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Strafordnung (HFV) - Hessischer Fußball Verband

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<strong>Strafordnung</strong><br />

A. Allgemeiner Teil<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. Die <strong>Strafordnung</strong> gilt für Spieler, Vereine, Vereinsverantwortliche<br />

und sonstige passive Vereinsmitglieder, Schiedsrichter und<br />

Schiedsrichter-Assistenten sowie für Mitglieder von <strong>Verband</strong>sorganen.<br />

2. Die Vorschriften der <strong>Strafordnung</strong> sind auf den gesamten Spielbetrieb<br />

der Vereine anzuwenden. Jedoch gehen ihr die Strafvorschriften<br />

der Jugendordnung und anderer Ordnungen des <strong>HFV</strong> vor, soweit<br />

diese Regelungen enthalten, die von den Vorschriften der<br />

<strong>Strafordnung</strong> abweichen.<br />

3. Für den Frauen- und Mädchenfußball gelten, soweit hierfür keine<br />

Sondervorschriften bestehen, die für Senioren und Jugendliche einschlägigen<br />

Bestimmungen der Straf- und Jugendordnung.<br />

4. Interne Angelegenheiten der Vereine und private Auseinandersetzungen<br />

ihrer Mitglieder unterliegen nicht der Rechtsprechung der<br />

Sportgerichte.<br />

§ 2<br />

Strafbare Handlungen<br />

1. Nach der <strong>Strafordnung</strong> zu ahnden sind alle schuldhaft begangenen<br />

Vergehen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb<br />

stehen. Dabei ist es ohne Belang, ob ein Vergehen vor, während<br />

oder nach dem Spiel begangen wird, sofern es nur einen Bezug<br />

zum Spielbetrieb hat. Ein unmittelbarer örtlicher oder zeitlicher<br />

Zusammenhang mit einem Spiel ist nicht erforderlich.<br />

2. Eine Ahndung ist auch dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen<br />

Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen<br />

und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung<br />

darüber getroffen hat.<br />

1


<strong>Strafordnung</strong><br />

3. Schuldhaft handelt, wer den Tatbestand der Strafvorschrift vorsätzlich<br />

oder fahrlässig erfüllt.<br />

2<br />

§ 3<br />

Generalklausel<br />

Sportwidriges Verhalten wird mit den in der <strong>Strafordnung</strong> festgelegten<br />

Strafen geahndet. Soweit im Abschnitt B, Besonderer Teil, keine die<br />

betreffende Sportwidrigkeit erfassenden Vorschriften enthalten sind,<br />

werden Vergehen entsprechend ihrem Unrechtsgehalt in sinngemäßer<br />

Anwendung von Vorschriften, die vergleichbare Fälle betreffen, angemessen<br />

bestraft.<br />

Strafarten<br />

§ 4<br />

1. Als Strafen sind gemäß § 40 Satzung zulässig:<br />

a) Verweis,<br />

b) Geldstrafe bis zu € 5.000,-<br />

c) Spielersperre,<br />

d) Spielverbot,<br />

e) Verbot des Veranstaltens von Turnieren,<br />

f) Spielverlust,<br />

g) Punktabzug,<br />

h) Versetzung in eine tiefere Spielklasse,<br />

i) Platzverbot für alle Plätze im <strong>Verband</strong>sgebiet und Verbot der<br />

Ausübung einer Vereinstätigkeit,<br />

j) bei Trainern zusätzlich die in § 30 DFB-Ausbildungsordnung<br />

vorgesehenen Strafen:<br />

- Beschränktes Verbot sich während eines Spiels der von ihm<br />

betreuten Mannschaft im Innenraum eines Stadions aufzuhalten<br />

(Aufenthaltsverbot) bis höchstens fünf Spiele.<br />

- Befristetes Verbot der Ausübung der Trainertätigkeit (Sperre)<br />

bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.<br />

k) Amtsenthebung oder Verbot der Annahme eines Amtes auf Zeit<br />

oder auf Dauer,


l) Streichung von der Schiedsrichterliste,<br />

m) Schiedsrichtersperre,<br />

n) Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong>.<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

2. Strafen dürfen den jeweiligen Strafrahmen weder über- noch unterschreiten.<br />

Art und Höhe der zu verhängenden Strafe bestimmen<br />

sich nach dem Unrechtsgehalt des Vergehens. Es können mehrere<br />

Strafen nebeneinander verhängt werden.<br />

3. Die für die einzelnen Taten vorgeschriebenen Strafen gelten für alle<br />

Formen der Beteiligung.<br />

4. Der Versuch ist strafbar, sofern die entsprechende Strafvorschrift<br />

dies vorsieht. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe<br />

reduziert werden.<br />

5. Als Nebenfolge kann das mit der Sache befasste Sportgericht <strong>Verband</strong>saufsicht<br />

anordnen. Die Kosten der <strong>Verband</strong>saufsicht hat in<br />

diesen Fällen der bestrafte Verein zu tragen.<br />

§ 5<br />

Verweis<br />

Ein Verweis kann nur in den von der <strong>Strafordnung</strong> und anderen Ordnungen<br />

vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden, wenn zur Ahndung<br />

des Vergehens keine schwerere Strafart erforderlich erscheint.<br />

§ 6<br />

Geldstrafe<br />

1. Geldstrafen können in Höhe zwischen € 15,- und € 5.000,- verhängt<br />

werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist.<br />

2. Geldstrafen gegen Jugendliche sind nicht zulässig.<br />

3. Für Geldstrafen, die gegen Spielgemeinschaften oder gegen einzelne<br />

Spieler von ihnen verhängt werden, haften die an der Spielgemeinschaft<br />

beteiligten Vereine als Gesamtschuldner.<br />

4. Für die Zahlung der gegen einen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-<br />

Assistenten verhängten Geldstrafen haftet dessen Verein.<br />

5. Geldstrafen sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu<br />

zahlen.<br />

3


<strong>Strafordnung</strong><br />

4<br />

§ 7<br />

Spielersperre<br />

1. Spielersperren für Senioren bemessen sich nach Pflichtspielen. Das<br />

gilt auch für Meisterschaftsspiele von Mannschaften außer Konkurrenz.<br />

Hinsichtlich Spielersperren werden diese Spiele wie Pflichtspiele<br />

behandelt.<br />

2. Sperren die aus Freundschaftsspielen (§12 Nr.3 SpO) resultieren<br />

und Sperren für Juniorinnen und Junioren sind grundsätzlich Zeitsperren.<br />

Fällt die zu verhängende Sperre in eine pflichtspielfreie<br />

Zeit, muss die Strafe innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens<br />

