Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen Geld zurückverlangen, wenn sie während der Reise Corona-Einschränkungen erlebt haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Der Fall geht nun zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger hatten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise – also deutlich früher als geplant.

Corona-Maßnahmen können laut EuGH vertragswidrig sein

Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies mit dem Argument, dass er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.

EU-Gesetzen zufolge haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird – es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit an den Reisenden lag. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Maßnahmen auf den Kanaren vertragswidrig waren.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Corona-Maßnahmen eine solche Vertragswidrigkeit darstellen können. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Dabei spiele es keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten.