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Der Warenursprung in der Europäischen Gemeinschaft - und ...

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<strong>Der</strong> <strong>Warenursprung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft:<br />

1. Präferenz-Ursprung<br />

2. Nichtpräferenzieller Ursprung<br />

3. Made-<strong>in</strong>-Germany-Ursprungsregeln<br />

<strong>Der</strong> <strong>Warenursprung</strong> spielt im grenzüberschreitenden <strong>in</strong>ternationalen Geschäft immer noch<br />

e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle. Die Globalisierung hat daran nichts geän<strong>der</strong>t. Im Gegenteil. <strong>Der</strong><br />

nationale Ursprung e<strong>in</strong>es Produktes kann über die Höhe e<strong>in</strong>es Zollsatzes entscheiden,<br />

möglicherweise sogar die vollständige Zollfreiheit herbeiführen. Er kann darüber bestimmen,<br />

ob irgendwelche Erstattungen o<strong>der</strong> Subventionen gezahlt werden o<strong>der</strong> ob – manchmal<br />

exorbitante – Strafzölle zur Anwendung kommen.<br />

Nicht zuletzt kann an <strong>der</strong> Frage des <strong>Warenursprung</strong>s die Entscheidung hängen, ob <strong>der</strong><br />

Import e<strong>in</strong>er Ware überhaupt zugelassen wird o<strong>der</strong> ob nicht. Natürlich hat <strong>der</strong><br />

<strong>Warenursprung</strong> auch etwas zu tun mit den Qualitätserwartungen <strong>der</strong> Nutzer bzw.<br />

Verbraucher. Noch immer s<strong>in</strong>d die Fälle nicht selten, <strong>in</strong> denen sich die Preisvorstellungen<br />

des deutschen Exporteurs nur mit dem Versprechen <strong>der</strong> Lieferung deutscher Ursprungs<br />

(gleich Qualitäts)-Ware durchsetzen lassen.<br />

Nun s<strong>in</strong>d die Zeiten aber vorbei, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Großteil <strong>der</strong> deutschen Exportgüter-Palette<br />

vollständig o<strong>der</strong> überwiegend im Inland produziert wurde. Heute werden wesentliche Teile<br />

<strong>der</strong> Produktion <strong>in</strong>s kostengünstige Ausland verlagert o<strong>der</strong> von dort e<strong>in</strong>gekauft. Trotzdem<br />

möchten die deutschen Exportfirmen, wenn es eben geht, weiterh<strong>in</strong> deutsche o<strong>der</strong><br />

wenigstens europäische Ursprungsware weltweit verkaufen.<br />

1. Zielsetzung des präferenziellen Ursprungs<br />

Wie schon e<strong>in</strong>leitend erwähnt, können mit dem <strong>Warenursprung</strong> Zollvorteile verb<strong>und</strong>en se<strong>in</strong>.<br />

Die so genannten Präferenzabkommen (Freihandelsabkommen) <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong><br />

Geme<strong>in</strong>schaft kennen so gut wie alle e<strong>in</strong>en protektionistischen Ansatz: außerhalb <strong>der</strong><br />

jeweiligen Präferenzzone (EG o<strong>der</strong> Partnerstaat) hergestellte Produkte sollen im<br />

grenzüberschreitenden Güterverkehr von <strong>der</strong> Zollbegünstigung (meistens Zollfreiheit)<br />

ausgeschlossen werden. O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s formuliert: nur Produkte, die nach bestimmten<br />

Ursprungsregeln <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft o<strong>der</strong> des entsprechenden<br />

Präferenz-Partnerstaates produziert wurden, kommen <strong>in</strong> den Genuss <strong>der</strong><br />

Zollbegünstigungen, welche die bilateralen Präferenzabkommen für den gegenseitigen<br />

Güteraustausch vorsehen.<br />

Die von <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft zusammen mit ihren Partnerstaaten entwickelten<br />

„Präferenzursprungs-Regeln“ s<strong>in</strong>d rechtlich <strong>in</strong> den Präferenzabkommen verankert.<br />

Unternehmen, die ihre Produkte <strong>in</strong> Präferenzlän<strong>der</strong> wie z.B. die Schweiz, Norwegen o<strong>der</strong><br />

Mexiko zollfrei o<strong>der</strong> zollbegünstigt verkaufen o<strong>der</strong> von dorther e<strong>in</strong>kaufen möchten, haben<br />

sich an den Detailregeln des Präferenzursprungs zu orientieren.<br />

Beachten Sie: Ohne E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> präferenziellen Ursprungsregeln ke<strong>in</strong><br />

zollbegünstigter Export o<strong>der</strong> Import!<br />

Die präferenziellen Ursprungsregeln s<strong>in</strong>d also nur von Relevanz für den<br />

präferenzbegünstigten Warenverkehr. Für an<strong>der</strong>e Zwecke des <strong>in</strong>ternationalen Geschäftes


f<strong>in</strong>den sie ke<strong>in</strong>e Anwendung. Auch <strong>der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany-Ursprungsbegriff lässt sich aus<br />

den Präferenz-Ursprungsregeln nicht ohne weiteres ableiten!<br />

Die „Ursprungsprotokolle“ <strong>der</strong> Präferenzabkommen be<strong>in</strong>halten die konkreten Präferenz-<br />

Ursprungsregeln. In nach Zoll-Warennummern geglie<strong>der</strong>ten Listen f<strong>in</strong>den sich die<br />

ursprungsbegründenden Verarbeitungskriterien. Sie s<strong>in</strong>d geprägt von zwei Gr<strong>und</strong>satzregeln:<br />

dem Wechsel <strong>der</strong> Zoll-Positionsnummer <strong>und</strong> von e<strong>in</strong>er prozentualen Begrenzungsregel für<br />

den E<strong>in</strong>satz von Drittlands-Vorerzeugnissen.<br />

Welche <strong>der</strong> beiden Präferenz-Ursprungsregeln im E<strong>in</strong>zelfall zur Anwendung kommt, hängt<br />

wie<strong>der</strong>um an <strong>der</strong> Zoll-Warennummer (vierstelligen Positionsnummer) für das herzustellende<br />

Endprodukt. In wenigen Fällen kann das produzierende Unternehmen zwischen beiden<br />

Regeln wählen. Auch Komb<strong>in</strong>ationen bei<strong>der</strong> Regeln kommen vor, wenn auch eher selten.<br />

Während die prozentuale Begrenzungsregel (oft s<strong>in</strong>d es 30 o<strong>der</strong> 40% Drittlandsanteil, die<br />

zugelassen werden) eher im Masch<strong>in</strong>en- <strong>und</strong> Fahrzeugbau, <strong>in</strong>sgesamt mehr <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Investitionsgüter<strong>in</strong>dustrie, anzutreffen ist, f<strong>in</strong>den wir die Regel des Wechsels <strong>der</strong> Zollposition<br />

(früher mal Zolltarifsprung) überwiegend bei den Konsum- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Erzeugnissen <strong>der</strong><br />

