Nichterscheinen des Patienten zum Termin: Ausfallhonorar? - LZK BW
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<strong>Nichterscheinen</strong> <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> <strong>zum</strong> <strong>Termin</strong>: <strong>Ausfallhonorar</strong>?<br />
Der Fall <strong>des</strong> <strong>Nichterscheinen</strong>s eines bestellten <strong>Patienten</strong> ist weder in der GOZ noch im Bema geregelt.<br />
Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zahnärztin/ der Zahnarzt Schadensersatz<br />
in Form von Verdienstausfall geltend machen kann, wenn der Patient <strong>zum</strong> vereinbarten<br />
<strong>Termin</strong> nicht kommt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesem Problem nicht vor, die<br />
erste obergerichtliche Entscheidung ist im April 2007 vom OLG Stuttgart ergangen.<br />
Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten<br />
Behandlungstermins seitens den <strong>Patienten</strong> Ansprüche auf das Behandlungshonorar<br />
nach § 615 BGB zustehen können, ohne dass der Zahnarzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in<br />
Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der veröffentlichten Rechtsprechung hält - mit<br />
teils divergierenden Begründungen und in unterschiedlichen Fallkonstellationen - § 615 BGB<br />
grundsätzlich für nicht anwendbar. So wird insbesondere die Auffassung vertreten, die Vereinbarung<br />
eines Behandlungstermins diene - jedenfalls im Zweifel - nur der Sicherung eines zeitlich geordneten<br />
Behandlungsablaufs, beinhalte aber grundsätzlich keine kalendermäßige Bestimmung<br />
der Leistungszeit i.S. <strong>des</strong> § 296 BGB, so dass es im Allgemeinen am Annahmeverzug fehle. Zudem<br />
liege im Hinblick auf das (freie) Kündigungsrecht <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> nach § 621 Nr. 5 BGB oder §<br />
627 BGB das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu verdienen, beim Arzt. Andere Gerichte haben<br />
dagegen Vergütungsansprüche - wiederum in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen<br />
und mit unterschiedlicher Begründung – bejaht.<br />
Nach dem Urteil <strong>des</strong> OLG Stuttgart vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06, steht einem Zahnarzt für den<br />
Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermines seitens <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> jedenfalls<br />
dann kein Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Behandlungshonorars nach § 615 BGB zu, wenn mit dem <strong>Patienten</strong><br />
nach Verzugsbeginn einvernehmlich ein neuer Behandlungstermin vereinbart wird.<br />
Zunächst ist jeder Praxisinhaberin/ jedem Praxisinhaber anzuraten, eine Vereinbarung mit dem<br />
<strong>Patienten</strong> zu treffen, in welcher festgelegt wird, dass eine bestimmte Zahlungsverpflichtung <strong>des</strong><br />
<strong>Patienten</strong> für den Fall <strong>des</strong> Ausbleibens <strong>zum</strong> vereinbarten Behandlungstermin besteht. Weiterhin<br />
sollte der Patient darauf hingewiesen werden, wie lange vorher der <strong>Termin</strong> ohne Folgen vorher<br />
abgesagt werden kann (vgl. das Muster <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong>erhebungsbogens sowie das Muster für eine<br />
Einverständniserklärung über die Berechnung nicht eingehaltener Behandlungstermine im Praxishandbuch<br />
„Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis, Anhang“, unter „Formulare“ im Kapitel<br />
„Praxisverwaltung“). Absehbar längere Behandlungstermine sollten nach Möglichkeit mit dem <strong>Patienten</strong><br />
persönlich in der Praxis und nicht am Telefon vereinbart werden.<br />
Kommt ein Patient dann der im Rahmen eines Exklusiv-<strong>Termin</strong>es vertraglich vereinbarten Frist zur<br />
rechtzeitigen Absage bei Verhinderung nicht rechtzeitig nach, steht dem Zahnarzt wegen Verletzung<br />
einer vertraglichen Nebenpflicht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.<br />
Anspruchsbegründung<br />
Grundsätzlich führt die Vorschrift <strong>des</strong> § 615 BGB zu einem Anspruch der Zahnärztin/ <strong>des</strong> Zahnarztes<br />
auf Vergütung, wenn sich der Patient im Annahmeverzug befindet, also zu einem fest vereinbarten<br />
