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bAV statt vermögenswirksamer Leistungen

  • Einfache und unkomplizierte Abwicklung
  • Keine Bilanzberührung
  • Keine Kosten für Verwaltung oder Pensionssicherungsverein

Optimieren Sie Ihre Lohnnebenkosten

Vermögenswirksame Leistungen (VL) werden üblicherweise in eine klassische Vermögensanlage nach dem Vermögensbildungsgesetz wie zum Beispiel in Bauspar-, Bankspar- oder Investmentsparverträge investiert. Der Nachteil: Dafür fallen regelmäßig Steuern und Sozialabgaben an. Unsere Alternative: Die Umwandlung der VL in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) – dieses Vorgehen bietet Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Einfache und unkomplizierte Abwicklung
  • Erfüllung des Arbeitnehmer-Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG
  • Keine Bilanzberührung
  • Keine Kosten für Verwaltung oder Pensionssicherungsverein
  • Flexible Beitragszahlung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG
  • Steuerfreiheit der Beiträge bis zu 8 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bis zu 4 % der BBG
  • Leistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden Vertragsfortsetzung durch den Arbeitnehmer oder den Folgearbeitgeber möglich
  • Keine betriebsfremden Risiken
  • Vermögenswirksame Leistungen: mit Nebenkosten verbunden

    Wenn Sie Ihren Mitarbeitern VL-Leistungen (maximal 40 EUR im Monat) zahlen, fallen hierauf sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an.

    Diese belasten das nach Abführung der VL-Anlage verbleibende Nettogehalt Ihres Arbeitnehmers. Aber auch Sie als Arbeitgeber werden mit den Lohnnebenkosten zur Kasse gebeten.

  • Betriebliche Altersvorsorge: die bessere Alternative

    Wird der VL-Betrag in der betrieblichen Altersversorgung angelegt, spart der Mitarbeiter erstens Steuern, zweitens entfallen für Sie und Ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsabgaben auf den vollen Anlagebetrag. Doch es kommt noch besser: Im Vergleich zu den VL können Ihre Mitarbeiter mit Hilfe der gesetzlichen Förderung bei gleich bleibendem Nettogehalt oft mindestens doppelt so hohe Anlagebeträge für ihre Altersversorgung erzielen.

    Gleiches Netto, doppelte Vorsorge

    „Das rechnet sich für Arbeitgeber. Betriebsrente statt vermögenswirksame Leistungen (VL)“

    Arbeitnehmer-Sparzulagen sind nicht berücksichtigt. Beiträge sind auf volle EUR gerundet. Berechnungsgrundlagen: Kirchensteuer 9 %, Sozialversicherungsgrößen für 2021. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird individuell von jeder Krankenkasse festgesetzt. Bei der Berechnung wurde ein pauschaler Durchschnittssatz von 1,3 % angenommen. Die Berechnung erfolgt anhand des Steuertarifs 2021.

    * Gesetzlich verpflichtend für neue Entgeltumwandlungen seit 01.01.2019

    Erst die zur Auszahlung kommenden Leistungen sind in voller Höhe zu versteuern – dann aber in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als im aktiven Berufsleben. Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte müssen aus diesen Leistungen zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

  • Günstig für Sie als Arbeitgeber

    Mit der Entgeltumwandlung können Sie auf einfache Weise den Entgeltumwandlungsanspruch Ihrer Arbeitnehmer nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfüllen.

    Außerdem sparen Sie Lohnnebenkosten – bei einem Umwandlungsbetrag von zum Beispiel 78 EUR ca. 19 EUR monatlich. Und schon bei zehn Mitarbeitern beträgt die Lohnnebenkostenersparnis bereits 190 EUR im Monat!

  • So funktioniert es in der Praxis

    Sie vereinbaren mit Ihrem Mitarbeiter für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Umwandlung der bisherigen VL zu Gunsten einer bAV. Hierauf fallen Steuern und Sozialabgaben an. Diese zusätzlichen Belastungen reduzieren das Nettogehalt Ihres Mitarbeiters.

    Ein gegebenenfalls bereits bestehender VL-Vertrag geht damit nicht verloren, sondern kann ruhend fortbestehen.

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