Strafordnung (HFV) - Hessischer Fußball Verband
Strafordnung (HFV) - Hessischer Fußball Verband
Strafordnung (HFV) - Hessischer Fußball Verband
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<strong>Strafordnung</strong><br />
A. Allgemeiner Teil<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. Die <strong>Strafordnung</strong> gilt für Spieler, Vereine, Vereinsverantwortliche<br />
und sonstige passive Vereinsmitglieder, Schiedsrichter und<br />
Schiedsrichter-Assistenten sowie für Mitglieder von <strong>Verband</strong>sorganen.<br />
2. Die Vorschriften der <strong>Strafordnung</strong> sind auf den gesamten Spielbetrieb<br />
der Vereine anzuwenden. Jedoch gehen ihr die Strafvorschriften<br />
der Jugendordnung und anderer Ordnungen des <strong>HFV</strong> vor, soweit<br />
diese Regelungen enthalten, die von den Vorschriften der<br />
<strong>Strafordnung</strong> abweichen.<br />
3. Für den Frauen- und Mädchenfußball gelten, soweit hierfür keine<br />
Sondervorschriften bestehen, die für Senioren und Jugendliche einschlägigen<br />
Bestimmungen der Straf- und Jugendordnung.<br />
4. Interne Angelegenheiten der Vereine und private Auseinandersetzungen<br />
ihrer Mitglieder unterliegen nicht der Rechtsprechung der<br />
Sportgerichte.<br />
§ 2<br />
Strafbare Handlungen<br />
1. Nach der <strong>Strafordnung</strong> zu ahnden sind alle schuldhaft begangenen<br />
Vergehen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb<br />
stehen. Dabei ist es ohne Belang, ob ein Vergehen vor, während<br />
oder nach dem Spiel begangen wird, sofern es nur einen Bezug<br />
zum Spielbetrieb hat. Ein unmittelbarer örtlicher oder zeitlicher<br />
Zusammenhang mit einem Spiel ist nicht erforderlich.<br />
2. Eine Ahndung ist auch dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen<br />
Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen<br />
und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung<br />
darüber getroffen hat.<br />
1
<strong>Strafordnung</strong><br />
3. Schuldhaft handelt, wer den Tatbestand der Strafvorschrift vorsätzlich<br />
oder fahrlässig erfüllt.<br />
2<br />
§ 3<br />
Generalklausel<br />
Sportwidriges Verhalten wird mit den in der <strong>Strafordnung</strong> festgelegten<br />
Strafen geahndet. Soweit im Abschnitt B, Besonderer Teil, keine die<br />
betreffende Sportwidrigkeit erfassenden Vorschriften enthalten sind,<br />
werden Vergehen entsprechend ihrem Unrechtsgehalt in sinngemäßer<br />
Anwendung von Vorschriften, die vergleichbare Fälle betreffen, angemessen<br />
bestraft.<br />
Strafarten<br />
§ 4<br />
1. Als Strafen sind gemäß § 40 Satzung zulässig:<br />
a) Verweis,<br />
b) Geldstrafe bis zu € 5.000,-<br />
c) Spielersperre,<br />
d) Spielverbot,<br />
e) Verbot des Veranstaltens von Turnieren,<br />
f) Spielverlust,<br />
g) Punktabzug,<br />
h) Versetzung in eine tiefere Spielklasse,<br />
i) Platzverbot für alle Plätze im <strong>Verband</strong>sgebiet und Verbot der<br />
Ausübung einer Vereinstätigkeit,<br />
j) bei Trainern zusätzlich die in § 30 DFB-Ausbildungsordnung<br />
vorgesehenen Strafen:<br />
- Beschränktes Verbot sich während eines Spiels der von ihm<br />
betreuten Mannschaft im Innenraum eines Stadions aufzuhalten<br />
(Aufenthaltsverbot) bis höchstens fünf Spiele.<br />
- Befristetes Verbot der Ausübung der Trainertätigkeit (Sperre)<br />
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.<br />
k) Amtsenthebung oder Verbot der Annahme eines Amtes auf Zeit<br />
oder auf Dauer,
l) Streichung von der Schiedsrichterliste,<br />
m) Schiedsrichtersperre,<br />
n) Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong>.<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
2. Strafen dürfen den jeweiligen Strafrahmen weder über- noch unterschreiten.<br />
Art und Höhe der zu verhängenden Strafe bestimmen<br />
sich nach dem Unrechtsgehalt des Vergehens. Es können mehrere<br />
Strafen nebeneinander verhängt werden.<br />
3. Die für die einzelnen Taten vorgeschriebenen Strafen gelten für alle<br />
Formen der Beteiligung.<br />
4. Der Versuch ist strafbar, sofern die entsprechende Strafvorschrift<br />
dies vorsieht. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe<br />
reduziert werden.<br />
5. Als Nebenfolge kann das mit der Sache befasste Sportgericht <strong>Verband</strong>saufsicht<br />
anordnen. Die Kosten der <strong>Verband</strong>saufsicht hat in<br />
diesen Fällen der bestrafte Verein zu tragen.<br />
§ 5<br />
Verweis<br />
Ein Verweis kann nur in den von der <strong>Strafordnung</strong> und anderen Ordnungen<br />
vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden, wenn zur Ahndung<br />
des Vergehens keine schwerere Strafart erforderlich erscheint.<br />
§ 6<br />
Geldstrafe<br />
1. Geldstrafen können in Höhe zwischen € 15,- und € 5.000,- verhängt<br />
werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist.<br />
2. Geldstrafen gegen Jugendliche sind nicht zulässig.<br />