entsprechend der Schwere des Vergehens angemessen erhöht<br />

werden.<br />

3. Bei Zeitsperren sind Beginn und Ende der Sperre sowie die maximale<br />

Anzahl von Pflichtspielen im Urteil anzugeben. In diesen Fällen<br />

gilt die Sperre als abgelaufen, wenn entweder die Zeit oder die<br />

im Urteil angegebene Anzahl von Pflichtspielen erreicht ist.<br />

4. Eine Strafandrohung von einem Pflichtspiel Sperre entspricht einer<br />

Sperre von einer Woche.<br />

5. Bei schwerwiegenden Vergehen kann die Sperre für Pflichtspiele<br />

auch für Freundschaftsspiele ausgesprochen werden.<br />

6. Sperren von bis zu einem Jahr (36 Pflichtspiele) bemessen sich<br />

nach der Zahl der Pflichtspiele. Sofern die <strong>Strafordnung</strong> dies ausdrücklich<br />

zulässt, kann bei schwerwiegenden Vergehen eine Zeitsperre<br />

von über 1 bis zu 3 Jahren verhängt werden, die auch für alle<br />

Freundschaftsspiele gilt.<br />

7. Die Umwandlung einer Pflichtspielsperre in eine Zeitsperre ist möglich.<br />

8. Wird ein nicht des Feldes verwiesener Spieler gesperrt, beginnt die<br />

Sperre mit der Urteilsverkündung. Ergeht das Urteil im schriftlichen<br />

Verfahren, entspricht der Urteilsverkündung der Tag des Zugangs<br />

des Urteils.


§ 7 a<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

Sonderregelungen für kleine Klassen<br />

Bei Spielklassen von weniger als 15 Mannschaften kann die Mindeststrafe<br />

entsprechend reduziert werden, aber nicht auf weniger als zwei<br />

Spiele Sperre.<br />

§ 7 b<br />

Vorläufige Sperre<br />

Bei schwerwiegenden Vergehen oder zur Aufrechterhaltung der sportlichen<br />

Disziplin kann der Vorsitzende des zuständigen Sportgerichts eine<br />

bis zur Aburteilung des Vergehens geltende vorläufige Sperre durch<br />

Beschluss anordnen. Die Anordnung darf nur ergehen, wenn der dringende<br />

Verdacht besteht, dass der Spieler das ihm zur Last gelegte<br />

Vergehen begangen hat. Die vorläufige Sperre ist aufzuheben, wenn<br />

die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. Die vorläufige<br />

Sperre ist auf die im Urteil ausgesprochene Sperrstrafe anzurechnen.<br />

§ 7 c<br />

Sperrfolgen<br />

1. Es werden nur gewertete Pflichtspiele der Mannschaft angerechnet,<br />

in welcher der Spieler bei seinem Vergehen mitgewirkt hat. Während<br />

der laufenden Sperre darf er bei keinem Pflichtspiel einer<br />

Mannschaft seines Vereins eingesetzt werden. Erstreckt sich die<br />

Sperre auch auf Freundschaftsspiele (§ 7 Nr. 5 <strong>Strafordnung</strong>), ist<br />

der Spieler auch für Freundschaftsspiele aller Mannschaften seines<br />

Vereins gesperrt.<br />

2. Während einer Sperre darf ein Spieler weder als Schiedsrichter oder<br />

Schiedsrichter-Assistent noch als Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer<br />

eingesetzt werden. Er darf jedoch am Training seines<br />

Vereins teilnehmen und dieses auch leiten.<br />

3. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Pflichtspielsperre zählen ab<br />

Erteilung der Spielberechtigung die Pflichtspiele der Mannschaft in<br />

der höchsten Senioren/Frauen-Spielklasse des aufnehmenden Vereins.<br />

5


<strong>Strafordnung</strong><br />

6<br />

§ 8<br />

Spielverbot<br />

1. Ein Spielverbot hat zur Folge, dass die hiermit bestrafte Mannschaft<br />

während der Dauer des Verbots weder auf eigenen noch auf fremden<br />

Plätzen spielen darf. Die in die Dauer eines Spielverbots fallenden<br />

Pflichtspiele gelten als vom Gegner mit 3 Punkten und 3:0 Toren<br />

gewonnen.<br />

2. Beginn und Ende des Spielverbots sind im Urteil anzugeben. Ein<br />

Spielverbot von einem halben Monat entspricht 15 Tagen.<br />

3. Ein Spielverbot kann nur für besonders schwerwiegende Vergehen<br />

und nur dann verhängt werden, wenn andere Strafarten, insbesondere<br />

Punktabzug, für eine angemessene Ahndung des Vergehens<br />

nicht mehr ausreichen.<br />

4. Ein Spielverbot kann auf bestimmte Mannschaften eines Vereins<br />

beschränkt werden.<br />

Das gegen Seniorenmannschaften eines Vereins verhängte Spielverbot<br />

erstreckt sich nicht auf die Juniorenmannschaften dieses<br />

Vereins.<br />

5. Das Spielverbot wird fünf Tage nach Verkündung des Urteils wirksam.<br />

Erster Tag dieser Frist ist der Tag der Urteilsverkündung durch<br />

das Sportgericht.<br />

6. In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 37, 39<br />

oder § 40 <strong>Strafordnung</strong> kann der Vorsitzende des zuständigen<br />

Sportgerichts auf Antrag des zuständigen <strong>Fußball</strong>wartes im schriftlichen<br />

Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen,<br />

dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung<br />

durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen<br />

wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene<br />

Spielverbot anzurechnen.<br />

§ 9<br />

Spielverlust und Punktabzug<br />

1. Ein für verloren erklärtes Spiel wird für den Gegner mit 3 Punkten<br />

gewertet. Hinsichtlich der Tore wird ein solches Spiel dann mit dem<br />

erzielten Ergebnis gewertet, wenn es der Gegner mit einer Tordiffe-


<strong>Strafordnung</strong><br />

renz von mindestens 3 Toren gewonnen hat. In allen anderen Fällen<br />

wird es mit 3:0 für den Gegner gewertet.<br />

2. Ein Punktabzug kann entsprechend der Schwere des abgeurteilten<br />

Vergehens in Höhe von 3 bis zu 24 Punkten verhängt werden.<br />

§ 10<br />

Versetzung in eine tiefere Spielklasse<br />

1. Die Versetzung in eine tiefere Spielklasse hat zur Folge, dass die<br />

betroffene Vereinsmannschaft unbeschadet des Tabellenplatzes in<br />

der folgenden Spielsaison in die nächst tiefere Spielklasse eingereiht<br />

wird. Die Mannschaft gilt als erster Absteiger, die Spielwertungen<br />

bleiben unberührt.<br />

2. Befindet sich die betroffene Mannschaft am Ende der laufenden<br />

Saison darüber hinaus auf einem Abstiegsplatz, so wird sie in der<br />

neuen Saison zwei Klassen tiefer eingeteilt.<br />

§ 11<br />

Platzverbot und Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit<br />

Ein Platzverbot und Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit gilt für<br />

alle Spiele. Während eines Platzverbots und Verbots der Ausübung<br />

einer Vereinstätigkeit darf der Betroffene weder als Mitglied eines <strong>Verband</strong>sorgans<br />

tätig sein, noch als Spieler, Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent,<br />

Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer eingesetzt<br />

werden. Er darf jedoch am Training seines Vereins teilnehmen<br />

und dieses auch leiten.<br />

§ 12<br />

Schiedsrichtersperre<br />

Während einer gegen ihn verhängten Sperre darf ein Schiedsrichter<br />

weder als Mitglied eines <strong>Verband</strong>sorgans tätig sein, noch als Schiedsrichter-Assistent,<br />

Spieler, Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer<br />

eingesetzt werden.<br />

7


<strong>Strafordnung</strong><br />

8<br />

§ 13<br />

Streichung von der Schiedsrichterliste<br />

Wird gegen einen Schiedsrichter ein Verfahren bei einer Rechtsinstanz<br />

anhängig, so ist diese berechtigt, im Urteil unmittelbar auf Streichung<br />

von der Schiedsrichterliste zu erkennen. Nach Eintritt der Rechtskraft<br />

des Urteils ist die Streichung durch den <strong>Verband</strong>sschiedsrichterausschuss<br />

vorzunehmen.<br />

§ 14<br />

Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong><br />

1. Ein Ausschluss von Vereinen aus dem <strong>Verband</strong> kann nur in den<br />

Fällen des § 9 Satzung sowie dann erfolgen, wenn die <strong>Strafordnung</strong><br />

dies ausdrücklich vorsieht. Eine Ausschlussentscheidung darf nur<br />

bei schwerwiegenden Verfehlungen ergehen.<br />

2. Neben dem Ausschluss dürfen gegen den Verein keine weiteren<br />

Strafen verhängt werden.<br />

3. Im Urteil ist festzulegen, nach Ablauf welcher Zeit frühestens ein<br />

Antrag auf Wiederaufnahme in den <strong>Verband</strong> gestellt werden kann.<br />

Dieser Zeitraum darf 18 Monate nicht unterschreiten.<br />

§ 15<br />

Zusammentreffen mehrerer Strafvorschriften<br />

1. Verstößt ein und dieselbe sportwidrige Handlung gegen mehrere<br />

Strafvorschriften, wird nur auf eine Strafe erkannt. Maßgebend für<br />

die Festsetzung der Strafe ist der Strafrahmen der Vorschrift mit der<br />

höchsten Strafandrohung.<br />

2. Werden im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang<br />

mehrere sportwidrige Handlungen begangen und verstoßen diese<br />

gegen die gleiche oder verschiedene Strafvorschriften, wird auf eine<br />

Gesamtstrafe erkannt. Diese wird durch angemessene Erhöhung<br />

der höchsten Einzelstrafe gebildet, wobei die Gesamtstrafe die<br />

Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.


Verjährung<br />

§ 16<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

1. Die Verfolgung von Vergehen unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist<br />

beträgt<br />

a) drei Jahre bei Spielmanipulation, Pass- und Dopingvergehen<br />

b) ein Jahr bei Vergehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />

einem Spiel begangen wurden,<br />

c) zwei Jahre bei sonstigen Vergehen.<br />

2. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das Vergehen beendet ist. Die<br />

Einleitung eines Verfahrens, jede das Verfahren fördernde Anordnung<br />

des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Rechtsorgans<br />

und jede Entscheidung des Rechtsorgans unterbrechen die Verjährung.<br />

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.<br />

3. Spielverlust darf nicht mehr ausgesprochen werden für Spiele, die<br />

mehr als zwölf Monate vor Einleitung des Verfahrens ausgetragen<br />

worden sind. Dies gilt auch für Spiele des vorangegangenen Spieljahres,<br />

wenn das Verfahren nach dem 30. Juni eingeleitet wird. In<br />

diesen Fällen kann jedoch für die nachfolgende Spielzeit auf Punktabzug<br />

oder Spielverbot erkannt werden.<br />

4. Entzieht sich der Beschuldigte durch Vereinsaustritt einem Verfahren<br />

und wird es nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft in einem<br />