Behandlungstermin nicht erscheint.<br />
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Zwischen Zahnarzt und Patient besteht ein Dienstvertrag, so dass § 615 BGB bei privat versicherten<br />
<strong>Patienten</strong> direkt Anwendung findet. Bei gesetzlich Versicherten wird entweder der Anspruch<br />
aus der entsprechenden Anwendung <strong>des</strong> § 615 BGB aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung hergeleitet<br />
oder wird ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Zahnarztes aus der Verletzung vertraglicher<br />
Nebenleistungen aus § 280 Abs. 1 BGB bejaht. Der Patient hat eine vertragliche Nebenpflicht<br />
verletzt, indem er den fest vereinbarten <strong>Termin</strong> nicht abgesagt hat. Dem <strong>Patienten</strong> muss bewusst<br />
sein, dass die/der Zahnärztin/Zahnarzt den Ausfall <strong>des</strong> <strong>Termin</strong>s nicht so kurzfristig mit anderen<br />
Behandlungsterminen kompensieren kann. Somit ist bei schuldhaftem Handeln <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> ein<br />
Schadensersatzanspruch zu bejahen. Vereinbart der Zahnarzt aber im Falle der verspäteten Absage<br />
<strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> mit diesem sofort einvernehmlich einen neuen <strong>Termin</strong>, so fehlt es am Annahmeverzug<br />
und ein Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Behandlungshonorars kommt nicht in Betracht.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
Der Zahnarzt muss eine Praxis besitzen, die mit längeren <strong>Termin</strong>vorläufen arbeitet. Das heißt, die<br />
<strong>Termin</strong>vergabe darf nicht lediglich der besseren Organisation dienen und die <strong>Patienten</strong> werden<br />
trotz <strong>Termin</strong>vergabe nach der Reihenfolge ihres Eintreffens behandelt. Des Weiteren muss ein<br />
fester <strong>Termin</strong> für die Behandlung vereinbart und der Patient muss informiert gewesen sein, dass<br />
der <strong>Termin</strong> ausschließlich für ihn reserviert wurde. Erforderlich ist auch, dass der <strong>Termin</strong> aufgrund<br />
kurzfristiger Absage oder nicht Erscheinen <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> nicht anderweitig vergeben werden konnte.<br />
Der Patient sollte darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass bei <strong>Nichterscheinen</strong> und nicht<br />
rechtzeitiger Absage ein <strong>Ausfallhonorar</strong> in Rechnung gestellt werden kann, es sei denn, das <strong>Nichterscheinen</strong><br />
ist unverschuldet (vgl. den <strong>Patienten</strong>erhebungsbogen der Lan<strong>des</strong>zahnärztekammer<br />
Baden-Württemberg unter Praxishandbücher für die Zahnarztpraxis, Anhang“, unter Formulare<br />
„Praxisverwaltung“).<br />
Der Zahnarzt hat darzulegen, dass ihm durch die verspätete Absage ein Verdienstausfall entstanden<br />
ist. Dies ist nach Auffassung <strong>des</strong> OLG Stuttgart nur dann der Fall, wenn er bei einer rechtzeitigen<br />
Absage die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen <strong>Patienten</strong> in der frei gewordenen<br />
Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht , auch nicht später, behandeln konnte. Entscheidend<br />
ist, wie wäre es gewesen, wenn der Patient rechtzeitig abgesagt hätte, wäre dann ein anderer<br />
Patient behandelt worden, der wegen der verspäteten Absage nun nicht behandelt werden<br />
konnte? Er muss behaupten, dass sich andere <strong>Patienten</strong> in der Praxis mit der Bitte um einen kurzfristigen<br />
<strong>Termin</strong> gemeldet hatten, die er wegen der anstehenden Behandlung <strong>des</strong> absagenden<br />
<strong>Patienten</strong> abweisen musste oder dass eine kurzfristige Vergabe von <strong>Termin</strong>en (innerhalb von 24<br />
Stunden) bei Wegfall einer geplanten Behandlung dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht.<br />
Es muss weiterhin behauptet und konkret belegt werden, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der<br />
Dinge entspricht. Wenn eine Praxis als reine Bestellpraxis in der Weise organisiert ist, dass <strong>Termin</strong>e<br />
großräumig vergeben werden und daher auf kurzfristige Absagen in der Regel nicht reagiert<br />