3. Für Geldstrafen, die gegen Spielgemeinschaften oder gegen einzelne<br />
Spieler von ihnen verhängt werden, haften die an der Spielgemeinschaft<br />
beteiligten Vereine als Gesamtschuldner.<br />
4. Für die Zahlung der gegen einen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-<br />
Assistenten verhängten Geldstrafen haftet dessen Verein.<br />
5. Geldstrafen sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu<br />
zahlen.<br />
3
<strong>Strafordnung</strong><br />
4<br />
§ 7<br />
Spielersperre<br />
1. Spielersperren für Senioren bemessen sich nach Pflichtspielen. Das<br />
gilt auch für Meisterschaftsspiele von Mannschaften außer Konkurrenz.<br />
Hinsichtlich Spielersperren werden diese Spiele wie Pflichtspiele<br />
behandelt.<br />
2. Sperren die aus Freundschaftsspielen (§12 Nr.3 SpO) resultieren<br />
und Sperren für Juniorinnen und Junioren sind grundsätzlich Zeitsperren.<br />
Fällt die zu verhängende Sperre in eine pflichtspielfreie<br />
Zeit, muss die Strafe innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens<br />
entsprechend der Schwere des Vergehens angemessen erhöht<br />
werden.<br />
3. Bei Zeitsperren sind Beginn und Ende der Sperre sowie die maximale<br />
Anzahl von Pflichtspielen im Urteil anzugeben. In diesen Fällen<br />
gilt die Sperre als abgelaufen, wenn entweder die Zeit oder die<br />
im Urteil angegebene Anzahl von Pflichtspielen erreicht ist.<br />
4. Eine Strafandrohung von einem Pflichtspiel Sperre entspricht einer<br />
Sperre von einer Woche.<br />
5. Bei schwerwiegenden Vergehen kann die Sperre für Pflichtspiele<br />
auch für Freundschaftsspiele ausgesprochen werden.<br />
6. Sperren von bis zu einem Jahr (36 Pflichtspiele) bemessen sich<br />
nach der Zahl der Pflichtspiele. Sofern die <strong>Strafordnung</strong> dies ausdrücklich<br />
zulässt, kann bei schwerwiegenden Vergehen eine Zeitsperre<br />
von über 1 bis zu 3 Jahren verhängt werden, die auch für alle<br />
Freundschaftsspiele gilt.<br />
7. Die Umwandlung einer Pflichtspielsperre in eine Zeitsperre ist möglich.<br />
8. Wird ein nicht des Feldes verwiesener Spieler gesperrt, beginnt die<br />
Sperre mit der Urteilsverkündung. Ergeht das Urteil im schriftlichen<br />
Verfahren, entspricht der Urteilsverkündung der Tag des Zugangs<br />
des Urteils.
§ 7 a<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
Sonderregelungen für kleine Klassen<br />
Bei Spielklassen von weniger als 15 Mannschaften kann die Mindeststrafe<br />
entsprechend reduziert werden, aber nicht auf weniger als zwei<br />
Spiele Sperre.<br />
§ 7 b<br />
Vorläufige Sperre<br />
Bei schwerwiegenden Vergehen oder zur Aufrechterhaltung der sportlichen<br />
Disziplin kann der Vorsitzende des zuständigen Sportgerichts eine<br />
bis zur Aburteilung des Vergehens geltende vorläufige Sperre durch<br />
Beschluss anordnen. Die Anordnung darf nur ergehen, wenn der dringende<br />
Verdacht besteht, dass der Spieler das ihm zur Last gelegte<br />
Vergehen begangen hat. Die vorläufige Sperre ist aufzuheben, wenn<br />
die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. Die vorläufige<br />
Sperre ist auf die im Urteil ausgesprochene Sperrstrafe anzurechnen.<br />
§ 7 c<br />
Sperrfolgen<br />
1. Es werden nur gewertete Pflichtspiele der Mannschaft angerechnet,<br />
in welcher der Spieler bei seinem Vergehen mitgewirkt hat. Während<br />
der laufenden Sperre darf er bei keinem Pflichtspiel einer<br />
Mannschaft seines Vereins eingesetzt werden. Erstreckt sich die<br />
Sperre auch auf Freundschaftsspiele (§ 7 Nr. 5 <strong>Strafordnung</strong>), ist<br />
der Spieler auch für Freundschaftsspiele aller Mannschaften seines<br />
Vereins gesperrt.<br />
2. Während einer Sperre darf ein Spieler weder als Schiedsrichter oder<br />
Schiedsrichter-Assistent noch als Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer<br />
eingesetzt werden. Er darf jedoch am Training seines<br />
Vereins teilnehmen und dieses auch leiten.<br />
3. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Pflichtspielsperre zählen ab<br />
Erteilung der Spielberechtigung die Pflichtspiele der Mannschaft in<br />
der höchsten Senioren/Frauen-Spielklasse des aufnehmenden Vereins.<br />
5
<strong>Strafordnung</strong><br />
6<br />
§ 8<br />
Spielverbot<br />
1. Ein Spielverbot hat zur Folge, dass die hiermit bestrafte Mannschaft<br />
während der Dauer des Verbots weder auf eigenen noch auf fremden<br />
Plätzen spielen darf. Die in die Dauer eines Spielverbots fallenden<br />
Pflichtspiele gelten als vom Gegner mit 3 Punkten und 3:0 Toren<br />
gewonnen.<br />
2. Beginn und Ende des Spielverbots sind im Urteil anzugeben. Ein<br />
Spielverbot von einem halben Monat entspricht 15 Tagen.<br />
3. Ein Spielverbot kann nur für besonders schwerwiegende Vergehen<br />
und nur dann verhängt werden, wenn andere Strafarten, insbesondere<br />
Punktabzug, für eine angemessene Ahndung des Vergehens<br />
nicht mehr ausreichen.<br />
4. Ein Spielverbot kann auf bestimmte Mannschaften eines Vereins<br />
beschränkt werden.<br />
Das gegen Seniorenmannschaften eines Vereins verhängte Spielverbot<br />
erstreckt sich nicht auf die Juniorenmannschaften dieses<br />
Vereins.<br />
5. Das Spielverbot wird fünf Tage nach Verkündung des Urteils wirksam.<br />
Erster Tag dieser Frist ist der Tag der Urteilsverkündung durch<br />
das Sportgericht.<br />
6. In Fällen besonders schwerwiegender Vergehen gegen § 37, 39<br />
oder § 40 <strong>Strafordnung</strong> kann der Vorsitzende des zuständigen<br />
Sportgerichts auf Antrag des zuständigen <strong>Fußball</strong>wartes im schriftlichen<br />
Verfahren auf die Dauer von längstens einem Monat anordnen,<br />
dass der beschuldigte Verein bis zur Verhandlung und Entscheidung<br />
durch das Sportgericht vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen<br />
wird. Das vorläufige Spielverbot ist auf das im Urteil ausgesprochene<br />
Spielverbot anzurechnen.<br />
§ 9<br />
Spielverlust und Punktabzug<br />
1. Ein für verloren erklärtes Spiel wird für den Gegner mit 3 Punkten<br />
gewertet. Hinsichtlich der Tore wird ein solches Spiel dann mit dem<br />
erzielten Ergebnis gewertet, wenn es der Gegner mit einer Tordiffe-
<strong>Strafordnung</strong><br />
renz von mindestens 3 Toren gewonnen hat. In allen anderen Fällen<br />
wird es mit 3:0 für den Gegner gewertet.<br />
2. Ein Punktabzug kann entsprechend der Schwere des abgeurteilten<br />
Vergehens in Höhe von 3 bis zu 24 Punkten verhängt werden.<br />
§ 10<br />
Versetzung in eine tiefere Spielklasse<br />
1. Die Versetzung in eine tiefere Spielklasse hat zur Folge, dass die<br />
betroffene Vereinsmannschaft unbeschadet des Tabellenplatzes in<br />
der folgenden Spielsaison in die nächst tiefere Spielklasse eingereiht<br />
wird. Die Mannschaft gilt als erster Absteiger, die Spielwertungen<br />
bleiben unberührt.<br />
2. Befindet sich die betroffene Mannschaft am Ende der laufenden<br />
Saison darüber hinaus auf einem Abstiegsplatz, so wird sie in der<br />
neuen Saison zwei Klassen tiefer eingeteilt.<br />
§ 11<br />
Platzverbot und Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit<br />
Ein Platzverbot und Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit gilt für<br />
alle Spiele. Während eines Platzverbots und Verbots der Ausübung<br />
einer Vereinstätigkeit darf der Betroffene weder als Mitglied eines <strong>Verband</strong>sorgans<br />
tätig sein, noch als Spieler, Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent,<br />
Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer eingesetzt<br />
werden. Er darf jedoch am Training seines Vereins teilnehmen<br />
und dieses auch leiten.<br />
§ 12<br />
Schiedsrichtersperre<br />
Während einer gegen ihn verhängten Sperre darf ein Schiedsrichter<br />
weder als Mitglied eines <strong>Verband</strong>sorgans tätig sein, noch als Schiedsrichter-Assistent,<br />
Spieler, Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer<br />
eingesetzt werden.<br />
7
<strong>Strafordnung</strong><br />
8<br />
§ 13<br />
Streichung von der Schiedsrichterliste<br />
Wird gegen einen Schiedsrichter ein Verfahren bei einer Rechtsinstanz<br />
anhängig, so ist diese berechtigt, im Urteil unmittelbar auf Streichung<br />
von der Schiedsrichterliste zu erkennen. Nach Eintritt der Rechtskraft<br />
des Urteils ist die Streichung durch den <strong>Verband</strong>sschiedsrichterausschuss<br />
vorzunehmen.<br />
§ 14<br />
Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong><br />
1. Ein Ausschluss von Vereinen aus dem <strong>Verband</strong> kann nur in den<br />
Fällen des § 9 Satzung sowie dann erfolgen, wenn die <strong>Strafordnung</strong><br />
dies ausdrücklich vorsieht. Eine Ausschlussentscheidung darf nur<br />
bei schwerwiegenden Verfehlungen ergehen.<br />
2. Neben dem Ausschluss dürfen gegen den Verein keine weiteren<br />
Strafen verhängt werden.<br />
3. Im Urteil ist festzulegen, nach Ablauf welcher Zeit frühestens ein<br />
Antrag auf Wiederaufnahme in den <strong>Verband</strong> gestellt werden kann.<br />
Dieser Zeitraum darf 18 Monate nicht unterschreiten.<br />
§ 15<br />
Zusammentreffen mehrerer Strafvorschriften<br />
1. Verstößt ein und dieselbe sportwidrige Handlung gegen mehrere<br />
Strafvorschriften, wird nur auf eine Strafe erkannt. Maßgebend für<br />
die Festsetzung der Strafe ist der Strafrahmen der Vorschrift mit der<br />
höchsten Strafandrohung.<br />
2. Werden im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang<br />
mehrere sportwidrige Handlungen begangen und verstoßen diese<br />
gegen die gleiche oder verschiedene Strafvorschriften, wird auf eine<br />
Gesamtstrafe erkannt. Diese wird durch angemessene Erhöhung<br />
der höchsten Einzelstrafe gebildet, wobei die Gesamtstrafe die<br />
Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.
