwei Anlagen) würde im Verhältnis relativ wenig zum Erreichen<br />
der energiepolitischen Ziele beitragen, jedoch das Landschaftsbild (Zersiedlung, Verspargelung)<br />
belasten. Daher sollen Standorte für Windenergieanlagen bestimmte Mindestgrößen<br />
nicht unterschreiten, die in der Regel bei einer Kapazität zur Aufnahme von mindestens drei<br />
Windenergieanlagen liegen. Daher wurde auf eine Betrachtung von Kleinstflächen im weiteren<br />
Verfahren verzichtet. Außerdem wurden von der weiteren Betrachtung potenzielle Standorte<br />
ausgenommen, die durch bestehende Sonderbauflächen für Windenergie bereits abgedeckt<br />
werden. Nach Abzug dieser Flächen verblieben 5 Flächen.<br />
Diese Flächen wurden im Hinblick auf mögliche Positivkriterien und Eignungseinschränkungen/<br />
Restriktionen überprüft. Kriterien hierfür waren der Flächenzuschnitt, Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung,<br />
Erholung, Grünlandbewirtschaftung und Natur und Landschaft des RROP,<br />
Hinweise aus dem Naturschutz, die Empfindlichkeit als Lebensraum für Brutvögel, Gastvögel<br />
und Fledermäuse. In der zusammenfassenden Beurteilung sind die Gutachter zu dem Ergebnis<br />
gekommen, dass für 4 der 5 Potenzialstandorte keine Empfehlung für eine Entwicklung als<br />
Standort für die Windenergie abgegeben werden kann.<br />
Für die Fläche östlich von Dalsper und Bardenfleth (mit der Nr. 10 im Standortkonzept versehen)<br />
in einer Größenordnung von ca. 145 ha wurde ausgeführt, dass hier die Möglichkeit einer<br />
abschnittsweisen Entwicklung gesehen wird. Hinsichtlich der Belange der Raumordnung und<br />
des Naturschutzes liegen Einschränkungen in Teilbereichen vor, die auf Ebene der Konkretisierung<br />
berücksichtigt werden können. Die vorliegenden Ergebnisse hinsichtlich Avifauna und Fledermäusen<br />
lassen den Schluss zu, dass die je nach Anlagenkonfiguration und -planung vorhandenen<br />
Qualitäten und Funktionen nur im geringen Maße beeinträchtigt werden. Bei Kiebitzen<br />
wird es in Teilbereichen zu einem Funktionsverlust als Gastvogellebensraum kommen. Es<br />
wird empfohlen, die Fläche 10 mit weiterer Differenzierung zu entwickeln. Die Fläche südlich<br />
des Dalsper Hellmer sollte aufgrund seiner avifaunistischen Bedeutung freigehalten werden.<br />
Positiv wird die Nähe zum vorhandenen Windpark „Wehrder“ hervorgehoben. Hierdurch kann<br />
es zu einer Konzentration der Windenergie im <strong>Stadt</strong>gebiet kommen. Zudem ist eine visuelle<br />
Vorbelastung gegeben.<br />
6. INHALT DER 2. ÄNDERUNG<br />
6.1 Standortabgrenzung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> setzt die oben genannten Ergebnisse und Empfehlungen des Standortkonzeptes<br />
im Zuge der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im wesentlichen um. Dabei werden<br />
die Ergebnisse weiter konkretisiert und genaue Flächenabgrenzungen durch entsprechende<br />
Darstellungen vorgenommen. Auch die zuvor genannten Abwägungen und Argumentatio-
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 16<br />
nen werden im wesentlichen beibehalten und nachstehend weiter konkretisiert. Das Plangebiet<br />
liegt nordwestlich des bestehenden Windparks Wehrder. Der Geltungsbereich befindet sich<br />
östlich von Bardenfleth, Eckfleth und Dalsper zwischen dem Dalsper Hellmer im Süden und<br />
dem Nordermoorer Hellmer im Norden.<br />
Bezüglich der südlichen Begrenzung des Darstellungsbereiches wird der Empfehlung des<br />
Standortkonzeptes nachgekommen. Die Flächen südlich des Dalsper Hellmer werden nicht als<br />
Sondergebiet für die „Windenergienutzung“ dargestellt. Die Flächen weisen eine avifaunistische<br />
Bedeutung auf. Am nordöstlichen Rand hingegen wird der Geltungsbereich um die Flächen im<br />
Bereich der 220-kv-Leitung erweitert. Im Standortkonzept wurden beidseitig der Leitung Eignungsflächen<br />
festgestellt, die jetzt im Flächennutzungsplan als zusammenhängende Flächen<br />
unter Einbeziehung der Flächen im Schutzbereich der Leitung dargestellt werden. Die genauen<br />
Abstände der Windenergieanlagen sind im Rahmen der Vorhabengenehmigung auf der Basis<br />
des konkreten Anlagentyps zu ermitteln. Die übrigen Abgrenzungen werden aus dem Standortkonzept<br />
übernommen. Damit gelten die in Kap. 5.1 erläuterten Abstandsradien.<br />
6.2 Beschreibung des Geltungsbereiches<br />
Die Flächennutzung im Plangebiet ist vorrangig durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt:<br />
Intensiv genutzte Grünländer, z. T. von Kühen beweidet, wechseln mit Mais-Äckern ab. Das<br />
Plangebiet ist von vielen kleinen Gräben, Kanälen und Tiefs, die in den Moorriemer Kanal entwässern,<br />
durchzogen. Die Kanäle und Tiefs verlaufen vorwiegend in Ost-West-Richtung. Die<br />
nährstoffreichen Marschgräben verlaufen in Ost-West-Richtung durch die landwirtschaftlichen<br />
Flächen und beidseitig der Wirtschaftswege. Die Gräben im nördlichen Teil sind überwiegend<br />
mit Schilfrohr dicht bestanden. Entlang der Kanäle stehen lückige bis dichte Erlen-Baumreihen<br />
mit Hasel- und Holundersträuchern im Unterwuchs. An Wegrändern stehen vereinzelt Pappeln,<br />
Erlen, Weiden, Weißdorn oder Holunder. Inmitten der landwirtschaftlichen Flächen stehen in<br />
zwei Bereichen Gehölzpflanzungen von Pappeln. Die Wirtschaftswege sind betoniert.<br />
7. GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWÄGUNG<br />
7.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren<br />
Gemäß § 3 [1] und [2] BauGB sowie § 4 BauGB werden im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
Beteiligungsverfahren in Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, der<br />
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der<br />
öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die in den genannten Verfahren von der betroffenen Öffentlichkeit<br />
und den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Anregungen zu<br />
den Planinhalten werden im Weiteren in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />
gemäß § 1 [7] BauGB eingestellt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 17<br />
7.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-<br />
fentlicher Belange nach § 4 [1] BauGB<br />
• Die IHK Oldenburg hat kritisiert, dass mit dem Bau des Umspannwerks (Schaltanlage), der<br />
Konverterstation und des Windparks das bisher dörflich geprägte Landschaftsbild seinen<br />
Charakter verlieren würde. Gegen den Standort werden daher Bedenken erhoben.<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. Die Abgrenzung des Sondergebietes<br />
im Rahmen dieser 2. Flächennutzungsplanänderung basiert auf dem Standortkonzept Windenergie<br />
2010. Ziel des Standortkonzepts war die Ermittlung von weitgehend konfliktfreien<br />
Räumen, die zum einen einen ausreichenden Schutz der konkurrierenden Belange gewährleisten<br />
und zum anderen für zukünftige Investoren eine hohe Sicherheit zur Umsetzung von Vorhaben<br />
bieten. Mit der Fläche östlich von Dalsper und Bardenfleth wurde ein für die Windenergienutzung<br />
geeigneter Standort herausgearbeitet. Es wurde im Standortkonzept empfohlen, die<br />
Fläche mit weiterer Differenzierung zu entwickeln. Die Fläche südlich des Dalsper Hellmer sollte<br />
aufgrund seiner avifaunistischen Bedeutung freigehalten werden. Für die im Geltungsbereich<br />
dieser 2. Flächennutzungsplanänderung gelegene Fläche wurden keine Belange festgestellt,<br />
die der Entwicklung eines Windparks grundsätzlich entgegen stehen. Die räumliche Konzentration<br />
von Anlagen zur Energieerzeugung wird von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> positiv bewertet. Durch die<br />
Schwerpunktbildung in diesem Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes wird die Orientierung erleichtert und die<br />
Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> verdeutlicht, ein besonderes Gewicht im Bereich der „Energieversorgung<br />
und Erzeugung“ zu schaffen. Bezüglich des Landschaftsbildes ist festzustellen, dass<br />
das Plangebiet in einer Landschaftsbildeinheit mittlerer Bedeutung liegt. Die südöstlichen Teilflächen<br />
des Plangebietes sind durch die Vorbelastungen des Windparks Wehrder abgewertet.<br />
Eine hohe Bedeutung wird dem Landschaftsbild im Siedlungsband von Moorriem und im westlich<br />
anschließenden Moorriemer Moorland beigemessen. Durch die geplanten Anlagen werden<br />
erhebliche Beeinträchtigungen verursacht, die nach den Maßgaben der Eingriffsregelung vermieden<br />
und minimiert werden. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beziehen sich<br />
u. a. auf die Farbgebung der Anlagen, auf die Möglichkeiten zur Reduzierung von Lichtemissionen<br />
nach dem jeweils neuesten Stand der Technik und, soweit erforderlich, gegebenenfalls<br />
auf eine Bau- und/ oder Betriebszeitensteuerung. Für unvermeidbare Eingriffsfolgen werden<br />
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.<br />
• PI Cuxhaven/Wesermarsch, Sachgebiet Verkehr, hat darauf hingewiesen, dass der neue<br />
Windpark in einem Gebiet entstehen soll, das teilweise nur über kurvige Wegstrecken zu erreichen<br />
ist (K 213, L 864). Zudem ist die Fahrtstrecke relativ stark bebaut/bewohnt. Da die<br />
Straßenbreiten Gegenverkehr nicht zulassen, sind Ausweichbuchten in ausreichender Anzahl<br />
dringend erforderlich, weil die Transporte sehr breit und lang sind.<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. Die Erschließung ist über die Kreis-<br />
und Landesstraßen grundsätzlich gesichert. Es ist zu berücksichtigen, dass das Wegesystem<br />
insbesondere während der Bauphase benötigt wird. In der anschließenden Betriebsphase der<br />
Windenergieanlagen reduziert sich die Inanspruchnahme auf gelegentliche Wartungs- und Unterhaltungsfahrten.<br />
Ausweichbuchten werden in ausreichender Anzahl im Rahmen der konkreten<br />
Anlagenplanung berücksichtigt.<br />
• Die Gemeinde Ovelgönne hat angeregt, über den Abstand zwischen dem Windpark Oldenbroker<br />
Feld und dem geplanten Windpark östlich von Bardenfleth/Eckfleth/Dalsper nachzudenken.<br />
Der Abstandserlass des ML sieht einen Mindestabstand zwischen einzelnen<br />
Windparkflächen von 5.000 m vor.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 18<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. In einem RdErl. des MI vom<br />
11.07.1996 (Az. 39.1-32346/8.4) hat das Ministerium empfohlen, zwischen raumbedeutsamen<br />
Standorten für Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens 5 km vorzusehen. Der genannte<br />
Erlass des MI ist durch die „Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten<br />
für die Windenergie“ vom 26.01.2004 (Az. 303-32346/8.1) im Grundsatz aufgehoben<br />
worden. Gleichzeitig hat das zuständige Niedersächsische Ministerium für den ländlichen<br />
Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlen, an dem Abstand<br />
von 5 km zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windparks festzuhalten. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
ist dieser Empfehlung nicht gefolgt, sie hat sich in ihrer Abwägung gegen eine flächendeckende<br />
Anwendung des 5 Kilometerkriteriums entschieden. Sie hält eine Konzentration von Windkraftanlagen<br />
im Gemeindegebiet und eine Errichtung eines Windparks in räumlicher Nähe zu den<br />
Windparks „Wehrder“ und „Südlich des Gaskraftwerkes“ für sinnvoll. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass keine anderen Belange die Entwicklung des Windparks im Geltungsbereich grundsätzlich<br />
in Frage stellen und dass Windkraftanlagen aus anderen, nicht vorbelasteten Räumen<br />
herausgehalten werden. Zudem beträgt der Abstand zum geplanten Windpark Oldenbroker<br />
Feld der Gemeinde Ovelgönne ca. 3,5 Kilometer und das auch nur zur nördlichen Spitze des<br />
Geltungsbereiches. Insgesamt hält die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> daher an ihrer bisherigen Planung fest.<br />
• Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat angeregt zu überprüfen,<br />
ob die geplante Erschließung die Anforderungen der notwendigen Transporte<br />
hinsichtlich Größe und Gewicht erfüllen kann. Bezüglich der Landesstraße 864 wird darauf<br />
hingewiesen, dass die L 864 auf 12 t gewichtsbeschränkt ist.<br />
Das Plangebiet ist über die nördliche Kreisstraße K 213 (Nordermoorer Hellmer), die südliche<br />
Landesstraße L 865 (Huntebrück) sowie die östlich verlaufende Bundestrasse B 212 an das<br />
überörtliche Verkehrswegenetz angebunden. Inwieweit die L 864 ebenfalls zur Erschließung<br />
heranzuziehen ist, wird im Rahmen der konkreten Standortplanung überprüft. Die weitere äußere<br />
Erschließung des Standortes von den klassifizierten Straßen bis zum Standort der Anlagen<br />
und die innere Erschließung sollten vorrangig unter Einbeziehung der vorhandenen landwirtschaftlichen<br />
Wege erfolgen, da ein Ausbau von bestehenden Strukturen gegenüber dem<br />
Neubau in der Regel Vorteile sowohl aus ökonomischer als auch aus ökologischer Sicht bringt.<br />
Da die abschließende Aufstellungskonzeption der Anlagen derzeit nicht feststeht, können detailliertere<br />
Angaben zur äußeren Anbindung des Plangebietes zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
nicht gemacht werden. In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das klassifizierte<br />
Straßennetz über ein ausreichendes Tragfähigkeitsvermögen verfügt.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen des Rundfunkbetriebs<br />
(entweder durch den WKA-Turm und/oder innerhalb des Streichfensters der<br />
Rotoren) nicht ausgeschlossen werden können. Es wird angeregt, den Geltungsbereich entsprechend<br />
des Korridors des Schutzzonenbereichs zurückzuziehen – bis auf den im wirksamen<br />
FNP ausgewiesenen Korridor von 2 x 200 m.<br />
Die Richtfunktrasse „Bundeswehr“ einschließlich des Schutzbereiches von 100 m wurde bereits<br />
zum Vorentwurf nachrichtlich in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung eingetragen.<br />
Die Lage der Trasse und die Breite des Schutzstreifens wurden unverändert aus dem rechtswirksamen<br />
Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> redaktionell übernommen. Die Wehrbereichsverwaltung<br />
Nord wurde am Planverfahren beteiligt. Sie hat in ihrer Stellungnahme am<br />
09.11.2010 ausgeführt, dass sie das Planvorhaben sowohl unter allgemeinen Gesichtspunkten<br />
als auch als militärische Luftfahrtbehörde geprüft hat. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />
gegen das Vorhaben seitens der Bundeswehr aus allgemeiner militärischer Sicht keine Bedenken<br />
bestehen. Die Abteilung militärische Luftsicherung hat am 15. November 2010 ergänzend
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 19<br />
mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben aus Sicht der militärischen Luftsicherung keine Bedenken<br />
bestehen. Es wurden Hochbauten mit einer Höhe bis zu 150 m über Grund geprüft. Es wird<br />
daher kein Anlass gesehen, den Geltungsbereich am nördlichen Rand zurückzunehmen. Hinsichtlich<br />
der möglichen Höhen der Anlagen erfolgt eine Feinabstimmung mit der Bundeswehr<br />
auf Ebene eines ggf. anschließenden Bebauungsplanverfahrens oder auf Ebene der Anlagengenehmigung.<br />
In diesem Rahmen wird auch zu klären sein, ob der Schutzstreifen von 100 m<br />
ggf. reduziert werden kann, so dass dann auch nördlich der Richtfunktrasse eine Windkraftanlage<br />
möglich wäre.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat zudem darauf hingewiesen, dass westlich (außerhalb)<br />
des Planungsraumes des künftigen Windkraftparks eine Hochspannungsfreileitung (220 kV-<br />
Leitung Abzweig Huntorf /24-210) verläuft, die in ihrem Verlauf in die Teilfläche der künftigen<br />
Sonderbaufläche greift. Die veranschlagten 140 m Abstand würden nicht den Mindestanforderungen<br />
entsprechen. Auf direkte Anfrage beim Leitungsträger - hier TENET (vormals<br />
TransPower) v. 22.11.10 - sind in der gängigen planerischen Praxis bei 220/380 kV-<br />
Leitungen Abstände von 3,5 x WKA-Rotordurchmesser zu berücksichtigen; im konkreten<br />
Planfall (z. B. einer WKA E82) ergibt sich hieraus ansatzweise ein Abstandsbereich von min<br />
300 m (80m Rtd = 280m zuzügl. Puffer + 20m => 300m) ab Leitungsachse.<br />
Die Hochspannungsleitung wurde nachrichtlich übernommen. Die 220 KV-Leitung liegt außerhalb<br />
des Darstellungsbereiches. Der Anregung zur nachrichtlichen Übernahme der weiterführenden<br />
Leitung wurde nachgekommen. Leitungsträger der 220 kV-Leitung ist die TenneT TSO<br />
GmbH. Sie wurde am Planverfahren beteiligt. Sie hat in ihrem Schreiben vom 08.11.2010 folgende<br />
Abstände mitgeteilt: Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale<br />
Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger Stellung und äußerstem<br />
ruhenden Leiter einzuhalten:<br />
• Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser,<br />
• Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.<br />
Bei einer WKA E 82 ergäbe sich mit Schwingungsschutzmaßnahme entsprechend ein erforderlicher<br />
Abstand von 1 x Rotordurchmesser = 82 Meter. Schwingungsschutzmaßnahmen können<br />
– sofern nicht vorhanden – nachgerüstet werden. Insofern sieht die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> keinen Anlass,<br />
den Geltungsbereich um einen Abstandsbereich von 300 m zur Leitung zu reduzieren. Der<br />
zugrunde gelegte Abstand von 140 m ist ausreichend bemessen.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat bemängelt, dass zu den Vorranggebieten für die Grünlandbewirtschaftung,<br />
-pflege u. -entwicklung keine Abstände zu Windkraftanlagen berücksichtigt<br />
wurden. Soweit in der Argumentation der Ausschlusskriterien die Ausführungen des<br />
NLT Gutachtens ´Naturschutz und Windenergie 2007´herangezogen werden, müssen auch<br />
die dort tatsächlich vermerkten Abstandsempfehlungen mit in die Bauleitplanung eingestellt<br />
werden – und zwar hier richtigerweise 200 m zu VRG Natur u. Landschaft sowie 500 m zu<br />
VRG- Grünlandbewirtschaftung (s. NLT-Gutachten S. 9 Pkt. 4.1) – s. auch Entwicklungsplanung<br />
des Landkreises Wesermarsch v. Febr. 2008 S. 28 u. 29. Das NLT-Gutachten vermerkt<br />
allerdings auch, dass „diese Abstände nur unterschritten werden sollen, wenn dies mit<br />
dem Schutz dieser Gebiete vereinbar ist“. Es bedarf daher eines begründeten Nachweises,<br />
warum im vorliegenden Planfall allgemein auf den naturschutzfachlichen/raumordnerischen<br />
Schutzanspruch des Vorranggebietes verzichtet werden soll.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 20<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. Anknüpfend an die Studie zur Standortplanung<br />
von Windenergieanlagen und Re-Powering des Landkreises Wesermarsch 6 und<br />
dem darin enthaltenen Windkraftstandortvorschlag von 2008, der keinen Abstandspuffer zum<br />
Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung vorsieht, wurde im Rahmen des Standortkonzeptes<br />
Windenergie der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> der Abstandsvorschlag des ‚NLT-Papiers’ als Ausschlusskriterium<br />
zurückgestellt und der Einzelfallprüfung zugeführt. Die raumordnerische Festlegung als<br />
Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung ist Ergebnis der naturschutzfachlichen Befunde<br />
im Kreisgebiet. Die fachliche Grundlage zur raumordnerischen Festlegung der Vorrangfunktion<br />
orientiert sich an den Vorgaben des Landschaftsrahmenplanes. Im RROP wird davon ausgegangen,<br />
dass die festgelegten Flächen bedeutende Naturschutzwerte besitzen, die auch raumordnerisch<br />
besonders bedeutsam sind (Lk. Wesermarsch 2003, RROP, S. 43). Die ‚Schwerpunktentwicklung<br />
Arten’ begründet sich im Vorkommen besonders schützenswerter Wiesenvogelbestände<br />
und die Kategorie ‚G – Schwerpunkt Gewässer’ in der besonderen Ausprägung<br />
der Gräben (s. RROP, S. 41, 53, 63). Entsprechend wurde die Abgrenzung als Brutgebiet regionaler<br />
Bedeutung nach den seinerzeit vorliegenden Fachdaten (vgl. Landschaftsplan <strong>Elsfleth</strong><br />
1995/2006) in das RROP als östlich an den FNP-Änderungsbereich anschließende Abgrenzung<br />
des Vorranggebietes für Gründlandbewirtschaftung übertragen. Die dieser Beurteilung zugrunde<br />
liegenden avifaunistischen Fachdaten stammen aus den 1980er Jahren. Nach den Kartierergebnissen<br />
2008/2009 erreichen die mittig im Osten angrenzenden Flächen keine lokale Bedeutung<br />
für Brutvögel. Lediglich die nordöstlich angrenzenden Teilflächen des Vorranggebietes<br />
für Grünlandbewirtschaftung sind Teil eines Brutgebietes lokaler Bedeutung für Brutvögel. Im<br />
Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung wirken die Vorbelastungen einer 380 kV-Leitung,<br />
einer 220 kV-Leitung und mehrerer 110 kV-Leitungen. Somit ist die Bedeutung und das Entwicklungspotenzial<br />
für Wiesenvögel gegenüber der vormaligen Ausgangslage zur Ausweisung<br />
als Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung bzw. die Perspektive der ‚Kategorie A –<br />
Schwerpunkt Arten’ des Landschaftsrahmenplanes entsprechend deutlich eingeschränkt.<br />
Bei den im Rahmen der Brutvogelkartierung 2008 festgestellten Arten sind als empfindliche<br />
Arten gegenüber Windkraftanlagen insbesondere Kiebitz und Großer Brachvogel zu betrachten.<br />
Weitere festgestellte Arten sind allgemein eher unempfindlich gegenüber dem Eingriffstyp<br />
WEA. Die Empfindlichkeiten von Kiebitz und Gr. Brachvogel gegenüber WEA sind sehr gut<br />
untersucht. Demnach ist für den Kiebitz von einem Meidungsabstand von maximal 100 Metern<br />
auszugehen, wobei einzelne Tiere auch in Windparks und unmittelbar unter WEA brüten. In der<br />
gängigen Planungspraxis werden derzeit eine Vollverdrängung bis 100 Metern sowie eine Teilverdrängung<br />
bis 200 Metern veranschlagt. Innerhalb des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung<br />
wird ein Kiebitzrevier (Brutzeitfeststellung) im Abstand von etwa 50 m und ein Kiebitzrevier<br />
(Brutverdacht) im Abstand von 50 – 100 m zum Plangebiet nachgewiesen. Beide<br />
Nachweise erfolgen für die Teilflächen des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung, die<br />
nicht zu einem Brutgebiet lokaler Bedeutung gehören. Die betroffenen Kiebitze könnten nötigenfalls<br />
mit sehr kleinen Revierverlagerungen reagieren, was jedoch fachkundlich kaum zu<br />
erwarten ist. Im Hinblick auf den Gr. Brachvogel sind die Literaturangaben zum Meidungsverhalten<br />
nicht so umfangreich wie beim Kiebitz. Unter Vorsorgeaspekten lässt sich allenfalls ein<br />
Puffer von 200 m begründen. In den nordöstlich an das Plangebiet anschließenden Vorrangflächen<br />
für die Grünlandbewirtschaftung erfolgt ein Nachweis des Gr. Brachvogels mit Revierverhalten<br />
in etwa 400 m Entfernung zum Plangebiet. Erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionen<br />
des Vorranggebietes für die Grünlandbewirtschaftung als Brutplatz für den Gr. Brachvogel<br />
durch das Vorhaben sind nicht ableitbar. Eine Abwertung des Vorranggebietes für Grünland-<br />
6 Landkreis Wesermarsch: Entwicklungsplanung Windenergie: Standortplanung von Windenergieanlagen<br />
(WEA) bzw. Windkraftparks (WKA/P) in der sog. zweiten Reihe und Re-Powering; Mai 2008
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 21<br />
bewirtschaftung in seiner Bedeutung für Brutvögel ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Auch<br />
sind keine bedeutenden Nahrungs- oder Rasthabitate der hier zu betrachtenden Kiebitze und<br />
Gänse betroffen. Das Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung ist im direkten Kontakt zum<br />
Plangebiet von sehr untergeordneter Rolle für Kiebitze und ohne Bedeutung für Gänse. In der<br />
nachgeordneten Genehmigungsplanung halten die Standorte der geplanten aktuellen Anlagengeneration<br />
einen Abstand von mindestens ca. 40 m zum Plangebietsrand ein, da die Flügel die<br />
Grenzen des Änderungsbereiches nicht überstreichen dürfen. Insofern begründet das Vorhaben<br />
keine Beeinträchtigungen des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung. Auch die<br />
‚Zielkategorie G – Schwerpunkt Gewässer’ bleibt von dem Vorhaben unberührt. Somit ist die<br />
Ausweisung als Standort für die Windenergie in der Einzelfallprüfung entsprechend dem Flächenvorschlag<br />
des Landkreises mit dem Schutz des Vorranggebietes für Grünlandbewirtschaftung<br />
vereinbar. Da das Vorhaben nach den Ergebnissen der Einzelfallprüfung keine Beeinträchtigungen<br />
der Entwicklungsziele des Vorranggebietes begründet, ist in diesem Fall kein<br />
Abstand des FNP-Änderungsbereiches zum Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
erforderlich.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat zudem darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der<br />
Dalsper Hellmer zwei Fundstreuungen (Moorriem, Fst-Nr. 1) aus dem 13. / 14. Jhd. n.Chr.<br />
befinden. Ein Abstand von rd. 200 m parallel zum Dalsper Tief wird empfohlen.<br />
Die Fundstreuungen liegen am äußersten südlichen Rand des Geltungsbereiches. Sie werden<br />
in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung nachrichtlich als archäologische Kulturdenkmale<br />
übernommen. Eine Beeinträchtigung der Fundstellen durch Windkraftanlagen in räumlicher<br />
Nähe ist für die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht erkennbar. Daher ist auch die Ableitung eines pauschalen<br />
Abstandes für die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht nachvollziehbar und aus Sicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
nicht erforderlich. Die konkreten Abstände sind auf Ebene eines ggf. anschließenden Bebauungsplanverfahrens<br />
oder im Zuge der Anlagengenehmigung auf der Basis des Anlagentyps<br />
und der Aufstellungsanordnung festzulegen. Der Anregung, den südlichen Rand des Geltungsbereiches<br />
um 200 m zurückzunehmen, wird daher nicht nachgekommen<br />
• Weiterhin weist der Landkreis darauf hin, dass parallel zum Eckflether Tief sich ein historischer<br />
Deich befindet (Moorriem, FStNr. 227 und 237; stellenweise als „Wurpdeich“ überliefert),<br />
der im 13. Jh. und Anfang 14. Jh. nach Chr. angelegt wurde. Der Deichabschnitt im<br />
hier beplanten Bereich ist abgetragen und im Gelände nicht mehr zu erkennen. Seitens der<br />
UDSchB wird vorgeschlagen, diese Kulturdenkmale in der Planzeichnung und in den nachrichtlichen<br />
Hinweisen darzustellen.<br />
Der Anregung zur nachrichtlichen Übernahme der Kulturdenkmale in den Planteil wird nachgekommen.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch empfiehlt, die textliche Festlegung Nr. 1 der FNP-Änderung<br />
neu zu fassen: Vom Ausschluss ausgenommen sind Einzelwindkraftanlagen, die nicht<br />
raumbedeutsam sind und als Nebenanlagen gegenüber der privilegierten Hauptanlage in einer<br />
dienenden Funktion stehen“.<br />
Der Anregung wird nicht nachgekommen. Vom Ausschluss ausgenommen sind nach der getroffenen<br />
textlichen Darstellung weitere Windenergieanlagen nach § 35 (1) Nr. 2 bis 6 BauGB.<br />
Es ist gerade Zielrichtung der Flächennutzungsplandarstellung einzelne, verstreut liegende<br />
Windenergieanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet auszuschließen und stattdessen die WEA in Windparks<br />
räumlich zu konzentrieren. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die WEA raumbedeutsam ist<br />
oder nicht und ob sie in einer dienenden Funktion steht. Lediglich Windkraftanlagen, die einem
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 22<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB) sind von dem Ausschluss<br />
ausgenommen. Die textliche Darstellung wird daher nicht geändert.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hält in der weiteren Planung eine Weißstorch – Nahrungsgebietskartierung<br />
erforderlich, um angemessene Kompensationsmaßnahmen festlegen zu<br />
können.<br />
Während der örtlichen Erhebungen der Brut- und Gastvögel sowie der Fledermausuntersuchungen<br />
2008 – 2009 wurde eine regelmäßige Nutzung des Weißstorches im Plangebiet nicht<br />
festgestellt. Insofern ist von einer nachrangigen Bedeutung als Nahrungsraum für den Weißstorch<br />
auszugehen. Erhebliche Beeinträchtigungen für den Weißstorch sind durch das Vorhaben<br />
nicht erkennbar. Demnach sind nach den Maßgaben der Eingriffsregelung keine Kompensationsanforderungen<br />
ableitbar, und eine Weißstorchnahrungsgebietskartierung ist zur Festlegung<br />
angemessener Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Im Rahmen der vorliegenden<br />
Planung wird auf eine Weißstorchkartierung verzichtet.<br />
• Der Landkreis Wesermarsch hat ausgeführt, dass Windkraftanlagen ein grundsätzliches<br />
Landschaftsbildproblem darstellen. Im Landkreis Wesermarsch werden diese Auswirkungen<br />
durch die naturräumlichen Gegebenheiten noch verstärkt. Angeregt wird eine Bauhöhenbegrenzung<br />
auf maximal 100 m.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> kommt im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, der optimalen windenergetischen<br />
Nutzung des Standortes Vorrang gegenüber der Vermeidung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen<br />
in Folge zunehmender Anlagenhöhen einzuräumen. Darin eingeschlossen<br />
sind auch die Auswirkungen der ab 100 m Anlagenhöhe erforderlichen Tages- und Nachtkennzeichnung.<br />
Dabei stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> in die Abwägung ein, dass gerade Anlagen über<br />
100 m einen besonders hohen Beitrag zur Stromerzeugung und Klimaschutz leisten. In größeren<br />
Höhen herrschen günstigere Windbedingungen mit höheren Windgeschwindigkeiten und<br />
gleichmäßigerer Strömung, da die Einflüsse von Geländestruktur und Bodenrauhigkeit mit zunehmender<br />
Höhe deutlich abnehmen. Anlagen der 2 - 3 MW-Klasse können etwa das fünffache<br />
des Jahresenergieertrags einer 600 KW-Anlage erzeugen. Der wirtschaftliche Betrieb dieser<br />
Anlagen ist aber nur möglich, wenn die Anlagen mit einer sinnvollen Gesamthöhe errichtet<br />
werden können. Eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 113 Metern kann einen um mindestens<br />
25 % höheren Energieertrag erwirtschaften als bei einer Nabenhöhe von 58 Metern. Aufgrund<br />
der in Summe vorliegenden Argumente wird auf eine Bauhöhenbeschränkung bis 100 m verzichtet.<br />
Im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung wird sichergestellt, dass für<br />
die zulässige Anlagenhöhe alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von<br />
Landschaftsbildbeeinträchtigungen umgesetzt werden.<br />
Zudem sind folgende Hinweise eingegangen:<br />
Die TenneT TSO GmbH hat auf ihre Höchstspannungsfreileitungen im Nahbereich des räumlichen<br />
Geltungsbereiches der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes hingewiesen. Die 220kV-Leitung<br />
Abzweig Huntorf ist in den Planunterlagen berücksichtigt. Es wurde darauf hingewiesen,<br />
dass zu der 220-kV-Leitung Farge-Conneforde sich in den Unterlagen kein Hinweis<br />
befindet. Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände<br />
zwischen Rotorblattspitze in ungünstiger Stellung und äußerstem ruhenden Leiter<br />
einzuhalten:<br />
- Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser,<br />
- für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 23<br />
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitungen außerhalb der Nachlaufströmungen der Windenergieanlagen<br />
liegen und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster<br />
Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die<br />
schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.<br />
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat darauf hingewiesen,<br />
dass die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben die Zustimmung nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes<br />
(LuftVG) erfordert, wenn die dort genannten Tatbestandsmerkmale (Höhe<br />
von mehr als 100 m über der Erdoberfläche oder Höhe von mehr als 30 Meter auf natürlichen<br />
oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter<br />
die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für<br />
die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt) vorliegen.<br />
Die Wehrbereichsverwaltung Nord hat darauf hingewiesen, dass Luftfahrthindernisse mit konkreten<br />
Bauhöhen und Standortangaben in den militärischen Tiefflugkarten zu veröffentlichen<br />
sind. Luftfahrthindernisse mit Bauhöhen von mehr als 100 Meter über Grund sind - sofern geprüft<br />
und für zulässig befunden - gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung<br />
von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
vom 24.04.2007 kennzeichnungspflichtig.<br />
Der OOWV hat auf seine Entsorgungsleitung im Bereich der Bardenflether Hellmer hingewiesen.<br />
7.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB<br />
• Anwohner befürchten eine weitere Zersiedelung der schützenswerten Landschaft und eine<br />
Zerstörung einer geschichtlich gewachsenen Siedlungsstruktur. Es wird angeregt, auf die<br />
Planungen zu verzichten.<br />
Die Bedenken werden nicht geteilt. Die Abgrenzung des Sondergebietes im Rahmen dieser 2.<br />
Flächennutzungsplanänderung basiert auf dem Standortkonzept Windenergie 2010. Ziel des<br />
Standortkonzepts war die Ermittlung von weitgehend konfliktfreien Räumen, die zum einen einen<br />
ausreichenden Schutz der konkurrierenden Belange gewährleisten und zum anderen für<br />
zukünftige Investoren eine hohe Sicherheit zur Umsetzung von Vorhaben bieten. Dabei wurden<br />
für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet diejenigen Flächen ermittelt, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen<br />
mit den vorhandenen Nutzungsansprüchen - einschließlich der zum Schutze<br />
der Nutzung dieser Flächen erforderlichen Abstände - nicht vereinbar ist. Die danach verbliebenen<br />
Flächen wurden weiter im Hinblick auf mögliche Positivkriterien und Eignungseinschränkungen/<br />
Restriktionen überprüft. Mit der Fläche östlich von Dalsper und Bardenfleth wurde ein<br />
für die Windenergienutzung geeigneter Standort herausgearbeitet. Es wurde im Standortkonzept<br />
empfohlen, die Fläche mit weiterer Differenzierung zu entwickeln. Die Fläche südlich des<br />
Dalsper Hellmer sollte aufgrund seiner avifaunistischen Bedeutung freigehalten werden. Für die<br />
im Geltungsbereich dieser 2. Flächennutzungsplanänderung gelegene Fläche wurden keine<br />
Belange festgestellt, die der Entwicklung eines Windparks grundsätzlich entgegen stehen. Mit<br />
der 2. Flächennutzungsplanänderung will die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> einen zusätzlichen Beitrag zur Förderung<br />
der regenerativen Energien leisten und den Klimaschutz weiter voranbringen. Der<br />
Windkraft wird ein ausreichender, aber deutlich begrenzter Spielraum zugebilligt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
verzichtet auf die Darstellung weiterer Sondergebiete für die Windkraft und setzt damit die<br />
Empfehlungen des Standortkonzeptes um. Für die im Standortkonzept untersuchten weiteren<br />
Standorte wurden Eignungseinschränkungen festgestellt, die weiteren Darstellungen entgegenstehen<br />
(s. Standortkonzept 2010). Mit dieser Flächennutzungsplanänderung wird ein Aus-
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 24<br />
gleich zwischen den berechtigten Interessen der Anwohner einerseits und den Windenergieanlagenbetreibern<br />
andererseits unter Berücksichtigung der anderen privaten und öffentlichen Belange<br />
herbeigeführt. Damit wird eine verlässliche Grundlage für alle Beteiligten geschaffen.<br />
Bezüglich des Landschaftsbildes ist festzustellen, dass das Plangebiet in einer Landschaftsbildeinheit<br />
mittlerer Bedeutung liegt. Die südöstlichen Teilflächen des Plangebietes sind durch<br />
die Vorbelastungen des Windparks Wehrder abgewertet. Eine hohe Bedeutung wird dem<br />
Landschaftsbild im Siedlungsband von Moorriem und im westlich anschließenden Moorriemer<br />
Moorland beigemessen. Die durch die geplanten Anlagen verursachten erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigungen<br />
werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung vermieden<br />
und minimiert. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beziehen sich u.a. auf die<br />
Farbgebung der Anlagen, auf die Möglichkeiten zur Reduzierung von Lichtemissionen nach<br />
dem jeweils neuesten Stand der Technik und, soweit erforderlich, gegebenenfalls auf eine Bau-<br />
und /oder Betriebszeitensteuerung. Für unvermeidbare Eingriffsfolgen werden Ausgleichsmaßnahmen<br />
vorgesehen. Ein weiterer Ausbau der Hochspannungsmasten ist nicht Gegenstand<br />
dieser Flächennutzungsplanänderung. Die räumliche Konzentration von Anlagen zur Energieerzeugung<br />
wird von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> positiv bewertet. Durch die Schwerpunktbildung in diesem<br />
Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes wird die Orientierung erleichtert und die Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
verdeutlicht, ein besonderes Gewicht im Bereich der „Energieversorgung und Erzeugung“<br />
zu schaffen. Durch die Konzentration von Anlagen räumlich eng beieinander liegender Sondergebiete,<br />
wird einer Verspargelung der Landschaft gerade vorgebeugt. Ein Erhalt der Siedlungssituation<br />
in Moorriem wird durch die Planung nicht in Frage gestellt. Dem Belang der Anwohner<br />
wird durch einen Abstandsradius von mindestens 500 m zu Wohnnutzungen im planungsrechtlichen<br />
Außenbereich Rechnung getragen. Zu den überwiegenden Wohnnutzungen<br />
im Außenbereich wird der tatsächliche Abstand deutlich größer ausfallen. Zu gemischten Bauflächen<br />
wird ein Abstand von 750 m, zu Wohngebieten von 1.000 m berücksichtigt.<br />
Aus den zuvor genannten Gründen wird der Anregung zum Verzicht auf die Planung nicht<br />
nachgekommen.<br />
• Anwohner führen aus, dass ursprünglich von 5 – 7 Anlagen geredet wurdet, jetzt würde die<br />
gesamte Fläche ausgelegt mit 15 Anlagen á 150 m.<br />
Die Abgrenzung des Sondergebietes basiert auf den Ergebnissen eines vorgeschalteten<br />
Standortkonzeptes (2010). Für diese Flächen liegen keine konkurrierenden Belange von ausreichendem<br />
Gewicht vor, die einer Darstellung grundsätzlich entgegen stehen würden. Die Anzahl<br />
der auf diesen Flächen möglichen Windkraftanlagen steht derzeit allerdings nicht abschließend<br />
fest. Die Anzahl ist u.a. auch abhängig vom Typ und von der Höhe der geplanten<br />
Anlagen.<br />
• Anwohner kritisieren, dass das Profitstreben im Vordergrund stünde.<br />
Die Bedenken werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> nicht geteilt. Mit dieser Flächennutzungsplanänderung<br />
wird ein Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Anwohner einerseits und den<br />
Windenergieanlagenbetreibern andererseits unter Berücksichtigung der anderen privaten und<br />
öffentlichen Belange herbeigeführt. Eine einseitige Bevorzugung der Interessen der Windenergieanlagenbetreiber<br />
ist nicht erkennbar.<br />
7.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung<br />
Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren ergänzt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 25<br />
7.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung<br />
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren ergänzt.<br />
7.2 Belange des Immissionsschutzes – Schall/ Infraschall<br />
• Schall<br />
Die von Windenergieanlagen erzeugten Schallemissionen zählen zu den wesentlichen Auswirkungen,<br />
die es im Zuge der Abwägung der unterschiedlichen Belange zu berücksichtigen gilt.<br />
Im Zuge dieser Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die Grundzüge der Planung<br />
festgelegt werden, wurde eine Vorabschätzung der voraussichtlichen Schallimmissionen erstellt.<br />
7 Sie wurde für zwei Planungsvarianten durchgeführt, für 10 Anlagen und 11 Anlagen,<br />
jeweils des Typs E-101 mit einer Nabenhöhe von 99 m. Die Ergebnisse werden nachstehend<br />
verkürzt wiedergegeben:<br />
Als Vorbelastung wurde der bestehende Windpark südöstlich des Geltungsbereiches mit 13<br />
Anlagen des Typs Enercon E-66/18.70 mit 65 m Nabenhöhe und südlich von <strong>Elsfleth</strong> eine Anlage<br />
des Typs Südwind mit 30 m Nebenhöhe sowie der Windpark bei Huntorf südlich des Plangebietes<br />
mit 5 Anlagen des Typs Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 64 m berücksichtigt.<br />
Als maßgebliche Beurteilungszeit wurde die Nachtzeit in Ansatz gebracht.<br />
Der Berechnung wurden insgesamt 9 Immissionsorte zugrunde gelegt. Sie befinden sich alle im<br />
Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen. Es handelt sich um Punkte in Eckfleth, Mönnichhof,<br />
Mönnichhofer Mühle, Vogelsangweg, Brandkampsweg, Dwokampsmittelweg, <strong>Elsfleth</strong> und Vorwerkshof.<br />
Es wurde die maßgebliche Nachtzeit betrachtet. Den drei Immissionsorten in Eckfleth<br />
und <strong>Elsfleth</strong> wurde der Immissionsrichtwert für Wohngebiete von 40 dB(A), den sechs weiteren<br />
Immissionsorten der Richtwert von Dorf- bzw. Mischgebieten von 45 dB(A) jeweils zur Nachtzeit<br />
zugeordnet. Die Berechnungen haben gezeigt, dass bei beiden Planungsvarianten – mit 10<br />
oder 11 Anlagen – eine Genehmigungsfähigkeit besteht, wenn bei der Planung mit 11 WEA,<br />
vier davon mit Leistungs- und Schallreduzierungen im Nachtzeitraum betrieben werden und in<br />
der Planung mit 10 WEA drei davon mit Leistungs- und Schallreduzierungen im Nachtzeitraum<br />
betrieben werden. Begrenzend wirken sich in beiden Planungen vor allem die Immissionsorte<br />
Neddenkamp in Eckfleth, Mönnichhof und Dwokampsmittelweg aus. Durch den schalloptimierten<br />
Betrieb könnten jedoch an allen Immissionsorten die Richtwerte inklusive der in Niedersachsen<br />
geforderten zusätzlichen Unterschreitung der Richtwerte um 1 dB eingehalten werden.<br />
Die Berechnung stellt jedoch eine reine Prognose dar. Sie ist im Rahmen der Anlagengenehmigung<br />
zu konkretisieren. Sie ist jedoch geeignet, eine grundsätzliche Umsetzbarkeit der Planung<br />
anzuzeigen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat weiterhin die Belange des Immissionsschutzes insofern berücksichtigt,<br />
als dass Mindestabstände von 500 m von Außenbereichswohnnutzungen, 1.000 m zu Wohnbauflächen<br />
und 750 m zu gemischten Bauflächen eingehalten wurden. Bei diesen Abständen<br />
handelt es sich um Vorsorgeabstände, die auf Basis des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />
getroffen wurden, so dass in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarkeit<br />
von Wohnnutzungen einerseits und Windenergieanlagen andererseits hergestellt werden<br />
kann.<br />
7 Enercon: Schallimmissionsprognose Bardenfelther Feld, Zusammenfassung, Mainz, 09. Juni 2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 26<br />
Aus Sicht des Immissionsschutzes – Schall – sind daher nach dem bisherigen Stand der Planungen<br />
keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die umliegenden Siedlungsnutzungen erkennbar.<br />
• Infraschall<br />
Von den Windkraftanlagen gehen keine Geräusche im Infraschallbereich aus, die hinsichtlich<br />
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen<br />
WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle<br />
des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen<br />
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden,<br />
gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen<br />
führen.<br />
7.3 Optische Auswirkungen (Schattenwurf und Reflexion)<br />
• Schattenwurf<br />
Bei Sonnenschein werfen Windenergieanlagen einen Schatten. Die sich drehenden Rotorenblätter<br />
bewirken, dass der von ihnen ausgehende Schatten sich ebenfalls bewegt. Der Schlagschatten<br />
eines sich drehenden Rotorblattes kann zu einer Störung der Anwohner der umgebenden<br />
Siedlungsnutzungen führen und ist daher als Belang in die Abwägung einzubeziehen.<br />
Die Auswirkungen des Schattenwurfes werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung<br />
bzw. im nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren auf der Basis des abschließenden Aufstellungskonzeptes<br />
und der genauen Höhen der Anlagen gutachterlich ermittelt, beurteilt und in<br />
die Abwägung eingestellt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat die Belange des Schattenwurfs insofern berücksichtigt; als dass Mindestabstände<br />
von 500 m von Außenbereichswohnnutzungen, 1.000 m zu Wohnbauflächen und 750<br />
m zu gemischten Bauflächen eingehalten werden. Zur Beurteilung, inwiefern die Wirkung von<br />
Schattenwurf im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes als erhebliche Belästigung anzusehen<br />
ist, gibt es derzeit keine einheitliche Grundlage. Ebenfalls existieren keine verbindlichen<br />
Richtwerte. Nach den Hinweisen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie werden<br />
folgende Immissionsrichtwerte empfohlen: Maximal 30 h/ Jahr als astronomisch mögliche<br />
Schattenwurfdauer, maximal 8 h/ Jahr als tatsächliche Beschattungsdauer, maximal 30 Minuten/<br />
Tag als tatsächliche Beschattungsdauer. Die tatsächliche Beschattungsdauer ist abhängig<br />
vom konkreten Anlagenstandort und dem konkreten Windenergieanlagentyp. Regelungen hierzu<br />
sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung.<br />
• Lichtreflexionen<br />
Der Betrieb von Windkraftanlagen kann auch zu Störwirkungen durch Lichtreflexionen der Rotorblätter<br />
führen. Zur Vermeidung von Lichtreflexionen der Rotorblätter sollte in den nachfolgenden<br />
Planungen darauf geachtet werden, dass Regelungen zur zulässigen Farbgebung der<br />
Anlagen erfolgen, da durch matte Farben der Effekt nachhaltig vermindert werden kann. Bestimmend<br />
dafür ist der Glanzgrad gemäß DIN 67530 bzw. ISO 2813.<br />
Die Auswirkungen der Lichtreflexionen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung<br />
bzw. im nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren auf der Basis des abschließenden Aufstellungskonzeptes<br />
und der genauen Höhen der Anlagen gutachterlich ermittelt, beurteilt und in<br />
die Abwägung eingestellt.