werden kann, dann aber entspricht es gerade nicht dem gewöhnlichen Verlauf, dass bei Wegfall<br />
von Behandlungen andere <strong>Patienten</strong> kurzfristig „eingeschoben“ werden können, die andernfalls<br />
abgewiesen werden müssten.<br />
Der Zahlungsanspruch ist direkt gegen den <strong>Patienten</strong> - auch beim gesetzlich versicherten <strong>Patienten</strong><br />
- zu richten; Ansprüche gegen die Krankenversicherung <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> bestehen nicht.<br />
Höhe <strong>des</strong> Anspruchs<br />
Bezüglich der Höhe <strong>des</strong> Schadens werden von den einzelnen Gerichten verschiedene Lösungen<br />
vertreten:<br />
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Zum einen wird die Auffassung vertreten, die Höhe <strong>des</strong> Anspruches ergebe sich aus der Berechnung<br />
der Kosten der geplanten Behandlung abzüglich ersparter Aufwendungen (sog. Erfüllungsschaden<br />
oder positives Interesse). Bei der Berechnung der Behandlungskosten muss sich die<br />
Zahnärztin/ der Zahnarzt dasjenige anrechnen lassen, was sie/ er infolge <strong>des</strong> Unterbleibens der<br />
Behandlung erspart oder durch anderweitige Dienstleistung erworben hat oder hätte erwerben<br />
können. Wenn die Behandlung anderer <strong>Patienten</strong> in dieser Zeit stattgefunden hat oder möglich<br />
gewesen wäre und dabei Einnahmen in <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t gleicher Höhe erzielt worden sind bzw. worden<br />
wären, so besteht kein Anspruch gegen den nicht erschienenen <strong>Patienten</strong>. Tätigkeiten der allgemeinen<br />
Praxisorganisation, die keine berechnungsfähigen Leistungen darstellen, werden nicht<br />
angerechnet (LG Konstanz vom 27.05.1994, Az.: 1 S 237/93). Zum Anderen wird davon ausgegangen,<br />
aus der Ermittlung <strong>des</strong> entgangenen Gewinns ergebe sich die Anspruchshöhe (Ersatz <strong>des</strong><br />
negativen Interesses).<br />
Ferner wird von den Gerichten die Auffassung vertreten, der Anspruch richte sich nach dem entgangenen<br />
Gewinn. Zur Feststellung werden immer noch Schätzungen nach § 287 ZPO durchgeführt,<br />
die sich nach einen „Durchschnittspatienten“ richten (AG Tettnang vom 22.05.1999, Az.: 7 C<br />
719/98; AG Heidelberg vom 17.02.2003, Az.: 20 C 298/01) oder es wird ein abstraktes <strong>Ausfallhonorar</strong><br />
berechnet nach dem durchschnittlichen Kostenfaktor der Praxis (AG Hameln vom<br />
07.09.2001, Az.: 21C 199/01, wo der Kostenfaktor pro Stunde mit DM 200,-- angesetzt wurde).<br />
Das Amtsgericht Dresden hat eine Schätzung durchgeführt und dabei einen Ausfallschaden von<br />
EUR 80,-- für die Behandlungsstunde als angemessen erachtet.<br />
Wird Schadensersatz geltend gemacht und eine Bestellpraxis geführt, so sind <strong>Termin</strong>e, Absagen<br />
und ein entsprechender Leerlauf genau zu dokumentieren, damit sie im Streitfall dargelegt und<br />
notfalls durch Zeugenaussagen (z. B. durch die Praxismitarbeiterinnen) belegt werden können.<br />
Die/der Zahnärztin/Zahnarzt kann dann gezwungen sein, seine betriebswirtschaftliche Kalkulation<br />
offen zu legen. Es empfiehlt sich daher, bei der Bezifferung <strong>des</strong> entstandenen Schadens, der<br />
Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruches und der Abwägung der rechtlichen Risiken anwaltliche Hilfe in Anspruch<br />
zu nehmen.<br />
Eine mit dem <strong>Patienten</strong> vereinbarte Pauschale von 35,-- EUR pro halber Stunde wird vom AG<br />
Neukölln als zulässig erachtet; der Ausfall einer Behandlung sei vergleichbar mit dem Wegfall eines<br />
Kundenauftrags.<br />
Wenn in jüngster Zeit dennoch negative Entscheidungen (vgl. Amtsgericht Senftenberg, siehe unten)<br />
ergehen, so ist dies in Beweisproblemen im Prozess begründet, wenn z. B. der Zahnärztin/<br />
dem Zahnarzt der Beweis der festen <strong>Termin</strong>vereinbarung nicht gelingt.<br />
Aufstellung der positiven Rechtsprechung:<br />
LG Dortmund, Urteil vom 12.11.1992, Az.: 17 S 175/92,<br />
AG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1992, Az.: 8 C 54/92,<br />
LG Konstanz, Urteil vom 27.05.1994, Az.: 1 S 237/93,<br />
AG Bad Homburg, Urteil vom 15.06.1994, Az.: 2 C 3838/93-15,<br />