<strong>Verband</strong>sverein eingeleitet, unterbricht der Austritt die Verjährung<br />

bis zur Einleitung des Verfahrens.<br />

5. Entzieht sich der Beschuldigte durch Vereinsaustritt der Vollstreckung<br />

einer Strafe, ist sie ab dem Erwerb einer neuen Vereinsmitgliedschaft<br />

zu verbüßen, soweit sie noch nicht erledigt ist.<br />

§ 17<br />

Vereinshaftung<br />

1. Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter,<br />

Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer<br />

Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des<br />

Spiels ausüben, verantwortlich.<br />

2. Für Störungen vor, während und nach dem Spiel durch unsportliches<br />

Verhalten von Spielern und Zuschauern ist der Platzverein<br />

9


<strong>Strafordnung</strong><br />

verantwortlich, es sei denn, dass dieser sein Nichtverschulden<br />

nachweist. Entsprechendes gilt für den Gastverein mit der Einschränkung,<br />

dass diesem ein Verschulden nachgewiesen werden<br />

muss.<br />

10<br />

§ 18<br />

Verwaltungsstrafen<br />

1. Verwaltungsstrafen werden durch die Vorsitzenden der <strong>Verband</strong>sorgane<br />

und Organe auf Kreisebene sowie Klassenleiter verhängt.<br />

2. Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Schiedsrichter und <strong>Verband</strong>smitarbeiter,<br />

die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen<br />

des <strong>HFV</strong> nicht erfüllen, können Verwaltungsstrafen verhängt werden,<br />

insbesondere in folgenden Fällen:<br />

a) Unentschuldigtes Fehlen bei einer Veranstaltung oder Tagung,<br />

bei der Teilnahmepflicht besteht,<br />

b) Ungebührliches Verhalten in Sitzungen,<br />

c) Unterschreiben mehrerer Vereinswechselanträge für verschiedene<br />

Vereine,<br />

d) Fehlen einer Aufsicht durch Erwachsene bei Reisen oder Spielen<br />

von Jugendmannschaften,<br />

e) Einsatz von Jugendlichen in mehr als einem Spiel innerhalb eines<br />

Tages, ausgenommen hiervon sind Turnierspiele,<br />

f) Durchführung von Turnieren ohne Genehmigung,<br />

g) Veränderung des Spielfeldes oder des Platzaufbaus nach Spielbeginn<br />

ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiedsrichters,<br />

h) Nichtanfordern von Schiedsrichtern zu Spielen und Turnieren,<br />

i) Verstoß gegen die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die<br />

Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB,<br />

j) Nichtherausgabe eines Spielerpasses,<br />

k) Nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung gemäß § 56 Spielordnung,<br />

l) Nichteinsenden oder verspätetes Einsenden des Spielberichtes,<br />

m) Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ballgrößen gemäß §§ 13<br />

Nr. 4 und 14 Jugendordnung.


<strong>Strafordnung</strong><br />

n) Nichtnutzen, nicht vollständiges bzw. verspätetes Nutzen des<br />

elektronischen Spielberichts durch Vereinsverantwortliche und<br />

Schiedsrichter<br />

Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500<br />

geahndet werden. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung<br />

der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.<br />

3. Das Fehlen von Pässen bei Pflicht- oder Freundschaftsspielen wird<br />

mit Geldstrafe von € 10,- bis 50,- geahndet; bei Jugendlichen mit<br />

Geldstrafe von € 5,- bis € 25,-.<br />

Der unzulässige Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer<br />

höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Jugendordnung) wird mit<br />

Geldstrafe von € 15,- bis € 30,- bestraft.<br />

Die Nichtmeldung von Spielergebnissen wird mit € 5,- Geldstrafe<br />

pro fehlendem Ergebnis geahndet.<br />

4. Durch die Kreisschiedsrichterobmänner können Verwaltungsstrafen<br />

gegen Schiedsrichter verhängt werden. Das Nähere regelt die<br />

Schiedsrichterordnung.<br />

5. Die Vorsitzenden der Sportgerichte können in folgenden Fällen<br />

Verwaltungsstrafen verhängen:<br />

a) Unentschuldigtes Fehlen oder Fehlen ohne ausreichende Entschuldigung<br />

bei einer Verhandlung,<br />

b) Ungebührliches Verhalten bei Verhandlungen.<br />

Im Übrigen können die Vorsitzenden der Sportgerichte im laufenden<br />

Verfahren Verwaltungsstrafen nach Nr. 2 verhängen.<br />

6. Durch den <strong>Verband</strong>sfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen<br />

Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls verhängt.<br />

Das Nähere regelt die Spielordnung.<br />

11


<strong>Strafordnung</strong><br />

12<br />

B. Besonderer Teil<br />

I. Strafen gegen Spieler<br />

§ 19<br />

Spielen ohne Spielberechtigung<br />

Spielen ohne Spielberechtigung wird mit einer Sperre von 2 bis zu 18<br />

Pflichtspielen bestraft.<br />

§ 20<br />

Spielen während einer Sperre<br />

1. Die Teilnahme eines Spielers an Spielen während einer gegen ihn<br />

laufenden Sperre (einschließlich Vorsperre) wird mit einer weiteren<br />

Sperre von 2 bis 18 Pflichtspielen bestraft.<br />

2. Ein Spieler, der während einer gegen ihn verhängten Sperre (einschließlich<br />

Vorsperre) unerlaubte Tätigkeiten im Sinne von § 7 c Nr.<br />

2 <strong>Strafordnung</strong> ausübt, wird mit Geldstrafe belegt.<br />

§ 21<br />

Unsportliches Verhalten<br />

Unsportliches Verhalten wird mit einer Sperre von 1 bis zu 12 Pflichtspielen<br />

bestraft.<br />

§ 22<br />

Bedrohung und Beleidigung<br />

1. Bedrohung oder Beleidigung der Gegner, Mitspieler, Zuschauer,<br />

Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten wird mit einer Sperre<br />