7.4 Belange der Raumordnung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 27<br />
Der Darstellungsbereich wird im nördlichen und südlichen Bereich im RROP des Landkreises<br />
Wesermarsch als Vorsorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung<br />
dargestellt. Insgesamt misst die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> im Konflikt der geringen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />
Grundflächen auf der einen Seite und der Entwicklung des Sonstigen Sondergebietes<br />
„Windenergie“ auf der anderen Seite, der Entwicklung der Windenergie das größere<br />
Gewicht bei. Dabei wird in die Abwägung eingestellt, dass einerseits nur geringe Flächenverluste<br />
mit der Errichtung von Windkraftanlagen einhergehen und damit nur wenig Fläche der Grünlandbewirtschaftung<br />
entzogen wird. Andererseits ist das Vorsorgegebiet großflächig dargestellt<br />
und der Änderungsbereich liegt am Rand des Vorsorgegebietes.<br />
7.5 Bodenschutz<br />
Mit dem Bau der Windenergieanlagen und der Erschließungswege geht Bodenversiegelung<br />
einher. Durch diese werden die Bodenfunktionen verändert bzw. zerstört, die Archivfunktion der<br />
Kultur- und Naturgeschichte geht verloren. Die Versiegelungen sind im Rahmen der Planung<br />
unvermeidbar und stellen voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung des Bodens im Sinne der<br />
Eingriffsregelung dar. Sie werden in der nachgeordneten Planung nach den Maßgaben der<br />
Eingriffsregelung soweit wie möglich gering gehalten (Vermeidungs- und Minimierungsgebot),<br />
und die verbleibende erheblichen Beeinträchtigungen werden ausgeglichen.<br />
7.6 Oberflächenentwässerung<br />
Da die für die Anlagenfundamente und die Erschließungseinrichtungen erforderlichen Neuversiegelungen<br />
voraussichtlich nur kleinräumig punktuell bzw. linear erfolgen, kann davon ausgegangen<br />
werden, dass das anfallenden Oberflächenwasser seitlich abfließen kann und keine<br />
besonderen Auswirkungen auf die Vorflut zu erwarten sind.<br />
7.7 Belange von Natur und Landschaft<br />
Die Belange von Natur und Landschaft sind – wie auch die übrigen Belange des Umweltschutzes<br />
– im Umweltbericht (Teil II der <strong>Begründung</strong>) ausführlich beschrieben und bewertet. An dieser<br />
Stelle werden deshalb nur die wichtigsten zum Punkt Natur und Landschaft zu berücksichtigen<br />
Aspekte gemäß §§ 1 und 1a BauGB aufgeführt. Zur vollständigen Übersicht wird auf die<br />
ausführlichen Erläuterungen im Umweltbericht verwiesen.<br />
7.7.1 Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen<br />
Durch die Planung werden voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt<br />
(Schutzgüter Pflanzen/ Biotoptypen, Tiere, Boden) und Landschaftsbild vorbereitet. Eine vollständige<br />
Vermeidung dieser Eingriffe ist mit den Zielen der Planung nicht vereinbar.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> gewichtet hier den Beitrag der Planung zur klimaschonenden Energiegewinnung<br />
höher als den unveränderten Erhalt von Natur und Landschaft. Die Belange des allgemeinen<br />
Natur- und Landschaftsschutzes werden dadurch berücksichtigt, dass eine gezielte<br />
räumliche Steuerung und Konzentration der Windenergienutzung stattfindet. Darüber hinaus
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 28<br />
werden die unvermeidbaren Eingriffsfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch<br />
Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Diese sind auf nachgeordneter Planungsebene konkret<br />
festzulegen.<br />
7.7.2 Sonstige Schutzgebiete und Schutzobjekte<br />
Ausgewiesene Schutzgebiete, Schutzobjekte, geschützte Biotope oder geschützte Wallhecken<br />
werden durch die Planung nicht berührt.<br />
7.7.3 Verträglichkeit mit FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten (Natura 2000)<br />
Relevante Fernwirkungen der Planung auf FFH-Gebiete oder EU-Vogelschutzgebiete sind aufgrund<br />
der großen räumlichen Abstände ab 2,5 km zum nächsten Natura 2000-Gebiet und nach<br />
den Ergebnissen der Vogelkartierungen (Wechselbeziehungen) ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Die Verträglichkeit der Planung mit den Belangen des Europäischen Schutzgebietssystems<br />
Natura 2000 ist gegeben.<br />
7.7.4 Einhaltung der Bestimmungen des besonderen Artenschutzes<br />
Im Rahmen der vorliegenden FNP-Planung kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen<br />
des besonderen Artenschutzes in der nachgeordneten Umsetzungsebene eingehalten<br />
werden und damit dem Vorhaben nicht dauerhaft entgegenstehen.<br />
Die Erfüllung von Verbotstatbeständen des besonderen Artenschutzes wird, je nach Anforderung,<br />
durch verschiedene geeignete Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Diese Möglichkeiten<br />
betreffen insbesondere die Konkretisierung der WEA-Standorte und die Lage der Erschließungseinrichtungen,<br />
die zeitliche Anpassung der Baufeldfreimachung sowie ein Fledermaus-<br />
Monitoring. Auch besteht die Möglichkeit, Verbotstatbestände durch Maßnahmen zur Sicherung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen im unmittelbaren räumlichen Umfeld zu<br />
vermeiden.<br />
Die Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden in den<br />
nachfolgenden Planungen nach den sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergebenden konkreten<br />
Anforderungen und soweit dies mit den Zielen der Planung vereinbar und zumutbar ist,<br />
ausgeschöpft und entsprechend der zunehmenden Detailschärfe der Planung dargelegt.<br />
Soweit trotz geeigneter und möglicher Vermeidungsmaßnahmen weiterhin artenschutzrechtliche<br />
Verbotstatbestände erfüllt werden sollten, was zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erkennbar<br />
und nicht zu erwarten ist, sind diese im Wege einer Ausnahme zu überwinden. Auch hierfür<br />
sind funktionale Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, bei denen der Raumbezug jedoch aufgeweitet<br />
ist.<br />
7.7.5 Belange des Landschaftsbildes<br />
Durch die geplanten Anlagen werden erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
erwartet. Die Gründe hierfür sind die Höhe der Anlagen, die Rotorenbewegungen und –<br />
Geräusche. Nachts kommen ab Anlagenhöhen von 100 m Lichtemissionen durch die notwendige<br />
Nachtkennzeichnung hinzu.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 29<br />
Die erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigungen werden nach den Maßgaben der Eingriffsregelung<br />
vermieden und minimiert. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beziehen<br />
sich u.a. auf die Farbgebung der Anlagen, auf die Möglichkeiten zur Reduzierung von<br />
Lichtemissionen nach dem jeweils neuesten Stand der Technik und, soweit erforderlich, gegebenenfalls<br />
auf eine Bau- und /oder Betriebszeitensteuerung.<br />
Für unvermeidbaren Eingriffsfolgen werden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.<br />
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden in der nachgeordneten<br />
Planung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden konkretisiert.<br />
7.8 Belange des Verkehrs<br />
Die Realisierung der Planung ist auf ein leistungsfähiges Straßennetz angewiesen, da aufgrund<br />
des hohen Gewichtes der Transportfahrzeuge (bis zu 100 t) vor allem eine hohe Tragfähigkeit<br />
der Wege erforderlich ist. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das klassifizierte<br />
Straßennetz in einer <strong>Stadt</strong> über ein ausreichendes Tragfähigkeitsvermögen verfügt. Insofern<br />
ist es grundsätzlich von Vorteil, wenn ein Standort in der unmittelbaren Nähe dieser Straßen<br />
liegt, da dann der Aufwand für die Zuwegungen minimiert werden kann. Hier sind sowohl Vorteile<br />
für die Betreiber aufgrund der Kostenminimierung zu erwarten als auch für die Belange<br />
von Natur und Landschaft, da ein aufwendiger Straßenbau mit den bekannten negativen Folgen<br />
weitestgehend unterbleiben kann.<br />
Das Plangebiet ist über die nördliche Kreisstraße K 213 (Nordermoorer Hellmer), die südliche<br />
Landesstraße L 865 (Huntebrück) sowie die östlich verlaufende Bundestrasse B 212 an das<br />
überörtliche Verkehrswegenetz angebunden. Inwieweit die L 864 ebenfalls zur Erschließung<br />
heranzuziehen ist, wird im Rahmen der konkreten Standortplanung überprüft, sie ist auf 12 t<br />
gewichtsbeschränkt. Die weitere äußere Erschließung des Standortes von den klassifizierten<br />
Straßen bis zum Standort der Anlagen und die innere Erschließung sollten vorrangig unter Einbeziehung<br />
der vorhandenen landwirtschaftlichen Wege erfolgen, da ein Ausbau von bestehenden<br />
Strukturen gegenüber dem Neubau in der Regel Vorteile sowohl aus ökonomischer als<br />
auch aus ökologischer Sicht bringt. Die Verbandswege sind mit 7 t Gesamtgewicht pro Fahrzeug<br />
lastbeschränkt. Für das Befahren mit überschweren Fahrzeugen hebt die Sielacht gemäß<br />
Verbandssatzung einen Erschwernisbeitrag.<br />
Um einen ungehinderten Begegnungsfall für die Transportfahrzeuge zu gewährleisten, sollten<br />
an einzelnen Stellen Ausweichbuchten eingerichtet werden. Das Wegesystem wird insbesondere<br />
während der Bauphase benötigt. In der anschließenden Betriebsphase der Windenergieanlagen<br />
reduziert sich die Inanspruchnahme auf gelegentliche Wartungs- und Unterhaltungsfahrten.<br />
Daher sollte der Aufbau der Wege, die lediglich für den Bau und Betrieb der Windenergieanlagen<br />
benötigt werden, derart ausgeführt werden, dass eine spätere Begrünung bei Gewährleistung<br />
der Befahrbarkeit möglich ist.<br />
Gemäß § 96 NBauO wurde seitens des Niedersächsischen Sozialministeriums am 12.06.2009<br />
(Nds. MBl. 2009, S. 651) per Runderlass die Liste der Technischen Baubestimmungen bekannt<br />
gemacht. Unter Ziffer 2.7.12 ist die Richtlinie „Windenergie; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise<br />
für Turm und Gründung“ aufgeführt. Bei der Anwendung der Richtlinie ist u. a.<br />
gemäß Kapitel 2 in Verbindung mit DIN 1055-5: 1975-06 Abschnitt 6 zu beachten, dass der<br />
Abstand von mindestens 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) vom Fahrbahnrand der<br />
Straße (hier K 213) bis zu der geplanten Windkraftanlage einzuhalten ist.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 30<br />
Der Straßenverkehr auf den überörtlichen Verkehrsstraßen darf durch eventuell auftretenden<br />
Rotorschattenwurf der Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden. Bei eventuell doch entstehenden<br />
Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sind die betreffenden Windkraftanlagen so<br />
anzupassen oder durch Zusatzgeräte so auszustatten, dass die Anlagen zu vorgegebenen Zeiten<br />
bei Sonnenschein abgeschaltet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung des<br />
Straßenverkehrs durch eventuellen Eisabwurf der Windenergieanlagen durch eine automatische<br />
Abschaltung der betreffenden Anlagen bei möglichem Eisansatz an den Rotorblättern<br />
ausgeschlossen wird.<br />
7.9 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft<br />
7.9.1 Abführung der erzeugten Energie – Einspeisung ins Netz<br />
Die Abführung der durch Windkraftanlagen gewonnenen Energie ist bei konkreten Standortplanungen<br />
durch den jeweiligen Vorhabenträger zu klären. Dabei sind die Maßnahmen mit dem<br />
zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Die erzeugte Energie sollte bei Netzverstärkungsmaßnahmen<br />
durch Erdkabel abgeführt werden. Auf Freileitungen sollte grundsätzlich<br />
verzichtet werden, um Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild durch zusätzliche Leitungstrassen<br />
zu vermeiden und damit Eingriffe zu minimieren.<br />
7.9.2 Leitungen, Richtfunktrasse<br />
Im nordöstlichen Geltungsbereich verläuft eine 220-kV-Höchstspannungsleitung. Zwischen<br />
Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen<br />
Rotorblattspitze in ungünstiger Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:<br />
• Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser,<br />
• Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.<br />
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitungen außerhalb der Nachlaufströmungen der Windenergieanlagen<br />
liegen und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster<br />
Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die<br />
schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.<br />
Nördlich (außerhalb) des Geltungsbereiches verläuft die 220-KV-Höchstspannungsleitung Farge-Conneforde<br />
Am nördlichen Rand verläuft eine Richtfunktrasse.<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches, südlich des Bardenflether Hellmer, befindet sich zur<br />
Schmutzwasserentsorgung die Druckleitung Eckfleth – <strong>Elsfleth</strong>. Auf die Leitung ist Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
7.9.3 Ver- und Entsorgungseinrichtungen der geplanten Nutzung<br />
Wasserversorgung Eine Versorgung von Windenergieanlagen mit Wasser ist nicht<br />
erforderlich.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 31<br />
Schmutzwasserentsorgung Durch den Betrieb von Windenergieanlagen fällt kein Schmutzwasser<br />
an, das entsorgt werden muss.<br />
Abfall Durch den Betrieb von Windenergieanlagen fallen keine Abfälle<br />
an, die entsorgt werden müssen.<br />
Elektrizität Die Versorgung der geplanten Windenergieanlagen mit Elektrizität<br />
kann durch das für die Abführung des erzeugten Stromes<br />
zu installierende Leitungsnetz erfolgen.<br />
Gas Ein Erfordernis zur Versorgung der im Änderungsbereich geplanten<br />
Nutzungen ist derzeit nicht zu erkennen. Ein Ausbau<br />
des Versorgungsnetzes ist daher nicht erforderlich.<br />
Kommunikation Der Umfang der für den Betrieb von Windenergieanlagen erforderlichen<br />
Telekommunikationseinrichtungen wird im Zuge<br />
der nachfolgenden Realisierungsplanung zwischen dem Vorhabenträger<br />
und dem Versorgungsunternehmen abgestimmt.<br />
Kennzeichnung Luftfahrthindernisse mit Bauhöhen von mehr als 100 Meter über<br />
Grund sind - sofern geprüft und für zulässig befunden -<br />
gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung<br />
von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für<br />
Verkehr, Bau- und <strong>Stadt</strong>entwicklung vom 24.04.2007 kennzeichnungspflichtig.<br />
Hierzu ist auch die Beteiligung der zivilen<br />
Luftfahrtbehörden des Landes Niedersachsen (Niedersächsische<br />
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich<br />
Oldenburg, Luftfahrtbehörde, Kaiserstraße 27, 26122<br />
Oldenburg) erforderlich. Die Anlagen sind als Luftfahrthindernisse<br />
mit konkreten Bauhöhen und Standortangaben in den<br />
militärischen Tiefflugkarten zu veröffentlichen. Bei Bauhöhen<br />
von unter 100 m über Grund ist nach Einzelvorlage über eine<br />
mögliche Kennzeichnung (gem. AVV) zu entscheiden.<br />
Brandschutz Im Zuge der Erschließungsplanung muss gewährleistet werden,<br />
dass sämtliche Anlagen durch die örtliche Feuerwehr auf ausreichend<br />
dimensionierten und tragfähigen Wegen zu erreichen<br />
sind. Zudem sollen alle Windenergieanlagen einen Potenzialausgleich<br />
gegen Blitzeinschlag erhalten.<br />
7.10 Belange der Landwirtschaft<br />
Die Flächen des Änderungsbereiches werden derzeit mit Ausnahme der Wege und Gräben<br />
landwirtschaftlich genutzt. Diese landwirtschaftliche Nutzung soll mit Ausnahme der geplanten<br />
Anlagenstandorte und der Erschließungswege auf dem überwiegenden Teil der Flächen auch<br />
weiterhin betrieben werden. Daher werden die Sondergebiete mit der Zweckbestimmung<br />
"Windenergieanlagen" durch die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft überlagert.<br />
Für die Landwirtschaft ist mit der Realisierung der Windenergieanlagen ein geringer Flächenverlust<br />
verbunden, der für die betroffenen Landwirte geringfügige wirtschaftliche Einbußen be-
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 32<br />
deuten kann. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass durch die Verpachtung der<br />
Flächen an Betreibergesellschaften bzw. die Realisierung von eigenen Windenergieanlagen auf<br />
den Flächen ein entsprechender Ausgleich für die Einbußen erfolgt, so dass die Belange der<br />
Landwirtschaft durch die Planung insgesamt nicht wesentlich berührt werden.<br />
Eine rechtzeitige Absprache mit den Bewirtschaftern hinsichtlich der Planung und zeitlichen<br />
Umsetzung unter Rücksichtnahme auf etwaige Erntetermine oder Viehauf- und -abtriebe wird<br />
empfohlen. Bei Beschädigungen von Drainagesystemen oder durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen<br />
Bodenverdichtungen sind entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen,<br />
um die Qualität der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zu beeinträchtigen.<br />
7.11 Altablagerungen, Kampfmittel<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> liegen für den Änderungsbereich und dessen unmittelbare Nachbarschaft<br />
keine Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte vor.<br />
Im laufenden Verfahren hat die Zentrale Polizeidirektion Hannover – Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />
– erklärt, dass in Bezug auf Abwurfkampfmittel (Bomben) keine Bedenken gegen die<br />
Planung bestehen, da die Auswertung der alliierten Luftbilder keine Bombardierungen innerhalb<br />
des Plangebietes aufgezeigt haben.<br />
Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden<br />
werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />
der Zentralen Polizeidirektion zu benachrichtigen.<br />
7.12 Belange des Denkmalschutzes<br />
Im südlichen Plangebiet befinden sich im Bereich der Dalsper Hellmer zwei Fundstreuungen<br />
(Moorriem, Fst-Nr. 1) aus dem 13. / 14. Jhd. n.Chr., die im Zusammenhang mit den Siedlungsaktivitäten<br />
innerhalb einer spätmittelalterlichen Reihensiedlung östl. der heutigen Ortschaft<br />
Dalsper stehen. Sie werden in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung nachrichtlich als<br />
archäologische Kulturdenkmale übernommen. Im Bereich der Fundstellen wird eine Fläche für<br />
die Landwirtschaft dargestellt. Damit wird planungsrechtlich verdeutlicht, dass im Bereich der<br />
Fundstellen keine Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Die konkreten Abstände sind auf<br />
Ebene eines ggf. anschließenden Bebauungsplanverfahrens oder im Zuge der Anlagengenehmigung<br />
auf der Basis des Anlagentyps und der Aufstellungsanordnung festzulegen.<br />
Parallel zum Eckflether Tief, der durch das Ausweisungsgebiet für Windenergieanlagen verläuft,<br />
befindet sich ein historischer Deich (Moorriem, FStNr. 227 und 237; stellenweise als<br />
„Wurpdeich“ überliefert), der im 13. Jh. und Anfang 14. Jh. nach Chr. angelegt wurde. Der<br />
Deichabschnitt im hier beplanten Bereich ist abgetragen und im Gelände nicht mehr zu erkennen.<br />
Der Bereich wird ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das<br />
können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige<br />
Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht<br />
werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig<br />
und müssen der Archäologische Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde<br />
des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 33<br />
der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des<br />
NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für<br />
ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung<br />
der Arbeit gestattet.<br />
7.13 Gewässer<br />
Im Plangebiet befinden sich die Verbandsgewässer Nr. 90, 80, 93, 69, 53,101 (II. Ord. NWG}.<br />
Bei den weitergebenden Planungen ist zu berücksichtigen, dass ein Gewässerräumstreifen von<br />
10 m, entlang der Verbandsgewässer von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist.<br />
Soweit Maßnahmen in bzw. an den Verbandsgewässern vorgesehen sind, ist neben der vorherigen<br />
Zustimmung der Moorriem-Ohmsteder Sielacht noch eine wasserrechtliche Genehmigung<br />
der zuständigen Wasserbehörde erforderlich, wenn eine Herstellung, Beseitigung oder wesentliche<br />
Änderung in bzw. an den Gewässern erfolgt.<br />
Das Gewässernetz wird durch die Planung nur bedingt berührt. Zum einen ist das System<br />
durch die Versiegelung von Flächen für Wege und Anlagenstandorte von einem geringfügig<br />
höheren Abfluss von Oberflächenwasser betroffen bzw. das Wasser wird auf angrenzenden<br />
Flächen versickert. Zum anderen kann es erforderlich werden, dass einzelne Gewässer im<br />
Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen durch ein neues Wegesystem gequert werden,<br />
so dass hier in der Regel Verrohrungen/ Durchlässe erforderlich werden. Die konkreten<br />
Auswirkungen auf das Gewässer können jedoch erst im Zuge der nachfolgenden Planungen<br />
auf der Basis eines Aufstellungs- und Erschließungskonzeptes abgeschätzt werden.<br />
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von vorhandenen Gewässern<br />
oder ihrer Ufer stellen einen Gewässerausbau dar, der im Regelfall der vorherigen Durchführung<br />
eines Planfeststellungsverfahrens oder – wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist –<br />
einer Plangenehmigung der Unteren Wasserbehörde bedarf. Hierzu zählen beispielsweise Verrohrungen,<br />
Verfüllungen, Aufstauungen und die Errichtung von Uferbefestigungen. Im Zuge der<br />
nachfolgenden Planungen sind bei der konkreten Festsetzung der Wege und der Anlagenstandorte<br />
die erforderlichen Abstände von den Gewässern zu berücksichtigen. Dabei sind neben<br />
den gemäß § 91 a NWG festgelegten Gewässerrandstreifen auch die satzungsgemäßen<br />
Unterhaltungsstreifen der Gewässer von baulichen Anlagen, die die Qualität bzw. die Unterhaltung<br />
des Gewässers beeinträchtigen könnten, freizuhalten.<br />
Insgesamt sind wesentliche Veränderungen durch die Planung, die zu Beeinträchtigungen der<br />
Gewässer führen können, nicht zu erkennen. Da das bestehende Gewässersystem bei Realisierung<br />
der Planinhalte nur partiell betroffen ist, werden die Belange der Wasserwirtschaft nur<br />
unwesentlich berührt.<br />
Die Windkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen wie Zufahrten, Zäune, Hinweisschilder<br />
usw. sind in einem Abstand von mindestens 5 m von den Gewässern zu errichten (Gewässerrandstreifen<br />
nach § 91 a NWG und satzungsbedingte Unterhaltungsstreifen).<br />
7.14 Belange der Luftfahrt<br />
Die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben erfordert die Zustimmung der Niedersächsische<br />
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes<br />
(LuftVG), wenn die dort genannten Tatbestandsmerkmale (Höhe von mehr als 100 m über der<br />
Erdoberfläche oder Höhe von mehr als 30 Meter auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen,<br />
sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bo-
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 34<br />
denerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene<br />
Bodenerhebung überragt) vorliegen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Kennzeichnung als<br />
Luftfahrthindernis erforderlich, die aus einer Tages- und Nachtkennzeichnung besteht.<br />
Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 14 LuftVG erfolgt auf Grund einer gutachtlichen<br />
Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die die zuständigen militärischen Stellen<br />
beteiligt. Details der Tages- und Nachtkennzeichnung werden im Rahmen der Entscheidung<br />
über die Zustimmung festgelegt. Diese Festlegungen werden als Auflagen in die bau-<br />
oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung übernommen.<br />
8. PLANUNGSINHALTE<br />
8.1 Darstellungen im Planteil<br />
Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur Realisierung von Windenergieanlagen geschaffen werden. Die Anlagen unterscheiden<br />
sich von den übrigen Baugebietstypen gemäß §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich, so dass das<br />
Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung<br />
"Windenergieanlagen" dargestellt werden. Außerdem wird das Plangebiet als Fläche für die<br />
Landwirtschaft dargestellt.<br />
Die vorhandenen Gräben werden als Wasserflächen bzw. als Gewässer II. Ordnung nachrichtlich<br />
übernommen. Die Denkmäler werden nachrichtlich übernommen. Die Fundstellen werden<br />
als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.<br />
8.2 Textliche Darstellung der Ausschlusswirkung<br />
Es wird folgende textliche Darstellung getroffen:<br />
Außerhalb der in der Neufassung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit dem 15.07.2006)<br />
und dieser 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (i. d. F. vom .....) dargestellten Sonstigen<br />
Sondergebiete zur Steuerung der Zulässigkeit von privilegierten Windenergieanlagen sind gemäß<br />
§ 35 [3] Satz 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35 [1] Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig.<br />
Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen.<br />
8.3 Flächengröße<br />
Der Geltungsbereich weist eine Größe von 132,1 ha auf. Davon entfallen auf das Sonstige<br />
Sondergebiet „Windenergie“ mit der überlagernden Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft<br />
123,2 ha. Auf die Wasserflächen (Gewässer II. Ordnung) entfallen ca. 3,3 ha, auf die<br />
Flächen für die Landwirtschaft 5,6 ha.
9. DATEN ZUM VERFAHRENSABLAUF<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 35<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat in seiner Sitzung am ................... die Aufstellung der 2. Flächennutzungsplanänderung<br />
beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB<br />
am ................. ortsüblich bekannt gemacht worden.<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat in seiner Sitzung am ................... dem Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung<br />
und der <strong>Begründung</strong> zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.<br />
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am .................... ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Der Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung mit der <strong>Begründung</strong> und die wesentlichen,<br />
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom ................... bis<br />
................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die<br />
2. Flächennutzungsplanänderung nebst <strong>Begründung</strong> in seiner Sitzung am ..................... beschlossen.<br />
<strong>Elsfleth</strong>, ..................... Der Bürgermeister<br />
Die <strong>Begründung</strong> hat dem Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
vom .................... zugrunde gelegen.<br />
<strong>Elsfleth</strong>, ..................... Der Bürgermeister
1 EINLEITUNG<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 36<br />
TEIL II DER BEGRÜNDUNG: UMWELTBERICHT<br />
Gemäß § 2 [4] BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes,<br />
insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen<br />
einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.<br />
Hierbei sind vor allem die in § 1 [6] Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und<br />
die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung<br />
sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplanes in die Abwägung einzustellen.<br />
Der Umweltbericht bildet gemäß § 2 a BauGB einen gesonderten Teil der <strong>Begründung</strong>. Die<br />
nachfolgende Gliederung des Umweltberichtes orientiert sich an der Anlage 1 des BauGB.<br />
1.1 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes<br />
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> erfolgt mit dem Ziel, die Steuerung<br />
der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet weiter fortzuentwickeln. Die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> hat bereits auf Basis eines Standortkonzeptes Windenergie von 1996 im rechtswirksamen<br />
Flächennutzungsplan Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt (Windpark<br />
Wehrder und Südlich des Gaskraftwerkes). Die beiden Gebiete wurden zwischenzeitlich<br />
realisiert. Diese werden durch die vorliegende Planung nicht berührt.<br />
Aufgrund von mittlerweile geänderten Planungsrahmenbedingungen beabsichtigt die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>,<br />
die Nutzung der erneuerbaren Ressource Wind auszuweiten.<br />
Zu diesem Zweck wird im Flächennutzungsplan nördlich Dalsper Hellmer eine Sonderbaufläche<br />
mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ dargestellt (Gesamtgröße des Änderungsbereiches<br />
ca. 132 ha). Die bisherige Darstellungen Fläche für die Landwirtschaft wird als Zweckbestimmung<br />
auf die Sonderbaufläche übertragen.<br />
Genaue Angaben zur Straßenerschließung und zur Anzahl geplanter Anlagen werden erst im<br />
weiteren Verfahren festgelegt.<br />
1.2 Ziele des Umweltschutzes<br />
Nachfolgend werden gemäß der Anlage zu § 2 [4] und § 2a BauGB die relevanten Ziele des<br />
Umweltschutzes dargestellt (kursiv), die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen<br />
ergeben. Weiterhin wird aufgeführt, inwieweit diese Ziele im Rahmen der vorliegenden Planung<br />
berücksichtigt werden.
1.2.1 Ziele der Fachgesetze<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 37<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum<br />
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)<br />
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)<br />
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben<br />
und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im<br />
besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu<br />
schützen, dass<br />
· die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich<br />
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />
sowie<br />
· die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />
· auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und,<br />
soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).<br />
Die Errichtung von Windenergieanlagen dient grundsätzlich der nachhaltigen Nutzung der Naturgüter,<br />
da durch die Nutzung von Windenergie auf die entsprechende Nutzung fossiler<br />
Brennstoffe verzichtet werden kann. Die Planung sichert weitgehend die derzeitige Nutzungsstruktur<br />
planungsrechtlich ab. Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der Überplanung von<br />
Biotopstrukturen und der Versiegelung von Flächen sowie erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Landschaft werden mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, so dass die biologische<br />
Vielfalt, die Leistungen und Funktionen des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild gesichert<br />
sind und keine Defizite verbleiben.<br />
Im Anhang ist weiterhin ausgeführt, wie die dauerhafte Sicherung der Ziele des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 2-6 BNatSchG bei der Planung berücksichtigt werden.<br />
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen<br />
(Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen;<br />
Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,<br />
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund<br />
der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz<br />
des Grundwassers) sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so<br />
weit wie möglich vermieden werden.<br />
Kleinflächig findet durch die Befestigung von Grundflächen eine Beeinträchtigung des Schutzgutes<br />
Boden statt, bei der die natürlichen Funktionen und die Archivfunktionen weitestgehend<br />
zerstört werden. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch unvermeidbar. Sie werden im Rahmen<br />
der nachgeordneten Planverfahren weitest möglich minimiert und nach den Maßgaben der Eingriffsregelung<br />
ausgeglichen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 38<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)<br />
Die Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) sind als Bestandteile<br />
des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.<br />
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines<br />
mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird.<br />
Die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes ist zu erhalten. Vergrößerung und Beschleunigung<br />
des Wasserabflusses sind zu vermeiden.<br />
Ggf. werden für die Erschließung der WEA auf nachfolgender Planungsebene einzelne Grabenverrohrungen<br />
erforderlich. Auf dieser Planungsebene sind im Rahmen der Standortfestlegung<br />
der WEA die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen zu prüfen.<br />
Da für die Errichtung und Erschließung von Windenergieanlagen i. d. R. nur in begrenztem<br />
Umfang Flächenversiegelungen erforderlich sind, sind nachteilige Auswirkungen auf die<br />
Grundwasserneubildung und eine Vergrößerung oder Beschleunigung des Wasserabflusses<br />
nicht zu erwarten.<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden.<br />
Bezüglich Lärm und Schattenwurf ist auf nachfolgender Planungsebene darzulegen, dass<br />
durch die geplanten WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden.<br />
Durch die zugrunde gelegten Schutzabstände zu Wohnnutzungen wird davon ausgegangen,<br />
dass die FNP-Darstellung grundsätzlich geeignet ist, die nach den Maßgaben des BImSchG<br />
und nach anderen Regelwerken geltenden Schutzansprüche sicherzustellen.<br />
Mit dem Betrieb von WEA sind keine Emissionen von Luftschadstoffen verbunden, die sich<br />
nachteilig auf die Umweltschutzgüter auswirken würden. Es wird im Gegenteil sogar ein Beitrag<br />
zur Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und der damit verbundenen Schadstoffemissionen<br />
geleistet.<br />
Ziele des Umweltschutzes im Bauplanungsrecht (BauGB)<br />
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; ... Landwirtschaftlich,<br />
als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen<br />
Umfang umgenutzt werden.<br />
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen gehen i. d. R. nur in geringem Umfang Bodenversiegelungen<br />
einher. Der für die Erschließung der WEA erforderliche Umfang an Grund und<br />
Boden kann bei der Standortfestlegung im Rahmen der konkretisierenden Planung (Bebauungsplan,<br />
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) minimiert werden.<br />
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.<br />
Die Flächen sind bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und unterliegen<br />
auch einer entsprechenden Nutzung. Für die WEA und deren Erschließung werden in begrenztem,<br />
notwendigem Umfang landwirtschaftliche Flächen umgenutzt. In den übrigen Bereichen<br />
bleibt die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zulässig.