AG Wetter, Urteil vom 31.10.1994, Az.: 8 C 197/94,<br />
AG Mühlheim, Urteil vom 25.01.1995, Az.: 3 C 463/94,<br />
AG Bremen, Urteil vom 02.06.1995, Az.: 24 C 72/95,<br />
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.1995, Az.: 6 S 549/94,<br />
AG Wedding, Urteil vom 06.07.1995, Az.: 21 C 302/94,<br />
AG Hadamar, Urteil vom 12.07.1995, Az.: 3 C 84/95,<br />
AG Leverkusen, Urteil vom 07.09.1995, Az.: 24 C 281/95,<br />
AB Sulzbach, Urteil vom 11.07.1997, Az.: 5 C 775/96,<br />
AG Kusel Urteil vom 26.02.1998, Az.: 2 C 594/97,<br />
© <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> 01/2011 <strong>Nichterscheinen</strong> <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong> <strong>zum</strong> <strong>Termin</strong> 3
LG Hannover, Urteil vom 11.06.1998, Az.: 19 S 34/97,<br />
LG Koblenz Urteil vom 11.03.1998, Az.: 3 S 214/98,<br />
AG Lampertheim, Urteil vom 22.10.1998, Az.: C 993/98,<br />
AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999, Az.: 7 C 719/98,<br />
AG Münster, Urteil vom 11.05.2000, Az.: 49 C 6135/99,<br />
AG Hameln, Urteil vom 07.09.2001, Az.: 21 C 199/01,<br />
AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 34 C 120/02 D,<br />
AG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2003, Az.: 20 C 298/01,<br />
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 48 C 17511/00,<br />
LG Itzehoe, Urteil vom 06.05.2003, Az.: 1 S 264/03,<br />
AG Nettetal, Urteil vom 26.08.2003, Az.: 17 C 71/03,<br />
AG Mannheim , Urteil vom 28.09.2004, Az.: 19 C 293/04,<br />
LG Berlin, Urteil vom 15.04.2005, Az.: 55 S 310/04,<br />
AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az.: 12 C 40/06<br />
AG Dresden, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 107 C 5428/09<br />
Negative Urteile:<br />
AG Dieburg Urteil vom 04.02.1998, Az.: 21 C 831/97,<br />
AG Senftenberg Urteil vom 20.11.2003, Az.: 21 C 179/02,<br />
OLG Stuttgart Urteil vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06<br />
Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> <strong>Patienten</strong><br />
Auch <strong>Patienten</strong> machen zunehmend Schäden durch <strong>Termin</strong>ausfall gegenüber ihrem Zahnarzt geltend.<br />
So wurde ein Arzt <strong>zum</strong> Schadensersatz verurteilt, weil er einen zugesagten Operationstermin<br />
nicht eingehalten hatte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre (LG Oldenburg vom 12.01.2007, Az:<br />
8 S 515/06).<br />
Der Arzt hatte mit der Patientin einen festen <strong>Termin</strong> vereinbart. Erst nach der <strong>Termin</strong>vereinbarung<br />
machte der Arzt die Behandlung von der Kostenübernahme der Patientin abhängig. Da die Patientin<br />
die Kostenübernahme verweigerte, hielt der Beklagte den Behandlungstermin nicht ein. Die<br />
Patientin machte daraufhin gegen den Arzt Schadensersatzansprüche wegen Zeitaufwendungsentschädigung,<br />
Verdienstausfall und Fahrtkosten geltend.<br />
Zwar verwies das Gericht auch im Fall dieser Praxis darauf hin, dass die <strong>Termin</strong>vereinbarung lediglich<br />
der Organisation <strong>des</strong> Praxisablaufs diene und <strong>des</strong>wegen keinen schadensersatzauslösenden<br />
Charakter habe. Allerdings hätten beide Vertragsparteien eine Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht.<br />
Gegen diese habe der Arzt verstoßen, als er den <strong>Termin</strong> abgesagt hat, obwohl ihm die Behandlung<br />
möglich gewesen wäre. Da der Arzt die Behandlung erst nach <strong>Termin</strong>vereinbarung von<br />
der Kostenübernahme abhängig gemacht hatte, brauchte die Patientin, der es besonders auf den<br />
vereinbarten <strong>Termin</strong> vor Weihnachten angekommen war, nicht darauf eingehen.<br />
Das Gericht wies darauf hin, dass der Patient für die Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes genau darzulegen<br />
hat, welche konkreten Geschäfte und Einkünfte ihm dadurch entgangen sind, dass er bspw.<br />
einen anderen als den vereinbarten Arzttermin wahrnehmen musste. Im konkreten Fall war keine<br />
Darlegung erfolgt, weshalb das Gericht analog zu § 22 JVEG (Justizvergütungs- und -<br />
entschädigungsgesetz) von höchstens 17 EUR die Stunde ansetzte.<br />
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