Leicht<strong>in</strong>dustrie. Doch auch diese Gr<strong>und</strong>sätze werden von vielen Ausnahmen durchbrochen.<br />

Merke:<br />

Wer die Regeln des präferenziellen <strong>Warenursprung</strong>s e<strong>in</strong>halten möchte, <strong>der</strong> muss sich<br />

den E<strong>in</strong>zelvorschriften des Präferenzrechtes stellen, diese kennen <strong>und</strong><br />

produktionstechnisch umsetzen. O<strong>der</strong> er lässt sich von se<strong>in</strong>en EG-Vorlieferanten über<br />

Lieferantenerklärungen bestätigen, dass <strong>der</strong> Präferenz-Ursprung bereits an an<strong>der</strong>er<br />

Stelle erreicht wurde. <strong>Der</strong> Präferenz-Ursprung stellt aus den beschriebenen Gründen<br />

auf den europäischen (EG-) Ursprung ab. In den e<strong>in</strong>schlägigen Ursprungs-Papieren ist<br />

dies entsprechend zu formulieren (Ursprungsland: Europäische Geme<strong>in</strong>schaft).<br />

Die Präferenzursprungsregeln f<strong>in</strong>den sich im Internet auf <strong>der</strong> Homepage des<br />

deutschen Zolls unter www.zoll.de <strong>Warenursprung</strong> <strong>und</strong> Präferenzen.<br />

<strong>Der</strong> präferenzielle <strong>Warenursprung</strong> wird von den drei möglichen Alternativen oft als <strong>der</strong><br />

Bedeutsamste e<strong>in</strong>geschätzt. Wohl deswegen, weil er Zollvergünstigungen bei<br />

Warenverkehren mit Präferenzlän<strong>der</strong>n nach sich zieht. Man muss aber wissen, dass er als<br />

Son<strong>der</strong>ursprung für das Handl<strong>in</strong>g <strong>der</strong> Präferenzabkommen geschaffen wurde. Er wird daher<br />

manchmal als Zoll-Ursprung bezeichnet. <strong>Der</strong> Präferenz-Ursprung kann zwar den Ursprung<br />

für an<strong>der</strong>e Rechtsbereiche präjudizieren, aber nicht ersetzen. <strong>Der</strong> Son<strong>der</strong>status des<br />

Präferenz-Ursprungs spiegelt sich im Übrigen auch <strong>in</strong> den offiziellen Nachweis-Dokumenten<br />

wi<strong>der</strong>. Präferenz-Warenverkehre werden mit so genannten Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igungen<br />

(Präferenz-Nachweisen) abgewickelt. Bekannteste Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung ist die<br />

EUR.1, die nur durch e<strong>in</strong>en Zollstempel ihre Gültigkeit erlangt. Allerd<strong>in</strong>gs kann sie <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfällen durch eigenverantwortlich abgegebene, vorformulierte Erklärungstexte auf <strong>der</strong><br />

Handelsrechnung ersetzt werden. Innerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft kann <strong>der</strong><br />

Präferenz-Ursprung durch Eigenerklärungen untermauert werden. Diese so genannten<br />

Lieferantenerklärungen dienen dem Erhalt von Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igungen.<br />

Importe aus bestimmten Entwicklungslän<strong>der</strong>n <strong>in</strong> die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft können mit<br />

e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Ursprungszeugnis erfolgen. Auf Gr<strong>und</strong> des „Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Präferenzsystems <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft gegenüber Entwicklungslän<strong>der</strong>n (APS)“<br />

s<strong>in</strong>d solche E<strong>in</strong>fuhrvorgänge zollbegünstigt, bei Vorlage <strong>der</strong> Voraussetzungen, sogar zollfrei.<br />

Ordnungspolitisch handelt es sich um e<strong>in</strong> Instrumentarium, mit welchem die Europäische<br />

Geme<strong>in</strong>schaft den Entwicklungslän<strong>der</strong>n ihre Märkte öffnen möchte. Allerd<strong>in</strong>gs nicht für alle<br />

Güter. Viele landwirtschaftliche Erzeugnisse s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Präferenzgewährung<br />

ausgeschlossen.


Auch hier kommt die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Vergünstigung nur <strong>in</strong> Frage, wenn <strong>der</strong> konkrete<br />

Entwicklungslän<strong>der</strong>-Ursprung bewiesen werden kann. Das geschieht mit dem „APS-<br />

Ursprungszeugnis Form A“. Es darf nur von berechtigten Stellen/Behörden im liefernden<br />

Entwicklungsland ausgestellt werden. Die APS-Ursprungsregeln s<strong>in</strong>d rechtlich fixiert <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Durchführungs-Verordnung zum EU-Zollkodex (ZK-DVO). Auch diese Präferenz-<br />

Ursprungsregeln lassen sich e<strong>in</strong>sehen auf <strong>der</strong> oben erwähnten Zoll-Homepage.<br />

2. Zielsetzung <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen des nichtpräferenziellen <strong>Warenursprung</strong>s<br />

<strong>Der</strong> „Nichtpräferenzielle Ursprung“ zielt nicht primär auf die Erreichung von Zollvorteilen im<br />

grenzüberschreitenden Warenverkehr. Im E<strong>in</strong>zelfall kann dieser Effekt schon mal mit e<strong>in</strong>em<br />

Ursprungszeugnis, welches den Nichtpräferenziellen Ursprung dokumentiert, verb<strong>und</strong>en<br />

se<strong>in</strong>. In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Zollvergünstigungen ke<strong>in</strong>e Folge des Nichtpräferenziellen<br />

<strong>Warenursprung</strong>s. Ebenso ist <strong>der</strong> Nichtpräferenzielle Ursprung nicht geschaffen worden, um<br />

dem Verbraucher Sicherheit zu verschaffen im H<strong>in</strong>blick auf bestimmte funktionelle <strong>und</strong><br />

qualitative Produkteigenschaften.<br />

Stattdessen dient er <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dazu, den Staaten e<strong>in</strong> rechtliches Instrumentarium an die<br />

Hand zu geben, mit dem sie ihre handels- o<strong>der</strong> ordnungspolitischen Maßnahmen<br />

durchsetzen können.<br />

Mit dem E<strong>in</strong>satz des „Nichtpräferenziellen Ursprungs“ können unerwünschte Produkte aus<br />

bestimmten Län<strong>der</strong>n vom heimischen Markt ferngehalten werden.<br />

Die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Nichtpräferenziellen Ursprungsregeln drückt sich formal <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch dazu berechtigte Stellen im Lieferland aus. Will<br />

e<strong>in</strong> Importland sämtliche o<strong>der</strong> auch nur bestimmte Produkte aus e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Lieferland<br />

nicht auf den heimischen Markt lassen, kann es durch die For<strong>der</strong>ung nach<br />

Ursprungszeugnissen den tatsächlichen Län<strong>der</strong>ursprung kontrollieren <strong>und</strong> so Umwegimporte<br />