1.2.2 Ziele der Fachplanungen<br />
Ziele gemäß Landschaftsrahmenplan 8<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 39<br />
Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wesermarsch (1992) sind für das Plangebiet folgende<br />
flächenkonkreten Entwicklungsziele und Maßnahmen formuliert:<br />
- Von Anpflanzungen freizuhaltender Bereich,<br />
- möglicher Entwicklungsbereich für Wiesenvögel (kleine Teile des Plangebietes im<br />
Nord- und Südwesten),<br />
- schutzwürdig als Naturschutzgebiet (NWB 22: Grünland-Graben-Areal westlich von<br />
<strong>Elsfleth</strong>; für den Bereich zwischen Bardenflether Helmer und Ipweger Moorkanal).<br />
Die Planung sieht keine Anpflanzungen vor. Die Entwicklungsmöglichkeiten von Wiesenvögeln<br />
werden durch die Planung von Windkraftanlagen berührt, die Eingriffe werden jedoch möglichst<br />
gering gehalten und nach den Maßgaben der Eingriffsregelung kompensiert. Die Schutzwürdigkeit<br />
des Bereiches als Naturschutzgebietes ist mit der Entwicklung der letzten 20 Jahre seit<br />
Aufstellen des Landschaftsplans nicht mehr festzustellen.<br />
Ziele gemäß Landschaftsplan 9<br />
Im Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> (2006) werden für das Plangebiet folgende zu entwickelnde<br />
Ziele formuliert:<br />
Vorrangig zu schützende und zu entwickelnde Biotoptypen<br />
- artenreiches Grünland/ Feuchtgrünland<br />
- arten- und strukturreiche Gräben, insbesondere Krebsscheren- und Wasserfeder-<br />
Gräben<br />
- gewässerbegleitende Röhrichte und niederwüchsige Feuchtgebüsche am Moorriemer<br />
Kanal<br />
- Bardenflether Tief, Ipweger Moorkanal, Dalsper Tief, Kortendorfer Tief<br />
- ausgeprägte begleitende Röhrichte zwischen Gräben und Wegen<br />
- Stillgewässer mit artenreicher Begleitvegetation<br />
Schwerpunkte des Artenschutzes<br />
- Wiesenvögel, Wasservögel<br />
- Nahrungsraum des Weißstorches<br />
- Libellen<br />
- Amphibien<br />
- Flora/Vegetation besonders arten- und strukturreicher Gräben, insbesondere mit Vorkommen<br />
von Krebsschere, Schwanenblume und Wasserfeder<br />
- Umsetzung der Maßnahmen des Fischotterprogramms am Moorriemer Kanal<br />
- arten- und strukturreiche Gräben, insbesondere Krebsscheren- und Wasserfeder-<br />
Gräben<br />
8 Landschaftsrahmenplan Landkreis Wesermarsch. 1992<br />
9 Landschaftsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>. 1995 / 2006
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 40<br />
Durch das Vorhaben werden die genannten Zielbiotope nicht beeinträchtigt. Mögliche Beeinträchtigungen<br />
von Vogelarten sind nach den Maßgaben der Eingriffsregelung zu vermeiden,<br />
minimieren und auszugleichen.<br />
Die im Rahmen der Eingriffsregelung u. a. für den Boden und für das Landschaftsbild vorzusehenden<br />
Ausgleichsmaßnahmen sollen vorrangig auf die Entwicklung der genannten Zielbiotope<br />
und die Förderung der genannten Zielarten ausgerichtet werden.<br />
1.2.3 Ziele von Schutzgebieten und geschützten Objekte nach Naturschutzrecht<br />
Naturschutzrechtlich ausgewiesene Schutzgebiete und Schutzobjekte sind innerhalb der Änderungsbereiche<br />
und unmittelbar angrenzend nicht vorhanden. Auch befinden sich innerhalb des<br />
Plangebietes keine besonders geschützten Biotope 10 .<br />
Die in der Umgebung vorhandenen Schutzgebiete sind aufgrund der Entfernungen nicht betroffen<br />
11 .<br />
Abbildung 2: Übersicht der naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft<br />
10 s. Kapitel 2.1.1 Pflanzen und Biotoptypen<br />
11 vgl. Kapitel<br />
1.2.4 Ziele von FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinie – Verträglichkeitsprüfung
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 41<br />
1.2.4 Ziele von FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinie – Verträglichkeitsprüfung<br />
Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)<br />
und gemäß Artikel 4 (4) 79/409/EWG (Richtlinie vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />
Vogelarten) sind Projekte und Pläne auf ihre Verträglichkeit gegenüber den Erhaltungszielen<br />
eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder eines gemeldeten<br />
Europäischen Vogelschutzgebietes 12 zu überprüfen.<br />
Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn diese Prüfung der Verträglichkeit<br />
ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebietes in seinen für die<br />
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.<br />
Abweichend hiervon darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es nach<br />
§ 34 Abs. 3 BNatSchG<br />
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher<br />
sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und<br />
- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder<br />
mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.<br />
Für eine Verträglichkeitsprüfung ist zunächst zu ermitteln, welche Tier- und Pflanzenarten sowie<br />
welche Lebensräume als Erhaltungsziele bzw. als für den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile<br />
anzusehen sind. Im Rahmen der Bestandsaufnahme ist daraufhin festzustellen, ob<br />
Flächen betroffen sind, die für diese Arten von Bedeutung sind bzw. ein Entwicklungspotential<br />
aufweisen.<br />
Der Begriff „Erhaltungsziele“ ist nach § 7 Abs. 1 BNatSchG wie folgt definiert: Ziele, die im Hinblick<br />
auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen<br />
Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang 11 der Richtlinie<br />
92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten<br />
Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.<br />
Der Geltungsbereich befindet sich nicht innerhalb eines Natura 2000-Gebietes. Folgende FFH-<br />
Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete liegen jedoch in der näheren Umgebung (siehe Abb. 3):<br />
- FFH-Gebiet Nr. 14 Ipweger Moor, Gellener Torfmöörte,<br />
- FFH-Gebiet Nr. 26 Nebenarme der Weser mit Strohauser Plate und Juliusplate,<br />
- FFH-Gebiet Nr. 174 Mittlere und Untere Hunte (mit Barneführer Holz und Schreensmoor),<br />
- FFH-Gebiet Nr. 187 Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/ Bremen und<br />
- EU-Vogelschutzgebiet V27 Unterweser.<br />
Die Entfernung des Geltungsbereiches zum FFH-Gebiet Nr. 174 beträgt etwa 2,5 km. Die FFH-<br />
Gebiete Nr. 14, Nr. 187 und Nr. 26 sind etwa 3,5 km, 3,8 km bzw. 4,0 km entfernt. Das EU-<br />
Vogelschutzgebiet V27 liegt in mindestens 4,7 km Entfernung von der Plangebietsgrenze.<br />
12 Begriffsdefinition gemäß § 7 BNatSchG: Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ - das kohärente Europäische ökologische<br />
Netz „Natura 2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43 EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht (vgl. § 32 BNatSchG).
Abbildung 3: Gebietskulisse Natura 2000 13<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 42<br />
Das FFH-Gebiet Nr. 14 Ipweger Moor, Gellener Torfmöörte umfasst Restflächen naturnaher<br />
Hoch- und Übergangsmoor-Komplexe in der Wesermarsch mit Moorheide-Stadien, sekundären<br />
Birken-Moorwäldern und Moorgrünland. Die Schutzwürdigkeit ist auf Grund der relativ naturnahen<br />
Moorflächen im Naturraum 'Wesermarschen' gegeben, als größtem verbliebenen Moorkomplex<br />
in den niedersächsischen Marschgebieten. Das FFH-Gebiet ist durch Entwässerung,<br />
und infolgedessen der Verbuschung offener Moorbereiche und durch die intensive Landwirtschaft<br />
im Umfeld der Kernflächen (fehlende Pufferzonen) gefährdet. Neben den Lebensraumtypen<br />
des Hoch- und Übergangsmoorkomplex sind namentlich die Teichfledermaus, die Große<br />
Moosjungfer, der Hochmoor-Perlmuttfalter, der Hochmoor-Bläuling und die Moltebeere geschützt.<br />
Naturnahe, tidebeeinflusste Nebenarme der Unterweser mit Brack- und Süßwasserwattflächen,<br />
Röhrichten, Weidenauwald, Flachland-Mähwiesen befinden sich im FFH-Gebiet Nr. 26 Nebenarme<br />
der Weser mit Strohauser Plate und Juliusplate. Die relativ naturnahen Teile der überwiegend<br />
anthropogen geprägten Unterweser sind 'Trittstein' und potenzielles Laichgebiet für<br />
Finte, 'Trittstein' für Wanderfischarten wie Fluss- und Meerneunauge und potenzielles Teichfledermaus-Jagdgebiet.<br />
Beeinträchtigung der Weser durch Uferausbau, Industrieanlagen, Vertiefung<br />
der Fahrrinne, Sedimentumlagerung, Schiffsverkehr und Wasserverschmutzung werden<br />
als Gefährdung der Schutzziele des Gebietes gesehen. Zusätzlich zu den Lebensraumtypen<br />
nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind die Teichfledermaus und vier Fischarten geschützt: Finte,<br />
Fluss- und Meerneunauge und Lachs.<br />
13 Verändert und ergänzt aus: Geobasisdaten der Niedersächsischen<br />
Vermessungs- und Katasterverwaltung<br />
http://www.umweltkarten.niedersachsen.de/natura
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 43<br />
Das FFH-Gebiet Nr. 174 Mittlere und Untere Hunte (mit Barneführer Holz und Schreensmoor)<br />
umfasst den Barneführer Holz (Eichen- und Buchenmischwälder), feuchte Hochstaudenfluren,<br />
Auwald mit Erle, Hartholzauwald und einen teilweise naturnahen Abschnitt der Hunte mit<br />
sehr großen Bestand des Flussneunauges. Als Arten nach den Anhängen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie<br />
sind Kreuzkröte, Steinbeißer, Fluss- und Bachneunauge und Lachs, Untergetauchter<br />
Scheiberich, Nadel-Sumpfbinse, Froschbiss, Strauß-Gilbweiderich und Langblättriger<br />
Ehrenpreis.<br />
Das FFH-Gebiet Nr. 187 Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/ Bremen<br />
schützt die Jagdhabitate der Teichfledermaus aus den Quartieren in Aschwarden und Loxstedt-<br />
Schwegen. Zudem umfasst es bedeutende Vorkommen von naturnahen Stillgewässern mit<br />
Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften sowie von feuchten Hochstaudenfluren. Es besteht<br />
eine Gefährdung durch Trockenlegung von Gewässern und intensivste Unterhaltungsmaßnahmen.<br />
Besonderer Schutz gilt den Arten Bitterling, Fischotter und Teichfledermaus.<br />
Teile des Weserästuars mit Nebenarmen und landwirtschaftlich (vorwiegend Feuchtgrünland)<br />
genutzten Inseln- und Uferbereichen mit Schlickwatten und Röhrichten und teils vorgelagerten<br />
Wattflächen, teils binnendeichs gelegen Bereiche machen das EU-Vogelschutzgebiet V27<br />
Unterweser aus. Für nordische Gänse, Schwäne und Limikolen (Zwergschwan, Blässgans,<br />
Nonnengans, Säbelschnäbler) ist es ein Rastgebiet herausragender Bedeutung. Als Brutgebiet<br />
hat es zudem eine hohe Bedeutung für Röhricht bewohnende Vogelarten sowie für Wasservögel.<br />
Die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Grünlandumbruch, Entwässerung,<br />
Schilfmahd, Weservertiefung, Uferverbau, Störungen, Jagd, Wassersport, bauliche Anlagen<br />
und Grabenräumung sind als Gefährdung der Schutzziele einzustufen.<br />
Da das Vorhaben außerhalb der Flächen der FFH-Gebietes liegt, sind die genannten Lebensräume<br />
nicht unmittelbar betroffen. Gleichfalls sind keine Beeinträchtigungen der in Anhang II<br />
der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen-, Säugetier- und Fischarten zu erwarten.<br />
Hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebietes muss geprüft werden, ob die Planung trotz der großen<br />
Entfernung in das Schutzgebiete hinein wirkt. Erhebliche Beeinträchtigungen können entweder<br />
durch direkte Störwirkung oder indirekte nachteilige Auswirkungen auf Wechselbeziehungen<br />
verursacht werden.<br />
Wechselbeziehungen von Vogelarten, die sich sowohl im Geltungsbereich als auch in den<br />
Schutzgebieten aufhalten, sind nach den Kenntnissen aus den durchgeführten Vogeluntersuchungen<br />
allenfalls nur sehr eingeschränkt vorhanden. Hinsichtlich der Brutvogelarten der<br />
Schutzgebiete kann eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der großen Entfernung ausgeschlossen<br />
werden. Gastvögel, insbesondere Kiebitze, könnten theoretisch beeinträchtigt werden.<br />
Die Auswirkungen sind jedoch in keinem Falle erheblich, da die Art auf nahezu allen landwirtschaftlichen<br />
Flächen in diesem Raum Nahrung suchen und rasten kann, und insofern umfangreiche<br />
Ausweichmöglichkeiten gegeben sind.<br />
Nach aktuellem Kenntnisstand führt die Planung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der<br />
umliegenden Natura 2000-Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck<br />
maßgeblichen Bestandteilen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 44<br />
1.2.5 Ziele des speziellen Artenschutzes, spezielle Artenschutzprüfung – SAP<br />
Vorschriften des Artenschutzes<br />
Zum Schutz bestimmter Tier und Pflanzenarten gelten die Maßgaben gemäß § 44 BNatSchG.<br />
Gemäß Absatz 1 ist es verboten,<br />
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,<br />
zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />
oder zu zerstören,<br />
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung<br />
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören<br />
(Zugriffsverbote).<br />
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Umsetzung eines nach § 15 BNatSchG zulässigen<br />
Eingriffs bzw. eines nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhabens<br />
im Sinne von § 18 [2] Satz 1 BNatSchG handelt, gilt gemäß § 44 (5) BNatSchG folgende Pauschalbefreiung<br />
von den Verboten gemäß Abs. 1:<br />
(..) Sind in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten<br />
oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt<br />
sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit<br />
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des<br />
Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben<br />
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />
wird.<br />
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für<br />
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte<br />
Arten gelten diese Maßgaben entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen,<br />
liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen<br />
die Zugriffs-, Besitz oder Vermarktungsverbote nicht vor. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 45<br />
Abbildung 4: Gegenstand der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei zulässigen Eingriffen<br />
und Vorhaben 14<br />
Allgemeine Anforderungen des Artenschutzes an die Bauleitplanung<br />
Die Einhaltung des Artenschutzes erfolgt auf der Umsetzungsebene. Auf Ebene der Bauleitplanung<br />
ist vorausschauend zu prognostizieren, welche artenschutzrechtlichen Belange bei der<br />
Umsetzung der Planung zu beachten sind (Spezielle Artenschutzprüfung/ SAP).<br />
Wird auf Ebene der Bauleitplanung deutlich, dass artenschutzrechtliche Belange der Planung<br />
dauerhaft entgegenstehen, so ist die Bauleitplanung nicht umsetzbar und damit nichtig 15 . Insofern<br />
sind schon auf der Ebene der Bauleitplanung die Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen,<br />
mit denen auf der Umsetzungsebene die Einhaltung des Artenschutzrechts sichergestellt werden<br />
kann.<br />
Relevante Arten im Plangebiet<br />
Als Tierarten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie sind Fledermausarten zu berücksichtigen.<br />
Im Jahre 2008 wurde eine Bestandserfassung für den südlichen Teil des Geltungsbereiches mit<br />
Hilfe von Detektoren und Horchkisten durchgeführt 16 , im Jahre 2009 erfolgte die Erfassung und<br />
Bewertung des restlichen Plangebietes.<br />
Es wurden sechs Fledermausarten festgestellt, am häufigsten die Breitflügelfledermaus, gefolgt<br />
von Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus und Abendsegler. Bei den<br />
dominierenden Arten handelt es sich um in Nordwestdeutschland noch vergleichsweise häufige<br />
14 Weingarten, E. et al. (2010): Artenschutzrechtliche Belange in der SUP, NuL 42(9), 2010, 275-285<br />
15 Trautner, J., Kochelke, K., Lambrecht, H., Mayer, J. (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 74,<br />
Norderstedt<br />
Gellermann, M., Schreiber, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in stattlichen Planungs- und Zulassungsverfahren,<br />
in Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7, S. 108, Berlin Heidelberg<br />
16 s. Anhang, Sinning, F.: Fledermauserfassung zur geplanten Erweiterung des Windparks Wehrder sowie zum geplanten<br />
Windpark Mönnichhofer Mühle (2009);<br />
Fledermauserfassung zum geplanten Windpark Bardenfleth, Landkreis Wesermarsch (2010)
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 46<br />
und weit verbreitete Arten. Seltenere Arten wurden nur vereinzelt (Kleinabendsegler) oder nicht<br />
(z. B. Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Langohr und Teichfledermaus) erfasst. Insgesamt<br />
überwiegen geringe Aktivitäten. Ein Zuggeschehen im Frühjahr wurde nicht, im Herbst nur vergleichsweise<br />
schwach ausgeprägt, festgestellt. Dem Untersuchungsgebiet kann daher allenfalls<br />
eine durchschnittliche Bedeutung zugeordnet werden.<br />
Angesichts der Kartierungsergebnisse (Detektorergebnisse) zur Rauhautfledermaus und für<br />
den Abendsegler (weniger ausgeprägt) muss für das Untersuchungsgebiet von einem (geringem)<br />
Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst ausgegangen werden.<br />
Als mögliche Beeinträchtigungen für Fledermäuse wird im Gutachten zwischen Kollisionsverlusten<br />
und Vertreibungsrisiken (Scheuch- und Barrierewirkung) unterschieden: Ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />
ist für die zwei Arten Abendsegler und Rauhhautfledermaus für den Zeitraum des<br />
Herbstzuges nicht auszuschließen. Es werden weitere Vorkehrungen bzw. Maßnahmen erforderlich<br />
(Abschaltzeiten, Monitoring). Von Scheuch- und Barrierewirkungen auf sensible Fledermausarten<br />
(Breitflügelfledermaus) wird nicht ausgegangen. Werden die Vermeidungs- bzw.<br />
Verminderungsmaßnahmen durchgeführt, verbleiben für die Fledermausfauna nach derzeitigen<br />
Kenntnissen keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen.<br />
Weiterhin gilt der Schutz für alle europäischen Vogelarten. Nach der Auswertung der Brut- und<br />
Gastvogelkartierung 2008/2009 17 kann für Teile des Plangebietes eine lokale, für einen Teilbereich<br />
sogar eine nationale Bedeutung für Brutvögel festgestellt werden. Die Bedeutung ergibt<br />
sich zumeist durch die Kiebitzvorkommen, selten durch Großen Brachvogel, Feldlerche und<br />
Rotschenkel.<br />
Hinsichtlich der Gastvögel werden die z. T. sehr hohen Wertigkeiten überwiegend in deutlicher<br />
Entfernung vom Geltungsbereich festgestellt.<br />
Vorkommen bzw. Betroffenheiten anderer streng geschützter Arten sind nicht bekannt und<br />
werden nach den örtlichen Gegebenheiten bzw. nach den voraussichtlichen Wirkfaktoren des<br />
Vorhabens nicht erwartet.<br />
Beurteilung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften<br />
Tötungen (Verbotstatbestand gemäß § 44 [1] Nr. 1 BNatSchG):<br />
Um Tötungen europäischer Vogelarten zu vermeiden, erfolgt die Baufeldfreimachung außerhalb<br />
der Vogelbrutzeiten (s. Kap. 2.4.1: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung<br />
nachteiliger Auswirkungen).<br />
Zur Vermeidung von Fledermaustötungen wird ein Monitoring während des Herbstzuges vorgesehen.<br />
Störungen (Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG):<br />
Das Konfliktpotenzial gegenüber Störungen europäischer Vogelarten während der Fortpflanzungs-<br />
und Aufzuchtzeiten (Brutzeiten), die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands<br />
der lokalen Population einer Art führen, wird vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Vorkenntnisse<br />
zur Bedeutung des Plangebietes für die Vogelwelt als vergleichsweise gering eingestuft,<br />
wobei jedoch gewisse Funktionsminderungen (Scheuchwirkung in unmittelbarer Anla-<br />
17 s. Kapitel 2.1.2 Tiere
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 47<br />
gennähe, Flächenverlust durch Zuwegungen und Fundamente) derzeit nicht ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Das durch Scheuchwirkungen begründete Konfliktpotenzial während der Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderzeiten europäischer Vogelarten bleibt gering, so dass nicht zu erkennen ist,<br />
dass der Verbotstatbestand von Störungen erfüllt werden könnte.<br />
Für Fledermäuse sind Störungen im Sinne von § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht erkennbar, da<br />
potenzielle Fledermausquartiere nicht unmittelbar betroffen sind.<br />
Verlust der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3<br />
BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG):<br />
Nach den vorliegenden Kartierergebnissen wird von einem geringen Konfliktpotenzial gegenüber<br />
Fortpflanzungsstätten europäischer Brutvögel ausgegangen.<br />
In der Umgebung des geplanten Windstandortes sind vergleichbare Habitatpotenziale für Brutvögel<br />
erkennbar wie in den vom Vorhaben betroffenen Flächen, so dass die ökologische Funktion<br />
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt werden kann und damit gemäß § 44 (5) BNatSchG kein Verstoß<br />
gegenüber dem Verbot des Absatzes 3 vorliegt.<br />
Zusammenfassend wird hier deutlich, dass voraussichtlich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
der vorliegenden FNP-Änderung nicht dauerhaft entgegenstehen und die Umsetzung<br />
der Planung nach den artenschutzrechtlichen Maßgaben möglich ist.<br />
2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />
Im Folgenden werden für die einzelnen Umweltschutzgüter die voraussichtlichen Auswirkungen<br />
der Planung beschrieben, wobei der Fokus insbesondere auf solche Auswirkungen gerichtet<br />
wird, die ein erhebliches nachteiliges Ausmaß erreichen oder erhebliche Beeinträchtigungen im<br />
Sinne der Eingriffsregelung darstellen.<br />
Die Prognose der Auswirkungen setzt dabei zunächst eine Beschreibung und Bewertung des<br />
aktuellen Zustands voraus. Darüber hinaus ist auch die weitere Entwicklung bei Nichtdurchführung<br />
der Planung zu beschreiben.<br />
2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands<br />
2.1.1 Pflanzen und Biotoptypen<br />
Zur Erhebung der örtlichen Bestände wurde im Sommer 2010 eine Biotopkartierung gemäß<br />
den Vorgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie 18 durchgeführt. Es wurden<br />
folgende Biotoptypen festgestellt (s. Abbildung 5 und Anhang):<br />
18 Drachenfels, O. v.: Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, Niedersächsisches Landesamt für Ökologie -<br />
Naturschutz-, Stand Juli 2004
Abb. 5: Biotoptypen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 48<br />
Die Flächennutzung im Plangebiet ist vorrangig durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt:<br />
Intensiv genutzte Grünländer (Intensivgrünland der Marschen GIM), z. T. von Kühen beweidet,<br />
wechseln mit Mais-Äckern (Am) ab. Die Vegetation des Intensivgrünlands der Marschen<br />
ist artenarm und geprägt durch wenige dominierende Grasarten (Gemeines und Wiesenrispengras<br />
(Poa spec.), Deutsches Weidelgras (Lolium perenne), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus)<br />
u. a.). Zudem treten einige verbreitete Störungszeiger wie Acker-Quecke (Elymus repens),<br />
Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris), Weißklee (Trifolium repens, und Ampfer (Rumex spec.)<br />
auf. Eine Fläche, nördlich angrenzend an das Plangebiet, wurde als Grünland-Einsaat (GA)<br />
angesprochen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 49<br />
Das Plangebiet ist durchzogen und gegliedert durch Kanäle (FKK) und Gräben (FGM). Die<br />
nährstoffreichen Marschgräben verlaufen in Ost-West-Richtung durch die landwirtschaftlichen<br />
Flächen und beidseitig der Wirtschaftswege. Im Bereich der Viehgatter sind die Gräben verrohrt<br />
bzw. zugeschüttet. Sie entwässern die landwirtschaftlichen Flächen in die Kanäle (Dalsper<br />
Tief, Ipweger Moorkanal, Bardenflether Tief).<br />
Hervorzuheben ist das Vorkommen des Froschbisses (Hydrocharis morsus-ranae) in einigen<br />
offeneren Grabenabschnitten. Der Froschbiss ist in der Roten Liste Deutschlands und in der<br />
Roten Liste Niedersachsens und Bremens als „gefährdet“ eingestuft. Insbesondere im südlichen<br />
Teil des Plangebietes ist die Wasseroberfläche von Wasserlinsengesellschaften bedeckt.<br />
Die Grabenränder sind stellenweise mit Flatter-Binse (Juncus effusus), Rohrglanzgras (Phalaris<br />
arundinacea), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Sumpf-Ziest (Stachys palustris) und<br />
Sumpf-Labkraut (Galium palustre) bewachsen. Die Gräben im nördlichen Teil sind überwiegend<br />
mit Schilfrohr (Phragmites australis) dicht bestanden.<br />
Bach- und sonstige Uferstaudenflur wurde für die südliche Uferseite des Dalsper Tiefs kartiert.<br />
Zaunwinde (Calystegia sepium), Weidenröschen (Epilobium spec.), Blutweiderich<br />
(Lythrum salicaria) und Johanniskraut (Hypericum spec.) sind hier die kennzeichnenden Pflanzenarten.<br />
Entlang der Kanäle stehen lückige bis dichte Erlen-Baumreihen (HBA) mit Hasel- und Holundersträuchern<br />
im Unterwuchs. Die Erlen wurden als Ersatz für die landschafts- und standortuntypischen<br />
Pappelreihen gepflanzt. An Wegrändern stehen vereinzelt Pappeln, Erlen, Weiden,<br />
Weißdorn oder Holunder (Einzelbaum/ Baumgruppe HBE).<br />
Inmitten der landwirtschaftlichen Flächen stehen in zwei Bereichen Gehölzpflanzungen von<br />
Pappeln (Standortfremdes Feldgehölz HX). Nördlich des Plangebietes, an der K 213, steht<br />
ein standortgerechtes Feldgehölz (HN), mit Feldahorn, Ulme, Faulbaum und Weide.<br />
Die Wirtschaftswege sind betoniert (OVW) und sind beidseits bis zu den Gräben durch eine 3-<br />
5 m breite Gras- und Staudenflur (Trittrasen GRT) mit Gänsefingerkraut (Potentilla anserina),<br />
Vogel-Wicke (Vicia cracca) und Wegerich (Plantago lanceolata, Plantago major) bestanden.<br />
2.1.2 Tiere<br />
Brutvögel<br />
Es liegen Brutvogeldaten aus den Jahren 2008/2009 vor. Die Methodik, Erfassung und Bewertung<br />
der Brut- und Gastvögel ist in Anhang 2 aufgeführt.<br />
Im Untersuchungsgebiet (Geltungsbereich mit 1.000 m Radius) wurden bei den 2008/2009<br />
durchgeführten Brutvogelkartierungen 60 Kiebitzbrutpaare festgestellt, 5 Brutpaare des Großen<br />
Brachvogels, 11 Feldlerchenbrutpaare und 1 Rotschenkel-Brutpaar.<br />
Das Untersuchungsgebiet wurde in 11 Teilgebiete eingeteilt. Von diesen weisen drei Teilgebiete<br />
eine lokale Bedeutung und ein Teilgebiet eine nationale Bedeutung auf. Letzterer schließt<br />
südlich an den Geltungsbereich an und liegt in direkter Nachbarschaft des bestehenden Windparks<br />
Wehrder. Von den 29 Kiebitzpaaren, die hier gebrütet haben, konnten etwa 5 Brutpaare<br />
im Bereich des 100 m-Korridors festgestellt werden. Zudem wurden mehrere Große Brachvögel<br />
mit Revierverhalten nachgewiesen.