Verjährung<br />
§ 16<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
1. Die Verfolgung von Vergehen unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist<br />
beträgt<br />
a) drei Jahre bei Spielmanipulation, Pass- und Dopingvergehen<br />
b) ein Jahr bei Vergehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />
einem Spiel begangen wurden,<br />
c) zwei Jahre bei sonstigen Vergehen.<br />
2. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das Vergehen beendet ist. Die<br />
Einleitung eines Verfahrens, jede das Verfahren fördernde Anordnung<br />
des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Rechtsorgans<br />
und jede Entscheidung des Rechtsorgans unterbrechen die Verjährung.<br />
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.<br />
3. Spielverlust darf nicht mehr ausgesprochen werden für Spiele, die<br />
mehr als zwölf Monate vor Einleitung des Verfahrens ausgetragen<br />
worden sind. Dies gilt auch für Spiele des vorangegangenen Spieljahres,<br />
wenn das Verfahren nach dem 30. Juni eingeleitet wird. In<br />
diesen Fällen kann jedoch für die nachfolgende Spielzeit auf Punktabzug<br />
oder Spielverbot erkannt werden.<br />
4. Entzieht sich der Beschuldigte durch Vereinsaustritt einem Verfahren<br />
und wird es nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft in einem<br />
<strong>Verband</strong>sverein eingeleitet, unterbricht der Austritt die Verjährung<br />
bis zur Einleitung des Verfahrens.<br />
5. Entzieht sich der Beschuldigte durch Vereinsaustritt der Vollstreckung<br />
einer Strafe, ist sie ab dem Erwerb einer neuen Vereinsmitgliedschaft<br />
zu verbüßen, soweit sie noch nicht erledigt ist.<br />
§ 17<br />
Vereinshaftung<br />
1. Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter,<br />
Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer<br />
Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des<br />
Spiels ausüben, verantwortlich.<br />
2. Für Störungen vor, während und nach dem Spiel durch unsportliches<br />
Verhalten von Spielern und Zuschauern ist der Platzverein<br />
9
<strong>Strafordnung</strong><br />
verantwortlich, es sei denn, dass dieser sein Nichtverschulden<br />
nachweist. Entsprechendes gilt für den Gastverein mit der Einschränkung,<br />
dass diesem ein Verschulden nachgewiesen werden<br />
muss.<br />
10<br />
§ 18<br />
Verwaltungsstrafen<br />
1. Verwaltungsstrafen werden durch die Vorsitzenden der <strong>Verband</strong>sorgane<br />
und Organe auf Kreisebene sowie Klassenleiter verhängt.<br />
2. Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Schiedsrichter und <strong>Verband</strong>smitarbeiter,<br />
die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen<br />
des <strong>HFV</strong> nicht erfüllen, können Verwaltungsstrafen verhängt werden,<br />
insbesondere in folgenden Fällen:<br />
a) Unentschuldigtes Fehlen bei einer Veranstaltung oder Tagung,<br />
bei der Teilnahmepflicht besteht,<br />
b) Ungebührliches Verhalten in Sitzungen,<br />
c) Unterschreiben mehrerer Vereinswechselanträge für verschiedene<br />
Vereine,<br />
d) Fehlen einer Aufsicht durch Erwachsene bei Reisen oder Spielen<br />
von Jugendmannschaften,<br />
e) Einsatz von Jugendlichen in mehr als einem Spiel innerhalb eines<br />
Tages, ausgenommen hiervon sind Turnierspiele,<br />
f) Durchführung von Turnieren ohne Genehmigung,<br />
g) Veränderung des Spielfeldes oder des Platzaufbaus nach Spielbeginn<br />
ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiedsrichters,<br />
h) Nichtanfordern von Schiedsrichtern zu Spielen und Turnieren,<br />
i) Verstoß gegen die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die<br />
Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung des DFB,<br />
j) Nichtherausgabe eines Spielerpasses,<br />
k) Nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung gemäß § 56 Spielordnung,<br />
l) Nichteinsenden oder verspätetes Einsenden des Spielberichtes,<br />
m) Verstoß gegen die Spielfeldmaße und Ballgrößen gemäß §§ 13<br />
Nr. 4 und 14 Jugendordnung.
<strong>Strafordnung</strong><br />
n) Nichtnutzen, nicht vollständiges bzw. verspätetes Nutzen des<br />
elektronischen Spielberichts durch Vereinsverantwortliche und<br />
Schiedsrichter<br />
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500<br />
geahndet werden. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung<br />
der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.<br />
3. Das Fehlen von Pässen bei Pflicht- oder Freundschaftsspielen wird<br />
mit Geldstrafe von € 10,- bis 50,- geahndet; bei Jugendlichen mit<br />
Geldstrafe von € 5,- bis € 25,-.<br />
Der unzulässige Einsatz eines Junioren oder einer Juniorin in einer<br />
höheren Altersklasse (§§ 11 Nr. 3 und 14 Jugendordnung) wird mit<br />
Geldstrafe von € 15,- bis € 30,- bestraft.<br />
Die Nichtmeldung von Spielergebnissen wird mit € 5,- Geldstrafe<br />
pro fehlendem Ergebnis geahndet.<br />
4. Durch die Kreisschiedsrichterobmänner können Verwaltungsstrafen<br />
gegen Schiedsrichter verhängt werden. Das Nähere regelt die<br />
Schiedsrichterordnung.<br />
5. Die Vorsitzenden der Sportgerichte können in folgenden Fällen<br />
Verwaltungsstrafen verhängen:<br />
a) Unentschuldigtes Fehlen oder Fehlen ohne ausreichende Entschuldigung<br />
bei einer Verhandlung,<br />
b) Ungebührliches Verhalten bei Verhandlungen.<br />
Im Übrigen können die Vorsitzenden der Sportgerichte im laufenden<br />
Verfahren Verwaltungsstrafen nach Nr. 2 verhängen.<br />
6. Durch den <strong>Verband</strong>sfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen<br />
Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls verhängt.<br />
Das Nähere regelt die Spielordnung.<br />
11
<strong>Strafordnung</strong><br />
12<br />
B. Besonderer Teil<br />
I. Strafen gegen Spieler<br />
§ 19<br />
Spielen ohne Spielberechtigung<br />
Spielen ohne Spielberechtigung wird mit einer Sperre von 2 bis zu 18<br />
Pflichtspielen bestraft.<br />
§ 20<br />
Spielen während einer Sperre<br />
1. Die Teilnahme eines Spielers an Spielen während einer gegen ihn<br />
laufenden Sperre (einschließlich Vorsperre) wird mit einer weiteren<br />
Sperre von 2 bis 18 Pflichtspielen bestraft.<br />
2. Ein Spieler, der während einer gegen ihn verhängten Sperre (einschließlich<br />
Vorsperre) unerlaubte Tätigkeiten im Sinne von § 7 c Nr.<br />
2 <strong>Strafordnung</strong> ausübt, wird mit Geldstrafe belegt.<br />
§ 21<br />
Unsportliches Verhalten<br />
Unsportliches Verhalten wird mit einer Sperre von 1 bis zu 12 Pflichtspielen<br />
bestraft.<br />
§ 22<br />
Bedrohung und Beleidigung<br />
1. Bedrohung oder Beleidigung der Gegner, Mitspieler, Zuschauer,<br />
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten wird mit einer Sperre<br />
von 2 bis zu 18 Pflichtspielen bestraft.<br />
2. In besonders schweren Fällen der Bedrohung kann eine Sperre bis<br />
zu 36 Pflichtspielen verhängt werden.<br />
§ 23<br />
Diskriminierung und Rassismus<br />
1. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende,<br />
diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen<br />
in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft
<strong>Strafordnung</strong><br />
verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend<br />
verhält, wird wegen grob unsportlichen Verhaltens für<br />
mindestens 4 bis 36 Pflichtspiele gesperrt. Zusätzlich werden für<br />