über dritte Staaten verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die den wirklichen Ursprung verschleiern sollen.<br />

Das Verlangen nach Ursprungszeugnissen kann re<strong>in</strong> politisch motiviert se<strong>in</strong>. So versuchen<br />

manche arabische Staaten immer noch, ihren Wirtschaftsboykott gegenüber Israel durch die<br />

For<strong>der</strong>ung nach Ursprungszeugnissen aus den Exportlän<strong>der</strong>n zu steuern <strong>und</strong><br />

durchzusetzen. Aus <strong>der</strong> Sicht e<strong>in</strong>es deutschen Exporteurs heißt das: ke<strong>in</strong>e Exportlieferung <strong>in</strong><br />

diese Län<strong>der</strong> ohne Ursprungszeugnis (englisch: Certificate of Orig<strong>in</strong>).<br />

Weit öfter als das radikale Unterb<strong>in</strong>den von E<strong>in</strong>fuhren aus boykottierten Staaten ist <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>satz des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes zu f<strong>in</strong>den bei <strong>der</strong> Überwachung von<br />

Mengenbeschränkungen.<br />

Mengenbeschränkungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternational übliches <strong>und</strong> akzeptiertes Mittel, e<strong>in</strong>heimische<br />

Wirtschaftszweige durch Quoten o<strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierungen vor dem rauen W<strong>in</strong>d <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen Konkurrenz zu schützen. Auch die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft nutzt das<br />

Mittel <strong>der</strong> Mengenbeschränkungen immer noch, wenn auch nur für relativ wenige Waren<br />

o<strong>der</strong> Warengruppen (bestimmte Eisen- <strong>und</strong> Stahlerzeugnisse, Textilprodukte) <strong>und</strong> dann auch<br />

nur, wenn sie aus Niedriglohnlän<strong>der</strong>n stammen. Mit den Ursprungszeugnissen sollen auch<br />

hier Umgehungs- <strong>und</strong> Verschleierungsversuche durch E<strong>in</strong>schaltung dritter Staaten<br />

unterb<strong>und</strong>en werden.<br />

Erhebt die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft gegenüber bestimmten E<strong>in</strong>fuhrprodukten aus<br />

Drittlän<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>en so genannten Straf- o<strong>der</strong> Antidump<strong>in</strong>gzoll, wird durch Anwendung des<br />

Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes geklärt, ob die Festsetzung e<strong>in</strong>es (manchmal sehr<br />

hohen) Antidump<strong>in</strong>gzolles <strong>in</strong> Frage kommt o<strong>der</strong> nicht. Hier wird auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Ursprungszeugnisses <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tat über die Höhe des (Import-) Zollsatzes entschieden.


Nicht wenige Staaten, dabei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Entwicklungs- <strong>und</strong> Schwellenlän<strong>der</strong>, machen die<br />

E<strong>in</strong>fuhr vieler, manchmal sogar aller Güter, von <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Ursprungszeugnisse aus<br />

dem Exportland abhängig. Dabei liegen ihre Motive nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mengenüberwachung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Erhebung von Strafzöllen, sie möchten durch Ursprungszeugnisse aus den Lieferlän<strong>der</strong>n<br />

sicherstellen, dass die Devisen für Produkte ausgegeben werden, die den vertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Qualitäts- <strong>und</strong> Mengenanfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Das Nichtpräferenzielle Ursprungsrecht kommt ferner zum E<strong>in</strong>satz bei Lieferungen von EG-<br />

Ursprungswaren, <strong>der</strong>en nachgewiesener Export <strong>in</strong> Drittlän<strong>der</strong> zu Erstattungs- o<strong>der</strong><br />

Subventionszahlungen führen kann. Das kommt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei bestimmten<br />

landwirtschaftlichen Produkten <strong>in</strong> Frage, für die die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>schlägige<br />

För<strong>der</strong>töpfe aufgelegt hat.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes basieren auf EG-Recht.<br />

Nationale deutsche Rechtsvorschriften gibt es nicht mehr. Für die Def<strong>in</strong>ition e<strong>in</strong>es deutschen<br />

Ursprungs s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen EG-Vorschriften heranzuziehen. An<strong>der</strong>erseits kann auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> EG-Verordnungen e<strong>in</strong> europäischer (EG-) Ursprung def<strong>in</strong>iert werden, <strong>der</strong> als<br />

solcher auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ursprungszeugnis Nie<strong>der</strong>schlag f<strong>in</strong>den darf.<br />

<strong>Der</strong> EG-Zollkodex (Verordnung 2913/92) enthält <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Artikeln 22 bis 26 die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Regeln zur Def<strong>in</strong>ition des Nichtpräferenziellen Ursprungs e<strong>in</strong>er Ware.<br />

Ursprungsregeln für geistige Leistungen existieren nicht. (Das gilt auch für die an<strong>der</strong>en<br />

vorbeschriebenen Ursprungs-Rechtskomplexe).<br />

Laut Artikel 23 EG-Zollkodex liegt <strong>der</strong> Ursprung e<strong>in</strong>er Ware <strong>in</strong> dem Land, <strong>in</strong> dem sie<br />

vollständig gewonnen o<strong>der</strong> erzeugt wurde. Vollständige Erzeugung ist allerd<strong>in</strong>gs so<br />

auszulegen, dass nicht nur vom Ort <strong>der</strong> letzten Fertigung auszugehen ist, alle e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Komponenten <strong>und</strong> Vorerzeugnisse müssen ebenfalls aus diesem Land stammen.<br />

Was unter „vollständigem Herstellen“ zu verstehen ist, regelt <strong>der</strong> Artikel 23 ZK durch<br />

dezidierte Vorgaben. So s<strong>in</strong>d „vollständig“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land hergestellt:<br />

- m<strong>in</strong>eralische Stoffe, die <strong>in</strong> diesem Land gewonnen worden s<strong>in</strong>d<br />

- pflanzliche Erzeugnisse, die <strong>in</strong> diesem Land geerntet worden s<strong>in</strong>d<br />

- lebende Tiere, die <strong>in</strong> diesem Land geboren o<strong>der</strong> ausgeschlüpft s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> die dort<br />

aufgezogen worden s<strong>in</strong>d<br />

- Erzeugnisse, die von <strong>in</strong> diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden<br />

s<strong>in</strong>d<br />

- Jagdbeute <strong>und</strong> Fischfänge, die <strong>in</strong> diesem Land erzielt worden s<strong>in</strong>d<br />

- Ausschuss <strong>und</strong> Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen <strong>und</strong> Altwaren, wenn<br />

sie <strong>in</strong> diesem Land gesammelt worden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nur zur Gew<strong>in</strong>nung von Rohstoffen<br />

verwendet werden können<br />

- Waren, die <strong>in</strong> diesem Land ausschließlich aus den vorgenannten Erzeugnissen o<strong>der</strong><br />

ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Ergänzend werden noch e<strong>in</strong>ige Fragen zur Seefischerei <strong>und</strong> zu Meereserzeugnissen<br />

geregelt.<br />

Wenn auch die vorgenannten Kriterien <strong>in</strong> Bezug auf das „vollständige Herstellen“<br />