Gastvögel<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 50<br />
Aus 22 Erfassungsterminen ergeben sich z. T. sehr hohe Wertigkeiten hinsichtlich der Gastvögel<br />
19 . Hier ist es wichtig festzuhalten, dass die festgestellten Wertigkeiten überwiegend in deutlicher<br />
Entfernung des Geltungsbereiches liegen. Für den Kiebitz wurde an 3 Terminen eine<br />
landesweite und an 10 Terminen ein lokale Bedeutung festgestellt. Die Kiebitze halten sich jedoch<br />
nur westlich und nordwestlich vom Windpark Wehrder auf.<br />
Graugänse wurden an je einem Termin mit nationaler und mit landesweiter Bedeutung sowie<br />
an 3 Terminen mit regionaler und an 2 Terminen mit lokaler Bedeutung festgestellt. Auch<br />
Blässgänse wurden je einmal mit nationaler und mit landesweiter Bedeutung kartiert sowie an 2<br />
Terminen mit regionaler und an 3 Terminen mit lokaler Bedeutung. Die Gänse halten sich fast<br />
nur nördlich in größerem Abstand vom Windpark Wehrder auf.<br />
Der Weißstorch gehört als „Großvogel“ zu den Arten, die bei jeder Begehung punktgenau erfasst<br />
wurden. Eine besondere Bedeutung des Plangebiets als Nahrungsraum konnte nicht belegt<br />
werden.<br />
Fledermäuse<br />
Die Bestandserfassungen im Jahre 2008 und 2009 konnte für das Untersuchungsgebiet sechs<br />
Fledermausarten feststellen, am häufigsten die Breitflügelfledermaus, gefolgt von Wasserfledermaus,<br />
Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus und Abendsegler und in Einzelkontakten den<br />
Kleinabendsegler 20 .<br />
Insgesamt wird ein nur geringes Fledermausvorkommen festgestellt. Die festgestellten Arten<br />
nutzen den Bereich stark strukturgebunden, d. h., sie fliegen entlang von Baumreihen und Gewässern.<br />
Angesichts der Kartierungsergebnisse (Detektorergebnisse) zur Rauhautfledermaus und für<br />
den Abendsegler (weniger ausgeprägt) wird für das Plangebiet von einem Zuggeschehen im<br />
Frühjahr und Herbst ausgegangen werden.<br />
Sonstige Tierartengruppen<br />
Weitere Hinweise zum Lebensraumpotenzial für die Tierwelt ergeben sich aus der Biotopkarte<br />
und den örtlichen Standortbedingungen, insbesondere zu Boden und Wasser. Demnach sind<br />
keine besonderen Vorkommen seltener oder geschützter Tierarten zu erwarten, so dass weitere<br />
Tiererhebungen zur fachplanerischen Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.<br />
2.1.3 Boden<br />
Bei den Böden im Geltungsbereich und der näheren Umgebung handelt es sich um Jungmarschen,<br />
überwiegend um Kleimarsch. Im Norden grenzt mit Kalkmarsch das jüngere Stadium in<br />
der Bodenentwicklung der Marschen an. Die Bodenart der Kleimarsch kann von Feinsand bis<br />
zu Schluff und Ton reichen. Der Boden ist sehr fruchtbar und eignet sich auch hinsichtlich seines<br />
Nährstoffgehaltes und der Wasserversorgung für die landwirtschaftliche Nutzung.<br />
19 siehe Anhang 2: Methodik, Erfassung und Bewertung von Brut- und Gastvögeln<br />
20 Sinning, F.: Fledermauserfassung zur geplanten Erweiterung des Windparks Wehrder sowie zum geplanten Windpark Mönnichhofer<br />
Mühle (2009),<br />
Fledermauserfassung zum geplanten Windpark Bardenfleth, Landkreis Wesermarsch (2010) (siehe Anhang 3)
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 51<br />
Das Geländeniveau liegt bei -0,1 bis 0,6 m ü. NN. 21<br />
Abbildung 6: Bodentypen 22<br />
2.1.4 Wasser<br />
Grundwasser<br />
In der Marsch bilden die bindigen Sedimente des Holozäns eine schützende Deckschicht für<br />
das Grundwasser. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der Marschsedimente, der geringen<br />
Flurabstände und auch der künstlichen Entwässerung, ist die Grundwasserneubildung relativ<br />
gering, sie liegt unter 51 mm/ a im langjährigen Mittel.<br />
Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung gegenüber Schadstoffeinträgen ist auf<br />
Grund der geringmächtigen Grundwasserüberdeckung (ca. 5 m) und der Durchlässigkeit der<br />
(sandigen) Bodentypen gering. 23<br />
Oberflächenwasser<br />
Der Geltungsbereich ist durchzogen von vielen kleinen Gräben, Kanälen und Tiefs, die in den<br />
Moorriemer Kanal entwässern. Die Kanäle und Tiefs verlaufen vorwiegend in Ost-West-<br />
Richtung: Bardenflether Tief, Eckflether Tief, Ipweger Moorkanal und Dalsper Tief als südliche<br />
Geltungsbereichsgrenze. Die Gewässer sind im Landschaftsplan (2006) als stark verschmutzt<br />
dargestellt, nach Angaben des NLWKN ist der ökologische Zustand „künstlich“ und das ökologische<br />
Potential schlecht bzw. unbefriedigend (Bardenflether Tief) 24 . Es ist kein Stillgewässer<br />
im Geltungsbereich vorhanden. Ein über die allgemeinen Anforderungen des Gewässerschutzes<br />
hinausgehender besonderer Schutzbedarf des Schutzgutes Wasser liegt nicht vor.<br />
21 Top. Karte M. 1 : 50.000 Niedersachsen/ Bremen, Hrsg. Landvermessung Niedersachsen, Bundesamt für Kartografie und<br />
Geodäsie 2000<br />
22 verändert nach KARTENSERVER DES NIBIS (2008): Bodenübersichtskarte 1 : 50.000 - Landesamt für Bergbau, Energie<br />
und Geologie (LBEG), Hannover<br />
23 KARTENSERVER DES NIBIS (2008): Lage der Grundwasseroberfläche (1 : 200 000) und Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung<br />
(1 : 200 000). - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover.<br />
24 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, NLWKN: www.umweltkarten.niedersachsen.de/wrrl EG-<br />
Wasserrahmenrichtlinie - Oberflächengewässer
2.1.5 Klima und Luft<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 52<br />
Großklimatisch unterliegt der Betrachtungsraum dem ausgleichenden Einfluss des Meeres, der<br />
sich in milden Wintern und kühlen, niederschlagsreichen Sommern äußert. Die mittlere Jahresschwankung<br />
der Lufttemperatur liegt bei 15,5°C. Es herrschen südwestliche bis westliche Winde<br />
vor. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge beträgt etwa 700 mm im Jahr. 25<br />
Das Kleinklima wird vom Relief, dem Bewuchs und der Bodenbeschaffenheit bestimmt, und ist<br />
insgesamt als günstiges Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet zu bezeichnen. Während auf<br />
Flächen dauerhafter Vegetationsbedeckung – beispielsweise Grünlandflächen – eine geringere<br />
Verdunstung und eine geringere Ausstrahlung eine ausgeglichenere Temperaturbilanz bewirken,<br />
sind offene Boden- und Ackerflächen und versiegelte Flächen durch vergleichsweise erhöhte<br />
Temperaturschwankungen gekennzeichnet. Die linearen Gehölzpflanzungen (lückenhaft,<br />
da z. T. entfernt) entlang des Bardenflether Tiefs und des Ipweger Moorkanals mildern die<br />
zeitweise hohen Windgeschwindigkeiten und sind daher im Landschaftsplan als mäßigender<br />
Klimafaktor dargestellt 26 . Ein besonderer Schutzbedarf des Klimas liegt nicht vor.<br />
Die Luft ist im Geltungsbereich wenig vorbelastet, weder durch industrielle Produktion noch<br />
durch Straßenverkehr o. Ä., zudem können lokale Emissionen aufgrund des flachen Reliefs<br />
und der hohen Windgeschwindigkeiten rasch verdünnt werden.<br />
2.1.6 Landschaft (Landschaftsbild)<br />
Ausgehend von den Angaben des Landschaftsplanes wurde zur Erfassung der Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit im Sommer 2010 das Landschaftsbild kartiert.<br />
Die Erhebung und Bewertung erfolgte nach der in Niedersachsen maßgeblichen Methode von<br />
Köhler und Preis 27 in einem Umkreis von mindestens dem 15-fachen der geplanten Anlagenhöhe<br />
und erstreckt sich für bis zu 150 m hohe Anlagen auf einen Umkreis von 2.250 m um die<br />
zu prüfenden Standorte.<br />
Die anhand der Biotoptypausprägung, der Nutzungen und der Sichtbarrieren differenzierten<br />
Landschaftsbildeinheiten ähnlicher Ausprägung sind im Anhang beschrieben und dargestellt.<br />
Mit Hilfe der Kriterien „Natürlichkeit“, „historische Kontinuität“, „Vielfalt“ und „Freiheit von Beeinträchtigungen“<br />
28 werden die Landschaftsbildeinheiten einer dreistufigen Bewertung des Landschaftsbildes<br />
in den Abstufungen hoch – mittel – gering zugeführt.<br />
Demnach liegt das Plangebiet in einer Landschaftsbildeinheit mittlerer Bedeutung. Die südöstlichen<br />
Teilflächen des Plangebietes sind durch die Vorbelastungen des Windparks Wehrder abgewertet.<br />
Eine hohe Bedeutung wird dem Landschaftsbild im Siedlungsband von Moorriem und im westlich<br />
anschließenden Moorriemer Moorland beigemessen.<br />
Weitere Details sind der Landschaftsbildbewertung im Anhang zu entnehmen.<br />
25 Klima-Atlas von Deutschland, Offenbach 1964<br />
26 Landschaftsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> (1995/2006)<br />
27 Köhler, Babette; Preiß, Anke: Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes in: Informationsdienst Naturschutz, 1/2000,<br />
vgl. auch Niedersächsischer Landkreistag: Naturschutz und Windenergie, Stand Juli 2007<br />
28 vgl. Breuer, Wilhelm: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, in vgl. Naturschutz<br />
und Landschaftsplanung, 8/2001,<br />
Niedersächsisches Landesamt für Ökologie: Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes, in Informationsdienst Naturschutz<br />
1/2000
2.1.7 Mensch<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 53<br />
Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch im Umweltbericht sind zum einen gesundheitliche<br />
Aspekte, in der Bauleitplanung vorwiegend Lärm und andere Immissionen, zum anderen<br />
regenerative Aspekte wie Erholungs-, Freizeitfunktionen und Wohnqualität von Bedeutung 29 .<br />
Das Plangebiet ist etwa 750 m von der Ortschaft Dalsper und knapp 1000 m von Eckfleth entfernt.<br />
Der Siedlungsrand der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> ist gut 2 km entfernt. Bereits im Rahmen der Standortkonkretisierung<br />
wurde aus Lärmschutzgründen gegenüber den sich in der Umgebung befindenden<br />
Wohnnutzung ein Mindestabstand von 500 m eingehalten.<br />
Durch Wirtschaftswege ist das Plangebiet und seine Umgebung für Fußgänger und Radfahrer<br />
erschlossen und dürfte in erster Linie für die Naherholung für Bewohner der umliegenden Ortschaften<br />
bedeutsam sein. Einige ausgewiesene regionale Radwege führen entlang bzw. außerhalb<br />
des Plangebietes (Deutsche Sielroute, Der Norden fährt ab 2001). Aufgrund der Vorbelastungen<br />
(s. o.) ist das Gebiet für Erholungssuchende aus der weiteren Umgebung nur von<br />
geringer Bedeutung, zumal <strong>Elsfleth</strong> entlang der Weser und Hunte attraktivere Angebote aufweist.<br />
2.1.8 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Im Plangebiet befinden sich drei archäologische Kulturdenkmale. Parallel zum Eckflether Tief,<br />
der durch das Ausweisungsgebiet für Windenergieanlagen verläuft, befindet sich ein historischer<br />
Deich (Moorriem, FStNr. 227 und 237; stellenweise als „Wurpdeich“ überliefert), der im<br />
13. Jh. und Anfang 14. Jh. nach Chr. angelegt wurde. Der Deichabschnitt im hier beplanten<br />
Bereich ist abgetragen und im Gelände nicht mehr zu erkennen.<br />
Im südlichen Plangebiet im Bereich der Dalsper Hellmer befinden sich weiterhin zwei Fundstreuungen<br />
(Moorriem, Fst-Nr. 1) aus dem 13./ 14. Jhd. n. Chr., die im Zusammenhang mit den<br />
Siedlungsaktivitäten innerhalb einer spätmittelalterlichen Reihensiedlung östlich der heutigen<br />
Ortschaft Dalsper stehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich noch weitere unbekannte<br />
Siedlungsreste im Plangebiet befinden, es sind jedoch keine weiteren Kulturgüter bekannt.<br />
Als sonstige Sachgüter sind zunächst die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu nennen. Die<br />
Marschböden weisen hohe Bodenwertzahlen auf und eignen sich gut für die moderne Landwirtschaft.<br />
Weitere Sachgüter sind das Entwässerungssystem der landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
sowie die vorhandenen landwirtschaftlichen Wege.<br />
2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung<br />
Bei einer Nicht-Durchführung der Planung würden die Flächen weiterhin der Landwirtschaft zur<br />
Bearbeitung zur Verfügung stehen und sich die Energiegewinnung aus der erneuerbaren Ressource<br />
Wind auf die bereits bestehenden Windparks bei Wehrder und Huntorf beschränken.<br />
29 Schrödter; W; Habermann-Nieße, K; Lehmberg, Frank: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den Auswirkungen<br />
des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Niedersächsischer Städtetag (Hrsg.), Bonn, 2004
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 54<br />
2.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung<br />
2.3.1 Auswirkungen auf Pflanzen und Biotoptypen<br />
Durch bauphasenbedingte und anlagenbedingte Wirkfaktoren sind erhebliche Beeinträchtigungen<br />
für Pflanzen und Biotoptypen zu erwarten. Die Pflanzendecke bzw. betroffene Biotoptypen<br />
werden durch Bauverkehr, Kranaufstellflächen, Montage- und Lagerflächen temporär beeinträchtigt,<br />
und durch die Fundamente für WEA und Nebenanlagen, Wartungsflächen und Erschließungswege<br />
befestigt und daher dauerhaft gestört. Diese Standorte stehen den Pflanzen<br />
nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung.<br />
Die Flächengrößen der betroffenen Biotoptypen werden auf der nachgeordneten Planungsebene<br />
auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung im Detail ermittelt.<br />
Der versiegelungsbedingte dauerhafte Verlust von Lebensraum ist im Zusammenhang mit dem<br />
dauerhaften Verlust von Bodenfunktionen (s. u.) als erhebliche Beeinträchtigung für Natur und<br />
Landschaft zu werten.<br />
2.3.2 Auswirkungen auf Tiere<br />
Brutvögel<br />
Störungs- und Vertreibungswirkungen können indirekte Lebensraumverluste verursachen. Kollisionen<br />
können zu direkten Individuenverlusten durch Tötung führen, wobei das Risiko für die<br />
verschiedenen Arten je nach Meidungs- und Flugverhalten sehr unterschiedlich hoch ist. Die<br />
Empfindlichkeit von Brutvögeln ist artspezifisch.<br />
Den Untersuchungen zufolge sind 5 Kiebitz-Brutpaare in weniger als 100 m Entfernung betroffen<br />
und können durch Verdrängung im Sinne der Eingriffsregelung erheblich beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Großer Brachvogel, Feldlerche und Rotschenkel wurden nur mit sehr geringen Individuenzahlen<br />
festgestellt. Von gewissen Funktionsminderungen muss jedoch ausgegangen werden<br />
(Scheuchwirkung in unmittelbarer Anlagennähe, Flächenverlust durch Zuwegungen und Fundamente).<br />
Die genaue Anzahl betroffener Brutpaare wird in der nachgeordneten Planung auf der Grundlage<br />
der konkreten Anlagenkonstellation ermittelt.<br />
Gastvögel<br />
Das Konfliktpotential in Bezug auf Gastvögel wird insgesamt als vergleichsweise gering eingestuft,<br />
da das geplante Vorhaben nicht oder nur in geringem Umfang zu zusätzlichen Beeinträchtigungen<br />
führt.<br />
Die in der Umgebung des FNP-Änderungsbereichs örtlich festgestellten Gastvogellebensräume<br />
nationaler und landesweiter Bedeutungen für Kiebitz, Graugans und Blässgans werden auch<br />
bei Umsetzung der Planung aufgrund der Entfernungen weiterhin ihre Bedeutung beibehalten<br />
können.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 55<br />
Während der örtlichen Erhebungen der Brut- und Gastvögel sowie der Fledermausuntersuchungen<br />
2008 – 2009 wurde eine regelmäßige Nutzung des Weißstorches im Plangebiet nicht<br />
festgestellt. Insofern ist von einer nachrangigen Bedeutung als Nahrungsraum für den Weißstorch<br />
auszugehen. Erhebliche Beeinträchtigungen für den Weißstorch sind durch das Vorhaben<br />
nicht erkennbar. Demnach sind nach den Maßgaben der Eingriffsregelung keine Kompensationsanforderungen<br />
ableitbar, und eine Weißstorchnahrungsgebietskartierung ist zur Festlegung<br />
angemessener Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Im Rahmen der vorliegenden<br />
Planung wird auf eine Weißstorchkartierung verzichtet.<br />
Fledermäuse<br />
Kollisionsrisiko: Im südlichen Bereich des Plangebietes (südlich des Ipweger Moorkanals) kann<br />
die Planung zu einem erhöhten Kollisionsrisiko für ziehende Abendsegler und Rauhautfledermäuse<br />
im Zeitraum von August bis September führen. Dies macht Maßnahmen zur Vermeidung<br />
bzw. Verminderung dieser Beeinträchtigung erforderlich. (Abschaltzeiten, Monitoring).<br />
Nach Durchführung dieser Maßnahmen verbleiben für die Fledermausfauna nach derzeitigen<br />
Kenntnissen keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen. Für den nördlichen Bereich (nördlich<br />
des Ipweger Moorkanals) können die WEA an sämtlichen Standorten des vorgelegten Aufstellungskonzeptes<br />
unter dem artenschutzrechtlichen Aspekt Fledermauskollisionen ohne weitere<br />
Auflagen und Nachuntersuchungen betrieben werden.<br />
Scheuch- und Barrierewirkung: Nach dem Gutachten kann in keinem Falle von einer Vertreibungswirkung<br />
auf Fledermäuse ausgegangen werden, die als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung<br />
zu betrachten wäre. Das gilt ausdrücklich auch für die Breitflügelfledermaus. Zwingende<br />
erforderliche Maßnahmen sind daher nicht ableitbar, auch sind unter diesem Aspekt<br />
keine artenschutzrechtlichen Probleme erkennbar.<br />
Andere Tierartengruppen<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen anderer Tierartengruppen werden nicht erwartet.<br />
2.3.3 Auswirkungen auf Boden<br />
Mit dem Bau der Windenergieanlagen und der Erschließungswege gehen Bodenversiegelungen<br />
einher. Durch diese werden die Bodenfunktionen der Jungmarsch wie Lebensraumfunktion<br />
und Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen sowie die Puffer-, Transport- und Filterfunktion in<br />
Stoff- und Wasserkreisläufen verändert bzw. zerstört. Hinzu kommt der Verlust der Archivfunktion<br />
der Kultur- und Naturgeschichte.<br />
Der dauerhaft Verlust von Boden ist als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung<br />
einzustufen.<br />
Die erheblichen Bodenbeeinträchtigungen und die nach den Maßgaben der Eingriffsregelung<br />
dafür erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auf nachgeordneter Planungsebene auf<br />
der Grundlage der konkreten Erschließungsplanung und der konkreten Anlagenstandorte im<br />
Detail bestimmt.<br />
2.3.4 Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser<br />
Durch die Versiegelung der Grundflächen und der Zuwegungen wird die Versickerung des anfallenden<br />
Regenwassers und somit die Grundwasserneubildung beeinträchtigt. Aufgrund der
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 56<br />
kleinflächigen Versiegelung, der Möglichkeit des seitlichen Wasserabflusses und der bestehenden<br />
geringen Grundwasserneubildungsrate sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für<br />
das Grundwasser zu erwarten.<br />
Oberflächengewässer / Gräben können voraussichtlich durch Verrohrungen für die Erschließung<br />
der WEA-Standorte betroffen sein. Die Beseitigung von Oberflächengewässer wird hier<br />
unabhängig von der Größe der betroffenen Wasserfläche als erhebliche Beeinträchtigung des<br />
Schutzgutes Oberflächengewässer gewertet.<br />
2.3.5 Auswirkungen auf Klima und Luft<br />
Mit der Versiegelung von Grundflächen und der Errichtung der Baukörper der WEA können<br />
kleinflächige Veränderungen der lokalklimatischen Gegebenheiten einhergehen, beispielsweise<br />
durch Veränderungen der Verdunstungsrate und Verwirbelung von Luftströmungen. Erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Klimahaushalts sind hiermit jedoch nicht verbunden.<br />
Auch eine Beeinträchtigung der Luftqualität ist nicht zu erwarten, da keine umweltschädlichen<br />
Gase oder Stoffe beim Betrieb der Anlagen abgegeben werden 30 .<br />
2.3.6 Auswirkungen auf die Landschaft (Landschaftsbild)<br />
Die Planung ermöglicht im Änderungsbereich die Errichtung und den Betrieb von bis zu 11<br />
Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 150 m. Erheblich nachteilige Auswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild sind im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe zu erwarten 31 . Das<br />
entspricht einem Umkreis von 2.250 m. Die Gründe hierfür sind die Höhe, sowie die Rotorengeräusche<br />
und -bewegung, da die Masten der Windenergieanlagen und die Bewegung der Rotoren<br />
in der weiten und offenen Landschaft der Wesermarsch noch in einer großen Entfernung<br />
wahrgenommen werden können. Die durch Gehölze oder Gebäude gegenüber den Windkraftanlagen<br />
sichtverschatteten Bereichen bleiben unbeeinträchtigt.<br />
Durch Bindung des erheblich beeinträchtigten Raumes an die Anlagenhöhe werden die mit der<br />
zunehmender Anlagenhöhe einhergehenden zunehmenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
ausreichend berücksichtigt. Darin eingeschlossen sind auch die Auswirkungen<br />
der bei Anlagenhöhen ab 100 m erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung. Einen pauschalen<br />
Befeuerungszuschlag für Tag- und Nachtkennzeichnung sieht der Bewertungsansatz<br />
zur Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht vor.<br />
Hier sind vorrangig die in Kapitel 2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung<br />
nachteiliger Auswirkungen beachtlich.<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der erheblich beeinträchtigten Flächen, ihrer Bewertung,<br />
der Flächengröße und der geschätzte Anteil an Sichtverschattung.<br />
30 LK Wesermarsch: Standortplanung für Windkraftanlagen- Abwägungsgrundlage und Planungshilfe für die Bauleitplanung der<br />
Städte und Gemeinden zur Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen, 1993<br />
31 W. Breuer: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – Vorschläge für Maßnahmen<br />
bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (8), 2001. 237 – 245.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 57<br />
Tabelle 1: Landschaftsbild – Berechnung der erheblich beeinträchtigten Flächen<br />
Landschaftsbildeinheit<br />
Bewertung Gesamtgröße<br />
[ha]<br />
Anteil Sichtverschattung<br />
[%]<br />
Erheblich betroffene<br />
Fläche [ha]<br />
1 hoch 205,0 40 123<br />
1- mittel 0,1 40 0,1<br />
2a mittel 522,1 0 522,1<br />
2a- gering 551,8 0 551,8<br />
2b- gering 344,3 0 344,3<br />
2c mittel 541,4 0 541,4<br />
2d mittel 279,9 0 279,9<br />
2d- gering 27,5 0 27,5<br />
3 mittel 17,9 25 13,4<br />
4 gering 13,1 50 6,6<br />
4- gering 4,1 50 2,1<br />
5- gering 5,2 10 4,7<br />
6a mittel 20,0 0 20<br />
6a- gering 62,3 0 62,3<br />
6b- gering 81,2 0 81,2<br />
7 hoch 330,9 20 264,7<br />
8 mittel 272,2 10 245,0<br />
Gesamt 3.279,0 3090,0<br />
Die erheblich betroffene Fläche abzüglich der sichtverschatteten Fläche (189,0 ha) beläuft sich<br />
auf etwa 3.090 ha.<br />
2.3.7 Auswirkungen auf Mensch<br />
Die Schallimmissionsprognose 32 stellt in einer Vorabschätzung Möglichkeiten eines schalloptimierten<br />
Betriebes dar, wodurch an allen Immissionsorten die Richtwerte incl. der in Niedersachsen<br />
geforderten Richtwertunterschreitungen eingehalten werden können. Der konkrete<br />
Nachweis muss auf den nachfolgenden Planungsebenen erbracht werden, wenn die konkreten<br />
Standorte und Anlagentypen festgelegt worden sind.<br />
Mit dem Betrieb von Windkraftanlagen sind nicht nur Lärmemissionen, sondern auch Schattenwurf<br />
und Lichtreflexionen („Disco-Effekt“) verbunden. 33 Diese können eine beeinträchtigenden<br />
Wirkungen auf die Nutzung der umliegende Flächen und Gebäuden haben. Aufgrund eines<br />
Mindestabstandes von 500 m zu den vorhandenen Siedlungen und infolge von Vermeidungsmaßnahmen<br />
(Kapitel 2.4.1), wird auf dieser Planungsebene davon ausgegangen, dass es zu<br />
keiner beeinträchtigenden Wirkungen auf die Siedlungen kommen wird.<br />
Die beschriebenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild führen auch<br />
zu einer Einschränkung der Erholungseignung der Landschaft. Diese Beeinträchtigungen werden<br />
jedoch durch die vorhandene Vorbelastung (Windpark Wehrder, Windpark Huntorf, Gaskraftwerk,<br />
L 865) relativiert und nicht als erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Erholungsnutzung<br />
eingestuft. Über das Landschaftsbild hinaus, das wesentlich zur Erholungseignung<br />
beiträgt, werden für die landschaftsgebundene Erholungsnutzungen keine zusätzlichen erheblichen<br />
nachteiligen Auswirkungen prognostiziert. Auch wird die Erschließung des Raumes für<br />
landschaftsgebundene Erholungsnutzungen durch die Planung nicht verschlechtert.<br />
32 Enercon: Schallimmissionsprognose – Bardenflether Feld, 2010<br />
33 LK Wesermarsch: Standortplanung für Windkraftanlagen- Abwägungsgrundlage und Planungshilfe für die Bauleitplanung der<br />
Städte und Gemeinden zur Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen, 1993
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 58<br />
2.3.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Konkrete Schutzabstände für die archäologischen Kulturdenkmale werden auf Ebene eines<br />
ggf. anschließenden Bebauungsplanverfahrens oder im Zuge der Anlagengenehmigung auf der<br />
Basis des Anlagentyps und der Aufstellungsanordnung festgelegt. Weitere Kulturgüter sind<br />
von der Planung nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht betroffen.<br />
Allerdings sind Auswirkungen auf Sachgüter zu erwarten: Durch die Neuversiegelung landwirtschaftlich<br />
genutzter Flächen kann es zu einem Produktionsverlust kommen, da die Flächen<br />
nicht mehr für die landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehen. Aufgrund der Kleinflächigkeit<br />
der Versieglung ist aber nicht von einer erheblichen Auswirkung auf die Produktionsleistung<br />
auszugehen zumal die finanzielle Ertragsleistung der Flächen durch die Windenergienutzung<br />
gesteigert werden dürfte.<br />
Häufig wird mit einer Entwertung naher Wohnimmobilien gerechnet. Dieses Risiko besteht bei<br />
Wohnnutzungen im Außenbereich allgemein. Hier hat der Gesetzgeber der Windkraft schon<br />
durch die Privilegierung einen Vorrang eingeräumt und es wird pauschal von einem allein unter<br />
immissionsschutzrechtlichen Aspekten erforderlicher Mindestabstand von 500 m ausgegangen.<br />
Demgegenüber erhöht die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> unter Vorsorgeaspekten den Mindestabstand zu gemischten<br />
Bauflächen und Sonderbauflächen auf 750 m und zu Wohnbauflächen auf 1.000 m.<br />
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />
Umweltwirkungen<br />
2.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen<br />
Die Energieerzeugung aus regenerativen Ressourcen, zu denen die Windenergie gezählt wird,<br />
trägt dazu bei, die Umwelt nachhaltig zu schonen, da bei der Erzeugung keine Treibhausgase<br />
oder schädliche Stoffe abgeben werden. Somit erfüllt die Windenergie eine wichtige Rolle bei<br />
der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.<br />
Zudem werden durch das Einhalten von Mindestabständen, die sich nach Maßgabe des<br />
„Standortkonzepts Windenergie“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> ergeben, erhebliche Auswirkungen auf die<br />
Umweltschutzgüter minimiert.<br />
Bei den Planungen auf den nachfolgenden Ebenen sollen folgende Strategien zur Vermeidung<br />
und Verringerung negativer Auswirkungen auf Umweltgüter gelten:<br />
- Die Standorte der Windenergieanlagen sollen so ausgesucht werden, dass die zusätzliche<br />
Flächenversiegelung für die Errichtung der Erschließungseinrichtungen so gering wie möglich<br />
ist.<br />
- Zudem sollen die Anlagenmasten so dünn wie möglich sein, um die Flächenversiegelung<br />
für Grundflächen so gering wie möglich zu halten.<br />
- Die Standorte der Windenergieanlagen und deren Erschließungswege sollten außerhalb<br />
wertvoller Biotopstrukturen oder landschaftsprägenden Elementen liegen.<br />
- Um den Umfang von Neuverrohrungen zu minimieren, sollen bereits bestehende Zuwegungen<br />
zu den Flächen genutzt werden.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 59<br />
- Zur Erreichung der Umweltziele der EG-WRRL sollten geeignete Maßnahmen an den Gewässern<br />
im Plangebiet durchgeführt werden (vgl. 2.4.2).<br />
- Zusätzlich werden Vorgaben zur Gestalt gemacht (nicht reflektierende Farben, in die Landschaft<br />
einfügende Farben, Anlagen von selben Typ).<br />
- Wenn es nötig ist, sollen auch Abschaltvorrichtungen vorgesehen werden, damit es nicht zu<br />
übermäßigen Schattenwurf, Lärmemissionen oder Eiswurf kommt.<br />
- Um Vogelarten zu schützen, soll die Bauphase außerhalb der Brutzeiten liegen.<br />
- Wenn nach den Ergebnissen eines vorzusehenden Monitorings bestimmte Zeiten mit besondere<br />
Flugaktivitäten von Fledermäusen im Gebiet vorliegen, können Abschaltzeiten vorgesehen<br />
werden, damit Verluste durch Fledermauskollisionen minimiert werden.<br />
- Die Auswirkungen durch Lichtemissionen (Tag- und Nachtkennzeichnung) sollen nach<br />
Stand der Technik gering gehalten werden. Derzeit bieten sich dazu folgende Ansätze<br />
- Nachtkennzeichnung durch Feuer W, rot, Verwendung von LED-Leuchten als Lichtquelle,<br />
Verzicht auf Xenon-Befeuerung,<br />
- Blockbefeuerung,<br />
- Reduzierung der Nennlichtstärke der Befeuerungseinrichtung je nach Sichtweite auf das<br />
nach AVV 34 unbedingt notwendige Maß (Sichtweitenregulierung), Abschirmung nach unten,<br />
- Einheitlicher Takt des Blinkfeuers der einzelnen Lichtquellen des Windparks.<br />
Technische Neuerungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, z. B. radar- bzw. transpondergesteuerte<br />
Warngeräte, die nur bei kritischer Annäherung eines Luftfahrzeuges die Befeuerung<br />
aktivieren 35 , sind zu berücksichtigen, sobald diese technischen Anlagen zulässig<br />
sind.<br />
2.4.2 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />
Auch unter Beachtung der aufgezeigten Vermeidungs- und Minimierungsansätze wird davon<br />
ausgegangen, das erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, für den Bodens, für<br />
Oberflächengewässer und für Tiere und Pflanzen verbleiben.<br />
Nach der Eingriffsregelung ist der Verursacher eines erhebliches Eingriffes in Natur und Landschaft<br />
in der Pflicht den Eingriff zu kompensieren.<br />
Landschaftsbild<br />
Der erforderliche Kompensationsbedarf für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt<br />
sich nach dem angewandten Bilanzierungsmodell 36 vorbehaltlich der abschließenden Anlagenplanung<br />
für hier 11 Anlagen ermittelt wie folgt:<br />
34 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. AVV, Bundesanzeiger Nr. 81/07<br />
35 Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Bundesverband Windenergie e.V.: HIWUS - Entwicklung eines Hindernisbefeuerungskonzeptes<br />
zur Minimierung der Lichtemissionen an On- und Offshore-Windenergieparks und –anlagen unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Vereinbarkeit der Aspekte Umweltverträglichkeit sowie Sicherheit des Luft- und Seeverkehrs, 2008<br />
36 W. Breuer: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – Vorschläge für Maßnahmen<br />
bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (8), 2001. 237 – 245.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 60<br />
Landschaftsbildeinheit<br />
Bewertung Erheblich betroffene<br />
Fläche [ha]<br />
Kompensations- Kompensations-<br />
faktor (Breuer) fläche<br />
1 hoch 123 0,016 2,0<br />
1- mittel 0,1 0,008 0,0<br />
2a mittel 522,1 0,008 4,2<br />
2a- gering 551,8 0 0,0<br />
2b- gering 344,3 0 0,0<br />
2c mittel 541,4 0,008 4,3<br />
2d mittel 279,9 0,008 2,2<br />
2d- gering 27,5 0 0,0<br />
3 mittel 13,4 0,008 0,1<br />
4 gering 6,6 0 0,0<br />
4- gering 2,1 0 0,0<br />
5- gering 4,7 0 0,0<br />
6a mittel 20 0,008 0,2<br />
6a- gering 62,3 0 0,0<br />
6b- gering 81,2 0 0,0<br />
7 hoch 264,7 0,016 4,2<br />
8 mittel 245,0 0,008 2,0<br />
Gesamt 3090,0 19,2<br />
Demnach beläuft sich der Kompensationsbedarf für das Landschaftsbild auf knapp 20 ha.<br />
Boden<br />
Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden bemisst sich nach der für Fundamente, Aufstellfläche<br />
und Erschließungswegen befestigte Fläche und wird bei der nachgeordneten Anlagen-<br />
und Erschließungsplanung konkretisiert.<br />
Bei geeigneten Maßnahmen für das Landschaftsbild wird davon ausgegangen, das diese auch<br />
dem Schutzgut Boden zu Gute kommen, so dass der Ausgleich für den Boden in den Ausgleich<br />
für das Landschaftsbild integriert werden kann und darüber hinaus kein zusätzlicher weiterer<br />
Flächenbedarf resultiert.<br />
Oberflächengewässer<br />
Da die gegebenenfalls für die Erschließungswege erforderlichen Grabenverrohrungen nur kurze<br />
Grabenabschnitte betreffen, wird davon ausgegangen, dass der Ausgleich innerhalb des<br />
Plangebietes durch Wiederherstellung entsprechender Grabenstrecken sichergestellt wird.<br />
Zudem sollten Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele der EG-WRRL an den Gewässern<br />
im Plangebiete in Erwägung gezogen werden, z. B. Anlage von Saumbiotopen an Ackerrändern<br />
bzw. kleinere Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern<br />
Tiere und Pflanzen<br />
Der Ausgleichsbedarf für Tiere und Pflanzen ergibt sich durch die betroffenen Biotopflächenwerte<br />
und durch die voraussichtlichen Betroffenheiten von 5 Kiebitzbrutpaareren.<br />
Bei geeigneten Maßnahmen für das Landschaftsbild, zum Beispiel bei Maßnahmen zur Sicherung<br />
einer extensiven Grünlandbewirtschaftung zur Förderung der marschtypischen Eigenart<br />
wird davon ausgegangen, das diese Maßnahmen auch den Ausgleich für die betroffenen Kiebitzbrutpaare<br />
darstellen können, so dass darüber hinaus kein zusätzlicher weiterer Flächenbedarf<br />
erforderlich ist.<br />
Der Ausgleichsbedarf und die Umsetzung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen werden in der<br />
nachgeordneten konkreten Planung im Detail ermittelt und abschließend geregelt.
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 61<br />
Die grundsätzliche Eignung des Standortes im stadtweiten Vergleich wurde im Rahmen eines<br />
Standortkonzeptes unter Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange festgestellt. Hiernach<br />
ist davon auszugehen, dass innerhalb des Gemeindegebietes kein besser geeigneter Standort<br />
ähnlicher Flächengröße vorhanden ist, so dass anderweitige Standortmöglichkeiten hier nicht<br />
mehr zu prüfen sind.<br />
Als anderweitige Planungsmöglichkeit wird hier die Begrenzung der zulässigen Gesamthöhe<br />
der WEA auf unter 100 m angeführt. Bei einer Begrenzung der zulässigen Gesamthöhe der<br />
WEA auf unter 100 m würden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild verringert, da der<br />
Wirkradius mit zunehmender WEA-Höhe steigt und da zudem ein einheitlicheres Erscheinungsbild<br />
des Windparks erreicht würde (Höhe der bestehenden WEA ebenfalls knapp 100 m).<br />
Im Gegenzug würde jedoch die Leistung der WEA und somit der Energiegewinn pro WEA-<br />
Standort sinken. Durch den höheren Ausnutzungsgrad der gewählten Alternative können die<br />
positiven Umweltauswirkungen der Nutzung regenerativer Energien verstärkt werden.<br />
An dieser Stelle räumt die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> im Rahmen ihrer Abwägung dem höheren energetischen<br />
Ausnutzungsgrad Vorrang gegenüber der Begrenzung der Beeinträchtigungen des<br />
Landschaftsbildes ein.<br />
3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />
Verfahren und Schwierigkeiten<br />
Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen und Durchführung der<br />
Umweltprüfung haben sich bis zum bisherigen Verfahrensstand nicht ergeben.<br />
Maßnahmen zur Überwachung<br />
Nach § 4c des BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen,<br />
die aufgrund der Bauleitpläne eintreten zu überwachen (Monitoring). Diese Maßnahmen werden<br />
auf der nachfolgenden Ebene konkretisiert und sollen sich auf die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen<br />
sowie auf Maßnahmen zum Tierschutz beziehen, falls die Untersuchungsergebnisse<br />
diese notwendig machen<br />
3.1 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> führt die 2. Änderung des Flächennutzungsplan durch, um die Steuerung der<br />
Zulässigkeit von Windenergieanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet weiter zu entwickeln. Dafür soll der<br />
Standort „Bardenfleth“ als Sonderbaufläche mit den Zweckbestimmungen „Windenergieanlagen<br />
und Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt werden.<br />
Im aktuellen Zustand stellen sich die Teilbereiche folgendermaßen dar:
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 62<br />
Pflanzen und vorwiegend Maisacker, einige Flächen mit Grünland, gegliedert durch Grä-<br />
Biotoptypen ben, Wege, Baumreihen und Einzelbäume<br />
Tiere Brutvögel: häufiges Vorkommen von Kiebitzen, einige Brutpaare bzw. Brutverdacht<br />
von Großem Brachvogel, Feldlerche und Rotschenkel<br />
Gastvögel: Teilbereiche mit z. T. hohen Wertigkeiten, allerdings in größerem<br />
Abstand zu den geplanten Anlagenstandorten<br />
Fledermäuse: insgesamt geringes Fledermausvorkommen, südlich des Ipweger<br />
Moorkanals Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst (Rauhhautfledermaus<br />
und Abendsegler)<br />
Boden Überwiegend Kleimarsch, im Norden auch Kalkmarsch<br />
Wasser keine besondere Bedeutung im Grundwasserhaushalt,<br />
Gewässer: Dalsper Tief, Ipweger Moorkanal, Eckflether Tief und Bardenflether<br />
Tief<br />
Klima und Luft Milde Winter und kühle niederschlagreiche Sommer; es liegt keine besondere<br />
Belastungssituation und kein Schutzbedarf vor<br />
Landschaftsbild Vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung (Acker, Grünland), Historische Hofstellen<br />
mit Altbäumen; verkehrsbedingte Beeinträchtigungen durch B212<br />
und L685 sowie Freileitung und Windenergieanlagen bei Huntorf, Wehrder<br />
und im Landkreis Ovelgönne<br />
Mensch einige Außenbereichswohnlagen, Mindestabstand 500 m; weitere Wohnlagen<br />
in größerer Entfernung<br />
Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter<br />
eingeschränkte Bedeutung für Erholungsnutzung<br />
landwirtschaftliche Nutzflächen, Entwässerungssystem und die vorhandenen<br />
landwirtschaftlichen Wege<br />
Bei Nicht-Durchführung der Planung wäre eine Nutzung der erneuerbaren Ressource Wind<br />
zur Energiegewinnung nur auf die bereits bestehenden Windparks beschränkt.<br />
Weiterhin wäre von einem Fortdauern der landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen.<br />
Bei Durchführung der Planung sind insbesondere die folgenden Umweltauswirkungen zu<br />
erwarten:<br />
Pflanzen und versiegelungsbedingte Verluste von Biotopstrukturen und Pflanzenstandor-<br />
Biotoptypen ten in begrenztem Umfang<br />
Tiere Beeinträchtigung einiger Kiebitz-Brutpaare, 1 Brutpaar des Gr. Brachvogels<br />
Boden Bodenverluste durch Versiegelung für Bau und Erschließung der WKA<br />
Wasser keine relevanten Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt,<br />
ggf. Grabenverrohrungen im Zuge der Erschließung<br />
Klima und Luft keine relevanten Auswirkungen<br />
Landschaftsbild Fernwirkungen mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Höhe der Anlagen<br />
Mensch Verträglichkeit von Lärm und Schattenwurf durch pauschale Schutzabstän-<br />
Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter<br />
de ist anzunehmen, nachzuweisen auf nachgeordneter Planungsebene<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
Die Planung dient den energiepolitischen Zielen der Bundesregierung. Dabei sind auch unter<br />
Beachtung weitest gehender Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen Umweltbeeinträchtigungen,<br />
hier vorrangig Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, der Vogelwelt und des Bodens,<br />
unvermeidbar, die nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen werden.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 63<br />
Die Vermeidungs- und Ausgleichsanforderungen werden in der nachgeordneten Planung nach<br />
den Ergebnissen der detaillierten Anlagen- und Erschließungsplanung konkretisiert.
ANHANG<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 1<br />
Anhang 1 Berücksichtigung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und<br />
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)<br />
Anhang 2 Erfassung und Bewertung von Brut- und Gastvögeln<br />
Anhang 2.1 Methodik<br />
Anhang 2.2 Bewertung Brut- und Gastvögel<br />
Anhang 3 Fledermauserfassung<br />
Anhang 4 Landschaftsbild, Erläuterungen<br />
Anhang 5 Biotoptypenkarte<br />
Anhang 6 Fortschreibung des Standortkonzeptes Windenergie 2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 2<br />
Anhang 1 Berücksichtigung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und<br />
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)<br />
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad<br />
insbesondere<br />
· lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer<br />
Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie<br />
Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,<br />
· Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten<br />
entgegenzuwirken,<br />
· Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen<br />
Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile<br />
sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.<br />
Durch die Planung werden überwiegend Ackerflächen beeinträchtigt. Zur Abschätzung des<br />
Gefährdungspotenzials des Vorhabens auf Ökosysteme, wurden und werden vertiefende<br />
Untersuchungen durchgeführt. Besondere Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen oder<br />
besondere Vernetzungsbeziehungen sind nicht betroffen. Ähnliche Lebensräume und<br />
Lebensgemeinschaften sind in der Umgebung des Plangebietes noch verbreitet vorhanden, so<br />
dass nicht von einer Einschränkung der biologischen Vielfalt ausgegangen werden muss. Durch<br />
Versiegelung werden Boden, Vegetation und Fauna kleinflächig dauerhaft beeinträchtigt. Die<br />
erhebliche Beeinträchtigung wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeglichen.<br />
Lebensgemeinschaften und Biotope mit besonderen strukturellen und geografischen<br />
Eigenheiten oder der natürlichen Dynamik überlassene Landschaftsteile sind von dem<br />
Vorhaben nicht betroffen.<br />
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind<br />
insbesondere<br />
· die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden<br />
biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu<br />
schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich<br />
erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung<br />
stehen,<br />
· Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht<br />
mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung<br />
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />
· Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche<br />
Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche<br />
und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen;<br />
Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für<br />
den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-<br />
Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege Sorge zu tragen,
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 3<br />
· Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder<br />
klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder<br />
Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere<br />
durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung<br />
zu,<br />
· wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und<br />
Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu<br />
erhalten,<br />
· der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen<br />
Raum und Zeit zu geben.<br />
Der versiegelungsbedingte Verlust von nicht erneuerbaren Bodenfunktionen betrifft lediglich<br />
kleine Flächen und der Verbrauch nicht erneuerbarer freier Landschaft bleibt gering. Nicht<br />
vermeidbare Bodenversiegelung wird nach den Maßgaben der Eingriffsregelung ausgeglichen.<br />
Von dem Vorhaben sind keine Wasserflächen betroffen. Gegebenenfalls erforderliche<br />
Grabenverrohrungen werden in der nachgeordneten Detailplanung nach den Maßgaben zur<br />
Eingriffsregelung berücksichtigt.<br />
Besondere lufthygienische Funktionen oder Klimawirkungen sind von dem Vorhaben nicht<br />
betroffen und von relevanten Luftverunreinigungen ist nicht auszugehen. Durch die Errichtung<br />
von Windenergieanlagen wird der Verbrauch fossiler Energieträger gesenkt. Damit wird<br />
allgemein ein Beitrag zur Luftreinhaltung geleistet.<br />
Der versiegelungsbedingte Verlust von Lebensstätten und der Eingriff in das Landschaftsbild<br />
wird nach den Maßgaben der Eingriffsregelung durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.<br />
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes<br />
von Natur und Landschaft sind insbesondere<br />
· Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren<br />
Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen<br />
Beeinträchtigungen zu bewahren,<br />
· zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage<br />
geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und<br />
zugänglich zu machen.<br />
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Laut Landschaftsplan<br />
befindet sich das Plangebiet nicht in Bereichen mit lokaler bzw. überörtlicher Bedeutung für das<br />
Landschaftsbild und die Erholungseignung. Diese Nutzung ist auch weiterhin vorgesehen. Die<br />
Flächen werden für Erholungssuchende auch in Zukunft geöffnet bleiben. Für die umgebenden<br />
Natur- und Kulturlandschaften werden keine zusätzlichen umweltrelevanten Beeinträchtigungen<br />
erwartet.<br />
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer<br />
Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die<br />
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für<br />
Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im<br />
Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen<br />
landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 4<br />
Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden<br />
oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von<br />
Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des<br />
Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher<br />
Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung<br />
auszugleichen oder zu mindern.<br />
Obgleich die betroffenen Landschaftsräume bereits z. T. (Freileitungen, bestehende<br />
Windkraftanlagen) zerschnitten sind, führt die Errichtung von Windenergieanlagen zu<br />
Beeinträchtigungen. Diese sind aufgrund der Höhe der Anlagen nicht zu vermeiden. Sie werden<br />
nach den Maßgaben zur Eingriffsregelung ausgeglichen.<br />
Durch die Konzentration der Windkraft an einzelnen Standorte im <strong>Stadt</strong>gebiet bleibt der<br />
Landschaftsverbrauch gering.<br />
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie<br />
Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und<br />
Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende<br />
Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen,<br />
sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu<br />
schaffen.<br />
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen bleiben erhalten.