den Zeitraum der Sperre ein Platzverbot und eine Geldstrafe nicht<br />
unter € 50,- verhängt.<br />
2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />
wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />
Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />
wurde.<br />
§ 23 a<br />
Verstöße gegen die Dopingvorschriften<br />
1. Im Falle des Nachweises von Doping, der Weigerung sich einer angeordneten<br />
Dopingkontrolle zu unterziehen, der Manipulation oder<br />
des Versuchs der Manipulation einer Dopingkontrolle sowie im Falle<br />
des Besitzes, Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs von Substanzen<br />
aus verbotenen Wirkstoffen oder der Anwendung verbotener<br />
Methoden ist gegen den Spieler bei einem erstmaligen Verstoß<br />
mindestens ein Verweis und höchstens eine Sperre von einem Jahr,<br />
beim zweiten Verstoß eine Sperre von zwei Jahren und beim dritten<br />
Verstoß eine Sperre bis zu drei Jahren zu verhängen.<br />
2. Im Übrigen wird auf § 5 des Allgemeinverbindlichen Teils der DFB-<br />
Spielordnung verwiesen.<br />
§ 24<br />
Rohes Spiel<br />
Ein Spieler, der rücksichtslos im Kampf um den Ball einen Gegner verletzt<br />
oder gefährdet, wird mit einer Sperre von 4 bis zu 18 Pflichtspielen<br />
bestraft.<br />
§ 25<br />
Tätlichkeit<br />
1. Tätlichkeiten gegen Gegner, Mitspieler und Zuschauer werden mit<br />
einer Sperre von 6 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft. Der Versuch ist<br />
strafbar.<br />
13
<strong>Strafordnung</strong><br />
2. Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten<br />
werden mit einer Sperre von 12 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft. Der<br />
Versuch ist strafbar.<br />
3. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />
kann eine Sperre von über 1 bis zu 3 Jahren verhängt werden.<br />
4. Wenn in den Fällen der Nr. 1 gegen den Spieler unmittelbar vor seiner<br />
Tätlichkeit nachweislich eine unsportliche Handlung begangen<br />
worden ist, kann die Strafe bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert<br />
werden.<br />
14<br />
§ 26<br />
Herbeiführen eines Spielabbruches<br />
Ein Spieler, der durch sein Verhalten einen Spielabbruch verschuldet,<br />
wird mit einer Sperre von 4 bis zu 18 Pflichtspielen bestraft.<br />
§ 27<br />
Unrichtige Angaben beim Vereinswechsel<br />
Vorsätzlich falsche Angaben bei einem Vereinswechsel zur Erlangung<br />
der Spielberechtigung werden mit einer Sperre von 12 bis zu 36 Pflichtspielen<br />
bestraft.<br />
§ 28<br />
Verstöße gegen die Bestimmungen über Vertragsspieler<br />
1. Ein Vertragsspieler (§ 116 Nr. 2 Spielordnung), der mehrere Verträge<br />
als Vertragsspieler (§ 128 Spielordnung) für dieselbe Spielzeit<br />
mit verschiedenen Vereinen abgeschlossen hat oder der sich seinen<br />
Verpflichtungen aus einem rechtsgültig abgeschlossenen Vertrag<br />
als Vertragsspieler unberechtigt entzieht oder zu entziehen versucht,<br />
wird wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 4<br />
bis zu 18 Pflichtspielen und mit Geldstrafe nicht unter € 500,- belegt.<br />
In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />
2. Ein Vertragsspieler, der die ihm nach § 128 Spielordnung obliegende<br />
Anzeigepflicht nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe von € 250,- bis zu<br />
€ 1.500,- belegt.
§ 29<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
Spielerbestechung<br />
1. Spieler, die andere bestechen oder sich bestechen lassen, werden<br />
mit einer Sperre von 24 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft.<br />
2. In schweren Fällen kann eine Sperre von über 1 bis zu 3 Jahren<br />
verhängt werden.<br />
3. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 29 a<br />
Spielmanipulation<br />
1. Ein Spieler, der es unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis<br />
eines <strong>Fußball</strong>spiels und/oder den sportlichen Wettbewerb<br />
Einfluss zu nehmen, in der Absicht, sich oder einem anderen einen<br />
Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Sperre von 16 bis zu 36<br />
Pflichtspielen bestraft.<br />
Dies gilt nicht für Spieler, die beim Spiel oder im Zusammenhang<br />
mit diesem durch Verletzung einer <strong>Fußball</strong>regel ausschließlich einen<br />
spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben.<br />
2. In schwerwiegenden Fällen kann eine Sperre von über 1 bis zu 3<br />
Jahren verhängt werden.<br />
3. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 30<br />
Nichtantreten zu Auswahlspielen<br />
Spieler, die zu Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es ohne rechtzeitige und<br />
triftige Entschuldigung nicht antreten, werden mit einer Sperre für ein<br />
Pflichtspiel bestraft.<br />
II. Strafen gegen Vereine<br />
§ 31<br />
Einsatz nicht spielberechtigter Spieler<br />
1. Das fahrlässige spielenlassen eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten<br />
Spielers wird für jeden eingesetzten Spieler mit Geldstrafe<br />
von € 15,- bis zu € 250,- geahndet.<br />
15
<strong>Strafordnung</strong><br />
2. Bei Vorsatz wird Spielverbot von 1 Monat bis zu 6 Monaten oder<br />
Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und Geldstrafe von € 50,- bis zu<br />
€1.500,- verhängt.<br />
3. Das unerlaubte spielen lassen von Jugendlichen in einer niedrigeren<br />
Altersklasse (§§ 11, 14 Jugendordnung) wird mit Geldstrafe von<br />
€15,- bis zu € 30,- pro Spiel geahndet. Auf die gleiche Strafe ist in<br />
den Fällen der §§ 8 Nr. 2 und 12 Jugendordnung zu erkennen.<br />
4. In den Fällen von Nr. 1 bis 3 tritt bei <strong>Verband</strong>sspielen außerdem<br />
Spielverlust ein.<br />
5. Stellt das Sportgericht fest, dass eine Spielberechtigung irrtümlich<br />
erteilt worden ist und der Verein des betreffenden Spielers hieran<br />
schuldlos ist, sind die gewonnenen oder unentschieden ausgegangenen<br />
Spiele, in denen der nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt<br />
wurde, zu wiederholen, wenn der Spielgegner spätestens am vierten<br />
Tag nach Zugang der Entscheidung des Sportgerichtes beim Klassenleiter<br />
den Antrag auf Spielwiederholung stellt. Erster Tag der<br />
Frist ist der Tag des Zugangs; im Übrigen gelten §§ 15 und 35<br />
Rechts- und Verfahrensordnung entsprechend.<br />
In den Wiederholungsspielen darf der betreffende Spieler auch dann<br />
nicht eingesetzt werden, wenn er inzwischen spielberechtigt geworden<br />
ist.<br />
Erkennt ein Verantwortlicher des Vereins die Unwirksamkeit der irrtümlich<br />
erteilten Spielberechtigung oder musste sich ihm die Unwirksamkeit<br />
aufgrund der ihm bekannten Sachlage aufdrängen und<br />
wird der Spieler gleichwohl in <strong>Verband</strong>sspielen eingesetzt, gelten<br />
Nr. 1 und 4 dieser Vorschrift.<br />
16<br />
§ 32<br />
Spielen gesperrter Mannschaften<br />
1. Das Spielen von Mannschaften, die mit einem Spielverbot belegt<br />
sind oder die vom Präsidium gemäß § 11 Nr. 6 Satzung vom Spielbetrieb<br />
ausgeschlossen sind und das Spielen gegen solche Mannschaften,<br />
wird mit Spielverbot von einem halben Monat bis zu 6 Monaten<br />
oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und mit Geldstrafe von<br />
€50,- bis zu € 1.500,- geahndet.<br />
2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.