überwiegend für sich selbst sprechen, bleibt doch anzumerken, dass Ausschüsse <strong>und</strong><br />

Abfälle generell ihren Ursprung dort haben, wo die Produktionstätigkeit ausgeübt wird. Das<br />

bedeutet: auch wenn <strong>in</strong> Zuge <strong>der</strong> eigentlichen Fertigung Nicht-Ursprungserzeugnisse zum<br />

E<strong>in</strong>satz gekommen s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Folge, dass die En<strong>der</strong>zeugnisse ke<strong>in</strong>en neuen Ursprung


erzielen, liegt <strong>der</strong> Ursprung <strong>der</strong> Abfälle <strong>und</strong> Ausschüsse immer am Ort <strong>der</strong> Herstellung.<br />

Altwaren, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Land gesammelt wurden, werden als dessen<br />

Ursprungswaren betrachtet, jedoch nur dann, wenn sie zur Herstellung von Rohstoffen<br />

dienen. Beispiel: Altkleidung ist für den Reißwolf bestimmt. Nachfolgend sollen Garne für<br />

neue textile Stoffe entstehen.<br />

<strong>Der</strong> Artikel 24 muss als „Kernartikel“ des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes gelten. Er<br />

regelt die wichtige Frage, <strong>in</strong> welchem Land (dabei kann die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft als<br />

e<strong>in</strong> Land betrachtet werden) die hergestellten Produkte ihren Ursprung haben, wenn zwei<br />

o<strong>der</strong> mehr Län<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Fertigung beteiligt waren. Das ist <strong>in</strong> Zeiten komplexer<br />

Fertigungsvorgänge eher die Regel, denn die Ausnahme. Sehr oft müssen Komponenten<br />

aus Drittlän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auch an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> die<br />

Fertigung <strong>in</strong>tegriert werden. Bis zu welcher Grenze ist das möglich, wann ist das zulässige<br />

Limit überschritten?<br />

<strong>Der</strong> Wortlaut des Artikels 24 Zollkodex:<br />

„E<strong>in</strong>e Ware, an <strong>der</strong>en Herstellung zwei o<strong>der</strong> mehrere Län<strong>der</strong> beteiligt waren, ist<br />

Ursprungsware des Landes, <strong>in</strong> dem sie <strong>der</strong> letzten wesentlichen <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

gerechtfertigten Be- o<strong>der</strong> Verarbeitung unterzogen worden ist, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dazu<br />

e<strong>in</strong>gerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist <strong>und</strong> zur Herstellung e<strong>in</strong>es<br />

neuen Erzeugnisses geführt hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“<br />

Wie bei den an<strong>der</strong>en Ursprungskomplexen, soll den Produzenten mit dem Artikel 24 auch im<br />

Bereich des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes die Möglichkeit verschafft werden, <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em gewissen Maße ausländische Ursprungswaren verarbeiten zu können, ohne das<br />

dadurch <strong>der</strong> deutsche o<strong>der</strong> europäische Ursprung verloren geht.<br />

Vergleicht man die Regularien des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes mit den<br />

Vorschriften des Präferenz-Ursprungsrechtes, fällt auf, dass <strong>der</strong> Artikel 24 ke<strong>in</strong>e Verweise<br />

auf irgendwelche prozentuale Wertzuwachsregeln o<strong>der</strong> Tarifsprünge kennt. Unterm Strich<br />

hat sich <strong>der</strong> Produzent an den E<strong>in</strong>zelvorgaben des Artikels 24 Zollkodex zu orientieren:<br />

- die Fertigung muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dazu e<strong>in</strong>gerichteten Betrieb stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

- sie muss zu e<strong>in</strong>em neuen Erzeugnis geführt haben o<strong>der</strong> wenigstens e<strong>in</strong>e bedeutende<br />

Herstellungsstufe darstellen<br />

- auf jeden Fall - <strong>und</strong> das das ist die Kernaussage - müssen die Fertigungsvorgänge<br />

„wesentlich“ se<strong>in</strong>, um e<strong>in</strong>en neuen Ursprung zu begründen.<br />

Wer entscheidet über den nichtpräferenziellen Ursprung, wenn ausländische<br />

Ursprungsware verarbeitet wurde?<br />

Zunächst mal <strong>der</strong> Hersteller selbst. Ihm obliegt es, darüber zu entscheiden, ob er die<br />

Eckpunkte des Artikels 24 e<strong>in</strong>halten kann. Ingenieur- o<strong>der</strong> Planungsbüros,<br />

Auftraggeber von Lohnfertigungen etc. gelten im S<strong>in</strong>ne des Nichtpräferenziellen<br />

Ursprungsrechtes nicht als Hersteller. Sie müssen sich von den beauftragten<br />

Herstellerfirmen entsprechende Erklärungen über den Ursprung unterzeichnen lassen.<br />

Wohlgemerkt: <strong>der</strong> Hersteller hat alle Kriterien des Artikels 24 ZK <strong>in</strong>s Auge zu fassen: es<br />

muss e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gerichteter Betrieb mit entsprechendem technischem Equipment <strong>und</strong> dem<br />

nötigen Personal vorhanden se<strong>in</strong>. Die Fertigungsvorgänge haben zu e<strong>in</strong>em neuen Erzeugnis<br />

zu führen o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e bedeutende Herstellungsstufe darzustellen. Insgesamt muss<br />

<strong>der</strong> Hersteller zu <strong>der</strong> Überzeugung kommen, dass e<strong>in</strong>e „wesentliche“ Fertigung vorliegt.<br />

M<strong>in</strong>imalbehandlungen verschaffen h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong>en Ursprung!


Dem Hersteller sollte klar se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>fache Be- o<strong>der</strong> Verarbeitungsvorgänge wie etwa<br />

Mischen, Sortieren, Sieben, Verpacken, Abfüllen, Waschen, Zerschneiden, Anbr<strong>in</strong>gen von<br />

Markenzeichen/Etiketten, Anstreichen, Lackieren <strong>und</strong> Polieren, e<strong>in</strong>faches Zusammenfügen,<br />

End- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Qualitätskontrollen ähnlich wie im Präferenzrecht ke<strong>in</strong>en Ursprung<br />

herbeiführen können. Das gilt selbst dann, wenn mehrere <strong>der</strong> o.g. Bearbeitungsvorgänge<br />

zusammenkommen.<br />

Wer entscheidet <strong>in</strong> Zweifelsfällen?<br />

Bleiben Unsicherheiten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Ursprungskriterien, kann sich <strong>der</strong><br />

Hersteller an se<strong>in</strong>e Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer wenden. Mit Ausnahme <strong>der</strong> Produkte, für<br />

die Erstattungszahlungen beim Export vorgesehen s<strong>in</strong>d (bestimmte landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse), liegt die Kompetenz zur Erteilung verb<strong>in</strong>dlicher Ursprungauskünfte nach<br />