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 5<br />
Anhang 2 Erfassung und Bewertung von Brut- und Gastvögeln<br />
Anhang 2.1 Methodik<br />
Die Kartierung wurde für die Brutvögel im ca. 1.000 Meter-Radius um den geplanten Standort<br />
durchgeführt, für die Rastvögel großräumig zwischen B2127 <strong>Elsfleth</strong> und dem Siedlungsband<br />
Dalsper/ Eckfleth. Die Abgrenzungen sind den Plänen zu entnehmen. Die Rastvogelkartierung<br />
wurde mit je drei Begehungen von Anfang August 2008 bis Ende März 2009 durchgeführt, die<br />
Brutvogelkartierung mittels sieben Tagbegehungen von März bis Juli zzgl. der Auswertung von<br />
Nebenergebnissen aus dem Rahmen der Fledermauserfassung. Die Kartierungen sind damit<br />
sehr umfassend und liegen methodisch zwischen den Empfehlungen von Sinning & Theilen<br />
(1999) und NLT (2007), was für den betroffenen Landschaftsraum erfahrungsgemäß zu<br />
aussagekräftigen Ergebnissen führt.<br />
Anhang 2.2 Bewertung Brut- und Gastvögel<br />
Für die Bewertung abgegrenzte Teilräume:
Bewertungsstabellen nach Wilms et al. 1<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 6<br />
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Bedeutung der Teilbereiche für Brutvögel mit folgenden<br />
Schwellenwerten: lokale Bedeutung ab 4 Punkten, landesweite Bedeutung ab 9 Punkten und<br />
nationale Bedeutung ab 25 Punkten.<br />
Art Brutpaare Gefährdung<br />
Watten/<br />
Marschen<br />
TEILGEBIET 1 (ca. 60 ha)<br />
Punkte Gefährdung<br />
NDS<br />
Punkte Gefährdung<br />
BRD<br />
Kiebitz 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0 Stark gefährdet<br />
Großer<br />
Brachvogel<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Vom Erlöschen<br />
bedroht<br />
Feldlerche 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0<br />
Rotschenkel 0 Stark<br />
gefährdet<br />
Endpunkte 0
Art Brutpaare Gefährdung<br />
Watten/<br />
Marschen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 7<br />
TEILGEBIET 5 (ca. 40 ha)<br />
Punkte Gefährdung<br />
NDS<br />
Punkte Gefährdung<br />
BRD<br />
Kiebitz 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0 Stark gefährdet<br />
Großer<br />
Brachvogel<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Vom Erlöschen<br />
bedroht<br />
Feldlerche 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0<br />
Rotschenkel 0 Stark<br />
gefährdet<br />
Endpunkte 0<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 8<br />
TEILGEBIET 9 (ca. 90 ha)<br />
Kiebitz 1 Gefährdet 1,0 Gefährdet 1,0 Stark gefährdet 2,0<br />
Großer<br />
Brachvogel<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Stark<br />
gefährdet<br />
0 Vom Erlöschen<br />
bedroht<br />
Feldlerche 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0 Gefährdet 0<br />
Rotschenkel 0 Stark<br />
gefährdet<br />
Endpunkte 1,0<br />
4 BP<br />
3 BP<br />
Windpark Wehrder - Erweiterung - Brutvogelkartierung 2008<br />
Plan 1a - Raumnutzung Kiebitz Ende März bis Mitte April<br />
3 BP<br />
4 BP<br />
3 BP<br />
Kiebitz - Revier (Brutverdacht/Brutzeitfeststellung)<br />
5 BP<br />
Kiebitz - Brutkolonie mit minimaler Anzahl Brutpaare<br />
4 BP<br />
3 BP<br />
Brutnachweis<br />
Brutverdacht<br />
Brutzeitfeststellung<br />
Grenze Untersuchungsgebiet<br />
Grenze Eignungsgebiet (EG)<br />
500m-Radius um EG<br />
1.000m-Radius um EG
4 BP<br />
3 BP<br />
Windpark Wehrder - Erweiterung - Brutvogelkartierung 2008<br />
Plan 1b - Raumnutzung Kiebitz Mitte April bis Ende Mai<br />
5 BP<br />
4 BP<br />
3 BP<br />
4 BP<br />
Kiebitz - Revier (Brutverdacht/Brutzeitfeststellung)<br />
3 BP<br />
5 BP<br />
Kiebitz - Brutkolonie mit minimaler Anzahl Brutpaare<br />
Brutnachweis<br />
Brutverdacht<br />
Brutzeitfeststellung<br />
Grenze Untersuchungsgebiet<br />
Grenze Eignungsgebiet (EG)<br />
500m-Radius um EG<br />
1.000m-Radius um EG
Windpark Wehrder - Erweiterung - Brutvogelkartierung 2008<br />
Plan 2: Raumnutzung Großer Brachvogel<br />
Nachweis Großer Brachvogel mit Revierverhalten<br />
Vermutete Revierbereiche Großer Brachvogel<br />
Grenze Untersuchungsgebiet<br />
Grenze Eignungsgebiet (EG)<br />
500m-Radius um EG<br />
1.000m-Radius um EG
Anhang 3 Fledermauserfassung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 9
Fledermaus-<br />
erfassung<br />
zum geplanten<br />
Windpark<br />
Bardenfleth<br />
(Landkreis<br />
Wesermarsch)<br />
Bestand, Bewertung,<br />
Konfliktanalyse<br />
05. Dezember 2010<br />
Frank Sinning, Dipl.-Biol., Dipl.-Ing.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung<br />
Ulmenweg 17, 26188 Edewecht-Wildenloh<br />
frank.sinning@t-online.de
INHALT<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 I<br />
1. Einleitung ...............................................................................................................................................3<br />
2. Methoden ................................................................................................................................................3<br />
2.1 Detektorerfassung ...............................................................................................................................3<br />
2.2 Horchkistenerfassung .........................................................................................................................5<br />
3. Ergebnisse...............................................................................................................................................7<br />
3.1 Überblick..............................................................................................................................................7<br />
3.2 Detektordaten ......................................................................................................................................8<br />
3.2 Horchkistendaten ..............................................................................................................................10<br />
4. Bewertung.............................................................................................................................................13<br />
4.1 Allgemeine Grundlagen ....................................................................................................................13<br />
4.2 Bewertungsansätze ............................................................................................................................13<br />
4.2.1 Verbalargumentative Bewertung..................................................................................................14<br />
4.2.2 Bewertung nach DÜRR (2007)......................................................................................................15<br />
4.2.3 Bewertung nach der Staatlichen Vogelwarte sowie dem Landesumweltamt Brandenburg .........17<br />
5. Konfliktanalyse.....................................................................................................................................18<br />
5.1 Kurzcharakterisierung ausgewählter Arten...................................................................................18<br />
5.2 Gegenwärtiger Kenntnisstand..........................................................................................................19<br />
5.2.1 Kollisionsverluste.........................................................................................................................19<br />
5.2.2 Scheuch- und Barrierewirkung.....................................................................................................22<br />
5.3 Zu erwartende Beeinträchtigungen .................................................................................................24<br />
5.3.1 Diskussion der Forderungen von DÜRR (2007)............................................................................24<br />
5.3.2 Diskussion der neu zu erwartenden Empfehlungen Brandenburgs ..............................................25<br />
5.3.2 Kollisionsverluste.........................................................................................................................26<br />
5.3.3 Scheuch- und Barrierewirkung.....................................................................................................28<br />
6. Hinweise zur Eingriffsregelung und zum Artenschutz.......................................................................29<br />
6.1 Kollisionsrisiko ..................................................................................................................................29<br />
6.2 Scheuch- und Barrierewirkung........................................................................................................30<br />
7. Literatur................................................................................................................................................30<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
1. Einleitung<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 3<br />
Im Landkreis Wesermarsch wird der Windpark Bardenfleth geplant. Zur Ermittlung einer Abwägungsgrundlage<br />
für den Belang Natur und Landschaft im Genehmigungsverfahren sowie für<br />
die Eingriffsregelung für die acht geplanten WEA wurde die Durchführung von Bestandserfassungen<br />
zur Fledermausfauna beauftragt.<br />
Diese Kartierung erfolgte im Jahr 2009 mittels 16 Begehungen in Anlehnung an die Empfehlungen<br />
des „NLT-Papiers“ (NLT 2006, 2007).<br />
Der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse der Erfassungen des Jahres 2009 dar, führt auf<br />
dieser Grundlage eine Bewertung des untersuchten Fledermauslebensraums durch und prognostiziert<br />
die zu erwartenden Beeinträchtigungen. Auf dieser Basis werden die notwendigen<br />
Folgen für die Eingriffsregelung dargelegt und Aussagen zum Artenschutz getroffen<br />
2. Methoden<br />
2.1 Detektorerfassung<br />
Die Erfassung fußt auf den methodischen Vorgaben von RAHMEL et al. (2004) und des Niedersächsischen<br />
Landkreistages (NLT 2006, 2007). Es wurde lediglich etwas später mit den Untersuchungen<br />
begonnen, so dass zwei nach NLT vorzusehende April-Termine nicht wahrgenommen<br />
wurden. Es wurden im Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang Oktober 16 Kartierdurchgänge (2<br />
halbe Nächte zum Frühjahrszug, 5 ganze Nächte zur Lokalpopulation sowie zwei ganze, fünf<br />
halbe Nächte und zwei Nachmittags- und Abendbegehungen zum Herbstzug) durchgeführt (Tab.<br />
1). Die Erfassung begann i.d.R. jeweils ca. eine halbe bis viertel Stunde vor Sonnenuntergang<br />
und endete ca. 4 Stunden später (im Falle einer halben Nacht) bzw. etwa bei Sonnenaufgang. Bei<br />
den Herbstnächten wurden im Anschluss nochmals potentielle Balzbereiche überprüft, die im<br />
Rahmen der „normalen“ Runde vergleichsweise früh kontrolliert wurden. Zwei der letzten<br />
Durchgänge wurde bereits in den Nachmittagsstunden begonnen, um in einem ersten Durchgang<br />
gezielt auf früh fliegende Abendsegler achten zu können. Der Schwerpunkt der ganzen Nächte<br />
lag im Frühsommer während der Wochenstubenzeit und im Spätsommer während der Balzaktivitäten<br />
wandernder Arten.<br />
Die Kartierer postierten sich zur Ausflugzeit an strukturell günstigen Punkten (potenzielle Quartiere<br />
oder Flugstraßen), wo sie so lange verblieben, bis der Ausflug als beendet angesehen werden<br />
konnte. Danach wurde das Untersuchungsgebiet (bis ca. 1.000 um die geplanten Anlagenstandorte)<br />
auf unterschiedlichen Routen befahren (mit dem Fahrrad sowie mit dem Auto bei<br />
max. ca. 15 km/h), um die Verteilung jagender Fledermäuse zu erfassen. Teilbereiche wurden<br />
auch begangen. Es handelt sich somit nicht um eine flächendeckende Erfassung, sondern um<br />
eine Transektmethode (Plan 1). Bei den Kartierungen wurde auf diese Weise das Untersuchungsgebiet<br />
in ganzen Nächten zweimal und in halben Nächten einmal bearbeitet. Morgens wurden bei<br />
den Sommerbegehungen erneut potenzielle Flugstraßen und Quartierstandorte kontrolliert, um<br />
durch die Feststellung von gerichteten Streckenflügen und des charakteristischen Schwärmverhaltens<br />
der Fledermäuse vor dem Einflug weitere Hinweise auf Quartiere zu erhalten.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 4<br />
Tab. 1: Termine und Witterung der Fledermauskartierung Bardenfleth 2009<br />
Datum Wetter Anzahl<br />
Kartierdurchgänge<br />
Dauer<br />
09.05.2009 75 % bewölkt, +/- windstill, 19 °C - 12 °C 1 ½ Nacht<br />
16.05.2009 50 % - 90 % bewölkt, schwach windig später mäßig<br />
windig, 16 °C – 15 °C<br />
1<br />
½ Nacht<br />
28.05.2009 wolkenlos, mäßig windig, 13 °C – 8 °C 2 1 Nacht<br />
12.06.2009<br />
20 % bewölkt, mäßig windig teilweise böig,<br />
9 °C – 8 °C<br />
26.06.2009 20 % - 90 % bewölkt, mäßig windig teilweise böig,<br />
18 °C – 17 °C, zu Ende leichter Nieselregen<br />
10.07.2009 90 % bewölkt, mäßig windig teilweise böig,<br />
13 °C – 12 °C, zwischenzeitig kurzer, schwacher<br />
Nieselregen<br />
24.07.2009 50 % bewölkt später stark bewölkt (Gewitter), +/windstill<br />
später auffrischend, 16 °C – 15 °C, Mitte<br />
der 2. Runde längerer Regenschauer anschließend<br />
Nieselregen bis Ende<br />
06.08.2009<br />
wolkenlos, mäßig windig später schwach windig,<br />
23 °C – 18 °C<br />
13.08.2009 10 % bewölkt später zunehmend, schwach windig,<br />
16 °C<br />
2 1 Nacht<br />
2 1 Nacht<br />
2 1 Nacht<br />
2 1 Nacht<br />
2 1 Nacht<br />
1 ½ Nacht<br />
21.08.2009 100 % bewölkt, mäßig windig, 18°C 1 ½ Nacht<br />
28.08.2009 zu Beginn 100% bewölkt, stark windig, kurze<br />
Regenschauer mit starkem Wind, rasch aufklarend<br />
und restliche Nacht trocken, 17 °C – 14 °C<br />
2 1 Nacht<br />
06.09.2009 90 % bewölkt, , +/- windstill, 19 °C 1 ½ Nacht<br />
10.09.2009 10 % bewölkt, mäßig windig, 14 °C - 13 °C, 1 nachmittags*<br />
+ 1 nachts<br />
Nachmittag<br />
+ ½ Nacht<br />
18.09.2009 10 % - dünn bewölkt später wolkenlos, schwach<br />
windig später +/- windstill, 13 °C – 11 °C<br />
1 ½ Nacht<br />
26.09.2009 wolkenlos, schwach windig, 14 °C – 8 °C,<br />
Bodennebel-Bildung<br />
1 ½ Nacht<br />
06.10.2009 100 % bewölkt , mäßig windig, 14 °C – 13 °C,<br />
1 nachmittags* Nachmittag<br />
später leichter Regen, "Nachmittagsrunde"<br />
+ 1 nachts<br />
+ ½ Nacht<br />
* Kompletter Nachmittagsdurchgang ab ca. 2 Stunden vor Sonnenuntergang bis ca. 15 Minuten nach Sonnenuntergang<br />
Die Kartierung wurde mit Hilfe von Ultraschall-Detektoren (D-200, Mischer) und Sichtbeobachtungen<br />
durchgeführt. Mit den Detektoren ist es möglich, die Ultraschallaute, die Fledermäuse<br />
zur Orientierung und zum Beutefang einsetzen, für menschliche Ohren hörbar zu machen. Die<br />
Artbestimmung anhand der akustischen Charakteristika dieser Laute erfolgte nach AHLÉN (1990<br />
a,b), LIMPENS & ROSCHEN (1995) sowie BARATAUD (2000).<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 5<br />
Die Verwendung von Detektoren bietet den Vorteil, mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand<br />
relativ schnell zu Aussagen über das Auftreten von Fledermäusen in Jagdgebieten, auf Flugstraßen<br />
oder in Quartieren zu gelangen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass einige<br />
Arten, wie z.B. die Langohren, aufgrund der sehr geringen Lautstärke ihrer Ortungsrufe mit<br />
Detektoren nur auf sehr kurze Entfernung wahrgenommen werden können, sodass diese beiden<br />
Arten bei Detektorerfassungen in der Regel unterrepräsentiert sind. Bei einigen Arten der<br />
Gattung Myotis (z.B. Fransen- sowie Große und Kleine Bartfledermaus) ist eine eindeutige Determination<br />
mit Detektoren bei kurzen Kontakten schwierig, da sich die Ortungslaute auf Artniveau<br />
nur wenig unterscheiden. Zusätzliche Sichtbeobachtungen zum Jagdverhalten können hier bei<br />
längerer Verweildauer der Fledermaus hilfreich sein. Insgesamt jedoch lassen sich die meisten<br />
der in Nordwestdeutschland vorkommenden Fledermausarten mit Detektoren gut erfassen (vgl.<br />
PETERSEN et al. 2004, RAHMEL et al. 2004). Dies gilt insbesondere für die Arten, die als potenziell<br />
besonders gefährdet durch Windenergieanlagen gelten (Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus,<br />
Rauhhaut- und Zwergfledermaus).<br />
In der Auswertung wurde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in der Bestandskarte jeder einzelne<br />
Fledermauskontakt dargestellt. Sollte im Gelände ein Individuum über längere Zeit geortet<br />
worden sein und war der Kartierer überzeugt, dass es sich nicht um mehrere Individuen handeln<br />
konnte, wurde dies in der Bestandskarte als ein einzelner Kontakt dargestellt.<br />
2.2 Horchkistenerfassung<br />
Zusätzlich zu der Arbeit des Kartierers wurden während der Geländebegehungen (mit Ausnahme<br />
des letzten Termines) an den acht geplanten Anlagenstandorten Horchkisten im Gelände ausgebracht,<br />
um zu überprüfen, ob die entlang der Kartierstrecke festgestellten Fledermäuse auch<br />
über den Freiflächen an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen jagen (Horchkisten-<br />
Standorte siehe Plan 1). Hierbei handelt es sich um automatische Registriergeräte bestehend aus<br />
einem Detektor, einem sprachgesteuerten Diktiergerät und einem Zeitgeber (vgl. RAHMEL et al.<br />
1999 und Abb. 1). Die eingestellte Frequenz der Detektoren betrug an jedem Standort 25 kHz<br />
und 45 kHz. Damit lassen sich Abendsegler und Breitflügelfledermaus (25 kHz) sowie Zwergfledermäuse<br />
und ggf. Myotis-Arten (45 kHz) erfassen. Rauhhautfledermäuse werden auf den 45<br />
kHz-Kisten mit erfasst, lassen sich mit der eingesetzten Technik und den fest eingestellten<br />
Frequenzen aber kaum von Zwergfledermäusen unterscheiden.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Abb. 1: Beispiel für den Aufbau einer Horchkiste<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 6<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
3. Ergebnisse<br />
3.1 Überblick<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 7<br />
Insgesamt wurden 6 Arten bzw. Artengruppen festgestellt. Hierbei handelt es sich im Einzelnen<br />
um (Tab. 2):<br />
Tab. 2: Nachgewiesenes Artenspektrum mit Gesamthäufigkeiten Bardenfleth 2009<br />
Deutscher<br />
Artname<br />
Wissenschaftlicher<br />
Artname<br />
Gefährdung<br />
Niedersachsen<br />
Gefährdung<br />
BRD<br />
Anzahl<br />
Kontakte<br />
während<br />
Kartierung<br />
Anzahl<br />
Kontakte<br />
durch<br />
Horchkisten<br />
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus RL Nds. 3 RL BRD + 69 294*<br />
Rauhhautfledermaus <br />
Breitflügelfledermaus<br />
Großer<br />
Abendsegler<br />
Pipistrellus nathusii RL Nds. 2 RL BRD + 43 s. Zwergfledermaus<br />
Eptesicus serotinus RL Nds. 2 RL BRD G 224 463<br />
Nyctalus noctula RL Nds. 2 RL BRD V 63 245<br />
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri RL Nds. 1 RL BRD D 10** Auf der Horchkiste<br />
nicht vom<br />
Großen Abendseglerunterscheidbar,vorstehend<br />
mit<br />
diesem zusammengefasst<br />
Wasserfledermaus Myotis daubentoni RL Nds. 3 RL BRD + 81 ---***<br />
* Zwerg- und Rauhhautfledermaus sind auf den Horchkisten nicht sicher voneinander zu trennen, diese wurden<br />
daher hier zusammengefasst<br />
** incl. der nicht sicher bestimmten Individuen lt. Tabelle 3 (cf. Kleinabendsegler)<br />
*** diese Arten können sich jedoch hinter den Myotis spec. der Tabelle 4 verbergen<br />
RL BRD = Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009)<br />
RL Nds. = Rote Liste Niedersachsen und Bremen (HECKENROTH et al. 1993)<br />
1 = vom Aussterben bedroht V = Vorwarnliste<br />
2 = stark gefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes<br />
3 = gefährdet D = Datenlage defizitär<br />
+ = ungefährdet<br />
In Tab. 3 ist zudem noch das Taxon Pipistrellus spec. genannt. Hierbei handelt es sich um Nachweise<br />
aus der Gattung Pipistrellus, bei denen aufgrund eines zu kurzen Kontaktes keine eindeutige<br />
Unterscheidung zwischen der Zwerg- und Rauhhautfledermaus vorgenommen werden konnte.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
3.2 Detektordaten<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 8<br />
Die festgestellten Fledermausarten zeigten im Aufkommen z.T. mehr oder weniger deutliche<br />
jahreszeitliche (Tab. 3) und räumliche Unterschiede (Pläne 2 bis 5). Nachfolgend werden die<br />
Arten diesbezüglich im Einzelnen kurz charakterisiert.<br />
Die Zwergfledermaus, die i.d.R. die häufigste Art ist, war im Untersuchungsgebiet nur die mit<br />
dem Detektor am dritthäufigsten erfasste Art (Tab. 3). Die Art wurde regelmäßig nachgewiesen,<br />
wobei die Werte pro Kartierdurchgang von 1 bis 11 schwankten und damit für eine sonst so<br />
häufige und weit verbreitete Art sehr gering waren. Die Art wurde sehr locker verteilt über das<br />
Untersuchungsgebiet angetroffen (Plan 2). Eine leichte Konzentration zeigt sich längs des Dalsper<br />
Tiefes. Für das Eckflether Tief und das Bardenflether Tief ist von ähnlichem auszugehen, auch<br />
wenn dieses methodenbedingt nicht gezeigt werden kann, da diese beiden Gewässer nur sehr<br />
punktuell überprüft wurden (Plan 1). In den offenen Bereichen gibt es nur sehr wenige Nachweise.<br />
Die Breitflügelfledermaus wurde erst ab Ende Juni regelmäßig nachgewiesen (Tab. 3), was für<br />
Quartiervorkommen nur außerhalb des Untersuchungsgebietes spricht. Von Ende Juli bis Anfang<br />
September zeigte die Art dann auch höhere Jagdaktivitäten mit einer deutlichen Konzentration<br />
von Dalsper / Eckleth ausgehend längs des Dalsper Tiefes und um die Mönnichhofer Mühle / den<br />
Mönnichhof (Plan 3), hier insbesondere auch am Ipweger Moorkanal. Ein zweiter Schwerpunkt<br />
zeigte sich im Nordosten des UG an besiedelten Bereichen. Auch diese Art nutzte die unstrukturierten<br />
Freiflächen nur in sehr geringem Maße.<br />
Der Abendsegler wurde vergleichsweise selten angetroffen. Maximal drei Kontakte bis Anfang<br />
August (Tab. 3) geben keinerlei Hinweise auf Quartiere oder bedeutende Sommerjagdräume im<br />
UG. Danach stiegen die Zahlen dann jedoch etwas an, was auf ein zumindest gewisses Zuggeschehen<br />
im Raum zu dieser Zeit deutet. Zudem wurden wenige Balzquartiere erfasst (Plan 5),<br />
die wohl meistens dem Abendsegler zuzuordnen sind, jedoch nicht sicher von Balzquartieren der<br />
Rauhhautfledermaus abgegrenzt wurden. Eindeutige räumliche Schwerpunkte können aus den<br />
wenigen Nachweisen nicht abgeleitet werden.<br />
Für die Rauhhautfledermaus gilt ähnliches wie für den Abendsegler. Etwas höhere Kontaktzahlen<br />
und regelmäßigere Nachweise im Herbst deuten auf ein zumindest gewisses Zuggeschehen.<br />
Dieses fiel allerdings wenig ausgeprägt aus (zu möglichen Balzquartieren vgl. Abendsegler).<br />
Plan 5 verdeutlicht, dass es eine Konzentration längs des Dalsper Tiefes gibt. Gleiches gilt für die<br />
Stellen wo weitere Gewässer von der Erfassungstrecke gekreuzt wurden bzw. punktuell überprüft<br />
wurden (Ipweger Moorkanal bei Mönnichhof, Bardenflether Tief am Pumpwerk; Plan 5).<br />
Auch die Wasserfledermaus wurde mit Ausnahme des Oktober-Termines über die gesamte<br />
Saison nachgewiesen (Tab. 3). erwartungsgemäß beschränken sich deren Aktivitäten auf die Gewässer<br />
(Plan 4).<br />
Die wenigen oder auch einzelnen Nachweise des Kleinabendseglers (Plan 5) erlauben keine Angaben<br />
zu einer Habitatpräferenz dieser Art. Eine Planungsrelevanz ergibt sich aus diesen Nachweisen<br />
nicht.<br />
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Tab. 3: Ergebnisse der Detektorkartierungen Bardenfleth 2009<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 9<br />
Angegeben ist die Anzahl der Individuen, soweit im Gelände unterscheidbar, sonst Anzahl der Kontakte<br />
Datum Fledermausart<br />
Zwergfledermaus <br />
Breitflügelfledermaus <br />
Rauhhautfledermaus<br />
Großer<br />
Abendsegler <br />
Kleinabendsegler<br />
cf.<br />
Kleinabendsegler <br />
Wasserfledermaus<br />
09.05.2009 5 - 2 1 1 - 3 -<br />
Pipistrellus.<br />
spec.<br />
16.05.2009 5 - 8 1 1 - 3 1<br />
28.05.2009 7/-<br />
7<br />
12.06.2009 1/-<br />
1<br />
26.06.2009 1/-<br />
1<br />
10.07.2009 1/1<br />
2<br />
24.07.2009 3/2<br />
5<br />
06.08.2009 5/6<br />
11<br />
- 1/1<br />
2<br />
- 3/3<br />
6/6<br />
12<br />
16/3<br />
19<br />
40/7<br />
47<br />
11/3<br />
14<br />
6<br />
1/1<br />
2<br />
4/2<br />
6<br />
1/-<br />
1<br />
1/-<br />
1<br />
- 2/2<br />
- - - 7/4<br />
- - 1/-<br />
1/-<br />
1<br />
- 3/-<br />
-/1<br />
1<br />
3<br />
1/-<br />
1<br />
1<br />
4<br />
11<br />
1/4<br />
5<br />
- - 6/3<br />
1/-<br />
1<br />
1/-<br />
1<br />
1/-<br />
1<br />
9<br />
5/4<br />
9<br />
- 4/3<br />
13.08.2009 3 25 - 4 - 1 4 -<br />
21.08.2009 8 24 3 7 - 2 2 1<br />
28.08.2009 2/4<br />
6<br />
8/3<br />
11<br />
1/2<br />
3<br />
3/2<br />
5<br />
7<br />
- - 5/3<br />
06.09.2009 6 32 9 9 - - 2 4<br />
10.09.2009 (-)/1<br />
1<br />
(-)/20<br />
20<br />
(-)/4<br />
4<br />
(-)/4<br />
4<br />
8<br />
- - (-)/7<br />
18.09.2009 5 15 5 3 - - 6 -<br />
26.09.2009 2 1 1 4 - - 3 -<br />
06.10.2009 (-)/1<br />
Summe im<br />
UG<br />
1<br />
(-)/4<br />
4<br />
(-)/11<br />
11<br />
(-)/1<br />
1<br />
7<br />
-<br />
-<br />
1/-<br />
1<br />
-<br />
-<br />
-<br />
3/-<br />
3<br />
(-)/1<br />
- - - -<br />
69 224 63 43 5 5 81 11<br />
Kontakte erster Durchgang (DG)/zweiter DG<br />
( ) = Nachmittags- bzw. Frühabenddurchgang<br />
Fett = Gesamtkontakte pro Nacht<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
1
3.2 Horchkistendaten<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 10<br />
Die Ergebnisse der Horchkistenuntersuchungen bestätigen die Detektordaten weitgehend. Im<br />
Frühjahr und über große Teile des Sommers wurden für alle Arten mit wenigen Ausnahmen nur<br />
geringe Aktivitäten gezeigt. Im Herbst stiegen die Aktivitäten etwas an, blieben aber auf einem<br />
vergleichsweise geringen Niveau. Ein ausgeprägtes Zuggeschehen für den Abendsegler und die<br />
Rauhhautfledermaus lässt sich aus den Ergebnissen nicht ablesen.<br />
Auch auf den Horchkisten ist die Breitflügelfledermaus die am häufigsten nachgewiesene Art<br />
(Tab. 2). 315 der insgesamt 463 Breitflügelfledermauskontakte stammen aber alleine von einem<br />
einzigen Standort, der HK 4 (Tab. 4). Hier wurden auch über ein Viertel der Abendsegler-Kontakte<br />
(78 von 245) sowie ca. zwei Siebentel der Pipistrellus-Kontakte (76 von 294) aufgezeichnet.<br />
Das bestätigt die Detektordaten dahingehend, dass auf den offenen Freiflächen nur eine geringe<br />
Aktivität vorhanden ist und die auch insgesamt geringe Aktivität sich an Strukturen (hier insbesondere<br />
Gewässer) bündelt.<br />
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Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 11<br />
Tab. 4: Ergebnisse der Horchkistenerfassung (zur Horchkisten-(HK)-Nummerierung siehe Plan 1)<br />
HK 09.05. 16.05. 28.05. 12.06. 26.06. 10.07. 24.07. 06.08. 13.08. 21.08. 28.08. 06.09. 10.09. 18.09. 26.09. 06.10.<br />
1 1 Pip<br />
max 1/h<br />
2 3 Pip<br />
max 2/h<br />
3 2 Pip<br />
max 1/h<br />
4 3 AS<br />
max 2/h<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
4 Pip<br />
max 1/h<br />
5 1 AS<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
6 Pip<br />
max 5/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
5 Pip<br />
max 4/h<br />
13 Pip<br />
max 5/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
7 Pip<br />
max 3/h<br />
3 Pip<br />
max ?<br />
---<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
4 BF<br />
max 3/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
---<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
00:t.D.<br />
(25 und<br />
45 kHz)<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
4 AS<br />
max 3/h<br />
24 BF<br />
max 17/h<br />
31 Pip<br />
max 15/h<br />
---<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
3 BF<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
4 Pip<br />
max 1/h<br />
5 AS<br />
max 4/h<br />
4 BF<br />
max 4/h<br />
5 Pip<br />
max 3/h<br />
01:Stö<br />
(25 kHz)<br />
3 AS<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
14 BF<br />
max 2/h<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
3 AS<br />
max 3/h<br />
6 BF<br />
max 3/h<br />
4 Pip<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
18 BF<br />
max 14/h<br />
17 Pip<br />
max 6/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
7 Pip<br />
max 3/h<br />
1 My<br />
max 1/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
3 Pip<br />
max 1/h<br />
5 AS<br />
max 2/h<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
8 AS<br />
max 4/h<br />
3 BF<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
4 AS<br />
max 2/h<br />
46 BF<br />
max 43/h<br />
4 Pip<br />
max 2/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
3 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
7 Pip<br />
max 4/h<br />
3 AS<br />
max 3/h<br />
8 BF<br />
max 7/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
3 BF<br />
max 2/h<br />
3 Pip<br />
max 3/h<br />
12 AS<br />
max 10/h<br />
43 BF<br />
max 42/h<br />
5 Pip<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 2/h<br />
3 BF<br />
max 2/h<br />
4 Pip<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
22:Reg<br />
(25 kHz)<br />
23:Reg<br />
(45 kHz)<br />
---<br />
21:Reg<br />
(25 kHz)<br />
22:Reg<br />
(45 kHz)<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
22:Reg<br />
(25 kHz)<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
11 Pip<br />
max 4/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 My<br />
max 1/h<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
9 AS<br />
max 8/h<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
3 Pip<br />
max 3/h<br />
5 AS<br />
max 4/h<br />
3 BF<br />
max 2/h<br />
3 Pip<br />
max 3/h<br />
4 AS<br />
max 2/h<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
7 Pip<br />
max 3/h<br />
3 AS<br />
max 3/h<br />
138 BF<br />
max 110/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
7 AS<br />
max 6/h<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
5 Pip<br />
max 3/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
3 Pip<br />
max 1/h<br />
6 AS<br />
max 3/h<br />
22 BF<br />
max 17/h<br />
4 Pip<br />
max 2/h<br />
1 My<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
2 AS<br />
max 2/h<br />
2 Pip<br />
max 2/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
5 Pip<br />
max 2/h<br />
10 AS<br />
max 10/h<br />
14 BF<br />
max 13/h<br />
4 Pip<br />
max 3/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
3 AS<br />
max 3/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
2 Pip<br />
max 2/h<br />
--- 1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
23 AS<br />
max 20/h<br />
3 AS<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
14 Pip<br />
max 10/h<br />
5 AS<br />
max 5/h<br />
14 BF<br />
max 14/h<br />
n.g.<br />
(45 kHz)<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
2 Pip<br />
max 2/h
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 12<br />
HK 09.05. 16.05. 28.05. 12.06. 26.06. 10.07. 24.07. 06.08. 13.08. 21.08. 28.08. 06.09. 10.09. 18.09. 26.09. 06.10.<br />
6 1 AS<br />
max 1/h<br />
7 1 Pip<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
8 3 Pip<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
5 Pip<br />
max 3/h<br />
6 Pip<br />
max 2/h<br />
3 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
---<br />
---<br />
---<br />
2 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
05:Stö<br />
(25 kHz)<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
---<br />
---<br />
---<br />
---<br />
6 AS<br />
max 2/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
2 AS<br />
max 2/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
6 Pip<br />
max 2/h<br />
3 AS<br />
max 2/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
x AS = Anzahl Kontakte Abendsegler (hier Großer<br />
Abendsegler und Kleinabendsegler nicht<br />
unterschieden)<br />
x BF = Anzahl Kontakte Breiflügelfledermaus<br />
x Pip = Anzahl Kontakte Pipistrellus spec. (Rauhhaut- bzw. Zwergfledermaus)<br />
x My = Anzahl Kontakte unbestimmte Myotis<br />
x Flm = Anzahl Kontakte unbestimmte Fledermaus<br />
--- = keine Fledermäuse registriert<br />
3 AS<br />
max 2/h<br />
4 BF<br />
max 3/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
4 BF<br />
max 4/h<br />
n.g.<br />
(45 kHz)<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
8 BF<br />
max 8/h<br />
5 Pip<br />
max 5/h<br />
4 AS<br />
max 4/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
3 AS<br />
max ?<br />
2 BF<br />
max ?<br />
13 AS<br />
max 10/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
t.D.<br />
(25 und<br />
45 kHz)<br />
---<br />
22:Reg<br />
(25 kHz)<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
5 AS<br />
max 2/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
7 Pip<br />
max 5/h<br />
7 AS<br />
max 2/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
16 AS<br />
max 11/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
n.g.<br />
(45 kHz)<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
3 Pip<br />
max 2/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
17 BF<br />
max 15/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
4 Pip<br />
max 2/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
2 Pip<br />
max 1/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
---<br />
3 AS<br />
max 2/h<br />
2 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 AS<br />
max 1/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
2 Pip<br />
max 2/h<br />
3 AS<br />
max 3/h<br />
1 BF<br />
max 1/h<br />
1 Flm<br />
max 1/h<br />
2 AS<br />
max 2/h<br />
2 BF<br />
max 2/h<br />
1 Pip<br />
max 1/h<br />
max x/h = Maximalzahl der Kontakte während einer Stunde<br />
02:Reg (25 kHz) = Band bei 25 Hz vor 02.00 Uhr voll mit Regengeräuschen,<br />
oder Mikrofon vor 02.00 Uhr wg. Nässe ausgefallen<br />
21:Stö (45 kHz) = Band bei 45 kHz vor 21.00 Uhr voll mit Störgeräuschen<br />
00:t.D (25 kHz) = technischer Defekt ab 0.00 Uhr, Horchkiste bei 25 kHz<br />
nicht auswertbar<br />
n.g. (45 kHz) = Horchkiste bei 45 kHz nicht gestellt
4. Bewertung<br />
4.1 Allgemeine Grundlagen<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 13<br />
Obwohl Fledermäuse bereits 1936 unter Naturschutz gestellt worden sind, gehören sie heute zu<br />
den am stärksten gefährdeten einheimischen Tiergruppen. Insbesondere in den letzten Jahrzehnten<br />
erlitten einige Arten gravierende Bestandsrückgänge und sind in weiten Teilen der<br />
Bundesrepublik bereits ausgestorben. Ausdruck der akuten Gefährdungssituation sind die aktuellen<br />
Roten Listen der Bundesrepublik und Niedersachsens, in denen nahezu sämtliche einheimischen<br />
Fledermausarten aufgeführt sind. Flächen mit wichtigen Lebensraumfunktionen für<br />
Fledermäuse sind daher stets von besonderer Bedeutung für den Naturschutz.<br />
Aufgrund der starken Bestandsrückgänge fast aller Fledermausarten in Mitteleuropa seit der Mitte<br />
des letzten Jahrhunderts gilt die Artengruppe der Fledermäuse heute in hohem Maße als<br />
schutzbedürftig. Dies spiegelt sich in den Einstufungen aller Fledermausarten in den europäischen<br />
Richtlinien und Abkommen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, EUROBATS-Abkommen) sowie in den<br />
deutschen Naturschutzgesetzen wider. So werden alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten<br />
im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt. Für die Arten dieses Anhangs müssen besondere<br />
Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Vorgabe wurde im Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) derart umgesetzt, dass alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL automatisch zu den<br />
streng geschützten Arten zählen (§ 7 Abs. 2, Nr. 14 b BNatSchG), für die nach § 44 BNatSchG<br />
spezielle Verbote gelten.<br />
Im vorliegenden Fall ist § 44 BNatSchG relevant, der die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung<br />
von Nist-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der geschützten Arten verbietet. Mit diesem<br />
Verbot sind Nester, Niststätten, Balz- und Paarungsplätze, Eiablagehabitate, Larval- und Puppenhabitate<br />
sowie Habitate zur Jungenaufzucht angesprochen. Nicht erfasst sind dagegen Nahrungshabitate<br />
und Wanderwege zwischen Teillebensräumen, es sei denn, durch den Verlust der Nahrungshabitate<br />
oder die Zerschneidung der Wanderhabitate werden Nist-, Wohn- oder Zufluchtsstätten<br />
funktionslos.<br />
4.2 Bewertungsansätze<br />
Für die Bewertung von Landschaftsausschnitten mit Hilfe fledermauskundlicher Daten gibt es<br />
bisher keine anerkannten Bewertungsverfahren. Nachfolgend wird daher auf eine verbal-argumentative<br />
Bewertung anhand von Artenspektrum, Individuenzahlen und Lebensraumfunktionen<br />
zurückgegriffen, anhand derer eine Einordnung auf einer dreistufigen Skala (geringe-mittlerehohe<br />
Bedeutung) vorgenommen wird. Grundsätzlich ist bei der durchgeführten Erfassung zu<br />
berücksichtigen, dass die tatsächliche Anzahl der Tiere, die ein bestimmtes Jagdgebiet, ein<br />
Quartier oder eine Flugstraße im Laufe der Zeit nutzen, nicht genau feststellbar oder abschätzbar<br />
ist. Gegenüber den stichprobenartigen Beobachtungen kann die tatsächliche Zahl der Tiere die<br />
diese unterschiedlichen Teillebensräume nutzen, deutlich höher liegen. Diese generelle Unterschätzung<br />
der Fledermausanzahl wird bei der Zuweisung der Funktionsräume mittlerer und hoher<br />
Bedeutung berücksichtigt.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
4.2.1 Verbalargumentative Bewertung<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 14<br />
Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen werden folgende Definitionen der Bewertung der<br />
Funktionsräume von geringer, mittlerer und hoher Bedeutung zugrunde gelegt:<br />
Funktionsraum hoher Bedeutung<br />
• Quartiere aller Arten, gleich welcher Funktion.<br />
• Gebiete mit vermuteten oder nicht genau zu lokalisierenden Quartieren.<br />
• Alle bedeutenden Habitate: regelmäßig genutzte Flugstraßen und Jagdgebiete von Arten mit<br />
besonders hohem Gefährdungsstatus.<br />
• Flugstraßen und Jagdgebiete mit hoher bis sehr hoher Aktivitätsdichte.<br />
Funktionsraum mittlerer Bedeutung<br />
• Flugstraßen mit mittlerer Aktivitätsdichte oder wenigen Beobachtungen einer Art mit beson-<br />
ders hohem Gefährdungsstatus.<br />
• Jagdgebiete mit mittlerer Aktivitätsdichte oder wenigen Beobachtungen einer Art mit beson-<br />
ders hohem Gefährdungsstatus (s.o.).<br />
Funktionsraum geringer Bedeutung<br />
• Flugstraßen und Jagdgebiete mit geringer Aktivitätsdichte.<br />
Nach diesen Definitionen ergeben sich für das Untersuchungsgebiet folgende Bewertungen:<br />
• Hohe Bedeutung:<br />
o Diverse Balzquartiere des Abendsegler bzw. der Rauhhautfledermaus (Plan 5)<br />
• Mittlere bis hohe Bedeutung<br />
o Ipweger Moorkanal, Dalsper Tiefes, Eckflether Tief und das Bardenflether Tief;<br />
mittlere bis hohe Bedeutung als Jagdhabitat von Wasserfledermaus (Plan 4),<br />
Rauhhautfledermaus (Plan 5) sowie zumindest partiell auch Breitflügelfledermaus<br />
(Plan 3) und Zwergfledermaus (Plan 2 und Kap. 3.2)<br />
• Mittlere Bedeutung:<br />
o Gebäudebereich um Mönnichhof / Mönnichhofer Mühle sowie östlich von<br />
Vorwerkshof; mittlere Jagdaktivität der Breitflügelfledermaus (Plan 3).<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
• Geringe Bedeutung:<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 15<br />
o Gesamte unstrukturierte Freiflächen des Untersuchungsgebietes (Pläne 2 bis 5<br />
und Horchkistenergebnisse der Standorte 1 bis 3 sowie5 bis 8; vgl. Tab. 4, 5, 6<br />
und 8)<br />
Dem Untersuchungsgebiet als Gesamtkomplex kann bezüglich seiner Artenausstattung mit 6<br />
nachgewiesenen Arten zunächst eine mittlere Wertigkeit als Fledermauslebensraum zugeordnet<br />
werden. Diese Einschätzung spiegelt sich in den festgestellten Aktivitäten für die häufigsten Arten<br />
nur bedingt wider. Es dominieren geringe Aktivitäten. Ein Zuggeschehen im Frühjahr wurde<br />
nicht, im Herbst nur vergleichsweise schwach ausgeprägt, festgestellt. Damit kann dem UG<br />
insgesamt allenfalls noch eine durchschnittliche Bedeutung für Fledermäuse zugeordnet werden.<br />
Insgesamt wurde weitgehend das in der Region zu erwartende Artenspektrum nachgewiesen.<br />
Bei den dominierenden Arten Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus Zwergfledermaus und<br />
Abendsegler handelt es sich um in Nordwestdeutschland noch vergleichsweise häufige und weit<br />
verbreitete Arten. Seltenere Arten wurden nur vereinzelt (Kleinabendsegler) oder nicht (z.B. Bartfledermaus,<br />
Fransenfledermaus, Langohr und Teichfledermaus) erfasst.<br />
Wie für fast alle Gebiete in Norddeutschland lässt sich auch für Bardenfleth für 2010 eine Erhöhung<br />
der Rauhhautfledermauszahlen und Abendseglerzahlen bzw. -aktivitäten zu den Zugzeiten<br />
im Herbst feststellen. Diese fällt hier jedoch nur schwach ausgeprägt aus. Von einer besonderen<br />
Bedeutung des UG zu den Zugzeiten ist somit nicht auszugehen, es ist allenfalls eine allgemeine<br />
Bedeutung vorhanden.<br />
4.2.2 Bewertung nach DÜRR (2007)<br />
Die vorstehend durchgeführte Bewertung ist verbalargumentativ aufgrund der Beobachtungen im<br />
Gelände (im Vergleich mit den erstellten Karten) erfolgt und entspricht der gängigen Praxis der<br />
letzten Jahre, da „greifbare“ oder quantifizierbare Bewertungsmodelle lange fehlten. In jüngerer<br />
Zeit findet zunehmend ein Modell Verwendung, dass zunächst für Brandenburg entwickelt wurde<br />
(PETRICK & DÜRR 2006), spätestens nach der Veröffentlichung in NABU (2007) durch DÜRR (2007)<br />
aber bundesweit zu beachten bzw. zumindest zu diskutieren ist.<br />
Dieses erfolgt nachstehend für die Daten der 8 Horchkistenstandorte. Der Bewertungsvorschlag<br />
von DÜRR (2007) für die Detektordaten wird hier jedoch nicht weiter aufgegriffen, da dieser<br />
wenig geeignet scheint, zu objektiven und vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen. Das Modell<br />
orientiert sich an Kontakten pro Zeiteinheit, was wenig sachgerecht ist. Vergleichbare Ergebnisse<br />
könnten dann nur produziert werden, wenn die Geschwindigkeit des Kartierers genormt ist, keine<br />
Pausen gemacht werden, identische Detektoren (mit gleicher Reichweite) verwendet werden etc..<br />
Schon etwas längere Verweildauern an besseren Strukturen würden das Gesamtergebnis<br />
verändern. Zudem erlaubt die Vorgehensweise keine räumliche Unterscheidung von Teilräumen,<br />
so dass z.B. entfernte Gewässer oder Heckenstrukturen mit hoher Aktivität – aber ohne Bezug<br />
zum Eingriff – zu einer hohen Bewertung des Gesamtgebietes führen würden.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 16<br />
Nach DÜRR (2007) ergeben sich für die Horchkistenuntersuchung folgende Einstufungen:<br />
• sehr hohe Flugaktivitäten = > 6,67 - > 13,33 Kontakte pro Stunde bzw. > 100 Kontakte<br />
pro Nacht<br />
• hohe Flugaktivitäten = 2,01 – 13,33 Kontakte pro Stunde bzw. > 30 - 100 Kontakte pro<br />
Nacht<br />
• mittlere Flugaktivitäten = 0,68 – 4,00 Kontakte pro Stunde bzw. > 10 - 30 Kontakte pro<br />
Nacht<br />
• fehlende oder geringe Flugaktivitäten = 0 – 1,33 Kontakte pro Stunde bzw. 0 - 10<br />
Kontakte pro Nacht<br />
Der Vergleich mit Tabelle 4 zeigt, dass die Werte pro Nacht die fehlende oder geringe Bedeutung<br />
nach DÜRR (2007) an allen acht Standorten an einzelnen oder mehreren Terminen überschreiten.<br />
Im Einzelnen sind das sämtliche in Tabelle 5 farblich hinterlegten Termine. Diese Tabelle zeigt<br />
zudem die Bewertungen im Sinne von DÜRR (2007).<br />
Tab. 5: Bewertung der Horchkistenerfassung nach DÜRR (2007)<br />
Datum<br />
HK<br />
09.05.<br />
1/2<br />
16.05.<br />
1/2<br />
28.05.<br />
1<br />
12.06.<br />
1<br />
26.06.<br />
1<br />
10.07.<br />
1<br />
24.07.<br />
1<br />
06.08.<br />
1<br />
1 1 6 0 1 2 2 3 16 7 11 1 14 1 4 1 6<br />
2 3 6 2 0 0 1 4 13 11 14 0 11 5 2 0 2<br />
3 2 13 2 1 5 1 7 37 4 8 1 13 4 6 2 16<br />
4 9 8 8 1 59 1 14 11 54 60 13 142 33 28 23 19<br />
5 2 3 0 0 0 2 4 7 3 9 2 14 1 3 3 3<br />
6 1 8 0 0 3 2 0 8 10 6 ? 13 5 1 0 4<br />
7 2 6 0 0 2 0 0 10 6 5 0 8 19 4 3 5<br />
8 3 3 0 0 4 0 0 8 15 16 1 17 4 1 3 5<br />
13.08.<br />
1/2<br />
21.08.<br />
1/2<br />
28.08.<br />
x Mit Gesamtzahl (x) der Kontakte pro Nacht, fehlende oder geringe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (x) der Kontakte pro Nacht, mittlere Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (x) der Kontakte pro Nacht, hohe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (x) der Kontakte pro Nacht, sehr hohe Wertigkeit<br />
Tabelle 5 verdeutlicht für alle Standorte für das Frühjahr eine fehlende bis geringe Wertigkeit.<br />
Lediglich am 16.05. wird an einem Standort einmal eine mittlere Bedeutung erreicht.<br />
Auch im Sommer kommt es dann überwiegend zu einer fehlenden bis geringen Wertigkeit.<br />
Nur am Standort 4 kommt es je einmal zu einer mittleren und hohen Wertigkeit.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
1?<br />
06.09.<br />
1/2<br />
10.09.<br />
1/2<br />
18.09.<br />
1/2<br />
26.09.<br />
1/2<br />
06.10.<br />
1/2
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 17<br />
Auch zum Herbst dominieren weiterhin fehlende bis geringe Wertigkeiten. Mit Ausnahme<br />
des Standortes 4 kommt es nur mehr oder weniger vereinzelt zu mittleren und nur einmal zu<br />
einer hohen Wertigkeit. Am Standort 4 dominieren mittlere und hohe Wertigkeiten, einmal<br />
kommt es dort auch zu einer sehr hohen Wertigkeit.<br />
Auffällig ist folgender Aspekte:<br />
• Der Standort 4 zeichnet sich durchgängig durch höhere Wertigkeiten aus als die anderen<br />
7 Standorte. Dieser liegt sehr nahe an einem Gewässer mit Ufergehölzen, dem Bardenflether<br />
Tief.<br />
Damit entspricht die Bewertung nach Modell weitgehend der oben durchgeführten verbalargumentativen<br />
Bewertung.<br />
4.2.3 Bewertung nach der Staatlichen Vogelwarte sowie dem Landesumweltamt Brandenburg<br />
Derzeit werden die Tierökologischen Abstandskriterien in Brandenburg neu ausgearbeitet. In<br />
diesem Zuge werden auch die Einstufungen und Folgen der Bewertung von DÜRR (2007)<br />
überarbeitet. Für die Wertstufen wird sich nach den derzeitigen Empfehlungen der Regionalstellen<br />
sowie der Staatlichen Vogelschutzwarte insbesondere eine feinere Unterteilung ergeben<br />
(REGIONALSTELLE GROß GLIENICKE mdl., DÜRR per Mail). Bezüglich der Planungsfolgen resultieren<br />
jedoch gravierende Änderungen aus den Abweichungen (vgl. Kap. 5.3.2). Daher werden hier<br />
zunächst auch die zu erwartenden neuen Wertstufen wiedergegeben.<br />
Häufigkeitsklassifizierung für ganznächtig aufgezeichnete Gesamtaktivitäten bei Verwendung<br />
stationärer Horchkisten (aktuelle Empfehlungen Brandenburgs):<br />
0 Aktivitäten je Nacht = keine<br />
1-2 Aktivitäten je Nacht = sehr gering<br />
3-10 Aktivitäten je Nacht = gering<br />
11 bis 40 Aktivitäten je Nacht = mittel<br />
41 bis 100 Aktivitäten je Nacht = hoch<br />
101 bis 250 Aktivitäten je Nacht = sehr hoch<br />
>250 Aktivitäten je Nacht = äußerst hoch<br />
Die Bezeichnung der Gesamtaktivitäten entspricht dabei der Wertigkeit (keine bzw. fehlend, sehr<br />
gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch, äußerst hoch).<br />
In Tabelle 6 erfolgt die Bewertung nach den vorstehenden Kriterien.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 18<br />
Tab. 6: Bewertung der Horchkistenerfassung nach aktuellen Empfehlungen der Staatlichen Vogel-<br />
schutzwarte Brandenburgs<br />
Datum<br />
HK<br />
09.05.<br />
1/2<br />
16.05.<br />
1/2<br />
28.05.<br />
1<br />
12.06.<br />
1<br />
26.06.<br />
1<br />
10.07.<br />
1<br />
24.07.<br />
1<br />
06.08.<br />
1<br />
1 1 6 0 1 2 2 3 16 7 11 1 14 1 4 1 6<br />
2 3 6 2 0 0 1 4 13 11 14 0 11 5 2 0 2<br />
3 2 13 2 1 5 1 7 37 4 8 1 13 4 6 2 16<br />
4 9 8 8 1 59 1 14 11 54 60 13 142 33 28 23 19<br />
5 2 3 0 0 0 2 4 7 3 9 2 14 1 3 3 3<br />
6 1 8 0 0 3 2 0 8 10 6 ? 13 5 1 0 4<br />
7 2 6 0 0 2 0 0 10 6 5 0 8 19 4 3 5<br />
8 3 3 0 0 4 0 0 8 15 16 1 17 4 1 3 5<br />
0 fehlende Wertigkeit<br />
13.08.<br />
1/2<br />
21.08.<br />
x Mit Gesamtzahl (1 - 2) der Kontakte pro Nacht, sehr geringe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (3 - 10) der Kontakte pro Nacht, geringe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (11 - 40) der Kontakte pro Nacht, mittlere Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (41 - 100) der Kontakte pro Nacht, hohe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (101 - 250) der Kontakte pro Nacht, sehr hohe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (> 250) der Kontakte pro Nacht, äußerst hohe Wertigkeit<br />
5. Konfliktanalyse<br />
5.1 Kurzcharakterisierung ausgewählter Arten<br />
Als Grundlage für die weitere Diskussion werden nachfolgend vier der fünf i.d.R. häufigsten Arten<br />
der Region bezüglich ihrer Lebensweise kurz charakterisiert. Die Wasserfledermaus kann hier aufgrund<br />
ihrer fehlenden Betroffenheit ausgeklammert werden.<br />
Die in weiten Teilen Deutschlands und Europas häufigste Fledermausart – die Zwergfledermaus<br />
– war in Bardenfleth die mit dem Detektor nur am dritthäufigsten nachgewiesene Art. In<br />
ähnlicher Weise wie die Breitflügelfledermaus besiedelt sie vor allem Dörfer und Städte mit Parks<br />
und Gärten und bezieht hier als Sommerquartiere enge Spalten und Ritzen in Dachstühlen,<br />
Mauern, Wandverkleidungen und hinter Verschalungen oder Fensterläden. Auf ihren Jagdflügen<br />
hält sie sich eng an dichte und strukturreiche Vegetationsformen und bevorzugt dabei Waldränder,<br />
Gewässer, Baumwipfel und Hecken, wo sie Kleininsekten erbeutet. Die Quartiere werden<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
1/2<br />
28.08.<br />
1?<br />
06.09.<br />
1/2<br />
10.09.<br />
1/2<br />
18.09.<br />
1/2<br />
26.09.<br />
1/2<br />
06.10.<br />
1/2
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 19<br />
häufig gewechselt (im Durchschnitt alle 11-12 Tage). Zwergfledermäuse jagen auf kleinen<br />
Flächen in einem Radius von ca. 2.000 um das Quartier (PETERSEN et al. 2004).<br />
Die in Bardenfleth mit dem Detektor am häufigsten nachgewiesene Art, die Breitflügelfledermaus<br />
– als Angehörige der Lokalpopulation – ist in Nordwestdeutschland nicht selten und kommt<br />
vor allem in Dörfern und Städten vor. Dort bezieht sie Spaltenquartiere vor allem in den<br />
Firstbereichen von Dachstühlen und hinter Fassadenverkleidungen. Die Jagdgebiete sind meist<br />
über offenen Flächen, die teilweise randliche Gehölzstrukturen aufweisen. Dazu zählen Waldränder,<br />
Grünland (bevorzugt beweidet) mit Hecken, Gewässerufer, Parks, Baumreihen. Ein<br />
Individuum besucht 2 - 8 verschiedene Jagdgebiete pro Nacht, die innerhalb eines Radius von<br />
durchschnittlich ca. 4 - 6 km liegen (PETERSEN et al. 2004).<br />
Die Rauhhautfledermaus zählt in Europa zu den weit wandernden Fledermausarten. Die<br />
nordosteuropäischen Populationen ziehen zu einem großen Teil durch Deutschland und paaren<br />
sich oder überwintern hier. Die Art bevorzugt Baumhöhlen, Holzspalten und Stammrisse als<br />
Quartierstandort. Während des Herbstzuges besetzen die Männchen Paarungsquartiere, die von<br />
den Weibchen zum Übertagen aufgesucht werden (PETERSEN et al. 2004).<br />
Ähnlich verhält es sich mit dem Abendsegler. Die Art bildet in Deutschland Lokalpopulationen<br />
und tritt zusätzlich auf dem Zug aus Nordosteuropa auf. Als Quartiere werden Spechthöhlen in<br />
Laubbäumen bevorzugt, einzelne Männchen können jedoch auch Balzquartiere in Spalten und<br />
Rissen beziehen. Die Art jagt im freien Luftraum über Wäldern und Gewässern, die Jagdflüge<br />
können leicht über 10 km vom Quartier weg führen. Auf dem Zug können die Tiere über 100 km<br />
pro Nacht fliegen (PETERSEN et al. 2004).<br />
5.2 Gegenwärtiger Kenntnisstand<br />
5.2.1 Kollisionsverluste<br />
Seit mehreren Jahren mehren sich in Deutschland, Österreich und den USA Ergebnisse, wonach<br />
Fledermäuse – insbesondere ziehende Tiere – an einigen Windparks in beträchtlichen Zahlen<br />
verunglücken (TRAPP et al. 2002, BRINKMANN 2004, FÖRSTER 2003, BACH & RAHMEL 2004, DÜRR &<br />
BACH 2004, TRAXLER et al. 2004, ARNETT 2005, REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG 2005, BRINKMANN &<br />
SCHAUER-WEISSHAHN 2006, BACH 2006, BACH & RAHMEL 2006).<br />
Die Ergebnisse von Kollisionsuntersuchungen an einzelnen Windparks sind jedoch nicht verallgemeinerbar<br />
und pauschal auf andere Standorte zu übertragen, wie auch die großen Unterschiede<br />
in einzelnen Untersuchungen aus den USA zeigen (vgl. z.B. BRINKMANN 2004). Die<br />
Konfliktbeurteilung muss daher immer einzelfallbezogen sein. Dies verdeutlichen z.B. auch Ergebnisse<br />
aus Sachsen. Zeitgleich zu der Untersuchung des Windparks Puschwitz, die zu sehr hohen<br />
Anflugzahlen führte, wurden zwei Anlagen im benachbarten Landkreis Kamenz untersucht. Dort<br />
konnten jedoch keine toten Fledermäuse gefunden werden (TRAPP et al. 2002). Diesen Unterschied<br />
machen auch SEICHE et al. (2007) nochmals deutlich.<br />
In Deutschland wurden bislang die Arten Abendsegler sowie Zwerg- und Rauhhautfledermaus am<br />
häufigsten unter Windenergieanlagen gefunden (Tab. 7). Die Breitflügelfledermaus wurde hingegen<br />
bislang nur sehr selten als Anflugopfer festgestellt. Dieses wurde für Sachsen aktuell<br />
nochmals in der Zusammenschau der im Themenheft „Fledermäuse und Nutzung der Wind-<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 20<br />
energie“ der Zeitschrift Nyctalus (NABU 2007) zusammengestellten Artikel zu Monitoring-Projekten<br />
deutlich. In den meisten dort behandelten Projektgebieten kommen Breitflügelfledermäuse vor,<br />
unter den Schlagopfern finden sich diese jedoch nur mehr oder weniger vereinzelt (SEICHE et al.<br />
2007, 2008). Bundesweit wird dieses nun auch durch NIERMANN et al. (2009a) bestätigt (vgl.<br />
unten).<br />
Tab. 7: Fledermausverluste an Windenergieanlagen<br />
zusammengestellt: T. Dürr, Landesumweltamt Brandenburg - Staatliche Vogelschutzwarte,<br />
(Stand vom 26. Oktober 2010)<br />
BB ST SN TH MV SH NI HB NW RP HE BW BY ges.<br />
Großer Abendsegler 281 19 100 16 12 5 25 3 4 1 466<br />
Kleiner Abendsegler 17 7 7 13 4 16 64<br />
Breitflügelfledermaus 10 1 11 1 1 4 2 1 1 32<br />
Nordfledermaus 2 2<br />
Zweifarbfledermaus 22 1 16 8 1 4 1 53<br />
Großes Mausohr 1 1 2<br />
Teichfledermaus 1 1<br />
Wasserfledermaus 1 1 1 1 4<br />
Große Bartfledermaus 1 1<br />
Kleine Bartfledermaus 2 2<br />
Zwergfledermaus 62 5 38 22 2 7 7 12 4 118 1 278<br />
Rauhautfledermaus 152 28 77 44 2 9 18 1 1 1 5 6 344<br />
Mückenfledermaus 13 8 3 2 2 28<br />
Pipistrellus spec. 16 1 1 4 22<br />
Alpenfledermaus 1 1<br />
Graues Langohr 5 1 6<br />
Braunes Langohr 1 1 1 1 4<br />
Fledermaus spec. 4 3 4 11 1 2 1 3 29<br />
BB = Brandenburg, SN = Sachsen, SAH = Sachsen-Anhalt, TH = Thüringen, MVP = Mecklenburg-Vorpommern,<br />
SH = Schleswig-Holstein, NDS = Niedersachsen, NRW = Nordrhein-Westfalen, HB = Bremen, HS = Hessen, BW<br />
= Baden-Württemberg<br />
DÜRR & BACH (2004) legen für 49 in Brandenburg unter Windenergieanlagen gefundene Fledermäuse<br />
eine jahreszeitliche Verteilung vor. Der bei weitem größte Teil der Tiere wurde im August<br />
und September gefunden, in den Monaten März bis Mai hingegen nur Einzeltiere (Stand<br />
31.8.2004). Dieses Bild bestätigt sich auch danach weiter (08.03.2005). Hiernach entfielen von<br />
97 Totfunden in Brandenburg nur 4 auf den Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai, hingegen 82 Tiere<br />
auf den Zeitraum Ende Juli bis Ende September mit einem deutlichen Höhepunkt im August.<br />
Bei einer Studie in Niederösterreich wurden bei Untersuchungen von drei Windparks eine<br />
vergleichbare jahreszeitliche Verteilung an Kollisionsopfern – Maximum im August, nur Einzelfälle<br />
von April bis Juni – gefunden (TRAXLER et al. 2004).<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 21<br />
FÖRSTER (2003) konnte 2003 im Windpark Puschwitz weder im Frühjahr noch im Frühsommer<br />
Fledermausverluste nachweisen. Dagegen wurden an diesem Standort im Herbst 2002 und im<br />
Herbst 2003 zusammen 40 tote Fledermäuse gefunden (Frühjahr 2002 wurde nicht untersucht).<br />
BRINKMANN (2004) betont, dass in allen bislang in Mitteleuropa durchgeführten Aufsammlungen<br />
unter Windenergieanlagen die meisten toten Fledermäuse in den Spätsommer- und Herbstmonaten<br />
gefunden werden.<br />
In den USA fallen von 1.628 kollidierten Fledermäusen ca. 90% in den Zeitraum Mitte Juli bis<br />
Ende September, mit 50% alleine im August (ARNETT 2005). Die in den USA am häufigsten<br />
verunglückenden Arten entstammen der Gattung Lasiurus und sind in ihrer Ökologie und ihrem<br />
Flugverhalten den heimischen Abendseglern der Gattung Nyctalus vergleichbar (DIETZ 2003, DÜRR<br />
& BACH 2004).<br />
Betroffen sind somit fast ausschließlich ziehende Fledermäuse im Herbst. Warum Totfunde<br />
vorwiegend während des Herbst-, nicht aber während des Frühjahrszugs auftreten, ist bislang<br />
unklar. Es deutet sich aber an, dass Fledermäuse im Frühling auf anderen Routen ziehen<br />
und/oder ein anderes Zugverhalten zeigen (BACH & RAHMEL 2004, 2006).<br />
Andererseits mehren sich in jüngerer Zeit auch Totfunde im Frühjahr, bei denen es sich jedoch<br />
nicht um ziehende Tiere, sondern um Angehörige der Lokalpopulationen – in erster Linie<br />
Zwergfledermäuse – handelt (FÖRSTER mündl. Mitt. 07.07.05, REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG<br />
2005). Nach BACH (mdl.) ist dieses insbesondere bei unmittelbarer Annäherung von Anlagen-<br />
Standorten an Wälder der Fall.<br />
BRINKMANN & SCHAUER-WEISSHAHN (2006) führten eine Untersuchung zu Kollisionsverlusten im<br />
Schwarzwald durch. Die meisten Kollisionsopfer wurden Ende Juli bis Mitte August und Anfang<br />
September registriert. Mit der Zwergfledermaus, die am häufigsten gefunden wurde, ist<br />
hauptsächlich eine Art betroffen, die nicht zu den ziehenden Arten zählt. Unter Anlagen, die im<br />
Wald oder auf Windwurfflächen stehen wurden die meisten, unter Anlagen im Offenland dagegen<br />
keine Totfunde registriert. Hochrechnet ergab sich ein Kollisionsrate von ca. 20 Tieren pro Anlage<br />
und Jahr.<br />
ARNETT (2005) hat gezeigt, dass die Häufigkeit von Fledermauskollisionen eng mit der Witterung<br />
korreliert ist. Hohe Windgeschwindigkeiten sind mit niedrigen Kollisionsraten korreliert und<br />
umgekehrt. Als Grenzwert, ab dem die Kollisionsrate stark zurück geht, zeichnet sich eine<br />
Windgeschwindigkeit vom mind. 6 m/sec ab. Die geringste Kollisionsrate wurde in dieser Studie<br />
bei hohen Windgeschwindigkeiten gepaart mit Regen gefunden. Dies gilt auch für die dem<br />
heimischen Abendsegler vergleichbaren Lasiurus-Arten.<br />
Insgesamt wird somit deutlich, dass zumindest in Norddeutschland in erster Linie ziehende<br />
Fledermäuse im Spätsommer hohe Kollisionsraten zeigen. Abendsegler und Rauhhautfledermäuse<br />
ziehen dann im freien Luftraum und sind dabei durch Windenergieanlagen gefährdet. An<br />
Waldstandorten können insbesondere jedoch auch Zwergfledermäuse betroffen sein.<br />
Die vorstehend zusammengefassten Erkenntnisse werden in Ihren Grundzügen aktuell auch<br />
durch ein laufendes Forschungsprojekt des BMU („Methoden zur Untersuchung und Reduktion<br />
des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“, Fachtagung am 09.06.<br />
2009 in Hannover) bestätigt. Auch dort sind Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus und<br />
Zwergfledermaus die am häufigsten nachgewiesenen Schlagopfer (NIERMANN et al. 2009a). Alle<br />
anderen Arten treten nur mehr oder weniger vereinzelt als Schlagopfer auf. Zudem wurde<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 22<br />
deutlich, dass das Gefährdungspotential am ehesten vom Naturraum – und weniger von<br />
konkreten Landschaftsstrukturen – abhängig ist (NIERMANN et al. 2009b, BRINKMANN et al. 2009).<br />
So wurde der Nordwesten als eine Region mit einem geringen Gefährdungspotential ausgemacht.<br />
5.2.2 Scheuch- und Barrierewirkung<br />
BACH & RAHMEL (2004, 2006) sowie BRINKMANN (2004) geben einen Überblick über mögliche<br />
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Fledermäuse. Darin wird deutlich, dass über die<br />
Scheuch- und Barrierewirkung bislang kaum Kenntnisse vorliegen. Es existiert lediglich eine<br />
systematische Untersuchung aus dem Landkreis Cuxhaven, bei der für Breitflügelfledermäuse<br />
eine verringerte Nutzung eines Gebietes nach Errichtung der Anlagen nachgewiesen wurde.<br />
Hierbei handelte es sich jedoch um Anlagen mit einer sehr geringen Höhe (Nabenhöhe 32 m,<br />
Rotordurchmesser 40 m). Es liegen keine Kenntnisse vor, ob diese Ergebnisse auf höhere<br />
Anlagen übertragbar sind.<br />
Die meisten Fledermausarten nutzen vermutlich traditionell jedes Jahr die gleichen Jagdgebiete.<br />
Wird eine Windenergieanlage in diesen Jagdbereich gebaut, so ist es wahrscheinlich, dass die<br />
Tiere lernen, den räumlichen Wirkungsbereich der Rotoren zu erkennen. Daher erscheint es<br />
plausibel, dass die Fledermäuse, deren angestammtes Jagdgebiet den Bereich einer Anlage mit<br />
einschließt, diesen dann wegen der Rotorbewegung und der Turbulenzen meiden. Damit<br />
entstehen, wenn die eben genannte Annahme zutrifft, innerhalb eines Windparks eine Reihe von<br />
mehr oder minder großen ”Einzelflächen”, die von den Fledermäusen nicht mehr bejagt werden<br />
(BACH & RAHMEL 2006).<br />
Die Breitflügelfledermäuse änderten in der Untersuchung von BACH (2001) deutlich ihre Aktivität<br />
im direktem Umfeld von WEA. Sie mieden das direkte Umfeld der Anlagen als regelmäßiges<br />
Jagdgebiet. Lediglich bei kurzen Jagdunterbrechungen auf der Flugstraße näherten sie sich WEA<br />
unter 100m an. Auch wurde die gesamte Windparkfläche von der Breitflügelfledermaus im Laufe<br />
der Jahre verstärkt gemieden. Die Beobachtungen lassen sich mittlerweile durch weitere<br />
Untersuchungen im Rahmen von bspw. Repowering, betätigen (BACH 2006). So konnte in drei<br />
weiteren Windparks in den Landkreisen Cuxhaven, Stade und Harburg festgestellt werden, dass<br />
die Aktivität der Breitflügelfledermaus in der Nähe von WEA deutlich geringer war als auf<br />
angrenzenden Flächen. Dies würde zunächst bedeuten, dass bei Breitflügelfledermäusen mit<br />
Jagdgebietsverlust um WEA zu rechnen ist. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus tritt diese Art in<br />
der Fundkartei von Dürr (brief. 2006) auch seltener als Schlagopfer auf, als ihre Verbreitung und<br />
Häufigkeit vermuten ließe (BACH 2006).<br />
Es gibt aber zunehmend auch abweichende Ergebnisse. So führte der Autor des vorliegenden<br />
Gutachtens 2005 und 2006 zusammen mit Dr. M. Reichenbach, ARSU GmbH, Oldenburg,<br />
Erfassungen von Fledermäusen in drei bestehenden Windparks in Ostfriesland durch (Fiebing,<br />
Timmeler Kampen, Osteel; jeweils 2 Jahre). Dabei wurden Breitflügelfledermäuse mit mehreren<br />
Individuen bei längeren Jagdflügen in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen beobachtet,<br />
insbesondere im Windpark Fiebing, aber auch im Windpark Osteel. Es liegen zwar keine<br />
Vergleichsdaten aus der Zeit vor der Errichtung der Anlagen vor, die Beobachtungen legen jedoch<br />
nahe, dass es zu keiner erkennbaren, zumindest aber nicht zu einer vollständigen Meidung von<br />
Windparkflächen kommt. So wurden im Windpark Osteel auf einer Horchkiste, die unter einer<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 23<br />
vorhandenen Anlage plaziert wurde, die zweithöchste Anzahl an Gesamt-Kontakten sowie der<br />
höchsten Einzelwert der eingesetzten 10 Horchkisten ermittelt.<br />
In gleicher Weise verdeutlichen die Ergebnisse aus Timmeler Kampen, dass ein etwaiger<br />
Scheucheffekt der vorhandenen Anlagen auf jagende Breitflügelfledermäuse allenfalls gering sein<br />
kann. Auch hier erreichte eine Horchkiste, die dicht an einer bestehenden Anlage platziert war,<br />
den zweithöchsten Gesamtwert.<br />
Auch neuere Untersuchungen des Verfassers dieser Arbeit aus Ostfriesland (Norden/ Junkersrott)<br />
in den Jahren 2007 und 2008 bestätigen dieses Ergebnis. In Junkersrott wurden auf einer<br />
Horchkiste, die als Referenzkiste unter eine vorhandene WEA gestellt wurde, die zweithöchsten<br />
Breitflügelfledermauskontakt-Zahlen registriert. Zudem unterscheiden sich die Ergebnisse weiterer<br />
Horchkisten – die im Bereich bestehender WEA stehen – nicht erkennbar von denen benachbarter<br />
Standorte ohne WEA.<br />
Noch deutlicher stellt sich die Situation im parallel bearbeiteten Windpark Norden dar, der<br />
unmittelbar westlich angrenzt. Hier wurden die mit Abstand höchsten Breitflügelfledermausdichten<br />
mit dem Detektor im Holzlager der <strong>Stadt</strong> Norden getätigt. Eine daraufhin sporadisch<br />
eingesetzte Horchkiste unter einer WEA im Holzlager führte auch hier zu den zweithöchsten<br />
Zahlen (das Band war sehr früh voll mit langen Breitflügelfledermaussequenzen).<br />
Ähnliches zeigt sich für 2007 auch bei eigenen Untersuchungen im Landkreis Celle (Hohne-<br />
Schmarloh). Auch dort waren die Breitflügelfledermauszahlen auf einer Horchkiste nicht kleiner<br />
als auf benachbarten „WEA-freien“ Horchkisten.<br />
Möglicherweise ist eine Meidungsreaktion abhängig von der Anlagehöhe. Die Anlagen in Fiebing<br />
und Osteel sind mit 65 m Nabenhöhe und 66 m Rotordurchmesser doppelt so hoch wie<br />
diejenigen in der oben zitierten Studie aus dem Landkreis Cuxhaven. Gleiches gilt für die WEA in<br />
der <strong>Stadt</strong> Norden. Die Anlagen in Timmeler Kampen weisen sogar eine Nabenhöhe von 98 m auf<br />
(zzgl. 33 m Rotorblattlänge). Kleine Anlagen könnten damit eine größere Scheuchwirkung auf<br />
Fledermäuse entfalten als größere, da ihre Rotoren sich in größerer Nähe zu den Flughöhen der<br />
Fledermäuse befinden – wobei allerdings angemerkt werden muss, dass es sich auch bei den<br />
Referenzanlagen in Celle und Junkersrott noch um alte und vergleichsweise kleine WEA handelt.<br />
Weitere Fledermauskartierer in Nordwestdeutschland berichten mittlerweile von ähnlichen Erfahrungen<br />
(BACH mdl., RAHMEL mdl., HAHN mdl., REICHENBACH mdl.). So gehen REICHENBACH (mdl.)<br />
und RAHMEL (mdl.) aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse von keinerlei Scheuchwirkungen<br />
auf Breitflügelfledermäuse mehr aus, BACH (mdl.), und HAHN (mdl.) stellen diese zumindest<br />
sehr deutlich in Frage bzw. halten diese aufgrund vorliegender aktuellerer Kartierergebnisse<br />
aus verschiedenen Bundesländern gar für unwahrscheinlich. Eine vergleichbare Tendenz<br />
zeigt sich zudem auch bei Brutvögeln (HÖTKER et al. 2006). Bei der Vielzahl der aktuellen Beobachtungen<br />
unter größeren WEA kann somit nach derzeitigem Kenntnisstand – auch ohne systematische<br />
Untersuchungen – nicht (mehr) von einer Meidung durch Breitflügelfledermäuse ausgegangen<br />
werden.<br />
Bei der Zwergfledermaus konnte bei BACH (2001) keine verringerte Nutzung des Gebietes<br />
festgestellt werden. Beide Arten hielten ihre Flugstraßen durch den Windpark allerdings aufrecht,<br />
es konnten jedoch Ausweichreaktionen gegenüber Rotoren beobachtet werden, die sich quer zur<br />
Flugbahn befanden.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
5.3 Zu erwartende Beeinträchtigungen<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 24<br />
Vor einer Auseinandersetzung mit den Beeinträchtigungen im Einzelnen – die sich in potentielle<br />
Kollisions- und Vertreibungsrisiken unterscheiden – soll hier kurz auf die Vermeidungs- und<br />
Minimierungsvorschläge von DÜRR (2007) eingegangen werden.<br />
5.3.1 Diskussion der Forderungen von DÜRR (2007)<br />
DÜRR (2007) fordert:<br />
• für Standorte mittlerer Wertigkeit:<br />
Abschaltzeiten an betreffender WEA in entsprechender Dekade (Ausnahme: Abschaltzeiten<br />
bei Jagdaktivitäten (< 30 je Nacht) zwischen 3. Mai- und 1. Juli-Dekade nicht erforderlich).<br />
• für Standorte hoher Wertigkeit:<br />
Standortverschiebung prüfen, wenn in mindestens 2 Dekaden hohe oder sehr hohe Flugaktivitäten<br />
ermittelt wurden<br />
Wenn Standortverschiebung nicht möglich, Abschaltzeiten an betreffender WEA in entsprechender<br />
Dekade erforderlich.<br />
Von diesen Empfehlungen bzw. Bewertungen betroffen wären ohne weitere kritische Hinterfragung:<br />
• der Standort 1 am 06.08., 21.08. und 06.09.<br />
• der Standort 2 am 06.08., 13.08., 21.08. und 06.09.<br />
• der Standort 3 am 16.05., 06.08., 06.09. und 06.10.<br />
• der Standort 4 am 26.06., 24.07., 06.08., 13.08., 21.08., 28.08., 06.09., 10.09., 18.09.,<br />
26.09. und 06.10.<br />
• der Standort 5 am 06.09.<br />
• der Standort 6 am 06.09.<br />
• der Standort 7 am 10.09.<br />
• der Standort 8 13.08., 21.08. und 06.09.<br />
Es sind aber überwiegend „nur“ mittlere Wertigkeiten betroffen (Tab. 5) Mit diesen mittleren<br />
Wertigkeiten ist somit auch ein mittleres, d.h. durchschnittliches, Fledermausaufkommen beschrieben.<br />
Um ein standortspezifisch erhöhtes Gefährdungspotential zu begründen, sollte jedoch<br />
davon ausgegangen werden, dass auch ein überdurchschnittliches Fledermausvorkommen betroffen<br />
ist (was in Bardenfleth nach obenstehender Bewertung lediglich am Standort 3 einmal<br />
sowie mehrfach am Standort 4 der Fall ist). Daher hatte es sich in der gutachterlichen Praxis der<br />
letzten Jahre „eingespielt“, die DÜRR-Werte weiter zu interpretieren, z.B. eine Begrenzung auf<br />
potentiell besonders betroffenen Arten vorzunehmen. Andernfalls würde man in nahezu jedem<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 25<br />
Windpark zu Abschaltzeiten gelangen. Damit würden keine standortspezifisch besonderen Gefährdungen<br />
mehr vorliegen.<br />
Mit den in Kap. 4.2.3 beschriebenen neuen Wertstufen des Landesumweltamtes Brandenburg<br />
und der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburgs liegen nun jedoch andere „Grenzwerte“ vor,<br />
mit denen im Folgenden weiter gearbeitet werden soll. Die „neue Grenze“ zum Erfordernis<br />
weiterer Maßnahmen liegt nicht mehr bei einer mittleren, sondern bei einer hohen Wertigkeit.<br />
Damit entspricht diese Empfehlung auch der des Landes Schleswig-Holstein (LANU 2008).<br />
5.3.2 Diskussion der neu zu erwartenden Empfehlungen Brandenburgs<br />
Nach den Auskünften des Landesumweltamtes und der Staatlichen Vogelwarte Brandenburgs<br />
wurden für die neuen Tierökologischen Abstandsempfehlungen folgende Maßnahmen empfohlen<br />
(zu den Wertstufen vgl. Kap. 4.2.3):<br />
Sehr gering, gering, mittel<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
Mindestens zweimal hoch oder mindestens einmal sehr hoch oder äußerst hoch<br />
Daueraufzeichnung an Gondel nach Errichtung der WEA erforderlich<br />
Auch dieses entspricht den Empfehlungen des Landes Schleswig-Holstein (LANU 2008). Die<br />