von 2 bis zu 18 Pflichtspielen bestraft.<br />

2. In besonders schweren Fällen der Bedrohung kann eine Sperre bis<br />

zu 36 Pflichtspielen verhängt werden.<br />

§ 23<br />

Diskriminierung und Rassismus<br />

1. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende,<br />

diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen<br />

in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft


<strong>Strafordnung</strong><br />

verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend<br />

verhält, wird wegen grob unsportlichen Verhaltens für<br />

mindestens 4 bis 36 Pflichtspiele gesperrt. Zusätzlich werden für<br />

den Zeitraum der Sperre ein Platzverbot und eine Geldstrafe nicht<br />

unter € 50,- verhängt.<br />

2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />

wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />

Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />

wurde.<br />

§ 23 a<br />

Verstöße gegen die Dopingvorschriften<br />

1. Im Falle des Nachweises von Doping, der Weigerung sich einer angeordneten<br />

Dopingkontrolle zu unterziehen, der Manipulation oder<br />

des Versuchs der Manipulation einer Dopingkontrolle sowie im Falle<br />

des Besitzes, Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs von Substanzen<br />

aus verbotenen Wirkstoffen oder der Anwendung verbotener<br />

Methoden ist gegen den Spieler bei einem erstmaligen Verstoß<br />

mindestens ein Verweis und höchstens eine Sperre von einem Jahr,<br />

beim zweiten Verstoß eine Sperre von zwei Jahren und beim dritten<br />

Verstoß eine Sperre bis zu drei Jahren zu verhängen.<br />

2. Im Übrigen wird auf § 5 des Allgemeinverbindlichen Teils der DFB-<br />

Spielordnung verwiesen.<br />

§ 24<br />

Rohes Spiel<br />

Ein Spieler, der rücksichtslos im Kampf um den Ball einen Gegner verletzt<br />

oder gefährdet, wird mit einer Sperre von 4 bis zu 18 Pflichtspielen<br />

bestraft.<br />

§ 25<br />

Tätlichkeit<br />

1. Tätlichkeiten gegen Gegner, Mitspieler und Zuschauer werden mit<br />

einer Sperre von 6 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft. Der Versuch ist<br />

strafbar.<br />

13


<strong>Strafordnung</strong><br />

2. Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten<br />

werden mit einer Sperre von 12 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft. Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

3. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />

kann eine Sperre von über 1 bis zu 3 Jahren verhängt werden.<br />

4. Wenn in den Fällen der Nr. 1 gegen den Spieler unmittelbar vor seiner<br />

Tätlichkeit nachweislich eine unsportliche Handlung begangen<br />

worden ist, kann die Strafe bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert<br />

werden.<br />

14<br />

§ 26<br />

Herbeiführen eines Spielabbruches<br />

Ein Spieler, der durch sein Verhalten einen Spielabbruch verschuldet,<br />

wird mit einer Sperre von 4 bis zu 18 Pflichtspielen bestraft.<br />

§ 27<br />

Unrichtige Angaben beim Vereinswechsel<br />

Vorsätzlich falsche Angaben bei einem Vereinswechsel zur Erlangung<br />

der Spielberechtigung werden mit einer Sperre von 12 bis zu 36 Pflichtspielen<br />

bestraft.<br />

§ 28<br />

Verstöße gegen die Bestimmungen über Vertragsspieler<br />

1. Ein Vertragsspieler (§ 116 Nr. 2 Spielordnung), der mehrere Verträge<br />

als Vertragsspieler (§ 128 Spielordnung) für dieselbe Spielzeit<br />

mit verschiedenen Vereinen abgeschlossen hat oder der sich seinen<br />

Verpflichtungen aus einem rechtsgültig abgeschlossenen Vertrag<br />

als Vertragsspieler unberechtigt entzieht oder zu entziehen versucht,<br />

wird wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 4<br />

bis zu 18 Pflichtspielen und mit Geldstrafe nicht unter € 500,- belegt.<br />

In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />

2. Ein Vertragsspieler, der die ihm nach § 128 Spielordnung obliegende<br />

Anzeigepflicht nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe von € 250,- bis zu<br />

€ 1.500,- belegt.


§ 29<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

Spielerbestechung<br />

1. Spieler, die andere bestechen oder sich bestechen lassen, werden<br />

mit einer Sperre von 24 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft.<br />

2. In schweren Fällen kann eine Sperre von über 1 bis zu 3 Jahren<br />

verhängt werden.<br />

3. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 29 a<br />

Spielmanipulation<br />

1. Ein Spieler, der es unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis<br />

eines <strong>Fußball</strong>spiels und/oder den sportlichen Wettbewerb<br />

Einfluss zu nehmen, in der Absicht, sich oder einem anderen einen<br />

Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Sperre von 16 bis zu 36<br />

Pflichtspielen bestraft.<br />

Dies gilt nicht für Spieler, die beim Spiel oder im Zusammenhang<br />

mit diesem durch Verletzung einer <strong>Fußball</strong>regel ausschließlich einen<br />

spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben.<br />

2. In schwerwiegenden Fällen kann eine Sperre von über 1 bis zu 3<br />

Jahren verhängt werden.<br />

3. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 30<br />

Nichtantreten zu Auswahlspielen<br />

Spieler, die zu Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es ohne rechtzeitige und<br />

triftige Entschuldigung nicht antreten, werden mit einer Sperre für ein<br />

Pflichtspiel bestraft.<br />

II. Strafen gegen Vereine<br />

§ 31<br />

Einsatz nicht spielberechtigter Spieler<br />

1. Das fahrlässige spielenlassen eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten<br />

Spielers wird für jeden eingesetzten Spieler mit Geldstrafe<br />

von € 15,- bis zu € 250,- geahndet.<br />

15


<strong>Strafordnung</strong><br />

2. Bei Vorsatz wird Spielverbot von 1 Monat bis zu 6 Monaten oder<br />

Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und Geldstrafe von € 50,- bis zu<br />