Nichtpräferenziellem Ursprungsrecht bei den deutschen Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />

(IHKs). Auf schriftlichen Antrag prüfen die Kammern die betrieblichen Fertigungsvorgänge<br />

<strong>und</strong> entscheiden darüber, ob sie den Vorgaben des Artikels 24 ZK entsprechen, also den<br />

deutschen o<strong>der</strong> -sofern gewünscht- europäischen Ursprung herbeiführen. Die „Verb<strong>in</strong>dliche<br />

Ursprungsauskunft“ se<strong>in</strong>er IHK verschafft dem Antragsteller Rechtssicherheit über den<br />

Nichtpräferenziellen Ursprung se<strong>in</strong>er Ware. Er weiß welches „Country of Orig<strong>in</strong>“ er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Ursprungszeugnis o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Handelsrechnung angeben muss.<br />

Reicht dem Unternehmen e<strong>in</strong>e unverb<strong>in</strong>dliche Ursprungauskunft se<strong>in</strong>er Kammer, kann diese<br />

formlos beantragt werden. Auf Basis <strong>der</strong> beschriebenen Fertigungsprozeduren erteilt die<br />

IHK, ebenfalls formlos, e<strong>in</strong>e unverb<strong>in</strong>dliche Auskunft über den län<strong>der</strong>bezogenen Ursprung<br />

e<strong>in</strong>er bestimmten Ware. Die „Unverb<strong>in</strong>dliche“ Ursprungsauskunft hat nicht die gleichen<br />

rechtlich b<strong>in</strong>denden Wirkungen wie die verb<strong>in</strong>dliche Auskunft, reicht aber aus, um bei <strong>der</strong><br />

zuständigen Kammer das benötigte Ursprungszeugnis für den Export e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Beachten Sie: <strong>in</strong> Zweifelsfällen entscheidet Ihre zuständige Industrie- <strong>und</strong><br />

Handelskammer (IHK) über den Nichtpräferenziellen Ursprung <strong>der</strong> Ware. Sie können<br />

zwischen <strong>der</strong> unverb<strong>in</strong>dlichen <strong>und</strong> <strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Ursprungauskunft wählen.<br />

<strong>Der</strong> Artikel 24 Zollkodex (ZK) wird durch e<strong>in</strong>ige ergänzende Regeln abger<strong>und</strong>et, die für<br />

bestimmte Waren <strong>und</strong> Warengruppen exakt def<strong>in</strong>ierte Ursprungskriterien vorschreiben, die<br />

über die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben des Artikels 24 h<strong>in</strong>ausgehen. Diese Regeln f<strong>in</strong>den sich<br />

wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zollkodex-Durchführungs-Verordnung (ZK-DVO) <strong>und</strong> zwar <strong>in</strong> den Anhängen 10<br />

<strong>und</strong> 11. Die Detailregeln s<strong>in</strong>d ähnlich wie die Vorschriften des Präferenz-Ursprungsrechtes<br />

gestaltet, kennen also prozentuale Wertzuwachsregeln o<strong>der</strong> den Wechsel <strong>der</strong> Zollposition<br />

(Tarifsprung) als Verarbeitungskriterium, geglie<strong>der</strong>t nach Zollpositionsnummern.<br />

Betroffen s<strong>in</strong>d unter an<strong>der</strong>en folgende Erzeugnisse:<br />

Sp<strong>in</strong>nstoffwaren, Fleisch <strong>und</strong> Fleischwaren, Traubensäfte, Filz <strong>und</strong> Vliesstoffe, Bekleidung<br />

aus Le<strong>der</strong>, Schuhe, Wälzlager, R<strong>und</strong>funkgeräte, Fernseher, Integrierte Schaltungen,<br />

Fotokopierer (ke<strong>in</strong>e vollständige Aufzählung).<br />

Beachten Sie: über den Artikel 24 ZK h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>ige, wenige Produkte<br />

beson<strong>der</strong>e Ursprungskriterien geschaffen worden, die Ähnlichkeiten mit den Regeln<br />

des Präferenzrechtes aufweisen. Nur die E<strong>in</strong>haltung dieser Regeln führt zum<br />

Nichtpräferenziellen Ursprung. Fragen Sie Ihre IHK, wenn Sie unsicher s<strong>in</strong>d, ob Ihre<br />

Waren betroffen se<strong>in</strong> könnten.


Ursprung von Zubehör <strong>und</strong> Ersatzteilen für Geräte, Masch<strong>in</strong>en, Apparate o<strong>der</strong><br />

Fahrzeuge<br />

In <strong>der</strong> ZK-DVO f<strong>in</strong>den sich wichtige Aussagen bzw. Klarstellungen zum Ursprung von<br />

Zubehörteilen <strong>und</strong> Ersatzteilen. Nach Artikel 41, Abs. 1 DVO besitzen Zubehörteile, die<br />

gleichzeitig mit Masch<strong>in</strong>en, Geräten, Apparaten o<strong>der</strong> Fahrzeugen ausgeliefert werden, zu<br />

<strong>der</strong>en normaler Ausstattung sie gehören, gr<strong>und</strong>sätzlich den Ursprung <strong>der</strong> Hauptprodukte, mit<br />

denen sie geme<strong>in</strong>sam ausgeliefert werden. Auch dann, wenn sie isoliert betrachtet e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>-Ursprung haben sollten.<br />

Die praktische Auswirkung ist nicht ohne: Zubehör- o<strong>der</strong> Ersatzteilpakete, die den<br />

Hauptprodukten beigefügt werden, brauchen nicht auf ihren Ursprung untersucht zu<br />

werden. Sie besitzen automatisch den Ursprung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptprodukte.<br />

In se<strong>in</strong>em Absatz 2 äußert sich <strong>der</strong> Artikel 41 ZK-DVO zum nachgeschalteten<br />

Ersatzteilexport. Das ist für viele exportierende Unternehmen, die den Nichtpräferenziellen<br />

Ursprung über e<strong>in</strong> Ursprungszeugnis nachweisen müssen, oft e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Problem.<br />

Denn generell gilt: e<strong>in</strong> Produkt, e<strong>in</strong> Ursprung. Bei Fremdherstellung taucht so manches Mal<br />

das Problem des Nachweises auf: welchen Ursprung hat das e<strong>in</strong>zelne Ersatzteil <strong>und</strong> wie<br />

weise ich dessen Ursprung gegenüber <strong>der</strong> IHK nach?<br />

Art. 41, Abs. 2, schafft hier e<strong>in</strong> gewisses Ventil: Teile, die als wesentlich <strong>und</strong><br />

charakterbestimmend für das Hauptprodukt e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d, haben den gleichen Ursprung<br />

wie das Hauptprodukt, auch wenn dies isoliert betrachtet nicht zutrifft. Erfahrungsgemäß<br />

gehen die Kammern mit <strong>der</strong> Nutzung des Artikels 41, Abs. 2, aber zurückhaltend um. Das<br />

liegt an den e<strong>in</strong>schränkenden Vorbed<strong>in</strong>gungen:<br />