„Modelle“ der Länder Schleswig-Holstein und Brandenburg unterscheiden sich lediglich in der<br />
Grenze zwischen mittlerer und hoher Bedeutung, die in Schleswig-Holstein bei 30, in Brandenburg<br />
bei 40 Kontakten pro Nacht liegt.<br />
Da die Empfehlungen aus Brandenburg aktueller sind und denen somit auch neuerer Erkenntnisse<br />
zugrunde liegen, soll im Folgenden mit diesen weitergearbeitet werden.<br />
Tabelle 6 zeigt, dass ohne kritischere Betrachtung nur der Standort 4 von weiteren Maßnahmen<br />
betroffen wäre. An den sieben weiteren Standorten werden maximal mittlere Wertigkeiten erreicht,<br />
was vernachlässigt werden könnte.<br />
Das Modell fordert jedoch die Berücksichtigung jeweils ganzer Nächte und andernfalls eine<br />
Hochrechnung. Daher müssen die Ergebnisse der „halben Nächte“ hier nochmals genauer<br />
betrachtet werden. Das sind gemäß Tabelle 1 zum Frühjahrszug der 09.05. und 16.05. sowie zum<br />
Herbstzug der 13.08., 21.08., 06.09., 10.09., 18.09. und 26.09.<br />
Für eine „kritiklose“ Hochrechnung wäre ein Faktor von zwei anzusetzen. Es wäre zu prüfen an<br />
welchen Standorten zu den vorgenannten Daten dann die Grenzen der hohen oder sehr hohen<br />
Bedeutung neu erreicht werden. Für die betroffenen Termine erfolgt die Hochrechnung in Tabelle<br />
8.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 26<br />
Tab. 8: Bewertung der Horchkistenerfassung nach aktuellen Empfehlungen der Staatlichen Vogel-<br />
schutzwarte Brandenburgs (Ergebnis nach Hochrechnung der halben Nächte auf jeweils eine ganze)<br />
Datum<br />
HK<br />
09.05.<br />
F2<br />
16.05.<br />
F2<br />
28.05.<br />
1<br />
12.06.<br />
1<br />
26.06.<br />
1<br />
10.07.<br />
1<br />
24.07.<br />
1<br />
06.08.<br />
1<br />
1 2 12 0 1 2 2 3 16 14 22 1 28 2 8 2 12<br />
2 6 12 2 0 0 1 4 13 22 28 0 22 10 4 0 4<br />
3 4 26 2 1 5 1 7 37 8 16 1 26 8 12 4 32<br />
4 18 16 8 1 59 1 14 11 108 120 13 284 66 56 46 38<br />
5 4 6 0 0 0 2 4 7 6 18 2 18 2 6 6 6<br />
6 2 16 0 0 3 2 0 8 20 12 ? 26 10 2 0 8<br />
7 4 12 0 0 2 0 0 10 12 10 0 16 38 8 6 10<br />
8 6 6 0 0 4 0 0 8 30 32 1 34 8 2 6 10<br />
0 Keine Kontakte pro Nacht, fehlende Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (1 - 2) der Kontakte pro Nacht, sehr geringe Wertigkeit Keine Maßnahmen erforderlich<br />
13.08.<br />
x Mit Gesamtzahl (3 - 10) der Kontakte pro Nacht, geringe Wertigkeit<br />
x Mit Gesamtzahl (11 - 40) der Kontakte pro Nacht, mittlere Wertigkeit<br />
F2<br />
x Mit Gesamtzahl (41 - 100) der Kontakte pro Nacht, hohe Wertigkeit Maßnahmen erforderlich bei mehrfachem Erreichen<br />
x Mit Gesamtzahl (101 - 250) der Kontakte pro Nacht, sehr hohe Wertigkeit Maßnahmen erforderlich<br />
21.08.<br />
x Mit Gesamtzahl (> 250) der Kontakte pro Nacht, äußerst hohe Wertigkeit<br />
F 2 = Mit Faktor 2 auf ganze Nacht hochgerechnetes Ergebnis<br />
Tabelle 8 zeigt nun, dass auch nach der Hochrechnung auf jeweils ganze Nächte nur der Standort<br />
4 mehrfach eine mindestens hohe Wertigkeit erreicht. Dieser Standort ist in der folgenden Diskussion<br />
und Konfliktanalyse weiter zu betrachten.<br />
5.3.2 Kollisionsverluste<br />
Kap. 5.2.1 und insbesondere Tab. 7 zeigen, dass im Hinblick auf das Kollisionsrisiko von den im<br />
Projektgebiet vorkommenden Arten insgesamt vier – Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhhautfledermaus<br />
und Zwergfledermaus – potentiell durch die Planung betroffen und daher näher zu<br />
betrachten sind. Dieses geschieht nachfolgend getrennt für die Lokalpopulation (Sommer) und<br />
die Zugzeiten (Frühjahr und Herbst).<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh<br />
F2<br />
28.08.<br />
1?<br />
06.09.<br />
F2<br />
10.09.<br />
F2<br />
18.09.<br />
F2<br />
26.09.<br />
F2<br />
06.10.<br />
F2
Frühjahr<br />
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 27<br />
o Die Nachweiszahlen im Frühjahr sind für alle Arten so gering (Tab. 3 und 4), dass ein<br />
besonderes Schlagrisiko daraus nicht ableitbar ist, so wurden auf den Horchkisten mit<br />
einer Ausnahme am Standort 3 mittlere Wertigkeiten erst nach einer Hochrechnung<br />
auf ganze Nächte erreicht (Tab. 6 und 8). Zudem ist ein besonderes Schlagrisiko für<br />
das Frühjahr nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt (Kap. 5.2.1).<br />
Sommer<br />
o Großer Abendsegler: Der Große Abendsegler wurde im Sommer mit dem Detektor mit<br />
maximal 3 Kontakten pro Nacht nachgewiesen (Tab. 3). Auch auf den Horchkisten<br />
finden sich bis Ende Juli nur geringe Zahlen (max. 5 Kontakte pro Nacht und Standort;<br />
Tab. 4). Ein besonderes Schlagrisiko lässt sich somit für den Sommer nicht ableiten.<br />
o Kleinabendsegler: Der Kleinabendsegler wurde im Sommer mit dem Detektor incl. unsicherer<br />
Bestimmungen mit maximal 2 Kontakten pro Nacht nachgewiesen (Tab. 3).<br />
Horchkistennachweise müssten sich hinter den vorstehend aufgeführten wenigen<br />
Kontakten des Großen Abendseglers verbergen (vg. Tab 2 und 4). Ein besonderes<br />
Schlagrisiko lässt sich somit für den Sommer nicht ableiten.<br />
o Rauhhautfledermaus: Die Rauhhautfledermaus wurde im Sommer mit dem Detektor<br />
mit maximal 6 Kontakten pro Nacht bzw. maximal 4 Kontakten pro Kartierdurchgang<br />
nachgewiesen (Tab. 3). Auch wenn nicht gesichert ausgesagt werden kann, wie viele<br />
Rauhhautfledermäuse sich hinter den Pipistrellus–Horchkistenkontakten der Tab. 4<br />
verbergen, ist aufgrund der eindeutigen Detektorergebnisse für den Sommer von keinem<br />
erhöhten Schlagrisiko für die Rauhhautfledermaus auszugehen.<br />
o Zwergfledermaus: Die Detektorkartierung (Tab. 3, Plan 2) zeigt insgesamt geringe<br />
Zwergfledermausaktivitäten. Von Ende Mai bis Ende Juli kam es zu maximal 7 Kontakten<br />
pro Nacht, was für diese sehr häufige Art als extrem wenig angesehen werden<br />
muss. Auch auf den Horchkisten wurden im Sommer (mit Ausnahmen von einmal 31<br />
Kontakten auf der HK 4) mit maximal 5 Pipistrellus-Kontakten pro Nacht (Tab. 4) nur<br />
sehr wenige Kontakte aufgezeichnet. Das verdeutlicht eine geringe Frequentierung<br />
der Freiflächen, also der geplanten WEA-Standorte. Ein standortspezifisch erhöhtes<br />
Konfliktpotential im Sommer kann somit nicht abgeleitet werden.<br />
Herbst<br />
o Großer Abendsegler: Die Abendseglernachweise mit dem Detektor (Tab. 3) steigen ab<br />
August gegenüber den Sommerergebnissen geringfügig an, bleiben aber mit maximal<br />
9 Kontakten pro Nacht immer noch auf einen geringen Niveau. Ein Zuggeschehen der<br />
Art im UG wird zumindest geringem Maße angedeutet. Auch auf den Horchkisten<br />
wurden ab August etwas höhere Kontaktzahlen aufgezeichnet. Zumindest etwas höhere<br />
Werte (max. 16 Kontakte pro Nacht und Horchkiste; Tab. 4) wurden aber nur<br />
sehr vereinzelt aufgezeichnet. Damit zeigen auch die Horchkistenergebnisse ein gewisses<br />
Zuggeschehen des Abendseglers im Untersuchungsraum. Ein standortspezi-<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 28<br />
fisch erhöhtes Kollisionsrisiko kann daraus nicht abgeleitet werden, da dieses Phänomen<br />
in nahezu jeder Landschaft in Norddeutschland – i.d.R. dabei noch ausgeprägter<br />
– auftritt.<br />
o Kleinabendsegler: Der Kleinabendsegler wurde im Herbst nur an zwei Terminen mit<br />
maximal zwei Kontakten nachgewiesen (Tab. 3). Damit kann ein erhöhtes Schlagrisiko<br />
zum Herbstzug für diese Art ausgeschlossen werden.<br />
o Rauhhautfledermaus: Wie beim Abendsegler deutet sich bei der Rauhhautfledermaus<br />
eine leichte Erhöhung der Aktivitäten im Herbst allenfalls etwas an. Nach sehr geringen<br />
Werten im Spätsommer, gehen die Kontaktzahlen insbesondere ab September<br />
geringfügig hoch, bleiben mit einem Maximalwert von 11 Kontakten pro Nacht aber<br />
immer noch auf einem niedrigen Niveau (Tab. 3). Ein standortspezifisch erhöhtes<br />
Kollisionsrisiko kann auch hier daraus nicht abgeleitet werden, da dieses Phänomen in<br />
nahezu jeder Landschaft in Nordwestdeutschland – i.d.R. dabei noch ausgeprägter –<br />
auftritt.<br />
Belastbare Horchkistenergebnisse für die Rauhhautfledermaus liegen nicht vor (Tab. 2<br />
und 4). Es sollte aber davon ausgegangen werden, dass sich hinter den Pipistrellen<br />
der Tabelle 4 zumindest zur (potentiellen) Zugzeit, am Standort nach Detektorergebnissen<br />
September bis Anfang Oktober, auch einige Rauhhautfledermäuse verbergen.<br />
Zwergfledermaus: Die Zwergfledermaus-Nachweise von August bis Anfang Oktober<br />
mit dem Detektor müssen mit maximal 11 Kontakten pro Nacht (Tab. 3) für eine so<br />
weit verbreitete und sonst häufige Art als sehr wenig betrachtet werden. Gleiches gilt<br />
für die Horchkistenergebnisse mit nur einmal 17 Kontakten pro Nacht (HK 3 am<br />
06.08.), sonst immer unter 10 Kontakten (Tab. 3). Ein erhöhtes Schlagrisiko kann<br />
somit nicht prognostiziert werden.<br />
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass in Bardenfleth ein standortspezifisch erhöhtes<br />
Schlagrisiko für keine Art und keinen Standort prognostiziert werden kann. Das Zuggeschehen<br />
der Abendsegler und Rauhautfledermäuse, die sonst zu den Zugzeiten insbesondere von Kollisionen<br />
betroffen sind, ist im UG als unterdurchschnittlich zu bewerten.<br />
5.3.3 Scheuch- und Barrierewirkung<br />
Aufgrund der obenstehenden Ausführungen (Kap. 5.2.2) war unter diesem Punkt bislang lediglich<br />
die Breitflügelfledermaus näher zu betrachten, dieses insbesondere aber auf der Grundlage einer<br />
einzigen publizierten Untersuchung an kleineren Anlagen. Die Ergebnisse von BACH (in BACH &<br />
RAHMEL 2004) legten eine Meidung nahe, die eigenen Beobachtungen – insbesondere aus<br />
Ostfriesland in den Windparks Fiebing, Osteel, Timmeler Kampen, Norden sowie in Junkersrott<br />
(vgl. Kap. 3.3) – lassen sie eher unwahrscheinlich erscheinen. Da auch weitere Fledermauskartierer<br />
– auch in anderen Regionen – mittlerweile diese Erfahrungen teilen, kann aus der o.g.<br />
Untersuchung an den kleinen WEA nicht mehr abgeleitet werden, dass es durch die Errichtung<br />
von Windenergieanlagen zu einer Funktionsminderung von Jagdgebieten der Breitflügelfledermaus<br />
kommen kann. Die Mehrzahl zugänglicher Beobachtungen spricht dagegen.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 29<br />
6. Hinweise zur Eingriffsregelung und zum Artenschutz<br />
6.1 Kollisionsrisiko<br />
Aus der Art-für-Art-Betrachtung in Kapitel 5.3.5 wird deutlich, dass für keine Art ein standortspezifisch<br />
erhöhtes Kollisionsrisiko sicher zu prognostizieren ist. Für den Großen Abendsegler und<br />
die Rauhhautfledermaus wird aufgezeigt, dass ein Zuggeschehen im Raum unterdurchschnittlich<br />
ausgeprägt ist. Aus diesen Ergebnissen allein ließe sich kein weiteres Handlungserfordernis<br />
ableiten, da ein Grundrisiko artenschutzrechtlich zulässig wäre (vgl. LANU 2008).<br />
Jedoch ist die Gesamtaktivität der Fledermäuse als Gruppe (also in der Summe aller Arten<br />
unabhängig von ihrer Empfindlichkeit) an einem Standort an mehreren Terminen so hoch, dass<br />
eine hohe Wertigkeit als Fledermauslebensraum gegeben ist. Nach aktuellen Länderempfehlungen<br />
(Brandenburg und Schleswig-Holstein) ist bei WEA-Planungen in solchen Fällen unter<br />
artenschutzrechtlichen Gesichtpunkten zu reagieren. Das ist vor dem Hintergrund vieler Wissenslücken<br />
zu dieser Tiergruppe nicht zu bemängeln, auch wenn generell eine konkrete Empfindlichkeit<br />
bzw. Betroffenheit im Vordergrund der Betrachtungen stehen sollte.<br />
Im konkreten Planungsfall in Bardenfleth wurde nur der Standorte 4 als potentiell konfliktbeladen<br />
ausgemacht. Tabelle 8 verdeutlicht, dass sich potentielle Konflikte dort auf Ende Juni und den<br />
Zeitraum von Mitte August bis Anfang Oktober beschränken. Im Sinne von DÜRR (2007) wären<br />
somit am Standort 4 in der letzten Juni-Dekade sowie von der zweiten August- bis zur ersten<br />
Oktober-Dekade Ma0ßnahmen erforderlich. Die Sinnhaftigkeit bzw. Erforderlichkeit weiterer<br />
Maßnahmen in diesen Zeitfenstern wird im Folgenden weiter geprüft.<br />
Tabelle 4 zeigt, dass an nahezu allen Terminen höherer Bedeutung am Standort 4 die Breitflügelfledermaus<br />
maßgeblich zur Wertigkeit beiträgt (am 26.06. 24 von 59, am 13.08. 46 von 54,<br />
am 21.08. 43 von 60, am 06.09. 138 von 142, am 10.09. 22 von 33 und am 18.09. 14 von 28<br />
Kontakten). Die Breitflügelfledermaus ist aber weder in besonderem Maße kollisionsgefährdet<br />
noch ist diese von Vertreibungswirkungen betroffen (vgl. Kap. 5.2). Lediglich am letzten September-Termin,<br />
dem 26.09., wird die Wertigkeit allein durch Abendsegler erreicht, dieses aber<br />
erst nach einer methodenkonformen Hochrechnung auf die ganze Nacht, was Ende September<br />
die Ergebnisse aber eher verfälscht. 20 der 23 Abendseglerkontakte wurden in der ersten Stunde<br />
um Sonnenuntergang aufgezeichnet (Tab. 4). Danach bricht die Aktivität in der Jahreszeit i.d.R.<br />
schlagartig ein, so dass in der zweiten Nachthälfte kaum noch mit nennenswerten Aktivitäten zu<br />
rechnen ist.<br />
Damit kann bei der konkreten Standortbetrachtung auch für den Standort 4 von keinen besonderen<br />
Gefährdungen ausgegangen werden.<br />
An sämtlichen Standorten des vorgelegten Aufstellungskonzeptes können die WEA unter dem<br />
artenschutzrechtlichen Aspekt Fledermauskollisionen somit ohne weitere Auflagen und Nachuntersuchungen<br />
betrieben werden.<br />
Hinweis für mögliche Standortverschiebungen in der weiteren Planung: Diese Ergebnisse werden auch auf die<br />
Freiflächen allgemein übertragbar sein. Die Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass sich die Verhältnisse<br />
strukturnah auch ändern können. Die Einschätzung der fehlenden Betroffenheit am Standort 4 in unmittelbarer<br />
Gewässernähe bezieht sich ausdrücklich nur auf diesen konkreten Standort, da weitere Ergebnisse zu<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 30<br />
Gewässernahen Standorten nicht vorliegen. U.U. können dort auch weitere Arten betroffen sein. Bei Standortverlegungen<br />
an die Sieltiefe wären diese Standorte nochmals genauer zu betrachten oder ggf. nach der<br />
Inbetriebnahme durch ein Monitoring zu begleiten.<br />
6.2 Scheuch- und Barrierewirkung<br />
Nach derzeitigem Wissenstand (überwiegende Mehrheit der zugänglichen Daten) kann in keinem<br />
Falle von einer Vertreibungswirkung auf Fledermäuse ausgegangen werden, die als erheblich im<br />
Sinne der Eingriffsregelung zu betrachten wäre. Das gilt ausdrücklich auch für die Breitflügelfledermaus,<br />
zu der in der Vergangenheit noch eine andere Auffassung vertreten wurde.<br />
Zwingende erforderliche Maßnahmen sind daher nicht ableitbar, auch sind unter diesem Aspekt<br />
keine artenschutzrechtlichen Probleme erkennbar.<br />
7. Literatur<br />
AHLÈN, L. (1990a): Identification of bats in flight. Swedish Society for Conservation of Nature.<br />
Stockholm.<br />
AHLÈN, L. (1990b): European bat sounds. Swedish Society for Conservation of Nature. Kassette.<br />
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and West Virginia: an assessment of bat fatality search protocols, patterns of<br />
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BACH, L. (2001): Fledermäuse und Windenergienutzung – reale Probleme oder Einbildung?<br />
Vogelkundl. Ber. Niedersachs. 33: 119-124.<br />
BACH, L. (2006): Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten von Fledermäusen.<br />
http://www.buero-echolot.de/upload/pdf/WindenergieundFledermause.pdf<br />
BACH, L. & U. RAHMEL (2004): Überblick zu Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse<br />
– eine Konfliktabschätzung. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 7: 245-252.<br />
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BARATAUD, M. (2000): Fledermäuse. Buch und Doppel-CD. Musikverlag Edition Ample.<br />
BRINKMANN, R. (2004): Welchen Einfluss haben Windkraftanlagen auf jagende und wandernde<br />
Fledermäuse in Baden-Württemberg? In Dokumentation des Fachseminars<br />
„Windkraftanlagen – eine Bedrohung für Vögel und Fledermäuse?“. Akademie für Natur-<br />
und Umweltschutz, Stuttgart.<br />
BRINKMANN, R. & H. SCHAUER-WEISSHAHN (2006): Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten<br />
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Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 31<br />
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der Ergebnisse für die Planungspraxis und Ausblick.- Kurzfassung des<br />
Vortrages auf der Fachtagung „Methoden zur Untersuchung und Reduktion des<br />
Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ am 09.06.<br />
2009 in Hannover.<br />
DIERßEN, K. & H. RECK (1998): Konzeptionelle Mängel und Ausführungsdefizite bei der Umsetzung<br />
der Eingriffsregelung im kommunalen Bereich. Teil B: Konsequenzen für künftige<br />
Verfahren. - Naturschutz und Landschaftsplanung 30: 373-381.<br />
DIETZ, M. (2003): Fledermausschlag an Windkraftanlagen – ein konstruierter Konflikt oder eine<br />
tatsächliche Gefährdung? Vortrag auf der Tagung „ Kommen die Vögel und Fledermäuse<br />
unter die Windräder?“, 17./18.11.2003, Dresden.<br />
DÜRR, T. (2007): Möglichkeiten zur Reduzierung von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen<br />
in Brandenburg.- Nyctalus (N.F.), Berlin 12 (2007), Heft 2-3, 238 – 252.<br />
DÜRR, T. & L. BACH (2004): Fledermäuse als Schlagopfer von Windenergieanlagen – Stand der<br />
Erfahrungen mit Einblick in die bundesweite Fundkartei. Bremer Beiträge für Naturkunde<br />
und Naturschutz 7: 253-264.<br />
FÖRSTER, F. (2003): Windkraftanlagen und Fledermäuse in der Oberlausitz. Vortrag auf der<br />
Tagung „ Kommen die Vögel und Fledermäuse unter die Windräder?“, 17./18.11.2003,<br />
Dresden.<br />
HECKENROTH, H. (1991): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetierarten.<br />
Naturschutz und Landschaftspflege Niedersachsen 26: 161-164.<br />
HÖTTKER, H., H. JEROMIN & K.-M. THOMSEN (2006): Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel<br />
und Fledermäuse – eine Literaturstudie. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 26 (1): 38-<br />
46.<br />
LANU - LANDESAMT FÜR NATUR UND UMWELT DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN (2008): Empfehlungen<br />
zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-<br />
Holstein.<br />
LIMPENS, H.J.G.A. & A. ROSCHEN (1995): Bestimmung der mitteleuropäischen Fledermausarten<br />
anhand ihrer Rufe. NABU-Projektgruppe “Fledermauserfassung Niedersachsen“, mit<br />
Kassette.<br />
MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere<br />
(Mammalia) Deutschlands.– Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70(1), 2009, 115 - 153:<br />
NABU (2007): Themenheft Fledermäuse und Nutzung der Windenergie.- Nyctalus, Neue Folge,<br />
Band 12, Heft 2-3, 2007.<br />
NIERMANN, I., R. BRINKMANN, O. BEHR, F. KORNER-NIEVERGELT & J. MAGES (2009a): Systematische<br />
Totfundnachsuche – Methodische Rahmenbedingungen, statistische Analyseverfahren<br />
und Ergebnisse.- Kurzfassung des Vortrages auf der Fachtagung „Methoden zur<br />
Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-<br />
Windenergieanlagen“ am 09.06. 2009 in Hannover.<br />
NIERMANN, I., R. BRINKMANN, O. BEHR, J. MAGES & F. KORNER-NIEVERGELT (2009b): Einfluss des<br />
Standortes auf das Kollisionsrisiko – erste Ergebnisse einer Umfeldanalyse.- Kurzfassung<br />
des Vortrages auf der Fachtagung „Methoden zur Untersuchung und Reduktion des<br />
Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ am 09.06.2009<br />
in Hannover.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 32<br />
NLT (2006): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie<br />
zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung<br />
und Zulassung von Windenergieanlagen. Hrsg. Niedersächsischer Landkreistag.<br />
Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 26 (1): 16-37.<br />
NLT (2007): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie<br />
zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung<br />
und Zulassung von Windenergieanlagen. Hrsg. Niedersächsischer Landkreistag.<br />
Stand vom Juli 2007.<br />
PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2004): Das europäische<br />
Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie<br />
in Deutschland. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 69, Band 2.<br />
Bonn-Bad Godesberg.<br />
PETRICK & T. DÜRR (2006): Windenergieanlagen (WEA) und Fledermäuse – eine Orientierungshilfe<br />
für die Verwendung von Abschaltzeiten sowie zur Optimierung von WEA-Standorten als<br />
Maßnahmen zur Verringerung von Schlagopfern bei Fledermäusen in Brandenburg<br />
(Stand: 28.03.2006).<br />
RAHMEL, U., L. BACH, R. BRINKMANN, C. DENSE, H. LIMPENS, G. MÄSCHER, M. REICHENBACH & A.<br />
ROSCHEN (1999): Windkraftplanung und Fledermäuse – Konfliktfelder und Hinweise zur<br />
Erfassungsmethodik. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4: 155-161.<br />
RAHMEL, U., L. BACH, R. BRINKMANN, H. LIMPENS, & A. ROSCHEN (2004): Windenergieanlagen und<br />
Fledermäuse – Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten. Bremer<br />
Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 7: 265-272.<br />
REICHENBACH, M. (1999): Der Streit um die Vogelscheuchen – ein Kampf gegen Windmühlen? –<br />
Ein Diskussionsbeitrag zur Eingriffsbewertung im Konfliktfeld Windenergie und Vogelschutz.<br />
- Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4 (Themenheft „Vögel und<br />
Windkraft“): 15-23.<br />
REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG (2005): Untersuchung zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen<br />
von Windkraftanlagen auf Fledermäuse in Südbaden (Regierungsbezirk Freiburg).<br />
Kurzfassung des Zwischenberichts.<br />
SEICHE, K., P. ENDL & M. LEIN (2007): Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen – Ergebnisse<br />
einer landesweiten Studie 2006.- Nyctalus (N.F.), Berlin 12 (2007), Heft 2-3, 170 –<br />
181.<br />
SEICHE, K., P. ENDL & M. LEIN (Bearb.), FREISTAAT SACHSEN – LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE<br />
(Hrsg.) (2008): Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006.- Naturschutz und<br />
Landschaftspflege, 62 S.<br />
SINNING, F. (2004): Bestandsentwicklung von Kiebitz (Vanellus vanellus), Rebhuhn (Perdix perdix)<br />
und Wachtel (Coturnix coturnix) im Windpark Lahn (Niedersachsen, Landkreis Emsland) –<br />
Ergebnisse einer 6-jährigen Untersuchung. - Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz<br />
7 (Themenheft „Vögel und Fledermäuse im Konflikt mit der Windenergie – Erkenntnisse<br />
zur Empfindlichkeit“): 97 - 106 .<br />
SPRÖTGE, M., F. SINNING & M. REICHENBACH (2004): Zum naturschutzfachlichen Umgang mit Vögeln<br />
und Fledermäusen in der Windenergieplanung. - Bremer Beiträge für Naturkunde und<br />
Naturschutz 7 (Themenheft „Vögel und Fledermäuse im Konflikt mit der Windenergie -<br />
Erkenntnisse zur Empfindlichkeit“): 281- 292.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
Fledermauserfassung Bardenfleth 2009 33<br />
TRAPP, H., D. FABIAN, F. FÖRSTER & O. ZINKE (2002): Fledermausverluste in einem Windpark in der<br />
Oberlausitz. Naturschutzarbeit in Sachsen 44: 53-56.<br />
TRAXLER, A., S. WEGLEITNER & H. JAKLITSCH (2004): Vogelschlag, Meideverhalten und Habitatnutzung<br />
an bestehenden Windenergieanlagen Prellenkirchen – Obersdorf – Steinberg/<br />
Prinzendorf. Endbericht.<br />
Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung – Dipl. Biol., Dipl. Ing. Frank Sinning, Wildenloh
WP Bardenfleth - Fledermauskartierung 2009<br />
Plan 1: Methode<br />
Horchkisten<br />
HK7<br />
Horchkistenstandort mit Nummer<br />
Kontrollstrecken<br />
HK2<br />
HK3<br />
HK1<br />
HK4<br />
bei allen Begehungen kontrollierte Strecke<br />
bei ca. der Hälfte der Begehungen<br />
kontrollierte Strecke<br />
stichprobenartig kontrollierte Strecke<br />
HK6<br />
HK5<br />
HK7<br />
HK8<br />
WEA-Standorte (grobe Lage)<br />
Grenze Eignungsgebiet<br />
1.000m-Radius um Eignungsgebiet
WP Bardenfleth - Fledermauskartierung 2009<br />
Plan 2: Zwergfledermaus<br />
Zwergfledermaus - Detektornachweis<br />
Zwergfledermaus - Soziallaute<br />
WEA-Standorte (grobe Lage)<br />
Grenze Eignungsgebiet<br />
1.000m-Radius um Eignungsgebiet
WP Bardenfleth - Fledermauskartierung 2009<br />
Plan 3: Breitflügelfledermaus<br />
Breitflügelfledermaus - Detektornachweis<br />
WEA-Standorte (grobe Lage)<br />
Grenze Eignungsgebiet<br />
1.000m-Radius um Eignungsgebiet
WP Bardenfleth - Fledermauskartierung 2009<br />
Plan 4: Wasserfledermaus<br />
Wasserfledermaus - Detektornachweis<br />
WEA-Standorte (grobe Lage)<br />
Grenze Eignungsgebiet<br />
1.000m-Radius um Eignungsgebiet
WP Bardenfleth - Fledermauskartierung 2009<br />
Plan 5: Detektornachweise sonstiger Fledermaus-Arten<br />
Großer Abendsegler<br />
Kleinabendsegler<br />
cf. Kleinabendsegler<br />
Balzquartier (Baum) -<br />
Großer Abendsegler/Rauhhautfledermaus<br />
Rauhhautfledermaus<br />
unbestimmte Pipistrellus<br />
WEA-Standorte (grobe Lage)<br />
Grenze Eignungsgebiet<br />
1.000m-Radius um Eignungsgebiet
Anhang 4 Landschaftsbild, Erläuterungen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 10<br />
Ausgehend von den Angaben des Landschaftsplanes wurde zur Erfassung der Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit im Sommer 2010 das Landschaftsbild kartiert.<br />
Die Erhebung und Bewertung erfolgte nach der in Niedersachsen maßgeblichen Methode von<br />
Köhler und Preis 2 in einem Umkreis von mindestens dem 15-fachen der geplanten<br />
Anlagenhöhe und erstreckt sich für bis zu 150 m hohe Anlagen auf einen Umkreis von 2.250 m<br />
um die zu prüfenden Standorte. Die in diesem Betrachtungsraum anhand der Biotoptypen,<br />
Nutzungen und des Geländereliefs differenzierten Landschaftsbildeinheiten ähnlicher<br />
Ausprägung sind in der Karte argestellt.<br />
Die Bewertung erfolgt anhand der Kriterien „Natürlichkeit“, „historische Kontinuität“, „Vielfalt“<br />
und dem Kriterium „Freiheit von Beeinträchtigungen“ 3 .<br />
Kriterien Indikatoren<br />
Natürlichkeit 4 - Erkennbarkeit natürlicher Lebensgemeinschaften,<br />
- erlebbare natürliche Dynamik<br />
- erlebbare natürliche Lebenszyklen (Sukzession)<br />
- erlebbare wildlebende Tiere<br />
Historische<br />
Kontinuität 5<br />
Vielfalt<br />
Freiheit von<br />
Beeinträchtigungen<br />
- erkennbare historisch gewachsene Dimensionen und Maßstäblichkeit<br />
- Harmonie in Farbe und Form<br />
- erkennbare herausragende historische Einzelelemente<br />
- erkennbarer Teil einer großräumigen historischen Kulturlandschaft<br />
- Erkennbarkeit der Vielfalt der natürlichen Standorte<br />
- Erkennbarkeit der Vielfalt der naturraumtypischen jahreszeitlichen<br />
Aspekte<br />
- Erkennbarkeit von Vielfalt naturraum- und standorttypischer Arten<br />
- Relief<br />
- Freiheit von erkennbaren untypischen Landschaftsbildelementen,<br />
z. B. technische Bauwerken, Gebäude, Verlärmung (Straßenverkehr,<br />
Gerüche)<br />
Anhand der Indikatoren werden die Landschaftsbildeinheiten einer dreistufigen Bewertung des<br />
Landschaftsbildes in den Abstufungen hoch – mittel – gering zugeführt.<br />
Die Bereiche mit erheblich Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild durch die vorhandenen<br />
Windparks sind in der Karte mit einem „-“ gekennzeichnet und entsprechend in ihrer Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild um eine Wertigkeit herabgestuft.<br />
Der Untersuchungsraum fällt zum Großteil in die Landschaftseinheit der Stedinger Marsch und<br />
westlich des Moorriemer Siedlungsbandes (L 864) in die Einheit des Moorriemer Moorlandes.<br />
2 Köhler, Babette; Preiß, Anke: Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes in: Informationsdienst Naturschutz, 1/2000, vgl.<br />
auch Niedersächsischer Landkreistag: Naturschutz und Windenergie, Stand Juli 2007<br />
3 vgl. Breuer, Wilhelm: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, in vgl. Naturschutz und<br />
Landschaftsplanung, 8/2001,<br />
Niedersächsisches Landesamt für Ökologie: Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes, in Informationsdienst<br />
Naturschutz 1/2000<br />
4 weitgehend synonym mit Schönheit<br />
5 weitgehend synonym mit Eigenart
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 11<br />
Ursprünglich war die Landschaft geprägt von Grünland und Gräben. In den 60er Jahren wurden<br />
entlang der Kanäle und Tiefs Windschutzpflanzungen angelegt. Diese landschaftsuntypische<br />
Elemente strukturieren die Landschaft weithin sichtbar. Eine weitere Veränderung des<br />
Landschaftsbildes wurde mit dem Bau des Gasturbinenkraftwerks, Kavernenspeicher und der<br />
Errichtung zweier Windparks eingeleitet („Windpark Wehrder“ und „Windpark Huntorf“). Zudem<br />
zeigen auch die kV-Freileitungen und Masten deutliche Präsenz in der Landschaft.<br />
Nachfolgend werden die einzelnen Landschaftsbildeinheiten beschrieben und bewertet.<br />
Nr. Beschreibung der Landschaftsbildeinheit Bedeutung<br />
1 Siedlungsband Moorriem<br />
Die Siedlungsflächen von Burwinkel bis Niederhörne sind durch ein<br />
einheitliches Dorfbild gekennzeichnet. Dieses wird geprägt durch alte<br />
landwirtschaftliche, meist mit Reet gedeckte Gebäude, die sich in<br />
einem guten Zustand befinden. Die Gebäude sind umgeben von<br />
großen Gärten mit altem Baumbestand und umgrenzt durch schmale<br />
bewachsene Grundstücksgräben; die Zufahrten sind lang und von<br />
alleeartigem Charakter (Eiche, Birke). Die landwirtschaftliche Nutzung<br />
ist durch hofnahe Grünländer und Nutztierhaltung (Kühe, Schafe,<br />
Pferde) gut erlebbar. Die landschaftstypischen Gebäude der historisch<br />
gewachsenen Ortschaften sind zu beiden Seiten an der Landesstraße<br />
L 864 angeordnet, die von einer Eichenallee bzw. -reihe und<br />
Grünstreifen gesäumt wird. Wenige neue technische<br />
(landwirtschaftlich genutzte) Gebäude integrieren sich in das<br />
vielfältige Landschaftsbild.<br />
hoch<br />
Weite Sichtbeziehungen sind an den Gebäuden vorbei nach Osten<br />
und Westen über die Grünländer gegeben.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit hoch<br />
Vielfalt hoch<br />
Historische Kontinuität hoch<br />
Freiheit von Beeinträchtigung mittel<br />
2 Stedinger Marsch (nördlich des Kortendorfer Tiefs)<br />
Die Nutzung der Stedinger Marsch zeichnet sich durch Grünland- und<br />
Ackerwirtschaft aus. Die Grünländer werden intensiv genutzt und zum<br />
Teil von Nutztieren (Kühe) beweidet. Die Landwirtschaftsflächen und<br />
Erschließungswege sind durch z.T. mit Schilf bewachsene Gräben<br />
eingegrenzt.<br />
Siele und Kanäle sowie örtlich an Wegen und Gewässern vorhandene<br />
Bäume, Sträucher und Feldgehölze erhöhen die Strukturvielfalt und<br />
gliedern die Landschaft.<br />
Die Einheit wird daher vier Teilflächen unterteilt werden. In den<br />
südlichen Teilflächen (2a und 2b) erscheinen die Schönheit und<br />
Eigenart durch Maisäcker, Strommasten, Freileitungen und durch den<br />
Windpark Wehrder eingeschränkt.<br />
mittel
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 12<br />
In den nördlichen Teilflächen (2c und 2d) bleiben die Vorbelastungen<br />
weitgehend auf die randlich durch die B 212 und die L 864<br />
verursachten verkehrsbedingten Beeinträchtigungen und einzelne z.T.<br />
wenig regionstypische Bau- bzw. Siedlungsformen in den nahen<br />
Siedlungsbereichen „Alter Deich“, „Neuenfelde“ und Kernstadt <strong>Elsfleth</strong><br />
beschränkt..<br />
Marschtypische Siedlungsaspekte bietet die Hofanlage bei<br />
Fünfhausen (2d).<br />
Der mittig zwischen <strong>Elsfleth</strong> und Moorriem gelegenen Raum erscheint<br />
durch seine abseitige Lage vergleichsweise wenig gestört.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit mittel<br />
Vielfalt mittel<br />
Historische Kontinuität mittel<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering<br />
3 Neuenfelde<br />
mittel<br />
Das Siedlungsbild wird z.T. durch viele gut erhaltene historische<br />
Gebäude und durch neuere Bausubstanz, die sich mehr oder weniger<br />
gut in das Ortsbild einpasst, bestimmt. Auch hier wird die Straße durch<br />
Eschen bzw. Eichen und Schilfgräben gesäumt. Das<br />
Verkehrsaufkommen erscheint gering, sodass die Straße über ihre<br />
Erschließungsfunktion hinaus kaum als Beeinträchtigung gewertet<br />
werden kann.<br />
Der Siedlungsrand ist örtlich durch Hecken und Gebüsche vielfältig<br />
eingegrünt. Z.T. bieten sich weite Sichtbeziehungen nach Süden und<br />
Norden. Der Windpark in der Nähe von Oldenbrok ist bereits<br />
erkennbar ist. Zudem beeinträchtigen zwei kV- Freileitungen das<br />
Landschaftsbild.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit mittel<br />
Vielfalt mittel<br />
Historische Kontinuität mittel<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering<br />
4 <strong>Elsfleth</strong> – <strong>Stadt</strong>teil Oberrege<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> ist westlich der B 212 vor allem durch Einzel- und<br />
Reihenhausbebauung der 50er bis 80er Jahre und durch Supermärkte<br />
bzw. KFZ-Dienstleistungen /-handel geprägt.<br />
Es wirken die verkehrsbedingten Vorbelastungen der durch <strong>Elsfleth</strong><br />
verlaufenden vielbefahrenen B 212.<br />
gering
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 13<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit gering<br />
Vielfalt gering<br />
Historische Kontinuität gering<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering<br />
5 Einheit zwischen Bundes- bzw. Landstraße und Hunte<br />
Diese Landschaftsbildeinheit grenzt im Norden an <strong>Elsfleth</strong> an, sodass<br />
das Landschaftsbild durch den Einfluss der <strong>Stadt</strong> bereits negativ<br />
beeinflusst ist. Hinzukommt, dass die B 212 ein hohes<br />
Verkehrsaufkommen aufweist und die Sichtbeziehungen nach Osten<br />
durch den Huntedeich beschränkt werden. Die Flächen, die an die<br />
Bundesstraße angrenzen, werden durch landwirtschaftliche Nutzung<br />
und kleinere Siedlungsbereiche bestimmt.<br />
gering<br />
Allerdings wird die Landschaft durch die vorhandenen Maisacker<br />
überformt und durch Freileitungen und die Windkraftanlagen<br />
beeinträchtigt, die durch weite Sichtbeziehungen in den Westen das<br />
Bild der freien unzerschnittenen Landschaft zusätzlich stören.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit gering<br />
Vielfalt mittel<br />
Historische Kontinuität gering<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering<br />
6 Stedinger Marsch (südlich des Kortendorfer Tiefs)<br />
Die Stedinger Marsch südlich des Kortendorfer Tiefs ähnelt der<br />
Landschaftsbildeinheit Nr. 2.; auch hier ist ein Wechsel von Grünland,<br />
Acker und Gräben gegeben. Der Moorriemer Kanal unterteilt die<br />
Fläche in zwei Untereinheiten und ist, wie für dieses Gebiet typisch,<br />
an den Ufer mit Bäumen (Erlen) bepflanzt worden. Weite<br />
Sichtbeziehungen sind überwiegend gegeben. Diese enden südöstlich<br />
an Teichen, die durch Bäume begrenzt werden, und im Westen bei<br />
der Siedlung Dalsper.<br />
mittel<br />
Im östlichen Teil der Fläche (6b) wird das Landschaftsbild durch einen<br />
Windpark, einem Kraftwerk und eine kV-Leitung gestört, die durch die<br />
offene Landschaft noch weithin wahrnehmbar sind. Der westliche Teil<br />
der Fläche (6a) hingegen wird durch einen Kavernenspeicher<br />
überformt.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit mittel<br />