€1.500,- verhängt.<br />

3. Das unerlaubte spielen lassen von Jugendlichen in einer niedrigeren<br />

Altersklasse (§§ 11, 14 Jugendordnung) wird mit Geldstrafe von<br />

€15,- bis zu € 30,- pro Spiel geahndet. Auf die gleiche Strafe ist in<br />

den Fällen der §§ 8 Nr. 2 und 12 Jugendordnung zu erkennen.<br />

4. In den Fällen von Nr. 1 bis 3 tritt bei <strong>Verband</strong>sspielen außerdem<br />

Spielverlust ein.<br />

5. Stellt das Sportgericht fest, dass eine Spielberechtigung irrtümlich<br />

erteilt worden ist und der Verein des betreffenden Spielers hieran<br />

schuldlos ist, sind die gewonnenen oder unentschieden ausgegangenen<br />

Spiele, in denen der nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt<br />

wurde, zu wiederholen, wenn der Spielgegner spätestens am vierten<br />

Tag nach Zugang der Entscheidung des Sportgerichtes beim Klassenleiter<br />

den Antrag auf Spielwiederholung stellt. Erster Tag der<br />

Frist ist der Tag des Zugangs; im Übrigen gelten §§ 15 und 35<br />

Rechts- und Verfahrensordnung entsprechend.<br />

In den Wiederholungsspielen darf der betreffende Spieler auch dann<br />

nicht eingesetzt werden, wenn er inzwischen spielberechtigt geworden<br />

ist.<br />

Erkennt ein Verantwortlicher des Vereins die Unwirksamkeit der irrtümlich<br />

erteilten Spielberechtigung oder musste sich ihm die Unwirksamkeit<br />

aufgrund der ihm bekannten Sachlage aufdrängen und<br />

wird der Spieler gleichwohl in <strong>Verband</strong>sspielen eingesetzt, gelten<br />

Nr. 1 und 4 dieser Vorschrift.<br />

16<br />

§ 32<br />

Spielen gesperrter Mannschaften<br />

1. Das Spielen von Mannschaften, die mit einem Spielverbot belegt<br />

sind oder die vom Präsidium gemäß § 11 Nr. 6 Satzung vom Spielbetrieb<br />

ausgeschlossen sind und das Spielen gegen solche Mannschaften,<br />

wird mit Spielverbot von einem halben Monat bis zu 6 Monaten<br />

oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und mit Geldstrafe von<br />

€50,- bis zu € 1.500,- geahndet.<br />

2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.


§ 33<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

Abhalten eines Spielers von Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es<br />

Die Beeinflussung von Spielern, nicht an Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es<br />

teilzunehmen, wird mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- geahndet.<br />

§ 34<br />

Bestechung und Absprache eines Spielergebnisses<br />

1. <strong>Verband</strong>sorgane, Vereinsverantwortliche, Schiedsrichter oder Spieler<br />

bestechen oder sie zu falschen Angaben veranlassen wird mit<br />

Spielverbot von 2 bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24<br />

Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- geahndet.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

2. In schweren Fällen kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />

3. Ein Verein, der aufgrund einer Absprache einem anderen Verein<br />

Punkte zukommen lässt oder sich sonst bestechen lässt, wird mit<br />

Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- belegt und in die nächsttiefere<br />

Spielklasse versetzt. Die gleiche Strafe trifft den begünstigten Verein,<br />

wenn er mit dem anderen Verein eine solche Absprache getroffen<br />

hat. Ein bereits der untersten Spielklasse angehörender Verein<br />

wird zusätzlich zur Geldstrafe mit Spielverbot von 2 bis zu 6 Monaten<br />

belegt. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 35<br />

Verstöße gegen Bestimmungen über Vertragsspieler<br />

Ein Verein, der die ihm gemäß §§ 116 Nr. Absatz 2 oder 128 Nr. 2<br />

Spielordnung obliegenden Nachweis- und Anzeigepflichten nicht erfüllt<br />

oder hierbei unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe nicht unter<br />

€ 250,- belegt.<br />

§ 36<br />

Entschädigung<br />

Ein Verein, dem eine höhere als die vorgeschriebene Entschädigung<br />

gezahlt wurde, wird mit Geldstrafe nicht unter € 250,- belegt, wenn er<br />

die Rückzahlung des die zulässige Höchstgrenze übersteigenden Betrages<br />

auf Verlangen des anderen Vereins zu Unrecht verweigert. Die<br />

17


<strong>Strafordnung</strong><br />

Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung<br />

mehrfach verhängt werden.<br />

18<br />

§ 37<br />

Spielabbruch<br />

1. Ein Verein, dessen Spieler, Mitglieder oder Anhänger einen Spielabbruch<br />

auf eigenem oder fremdem Platz verursachen, wird zusätzlich<br />

zum Verlust des abgebrochenen Spiels mit Spielverbot von einem<br />

halben Monat bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24<br />

Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- belegt. Ein<br />

Spielabbruch gilt auch dann als durch den Verein verursacht, wenn<br />

nur ein Spieler, Mitglied oder Anhänger den Abbruch durch sein<br />

Verhalten verschuldet hat.<br />

2. In leichten Fällen kann zusätzlich zur Spielverlusterklärung auf<br />

Geldstrafe allein nicht unter € 100,- erkannt werden. Ein leichter Fall<br />

liegt nicht vor, wenn der Spielabbruch durch eine Tätlichkeit gegen<br />

den Schiedsrichter oder einen neutralen Schiedsrichter-Assis-tenten<br />

ausgelöst wurde.<br />

3. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />

kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />

4. Bei Jugendmannschaften kann von Spielverbot oder Punktabzug<br />

abgesehen werden.<br />

5. Der Verein, dem der Spielabbruch als verschuldet zugerechnet wird,<br />

ist dem anderen Verein zum Ersatz des diesem durch den Abbruch<br />

entstandenen Schadens verpflichtet (§ 52 Spielordnung). Die Höhe<br />

des Schadensersatzes wird vom Sportgericht auf Antrag des geschädigten<br />

Vereins festgesetzt.<br />

§ 38<br />

Vernachlässigung der Platzordnung<br />

Die Vernachlässigung der Platzordnung sowie der mangelnde Schutz<br />

für Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Spielgegner werden<br />

mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- geahndet, wenn die Tat nicht<br />

nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


§ 39<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

Ausschreitungen<br />

1. Ein Verein, dessen Anhänger, Mitglieder oder Spieler Ausschreitungen<br />

auf eigenen oder fremden Plätzen oder anlässlich einer Veranstaltung<br />

des Hessischen <strong>Fußball</strong>-<strong>Verband</strong>es verursachen oder die<br />

sich sonst unsportlich verhalten, wird mit Spielverbot von einem halben<br />

Monat bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und<br />

mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- bestraft.<br />

In Spielen des Hessenpokals wird die entsprechende Mannschaft<br />

zusätzlich von dem Wettbewerb ausgeschlossen.<br />

Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />

kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />

2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />

§ 40<br />

Diskriminierung und Rassismus<br />

1. Ein Verein, dessen Spieler, Vereinsverantwortliche oder Anhänger<br />

sich rassistisch und/oder menschenverachtend verhalten, wird mit<br />

Geldstrafe von nicht unter € 150,- und beim ersten Vergehen mit<br />

Punktabzug von drei Punkten und beim zweiten Vergehen von<br />

sechs Punkten bestraft. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt die<br />