§ 33<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
Abhalten eines Spielers von Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es<br />
Die Beeinflussung von Spielern, nicht an Auswahlspielen des <strong>Verband</strong>es<br />
teilzunehmen, wird mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- geahndet.<br />
§ 34<br />
Bestechung und Absprache eines Spielergebnisses<br />
1. <strong>Verband</strong>sorgane, Vereinsverantwortliche, Schiedsrichter oder Spieler<br />
bestechen oder sie zu falschen Angaben veranlassen wird mit<br />
Spielverbot von 2 bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24<br />
Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- geahndet.<br />
Der Versuch ist strafbar.<br />
2. In schweren Fällen kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />
3. Ein Verein, der aufgrund einer Absprache einem anderen Verein<br />
Punkte zukommen lässt oder sich sonst bestechen lässt, wird mit<br />
Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- belegt und in die nächsttiefere<br />
Spielklasse versetzt. Die gleiche Strafe trifft den begünstigten Verein,<br />
wenn er mit dem anderen Verein eine solche Absprache getroffen<br />
hat. Ein bereits der untersten Spielklasse angehörender Verein<br />
wird zusätzlich zur Geldstrafe mit Spielverbot von 2 bis zu 6 Monaten<br />
belegt. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 35<br />
Verstöße gegen Bestimmungen über Vertragsspieler<br />
Ein Verein, der die ihm gemäß §§ 116 Nr. Absatz 2 oder 128 Nr. 2<br />
Spielordnung obliegenden Nachweis- und Anzeigepflichten nicht erfüllt<br />
oder hierbei unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe nicht unter<br />
€ 250,- belegt.<br />
§ 36<br />
Entschädigung<br />
Ein Verein, dem eine höhere als die vorgeschriebene Entschädigung<br />
gezahlt wurde, wird mit Geldstrafe nicht unter € 250,- belegt, wenn er<br />
die Rückzahlung des die zulässige Höchstgrenze übersteigenden Betrages<br />
auf Verlangen des anderen Vereins zu Unrecht verweigert. Die<br />
17
<strong>Strafordnung</strong><br />
Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung<br />
mehrfach verhängt werden.<br />
18<br />
§ 37<br />
Spielabbruch<br />
1. Ein Verein, dessen Spieler, Mitglieder oder Anhänger einen Spielabbruch<br />
auf eigenem oder fremdem Platz verursachen, wird zusätzlich<br />
zum Verlust des abgebrochenen Spiels mit Spielverbot von einem<br />
halben Monat bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24<br />
Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- belegt. Ein<br />
Spielabbruch gilt auch dann als durch den Verein verursacht, wenn<br />
nur ein Spieler, Mitglied oder Anhänger den Abbruch durch sein<br />
Verhalten verschuldet hat.<br />
2. In leichten Fällen kann zusätzlich zur Spielverlusterklärung auf<br />
Geldstrafe allein nicht unter € 100,- erkannt werden. Ein leichter Fall<br />
liegt nicht vor, wenn der Spielabbruch durch eine Tätlichkeit gegen<br />
den Schiedsrichter oder einen neutralen Schiedsrichter-Assis-tenten<br />
ausgelöst wurde.<br />
3. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />
kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />
4. Bei Jugendmannschaften kann von Spielverbot oder Punktabzug<br />
abgesehen werden.<br />
5. Der Verein, dem der Spielabbruch als verschuldet zugerechnet wird,<br />
ist dem anderen Verein zum Ersatz des diesem durch den Abbruch<br />
entstandenen Schadens verpflichtet (§ 52 Spielordnung). Die Höhe<br />
des Schadensersatzes wird vom Sportgericht auf Antrag des geschädigten<br />
Vereins festgesetzt.<br />
§ 38<br />
Vernachlässigung der Platzordnung<br />
Die Vernachlässigung der Platzordnung sowie der mangelnde Schutz<br />
für Schiedsrichter, Schiedsrichter-Assistenten und Spielgegner werden<br />
mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 1.500,- geahndet, wenn die Tat nicht<br />
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 39<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
Ausschreitungen<br />
1. Ein Verein, dessen Anhänger, Mitglieder oder Spieler Ausschreitungen<br />
auf eigenen oder fremden Plätzen oder anlässlich einer Veranstaltung<br />
des Hessischen <strong>Fußball</strong>-<strong>Verband</strong>es verursachen oder die<br />
sich sonst unsportlich verhalten, wird mit Spielverbot von einem halben<br />
Monat bis zu 6 Monaten oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und<br />
mit Geldstrafe von € 50,- bis zu € 2.500,- bestraft.<br />
In Spielen des Hessenpokals wird die entsprechende Mannschaft<br />
zusätzlich von dem Wettbewerb ausgeschlossen.<br />
Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen<br />
kann Ausschluss aus dem <strong>Verband</strong> erfolgen.<br />
2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />
§ 40<br />
Diskriminierung und Rassismus<br />
1. Ein Verein, dessen Spieler, Vereinsverantwortliche oder Anhänger<br />
sich rassistisch und/oder menschenverachtend verhalten, wird mit<br />
Geldstrafe von nicht unter € 150,- und beim ersten Vergehen mit<br />
Punktabzug von drei Punkten und beim zweiten Vergehen von<br />
sechs Punkten bestraft. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt die<br />
Versetzung in eine tiefere Spielklasse.<br />
2. Können Zuschauer keiner Mannschaft zugeordnet werden, ist gegen<br />
den Platz bauenden Verein eine Geldstrafe zu verhängen.<br />
3. In Spielen des Hessenpokals wird die entsprechende Mannschaft<br />
zusätzlich von dem Wettbewerb ausgeschlossen.<br />
4. Auf Geldstrafe alleine kann erkannt werden, wenn den Verein nur<br />
ein geringes Verschulden trifft oder der Vorfall provoziert wurde.<br />
§ 41<br />