Vielfalt mittel<br />
Historische Kontinuität mittel<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering
7 Moorriemer Moorland<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 14<br />
hoch<br />
Das Moorriemer Moorland ist ausschließlich durch (extensive)<br />
Grünlandnutzung geprägt. Die einzelnen Grünländer werden z. T.<br />
durch naturnahe mit Froschbiss bewachsene Gräben voneinander<br />
getrennt. Durch den niedrigen Bewuchs und durch einige schmale<br />
Straßen ist die Landschaft gut erfahrbar und die Sicht bis zu einem<br />
Gehölzbestand im Norden uneingeschränkt gegeben. Die Vielfalt wird<br />
weiterhin durch vereinzelte Feldgehölze und Vögel der<br />
Offenlandschaft (Kiebitz etc.) erhöht und der Anteil natürlich wirkender<br />
Biotope ist sehr hoch. Einzige wahrnehmbare Beeinträchtigungen sind<br />
ein Fernsehturm weit im Norden und ein Schießstand im Osten.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit hoch<br />
Vielfalt hoch<br />
Historische Kontinuität mittel<br />
Freiheit von Beeinträchtigung hoch<br />
8 Stedinger Marsch (nördlich Klein Nordermoorer Helmer)<br />
Dieses Teilgebiet der Stedinger Marsch ist im Süden durch den Klein<br />
Nordenmoorer Helmer und im Osten durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> begrenzt.<br />
Die weiträumige, gut erfahrbare Landschaft wird ebenfalls durch den<br />
Wechsel von Grünland- und Ackernutzung geprägt.<br />
mittel<br />
Das Landschaftsbild wird jedoch durch Windkraftanlagen in Norden,<br />
sowie einigen kV-Leitungen, Maisacker und die Siedlungsaspekte von<br />
<strong>Elsfleth</strong> gestört.<br />
Bewertungskriterien Bewertung<br />
Natürlichkeit mittel<br />
Vielfalt mittel<br />
Historische Kontinuität mittel<br />
Freiheit von Beeinträchtigung gering
Anhang 5 Biotoptypenkarte<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 15
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong>: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 16<br />
Anhang 6 Fortschreibung des Standortkonzeptes Windenergie 2010
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Fortschreibung des<br />
Standortkonzeptes<br />
Windenergie 2010<br />
NWP • Planungsgesellschaft mbH<br />
Escherweg 1<br />
Postfach 3867<br />
Telefon 0441/97 174 0<br />
info@nwp-ol.de<br />
Erläuterungen<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Juni 2010<br />
Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung<br />
26121 Oldenburg<br />
26028 Oldenburg<br />
Telefax 0441/97 174 73<br />
www.nwp-ol.de
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Inhalt<br />
1 Einführung ................................................................................................1<br />
1.1 Anlass.................................................................................................................1<br />
1.2 Vorgehensweise.................................................................................................1<br />
2 Ausschlussflächen...................................................................................2<br />
2.1 Ausschlusskriterien Siedlung...........................................................................3<br />
2.2 Ausschlusskriterien Technische Infrastruktur ................................................5<br />
2.3 Ausschlusskriterien Natur und Landschaft .....................................................6<br />
2.4 Ausschlusskriterien Raumordnung..................................................................8<br />
3 Bewertung der nach Ausschluss verbleibenden Flächenpotenziale...9<br />
3.1 Positivkriterien...................................................................................................9<br />
3.1.1 Konzentrationseignung....................................................................................9<br />
3.1.2 Flächenzuschnitt / Arrondierung ....................................................................10<br />
3.2 Eignungseinschränkungen / Restriktionen....................................................11<br />
3.2.1 Hinweise aus der Raumordnung ...................................................................11<br />
3.2.2 Hinweise aus dem Naturschutz .....................................................................12<br />
3.2.3 Empfindlichkeit als Lebensraum für Brutvögel...............................................12<br />
3.2.4 Empfindlichkeit als Lebensraum für Gastvögel ..............................................12<br />
3.2.5 Empfindlichkeit als Lebensraum für Fledermäuse .........................................13<br />
4 Zusammenfassende Standortbeurteilung, Standortempfehlung .......13
1 Einführung<br />
1.1 Anlass<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> bereitet mit der hier vorliegenden Fortschreibung des Standortkonzeptes<br />
eine Änderung des Flächennutzungsplans vor. Bisher wurden auf der Grundlage<br />
eines Standortkonzeptes aus dem Jahre 1996 für die Errichtung von Windkraftanlagen<br />
geeignete Flächen am Moorriemerkanal bei Wehrder (Windpark „Wehrder“, Standort 13,<br />
24. Änderung von 1999) sowie zwischen dem Moorriemerkanal und Huntedeich, östlich<br />
von Huntorf (Windpark „Huntorf“, Standort 15a (Teilfläche), 34. Änderung von 2003) jeweils<br />
als SO „Windenergieanlagen“ in den Flächennutzungsplan überführt.<br />
Die seinerzeit für die Standortfindung zu Grunde gelegten Kriterien wurden mittlerweile<br />
mit dem Schreiben vom 26.01.2004 des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen<br />
Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weiter entwickelt.<br />
Danach werden die allgemeinverbindlichen Abstandsregeln (s. a. Runderlass vom<br />
11.07.1996 zur „Festlegung von Vorrangstandorten für die Windenergienutzung“) als<br />
nicht sachgerecht für die Standortvorsorge und als für die Abwägung nicht angemessen<br />
erkannt, da sich die raumbedeutsamen Bedingungen unterschiedlich darstellen und die<br />
technischen Merkmale möglicher Anlagen variieren. Insofern werden die Abstandsfestlegungen<br />
durch Abstandsempfehlungen abgelöst, wobei sich die Festlegung von Abständen<br />
...im Einzelfall aus dem Schutzbedürfnis angrenzender Nutzungen und Raumfunktionen...<br />
begründet.<br />
Insofern ist die Rechtspraxis, auch im Zusammenhang mit den nach 1997 getroffenen<br />
Gerichtsentsendscheiden, fortgeschritten. Auch die Anlagentechnik hat sich deutlich<br />
entwickelt. So wurden erforderliche Schutzabstände zu Einrichtungen den aktuellen, zu<br />
erwartenen Anlagenhöhen von bis zu 150 m angepasst. Darüber hinaus wurden im<br />
Standortkonzept von 1996 einzelne Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit Abständen<br />
nicht differenziert betrachtet. Die hier vorliegende Fortschreibung greift grundsätzlich<br />
die Methodik von 1996 auf, nimmt die Weiterentwicklung und Differenzierung<br />
des Flächennutzungsplans auf und nimmt eine Aktualisierung der Aussagen über mögliche<br />
Standorte für die Windenergie im <strong>Stadt</strong>gebiet vor.<br />
Somit ist von veränderten, der Abwägung zugänglichen Planungsrahmenbedingungen<br />
auszugehen, die die Möglichkeit zur Fortentwicklung der Windenergienutzung im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
auf Basis der bisherigen Flächennutzungsplandarstellungen begründen. Neben<br />
den bestehenden Windparks sollen ggf. weitere für die Fortentwicklung der Windenergie<br />
geeignete Bereiche herausgearbeitet und auf Ebene des Standortkonzeptes untersucht<br />
werden.<br />
1.2 Vorgehensweise<br />
Im ersten Arbeitsschritt ermittelt das Standortkonzept die Bereiche im <strong>Stadt</strong>gebiet, in<br />
denen die Errichtung von Windenergieanlagen mit den vorhandenen Nutzungsansprüchen<br />
einschließlich der zum Schutze der Nutzung dieser Flächen erforderlichen Abstän-<br />
1
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
de nicht vereinbar sind und stellt diese Bereiche als Ausschlussflächen für die Windenergie<br />
dar.<br />
Die nach Ausschluss verbleibenden Flächen werden im Hinblick auf mögliche Positivkriterien<br />
und Eignungseinschränkungen / Restriktionen überprüft. Bei einer zu erwartenden<br />
projektierten Anlagenhöhe von bis zu 150 m wird vorausgesetzt, dass nach den vorliegenden<br />
durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen<br />
im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet möglich ist, so dass die Windhöffigkeit als standortbezogenes<br />
Positivkriterium vernachlässigt wird.<br />
Die Positivkriterien werden im Rahmen des planerischen Abwägungsvorgangs der <strong>Stadt</strong><br />
einer Gewichtung zugeführt. Die verbleibenden Positivflächen sind aus kommunaler<br />
Sicht gleichwertig für die Entwicklung von Windkraft geeignet. Um dem Grundsatz der<br />
Förderung der Windenergie nachzukommen, kann eine ausreichend große Fläche, für<br />
die seitens von Investoren Interessensbekundungen vorliegen und die im politischen<br />
Umfeld der Kommune mitgetragen wird, empfehlend in den Abwägungsprozess des Flächennutzungsplanes<br />
überführt werden. Voraussetzung ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt<br />
keine gravierenden Restriktionen entgegenstehen.<br />
2 Ausschlussflächen<br />
Die Flächen, in denen bestehende Nutzungsansprüche der Nutzung als Standort für<br />
Windkraftanlagen entgegenstehen bzw. einen schwerwiegenden Nutzungskonflikt begründen,<br />
werden als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung ermittelt.<br />
Kriterien für den Ausschluss leiten sich aus den vorhandenen oder planungsrechtlich<br />
zulässigen Nutzungen oder gesetzlichen Bestimmungen ab (z. B. Wohnnutzungen, Naturschutzgebiet,<br />
etc.).<br />
Die aus dem Landesraumordnungsprogramm 2008 relevanten Ausschlussflächen der<br />
Gebietskulisse Natura 2000 sind nachstehend unter den Ausschlusskriterien von Natur<br />
und Landschaft erfasst.<br />
In den folgenden Tabellen sind die für das <strong>Stadt</strong>gebiet relevanten Ausschlusskriterien<br />
unter den Themenkomplexen<br />
- Siedlung,<br />
- verkehrliche und technische Infrastruktur, sowie<br />
- Natur und Landschaft<br />
- Raumordnung<br />
in der Übersicht zusammengestellt und in Karten (s. Anhang) dargestellt.<br />
Um die Fortentwicklung im Vergleich zum Standortkonzept von 1996 aufzuzeigen, werden<br />
die Differenzierungen und die jeweiligen Abstände aufgeführt.<br />
Ergänzend sind in den Tabellen die <strong>Begründung</strong>en für die Ausschlusswirkungen stichwortartig<br />
aufgeführt und die Grundlagenquellen für die Abgrenzung der Flächenkategorien<br />
benannt.<br />
2
2.1 Ausschlusskriterien Siedlung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Die angesetzten Abstandskriterien zu Siedlungsnutzungen orientieren sich an den jeweiligen immissionsschutzfachlichen Schutzabständen, die<br />
u.a. als Orientierungswerte durch die DIN 18005 vorgegeben werden. Diese Vorgehensweise der pauschalen Abstände wird durch die Entscheidungen<br />
des OVG Münster vom 30.11.2001, bzw. durch das BVerwG vom 17.12.2002 ausdrücklich bestätigt. Dabei können die von der <strong>Stadt</strong> angesetzten<br />
Abstände zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet werden.<br />
Im Hinblick auf die Schutzansprüche einer Außenbereichssiedlungslage von 60/45 dB(A) tags/nachts gemäß DIN 18005 ist nach derzeit herrschender<br />
Praxis ein Schutzabstand von 500 m sachgerecht bzw. rechtlich anerkannt.<br />
Für Gebiete M (MI, MD) gelten gleichfalls die Schutzansprüche 60/45 dB(A) tags/nachts. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> erweitert den Schutzabstand im Rahmen<br />
der kommunalen Abwägung und Vorsorge um 250m.<br />
Für Flächen für den Gemeinbedarf wird nach kommunaler Abwägung und Vorsorge der Schutzabstand pauschal auf 750 m festgelegt, meist handelt<br />
es sich um besonders empfindliche Zweckbestimmunen wie z. B. Schulen. Weniger empfindliche Einrichtungen befinden sich in der Regel<br />
eingebettet in Siedlungslagen und werden durch die dort geltenden Schutzabstände zusätzlich abgedeckt.<br />
Für die Gebiete W (WA, WS) bestehen Schutzansprüche von 55/40 dB(A) tags/nachts. Aufgrund der 5 dB(A) höheren Schutzansprüche erweitert<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong> den Abstand auf insgesamt 1.000 m.<br />
Da in Kerngebieten das sonstige Wohnen grundsätzlich auch zulässig sein kann, werden für Kerngebiete die Schutzansprüche vergleichsweise<br />
einem MI/MD-Gebiet eingestellt.<br />
Für Gebiete G (GI, GE) wird auf Grund der mindestens 5 dB(A) geringeren Schutzansprüche der Abstand auf 300 m reduziert. Ein Abstand wird<br />
jedoch aufgrund des in GE-Gebieten zulässigen Betriebsleiterwohnens und der möglichen Beeinflussung der zulässigen Schalleistungen des G-<br />
Gebietes erforderlich.<br />
Der Schutzanspruch der Sondergebiete ist je nach zulässiger Nutzung des SO-Gebietes differenziert zu betrachten. Die Schutzansprüche orientieren<br />
sich dabei an den Schutzabständen vergleichbarer Nutzungen in den Baugebieten gemäß § 2-9 BauNVO. Gleiches gilt auch für Grünflächen.<br />
3
Tabelle 1: Ausschlusskriterien Siedlung (Karte 1.1)<br />
Kriterium / Nut-<br />
zungsanspruch<br />
Wohnbauflächen<br />
(W)<br />
Gemischte Bauflächen<br />
(M)<br />
Weitere ZusammenhängendeSiedlungsgebiete <br />
Außenbereichssiedlungslage<br />
(bis ca.<br />
fünf Wohngebäude)<br />
Gewerbliche Bauflächen<br />
(G)<br />
Sonderbauflächen<br />
(S)<br />
Quelle<br />
Abstand Standort-<br />
konzept 1997<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Fortschreibung des Standortkon-<br />
zeptes 2010<br />
<strong>Begründung</strong> / Hinweise<br />
FNP 1.000 m 1.000 m 1997 unter Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen<br />
gefasst<br />
FNP Nicht erwähnt 750 m 1997 unter Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen<br />
gefasst<br />
Mehr als fünf<br />
Wohngebäude<br />
ALK 1 , örtl.<br />
Überprüfung<br />
1.000 m s. Außenbereichssiedlungsanlage 1997 unter Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen<br />
gefasst, die Zuordnung kann heute nicht mehr aufrecht gehalten werden. Alle Wohngebäude<br />
im Außenbereich werden einheitlich berücksichtigt.<br />
500 m 500 m 1997 unter Einzelhäuser (Ansammlung von max. 5 wohngenutzten Gebäuden) gefasst<br />
FNP Nicht erwähnt 300 m Vorsorge Immissionsschutz, Schutz vor Schattenwurf gegenüber Betriebswohnungen,<br />
Arbeitsplatzschutz<br />
- Camping FNP 1.000 m 1.000 m 1997 unter Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen<br />
gefasst<br />
- Fremdenverkehrsbetonte<br />
Siedlungen<br />
Flächen für den<br />
Gemeinbedarf<br />
FNP 1.000 m 1.000 m 1997 unter Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen<br />
gefasst<br />
FNP Nicht erwähnt 750 m<br />
Grünflächen FNP Nicht erwähnt<br />
• Parkanlage 500 m Schutz vor Schattenwurf, Sicherung der Eignung zum ‚Ruhen’, ‚Entspannen’<br />
• Friedhof 500 m Ruheanspruch Friedhof (Trauer, Gebet, Besinnung...)<br />
• Regenrückhaltebecken<br />
• andere, z.B.<br />
Sportanlagen<br />
1 Automatisierte Liegenschaftskarte<br />
150 m Schutz vor Gefährdung durch „Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter“<br />
300 m Schattenwurf<br />
4
2.2 Ausschlusskriterien Technische Infrastruktur<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Die hier veranschlagten Abstände bemessen sich in erster Linie aus den Abstandsanforderungen der Leitungsträger oder nach der Höhe der Anlage<br />
(Kipphöhe) zum Schutz vor Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter.<br />
Tabelle 2: Ausschlusskriterien technische Infrastruktur (Karte 1.2)<br />
Kriterium / Nut-<br />
zungsanspruch<br />
Klassifizierte und<br />
sonstige wichtige<br />
Straßen<br />
Quelle<br />
Abstand Standort-<br />
konzept 1997<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Fortschreibung des Standortkon-<br />
zeptes 2010<br />
FNP/Karte 100 m 150 m<br />
Bahnlinie FNP/Karte 100 m 150 m<br />
Hochspannungsleitungen<br />
(ab 110 kV)<br />
FNP/Versorgungsträger<br />
150 m 140 m ca. 1,5 d + Ausleger<br />
Hauptdeiche ALK, FNP 100 m 150 m<br />
Richtfunkstrecken Betreiber 100 m Keine Berücksichtigung<br />
Flächen für Ver- und<br />
Entsorgungsanlagen<br />
FNP Nicht erwähnt 150 m<br />
<strong>Begründung</strong> / Hinweise<br />
Schutz vor Gefährdung durch „Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter“<br />
(nach Stand der Technik einheitlich festgelegt gegenüber 1997/ Abstand<br />
50 – 200 m)<br />
Schutz vor Gefährdung durch „Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter“<br />
Schutz vor Gefährdung durch „Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter“<br />
Auf Grund des sehr dynamischen Marktes im Bereich der Richtfunkstrecken ist<br />
der Schutz vor Störungen des Richtfunkverkehrs auf der nachfolgenden Planungsebene<br />
zu berücksichtigen und zu konkretisieren.<br />
Schutz vor Gefährdung durch „Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblätter“<br />
5
2.3 Ausschlusskriterien Natur und Landschaft<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Die Ausschlusskriterien und Schutzabstände von Natur und Landschaft folgen weitgehend den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages<br />
2 und entsprechen dem Stand der Planungspraxis.<br />
Tabelle 3: Ausschlusskriterien Natur und Landschaft (Karte 1.3)<br />
Kriterium / Nut-<br />
zungsanspruch<br />
Quelle<br />
Abstand Standort-<br />
konzept 1997<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Fortschreibung des Standortkon-<br />
zeptes 2010<br />
FFH-Gebiet GDI-NI 3 Ohne Abstand 500 m<br />
EU-<br />
Vogelschutzgebiete<br />
GDI-NI Ohne Abstand 500 m<br />
Naturschutzgebiete LRP, GDI-NI 200 m 200 m<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
LRP, GDI-NI 200 m 200 m<br />
Naturdenkmale LRP, GDI-NI 200 m Fläche<br />
Besonders geschützte<br />
Biotope<br />
Waldflächen 4<br />
LRP,<br />
§ 31 NNatG<br />
ALK, FNP > 0,5<br />
ha<br />
200 m 200 m<br />
200 m 200 m<br />
<strong>Begründung</strong> / Hinweise<br />
Sicherung der Internationale Schutz- und Entwicklungsziele / Sicherung der Verträglichkeit<br />
gemäß § 34 BnatSchG<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
Sicherung der Internationale Schutz- und Entwicklungsziele / Sicherung der Verträglichkeit<br />
gemäß § 34 BnatSchG<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
Naturschutz, Schutz vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung gemäß § 24<br />
NNatG<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
Landschaftsschutz gemäß § 26 NNatG, Sicherung der Landschaftseigenart<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
Naturhistorische Bedeutung, Schutz vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />
gemäß § 27 NNatG ist auf nachfolgender Planungsebene zu gewährleisten<br />
Naturschutz, Schutz vor möglicher Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigungen<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
Naturschutz, Waldentwicklung, Wechselbeziehungen, Sicherung und Vergrößerung<br />
des Waldanteils nach den Zielen der Raumordnung<br />
Allgemeiner Abstand gemäß NLT 2007<br />
2 Niedersächsischer Landkreistag: Naturschutz und Windenergie, Hannover 2007<br />
3 GDI-NI.: Geodatenportal des Landes Niedersachsen<br />
4 Auf Grund der Maßstäblichkeit der stadtweiten Betrachtung sind hier Waldflächen ab einer Größe von pauschal ca. 2500 m² eingestellt. Kleinere Waldflächen werden bei der nachgeordneten Eignungsprüfung<br />
der nach Ausschluss verbleibenden Bereiche im Detail berücksichtigt.<br />
6
Kriterium / Nut-<br />
zungsanspruch<br />
Wasserflächen bzw.<br />
Flüsse / Ströme<br />
Flächen für Naturschutzmaßnahmen<br />
gemäß § 5 (2) 10<br />
BauGB<br />
Quelle<br />
FNP, ALK ><br />
0,25 ha<br />
Abstand Standort-<br />
konzept 1997<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Fortschreibung des Standortkon-<br />
zeptes 2010<br />
<strong>Begründung</strong> / Hinweise<br />
200 m 200 m Gewässerschutz, Wechselbeziehungen, Stand der Planungspraxis<br />
FNP Nicht erwähnt Fläche<br />
Entwicklungsziele Natur und Landschaft, Sicherstellung von Maßnahmen zur Eingriffsregelung,<br />
Stand der Planungspraxis; je nach Entwicklungsziel der Maßnahmenfläche<br />
ist auf der nachfolgenden Planungsebene ein Schutzabstand zu berücksichtigen<br />
7
2.4 Ausschlusskriterien Raumordnung<br />
Tabelle 4: Ausschlusskriterien Natur und Landschaft (Karte 1.4)<br />
Kriterium / Nut-<br />
zungsanspruch<br />
Vorranggebiet für<br />
Natur und Landschaft<br />
Vorranggebiet für die<br />
Grünlandbewirtschaftung,<br />
- pflege<br />
und -entwicklung<br />
Vorranggebiete für<br />
die Rohstoffsicherung<br />
Quelle<br />
Abstand Standort-<br />
konzept 1997<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Berücksichtigung / Abstand<br />
Fortschreibung des Standortkon-<br />
zeptes 2010<br />
RROP Ohne Abstand Ohne Abstand<br />
RROP Ohne Abstand Ohne Abstand<br />
RROP 200 m 200 m<br />
<strong>Begründung</strong> / Hinweise<br />
Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind in jüngster Zeit durch die Ausweisung<br />
der Schutzgebiete konkretisiert worden und werden unter 2.3 ausreichend behandelt.<br />
Darüber hinaus gehende Vorranggebiete sind einer naturschutzfachlichen<br />
Bewertung zu unterziehen, aus der sich ggf. Schutzabstände ergeben können.<br />
Die Vorranggebiete für die Grünlandbewirtschaftung erfordern keine pauschalen<br />
Schutzabstände. Dennoch können die Gebiete Hinweise hinsichtlich geeigneter Lebensräume<br />
z. B. für Wiesenvögel liefern. Daraus abzuleitende Schutzabstände sind auf<br />
der nachfolgenden Planungsebene zu konkretisieren.<br />
Schutz der Abbautätigkeiten und möglicher gegenüber der Windkraft empfindlichen<br />
Folgenutzungen<br />
8
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
3 Bewertung der nach Ausschluss verbleibenden Flächenpotenziale<br />
Die nach Ausschluss verbleibenden Flächen sind in den Karten 2 und 3 hervorgehoben<br />
Sie werden im Weiteren auf Positivkriterien (Kap. 3.1) und Eignungseinschränkungen /<br />
Restriktionen (Kap. 3.2) betrachtet.<br />
3.1 Positivkriterien<br />
3.1.1 Konzentrationseignung<br />
Im Sinne der energiepolitischen Ziele des Bundes und der Länder stellt ein vergleichsweise<br />
hohes Leistungspotenzial der nach Ausschluss verbleibenden Flächen einen positiven<br />
Aspekt in der Gesamtabwägung zur Standortbeurteilung dar. Dies korrespondiert<br />
unmittelbar mit der Größe der Positivflächen. Da für das gesamte Gemeindegebiet von<br />
ausreichenden Windgeschwindigkeiten ausgegangen wird (s. o.), wird im Rahmen des<br />
Standortkonzeptes auf eine weitere windenergetische Standortdifferenzierung verzichtet.<br />
In Karte 3 und in der folgenden Tabelle sind die Flächen, die nach Gestalt und Größe<br />
geeignet sind, mehrere Windenergieanlagen an einem Standort im Sinne eines Windparks<br />
zu konzentrieren, als zu überprüfende potentielle Windstandorte (WS) hervorgehoben.<br />
Dabei wird von einer Konzentrationseignung für mindestens 3 Windenergieanlagen<br />
ausgegangen 5 . Von der weiteren Betrachtung ausgenommen sind potentielle<br />
Standorte, die durch bestehende Sonderbauflächen für Windenergie abgedeckt werden.<br />
5 vgl. Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG): Anlage 1, Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben, Nr. 1.6,<br />
für Windfarmen ab 3 Windkraftanlagen<br />
9
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Tabelle 4: Nach Ausschluss verbleibende Flächen und Windparkpotenzialstandorte (WS)<br />
Flächennr. Flächengröße in ha<br />
Hinweis<br />
1 1,49 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
2 2,08 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
3 1,47 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
4 1,94 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
5 51,07 Grundsätzlich geeignet<br />
6 44,53 Grundsätzlich geeignet<br />
7 6,14 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
8 1,93 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
9 22,86 Grundsätzlich geeignet<br />
10 145,02 Grundsätzlich geeignet<br />
11 1,18 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
12 47,96 Grundsätzlich geeignet<br />
13 1,79 Größtenteils innerhalb des Windparks „Wehrder“<br />
14 12,38 Größtenteils innerhalb des Windparks „Wehrder“<br />
15 12,21 Zur Hälfte innerhalb des Windparks „Wehrder“<br />
16 72,12 Größtenteils innerhalb des Windparks „Wehrder“<br />
17 1,91 Keine weitere Betrachtung auf Grund zu geringer Größe<br />
18 24,05<br />
Größtenteils innerhalb des Windparks „Huntorf“, Modifikation<br />
im Flächenzuschnitt<br />
Die Untersuchung ergibt, dass die bestehenden Windparks bestätigt werden. Sie genießen<br />
planungsrechtlich Bestandsschutz. Für die weitere Beurteilung werden die Flächen<br />
13 – 16 und 18 somit nicht weiter betrachtet. Bei weitergehenden Aktivitäten wie z. B.<br />
Repowering liefert das Standortkonzept erste Hinweise für eine zukünftige Flächenentwicklung.<br />
Die weiterhin zu beurteilenden Standorte 5, 6, 9, 10 und 12 werden nachstehend weiter<br />
betrachtet.<br />
3.1.2 Flächenzuschnitt / Arrondierung<br />
Der Flächenzuschnitt ist entscheidend für die Arrondierung und Konzentration von<br />
Windkraftanlagen. Großflächige, aber langgestreckte Bereiche sind unter diesem Aspekt<br />
nicht zu bevorzugen, da die Windenergieanlagen nur in Längsrichtung aufgestellt werden<br />
können und somit eine visuelle Riegelwirkung in der ansonsten flachen Marschlandschaft<br />
bewirken können. Zu bevorzugen sind Windparks, bei denen sich die Anlagen<br />
gruppieren.<br />
10
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Tabelle 5: mögliche Riegelwirkung / Arrondierungspotenzial der Standorte<br />
Flächennr. Flächengröße in ha<br />
Hinweis<br />
5 51,07<br />
Schmaler und langgestreckter Flächenzuschnitt, geringes<br />
Arrondierungspotenzial<br />
6 44,53 Gutes Arrondierungspotential<br />
9 22,86<br />
Relativ langgestreckter Flächenzuschnitt, geringes Arrondierungspotenzial<br />
für max. 4 Anlagen<br />
10 145,02<br />
Größte Potentialsfläche mit der Möglichkeit einer Abschnittsweisen<br />
Entwicklung und guten Arrondierungsmöglichkeiten.<br />
Gutes Arrondierungspotential, innerhalb befindliche Maßnah-<br />
12 47,96<br />
menfläche könnte den Flächenzuschnitt weiter beeinträchtigen.<br />
3.2 Eignungseinschränkungen / Restriktionen<br />
Für die nach Ausschluss verbleibenden Windparkpotenzialstandorte werden nachstehend<br />
gegebenenfalls ableitbare Eignungseinschränkung (Restriktionen) aufgezeigt, soweit<br />
dies nach derzeitigem Kenntnisstand und auf der Planungsebene des Standortkonzeptes<br />
möglich ist (s. a. Karte 4).<br />
3.2.1 Hinweise aus der Raumordnung<br />
Die Darstellungen des RROP der Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung, Erholung,<br />
Grünlandbewirtschaftung und Natur und Landschaft geben weiterhin Aufschluss über die<br />
Entwicklungsziele des Landkreises. Insofern stellen sich die Potenzialstandorte wie folgt<br />
dar.<br />
Tabelle 6: Hinweise aus der Raumordnung<br />
Flächennr. Flächengröße in ha RROP-Darstellung<br />
Vorsorgegebiet für Erholung und Vor-<br />
Eignung<br />
5 51,07 sorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
Vorsorgegebiet für Erholung und teil-<br />
--<br />
6 44,53 weise Vorsorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
Teilweise Vorsorgegebiet für Erholung<br />
--<br />
9 22,86 und Vorsorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
Im Norden und Süden jeweils im Vor-<br />
-<br />
10 145,02 sorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
0<br />
12 47,96<br />
Vorsorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung<br />
0<br />
Eignung<br />
-- sehr stark eingeschränkt<br />
- eingeschränkt<br />
o wenig eingeschränkt / keine Einschränkung<br />
11
3.2.2 Hinweise aus dem Naturschutz<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Naturschutzfachlich kann ein Schutzabstand zu Maßnahmenflächen von 200 m geboten<br />
sein, um die Wertigkeit und die Ziele der Maßnahmen nicht zu beeinträchtigen. Zusätzlich<br />
wurde ein erweiterter Schutzabstand zu EU-Vogelschutzgebieten von 1.000 m und<br />
ein Storchenhorst bei <strong>Elsfleth</strong> mit einem Schutzabstand von 1.000 m berücksichtigt.<br />
Tabelle 7: Hinweise aus dem Naturschutz<br />
Flächennr. Flächengröße in ha Hinweise aus dem Naturschutz Eignung<br />
5 51,07 /<br />
Angrenzend größere Maßnahmenflä-<br />
0<br />
6 44,53<br />
che, 200m Schutzabstand überdeckt<br />
größtenteils die Positivfläche<br />
--<br />
9 22,86 /<br />
Im südlichen Teilbereich Überde-<br />
0<br />
10 145,02<br />
ckung durch Schutzabstände zu Maß- 0 (Teilflächenbetrachnahmenflächen<br />
Angrenzende und innenliegende<br />
tung)<br />
12 47,96<br />
Maßnahmenflächen, 200 m Schutzabstand<br />
überdeckt größtenteils die<br />
Positivfläche<br />
--<br />
Eignung<br />
-- sehr stark eingeschränkt<br />
- eingeschränkt<br />
o wenig eingeschränkt / keine Einschränkung<br />
3.2.3 Empfindlichkeit als Lebensraum für Brutvögel<br />
Für die Fläche Nr. 10 und den umliegenden Bereichen wurde 2009 eine aktuelle Brutvogelerfassung<br />
durchgeführt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass überwiegend<br />
eine geringe bis lokale Bedeutung vorliegt. Eine Teilfläche im Süden (südlich des<br />
Dalsper Hellmer), die im Zusammenhang mit den Kompensationsflächen zu sehen ist,<br />
weist eine nationale Bedeutung auf. Dieser Bereich ist von einer zukünftigen Entwicklung<br />
für die Windenergie auszunehmen.<br />
Flächendeckende, für alle Positivflächen geltende Brutvogelerfassungen liegen nicht<br />
vor. Auf Grund der geringen Wertigkeit der Fläche 10 – unter Berücksichtigung des südlichen<br />
Teilbereichs – ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Flächen eine noch<br />
geringere Bedeutung aufweisen.<br />
3.2.4 Empfindlichkeit als Lebensraum für Gastvögel<br />
Ebenfalls für die Fläche 10 und den umliegenden Bereichen wurde 2008/2009 eine Erfassung<br />
der Gastvögel (22 Erfassungstermine) durchgeführt.<br />
Es ist festzustellen, dass Blässgänse und Graugänse sich fast nur nördlich im größeren<br />
Abstand zur Potentialfläche aufhalten und die Bereiche von bis zu nationaler Bedeutung<br />
sind.<br />
Östlich von Dalsper wurden Graugänse innerhalb der Fläche angetroffen, die aber auch<br />
hier im engen Zusammenhang mit den Kompensationsflächen zusehen sind (s. o.).<br />
12
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Für Kiebitze weist das gesamte Untersuchungsgebiet an drei Erfassungsterminen eine<br />
landesweite und an zehn Erfassungsterminen eine lokale Bedeutung auf.<br />
Die Verteilung innerhalb des Untersuchungsgebietes ist sehr heterogen. Die räumliche<br />
Verteilung könnte in Teilbereichen auf einen deutlichen Einfluss der Vorbelastung durch<br />
den Windpark Wehrder zurück gehen.<br />
Durch die Verwirklichung der Fläche 10 als Windenergiestandort kann in Teilbereichen<br />
von einem Funktionsverlust als Gastvogelraum für Kiebitze ausgegangen werden.<br />
3.2.5 Empfindlichkeit als Lebensraum für Fledermäuse<br />
Eine Untersuchung zur Situation im Bereich Mönchshof, welcher einen Teilbereich der<br />
Fläche 10 abdeckt kommt zum Ergebnis, dass v. a. entlang der Kanäle und Wasserzüge,<br />
aber auch in dörflichen Ortslagen eine hohe Bedeutung für Fledermäuse gegeben<br />
ist. Die freien Flächen weisen eine geringe Bedeutung auf.<br />
Übertragen auf die Beurteilung der Positivflächen kann festgestellt werden, dass je nach<br />
Anlagenkonfiguration die Beeinträchtigung von Fledermäusen minimiert werden kann<br />
(Kollisionsrisiko, Scheuchwirkung). Dies ist auf der nachfolgenden Planungsebene zu<br />
konkretisieren.<br />
4 Zusammenfassende Standortbeurteilung, Standortempfehlung<br />
Fläche 5 (51,07 ha):<br />
Der Flächenzuschnitt weist nur ein geringes Arrondierungspotential auf. Zusammen mit<br />
den Belangen der Raumplanung ist die Fläche sehr stark eingeschränkt, v.a. die Erholungsfunktion<br />
schlägt hier zu Buche. Dafür gibt es keine weiteren, naturschutzfachlich<br />
begründeten Einschränkungen.<br />
Empfehlung: Keine weitere Entwicklung als Standort für Windenergie<br />
Fläche 6 (44,53 ha):<br />
Der Flächenzuschnitt weist ein hohes Arrondierungspotenzial auf, auf Grund der Belange<br />
der Raumplanung ist die Fläche für die Nutzung der Windenergie allerdings sehr<br />
stark eingeschränkt. Zusätzlich liegen sehr starke, naturschutzfachlich begründete Einschränkungen<br />
vor.<br />
Empfehlung: Keine weitere Entwicklung als Standort für Windenergie<br />
Fläche 9 (22,86 ha):<br />
Die Fläche weist nur ein geringes Arrondierungspotenzial und eine relativ geringe Anzahl<br />
möglicher Anlagen auf. Auf Grund der Belange der Raumordnung liegt eine eingeschränkte<br />
und auf Grund der naturschutzfachlichen Belange liegt keine eingeschränkte<br />
Eignung vor.<br />
Empfehlung: Keine weitere Entwicklung als Standort für Windenergie<br />
13
Fläche 10 (145,02 ha):<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Elsfleth</strong><br />
Standortkonzept Windenergie 2010<br />
Größte Potenzialfläche mit Möglichkeiten einer abschnittsweisen Entwicklung. Hinsichtlich<br />
der Belange der Raumordnung und des Naturschutzes liegen Einschränkungen in<br />
Teilbereichen vor, die auf Ebene der Konkretisierung berücksichtigt werden können.<br />
Die vorliegenden Ergebnisse hinsichtlich Avifauna und Fledermäuse lassen den Schluss<br />
zu, dass die je nach Anlagenkonfiguration und –planung vorhandene Qualitäten und<br />
Funktionen nur im geringen Maße beeinträchtigt werden. Der Bereich südlich des<br />
Dalsper Hellmer ist auf Grund der avifaunistischen Bedeutung von einer weiteren Planung<br />
freizuhalten. Bei Kiebitzen wird es in Teilbereichen zu einem Funktionsverlust als<br />
Gastvogellebensraum kommen.<br />
Empfehlung: Entwicklung als Standort für Windenergie mit weiterer Differenzierung;<br />
Freihaltung südlich des Dalsper Hellemer<br />
Fläche 12 (47,96 ha):<br />
Die Fläche weist ein gutes Arrondierungspotential auf, auf Grund naturschutzfachlicher<br />
Belange liegt allerdings nur eine sehr stark eingeschränkte Eignung für die Nutzung der<br />
Windenergie vor. Die Belange der Raumplanung führen zu einer geringen Einschränkung<br />
der Eignung.<br />
Empfehlung: Keine weitere Entwicklung als Standort für Windenergie<br />
Abschließend kann folgende Empfehlung gegeben werden:<br />
Vor dem Hintergrund einer optimalen Förderung der Windenergie im <strong>Stadt</strong>gebiet weist<br />
die Fläche 10 die beste Eignung auf:<br />
- Auf Grund der Nähe zum vorhandenen Windpark „Wehrder“ ist eine visuelle Vorbelastung<br />
gegeben, somit Konzentration der Nutzung der Windenergie in einem Bereich<br />
des <strong>Stadt</strong>gebietes.<br />
- Möglichkeit einer abschnittsweisen Entwicklung auf Grund des Flächenzuschnitts<br />
gegeben, um flexibel auf Anfragen reagieren zu können.<br />
- Die avifaunistischen Qualitäten sind weitestgehend so gering, dass davon auszugehen<br />
ist, dass die übrigen Potentialflächen nicht besser geeignet sein werden. Hinsichtlich<br />
der Funktion als Gastvogellebensraum für Kiebitze kann zu diesem Zeitpunkt<br />
davon ausgegangen werden, dass ein Teilbereich eines ansonsten größeren<br />
Gesamtraums für Kiebitze seine Funktion verlieren wird. Der Bereich südlich des<br />
Dalsper Hellmer ist von der Errichtung von Windkraftanlagen freizuhalten.<br />
- Erste Interessensbekundungen von Investoren liegen vor.<br />
14