BFH: Weitere systembedingte Anwendungsregeln zur Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Alterseinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Dienstag, 07.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag, 23.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BFH: Weitere systembedingte Anwendungsregeln zur Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Alterseinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachdem der BFH in seiner ersten Entscheidung (BFH vom 19.05.2021, X R 33/19) die Berechnungsparameter für eine etwaige doppelte Besteuerung von Alterseinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen festgelegt hat, hat der BFH in einer zweiten Entscheidung zahlreiche weitere Streitfragen zu diesem Problem geklärt (BFH vom 19.05.2021, X R 20/19).

Der BFH hat über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente als auch zu Fragen der sog. Öffnungsklausel, beispielsweise bei berufsständischen Versorgungswerken, entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisvorsorge, die - anders als gesetzliche Altersrente - lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Zudem hat der BFH entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbetrag nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die Beträge des etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.


Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Jahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere "Rürup-Renten", ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Der Steuerpflichtige sah eine etwaige Doppelbesteuerung seiner Alterseinkünfte hinsichtlich der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenen Besteuerungsanteil von 58 % fest. 42 % der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die "Rürup-Renten"-Auszahlungen wurden mit dem Besteuerungsanteil als sonstige private Leibrenten, also mit dem Ertragsanteil in Ansatz gebracht.

Der BFH traf folgende konkrete Aussagen

(1) Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung sind akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, d. h. dem in der Übergangsregelung festzulegenden Besteuerungsanteil. Diese Steigerungsbeträge sind damit steuerpflichtig.

(2) Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden. Hinweis: Das Verböserungsverbot verhinderte eine nachteilige Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.

(3) Regelmäßige Rentenanpassungen sind auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase in voller Höhe zu besteuern (Rechtsprechungsbestätigung: BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BStBl. II 2009, 710).

(4) Bei nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen - außerhalb der Basisversorgung - kann keine etwaige doppelte Besteuerung auftreten.

(5) Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Lebensversicherung ist einheitlich mit der garantierten Rente mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern. Eine Doppelbesteuerung kann somit nicht eintreten.


Lösung

Der BFH hat dem Hessischen FG vollumfänglich zugestimmt, dass bei dem klagenden Steuerpflichtigen keine Doppelbesteuerung vorlag (Hessisches FG [Vorinstanz] vom 28.05.2018, 7 K 2456/14, EFG 2020, 191, rkr.; Rechtsprechungsbestätigung: BFH vom 19.05.2021, X R 20/19).


Wir werden im AKTUELLEN STEUERDIALOG - Modul 2 bzw. Kombi A - ausführlich über die Berechnungsparameter und die ergänzenden Regeln berichten.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer