Zustimmung beim Verkauf der Firma durch den Ehepartner

von Stephanie Has

Abhängig vom Wert der Firma ist die Zustimmung vom Ehepartner beim Verkauf nötig
(Hamburg, den 07.07.2017) Viele Versicherungsmakler beschäftigen sich mit dem Gedanken, ihr Unternehmen bzw. die Versicherungsbestände, welche die Firma im Wesentlichen ausmachen, zu verkaufen. Der Verkauf dient nicht selten der eigenen Altersrente.

Ein solcher Verkauf der Firma stellt eine Verfügung dar. Sie unterliegt einer Verfügungsbeschränkung, nämlich der Einwilligung des Ehepartners.

Der § 1365 Abs. 1 BGB besagt, dass nur mit Einwilligung des Ehepartners, über das Vermögen im Ganzen verfügt werden kann. Wird dies ohne Zustimmung des Ehepartners getan, kann die Verpflichtung nur mit der Zustimmung erfolgen.

Verfügung über das Vermögen: Mitsprache durch Ehepartner

Einwilligungsbedürftig ist der Verkauf nur, wenn er sich auf das ganze oder nahezu ganze Vermögen eines Ehegatten bezieht.

In der Praxis hat sich, ausgehend vom Schutzzweck der Norm, die sogenannte „Einzeltheorie“ durchgesetzt

(BGHZ, NJW 1989, 1609; BGHZ NJW 1980, 2350; BGHZ NJW 1975, 1270; BGHZ NJW 1965, 909).
Was bedeutet: Nahezu das ganze Vermögen?

Ist von dem Verkauf nur ein geringes Restvermögen nicht betroffen, wird es als Veräußerung des gesamten Vermögens bezeichnet. Bei „kleineren“ Vermögen liegt die Grenze bei 15% des Gesamtvermögens. Bei „größeren“ Vermögen greift der § 1365 BGB, wenn weniger als 10% des Gesamtvermögens verbleiben. Erst unterhalb dieser Grenze muss der Ehepartner seine Zustimmung zu einem Verlauf geben.

Beispiel: Unternehmens-/Bestandsverkauf

Das gesamte Unternehmen, samt Büro/-einrichtung/-technik sowie die Bestände (Verträge und laufende Courtage), hat einen Gesamtwert in Höhe von € 100.000. Davon macht € 80.000 der Bestand sowie € 20.000 das Büro aus. Wird lediglich der Bestand verkauft, so ist eine Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich, da ein Restvermögen von 20% verbleibt.

Feste Prozentsätze für die Untergrenze des verbleibenden Mindestvermögens sind aus Gründen der Rechtssicherheit für die Praxis unerlässlich. Besteht ein weiteres Restvermögen mit einem Anteil von über 10%, stellt der Verkauf des Unternehmens keine Verfügung des Gesamtvermögens dar. Beispielsweise der zusätzliche Besitz eines Grundstückes oder sonstiger Wertanlagen.

Daher ist vor dem Verkauf einer Firma zu prüfen, ob weitere Vermögenswerte die Grenze zu 10 %, bzw. 15 % übersteigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine fehlende Einwilligung des Ehepartners nicht zur Unwirksamkeit des Verkaufs führt.

Neben der objektiven Voraussetzung fordert die Rechtsprechung ein subjektives Element. Dieses liegt vor, wenn der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehepartners handelt. Oder alternativ, zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ NJW 1965, 909; BGHZ NJW 1975, 1270; BGHZ NJW 1980, 2350; BGH NJW 1984, 609; OLG Celle OLGR 1999, 89).
Nur wenn der Käufer der Firma bzw. der Versicherungsbestände wusste oder hätte erkennen müssen, dass es sich um das gesamte Vermögen des Versicherungsmaklers handelt, sind die Voraussetzungen des § 1365 BGB gegeben.

Wenn die Einwilligung für den Verkauf fehlt

Fehlt die erforderliche Einwilligung, so ist ein Kaufvertrag schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Ehepartners (§ 1366 Abs. 1, 4 BGB) ab. Alternativ kann diese durch die Zustimmung, nach § 1365 Abs. 2 BGB, des Familiengerichts ersetzt werden. Ohne die Zustimmung darf der schwebend unwirksame Vertrag nicht erfüllt werden (Abs. 1 S. 2). Alles andere wäre unwirksam.

Anspruch auf Vermögen nach Scheidung

Wird das Unternehmen bzw. die Versicherungsbestände ohne die Einwilligung verkauft, so ist der Ehepartner ― auch nach der Scheidung ― berechtigt, einen Anspruch gegen den Käufer geltend zu machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ehepartner in jedem Fall erreichen kann, dass das weggegebene Vermögen wieder zurückfließt. Denn der Käufer kann aufgrund der Unwirksamkeit des Verkaufs den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Der § 1368 BGB gibt dem Ehepartner das Recht den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu bewirken.

MÖGLICHKEITEN ZUR VERMEIDUNG DER VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNG – Der Ehevertrag

Ohne Ehevertrag tritt automatisch die Zugewinngemeinschaft in Kraft. Diese stellt den gesetzlich geregelten Güterstand da, welcher ohne Ehevertrag den ehelichen Güterstand ausmacht. Solange daher der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, gilt auch die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB.

Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehepartners, einem vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, durch Scheidung, einen Aufhebungsbeschluss oder durch Aufhebung im Ehevertrag.

Ein Ehevertrag kann eine gute Trennung und damit vollständige Aufhebung der Verfügungsbeschränkung vorsehen. Möglich ist auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, in welcher die Verfügungsbeschränkungen für das gesamte oder für einzelne Vermögensgegenstände ausgeschlossen werden kann. Der Zugewinnausgleich kann für den Fall einer Scheidung modifiziert werden, um unternehmerisch gebundene Betriebsvermögen vor Liquiditätsentzug zu schützen.

Ein Ehevertrag kann eine Regelung enthalten, die sowohl während der Ehe als auch mit Beendigung verhindert, dass die Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist.

Verschiedene rechtliche Bestimmungen machen es sinnvoll, sich bei einem spezialisierten Juristen sowie Steuerberater zu informieren, sollte über einen Ehevertrag nachgedacht werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Neben vielzähligen rechtlichen sowie steuerrechtlichen Problemen, beim Verkauf einer Firma, kann auch das Familienrecht eine tragende Rolle spielen. Auch wenn die Zustimmung beim Verkauf des eigenen Unternehmens durch den anderen Ehegatten vermutlich in der Praxis regelmäßig nur selten zum Tragen kommt, so sollte jedoch stets bedacht werden, dass bei der Verfügung von großen Vermögenswerten stets der andere Ehegatte eine wichtige Rolle spielen kann.

Sollten Sie über den Verkauf ihrer Firma bzw. den Verkauf ihrer Versicherungsbestände nachdenken, kann Ihnen die Kanzlei Michaelis gerne bei dem Verkauf ihres Unternehmens beratend zur Seite stehen.

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