EÜR: Abflussprinzip bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.

Der SPEZIALDIALOG „Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen – soweit möglich – anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.

Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 31. Dezember 2020 einen Frühbucherrabatt.

Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.

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EÜR: Abflussprinzip bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

zum Jahresende lohnt es sich die Regelungen für die wirtschaftliche Zurechnung der nun anstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Einnahmen-Überschussrechnern (EÜR) gemäß des sog. Abflussprinzips in Erinnerung zu rufen.

Der BFH (vom 27.06.2018, X R 44/16, BStBl. II 2018, 781; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0011 2018 0001) hat mit seiner Rechtsprechung den Stein ins Rollen gebracht, wonach bei einer Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres die Zurechnung auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfolgt, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag (SaSoFei-Regelung) fällt.

Im kommenden Jahr fällt der 10. Januar 2021 auf einen Sonntag, weshalb die Regelungen des BFH für die Umsatzsteuer-Voranmeldung November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. Dezember 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) zu beachten sind.

Neben der Unterscheidung beim Einnahmen-Überschussrechner zwischen (a) Vorliegen oder (b) Nichtvorliegen einer Dauerfristverlängerung hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist auch noch danach zu unterscheiden, ob die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch (i) Überweisung oder (ii) Lastschrifteinzugsermächtigung erfolgt (zeitstaerken.PLUS: AD 0001 0011 2019 0001).

Bei Überweisung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, ist der Abflusszeitpunkt bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank.

Damit bei Einnahmen-Überschussrechnern die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. Dezember 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) noch dem Vz. 2020 und damit dem Jahr der wirtschaftlichen Zurechnung zugewiesen werden kann, muss das (i) Bankkonto zum Überweisungszeitpunkt ausreichende Deckung aufweisen und der (ii) Überweisungsauftrag bei der Bank zur Einhaltung des sog. 10-Tages-Zeitraums bis spätestens Freitag, den 08.01.2021 eingehen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG; H 11 „Überweisung“ EStR; BFH vom 6.3.1997, IV R 47/95, BStBl. II 1997, 509).

Bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung gegenüber dem Finanzamt gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei ausreichender Deckung des Bankkontos und fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit – i. d. R. der 10. Tag des Folgemonats – als abgeflossen.

Zur Erreichung der wirtschaftlichen Zurechnung noch im Jahr 2020 beim Einnahmen-Überschussrechner ist eine (i) fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. Dezember 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) erforderlich und das (ii) Bankkonto des Einnahmen-Überschussrechners muss zum Fälligkeitszeitpunkt (10.01.2021) ausreichend gedeckt sein (OFD Rheinland vom 29.6.2009, S 2142 - 2009/0003 - St 142, DStR 2009, 1679; § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).


Hinweis

Der Zeitpunkt der tatsächlichen, ggf. späteren Inanspruchnahme der Geldzahlung von dem Bankkonto durch das Finanzamt ist ebenso unmaßgeblich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen einen Abbuchungswiderruf nach Lastschrifteinzug zu veranlassen.


Ergebnis
Erfüllt der Einnahmen-Überschussrechner die oben genannten Voraussetzungen, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. Dezember 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit noch als gewinnmindernde Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten in 2020 abzuziehen.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer

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