Generalunternehmer:

 

Bei der Beauftragung eines Generalunternehmers beauftragt der Bauherr ausschließlich einen Generalunternehmer, der sich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, sämtliche für das Bauvorhaben notwendige Bauleistungen zu erbringen. Dieser erbringt einen Teil der Bauleistung in seinem eigenen Betrieb und vergibt seinerseits den verbleibenden Rest der Bauleistungen an Nachunternehmer (Subunternehmer).

 

 

Beispiel:

 

Bauherr B beauftragt den Bauunternehmer X mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Bauunternehmer X erstellt selbst lediglich den Rohbau und beauftragt für die verbleibenden Gewerbe entsprechende Nachunternehmer. Beispielsweise beauftragt er einen Dachdecker, einen Fensterbauer, einen Estrichleger etc.. 

Entscheidend ist, dass eine Vertragsbeziehung ausschließlich besteht zwischen dem Bauherren einerseits und dem Generalunternehmer andererseits. Ansprüche zwischen dem Bauherren und den Nachunternehmern bestehen nicht. Sofern also ein Nachunternehmer Werkleistungen mangelhaft ausführt, kann der Bauherr Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen, der seinerseits Ansprüche gegenüber dem Nachunternehmer gelten machen kann. 

Gerade darin besteht der große Vorteil des Bauherrn im Falle der Beauftragung eines Generalunternehmers. Der Bauherr hat nämlich im Rahmen der Baukoordination und im Falle von Gewährleistungsmängeln ausschließlich einen einzigen Ansprechpartner in der Person des Generalunternehmers. 

 

 

Beispiel:

 

Sofern in dem zuvor beschriebenen Ausgangsfall die Außenabdichtung beschädigt bzw. mangelhaft ist, so steht dem Bauherrn gegenüber dem Generalunternehmer in jedem Falle ein entsprechender Gewährleistungsanspruch zu. Dabei ist es für den Bauherrn unbeachtlich, ob die Außenabdichtung von dem Generalunternehmer selbst oder einem Rohbauer als Nachunternehmer mangelhaft ausgeführt bzw. von dem Außenanlagenbauer beschädigt wurde. Der Generalunternehmer schuldet gegenüber dem Bauherrn nämlich eine mangelfreie Werkleistung und damit einen mangelfrei abgedichteten Keller. Warum der Keller nicht mangelfrei abgedichtet ist, ist für den Bauherrn unerheblich. Der Bauherr kann daher gegenüber dem Generalunternehmer erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dieser wiederum müsste sich dann bezüglich seiner eigenen Gewährleistungsansprüche mit den Nachunternehmern auseinandersetzen, und ggfls. darlegen und beweisen, wer schlussendlich für die mangelhafte Werkleistung verantwortlich ist. Sollte sich nicht ermitteln lassen, wer für die mangelhafte Leistung verantwortlich ist, würde der Generalunternehmer das Risiko tragen und könnte ggf. Gewährleistungsansprüche nicht erfolgreich durchsetzen.