- die Ersatzteile müssen für das Hauptprodukt „wesentlich“ se<strong>in</strong><br />

- <strong>der</strong> Nachweis des Ursprungs über e<strong>in</strong> Ursprungszeugnis muss für die E<strong>in</strong>fuhr im<br />

Bestimmungasland notwendig se<strong>in</strong>.<br />

- die Verwendung <strong>der</strong> wesentlichen Ersatzteile durfte im Stadium <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong><br />

Hauptprodukte <strong>der</strong>en Ursprung nicht verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

Für die Praxis:<br />

Zubehörteile für Geräte, Masch<strong>in</strong>en, Apparate o<strong>der</strong> Fahrzeuge besitzen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

den Ursprung <strong>der</strong> Haupterzeugnisse, werden sie zusammen mit diesen exportiert.<br />

Spätere Ersatzteil-Lieferungen können unter Anwendung <strong>der</strong> Regel des Art. 41, Abs.2<br />

(wesentliche Teile) vere<strong>in</strong>facht werden. Auch hier: fragen Sie bei Zweifelsfällen Ihre<br />

IHK!<br />

Ursprungszeugnisse als Beweisdokumente des Nichtpräferenziellen <strong>Warenursprung</strong>s<br />

<strong>Der</strong> Ursprung e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer Produkte, die nach den Regeln des Nichtpräferenziellen<br />

Rechtes den Ursprung e<strong>in</strong>es bestimmten Landes erzielt haben, kann sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em so<br />

genannten „Ursprungszeugnis“ (englisch: Certificate of Orig<strong>in</strong>) dokumentieren.<br />

Da s<strong>in</strong>d amtliche Vordrucke, die <strong>in</strong> ausgefüllter Form <strong>in</strong> Deutschland den Industrie- <strong>und</strong><br />

Handelskammern, <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n möglicherweise auch an<strong>der</strong>en Institutionen, zur<br />

Bestätigung vorzulegen s<strong>in</strong>d. Ursprungszeugnisse besitzen als öffentlich-rechtliche<br />

Urk<strong>und</strong>en Beweiskraft gegenüber je<strong>der</strong>mann <strong>und</strong> können <strong>in</strong> allen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Welt<br />

präsentiert werden. Sie dürfen nicht verwechselt werden mit den<br />

Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igungen EUR.1 sowie den entsprechenden Ursprungs- o<strong>der</strong> auch<br />

Lieferantenerklärungen, die Verwendung f<strong>in</strong>den im zollbegünstigten Präferenz-<br />

Warenverkehr. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung dürfen aber<br />

hilfsweise Anwendung f<strong>in</strong>den bei <strong>der</strong> Dokumentation des nichtpräferenziellen Ursprungs<br />

gegenüber <strong>der</strong> IHK, sofern sich präferenzieller- <strong>und</strong> nichtpräferenzieller Ursprung


überlappen. Für Vorlieferungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft kann seit e<strong>in</strong>iger<br />

Zeit auch die „IHK-Lieferantenerklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung“ benutzt<br />

werden. Sie weist explizit nur den Nichtpräferenziellen Ursprung aus. Es gibt sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Variante E<strong>in</strong>zelerklärung <strong>und</strong> Langzeit-Erklärung.<br />

3. Zielsetzung <strong>der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Ursprungsregeln<br />

<strong>Der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“- Ursprungsbegriff ist als geografische Herkunftsbezeichnung<br />

national <strong>und</strong> <strong>in</strong>ternational geschützt. Im Bewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit verb<strong>in</strong>den sich mit<br />

dem „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Begriff üblicherweise bestimmte Qualitätserwartungen.<br />

International erwartet man von Produkten mit dem Label „Made-<strong>in</strong>-Germany“ auch heute<br />

noch beson<strong>der</strong>e Merkmale <strong>in</strong> Richtung Zuverlässigkeit, Lebensdauer <strong>und</strong> Qualität sowie<br />

After-Sales-Service.<br />

<strong>Der</strong> Made-<strong>in</strong>-Germany-Begriff ist auf den Weltmärkten durch das „Madri<strong>der</strong> Abkommen über<br />

die Unterdrückung falscher o<strong>der</strong> irreführen<strong>der</strong> Herkunftsangaben“ aus dem Jahre 1891<br />

geschützt. National s<strong>in</strong>d die Abkommensregeln <strong>in</strong> das „Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb“ (UWG) <strong>in</strong>tegriert worden.<br />

<strong>Der</strong> e<strong>in</strong>schlägige Paragraf 3 UWG kennt allerd<strong>in</strong>gs im Gegensatz zu den Präferenz-<br />

Ursprungsregeln ke<strong>in</strong>e klar – nach Waren o<strong>der</strong> Warengruppen – def<strong>in</strong>ierten<br />

Ursprungsregeln. Das UWG gibt lediglich vor, dass gegenüber dem Verbraucher o<strong>der</strong> dem<br />

Nutzer ke<strong>in</strong>e irreführenden Angaben über die Herkunft <strong>der</strong> Güter gemacht werden dürfen.<br />

Das heißt, <strong>der</strong> Verbraucher darf über den tatsächlichen geografischen Ursprung e<strong>in</strong>er Ware<br />

nicht getäuscht werden. Geschähe dies trotzdem, läge e<strong>in</strong> Verstoß gegen das UWG vor, <strong>der</strong><br />

entsprechend sanktioniert werden könnte. Die Importbehörden monieren mögliche Verstöße<br />

gegen das Gebot richtiger Herkunftsangaben nur, wenn ihnen deutliche H<strong>in</strong>weise auf<br />

mögliche Unkorrektheiten vorliegen. Das bedeutet nicht, dass <strong>der</strong> Importeur o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> die Güter <strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> den freien Verkehr br<strong>in</strong>gt, von se<strong>in</strong>er Pflicht zur<br />

Überwachung <strong>der</strong> korrekten Ursprungsangabe entlassen ist, sobald die Güter zollrechtlich<br />

abgefertigt wurden. Angebliche o<strong>der</strong> tatsächliche Verstöße gegen die „Made-<strong>in</strong>-Germany“ -<br />

Regeln werden oft durch den Wettbewerb aufgedeckt <strong>und</strong> durch e<strong>in</strong>stweilige Verfügungen,<br />

ggfs auch durch richterliche Urteile, unterb<strong>und</strong>en.<br />

In Ermangelung konkreter Ursprungsdef<strong>in</strong>itionen stützt sich <strong>der</strong> Ursprungsgedanke des § 3<br />

UWG auf die so genannte Auffassung <strong>der</strong> Verkehrskreise, an die sich die Herkunftsangaben<br />

auf dem Produkt o<strong>der</strong> auf se<strong>in</strong>er Umverpackung richten. Dies bedeutet, dass letztlich <strong>der</strong><br />

Verbraucher darüber entscheidet, ob e<strong>in</strong>e angegebene Ursprungskennung zutrifft o<strong>der</strong> nicht.<br />