Versetzung in eine tiefere Spielklasse.<br />

2. Können Zuschauer keiner Mannschaft zugeordnet werden, ist gegen<br />

den Platz bauenden Verein eine Geldstrafe zu verhängen.<br />

3. In Spielen des Hessenpokals wird die entsprechende Mannschaft<br />

zusätzlich von dem Wettbewerb ausgeschlossen.<br />

4. Auf Geldstrafe alleine kann erkannt werden, wenn den Verein nur<br />

ein geringes Verschulden trifft oder der Vorfall provoziert wurde.<br />

§ 41<br />

Unbegründete Absage eines Freundschaftsspiels oder Turniers<br />

Die unbegründete Absage eines Freundschaftsspiels oder eines Turniers<br />

ohne Einwilligung des Gegners oder des Veranstalters wird mit<br />

Geldstrafe von € 15,- bis zu € 1.500,- geahndet. Außerdem kann der<br />

schuldige Verein zum Schadensersatz verurteilt werden.<br />

19


<strong>Strafordnung</strong><br />

20<br />

§ 42<br />

Unrichtige Angaben in Meldelisten und Spielberichten<br />

1. Unrichtige Angaben in Meldelisten und Spielberichten werden mit<br />

Geldstrafe von € 25,- bis zu € 250,- geahndet. In schweren Fällen<br />

kann auf Spielverbot von 1 Monat bis zu 3 Monaten oder auf Punktabzug<br />

(3 bis 24 Punkte) erkannt werden.<br />

2. Unrichtige Angaben in Anträgen auf Genehmigung von Jugendspielgemeinschaften<br />

und Verstöße gegen die vom <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />

erlassenen Ausführungsbestimmungen für Jugendspielgemeinschaften<br />

werden mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 250,-<br />

geahndet. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders<br />

schweren Fällen kann auf Punktabzug (3 bis 24 Punkte) erkannt<br />

werden.<br />

§ 43<br />

Fälschung von Urkunden<br />

1. Die Fälschung von Urkunden, insbesondere von Pässen, Vereinswechsel-<br />

und Spielberechtigungsanträgen, Meldelisten, Anträgen<br />

und Spielberichten, wird mit Spielverbot von 1 bis zu 6 Monaten<br />

oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis<br />

zu € 1.500,- geahndet.<br />

2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />

§ 44<br />

Spielausfall<br />

1. Verschuldet ein Verein einen Spielausfall oder tritt er zu einem<br />

Pflichtspiel verspätet an, wird er mit Geldstrafe von € 25,- bis zu<br />

€1.500,- bestraft. Dies gilt nicht in den Fällen des § 38 Nr. 2 Spielordnung.<br />

2. Bei einem verschuldeten Spielausfall oder einem verspäteten Antreten,<br />

das zu einem vorzeitigen Abbruch des Spiels geführt hat, gilt<br />

das Spiel als vom Gegner gewonnen.<br />

3. Tritt der Gastverein nicht an, muss er das Rückspiel auf dem Platz<br />

des Gegners austragen. Handelt es sich bereits um das Rückspiel,<br />

muss der Gastverein dem anderen Verein dessen Reisekosten aus<br />

dem Hinspiel ersetzen.


<strong>Strafordnung</strong><br />

4. Der Verein, der zu einem Pflichtspiel nicht angetreten ist, hat dem<br />

anderen Verein auf Antrag den hierdurch entstandenen Schaden zu<br />

ersetzen. Die Höhe wird vom Sportgericht festgesetzt.<br />

§ 45<br />

Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Platzprüfung<br />

1. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Feststellung der<br />

Bespielbarkeit gemeinde- und vereinseigener Plätze (siehe Nr. 1<br />

des Anhangs zur Satzung) wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu<br />

€250,- geahndet.<br />

2. Beruht der Ausfall eines Pflichtspiels ursächlich auf der Nichteinhaltung<br />

der Bestimmungen, gilt dieses Spiel als vom Gegner gewonnen.<br />

3. Der für den Spielausfall verantwortliche Verein hat dem anderen<br />

Verein nach Maßgabe des § 44 <strong>Strafordnung</strong> Schadensersatz zu<br />

leisten.<br />

§ 46<br />

Schiedsrichtereinsatz<br />

1. Die Ablehnung eines geprüften unbeteiligten Schiedsrichters beim<br />

Ausbleiben des zu einem Pflichtspiel eingeteilten Schiedsrichters<br />

wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 500,- sowie mit Spielverlust<br />

geahndet. Bei Ablehnung durch beide Vereine gilt das Spiel für beide<br />

als verloren.<br />

2. Der Einsatz eines gesperrten oder von der Schiedsrichterliste gestrichenen<br />

Schiedsrichters zur Leitung eines Spiels wird mit Geldstrafe<br />

von € 25,- bis zu € 250,- geahndet.<br />

III. Strafen gegen Vereinsverantwortliche<br />

und sonstige Vereinsmitglieder<br />

§ 47<br />

Unsportliches Verhalten<br />

1. Ein unsportliches Verhalten von Vereinsverantwortlichen und sonstigen<br />

Vereinsmitgliedern wird mit Platzverbot von einem halben Monat<br />

bis zu 12 Monaten und mit Geldstrafe nicht unter € 50,- sowie<br />

21


<strong>Strafordnung</strong><br />

mit einem befristeten Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit<br />