Unbegründete Absage eines Freundschaftsspiels oder Turniers<br />
Die unbegründete Absage eines Freundschaftsspiels oder eines Turniers<br />
ohne Einwilligung des Gegners oder des Veranstalters wird mit<br />
Geldstrafe von € 15,- bis zu € 1.500,- geahndet. Außerdem kann der<br />
schuldige Verein zum Schadensersatz verurteilt werden.<br />
19
<strong>Strafordnung</strong><br />
20<br />
§ 42<br />
Unrichtige Angaben in Meldelisten und Spielberichten<br />
1. Unrichtige Angaben in Meldelisten und Spielberichten werden mit<br />
Geldstrafe von € 25,- bis zu € 250,- geahndet. In schweren Fällen<br />
kann auf Spielverbot von 1 Monat bis zu 3 Monaten oder auf Punktabzug<br />
(3 bis 24 Punkte) erkannt werden.<br />
2. Unrichtige Angaben in Anträgen auf Genehmigung von Jugendspielgemeinschaften<br />
und Verstöße gegen die vom <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />
erlassenen Ausführungsbestimmungen für Jugendspielgemeinschaften<br />
werden mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 250,-<br />
geahndet. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders<br />
schweren Fällen kann auf Punktabzug (3 bis 24 Punkte) erkannt<br />
werden.<br />
§ 43<br />
Fälschung von Urkunden<br />
1. Die Fälschung von Urkunden, insbesondere von Pässen, Vereinswechsel-<br />
und Spielberechtigungsanträgen, Meldelisten, Anträgen<br />
und Spielberichten, wird mit Spielverbot von 1 bis zu 6 Monaten<br />
oder Punktabzug (3 bis 24 Punkte) und mit Geldstrafe von € 50,- bis<br />
zu € 1.500,- geahndet.<br />
2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />
§ 44<br />
Spielausfall<br />
1. Verschuldet ein Verein einen Spielausfall oder tritt er zu einem<br />
Pflichtspiel verspätet an, wird er mit Geldstrafe von € 25,- bis zu<br />
€1.500,- bestraft. Dies gilt nicht in den Fällen des § 38 Nr. 2 Spielordnung.<br />
2. Bei einem verschuldeten Spielausfall oder einem verspäteten Antreten,<br />
das zu einem vorzeitigen Abbruch des Spiels geführt hat, gilt<br />
das Spiel als vom Gegner gewonnen.<br />
3. Tritt der Gastverein nicht an, muss er das Rückspiel auf dem Platz<br />
des Gegners austragen. Handelt es sich bereits um das Rückspiel,<br />
muss der Gastverein dem anderen Verein dessen Reisekosten aus<br />
dem Hinspiel ersetzen.
<strong>Strafordnung</strong><br />
4. Der Verein, der zu einem Pflichtspiel nicht angetreten ist, hat dem<br />
anderen Verein auf Antrag den hierdurch entstandenen Schaden zu<br />
ersetzen. Die Höhe wird vom Sportgericht festgesetzt.<br />
§ 45<br />
Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Platzprüfung<br />
1. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Feststellung der<br />
Bespielbarkeit gemeinde- und vereinseigener Plätze (siehe Nr. 1<br />
des Anhangs zur Satzung) wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu<br />
€250,- geahndet.<br />
2. Beruht der Ausfall eines Pflichtspiels ursächlich auf der Nichteinhaltung<br />
der Bestimmungen, gilt dieses Spiel als vom Gegner gewonnen.<br />
3. Der für den Spielausfall verantwortliche Verein hat dem anderen<br />
Verein nach Maßgabe des § 44 <strong>Strafordnung</strong> Schadensersatz zu<br />
leisten.<br />
§ 46<br />
Schiedsrichtereinsatz<br />
1. Die Ablehnung eines geprüften unbeteiligten Schiedsrichters beim<br />
Ausbleiben des zu einem Pflichtspiel eingeteilten Schiedsrichters<br />
wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 500,- sowie mit Spielverlust<br />
geahndet. Bei Ablehnung durch beide Vereine gilt das Spiel für beide<br />
als verloren.<br />
2. Der Einsatz eines gesperrten oder von der Schiedsrichterliste gestrichenen<br />
Schiedsrichters zur Leitung eines Spiels wird mit Geldstrafe<br />
von € 25,- bis zu € 250,- geahndet.<br />
III. Strafen gegen Vereinsverantwortliche<br />
und sonstige Vereinsmitglieder<br />
§ 47<br />
Unsportliches Verhalten<br />
1. Ein unsportliches Verhalten von Vereinsverantwortlichen und sonstigen<br />
Vereinsmitgliedern wird mit Platzverbot von einem halben Monat<br />
bis zu 12 Monaten und mit Geldstrafe nicht unter € 50,- sowie<br />
21
<strong>Strafordnung</strong><br />
mit einem befristeten Verbot der Ausübung einer Vereinstätigkeit<br />
geahndet.<br />
2. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.<br />
3. In schweren Fällen kann Platzverbot und Verbot der Ausübung einer<br />
Vereinstätigkeit bis zu 3 Jahren verhängt werden.<br />
22<br />
§ 48<br />
Diskriminierung und Rassismus<br />
1. Wer als Vereinsverantwortlicher oder sonstiges Vereinsmitglied öffentlich<br />
die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende,<br />
diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug<br />
auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt<br />
oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend<br />
verhält, wird mit Platzverbot von 1 Monat bis zu 12 Monaten<br />
und Geldstrafe nicht unter € 50,- bestraft.<br />
2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />
wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />
Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />
wurde.<br />
§ 49<br />
Unsportliches Verhalten von Trainern<br />
1. Unsportliches Verhalten von lizenzierten Trainern wird gemäß § 30<br />
DFB-Ausbildungsordnung geahndet.<br />
2. Für nicht lizenzierte Trainer gelten §§ 47 und 48 <strong>Strafordnung</strong> entsprechend.<br />
In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.<br />
IV. Strafen gegen Schiedsrichter<br />
§ 50<br />
Nichtantreten<br />
1. Das unentschuldigte Nichtantreten eines ordnungsgemäß zur Leitung<br />
eines Spiels eingeteilten Schiedsrichters oder Schiedsrichter-<br />
Assistenten wird mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 100,- geahndet.