E<strong>in</strong> Verstoß gegen die „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Regeln würde <strong>in</strong>sofern erst dann vorliegen, wenn<br />

<strong>der</strong> vom Produkt angesprochene Konsumentenkreis <strong>in</strong> wettbewerblich relevanter Weise<br />

irregeführt würde. Am Ende müsste dies allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Richter feststellen. Dass e<strong>in</strong><br />

Verbraucher die o.g. Qualitätsmerkmale (Zuverlässigkeit, Langlebigkeit, hoher technischer<br />

Standard, Service etc.) als immanent für e<strong>in</strong> deutsches Ursprungsprodukt ansieht, darf<br />

unterstellt werden.<br />

E<strong>in</strong>e Verpflichtung für den deutschen Exporteur, se<strong>in</strong>e Produkte o<strong>der</strong> die entsprechende<br />

Verpackung mit dem Gütesiegel „Made-<strong>in</strong>-Germany“ zu markieren, existiert nach deutschem<br />

bzw. europäischem Recht nicht. Es bleibt ihm überlassen, ob er entsprechend verfahren will<br />

o<strong>der</strong> ob nicht. Das Gleiche gilt für den Importeur, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Produkte an den Handel o<strong>der</strong><br />

direkt an den Verbraucher weitergibt. Auch er ist üblicherweise zur Ursprungskennung nicht<br />

verpflichtet, kann diese Möglichkeit aber nutzen.<br />

<strong>Der</strong> deutsche Exporteur sollte aber nicht vergessen, dass e<strong>in</strong>e Reihe von Län<strong>der</strong>n ihre<br />

E<strong>in</strong>fuhrbestimmungen so gestaltet haben, dass Importprodukte aus an<strong>der</strong>en Staaten e<strong>in</strong>e<br />

Län<strong>der</strong>-Ursprungskennzeichnung ausweisen müssen, je nach Art des Produktes auf diesem


selbst o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>er Umverpackung. Ohne solche H<strong>in</strong>weise dürfen die Produkte we<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>geführt noch weiterverkauft werden. Zu den Län<strong>der</strong>n, die <strong>der</strong>artiges verlangen, gehören<br />

u.a. die USA.<br />

<strong>Der</strong> Begriff „Made-<strong>in</strong>-Germany“ spielt im Exportgeschäft <strong>in</strong>sofern nicht nur e<strong>in</strong>e Rolle aus<br />

qualitativen Überlegungen, son<strong>der</strong>n lässt sich auf Gr<strong>und</strong> rechtlicher Vorgaben des<br />

E<strong>in</strong>fuhrlandes manchmal nicht vermeiden.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs sollte <strong>der</strong> deutsche Lieferant wissen, dass zwischen den Begrifflichkeiten „Made<strong>in</strong>-Germany“<br />

<strong>und</strong> „Country of Orig<strong>in</strong>“ durchaus Abweichungen bestehen können. Während<br />

sich <strong>der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Begriff auf das Madri<strong>der</strong> Herkunftsübere<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> das<br />

deutsche UWG bezieht (Vermeidung irreführen<strong>der</strong> H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> Richtung Konsument), leitet<br />

sich <strong>der</strong> Ursprungsland-Begriff (Country of Orig<strong>in</strong>) ab aus den Regeln des<br />

„Nichtpräferenziellen“ Ursprungsrechtes.<br />

Auch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Nichtpräferenziellen Ursprungsregeln muss nicht e<strong>in</strong>hergehen mit<br />

<strong>der</strong> gleichzeitigen Erfüllung <strong>der</strong> Made-<strong>in</strong>-Germany- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> den Vorschriften des Präferenz-<br />

Ursprungsrechtes. <strong>Der</strong>artige Überschneidungen s<strong>in</strong>d möglich, kommen auch öfter vor,<br />

än<strong>der</strong>n aber nichts an <strong>der</strong> Tatsache, dass alle drei Ursprungsbegriffe auf unterschiedlichen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen beruhen <strong>und</strong> <strong>in</strong>sofern auch nach unterschiedlichen Kriterien zu prüfen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Merke:<br />

Wer wissen möchte, ob se<strong>in</strong> Produkt nach allen drei Rechtsbegriffen als deutschen<br />

o<strong>der</strong> europäischen Ursprungs deklariert werden darf, hat auch alle drei<br />

Rechtsbereiche zu überprüfen. Das Ergebnis kann <strong>in</strong> allen drei Fällen auf den<br />

deutschen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> europäischen Ursprung h<strong>in</strong>auslaufen, Abweichungen lassen sich<br />

aber auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unterschiedlichen Normen nicht ausschließen. Die „Made-<strong>in</strong>-<br />

Germany“-Regeln stellen dabei die subjektiven Qualitätsvorstellungen des<br />

Verbrauchers <strong>in</strong> den Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. E<strong>in</strong>schlägige Gerichtsurteile nehmen aber als<br />

Hilfskriterium auch die Wertschöpfung <strong>in</strong> den Fokus. Die beiden an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsbereiche, vor allem aber <strong>der</strong> Präferenzursprung, beziehen sich vorrangig auf<br />

die Wertschöpfungsvorgänge.<br />

Die „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Ursprungsregeln s<strong>in</strong>d wegen ihrer mangelnden Detaildef<strong>in</strong>itionen<br />

erheblich durch Gerichtsentscheidungen präjudiziert. Dennoch bleibt für den Hersteller e<strong>in</strong><br />

deutlicher Ermessensspielraum, <strong>in</strong>nerhalb dessen er selbst entscheiden kann, ob se<strong>in</strong>e<br />

Ware als „Made-<strong>in</strong>-Germany“ deklariert werden darf o<strong>der</strong> nicht. Es gibt aber, wesentlich<br />

begründet durch gerichtliche Entscheidungen, bestimmte Gr<strong>und</strong>satzmerkmale <strong>und</strong><br />

Richtschnüre, an denen sich e<strong>in</strong> Produzent orientieren kann. So hat sich <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof 1973 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gr<strong>und</strong>sätzlichen Entscheidung wie folgt geäußert:<br />

„Von e<strong>in</strong>em deutschen Erzeugnis wird (….) regelmäßig (….) erwartet, dass es von e<strong>in</strong>em<br />

deutschen Unternehmen <strong>in</strong> Deutschland hergestellt wird. Entscheidend ist, dass die<br />

Eigenschaften o<strong>der</strong> Bestandteile <strong>der</strong> Ware, die <strong>in</strong> den Augen des Publikums <strong>der</strong>en Wert<br />

ausmachen, auf e<strong>in</strong>er deutschen Leistung beruhen“.<br />

Diese Aussagen werden allgeme<strong>in</strong> so <strong>in</strong>terpretiert, dass nicht <strong>der</strong> komplette<br />

Produktionsprozess <strong>in</strong> Deutschland stattf<strong>in</strong>den muss. Maßgeblich ist, dass die wesentlichen<br />

wertbestimmenden Eigenschaften des Produktes auf e<strong>in</strong>er deutschen Leistung beruhen. Die<br />

verwendeten Rohstoffe o<strong>der</strong> auch Halbfertigfabrikate müssen nicht zw<strong>in</strong>gend aus<br />

Deutschland stammen. Die geistige Leistung, das qualitative Ergebnis, das Design sowie die<br />

technische Innovation geben den Ausschlag. Die re<strong>in</strong> kalkulatorische Wertschöpfung spielt<br />

ke<strong>in</strong>e entscheidende Rolle, wird als Hilfskriterium <strong>in</strong> Zweifelsfällen dennoch manchmal<br />

h<strong>in</strong>zugezogen.