geahndet.<br />

2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />

3. In schweren Fällen kann Platzverbot und Verbot der Ausübung einer<br />

Vereinstätigkeit bis zu 3 Jahren verhängt werden.<br />

22<br />

§ 48<br />

Diskriminierung und Rassismus<br />

1. Wer als Vereinsverantwortlicher oder sonstiges Vereinsmitglied öffentlich<br />

die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende,<br />

diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug<br />

auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt<br />

oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend<br />

verhält, wird mit Platzverbot von 1 Monat bis zu 12 Monaten<br />

und Geldstrafe nicht unter € 50,- bestraft.<br />

2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />

wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />

Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />

wurde.<br />

§ 49<br />

Unsportliches Verhalten von Trainern<br />

1. Unsportliches Verhalten von lizenzierten Trainern wird gemäß § 30<br />

DFB-Ausbildungsordnung geahndet.<br />

2. Für nicht lizenzierte Trainer gelten §§ 47 und 48 <strong>Strafordnung</strong> entsprechend.<br />

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.<br />

IV. Strafen gegen Schiedsrichter<br />

§ 50<br />

Nichtantreten<br />

1. Das unentschuldigte Nichtantreten eines ordnungsgemäß zur Leitung<br />

eines Spiels eingeteilten Schiedsrichters oder Schiedsrichter-<br />

Assistenten wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 100,- geahndet.


<strong>Strafordnung</strong><br />

2. Im Wiederholungsfall wird der Schiedsrichter oder Schiedsrichter-<br />

Assistenten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer Sperre von 1 bis zu 3<br />

Monaten bestraft.<br />

3. Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten, die innerhalb eines<br />

Spieljahres dreimal unentschuldigt zu Spielen nicht antreten, werden<br />

von der Schiedsrichterliste gestrichen. Eine Wiederaufnahme kann<br />

erst nach Ablauf eines Jahres beim <strong>Verband</strong>sschiedsrichterausschuss<br />

beantragt werden.<br />

§ 51<br />

Berichterstattung über Spiele und Unterlassen der Passkontrolle<br />

1. Die nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung<br />

eines Schiedsrichters über die von ihm geleiteten Spiele sowie<br />

das Unterlassen der Passkontrolle wird mit Geldstrafe von € 25,- bis<br />

zu € 100,- geahndet.<br />

2. In schweren Fällen, insbesondere bei Nichtmeldung eines hinausgestellten<br />

Spielers und bei vorsätzlich falscher Berichterstattung,<br />

kann auf eine Sperre bis zu 12 Monaten oder auf Streichung von der<br />

Schiedsrichterliste erkannt werden.<br />

§ 52<br />

Unrichtige Angaben bei Schiedsrichterauslagen<br />

1. Unrichtige Angaben bei der Geltendmachung von Schiedsrichterauslagen<br />

werden mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 100,- geahndet.<br />

Der zuviel erhaltene Betrag ist an den betreffenden Verein zurückzuerstatten.<br />

2. Im Wiederholungsfall oder in besonders schweren Fällen kann auf<br />

Streichung von der Schiedsrichterliste erkannt werden.<br />

§ 53<br />

Unsportliches Verhalten<br />

1. Unsportliches Verhalten von amtierenden Schiedsrichtern oder neutralen<br />

Schiedsrichter-Assistenten wird mit Geldstrafe nicht unter €<br />

50,- geahndet.<br />

2. In schweren Fällen wird zusätzlich auf Sperre von 1 Monat bis zu 12<br />

Monaten oder auf Streichung von der Schiedsrichterliste erkannt.<br />

23


<strong>Strafordnung</strong><br />

24<br />

§ 54<br />

Tätlichkeiten und Bestechlichkeit<br />

1. Tätlichkeiten oder Bestechlichkeit werden mit Sperre von 3 bis zu 12<br />

Monaten belegt. Der Versuch ist strafbar und wird mit Sperre nicht<br />

unter 1 Monat geahndet.<br />

2. In schweren Fällen kann auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />

erkannt werden.<br />

§ 54 a<br />

Spielmanipulation<br />

1. Ein Schiedsrichter, der es unternimmt, auf den Verlauf und/oder das<br />

Ergebnis eines <strong>Fußball</strong>spiels und/oder den sportlichen Wettbewerb<br />

durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte<br />

Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen<br />

einen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Sperre von 4 bis zu 12<br />

Monaten bestraft.<br />

2. In schwerwiegenden Fällen ist auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />

zu erkennen.<br />

3. Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 55<br />

Diskriminierung und Rassismus<br />

1. Wer als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent öffentlich die<br />

Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende<br />

oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse,<br />

Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf<br />

andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält,<br />

wird mit Sperre von 1 bis 12 Monaten und Geldstrafe nicht unter<br />

€50,- bestraft.<br />

2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />

wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />

Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />

wurde.


§ 56<br />

<strong>Strafordnung</strong><br />

Verfehlungen von Schiedsrichtern als Zuschauer<br />

Verfehlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 <strong>Strafordnung</strong> von Schiedsrichtern,<br />

die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platzordner<br />

tätig sind, werden entsprechend geahndet.<br />

V. Strafen gegen Mitglieder von <strong>Verband</strong>sorganen<br />

§ 57<br />

Verstöße gegen Amtspflichten oder unsportliches Verhalten<br />

1. Funktionäre oder Mitglieder von Organen und Ausschüssen auf<br />

Kreis- und <strong>Verband</strong>sebene, die gegen ihre Amtspflichten verstoßen<br />

oder sich in Ausübung ihres Amtes sonst unsportlich verhalten,<br />

werden mit einem Verweis oder mit Geldstrafe nicht unter € 50.-belegt.<br />

2. In schweren Fällen kann auf Amtsenthebung erkannt werden. Es ist<br />

das Recht abzuerkennen, bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren<br />

oder auf Dauer eine <strong>Verband</strong>sfunktion auszuüben.<br />

25


<strong>Strafordnung</strong><br />

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