<strong>Strafordnung</strong><br />
2. Im Wiederholungsfall wird der Schiedsrichter oder Schiedsrichter-<br />
Assistenten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer Sperre von 1 bis zu 3<br />
Monaten bestraft.<br />
3. Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten, die innerhalb eines<br />
Spieljahres dreimal unentschuldigt zu Spielen nicht antreten, werden<br />
von der Schiedsrichterliste gestrichen. Eine Wiederaufnahme kann<br />
erst nach Ablauf eines Jahres beim <strong>Verband</strong>sschiedsrichterausschuss<br />
beantragt werden.<br />
§ 51<br />
Berichterstattung über Spiele und Unterlassen der Passkontrolle<br />
1. Die nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung<br />
eines Schiedsrichters über die von ihm geleiteten Spiele sowie<br />
das Unterlassen der Passkontrolle wird mit Geldstrafe von € 25,- bis<br />
zu € 100,- geahndet.<br />
2. In schweren Fällen, insbesondere bei Nichtmeldung eines hinausgestellten<br />
Spielers und bei vorsätzlich falscher Berichterstattung,<br />
kann auf eine Sperre bis zu 12 Monaten oder auf Streichung von der<br />
Schiedsrichterliste erkannt werden.<br />
§ 52<br />
Unrichtige Angaben bei Schiedsrichterauslagen<br />
1. Unrichtige Angaben bei der Geltendmachung von Schiedsrichterauslagen<br />
werden mit Geldstrafe von € 25,- bis zu € 100,- geahndet.<br />
Der zuviel erhaltene Betrag ist an den betreffenden Verein zurückzuerstatten.<br />
2. Im Wiederholungsfall oder in besonders schweren Fällen kann auf<br />
Streichung von der Schiedsrichterliste erkannt werden.<br />
§ 53<br />
Unsportliches Verhalten<br />
1. Unsportliches Verhalten von amtierenden Schiedsrichtern oder neutralen<br />
Schiedsrichter-Assistenten wird mit Geldstrafe nicht unter €<br />
50,- geahndet.<br />
2. In schweren Fällen wird zusätzlich auf Sperre von 1 Monat bis zu 12<br />
Monaten oder auf Streichung von der Schiedsrichterliste erkannt.<br />
23
<strong>Strafordnung</strong><br />
24<br />
§ 54<br />
Tätlichkeiten und Bestechlichkeit<br />
1. Tätlichkeiten oder Bestechlichkeit werden mit Sperre von 3 bis zu 12<br />
Monaten belegt. Der Versuch ist strafbar und wird mit Sperre nicht<br />
unter 1 Monat geahndet.<br />
2. In schweren Fällen kann auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />
erkannt werden.<br />
§ 54 a<br />
Spielmanipulation<br />
1. Ein Schiedsrichter, der es unternimmt, auf den Verlauf und/oder das<br />
Ergebnis eines <strong>Fußball</strong>spiels und/oder den sportlichen Wettbewerb<br />
durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte<br />
Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen<br />
einen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Sperre von 4 bis zu 12<br />
Monaten bestraft.<br />
2. In schwerwiegenden Fällen ist auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />
zu erkennen.<br />
3. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 55<br />
Diskriminierung und Rassismus<br />
1. Wer als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent öffentlich die<br />
Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende<br />
oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse,<br />
Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf<br />
andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält,<br />
wird mit Sperre von 1 bis 12 Monaten und Geldstrafe nicht unter<br />
€50,- bestraft.<br />
2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />
wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />
Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />
wurde.
§ 56<br />
<strong>Strafordnung</strong><br />
Verfehlungen von Schiedsrichtern als Zuschauer<br />
Verfehlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 <strong>Strafordnung</strong> von Schiedsrichtern,<br />
die bei einem Spiel als Zuschauer anwesend oder als Platzordner<br />
tätig sind, werden entsprechend geahndet.<br />
V. Strafen gegen Mitglieder von <strong>Verband</strong>sorganen<br />
§ 57<br />
Verstöße gegen Amtspflichten oder unsportliches Verhalten<br />
1. Funktionäre oder Mitglieder von Organen und Ausschüssen auf<br />
Kreis- und <strong>Verband</strong>sebene, die gegen ihre Amtspflichten verstoßen<br />
oder sich in Ausübung ihres Amtes sonst unsportlich verhalten,<br />
werden mit einem Verweis oder mit Geldstrafe nicht unter € 50.-belegt.<br />
2. In schweren Fällen kann auf Amtsenthebung erkannt werden. Es ist<br />
das Recht abzuerkennen, bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren<br />
oder auf Dauer eine <strong>Verband</strong>sfunktion auszuüben.<br />
25
<strong>Strafordnung</strong><br />
26