An welchen Fragestellungen bzw. Richtschnüren kann sich <strong>der</strong> Hersteller ausrichten, wenn<br />

er entscheiden soll, ob se<strong>in</strong>e Produkte den „Made-<strong>in</strong>-Germany-Voraussetzungen<br />

entsprechen?<br />

Er sollte klären:<br />

- Welche Bestandteile <strong>und</strong> Eigenschaften bestimmen den Wert <strong>der</strong> Ware?<br />

- Handelt es sich bei diesen wertbestimmenden Merkmalen um e<strong>in</strong>e deutsche<br />

Leistung?<br />

- Wird die (deutsche) Herkunft <strong>der</strong> Ware die Kaufüberlegungen des<br />

Konsumenten/Nutzers bee<strong>in</strong>flussen?<br />

Bleiben dennoch Zuordnungs- <strong>und</strong> Interpretationsprobleme, möglicherweise deswegen, weil<br />

erhebliche Teile <strong>der</strong> Fertigung <strong>in</strong>s Ausland verlagert wurden, <strong>in</strong> Deutschland nur noch<br />

bestimmte Endbearbeitungen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Qualitätskontrollen stattf<strong>in</strong>den, können weitere<br />

Anhaltspunkte <strong>in</strong> die Ursprungsüberlegung e<strong>in</strong>bezogen werden:<br />

- Gehen die charakterbestimmenden deutschen Fertigungsvorgänge e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>er<br />

objektiven Wertschöpfung? (Ob sich die deutsche Wertschöpfung auf 35, 50 o<strong>der</strong><br />

60% belaufen muss, ist nirgendwo festgelegt. Je höher sie ist, umso besser).<br />

- Liegt tatsächlich e<strong>in</strong> abschließen<strong>der</strong> wesentlicher Veredelungsvorgang <strong>in</strong><br />

Deutschland vor, <strong>der</strong> sich auf die qualitativen Warenmerkmale auswirkt? (Hier kann<br />

sich die H<strong>in</strong>zuziehung <strong>der</strong> Kriterien des Artikels 24 Zollkodex – er ist <strong>der</strong> Kernartikel<br />

des beschriebenen Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes –hilfreich se<strong>in</strong>).<br />

In Deutschland vorgenommene Endkontrollen, Umverpackungen, Inverkehrbr<strong>in</strong>gen <strong>und</strong><br />

ähnliche Behandlungen machen aus e<strong>in</strong>er Auslandsware ke<strong>in</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Produkt.<br />

Wird die komplette geistige Leistung <strong>in</strong> Deutschland erbracht, von <strong>der</strong> technischen<br />

Entwicklung über das Design bis zur Markene<strong>in</strong>führung, die <strong>in</strong>dustrielle Fertigung f<strong>in</strong>det aber<br />

im Ausland statt, haben wir es am Ende ebenfalls nicht mit e<strong>in</strong>er „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Ware<br />

zu tun.<br />

Die Entscheidungspraxis deutscher Gerichte im Bereich des „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Rechtes ist<br />

durchaus nicht e<strong>in</strong>heitlich. Während bei manchen Urteilen neben den wichtigen<br />

Warenmerkmalen auch die Höhe <strong>der</strong> Wertschöpfung zugr<strong>und</strong>e gelegt wurde, hat das OLG<br />

Stuttgart 1995 entschieden, dass auch dann, wenn e<strong>in</strong>zelne Teile o<strong>der</strong> ganze Baugruppen<br />

im Ausland zugekauft werden, die Bezeichnung „Made-<strong>in</strong>-Germany“ erlaubt ist, sofern die<br />

Leistungen, die für die Eigenschaften <strong>der</strong> Endware nach E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong><br />

Verbraucherkreise im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen, <strong>in</strong> Deutschland erbracht wurden (AZ: 2 U 124/5).<br />

Allgeme<strong>in</strong> empfiehlt es sich, mit dem Begriff „Germany“ vorsichtig umzugehen, wenn Zweifel<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Ursprungsbegründung bestehen. Dann sollte man selbst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Herstellerangabe das Wort „Germany“ nicht verwenden. Ebenfalls das OLG Stuttgart<br />

entschied nämlich im Februar 1995 im Falle e<strong>in</strong>es Re<strong>in</strong>igungsgerätes, dessen wesentliche<br />

Teile aus Japan stammten (nur die Endmontage fand Deutschland statt), dass das Wort<br />

„Germany“ <strong>in</strong> <strong>der</strong> Herstellerbezeichnung zwar ke<strong>in</strong>e Irreführung des Verbrauchers darstelle,<br />

dass das Unternehmen aber den Verbraucher über den E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> wichtigen Drittlandsteile<br />

zu <strong>in</strong>formieren habe (AZ: 2 U 238/94).<br />

Für die Praxis:<br />

Vorsicht bei <strong>der</strong> eigenständigen Def<strong>in</strong>ition des „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Begriffes. Seien<br />

Sie kritisch zu sich selbst. Zwar ist <strong>der</strong> Interpretationsspielraum bei <strong>der</strong> Made-<strong>in</strong>-<br />

Germany-Warenmarkierung relativ weit gefasst. Das gilt aber nur vor<strong>der</strong>gründig.<br />

Deutsche Gerichtsurteile haben den Ermessensbereich durchaus e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Denken Sie daran, dass es vor allem auf die qualitativen Merkmale e<strong>in</strong>es Produktes


ankommt, die <strong>der</strong> Konsument mit ihm verb<strong>in</strong>det. Holen Sie im Zweifelsfall<br />

fachk<strong>und</strong>igen Rat e<strong>in</strong>: bei Ihrem Rechtsberater, <strong>der</strong> IHK o<strong>der</strong> dem Fachverband.<br />

Wichtige L<strong>in</strong>ks<br />

www.ihk-nordwestfalen.de / International<br />

www.zoll.de<br />

www.wup.zoll.de<br />

H<strong>in</strong>weis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist e<strong>in</strong> Service <strong>der</strong> IHK Nord Westfalen für<br />

ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Emscher-Lippe-Region. Die<br />

Merkblätter erhalten nur erste H<strong>in</strong>weise <strong>und</strong> erheben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann e<strong>in</strong>e Haftung für die <strong>in</strong>haltliche<br />

Richtigkeit nicht übernommen werden.

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